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Entscheid

IV.2024.9

Umschulung

27. Juni 2024Deutsch25 min

von 1996 bis 2000 in den C____ (C____) eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.9

Verfügung vom 27. November 2023

Umschulung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte

von 1996 bis 2000 in den C____ (C____) eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11,

S. 1, 4). Im Anschluss daran arbeitete er mehrere Jahre mit Unterbrüchen

jeweils temporär auf dem erlernten Beruf (vgl. IV-Akte 38). Nach einem

Auffahrunfall im August 2011 und einem Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der

Beschwerdeführer über Rückenprobleme und kehrte nicht mehr in seine angestammte

Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt attestierte ihm daraufhin bleibend eine

verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion

bis Herniation L5/S1 medio lateral links und erachtete die Tätigkeit als

Schreiner als nicht mehr zumutbar (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 3.

Oktober 2012; IV-Akte 5).

b) Durch die zuständige Unfallversicherung, die

ihrerseits weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhanges zwischen den

Unfallereignissen und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013; Verfahren UV

2013 12), wurde der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum

Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht mehr in den bisherigen

Beruf werde zurückkehren können (vgl. IV-Akte 3).

c) Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen

Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April

2013 einen Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der BEFAS des

E____ eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt (vgl.

den Schlussbericht vom 8. Mai 2013; IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16.

Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____

Einblick in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im

Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als

Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl. die Berichte

des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014 [IV-Akte

63]). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung konnte der Beschwerdeführer

im Anschluss daran vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den F____ [...]

Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen (vgl.

IV-Akte 65). Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren

Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen (vgl. die Verlaufsprotokolle von

Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ [...] vom 6. April 2014; IV-Akte

123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein

Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (vgl. IV-Akten 93, 98). Im September 2016

konnte er dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die IV-Stelle mit

Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die beruflichen Massnahmen vorerst

abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich

bei Bedarf wieder zu melden.

d) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle und brachte vor, er wolle nun definitiv

mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen (vgl. IV-Akte

110). Die IV-Stelle kam zum Schluss, für eine Umschulung zum Arbeitsagogen

fehle es an der Eignung (vgl. den Bericht des RAD vom 31. Januar 2019 [IV-Akte

118]; siehe auch die Protokolle über die Standortgespräche vom 14. Februar

2019] und vom 3. Dezember 2019 [IV-Akten 121 und 142). Der Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt

sei aufgrund der Rückenproblematik weniger geeignet (vgl. den Bericht des RAD

vom 12. März 2020; IV-Akte 146). In der Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken,

weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte-152)

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleitete und den Beschwerdeführer zur

Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene Berufsbild des Baumaschinenmechanikers

EFZ (vgl. IV-Akte 160) beurteilte die Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als

nicht rückenadaptiert (vgl. den Abschlussbericht vom 12. Februar 2021; IV-Akte 162).

Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht,

ihre Eingliederungsbemühungen einzustellen (vgl. IV-Akte 164). Mit Schreiben vom

11. März 2021 legte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. H____, in dessen

Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und stellte die Einreichung

weiterer Eingaben in Aussicht (vgl. IV-Akte 165). Trotz mehrmaliger Aufforderung

(vgl. die Schreiben der IV-Stelle vom 11., 17. und 25. März 2021; IV-Akten

166-168) gingen keine weiteren Berichte ein. Am 14. April 2021 erliess die IV-Stelle

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vgl. (IV-Akte 169).

e) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

(vgl. IV-Akte 170) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt –

medizinisch im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD – mit Urteil vom

18. Oktober 2021 (IV-Akte 180, S. 2 ff.; Verfahren IV 2021 88) abgewiesen. Es

wurde klargestellt, die beruflichen Massnahmen seien zu Recht vorläufig

eingestellt worden. Abschliessend wurde jedoch festgehalten, sofern der

Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne er sich wieder

bei der IV-Stelle für eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft sei diese

zu behaften.

f) Mit Schreiben vom 14. März 2023 (IV-Akte 185)

beantragt die Sozialhilfe der Stadt Basel die Kostenübernahme einer

Zweitausbildung des Beschwerdeführers zum Systemischen Arbeitsagogen (Beginn: 1.

März 2023; Dauer: voraussichtlich zwei Jahre) sowie die Zahlung von Taggeldern

während der Dauer der Ausbildung. Die ungefähren Kosten würden sich voraussichtlich

auf Fr. 18'900.-- belaufen (vgl. IV-Akte 185). Dem Schreiben beigelegt waren unter

anderem eine E-Mail der Sozialhilfe an das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) vom

14. März 2023 betreffend Kostenschätzung der Ausbildung an der I____, eine

Bestätigung von J____ vom 8. Februar 2023 betreffend

Praktikumsausbildungsplatz, ein Praktikumszeugnis von J____ vom 9. Februar 2023

sowie eine Anmeldebestätigung der I____ vom 9. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 186).

g) Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. April 2023 wurde

dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt. Weil das

Profil weiterhin nicht geeignet sei, könne man die Kosten für die beantragte

Umschulung nicht übernehmen (vgl. IV-Akte 190). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer ausführlich am 30. Juni 2023. Der Eingabe hatte er diverse

Unterlagen beigelegt (u.a. den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023, ein

Schreiben von K____ [J____] vom 23. Juni 2023, ein Schreiben von L____ [Sozialhilfe,

AIZ] vom 23. Juni 2023, eine Bewertung von Frau M____ [Geschäftsführerin

der I____] vom 26. Juni 2023, eine von N____ [Job Coach] ausgestellte Bestätigung

vom 26. Juni 2023 sowie eine Bestätigung von O____ [J____] vom 26. Juni 2023;

vgl. IV-Akte 194, S. 1 ff.).

h) In der Folge holte die IV-Stelle bei ihrem Rechtsdienst

die Stellungnahme vom 8. September 2023 ein (vgl. IV-Akten 200 und 201). Mit

neuem Vorbescheid vom 12. September 2023 stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer schliesslich das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht;

denn es liege eine res iudicata vor (vgl. IV-Akte 202). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 (vgl. IV-Akte 203). Nach Einholung einer

weiteren Beurteilung des Rechtsdienstes vom 23. November 2023 (IV-Akte 206)

erliess die IV-Stelle am 27. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 208).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Nichteintretens-Verfügung der IV-Stelle vom

27.

November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur

Erbringung der gesetzlichen Leistungen rückwirkend ab dem 14. März 2023

zurückzuweisen. (2.) Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch

eine Fachperson für Arbeitspsychologie oder für Laufbahnberatung anzuordnen.

(3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. (4.) Es sei ihm für den

Fall der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung sowie die

unentgeltliche Rechtsbeistandschaft durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu

bewilligen. Der Eingabe hat er unter anderem ein Bewertungsblatt der I____ vom

3.

Januar 2024 zum Modulabschluss 1 beigelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

Modul 1 mit der Bewertung "sehr gut" abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage

9).

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar

2024.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. April 2024

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man sei zu

Recht auf das neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; denn eine

wesentliche Sachverhaltsänderung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aus den

eingereichten Unterlagen ergäben sich nämlich bezüglich der fehlenden

Bereitschaft, sich auf Abklärungen bezüglich anderer geeigneter Ausbildungen

einzulassen, keine Anhaltspunkte für eine mögliche Änderung. Was die Eignung

für eine Ausbildung zum Arbeitsagogen angehe, so sei diese vom

Sozialversicherungsgericht verneint worden. Bei erwachsenen Personen komme es

gewöhnlich nicht im Verlauf von einigen wenigen Jahren zu derartigen

Verhaltensänderungen, dass eine Person für einen Beruf vorher gänzlich

ungeeignet gewesen sei und jetzt eine Eignung bestehe. Falls die geltend

gemachte Eignung für den Beruf eines Arbeitsagogen zutreffen würde, wäre diese

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung vom 14. April 2021 der Fall gewesen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort

mit Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

23.

November 2023 [IV-Akte 206]). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur

Hauptsache ein, es könne nicht von einer res iudicata ausgegangen werden. Denn eine

dauerhafte Ablehnung eines Anspruches auf eine Umschulung aufgrund von früheren

Verhaltensweisen sei unzulässig, zumal sich menschliche Verhaltensweisen – wie

in seinem Fall – nachweislich ändern könnten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe

auch die Replik).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte 208) zu Recht

auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Umschulung

zum Arbeitsagogen nicht eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind.

3.1.2

Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch

auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue

Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf

gleichgestellt (Abs. 2).

3.2.2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die

versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher

ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung

offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 139 V 399, 403 E. 5.2; BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der

Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und

geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen

versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden

Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches,-sondern

auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der

Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen

Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung

lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch

genügend ist (BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts

9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1.).

3.2.3

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine

allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen. Dieser verlangt, dass die Massnahme das geeignete

Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die

Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich

ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis

besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Um letzterem

Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die

Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und

rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und

persönlicher Hinsicht (vgl. u.a. BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2).

3.2.4

Zur Beurteilung der Geeignetheit einer Massnahme sind

Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch erforderlich,

wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat

und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

3.3

3.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung

nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,

Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der

Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]

i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts

8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn

angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes

Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.).

3.3.2

Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Verfahren

über den nämlichen Streitgegenstand nicht mehr zulässig. Auf ein derartiges

nochmaliges Gesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1). Materielle

Rechtskraft meint Unabänderlichkeit, Unwiderruflichkeit der beurteilten Sache

(res iudicata) und ihre Verbindlichkeit im Hinblick auf zukünftige Verfahren

(vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_340/2023 vom 4. Oktober

2023.

E. 5.1.). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll es den

Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder

ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

3.3.3

Um denselben Streitgegenstand handelt es sich, wenn der streitige

Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft

zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen

Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 130 III 126, 130 E.

3.2.3; BGE 125 III 241, 242 E. 1 Ingress; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020

vom 21. September 2020 E. 2.2). In persönlicher Hinsicht erstreckt sich

die Rechtskraftwirkung eines Urteils auf die Parteien des Ersturteils, in

sachlicher Hinsicht auf den im Ersturteil beurteilten Streitgegenstand und in

zeitlicher Hinsicht auf die Tatsachen- und Rechtslage, die dem Ersturteil

zugrunde gelegen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom

25.

August 2020 E. 1.3.; vgl. auch BGE 145 III 143, 150 E. 5.1; BGE 142 III 210, 212 f. E. 2.2).

3.3.4

Gemäss der zum Zivilrecht ergangenen Rechtsprechung ist

die Identität der Streitsache namentlich dann zu verneinen, wenn zwar aus dem

gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen

geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch

in der nunmehr eingeklagten Form erst haben entstehen lassen (vgl. BGE 112 II 268, 272 E. 1b mit Hinweis). Diesfalls stützt sich die neue Klage auf

rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess

nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen

Rechtskraft des früheren Urteils liegen (BGE 139 III 126, 130 E. 3.2.1.). Diese

Grundsätze haben auch im Sozialversicherungsprozess Geltung (vgl. implizit das Urteil

des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1).

3.4

Auf ein neues Leistungsgesuch hat die Verwaltungsbehörde somit

einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft machen kann, dass sich der

Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt verändert hat, so dass nunmehr ein

entsprechender Anspruch bestehen könnte.

4.

4.1

4.1.1

Im Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 18.

Oktober 2021 (Verfahren IV 2021 88; IV-Akte 180, S. 2 ff.) war zunächst

auf folgende Gegebenheiten hingewiesen worden: Der Beschwerdeführer sei im

Oktober 2018 auf seinen Umschulungsanspruch zurückgekommen und habe um

Unterstützung bei der Umschulung zum Arbeitsagogen gebeten. Anlässlich des

Erstgesprächs in der Berufsberatung habe er berichtet, sich vielerorts erfolglos

für Praktika als Arbeitsagoge beworben zu haben. Er sei sodann nicht bereit

gewesen, sich Tests zu unterziehen, da er unter Prüfungsangst leide. Die Beschwerdegegnerin

habe festgehalten, die Eignung einer entsprechenden Umschulung zum

Arbeitsagogen werde geprüft; der Beschwerdeführer müsse jedoch auch für

Alternativen offen sein, ansonsten die beruflichen Massnahmen wieder

abgeschlossen werden müssten. Zudem beinhalte eine Umschulung zwangsläufig Prüfungssituationen.

Diesbezüglich seien ein Coaching oder eine Therapie in Betracht zu ziehen (vgl.

Erwägung 4.2.1. des Urteils). Daraufhin habe der RAD das Umschulungsziel zum

Arbeitsagogen als nicht realistisch bewertet. Zur Begründung habe er auf

interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs-und Rollenkonflikte

verwiesen, die im Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien.

Eine anleitende Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet,

dies unabhängig von einer diagnostischen Einordnung der

Verhaltensschwierigkeiten. Auf die entsprechende Mitteilung habe der

Beschwerdeführer verärgert reagiert und das angebotene Assessment für die

Entwicklung anderer Berufsziele abgelehnt. Im Juni 2019 sei der

Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Umschulung zum

Arbeitsagogen nicht unterstützt werde. Gleichzeitig seien ihm

Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten worden (Erwägung 4.2.2.

des Urteils). Im Februar 2020 habe der Beschwerdeführer anlässlich eines

weiteren Standortgespräches die Idee geäussert, den Beruf des

Hauswartes/Fachmann Betriebsunterhalt zu erlernen. […] Vom RAD sei das Profil

der Fachperson Betriebsunterhalt daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik

als ungeeignet beurteilt worden. […] In der Folge habe die Beschwerdegegnerin

ihre Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für

Arbeitsversuche und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche wiederholt.

[…] Der Beschwerdeführer habe den Sinn eines Coachings jedoch nicht erkennen können.

Er mache sich jetzt selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich

Betriebsunterhalt. Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Erwägung

4.2.3

des Urteils). Im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin dann das

Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer zur

Mitwirkung aufgefordert, woraufhin dieser seine Bereitschaft zur Kooperation

beteuert habe. Erneut habe ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein Coaching

zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung angeboten, um damit eine

optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden,

dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden könnten.

Der Beschwerdeführer habe ein entsprechendes Coaching jedoch als überflüssig erachtet

und nunmehr eine Umschulung zum Baumaschinenmechaniker EFZ vorgeschlagen. Auch

dieses Berufsprofil sei vom RAD als nicht geeignet beurteilt worden. Daraufhin

habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14.

April 2021 vorläufig wieder abgeschlossen (vgl. Erwägung 4.2.4. des

Urteils).

4.1.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte in der Folge – dem

Vorgesagten Rechnung tragend – klargestellt, der Beschwerdeführer habe drei

Berufsbilder vorgeschlagen, die gemäss der Einschätzung des RAD allesamt nicht

seinem Potenzial entsprechen würden. […] Wohl seien die Präferenzen des Beschwerdeführers

hinsichtlich des angestrebten Berufs zu berücksichtigen. Sie könnten jedoch für

die Frage, ob dieser Einsatz zumutbar sei, keine grundsätzlich ausschlaggebende

Bedeutung haben (vgl. Erwägung 4.3.1. des Urteils). […] Der RAD habe gestützt auf

die Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den praktischen

Einsätzen beurteilt, was dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch

möglich sei. […] Die Schlussfolgerungen des RAD hinsichtlich der Ausbildung zum

Arbeitsagogen würden in Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich

in den praktischen Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem

Beschwerdeführer und den zuständigen Sachbearbeitenden ergeben hätten, durchaus

einleuchten (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils). Des Weiteren war das

Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin habe

sich wiederholt darum bemüht, dem Beschwerdeführer Hilfestellung bei der Suche

nach einem geeigneten Profil anzubieten und seinen grundsätzlichen Anspruch auf

berufliche Massnahmen nie in Frage gestellt […] Sie habe sich vergeblich

intensiv darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer eine passende Umschulung zu

evaluieren. Unter den gegebenen Umständen sei von weiteren Bemühungen der

Verwaltung keinerlei Erfolg mehr zu erwarten gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin

die beruflichen Massnahmen daher nach weiteren zweieinhalb erfolglosen Jahren

wieder vorläufig eingestellt habe, könne dies nicht beanstandet werden (vgl.

Erwägung 4.3.1. des Urteils). Abschliessend war im Urteil noch festgehalten

worden, sofern der Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne

er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für eine Umschulung anmelden. Bei

dieser Bereitschaft sei diese zu behaften (vgl. Erwägung 4.3.3. des Urteils).

4.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte somit die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 mit Urteil vom 18. Oktober 2021

geschützt, weil der Beschwerdeführer (damals) lediglich für ihn – gemäss

Einschätzung des RAD – ungeeignete Berufswünsche (unter anderem eine Ausbildung

zum Arbeitsagogen) gehegt hatte und sich im Übrigen auf die zahlreichen

Angebote der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Eruieren einer geeigneten

Ausbildung nicht hatte einlassen wollen. Wie bereits dargetan wurde, ist die Identität

der Streitsache (und damit eine res iudicata) jedoch zu verneinen, wenn

erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seit der letzten Beurteilung

eingetreten, also neu sind (vgl. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Davon

ist aus den nachstehenden Überlegungen auszugehen.

4.3

4.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem

16.

Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 zur Beurteilung seiner

Arbeitsmarktfähigkeit ein Praktikum als Arbeitsagoge bei J____ absolvierte

(vgl. den Praktikumsvertrag; IV-Akte 194, S. 35 f.). Man war dort offenbar sehr

zufrieden mit ihm. Der Beschwerdeführer erhielt einen Ausbildungsvertrag bei J____

(vgl. die Bestätigung vom 8. Februar 2023 betr. Praktikumsausbildungsplatz

[IV-Akte 186, S. 13] sowie den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023

[IV-Akte 194, S. 14 f.]). Im Praktikumszeugnis vom 9. Februar 2023 (IV-Akte

186, S. 14) wurde festgehalten, A____ absolviere seit dem 16. Januar 2023 (bis zum

28.

Februar 2023) ein Praktikum (90 %). […] Er habe das erforderliche Wissen in

seinem Einsatzgebiet. Die erworbenen Kenntnisse setze er erfolgreich in die

Praxis um und finde sich in den ihm zugewiesenen Aufgaben schnell zurecht. Er

erledige die Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und zuverlässig. Seine

Bereitschaft Neues zu lernen, sei sehr gross. Er zeige sich sehr motiviert und

am Werkstattbetrieb interessiert. Herr A____ arbeite mit grosser Begeisterung

und viel Engagement in seinem Aufgabenbereich. Die ihm übertragenen Arbeiten

erledige er meistens selbstständig. Bei Unsicherheiten sei er proaktiv auf das Team

zugegangen. Mit seinen qualitativen und quantitativen Leistungen sei man

zufrieden. […] Man freue sich, dass man ihn ab März 2023 zum Arbeitsagogen

ausbilden könne.

4.3.2

Die Ausbildung wird auch vom AIZ befürwortet. L____,

Coach, c/o AIZ, legte mit Schreiben vom 23 Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 21) dar,

Herr A____ sei mit dem Wunsch gekommen, eine Ausbildung zu absolvieren, um auch

langfristig eine stabile private Lebenssituation aufzubauen. Dieser Wunsch sei

nachvollziehbar gewesen. Auch sei die langfristige berufliche Integration eine

Strategie im AIZ. Die Sozialhilfe unterstütze Personen, welche eine Ausbildung

machen möchten bis zu einem Alter von ca. 40 Jahren. In den Gesprächen habe

Herr Gruber ihn mit den vorhandenen Grundkompetenzen wie Zuverlässigkeit und

Pünktlichkeit überzeugt. Ferner habe man gute Diskussionen gehabt, in welchen er

gezeigt habe, dass er auf der einen Seite die Motivation und auf der anderen

Seite auch gute kommunikative Eigenschaften mitbringe. Um einen Eindruck zu

bekommen, wie seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt wären, habe man die

Anmeldung bei einem externen Partner, bei P____, vereinbart. N____ von P____ habe

mit Herrn A____ zusammen eine Praktikumsstelle als Arbeitsagoge gesucht. Durch

die Rückmeldungen, welche man von P____ und von J____ bekommen habe, habe man

entschieden, die Ausbildung zum Arbeitsagogen zu unterstützen. N____ (Job

Coach) hielt in einer am 26. Juni 2023 ausgestellten "Bestätigung der

Berufseignung zum Arbeitsagogen" (IV-Akte 194, S. 28) fest, A____ sei vom

13.

September 2022 bis zum 11. März 2023 im Job Coaching betreut worden. Man

bescheinige ihm hiermit die Eignung für die Ausbildung zum Arbeitsagogen. Schon

nach einigen Gesprächen sei deutlich geworden, dass er alles mitbringe, um diesen

Beruf nach der Ausbildung erfolgreich ausüben zu können. In Abstimmung mit dem AIZ

habe man beschlossen, Herrn A____ dabei zu unterstützen, den Faden in diese

Berufsrichtung wiederaufzunehmen. Die Vermittlungsaktivitäten seien auf ein

breites, positives Echo gestossen und Herr A____ habe sich nach einigen

Vorstellungsgesprächen in verschiedenen Einrichtungen für ein Praktikum bei J____

entschieden, wo er sich aktuell in Ausbildung zum Arbeitsagogen befinde.

4.3.3

Auch was den bisherigen Verlauf der begonnenen Ausbildung

angeht, so bewerten die Kolleginnen und Kollegen den Beschwerdeführer ebenfalls

sehr positiv. So hielt K____, dipl. Sozialpädagoge HF, im Schreiben vom 23.

Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 22) fest, er habe Herrn A____ als äusserst motivierten

Auszubildenden und Praktikanten erlebt, der sich seiner Schwächen bewusst sei

und mit grosser Wissbegierde und Motivation daran arbeite, Wissenslücken zu

schliessen. Er habe sich schnell in einem äusserst dynamischen Arbeitsumfeld zurechtfinden

können und habe in dieser Zeit alle ihm gestellten Herausforderungen mit dem

nötigen Respekt angenommen und bewältigt. Er habe Herrn A____ als bescheidenen,

ruhigen, selbstreflektierten und vor allem empathischen Menschen und

Mitarbeiter kennengelernt, der sich durch seine ruhige und geduldige Art auszeichne.

Im Umgang mit den Klienten zeige er sich geduldig und behutsam. Er sei immer

daran interessiert, das Beste für die ihm anvertrauten Klienten zu erreichen,

ohne dabei die Grenzen des professionellen Handelns zu überschreiten. Er werde

von den Klienten und ihm gleichermassen geschätzt. Aus seiner Sicht stehe einer

Ausbildung zum Arbeitsagogen BP aufgrund der mit Herrn A____ gemachten Erfahrungen

und der zu erwartenden Entwicklung nichts im Wege. Dies sei auch der Grund,

warum man sich dezidiert für eine Anstellung von Herrn A____ ausgesprochen

habe. O____, Mitarbeiterin Agogik, J____, führte ihrerseits im Schreiben vom

26.

Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 23) aus, nach einem dreimonatigen Praktikum, bei

dem sie Herrn Gruber als sehr interessierte, motivierte und engagierte Person

kennengelernt habe, habe dieser den freien Ausbildungsplatz bei J____ erhalten.

Er begegne der Klientel sowie dem Personal mit viel Respekt. Sie erlebe Herrn A____

als sehr geduldige, zuverlässige und zuvorkommende Person. Im Austausch sei er

immer bereit, sein Handeln zu hinterfragen und zu reflektieren. In das äussert

dynamischen Team und Arbeitsalltag habe er sich problemlos intergieren und aktiv

einbringen können.

4.3.4

Ebenfalls positive Beurteilungen wurden dem

Beschwerdeführer durch die I____ ausgestellt. So wurde zunächst im Schreiben

vom 26. Juni 2023 (als Einschätzung von Frau M____) ausgeführt, aufgrund

der Resultate im Assessment habe man Herrn A____ als sehr gut geeigneten Kandidaten

in den Lehrgang aufnehmen können. Darüber hinaus wurden im Schreiben vom 26. Juni

2023.

Feststellungen von drei Referierenden der I____ angeführt, welche

ebenfalls durchwegs sehr positiv ausfielen (vgl. IV-Akte 194, S. 24 f.).

4.4

Unter Berücksichtigung dieser bis zum Verfügungszeitpunkt (27.

November 2023) ergangenen und für die richterliche Prüfung massgebenden

Unterlagen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2019 vom 18.

September 2019 E. 6.1.), erscheint eine relevante Sachverhaltsänderung

glaubhaft dargetan. So ist es als glaubhaft anzusehen, dass sich der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit dahingehend persönlich weiterentwickelt

hat, dass er – abweichend von der damaligen Einschätzung des RAD – jetzt für

den Beruf des Arbeitsagogen geeignet zu sein scheint.

4.5

Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die

Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und

es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2021 vom 25. August 2022 E. 2.1.). Damit ist

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte

208) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ausbildung zum

Arbeitsagogen nicht eingetreten.

5.

5.1

Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch des

Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen

tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen verfügt.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das Gesuch des

Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen

tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen

verfügt.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdeführerin bezahlt dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: