IV.2024.93
IVG Rentenanspruch
8. Mai 2025Deutsch31 min
19. Oktober 2021 [IV-Akte 22, S. 7 ff.]) und den Schlafambulanzbericht der E____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Peter Vetter,
SwissLegal Dürr + Partner,
Centralbahnstrasse 7,
4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.93
Verfügung vom 12. September 2024
Rentenanspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, ist
Architektin FH. Im Juli 2017 gründete sie – nach einer Phase der
Arbeitslosigkeit – die B____ Architektur GmbH (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto; IV-Akte 39, S. 165). Seit dem 1. Juli 2021 unterzog
sie sich während längerer Zeit – insb. wegen Konzentrationsstörung,
Leistungsintoleranz, Müdigkeit, Gleichgewichtsstörung – zahlreichen
medizinischen Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...],
Ambulante Innere Medizin, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 5, S. 35 ff.], den
Bericht des C____spitals [...], Neurologische Klinik und Poliklinik vom 8.
Oktober 2021 [IV-Akte 25, S. 40 ff.], den Bericht des C____spitals,
Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus vom 19. Oktober 2021 [IV-Akte 39,
S. 246 f.], den neuropsychologischen Untersuchungsbericht Dr. phil. D____ vom
19. Oktober 2021 [IV-Akte 22, S. 7 ff.]) und den Schlafambulanzbericht der E____
Kliniken vom 28. Dezember 2021 [IV-Akte 13, S. 3 ff.]). Der Beschwerdeführerin
wurde seit Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weswegen ihr
Krankentaggelder ausgerichtet wurden (vgl. IV-Akten 3 und 4).
b) Am 21. Dezember 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf
in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a.
den Bericht F____ vom 11. Januar 2022 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. phil. D____ vom
23. Februar 2022 [IV-Akte 22, S. 1 ff.]; Bericht des C____spitals, Medizinische
Poliklinik, vom 8. März 2022 [IV-Akte 25, S. 1 ff.]). Des Weiteren zog die
IV-Stelle fortlaufend die Akten der Taggeldversicherung bei, welche diverse
weitere Abklärungsberichte beinhalteten (u.a. die Berichte der Medizinischen
Poliklinik [IV-Akte 26. S. 1 ff. und IV-Akte 25, S. 7 ff.], den Bericht des C____spitals,
Psychosomatik, vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 25, S. 31 ff.], die Berichte des
Neurologen Prof. Dr. G____ vom 25. April, 5. August und vom 25. August 2022
[IV-Akte 40, S. 2 ff.], den Bericht H____, [...], vom 17. August 2022 [IV-Akte
41, S. 2 ff.], die Berichte des C____spitals, Dermatologie, vom 15. Juni, 14.
Juli und 11. August 2022 [IV-Akte 35, S. 4 ff., IV-Akte 35, S. 1 ff. und
IV-Akte 35, S. 9 ff.] sowie die Berichte der Psychosomatik der Klinik I____ vom
3. Juni 2022 und vom 31. August 2022 [IV-Akte 55, S. 5 ff. und IV-Akte 42, S. 2
ff.]).
c) Am 21. März 2023 nahm die IV-Stelle eine Abklärung
der Beschwerdeführerin als Selbstständige vor (vgl. den Bericht vom 27. März
2023; IV-Akte 57). Nach Eingang des Berichtes der Klinik I____ (Neurologie) vom
13. April 2023 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) äusserte sich am 26. Juni 2023 Dr. J____ (RAD)
zur medizinischen Situation. Es erging die Empfehlung zur polydisziplinären (neurologischen,
psychiatrischen und neuropsychologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-Akte 61). In der Folge wurde der – per SuisseMED@P ausgelosten – K____
AG, [...], der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt (vgl. IV-Akten 67 und 68).
Auf Empfehlung der K____ AG (vgl. IV-Akte 90) wurde die Begutachtung (nebst der
ohnehin üblichen Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin) noch um die Disziplin
Kardiologie erweitert (vgl. IV-Akte 91). Am 29. Mai 2024 erstattete die K____
AG das Gutachten (vgl. IV-Akte 114, S. 1), beinhaltend insbesondere einen
Aktenauszug (IV-Akte 114, S. 4-36), die Konsensbeurteilung vom 26. Mai 2024
(IV-Akte 114, S. 37-64), das internistische Gutachten vom 2. März 2024 (IV-Akte
114, S. 65-89), das kardiologische Gutachten vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 114, S.
90-116), das neurologische Gutachten vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114,
S. 117-147), das neuropsychologische Gutachten vom 15. Februar 2024 (IV-Akte
114, S. 148-174) und das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2024 (IV-Akte
114, S. 175-216).
d) Am 30. Mai 2024 äusserte sich Dr. J____ (RAD) zum
Gutachten der K____ AG (vgl. IV-Akte 117). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2024 stellte
die IV-Stelle die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab Juli 2022 bis
Oktober 2022 in Aussicht (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 resp. beantragte den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung (vgl. IV-Akte 127). In der Folge erliess die IV-Stelle am 12.
September 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 132).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben. Die Sache
sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme
und anschliessend erneut über den Rentenanspruch entscheide. Unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.
Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, gewährt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Februar
2025.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
28.
Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 8. Mai 2025 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des Anspruches auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Verfügung vom 12.
September 2024 sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei nicht klar,
auf welche medizinischen Grundlagen sich die Beschwerdegegnerin abstütze (vgl. S.
5.
der Beschwerde). Auch sei ihr die in der Verfügung erwähnte LSE-Tabelle nicht
zugänglich (vgl. S. 4 der Beschwerde).
2.2
2.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];
SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu
begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht
angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 137 II 266, 270 E.
3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2;
BGE 133 III 439, 445 E.
3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –
im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1.). Voraussetzung ist,
dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte
die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine
Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3.).
2.2.2
In der Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) wurde tatsächlich nicht
explizit auf das Gutachten der K____ AG vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 114), welches
die medizinische Entscheidgrundlage bildete, Bezug genommen. Allerdings wurde
darin erklärt, von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad in welchem Zeitraum
ausgegangen wird. Im Übrigen ersuchte die Beschwerdeführerin – nach Erhalt des
Vorbescheides – um Zustellung des Gutachtens der K____ AG (vgl. IV-Akte 120).
Diesem Wunsch kam die Beschwerdegegnerin unverzüglich nach (vgl. IV-Akte 121).
Das Ersuchen um Akteneinsicht legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst
war, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten resp. die praxisgemässe
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 117) als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage(n)
ansieht. Im Übrigen wurde in der Honorarnote vom 17. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage)
angeführt: "Prüfungen Gutachten". Selbst wenn jedoch von einer
Gehörsverletzung ausgegangen würde, müsste diese als leicht erachtet werden und
wäre einer Heilung zugänglich, zumal das Sozialversicherungsgericht über volle
Kognition verfügt. Was im Übrigen den Vorwurf der Beschwerdeführerin angeht,
die LSE-Tabelle sei ihr nicht zugänglich, ist ihr zu widersprechen. Wie
sämtliche Tabellen der LSE des Bundesamtes für Statistik ist namentlich auch
die von der Beschwerdegegnerin beigezogene T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) im
Internet einsehbar (vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31606970).
3.
3.1
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, die angenommene Arbeitsfähigkeit sei unzutreffend. Im Ergebnis
erachtet sie daher das Gutachten der K____ AG als ungenügend. Auch wendet die Beschwerdeführerin
ein, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen sei zu tief.
Als selbstständige Architektin würde sie rund Fr. 120'000.-- pro Jahr verdienen
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
3.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt
auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten der K____ AG, zu Recht
eine befristete ganze Rente ab Juli 2022 bis Oktober 2022 zugestanden und ab
November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.
4.
4.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
4.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.4
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.5
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.6
4.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.6.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf
Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der
Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf
medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts
abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E.
5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu
fassen. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung
der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener
medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die
einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade
summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik
und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).
4.6.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.6.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.7
4.7.1
Im Gutachten der K____ AG vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114)
wurde in der Konsensbeurteilung (IV-Akte 114, S. 37 ff.) als einzige Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 13): posturales
Tachykardiesyndrom (POTS; ICD-10 G90.80). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 13 f.): (1.)
Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0); (2.) unspezifische abnorme Befunde bei der
bildgebenden Diagnostik, Kernspintomografie des Schädels (ICD-10 R90.8); (3.) Sinustachykardie
(ICD-10 R00) […]; (4.) multiple Allergien (ICD-10 T78.4); (5.) Status post
Helicobacter pylori assoziierter Gastritis 2022 (ICD-10 K29.3Z); (6.) Status
post mittelgradiger neuropsychologischer Störung multifaktorieller Ätiologie im
November 2023, L____(ICD-10 F06.9Z); (7.) Status post leichter
neuropsychologischer Störung unklarer Genese im August 2021, Dr. phil. D____
(ICD-10 F06.7Z); (8.) Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0); (9.)
depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4); (10.) akzentuierte
Persönlichkeitszüge, anankastisch (ICD-10 Z73).
4.7.2
Erläuternd wurde im Gutachten der K____ AG
festgehalten, aufgrund des POTS sei es zu einer orthostatischen Intoleranz mit
Schwindel, Benommenheit, Palpitationen und Schwäche gekommen. Zusätzlich seien
eine Belastungsintoleranz, Dyspnoe und Angstgefühle aufgetreten. Wegen der
Schwangerschaft habe man im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung darauf verzichtet,
weitere apparative Diagnostik zu veranlassen beziehungsweise durchzuführen, um
auf diesem Wege die diagnostischen Kriterien für die Diagnose des POTS
vollständig zu erfüllen. Dies betreffe vor allem die Durchführung einer
verkürzten Tilt-Table-Untersuchung mit gleichzeitiger Ableitung des zerebralen
Blutflusses durch transkranielle Dopplersonografie (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.7.3
Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ AG ausgeführt,
die Explorandin zeige eine deutlich verbesserte Belastbarkeit und die vierstündige
neuropsychologische Untersuchung könne mit nur einer sehr kurzen Pause
durchgeführt werden. Es zeigten sich keine Ermüdungszeichen oder ein Abfall im
Antrieb. Die Explorandin habe auch am Ende der Untersuchung wach und
kommunikativ angetrieben gewirkt. Sie verfüge insbesondere über sehr gute
berufsrelevante kognitive Ressourcen und auch die Organisation und Planung
präsentiere sich auf Testebene unauffällig. Die Explorandin sei seit einem Jahr
in einer Partnerschaft, lebe seit November/Dezember mit ihrem Partner zusammen
und sei im achten Monat schwanger. Ungünstiger Faktor sei die starke
Überzeugung vorhandener sprachlicher Einschränkungen, welche "möglich wahrscheinlich"
im Rahmen anderer Erkrankungen (z.B. Pfeiffer'sches Drüsenfieber vor ca. fünfzehn
Jahren, Erschöpfungssymptomatik während ETH-Studium) vorübergehend bestanden
haben könnten und sich nun im subjektiven Bild der Explorandin manifestieren würden
(vgl. S. 14 f. des Gutachtens).
4.7.4
In den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Neuropsychologie, Kardiologie und Psychiatrie könne – den einzelnen
Teilgutachten zufolge – (aktuell) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus
neurologischer Sicht bestehe (wegen des POTS) sowohl in Bezug auf die
angestammte als auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine 20%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich (allerdings)
nur eingeschränkt beziffern. Dies begründe sich mit dem Umstand, dass bei der Explorandin
aktuell eine erhebliche Besserung der durch die Diagnose eines POTS
verursachten Beschwerden bestehe, was jedoch auf die aktuell bestehende
Schwangerschaft zurückzuführen sei. Aus neurologischer Sicht werde davon
ausgegangen, dass bei einer weiteren Stabilisierung und Rückbildung der
Symptomatik auch post partum in der Stillzeit und unter Fortsetzung der
physikalischen Trainingsmassnahmen die aktuelle selbstständige Tätigkeit mit
der Möglichkeit auch der Einteilung von Arbeitszeiten, um so die Massnahmen des
Aufbautrainings absolvieren zu können, einer bereits optimal angepassten
Tätigkeit entspreche. Aus interdisziplinärer Sicht ergeben sich somit eine
Gesamtarbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit von 20 %. Es gelte das seitens des neurologischen
Teilgutachtens festgelegte Fähigkeitsprofil, welches die somatischen
Funktionseinschränkungen berücksichtigen würde. Die Leistungseinschränkungen seien
überwiegend qualitativer Natur und würden Tätigkeiten mit längerem Stehen
betreffen, wie sie bei den von der Explorandin erwähnten Baustellenbesuchen
vorkommen könnten. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine umsetzbare
Präsenzzeit von 8,4 Stunden (Zeitkomponente) mit einem ein Rendement von
80.
% (Leistungskomponente) (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens).
4.7.5
Der zeitliche Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit sei zuletzt
vor allem durch die Besserung der Symptomatik während der Schwangerschaft
bestimmt. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass mit dem Auftreten
der Symptomatik Mitte 2021 bis zur Diagnosestellung im August 2022 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, welche sich dann sukzessiv unter
den durchgeführten physikalischen Massnahmen gebessert habe. Aus neurologischer
Sicht sei die Aktenlage jedoch nicht ausreichend, um diese Besserung prozentual
gewichten zu können. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung
nicht valide möglich. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit (aus neurologischer Sicht) bestehe
jedoch sicher seit dem aktuellen neuropsychologischen Gutachten. Aus
psychiatrischer Sicht sei für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022
von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Möglicherweise
habe es zwischenzeitlich eine Phase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, welche
aber nicht ausreichend klar belegt sei. Die aktuellen Angaben würden ab dem
Gutachtenszeitpunkt gelten, da für die Zeit nach August 2022 keine Berichte
mehr Auskunft zur Depression geben würden. Für die Zeit von August 2022 bis
heute könne ca. von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl.
S. 17 ff. des Gutachtens).
4.7.6
Zusammenfassend gingen die Gutachter der K____ AG somit
von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
Mitte 2021 bis August 2022 aus neurologischer Sicht (anschliessende sukzessive Besserung,
durch Ausdauerübungen und insb. während Schwangerschaft; nicht zuverlässig
beurteilbar, in welchen Stufen die Besserung von statten ging); 30%ige
Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt aus
psychiatrischer Sicht; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt aus
neurologischer Sicht.
4.8
Der RAD folgte dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 30.
Mai 2024 und ging von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus: 0 % von Juli
2021.
bis Juli 2022; 70 % ab August 2022; 80 % ab Mai 2024 (vgl. IV-Akte
117).
4.9
4.9.1
Auf das polydisziplinäre Gutachten der K____ AG vom 26. Mai
2024.
(IV-Akte 114) – und die sich daran anlehnende Stellungnahme des RAD – kann
abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen 4.6.1. und 4.6.2. hiervor). Namentlich
haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten (vgl. S. 10 f. des
Gutachtens; IV-Akte 114, S. 46 f.) und den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Beschwerden (vgl. S. 11 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. u.a.
S. 12 des Gutachtens [Konsistenzprüfung]) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
gestützt auf die (gemäss den Teilgutachten) erhobenen Befunde nachvollziehbar
begründet. Die im Rahmen der einzelnen – lege artis erfolgten – Begutachtungen
gewonnenen Erkenntnisse flossen korrekt in die Gesamtbeurteilung ein.
4.9.2
Namentlich lässt sich das vorliegend zentrale
neurologische Teilgutachten von Dr. M____ vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 117
ff.) nicht beanstanden. So erscheint es – gerade auch unter Berücksichtigung
der Angaben der Beschwerdeführerin – plausibel, dass sich die Symptomatik des
POTS wegen der regelmässigen Ausdauerübungen und während der Schwangerschaft
signifikant spürbar verbessert hat (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 114, S.
136). Soweit der Gutachter schliesslich in Anlehnung an die medizinische
Literatur von einer weiteren Besserung in der kurzen Periode nach der Geburt, vor
allem in Bezug auf die autonome Dysfunktion, ausgeht (vgl. S. 23 des Gutachtens;
IV-Akte 114, S. 139), erscheint dies ebenfalls schlüssig. Des Weiteren hat der
Gutachter klargestellt, aus neurologischer Sicht seien die Therapiemassnahmen
nicht ausgeschöpft. Unter einem Ausbau von therapeutischen Massnahmen mit
ausreichender Flüssigkeitszufuhr und Salzzufuhr, dem Vermeiden von übermässiger
Bettruhe und körperlicher Schonung, Vermeidung von langem ruhigem Stehen, vor
allem in warmer Umgebung und bei hoher Luftfeuchtigkeit, Fortsetzung des
Ausdauertrainings und Erlernen von Bewältigungsstrategien wie Beinkreuzen oder
Muskelanspannung im Stehen, wäre grundsätzlich eine Besserung zu erzielen. Im
Falle eines Andauerns der Symptomatik könnten (jedoch off-label) Betablocker,
lvabradin, Midodrin und Fludrocortison eingesetzt werden (vgl. S. 24 f. des
Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.). Auch die gutachterliche Einschätzung
des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens: 100 % ab dem
Auftreten der Symptomatik [Mitte 2021] bis zur Diagnose [August 2022]; ab
September 2022 Besserung der Symptomatik; 20 % im Gutachtenszeitpunkt) erscheint
stimmig. Namentlich gereicht es dem Gutachter nicht zum Vorwurf, dass er sich –
in Bezug auf die Zwischenphase – nicht auf Prozentsätze der Besserung der
neurologischen Situation festgelegt hat; denn eine solche Beurteilung wäre rein
spekulativ gewesen. Soweit der RAD daher in der Zwischenphase von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht
ausgeht (vgl. die Stellungnahme vom 30. Mai 2024; IV-Akte 117), kann
dem gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es wäre unerlässlich
gewesen, dass sich das Gutachten auch zur Frage geäussert hätten, wie sich ihr
Syndrom nach der Schwangerschaft entwickeln würde (vgl. S. 6 der Beschwerde).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter – um nicht in Spekulationen zu
verfallen – zu Recht keine Einschätzung des konkreten Falles für die Zukunft
vorgenommen hat (vgl. S. 24 unten f. des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.).
Ergänzend ist zu bemerken, dass zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen
Überprüfungsbefugnis die Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) bildet
(vgl. u.a. Urteil 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.). Die Tochter der
Beschwerdeführerin ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt am 30. April 2024
geboren. Gestützt auf das neurologische Teilgutachten ist jedenfalls in der
kurzen Periode nach der Geburt von einer (weiteren) Verbesserung der
neurologischen Problematik auszugehen (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 114,
S. 139). Auch gibt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird
(vgl. die Beschwerdeantwort) – keine Anhalte dafür, dass sich die Situation bis
zum massgebenden Verfügungserlass am 12. September 2024 verschlechtert haben
könnte.
4.9.3
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das
psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Sie stützt ihre Auffassung auf
diverse Vorakten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch zu
bemerken, dass sich med. pract. N____ in seinem Gutachten vom 5. März 2024
(IV-Akte 114, S. 175 ff.) mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt hat (vgl.
S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 205 f. und S. 209). Der
Gutachter geht gestützt auf die Aktenlage und die erhobenen Befunde davon aus, dass
keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden kann (vgl. S. 35 des
Gutachtens; IV-Akte 114, S. 209), was von ihm schlüssig begründet wurde. Auch
soweit der Gutachter lediglich für den Zeitraum von Dezember 2021 bis August
2022.
eine überwiegend mittelgradige und seither eine tendenziell leichtgradige
depressive Episode annimmt (vgl. S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens), kann ihm
gefolgt werden. Er hat seine Einschätzung – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 der Beschwerde) – begründet. Gleiches gilt auch
für die von ihm attestierte (mindestens) 50%ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 bis August 2022 und die ca. 30%ige
Arbeitsunfähigkeit nach August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt (vgl. S. 38 des
Gutachtens; IV-Akte 114, S. 212).
4.10
Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten der K____ AG vom
26.
Mai 2024 (IV-Akte 114) und die Stellungnahme des RAD vom 30. Mai 2024
(IV-Akte 117) von folgender Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden: 100 % von Juli 2021 bis Juli 2022; 30 % ab August 2022 bis
April 2024; 20 % ab Mai 2024. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. In Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu
ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden
Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben.
5.2
5.2.1
Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch
erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58, 59 E.
3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141, 144 E.
5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58, 59 E.
3.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu
erfolgen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August
2024.
E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1).
5.2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen
ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der
Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht
führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;
BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein
angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren
vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen
unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität
95.
% des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf
Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese
Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b
IVV).
5.2.3
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht
oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne
Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person
bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt
(Art. 26 Abs. 4 IVV).
5.2.4
Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann
grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden.
Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht
auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Dies ist etwa anzunehmen
für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar
2024.
E. 3.3.1.).
5.3
5.3.1
Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt
auf die statistischen Löhne der LSE festgelegt hat (vgl. die angefochtene
Verfügung; IV-Akte 132, S. 5 f.), kann ihr gefolgt werden. Denn das
Valideneinkommen lässt sich aufgrund der tatsächlichen Einkünfte (2017: Fr. 24'000.--;
2018: Fr. 48'000.--; 2019: Fr. 48'000.--; 2020: Fr. 54'000.-- [gemäss IK, IV-Akte
12]) nicht hinreichend genau beziffern. So wurde namentlich auch im
Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. März 2023 festgehalten, die
Versicherte habe zwar anlässlich der Abklärung gemeint, sie hätte schon zu
Beginn ihrer SE-Tätigkeit Aufträge ablehnen müssen, da es zu viele gewesen
wären (nicht verifizierbar). Dessen ungeachtet müssten die Jahre 2017, 2018,
2019.
als Aufbaujahre eines Betriebes angesehen werden. 2020 seien Aufträge
aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen. Somit handle es sich auch hier nicht
um aussagekräftiges Einkommen (vgl. IV-Akte 57, S. 4). In Anbetracht des
verhältnismässig tiefen Einkommens, das die Beschwerdeführerin erzielt hat,
erscheint ein Abstellen auf die Tabellenlöhne jedenfalls nichts als für sie
nachteilig.
5.4
5.4.1
Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können zur Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne der LSE herangezogen
werden (vgl. Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Dabei wird in der Regel
der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise
auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert
(Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.). Fraglich ist damit, ob vorliegend die von der
Beschwerdegegnerin beigezogene Tabelle T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) einschlägig
resp. ob nicht TA1 (Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische
Dienstleistungen") massgebend ist. Wie es sich damit verhält, braucht
jedoch aus den nachstehenden Überlegungen keiner abschliessenden Klärung. Auch
gilt es zu beachten, dass grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu
verwenden sind, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70
E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember
2024.
E. 4.2.4.). Das ist vorliegend LSE 2022, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht
wurde und nicht die von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE 2020 (vgl.
IV-Akte 132, S. 5 f.).
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin berechnete beide
Vergleichseinkommen ausgehend von derselben Tabelle (vgl. IV-Akte 132, S. 5 f.),
was als richtig zu erachten ist; denn bei der angestammten Tätigkeit als
Architektin handelt es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Damit entspricht
der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1.).
5.5
5.5.1
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin
per Juli 2022 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einen
ersten Einkommensvergleich vor, was einen IV-Grad von 100 % und damit ab Juli
2022.
einen Anspruch auf eine ganze Rente ergab (vgl. IV-Akte 132, S. 5).
5.5.2
Gestützt auf die ärztlich bescheinigte 30%ige
Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 (bis April 2024) erfolgte ein weiterer
Einkommensvergleich. Gestützt auf einen IV-Grad von 30 % verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab November 2022 (Ablauf der dreimonatigen Frist
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 132, S. 5 f.). Dem kann gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom
1.
Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) als gesetzwidrig
anerkannt, soweit lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen war
und diesbezüglich klargestellt, dass ergänzend auf die bisherigen
Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen ist, wenn aufgrund
der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug"
hinausgehenden Korrektur, besteht (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des
Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024
vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
in Fällen, wo das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten
wie namentlich der LSE ermittelt wird, der so erhobene Ausgangswert allenfalls
zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad,
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
sind keine zum Abzug berechtigenden Faktoren auszumachen. Insbesondere
erscheint ein Abzug für das Leiden ("Art und Ausmass der
Behinderung") nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführerin ihre bisherige
Tätigkeit weiterhin zuzumuten ist.
5.5.3
Wegen dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nahm die Beschwerdegegnerin einen weiteren Einkommensvergleich vor.
Aufgrund der Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges errechnete sie einen rentenausschliessenden
IV-Grad von 37 % (vgl. IV-Akte 132, S. 6). Dem kann gefolgt werden. Ob Art. 26bis
Abs. 3 IVV gesetzeskonform ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu
werden, da sich in jedem Fall kein Leidensabzug von über 10 % rechtfertigen
lässt (vgl. die sub Erwägung 5.5.2. hiervor gemachten Überlegungen).
5.5.4
In Anbetracht der ärztlich bescheinigten 80%igen Arbeitsfähigkeit
seit Mai 2024 (vgl. Erwägung 4.10. hiervor) erfolgte nochmals ein Einkommensvergleich
(mit 10%iger Reduktion des tabellarisch ermittelten Invalideneinkommens). Es
ergab sich ein rentenausschliessender IV-Grad von 28 %, was ebenfalls zu
keinerlei Beanstandungen Anlass bietet.
5.6
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt
auf die vorliegenden Akten zu Recht ab Juli 2022 bis Oktober 2022 eine ganze
Rente zugesprochen und ab November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Advokat Dr. Peter Vetter weist in seiner Honorarnote vom 17.
Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) – betreffend seine Bemühungen vom 25.
September 2024 bis zum 17. Oktober 2024 – einen Aufwand von 19.91 Stunden à Fr.
250.-- (Fr. 4'977.50) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Für den Fall des
Unterliegens wird die Zusprechung eines angemessenen, aus der Gerichtskasse zu
bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 8 der Beschwerde). Mit Replik wird um
Zusprechung eines angemessenen Honorars, welches auch den im Zusammenhang mit
der Replik entstandenen Aufwand berücksichtige, ersucht (vgl. S. 4 der Replik).
Für den Fall des Unterliegens wird erneut die Zusprechung eines angemessenen,
aus der Gerichtskasse zu bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 5 der Replik).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. Peter Vetter, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: