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Entscheid

IV.2024.90

Reduktion der Invalidenrente nach einer Begutachtung

18. August 2025Deutsch28 min

(IV-Akte 116). Die Gutachter schlossen darin im Wesentlichen auf eine verbesserte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.90

Verfügung vom 27. August 2024

Reduktion der Invalidenrente nach

einer Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1966 geborene Beschwerdeführer hat die italienische Staatsangehörigkeit,

ein Diplom als Vermessungsingenieur aus Italien (vgl. Akte 4 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.) sowie nach

eigenen Angaben einen italienischen Abschluss als Bauzeichner (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 42, S. 3). Gemäss seinem Lebenslauf war er seit 1987 als

Animateur, Reiseführer und Kellner tätig (IV-Akte 42, S. 2). Seit

Februar 2010 lebt er in der Schweiz (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015,

IV-Akte 2). Von November 2010 bis Dezember 2013 arbeitete er als

Mitarbeiter in der Produktion für die Firma C____ AG (vgl. Arbeitszeugnis vom

30. Januar 2014, IV-Akte 4, S. 1). Im Januar 2015 meldete er

sich wegen eines Bronchialkarzinoms bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015, IV-Akte 2). Per

1. Oktober 2015 trat der Beschwerdeführer eine neue Anstellung als

Mitarbeiter im Aussendienst in einem Pensum von 50 % bei der D____ AG an

(vgl. Arbeitsvertrag vom 21. September 2015; IV-Akte 21). Mit

Vorbescheid vom 30. November 2015 und Verfügung vom 26. Februar 2016

(IV-Akten 25 und 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab

dem 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 eine ganze Invalidenrente

und ab dem 1. Dezember 2015 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.

b)

Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 48) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein individuelles Coaching zu. Im Jahr

2017 übernahm sie zudem die Kosten für eine Ausbildung für den berufsmässigen

Personentransport (BPT-Ausbildung) im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme

(vgl. Mitteilung vom 29. Mai 2017, IV-Akte 55) und verlängerte das

Coaching (Mitteilung vom 4. Juli 2017, IV-Akte 58). Mit Vorbescheid

vom 13. November 2017 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 16. Januar

2018 (IV-Akte 67) schloss sie die Frühintervention nach dem Erfolgreichen

Abschluss der BPT-Ausbildung ab und verneinte einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen.

c)

Ab dem 8. Januar 2018 war der Beschwerdeführer als Chauffeur, in

einem Pensum von 30 %, bei der E____ AG in [...], tätig (vgl. Anmeldung

für Erwachsene, vom 19. März 2021, IV-Akte 74, S. 6, sowie

Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2020, IV-Akte Akte 80.69). Am

31. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Inlineskaten und zog sich

eine Humerusfraktur am linken Arm zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19. Juni

2019, IV-Akte 80.132, sowie z.B. Bericht der Orthopädie und Traumatologie

des F____spitals [...] vom 4. Juni 2019, IV-Akte 80.138). Der

Beschwerdeführer wurde bis zum 19. April unfallbedingt krankgeschrieben

(vgl. z.B. ärztliche Zeugnisse des F____spitals [...] vom 11. Oktober 2019

und vom 12. März 2020, IV-Akten 80.95 und 80.69, sowie Bericht von Prof.

Dr. med. G____ der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] vom

18. März 2020, IV-Akte 80.70). Die H____ erbrachte als obligatorische

Unfallversicherung ein Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom

24. Juni 2019, IV-Akte 80.130). Die E____ AG kündigte das

Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Januar 2020 per 31. März 2020

(IV-Akte 80.69).

d)

Mit einem am 19. März 2021 unterschriebenen Formular «Anmeldung für

Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wendete sich der Beschwerdeführer

wegen seines Unfalls an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 74). Diese leitete

in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine

polydisziplinäre Begutachtung, welche via SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die

I____ (nachfolgend: Gutachterstelle I____) vergeben wurde (vgl. E-Mail vom

10. September 2022, IV-Akte 101). Das Gutachten vom 9. Januar

2023, wurde unter Beteiligung der Allgemeinen Inneren Medizin, der Psychiatrie

und Psychotherapie, der Rheumatologie und der Pneumologie erstellt

(IV-Akte 116). Die Gutachter schlossen darin im Wesentlichen auf eine verbesserte

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % seit April 2020 (vgl.

IV-Akte 116, S. 11). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme

der Gutachter (vgl. IV-Akte 122), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. März 2024 mit, dass sie gedenke,

seine Invalidenrente aufgrund eines Verbesserten Invaliditätsgrads von

49 % zu reduzieren (IV-Akte 143). Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Einwand (vgl. die Schreiben vom 22. April 2024, vom 21. Mai 2024 und vom

21. Juni 2024, IV-Akten 146, 149 und 152). Die Beschwerdegegnerin hielt

mit Verfügung vom 27. August 2024 an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 160).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. September 2024 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. August 2024 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2021 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____

zu gewähren.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

11.

November 2024 (Postaufgabe 12. November 2024) auf Abweisung der

Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 29. Januar 2025

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. März 2025 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.

Am 18. August 2025 ergeht das Urteil auf dem

Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Invalidenrente des

Beschwerdeführers per 1. Oktober 2024 von einer halben auf eine

Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf

die Beurteilung der Gutachterstelle I____ ab (vgl. Gutachten vom 9. Januar

2023.

und Stellungnahme vom 15. März 2024, IV-Akten 116 und 122). Beim

Einkommensvergleich nahm sie einen Abzug von 15 % vor. Eine Erhöhung des

Abzugs verneint sie. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers erachtet sie als verwertbar.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei

nicht genügend abgeklärt. Zum einen hätten die Gutachter Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend und aufgrund sogenannter üblicher

adaptiver Prozesse angenommen. Zum andern gehe aus dem Gutachten selbst hervor,

dass eine erneute Spiroergometrie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit

genauer abzuklären. Im Weiteren sei der beim Einkommensvergleich gewährte Abzug

von 15 % vom statistischen Lohn ungenügend und müsse auf 20 % erhöht

werden. Schliesslich sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer

Restarbeitsfähigkeit auszuschliessen. Die genannten Verweistätigkeiten wären

allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben, welches es gemäss pneumologischer

Beurteilung zu vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim

Beschwerdeführer gravierender auf sein Befinden auswirken würden. Auch das

Vorhandensein von entsprechenden Nischenarbeitsplätzen zieht der

Beschwerdeführer in Zweifel.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des Rentenanspruchs

des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob

sie die Rente zu Recht per 1. Oktober 2024 von einer halben Rente auf eine

Viertelsrente reduziert hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

E. 4.1. mit Hinweisen). Für Rentenbezüger und –bezügerinnen, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten des revidierten IVG per 1. Januar 2022

entstanden ist und die das 55. Altersjahr vor dem 1. Januar 2022

vollendet haben gilt gemäss lit. c der Übergangsbestimmung zur Änderung

(des IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) «das bisherige

Recht». Da diese Bestimmung auf den 1966 geborenen Beschwerdeführer zutrifft,

sind vorliegend – unabhängig von der Frage, ob eine allfällige Veränderung vor

oder nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist – die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn

sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist.

Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 %

invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %,

eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine

von mindestens 40 %.

3.3

Eine Rente wird von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die

bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372

E. 2b). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3,

BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit

Hinweisen).

3.4

Die IV-Stelle kann im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATGS) insbesondere medizinische Begutachtungen

veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 44 ATSG). Damit ein medizinisches Gutachten beweistauglich ist, muss

es die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen erfüllen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351,

352.

E. 3a; beim Vorliegen psychischer Erkrankungen vgl. zudem BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

4.

4.1

4.1.1

Die Gutachter der Gutachterstelle I____ nannten in ihrem

polydisziplinären Gutachten (unter Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin,

Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Pneumologie; vgl.

IV-Akte 116, S. 6) vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein NSCLC

(Nichtkleinzelliges Lungenkarzinom; vgl. https://www.pschyrembel.de/NSCLC/Z03U4/doc/)

in fortgesetzter Kurativsituation (ICD-10 34.8; gemeint sein muss C34.8), ein

mögliches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0), ein chronisches subacromiales

Impingement links (ICD-10 M75.9) und eine Epocondylopathia humeri radialis

links (ICD-10 M77.0). Sodann führten sie ein nichtobstruktives Lungenemphysem

(ICD-10 J43.9), eine Polyallergie «gemäss Unterlagen» (ICD-10 T78.4), einen

Status nach chronischer Hepatitis (ICD-10 B17.1) sowie eine mögliche chronische

Rhinosinusitis (ICD-10 J32) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 116, S. 9 f.).

In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter

fest, aus pneumologischer Sicht beeinflussten das nicht kleinzellige

Lungenkarzinom in fortgesetzter Kurativsituation und ein mögliches Asthma

bronchiale die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der

persistierenden restriktiven Ventilationsstörung leichten Grades könne aus

pneumologischer Sicht eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert

werden. Aus rheumatologischer Sicht schränkten das chronische subacromiale Impingement

links und die Epicondylopathia humeri radialis links die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit und in anderen

geeigneten Verweistätigkeiten könne aus rheumatologischer und aus

psychiatrischer Sicht keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer

Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in der

angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (IV-Akte 116,

S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass die verminderte

Arbeitsfähigkeit einzig durch die pneumologischen Einschränkungen begründet

sei. Aus rheumatologischer Sicht bestünden in erster Linie qualitative

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer und aus

psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden am Tag anwesend sein. Es bestehe

eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem

Rendement. Insgesamt schlossen sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw.

eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs

erklärten sie, die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne – nach der gemäss der

Verfügung der Beschwerdegegnerin von 2016 vorangehenden Arbeitsfähigkeit von 50

% und einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019, seit April 2020

angenommen werden (IV-Akte 116, S. 10 f.). Dieselbe

Arbeitsfähigkeit mit demselben zeitlichen Verlauf attestierten sie dem

Beschwerdeführer auch für eine angepasste Tätigkeit. Dazu hielten sie fest, als

angepasste Tätigkeiten gälten solche, welche körperlich leicht und mehrheitlich

in Schulterneutralstellung durchführbar seien. Dabei sollten Kälte-,

Feuchtigkeits- und Staubexposition ebenso vermieden werden wie der berufliche

Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften Atemwegsinfekten

(IV-Akte 116, S. 11). Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt

sich ferner, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als

Schulbusfahrer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern er Lasten nur

körpernahe Heben und Tragen müsse, nicht aber körperfremd. Überdies sollte er

repetitive Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm vermeiden

(IV-Akte 116, S. 46).

4.1.2

Der RAD bat die Gutachterstelle mit einem Schreiben vom

13.

Februar 2023 (IV-Akte 119; vgl. auch die Aktennotiz vom

13.

Februar 2023, IV-Akte 118) um eine Begründung der relevanten

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von nunmehr 60 % ab April 2020 im

Vergleich zum Vorzustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2016

(IV-Akte 28), bei welcher seit September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % ausgegangen worden war. Daraufhin erklärten die Gutachter in

ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 (IV-Akte 122, S. 2), es

sei üblich, dass nach Karzinomerkrankungen mit konsekutiven Behandlungen (wie

Operationen, Chemotherapien oder Radiotherapien) initial erhebliche

Beeinträchtigungen bestünden, die im Laufe der Wochen, Monate und auch Jahre

zunehmend remittierten. Wenn beim Beschwerdeführer nicht ein Status nach

Pneumektomie mit Restriktion vorhanden wäre, hätte sich die Arbeitsfähigkeit im

Verlauf noch deutlich mehr erhöht. Die Verbesserung sei somit durch die

adaptiven Prozesse, welche seit 2016 aufgetreten seien (das Lungenkarzinom sei

erst 2015 behandelt worden und die Verfügung sei kurz danach ergangen), zu

erklären. Es bestehe weiterhin eine limitierende irreversible

Lungenrestriktion.

4.2

4.2.1

Das Gutachten der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar

2023.

(IV-Akte 116) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die

geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Insofern erfüllt es die Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die weiteren Voraussetzungen, das Gutachten

müsse für die streitigen Belange umfassend sein und auf allseitigen

Untersuchungen beruhen, sind erfüllt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

geltend macht, der pneumologische Teilgutachter habe in Ziff. 8.2 (vgl.

IV-Akte 116, S. 54) festgehalten, es brauche eine erneute Spiroergometrie,

um die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären, ändert nichts an der Erfüllung der

erwähnten Voraussetzungen. Es ist zutreffend, dass der pneumologische Gutachter

diese Aussage tätigte. Unter Ziff. 7. seines Teilgutachtens hielt er dazu

fest, dass es eine Wiederholung der präoperativ bereits durchgeführten

Spiroergometrie brauche, wenn man die ventilatorischen Reserven des

Beschwerdeführers noch genauer einschätzen wolle (vgl. IV-Akte 116,

S. 54). Der Gutachter war jedoch offensichtlich in der Lage, eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Er konstatierte, dass beim

Beschwerdeführer eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades bestehe.

Im Kontext mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben mit gehäufter

respiratorische Infektneigung ergebe sich aus pneumologischer Sicht eine

Einschränkung von 40 % «gemäss American Medical Association assessment of

pulmonary dysfunction» (vgl. Ziff. 8.1. des Gutachtens; IV-Akte 116,

S. 54). Er hielt es offenbar nicht für zwingend notwendig, eine (erneute) Spiroergometrie

zu veranlassen, um sich schlüssig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

äussern zu können. Ferner kann als unbestritten gelten, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms und

(vermutlich) aufgrund eines Asthma bronchiale respiratorisch eingeschränkt ist.

Überdies ist anzunehmen, dass eine Spiroergometrie lediglich eine

Momentaufnahme darstellen würde und keinen wesentlichen Einfluss auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht hätte.

4.2.2

Bezüglich der vom Bundesgericht bei psychiatrischen

Gutachten verlangten Prüfung der Standardindikatoren BGE 141 V 281, 297 f.

E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) hielt der RAD-Arzt

Dr. med. J____ in seinem Bericht vom 28. März 2023 fest, diese sei im

Gutachten «nicht Punkt für Punkt abgearbeitet worden», es seien aber alle

wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden

(vgl. IV-Akte 123, S. 7). Diese Schlussfolgerung ist zu Recht unumstritten.

In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den erwähnten Anforderungen

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist folglich grundsätzlich

beweistauglich (vgl. E. 3.4.).

4.3

Neben dem bereits diskutierten Vorbringen bezüglich der

Notwendigkeit einer Spiroergometrie (vgl. E. 4.2.1), kritisiert der

Beschwerdeführer das Gutachten jedoch in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, in Fällen, in welchen eine

rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sog. «üblichen»

adaptiven Prozessen begründet werde, verbiete sich eine rückwirkende

Beurteilung der begutachtenden Ärzte. Seiner Auffassung nach hätte zwingend ein

Verlaufsbericht beim behandelnden Facharzt eingeholt werden müssen. Dies gelte

umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen

Untersuchungen auf die fortgesetzt abnehmende Leistungsfähigkeit in den

vergangenen Jahren und ein gehäuftes Krankheitsgefühl, sowie begleitende episodisch

zunehmende Erschöpfung und Fatigue hingewiesen habe (Beschwerde, Ziff. 9.

und Replik, Ziff. 1.).

4.4

Die Gutachter äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom

15.

März 2023 (IV-Akte 122) explizit zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1.2). Ihre Ausführungen erscheinen

plausibel. Gleichwohl ist die Frage, ob es – insbesondere infolge Ermangelung

von echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der

Lungenproblematik – angemessen gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit von neu

60.

% im Zweifel erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu konstatieren,

gerechtfertigt. Letztlich kann diese Frage jedoch – wie sich im Folgenden

zeigen wird – offenbleiben. Abgesehen von dem oben diskutierten Vorbringen

bezüglich der Spiroergometrie bringt der Beschwerdeführer keine weiteren

Argumente gegen Plausibilität einer Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Auch

aus den Akten ergibt sich nichts, welche Zweifel am polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 wecken und dessen

Beweistauglichkeit in Frage stellen würden. Spätestens für den Zeitraum ab der

Begutachtung (die Untersuchungen fanden am 31. Oktober 2022 und am

9.

Dezember 2022 statt; vgl. IV-Akte 116, S. 6) ist die

gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die

Rente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 27. August

2024.

sodann nicht rückwirkend, sondern pro futuro, ab dem 1. Oktober 2024

herabgesetzt. Dies hat sie im Einklang mit Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV getan. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an herabgesetzt. Folglich ist im Ergebnis nicht von Relevanz, ob der

Beschwerdeführer bereits im April 2020 zu 60 % arbeitsfähig gewesen wäre

oder auf welches Untersuchungsdatum für die Festlegung der Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit abzustellen wäre. Sein Vorbringen, die Gutachter hätten seine

Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend beurteilt, vermag nichts an der

Beweistauglichkeit des Gutachtens zu ändern und somit auch nichts am Ausgang

dieses Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung des

Rentenanspruchs zu Recht auf das Gutachten der Gutachterstelle I____ abgestellt

und durfte von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – jedenfalls spätestens ab

dem für die Herabsetzung der Rente massgebenden Zeitpunkts – ausgehen. Es

bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die von der Beschwerdegegnerin

festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar bzw. sie habe den Abzug

vom Tabellenlohn zu gering beziffert.

5.

5.1

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des

Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom

17.

Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1

und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse (vgl. BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019

vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014

E. 3.1.). Er umfasst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen behinderte Personen mit einem sozialen

Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin

angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.,

8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019

E. 4.2). Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die

zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom

10.

Dezember 2020 E. 6.1., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021

E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September

2021.

E. 5.1.1 je mit Hinweisen, sowie Peter

Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021,

Art. 16 N 27).

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin

genannten Verweistätigkeiten wären allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben,

welches es gemäss pneumologischer Beurteilung (vgl. dazu E. 4.1.1) zu

vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim Beschwerdeführer

gravierender auf sein Befinden auswirken könnten. Insbesondere lasse «sich

vernünftigerweise nicht klären», ob Personen, mit welchen der Beschwerdeführer

in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Kontakt habe, unter häufigen

Atemwegsinfekten litten. Ein entsprechendes Risiko sei daher nicht

auszuschliessen. Dass er bei nicht optimalen Bedingungen respiratorische

Schwierigkeiten und Mühe mit Sprechen gehabt habe, habe auch anlässlich des

Standortgespräches bei der Arbeitsvermittlung vom 14. August 2023 (vgl.

IV-Akte 133) festgestellt werden müssen. Der Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin habe darauf hingewiesen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch Nischenarbeitsplätze umfasse, welche auch dem Beschwerdeführer zumutbar

wären. Konkrete Nischenarbeitsplätze, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung

stehen könnten, habe sie jedoch nicht bezeichnet. Im Vergleich zur Erstverfügung

seien zusätzliche medizinisch begründete Einschränkungen und damit

Anforderungen an eine Verweistätigkeit hinzugekommen, welche eine

wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würden

(Beschwerde, Ziff. 10.) Die Beschwerdegegnerin verweise (in ihrer

Beschwerdeantwort, Ziff. 6.) darauf, dass der Beschwerdeführer über eine

Ausbildung (Diplom als Bauzeichner und Tourismusstudium in Italien) sowie über

vertiefte Fremdsprachenkenntnisse verfüge und ausserdem in Italien und in der

Schweiz bis anhin in verschiedensten Tätigkeiten (Animateur und Reiseführer in

Italien, Kellner, Gerätemonteur, Verkäufer und Chauffeur in der Schweiz)

ausgeübt habe. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich jedoch um solche, welche

gemäss ärztlich formuliertem Anforderungsprofil vermieden werden sollten, da

sie regelmässigen Kontakt mit anderen Personen mit sich brächten (Replik,

Ziff. 2.).

5.3

Wie unter E. 4.1.1 festgehalten, erklärten die Gutachter der

Gutachterstelle I____, der Beschwerdeführer sollte keine berufliche Tätigkeit

ausüben, bei welcher er Kälte, Feuchtigkeit oder Staub exponiert wäre. Auch der

berufliche Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften

Atemwegsinfekten sollte er vermeiden. Abgesehen von einer quantitativen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % nannten sie keine weiteren

Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Insbesondere schlossen sie den

grundsätzlichen Kontakt zu anderen Menschen nicht generell aus. Zudem nannte

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024

nebst der Tätigkeit als Chauffeur weitere denkbare Tätigkeiten wie Kontroll-,

Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- und

Montagearbeiten (vgl. IV-Akte 160, S. 4). Überdies dürfte auch eine

Tätigkeit als Kurierfahrer eine denkbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer als

ehemaligen Schulbuschauffeur darstellen. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem

zu Recht auf die Ausbildungen, die Sprachkenntnisse und die vielseitigen

Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers (vgl. Lebenslauf inkl. Beilagen,

IV-Akten 42). Diese dürften das Spektrum an Tätigkeiten (seien es

Nischentätigkeiten oder nicht), welche ihm auch mit den von den Gutachtern

formulierten Einschränkungen offenstehen, erweitern. Dabei kann offenbleiben,

ob eine oder mehrere der Tätigkeiten, in welchen er Arbeitserfahrung aufweist,

aufgrund seiner Einschränkungen noch ausüben könnte. Die Argumente des

Beschwerdeführers, weshalb er keine zumutbare Tätigkeit, auch nicht in einem

Nischenarbeitsplatz, mehr finden sollte, sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass seine Restarbeits- bzw. Resterwerbsfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist.

6.

6.1

Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzugs. Die dem

Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen kritisiert er zu

Recht nicht. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den

Abzug im Vergleich zur Erstverfügung von 2016 bei 15 % belassen habe, obwohl in

rheumatologischer Hinsicht Diagnosen hinzugetreten seien. Ferner sei gemäss der

interdisziplinären Beurteilung eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem

Pausenbedarf und reduziertem Rendement neu hinzugekommen. Dies habe die

Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt. Dass letzteres – wie von der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht – bereits bei der attestierten

Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt sei, treffe nicht zu. Die Angabe der

Gutachterstelle I____ zur möglichen maximalen Präsenz sei mit fünf bis sechs

Stunden pro Tag unpräzis. Während der Pausenbedarf einen Einfluss auf die

konkrete Arbeitszeit habe, beurteile das Rendement die mögliche Intensität, mit

welcher gearbeitet werden könne. Bei einer täglichen Präsenz von fünf Stunden

und erhöhtem Pausenbedarf werde kein Pensum von 60 % erreicht. Ob dies mit

einer täglichen Präsenz von sechs Stunden der Fall sei, hänge davon ab, in

welcher Anzahl und in welcher Dauer aus medizinscher Sicht Pausen eingelegt

werden müssten. Dazu äussere sich das Gutachten nicht (vgl. Beschwerde,

Ziff. 8. und Replik, Ziff. 3.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom

27.

August 2024 aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers einen Abzug von 15 % vor (vgl. IV-Akte 160,

S. 5). Sie weist darauf hin, dass der erhöhte Pausenbedarf des

Beschwerdeführers bereits bei der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 60 %

berücksichtigt sei und deshalb nicht auch beim Abzug vom Tabellenlohn

berücksichtigt werden dürfe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zur

Verfügung von 2016 um 10 % erhöht. Die zusätzlichen rheumatologischen

Diagnosen wirkten sich gemäss den Gutachtern in erster Linie in qualitativer

Hinsicht aus, was durch den Abzug von 15 % hinreichend berücksichtigt werde.

Aus dem Umstand, dass sich die Gutachter bei der Angabe der maximalen Präsenz

nicht exakt festgelegt hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten, da es sich dabei um eine Schätzung handle, die einen gewissen

Ermessensspielraum beinhalte.

6.3

Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481

E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b; vgl. auch BGE 150 V 410, 421 E. 9.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter

Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen

und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

80.

E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August

2021.

E. 4.3.; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.1).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.2).

Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in

seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen

können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_500/2013 vom 15. Januar 2013 E. 3.1.2.).

6.4

Die Gutachter der Gutachterstelle I____ gingen von einer maximalen

Präsenz des Beschwerdeführers während fünf bis sechs Stunden pro Tag aus (vgl.

E. 4.1.1). Auf die Frage, ob während dieser Anwesenheitszeit auch eine

Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit bestehe, antworteten sie,

es bestehe «eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und

reduziertem Rendement». Anschliessend schätzten sie die Gesamtarbeitsfähigkeit

auf 60 % (vgl. IV-Akte 116, S. 11). Bei einer betriebsüblichen

Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, welches die Arbeitszeit ist, welche die

Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht als Grundlage genommen hat,

(vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen“), ergibt eine Anwesenheit von 5.004 Stunden ein Pensum

vom 60 %. Bei einer Anwesenheit von sechs Stunden würde ein Pensum von

rund 71 % resultieren. Mit ihrer Schätzung, der Beschwerdeführer könne

insgesamt in einem Pensum von 60 % arbeiten, lagen sie daher im Bereich

einer Anwesenheit von 5 Stunden. Dies entspricht der von ihnen genannten

Mindestanzahl Stunden, während welchen der Beschwerdeführer bei einer

Erwerbstätigkeit anwesend sein könnte. Überdies ergeben sich aus ihren

Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit keine weiteren Hinweise, weshalb die

Arbeitsfähigkeit ausser aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eingeschränkt sein

sollte. Sie hielten klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer

Sicht in erster Linie qualitativ eingeschränkt sei (Tragen und Heben von Lasten

in Körpernähe, keine Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm,

Schulterneutralstellung; vgl. E. 4.1.1). Die quantitative Einschränkung

von 40 % ergibt sich somit im Wesentlichen aus pneumologischen Gründen

(vgl. dazu auch die Ausführungen des pneumologischen Gutachters,

IV-Akte 116, S. 54). Es ist daher – im Einklang mit der

Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass die Gutachter den erhöhten

Pausenbedarf in ihrer Beurteilung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits

berücksichtigt haben.

6.5

Dass aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers

(namentlich des verminderten Rendements) zudem ein leidensbedingter Abzug vom

Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist zwischen den Parteien zu Recht

unumstritten. Der erhöhte Pausenbedarf darf jedoch nicht auch bei diesem Abzug

berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer unzulässigen doppelten

Berücksichtigung desselben kommen würde (vgl. dazu BGE 146 V 16, 20 E. 4.1

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024

E. 4.1.). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Abzug von 15 % erscheint

im vorliegenden Fall nicht unangemessen, sodass das Gericht keine Veranlassung

hat, in diesem Punkt in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der

leidensbedingte Abzug ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim von der

Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 49 %.

6.6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers – namentlich basierend auf dem polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116) zu Recht

per 2024 neu auf 49 % festgelegt und die Rente des Beschwerdeführers per

1.

Oktober 2024 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

7.

7.1

In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1

Entsprechend dem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten

des Staates.

7.2

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist

ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: