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Entscheid

IV.2024.86

IVG Statusfrage, Festlegung anhand des konkreten Finanzbedarfs

5. Dezember 2024Deutsch23 min

2015 in wechselnden und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.86

Verfügung vom 9. August 2024

Statusfrage, Festlegung anhand

des konkreten Finanzbedarfs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1974 in Thailand geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in

die Schweiz ein, gebar im August 2004 ein Kind und arbeitete zwischen 2005 und

2015 in wechselnden und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte

7). Seit März 2004 wird sie mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt (IV-Akte 8). Am 28. September 2021 (bei der IV-Stelle Basel-Stadt

eingegangen am 4. Oktober 2021; IV-Akte 2) meldete sich die Beschwerdeführerin

mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den C____ wurde eine

mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.10) diagnostiziert (Bericht vom

12. August 2019, IV-Akte 11 S. 8). Im Bericht der C____ vom 27. Oktober 2021

(IV-Akte 11 S. 2) wurde aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung

(ICD-10 F32.10) und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert.

Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18.

Mai 2022 im Rahmen einer Frühintervention ein Arbeitstraining vom 23. Mai 2022

bis 21. August 2022 zugesprochen (IV-Akte 32), mit dem Ziel, ein stabiles

70%-Pensum zu erreichen (Zielvereinbarung vom 27. Mai 2022, IV-Akte 47). Die

Frühintervention wurde gestützt auf den Abschlussbericht vom 16. August 2022

(IV-Akte 63) mit Mitteilung vom 19. August 2022 abgeschlossen (IV-Akte 64).

Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte

68) wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer

psychotischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum 2.

November 2020 bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022

attestiert.

Am 11. Januar 2023 fand eine Abklärung im Haushalt statt. Im

entsprechenden Bericht vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 72) hielt die

Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten würde. Die

Abklärungsperson errechnete gestützt auf die Bedarfsberechnung der Sozialhilfe

einen Anteil Erwerbstätigkeit von 74 %. Im Haushalt erhob sie eine

Einschränkung von 4 %.

Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte

85) wurde bei Dr. med. D____ eine psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der

Gutachter diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2023

(IV-Akte 89) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen

(ICD-10 Z73.1), psychische und andere Verhaltensstörungen durch andere

Stimulanzien (ICD-10 F15.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) und eine nichtorganische Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus (Gutachten S. 16). In der ursprünglichen wie in der

angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs

Stunden pro Tag möglich. Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

wegen etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei

langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden

könne, dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die

Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die

Arbeitsfähigkeit auf 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20).

Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____

und nahm an, dass sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit

dem Bericht der C____ vom September 2022 entwickelt habe.

Der RAD erachtete in seiner Stellungnahme vom 29. September

2023 das Gutachten als nachvollziehbar (IV-Akte 92). Daraufhin stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte

93) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 und

einer Rente in der Höhe von 30 % einer ganzen Invalidenrente vom 1. August

2022 bis 30. November 2022 in Aussicht. Ab 1. Dezember 2022 bestehe bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 23 % kein Rentenanspruch mehr.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch die

Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände erheben (IV-Akte 98 und 100). Die IV-Stelle

holte den Verlaufsbericht der C____ vom 11. März 2024 (IV-Akte 109) ein, worin

eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Mai 2022 bei einem

besserungsfähigen Zustand attestiert wurde. Die Abklärungsperson Haushalt nahm

am 14. März 2024 (IV-Akte 110) zur Statusfrage Stellung. Der RAD hielt dazu am 4.

Juni 2024 (IV-Akte 118) fest, dass die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht kategorisch bestritten sei, sondern im

Rahmen eines Eingliederungsprozesses erzielt werden könne. Der Rechtsdienst der

IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 120) unter

anderem aus, dass nicht auf die Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung

abgestellt werden könne, da die Beschwerdeführerin nie zu einem höheren Pensum

gearbeitet habe. Am 9. August 2024 (IV-Akte 126) verfügte die IV-Stelle dem

Vorbescheid entsprechend.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der

Verfügung vom 12. August 2024 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April

2022.

und einer halben Rente vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023, sowie die

unentgeltliche Rechtspflege, alles unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10.

Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 4. November 2024

an ihren Anträgen fest.

III.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024

entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.

Am 5. Dezember 2024 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 12. August 2024 von einer

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ab September 2022

ausgegangen. Dabei hat sie einen Status von 74 % Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall angenommen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bei der Haushaltsabklärung

vom 11. Januar 2023 klar ausgesagt, ohne gesundheitliche Probleme 100 % zu

arbeiten. Dies sei jedoch von der Abklärungsperson bezweifelt worden, da sie

noch nie in der Schweiz gearbeitet habe, obwohl es ihr zwischen 2009 und 2015

möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich nie über einen

längeren Zeitraum in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Aus den Protokollen der

Sozialhilfe sei jedoch ersichtlich, dass sie immer unermüdlich nach Arbeit

gesucht und alles angenommen habe, was ihr angeboten worden sei, selbst wenn es

sich um offensichtlich zweifelhafte Stellen gehandelt habe. Sie habe es auch

mit der Selbstständigkeit versucht. Einer stabilen Erwerbstätigkeit in einem

hohen Pensum seien über Jahre insbesondere die sehr schwierigen und

konfliktbeladenen familiären Verhältnisse sowie das Fehlen einer adäquaten

Wohnsituation im Wege gestanden. Inzwischen sei die Tochter volljährig, die

Beschwerdeführerin lebe seit Anfang 2022 an ihrer aktuellen Adresse und es gebe

auch keine Massnahmen der KESB mehr. Diese Lebensumstände hätten sich also erst

in den letzten Jahren massgeblich und nachhaltig gebessert, sodass diese es ihr

erst dann erlaubt hätten, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Auch würde die

Beschwerdeführerin einen höheren Lebensstandard anstreben. Es sei daher von

einer hypothetischen vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und die Methode

des Einkommensvergleichs anzuwenden.

2.3

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin

vor, insgesamt sei der Bericht der C____ so zu verstehen, dass

Integrationsmassnahmen erforderlich seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine

Leistungsfähigkeit von 70 % erreichen zu können. Der Gutachter scheine

diese Auffassung zu teilen, denn er führt aus, dass sich die Verbesserung seit

dem Bericht vom September 2022 entwickelt habe. Mangels weiterer Informationen

zum Verlauf sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erst

ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2023 massgeblich sei.

2.4

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dem IK-Auszug lasse sich keine

durchgängige Erwerbstätigkeit entnehmen, sondern nur kürzere Erwerbstätigkeiten

bei verschiedenen Arbeitgeberinnen. Seit dem Jahr 2004 sei die

Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt worden. Für

die Frage, in welchem Pensum eine Person gesund tätig wäre, seien in erster

Linie nicht deren subjektive Angaben massgebend, sondern die objektiv

feststellbaren, konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre. Die

Beschwerdeführerin habe bisher nie Tätigkeiten in einem höheren Pensum

ausgeübt. Aufgrund der Einträge im IK-Auszug sei grösstenteils von Pensen unter

50.

% auszugehen. Da die Tochter von den Eltern ihres ehemaligen Ehemannes

betreut worden sei, habe die Betreuung der Tochter einer Berufstätigkeit in

einem höheren Pensum nicht entgegengestanden. Zwischen März 2010 und dem Jahr

2015.

seien keine Schwierigkeiten mit der Wohnung aktenkundig. Dennoch sei es

ihr in dieser Zeitspanne nicht gelungen, einer länger dauernden Tätigkeit in

einem höheren Pensum nachzugehen. Die Protokolleinträge des

Arbeitsintegrationszentrums im Jahr 2013 und 2014 würden den Wunsch der

Beschwerdeführerin belegen, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Aber die

Frage, in welchem Pensum die versicherte Person gesund gearbeitet hätte, sei

nicht anhand der subjektiven Wünsche zu beurteilen, sondern anhand der objektiv

feststellbaren Lebensumstände der letzten Jahre. Indem die zuständige

Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes von einem hypothetischen Pensum von

74.

% ausgegangen sei, habe sie den Willen der Beschwerdeführerin, in einem

höheren Pensum zu arbeiten, bereits angemessen berücksichtigt.

2.5

Die Beschwerdeführerin weist replikweise darauf hin, die

vorübergehende Fremdbetreuung der Tochter sei Folge ihrer Überforderung

gewesen. Wenn sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich um ihre Tochter zu

kümmern, dürfte sie kaum über die Ressourcen verfügt haben, einer ganztägigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die fraglichen Umstände ergäben sich im Detail

aus den Protokollen der Sozialhilfe.

2.6

Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Ferner ist

umstritten, ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.

3.

3.1

Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei

der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und

im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).

3.2

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist

nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine

Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als

innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und

müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar

(Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des

Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch

eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil 8C_230/2022 vom 23. September

2022.

E. 6.2.1 mit Hinweis). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).

3.5

Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht

enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,

sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den

mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen

Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil

des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

4.

4.1

Das in der Schweiz lebende Kind der Beschwerdeführerin ist im August

2004.

geboren (vgl. IV-Anmeldung, IV-Akte 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin

arbeitete in den Jahren 2005 bis 2015 bei unterschiedlichen Arbeitgebern im

Gastgewerbe. Ihr Einkommen war schwankend und sie arbeitete in diesen Jahren

nicht durchgehend. Sie erzielte gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) folgende

Einkommen: 2005: Fr. 8'213.00; 2006: Fr. 11'306.00; 2007:

Fr. 11'213.00; 2008: Fr. 899.00; 2010: Fr. 6'159.00; 2011:

Fr. 1'092.00; 2012: Fr. 3'848.00; 2013: Fr. 9'764.00; 2014:

Fr. 4‘551.00; 2015: Fr. 689.00. Für die Jahre 2016 bis 2019 ist die

Beschwerdeführerin im IK-Auszug als nichterwerbstätig aufgeführt.

4.2

Die Fachperson Abklärungsdienst nahm am 14. März 2024 (IV-Akte 110)

zu ihrer anlässlich der Abklärung Haushalt gemachten Einschätzung und

Aufteilung in Erwerbstätigkeit von 74 % und Haushalt von 26 %

Stellung (Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 72). Sie

führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab August

2019.

zu 100 % arbeiten würde, also seitdem ihre Tochter nicht mehr die

Schule besuche. Sehe man die Erwerbsbiographie an, sei ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin nie gross in der Schweiz gearbeitet habe. Zudem sei die

Beschwerdeführerin 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe die

Tochter beim Ex-Mann gelassen, obwohl sie das Obhuts- und Sorgerecht gehabt

habe. Die Schwiegermutter habe sich nach der Trennung vorwiegend um die Tochter

gekümmert. Es wäre somit der Beschwerdeführerin schon damals möglich gewesen,

Vollzeit zu arbeiten. Sie hätte daher zwischen dem Auszug im Jahr 2009 bis zum

Unfalltod ihrer anderen Tochter im Jahr 2015 gut Vollzeit arbeiten können.

4.3

Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem

vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum

ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember

2017.

E. 3.3.1).

4.4

Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat sich die Beschwerdeführerin

nachweislich um Arbeit bemüht, als Küchenhilfe gearbeitet, verschiedene

Arbeitsstellen angenommen und auch in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet.

Sie unternahm im Jahr 2009 den Versuch, sich selbständig zu machen, hat dies

aber nicht mit Beständigkeit verfolgt (vgl. hierzu im Detail IV-Akte 8 S. 5

f.). Ab März 2010 ist eine persönlich sehr schwierige Situation dokumentiert

(vgl. IV-Akte 8 S. 7 ff.). Die unterstützende Sozialhilfe hielt dazu fest,

dass die Beschwerdeführerin eine absolut unklare persönliche Situation habe,

sie in dieser Situation nicht vermittelbar sei, zuerst müsse die persönliche

Situation geregelt werden. Auch wenn eine persönlich schwierige Situation im

Jahr 2010 aufgrund der Trennung vom Ehemann beschrieben wird, erklärt dies

nicht den geringen Umfang der Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2015. Auch ist

nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010, oder auch

schon früher, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen wäre. Arbeitsunfähigkeiten für diesen Zeitraum sind nicht

nachgewiesen. Auch wenn es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass

eine Mutter das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihres Kindes erhöht, müssen

Anhaltspunkte bestehen, dass sie dies auch getan hätte. Dies kann bei einer

Arbeitstätigkeit in diesem geringen Ausmass nicht gesagt werden. Auch ist über

die Jahre hinweg keine Steigerung des Arbeitspensums erkennbar. Es kann mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihres in der Schweiz lebenden Kindes und

der damit einhergehenden Pflichten zunächst in einem Teilzeitpensum hätte

arbeiten können. Eine Teilzeittätigkeit ist belegt, aber lediglich in einem

geringen Ausmass. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auch in der Folge immer

wieder um Arbeit bemüht, und war auch aufgrund ihrer fehlenden Berufsausbildung

diesbezüglich zweifelsohne mit Schwierigkeiten konfrontiert, und hat auch immer

wieder im Stundenlohn auf Abruf gearbeitet, dennoch erscheint die Annahme einer

100%igen Arbeitstätigkeit nicht plausibel. Daran vermag auch der –

schlussendlich gescheiterte – Versuch, sich selbständig zu machen (vgl. IV-Akte

8.

S. 4 ff.) nichts zu ändern. Er belegt zwar ihren Wunsch, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag aber nicht ausreichend zu begründen, dass

sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Insbesondere sind

keine Arbeitszeiten belegt, eine Anmeldung der Selbständigkeit bei der

Ausgleichskasse erfolgte offensichtlich auch nicht.

4.5

Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der

Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des

Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.), sondern es sind die

gesamthaften Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die

Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig,

so ist dies unter den vorliegenden Umständen, vor allem vor dem Hintergrund

ihrer Erwerbsbiographie mit jeweils kurzen und tiefen Arbeitspensen, nicht

glaubhaft. Mit der IV-Stelle ist einig darin zu gehen, dass der geringe Umfang

der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2014 darauf

hindeutet, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt weiterhin nicht hat

Fuss fassen können. Im Vordergrund hierfür steht jedoch nicht eine

gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern Sprachprobleme und eine schwierige

Lebenssituation, mithin vorrangig psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu

auch Bericht der C____ vom 14. September 2022, IV-Akte 68 S. 3) und damit

invaliditätsfremde Faktoren. Es fehlt insgesamt an ausreichenden äusseren

Indizien (vgl. oben Erw. 3.3.), die für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

sprechen.

4.6

Die IV-Stelle hat aufgrund dieses ihres Erachtens gegebenen

Widerspruchs zwischen der von der Versicherten geltend gemachten vollen

Erwerbstätigkeit und der Erwerbsbiographie nicht einfach auf ein Teilzeitpensum

geschlossen, sondern sie hat den Erwerbsstatus anhand des konkreten

Finanzbedarfs festgelegt. Dies lag nahe, da anzunehmen ist, dass die

Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen arbeiten muss. Aufgrund der

dargelegten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass nicht genau ermittelt

werden kann, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tätig wäre. In einem solchen Fall

rechtfertigt es sich, auf den ermittelten Finanzbedarf abzustellen. Diesen

Betrag hat die IV-Stelle den statistischen Zahlen gemäss den

Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2020, Jahreslohn inkl.

Teuerung von Fr. 53'814.00) gegenübergestellt. Ausgehend von diesem Betrag

schloss die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin müsse rund 74 % eines vollen

Arbeitspensums aufwenden, um den Finanzbedarf von Fr. 39’489.60 decken zu

können. Sie sei somit im Gesundheitsfall, als zu 74 % Erwerbstätige und zu

26.

% im Haushalt Tätige zu qualifizieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt

vom 17. Januar 2023, IV-Akte 72 S. 6).

4.7

Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle nicht auf

die Erklärungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage zu ihrem

hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall abgestellt, sondern eine

Schätzung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit anhand eines geschätzten

Finanzbedarfs vorgenommen und gestützt darauf den erwerblichen Anteil ermittelt

hat. Die Zahlen sind korrekt ermittelt worden. Es ist daher von einem Anteil

Erwerbstätigkeit von 76 % auszugehen.

5.

5.1

Zu prüfen ist im Weiteren, ab welchem Zeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.

5.2

Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, insgesamt sei der

Bericht der C____ so zu verstehen, dass Integrationsmassnahmen erforderlich

seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von 70 %

erreichen zu können. Das psychiatrische Gutachten sei in Bezug auf den Verlauf

der Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung anlässlich der Begutachtung nicht

klar und deshalb könne die Einschätzung erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Dass

im September 2022 eine Möglichkeit gesehen werde, das Pensum auf 70 % zu

erhöhen, bedeute nicht, dass dies damals schon erreicht worden wäre. Eine

Stabilisierung sei keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle wendet

dagegen ein, während des vorgängigen bis zum 21. August 2021 durchgeführten

Arbeitstrainings habe die Beschwerdeführerin ein Pensum bis 70 % erreicht.

5.3

Der psychiatrische Gutachter führte im Gutachten vom 26. Februar

2023.

(IV-Akte 89) aus, in der ursprünglichen wie in der angepassten Tätigkeit

sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs Stunden pro Tag möglich.

Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen

etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei langer

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden könne,

dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die Leistungsfähigkeit

verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf

70.

% bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20). Hinsichtlich des

retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____ und nahm an, dass

sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit dem Bericht der C____

vom September 2022, in dem eine Leistungsfähigkeit von max. 70 % angegeben

worden sei, entwickelt habe.

5.4

Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte 68)

wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer

psychotischen Störung eine volle Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 2. November

2020.

bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022 attestiert.

Bezüglich des Arbeitsversuchs gingen die Ärzte der C____ davon aus, dass dieser

wegen einer zu raschen Erhöhung des Pensums gescheitert und ein Arbeitspensum

von 100 % derzeit nicht zumutbar sei. Die Prognose für eine Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit sei positiv und es werde ein langsamer schrittweiser

Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von maximal 70 %

empfohlen. Sie hielten in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von max.

sechs Stunden pro Tag bzw. von 70 % fest (IV-Akte 68 S. 5). Sie empfahlen

Integrationsmassnahmen mit einer langsamen Steigerung des Pensums, und zwar

eine Steigerung des Pensums alle 14 Tage um eine Stunde bis zu einem maximalen

Pensum von 70 %. Sie gingen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch

Integrationsmassnahmen aus, da sich die Beschwerdeführerin beim letzten

Arbeitsversuch deutlich stabilisiert habe und von der festen Tagesstruktur und

dem Erleben von Selbstwirksamkeit profitiert habe. Bei einer Arbeitstätigkeit

besonders zu beachten sei, dass sie keine Nachtschichten habe, dass das Pensum

langsam gesteigert werde und dass sie Aussicht auf eine feste Anstellung mit

Lohnzahlung habe.

5.5

Die Beschwerdeführerin hat vom 23. Mai 2022 bis zum 16. August 2022

ein Arbeitstraining als Frühinterventionsmassnahme absolviert. Während dieser

drei Monate konnte sie eine Pensumssteigerung von 50 % auf 70 %

erreichen. Gemäss Abschlussbericht vom 16. August 2022 (IV-Akte 63) gelinge der

Beschwerdeführerin die Einhaltung der Arbeitszeiten zum Teil und sie erscheine

meist pünktlich zur Arbeit. Sie halte sich jedoch nicht an die Regel, dass man

sich bei Krankheit oder Verhinderung rechtzeitig abmelden müsse. Es falle ihr

schwer, von gewissen Köchen Anweisungen anzunehmen. Wenn sie vor Ort sei, dann

erledige sie ihre Arbeit pflichtbewusst und fordere sich mit zusätzlichen

Aufgaben. Sie arbeite im Betrieb gut mit. Die Leistungsfähigkeit von 70 %

sei nicht konstant, da sie viele Fehltage habe. Ihr gefalle die Arbeit in der

Küche. Ihr Fernbleiben aufgrund ihrer psychischen Gesundheit stehe dieser

Freude im Moment im Weg und sie könne deshalb nicht als zuverlässige

Arbeitnehmerin im Betrieb mitwirken. Die Massnahme werde abgebrochen, da sie

sich nicht imstande fühle, ihr Arbeitspensum weiter zu steigern. Abschliessend

wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gut und fleissig mitgearbeitet

und sei von den Kollegen auch geschätzt worden. Man könne sich aber nicht auf

sie verlassen und es sei nie sicher, ob sie am Morgen erscheinen werde. Sie

sehe sich aus persönlichen Gründen nicht im Stande, ein 100%-Pensum zu

erreichen und möchte es auch nicht probieren.

5.6

Der Bericht über das Arbeitstraining zeigt, dass die

Beschwerdeführerin ein 70%-Pensum erreichen konnte, wenn auch nicht stabil.

Auch wurde das Pensum ausgehend von 50 % langsam gesteigert. Es wäre zwar

wichtig gewesen, das Pensum von 70 % entsprechend der Zielvereinbarung vom

27.

Mai 2022 (IV-Akte 47) zu stabilisieren, anstatt es auf ein Vollzeitpensum

zu erhöhen, das auch nicht der attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprochen

hatte. Trotzdem erweist sich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

seit September 2022, d.h. ab dem Ende der Integrationsmassnahme, als

nachvollziehbar, insbesondere auch mit Blick auf die Protokolle der geleisteten

Arbeitszeit während der Massnahme (vgl. IV-Akte 63 S. 6-8). Diesen kann

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem schrittweisen Aufbau

der Arbeitsfähigkeit vor allem im Juli 2022 ein verlässliches 70%-Pensum

absolviert hat. Im August 2022 hat sie sodann vorwiegend ihre Ferientage

bezogen, war an drei Tagen krank und hat an den verbliebenen vier Arbeitstagen

ebenfalls ein 70%-Pensum geleistet. Daher erweist sich die Annahme der

IV-Stelle einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2022 als korrekt. Die

Verfügung vom 9. August 2024 ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

ihren Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und

Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar

von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen

lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: