IV.2024.9
Umschulung
27. Juni 2024Deutsch25 min
von 1996 bis 2000 in den C____ (C____) eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.9
Verfügung vom 27. November 2023
Umschulung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte
von 1996 bis 2000 in den C____ (C____) eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11,
S. 1, 4). Im Anschluss daran arbeitete er mehrere Jahre mit Unterbrüchen
jeweils temporär auf dem erlernten Beruf (vgl. IV-Akte 38). Nach einem
Auffahrunfall im August 2011 und einem Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der
Beschwerdeführer über Rückenprobleme und kehrte nicht mehr in seine angestammte
Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt attestierte ihm daraufhin bleibend eine
verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion
bis Herniation L5/S1 medio lateral links und erachtete die Tätigkeit als
Schreiner als nicht mehr zumutbar (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 3.
Oktober 2012; IV-Akte 5).
b) Durch die zuständige Unfallversicherung, die
ihrerseits weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhanges zwischen den
Unfallereignissen und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013; Verfahren UV
2013 12), wurde der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum
Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht mehr in den bisherigen
Beruf werde zurückkehren können (vgl. IV-Akte 3).
c) Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen
Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April
2013 einen Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der BEFAS des
E____ eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt (vgl.
den Schlussbericht vom 8. Mai 2013; IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16.
Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____
Einblick in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im
Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als
Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl. die Berichte
des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014 [IV-Akte
63]). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung konnte der Beschwerdeführer
im Anschluss daran vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den F____ [...]
Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen (vgl.
IV-Akte 65). Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren
Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen (vgl. die Verlaufsprotokolle von
Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ [...] vom 6. April 2014; IV-Akte
123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein
Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (vgl. IV-Akten 93, 98). Im September 2016
konnte er dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die IV-Stelle mit
Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die beruflichen Massnahmen vorerst
abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich
bei Bedarf wieder zu melden.
d) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle und brachte vor, er wolle nun definitiv
mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen (vgl. IV-Akte
110). Die IV-Stelle kam zum Schluss, für eine Umschulung zum Arbeitsagogen
fehle es an der Eignung (vgl. den Bericht des RAD vom 31. Januar 2019 [IV-Akte
118]; siehe auch die Protokolle über die Standortgespräche vom 14. Februar
2019] und vom 3. Dezember 2019 [IV-Akten 121 und 142). Der Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt
sei aufgrund der Rückenproblematik weniger geeignet (vgl. den Bericht des RAD
vom 12. März 2020; IV-Akte 146). In der Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken,
weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte-152)
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleitete und den Beschwerdeführer zur
Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene Berufsbild des Baumaschinenmechanikers
EFZ (vgl. IV-Akte 160) beurteilte die Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als
nicht rückenadaptiert (vgl. den Abschlussbericht vom 12. Februar 2021; IV-Akte 162).
Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht,
ihre Eingliederungsbemühungen einzustellen (vgl. IV-Akte 164). Mit Schreiben vom
11. März 2021 legte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. H____, in dessen
Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und stellte die Einreichung
weiterer Eingaben in Aussicht (vgl. IV-Akte 165). Trotz mehrmaliger Aufforderung
(vgl. die Schreiben der IV-Stelle vom 11., 17. und 25. März 2021; IV-Akten
166-168) gingen keine weiteren Berichte ein. Am 14. April 2021 erliess die IV-Stelle
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vgl. (IV-Akte 169).
e) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
(vgl. IV-Akte 170) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt –
medizinisch im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD – mit Urteil vom
18. Oktober 2021 (IV-Akte 180, S. 2 ff.; Verfahren IV 2021 88) abgewiesen. Es
wurde klargestellt, die beruflichen Massnahmen seien zu Recht vorläufig
eingestellt worden. Abschliessend wurde jedoch festgehalten, sofern der
Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne er sich wieder
bei der IV-Stelle für eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft sei diese
zu behaften.
f) Mit Schreiben vom 14. März 2023 (IV-Akte 185)
beantragt die Sozialhilfe der Stadt Basel die Kostenübernahme einer
Zweitausbildung des Beschwerdeführers zum Systemischen Arbeitsagogen (Beginn: 1.
März 2023; Dauer: voraussichtlich zwei Jahre) sowie die Zahlung von Taggeldern
während der Dauer der Ausbildung. Die ungefähren Kosten würden sich voraussichtlich
auf Fr. 18'900.-- belaufen (vgl. IV-Akte 185). Dem Schreiben beigelegt waren unter
anderem eine E-Mail der Sozialhilfe an das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) vom
14. März 2023 betreffend Kostenschätzung der Ausbildung an der I____, eine
Bestätigung von J____ vom 8. Februar 2023 betreffend
Praktikumsausbildungsplatz, ein Praktikumszeugnis von J____ vom 9. Februar 2023
sowie eine Anmeldebestätigung der I____ vom 9. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 186).
g) Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. April 2023 wurde
dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt. Weil das
Profil weiterhin nicht geeignet sei, könne man die Kosten für die beantragte
Umschulung nicht übernehmen (vgl. IV-Akte 190). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer ausführlich am 30. Juni 2023. Der Eingabe hatte er diverse
Unterlagen beigelegt (u.a. den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023, ein
Schreiben von K____ [J____] vom 23. Juni 2023, ein Schreiben von L____ [Sozialhilfe,
AIZ] vom 23. Juni 2023, eine Bewertung von Frau M____ [Geschäftsführerin
der I____] vom 26. Juni 2023, eine von N____ [Job Coach] ausgestellte Bestätigung
vom 26. Juni 2023 sowie eine Bestätigung von O____ [J____] vom 26. Juni 2023;
vgl. IV-Akte 194, S. 1 ff.).
h) In der Folge holte die IV-Stelle bei ihrem Rechtsdienst
die Stellungnahme vom 8. September 2023 ein (vgl. IV-Akten 200 und 201). Mit
neuem Vorbescheid vom 12. September 2023 stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer schliesslich das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht;
denn es liege eine res iudicata vor (vgl. IV-Akte 202). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 (vgl. IV-Akte 203). Nach Einholung einer
weiteren Beurteilung des Rechtsdienstes vom 23. November 2023 (IV-Akte 206)
erliess die IV-Stelle am 27. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 208).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Nichteintretens-Verfügung der IV-Stelle vom
27.
November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur
Erbringung der gesetzlichen Leistungen rückwirkend ab dem 14. März 2023
zurückzuweisen. (2.) Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch
eine Fachperson für Arbeitspsychologie oder für Laufbahnberatung anzuordnen.
(3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. (4.) Es sei ihm für den
Fall der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsbeistandschaft durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu
bewilligen. Der Eingabe hat er unter anderem ein Bewertungsblatt der I____ vom
3.
Januar 2024 zum Modulabschluss 1 beigelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
Modul 1 mit der Bewertung "sehr gut" abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage
9).
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar
2024.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. April 2024
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man sei zu
Recht auf das neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; denn eine
wesentliche Sachverhaltsänderung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aus den
eingereichten Unterlagen ergäben sich nämlich bezüglich der fehlenden
Bereitschaft, sich auf Abklärungen bezüglich anderer geeigneter Ausbildungen
einzulassen, keine Anhaltspunkte für eine mögliche Änderung. Was die Eignung
für eine Ausbildung zum Arbeitsagogen angehe, so sei diese vom
Sozialversicherungsgericht verneint worden. Bei erwachsenen Personen komme es
gewöhnlich nicht im Verlauf von einigen wenigen Jahren zu derartigen
Verhaltensänderungen, dass eine Person für einen Beruf vorher gänzlich
ungeeignet gewesen sei und jetzt eine Eignung bestehe. Falls die geltend
gemachte Eignung für den Beruf eines Arbeitsagogen zutreffen würde, wäre diese
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 14. April 2021 der Fall gewesen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort
mit Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom
23.
November 2023 [IV-Akte 206]). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, es könne nicht von einer res iudicata ausgegangen werden. Denn eine
dauerhafte Ablehnung eines Anspruches auf eine Umschulung aufgrund von früheren
Verhaltensweisen sei unzulässig, zumal sich menschliche Verhaltensweisen – wie
in seinem Fall – nachweislich ändern könnten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte 208) zu Recht
auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Umschulung
zum Arbeitsagogen nicht eingetreten ist.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind.
3.1.2
Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch
auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf
gleichgestellt (Abs. 2).
3.2.2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die
versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher
ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 139 V 399, 403 E. 5.2; BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen
versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden
Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches,-sondern
auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der
Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung
lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch
genügend ist (BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1.).
3.2.3
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine
allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen. Dieser verlangt, dass die Massnahme das geeignete
Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die
Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich
ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis
besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Um letzterem
Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die
Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und
rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und
persönlicher Hinsicht (vgl. u.a. BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2).
3.2.4
Zur Beurteilung der Geeignetheit einer Massnahme sind
Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch erforderlich,
wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat
und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3
3.3.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung
nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,
Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der
Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]
i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.).
3.3.2
Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Verfahren
über den nämlichen Streitgegenstand nicht mehr zulässig. Auf ein derartiges
nochmaliges Gesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1). Materielle
Rechtskraft meint Unabänderlichkeit, Unwiderruflichkeit der beurteilten Sache
(res iudicata) und ihre Verbindlichkeit im Hinblick auf zukünftige Verfahren
(vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_340/2023 vom 4. Oktober
2023.
E. 5.1.). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll es den
Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder
ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
3.3.3
Um denselben Streitgegenstand handelt es sich, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft
zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 130 III 126, 130 E.
3.2.3; BGE 125 III 241, 242 E. 1 Ingress; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020
vom 21. September 2020 E. 2.2). In persönlicher Hinsicht erstreckt sich
die Rechtskraftwirkung eines Urteils auf die Parteien des Ersturteils, in
sachlicher Hinsicht auf den im Ersturteil beurteilten Streitgegenstand und in
zeitlicher Hinsicht auf die Tatsachen- und Rechtslage, die dem Ersturteil
zugrunde gelegen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom
25.
August 2020 E. 1.3.; vgl. auch BGE 145 III 143, 150 E. 5.1; BGE 142 III 210, 212 f. E. 2.2).
3.3.4
Gemäss der zum Zivilrecht ergangenen Rechtsprechung ist
die Identität der Streitsache namentlich dann zu verneinen, wenn zwar aus dem
gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen
geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch
in der nunmehr eingeklagten Form erst haben entstehen lassen (vgl. BGE 112 II 268, 272 E. 1b mit Hinweis). Diesfalls stützt sich die neue Klage auf
rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess
nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen
Rechtskraft des früheren Urteils liegen (BGE 139 III 126, 130 E. 3.2.1.). Diese
Grundsätze haben auch im Sozialversicherungsprozess Geltung (vgl. implizit das Urteil
des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1).
3.4
Auf ein neues Leistungsgesuch hat die Verwaltungsbehörde somit
einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft machen kann, dass sich der
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt verändert hat, so dass nunmehr ein
entsprechender Anspruch bestehen könnte.
4.
4.1
4.1.1
Im Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 18.
Oktober 2021 (Verfahren IV 2021 88; IV-Akte 180, S. 2 ff.) war zunächst
auf folgende Gegebenheiten hingewiesen worden: Der Beschwerdeführer sei im
Oktober 2018 auf seinen Umschulungsanspruch zurückgekommen und habe um
Unterstützung bei der Umschulung zum Arbeitsagogen gebeten. Anlässlich des
Erstgesprächs in der Berufsberatung habe er berichtet, sich vielerorts erfolglos
für Praktika als Arbeitsagoge beworben zu haben. Er sei sodann nicht bereit
gewesen, sich Tests zu unterziehen, da er unter Prüfungsangst leide. Die Beschwerdegegnerin
habe festgehalten, die Eignung einer entsprechenden Umschulung zum
Arbeitsagogen werde geprüft; der Beschwerdeführer müsse jedoch auch für
Alternativen offen sein, ansonsten die beruflichen Massnahmen wieder
abgeschlossen werden müssten. Zudem beinhalte eine Umschulung zwangsläufig Prüfungssituationen.
Diesbezüglich seien ein Coaching oder eine Therapie in Betracht zu ziehen (vgl.
Erwägung 4.2.1. des Urteils). Daraufhin habe der RAD das Umschulungsziel zum
Arbeitsagogen als nicht realistisch bewertet. Zur Begründung habe er auf
interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs-und Rollenkonflikte
verwiesen, die im Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien.
Eine anleitende Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet,
dies unabhängig von einer diagnostischen Einordnung der
Verhaltensschwierigkeiten. Auf die entsprechende Mitteilung habe der
Beschwerdeführer verärgert reagiert und das angebotene Assessment für die
Entwicklung anderer Berufsziele abgelehnt. Im Juni 2019 sei der
Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Umschulung zum
Arbeitsagogen nicht unterstützt werde. Gleichzeitig seien ihm
Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten worden (Erwägung 4.2.2.
des Urteils). Im Februar 2020 habe der Beschwerdeführer anlässlich eines
weiteren Standortgespräches die Idee geäussert, den Beruf des
Hauswartes/Fachmann Betriebsunterhalt zu erlernen. […] Vom RAD sei das Profil
der Fachperson Betriebsunterhalt daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik
als ungeeignet beurteilt worden. […] In der Folge habe die Beschwerdegegnerin
ihre Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für
Arbeitsversuche und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche wiederholt.
[…] Der Beschwerdeführer habe den Sinn eines Coachings jedoch nicht erkennen können.
Er mache sich jetzt selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich
Betriebsunterhalt. Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Erwägung
4.2.3
des Urteils). Im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin dann das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer zur
Mitwirkung aufgefordert, woraufhin dieser seine Bereitschaft zur Kooperation
beteuert habe. Erneut habe ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein Coaching
zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung angeboten, um damit eine
optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden,
dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe ein entsprechendes Coaching jedoch als überflüssig erachtet
und nunmehr eine Umschulung zum Baumaschinenmechaniker EFZ vorgeschlagen. Auch
dieses Berufsprofil sei vom RAD als nicht geeignet beurteilt worden. Daraufhin
habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14.
April 2021 vorläufig wieder abgeschlossen (vgl. Erwägung 4.2.4. des
Urteils).
4.1.2
Das Sozialversicherungsgericht hatte in der Folge – dem
Vorgesagten Rechnung tragend – klargestellt, der Beschwerdeführer habe drei
Berufsbilder vorgeschlagen, die gemäss der Einschätzung des RAD allesamt nicht
seinem Potenzial entsprechen würden. […] Wohl seien die Präferenzen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des angestrebten Berufs zu berücksichtigen. Sie könnten jedoch für
die Frage, ob dieser Einsatz zumutbar sei, keine grundsätzlich ausschlaggebende
Bedeutung haben (vgl. Erwägung 4.3.1. des Urteils). […] Der RAD habe gestützt auf
die Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den praktischen
Einsätzen beurteilt, was dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch
möglich sei. […] Die Schlussfolgerungen des RAD hinsichtlich der Ausbildung zum
Arbeitsagogen würden in Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich
in den praktischen Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und den zuständigen Sachbearbeitenden ergeben hätten, durchaus
einleuchten (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils). Des Weiteren war das
Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin habe
sich wiederholt darum bemüht, dem Beschwerdeführer Hilfestellung bei der Suche
nach einem geeigneten Profil anzubieten und seinen grundsätzlichen Anspruch auf
berufliche Massnahmen nie in Frage gestellt […] Sie habe sich vergeblich
intensiv darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer eine passende Umschulung zu
evaluieren. Unter den gegebenen Umständen sei von weiteren Bemühungen der
Verwaltung keinerlei Erfolg mehr zu erwarten gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin
die beruflichen Massnahmen daher nach weiteren zweieinhalb erfolglosen Jahren
wieder vorläufig eingestellt habe, könne dies nicht beanstandet werden (vgl.
Erwägung 4.3.1. des Urteils). Abschliessend war im Urteil noch festgehalten
worden, sofern der Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne
er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für eine Umschulung anmelden. Bei
dieser Bereitschaft sei diese zu behaften (vgl. Erwägung 4.3.3. des Urteils).
4.2
Das Sozialversicherungsgericht hatte somit die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 mit Urteil vom 18. Oktober 2021
geschützt, weil der Beschwerdeführer (damals) lediglich für ihn – gemäss
Einschätzung des RAD – ungeeignete Berufswünsche (unter anderem eine Ausbildung
zum Arbeitsagogen) gehegt hatte und sich im Übrigen auf die zahlreichen
Angebote der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Eruieren einer geeigneten
Ausbildung nicht hatte einlassen wollen. Wie bereits dargetan wurde, ist die Identität
der Streitsache (und damit eine res iudicata) jedoch zu verneinen, wenn
erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seit der letzten Beurteilung
eingetreten, also neu sind (vgl. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Davon
ist aus den nachstehenden Überlegungen auszugehen.
4.3
4.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem
16.
Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 zur Beurteilung seiner
Arbeitsmarktfähigkeit ein Praktikum als Arbeitsagoge bei J____ absolvierte
(vgl. den Praktikumsvertrag; IV-Akte 194, S. 35 f.). Man war dort offenbar sehr
zufrieden mit ihm. Der Beschwerdeführer erhielt einen Ausbildungsvertrag bei J____
(vgl. die Bestätigung vom 8. Februar 2023 betr. Praktikumsausbildungsplatz
[IV-Akte 186, S. 13] sowie den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023
[IV-Akte 194, S. 14 f.]). Im Praktikumszeugnis vom 9. Februar 2023 (IV-Akte
186, S. 14) wurde festgehalten, A____ absolviere seit dem 16. Januar 2023 (bis zum
28.
Februar 2023) ein Praktikum (90 %). […] Er habe das erforderliche Wissen in
seinem Einsatzgebiet. Die erworbenen Kenntnisse setze er erfolgreich in die
Praxis um und finde sich in den ihm zugewiesenen Aufgaben schnell zurecht. Er
erledige die Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und zuverlässig. Seine
Bereitschaft Neues zu lernen, sei sehr gross. Er zeige sich sehr motiviert und
am Werkstattbetrieb interessiert. Herr A____ arbeite mit grosser Begeisterung
und viel Engagement in seinem Aufgabenbereich. Die ihm übertragenen Arbeiten
erledige er meistens selbstständig. Bei Unsicherheiten sei er proaktiv auf das Team
zugegangen. Mit seinen qualitativen und quantitativen Leistungen sei man
zufrieden. […] Man freue sich, dass man ihn ab März 2023 zum Arbeitsagogen
ausbilden könne.
4.3.2
Die Ausbildung wird auch vom AIZ befürwortet. L____,
Coach, c/o AIZ, legte mit Schreiben vom 23 Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 21) dar,
Herr A____ sei mit dem Wunsch gekommen, eine Ausbildung zu absolvieren, um auch
langfristig eine stabile private Lebenssituation aufzubauen. Dieser Wunsch sei
nachvollziehbar gewesen. Auch sei die langfristige berufliche Integration eine
Strategie im AIZ. Die Sozialhilfe unterstütze Personen, welche eine Ausbildung
machen möchten bis zu einem Alter von ca. 40 Jahren. In den Gesprächen habe
Herr Gruber ihn mit den vorhandenen Grundkompetenzen wie Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit überzeugt. Ferner habe man gute Diskussionen gehabt, in welchen er
gezeigt habe, dass er auf der einen Seite die Motivation und auf der anderen
Seite auch gute kommunikative Eigenschaften mitbringe. Um einen Eindruck zu
bekommen, wie seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt wären, habe man die
Anmeldung bei einem externen Partner, bei P____, vereinbart. N____ von P____ habe
mit Herrn A____ zusammen eine Praktikumsstelle als Arbeitsagoge gesucht. Durch
die Rückmeldungen, welche man von P____ und von J____ bekommen habe, habe man
entschieden, die Ausbildung zum Arbeitsagogen zu unterstützen. N____ (Job
Coach) hielt in einer am 26. Juni 2023 ausgestellten "Bestätigung der
Berufseignung zum Arbeitsagogen" (IV-Akte 194, S. 28) fest, A____ sei vom
13.
September 2022 bis zum 11. März 2023 im Job Coaching betreut worden. Man
bescheinige ihm hiermit die Eignung für die Ausbildung zum Arbeitsagogen. Schon
nach einigen Gesprächen sei deutlich geworden, dass er alles mitbringe, um diesen
Beruf nach der Ausbildung erfolgreich ausüben zu können. In Abstimmung mit dem AIZ
habe man beschlossen, Herrn A____ dabei zu unterstützen, den Faden in diese
Berufsrichtung wiederaufzunehmen. Die Vermittlungsaktivitäten seien auf ein
breites, positives Echo gestossen und Herr A____ habe sich nach einigen
Vorstellungsgesprächen in verschiedenen Einrichtungen für ein Praktikum bei J____
entschieden, wo er sich aktuell in Ausbildung zum Arbeitsagogen befinde.
4.3.3
Auch was den bisherigen Verlauf der begonnenen Ausbildung
angeht, so bewerten die Kolleginnen und Kollegen den Beschwerdeführer ebenfalls
sehr positiv. So hielt K____, dipl. Sozialpädagoge HF, im Schreiben vom 23.
Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 22) fest, er habe Herrn A____ als äusserst motivierten
Auszubildenden und Praktikanten erlebt, der sich seiner Schwächen bewusst sei
und mit grosser Wissbegierde und Motivation daran arbeite, Wissenslücken zu
schliessen. Er habe sich schnell in einem äusserst dynamischen Arbeitsumfeld zurechtfinden
können und habe in dieser Zeit alle ihm gestellten Herausforderungen mit dem
nötigen Respekt angenommen und bewältigt. Er habe Herrn A____ als bescheidenen,
ruhigen, selbstreflektierten und vor allem empathischen Menschen und
Mitarbeiter kennengelernt, der sich durch seine ruhige und geduldige Art auszeichne.
Im Umgang mit den Klienten zeige er sich geduldig und behutsam. Er sei immer
daran interessiert, das Beste für die ihm anvertrauten Klienten zu erreichen,
ohne dabei die Grenzen des professionellen Handelns zu überschreiten. Er werde
von den Klienten und ihm gleichermassen geschätzt. Aus seiner Sicht stehe einer
Ausbildung zum Arbeitsagogen BP aufgrund der mit Herrn A____ gemachten Erfahrungen
und der zu erwartenden Entwicklung nichts im Wege. Dies sei auch der Grund,
warum man sich dezidiert für eine Anstellung von Herrn A____ ausgesprochen
habe. O____, Mitarbeiterin Agogik, J____, führte ihrerseits im Schreiben vom
26.
Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 23) aus, nach einem dreimonatigen Praktikum, bei
dem sie Herrn Gruber als sehr interessierte, motivierte und engagierte Person
kennengelernt habe, habe dieser den freien Ausbildungsplatz bei J____ erhalten.
Er begegne der Klientel sowie dem Personal mit viel Respekt. Sie erlebe Herrn A____
als sehr geduldige, zuverlässige und zuvorkommende Person. Im Austausch sei er
immer bereit, sein Handeln zu hinterfragen und zu reflektieren. In das äussert
dynamischen Team und Arbeitsalltag habe er sich problemlos intergieren und aktiv
einbringen können.
4.3.4
Ebenfalls positive Beurteilungen wurden dem
Beschwerdeführer durch die I____ ausgestellt. So wurde zunächst im Schreiben
vom 26. Juni 2023 (als Einschätzung von Frau M____) ausgeführt, aufgrund
der Resultate im Assessment habe man Herrn A____ als sehr gut geeigneten Kandidaten
in den Lehrgang aufnehmen können. Darüber hinaus wurden im Schreiben vom 26. Juni
2023.
Feststellungen von drei Referierenden der I____ angeführt, welche
ebenfalls durchwegs sehr positiv ausfielen (vgl. IV-Akte 194, S. 24 f.).
4.4
Unter Berücksichtigung dieser bis zum Verfügungszeitpunkt (27.
November 2023) ergangenen und für die richterliche Prüfung massgebenden
Unterlagen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2019 vom 18.
September 2019 E. 6.1.), erscheint eine relevante Sachverhaltsänderung
glaubhaft dargetan. So ist es als glaubhaft anzusehen, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit dahingehend persönlich weiterentwickelt
hat, dass er – abweichend von der damaligen Einschätzung des RAD – jetzt für
den Beruf des Arbeitsagogen geeignet zu sein scheint.
4.5
Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die
Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und
es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2021 vom 25. August 2022 E. 2.1.). Damit ist
die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte
208) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ausbildung zum
Arbeitsagogen nicht eingetreten.
5.
5.1
Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch des
Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen
tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen verfügt.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das Gesuch des
Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen
tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen
verfügt.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: