IV.2024.90
Reduktion der Invalidenrente nach einer Begutachtung
18. August 2025Deutsch28 min
(IV-Akte 116). Die Gutachter schlossen darin im Wesentlichen auf eine verbesserte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.90
Verfügung vom 27. August 2024
Reduktion der Invalidenrente nach
einer Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1966 geborene Beschwerdeführer hat die italienische Staatsangehörigkeit,
ein Diplom als Vermessungsingenieur aus Italien (vgl. Akte 4 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.) sowie nach
eigenen Angaben einen italienischen Abschluss als Bauzeichner (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 42, S. 3). Gemäss seinem Lebenslauf war er seit 1987 als
Animateur, Reiseführer und Kellner tätig (IV-Akte 42, S. 2). Seit
Februar 2010 lebt er in der Schweiz (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015,
IV-Akte 2). Von November 2010 bis Dezember 2013 arbeitete er als
Mitarbeiter in der Produktion für die Firma C____ AG (vgl. Arbeitszeugnis vom
30. Januar 2014, IV-Akte 4, S. 1). Im Januar 2015 meldete er
sich wegen eines Bronchialkarzinoms bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015, IV-Akte 2). Per
1. Oktober 2015 trat der Beschwerdeführer eine neue Anstellung als
Mitarbeiter im Aussendienst in einem Pensum von 50 % bei der D____ AG an
(vgl. Arbeitsvertrag vom 21. September 2015; IV-Akte 21). Mit
Vorbescheid vom 30. November 2015 und Verfügung vom 26. Februar 2016
(IV-Akten 25 und 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab
dem 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 eine ganze Invalidenrente
und ab dem 1. Dezember 2015 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.
b)
Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 48) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein individuelles Coaching zu. Im Jahr
2017 übernahm sie zudem die Kosten für eine Ausbildung für den berufsmässigen
Personentransport (BPT-Ausbildung) im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme
(vgl. Mitteilung vom 29. Mai 2017, IV-Akte 55) und verlängerte das
Coaching (Mitteilung vom 4. Juli 2017, IV-Akte 58). Mit Vorbescheid
vom 13. November 2017 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 16. Januar
2018 (IV-Akte 67) schloss sie die Frühintervention nach dem Erfolgreichen
Abschluss der BPT-Ausbildung ab und verneinte einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen.
c)
Ab dem 8. Januar 2018 war der Beschwerdeführer als Chauffeur, in
einem Pensum von 30 %, bei der E____ AG in [...], tätig (vgl. Anmeldung
für Erwachsene, vom 19. März 2021, IV-Akte 74, S. 6, sowie
Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2020, IV-Akte Akte 80.69). Am
31. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Inlineskaten und zog sich
eine Humerusfraktur am linken Arm zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19. Juni
2019, IV-Akte 80.132, sowie z.B. Bericht der Orthopädie und Traumatologie
des F____spitals [...] vom 4. Juni 2019, IV-Akte 80.138). Der
Beschwerdeführer wurde bis zum 19. April unfallbedingt krankgeschrieben
(vgl. z.B. ärztliche Zeugnisse des F____spitals [...] vom 11. Oktober 2019
und vom 12. März 2020, IV-Akten 80.95 und 80.69, sowie Bericht von Prof.
Dr. med. G____ der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] vom
18. März 2020, IV-Akte 80.70). Die H____ erbrachte als obligatorische
Unfallversicherung ein Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom
24. Juni 2019, IV-Akte 80.130). Die E____ AG kündigte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Januar 2020 per 31. März 2020
(IV-Akte 80.69).
d)
Mit einem am 19. März 2021 unterschriebenen Formular «Anmeldung für
Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wendete sich der Beschwerdeführer
wegen seines Unfalls an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 74). Diese leitete
in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine
polydisziplinäre Begutachtung, welche via SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die
I____ (nachfolgend: Gutachterstelle I____) vergeben wurde (vgl. E-Mail vom
10. September 2022, IV-Akte 101). Das Gutachten vom 9. Januar
2023, wurde unter Beteiligung der Allgemeinen Inneren Medizin, der Psychiatrie
und Psychotherapie, der Rheumatologie und der Pneumologie erstellt
(IV-Akte 116). Die Gutachter schlossen darin im Wesentlichen auf eine verbesserte
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % seit April 2020 (vgl.
IV-Akte 116, S. 11). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme
der Gutachter (vgl. IV-Akte 122), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. März 2024 mit, dass sie gedenke,
seine Invalidenrente aufgrund eines Verbesserten Invaliditätsgrads von
49 % zu reduzieren (IV-Akte 143). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einwand (vgl. die Schreiben vom 22. April 2024, vom 21. Mai 2024 und vom
21. Juni 2024, IV-Akten 146, 149 und 152). Die Beschwerdegegnerin hielt
mit Verfügung vom 27. August 2024 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 160).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. September 2024 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. August 2024 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2021 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____
zu gewähren.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
11.
November 2024 (Postaufgabe 12. November 2024) auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 29. Januar 2025
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. März 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
V.
Am 18. August 2025 ergeht das Urteil auf dem
Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Invalidenrente des
Beschwerdeführers per 1. Oktober 2024 von einer halben auf eine
Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf
die Beurteilung der Gutachterstelle I____ ab (vgl. Gutachten vom 9. Januar
2023.
und Stellungnahme vom 15. März 2024, IV-Akten 116 und 122). Beim
Einkommensvergleich nahm sie einen Abzug von 15 % vor. Eine Erhöhung des
Abzugs verneint sie. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers erachtet sie als verwertbar.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei
nicht genügend abgeklärt. Zum einen hätten die Gutachter Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend und aufgrund sogenannter üblicher
adaptiver Prozesse angenommen. Zum andern gehe aus dem Gutachten selbst hervor,
dass eine erneute Spiroergometrie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit
genauer abzuklären. Im Weiteren sei der beim Einkommensvergleich gewährte Abzug
von 15 % vom statistischen Lohn ungenügend und müsse auf 20 % erhöht
werden. Schliesslich sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer
Restarbeitsfähigkeit auszuschliessen. Die genannten Verweistätigkeiten wären
allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben, welches es gemäss pneumologischer
Beurteilung zu vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim
Beschwerdeführer gravierender auf sein Befinden auswirken würden. Auch das
Vorhandensein von entsprechenden Nischenarbeitsplätzen zieht der
Beschwerdeführer in Zweifel.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob
sie die Rente zu Recht per 1. Oktober 2024 von einer halben Rente auf eine
Viertelsrente reduziert hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
E. 4.1. mit Hinweisen). Für Rentenbezüger und –bezügerinnen, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten des revidierten IVG per 1. Januar 2022
entstanden ist und die das 55. Altersjahr vor dem 1. Januar 2022
vollendet haben gilt gemäss lit. c der Übergangsbestimmung zur Änderung
(des IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) «das bisherige
Recht». Da diese Bestimmung auf den 1966 geborenen Beschwerdeführer zutrifft,
sind vorliegend – unabhängig von der Frage, ob eine allfällige Veränderung vor
oder nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist – die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist.
Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 %
invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %,
eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine
von mindestens 40 %.
3.3
Eine Rente wird von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372
E. 2b). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3,
BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit
Hinweisen).
3.4
Die IV-Stelle kann im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATGS) insbesondere medizinische Begutachtungen
veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 44 ATSG). Damit ein medizinisches Gutachten beweistauglich ist, muss
es die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen erfüllen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351,
352.
E. 3a; beim Vorliegen psychischer Erkrankungen vgl. zudem BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
4.
4.1
4.1.1
Die Gutachter der Gutachterstelle I____ nannten in ihrem
polydisziplinären Gutachten (unter Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Pneumologie; vgl.
IV-Akte 116, S. 6) vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein NSCLC
(Nichtkleinzelliges Lungenkarzinom; vgl. https://www.pschyrembel.de/NSCLC/Z03U4/doc/)
in fortgesetzter Kurativsituation (ICD-10 34.8; gemeint sein muss C34.8), ein
mögliches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0), ein chronisches subacromiales
Impingement links (ICD-10 M75.9) und eine Epocondylopathia humeri radialis
links (ICD-10 M77.0). Sodann führten sie ein nichtobstruktives Lungenemphysem
(ICD-10 J43.9), eine Polyallergie «gemäss Unterlagen» (ICD-10 T78.4), einen
Status nach chronischer Hepatitis (ICD-10 B17.1) sowie eine mögliche chronische
Rhinosinusitis (ICD-10 J32) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 116, S. 9 f.).
In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter
fest, aus pneumologischer Sicht beeinflussten das nicht kleinzellige
Lungenkarzinom in fortgesetzter Kurativsituation und ein mögliches Asthma
bronchiale die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der
persistierenden restriktiven Ventilationsstörung leichten Grades könne aus
pneumologischer Sicht eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert
werden. Aus rheumatologischer Sicht schränkten das chronische subacromiale Impingement
links und die Epicondylopathia humeri radialis links die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit und in anderen
geeigneten Verweistätigkeiten könne aus rheumatologischer und aus
psychiatrischer Sicht keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer
Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in der
angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (IV-Akte 116,
S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass die verminderte
Arbeitsfähigkeit einzig durch die pneumologischen Einschränkungen begründet
sei. Aus rheumatologischer Sicht bestünden in erster Linie qualitative
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer und aus
psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden am Tag anwesend sein. Es bestehe
eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem
Rendement. Insgesamt schlossen sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw.
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs
erklärten sie, die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne – nach der gemäss der
Verfügung der Beschwerdegegnerin von 2016 vorangehenden Arbeitsfähigkeit von 50
% und einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019, seit April 2020
angenommen werden (IV-Akte 116, S. 10 f.). Dieselbe
Arbeitsfähigkeit mit demselben zeitlichen Verlauf attestierten sie dem
Beschwerdeführer auch für eine angepasste Tätigkeit. Dazu hielten sie fest, als
angepasste Tätigkeiten gälten solche, welche körperlich leicht und mehrheitlich
in Schulterneutralstellung durchführbar seien. Dabei sollten Kälte-,
Feuchtigkeits- und Staubexposition ebenso vermieden werden wie der berufliche
Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften Atemwegsinfekten
(IV-Akte 116, S. 11). Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt
sich ferner, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als
Schulbusfahrer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern er Lasten nur
körpernahe Heben und Tragen müsse, nicht aber körperfremd. Überdies sollte er
repetitive Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm vermeiden
(IV-Akte 116, S. 46).
4.1.2
Der RAD bat die Gutachterstelle mit einem Schreiben vom
13.
Februar 2023 (IV-Akte 119; vgl. auch die Aktennotiz vom
13.
Februar 2023, IV-Akte 118) um eine Begründung der relevanten
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von nunmehr 60 % ab April 2020 im
Vergleich zum Vorzustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2016
(IV-Akte 28), bei welcher seit September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % ausgegangen worden war. Daraufhin erklärten die Gutachter in
ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 (IV-Akte 122, S. 2), es
sei üblich, dass nach Karzinomerkrankungen mit konsekutiven Behandlungen (wie
Operationen, Chemotherapien oder Radiotherapien) initial erhebliche
Beeinträchtigungen bestünden, die im Laufe der Wochen, Monate und auch Jahre
zunehmend remittierten. Wenn beim Beschwerdeführer nicht ein Status nach
Pneumektomie mit Restriktion vorhanden wäre, hätte sich die Arbeitsfähigkeit im
Verlauf noch deutlich mehr erhöht. Die Verbesserung sei somit durch die
adaptiven Prozesse, welche seit 2016 aufgetreten seien (das Lungenkarzinom sei
erst 2015 behandelt worden und die Verfügung sei kurz danach ergangen), zu
erklären. Es bestehe weiterhin eine limitierende irreversible
Lungenrestriktion.
4.2
4.2.1
Das Gutachten der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar
2023.
(IV-Akte 116) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Insofern erfüllt es die Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die weiteren Voraussetzungen, das Gutachten
müsse für die streitigen Belange umfassend sein und auf allseitigen
Untersuchungen beruhen, sind erfüllt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, der pneumologische Teilgutachter habe in Ziff. 8.2 (vgl.
IV-Akte 116, S. 54) festgehalten, es brauche eine erneute Spiroergometrie,
um die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären, ändert nichts an der Erfüllung der
erwähnten Voraussetzungen. Es ist zutreffend, dass der pneumologische Gutachter
diese Aussage tätigte. Unter Ziff. 7. seines Teilgutachtens hielt er dazu
fest, dass es eine Wiederholung der präoperativ bereits durchgeführten
Spiroergometrie brauche, wenn man die ventilatorischen Reserven des
Beschwerdeführers noch genauer einschätzen wolle (vgl. IV-Akte 116,
S. 54). Der Gutachter war jedoch offensichtlich in der Lage, eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Er konstatierte, dass beim
Beschwerdeführer eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades bestehe.
Im Kontext mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben mit gehäufter
respiratorische Infektneigung ergebe sich aus pneumologischer Sicht eine
Einschränkung von 40 % «gemäss American Medical Association assessment of
pulmonary dysfunction» (vgl. Ziff. 8.1. des Gutachtens; IV-Akte 116,
S. 54). Er hielt es offenbar nicht für zwingend notwendig, eine (erneute) Spiroergometrie
zu veranlassen, um sich schlüssig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
äussern zu können. Ferner kann als unbestritten gelten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms und
(vermutlich) aufgrund eines Asthma bronchiale respiratorisch eingeschränkt ist.
Überdies ist anzunehmen, dass eine Spiroergometrie lediglich eine
Momentaufnahme darstellen würde und keinen wesentlichen Einfluss auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht hätte.
4.2.2
Bezüglich der vom Bundesgericht bei psychiatrischen
Gutachten verlangten Prüfung der Standardindikatoren BGE 141 V 281, 297 f.
E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) hielt der RAD-Arzt
Dr. med. J____ in seinem Bericht vom 28. März 2023 fest, diese sei im
Gutachten «nicht Punkt für Punkt abgearbeitet worden», es seien aber alle
wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden
(vgl. IV-Akte 123, S. 7). Diese Schlussfolgerung ist zu Recht unumstritten.
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den erwähnten Anforderungen
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist folglich grundsätzlich
beweistauglich (vgl. E. 3.4.).
4.3
Neben dem bereits diskutierten Vorbringen bezüglich der
Notwendigkeit einer Spiroergometrie (vgl. E. 4.2.1), kritisiert der
Beschwerdeführer das Gutachten jedoch in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, in Fällen, in welchen eine
rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sog. «üblichen»
adaptiven Prozessen begründet werde, verbiete sich eine rückwirkende
Beurteilung der begutachtenden Ärzte. Seiner Auffassung nach hätte zwingend ein
Verlaufsbericht beim behandelnden Facharzt eingeholt werden müssen. Dies gelte
umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen
Untersuchungen auf die fortgesetzt abnehmende Leistungsfähigkeit in den
vergangenen Jahren und ein gehäuftes Krankheitsgefühl, sowie begleitende episodisch
zunehmende Erschöpfung und Fatigue hingewiesen habe (Beschwerde, Ziff. 9.
und Replik, Ziff. 1.).
4.4
Die Gutachter äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom
15.
März 2023 (IV-Akte 122) explizit zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1.2). Ihre Ausführungen erscheinen
plausibel. Gleichwohl ist die Frage, ob es – insbesondere infolge Ermangelung
von echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der
Lungenproblematik – angemessen gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit von neu
60.
% im Zweifel erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu konstatieren,
gerechtfertigt. Letztlich kann diese Frage jedoch – wie sich im Folgenden
zeigen wird – offenbleiben. Abgesehen von dem oben diskutierten Vorbringen
bezüglich der Spiroergometrie bringt der Beschwerdeführer keine weiteren
Argumente gegen Plausibilität einer Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Auch
aus den Akten ergibt sich nichts, welche Zweifel am polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 wecken und dessen
Beweistauglichkeit in Frage stellen würden. Spätestens für den Zeitraum ab der
Begutachtung (die Untersuchungen fanden am 31. Oktober 2022 und am
9.
Dezember 2022 statt; vgl. IV-Akte 116, S. 6) ist die
gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die
Rente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 27. August
2024.
sodann nicht rückwirkend, sondern pro futuro, ab dem 1. Oktober 2024
herabgesetzt. Dies hat sie im Einklang mit Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV getan. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an herabgesetzt. Folglich ist im Ergebnis nicht von Relevanz, ob der
Beschwerdeführer bereits im April 2020 zu 60 % arbeitsfähig gewesen wäre
oder auf welches Untersuchungsdatum für die Festlegung der Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit abzustellen wäre. Sein Vorbringen, die Gutachter hätten seine
Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend beurteilt, vermag nichts an der
Beweistauglichkeit des Gutachtens zu ändern und somit auch nichts am Ausgang
dieses Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung des
Rentenanspruchs zu Recht auf das Gutachten der Gutachterstelle I____ abgestellt
und durfte von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – jedenfalls spätestens ab
dem für die Herabsetzung der Rente massgebenden Zeitpunkts – ausgehen. Es
bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar bzw. sie habe den Abzug
vom Tabellenlohn zu gering beziffert.
5.
5.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom
17.
Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1
und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse (vgl. BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019
vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014
E. 3.1.). Er umfasst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen behinderte Personen mit einem sozialen
Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin
angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.,
8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019
E. 4.2). Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die
zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom
10.
Dezember 2020 E. 6.1., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September
2021.
E. 5.1.1 je mit Hinweisen, sowie Peter
Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021,
Art. 16 N 27).
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin
genannten Verweistätigkeiten wären allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben,
welches es gemäss pneumologischer Beurteilung (vgl. dazu E. 4.1.1) zu
vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim Beschwerdeführer
gravierender auf sein Befinden auswirken könnten. Insbesondere lasse «sich
vernünftigerweise nicht klären», ob Personen, mit welchen der Beschwerdeführer
in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Kontakt habe, unter häufigen
Atemwegsinfekten litten. Ein entsprechendes Risiko sei daher nicht
auszuschliessen. Dass er bei nicht optimalen Bedingungen respiratorische
Schwierigkeiten und Mühe mit Sprechen gehabt habe, habe auch anlässlich des
Standortgespräches bei der Arbeitsvermittlung vom 14. August 2023 (vgl.
IV-Akte 133) festgestellt werden müssen. Der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin habe darauf hingewiesen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
auch Nischenarbeitsplätze umfasse, welche auch dem Beschwerdeführer zumutbar
wären. Konkrete Nischenarbeitsplätze, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung
stehen könnten, habe sie jedoch nicht bezeichnet. Im Vergleich zur Erstverfügung
seien zusätzliche medizinisch begründete Einschränkungen und damit
Anforderungen an eine Verweistätigkeit hinzugekommen, welche eine
wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würden
(Beschwerde, Ziff. 10.) Die Beschwerdegegnerin verweise (in ihrer
Beschwerdeantwort, Ziff. 6.) darauf, dass der Beschwerdeführer über eine
Ausbildung (Diplom als Bauzeichner und Tourismusstudium in Italien) sowie über
vertiefte Fremdsprachenkenntnisse verfüge und ausserdem in Italien und in der
Schweiz bis anhin in verschiedensten Tätigkeiten (Animateur und Reiseführer in
Italien, Kellner, Gerätemonteur, Verkäufer und Chauffeur in der Schweiz)
ausgeübt habe. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich jedoch um solche, welche
gemäss ärztlich formuliertem Anforderungsprofil vermieden werden sollten, da
sie regelmässigen Kontakt mit anderen Personen mit sich brächten (Replik,
Ziff. 2.).
5.3
Wie unter E. 4.1.1 festgehalten, erklärten die Gutachter der
Gutachterstelle I____, der Beschwerdeführer sollte keine berufliche Tätigkeit
ausüben, bei welcher er Kälte, Feuchtigkeit oder Staub exponiert wäre. Auch der
berufliche Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften
Atemwegsinfekten sollte er vermeiden. Abgesehen von einer quantitativen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % nannten sie keine weiteren
Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Insbesondere schlossen sie den
grundsätzlichen Kontakt zu anderen Menschen nicht generell aus. Zudem nannte
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024
nebst der Tätigkeit als Chauffeur weitere denkbare Tätigkeiten wie Kontroll-,
Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- und
Montagearbeiten (vgl. IV-Akte 160, S. 4). Überdies dürfte auch eine
Tätigkeit als Kurierfahrer eine denkbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer als
ehemaligen Schulbuschauffeur darstellen. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem
zu Recht auf die Ausbildungen, die Sprachkenntnisse und die vielseitigen
Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers (vgl. Lebenslauf inkl. Beilagen,
IV-Akten 42). Diese dürften das Spektrum an Tätigkeiten (seien es
Nischentätigkeiten oder nicht), welche ihm auch mit den von den Gutachtern
formulierten Einschränkungen offenstehen, erweitern. Dabei kann offenbleiben,
ob eine oder mehrere der Tätigkeiten, in welchen er Arbeitserfahrung aufweist,
aufgrund seiner Einschränkungen noch ausüben könnte. Die Argumente des
Beschwerdeführers, weshalb er keine zumutbare Tätigkeit, auch nicht in einem
Nischenarbeitsplatz, mehr finden sollte, sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass seine Restarbeits- bzw. Resterwerbsfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist.
6.
6.1
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzugs. Die dem
Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen kritisiert er zu
Recht nicht. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den
Abzug im Vergleich zur Erstverfügung von 2016 bei 15 % belassen habe, obwohl in
rheumatologischer Hinsicht Diagnosen hinzugetreten seien. Ferner sei gemäss der
interdisziplinären Beurteilung eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Pausenbedarf und reduziertem Rendement neu hinzugekommen. Dies habe die
Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt. Dass letzteres – wie von der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht – bereits bei der attestierten
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt sei, treffe nicht zu. Die Angabe der
Gutachterstelle I____ zur möglichen maximalen Präsenz sei mit fünf bis sechs
Stunden pro Tag unpräzis. Während der Pausenbedarf einen Einfluss auf die
konkrete Arbeitszeit habe, beurteile das Rendement die mögliche Intensität, mit
welcher gearbeitet werden könne. Bei einer täglichen Präsenz von fünf Stunden
und erhöhtem Pausenbedarf werde kein Pensum von 60 % erreicht. Ob dies mit
einer täglichen Präsenz von sechs Stunden der Fall sei, hänge davon ab, in
welcher Anzahl und in welcher Dauer aus medizinscher Sicht Pausen eingelegt
werden müssten. Dazu äussere sich das Gutachten nicht (vgl. Beschwerde,
Ziff. 8. und Replik, Ziff. 3.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom
27.
August 2024 aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers einen Abzug von 15 % vor (vgl. IV-Akte 160,
S. 5). Sie weist darauf hin, dass der erhöhte Pausenbedarf des
Beschwerdeführers bereits bei der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 60 %
berücksichtigt sei und deshalb nicht auch beim Abzug vom Tabellenlohn
berücksichtigt werden dürfe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zur
Verfügung von 2016 um 10 % erhöht. Die zusätzlichen rheumatologischen
Diagnosen wirkten sich gemäss den Gutachtern in erster Linie in qualitativer
Hinsicht aus, was durch den Abzug von 15 % hinreichend berücksichtigt werde.
Aus dem Umstand, dass sich die Gutachter bei der Angabe der maximalen Präsenz
nicht exakt festgelegt hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da es sich dabei um eine Schätzung handle, die einen gewissen
Ermessensspielraum beinhalte.
6.3
Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b; vgl. auch BGE 150 V 410, 421 E. 9.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80.
E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August
2021.
E. 4.3.; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.1).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.2).
Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in
seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_500/2013 vom 15. Januar 2013 E. 3.1.2.).
6.4
Die Gutachter der Gutachterstelle I____ gingen von einer maximalen
Präsenz des Beschwerdeführers während fünf bis sechs Stunden pro Tag aus (vgl.
E. 4.1.1). Auf die Frage, ob während dieser Anwesenheitszeit auch eine
Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit bestehe, antworteten sie,
es bestehe «eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und
reduziertem Rendement». Anschliessend schätzten sie die Gesamtarbeitsfähigkeit
auf 60 % (vgl. IV-Akte 116, S. 11). Bei einer betriebsüblichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, welches die Arbeitszeit ist, welche die
Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht als Grundlage genommen hat,
(vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen“), ergibt eine Anwesenheit von 5.004 Stunden ein Pensum
vom 60 %. Bei einer Anwesenheit von sechs Stunden würde ein Pensum von
rund 71 % resultieren. Mit ihrer Schätzung, der Beschwerdeführer könne
insgesamt in einem Pensum von 60 % arbeiten, lagen sie daher im Bereich
einer Anwesenheit von 5 Stunden. Dies entspricht der von ihnen genannten
Mindestanzahl Stunden, während welchen der Beschwerdeführer bei einer
Erwerbstätigkeit anwesend sein könnte. Überdies ergeben sich aus ihren
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit keine weiteren Hinweise, weshalb die
Arbeitsfähigkeit ausser aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eingeschränkt sein
sollte. Sie hielten klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht in erster Linie qualitativ eingeschränkt sei (Tragen und Heben von Lasten
in Körpernähe, keine Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm,
Schulterneutralstellung; vgl. E. 4.1.1). Die quantitative Einschränkung
von 40 % ergibt sich somit im Wesentlichen aus pneumologischen Gründen
(vgl. dazu auch die Ausführungen des pneumologischen Gutachters,
IV-Akte 116, S. 54). Es ist daher – im Einklang mit der
Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass die Gutachter den erhöhten
Pausenbedarf in ihrer Beurteilung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits
berücksichtigt haben.
6.5
Dass aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers
(namentlich des verminderten Rendements) zudem ein leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist zwischen den Parteien zu Recht
unumstritten. Der erhöhte Pausenbedarf darf jedoch nicht auch bei diesem Abzug
berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer unzulässigen doppelten
Berücksichtigung desselben kommen würde (vgl. dazu BGE 146 V 16, 20 E. 4.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024
E. 4.1.). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Abzug von 15 % erscheint
im vorliegenden Fall nicht unangemessen, sodass das Gericht keine Veranlassung
hat, in diesem Punkt in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der
leidensbedingte Abzug ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim von der
Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 49 %.
6.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers – namentlich basierend auf dem polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116) zu Recht
per 2024 neu auf 49 % festgelegt und die Rente des Beschwerdeführers per
1.
Oktober 2024 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
7.
7.1
In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten
des Staates.
7.2
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist
ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: