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Entscheid

IV.2024.91

IVG Gutheissung: Kein Abstellen auf eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat

9. April 2025Deutsch17 min

Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Arbeitgeberauskunft

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Isabelle

Emmel, Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, Postfach 111,

4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.91

Verfügung vom 6. September 2024

Gutheissung: Kein Abstellen auf

eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist […] und war zuletzt ab

Oktober 2020 mit einem Vollzeitpensum bei C____ als [...] angestellt (vgl.

Arbeitgeberauskunft vom 19. März 2024, IV-Akte 45). Nach der Geburt ihres

Kindes am 11. Januar 2022 kehrte die Beschwerdeführerin im August 2022 mit dem

bisherigen Pensum wieder an ihre Arbeitsstelle zurück. Nachdem ihr Ersuchen um

Reduktion des Arbeitspensums (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber

pract. med. D____, IV-Akte 52 S. 4 und die Aussage der Arbeitgeberin im E-Mail

vom 13. Dezember 2023 an die E____, IV-Akte 34 S. 113) von der Arbeitgeberin

abgelehnt worden war, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin aufgrund der Belastungssituation dergestalt, dass ab dem 28.

Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Arbeitgeberauskunft

vom 19. März 2024, IV-Akte 45 S. 7) Im November 2023 nahm die

Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei

Dr. med. F____ auf (vgl. deren Bericht vom 15. Mai 2024, IV-Akte 60).

Am 5. Januar 2024 (Eingang: 18. Januar 2024) meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Zur

Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «chronische

Belastungssituation mit psycho-physischer Erschöpfung», bestehend sei Anfang

des Jahres 2023 an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 25).

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung E____ wurde die

Beschwerdeführerin Ende Januar 2024 deren psychiatrischem Vertrauensarzt pract.

med. D____ vorgestellt, der am 6. Februar 2024 eine Frühplausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit

verfasste (IV-Akte 52). Darin prognostizierte er, die Beschwerdeführerin werde

bis Mitte Juni 2024 stufenweise wieder die vollständige Arbeitsfähigkeit

erlangen.

Im Anschluss an die Untersuchung verreiste die Beschwerdeführerin

in ihr Heimatland, von wo sie am 18. März 2024 zurückkehrte (vgl.

E-Mail-Nachricht vom 9. Januar 2024, IV-Akte 34 S. 169 und E-Mail-Nachricht vom

4. April 2024, IV-Akte 49 S. 3). Mit Schreiben vom 19. März 2024 (IV-Akte 53 S.

12) forderte sie ihr Arbeitgeber auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Am 26.

März 2024 fand ein Roundtable-Gespräch zum weiteren Vorgehen statt (vgl.

IV-Akte 53 S. 2 f.) und am 24. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin das

Erstgespräch Frühintervention durch (vgl. IV-Akte 55). Mit E-Mail-Nachricht vom

6. Mai 2024 (IV-Akte 58) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit, sie habe sich entschlossen, den Arbeitsvertrag per 31. Juli 2024 aufzulösen,

da sie nicht, wie vom Arbeitgeber erwartet, per 22. April 2024 an den

Arbeitsplatz habe zurückkehren können. Sie sei per 1. Mai 2024 von der Arbeit

freigestellt (vgl. E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024,

IV-Akte 58).

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur psychiatrischen

Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62) und

stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte

65) infolge per 1. Juni 2024 vollständig wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit den

Abschluss der Frühintervention sowie die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen

und Rentenleistungen in Aussicht. Am 6. September 2024 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 66).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2024 und ersucht um deren

Aufhebung sowie um die erneute Prüfung von Eingliederungsmassnahmen unter

Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 gibt Frau Advokatin Emmel

das Vertretungsverhältnis bekannt und teilt mit, die Krankentaggeldversicherung

habe die Leistungen gestützt auf einen Bericht ihres Vertrauensarztes

rückwirkend ab 1. September 2024 wieder aufgenommen. Sie stellt die

Nachreichung des entsprechenden Arztberichtes in Aussicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reicht die Beschwerdeführerin

den in Aussicht gestellten Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 nach

(Replikbeilage).

Die Beschwerdegegnerin hält am 18. Februar 2025 duplicando an

ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt aus, die Replik samt

Bericht des pract. med. D____ sei als Neuanmeldung zu betrachten.

III.

Die Instruktionsrichterin lädt die B____ mit Verfügung vom 9.

Januar 2025 dem Verfahren bei und räumt ihr die Gelegenheit ein, sich zu den

Eingaben der Parteien zu äussern. Innert Frist geht keine Stellungnahme der

Beigeladenen ein.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit angefochtener Verfügung vom 6. September 2024 lehnt die

Beschwerdegegnerin Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit dem

Argument ab, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2024 wieder voll arbeitsfähig

und verweist die Beschwerdegegnerin für weitere Unterstützung an das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Ihren Standpunkt stützt die

Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung

des RAD-Psychiaters, der sich seinerseits auf die von pract. med. D____ im

Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasste Prognose vom 6. Februar

2024.

(IV-Akte 52) beruft. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht

erwiesen, dass die nun geltend gemachte Verschlechterung noch vor Erlass der

angefochtenen Verfügung eingetreten sei. Sie nehme daher die Replik und den

Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 als Neuanmeldung entgegen

(vgl. Duplik).

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die prognostizierte

Verbesserung sei nicht eingetreten. Vielmehr sei es durch den Verlust der

Arbeitsstelle und durch den finanziellen Druck zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gekommen (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie benötige die Unterstützung der Invalidenversicherung bei

einer schrittweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, um eine drohende

Überlastung zu verhindern. Die Leistungseinstellung sei zu früh erfolgt.

Derzeit sei sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig und beziehe Leistungen der

Krankentaggeldversicherung. In Absprache mit Letzterer sei ein tagesklinischer

Aufenthalt in der H____ geplant (vgl. Replik).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin ihrer ablehnenden Verfügung vom 6. September 2024 zu

Recht eine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.1.2

Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in

medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2

3.2.1

Grundlage für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch

die Invalidenversicherung ist eine bestehende oder drohende Invalidität. Invalidität

im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich jedoch nicht allgemein

definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung

anstehenden Leistungsanspruch von Art. 12 ff. IVG (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des

Bundegerichts zum IVG, Art. 8 N 14, 4. Aufl., Zürich 2022). Drohende

Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die

Invalidenversicherung (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961, SR 831.201) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend

wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei

unerheblich.

3.2.2

Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall

ein medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und

nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind

Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte dementsprechend auf

Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur

Verfügung zu stellen sind. Stehen Eingliederungsmassnahmen im Streit, so hat folglich

eine medizinische Fachperson, wie bei der Invaliditätsbemessung, den

Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden

Einschränkungen Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls dazu zu äussern,

welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang zumutbar sind.

3.3

3.3.1

Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der

kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von

Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018,

9C_273/2017, E. 3.1).

3.3.2

Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer

8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E.

4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung ist der

Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den

entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen).

Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige Dokumente) sind

in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den im

relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. statt vieler: Urteil

9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 B 362 E. 1b).

4.

4.1

4.1.1

Ausgangslage der angefochtenen Verfügung bildet die

Einschätzung des pract. med. D____, die dieser am 6. Februar 2024 zuhanden der

Krankentaggeldversicherung erstellt hat (IV-Akte 52). Darin diagnostiziert er

eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), die er als

Erschöpfungsdepression mit Schlafproblemen, Unruhe und emotionaler Reizbarkeit

umschreibt. Er stellt die vom Hausarzt attestierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage und hält fest, es bestehe noch eine deutlich

verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit. Seit November 2023 stehe die

Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psycho-therapeutischer

Behandlung bei Frau Dr. med. F____. Derzeit sei die Beschwerdeführerin noch

nicht in der Lage, ihrer angestammten und anspruchsvollen Tätigkeit bei C____ nachzugehen.

Gleichzeitig gibt er an, es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen

Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit. Unter Fortführung der derzeitigen

Behandlung sollte sich das Zustandsbild seiner Ansicht nach zunehmend

dergestalt verbessern, dass ab dem 21. Februar 2024 eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 20%, ab dem 20. März 2024 auf 40%, ab dem 17. April 2024 auf

60% und ab dem 15. Mai 2024 eine solche auf 80% möglich sei. Die

Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit prognostiziert der

Vertrauensarzt per 12. Juni 2024.

4.1.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____, führte am 30.

April 2024 aus, es bestehe seit dem 6. Juni 2023 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Episode

mit einer schweren chronischen psychosozialen Belastungssituation. Bedingt

durch die Depressivität bestehe eine deutliche Einschränkung in allen

berufsrelevanten Funktionen. Aktuell sei weder die bisherige noch eine

alternative Tätigkeit zumutbar. Die Prognose beurteilte der Hausarzt als

tendenziell günstig und gab an, ein Coaching mit schrittweiser

Wiedereingliederung sei wohl in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin

sinnvoll (vgl. IV-Akte 48).

4.1.3

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F____ gab

gegenüber der Beschwerdegegnerin Mitte Mai 2024 (vgl. Bericht vom 15. Mai 2024,

IV-Akte 60) an, bei der Beschwerdeführerin liege eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F32.1) vor. Sie schilderte, die Beschwerdeführerin habe sich

nach der Geburt ihres Kindes an der Arbeitsstelle zunehmend unter Druck und

überfordert gefühlt. Ab Mai 2023 sei es ihr zunehmend schlechter gegangen,

sodass vom Hausarzt ab Juli 2023 die bis heute andauernde 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seit November 2023 stehe die

Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung. Zunächst habe sie den Wunsch

geäussert, im Teilzeitarbeitsverhältnis an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Da dies von Seiten des Arbeitgebers nicht ermöglicht worden sei, sei es Anfang

Mai 2024 zur Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis gekommen. Nach

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es jetzt aktuell zu einer Besserung

der depressiven Symptomatik gekommen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit wird

von der Behandlerin nach vollständiger Erholung als grundsätzlich gut

beurteilt. Sie sehe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich und führe die

bisherige Gesprächstherapie weiter.

4.2

4.2.1

Der RAD interpretierte die Berichte in der Folge dahingehend,

dass sich die depressive Episode in Rückbildung befinde und eine gute Prognose

zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit handelte es sich seiner

Ansicht nach um eine vorübergehende depressive Episode ohne Hinweise auf einen

dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Der

RAD-Psychiater hielt fest, spätestens ab Juni 2024 liege kein IV-relevanter

Gesundheitsschaden mehr vor und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig

(vgl. RAD-Bericht vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62).

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdegegnerin

daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte 65) in Aussicht, ihr

Leistungsgesuch abzuweisen, da gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen seit dem

1.

Juni 2024 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb keine

Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung angezeigt seien.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (IV-Akte 66) keine Einwände gegen

den angekündigten Entscheid vorgebracht. Erst mit der dagegen am 8. Oktober

2024.

erhobenen Beschwerde bringt sie vor, es bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 4) und kritisiert die vom Vertrauensarzt

der Krankentaggeldversicherung prognostizierte Entwicklung als nicht dem

tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechend. Eine Prognose könne eintreffen,

müsse aber nicht. Insbesondere psychische Erkrankungen seien stark durch externe

Faktoren beeinflusst. Nach der Veröffentlichung des E____-Gutachtens habe ihr

Arbeitgeber enormen Druck auf sie ausgeübt, der negative Auswirkungen auf ihre

psychische Gesundheit gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2).

4.3.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ein weiterer

vertrauensärztlicher Bericht des med. pract. D____ vom 11. Dezember 2024

eingereicht (Replikbeilage), der eine im Vergleich zum Januar 2024 deutlich

verschlechterte Gesundheitssituation abbildet. Der Vertrauensarzt

diagnostiziert nunmehr eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) mit

einer erheblich verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit und einer

vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach bis mindestens

zum 31. Januar 2025 ausgewiesen sei. Wiederum verneint er das Vorliegen einer

rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und merkt an, es sei nicht die

arbeitsplatzbezogene Problematik, die zum aktuellen Zustandsbild geführt habe,

sondern vielmehr verschiedene Belastungsfaktoren und eine vermutlich deutlich

erhöhte Grundvulnerabilität bezüglich einer psychischen Dekompensation. Der

Vertrauensarzt bezieht sich auf einen ausführlichen Bericht der behandelnden

Psychiaterin vom 23. Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende

Grundproblematik entnimmt. Abschliessend merkt pract. med. D____ an, es

bestünden Unklarheiten bezüglich des Verlaufs. Die von den behandelnden Ärzten

beschriebene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nachvollziehbar.

Unklar sei, warum die Einwände der behandelnden Psychiaterin und des Hausarztes

erst rund zehn Monate nach dem von ihm im Januar 2024 durchgeführten

Assessments erhoben würden.

4.3.3

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2024

basiert auf einer anfangs Februar 2024 erstellten Prognose, mitunter auf einer

fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtlich künftige

Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Der

Verfasser dieser Prognose ging im Februar 2024 davon aus, unter Fortführung der

damaligen Behandlung werde sich der Gesundheitszustand bis zur Wiedererlangung

der vollen Arbeitsfähigkeit Mitte Juni 2024 kontinuierlich verbessert haben.

Tatsächlich lässt sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin von Mitte Mai

2024.

entnehmen, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer Verbesserung der

depressiven Symptomatik gekommen war, dies jedoch hauptsächlich infolge

Auflösung des als sehr belastend empfundenen Arbeitsverhältnisses. Dennoch

wurde nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, während

gemäss Prognose des Vertrauensarztes am 15. Mai 2024 bereits eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen. Nicht nachvollziehbar ist es vor

diesem Hintergrund, dass der RAD-Facharzt am 28. Mai 2024 gestützt auf die

Prognose des pract. med. D____ unbesehen festhielt, spätestens ab Juni 2024

werde die Beschwerdeführerin wieder 100% arbeitsfähig sein. Wie ausschlaggebend

und wie nachhaltig diese im Mai 2024 eingetretene Verbesserung war, ob sie

insbesondere – womöglich auch nur vorübergehend - zu einer Wiedererlangung der

vollständigen Arbeitsfähigkeit geführt hat und ob diese gegebenenfalls bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung anhielt, lässt sich aufgrund der im Recht liegenden

medizinischen Unterlagen nicht beurteilen. D____ lässt in seinem Bericht vom

11.

Dezember 2024 die Frage des Verlaufs offen. Es bestehen jedoch deutliche Anhaltspunkte

dafür, dass Ende November 2024 eine erhebliche Verschlechterung vorhanden war,

die nicht Folge einer rein reaktiven Form der Erkrankung und damit nicht als

Reaktion auf die ablehnende Verfügung zu verstehen ist. Vielmehr verweist der Vertrauensarzt

auf einen ausführlichen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 23.

Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende Grundproblematik

entnimmt.

Auch wenn der zweite Bericht des pract. med. D____ nach dem

Verfügungserlass vom 6. September 2024 erstattet wurde, so ist er doch geeignet,

Zweifel an der Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu wecken. In der

Gesamtschau bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass sich die Prognose vom

Februar 2024 nicht bewahrheitet hat. Aufgrund der vorhandenen Aktenbasis kann weder

mit dem erforderlichen Beweisgrad als erstellt betrachtet werden, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vollständige

Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, noch kann über einen Leistungsanspruch entschieden

werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.

Die Sache muss daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden, damit sie bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte zum

Verlauf des Gesundheitszustandes und einholt und danach den Leistungsanspruch

neu prüft.

5.

5.1

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 6. September 2024

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehenden aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

einfachem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.

2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser

Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder

unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend wurde die

anwaltschaftliche Vertretung erst im zweiten Schriftenwechsel involviert und es

ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale

spricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 6. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 202.50 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: