Lexipedia

Entscheid

IV.2024.94

IVG Zu Unrecht Glaubhaftmachung von gesundheitlicher Verschlechterung im Rahmen von Neuanmeldung verneint; Gutheissung der Beschwerde

9. April 2025Deutsch23 min

mehrfach in den [...] in stationäre Behandlung begeben (vgl. Austrittsberichte [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.94

Verfügung vom 19. September 2024

Zu Unrecht Glaubhaftmachung von

gesundheitlicher Verschlechterung im Rahmen von Neuanmeldung verneint;

Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1981 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1994

in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 2, S. 1) und besuchte im Schuljahr

1995/1996 das 9. Schuljahr der [...]schule [...] (Schulzeugnis, IV-Akte 4). Er

übte von 1999 bis 2019 verschiedene einfache Tätigkeiten für unterschiedliche

Arbeitgeberinnen aus und war zwischen den häufigen Stellenwechseln immer wieder

arbeitslos (vgl. IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Der

Beschwerdeführer leidet seit 2010 an psychischen Problemen und musste sich

mehrfach in den [...] in stationäre Behandlung begeben (vgl. Austrittsberichte [...]

vom 18. Dezember 2010 [IV-Akte 49, S. 2 ff.], vom 28. März 2011 [IV-Akte 49,

S. 5 ff.], vom 8. August 2017 [IV-Akte 49, S. 8 ff.], vom 22. Oktober 2019

[IV-Akte 49, S. 12 ff.], vom 28. Oktober 2020 [IV-Akte 49, S. 29

ff.], vom 10. November 2020 [IV-Akte 49, S. 25 ff.] und vom 3. Februar

2021 [IV-Akte 49, S. 36 ff.]). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der [...]

diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Agoraphobie mit Panikstörung

(ICD-10 F40.01) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10 F90.0; vgl. Bericht vom 3. Februar 2021, IV-Akte 49, S. 36 ff.). Die

behandelnde Psychiaterin med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt mit Bericht vom 12. April 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an einer

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und dieser sei zu 100 %

arbeitsunfähig (IV-Akte 50).

b) Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug vom 9.

September 2019, IV-Akte 9; vgl. Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 11) und

medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 10, S. 5 ff.;

Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Juli 2019, IV-Akte 10, S. 7 ff.;

Bericht [...]spital [...] vom 6. März 2019, IV-Akte 10, S. 9 ff.; Abschlussbericht

[...] vom 8. August 2017, IV-Akte 10, S. 11 ff.; Austrittsbericht [...] vom 28.

März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.; vgl. Gesprächsnotiz pract. med. [...] vom 18.

Dezember 2019, IV-Akte 15) Sachverhalt und schloss die Frühintervention mit

Mitteilung vom 26. Februar 2020 ab (IV-Akte 17). Als Begründung gab sie an, es

seien dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands keine

Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. Abschlussbericht Frühintervention,

IV-Akte 16).

c) Die Beschwerdegegnerin gab am 14. Februar 2022 (vgl.

IV-Akte 78) beim E____ (nachfolgend: E____) ein bidisziplinäres Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 30. Mai 2022

erstattet wurde (vgl. Gutachten E____, IV-Akte 83). Nachdem der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum bidisziplinären Gutachten des E____ nahm

(vgl. Bericht vom 14. Juni 2022, IV-Akte 86), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 87) und anschliessender

Verfügung vom 25. Oktober 2022 mit, dass aufgrund eines ermittelten

IV-Grads von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte

100).

d) Am 21. März 2024 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 106). Diese

teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2024 mit, dass sie in

Aussicht stelle, mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100)

nicht auf dessen Gesuch einzutreten (IV-Akte 114). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 Einwand (IV-Akte 116), infolge derer der

behandelnde Psychiater pract. med. F____ einen Arztbericht bei der

Beschwerdegegnerin einreichte (vgl. Bericht vom 16. August 2024, IV-Akte 118).

Nachdem die Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Bericht von pract.

med. F____ bat (vgl. Bericht RAD vom 13. September 2024), teilte sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 mit, dass auf das

Leistungsbegehren betreffend Rentenanspruch nicht eingetreten werde (IV-Akte

122).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch

B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufzuheben.

2) Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024

einzutreten, wozu die Sache zur weiteren Abklärung und Berechnung des

Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

3) Es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren

zu bewilligen.

4) Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 13. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. Januar 2025 respektive Duplik vom

11.

Februar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel, bewilligt.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die rein

formalistische Argumentation, wonach kein medizinischer Bericht innert der

Fristverlängerung im Einwandverfahren eingegangen sei, vermöge den Nichteintretensentscheid

nicht zu begründen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bericht von pract.

med. F____ vom 16. August 2024 trotz verspäteter Einreichung vor Erlass der

Verfügung dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet und diesen bei ihrem

Nichteintretensentscheid mitberücksichtigt (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 3).

Überdies seien die von pract. med. F____ festgehaltenen neuen Diagnosen (Zwangsgedanken

und Zwangshandlungen, gemischt; [ICD-10 F42.2]; Generalisierte Angststörung [ICD-10

F42.2]; Hypochondrische Störung [ICD-10 F45.2]; vgl. IV-Akte 118, S. 2) mit der

entsprechend beschriebenen Symptomatik bereits ausreichend, um eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes als glaubhaft im Sinne der entsprechenden

Rechtsprechung erscheinen zu lassen (Beschwerde, Rz. 11-16; Replik, Rz. 4-8).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den ausserhalb

der gesetzten Frist eingereichten Arztbericht zwar ihrem Regional Ärztlichen

Dienst vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September

2024.

unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe

sie nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren

Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe

sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist

keine Arztberichte eingereicht worden seien (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8 und

Rz. 13; Duplik, S. 1). Zudem sei der Ansicht des RAD zu folgen, wonach sich aus

dem Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven

Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung ergeben würden. Damit sei

eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend

glaubhaft gemacht worden (BA, Rz. 9-13; Duplik, S. 1 f.).

2.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid,

hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu

Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche

Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des

Dispositiv

vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig,

ob die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten

Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022

(IV-Akte 100) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 21. März 2024 eingetreten

ist.

3.

3.1.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];

BGE 117 V 198 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119 E. 3b).

3.2.

Die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) finden

bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie hier vorliegt, analog

Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst

eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in

einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteil des

Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3).

3.3.

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer

glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteile des

Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Wenn eine versicherte

Person im Rahmen der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht

und keine aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren

Abklärungen zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen

Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco

Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für

Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1/2023, S. 14). Der

Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch

die versicherte Person nicht (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 N

126; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung

kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die

versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit

der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil

des Bundesgerichts 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2. mit Hinweisen).

3.4.

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach

dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens

genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022

vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2).

3.5.

An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer

Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden

(vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von

einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe

der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar

aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer

(erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist

demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende

Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes

dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 9C_552/2022

vom 20. März 2023 E. 4.2). Damit genügt weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se,

um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist

vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom

29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).

3.6.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Die zeitliche

Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts

glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen

Prüfung des Anspruchs.

3.7.

Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64

E. 5.2.5). Kommt die Verwaltung auf die von ihr gesetzte Frist zur Einreichung

von Beweismitteln zurück, sind die nachträglich eingereichten und im

Verwaltungsverfahren miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch im

kantonalen sowie im letztinstanzlichen Prozess zu berücksichtigen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2).

4.

4.1.

4.1.1. Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes zu Recht nicht

auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024 eingetreten ist, die massgebliche

medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.1.2. Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung

wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 allgemeininternistisch

und rheumatologisch beim E____ begutachtet (vgl. Gutachten E____ vom 30. Mai

2022, IV-Akte 83). Die beiden Gutachter Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere

Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in

ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer Agoraphobie

mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einem mittelschweren Schlafapnoesyndrom

(ICD-10 G47.3). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 60 %

arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche sämtliche

Tätigkeiten umfasse, welche nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen

Maschinen ausgeübt werden müssten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 %

arbeitsfähig. Sowohl in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten

Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem

Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt. Aufgrund der bisher

unbehandelten Schlafapnoe bestehe zusätzlich eine qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten in sturzgefährdeter Höhe oder an

gefährlichen Maschinen durch den Exploranden nicht ausgeübt werden könnten,

solange das Schlafapnoesyndrom nicht adäquat behandelt sei (vgl. IV-Akte 83, S.

9 f.).

4.1.3. Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten

des E____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie

mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) fest. Die Prognose sei aufgrund des

chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung aus gegenwärtiger Sicht ungünstig. Im Sinne ebenfalls

notwendiger soziorehabilitativer Massnahmen seien berufliche Massnahmen zu

empfehlen und zumutbar, aber unter einer adäquaten Behandlung (IV-Akte 83, S.

33 f.). Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre

notwendig, wobei es vor allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten

Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könne die

bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis

gänzlich verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch

berufliche Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige

Motivation erreicht werden könne, sei im heutigen Untersuchungsgespräch ungewiss

geblieben. Eine Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach

zirka einem Jahr erfolgen (IV-Akte 83, S. 35 f.).

4.1.4. Pract. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2024 unter

den neu festgestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,

welche seit März 2024 bestehen würden, fest, der Beschwerdeführer leide an

Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), einer generalisierten

Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10

F45.2). Als Differentialdiagnosen, bestehend ab Mai 2024, führte pract. med. F____

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden,

zwanghaften, infantilen und hypochondrischen Zügen (ICD-10 F61) sowie einen

Verdacht auf eine hirnorganische Störung mit genetischer Komponente bei

familiärer Häufung schwerer psychischer Störungen an. Die Prognose des

Beschwerdeführers, welcher seit 28. November 2023 bei ihm in Behandlung stehe,

sei aus dem bisherigen Verlauf betrachtet eher schlecht. Der Krankheitsverlauf sei

seit Anfang 2024 chronisch-progredient und liesse sich trotz

leitliniengerechter Behandlung nicht nachhaltig verbessern. Bei dem

Beschwerdeführer bestünden persönlichkeitsstrukturell deutliche Hinweise auf

eine ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur. Die

Wirksamkeit der Psychotherapie sei von der stark vordergründigen Angst- und Depressionssymptomatik

sowie durch das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers sehr erschwert.

Zuletzt sei hauptsächlich eine ambulante Begleitung möglich. Zum Art und Umfang

der gegenwärtigen Behandlung gab pract. med. F____ an, der Beschwerdeführer

würde u. a. zweiwöchentliche Gesprächstermine wahrnehmen (IV-Akte 118).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich aus formeller Sicht in Rz. 8

ihrer Beschwerdeantwort im wesentlichen Standpunkt, sie habe den ausserhalb der

gesetzten Frist (vgl. IV-Akte 117) eingereichten Arztbericht zwar ihrem RAD

vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September 2024

unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe sie

nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren

Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe

sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist

keine Arztberichte eingereicht worden seien. Insoweit habe sie den

eingereichten Arztbericht oder die Stellungnahme ihres RAD bei ihrem Entscheid

nicht effektiv berücksichtigt. Ausserhalb der Frist eingereichte verspätete

Arztberichte seien für die Frage des Eintretens erst dann miteinzubeziehen,

wenn sie dem RAD vorgelegt und beim Entscheid berücksichtigt würden (vgl. E.

2.2. hiervor). Dem formellen Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt

werden. Diese hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2024

(IV-Akte 117) eine zusätzliche Frist bis 6. September 2024 zur Einreichung des

von ihm mit Mail vom 31. Juli 2024 (IV-Akte 115) in Aussicht gestellten

Berichts gesetzt. Mit Mail vom 17. August 2024 hat pract. med. F____ der

Beschwerdegegnerin seinen Bericht vom 16. August 2024 innert der Frist bis 6.

September 2024 zukommen lassen, zu welchem der RAD mit Bericht vom 13.

September 2024 Stellung genommen hat (IV-Akte 120). In Rz. 5 der

Beschwerdeantwort führt sie überdies aus, dass ein Psychiater des RAD zum

Bericht von pract. med. F____ Stellung genommen hatte und sie «gestützt darauf»

am 11. September 2024 (recte: 19. September 2024) an ihrem

Nichteintretensentscheid festhielt. Damit bringt die Beschwerdegegnerin klar

zum Ausdruck, dass sie den Bericht von pract. med. F____ respektive die

Stellungnahme des RAD – entgegen ihrer späteren nicht nachvollziehbaren Sichtweise

– doch bei ihrer Nichteintretensverfügung berücksichtigte, was angesichts der

fristgerechten Einreichung auch richtig war. Damit ist der nachträglich

eingereichte und im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Arztbericht von pract.

med. F____ im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2; vgl.

E. 3.7. hiervor).

4.3.

4.3.1. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die

Beschwerdegegnerin des Weiteren zur Hauptsache ein, es würden sich aus dem

Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven

Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des im umfassenden

Gutachtens des E____ vom 30. Mai 2022 beschriebenen sowie den im Jahr 2022

aktenkundigen Berichten der behandelnden Psychiaterin und der [...] dargestellten

Gesundheitszustands ergeben. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von

pract. med. F____ neu ab März 2024 diagnostizierten generalisierten

Angststörung (BA, Rz. 10) und der hypochondrischen Störung (BA, Rz. 11). Zudem

seien die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erfahren habe, er werde aus der

Schweiz ausgewiesen, falls er keine Erwerbstätigkeit aufnehme sowie der

Umstand, dass sich seine Frau scheiden lassen wolle und seine Kinder keinen

Kontakt mehr zu ihm hätten (vgl. Bericht pract. med. F____, IV-Akte 118, S. 3

f.), psychosoziale Aspekte. Deren unmittelbare Auswirkungen seien bei der

Bestimmung der Invalidität auszuklammern (BA, Rz. 13). Damit sei eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend glaubhaft

gemacht worden (vgl. E. 2.2. hiervor).

4.3.2. Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin bei

ihrer Argumentation hinsichtlich des dokumentierten medizinischen Sachverhalts nicht

(näher) auf die von pract. med. F____ dokumentierten zunehmenden Zwangsgedanken

und zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eingeht, die seit März

2024 vorliegen. So leidet der Beschwerdeführer unter Zwangshandlungen wie dem mehrfachen

Kontrollieren der Steckdosen, elektrischen Geräten und des Türschlosses,

weshalb die bekannten Diagnosen ergänzt und neu bewertet werden mussten

(IV-Akte 118, S. 3). Zwar hält die Beschwerdegegnerin richtigerweise fest, dass

bei der Bestimmung der Invalidität die unmittelbaren Auswirkungen von

psychosoziale Aspekte auszuklammern seien (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Es bleibt

jedoch nicht vollends geklärt, ob die von pract. med. F____ diagnostizierten

Zwangsgedanken und Zwangshandlungen ausschliesslich auf die seit Frühjahr 2024

bestehenden Probleme (drohender Landesverweisung, Scheidung, Kontaktabbruch zu

Kindern; vgl. E. 4.3.1. hiervor) zurückzuführen sind, zumal diese offenbar

persistieren. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Zwangsgedanken und

zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der

Invalidität ohne weitere Abklärungen auszuklammern seien, kann daher nicht

gefolgt werden. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist des Weiteren

die nicht weiter begründete versicherungsmedizinische Einschätzung von

Dr. med. I____ vom RAD, wonach sich die Zwangsgedanken und Zwangshandlungen

nicht im psychopathologischen Befund widerspiegeln würden (Bericht vom 13. September

2024, IV-Akte 120, S. 4). Da die von pract. med. F____ beschriebenen Zwangsgedanken

und Zwangshandlungen – soweit ersichtlich – nicht in den bis August 2024 bestehenden

medizinischen Akten dokumentiert worden waren, kann, was von der

Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet wird, im Übrigen nicht die Rede davon

sein, es handle sich bei diesen um eine unterschiedliche diagnostische

Einordnung des geltend gemachten Leidens (vgl. E. 3.5. hiervor). Damit bestehen,

im Lichte des Berichts vom pract. med. F____ vom 16. August 2024, zumindest

gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der IV-relevante Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022

(IV-Akte 100) verändert hat (vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor).

4.3.3. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers seit Oktober 2022 ist insbesondere glaubhaft gemacht, wenn

man die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____ zum Verlauf

und den Heilungschancen des Beschwerdeführers betrachtet. Dr. med. H____ hatte in

seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022 festgehalten, dass die

Prognose des Beschwerdeführers, welcher seit 2010 unter einer Panikstörung und

hypochondrischen Störung leide (vgl. Aktenauszug Gutachten des E____, IV-Akte

83, S. 15-18; Bericht [...] vom 28. März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.), aufgrund

des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

aus gegenwärtiger Sicht ungünstig sei. Er hielt zudem fest, dass die

therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Eine regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre notwendig, wobei es vor

allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten Vermeidungsverhalten

entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könnte die bestehende

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis gänzlich

verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch berufliche

Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige Motivation

erreicht werden könne, bleibe im Untersuchungsgespräch ungewiss. Eine

Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach zirka einem Jahr

erfolgen. Auch pract. med. F____ ging von einem chronisch-progredienten

Krankheitsverlauf ab März 2024 aus und führte an, im Langzeitverlauf habe man

häufig invalidisierende Verläufe gefunden (IV-Akte 118, S. 3 f.). Die

Einschätzung von Dr. med. H____ verdeutlicht, dass bereits zum Zeitpunkt der

Begutachtung im Frühjahr 2022 von einem chronifizierten Leiden des

Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, wobei eine adäquate Behandlung

nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters zu einem Erhalt oder sogar bis zu

einer gänzlichen Verbesserung der bestehenden medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann (IV-Akte 83, S. 36). Hinsichtlich der

von Dr. med. H____ eingeschätzten Therapiemöglichkeiten und –chancen ist vorliegend

jedoch darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese mit

den zweiwöchentlichen Gesprächsterminen bei pract. med. F____, bei welchem sich

der Beschwerdeführer seit November 2023 in Behandlung befindet (vgl. IV-Akte

118, S. 2), noch nicht ausgeschöpft sind. Zusammenfassend ist auch mit Blick

auf die Chronifizierung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit über 13

Jahren bestehenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers und der nicht

vollständig ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten glaubhaft gemacht, dass

sich der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden

Verfügung vom 25.Oktober 2022 verändert hat.

4.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen

der Neuanmeldung vom 21. März 2024 gelungen ist, eine massgebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die

Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht mit Verfügung vom 19. September

2024 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Hinsichtlich einer

Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist anzumerken,

dass bei näherer Betrachtung des im Einkommensvergleich der letzten Verfügung

vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) eingesetzten Valideneinkommens auffällt,

dass dessen Bestimmung anhand des Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs

«Gastronomie» erfolgt war (Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für

Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung

und Gastronomie], Kompetenzniveau 1). Diesbezüglich ist lediglich darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

von 60 % im Juli 2019 (IV-Akte 83 S. 10), neben der Gastronomie,

unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten aus diversen Wirtschaftszweigen

nachgegangen war, so u. a. während seiner längsten Anstellung als

Mitarbeiter in der Abfallentsorgung (vgl. Teilgutachten Dr. med. H____, IV-Akte

83, S. 29; IV-Akte 21, S. 4), als Hilfsgipser, als

Getränkelieferant/Lagerist/Chauffeur, als Mitarbeiter Gartenunterhalt, als

Unterhaltsreiniger, als Mitarbeiter in der Wagenreinigung für die [...] oder

als Officemitarbeiter in einem Restaurant (Teilgutachten Dr. med. G____,

IV-Akte 83, S. 22; vgl. auch IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Darüber

hinaus erwirtschaftete er bei der letzten Stelle bei [...] einen sehr tiefen

Lohn (vgl IK-Auszug, IV-Akte 105, S. 2), und es liegen diesbezüglich keine

weiteren Angaben vor (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2020, IV-Akte 29).

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

gutgeheissen wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, auf die Neuanmeldung

des Beschwerdeführers vom 21. März 2024 zur materiellen Prüfung der Leistungen

einzutreten.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufgehoben und die

Sache die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung und zum Erlass einer

neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: