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Entscheid

IV.2024.93

IVG Rentenanspruch

8. Mai 2025Deutsch31 min

19. Oktober 2021 [IV-Akte 22, S. 7 ff.]) und den Schlafambulanzbericht der E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Peter Vetter,

SwissLegal Dürr + Partner,

Centralbahnstrasse 7,

4010 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.93

Verfügung vom 12. September 2024

Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, ist

Architektin FH. Im Juli 2017 gründete sie – nach einer Phase der

Arbeitslosigkeit – die B____ Architektur GmbH (vgl. den Auszug aus dem

Individuellen Konto; IV-Akte 39, S. 165). Seit dem 1. Juli 2021 unterzog

sie sich während längerer Zeit – insb. wegen Konzentrationsstörung,

Leistungsintoleranz, Müdigkeit, Gleichgewichtsstörung – zahlreichen

medizinischen Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...],

Ambulante Innere Medizin, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 5, S. 35 ff.], den

Bericht des C____spitals [...], Neurologische Klinik und Poliklinik vom 8.

Oktober 2021 [IV-Akte 25, S. 40 ff.], den Bericht des C____spitals,

Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus vom 19. Oktober 2021 [IV-Akte 39,

S. 246 f.], den neuropsychologischen Untersuchungsbericht Dr. phil. D____ vom

19. Oktober 2021 [IV-Akte 22, S. 7 ff.]) und den Schlafambulanzbericht der E____

Kliniken vom 28. Dezember 2021 [IV-Akte 13, S. 3 ff.]). Der Beschwerdeführerin

wurde seit Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weswegen ihr

Krankentaggelder ausgerichtet wurden (vgl. IV-Akten 3 und 4).

b) Am 21. Dezember 2021 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf

in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.

Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a.

den Bericht F____ vom 11. Januar 2022 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. phil. D____ vom

23. Februar 2022 [IV-Akte 22, S. 1 ff.]; Bericht des C____spitals, Medizinische

Poliklinik, vom 8. März 2022 [IV-Akte 25, S. 1 ff.]). Des Weiteren zog die

IV-Stelle fortlaufend die Akten der Taggeldversicherung bei, welche diverse

weitere Abklärungsberichte beinhalteten (u.a. die Berichte der Medizinischen

Poliklinik [IV-Akte 26. S. 1 ff. und IV-Akte 25, S. 7 ff.], den Bericht des C____spitals,

Psychosomatik, vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 25, S. 31 ff.], die Berichte des

Neurologen Prof. Dr. G____ vom 25. April, 5. August und vom 25. August 2022

[IV-Akte 40, S. 2 ff.], den Bericht H____, [...], vom 17. August 2022 [IV-Akte

41, S. 2 ff.], die Berichte des C____spitals, Dermatologie, vom 15. Juni, 14.

Juli und 11. August 2022 [IV-Akte 35, S. 4 ff., IV-Akte 35, S. 1 ff. und

IV-Akte 35, S. 9 ff.] sowie die Berichte der Psychosomatik der Klinik I____ vom

3. Juni 2022 und vom 31. August 2022 [IV-Akte 55, S. 5 ff. und IV-Akte 42, S. 2

ff.]).

c) Am 21. März 2023 nahm die IV-Stelle eine Abklärung

der Beschwerdeführerin als Selbstständige vor (vgl. den Bericht vom 27. März

2023; IV-Akte 57). Nach Eingang des Berichtes der Klinik I____ (Neurologie) vom

13. April 2023 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) äusserte sich am 26. Juni 2023 Dr. J____ (RAD)

zur medizinischen Situation. Es erging die Empfehlung zur polydisziplinären (neurologischen,

psychiatrischen und neuropsychologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin

(vgl. IV-Akte 61). In der Folge wurde der – per SuisseMED@P ausgelosten – K____

AG, [...], der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt (vgl. IV-Akten 67 und 68).

Auf Empfehlung der K____ AG (vgl. IV-Akte 90) wurde die Begutachtung (nebst der

ohnehin üblichen Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin) noch um die Disziplin

Kardiologie erweitert (vgl. IV-Akte 91). Am 29. Mai 2024 erstattete die K____

AG das Gutachten (vgl. IV-Akte 114, S. 1), beinhaltend insbesondere einen

Aktenauszug (IV-Akte 114, S. 4-36), die Konsensbeurteilung vom 26. Mai 2024

(IV-Akte 114, S. 37-64), das internistische Gutachten vom 2. März 2024 (IV-Akte

114, S. 65-89), das kardiologische Gutachten vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 114, S.

90-116), das neurologische Gutachten vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114,

S. 117-147), das neuropsychologische Gutachten vom 15. Februar 2024 (IV-Akte

114, S. 148-174) und das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2024 (IV-Akte

114, S. 175-216).

d) Am 30. Mai 2024 äusserte sich Dr. J____ (RAD) zum

Gutachten der K____ AG (vgl. IV-Akte 117). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2024 stellte

die IV-Stelle die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab Juli 2022 bis

Oktober 2022 in Aussicht (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 resp. beantragte den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung (vgl. IV-Akte 127). In der Folge erliess die IV-Stelle am 12.

September 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 132).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben. Die Sache

sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme

und anschliessend erneut über den Rentenanspruch entscheide. Unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die

Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.

Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

Vertretung durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, gewährt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Februar

2025.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

28.

Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 8. Mai 2025 wird die Sache von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung

des Anspruches auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Verfügung vom 12.

September 2024 sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei nicht klar,

auf welche medizinischen Grundlagen sich die Beschwerdegegnerin abstütze (vgl. S.

5.

der Beschwerde). Auch sei ihr die in der Verfügung erwähnte LSE-Tabelle nicht

zugänglich (vgl. S. 4 der Beschwerde).

2.2

2.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];

SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu

begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1]), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht

angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(BGE 137 II 266, 270 E.

3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2;

BGE 133 III 439, 445 E.

3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter

dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –

im Sinne einer Heilung des Mangels –

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung

der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1.). Voraussetzung ist,

dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte

die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine

Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u.a. Urteil

des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3.).

2.2.2

In der Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) wurde tatsächlich nicht

explizit auf das Gutachten der K____ AG vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 114), welches

die medizinische Entscheidgrundlage bildete, Bezug genommen. Allerdings wurde

darin erklärt, von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad in welchem Zeitraum

ausgegangen wird. Im Übrigen ersuchte die Beschwerdeführerin – nach Erhalt des

Vorbescheides – um Zustellung des Gutachtens der K____ AG (vgl. IV-Akte 120).

Diesem Wunsch kam die Beschwerdegegnerin unverzüglich nach (vgl. IV-Akte 121).

Das Ersuchen um Akteneinsicht legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst

war, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten resp. die praxisgemässe

Stellungnahme des RAD (IV-Akte 117) als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage(n)

ansieht. Im Übrigen wurde in der Honorarnote vom 17. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage)

angeführt: "Prüfungen Gutachten". Selbst wenn jedoch von einer

Gehörsverletzung ausgegangen würde, müsste diese als leicht erachtet werden und

wäre einer Heilung zugänglich, zumal das Sozialversicherungsgericht über volle

Kognition verfügt. Was im Übrigen den Vorwurf der Beschwerdeführerin angeht,

die LSE-Tabelle sei ihr nicht zugänglich, ist ihr zu widersprechen. Wie

sämtliche Tabellen der LSE des Bundesamtes für Statistik ist namentlich auch

die von der Beschwerdegegnerin beigezogene T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) im

Internet einsehbar (vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31606970).

3.

3.1

In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

geltend, die angenommene Arbeitsfähigkeit sei unzutreffend. Im Ergebnis

erachtet sie daher das Gutachten der K____ AG als ungenügend. Auch wendet die Beschwerdeführerin

ein, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen sei zu tief.

Als selbstständige Architektin würde sie rund Fr. 120'000.-- pro Jahr verdienen

(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt

auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten der K____ AG, zu Recht

eine befristete ganze Rente ab Juli 2022 bis Oktober 2022 zugestanden und ab

November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.

4.

4.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine

Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

4.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.5

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.6

4.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.6.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf

Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der

Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf

medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts

abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E.

5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln

ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu

fassen. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung

der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener

medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die

einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade

summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik

und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).

4.6.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.6.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.7

4.7.1

Im Gutachten der K____ AG vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114)

wurde in der Konsensbeurteilung (IV-Akte 114, S. 37 ff.) als einzige Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 13): posturales

Tachykardiesyndrom (POTS; ICD-10 G90.80). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 13 f.): (1.)

Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0); (2.) unspezifische abnorme Befunde bei der

bildgebenden Diagnostik, Kernspintomografie des Schädels (ICD-10 R90.8); (3.) Sinustachykardie

(ICD-10 R00) […]; (4.) multiple Allergien (ICD-10 T78.4); (5.) Status post

Helicobacter pylori assoziierter Gastritis 2022 (ICD-10 K29.3Z); (6.) Status

post mittelgradiger neuropsychologischer Störung multifaktorieller Ätiologie im

November 2023, L____(ICD-10 F06.9Z); (7.) Status post leichter

neuropsychologischer Störung unklarer Genese im August 2021, Dr. phil. D____

(ICD-10 F06.7Z); (8.) Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0); (9.)

depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4); (10.) akzentuierte

Persönlichkeitszüge, anankastisch (ICD-10 Z73).

4.7.2

Erläuternd wurde im Gutachten der K____ AG

festgehalten, aufgrund des POTS sei es zu einer orthostatischen Intoleranz mit

Schwindel, Benommenheit, Palpitationen und Schwäche gekommen. Zusätzlich seien

eine Belastungsintoleranz, Dyspnoe und Angstgefühle aufgetreten. Wegen der

Schwangerschaft habe man im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung darauf verzichtet,

weitere apparative Diagnostik zu veranlassen beziehungsweise durchzuführen, um

auf diesem Wege die diagnostischen Kriterien für die Diagnose des POTS

vollständig zu erfüllen. Dies betreffe vor allem die Durchführung einer

verkürzten Tilt-Table-Untersuchung mit gleichzeitiger Ableitung des zerebralen

Blutflusses durch transkranielle Dopplersonografie (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.7.3

Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ AG ausgeführt,

die Explorandin zeige eine deutlich verbesserte Belastbarkeit und die vierstündige

neuropsychologische Untersuchung könne mit nur einer sehr kurzen Pause

durchgeführt werden. Es zeigten sich keine Ermüdungszeichen oder ein Abfall im

Antrieb. Die Explorandin habe auch am Ende der Untersuchung wach und

kommunikativ angetrieben gewirkt. Sie verfüge insbesondere über sehr gute

berufsrelevante kognitive Ressourcen und auch die Organisation und Planung

präsentiere sich auf Testebene unauffällig. Die Explorandin sei seit einem Jahr

in einer Partnerschaft, lebe seit November/Dezember mit ihrem Partner zusammen

und sei im achten Monat schwanger. Ungünstiger Faktor sei die starke

Überzeugung vorhandener sprachlicher Einschränkungen, welche "möglich wahrscheinlich"

im Rahmen anderer Erkrankungen (z.B. Pfeiffer'sches Drüsenfieber vor ca. fünfzehn

Jahren, Erschöpfungssymptomatik während ETH-Studium) vorübergehend bestanden

haben könnten und sich nun im subjektiven Bild der Explorandin manifestieren würden

(vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.7.4

In den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Neuropsychologie, Kardiologie und Psychiatrie könne – den einzelnen

Teilgutachten zufolge – (aktuell) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus

neurologischer Sicht bestehe (wegen des POTS) sowohl in Bezug auf die

angestammte als auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine 20%ige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich (allerdings)

nur eingeschränkt beziffern. Dies begründe sich mit dem Umstand, dass bei der Explorandin

aktuell eine erhebliche Besserung der durch die Diagnose eines POTS

verursachten Beschwerden bestehe, was jedoch auf die aktuell bestehende

Schwangerschaft zurückzuführen sei. Aus neurologischer Sicht werde davon

ausgegangen, dass bei einer weiteren Stabilisierung und Rückbildung der

Symptomatik auch post partum in der Stillzeit und unter Fortsetzung der

physikalischen Trainingsmassnahmen die aktuelle selbstständige Tätigkeit mit

der Möglichkeit auch der Einteilung von Arbeitszeiten, um so die Massnahmen des

Aufbautrainings absolvieren zu können, einer bereits optimal angepassten

Tätigkeit entspreche. Aus interdisziplinärer Sicht ergeben sich somit eine

Gesamtarbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit von 20 %. Es gelte das seitens des neurologischen

Teilgutachtens festgelegte Fähigkeitsprofil, welches die somatischen

Funktionseinschränkungen berücksichtigen würde. Die Leistungseinschränkungen seien

überwiegend qualitativer Natur und würden Tätigkeiten mit längerem Stehen

betreffen, wie sie bei den von der Explorandin erwähnten Baustellenbesuchen

vorkommen könnten. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine umsetzbare

Präsenzzeit von 8,4 Stunden (Zeitkomponente) mit einem ein Rendement von

80.

% (Leistungskomponente) (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens).

4.7.5

Der zeitliche Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit sei zuletzt

vor allem durch die Besserung der Symptomatik während der Schwangerschaft

bestimmt. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass mit dem Auftreten

der Symptomatik Mitte 2021 bis zur Diagnosestellung im August 2022 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, welche sich dann sukzessiv unter

den durchgeführten physikalischen Massnahmen gebessert habe. Aus neurologischer

Sicht sei die Aktenlage jedoch nicht ausreichend, um diese Besserung prozentual

gewichten zu können. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung

nicht valide möglich. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit (aus neurologischer Sicht) bestehe

jedoch sicher seit dem aktuellen neuropsychologischen Gutachten. Aus

psychiatrischer Sicht sei für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022

von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Möglicherweise

habe es zwischenzeitlich eine Phase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, welche

aber nicht ausreichend klar belegt sei. Die aktuellen Angaben würden ab dem

Gutachtenszeitpunkt gelten, da für die Zeit nach August 2022 keine Berichte

mehr Auskunft zur Depression geben würden. Für die Zeit von August 2022 bis

heute könne ca. von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl.

S. 17 ff. des Gutachtens).

4.7.6

Zusammenfassend gingen die Gutachter der K____ AG somit

von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab

Mitte 2021 bis August 2022 aus neurologischer Sicht (anschliessende sukzessive Besserung,

durch Ausdauerübungen und insb. während Schwangerschaft; nicht zuverlässig

beurteilbar, in welchen Stufen die Besserung von statten ging); 30%ige

Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt aus

psychiatrischer Sicht; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt aus

neurologischer Sicht.

4.8

Der RAD folgte dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 30.

Mai 2024 und ging von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus: 0 % von Juli

2021.

bis Juli 2022; 70 % ab August 2022; 80 % ab Mai 2024 (vgl. IV-Akte

117).

4.9

4.9.1

Auf das polydisziplinäre Gutachten der K____ AG vom 26. Mai

2024.

(IV-Akte 114) – und die sich daran anlehnende Stellungnahme des RAD – kann

abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen 4.6.1. und 4.6.2. hiervor). Namentlich

haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten (vgl. S. 10 f. des

Gutachtens; IV-Akte 114, S. 46 f.) und den von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Beschwerden (vgl. S. 11 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. u.a.

S. 12 des Gutachtens [Konsistenzprüfung]) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

gestützt auf die (gemäss den Teilgutachten) erhobenen Befunde nachvollziehbar

begründet. Die im Rahmen der einzelnen – lege artis erfolgten – Begutachtungen

gewonnenen Erkenntnisse flossen korrekt in die Gesamtbeurteilung ein.

4.9.2

Namentlich lässt sich das vorliegend zentrale

neurologische Teilgutachten von Dr. M____ vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 117

ff.) nicht beanstanden. So erscheint es – gerade auch unter Berücksichtigung

der Angaben der Beschwerdeführerin – plausibel, dass sich die Symptomatik des

POTS wegen der regelmässigen Ausdauerübungen und während der Schwangerschaft

signifikant spürbar verbessert hat (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 114, S.

136). Soweit der Gutachter schliesslich in Anlehnung an die medizinische

Literatur von einer weiteren Besserung in der kurzen Periode nach der Geburt, vor

allem in Bezug auf die autonome Dysfunktion, ausgeht (vgl. S. 23 des Gutachtens;

IV-Akte 114, S. 139), erscheint dies ebenfalls schlüssig. Des Weiteren hat der

Gutachter klargestellt, aus neurologischer Sicht seien die Therapiemassnahmen

nicht ausgeschöpft. Unter einem Ausbau von therapeutischen Massnahmen mit

ausreichender Flüssigkeitszufuhr und Salzzufuhr, dem Vermeiden von übermässiger

Bettruhe und körperlicher Schonung, Vermeidung von langem ruhigem Stehen, vor

allem in warmer Umgebung und bei hoher Luftfeuchtigkeit, Fortsetzung des

Ausdauertrainings und Erlernen von Bewältigungsstrategien wie Beinkreuzen oder

Muskelanspannung im Stehen, wäre grundsätzlich eine Besserung zu erzielen. Im

Falle eines Andauerns der Symptomatik könnten (jedoch off-label) Betablocker,

lvabradin, Midodrin und Fludrocortison eingesetzt werden (vgl. S. 24 f. des

Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.). Auch die gutachterliche Einschätzung

des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens: 100 % ab dem

Auftreten der Symptomatik [Mitte 2021] bis zur Diagnose [August 2022]; ab

September 2022 Besserung der Symptomatik; 20 % im Gutachtenszeitpunkt) erscheint

stimmig. Namentlich gereicht es dem Gutachter nicht zum Vorwurf, dass er sich –

in Bezug auf die Zwischenphase – nicht auf Prozentsätze der Besserung der

neurologischen Situation festgelegt hat; denn eine solche Beurteilung wäre rein

spekulativ gewesen. Soweit der RAD daher in der Zwischenphase von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht

ausgeht (vgl. die Stellungnahme vom 30. Mai 2024; IV-Akte 117), kann

dem gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es wäre unerlässlich

gewesen, dass sich das Gutachten auch zur Frage geäussert hätten, wie sich ihr

Syndrom nach der Schwangerschaft entwickeln würde (vgl. S. 6 der Beschwerde).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter – um nicht in Spekulationen zu

verfallen – zu Recht keine Einschätzung des konkreten Falles für die Zukunft

vorgenommen hat (vgl. S. 24 unten f. des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.).

Ergänzend ist zu bemerken, dass zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen

Überprüfungsbefugnis die Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) bildet

(vgl. u.a. Urteil 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.). Die Tochter der

Beschwerdeführerin ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt am 30. April 2024

geboren. Gestützt auf das neurologische Teilgutachten ist jedenfalls in der

kurzen Periode nach der Geburt von einer (weiteren) Verbesserung der

neurologischen Problematik auszugehen (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 114,

S. 139). Auch gibt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird

(vgl. die Beschwerdeantwort) – keine Anhalte dafür, dass sich die Situation bis

zum massgebenden Verfügungserlass am 12. September 2024 verschlechtert haben

könnte.

4.9.3

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das

psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Sie stützt ihre Auffassung auf

diverse Vorakten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch zu

bemerken, dass sich med. pract. N____ in seinem Gutachten vom 5. März 2024

(IV-Akte 114, S. 175 ff.) mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt hat (vgl.

S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 205 f. und S. 209). Der

Gutachter geht gestützt auf die Aktenlage und die erhobenen Befunde davon aus, dass

keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden kann (vgl. S. 35 des

Gutachtens; IV-Akte 114, S. 209), was von ihm schlüssig begründet wurde. Auch

soweit der Gutachter lediglich für den Zeitraum von Dezember 2021 bis August

2022.

eine überwiegend mittelgradige und seither eine tendenziell leichtgradige

depressive Episode annimmt (vgl. S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens), kann ihm

gefolgt werden. Er hat seine Einschätzung – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 der Beschwerde) – begründet. Gleiches gilt auch

für die von ihm attestierte (mindestens) 50%ige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 bis August 2022 und die ca. 30%ige

Arbeitsunfähigkeit nach August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt (vgl. S. 38 des

Gutachtens; IV-Akte 114, S. 212).

4.10

Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten der K____ AG vom

26.

Mai 2024 (IV-Akte 114) und die Stellungnahme des RAD vom 30. Mai 2024

(IV-Akte 117) von folgender Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

ausgegangen werden: 100 % von Juli 2021 bis Juli 2022; 30 % ab August 2022 bis

April 2024; 20 % ab Mai 2024. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des

Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. In Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu

ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden

Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben.

5.2

5.2.1

Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im

massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58, 59 E.

3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141, 144 E.

5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58, 59 E.

3.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu

erfolgen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August

2024.

E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1).

5.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen

ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der

Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht

führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;

BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein

angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren

vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen

unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität

95.

% des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf

Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese

Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b

IVV).

5.2.3

Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht

oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne

Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person

bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt

(Art. 26 Abs. 4 IVV).

5.2.4

Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann

grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden.

Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht

auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Dies ist etwa anzunehmen

für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte

selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für

die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne

gering sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar

2024.

E. 3.3.1.).

5.3

5.3.1

Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt

auf die statistischen Löhne der LSE festgelegt hat (vgl. die angefochtene

Verfügung; IV-Akte 132, S. 5 f.), kann ihr gefolgt werden. Denn das

Valideneinkommen lässt sich aufgrund der tatsächlichen Einkünfte (2017: Fr. 24'000.--;

2018: Fr. 48'000.--; 2019: Fr. 48'000.--; 2020: Fr. 54'000.-- [gemäss IK, IV-Akte

12]) nicht hinreichend genau beziffern. So wurde namentlich auch im

Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. März 2023 festgehalten, die

Versicherte habe zwar anlässlich der Abklärung gemeint, sie hätte schon zu

Beginn ihrer SE-Tätigkeit Aufträge ablehnen müssen, da es zu viele gewesen

wären (nicht verifizierbar). Dessen ungeachtet müssten die Jahre 2017, 2018,

2019.

als Aufbaujahre eines Betriebes angesehen werden. 2020 seien Aufträge

aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen. Somit handle es sich auch hier nicht

um aussagekräftiges Einkommen (vgl. IV-Akte 57, S. 4). In Anbetracht des

verhältnismässig tiefen Einkommens, das die Beschwerdeführerin erzielt hat,

erscheint ein Abstellen auf die Tabellenlöhne jedenfalls nichts als für sie

nachteilig.

5.4

5.4.1

Hat die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können zur Bestimmung des Invalideneinkommens

die Tabellenlöhne der LSE herangezogen

werden (vgl. Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Dabei wird in der Regel

der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise

auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert

(Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.). Fraglich ist damit, ob vorliegend die von der

Beschwerdegegnerin beigezogene Tabelle T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) einschlägig

resp. ob nicht TA1 (Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische

Dienstleistungen") massgebend ist. Wie es sich damit verhält, braucht

jedoch aus den nachstehenden Überlegungen keiner abschliessenden Klärung. Auch

gilt es zu beachten, dass grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu

verwenden sind, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70

E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember

2024.

E. 4.2.4.). Das ist vorliegend LSE 2022, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht

wurde und nicht die von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE 2020 (vgl.

IV-Akte 132, S. 5 f.).

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin berechnete beide

Vergleichseinkommen ausgehend von derselben Tabelle (vgl. IV-Akte 132, S. 5 f.),

was als richtig zu erachten ist; denn bei der angestammten Tätigkeit als

Architektin handelt es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Damit entspricht

der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1.).

5.5

5.5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin

per Juli 2022 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einen

ersten Einkommensvergleich vor, was einen IV-Grad von 100 % und damit ab Juli

2022.

einen Anspruch auf eine ganze Rente ergab (vgl. IV-Akte 132, S. 5).

5.5.2

Gestützt auf die ärztlich bescheinigte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 (bis April 2024) erfolgte ein weiterer

Einkommensvergleich. Gestützt auf einen IV-Grad von 30 % verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab November 2022 (Ablauf der dreimonatigen Frist

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Akte 132, S. 5 f.). Dem kann gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom

1.

Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) als gesetzwidrig

anerkannt, soweit lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen war

und diesbezüglich klargestellt, dass ergänzend auf die bisherigen

Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen ist, wenn aufgrund

der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug"

hinausgehenden Korrektur, besteht (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des

Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024

vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

in Fällen, wo das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten

wie namentlich der LSE ermittelt wird, der so erhobene Ausgangswert allenfalls

zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad,

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend

sind keine zum Abzug berechtigenden Faktoren auszumachen. Insbesondere

erscheint ein Abzug für das Leiden ("Art und Ausmass der

Behinderung") nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführerin ihre bisherige

Tätigkeit weiterhin zuzumuten ist.

5.5.3

Wegen dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis

Abs. 3 IVV nahm die Beschwerdegegnerin einen weiteren Einkommensvergleich vor.

Aufgrund der Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges errechnete sie einen rentenausschliessenden

IV-Grad von 37 % (vgl. IV-Akte 132, S. 6). Dem kann gefolgt werden. Ob Art. 26bis

Abs. 3 IVV gesetzeskonform ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu

werden, da sich in jedem Fall kein Leidensabzug von über 10 % rechtfertigen

lässt (vgl. die sub Erwägung 5.5.2. hiervor gemachten Überlegungen).

5.5.4

In Anbetracht der ärztlich bescheinigten 80%igen Arbeitsfähigkeit

seit Mai 2024 (vgl. Erwägung 4.10. hiervor) erfolgte nochmals ein Einkommensvergleich

(mit 10%iger Reduktion des tabellarisch ermittelten Invalideneinkommens). Es

ergab sich ein rentenausschliessender IV-Grad von 28 %, was ebenfalls zu

keinerlei Beanstandungen Anlass bietet.

5.6

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt

auf die vorliegenden Akten zu Recht ab Juli 2022 bis Oktober 2022 eine ganze

Rente zugesprochen und ab November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Advokat Dr. Peter Vetter weist in seiner Honorarnote vom 17.

Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) – betreffend seine Bemühungen vom 25.

September 2024 bis zum 17. Oktober 2024 – einen Aufwand von 19.91 Stunden à Fr.

250.-- (Fr. 4'977.50) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Für den Fall des

Unterliegens wird die Zusprechung eines angemessenen, aus der Gerichtskasse zu

bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 8 der Beschwerde). Mit Replik wird um

Zusprechung eines angemessenen Honorars, welches auch den im Zusammenhang mit

der Replik entstandenen Aufwand berücksichtige, ersucht (vgl. S. 4 der Replik).

Für den Fall des Unterliegens wird erneut die Zusprechung eines angemessenen,

aus der Gerichtskasse zu bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 5 der Replik).

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der

Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Dr. Peter Vetter, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: