IV.2024.87
IVG
22. Mai 2025Deutsch17 min
Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2021, IV-Akte 62, S. 10 ff.)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Ronald Pedergnana,
Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.87
Zwischenverfügung vom 15. Juli
2024
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1993 geborene Beschwerdeführerin studierte zuletzt ab
Februar 2015 für den Abschluss «Bachelor of Arts, Politikwissenschaften» an der
Universität [...] (vgl. IV-Akte 5). Am 21. Juli 2020 meldete sie sich bei der
Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf eine myalgische Enzephalomyelitis zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte zur Klärung des
massgeblichen Sachverhaltes unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte sowie
die Akten der Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-Akten 9; 58; 85; 92) ein.
Eine seitens der Krankentaggeldversicherung fachärztliche psychiatrische
Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2021, IV-Akte 62, S. 10 ff.)
ergab, dass die bisherigen Therapiemassnahmen nicht adäquat seien. Ausgegangen
wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die entsprechenden Leistungen
wurden erbracht (vgl. Abrechnung vom 28. August 2023, IV-Akte 121, S. 4).
b)
Nach Sichtung der Akten gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
mit Beurteilung vom 11. April 2024 (IV-Akte 132, S. 5) zur Ansicht, dass
aufgrund der komplexen, undurchsichtigen gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin eine Begutachtung angezeigt sei, da die bisherigen
fachlichen Beurteilungen (mit einer Ausnahme) allein auf den subjektiven
Einschätzungen beruhen würden. Es wurde daher die Veranlassung einer
bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie
empfohlen (vgl. Beurteilung RAD vom 30. Mai 2024, IV-Akte 138).
c)
Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 unterrichtete die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Begutachtung (IV-Akte 140). Hierauf
bat der Rechtsvertreter mit Hinweis auf die Begutachtung der
Krankentaggeldversicherung und den Umstand, dass eine Begutachtung für die
Beschwerdeführerin eine unglaubliche Belastung darstelle, von der Begutachtung
Abstand zu nehmen (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2024, IV-Akte 141). Mit Beurteilung
vom 3. Juli 2024 (IV-Akte 145) kam der RAD zum Schluss, eine Beurteilung sei
zumutbar und notwendig.
d)
Hierauf verfügt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 15.
Juli 2024 (IV-Akte 147) die bidisziplinäre Begutachtung nach dem
Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie und entzieht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Berechnung der Rente aufgrund der
vorhandenen Akten. Ferner verlangt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. November
2024.
die Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. März 2025 und Duplik vom 4. März 2025 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. November 2024
wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
IV.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reicht die Beschwerdeführerin dem
Gericht ihren Tagesablauf ein. Die Instruktionsrichterin stellt der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2025 die Eingabe samt Beilagen zu.
V.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 22. Mai 2025
die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Im Rahmen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl.
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535) wurden unter anderem die Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022
revidiert. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen
Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue
Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V
113.
E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind
keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten
betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1.
Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.
1.3
Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs.
1.
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), kann direkt beim zuständigen
Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 17
ff. zu Art. 49 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021; vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, a.a.O., N 40 f. zu Art. 49 ATSG). Anfechtungsgegenstand ist
vorliegend die Verfügung vom 15. Juli 2024, mit welcher eine bidisziplinäre
Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie nach dem Zufallsprinzip angeordnet wird (vgl.
IV-Akte 147). Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst,
handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.4
Das Bundesgericht hat, unter der Rechtslage, wie sie sich vor der
Revision des Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 präsentierte, im
Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in
Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht
sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen
tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liegt daher
ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die bidisziplinäre
Begutachtung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da die Gefahr
einer Post-Exertional-Malaise bestehe. Hinzu komme, dass die Begutachtung auch
nicht notwendig sei, da der Sachverhalt durch das sich in den Akten befindliche
Gutachten der Krankentaggeldversicherung bereits rechtsgenüglich abgeklärt sei.
Es sei daher auf eine bidisziplinäre Begutachtung zu verzichten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt dagegen ins Feld, dass sich
gemäss der Beurteilung des RAD keine Unzumutbarkeit der Begutachtung aufdränge.
Da es sich bei dem Gutachten der Krankentaggeldversicherung nicht um ein
eigentliches Gutachten, sondern vielmehr um die Beantwortung eines
Fragekatalogs handle, bestehe zudem die Notwendigkeit der Begutachtung.
Insgesamt sei die Zwischenverfügung daher zu schützen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die beabsichtigte
bidisziplinäre Begutachtung (Neurologie/Psychiatrie) notwendig und zumutbar
ist.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs.
1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen
Abklärungen (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Notwendig sind jene Untersuchungen,
welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
zu ermitteln (vgl. Cristina Schiavi,
Art. 43 N 21, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger
[Hrsg], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.
Auflage, Basel 2020).
3.1.2
Zur Klärung, ob ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten
einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre
Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung
der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die
Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die
Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger
liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser
Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche
Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer
Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen.
Dispositiv
Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung
in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn
klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein
untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der
Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen
(vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht 720 21 176/266 vom 27. September 2021 E. 2.3, 720 19
161 / 250 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015 E.
3.2; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Freiburg 605 2020 117 vom 10.
März 2021 E. 3.3).
3.2.
3.2.1. Nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die
versicherte Person ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit
sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Damit wird eine
Mitwirkungspflicht der betreffenden Person festgelegt, die den
Untersuchungsgrundsatz ergänzt. Mitwirkungspflichten gelten vorab in Bezug auf
solche Tatsachen, die die Parteien besser kennen als die Behörde
beziehungsweise von dieser ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nur mit
unvernünftig hohem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. u.a. BGE 138 V 86
E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2).
3.2.2.
Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv
und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten
Grundsätze analog gelten. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ist
die Mitwirkung zumutbar, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung
sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu
berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive
Wertung der versicherten Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2015
vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen und 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.
3.1). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu
klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer
eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet,
sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand,
bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung
dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder
nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt sodann unter anderem damit zusammen,
dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche
Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte
Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in
Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer
Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als
zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4.
August 2020 E. 4.2.1; Peter Forster, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile
Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,
Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 43 N 28). Ist eine ärztliche oder fachliche
Untersuchung nicht zumutbar, ist auf sie zu verzichten. Aus diesem Verzicht
können keine weiteren Schlüsse bezogen auf die interessierenden
Sachverhaltselemente abgeleitet werden. In diesem Fall ist mit den sonst zur
Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsabklärung anzustreben, das
verfehlte Resultat soweit als möglich zu erreichen, worauf in der Folge mit
einer freien Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu erstellen ist, der am
ehesten zutrifft (René Wiederkehr, in: Ueli Kieser, Matthias
Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl. 2024, Rz 98 f. zu Art. 43).
3.3.
3.3.1. Zur Prüfung der
Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung im Rahmen der vorstehend dargestellten
Grundsätze ist die medizinische Aktenlage zu würdigen. Wie bereits dargelegt,
geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf eine
summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche von
der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Begutachtung
angeführt werden, plausibel erscheinen.
3.3.2. Mit Bericht vom 21. August 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3)
wird bei der Beschwerdeführerin ein Chronic-fatigue-Syndrom/myalgische
Enzephalomyelits diagnostiziert. Im Rahmen der Beurteilung ist dem Bericht zu
entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unverändert geht. Sie erfahre
weiterhin sogenannte Crashes nach körperlicher, mentaler und emotionaler
Belastung. In der zusammenfassenden Beurteilung bestehe eine anhaltende
körperliche Beeinträchtigung. Dies könne auch in einer Ergospirometrie vom Mai
2023 reproduziert werden. Diese habe am ersten Tag eine schlechte
Sauerstoffaufnahme und am zweiten Tag eine noch schlechtere gezeigt. Dies
spreche für die pathophysiologischen Veränderungen nach Anstrengung, verursacht
durch die diagnostizierte Erkrankung. Bereits normale Alltagstätigkeiten wie
Duschen, das Bettmachen oder Kochen würden einen erheblichen Energieverbrauch
darstellen.
3.3.3. Aus
dem Bericht von Dr. med. B____, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 25. November
2024 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine myalgische
Enzephalomyelitis [ME] diagnostiziert wurde, eine Erkrankung, welche seit 1969
seitens der WHO als neurologische Krankheit anerkannt worden sei. Da es
allerdings bis zum jetzigen Zeitpunkt keine validierten Biomarker zur
Diagnosestellung gebe, müsse diese notwendigerweise aufgrund der Klinik
gestellt werden. Kennzeichnend für die Erkrankung seien Fatigue,
Belastungsintoleranz, Post-exertional malaise sowie kognitive Defizite. Hierbei
sei das Kardinalsymptom, die Post-exertional malaise, welche bei der
Beschwerdeführerin durch eine Spiro-Ergometrie im Mai 2023 auftrat,
eindrücklich belegt und anhand Testungen objektiviert worden. Die
Beschwerdeführerin sei im Alltag stark eingeschränkt durch die schweren
organischen Einschränkungen mit der erwähnten Belastungsintoleranz und der
objektivierten Post-exertional malaise. Diese Post-exertional malaise als
Kardinalsymptom unterscheide die ME von anderen mit Fatigue assoziierten
Krankheiten und auch von Depressionen, Burn-outs etc. Limitierend sei die
Post-exertional malaise. Nach Überanstrengung (nicht nur körperlich, sondern
auch geistig oder unter Umständen emotional) komme es mit 24 bis 48 Stunden
Verspätung zu einer ausgeprägten Zustandsverschlechterung, welche Tage, Wochen
oder Monate anhalten könne und im schlimmsten Fall irreversibel sei. Eine
Studie habe gezeigt, dass 67,1% aller Patienten mit ME bereits eine
irreversible Post-exertional malaise gehabt hätten, weshalb eine solche zu
vermeiden sei, da sich der Zustand der Betroffenen immer mehr verschlechtere. Insgesamt
sei die klinische Diagnose der ME mit dem Kardinalsymptom der Post- Extertional
Malaise hinreichend belegt, wobei andere Krankheiten ausgeschlossen worden seien,
beziehungsweise ihnen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukomme
(vgl. Replikbeilage [RB] 10).
3.3.4.
Der stellvertretende Chefarzt des Kantonsspitals [...] hielt mit Bericht
vom 13. Januar 2025 (RB 11) fest, bei der Beschwerdeführerin sei am 14.
November 2024 eine Ergospirometrie durchgeführt worden, welche als Goldstandard
für die Messung von funktionaler Leistungsfähigkeit gelte und die Ergebnisse
nicht gefälscht werden könnten. Diese Testung habe das bei ME Patientinnen
typische Resultat gezeigt, dass die Leistung des ersten Tages am zweiten Tag
nicht reproduziert werden könne (Belastungsintoleranz). Von dieser Testung habe
sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht komplett erholt. Bei der
Beschwerdeführerin habe die Testung einen markanten Abfall gezeigt, so dass
davon auszugehen sei, dass sie selbst in einer sitzenden Bürotätigkeit mehr
Energie verbrauchen würde, als ihr ohne Gefahr zur Verfügung stünde. Aus den
Befunden werde klar, dass eine Begutachtung eine unzumutbare Belastung für die
Beschwerdeführerin darstellen würde und medizinisch nicht vertretbar sei. Das
Risiko einer langanhaltenden potenziell irreversiblen Verschlechterung, welche
zeitversetzt eintrete, sollte unbedingt vermieden werden. Diese Post-Exertional
Malaise sei bei der Beschwerdeführerin in der Ergospirometrie eindeutig belegt
worden. Es werde daher empfohlen, auf eine Begutachtung zu verzichten.
3.3.5.
Der Bericht der behandelnden Therapeutin vom 20. Januar 2025 (RB 13) diagnostizierte
ebenfalls eine ME und hielt fest, die Psychotherapie habe bei dieser Erkrankung
ausschliesslich unterstützende Bedeutung und werde ohne kurative Zielsetzung
durchgeführt. Eine nicht-schonungsorientierte Psychotherapie könne zu einer
Verschlechterung führen. Oberstes Ziel solle eine Vermeidung von «Crashes» und
Überlastung sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verschlechterung
des Gesamtzustandes erwartet werden könne, wenn weitere Gutachten und Testungen
verlangt würden. Damit würde auch ein Risiko einer Exazerbation der psychischen
Symptome bestehen und zur verlängerten Rekonvaleszenz der psychischen Symptome
führen.
3.4.
3.4.1. Insgesamt liegen damit nach der vom
Sozialversicherungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung der medizinischen
Akten genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die über blosse Verdachtsmomente
hinausgehen, welche dafürsprechen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin
vorgesehene bidiszipinäre Begutachtung in der vorgesehenen Form und zum
jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unzumutbar erscheint. Es kann schlicht nicht von der Hand
gewiesen werden, dass sämtliche der behandelnden Ärzte von einer durch die
Begutachtung hervorgerufenen Exazerbation des Beschwerdebildes ausgehen, welche
sich im schlimmsten Fall dauerhaft manifestieren könnte. Die Wahrscheinlichkeit
des Eintritts einer entsprechenden Exazerbation verdeutlicht sich mit Blick auf
die nach der Ergospirometrie eingetretene Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der RAD
mit Beurteilung vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 150, S. 2) an der Empfehlung
einer Begutachtung festhält und keine konkreten Umstände erkennen will, welche
gegen eine solche Begutachtung sprechen.
3.4.2 Mit Blick auf die kursorisch geprüften Akten, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und unter
Berücksichtigung, dass sich die Stossrichtung einer durch die
Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung von jener im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu erstellenden unterscheidet,
erscheinen weitere Abklärungen allerdings notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat
daher mit den ihr sonst zur Verfügung stehenden Mitteln der
Sachverhaltsabklärung anzustreben, das verfehlte Resultat soweit als möglich zu
erreichen, worauf in der Folge mit einer freien Beweiswürdigung derjenige
Sachverhalt zu erstellen ist, der am ehesten zutrifft (vgl. E. 3.1. hiervor).
Es ist daher im vorliegendem Fall eine Alternative zur Begutachtung zu wählen,
welche für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
Verhältnisse zumutbar erscheint. Denkbar sind hierbei insbesondere die
Erstellung eines Aktengutachtens, eine Begutachtung bei der Beschwerdeführerin
zu Hause, das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärzteschaft oder eine
vertiefte Beurteilung durch den RAD. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorgesehene Form der Sachverhaltsabklärung
in vorliegendem Fall unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Alternativen nicht zumutbar erscheint. Demgemäss ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Sachverhalt unter
Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen abzuklären und hiernach über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4.
4.1.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art.
69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen
Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der
Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser
(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 210). Bei
der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die
ordentlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr
von Fr. 400.00 zu tragen.
4.2.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,
rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben.
Die reduzierten ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: