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Entscheid

IV.2024.97

Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen vom psychiatrischen Teilgutachter und keine Gründe für weiteren Abzug vom Invalideneinkommen gegeben; Beschwerde abgewiesen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

9. April 2025Deutsch42 min

IV-Akte 14; Berichte Dr. med. E____, IV-Akte 16, S. 1 ff; Bericht Dr. med. E____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.97

Verfügung vom 4. Oktober 2024

Keine konkreten Indizien gegen

die Zuverlässigkeit der Einschätzungen vom psychiatrischen Teilgutachter und

keine Gründe für weiteren Abzug vom Invalideneinkommen gegeben; Beschwerde

abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin wurde 1972 im [...] geboren

(vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 11, S. 6) und arbeitete dort nach Absolvierung

der Schulzeit als Verkäuferin und Coiffeuse (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 8). Im

Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 3, S. 1). Die

Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1996, 1998,

2000 und 2002 (vgl. Familienbüchlein, IV-59, S. 5 f.; Lebenslauf, IV-Akte 8).

b) Am 1. Oktober 2012 meldete sie sich aufgrund von

psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher

(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 4, S. 2; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 6) und

medizinischer (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 12; Bericht Dr. med. D____,

IV-Akte 14; Berichte Dr. med. E____, IV-Akte 16, S. 1 ff; Bericht Dr. med. E____,

Dr. med. F____ und Dr. med. G____, IV-Akte 16, S. 12 f.; Berichte Dr. med. G____,

IV-Akte 16, S. 14 f. und S. 21 f.) Sicht ab und liess am 2. Oktober 2013 eine

Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt, IV-Akte 20; vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 21). Die

Beschwerdegegnerin teilte mit Mitteilung vom 7. Oktober 2013 mit, dass kein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, da die medizinischen Abklärungen

noch nicht abgeschlossen seien (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge weitere Arztberichte ein (vgl. Berichte Dr. med. D____, IV-Akte 23;

Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 24) und gab ein bidisziplinäres

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Rheumatologie

(IV-Akte 37) und Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl.

IV-Akte 38) in Auftrag. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten ersuchte

(IV-Akte 40), lehnte sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Januar 2015

ab (IV-Akte 46).

c) Ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung von beruflichen Massnahmen (Gesuch vom 30. Januar 2015, IV-Akte 47)

wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab (IV-Akte 49).

Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge eine Erwerbstätigkeit als

Reinigungsangestellte auf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2), zunächst ab März

2016 in einem 100 %-Pensum und danach ab Mai 2018 bis September 2021 infolge

krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einem 50 %-Pensum (vgl. Gutachten der

J____, IV-Akte 112, S. 11; vgl. Gesuch vom 17. Oktober 2022, IV-Akte 54, S. 8).

d) Am 17. Oktober 2022 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 54), worauf diese den medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. C____,

IV-Akte 55, S. 1 ff.; Bericht der [...]klinik, u. a. Dr. med. K____,

IV-Akte 58, S. 1 ff.) sowie erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2)

Sachverhalt abklärte und den RAD um eine Stellungnahme zu den neu eingeholten

medizinischen Berichten bat (Bericht vom 16. November 2022, IV-Akte 61). Die

Beschwerdeführerin zog weitere Unterlagen aus medizinischer (Berichte der [...]klinik

u. a. Dr. med. L____, IV-Akte 69; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 84;

Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 87; Bericht Dr. med. N____, IV-Akte 91) und

erwerblicher (vgl. Anfrage Leistungen ALV, IV-Akte 89) Sicht bei und gab erneut

eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin

ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt,

IV-Akte 82). Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. September 2023 bis 29.

September 2023 stationär in der Klinik O____ behandelt (vgl. Austrittsbericht,

IV-Akte 99). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 94, S. 3 f.) gab

die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie beim

J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am 12. März 2024 erstattet wurde

(IV-Akte 112). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zum polydisziplinären

Gutachten der J____ (vgl. IV-Akte 117, S. 5) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. April 2024 in Aussicht, dass kein

Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 118). Nachdem die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 20. Juni

2024 Einwand gegen den Vorbescheid erhob (IV-Akte 126), liess die Beschwerdegegnerin

durch ihren RAD Rückfragen bei den Gutachtern der J____ zu den erhobenen

Einwänden stellen (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2024), welche mit Schreiben vom

6. September 2024 beantwortet wurden (IV-Akte 132). Der RAD nahm hierzu am 17.

September 2024 Stellung (IV-Akte 133, S. 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, dass kein Anspruch auf

eine Invalidenrente bestehe infolge eines IV-Grads von 32 % ab dem 1. August

2023 respektive von 39 % ab dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch

B____, Advokatin, am 4. November 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 21. November 2024

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit

B____, Advokatin, bewilligt.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 23. Januar 2025 respektive

Duplik vom 18. Februar 2025 an ihren Anträgen fest.

III.

Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober

2024.

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von

32.

% ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab dem 1. Januar 2024. Sie stützte sich

dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024

(IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 (IV-Akte

132) sowie die Einschätzung des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117, S. 5).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024

abgestellt werden, da der psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend

mit dem Bericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 12-15; vgl. Replik,

Rz. 2). Zudem werde in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens

zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 %

ab August 2022 angenommen. Während der rheumatologische Gutachter von einer 75

%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen sei, habe der

psychiatrische Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt. Letzterer

habe festgehalten, dass der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht genau

festgelegt werden könne, weshalb die Einschätzung ab dem Zeitpunkt der

Untersuchung am 9. Januar 2024 gelte. Die Schlussfolgerung in der

interdisziplinären Konsensbeurteilung stehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin

daher in Widerspruch zur psychiatrischen Einschätzung, wonach der retrospektive

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschätzt

werden könne (Beschwerde, Rz. 16 f.; vgl. Replik, Rz. 3 f.). Schliesslich hätte

ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vorgenommen werden sollen

(Beschwerde, Rz. 19-21; vgl. Replik, Rz. 5).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es lasse

sich nicht sagen, der psychiatrische Teilgutachter habe den Bericht der Klinik O____

vom 2. Oktober 2023 unzureichend berücksichtigt (BA, Rz. 10 f.). Es gebe keine

bundesrechtliche Regelung, dass grundsätzlich auf die echtzeitlichen

Arztberichte abzustellen sei. Ebenso sei es nicht erforderlich, dass sich die

Sachverständigen bei der retrospektiven Beurteilung zu jeder abweichenden

Arbeitsfähigkeitsangabe der behandelnden Ärztinnen und Ärzte äussern müssten (BA,

Rz. 15). Auch wenn sich eine sachverständige Person in einem Teilgutachten

nicht rückblickend zur Arbeitsfähigkeit äussere, so bedeute dies nicht bereits,

dass eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Konsensbeurteilung

ausgeschlossen sei und einer solchen von vornherein kein Beweiswert zukomme.

Dies sei daraus zu ersehen, dass unter Umständen auch dann auf die Folgerungen

eines polydisziplinären Gutachtens abgestellt werden könne, wenn einem

Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen werde (BA, Rz. 16). Während des

stationären Aufenthalts in der Klinik O____ habe sich kein deutlicher Rückgang

der depressiven Symptomatik verzeichnen lassen. Dies lege nahe, dass der

psychische Zustand bei der Begutachtung im Wesentlichen jenem beim

Klinikaustritt entsprochen habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stelle

die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen eine andere Beurteilung

eines seit dem Aufenthalt unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (BA,

Rz. 17). Insoweit erscheine es schlüssig, wenn die Konsensbeurteilung im

Gutachten von einem seit dem Sommer 2022 verschlechterten Zustand und einer

seit dann bestehenden 30 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit – entsprechend der im psychiatrischen

Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit – ausgegangen sei (BA, Rz. 18). Es

könne auch für die Zeitspanne zwischen August 2023 und dem Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung auf die rückwirkende gutachterliche Beurteilung

abgestellt werden. Nicht massgebend erscheine, ob die gutachterliche

Beurteilung für die Zeit davor gelte (Duplik, S. 1 ff.). Schliesslich sei der

Invaliditätsgrad im Ergebnis korrekt ermittelt worden, weil der Pauschalabzug

leidensbedingte Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad bereits abgelte (BA,

Rz. 19-21; vgl. Duplik, S. 3 f.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnte

infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs

ermittelten Invaliditätsgrads von 32 % ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab

dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135). Zu Recht nicht bestritten von der

Beschwerdeführerin, deren jüngste Tochter im Jahr 2020 18-Jährig geworden ist

(vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 85), wird die gestützt auf den

Abklärungsbericht vom 25. April 2023 (IV-Akte 82) erfolgte Anwendung der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.6

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom

25.

Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 12. März

2024.

(IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024

(IV-Akte 132) sowie die Einschätzungen des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117)

sowie vom 17. September 2024 (IV-Akte 133) abstellen durfte. Im Folgenden ist

die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der

Verfügung vom 4. Oktober 2024 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2

Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22.

Januar 2015 (IV-Akte 46) bildete das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____

und Dr. med. H____. Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

in seinem im Jahr 2014 von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen

psychiatrischen Teilgutachten, welches Teil einer bidisziplinären Begutachtung

in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie war, fest, aus

psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Die festgestellte Restsymptomatik einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sei als psychiatrische

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu werten (IV-Akte 38, S.

15). Die Erzählungen der Beschwerdeführerin wertete er zunächst als völlig

untypisch für ein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die

Tatsache, dass die Explorandin auf die gezielte Befragung nach Ängsten

berichtet habe, unter einer Angst zu leiden, dass ihren Kindern etwas Ähnliches

zustossen könne wie ihr selbst, stufte er sodann als Restsymptomatik einer

posttraumatischen Belastungsstörung ein (IV-Akte 38, S. 15). Im

rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, an,

es seien im Bereich des Bewegungsapparates keine Befunde oder Diagnosen

gefunden worden, die sich negativ auf die Tätigkeit als Hausfrau auswirken

würden. Es sei dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden im Rahmen der

Schmerzfehlverarbeitung nicht in diese rheumatologische Beurteilung mit

einbezogen würden. Aus rein rheumatologischer Sicht könnten keine

Einschränkungen begründet werden, so dass der Explorandin jegliche Tätigkeit

zumutbar sei (IV-Akte 37, S. 9 ff.).

4.1.3

Im Rahmen der Neuanmeldung ging mit den Akten der [...]klinik

[...] (IV-Akte 69) u.a. der Bericht vom 25. Juli 2022 über die

Erstkonsultation Schmerzmedizin von Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom [...]spital [...] ein. Dr. med. K____

führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen an, die Patientin berichte über

einen hohen psychischen Leidensdruck hinsichtlich der somatischen Beschwerden

und den damit verbundenen Auswirkungen (u. a. reduzierte Lebensqualität,

Verlust der Arbeitsstelle). Im Rahmen dieser Belastungsfaktoren komme es zu

Zukunftsängsten, die mit Grübelneigung und Schlafproblemen einhergehen. Diagnostisch

sei das Zustandsbild a. e. als chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41) und als Folge und im Rahmen davon eine

affektive Symptomatik zu interpretieren, welche aber aktuell nicht für eine

getrennte Diagnose klassifiziert. Als klinisch relevant erachtet werde zudem

die von der Patientin berichteten traumatischen Erfahrungen, auf die sie im

Rahmen der Sprechstunde nicht weiter eingehen möchte. Auf eine diesbezüglich

fundierte Exploration und Diagnostik werde auf Wunsch der Patientin und zur

Vermeidung einer möglichen Destabilisierung verzichtet. Es bestehe aufgrund der

multilokulären Beschwerdesymptomatik keine Möglichkeit, über einzelne

interventionelle Massnahmen zu versuchen, zu einer Verbesserung der

Gesamtbeschwerdesymptomatik zu gelangen. Die Patientin verfüge über gute

Ressourcen, eine gute soziale Anbindung und eine klare Einschätzung ihrer

Beschwerden. Deswegen werde eine Fortführung der psychosomatischen

Unterstützung durch Dr. med. E____ empfohlen. Ausserdem sei eine stationäre

Komplexbehandlung indiziert, um unter interdisziplinären und

interprofessionellen täglichen Therapien zu versuchen, zu einer Verbesserung

sowie Initialisierung einer dann ambulant fortzusetzenden Therapie zu gelangen.

Durch eine solche Massnahme sei es ebenfalls möglich, reliable Daten für die

Einschätzung der weiteren Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gegebenenfalls eine

Anmeldung bei der IV vorzunehmen, um auf lange Sicht für eine stabile

Perspektive und Klärung der finanziellen Versorgung zu sorgen. Zum jetzigen

Zeitpunkt werde keine Änderung der positiv wirkenden analgetischen Medikation

empfohlen. Sollte auch nach einer Verbesserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik

unverändert ein gestörtes Schlafverhalten zu verzeichnen sein, sei über eine

schmerzdistanzierende, schlafverbessernde Medikation zu befinden (IV-Akte 69,

S. 25).

4.1.4

Dr. med. P____ und Dr. med. Q____ von der [...]klinik [...]

hielten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Oktober 2022 über den zweiwöchigen

stationären Aufenthalt vom 19. September 2022 bis 4. Oktober 2022 aus

diagnostischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide u. a. an einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),

einer Fibromyalgie (ED: 09/2022), einem chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyndrom, einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom und einem chronischen

Schmerz des Sternoclaviculargelenks. Neben weiteren somatischen Diagnosen wurde

überdies eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Verdacht auf eine

depressive Entwicklung dokumentiert. Die gemeinsame Evaluation von Psychiatrie

und Psychologie habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Schmerzverstärkend sei

insbesondere stattgehabte Traumata, psychosoziale Sorgen, der Arbeitsverlust

und das Katastrophisieren von Situationen gewertet worden. Zusammenfassend

bestehe bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein chronisches

cervicocephales Schmerzsyndrom. Aus psychischer Sicht bestehe eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Akte 70, S. 13 ff.).

4.1.5

In ihrem Bericht vom 21. Dezember 2022 hielt Dr. med. C____

fest, die Beschwerdeführerin würde unter Schmerzen am ganzen Körper, Müdigkeit

und Erschöpfung leiden. Die durch die Schmerzen schwer belastete Patientin

könne ihrer Ansicht nach nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit 9.

August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 70, S. 3 ff.).

4.1.6

Dr. med. E____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in ihrem

Bericht vom 17. April 2023 an, die Beschwerdeführerin könne sich wieder

vermehrt an ihr Trauma erinnern. Sie fühle sich wertlos und erschöpft. Sie

fühle sich vor allem durch die bestehenden Schmerzen extrem eingeschränkt. Sie

habe ständige Schmerzen vor allem auch in beiden Händen an, sie gehe fast nicht

mehr ausser Haus. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer

leidensangepassten Tätigkeit sei aktuell nicht vorstellbar. Es sei in Absprache

mit Dr. med. L____ aus der Schmerzklinik ein stationärer Aufenthalt in der

Klinik O____ besprochen worden (IV-Akte 84).

4.1.7

Dr. med. N____ von der Klinik O____ führte in seinem

Bericht vom 6. Juni 2023 aus, es finde sich klinisch-psychiatrisch eine

mittelgradige, deutlich ängstlich akzentuierte depressive Symptomatik mit

somatischem Syndrom ohne produktivpsychotische Symptome oder manifeste

Selbstgefährdung. Bei einem erheblichen subjektiven Leidensdruck und einer

primär psychosozial orientierten Krankheits- und Veränderungstheorie hätte eine

adäquate Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation bestanden. Diagnostisch

handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode – Differentialdiagnose:

mittelgradiges Rezidiv einer depressiven Störung – in Verbindung mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (IV-Akte 91, S. 4).

4.1.8

Im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 hielten

dipl. psych. R____, Dr. med. S____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med.

T____ aus diagnostischer Sicht insbesondere fest, die Beschwerdeführerin leide

an einer mittelgradigen depressiven Episode, differenzialdiagnostisch einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1), einer posttraumatischen

Belastungsstörung (F43.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41). Sie führten an, dass nach dem

Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. September 2023 bis 29. September

2023.

sich zum Zeitpunkt des stationären Austritts kein deutlicher Rückgang der

depressiven Symptomatik habe feststellen lassen. Jedoch habe sich eine leichte

Stimmungsaufhellung und Verbesserung des Antriebs gezeigt. Die

Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Angstzustände vor dem Austritt gehabt. Es

gebe eine geringe Verbesserung im Umgang mit Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit

habe beim Austritt 0 % betragen (IV-Akte 99).

4.1.9

Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der J____

vom 12. März 2024 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie (IV-Akte 112). Die Gutachter

der J____ hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide unter

einer rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte leichte depressive

Episode (ICD-10 F33.0), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.41 bzw. F45.4), einer Traumafolgestörung im Sinne einer chronifizierten,

mittlerweile mehrheitlich subsyndromalen, posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1), einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und

einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10

M53.0/M53.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische

klavikuläre Schmerzen linksseitig (ICD-10 M25.5), eine chronisch unspezifische

Epicondylopathie Humeri radialis mehr als ulnaris beidseits (ICD-10 M77./M77.1),

chronische polyartikuläre Schmerzen an beiden Händen (ICD-10 M25.5), eine Migräne

mit Aura (ICHD-3 1.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), ein Verdacht auf eine arterielle

Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), ein Plaque-Meningeom

rechts frontoparietal (ICD-10 D32) sowie eine anamnestisch latente Tuberkulose

(ICD-10 A16.9) mit St. n. lsoniacid-Behandlung am 2. August 2018 angeführt

(IV-Akte 112, S. 10 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit als

Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin

seit August 2022 zu 70 % arbeitsfähig. Diese umfasse eine körperlich leichte

bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende und idealerweise im Sitzen

ausgeübte Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz.

Stereotype fliessbandähnliche Rotationsbewegungen respektive Arbeiten in

anhaltender Oberkörpervorneige oder

-rückhalteposition sowie Schicht- und Nachtarbeiten sollten dabei vermieden

werden. Während den Anwesenheitszeiten in einer Verweistätigkeit bestehe eine

Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes, welcher bereits in der

reduzierten Stundenpräsenz berücksichtigt worden sei. Als Begründung der

Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter der J____ an, aus

rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine

volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten und

adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus neurologischer und aus

allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht

eingeschränkt. Die aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht attestierten

Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da für die

jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten

(IV-Akte 112, S. 12 f.).

4.1.10

Der RAD-Arzt Dr. med. U____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in

seinem Bericht vom 10. April 2024 fest, es könne auf das polydisziplinäre

Gutachten der J____ abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen Belangen

umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der

Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person

seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des

Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter

würden sich mit den divergierenden Meinungen auseinandersetzen, so mit der

versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte

und Gutachter. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt

worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus Sicht des RAD

nachvollziehbar (IV-Akte 117, S. 5).

4.1.11

In ihrem Schreiben vom 6. September 2024 nahmen Dr.

med. V____ und Dr. med. W____ von der J____ Stellung zu den Rückfragen des RAD vom

15.

Juli 2024 (vgl. IV-Akte 128 und 129), welche infolge des Einwands der

Sozialhilfe Basel-Stadt gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024 (IV-Akte 118)

an die Gutachter der J____ gestellt wurden. Sie hielten fest, dass sämtliche im

Bericht der Klinik O____ aufgeführten Diagnosen vom psychiatrischen Gutachter

diskutiert worden seien. Zudem sei die im psychiatrischen Gutachten festgestellte

(Teil-)Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang könne

nochmals auf die tatsächlichen Herausforderungen in der Beurteilung der

gesundheitlichen/funktionellen Defizite bei der versicherten Person eingegangen

werden. Deren Beschwerdeschilderung stelle sich in der Untersuchung als wenig

authentisch dar, es seien mehrheitlich pauschalisierende Aussagen gemacht

worden und auch das beobachtbare Verhalten sei hierzu teilweise nicht

konsistent (bspw. keinerlei psychomotorische Unruhe bzw. Positionswechsel bei

gleichzeitiger Angabe stärkster Schmerzen). Gesamthaft hätten sich aber (auch

unter Berücksichtigung der Aktenlage) Hinweise für eine relevante

Beeinträchtigung durch psychische Störungen ergeben. Die gutachterliche Aufgabe

habe nun darin bestanden, einen authentischen «Kern» an psychischer Erkrankung

gegenüber anderen Einflüssen abzugrenzen, etwa einer übertriebenen und

undifferenzierten Beschwerdeschilderung mit unkritischer Bejahung psychischer

Beschwerden, einer Selbstlimitierung etc. Diese Auseinandersetzung habe

schliesslich zum vorliegenden Ergebnis geführt. Auch hinsichtlich des Einwands

betreffend den Antrieb der Beschwerdeführerin könne im Wesentlichen auch

dahingehend auf das vorliegende Gutachten (v. a. Abschnitt 6.3a, psychiatrisches

Teilgutachten) verwiesen werden. Der medizinische Laie sei zudem darauf

hingewiesen, dass eine ausgeprägte Passivität im Alltag (wie bei der

Versicherten) nicht mit einer Antriebsminderung im psychopathologischen Sinn

gleichzusetzen sei. Auch hinsichtlich der Diagnose «posttraumatische

Belastungsstörung» werde auf den Abschnitt 6.3 des psychiatrischen Teilgutachtens

verwiesen und es könne angemerkt werden, dass auch im Bericht der Klinik O____

keine Zustandsverschlechterung der vorbestehenden Traumafolgestörung postuliert

werde. Am bestehenden Gutachten könne folglich vollumfänglich festgehalten werden

(IV-Akte 132, S. 2 f.).

4.1.12

In ihrem versicherungsmedizinischen Bericht vom 17.

September 2024 hielt X____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D) vom RAD fest, die

angeführten Diagnosen würden nicht bestritten werden, gutachterlicherseits werde

jedoch von einer chronifizierten leichten – nicht mittelgradigen depressiven

Episode ausgegangen. Mit einer leichten depressiven Episode sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit

in adaptierter Tätigkeit durchaus zumutbar. Es werde bemängelt, dass der

psychiatrische Gutachter sich nicht mit dem Bericht der Klinik O____ vom

September 2023 auseinandergesetzt habe. Tatsächlich werde aber erwähnt, dass

diese Hospitalisation nur zu einer geringen Verbesserung der Symptomatik

geführt habe (vgl. Gutachten der J____, IV-Akte 112, S. 69 ff.), zumal zu

beachten sei, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig aus der

Klinik ausgetreten sei. Es habe also theoretisch die Möglichkeit bestanden, im

Rahmen eines längeren Aufenthaltes die medizinische Situation noch deutlich zu

verbessern. Auch werde angeführt, dass «sich bei weitgehend therapierefraktären

Schmerzen unter langjähriger Therapie eine zunehmende, deutlich ängstlich

gefärbte depressive Symptomatik entwickelte». Hierzu sei auch auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Y____ verwiesen, in dem auf

S. 85 ff. erläutert werde, dass trotz offensichtlicher

Medikamentenüberdosierung die Schmerzsymptomatik in keiner Weise relevant zu

beeinflussen gewesen sei, «es bestehen quasi 24 Stunden/Tag anhaltende

Ganzkörperschmerzen». Dies sei für den rheumatologischen Gutachter und ebenso

wenig für den RAD nachvollziehbar. Es stelle sich auch die Frage, warum die

medikamentöse Therapie lange Zeit so fortgeführt und nicht angepasst worden sei.

Weiterhin werde mit dem psychiatrischen Gutachten auch dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin

über viele Jahre hinweg ihre Kinder quasi alleine habe grossziehen können, d. h.

die Betreuungsaufgaben durchaus habe erfüllen können, was «deutlich gegen eine

dysfunktionale Beziehungsgestaltung und emotionale Instabilität» spreche.

Schlussendlich sei noch zu erwähnen, dass die beschriebene Antriebslosigkeit

der Beschwerdeführerin als psychopathologischer Befund, wie vom Gutachter im

Rahmen der Rückfragen dargelegt, nicht mit einem ausgeprägten passiven

Verhalten im Alltag (sie gehe kaum aus dem Haus, mache keine Spaziergänge mehr [...])

gleichzusetzen sei. Es werde gutachterlicherseits (psychiatrisch und

rheumatologisch) vielmehr eine erhebliche, subjektive Selbstlimitierung

festgestellt. Zusammenfassend könne – auch unter Einbezug der Rückfragen – an

der RAD-Einschätzung vom 10. April 2024 festgehalten werden (IV-Akte 133, S. 2).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Rechtsschriften allen

voran die Beweiskraft des Gutachtens der J____. Sie macht geltend, dass der

psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend mit dem Bericht der Klinik O____

vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Trauma im

stationären Aufenthalt nicht habe aufarbeiten wollen, habe sie den stationären

Aufenthalt nach vier Wochen abgebrochen. Zum Zeitpunkt des stationären Austritts

habe in der Gesamtschau kein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik

festgestellt werden können, wobei sich eine leichte Stimmungsaufhellung und

Verbesserung des Antriebs gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte

Angstzustände vor dem Austritt, der Umgang mit den Schmerzen habe sich jedoch

gering verbessert (Beschwerde, Rz. 13). Die Beschwerdeführerin habe dem

Gutachter ebenfalls von einer «Hinten-Angst» sowie einem wiederkehrenden Hören

schreiender Frauenstimmen berichtet. Zu den von der Beschwerdeführerin

geäusserten mehrmals wöchentlich auftretenden Angst- und Panikzuständen, welche

zu Lähmungserscheinungen führen würden, die teilweise den ganzen Tag andauerten,

nehme er demgegenüber keinen Bezug. Der psychiatrische Gutachter habe eine

klinische Relevanz der Symptome verworfen, da solche Symptome in den

medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert seien. Dies sei mit Verweis auf den

Bericht der Klinik O____ nachweislich aktenwidrig, weshalb sich der Gutachter

offensichtlich nicht mit diesem Bericht und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 15). Die im Austrittsbericht der

Klinik O____ festgestellten Befunde würden schwergradiger erscheinen als jene

im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. W____. Es seien aber auch dort

keine Einschränkungen des Gedächtnisses, der Konzentration und der

Aufmerksamkeit beschrieben worden. Im Bericht des [...]spitals [...] vom 25.

Juli 2022 werde die konzentrative Belastbarkeit und die Aufmerksamkeitsspanne

situativ (bei hoher Schmerzintensität) gemindert beschrieben. Auch im

Austrittsbericht der Schmerzklinik vom 10. Oktober 2022 werde von

Konzentrationsstörungen berichtet. Insofern scheine dieser Befund nicht für die

gesamte hier zu beurteilende Zeitdauer gleichgeblieben zu sein (Replik, Rz. 2).

Von der Beschwerdeführerin wird mit Verweis auf das psychiatrische

Teilgutachten (vgl. IV-Akte 112, S. 70) überdies gerügt, dass sich entgegen der

Darstellung in der interdisziplinären Konsensbeurteilung die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht genau

beurteilen lasse (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.).

4.2.2

Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt

werden. Das polydisziplinäre Gutachten der J____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Vorliegend wird vom psychiatrischen

Gutachter in hinreichender Weise begründet, weshalb er gestützt auf das

Explorationsgespräch von einer chronifizierten leichten und nicht wie die

behandelnden Ärzte der Klinik O____ von einer mittelgradigen depressiven Episode

(vgl. E. 4.1.7.-4.1.8. hiervor) ausging. Der Gutachter hielt herleitend fest,

dass die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei und der Antrieb

gesamthaft als leicht reduziert zu beurteilen sei, wobei auch die Auswirkungen

der Schmerzmedikation (inkl. Opiate) zu berücksichtigen sei. Dies deckt sich

auch mit den von ihm erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunden (IV-Akte

112, S. 65). Ausserdem hält er im Rahmen der Diskussion abweichender

Einschätzungen fest, dass die Stimmung zwar niedergestimmt sei, aber doch nicht

über Wochen anhaltend tieftraurig (IV-Akte 112 S. 72). Nicht ersichtlich ist,

inwiefern der Bericht von der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 vom

psychiatrischen Gutachter Dr. med. W____ nicht hinreichend hätte berücksichtigt

werden sollen. Dieser wird in den medizinischen Vorakten aufgeführt und lag dem

psychiatrischen Gutachter bei seiner Einschätzung vor (IV-Akte 112, S. 25 f.). Dabei

nahm Dr. med. W____ in seinem Teilgutachten, wie die Beschwerdeführerin selbst

ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 14), explizit auf die Einschätzungen der Klinik O____

Bezug und hält fest, es sei ab ca. Sommer 2023 eine Zunahme der depressiven

Beschwerden anzunehmen (IV-Akte 112, S. 70). Die Einschätzung des

Schweregrads der Depression erfolgte dabei nicht nur auf Grundlage des

psychiatrischen Untersuchungsbefunds, sondern überdies auch gestützt auf die

anderweitigen medizinischen Vorakten, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme

vom 6. September 2024 hervorhebt (IV-Akte 132, S. 2 f.). Damit hat der

Gutachter, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Replik, Rz. 2), auch

den Zustand der Beschwerdeführerin im Längsschnitt mitberücksichtigt.

4.2.3

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konzentrationsstörungen,

welche – entgegen dem psychiatrischen Gutachter – gemäss dem Bericht des [...]spitals

[...] vom 25. Juli 2022 sowie dem Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 10.

Oktober 2022 vorliegen würden, ändern nichts am Ergebnis der Beweiskraft des

psychiatrischen Teilgutachtens (Replik, Rz. 2). So hat Dr. med. W____

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des

Gesprächs (ca. 110 Minuten; vgl. IV-Akte 112, S. 60) durchgehend

aufrechterhalten und dem Untersuchungsverlauf inhaltlich gut folgen können.

Zudem habe die Konzentration imponiert und die mnestischen Fähigkeiten seien

grobkursorisch nicht auffällig gewesen und ein Nachlassen habe im Verlauf der

Untersuchung nicht beobachtet werden können (vgl. IV-Akte 112, S. 65). Der

psychiatrische Gutachter hat damit (implizit) in begründeter und

nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsdefizits, zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Januar

2024, verneint. Überdies ist hervorzuheben, dass auch im Bericht der Klinik O____

vom 6. Juni 2023 kein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit dokumentiert

oder diagnostiziert wird (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Im Austrittsbericht der

Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 wird wiederum explizit festgehalten, dass das Gedächtnis,

die Konzentration und die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht

eingeschränkt seien (vgl. E. 4.1.8. hiervor).

4.2.4

Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge, der psychiatrische Gutachter hätte die ausgeprägten

Angstzustände, welche im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023

dokumentiert worden waren, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch diese Ansicht

der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, weshalb er keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis

gesehen habe (beispielsweise keine entsprechenden formalen Denkstörungen, kein

Fremdbeeinflussungserleben, kein bizarrer Wahn, keine kommentierenden oder

dialogisierenden Stimmen). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, so die

Darstellung des Gutachters, über recht diffuse und etwas psychotisch anmutende

Phänomene (im Sinne einer «Hinten-Angst» und dem wiederkehrenden Hören

schreiender Frauenstimmen) berichtet. Überdies hielt Dr. med. W____ fest, dass

in den übrigen medizinischen Unterlagen keine solche Symptome dokumentiert wurden,

was ebenfalls auf die fehlende klinische Relevanz hinweist (IV-Akte 112, S.

68). Dies deckt sich mit den vorliegenden Verfahrensakten, in denen keine

weiteren Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu finden sind,

welche von Angstzuständen der Beschwerdeführerin berichten (vgl. etwa Bericht Dr. med.

E____ vom 17. April 2023 [E. 4.1.6. hiervor]; Bericht Klinik O____ vom 6.

Juni 2023 [E. 4.1.7. hiervor]; Berichte Dr. med. M____ vom 7. Juni 2021, 27.

September 2021, 8. Januar 2022, 22. September 2022 und 21. Dezember 2022 [IV-Akte

87, S. 7 ff.]; Bericht Dr. med. K____ vom 25. Juli 2022 [E. 4.1.3.

hiervor], vgl. Psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. I____ vom 14. Juli

2014.

[E. 4.1.2. hiervor]; vgl. diverse Arztberichte, IV-Akte 69, S. 7 ff.). Hervorzuheben

ist überdies, dass sich dem Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober

2023.

keine näheren Ausführungen entnehmen lassen zur Frage, inwieweit sich die

Angstzustände der Beschwerdeführerin zeigen würden und welchen Einfluss diese

auf deren Arbeitsfähigkeit hätten (E. 4.1.8. hiervor). Der

Beschwerdeführerin ist schliesslich entgegenzuhalten, dass weder die Ärztinnen

und Ärzte der Klinik O____ noch die überigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte

eine entsprechende Diagnose hinsichtlich allfällige Störungen aus dem

schizophrenen Formenkreis gestellt haben.

4.3

Nichts an diesem Ergebnis ändert schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin,

der psychiatrische Teilgutachter habe festgehalten, eine genaue Festlegung zum Verlauf

der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich und die aktuelle Einschätzung gelte

jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Nicht ersichtlich ist, inwiefern

– wie die Beschwerdeführerin ausführt (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.)

– der in der interdisziplinären Konsensbeurteilung festgehaltene zeitliche

Verlauf der Arbeitsfähigkeit im krassen Widerspruch zum psychiatrischen

Teilgutachten stehen soll, wird doch die medizinische Einschätzung von Dr. med.

W____ in der interdisziplinären Konsensbeurteilung, wie deren Name ausdrückt,

im Sinne einer gemeinsamen medizinischen Einschätzung miteingeschlossen

respektive mitberücksichtigt. In diesem Sinne ist hinsichtlich der

interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der abschliessenden,

gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit dann

grosses Gewicht zu, wenn sie – wie vorliegend – auf der Grundlage einer

Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgte (vgl.

BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013

vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Zu bemerken ist ferner, dass Dr. med. W____

eine genaue Festlegung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich

hielt, da nach den Jahren 2015/2016 der Beginn und Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit schlecht dokumentiert war (IV-Akte 112, S. 70). Zurückzuführen

ist dies am ehesten darauf, dass die Beschwerdeführerin seither ihren Leiden entsprechend

keine regelmässige, adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung

in Anspruch nahm. Trotz der spärlichen Dokumentation des psychiatrischen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

den medizinischen Akten zufolge Dr. med. K____ bereits mit Bericht vom 25.

Juli 2022 festgehalten hatte, er empfehle der Beschwerdeführerin zur

Erweiterung ihrer psychosomatischen Bewältigungsstrategien eine stationäre

Behandlung und das Fortführen der ambulanten psychosomatischen Begleitung (IV-Akte

58, S. 3). Eine Empfehlung für eine stationäre multimodale Komplextherapie

gab zudem Dr. med. L____ im August 2022 (vgl. Bericht vom 25. August 2022 [IV-Akte

69, S. 16 f.]). Dies bestätigte auch die Psychologin Z____, welche im

Auftrag von Dr. med. L____ eine Indikation erkannte (Bericht vom 9. September

2022, IV-Akte 69, S. 14 f.). Auch Dr. med. C____ gab in ihrem Bericht

vom 21. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin sei seit August 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Schliesslich führte auch Dr. med. E____

in ihrem Bericht vom 17. April 2023 an, der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und es sei in Absprache mit Dr.

med. L____ aus der [...]klinik ein stationärer Aufenthalt in der Klinik O____

besprochen worden (E. 4.1.6. hiervor). Somit kann mit Blick auf diese Einschätzungen

der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch aus psychiatrischer Sicht ein Beginn

der Arbeitsunfähigkeit im August 2022 nachvollzogen werden. Dass ab diesem

Zeitpunkt die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% festlegten, lässt sich

mit den Teilgutachten nachvollziehen. Gemäss rheumatologischem Teilgutachten

lag die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bei 20 % bis 30 %. Der

psychiatrische Gutachter stellte zudem fest (IV-Akte 112 S. 70), dass zu Beginn

dieses Zeitraums die Depressivität noch deutlich weniger ausgeprägt gewesen sei

und verwies darauf, dass von der [...]klinik lediglich eine entsprechende

Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Dem ist beizupflichten. Die [...]klinik

hielt im Austrittsbericht lediglich den Verdacht auf eine depressive

Entwicklung fest (E. 4.1.4. hiervor), welche auf gemeinsamer Evaluation von

Dispositiv

Psychiatrie und Psychologie beruhte (IV-Akte 69, S. 12). Demnach

relativierte sich die im Rahmen der Indikation für den Aufenthalt durch die

Psychologin Z____ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode,

gegenwärtig mittelschwer (Bericht [...]klinik vom 6. September 2022, IV-Akte 69

S. 14). Ob der einmonatige stationäre Aufenthalt in der Klinik [...] (E. 4.1.7.-4.1.8.

hiervor) eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV massgebliche vorübergehende Verschlechterung

zu begründen vermag, lässt sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen. Nach dem

Gesagten ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab August 2022

auszugehen.

4.4.

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Berichte

der behandelnden Ärzte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise von Dr. med. W____ zu begründen vermögen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dabei

ist darauf hinzuweisen, dass im Nachgang zum Gutachten keine fachspezifischen

Berichte eingegangen sind, ebensowenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet

einen weiteren Bericht der fachfremden Behandlerin Dr. med. E____ einzuholen (vgl.

dazu den Verfahrensantrag im Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024

[IV-Akte 126]). Insoweit besteht auch dadurch keine Veranlassung, von der

psychiatrischen Einschätzung abzuweichen. Nicht ersichtlich sind im Übrigen

allfällige Zweifel an den Einschätzungen des rheumatologischen Teilgutachters

Dr. med. Y____, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht

vorgebracht wird. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das polydisziplinäre

Gutachten der J____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Weitere medizinische

Abklärungen sind somit nicht angezeigt. Folglich ist nach Ablauf der Wartefrist

ab August 2023 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den

Gutachtern umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1.

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.2.

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf

auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar

2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).

5.3.

5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. August 2023

bis 31. Dezember 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 55'703.00 mit einem

Invalideneinkommen von Fr. 37'972.00 verglichen und auf diese Weise einen

IV-Grad von (gerundet) 32 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Oktober 2024,

IV-Akte 135, S. 1 f.).

5.4.2. Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor

Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die

Tabelle T17, Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Frauen,

Lebensalter >= 50 Jahre (Fr. 4'391.00), multipliziert mit 12, mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich

Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von +0.6 % (bis 2021) und +0.8 % (bis 2022;

vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der Lohnstrukturerhebung (LSE)

2020 abgestellt (vgl. E. 5.2. hiervor). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 37'972.00

(Fr. 54'245.00 umgerechnet auf 70 %-Pensum; vgl. E. 4. hiervor) den Wert der Tabelle

TA1 der LSE 2020, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00),

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von

+0.6 % bis 2021 und von +0.8 % bis 2022 einsetzte. Anzufügen ist, dass ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31.4 % selbst dann

resultiert wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die im Verfügungszeitpunkt (4.

Oktober 2024) bereits vorhandenen Tabellenwerte der LSE 2022 (veröffentlicht ab

29. Mai 2024; Valideneinkommen: Tabelle T17, Berufsgruppe 91 [Reinigungspersonal

und Hilfskräfte], Frauen, Lebensalter >= 50 Jahre [Fr. 4'457.00], multipliziert

mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden [gerundet total Fr. 55'757.10],

und Invalideneinkommen: TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 [Fr. 4'367.00],

multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, umgerechnet

auf 70 %-Pensum [gerundet total Fr. 38'241.80]) eingesetzt hätte.

5.5.

5.5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024

in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch

bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen

Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor und stellte einem Valideneinkommen

von Fr. 55'703.00 (vgl. zur Berechnung E. 5.4.2. hiervor) ein

Invalideneinkommen von Fr. 34'175.00 gegenüber, woraus sich ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von (gerundet) 39 % ergab. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei wegen der eingeschränkten

Leistung während der angegebenen Anwesenheitszeit von sechs Stunden pro Tag

(erhöhter Pausenbedarf; vgl. E. 4.1.9. hiervor) und weiteren Einschränkungen im

Belastungsprofil ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen

zu gewähren. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass die

Arbeit gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ vom

12. März 2024 wechselbelastend und idealerweise im Sitzen an einem ergonomisch

gut eingestellten Arbeitsplatz ausgeübt werden müsse. Stereotype

fliessbandähnliche Rotationsbewegungen

respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition

sowie Schicht- und Nacharbeiten sollten vermieden werden (vgl. E. 4.1.9.

hiervor). Ein entsprechendes Arbeitsplatzprofil sei schwierig zu finden und

schliesse sehr viele Arbeitsplätze im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten

aus. Zudem rechtfertige das verlangsamte Arbeitstempo, welches wohl im Gehen,

aber auch im Hinblick auf die Schmerzproblematik bestehe, einen Leidensabzug

von 5-10% (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten,

dass die Gutachter der J____ in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung

ausdrücklich festhalten, die maximale Stundenpräsenz von sechs Stunden pro Tag

beziehe sich auf das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit.

Zudem führen die Gutachter an, dass die eingeschränkte Leistung während der

angegebenen Anwesenheitszeit (erhöhter Pausenbedarf) ebenfalls in die maximale

Präsenz von sechs Stunden pro Tag miteinberechnet wurde. Im rheumatologischen

Teilgutachten gab Dr. med. Y____ wiederum an, die maximale Präsenzzeit bei

einer qualitativ optimal angepassten Tätigkeit betrage acht Stunden pro Tag,

wobei den «gewissen Leistungseinbussen» Rechnung getragen wurde, indem eine

Leistungseinbusse von maximal 20-30 % veranschlagt wurde (IV-Akte 112, S. 89). Damit

haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektiver

funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

miteinbezogen worden, womit eine zusätzliche Veranschlagung der von der

Beschwerdeführerin aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem

Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.

BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere

Gründe für einen Abzug vom Invalideneinkommen sind nicht ersichtlich.

5.5.2. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen

Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.1. hiervor).

5.6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 4. Oktober 2024 auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024, deren

ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 sowie die Einschätzungen des RAD

vom 10. April 2024 und vom 17. September 2024 abgestellt und einen

Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 sowie 1. Januar 2024 abgelehnt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Da

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,

erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

(Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: