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Entscheid

IV.2024.95

Beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch

24. Juni 2025Deutsch31 min

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Daraufhin sprach sie ihm mit Vorbescheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,

Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.95

Verfügung vom 24. September 2024

Beweistaugliches Gutachten; kein

Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Bäcker mit

Gesellenbrief und Lebensmittelchemiker (vgl. IV-Akten 69, S. 3 und 5).

Zudem besitzt er ein Wirtediplom (IV-Akte 6, S. 3). Vom 1. Januar 2006 bis

zum 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer für die B____ tätig. Dabei

war er zunächst Leiter der Backstube und des Kioskbetriebs sowie

Geschäftsführer. Ab dem 23. Januar 2017 war er Bäcker und Geschäftsführer

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, vom 24. November 2019,

IV-Akte 92).

b)

Unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout meldete sich der

Beschwerdeführer im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung

an (IV-Akte 1). Im Februar 2012 ersuchte er um berufliche

Integrationsmassnahmen bzw. eine Rente (IV-Akte 11). Mit Vorbescheid vom

7. August 2012 und Verfügung vom 2. Oktober 2012 (IV-Akten 29

und 30) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Nachdem der

Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2012 weitere

medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 34), tätigte die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Daraufhin sprach sie ihm mit Vorbescheid

vom 19. März 2014 und Verfügung vom 18. Juni 2014 (IV-Akten 55

und 57) ab 1. August 2012 bis zum 31. März 2013 eine ganze Rente und

vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Juli

2013 verneinte sie einen Rentenanspruch.

c)

Auf eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug

(Formular vom 28. Juli 2017, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am

10. August 2017, IV-Akte 59) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein

(vgl. Vorbescheid vom 6. November 2017 und Verfügung vom 9. Januar

2018, IV-Akten 63 und 64). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

d)

Im Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer – unter Angabe eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom

(ADHS), einer Verhaltenssucht, einer depressiven Störung und missbräuchlichen

Substanzkonsums sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit – erneut bei der

Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 65). Mit Gesuch vom 15.

April 2019 (IV-Akte 70) bat er um berufliche Integration bzw.

Rentenleistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM. Gestützt auf dessen Gutachten wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 5. August 2021

und Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akten 114 und 115) ab. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 Beschwerde

(IV-Akte 116, S. 3 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden

Anträge der Parteien hob die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die

Verfügung vom 5. Oktober 2021 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren

medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil IV.2021.174

vom 5. Mai 2022, IV-Akte 137, S. 2 f.).

e)

Der Beschwerdeführer trat per 1. Januar 2023 eine Stelle als

Mitarbeiter Technik in einem Pensum von 50 % beim D____ in [...] an (vgl.

Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2023, IV-Akte 148). Die Beschwerdegegnerin

gab in Folge des erwähnten Gerichtsurteils ein bidisziplinäres Gutachten unter

Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin und Psychiatrie in Auftrag. Dieses

wurde via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip der Gutachterstelle E____ zugeteilt

(vgl. E-Mail vom 11. Dezember 2023, IV-Akte 156). Die Gutachter Dr.

med. F____, MSc, FMH Innere Medizin, und Dr. med. G____, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, erkannten in ihrem Gutachten vom 16. und

21. Mai 2024 weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine

anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 181, S. 228). Mit

Vorbescheid vom 6. Juni 2024 (IV-Akte 185) informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Folgenden darüber, dass sie gedenke,

sein Leistungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom

18. Juli 2024 dagegen Einwand (IV-Akte 186, S. 1). Eine

Nachfrist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2024,

IV-Akte 187) liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit

Verfügung vom 24. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem

Vorbescheid vom 6. Juni 2024 fest (IV-Akte 206).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, die Verfügung vom 24. September 2024 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Erlass der Kosten des

Verfahrens und eines allfälligen Anwalts.

b)

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 teilt der Instruktionsrichter

dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde namentlich, weil ein formuliertes

Rechtsbegehren und eine kurze Begründung fehlen, mangelhaft ist. Er setzt ihm

eine Frist bis am 19. November 2024 zur Beschwerdeergänzung bzw.

–begründung

c)

Die geforderte Beschwerdebegründung, datiert auf den 18. November

2024, geht am 19. November 2024 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer

beantragt, nun vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, es sei ihm eine

Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen; unter

o/e-Kostenfolge.

d)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

13.

Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

e)

In seiner Replik vom 31. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer

nunmehr, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab

dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine

Rente von 61 % und ab dem 1. Dezember 2024 wieder eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hält er an dem in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall, dass das Gericht an der

Invalidität des Beschwerdeführers zweifelt, beantragt er die Veranlassung eines

psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. med. H____, Spezialarzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschwerdeführer reicht weitere

Unterlagen ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom

3.

Februar 2025 zugestellt werden.

f)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 11. Februar 2025 an

ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

g)

Mit Triplik vom 3. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer erneut

Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Neben der Honorarnote seines

Rechtsvertreters reicht er weitere v.a. medizinische Unterlagen ein. Eingabe

und Beilagen werden der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 23.

April 2025 zugestellt.

h)

Mit Quadruplik vom 30. April 2025 und Quintuplik vom 12. Mai

2025.

äussern sich die Parteien erneut.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juni 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente. Sie erklärt, der Beschwerdeführer habe frühestens

sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, also frühestens ab Oktober 2019 einen

Anspruch auf Rentenleistungen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe

seit diesem Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mehr, welcher eine wesentliche,

ununterbrochene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. In

medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre

Begutachtung durch Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 16. und vom

21.

Mai 2024 (IV-Akte 181) ab.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des erwähnten

Gutachtens. Er verweist diesbezüglich namentlich auf einen Kommentar von Dr.

med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar

2025.

zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ vom 21. Mai

2024.

(Replikbeilage [RB] 6). Zudem weist er darauf hin, dass ihm

wiederholt eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden sei. Zwischen Oktober 2019 und dem Beginn seiner Arbeitsstelle im D____ am

31.

Dezember 2022 habe er kein Erwerbseinkommen realisiert. Für diese Zeit

bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2023

bis zu seiner Kündigung per 30. November 2024 resultiere beim

Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 61 %, danach betrage dieser

wieder 100 %. Er habe demzufolge auch einen Anspruch auf eine diesen

Invaliditätsgraden entsprechende Rente.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung

haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen

Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1,

BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend finden

somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der

Verfügung vom 24. September 2024 in Kraft waren; weiter aber auch solche

Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die

aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von

Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung

in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies entsprechend vermerkt.

3.2

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss

Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3

Im

Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43

Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 44 ATSG in der seit dem 1. Januar 2022

geltenden Fassung).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin bildete namentlich das bidizsziplinäre

(internistisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F____ und Dr.

med. G____ vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181). Diese nannten

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie aus psychiatrischer Sicht

psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol,

Kokain, Stimulanzien), ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10

F19.2), sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4). Aus internistischer Sicht nannten sie eine HIV-Infektion, einen

Status nach Hepatitis C Virusinfektion, eine Coxarthrose beidseits, eine

Hypertonie, eine Sigmadivertikulose, eine Inguinalhernie links und einen Status

nach Orbitabodenfraktur im August 2021 (vgl. IV-Akte 181, S. 226 f.,

vgl. auch S. 69 f. und S. 218). Sie kamen zum Schluss, dass sich

weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Zum zeitlichen Verlauf

gaben sie an, seit der Vorbegutachtung habe sich der Zustand nicht geändert. Es

sei zwar auch im Verlauf zu weiteren stationären Entzugsbehandlungen gekommen,

der Beschwerdeführer habe sich aber beruflich eingegliedert, arbeite aktuell zu

50.

% und gehe selber davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne.

Abgesehen von den Klinikaufenthalten könne keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen,

wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

(IV-Akte 181, S. 228 f.).

4.2

Beide Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung erfüllen die unter

E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines

Gutachtens. Die Beweistauglichkeit des internistischen Teilgutachtens ist

Dispositiv

demnach zu Recht unumstritten – zumal der Beschwerdeführer selbst nicht

bestreitet, dass er aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl.

Replik, Ziff. 15). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, hinsichtlich

des psychiatrischen Teilgutachtens vom 21. Mai 2024 lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht in genereller Hinsicht geltend,

das bidisziplinäre Gutachten vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181)

weise mit 250 Seiten eine Überlänge aus, was bereits die Qualität des

Gutachtens in Frage stelle. Ferner sei unklar, weshalb die Ausgangslage und der

Aktenauszug nicht von beiden Gutachtern gemeinsam erstellt worden sei, was sich

aus kleinen Unterschieden ergebe. Dies habe zumindest einen merkwürdigen

Beigeschmack. Das internistische Gutachten umfasse ferner 72 Seiten, obwohl es

überhaupt keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante somatische Erkrankung

gegeben habe (Replik, Ziff. 21.a und b, sowie Triplik, Ziff. 8.). Zu

klären sei zudem, ob eine Verwandtschaft der beiden Gutachter, deren Nachnamen

identisch sind, bestehe. Falls dies der Fall wäre, wäre das Gutachten aus

formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, da davon auszugehen sei, dass

allfällige Konflikte betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht offen ausgetragen würden (Replik, Ziff. 14, und Triplik,

Ziff. 4.).

4.3.2 Was zunächst die Frage der Verwandtschaft zwischen den Gutachtern

anbelangt, so ist unklar, ob eine solche besteht. Es ergeben sich jedoch aus

den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass dem so wäre,

eine Verwandtschaft sie an einer professionellen gutachterlichen Einschätzung

hindern könnte. Ausserdem handelt es sich um ein «Sachverständigen-Zweierteam»,

welches eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat (vgl. Art. 72bis

Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; hier in der am 1. Januar

2022 in Kraft getretenen Fassung; die Liste der Zweierteams findet sich unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html;

zuletzt eingesehen am 10. Oktober 2025). Sie müssen daher die

Voraussetzungen in der «Muster-Vereinbarung bidisziplinäre Gutachten für

Sachverständigen-Zweierteams» erfüllen (Download dieser Liste a.a.O.). Deren

Art. 3 Abs. 1 und 2 verlangen die Unabhängigkeit der Sachverständigen und eine

Gutachtenserstellung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen. Es ist davon

auszugehen, dass dies auch in Bezug auf eine allfällige Verwandtschaft mit

Mit-Gutachtern gilt. Würde dies von Vornherein gegen eine Zusammenarbeit

sprechen, ist fraglich, ob das BSV mit diesem Zweierteam überhaupt einen

Vertrag abgeschlossen hätte. Auch die Länge des Gutachtens ist nicht

massgebend, sondern allein dessen inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020

E. 6.1.). Angesichts der sieben festgehaltenen Diagnosen (wenngleich ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) im internistischen Teilgutachten (vgl.

IV-Akte 181, S. 68 f. sowie E. 4.1.) ist ferner nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Vorwurf gemacht werden sollte,

dass sie dieses veranlasst hat.

4.4.

Zur Kritik, es fehle eine Fremdanamnese (Replik, Ziff. 21.d),

ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt, zu entscheiden, ob das Einholen

fremdanamnestischer Auskünfte erforderlich ist, um den Gesundheitszustand einer

versicherten Person beurteilen zu können. Sie verfügen dabei über einen grossen

Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2

mit Hinweisen). Zudem gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass

gerade hier die Einholung von Fremdanamnesen zwingend notwendig gewesen wäre –

insbesondere angesichts der eher umfangreichen Vorakten.

4.5.

4.5.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer bezüglich der

Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. G____ vor, die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspreche der Beurteilung sämtlicher

behandelnden Ärzte. Diese hätten den Beschwerdeführer alle als zumindest

teilarbeitsunfähig erlebt (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 14). Er

verweist auf ein Gutachten der Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018

(IV-Akte 80, S. 10 ff.), welches kurz vor der IV-Anmeldung im

April 2019 im Auftrag der Taggeldversicherung erstellt worden sei. Dieses

Gutachten habe dem Beschwerdeführer eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer

attestiert (vgl. Replik, Ziff. 9.). Die K____ hätten in einem Bericht vom

3. März 2022 (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff.) festgehalten, dass auf

dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Replik,

Ziff. 11). Das Gutachten stehe generell im Widerspruch zur Meinung aller

behandelnden Ärzte und Institutionen, was die Diagnose der

Persönlichkeitsstörung und die ADHS betreffe (das Gutachten von Dr. med. C____

von 2021 ausgenommen; Replik, Ziff. 21.e). Es befasse sich ferner nicht

mit den innerpsychischen Aspekten des Beschwerdeführers. Es fehle auch jegliche

Würdigung einer Systemanamnese, also eine Erfassung der frühen

Beziehungsgestaltungen des Beschwerdeführers (Replik, Ziff. 21.c). Auch

ein Zeitlängsschnitt fehle (Triplik, Ziff. 10.). Der Beschwerdeführer

reicht mit der Replik einen Kommentar von Dr. med. I____ vom 21. Mai 2024

zum psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Mai 2024 ein (RB 6) und

erklärt, aus diesem gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer an einer

Persönlichkeitsstörung leide und daher auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht

arbeitsunfähig sei (Replik, Ziff. 21.e).

4.5.2 Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Gutachter Dr.

med. G____ bei der Diagnosestellung und auch der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit (teilweise) von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abwich.

Das Vorliegen einer Suchtproblematik kann als unumstritten gelten. Allerdings führten

die K____ in ihren Berichten vom 8. März 2019 (IV-Akte 81, S. 19

ff.), vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 96, S. 7), vom 15. Mai

2020 (IV-Akte 102, S. 7 f.), vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 112,

S. 2 ff.), vom 18. Dezember 2021 (IV-Akte 129,

S. 2 ff.), vom 17. Januar 2022 (IV-Akte 129,

S. 13 ff.), vom 3. März 2022 (IV-Akte 124, S. 2 ff.), vom

14. April 2022 (IV-Akte 145, S. 20 ff.), vom 17. Juni 2022

(IV-Akte 139, S. 8 ff.) sowie vom 11. März 2024 (IV-Akte 171,

S. 3 ff.) unter anderem stets «kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörungen» (ICD-10 F61) in der Diagnoseliste auf. Diese Diagnose

wiederholte sie auch im vom Beschwerdeführer beim Gericht eingereichten Bericht

vom 12. November 2024 (RB 2). Dieselbe Diagnose wiederholte auch der behandelnde

Psychiater Dr. med. I____ in seinen seit 2019 vorliegenden Berichten (vgl.

Berichte vom 18. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2 ff., vom 1.

April 2020, IV-Akte 96, vom 12. Oktober 2020, IV-Akte 102, vom 3.

August 2022, IV-Akte 141, und vom 17. August 2023, IV-Akte 151).

In all diesen Berichten nannte er im Weiteren namentlich eine psychische

Störung durch Stimulanzien und eine depressive Störung als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der depressiven Störung gab er

zunächst eine mittelgradige Episode an, im Bericht vom 3. August 2022

(IV-Akte 141) eine leichte Episode und im Bericht vom 17. August 2023

(IV-Akte 151) bezeichnete er sie als gegenwärtig remittiert. Ferner

diagnostizierte er ein ADHS, zunächst ohne, später (ab dem Bericht vom 3.

August 2022, IV-Akte 141) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei

attestierte er dem Beschwerdeführer eine ab dem 15. August 2017 bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich ab dem 23. Oktober 2017 bis zu

einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit verbessert habe. Im Juni 2019 attestierte er

jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 18. Juni

2019, IV-Akte 81, S. 3 f.). Ab Oktober 2019 erachtete er ihn für

bis auf Weiteres wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 12.

Oktober 2020, IV-Akte 102, S. 3). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte

er in seinem Bericht vom 3. August 2022 für die Zeit bis zum 18. August

2021 (IV-Akte 141, S. 3). Dazu erklärte er, er halte die Prognose

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Beim Versicherten bestehe eine

schwere Suchterkrankung. In Kombination mit seiner Persönlichkeitsstörung

scheine er nicht in der Lage zu sein, eine klare Abstinenzmotivation zu entwickeln

und diese aufrechtzuerhalten. Es bedürfte dafür wohl einer betreuten Wohnform

(IV-Akte 141, S. 5). Der Versicherte ziehe sich regelmässig zurück

und konsumiere Substanzen. Schon seit längerem habe er sich nicht mehr in der

Lage gezeigt, ein regelmässiges Engagement zu erbringen. Gelänge ihm dies,

bestünde – wie frühere Erfahrungen gezeigt hätten – die Gefahr, dass er diese

Tätigkeit exzessive ausübt, was wiederum einen Substanzkonsum provozieren würde

(IV-Akte 141, S. 5). In seinem Bericht vom 17. August 2023 hielt

Dr. med. I____ fest, die bisherige sowie eine leidensadaptierte Tätigkeit

seien dem Beschwerdeführer für vier Stunden am Tag zumutbar (IV-Akte 151,

S. 6). Bei konsequenter Einhaltung der Begrenzung erachtete er eine

allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (IV-Akte 151,

S. 6). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Kommentar von Dr.

med. I____ vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom

21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) hält der behandelnde

Psychiater an seinen Diagnosen «kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen

(ICD-10 F61.0)» und «Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum

anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender

Umgebung (ICD-10 F19.21)» fest (RB 6, S. 5). Dabei konstatiert er,

der Beschwerdeführer sei nur in einem geschützten Arbeitsrahmen arbeitsfähig.

Es habe sich nämlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur in einem

verständnisvollen, tragenden Umfeld Leistung erbringen könne. Sobald für den

ersten Arbeitsmarkt übliche herausforderndere Situationen oder Spannungen aufträten,

fehlten dem Beschwerdeführer die Bewältigungsstrategien. Seine

Leistungsfähigkeit breche völlig ein (RB 6, S. 7).

4.5.3 Der Gutachter Dr. med. G____ kannte diese Berichte

(vgl. z.B. die Übersicht über die verwendeten Quellen im psychiatrischen

Gutachten, IV-Akte 181, S. 242). Er würdigte diese nach einer

ausführlichen Anamnese (vgl. IV-Akte 181, S. 161) ebenfalls in

ausführlicher Weise im Rahmen der Zusammenfassung der bisherigen persönlichen,

beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers

(IV-Akte 181, S. 190 ff.). Was insbesondere die Diagnosestellung

einer Persönlichkeitsstörung angeht, so wies der Dr. med. G____ darauf

hin, dass während der Behandlung des Beschwerdeführers in den K____ vom

8. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 zunächst von einer

Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen worden sei, und dann «plötzlich von

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung». Eine Persönlichkeitsakzentuierung

sei grundsätzlich etwas anderes als eine Persönlichkeitsstörung. Der Wechsel

sei nicht begründet worden (IV-Akte 181, S. 199 f. und S. 212).

Dieser Diagnosewechsel zeigt sich in den Berichten der K____ vom 27. Juni

2012 (IV-Akte 34, S. 7 f.) bzw. vom 20. August 2012

(IV-Akte 34, S. 9 ff.; in beiden Fällen wurde eine

Persönlichkeitsakzentuierung erwähnt) und dem Austrittsbericht der K____ vom

23. Oktober 2012 (IV-Akte 38, S. 20 ff.; Aufführung von

«kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen»). Aus welchem Grund die

Änderung der Diagnose vorgenommen wurden, ob es ein Versehen (wie vom Gutachter

vermutet, vgl. IV-Akte 181, S. 200) oder Absicht war, ergibt sich nicht

aus den Berichten. Nachvollziehbar ist hingegen der Hinweis des Gutachters,

dass die Behandelnden in den K____ zuvor eine Persönlichkeitsstörung

ausgeschlossen hätten (IV-Akte 181, S. 212). Dies ergibt sich nämlich

aus dem Bericht vom 26. Oktober 2011 über eine multiaxale Diagnostik

(IV-Akte 38, S. 12). Ferner weist der Gutachter darauf hin, dass in

den Vorakten nie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei und in

den Akten häufig gar nicht darauf eingegangen werde, was für auffällige Züge

bestünden. Wenn dies gemacht werde, werde häufig von selbstunsicheren/narzisstischen/unreifen

Zügen gesprochen. Für die narzisstische Persönlichkeitsstörung müssten gemäss

ICD-10 mindestens fünf der folgenden neun Merkmale erfüllt sein: Grössengefühl;

Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Schönheit oder ideale Liebe; Gefühl

der Einmaligkeit; Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung; unbegründete

Anspruchshaltung; Ausnützung von zwischenmenschlichen Beziehungen; Mangel an

Empathie; Neidgefühle oder Überzeugung beneidet zu werden; arrogantes,

hochmütiges Verhalten (IV-Akte 181, S. 212; zu den erwähnten

Merkmalen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung vgl. auch H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt

[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V

(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 283). Selbstunsichere

Züge seien jedoch ziemlich genau das Gegenteil davon. Ferner würden auch

histrionische, dependente und zwanghafte Elemente genannt, sodass unklar

bleibe, was genau das Problem sein könnte (IV-Akte 181, S. 212). Der

Gutachter konstatierte, er gehe nicht davon aus, dass die Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Es fänden sich keine Hinweise für ein

seit der Kindheit oder dem jungen Erwachsenenalter anhaltend bestehendes,

gravierend auffälliges Verhaltensmuster, das unabhängig von den weiteren

psychiatrischen Diagnosen bestehe (IV-Akte 181, S. 213).

4.5.4 Was das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten der

Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018 zuhanden der

Taggeldversicherung (IV-Akte 80, S. 10 ff.) anbelangt (vgl.

Replik, Ziff. 9 sowie E. 4.5.1), so ist es zutreffend, dass die

damaligen Gutachter dem Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine

teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Bäcker, Geschäftsführer und Abteilungsleiter erachteten sie den

Beschwerdeführer als zu lediglich 20 % arbeitsfähig, gingen jedoch davon

aus, dass diese Arbeitsfähigkeit bei Einhalten der Abstinenz und Fortführung

der ambulanten Therapie sukzessive verbessert werden könnte und der

Beschwerdeführer bis Ende des Jahres (d.h. 2018) auf eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit kommen könnte. Für eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gingen sie von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit aus, die ab Oktober 60 % betragen könnte und ab

Dezember 80 %. Ab Januar 2019 hielten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für

denkbar (IV-Akte 80, S. 14 f.). Die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin erfolgte Mitte April 2019 (vgl.

Tatsachen, I.d) und damit bereits mehr als sieben Monate nach der Untersuchung

durch die Gutachter der Gutachterstelle J____ am 27. August 2019 (vgl.

IV-Akte 80, S. 10). Da nach der Beurteilung der damaligen Gutachter

eine deutliche Verbesserung des Zustandes innert weniger Wochen und Monate

möglich sein sollte, vermag dieses nicht ohne weiteres zur Annahme zu führen,

die Beurteilung von Dr. med. G____ sei zweifelhaft. Ferner hatte Dr. med. G____

auch Kenntnis von diesem Gutachten (vgl. z.B. die Übersicht über die

verwendeten Quellen im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 181, S. 242,

vgl. auch die weiteren Stellen, an welchen er das Gutachten zusammenfasste bzw.

würdigte, IV-Akte 181, S. 111 und S. 204). Er kam somit in

Kenntnis desselben zu seinen Schlussfolgerungen.

4.5.5 Die Ausführungen des Gutachters sind anhand der Akten sowie

der (zitierten) Literatur nachvollziehbar und einleuchtend. Er hat sich

offensichtlich nicht nur mit den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch

mit den medizinischen Vorakten gründlich auseinandergesetzt. Nachdem er vom

Gutachten von Dr. med. G____ Kenntnis erhalten hat, will Dr. med. I____

in seinem Kommentar vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom

21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) eine Diskussion der

diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 für die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu

H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt

[Hrsg.], S. 276 f.) nachholen (RB 6, S. 2). Anders als der

Gutachter schliesst er darauf, dass beim Beschwerdeführer eine

Persönlichkeitsstörung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke

(vgl. RB 6, S. 5 ff. sowie E. 4.5.2). Dr. med. I____

kennt den Beschwerdeführer seit vielen Jahren. Es liegt in der Natur der Sache,

dass sich eine psychiatrische Begutachtung nicht auf einen gleich langen

Beobachtungszeitraum stützen kann, wie ein Bericht behandelnder Fachleute (vgl.

Urteile des

Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.5. und 9C_671/2012 vom

15. November 2012 E. 4.5.). Die Nähe der behandelnden

Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten kann allerdings

mitunter dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven Einschätzung des

Patienten annähert. Während ein Entscheid über das medizinisch mögliche von

aussen getroffen wird, kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten

solidarisch bleiben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

IV.2023.7 vom 8. Juni 2023 E. 4.5.). Dementsprechend kommt gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten

Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte ein höherer Beweiswert zu,

als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster

Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster

Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht

den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4.). Die Ausführungen

von Dr. med. I____ stellen vorliegend eine unterschiedliche Beurteilung

desselben Sachverhalts dar. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen

ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember

2021 E. 4.2.3. und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2.). Aufgrund

des höheren Beweiswerts des Gutachtens von Dr. med. G____ vom 21. Mai

2024 (IV-Akte 181, S. 76 ff.) geht dieses grundsätzlich vor. Im

Übrigen kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die

Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die

Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1 sowie Urteil des

Bundesgericht 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4.).

4.5.6 Das Gutachten von Dr. med. G____ ist angesichts

der übrigen ausführlichen und nachvollziehbaren Äusserungen auch in Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat verschiedene

Ausbildungen abgeschlossen (vgl. Tatsachen, I. a). Nach der Beendigung

seiner Tätigkeit für die B____ Ende Februar 2018 (vgl. Tatsachen, I. a)

war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis August 2018 arbeitslos, hat

dann bis Ende 2018 zunächst auf einer Alp und dann auf einem Bauernhof

gearbeitet (vgl. z.B. internistisches Teilgutachten, IV-Akte 181,

S. 57) und im Oktober 2022 seine Tätigkeit im D____ aufgenommen (vgl.

Tatsachen, I.e). Aus dem Umstand, dass er zwischenzeitlich arbeitslos war, kann

nicht geschlossen werden, dass er die ganze Zeit über nicht hätte arbeiten

können. Die stationären und teilstationären Behandlungen in den K____ seit 2019

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024

(IV-Akte 206) hatten jeweils eine Dauer von wenigen Tagen bis zu zwei

Monaten (vgl. die Auflistung im Bericht der K____ vom 3. März 2022,

IV-Akte 124, S. 3 sowie die Berichte der K____ vom 14. April

2022, IV-Akte 145, S. 20 ff., vom 17. Juni 2022, IV-Akte 139,

S. 8 ff., vom 11. März 2024, IV-Akte 171,

S. 3 ff. und vom 30. August 2024, IV-Akte 200,

S. 2 ff.). Dazwischen lagen jeweils rund zwei bis rund 18 Monate, in

welchen der Beschwerdeführer nicht stationär behandelt wurde. Eine Ausnahme

bildet das halbe Jahr von Januar 2021 bis Juni 2021, in welchem die

Zeitabschnitte, in welchen der Beschwerdeführer sich nicht in einer stationären

Behandlung stand, etwas kürzer ausfielen (vgl. Bericht der K____ vom

3. März 2022, IV-Akte 124, S. 3). Angesichts dessen ist zwar

nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit

gesundheitlichen Problemen, namentlich seiner Suchterkrankung, zu kämpfen hat.

Allerdings stehen die Hospitalisationen und die damit verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit

der Beurteilung des Gutachters Dr. med. G____ nicht entgegen. Dasselbe

gilt für die Auflistung der dem Beschwerdeführer attestierten

Arbeitsunfähigkeit in der Aktenbeurteilung KTG von Dr. med. L____ vom

18. Januar 2025. Auch die dort aufgelisteten Zeiträume umfassen wenige

Tage bis sechs Wochen (RB 5, S. 2). Seine Einschätzung, der

Beschwerdeführer sei gegenwärtig und bis mindestens 31. Dezember 2025 zu

100 % arbeitsunfähig (RB 5, S. 4), bezieht sich auf einen

Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Wie unter E. 4.5.3

ausgeführt, hat sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit den vorhandenen

Vorakten befasst und sich so ein Bild über den gesamten Zeitraum, für welchen

vorliegend ein Rentenanspruch zu prüfen ist, machen können. Seine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist auch im Lichte der Vorakten und der entgegenstehenden

Beurteilung von Dr. med. I____ nachvollziehbar. Dies, zumal aus dem

psychiatrischen Teilgutachten hervorgeht, der Beschwerdeführer habe selbst

angegeben, er gehe davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne (vgl.

E. 4.1.). Diese Selbsteinschätzung liegt nur wenig unter der Einschätzung

des Gutachters.

4.5.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten

Berichte der K____ vom 12. November 2024 (RB 2) sowie der M____ vom

10. Januar 2025 (RB 3), vom 24. Dezember 2024 (RB 4), vom

10. Februar 2025 (Triplikbeilage [TB] 2) und vom 14. März 2025

angeht, so wurden diese Berichte allesamt erst nach dem Verfügungserlass

erstellt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der N____ vom 13. März 2025

(TB 1) betreffend den Eintritt des Beschwerdeführers am 11. März 2025 in

die Einrichtung. Damit liegen sie ausserhalb des Zeitraums, für welchen das

Gericht den Sachverhalt zu beurteilen hat (vgl. z.B. BGE 134 V 392, 397 E. 6.

mit Hinweis). Nachträglich entstandene Berichte sind dann in die Beurteilung

miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses

des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom

30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies ist bei den erwähnten

Berichten nicht der Fall. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den aktuellen

Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem die jeweiligen Berichte

verfasst wurden. Der Bericht der K____ wurde von den erwähnten Berichten als

erster verfasst. Er datiert vom 12. November 2024 und bezieht sich auf

eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 bis zum

13. November 2024 (RB 2, S. 1). Aus dem Bericht der M____ vom

10. Januar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer direkt im Anschluss

an die Hospitalisation in die Klinik O____ (zur M____ gehörig), auf Zuweisung

der K____, eingetreten ist. Bereits beim Austritt am 23. Dezember 2024 war

der Wiedereintritt am 13. Januar 2025 geplant worden. Zudem wurde eine

Langzeittherapie ins Auge gefasst (RB 3, S. 1 und 4). Aus dem Bericht

vom 10. Februar 2025 geht sodann hervor, dass ein Übertritt in die N____

geplant werde, um den Beschwerdeführer weiter therapeutisch zu unterstützen

(TB 2). Der entsprechende Eintritt bestätigt die N____ mit dem erwähnten

Schreiben vom 13. März 2025 (TB 1). Diese Berichte lassen somit keine

klaren Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor

dem Verfügungserlass im September 2024 zu. Sie vermögen keine Zweifel am

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ zu wecken. Sie bilden

allenfalls eine Grundlage für eine Neuanmeldung bei der IV.

4.6.

Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers sowie insbesondere

der Kommentar von Dr. med. I____ vom 22. Januar 2025 (RB 6) das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ nicht

in Zweifel zu ziehen. Es ist damit beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hat

zu Recht darauf abgestellt und durfte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgehen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

eine Invalidenrente. Im Übrigen wäre dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch

der Fall, wenn – abweichend vom Gutachten – auf die Angabe des

Beschwerdeführers, er könne wohl 80 % arbeiten (vgl. E. 4.1.), abgestellt

würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG

(in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) bzw. Art. 28b IVG (in Kraft seit

dem 1. Januar 2022) erreicht wird, ist sehr gering. Auf eine genaue

Berechnung kann jedoch verzichtet werden, da auf das Gutachten abgestellt wird.

Ein Gerichtsgutachten, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Tatsachen II.e),

ist somit nicht angezeigt.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: