Lexipedia

Entscheid

IV.2024.92

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten und Haushaltsabklärungsbericht abgestellt sowie unbefristeten Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

28. Januar 2025Deutsch42 min

Gesundheitsschadens war sie zuletzt als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.92

Verfügung vom 24. September 2024

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten

und Haushaltsabklärungsbericht abgestellt sowie unbefristeten Rentenanspruch

abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am

11. September 2020 2015 aufgrund von Operationen an Leber und Darm bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Vor dem Eintritt des

Gesundheitsschadens war sie zuletzt als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____

in einem 80 %-Pensum tätig (vgl. Abschlussbericht Frühintervention, IV-Akte 40;

Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin

Sachverhaltsabklärungen aus medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte

12; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 14, S. 2 f.; Bericht Dr. med. F____ und

Dr. phil. G____, IV-Akte 17) und erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7;

Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) Sicht.

b) Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer

zunehmenden depressiven Symptomatik vom 15. April 2021 bis 30. Juni 2021

stationär in den [...] behandelt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 34). Ein

Aufbautraining beim Verein H____ musste aufgrund von psychischen Problemen per

4. August 2021 abgebrochen werden (vgl. Mitteilung Gutsprache

Frühinterventionsmassnahme, IV-Akte 28; Mitteilung Abschluss Frühintervention,

IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit

Mitteilung vom 8. September 2021 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands

zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch

geprüft werde (IV-Akte 41). Am 27. Oktober 2021 führte die Beschwerdegegnerin

eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Im Abklärungsbericht

Haushalt vom 3. November 2021 wurde u. a. festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % berufstätig und zu 20 % im

Haushalt tätig wäre (IV-Akte 48, S. 6).

c) Die Beschwerdegegnerin gab – nach der Einholung

weiterer medizinischer Berichte (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 54;

Bericht med. pract. I____ und Dr. med. J____, IV-Akte 56; Bericht Dr.

phil. G____ und Dr. med. F____, IV-Akte 57; med. pract. K____, IV-Akte 61;

Bericht Dr. med. L____ und Dr. med. et Dr. phil. M____, IV-Akte 71;

Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. et phil. M____, IV-Akte 72) und einer

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht Dr. med. O____,

IV-Akte 65) – eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Rheumatologie beim P____ in Auftrag (vgl. Auftrag, IV-Akte 73; Mitteilung

Zusprache polydisziplinäre medizinische Untersuchung, IV-Akte 77). In der

interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des P____

vom 20. Januar 2023 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab März 2020 0 %, ab Oktober

2020 50 % und spätestens ab November 2022 70 % betrage. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab

Oktober 2020 zu 60 % und ab November 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Akte 83, S.

11 f.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD in der Folge, zum polydisziplinären

Gutachten des P____ Stellung zu nehmen (vgl. Bericht Dr. med. O____ vom 27. Januar

2023 [IV-Akte 86] und 20. Mai 2023 [IV-Akte 93]).

d) Die Beschwerdegegnerin erliess am 17. Juli 2023 einen

negativen Vorbescheid (IV-Akte 94), gegen welche die Beschwerdeführerin,

vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einsprache erhob (IV-Akte 101). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen IK-Auszug (IV-Akte 110)

sowie die Berichte von Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 2 ff.), von Dr. med. R____

und Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 8 ff.) sowie Dr. med. S____ und Dr. med. T____

(IV-Akte 118) ein. Zudem holte sie einen Bericht ihres Abklärungsdienstes ein,

welcher festhielt, es sei ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beschwerdeführerin

von ihrem Ehemann im Juli 2022 von einem Statuswechsel zu einem Anteil von 100

% im Bereich Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Abklärungsbericht vom 23.

November 2023, IV-Akte 114). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des

RAD zu den zusätzlich eingereichten Arztberichten (vgl. Bericht vom 5. Februar

2024, IV-Akte 120) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 17. Juli 2023

ersetzte, mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. März 2021 eine Viertelsrente

basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine Rente von 35

% basierend auf einem IV-Grad von 44 % zuzusprechen. Ab dem 1. Februar 2023 und

1. Januar 2024 bestehe hingegen kein Rentenanspruch (IV-Akte 123). Am 24.

September 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 129).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten

durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

In Aufhebung der

angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen zuzusprechen.

2.

Es sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen

zurückzuweisen.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem

Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2024 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

d) Innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom

5.

November 2024 gesetzten Frist ist keine Replik eingegangen.

III.

Am 28. Januar 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der

angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021 eine

Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine

Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zu. Sie lehnte ab dem 1.

Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar 2024 (IV-Grad von 32 %)

einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 129). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen

auf die Abklärungsberichte Haushalt vom 3. November 2021 (IV-Akte 48) und 23.

November 2023, (IV-Akte 114), das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20.

Januar 2023 (IV-Akte 83, S. 2 ff.) sowie die Einschätzungen des RAD vom 27.

Januar 2023 (IV-Akte 86) und 20. Mai 2023 (IV-Akte 93) sowie 5. Februar

2024.

(IV-Akte 120).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend im Wesentlichen geltend, das

von pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ erfülle

nicht die rechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit,

weshalb dieses unverwertbar sei und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf

abgestellt hat (Beschwerde, Rz. 11-17). Auch die Schlussfolgerungen des

neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ seien nicht nachvollziehbar

(Beschwerde, Rz. 18-20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023

im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens verschlechtert und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien

vertiefende Untersuchungen als angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich,

habe die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Berichte über die erfolgten

Behandlungsschritte und deren Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne

der Sachverhalt also nicht als vollständig abgeklärt gelten. Es sei daher eine

Oberbegutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens erforderlich (Beschwerde, Rz.

21.

f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Einschätzungen

der Gutachter zur Höhe und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im

psychiatrischen Teilgutachten, sei entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin

schlüssig und nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 ff.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021

eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab dem 1. Juli 2022

eine Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zusprach sowie ab dem

1.

Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) respektive 1. Januar 2024 (IV-Grad von

32.

%) einen Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 129).

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der

IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend

den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144

V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange

bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.

3.1.2

Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ist auch zu

beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten

ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig

abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17

ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022,

so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

(IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung

Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022

geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der

Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum

Ganzen auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023

vom 8. Juli 2024 E. 4).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022.

anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des

rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn

dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so

oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes

sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage

bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.

7.

Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in

der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit

Januar 2022 anwendbaren Fassung).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der

seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und

in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3

Gemäss Art. 27bis IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in

der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16.

ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis

in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung

festgehalten.

4.4

Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der

Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im

Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.

Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3). Die Frage, in welchem

Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu

beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5

In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin, wie in der angefochtenen Verfügung vom 24. September

2024.

festgehalten, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2021 bei guter

Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____

in einem 80 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 20 % um den

Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November

2021.

(IV-Akte 48, S. 6). Ab der Trennung von ihrem Ehemann und dessen Auszug

aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2022 ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig wäre, da sie

alleine wohnend auf ein höheres Einkommen angewiesen ist (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 23. November 2023, IV-Akte 114, S. 1). Dieser

von der Beschwerdeführerin im Einwandschreiben (vgl. IV-Akte 101, S. 6) verlangte

Statuswechsel (gemischte Methode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 und

Einkommensvergleich ab dem 1. Juli 2022), wird von der Beschwerdegegnerin

anerkannt (vgl. Verfügung, IV-Akte 129, S. 5 f.) und ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20. Januar

2023.

(IV-Akte 83, S. 2 ff.) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu

prüfen.

5.2

5.2.1

Die Gutachter des P____ führten in der interdisziplinären

Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. Januar 2023 an, es

habe bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und aus allgemeininternistischer

Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der rheumatologischen

Untersuchung habe sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform gezeigt, negativ

beeinflusst durch eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung und Abschwächung

der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die klinisch

diskrete festgestellte HWS-Bewegungseinschränkung könne primär myogelotisch

erklärt werden bei objektivierbaren Verspannungen der gesamten Nacken-SchultergürteImuskulatur

bei radiologisch altersentsprechenden Befunden an der HWS. Der periphere

Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei ebenso regelrecht wie der

Hüftgelenkstatus. An den Kniegelenken habe klinisch eine Patellofemoralarthrose

rechts mehr als links sowie eine leichte beginnende mediale Gonarthrose links objektiviert

werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich regelmässig

mittel- oder gar schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare

Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für

angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei

aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %

auszugehen. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein Anhaltspunkt für

eine bitemporale Anopsie im Sinne eines Scheuklappenphänomens ergeben. Die

festgestellte Arachnoidalzyste werde aus neurologischer Sicht als

radiologischer Zufallsbefund ohne klinische Auswirkung eingeordnet. Bezüglich

der Kopfschmerzen könne eine Migräne angenommen werden und nun seit einem Jahr

zusätzlich Spannungskopfschmerzen. Bezüglich des dauerhaften Schwindelgefühls

sei primär an Auswirkungen eines beide Symptomenkomplexe beeinflussenden

Cervicalsyndroms zu denken. Es hätten sich keine Hinweise für eine relevante

peripher-vestibuläre Störung ergeben. Gesamthaft habe auf neurologischem Gebiet

keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung festgestellt

werden können und aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die

Explorandin streckenweise mit einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage

gezeigt. Es sei ein vermindertes Aktivitätsniveau mit im Vordergrund stehender

Motivations- und Antriebslosigkeit geschildert worden. Diagnostisch sei von

einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen. Weitere psychiatrische

Diagnosen, insbesondere eine Traumafolgestörung, habe nicht diagnostiziert

werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % (IV-Akte 83, S. 9 f.).

5.2.2

Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrer bisherigen Tätigkeit

als Mitarbeiterin Hauswirtschaft zu 70 % arbeitsfähig. Nach vorangehend nicht

dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener

Arbeitsfähigkeit ab März 2020 und 50% Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2020 könne

die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens seit dem November 2022

bestätigt werden.

5.2.3

In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab Oktober 2020 zu 60 % und ab November

2022.

zu 80 % arbeitsfähig. Zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten

Tätigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung aus,

es sollte sich bei dieser um eine körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Arbeiten sollten

vorzugsweise in sitzender Position durchgeführt werden können mit der

Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels. Das berufsbedingte Gehen auf

unebenem Grund sowie das regelmässige berufsbedingte Benutzen von Treppen oder

gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten

dürfe mit den Armen bis 10 kg, selten 15 kg bis zur Taillenhöhe betragen.

Vermieden werden sollte ein Schichtdienst und es sollten regelmässige

Arbeitszeiten sowie kein übermässiger Zeitdruck bestehen (IV-Akte 83, S. 11

f.).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne nicht auf das von

pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ abgestellt

werden. Es sei vom psychiatrischen Gutachter verkannt worden, dass die

Beschwerdeführerin bereits zahlreiche in der Kindheit und Jugend angelegte

psychische Probleme habe kompensieren können und pflichtbewusst sowie klaglos

«funktioniert» habe. Nach dem massiven Knick in der Lebens- und

Erwerbsbiografie seit 2020 gelinge ihr dies nicht mehr. Es sei lediglich eine

leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert worden, obwohl

die stark belastete Lebens- und Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin vom

Gutachter zuvor detailliert und durchaus eindrücklich beschrieben worden sei

(Beschwerde, Rz. 12). Zudem habe pract. med. U____ zu Unrecht eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Verdacht auf eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung verneint, welche von med. pract. K____ von der Klinik W____ diagnostiziert

worden sei (IV-Akte 61, S. 3; vgl. auch Austrittsbericht [...], IV-Akte 57, S.

6). Ferner habe der psychiatrische Gutachter fälschlicherweise eine chronische

Schmerzstörung abgelehnt, welche vom behandelnden Psychiater Dr. med. F____ (IV-Akte

57, S. 1) festgehalten worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der chronischen

komplexen Schmerzerkrankung, welche von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten

des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 8. Oktober 2021, IV-Akte 54, S. 5; Bericht

vom 9. November 2021, IV-Akte 56, S. 1; Bericht vom 20. Januar 2022, IV-Akte

72, S. 1; Bericht vom 13. März 2022, IV-Akte 72, S. 4; Bericht vom 24. Mai

2022, IV-Akte 72, S. 7; Bericht vom 22. August 2022, IV-Akte 72, S. 11; Bericht

vom 26. Juli 2023, IV-Akte 109, S. 9; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11.

November 2021, IV-Akte 54, S. 1) festgestellt worden sei (Beschwerde, Rz. 13). Die

Beschwerdeführerin verwies überdies insbesondere auf die Einschätzungen von Dr.

med. F____ und Dr. med. G____ zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 15.

Februar 2021, IV-Akte 17, S. 2 ff.; vgl. Aktennotiz vom 5. August 2021,

IV-Akte 39), den stationären Aufenthalt in den [...] (vgl. Austrittsbericht vom

12.

Juli 2021, IV-Akte 57, S. 6) sowie den infolge einer psychischen Krise

abgebrochenen Aufbautrainings beim Verein H____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte 28).

5.3.2

Hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ wendet

die Beschwerdeführerin ein, dieses greife zu kurz, da darin nicht plausibilisiert

worden sei, inwieweit die permanenten Migräneanfälle und Spannungskopfschmerzen

sowie die persistierenden Schwindelattacken ohne jede Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bleiben sollten. Der Gutachter habe bestätigt, dass diese

gesundheitlichen Probleme seit vielen Jahren bestehen würden. Bezüglich

Dauerkopfschmerzen und Schwindel nehme der Untersucher sowohl eine zervikale

als auch somatisierend funktionelle Komponente an. Die Einordnung des

Schwindels bleibe unerklärt (Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe das neurologische

Teilgutachten den am 26. Juli 2023 erstellten Bericht der [...]spital [...] (IV-Akte

109, S. 8 ff.) noch nicht berücksichtigen können. Dieses bestätige, dass die Beschwerdeführerin

an episodischer Migräne mit rechtsbetonten pulsierenden Schmerzen mit

begleitender Licht- und Geräuschempfindlichkeit leide, und dies täglich. Ferner

bestehe ein anhaltender Schwankschwindel sowie eine partielle, bitemporale,

rechtsbetonte Hämianopsie (halbseitiger Gesichtsfeldausfall) sowie der Verdacht

auf eine intrakranielle, idiopathische Hypertension. In der Anamnese werde

festgestellt, dass zwar seit über zehn Jahren intermittierende, rezidivierende

Kopfschmerzepisoden bestehen würden, jedoch seien die Schmerzen im Sommer 2023

häufiger und beinahe täglich vorhanden gewesen. Die Therapien und auch

Medikamenteneinnahme hätten den Zustand nicht verbessert. Die

Schwindelsymptomatik habe ebenfalls an Intensität zugenommen (Beschwerde, Rz.

20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023 im Vergleich zur

Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens verschlechtert

und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien vertiefende Untersuchungen als

angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdegegnerin aber

keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und deren

Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne der Sachverhalt also nicht als

vollständig abgeklärt gelten (Beschwerde, Rz. 21).

5.4

5.4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des P____ erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor). Dieses wurde in

Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 83, S. 17-21). Die geklagten Leiden

der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 83, S. 25, 33 f., 43 f., 53 f.). Die

Gutachter haben schliesslich ihre versicherungsmedizinische Beurteilung der

Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie

die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 83, S. 11 f., 28 f.,

37-40, 47-50, 56 f.).

5.4.2

Ferner begründet der Hinweis auf die abweichende Beurteilung

des behandelnden Psychiaters med. pract. K____ von der Klinik W____ keine konkreten

Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens

sprechen würden (vgl. E. 3.7. hiervor). Gemäss med. pract. K____ leide die

Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; ICD-10

F43.1) und es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (vgl. Austrittsbericht vom 8. April 2022, IV-Akte 61, S. 3;

vgl. E. 5.3.1. hiervor), welche der Ansicht der Beschwerdeführerin – entgegen

der Meinung des psychiatrischen Gutachters – auf traumatisierende Erlebnisse

aus ihrer Kindheit zurückzuführen seien (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Der

Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass im genannten Austrittsbericht der

Klinik W____ keine konkreten Ausführungen über belastende Ereignisse

geschildert werden, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit

erfahren hätte und welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung

schliessen lassen würden. Einzig bei den psychischen Befunden und dem Verlauf

ist allgemein von «belastenden Lebensereignissen» respektive «unvermeidlichen Lebensereignissen

(Erkrankungen, Erlebnisse aus der Vergangenheit)» die Rede (vgl. IV-Akte 61, S.

3.

f.), ohne dass hierzu nähere Angaben gemacht werden oder eine

nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten PTSD aufgeführt wird. Gleiches

gilt auch hinsichtlich des Austrittsberichts der [...] vom 12. Juli 2021,

wonach die Beschwerdeführerin über «psychische und physische Gewalt- und

Vernachlässigungserfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend» sowie

«Missbrauchserfahrungen» berichtet habe (IV-Akte 57, S. 7 f.). Auch diesem

Bericht kann keine Ausführung respektive Begründung entnommen werden, inwiefern

bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Gesundheitseinschränkung in

Form einer PTSD vorliegen soll. Gegen die Diagnose einer PTSD mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit spricht ferner – wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt (vgl. BA, Rz. 9) – die grosse Zeitspanne zwischen den geltend

gemachten belastenden Erlebnissen im Alter von etwa zehn Jahren (vgl. IV-Akte

83, S. 33 f.; vgl. IV-Akte 57, S. 2; vgl. IV-Akte 17, S. 3) und der ab

2020.

bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 83,

S. 33 f.). Hinsichtlich der fehlenden Schlüssigkeit einer

invalidisierenden PTSD ist weiter anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über

Jahre über genügend persönliche Ressourcen verfügte, um trotz den vorgebrachten

belastenden Erlebnissen in ihrer Kindheit zwei Töchter grosszuziehen und zwischen

1988.

bis 2020 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, teils in einem

hohen Pensum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2; siehe IK-Auszug, IV-Akte 110,

S. 2 ff.). Ebenfalls von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht

in nachvollziehbar Weise dargelegt wird, inwiefern die PTSD auf die im Frühling

2020.

erfolgten Operationen an Leber und Darm (vgl. IV-Akte 83, S. 7 f.)

zurückgeführt werden können.

5.4.3

Auch die abweichenden Meinungen des behandelnden Arztes

Dr. med. F____ und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. G____, die sich

auf den Standpunkt stellen, bei der Beschwerdeführerin könne eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert

werden IV-Akte 57, S. 1), sind nicht geeignet, die Beweiskraft des

polydisziplinären Gutachtens des P____ in Frage zu stellen. Dr. med. F____ und

Dr. phil. G____ machen in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2021 keine weiteren

Ausführungen zur diagnostizierten chronischen Schmerzstörung und begründen

diese nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der von den behandelnden Ärztinnen und

Ärzten des [...]spitals [...] nicht weiter begründeten Diagnose der chronischen

komplexen Schmerzerkrankung (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S.

5], vom 9. November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72,

S. 1], vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72,

S. 7], vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11], vom 26. Juli

2023.

[IV-Akte 109, S. 9]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11. November

2021, IV-Akte 54, S. 1). Hinsichtlich der Schmerzbeschwerden der

Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das vom rheumatologischen Gutachter Dr. med.

X____ festgestellte chronische lumbo-facettogene Schmerzsyndrom bei beginnenden

Facettengelenksarthrosen L4-Sl (ICD-10 M54.5), welche bei den Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. IV-Akte 83,

S. 48), bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 48-50) wie auch in der interdisziplinären

Konsensbeurteilung (IV-Akte 83, S. 9 und S. 11 f.) mitberücksichtigt wurde.

5.4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E.

5.3.2

hiervor) bestehen ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die

Schlüssigkeit des neurologischen Teilgutachtens des P____. Der

Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass der neurologische Gutachter neben

einer Anamnese auch ausführlich die neurologischen Untersuchungsfunde

aufgeführt und dabei die medizinischen Vorakten zu den neurologischen

Beschwerden (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S. 5 ff.], vom 9.

November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72, S. 1 ff.],

vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4 ff.], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72, S. 7

ff.] Bericht vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11 ff.]), insbesondere

den seit vielen Jahren bestehenden Kopfschmerzen und Schwindel, bei seiner

Einschätzung mitberücksichtigt hat (IV-Akte 83, S. 53-56). Nichts an diesem

Ergebnis zu ändern vermag der Umstand, dass dem neurologischen Gutachter zum

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der Bericht des [...]spitals [...] vom 26.

Juli 2023 (IV-Akte 109, S. 9) nicht vorlag, zumal die Beschwerdeführerin

anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juli 2023 von derselben Häufigkeit und

demselben Ausmass der Kopf- und Schwindelbeschwerden berichtete wie bei der

neurologischen Begutachtung. In diesem Sinne erscheint es – wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (BA, Rz. 13) – nachvollziehbar, dass

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht nicht von einer

massgeblichen Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten

Gesundheitszustands seit der neurologischen Begutachtung ausging (vgl. IV-Akte

120, S. 2).

5.4.5

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus

ihrem Einwand abzuleiten, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, da soweit

ersichtlich keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und

deren Ergebnis angefordert worden seien, obwohl sich die gesundheitliche

Situation seit Mitte 2023 im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens verschlechtert habe (Beschwerde, Rz. 21). Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den neurologischen Bericht von

Dr. med. Q____ vom [...]spital [...] vom 25. September 2023 (IV-Akte 109, S. 2

ff.) sowie den Bericht von Dr. med. S____ und Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 118,

S. 1 ff.) einholte. Zudem holte sie eine Stellungnahme ihres RAD ein (vgl.

Bericht vom 5. Februar 2024, IV-Akte 120, S. 2), welcher in nachvollziehbarer

Weise ausführte, dass in Bezug auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 25.

September 2023 (IV-Akte 109, S. 2 ff.) nicht von einer massgeblichen

Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitszustands seit

der neurologischen Begutachtung ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.4.3.

hiervor). Zudem hat sie dem behandelnden Psychiater Dr. med. Y____, bei dem

sich die Beschwerdeführerin seit 2023 in psychiatrischer Behandlung befindet, am

22.

September 2023 ein Berichtsformular zugestellt (vgl. Schreiben vom 22.

September 2023, IV-Akte 102). Dieser hat jedoch trotz zweifacher Mahnung keinen

Bericht über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erstattet

(vgl. Mahnungen vom 22. November 2023 [IV-Akte 111] und 18. Dezember 2023

[IV-Akte 116]). Damit kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin

hätte in Verletzung der Untersuchungsmaxime es unterlassen, den

rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben (vgl. E. 3.4. hiervor).

5.4.6

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20.

Januar 2023 abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie das

Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur

Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich ist

zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. März 2021 und von 80 % ab dem 1.

Februar 2023 in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.5. hiervor ausgeführt – zu

Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns

am 1. März 2021 bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als

Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____ in einem 80 %-Pensum nachgehen und

sich in einem Umfang von 20 % um den Haushalt kümmern würde (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 6). Zur

Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am 27.

Oktober 2021 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt

vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 15.75

% (Einschränkung von 35 % bei einer Gewichtung von 45 %), im Bereich «Wohnungs-

und Hauspflege, Haustierhaltung» von 7.5 % (Einschränkung von 30 % bei einer

Gewichtung von 45 %) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 1 %

(Einschränkung von 5 % bei einer Gewichtung 20 %). In den Bereichen «Einkauf

und weitere Besorgungen» und «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder

Angehörigen» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im

Aufgabenbereich eine invalidenbedingte Einschränkung von 24 % (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 4 ff.).

6.2

6.2.1

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung

(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu

verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die

genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93

E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person

verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht

muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen

angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011

vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.

4.2).

6.2.2

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom

13.

Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E.

11.1.1).

6.3

Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes

kann gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung

geforderten Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts

9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 6.2.1 hiervor). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. November 2021 (IV-Akte

48) die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung

der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort

erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen

Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor

und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

6.4

Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode

vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich von 20 % für

den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2023 (vgl. E. 4.5. hiervor) von

einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 24 % ausgegangen ist.

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten

Einkommensvergleiches per 1. März 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 57'219.00

ein Invalideneinkommen von Fr. 32'288.00 gegenüber und ermittelte auf diese

Weise im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 34.86 % (vgl. IV-Akte 129,

S. 5 f.).

7.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12.

Oktober 2022 E. 3.1.2). Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in

einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, ist

sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf eine

hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b). Weicht der

tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen

LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich

unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen –

eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings

nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5;

135.

V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

7.1.3

Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen

von Fr. 57'219.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im

Jahr 2021 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft

hätte erzielen können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2019 erzielte, auf

ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen (vgl. Art. 27bis Abs. 2

lit a IVV; vgl. E. 7.1.2. hiervor) gemäss Lohnangabe der C____

(Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00, inkl. 13. Monatslohn; vgl.

IV-Akte 11, S. 11) an die Teuerung bis 2021 angepasst (+0.9 % bis 2020; +0.6 %

bis 2021; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10).

Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu

beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.

7.1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert der Tabelle TA1 (Frauen,

Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dies wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.2.-7.4.

hiernach).

7.1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist

der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

7.1.6

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein

(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022

vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai

2021.

E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

7.2

7.2.1

Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs

2021.

eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 32'288.00 stellte die

Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet

Fr. 53'814.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021

[0.6 % bis 2021; Tabelle T1.20], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden

[LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen,

Total, Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März

2020.

(vgl. E. 5.4.1.-5.4.6. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 32'288.00

festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist

nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder einen

anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht

ersichtlich.

7.2.2

Per 1. März 2021 ergibt sich somit – zusammen mit dem

festgestellten IV-Grad von 13.50 % im Haushalt (vgl. E. 6. hiervor) – ein Invaliditätsgrad

von (gerundet) 40 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 bis

30.

Juni 2021 einen befristeten Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. dazu E.

3.2.3

hiervor).

7.3

7.3.1

Per 1. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin einem

Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'137.00

gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 40 % ergab (vgl. IV-Akte 129,

S. 6 f.).

7.3.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen

von Fr. 57'676.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im

Jahr 2022 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft hochgerechnet

auf ein 100 %-Pensum hätte erzielen können (Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00

im Jahr 2019, inkl. 13. Monatslohn [vgl. IV-Akte 11, S. 11], angepasst an

die Teuerung bis 2022 [+0.9 % bis 2020; +0.6 % bis 2021; +0.8 % bis 2022; vgl.

LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024,

Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, T1.2.20]). Das Vorgehen bezüglich der

Festsetzung des Valideneinkommens für die Bestimmung des Rentenanspruchs per 1.

Juli 2022 ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zu

Recht nicht bestritten.

7.3.3

Für die Bestimmung des im Rahmen des

Einkommensvergleichs 2022 eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 33'137.00

stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von

gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung

bis 2021 [0.6 % bis 2021 und +0.8 % bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,

Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023,

T1.2.20), umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle

03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total,

Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März 2020

(vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 33'137.00

festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist

nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder

einen anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht

ersichtlich.

7.3.4

Per 1.

Juli 2022 ergibt sich somit – bei einem Status als Erwerbstätige im Umfang von

100.

% (vgl. E. 4.5. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44 %.

Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023

einen befristeten Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. dazu E. 3.2.4. hiervor).

7.4

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der

veränderten Einschränkung in der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

(80 %-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit November 2022; vgl. IV-Akte 83,

S. 12; vgl. E. 5.4. hiervor) einen erneuten Einkommensvergleich per 1. Februar 2023 vor und stellte einem Valideneinkommen von

Fr. 57'676.00 (vgl. zur Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen

von Fr. 43'395.00 gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von gerundet

25.

% ergab (vgl. IV-Akte 129, S. 6 f.). Hiergegen ist nichts einzuwenden.

Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 (vgl. Verfügung, IV-Akte

129, S. 5 und BA, Rz. 5; vgl. hingegen nicht S. 7 der Verfügung vom 24.

September 2024 [IV-Akte 129], wo aus zeitlicher Sicht ein Rentenanspruch ab

1.

März 2023 abgelehnt wird) keinen Anspruch mehr auf eine Rente (vgl. E.

3.2.4

hiervor).

7.5

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund

des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis

Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug

von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar

2024.

vor und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 (vgl. zur

Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00

gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 32 % ergab. Auch dies ist nicht

zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen

Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.2.4. hiervor).

7.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 24. September 2024 eine befristete

Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % ab dem 1. März 2021 bis

30.

Januar 2022 und eine befristete Rente von 35 % basierend auf einem

IV-Grad von 44 % ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 zusprach sowie einen

Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar

2024.

(IV-Grad von 32 %) ablehnte (IV-Akte 129).

8.

8.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Deckung durch die

Rechtsschutzversicherung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

8.3

8.3.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren

im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem

Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von

einem Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen

Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar

Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden

alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und

der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.

Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,

wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im

Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt

geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

8.3.2

Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt

es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur eine Rechtsschrift eingereicht

hatte, ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: