IV.2024.91
IVG Gutheissung: Kein Abstellen auf eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat
9. April 2025Deutsch17 min
Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Arbeitgeberauskunft
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Isabelle
Emmel, Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, Postfach 111,
4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.91
Verfügung vom 6. September 2024
Gutheissung: Kein Abstellen auf
eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist […] und war zuletzt ab
Oktober 2020 mit einem Vollzeitpensum bei C____ als [...] angestellt (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 19. März 2024, IV-Akte 45). Nach der Geburt ihres
Kindes am 11. Januar 2022 kehrte die Beschwerdeführerin im August 2022 mit dem
bisherigen Pensum wieder an ihre Arbeitsstelle zurück. Nachdem ihr Ersuchen um
Reduktion des Arbeitspensums (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber
pract. med. D____, IV-Akte 52 S. 4 und die Aussage der Arbeitgeberin im E-Mail
vom 13. Dezember 2023 an die E____, IV-Akte 34 S. 113) von der Arbeitgeberin
abgelehnt worden war, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin aufgrund der Belastungssituation dergestalt, dass ab dem 28.
Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Arbeitgeberauskunft
vom 19. März 2024, IV-Akte 45 S. 7) Im November 2023 nahm die
Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei
Dr. med. F____ auf (vgl. deren Bericht vom 15. Mai 2024, IV-Akte 60).
Am 5. Januar 2024 (Eingang: 18. Januar 2024) meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Zur
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «chronische
Belastungssituation mit psycho-physischer Erschöpfung», bestehend sei Anfang
des Jahres 2023 an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 25).
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung E____ wurde die
Beschwerdeführerin Ende Januar 2024 deren psychiatrischem Vertrauensarzt pract.
med. D____ vorgestellt, der am 6. Februar 2024 eine Frühplausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit
verfasste (IV-Akte 52). Darin prognostizierte er, die Beschwerdeführerin werde
bis Mitte Juni 2024 stufenweise wieder die vollständige Arbeitsfähigkeit
erlangen.
Im Anschluss an die Untersuchung verreiste die Beschwerdeführerin
in ihr Heimatland, von wo sie am 18. März 2024 zurückkehrte (vgl.
E-Mail-Nachricht vom 9. Januar 2024, IV-Akte 34 S. 169 und E-Mail-Nachricht vom
4. April 2024, IV-Akte 49 S. 3). Mit Schreiben vom 19. März 2024 (IV-Akte 53 S.
12) forderte sie ihr Arbeitgeber auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Am 26.
März 2024 fand ein Roundtable-Gespräch zum weiteren Vorgehen statt (vgl.
IV-Akte 53 S. 2 f.) und am 24. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin das
Erstgespräch Frühintervention durch (vgl. IV-Akte 55). Mit E-Mail-Nachricht vom
6. Mai 2024 (IV-Akte 58) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
mit, sie habe sich entschlossen, den Arbeitsvertrag per 31. Juli 2024 aufzulösen,
da sie nicht, wie vom Arbeitgeber erwartet, per 22. April 2024 an den
Arbeitsplatz habe zurückkehren können. Sie sei per 1. Mai 2024 von der Arbeit
freigestellt (vgl. E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024,
IV-Akte 58).
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur psychiatrischen
Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62) und
stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte
65) infolge per 1. Juni 2024 vollständig wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit den
Abschluss der Frühintervention sowie die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen
und Rentenleistungen in Aussicht. Am 6. September 2024 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 66).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2024 und ersucht um deren
Aufhebung sowie um die erneute Prüfung von Eingliederungsmassnahmen unter
Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 gibt Frau Advokatin Emmel
das Vertretungsverhältnis bekannt und teilt mit, die Krankentaggeldversicherung
habe die Leistungen gestützt auf einen Bericht ihres Vertrauensarztes
rückwirkend ab 1. September 2024 wieder aufgenommen. Sie stellt die
Nachreichung des entsprechenden Arztberichtes in Aussicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reicht die Beschwerdeführerin
den in Aussicht gestellten Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 nach
(Replikbeilage).
Die Beschwerdegegnerin hält am 18. Februar 2025 duplicando an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt aus, die Replik samt
Bericht des pract. med. D____ sei als Neuanmeldung zu betrachten.
III.
Die Instruktionsrichterin lädt die B____ mit Verfügung vom 9.
Januar 2025 dem Verfahren bei und räumt ihr die Gelegenheit ein, sich zu den
Eingaben der Parteien zu äussern. Innert Frist geht keine Stellungnahme der
Beigeladenen ein.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit angefochtener Verfügung vom 6. September 2024 lehnt die
Beschwerdegegnerin Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit dem
Argument ab, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2024 wieder voll arbeitsfähig
und verweist die Beschwerdegegnerin für weitere Unterstützung an das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Ihren Standpunkt stützt die
Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung
des RAD-Psychiaters, der sich seinerseits auf die von pract. med. D____ im
Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasste Prognose vom 6. Februar
2024.
(IV-Akte 52) beruft. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht
erwiesen, dass die nun geltend gemachte Verschlechterung noch vor Erlass der
angefochtenen Verfügung eingetreten sei. Sie nehme daher die Replik und den
Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 als Neuanmeldung entgegen
(vgl. Duplik).
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die prognostizierte
Verbesserung sei nicht eingetreten. Vielmehr sei es durch den Verlust der
Arbeitsstelle und durch den finanziellen Druck zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie benötige die Unterstützung der Invalidenversicherung bei
einer schrittweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, um eine drohende
Überlastung zu verhindern. Die Leistungseinstellung sei zu früh erfolgt.
Derzeit sei sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig und beziehe Leistungen der
Krankentaggeldversicherung. In Absprache mit Letzterer sei ein tagesklinischer
Aufenthalt in der H____ geplant (vgl. Replik).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin ihrer ablehnenden Verfügung vom 6. September 2024 zu
Recht eine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer
Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.1.2
Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in
medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.2
3.2.1
Grundlage für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch
die Invalidenversicherung ist eine bestehende oder drohende Invalidität. Invalidität
im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich jedoch nicht allgemein
definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung
anstehenden Leistungsanspruch von Art. 12 ff. IVG (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des
Bundegerichts zum IVG, Art. 8 N 14, 4. Aufl., Zürich 2022). Drohende
Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die
Invalidenversicherung (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961, SR 831.201) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei
unerheblich.
3.2.2
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall
ein medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind
Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte dementsprechend auf
Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur
Verfügung zu stellen sind. Stehen Eingliederungsmassnahmen im Streit, so hat folglich
eine medizinische Fachperson, wie bei der Invaliditätsbemessung, den
Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden
Einschränkungen Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls dazu zu äussern,
welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang zumutbar sind.
3.3
3.3.1
Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der
kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018,
9C_273/2017, E. 3.1).
3.3.2
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer
8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E.
4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.3.3
Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den
entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen).
Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige Dokumente) sind
in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den im
relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. statt vieler: Urteil
9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 B 362 E. 1b).
4.
4.1
4.1.1
Ausgangslage der angefochtenen Verfügung bildet die
Einschätzung des pract. med. D____, die dieser am 6. Februar 2024 zuhanden der
Krankentaggeldversicherung erstellt hat (IV-Akte 52). Darin diagnostiziert er
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), die er als
Erschöpfungsdepression mit Schlafproblemen, Unruhe und emotionaler Reizbarkeit
umschreibt. Er stellt die vom Hausarzt attestierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage und hält fest, es bestehe noch eine deutlich
verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit. Seit November 2023 stehe die
Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psycho-therapeutischer
Behandlung bei Frau Dr. med. F____. Derzeit sei die Beschwerdeführerin noch
nicht in der Lage, ihrer angestammten und anspruchsvollen Tätigkeit bei C____ nachzugehen.
Gleichzeitig gibt er an, es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen
Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit. Unter Fortführung der derzeitigen
Behandlung sollte sich das Zustandsbild seiner Ansicht nach zunehmend
dergestalt verbessern, dass ab dem 21. Februar 2024 eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 20%, ab dem 20. März 2024 auf 40%, ab dem 17. April 2024 auf
60% und ab dem 15. Mai 2024 eine solche auf 80% möglich sei. Die
Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit prognostiziert der
Vertrauensarzt per 12. Juni 2024.
4.1.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____, führte am 30.
April 2024 aus, es bestehe seit dem 6. Juni 2023 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Episode
mit einer schweren chronischen psychosozialen Belastungssituation. Bedingt
durch die Depressivität bestehe eine deutliche Einschränkung in allen
berufsrelevanten Funktionen. Aktuell sei weder die bisherige noch eine
alternative Tätigkeit zumutbar. Die Prognose beurteilte der Hausarzt als
tendenziell günstig und gab an, ein Coaching mit schrittweiser
Wiedereingliederung sei wohl in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin
sinnvoll (vgl. IV-Akte 48).
4.1.3
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F____ gab
gegenüber der Beschwerdegegnerin Mitte Mai 2024 (vgl. Bericht vom 15. Mai 2024,
IV-Akte 60) an, bei der Beschwerdeführerin liege eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.1) vor. Sie schilderte, die Beschwerdeführerin habe sich
nach der Geburt ihres Kindes an der Arbeitsstelle zunehmend unter Druck und
überfordert gefühlt. Ab Mai 2023 sei es ihr zunehmend schlechter gegangen,
sodass vom Hausarzt ab Juli 2023 die bis heute andauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seit November 2023 stehe die
Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung. Zunächst habe sie den Wunsch
geäussert, im Teilzeitarbeitsverhältnis an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Da dies von Seiten des Arbeitgebers nicht ermöglicht worden sei, sei es Anfang
Mai 2024 zur Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis gekommen. Nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es jetzt aktuell zu einer Besserung
der depressiven Symptomatik gekommen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit wird
von der Behandlerin nach vollständiger Erholung als grundsätzlich gut
beurteilt. Sie sehe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich und führe die
bisherige Gesprächstherapie weiter.
4.2
4.2.1
Der RAD interpretierte die Berichte in der Folge dahingehend,
dass sich die depressive Episode in Rückbildung befinde und eine gute Prognose
zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit handelte es sich seiner
Ansicht nach um eine vorübergehende depressive Episode ohne Hinweise auf einen
dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Der
RAD-Psychiater hielt fest, spätestens ab Juni 2024 liege kein IV-relevanter
Gesundheitsschaden mehr vor und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig
(vgl. RAD-Bericht vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62).
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdegegnerin
daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte 65) in Aussicht, ihr
Leistungsgesuch abzuweisen, da gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen seit dem
1.
Juni 2024 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb keine
Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung angezeigt seien.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (IV-Akte 66) keine Einwände gegen
den angekündigten Entscheid vorgebracht. Erst mit der dagegen am 8. Oktober
2024.
erhobenen Beschwerde bringt sie vor, es bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 4) und kritisiert die vom Vertrauensarzt
der Krankentaggeldversicherung prognostizierte Entwicklung als nicht dem
tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechend. Eine Prognose könne eintreffen,
müsse aber nicht. Insbesondere psychische Erkrankungen seien stark durch externe
Faktoren beeinflusst. Nach der Veröffentlichung des E____-Gutachtens habe ihr
Arbeitgeber enormen Druck auf sie ausgeübt, der negative Auswirkungen auf ihre
psychische Gesundheit gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2).
4.3.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ein weiterer
vertrauensärztlicher Bericht des med. pract. D____ vom 11. Dezember 2024
eingereicht (Replikbeilage), der eine im Vergleich zum Januar 2024 deutlich
verschlechterte Gesundheitssituation abbildet. Der Vertrauensarzt
diagnostiziert nunmehr eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) mit
einer erheblich verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit und einer
vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach bis mindestens
zum 31. Januar 2025 ausgewiesen sei. Wiederum verneint er das Vorliegen einer
rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und merkt an, es sei nicht die
arbeitsplatzbezogene Problematik, die zum aktuellen Zustandsbild geführt habe,
sondern vielmehr verschiedene Belastungsfaktoren und eine vermutlich deutlich
erhöhte Grundvulnerabilität bezüglich einer psychischen Dekompensation. Der
Vertrauensarzt bezieht sich auf einen ausführlichen Bericht der behandelnden
Psychiaterin vom 23. Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende
Grundproblematik entnimmt. Abschliessend merkt pract. med. D____ an, es
bestünden Unklarheiten bezüglich des Verlaufs. Die von den behandelnden Ärzten
beschriebene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nachvollziehbar.
Unklar sei, warum die Einwände der behandelnden Psychiaterin und des Hausarztes
erst rund zehn Monate nach dem von ihm im Januar 2024 durchgeführten
Assessments erhoben würden.
4.3.3
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2024
basiert auf einer anfangs Februar 2024 erstellten Prognose, mitunter auf einer
fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtlich künftige
Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Der
Verfasser dieser Prognose ging im Februar 2024 davon aus, unter Fortführung der
damaligen Behandlung werde sich der Gesundheitszustand bis zur Wiedererlangung
der vollen Arbeitsfähigkeit Mitte Juni 2024 kontinuierlich verbessert haben.
Tatsächlich lässt sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin von Mitte Mai
2024.
entnehmen, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer Verbesserung der
depressiven Symptomatik gekommen war, dies jedoch hauptsächlich infolge
Auflösung des als sehr belastend empfundenen Arbeitsverhältnisses. Dennoch
wurde nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, während
gemäss Prognose des Vertrauensarztes am 15. Mai 2024 bereits eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen. Nicht nachvollziehbar ist es vor
diesem Hintergrund, dass der RAD-Facharzt am 28. Mai 2024 gestützt auf die
Prognose des pract. med. D____ unbesehen festhielt, spätestens ab Juni 2024
werde die Beschwerdeführerin wieder 100% arbeitsfähig sein. Wie ausschlaggebend
und wie nachhaltig diese im Mai 2024 eingetretene Verbesserung war, ob sie
insbesondere – womöglich auch nur vorübergehend - zu einer Wiedererlangung der
vollständigen Arbeitsfähigkeit geführt hat und ob diese gegebenenfalls bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung anhielt, lässt sich aufgrund der im Recht liegenden
medizinischen Unterlagen nicht beurteilen. D____ lässt in seinem Bericht vom
11.
Dezember 2024 die Frage des Verlaufs offen. Es bestehen jedoch deutliche Anhaltspunkte
dafür, dass Ende November 2024 eine erhebliche Verschlechterung vorhanden war,
die nicht Folge einer rein reaktiven Form der Erkrankung und damit nicht als
Reaktion auf die ablehnende Verfügung zu verstehen ist. Vielmehr verweist der Vertrauensarzt
auf einen ausführlichen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 23.
Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende Grundproblematik
entnimmt.
Auch wenn der zweite Bericht des pract. med. D____ nach dem
Verfügungserlass vom 6. September 2024 erstattet wurde, so ist er doch geeignet,
Zweifel an der Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu wecken. In der
Gesamtschau bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass sich die Prognose vom
Februar 2024 nicht bewahrheitet hat. Aufgrund der vorhandenen Aktenbasis kann weder
mit dem erforderlichen Beweisgrad als erstellt betrachtet werden, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vollständige
Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, noch kann über einen Leistungsanspruch entschieden
werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.
Die Sache muss daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden, damit sie bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte zum
Verlauf des Gesundheitszustandes und einholt und danach den Leistungsanspruch
neu prüft.
5.
5.1
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 6. September 2024
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehenden aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
einfachem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser
Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder
unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend wurde die
anwaltschaftliche Vertretung erst im zweiten Schriftenwechsel involviert und es
ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale
spricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 202.50 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: