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Entscheid

IV.2024.88

Invaliditätsbemessung und Status; Beschwerdegutheissung

12. Februar 2025Deutsch31 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur

11, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.88

Verfügung vom 16. August 2024

Invaliditätsbemessung und Status;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und gelernte medizinische

Praxisassistentin (nachfolgend: MPA, vgl. IV-Akte 7) meldete sich am 23.

Dezember 2015 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 5). Da die Beschwerdeführerin ihren Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 42) nicht auf das Leistungsbegehren ein.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)

Im Dezember 2021 (IV-Akte 50) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut

zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche

und medizinische Abklärungen. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69),

gemäss welcher die Erwerbstätigkeit auf 40%, die Haushaltstätigkeit auf 60% und

die Einschränkungen im Haushalt auf 10% festgesetzt wurden. Ferner veranlasste

sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie, wobei der Beschwerdeführerin gutachterseits bis

zum Begutachtungszeitpunkt (Oktober 2023) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und

danach in der angestammten Tätigkeit eine solche von 50% und in einer

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert wurde (IV-Akte 89).

c)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (IV-Akte 125) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines anhand der gemischten

Methode berechneten Invaliditätsgrades von 26% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 23. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,

es sei die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2022 eine Invalidenrente von 59% und ab dem

1.

Januar 2024 eine solche von 64% zuzusprechen. Ferner beantragt die

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem

Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e-Kostenfolge

(zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer).

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. November 2024 und Duplik vom 17. Dezember 2024 halten

die Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Bemessung

der Invalidität anhand der Erwerbsvergleichsmethode zu erfolgen habe, da die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätige wäre. Hinsichtlich des

Valideneinkommens stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass

auf das bei der letzten Arbeitgeberin erwirtschaftete Einkommen abzustellen sei

und dieses auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden müsse. Das

Invalideneinkommen sei hingegen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln und

hiervor einen Abzug von 20% zu gewähren. Bei korrekter Ermittlung des

Invaliditätsgrades habe die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2022 einen Anspruch

auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% und ab 2024 gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 64%.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Berechnung des

Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode (40% Erwerb; 60% Haushalt) sei

korrekt. Das Valideneinkommen sei ferner ebenso richtig ermittelt worden wie

das Invalideneinkommen, weshalb die Ablehnung eines Rentenanspruchs zu schützen

sei.

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelte.

3.

3.1

Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) der C____

GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89). Es erübrigen sich daher entsprechende

Weiterungen. Umstritten ist zwischen den Parteien hingegen die

Invaliditätsbemessung und die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die

gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.

3.2

3.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2

Bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil

der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend

gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten

und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als

Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in

Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der

Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist

für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV

massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.2.3

Die

für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3

mit Hinweisen).

3.2.4

Bei

der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe

stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn

darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung

mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder

psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2009

vom 18. Dezember 2009 E. 3 und 8C_713/2022 vom 8. August 2023; mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Aus den Akten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht,

dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 eine Ausbildung zur Arztgehilfin DSVA

mit Röntgenbewilligung absolvierte (IV-Akte 7). In der Folge arbeitete die

Beschwerdeführerin mehrheitlich in einem 100%-Pensum (vgl. IK-Auszug per 22.

Januar 2016, IV-Akte 9; Einwand der Sozialhilfebehörde gegen den Vorbescheid

vom 24. April 2024, IV-Akte 107). Während der Rahmenfrist von 1. Februar 2011

bis 31. Januar 2013 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf Basis

eines versicherten Verdienstes von Fr. 5742.00, wobei der Anspruch per

September 2012 endete (IV-Akte 107 S. 8). Im August 2012 trat sie bei Dr. med. D____

die Teilzeitstelle als Praxisassistentin in einem Pensum von 3.36 Stunden pro

Tag an und verdiente hierbei monatlich Fr. 2'100.00 brutto (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte 11; 19. September 2022, IV-Akte 66).

Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Krankheit per 30. April 2024 aufgelöst

(vgl. Kündigung vom 18. Januar 2024, IV-Akte 111, S. 40). Aus dem

Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 26. Juli 2012 (IV-Akte 107, S. 9 ff., u.a.

S. 9, 12, 13, 20, 22) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin ab ihrer

Aussteuerung bis zu ihrer Ablösung von der Sozialhilfe per 31. Juli 2025 auch

neben der Teilzeittätigkeit auf andere Stellen bewarb und die Arbeitsbemühungen

der Sozialhilfe einreichte. Ihre Ablösung erfolgte aufgrund der befristeten

Möglichkeit der Aushilfe für eine Arbeitskollegin, das Arbeitspensum auf 80% zu

erhöhen, welche von Juni bis Ende Oktober 2015 dauerte (IV-Akte 107, S. 23 f.;

IV-Akte 6 S. 7 f.). Dies ergibt sich auch aus dem IK-Auszug, wonach sie im Jahr

mit Fr. 38'446.00 im Vergleich zu den Vorjahren von rund Fr. 26'000 fast ein

Drittel mehr verdient hatte (IV-Akte 59).

3.3.2

In

medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom

17.

Januar 2024 (IV-Akte 89, S. 27 f.), dass im Januar und Februar 2016 in der

angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit vorlag, von März 2016 bis Juli

2021.

eine solche von 50% und von August 2021 bis zum Untersuchungstag (24.

Oktober 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 40%. Ab der Untersuchung bis auf

weiteres attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit von 60% (fünf bis sechs Stunden am Tag)

und in der angestammten Tätigkeit von 50% (4.5 Stunden täglich). Der zeitliche

Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne retrospektiv nicht

zuverlässig beurteilt werden (IV-Akte 89, S. 28). Aus rheumatologischer Sicht

konnte gutachterliche keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (a.a.O., S.

64). Dabei stützte sich der psychiatrische Gutachter unter anderem auf Berichte

der E____ vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 14 S. 3) und 14. Februar 2016 (IV-Akte 20).

Dem Bericht vom 18. Januar 2016 lässt sich unter aktuelle soziale Situation

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 40% als Arztgehilfin arbeite und

weiter auf Arbeitssuche einer pensumsreduzierten zusätzlichen Stelle sei.

3.3.3

Anlässlich

der Haushaltsabklärung vom 25. Oktober 2022 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt

vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69) gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre

Erwerbstätigkeit an, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum

arbeiten würde. Bis im Jahr 2008 habe sie auch 100% gearbeitet. Danach habe sie

eine 50%-Anstellung bei der Praxis F____ angenommen, da sie keine andere Stelle

gefunden habe. Daneben habe sie sich an weiteren Orten beworben. Im Jahr 2010

habe sie bei der G____praxis eine Vollzeitstelle gehabt, wobei sie diese Stelle

aufgrund eines Burn-outs gekündigt habe. Es sei ihr psychisch zu viel gewesen,

100% zu arbeiten. In der Praxis D____ habe sie dann seit Beginn in einem

40%-Pensum gearbeitet. Sie habe einmal für drei Wochen versucht, 80% in dieser

Praxis zu arbeiten, da eine Arbeitskollegin ausgefallen sei. Dies sei aber aus

gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Sie könne keine Bewerbungen vorlegen,

da sie alles weggeworfen habe. Sie sei erst seit dem 28. Mai 2021

arbeitsunfähig geschrieben worden, zuvor habe sie nicht krankgeschrieben werden

wollen. Sie sei finanziell immer am Limit gelaufen. Sie sei deshalb noch bei

der Sozialhilfe angemeldet und werde ergänzend unterstützt.

3.3.4

Die

Abklärungsperson gab an, dass ihres Erachtens die 100%ige Erwerbstätigkeit

nicht akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010

(und damals nur über einen kurzen Zeitraum) nie mehr 100% gearbeitet. Sie habe

auch keine einzige Bewerbung vorgelegt. Seit August 2012 habe die

Beschwerdeführerin nie mehr (bis auf drei Wochen) als 40% gearbeitet. Nach

Ansicht der Abklärungsperson müsse medizinisch abgeklärt werden, ob die

Beschwerdeführerin schon so lange nicht mehr als 40% arbeiten könne. Falls dies

medizinisch nicht bestätigt werden könne, werde am Status 40% Erwerb und 60%

Haushalt festgehalten (IV-Akte 69, S. 2).

3.4

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage

der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre

hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung

beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger

als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend

keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten

Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der

Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung - bis ca. 2010 in einem Vollzeitpensum

gearbeitet hatte. Auch als die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012

arbeitslos war, wurde sie bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'742 (E.

3.3.) somit einem Jahresverdienst von Fr. 68’904 als zu 100% stellensuchend

betrachtet. Hätte sie damals nach einer Teilzeitstelle gesucht, wäre der

versicherte Verdienst tiefer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2). Nach Antritt der Teilzeitstelle im

August 2012 versuchte die Beschwerdeführerin ihr Pensum zu erhöhen, indem sie

sich jeweils anderweitig bewarb, was von Mitte 2012 bis Mitte 2015 aus dem

Hauptprotokoll der Sozialhilfe hervorgeht. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin keine schriftlichen oder elektronischen Bewerbungen mehr

vorlegen konnte, ist angesichts der Eintragungen im Hauptprotokoll nicht zu

ihren Lasten auszulegen. Diese Angaben werden auch im Bericht der E____ von

Anfang 2016 bestätigt (E. 3.3.1. f.). Gegenüber dem Haushaltsabklärungsbericht

ist richtigzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit während einer deutlich längeren Zeit als drei

Wochen ihr Pensum erhöht hatte, was sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe

und dem IK-Auszug ergibt (E. 3.3.1), jedoch wurde sie bereits ab Mitte August

2015.

zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (IV-Akte 6 S. 13). Wieso die

Beschwerdegegnerin dies ausser Acht lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal

gutachterlich bereits seit dem Jahr 2016 eine mehr oder minder hohe

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht angenommen

wurde und sich die Beschwerdeführerin schon länger als subjektiv krank

betrachtete und nun eine regressive Schonhaltung im Rahmen ihrer

psychiatrischen Erkrankung festgestellt wurde (IV- Akte 14 S. 3, 5 und IV-Akte

89.

S. 30). Auch aus der seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

erfolgten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 1)

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem 40% Pensum regelmässig an

ihre (körperlichen) Grenzen stosse und die aus betriebstechnischen Gründen

befristet erfolgte Pensumserhöhung zur Verschlechterung der Symptomatik geführt

habe. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist

ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2012 musste sich die Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützen lassen, erzielte somit mit ihrem 40%-Pensum ein nicht

existenzsicherndes Einkommen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum arbeiten würde.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über Schulden von CHF 90'000.00

verfügt (IV-Akte 69, S. 3) und auch angesichts dessen von einer hypothetischen

Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich steht auch die familiäre

Situation der Beschwerdeführerin – geschieden und kinderlos – der Annahme einer

vollzeitlichen hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zusammenfassend

ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem

vollzeitlichen Erwerb nachgehen würde. Die Invaliditätsbemessung hat daher

anhand der Erwerbsvergleichsmethode und nicht anhand der gemischten Methode zu

erfolgen.

4.

4.1

4.1.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29

Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monates an ausbezahlt, in dem der

Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend ist der Beginn eines

allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2022 festzusetzen (IV-Akte 50)

4.1.2

Die

Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente

festgelegt (art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69%

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art.

28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz

(Art. 28b abs. 4 IVG) festgelegten Anteile.

4.2

4.2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen

(Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen

(Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Art. 16 ATSG.

4.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend

wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt

sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht

hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen

werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103

E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder

nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen

praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20.

Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Üblicherweise

wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel wird der

Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In begründeten

Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere statistische

Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und

geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar

2025.

Rz 3207). Es ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die

aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im

Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E.

4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.3

Wenn

die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu

geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des

Beschäftigungsgrades seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers möglich ist,

wird das tatsächlich erzielte Einkommen auf das zumutbare Pensum hochgerechnet

(Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014; 9C_720/2012 vom 11.

Februar 2013; 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010).

4.2.4

Die

LSE sind in verschiedene Kompetenzniveaus unterteilt. Kompetenzniveau 1 ist die

niedrigste Stufe und umfasst einfache körperliche und manuelle Tätigkeiten,

während Kompetenzniveau 4 die höchste Stufe ist und Berufe umfasst, die die

Fähigkeit erfordern, komplexe Probleme zu lösen und Entscheidungen auf der

Grundlage eines breiten Spektrums an theoretischem und faktischem Wissen in

einem Spezialgebiet zu treffen (z.B. Direktoren, leitende Angestellt und

Geschäftsführer sowie intellektuelle und wissenschaftliche Berufe). Zwischen

diesen beiden Extremen liegen die sogenannten mittleren Berufe (Kompetenzniveau

3.

und 2). Kompetenzniveau 3 umfass komplexe praktische Arbeiten, die ein

breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern (u.a.

Techniker, Supervisoren, Makler oder Krankenpflegepersonal; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_50/2022 vom 11. August 2022 E. 5.1.2). Kompetenzniveau 2 bezieht

sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung,

administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten,

Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.2.3 und zitierte Urteile).

Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur gerechtfertigt, wenn die

versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1; 8C_605/2022 vom 29.

Juni 2023 E. 4.2.2). Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die

der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf

den Qualifikationen an sich (Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2023 vom 10.

August 2023 E. 4.2 in fine; 8C_801/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.3; 8C_66/2020

vom 14. April 2020 E. 4.2.1 und Verweise). Weiter ist festzuhalten, dass die

mehrjährige Berufserfahrung, die ein Versicherter – ohne kaufmännische

Ausbildung andere besondere, während der Berufsausübung erworbenen

Qualifikationen – vorweisen kann, für sich allein keine höhere Einstufung als

Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufsbereichen ein Diplom

oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (Urteile

des Bundesgerichts 9C_486/2022 vom 17. August 2023 E. 7.3.3; 8C_444/2021 vom

29.

April 2022 E. 4.2.4; 8C_581/2022 vom 19. Januar 2022 E. 4.4; 9C_148/2016

vom 2. November 2016 E. 2.2).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das

zuletzt bei Dr. med. D____ erzielte Jahreseinkommen für ein 40%-Pensum von Fr.

27'300.00 zugrunde (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte

11, Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. September 2022, IV-Akte 66) zugrunde

und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum auf, was einem Jahreseinkommen von Fr.

68'250.00 entspricht. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass für

die Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom

19.

September 2022 bei einem Pensum von 40% ein Lohn von Fr. 2'600.00

angegeben worden sei und dieser bei Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum einem

Jahresverdienst von Fr. 84'500.00 entspreche. Dieser Betrag sei dem

Valideneinkommen zugrunde zu legen (vgl. Beschwerde, Rz 4.1.).

4.3.2

Wie

sich aus der Kündigung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergibt, wurde ihr

aus krankheitsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. IV-Akte

(IV-Akte 111, S. 40). Dieser Umstand spricht grundsätzlich dafür, dass für die

Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen

und nicht auf Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). An dieser

Stelle zu bemerken ist, dass sich dieses gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom

19.

September 2022 auf monatlich Fr. 2'100.00 und nicht Fr. 2'600.00 belief

(IV-Akte 66, S. 3). Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz. Bei

Teilzeitpensen ist nämlich das Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn unter

Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum nur dann zulässig, wenn die Erhöhung des

Pensums seitens des Arbeitgebers möglich gewesen wäre. Wie sich allerdings aus den

obigen Erwägungen ergibt, war eine dauerhafte Pensumserhöhung der

Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Angesichts

dessen ist eine Aufrechnung des zuletzt im Rahmen des 40%-Pensums erzielten

Lohnes auf einen 100%-Lohn nicht zulässig, sodass für die Bestimmung des

Valideneinkommens auf die LSE abzustellen ist. Da vorliegend keine Gründe

ersichtlich sind, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der Tabelle TA1_tirage_skill_level

abzuweichen, ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf ebendiese Tabelle

abzustellen, namentlich auf jene aus dem Jahr 2022, veröffentlicht am 29. Mai

2024.

(vgl. E. 4.2.3. hiervor).

4.3.3

Fraglich

ist in diesem Zusammenhang, welches Kompetenzniveau dem Valideneinkommen

zugrunde zu legen ist, wobei zunächst der Beruf der Medizinischen

Praxisassistentin (MPA) näher beleuchtet werden muss. Das Berufsbild der MPA zeichnet

sich dadurch aus, dass Sie Kundenkontakt haben mit Patienten und Patientinnen,

die technische und digitale Administration der medizinischen Praxis

organisieren und Abläufe wie Sprechstunden, Operationen organisieren,

Patientendaten verwalten, in der Sprechstunde assistieren indem sie

Patientinnen für diagnostische oder therapeutische Prozess und Massnahmen

vorbereiten, Laboranalysen durchführen, Röntgenbilder anfertigen und sämtliche

Abläufe und Prozesse dokumentieren damit diese zurückverfolgt werden können

(vgl. https://mpa-schweiz.fmh.ch/berufsbild.cfm;

zuletzt eingesehen am 24. April 2024).

4.3.4

Vorliegend

rechtfertigt sich mit Blick auf das Berufsprofil einer MPA, dem

Valideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zugrunde zu legen. Die

höchstrichterliche Rechtsprechung hatte bereits diverse mit dem vorliegenden

Fall vergleichbare Sachverhalte in Bezug auf Berufe im medizinischen Bereich zu

beurteilen. So wurde eine Versicherte, welche eine abgeschlossene

Berufsausbildung als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) und somit eine zur MPA

vergleichbare Ausbildung besass und zudem eine Weiterbildung als

Schulassistentin abgeschlossen hatte im Kompetenzniveau 2 eingestuft (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3.1). Ebenfalls

auf das Kompetenzniveau 2 wurde bei einer Krankenschwester mit

Bachelorabschluss in Krankenpflege (FH) abgestellt. Hingegen wurde bei einer diplomierten

Pflegefachfrau HF mit grossem Wissen und einer gegenüber der MPA höher

einzustufenden Ausbildung das Kompetenzniveau 3 herangezogen (Urteil des Bundesgerichts

8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2). Ausserhalb der Medizinalberufe

stellte das Bundesgericht fest, es liege die Einstufung ins Kompetenzniveau 1

dann nahe, wenn Erfahrung in administrativen Belangen fehle (Urteil des

Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.3). Hingegen sei eher zum

Kompetenzniveau 2 zu tendieren, wenn administrative Aufgaben zu bewältigen sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 7.2). Mit Blick auf

die beruflichen Aufgaben einer MPA, welche nahe bei einer FaGe liegen und die

mit diesem Beruf zusammenhängenden administrativen Aufgaben, erscheint das

Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 somit naheliegend.

4.3.5

Die

LSE TA1 Pos. 86-88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2 weist

einen monatlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'281.00 bei 40 Arbeitsstunden

wöchentlich auf. Aufgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies einen

monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’505.00 und somit einen Jahresbruttolohn von Fr.

66’065.00, welcher das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin darstellt.

4.4

4.4.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ -

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV). Ist kein solches

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können

nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen

werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

4.4.2

Ausgangspunkt

für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die medizinische Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit. Mit beweiskräftigem Gutachten (Rheumatologie und

Psychiatrie) der C____ GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89) legte der

psychiatrische Gutachter dagegen für den hier massgebenden Zeitraum ab

Rentenbeginn im Juni 2022 fest, dass bis zum Untersuchungstag (24. Oktober

2023, IV-Akte 89, S. 2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

40% bestanden habe. Danach sei bis auf Weiteres von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit (entsprechend 4.5 Stunden täglich) auszugehen (a.a.O., S. 28).

In einer angepassten Tätigkeit, welche so gestaltet sein sollte, dass sie die

Unabhängigkeit, das Wohlbefinden und die berufliche Integration der

Beschwerdeführerin unterstütze, sei ab dem Zeitpunkt des Untersuchungsdatums

von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (entsprechend 5 bis sechs Stunden täglich)

auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ging – entgegen den gutachterlichen

Feststellungen - zum Zeitpunkt des Anspruchbeginns von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.5.1. hiervor). Die

Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die Beurteilung des RAD vom 14.

Februar 2024, (IV-Akte 93, S. 5). Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung ist auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustützen, sofern nicht konkrete

Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022). Berichten von

versicherungsinternen Ärzten kommt hingegen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichem oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger

(Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Da der RAD

seine abweichende Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

keiner Weise begründet und plausibilisiert, vermag diese abweichende

Darstellung keine Indizien gegen die gutachterliche

Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu schüren und es besteht keine Veranlassung von

der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist daher die gutachterliche Festlegung der

Arbeitsunfähigkeit massgebend.

4.5

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin legte dem Invalideneinkommen

gemäss Verfügung vom 16. August 2024 die Hälfte des bei der letzten

Arbeitsstelle auf ein Vollzeitpensum aufgerechneten Lohnes zugrunde (vgl. E.

4.3.1

hiervor) und ging entsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr.

34'125.00 aus. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, da kein

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen mehr vorliege, sei auf die Tabellenlöhne

abzustellen.

4.5.2

Wie

bereits dargelegt, ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens primär von

den konkreten beruflichen Verhältnissen auszugehen (vgl. E. 4.4.2. hiervor).

Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juni 2022 war die Beschwerdeführerin seit

dem 21. August 2012 in einer Arztpraxis als MPA in einem 40%-Pensum angestellt.

Hierbei erzielte sie ein monatliches Bruttojahresgehalt von Fr. 27'300.00 (vgl.

IV-Akte 66, S. 3). Dieses seit Jahren dauernde Arbeitsverhältnis gilt als

stabil im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung. Dieses Arbeitsverhältnis

endete aufgrund Kündigung durch die Arbeitgeber per 30. April 2024 (vgl.

IV-Akte 111, S. 40). Mit Blick auf Art. 26bis Abs. 1 IVV und der

gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% bis zum Untersuchungsdatum

ist daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades für den Zeitraum des

Rentenbeginns bis Oktober 2023 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) für

das Invalideneinkommen auf das effektiv erzielte Einkommen der

Beschwerdeführerin von Fr. 27'300.00 abzustellen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt

geht der Gutachter wie dargelegt (vgl. E. hiervor) von einer höheren

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Unter Berücksichtigung von Art.

88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der

Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen zu berücksichtigen ist, nachdem

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird, ist die im Oktober 2023 gutachterlich festgestellte

Dispositiv

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit demnach ab dem 1. Februar 2024 zu

berücksichtigen. Indes rechtfertigt sich in den wenigen Monaten bis Ende des

Arbeitsverhältnisses per 30. April 2024 weiterhin auf den effektiv erzielten

Lohn von Fr. 27'300 abzustellen. Denn der statistische Lohn als MPA in einem

50% Pensum unter Abzug von 20% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV fällt tiefer aus

(Fr. 25'349.00). Damit erscheint es als gerechtfertigt, aufgrund der kurzen

Zeitspanne bis Ende des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin als optimal

eingegliedert zu betrachten.

4.5.3. Infolge

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ab Mai 2024 zur Berechnung des

Invalideneinkommens nicht mehr auf das im Rahmen der zuletzt ausgeführten

Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Angesichts des gutachterlich

gezeichneten Verweisprofils rechtfertigt es sich auf Seiten des

Invalideneinkommens auf die LSE 2022 TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bei

einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’367.00 resultiert ein Jahreseinkommen

für ein 60%-Pensum von Fr. 32'779.00 bei 41.7 Stunden pro Woche. Bei einer

Nominallohnentwicklung von +1.7% (Fr. 557.00) vom Jahr 2022 ins Jahr 2023 und

von 1.8% vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 (Fr. 600.00) resultiert hieraus ein

massgebendes Einkommen von Fr. 33'936.00.

4.5.4. Während

die Beschwerdeführerin von einem leidensbedingten Abzug von 10% ausgeht,

verzichtet die Beschwerdegegnerin – da sie beim Invalideneinkommen auf das

effektive Einkommen abstellte – auf die Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges. Letzteres ist bis Ende April 2024 korrekt.

4.5.5. Seit

dem 1. Januar 2024 ist der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft.

Gemäss dieser Bestimmung ist vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug

vorzunehmen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch

mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50%

oder weniger tätig sein, werden 20% abgezogen. Der entsprechende Abzug von 10%

ist auch der Beschwerdeführerin zu gewähren, so dass das Invalideneinkommen von

Fr. 33'936.00 zu reduzieren ist und Fr. 30'542.00 beträgt.

4.5.6. Ein

weitergehender Abzug ist in Nachachtung von BGE 150 V 410 nicht angezeigt. Die

gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bei der Beurteilung

der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich

diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies

würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Gleiches gilt für das

Merkmal des Beschäftigungsgrades von 60%, welches keinen leidensbedingten Abzug

rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E.

5.2.2). In Bezug auf das Alter ist zu bemerken, dass sich dieses bei Frauen im

Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).

Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten

Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Rechtsprechung trägt hier dem

Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit

abhängt, womit eine versicherte Person, welche – nach dem gesundheitlichen

Verlust der bisherigen Stelle – in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern

kaum einem allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser

Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer

neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre,

sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrung

bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E.

3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich dieses

Kriterium bei der erfahrenen Beschwerdeführerin lohnsenkend auswirkt. Da sich schliesslich

auch unter dem Gesichtspunkt Nationalität und Aufenthaltskategorie kein weitergehender

Abzug rechtfertigt, ist von einem solchen abzusehen, und es bleibt bei einem

leidensbedingten Abzug von 10% bzw. dem Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00.

4.6.

4.6.1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten

Vergleichseinkommen sind nachfolgende Invaliditätsberechnungen vorzunehmen:

4.6.2. Für

den Zeitraum von Juni 2022 bis April 2024 ist für das Valideneinkommen auf den

Betrag von Fr. 66'065.00 abzustellen (vgl. E. 4.3.5. hiervor). Diesem Einkommen

ist ein Invalideneinkommen von Fr. 27'300.00 (E. 4.4.2. hiervor)

gegenüberzustellen. Hieraus resultiert für den vorgenannten Zeitraum ein

Invaliditätsgrad von 59%.

4.6.3. Ab

Mai 2024 erfolgt aufgrund des neu eingeführten Art. 26bis Abs. 3 IVV

eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades. Beim Valideneinkommen von CHF 66'065.00

ist wiederum die Nominallohnentwicklung von 1.7% (Fr. 1'123.00) vom Jahr 2022

ins Jahr 2023 und von 1.8% (Fr. 1'209.00) vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 zu

berücksichtigen, was ein Valideneinkommen von CHF 68'397.00 ergibt. Dem ist ein

Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00 gegenüber zu stellen (vgl. E. 4.5.4.

hiervor). Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 55%.

4.6.4. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Juni

2022 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten hat. Gemäss obiger

Invaliditätsberechnung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

den Zeitraum von Juni 2022 bis und mit April 2024 eine Rente basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

5.

5.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine Rente der

Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai

2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 zu tragen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 16. August 2024 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin von Juni 2022 bis April 2024 eine Invalidenrente basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.

Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: