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Entscheid

IV.2024.87

IVG

22. Mai 2025Deutsch17 min

Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2021, IV-Akte 62, S. 10 ff.)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Ronald Pedergnana,

Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.87

Zwischenverfügung vom 15. Juli

2024

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1993 geborene Beschwerdeführerin studierte zuletzt ab

Februar 2015 für den Abschluss «Bachelor of Arts, Politikwissenschaften» an der

Universität [...] (vgl. IV-Akte 5). Am 21. Juli 2020 meldete sie sich bei der

Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf eine myalgische Enzephalomyelitis zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte zur Klärung des

massgeblichen Sachverhaltes unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte sowie

die Akten der Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-Akten 9; 58; 85; 92) ein.

Eine seitens der Krankentaggeldversicherung fachärztliche psychiatrische

Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2021, IV-Akte 62, S. 10 ff.)

ergab, dass die bisherigen Therapiemassnahmen nicht adäquat seien. Ausgegangen

wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die entsprechenden Leistungen

wurden erbracht (vgl. Abrechnung vom 28. August 2023, IV-Akte 121, S. 4).

b)

Nach Sichtung der Akten gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

mit Beurteilung vom 11. April 2024 (IV-Akte 132, S. 5) zur Ansicht, dass

aufgrund der komplexen, undurchsichtigen gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin eine Begutachtung angezeigt sei, da die bisherigen

fachlichen Beurteilungen (mit einer Ausnahme) allein auf den subjektiven

Einschätzungen beruhen würden. Es wurde daher die Veranlassung einer

bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie

empfohlen (vgl. Beurteilung RAD vom 30. Mai 2024, IV-Akte 138).

c)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 unterrichtete die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Begutachtung (IV-Akte 140). Hierauf

bat der Rechtsvertreter mit Hinweis auf die Begutachtung der

Krankentaggeldversicherung und den Umstand, dass eine Begutachtung für die

Beschwerdeführerin eine unglaubliche Belastung darstelle, von der Begutachtung

Abstand zu nehmen (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2024, IV-Akte 141). Mit Beurteilung

vom 3. Juli 2024 (IV-Akte 145) kam der RAD zum Schluss, eine Beurteilung sei

zumutbar und notwendig.

d)

Hierauf verfügt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 15.

Juli 2024 (IV-Akte 147) die bidisziplinäre Begutachtung nach dem

Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen Neurologie sowie Psychiatrie und

Psychotherapie und entzieht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,

es sei die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Berechnung der Rente aufgrund der

vorhandenen Akten. Ferner verlangt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. November

2024.

die Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. März 2025 und Duplik vom 4. März 2025 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. November 2024

wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

IV.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reicht die Beschwerdeführerin dem

Gericht ihren Tagesablauf ein. Die Instruktionsrichterin stellt der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2025 die Eingabe samt Beilagen zu.

V.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 22. Mai 2025

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Im Rahmen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl.

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535) wurden unter anderem die Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022

revidiert. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen

Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des

Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue

Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V

113.

E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind

keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten

betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1.

Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.

1.3

Gegen Einspracheentscheide oder

Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), kann direkt beim zuständigen

Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 17

ff. zu Art. 49 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

SR 172.021; vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, a.a.O., N 40 f. zu Art. 49 ATSG). Anfechtungsgegenstand ist

vorliegend die Verfügung vom 15. Juli 2024, mit welcher eine bidisziplinäre

Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Neurologie und

Psychiatrie/Psychotherapie nach dem Zufallsprinzip angeordnet wird (vgl.

IV-Akte 147). Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst,

handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung eines

nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.4

Das Bundesgericht hat, unter der Rechtslage, wie sie sich vor der

Revision des Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 präsentierte, im

Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in

Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht

sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen

tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liegt daher

ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die bidisziplinäre

Begutachtung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da die Gefahr

einer Post-Exertional-Malaise bestehe. Hinzu komme, dass die Begutachtung auch

nicht notwendig sei, da der Sachverhalt durch das sich in den Akten befindliche

Gutachten der Krankentaggeldversicherung bereits rechtsgenüglich abgeklärt sei.

Es sei daher auf eine bidisziplinäre Begutachtung zu verzichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt dagegen ins Feld, dass sich

gemäss der Beurteilung des RAD keine Unzumutbarkeit der Begutachtung aufdränge.

Da es sich bei dem Gutachten der Krankentaggeldversicherung nicht um ein

eigentliches Gutachten, sondern vielmehr um die Beantwortung eines

Fragekatalogs handle, bestehe zudem die Notwendigkeit der Begutachtung.

Insgesamt sei die Zwischenverfügung daher zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die beabsichtigte

bidisziplinäre Begutachtung (Neurologie/Psychiatrie) notwendig und zumutbar

ist.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs.

1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen

Abklärungen (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Notwendig sind jene Untersuchungen,

welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig

zu ermitteln (vgl. Cristina Schiavi,

Art. 43 N 21, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger

[Hrsg], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.

Auflage, Basel 2020).

3.1.2

Zur Klärung, ob ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten

einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre

Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung

der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die

Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die

Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger

liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser

Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche

Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer

Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.

Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die

Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen.

Dispositiv

Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung

in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn

klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein

untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der

Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen

(vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht 720 21 176/266 vom 27. September 2021 E. 2.3, 720 19

161 / 250 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015 E.

3.2; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Freiburg 605 2020 117 vom 10.

März 2021 E. 3.3).

3.2.

3.2.1. Nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die

versicherte Person ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit

sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Damit wird eine

Mitwirkungspflicht der betreffenden Person festgelegt, die den

Untersuchungsgrundsatz ergänzt. Mitwirkungspflichten gelten vorab in Bezug auf

solche Tatsachen, die die Parteien besser kennen als die Behörde

beziehungsweise von dieser ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nur mit

unvernünftig hohem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. u.a. BGE 138 V 86

E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2).

3.2.2.

Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv

und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten

Grundsätze analog gelten. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ist

die Mitwirkung zumutbar, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung

sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu

berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive

Wertung der versicherten Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2015

vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen und 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.

3.1). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu

klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer

eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet,

sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand,

bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung

dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder

nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt sodann unter anderem damit zusammen,

dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche

Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte

Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in

Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer

Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als

zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4.

August 2020 E. 4.2.1; Peter Forster, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile

Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,

Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 43 N 28). Ist eine ärztliche oder fachliche

Untersuchung nicht zumutbar, ist auf sie zu verzichten. Aus diesem Verzicht

können keine weiteren Schlüsse bezogen auf die interessierenden

Sachverhaltselemente abgeleitet werden. In diesem Fall ist mit den sonst zur

Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsabklärung anzustreben, das

verfehlte Resultat soweit als möglich zu erreichen, worauf in der Folge mit

einer freien Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu erstellen ist, der am

ehesten zutrifft (René Wiederkehr, in: Ueli Kieser, Matthias

Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl. 2024, Rz 98 f. zu Art. 43).

3.3.

3.3.1. Zur Prüfung der

Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung im Rahmen der vorstehend dargestellten

Grundsätze ist die medizinische Aktenlage zu würdigen. Wie bereits dargelegt,

geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf eine

summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche von

der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Begutachtung

angeführt werden, plausibel erscheinen.

3.3.2. Mit Bericht vom 21. August 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3)

wird bei der Beschwerdeführerin ein Chronic-fatigue-Syndrom/myalgische

Enzephalomyelits diagnostiziert. Im Rahmen der Beurteilung ist dem Bericht zu

entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unverändert geht. Sie erfahre

weiterhin sogenannte Crashes nach körperlicher, mentaler und emotionaler

Belastung. In der zusammenfassenden Beurteilung bestehe eine anhaltende

körperliche Beeinträchtigung. Dies könne auch in einer Ergospirometrie vom Mai

2023 reproduziert werden. Diese habe am ersten Tag eine schlechte

Sauerstoffaufnahme und am zweiten Tag eine noch schlechtere gezeigt. Dies

spreche für die pathophysiologischen Veränderungen nach Anstrengung, verursacht

durch die diagnostizierte Erkrankung. Bereits normale Alltagstätigkeiten wie

Duschen, das Bettmachen oder Kochen würden einen erheblichen Energieverbrauch

darstellen.

3.3.3. Aus

dem Bericht von Dr. med. B____, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 25. November

2024 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine myalgische

Enzephalomyelitis [ME] diagnostiziert wurde, eine Erkrankung, welche seit 1969

seitens der WHO als neurologische Krankheit anerkannt worden sei. Da es

allerdings bis zum jetzigen Zeitpunkt keine validierten Biomarker zur

Diagnosestellung gebe, müsse diese notwendigerweise aufgrund der Klinik

gestellt werden. Kennzeichnend für die Erkrankung seien Fatigue,

Belastungsintoleranz, Post-exertional malaise sowie kognitive Defizite. Hierbei

sei das Kardinalsymptom, die Post-exertional malaise, welche bei der

Beschwerdeführerin durch eine Spiro-Ergometrie im Mai 2023 auftrat,

eindrücklich belegt und anhand Testungen objektiviert worden. Die

Beschwerdeführerin sei im Alltag stark eingeschränkt durch die schweren

organischen Einschränkungen mit der erwähnten Belastungsintoleranz und der

objektivierten Post-exertional malaise. Diese Post-exertional malaise als

Kardinalsymptom unterscheide die ME von anderen mit Fatigue assoziierten

Krankheiten und auch von Depressionen, Burn-outs etc. Limitierend sei die

Post-exertional malaise. Nach Überanstrengung (nicht nur körperlich, sondern

auch geistig oder unter Umständen emotional) komme es mit 24 bis 48 Stunden

Verspätung zu einer ausgeprägten Zustandsverschlechterung, welche Tage, Wochen

oder Monate anhalten könne und im schlimmsten Fall irreversibel sei. Eine

Studie habe gezeigt, dass 67,1% aller Patienten mit ME bereits eine

irreversible Post-exertional malaise gehabt hätten, weshalb eine solche zu

vermeiden sei, da sich der Zustand der Betroffenen immer mehr verschlechtere. Insgesamt

sei die klinische Diagnose der ME mit dem Kardinalsymptom der Post- Extertional

Malaise hinreichend belegt, wobei andere Krankheiten ausgeschlossen worden seien,

beziehungsweise ihnen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukomme

(vgl. Replikbeilage [RB] 10).

3.3.4.

Der stellvertretende Chefarzt des Kantonsspitals [...] hielt mit Bericht

vom 13. Januar 2025 (RB 11) fest, bei der Beschwerdeführerin sei am 14.

November 2024 eine Ergospirometrie durchgeführt worden, welche als Goldstandard

für die Messung von funktionaler Leistungsfähigkeit gelte und die Ergebnisse

nicht gefälscht werden könnten. Diese Testung habe das bei ME Patientinnen

typische Resultat gezeigt, dass die Leistung des ersten Tages am zweiten Tag

nicht reproduziert werden könne (Belastungsintoleranz). Von dieser Testung habe

sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht komplett erholt. Bei der

Beschwerdeführerin habe die Testung einen markanten Abfall gezeigt, so dass

davon auszugehen sei, dass sie selbst in einer sitzenden Bürotätigkeit mehr

Energie verbrauchen würde, als ihr ohne Gefahr zur Verfügung stünde. Aus den

Befunden werde klar, dass eine Begutachtung eine unzumutbare Belastung für die

Beschwerdeführerin darstellen würde und medizinisch nicht vertretbar sei. Das

Risiko einer langanhaltenden potenziell irreversiblen Verschlechterung, welche

zeitversetzt eintrete, sollte unbedingt vermieden werden. Diese Post-Exertional

Malaise sei bei der Beschwerdeführerin in der Ergospirometrie eindeutig belegt

worden. Es werde daher empfohlen, auf eine Begutachtung zu verzichten.

3.3.5.

Der Bericht der behandelnden Therapeutin vom 20. Januar 2025 (RB 13) diagnostizierte

ebenfalls eine ME und hielt fest, die Psychotherapie habe bei dieser Erkrankung

ausschliesslich unterstützende Bedeutung und werde ohne kurative Zielsetzung

durchgeführt. Eine nicht-schonungsorientierte Psychotherapie könne zu einer

Verschlechterung führen. Oberstes Ziel solle eine Vermeidung von «Crashes» und

Überlastung sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verschlechterung

des Gesamtzustandes erwartet werden könne, wenn weitere Gutachten und Testungen

verlangt würden. Damit würde auch ein Risiko einer Exazerbation der psychischen

Symptome bestehen und zur verlängerten Rekonvaleszenz der psychischen Symptome

führen.

3.4.

3.4.1. Insgesamt liegen damit nach der vom

Sozialversicherungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung der medizinischen

Akten genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die über blosse Verdachtsmomente

hinausgehen, welche dafürsprechen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin

vorgesehene bidiszipinäre Begutachtung in der vorgesehenen Form und zum

jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unzumutbar erscheint. Es kann schlicht nicht von der Hand

gewiesen werden, dass sämtliche der behandelnden Ärzte von einer durch die

Begutachtung hervorgerufenen Exazerbation des Beschwerdebildes ausgehen, welche

sich im schlimmsten Fall dauerhaft manifestieren könnte. Die Wahrscheinlichkeit

des Eintritts einer entsprechenden Exazerbation verdeutlicht sich mit Blick auf

die nach der Ergospirometrie eingetretene Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der RAD

mit Beurteilung vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 150, S. 2) an der Empfehlung

einer Begutachtung festhält und keine konkreten Umstände erkennen will, welche

gegen eine solche Begutachtung sprechen.

3.4.2 Mit Blick auf die kursorisch geprüften Akten, die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und unter

Berücksichtigung, dass sich die Stossrichtung einer durch die

Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung von jener im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu erstellenden unterscheidet,

erscheinen weitere Abklärungen allerdings notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat

daher mit den ihr sonst zur Verfügung stehenden Mitteln der

Sachverhaltsabklärung anzustreben, das verfehlte Resultat soweit als möglich zu

erreichen, worauf in der Folge mit einer freien Beweiswürdigung derjenige

Sachverhalt zu erstellen ist, der am ehesten zutrifft (vgl. E. 3.1. hiervor).

Es ist daher im vorliegendem Fall eine Alternative zur Begutachtung zu wählen,

welche für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen

Verhältnisse zumutbar erscheint. Denkbar sind hierbei insbesondere die

Erstellung eines Aktengutachtens, eine Begutachtung bei der Beschwerdeführerin

zu Hause, das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärzteschaft oder eine

vertiefte Beurteilung durch den RAD. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorgesehene Form der Sachverhaltsabklärung

in vorliegendem Fall unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden

Alternativen nicht zumutbar erscheint. Demgemäss ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Sachverhalt unter

Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen abzuklären und hiernach über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.

4.1.

Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art.

69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen

Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der

Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser

(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 210). Bei

der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es

sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die

ordentlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr

von Fr. 400.00 zu tragen.

4.2.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,

rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben.

Die reduzierten ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: