IV.2024.95
Beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch
24. Juni 2025Deutsch31 min
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Daraufhin sprach sie ihm mit Vorbescheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,
Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.95
Verfügung vom 24. September 2024
Beweistaugliches Gutachten; kein
Rentenanspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Bäcker mit
Gesellenbrief und Lebensmittelchemiker (vgl. IV-Akten 69, S. 3 und 5).
Zudem besitzt er ein Wirtediplom (IV-Akte 6, S. 3). Vom 1. Januar 2006 bis
zum 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer für die B____ tätig. Dabei
war er zunächst Leiter der Backstube und des Kioskbetriebs sowie
Geschäftsführer. Ab dem 23. Januar 2017 war er Bäcker und Geschäftsführer
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, vom 24. November 2019,
IV-Akte 92).
b)
Unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout meldete sich der
Beschwerdeführer im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung
an (IV-Akte 1). Im Februar 2012 ersuchte er um berufliche
Integrationsmassnahmen bzw. eine Rente (IV-Akte 11). Mit Vorbescheid vom
7. August 2012 und Verfügung vom 2. Oktober 2012 (IV-Akten 29
und 30) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Nachdem der
Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2012 weitere
medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 34), tätigte die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Daraufhin sprach sie ihm mit Vorbescheid
vom 19. März 2014 und Verfügung vom 18. Juni 2014 (IV-Akten 55
und 57) ab 1. August 2012 bis zum 31. März 2013 eine ganze Rente und
vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 Dreiviertelsrente zu. Ab 1. Juli
2013 verneinte sie einen Rentenanspruch.
c)
Auf eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug
(Formular vom 28. Juli 2017, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am
10. August 2017, IV-Akte 59) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein
(vgl. Vorbescheid vom 6. November 2017 und Verfügung vom 9. Januar
2018, IV-Akten 63 und 64). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
d)
Im Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer – unter Angabe eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom
(ADHS), einer Verhaltenssucht, einer depressiven Störung und missbräuchlichen
Substanzkonsums sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit – erneut bei der
Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 65). Mit Gesuch vom 15.
April 2019 (IV-Akte 70) bat er um berufliche Integration bzw.
Rentenleistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM. Gestützt auf dessen Gutachten wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 5. August 2021
und Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akten 114 und 115) ab. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 Beschwerde
(IV-Akte 116, S. 3 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden
Anträge der Parteien hob die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die
Verfügung vom 5. Oktober 2021 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil IV.2021.174
vom 5. Mai 2022, IV-Akte 137, S. 2 f.).
e)
Der Beschwerdeführer trat per 1. Januar 2023 eine Stelle als
Mitarbeiter Technik in einem Pensum von 50 % beim D____ in [...] an (vgl.
Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2023, IV-Akte 148). Die Beschwerdegegnerin
gab in Folge des erwähnten Gerichtsurteils ein bidisziplinäres Gutachten unter
Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin und Psychiatrie in Auftrag. Dieses
wurde via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip der Gutachterstelle E____ zugeteilt
(vgl. E-Mail vom 11. Dezember 2023, IV-Akte 156). Die Gutachter Dr.
med. F____, MSc, FMH Innere Medizin, und Dr. med. G____, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, erkannten in ihrem Gutachten vom 16. und
21. Mai 2024 weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 181, S. 228). Mit
Vorbescheid vom 6. Juni 2024 (IV-Akte 185) informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Folgenden darüber, dass sie gedenke,
sein Leistungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom
18. Juli 2024 dagegen Einwand (IV-Akte 186, S. 1). Eine
Nachfrist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2024,
IV-Akte 187) liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit
Verfügung vom 24. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Vorbescheid vom 6. Juni 2024 fest (IV-Akte 206).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung vom 24. September 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Erlass der Kosten des
Verfahrens und eines allfälligen Anwalts.
b)
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 teilt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde namentlich, weil ein formuliertes
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung fehlen, mangelhaft ist. Er setzt ihm
eine Frist bis am 19. November 2024 zur Beschwerdeergänzung bzw.
–begründung
c)
Die geforderte Beschwerdebegründung, datiert auf den 18. November
2024, geht am 19. November 2024 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer
beantragt, nun vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, es sei ihm eine
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen; unter
o/e-Kostenfolge.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
13.
Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
e)
In seiner Replik vom 31. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer
nunmehr, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab
dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine
Rente von 61 % und ab dem 1. Dezember 2024 wieder eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen hält er an dem in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall, dass das Gericht an der
Invalidität des Beschwerdeführers zweifelt, beantragt er die Veranlassung eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. med. H____, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschwerdeführer reicht weitere
Unterlagen ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom
3.
Februar 2025 zugestellt werden.
f)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 11. Februar 2025 an
ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
g)
Mit Triplik vom 3. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer erneut
Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Neben der Honorarnote seines
Rechtsvertreters reicht er weitere v.a. medizinische Unterlagen ein. Eingabe
und Beilagen werden der Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 23.
April 2025 zugestellt.
h)
Mit Quadruplik vom 30. April 2025 und Quintuplik vom 12. Mai
2025.
äussern sich die Parteien erneut.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juni 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente. Sie erklärt, der Beschwerdeführer habe frühestens
sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, also frühestens ab Oktober 2019 einen
Anspruch auf Rentenleistungen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe
seit diesem Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mehr, welcher eine wesentliche,
ununterbrochene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. In
medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre
Begutachtung durch Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 16. und vom
21.
Mai 2024 (IV-Akte 181) ab.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des erwähnten
Gutachtens. Er verweist diesbezüglich namentlich auf einen Kommentar von Dr.
med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar
2025.
zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ vom 21. Mai
2024.
(Replikbeilage [RB] 6). Zudem weist er darauf hin, dass ihm
wiederholt eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden sei. Zwischen Oktober 2019 und dem Beginn seiner Arbeitsstelle im D____ am
31.
Dezember 2022 habe er kein Erwerbseinkommen realisiert. Für diese Zeit
bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2023
bis zu seiner Kündigung per 30. November 2024 resultiere beim
Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 61 %, danach betrage dieser
wieder 100 %. Er habe demzufolge auch einen Anspruch auf eine diesen
Invaliditätsgraden entsprechende Rente.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung
haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen
Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1,
BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend finden
somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der
Verfügung vom 24. September 2024 in Kraft waren; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung
in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies entsprechend vermerkt.
3.2
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 44 ATSG in der seit dem 1. Januar 2022
geltenden Fassung).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
Medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin bildete namentlich das bidizsziplinäre
(internistisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F____ und Dr.
med. G____ vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181). Diese nannten
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie aus psychiatrischer Sicht
psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol,
Kokain, Stimulanzien), ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10
F19.2), sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4). Aus internistischer Sicht nannten sie eine HIV-Infektion, einen
Status nach Hepatitis C Virusinfektion, eine Coxarthrose beidseits, eine
Hypertonie, eine Sigmadivertikulose, eine Inguinalhernie links und einen Status
nach Orbitabodenfraktur im August 2021 (vgl. IV-Akte 181, S. 226 f.,
vgl. auch S. 69 f. und S. 218). Sie kamen zum Schluss, dass sich
weder aus psychiatrischer noch aus internistischer Sicht eine anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Zum zeitlichen Verlauf
gaben sie an, seit der Vorbegutachtung habe sich der Zustand nicht geändert. Es
sei zwar auch im Verlauf zu weiteren stationären Entzugsbehandlungen gekommen,
der Beschwerdeführer habe sich aber beruflich eingegliedert, arbeite aktuell zu
50.
% und gehe selber davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne.
Abgesehen von den Klinikaufenthalten könne keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen,
wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
(IV-Akte 181, S. 228 f.).
4.2
Beide Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung erfüllen die unter
E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines
Gutachtens. Die Beweistauglichkeit des internistischen Teilgutachtens ist
Dispositiv
demnach zu Recht unumstritten – zumal der Beschwerdeführer selbst nicht
bestreitet, dass er aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl.
Replik, Ziff. 15). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, hinsichtlich
des psychiatrischen Teilgutachtens vom 21. Mai 2024 lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht in genereller Hinsicht geltend,
das bidisziplinäre Gutachten vom 16. und 21. Mai 2024 (IV-Akte 181)
weise mit 250 Seiten eine Überlänge aus, was bereits die Qualität des
Gutachtens in Frage stelle. Ferner sei unklar, weshalb die Ausgangslage und der
Aktenauszug nicht von beiden Gutachtern gemeinsam erstellt worden sei, was sich
aus kleinen Unterschieden ergebe. Dies habe zumindest einen merkwürdigen
Beigeschmack. Das internistische Gutachten umfasse ferner 72 Seiten, obwohl es
überhaupt keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante somatische Erkrankung
gegeben habe (Replik, Ziff. 21.a und b, sowie Triplik, Ziff. 8.). Zu
klären sei zudem, ob eine Verwandtschaft der beiden Gutachter, deren Nachnamen
identisch sind, bestehe. Falls dies der Fall wäre, wäre das Gutachten aus
formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, da davon auszugehen sei, dass
allfällige Konflikte betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht offen ausgetragen würden (Replik, Ziff. 14, und Triplik,
Ziff. 4.).
4.3.2 Was zunächst die Frage der Verwandtschaft zwischen den Gutachtern
anbelangt, so ist unklar, ob eine solche besteht. Es ergeben sich jedoch aus
den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass dem so wäre,
eine Verwandtschaft sie an einer professionellen gutachterlichen Einschätzung
hindern könnte. Ausserdem handelt es sich um ein «Sachverständigen-Zweierteam»,
welches eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat (vgl. Art. 72bis
Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; hier in der am 1. Januar
2022 in Kraft getretenen Fassung; die Liste der Zweierteams findet sich unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html;
zuletzt eingesehen am 10. Oktober 2025). Sie müssen daher die
Voraussetzungen in der «Muster-Vereinbarung bidisziplinäre Gutachten für
Sachverständigen-Zweierteams» erfüllen (Download dieser Liste a.a.O.). Deren
Art. 3 Abs. 1 und 2 verlangen die Unabhängigkeit der Sachverständigen und eine
Gutachtenserstellung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen. Es ist davon
auszugehen, dass dies auch in Bezug auf eine allfällige Verwandtschaft mit
Mit-Gutachtern gilt. Würde dies von Vornherein gegen eine Zusammenarbeit
sprechen, ist fraglich, ob das BSV mit diesem Zweierteam überhaupt einen
Vertrag abgeschlossen hätte. Auch die Länge des Gutachtens ist nicht
massgebend, sondern allein dessen inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020
E. 6.1.). Angesichts der sieben festgehaltenen Diagnosen (wenngleich ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) im internistischen Teilgutachten (vgl.
IV-Akte 181, S. 68 f. sowie E. 4.1.) ist ferner nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Vorwurf gemacht werden sollte,
dass sie dieses veranlasst hat.
4.4.
Zur Kritik, es fehle eine Fremdanamnese (Replik, Ziff. 21.d),
ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt, zu entscheiden, ob das Einholen
fremdanamnestischer Auskünfte erforderlich ist, um den Gesundheitszustand einer
versicherten Person beurteilen zu können. Sie verfügen dabei über einen grossen
Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2
mit Hinweisen). Zudem gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass
gerade hier die Einholung von Fremdanamnesen zwingend notwendig gewesen wäre –
insbesondere angesichts der eher umfangreichen Vorakten.
4.5.
4.5.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer bezüglich der
Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. G____ vor, die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspreche der Beurteilung sämtlicher
behandelnden Ärzte. Diese hätten den Beschwerdeführer alle als zumindest
teilarbeitsunfähig erlebt (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 14). Er
verweist auf ein Gutachten der Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018
(IV-Akte 80, S. 10 ff.), welches kurz vor der IV-Anmeldung im
April 2019 im Auftrag der Taggeldversicherung erstellt worden sei. Dieses
Gutachten habe dem Beschwerdeführer eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer
attestiert (vgl. Replik, Ziff. 9.). Die K____ hätten in einem Bericht vom
3. März 2022 (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff.) festgehalten, dass auf
dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Replik,
Ziff. 11). Das Gutachten stehe generell im Widerspruch zur Meinung aller
behandelnden Ärzte und Institutionen, was die Diagnose der
Persönlichkeitsstörung und die ADHS betreffe (das Gutachten von Dr. med. C____
von 2021 ausgenommen; Replik, Ziff. 21.e). Es befasse sich ferner nicht
mit den innerpsychischen Aspekten des Beschwerdeführers. Es fehle auch jegliche
Würdigung einer Systemanamnese, also eine Erfassung der frühen
Beziehungsgestaltungen des Beschwerdeführers (Replik, Ziff. 21.c). Auch
ein Zeitlängsschnitt fehle (Triplik, Ziff. 10.). Der Beschwerdeführer
reicht mit der Replik einen Kommentar von Dr. med. I____ vom 21. Mai 2024
zum psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Mai 2024 ein (RB 6) und
erklärt, aus diesem gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
Persönlichkeitsstörung leide und daher auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
arbeitsunfähig sei (Replik, Ziff. 21.e).
4.5.2 Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Gutachter Dr.
med. G____ bei der Diagnosestellung und auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit (teilweise) von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abwich.
Das Vorliegen einer Suchtproblematik kann als unumstritten gelten. Allerdings führten
die K____ in ihren Berichten vom 8. März 2019 (IV-Akte 81, S. 19
ff.), vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 96, S. 7), vom 15. Mai
2020 (IV-Akte 102, S. 7 f.), vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 112,
S. 2 ff.), vom 18. Dezember 2021 (IV-Akte 129,
S. 2 ff.), vom 17. Januar 2022 (IV-Akte 129,
S. 13 ff.), vom 3. März 2022 (IV-Akte 124, S. 2 ff.), vom
14. April 2022 (IV-Akte 145, S. 20 ff.), vom 17. Juni 2022
(IV-Akte 139, S. 8 ff.) sowie vom 11. März 2024 (IV-Akte 171,
S. 3 ff.) unter anderem stets «kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen» (ICD-10 F61) in der Diagnoseliste auf. Diese Diagnose
wiederholte sie auch im vom Beschwerdeführer beim Gericht eingereichten Bericht
vom 12. November 2024 (RB 2). Dieselbe Diagnose wiederholte auch der behandelnde
Psychiater Dr. med. I____ in seinen seit 2019 vorliegenden Berichten (vgl.
Berichte vom 18. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2 ff., vom 1.
April 2020, IV-Akte 96, vom 12. Oktober 2020, IV-Akte 102, vom 3.
August 2022, IV-Akte 141, und vom 17. August 2023, IV-Akte 151).
In all diesen Berichten nannte er im Weiteren namentlich eine psychische
Störung durch Stimulanzien und eine depressive Störung als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der depressiven Störung gab er
zunächst eine mittelgradige Episode an, im Bericht vom 3. August 2022
(IV-Akte 141) eine leichte Episode und im Bericht vom 17. August 2023
(IV-Akte 151) bezeichnete er sie als gegenwärtig remittiert. Ferner
diagnostizierte er ein ADHS, zunächst ohne, später (ab dem Bericht vom 3.
August 2022, IV-Akte 141) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei
attestierte er dem Beschwerdeführer eine ab dem 15. August 2017 bestehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich ab dem 23. Oktober 2017 bis zu
einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit verbessert habe. Im Juni 2019 attestierte er
jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 18. Juni
2019, IV-Akte 81, S. 3 f.). Ab Oktober 2019 erachtete er ihn für
bis auf Weiteres wieder als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 12.
Oktober 2020, IV-Akte 102, S. 3). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte
er in seinem Bericht vom 3. August 2022 für die Zeit bis zum 18. August
2021 (IV-Akte 141, S. 3). Dazu erklärte er, er halte die Prognose
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Beim Versicherten bestehe eine
schwere Suchterkrankung. In Kombination mit seiner Persönlichkeitsstörung
scheine er nicht in der Lage zu sein, eine klare Abstinenzmotivation zu entwickeln
und diese aufrechtzuerhalten. Es bedürfte dafür wohl einer betreuten Wohnform
(IV-Akte 141, S. 5). Der Versicherte ziehe sich regelmässig zurück
und konsumiere Substanzen. Schon seit längerem habe er sich nicht mehr in der
Lage gezeigt, ein regelmässiges Engagement zu erbringen. Gelänge ihm dies,
bestünde – wie frühere Erfahrungen gezeigt hätten – die Gefahr, dass er diese
Tätigkeit exzessive ausübt, was wiederum einen Substanzkonsum provozieren würde
(IV-Akte 141, S. 5). In seinem Bericht vom 17. August 2023 hielt
Dr. med. I____ fest, die bisherige sowie eine leidensadaptierte Tätigkeit
seien dem Beschwerdeführer für vier Stunden am Tag zumutbar (IV-Akte 151,
S. 6). Bei konsequenter Einhaltung der Begrenzung erachtete er eine
allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (IV-Akte 151,
S. 6). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Kommentar von Dr.
med. I____ vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom
21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) hält der behandelnde
Psychiater an seinen Diagnosen «kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
(ICD-10 F61.0)» und «Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender
Umgebung (ICD-10 F19.21)» fest (RB 6, S. 5). Dabei konstatiert er,
der Beschwerdeführer sei nur in einem geschützten Arbeitsrahmen arbeitsfähig.
Es habe sich nämlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur in einem
verständnisvollen, tragenden Umfeld Leistung erbringen könne. Sobald für den
ersten Arbeitsmarkt übliche herausforderndere Situationen oder Spannungen aufträten,
fehlten dem Beschwerdeführer die Bewältigungsstrategien. Seine
Leistungsfähigkeit breche völlig ein (RB 6, S. 7).
4.5.3 Der Gutachter Dr. med. G____ kannte diese Berichte
(vgl. z.B. die Übersicht über die verwendeten Quellen im psychiatrischen
Gutachten, IV-Akte 181, S. 242). Er würdigte diese nach einer
ausführlichen Anamnese (vgl. IV-Akte 181, S. 161) ebenfalls in
ausführlicher Weise im Rahmen der Zusammenfassung der bisherigen persönlichen,
beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers
(IV-Akte 181, S. 190 ff.). Was insbesondere die Diagnosestellung
einer Persönlichkeitsstörung angeht, so wies der Dr. med. G____ darauf
hin, dass während der Behandlung des Beschwerdeführers in den K____ vom
8. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 zunächst von einer
Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen worden sei, und dann «plötzlich von
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung». Eine Persönlichkeitsakzentuierung
sei grundsätzlich etwas anderes als eine Persönlichkeitsstörung. Der Wechsel
sei nicht begründet worden (IV-Akte 181, S. 199 f. und S. 212).
Dieser Diagnosewechsel zeigt sich in den Berichten der K____ vom 27. Juni
2012 (IV-Akte 34, S. 7 f.) bzw. vom 20. August 2012
(IV-Akte 34, S. 9 ff.; in beiden Fällen wurde eine
Persönlichkeitsakzentuierung erwähnt) und dem Austrittsbericht der K____ vom
23. Oktober 2012 (IV-Akte 38, S. 20 ff.; Aufführung von
«kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen»). Aus welchem Grund die
Änderung der Diagnose vorgenommen wurden, ob es ein Versehen (wie vom Gutachter
vermutet, vgl. IV-Akte 181, S. 200) oder Absicht war, ergibt sich nicht
aus den Berichten. Nachvollziehbar ist hingegen der Hinweis des Gutachters,
dass die Behandelnden in den K____ zuvor eine Persönlichkeitsstörung
ausgeschlossen hätten (IV-Akte 181, S. 212). Dies ergibt sich nämlich
aus dem Bericht vom 26. Oktober 2011 über eine multiaxale Diagnostik
(IV-Akte 38, S. 12). Ferner weist der Gutachter darauf hin, dass in
den Vorakten nie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei und in
den Akten häufig gar nicht darauf eingegangen werde, was für auffällige Züge
bestünden. Wenn dies gemacht werde, werde häufig von selbstunsicheren/narzisstischen/unreifen
Zügen gesprochen. Für die narzisstische Persönlichkeitsstörung müssten gemäss
ICD-10 mindestens fünf der folgenden neun Merkmale erfüllt sein: Grössengefühl;
Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Schönheit oder ideale Liebe; Gefühl
der Einmaligkeit; Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung; unbegründete
Anspruchshaltung; Ausnützung von zwischenmenschlichen Beziehungen; Mangel an
Empathie; Neidgefühle oder Überzeugung beneidet zu werden; arrogantes,
hochmütiges Verhalten (IV-Akte 181, S. 212; zu den erwähnten
Merkmalen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung vgl. auch H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 283). Selbstunsichere
Züge seien jedoch ziemlich genau das Gegenteil davon. Ferner würden auch
histrionische, dependente und zwanghafte Elemente genannt, sodass unklar
bleibe, was genau das Problem sein könnte (IV-Akte 181, S. 212). Der
Gutachter konstatierte, er gehe nicht davon aus, dass die Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Es fänden sich keine Hinweise für ein
seit der Kindheit oder dem jungen Erwachsenenalter anhaltend bestehendes,
gravierend auffälliges Verhaltensmuster, das unabhängig von den weiteren
psychiatrischen Diagnosen bestehe (IV-Akte 181, S. 213).
4.5.4 Was das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten der
Gutachterstelle J____ vom 4. September 2018 zuhanden der
Taggeldversicherung (IV-Akte 80, S. 10 ff.) anbelangt (vgl.
Replik, Ziff. 9 sowie E. 4.5.1), so ist es zutreffend, dass die
damaligen Gutachter dem Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine
teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Bäcker, Geschäftsführer und Abteilungsleiter erachteten sie den
Beschwerdeführer als zu lediglich 20 % arbeitsfähig, gingen jedoch davon
aus, dass diese Arbeitsfähigkeit bei Einhalten der Abstinenz und Fortführung
der ambulanten Therapie sukzessive verbessert werden könnte und der
Beschwerdeführer bis Ende des Jahres (d.h. 2018) auf eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit kommen könnte. Für eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gingen sie von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit aus, die ab Oktober 60 % betragen könnte und ab
Dezember 80 %. Ab Januar 2019 hielten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für
denkbar (IV-Akte 80, S. 14 f.). Die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin erfolgte Mitte April 2019 (vgl.
Tatsachen, I.d) und damit bereits mehr als sieben Monate nach der Untersuchung
durch die Gutachter der Gutachterstelle J____ am 27. August 2019 (vgl.
IV-Akte 80, S. 10). Da nach der Beurteilung der damaligen Gutachter
eine deutliche Verbesserung des Zustandes innert weniger Wochen und Monate
möglich sein sollte, vermag dieses nicht ohne weiteres zur Annahme zu führen,
die Beurteilung von Dr. med. G____ sei zweifelhaft. Ferner hatte Dr. med. G____
auch Kenntnis von diesem Gutachten (vgl. z.B. die Übersicht über die
verwendeten Quellen im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 181, S. 242,
vgl. auch die weiteren Stellen, an welchen er das Gutachten zusammenfasste bzw.
würdigte, IV-Akte 181, S. 111 und S. 204). Er kam somit in
Kenntnis desselben zu seinen Schlussfolgerungen.
4.5.5 Die Ausführungen des Gutachters sind anhand der Akten sowie
der (zitierten) Literatur nachvollziehbar und einleuchtend. Er hat sich
offensichtlich nicht nur mit den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch
mit den medizinischen Vorakten gründlich auseinandergesetzt. Nachdem er vom
Gutachten von Dr. med. G____ Kenntnis erhalten hat, will Dr. med. I____
in seinem Kommentar vom 22. Januar 2025 zum psychiatrischen Gutachten vom
21. Mai 2024 von Dr. med. G____ (RB 6) eine Diskussion der
diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 für die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu
H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], S. 276 f.) nachholen (RB 6, S. 2). Anders als der
Gutachter schliesst er darauf, dass beim Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsstörung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke
(vgl. RB 6, S. 5 ff. sowie E. 4.5.2). Dr. med. I____
kennt den Beschwerdeführer seit vielen Jahren. Es liegt in der Natur der Sache,
dass sich eine psychiatrische Begutachtung nicht auf einen gleich langen
Beobachtungszeitraum stützen kann, wie ein Bericht behandelnder Fachleute (vgl.
Urteile des
Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.5. und 9C_671/2012 vom
15. November 2012 E. 4.5.). Die Nähe der behandelnden
Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten kann allerdings
mitunter dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven Einschätzung des
Patienten annähert. Während ein Entscheid über das medizinisch mögliche von
aussen getroffen wird, kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten
solidarisch bleiben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
IV.2023.7 vom 8. Juni 2023 E. 4.5.). Dementsprechend kommt gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten
Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte ein höherer Beweiswert zu,
als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster
Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster
Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht
den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4.). Die Ausführungen
von Dr. med. I____ stellen vorliegend eine unterschiedliche Beurteilung
desselben Sachverhalts dar. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur
der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen
ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember
2021 E. 4.2.3. und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2.). Aufgrund
des höheren Beweiswerts des Gutachtens von Dr. med. G____ vom 21. Mai
2024 (IV-Akte 181, S. 76 ff.) geht dieses grundsätzlich vor. Im
Übrigen kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die
Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1 sowie Urteil des
Bundesgericht 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4.).
4.5.6 Das Gutachten von Dr. med. G____ ist angesichts
der übrigen ausführlichen und nachvollziehbaren Äusserungen auch in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat verschiedene
Ausbildungen abgeschlossen (vgl. Tatsachen, I. a). Nach der Beendigung
seiner Tätigkeit für die B____ Ende Februar 2018 (vgl. Tatsachen, I. a)
war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis August 2018 arbeitslos, hat
dann bis Ende 2018 zunächst auf einer Alp und dann auf einem Bauernhof
gearbeitet (vgl. z.B. internistisches Teilgutachten, IV-Akte 181,
S. 57) und im Oktober 2022 seine Tätigkeit im D____ aufgenommen (vgl.
Tatsachen, I.e). Aus dem Umstand, dass er zwischenzeitlich arbeitslos war, kann
nicht geschlossen werden, dass er die ganze Zeit über nicht hätte arbeiten
können. Die stationären und teilstationären Behandlungen in den K____ seit 2019
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024
(IV-Akte 206) hatten jeweils eine Dauer von wenigen Tagen bis zu zwei
Monaten (vgl. die Auflistung im Bericht der K____ vom 3. März 2022,
IV-Akte 124, S. 3 sowie die Berichte der K____ vom 14. April
2022, IV-Akte 145, S. 20 ff., vom 17. Juni 2022, IV-Akte 139,
S. 8 ff., vom 11. März 2024, IV-Akte 171,
S. 3 ff. und vom 30. August 2024, IV-Akte 200,
S. 2 ff.). Dazwischen lagen jeweils rund zwei bis rund 18 Monate, in
welchen der Beschwerdeführer nicht stationär behandelt wurde. Eine Ausnahme
bildet das halbe Jahr von Januar 2021 bis Juni 2021, in welchem die
Zeitabschnitte, in welchen der Beschwerdeführer sich nicht in einer stationären
Behandlung stand, etwas kürzer ausfielen (vgl. Bericht der K____ vom
3. März 2022, IV-Akte 124, S. 3). Angesichts dessen ist zwar
nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit
gesundheitlichen Problemen, namentlich seiner Suchterkrankung, zu kämpfen hat.
Allerdings stehen die Hospitalisationen und die damit verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit
der Beurteilung des Gutachters Dr. med. G____ nicht entgegen. Dasselbe
gilt für die Auflistung der dem Beschwerdeführer attestierten
Arbeitsunfähigkeit in der Aktenbeurteilung KTG von Dr. med. L____ vom
18. Januar 2025. Auch die dort aufgelisteten Zeiträume umfassen wenige
Tage bis sechs Wochen (RB 5, S. 2). Seine Einschätzung, der
Beschwerdeführer sei gegenwärtig und bis mindestens 31. Dezember 2025 zu
100 % arbeitsunfähig (RB 5, S. 4), bezieht sich auf einen
Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Wie unter E. 4.5.3
ausgeführt, hat sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit den vorhandenen
Vorakten befasst und sich so ein Bild über den gesamten Zeitraum, für welchen
vorliegend ein Rentenanspruch zu prüfen ist, machen können. Seine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist auch im Lichte der Vorakten und der entgegenstehenden
Beurteilung von Dr. med. I____ nachvollziehbar. Dies, zumal aus dem
psychiatrischen Teilgutachten hervorgeht, der Beschwerdeführer habe selbst
angegeben, er gehe davon aus, dass er bis zu 80 % arbeiten könne (vgl.
E. 4.1.). Diese Selbsteinschätzung liegt nur wenig unter der Einschätzung
des Gutachters.
4.5.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten
Berichte der K____ vom 12. November 2024 (RB 2) sowie der M____ vom
10. Januar 2025 (RB 3), vom 24. Dezember 2024 (RB 4), vom
10. Februar 2025 (Triplikbeilage [TB] 2) und vom 14. März 2025
angeht, so wurden diese Berichte allesamt erst nach dem Verfügungserlass
erstellt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der N____ vom 13. März 2025
(TB 1) betreffend den Eintritt des Beschwerdeführers am 11. März 2025 in
die Einrichtung. Damit liegen sie ausserhalb des Zeitraums, für welchen das
Gericht den Sachverhalt zu beurteilen hat (vgl. z.B. BGE 134 V 392, 397 E. 6.
mit Hinweis). Nachträglich entstandene Berichte sind dann in die Beurteilung
miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom
30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies ist bei den erwähnten
Berichten nicht der Fall. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den aktuellen
Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem die jeweiligen Berichte
verfasst wurden. Der Bericht der K____ wurde von den erwähnten Berichten als
erster verfasst. Er datiert vom 12. November 2024 und bezieht sich auf
eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 bis zum
13. November 2024 (RB 2, S. 1). Aus dem Bericht der M____ vom
10. Januar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer direkt im Anschluss
an die Hospitalisation in die Klinik O____ (zur M____ gehörig), auf Zuweisung
der K____, eingetreten ist. Bereits beim Austritt am 23. Dezember 2024 war
der Wiedereintritt am 13. Januar 2025 geplant worden. Zudem wurde eine
Langzeittherapie ins Auge gefasst (RB 3, S. 1 und 4). Aus dem Bericht
vom 10. Februar 2025 geht sodann hervor, dass ein Übertritt in die N____
geplant werde, um den Beschwerdeführer weiter therapeutisch zu unterstützen
(TB 2). Der entsprechende Eintritt bestätigt die N____ mit dem erwähnten
Schreiben vom 13. März 2025 (TB 1). Diese Berichte lassen somit keine
klaren Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor
dem Verfügungserlass im September 2024 zu. Sie vermögen keine Zweifel am
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ zu wecken. Sie bilden
allenfalls eine Grundlage für eine Neuanmeldung bei der IV.
4.6.
Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers sowie insbesondere
der Kommentar von Dr. med. I____ vom 22. Januar 2025 (RB 6) das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ nicht
in Zweifel zu ziehen. Es ist damit beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hat
zu Recht darauf abgestellt und durfte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente. Im Übrigen wäre dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch
der Fall, wenn – abweichend vom Gutachten – auf die Angabe des
Beschwerdeführers, er könne wohl 80 % arbeiten (vgl. E. 4.1.), abgestellt
würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG
(in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) bzw. Art. 28b IVG (in Kraft seit
dem 1. Januar 2022) erreicht wird, ist sehr gering. Auf eine genaue
Berechnung kann jedoch verzichtet werden, da auf das Gutachten abgestellt wird.
Ein Gerichtsgutachten, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Tatsachen II.e),
ist somit nicht angezeigt.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: