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Entscheid

IV.2024.99

IVG Rente

8. Mai 2025Deutsch26 min

zu (insb. an der linken Schulter und der rechten Hand; vgl. die Schadenmeldung UVG

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.99

Verfügung vom 3. Oktober 2024

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) geboren 1971, arbeitete

zuletzt als Metallbauer (vgl. IV-Akte 16). Am 20. November 2012 fuhr er mit

seinem Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen

zu (insb. an der linken Schulter und der rechten Hand; vgl. die Schadenmeldung UVG

[IV-Akte 5.48] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 1. März 2013 [IV-Akte 5.23]).

Am 15. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle gewährte ihm

daraufhin Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen (insb.

Kostenübernahme einer Umschulung zum Metallbaukonstrukteur EFZ ab dem 1. August

2017 bis zum 31. Juli 2019; vgl. IV-Akte 242). Im Oktober 2018 erlitt der

Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (vgl. u.a. IV-Akte 287). Die ursprünglich geplante

Wiederaufnahme der Ausbildung erfolgte nicht (vgl. u.a. das Protokoll über das

Krisengespräch Berufsberatung vom 5. Juni 2019 [IV-Akte 339]; siehe auch

den Abschlussbericht Berufsberatung vom [IV-Akte 341]). Die IV-Stelle stellte

die im Zusammenhang mit der Ausbildung bezahlten Taggelder per 14. Juli 2019

ein (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch IV-Akte 340).

b) Die SUVA stellte ihrerseits die Heilkostenleistungen

per 30. November 2019 ein (vgl. IV-Akte 371.2) und sprach dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab dem 14. Juli 2019 eine (Übergangs-)Rente

auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Des Weiteren gestand sie dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 25%igen

Erwerbseinbusse zu (vgl. IV-Akte 374.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer

am 1. Februar 2020 Einsprache (abgewiesen durch Einspracheentscheid vom 27.

August 2020; IV-Akte 401, S. 2 ff.).

c) Am 3. Februar 2020 äusserte sich der RAD zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 383), woraufhin die IV-Stelle am 5.

Februar 2020 – bei bereits durchgeführtem Vorbescheidverfahren – formell die Beendigung

der Massnahme verfügte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte

384). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Stellungnahme aufgefordert

(vgl. IV-Akte 389). Des Weiteren erfolgte ein Beizug der Akten des

Krankenversicherers (vgl. IV-Akte 396, S. 2 ff.). Schliesslich holte die

IV-Stelle weitere SUVA-Akten ein (vgl. IV-Akte 399.1-399.25). Nach Einholung

einer Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 403) teilte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020

mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie,

Handchirurgie, Psychiatrie) für notwendig erachte (vgl. IV-Akte 405) und

orientierte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass eine

Begutachtung durch das D____ (D____) erfolgen werde (vgl. IV-Akte 411). Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte die IV-Stelle mit Schreiben

vom 1. März 2021 über ein bevorstehendes Zivilrechtsverfahren und

beantragte, das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen

des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens zu sistieren (vgl. IV-Akte 418). Mit

Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag

auf Verfahrenssistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 421). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit

Urteil vom 13. September 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 448, S. 2 ff.).

d) Mit Schreiben der IV-Stelle vom 25. Mai 2023 wurden

dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachtenspersonen bekanntgegeben (vgl.

IV-Akte 451). Am 12. Juli 2023 wurde die IV-Stelle vom Beschwerdeführer

darüber informiert, dass das Zivilgericht Basel-Stadt bei Prof. Dr. E____

ein Kausalitätsgutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. IV-Akte 457). Am 4. März

2024 erstattete des D____ das polydisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 471). Dazu

äusserte sich der RAD am 11. März 2024 (vgl. IV-Akte 473, S. 10).

e) Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2018 bis August

2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab September 2019 einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 474). Dazu äusserte sich dieser am 11. April 2024.

Er machte im Wesentlichen geltend, er könne das angenommene Invalideneinkommen

nicht erzielen. Auch habe der behandelnde Psychiater eine erhebliche psychische

Einschränkung festgestellt (vgl. IV-Akte 477). Nachdem die Ausgleichskasse mit

Schreiben vom 30. Juli 2024 geltend gemacht hatte, die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen

stünden dem in Aussicht gestellten Rentenanspruch entgegen (vgl. IV-Akte 487), wurde

dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 14. August 2024 die Ablehnung

eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 488). Dazu äusserte

sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte

492). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2024 eine dem

Vorbescheid vom 14. August 2024 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

493).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. November

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache

zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (2.)

Eventuell sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und

festzustellen, dass ihm seit 1. November 2012 eine IV-Rente von mindestens 50 %

zustehet. (3.) Unter o/e Kostenfolge. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer ein

Gutachten der F____ AG (Prof. Dr. E____) vom 2. August 2024 beigelegt

(Beschwerdebeilage 2).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar

2025.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

28.

März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des D____ vom 4. März 2024 habe

man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht mit Verfügung

vom 3. Oktober 2024 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, die

Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Namentlich könne angesichts des Kausalitätsgutachtens der F____ AG (Prof. Dr. E____)

vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht ohne Weiteres auf das polydisziplinäre

Gutachten des D____ vom 4. März 2024 abgestellt werden. Es würden

sich insbesondere eine neuerliche psychiatrische und neurologische Begutachtung

aufdrängen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt

entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV];

Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den

allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei

einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,

die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in

Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist

bei einem dauerhaften Sachverhalt, der – wie hier – teilweise vor und teilweise

nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf

eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen

und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere

übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2;

zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.).

3.2

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021

anwendbar gewesenen Fassung haben u.a. Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können und während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem

1.

Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid

sind (lit. c).

3.2.4

Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022

in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad

von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.2.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die

Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt,

erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen

(mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind

vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr explizit Art.

28.

Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Ist die versicherte

Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch unabhängig

vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung der Massnahmen entstehen (vgl.

u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_2023 vom 28. Februar 2025 E.

5.1.2.).

3.3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch

nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen

kann. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. a IVG haben insbesondere

Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8

Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld. Müssen sie eine Eingliederungsmassnahme

wegen Krankheit unterbrechen, so wird ihnen gestützt auf Art. 20quater

Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Taggeld während einer gewissen Zeit

weitergewährt. Gemäss Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch

auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr

weitergeführt wird.

4.

4.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf

Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der

Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf

medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts

abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E.

5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Bei

komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der

Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener

medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die

einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade

summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische

Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).

4.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Im Gutachten des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2

ff.) wurden (in der polydisziplinären Beurteilung) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S.

11; IV-Akte 471, S. 13): (1.) chronische Schulter-Armbeschwerden der

adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M75.1/M19.01), (a.) Status nach Schulterkontusion

im Rahmen eines Velosturzes am 20. November 2012, (b.) radiologisch

Tendinopathie der Supraspinatussehne, Partialläsion der Subskapularissehne,

aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes und Labrumdegeneration (MRI vom

30.

August 2019); (2.) chronisch intermittierende Sprunggelenksbeschwerden

links (ICD-10 T93.8), (a.) anamnestisch Status nach wiederholter Verletzung,

(b.) radiologisch Knorpeldefekt an der lateralen Talusschulter und Läsion des

medialen und lateralen Bandapparates am oberen Sprunggelenk (MRI vom 15.

September 2014 und Röntgen vom 19. August .2015); (3.) Restbeschwerden

nach Handgelenkskontusion beidseits mit partieller palmarer skapholunärer

Bandruptur ohne Instabilität rechts und Status nach Ulnastyloidabrissfraktur

links (ICD-10 S63.50); (4.) residuelle Medianusläsion nach Kindheitstrauma

(ICD-10 G56.1); (5.) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2013 (ICD-10 E11.9),

(a.) sekundär insulinpflichtig, (b.) Verdacht auf beginnende Polyneuropathie

(ICD-10 G62.8).

4.3.2

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 14) wurde im

Gutachten aufgeführt: (1.) koronare 2-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 125.1), (a.) subakuter

inferiorer STEMI bei subtotalem atherothrombotischem Verschluss der Bifurkation

grosser Marginalast und distale RCX, erfolgreiche PTCA/DES Oktober 2018, initial

leicht eingeschränkte LVEF, (b.) PTCA/2DES mittlerer und distaler RIVA bei

je 90%iger fokaler Stenose, (c.) Herz-MRI 3/2019: keine Ischämie, (d.) TTE

3.

Mai 2023: normale globale und regionale LV-Funktion, LVEF 60 %, konz. LVH,

Relaxationsstörung, (d.) Ergometrie 3.5.2023: klinisch und elektrisch negativ,

220.

Watt (102% SAK), Stressecho unauffällig, (e.) aktuell LVEF 60 % ohne reg.

Motilitätsstörungen, (f.) kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, BMI 34,5

kg/m2 (ICD-10 E66.0), behandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 l.10), behandelte

Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9); (2.)

chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9); (3.) Status

nach Ellenbogenluxation rechts als 12-Jähriger (ICD-10 S53.10).

4.3.3

Erläuternd wurde im Gutachten des D____ festgehalten, aus

orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulter-Armbeschwerden links und

die chronisch intermittierenden Sprunggelenksbeschwerden links die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden einschränken. In der früher ausgeübten

Tätigkeit als Metallbauer bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der

objektivierbaren Befunde eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur und in anderen

Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus orthopädischer Sicht

nicht relevant eingeschränkt. Auch aus handchirurgischer Sicht bestehe aufgrund

der Restbeschwerden nach Handgelenkskontusion beidseits eine Arbeitsunfähigkeit

in der früher ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer. Adaptierte

Verweistätigkeiten wie auch die Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur seien dem

Exploranden aus handchirurgischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Aus

neurologischer Sicht bestünden aufgrund der residuellen Medianusläsion nach

Kindheitstrauma lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In

der Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur sei die Arbeitsfähigkeit des

Exploranden aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer

Sicht lägen aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus lediglich qualitative

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Fremd- oder selbstgefährdende Tätigkeiten

seien aus allgemeininternistischer Sicht für den Exploranden nicht geeignet.

Weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 10 des

Gutachtens; IV-Akte 471, S. 13).

4.3.4

Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

klargestellt, die früher ausgeübte Tätigkeit als Metallbauer sei dem

Exploranden aufgrund der orthopädischen und handchirurgischen Einschränkungen

nicht mehr zumutbar. Es bestehe seit dem Velosturz vom 20. November 2012 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Metallbaukonstrukteur und in anderen körperlich leichten, adaptierten

Verweistätigkeiten bestehe aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Eine langandauernde Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit könne retrospektiv nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 13 des

Gutachtens; IV-Akte 471, S. 15).

4.4

4.4.1

Der RAD folgte in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 (IV-Akte 473,

S. 10) grundsätzlich der gutachterlichen Einschätzung. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit machte er geltend, dem Versicherten seien eine sehr leichte

körperliche Tätigkeit unter Wechselbelastung zumutbar. Das wiederholte Heben

und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der Einsatz der linken

adominanten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei

vermieden werden. Bimanuelle Tätigkeiten ohne Kälteexposition und ohne

Vibrationsexposition sowie ohne besondere Anforderungen an die rechte Hand seien

möglich. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (vgl. IV-Akte

473, S. 12).

4.4.2

In Bezug auf den Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit führte der RAD aus, nach dem Unfall vom 20.

November 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen. In der Zeit ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018

sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 23. Oktober 2018 bis

zum 31. Mai 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit

(spätestens) dem 1. Juni 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(vgl. IV-Akte 473, S. 13).

4.5

4.5.1

Auf das Gutachtens des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471,

S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473,

S. 10 ff.) kann abgestellt werden. Das Administrativgutachten erfüllt die

Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen

4.2.1

und 4.2.2. hiervor). Insbesondere haben sich die beteiligten Gutachter

mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellten

Diagnosen jeweils in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch flossen

die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse schlüssig in

die Gesamtbeurteilung ein (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eignet sich

das Kausalitätsgutachten von Prof. Dr. E____, Orthopädische Chirurgie FMH, F____

AG, vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht, um berechtigte Zweifel an

der Richtigkeit der Einschätzung des D____ hervorzurufen. Im Gutachten von

Prof. Dr. E____ wurde zwar festgehalten, es sei in Bezug auf unfallfremde

Beschwerden eine weiterführende neurologische Abklärung indiziert, auch weil

sich Defizite bei der gutachterlichen Untersuchung gezeigt hätten (Fingerspreizen

symmetrisch M3-4, Pinzettengriff rechts M3-4, links M2-3). Auch würden eine MR-tomographische

Untersuchung der HWS sowie eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung

empfohlen (vgl. S. 42 des Gutachtens). Diesbezüglich ist aber zunächst anzuführen,

dass Prof. Dr. E____ als Experte für Orthopädie resp. orthopädische Chirurgie beigezogen

wurde. In Bezug auf die Fachrichtung Psychiatrie dürften ihm daher

entsprechende Spezialkenntnisse fehlen. Gleiches gilt auch für den Orthopäden Dr.

G____, der von Prof. Dr. E____ beigezogen wurde (vgl. S.1 des Gutachtens).

4.5.3

Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass die vom

Beschwerdeführer erwähnten Aussagen von Prof. Dr. E____ lediglich am Rande

gemacht wurden, es ihnen somit an einer näheren Begründung mangelt. Es gibt

denn auch keinerlei Hinweise dafür, dass das Gutachten des D____ in

neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend sein könnte.

Insbesondere gilt es zu beachten, dass Dr. H____, der das neurologische

Teilgutachten (vgl. IV-Akte 471, S. 73-79) erstellt hat, diverse spezifische

Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 74 f. des Gutachtens), wobei es keinerlei

Anhalte dafür gibt, dass er einen relevanten Befund (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) übersehen haben könnte (vgl. insb. zur Untersuchung von

Kopf/Hals sowie der Hände und S. 74 des Gutachtens [IV-Akte 471, S. 76]).

Ausserdem basiert das Gutachten des D____ (Gesamtbeurteilung) auch auf dem handchirurgischen

Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 471, S. 66-71) und dem orthopädischen

Teilgutachten von Dr. J____ (IV-Akte 471, S. 52-65), wobei letzterer namentlich

auch eine Untersuchung der HWS vorgenommen hat (vgl. S. 57 unten des

Gutachtens). Schliesslich gibt es auch keine Anhalte dafür, dass das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ (IV-Akte 471, S. 43-51) nicht lege

artis erstellt worden resp. unvollständig sein könnte. Gegen ein psychisches

Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit spricht namentlich, dass der

Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – niemals psychiatrische oder

psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen hat (vgl. S. 43 des

Gutachtens des D____). Gemäss dem im Aktenauszug des Gutachtens des D____ (vgl.

S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 21) erwähnten Bericht von Dr. L____,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 399.25, S. 1) erfolgte

zwar offenbar ab dem 18. Januar 2019 eine (delegierte) psychotherapeutische Behandlung

des Beschwerdeführers durch Dr. phil. M____, Klinische Psychologie und

Psychotherapie (vgl. auch IV-Akte 400). Dr. phil. M____ führte im

Bericht vom 21. Mai 2019 (zu Handen der SUVA) an, der Patient habe bislang (bis

zum 23. April 2019) acht Sitzungen gehabt. Er könne die Problematik daher nicht

sehr gründlich beurteilen. Auch befürchte er, die Problematik dürfte sehr

unterschiedlich angesehen werden. Gestützt auf diese vagen Angaben lässt sich aber

nicht auf ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers schliessen. Weitere Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges

psychisches Leiden finden sich – wie bereits Dr. K____ festgehalten hat (vgl.

S. 47 des psychiatrischen Teilgutachtens) – nicht in den Akten. Gegenteiliges

ergibt sich denn auch nicht aus dem Akteneinsichtsgesuch von Dr. L____ vom 23.

Oktober 2023, in welchem dieser anführte, der Beschwerdeführer befinde sich in

seiner Behandlung (IV-Akte 468).

4.6

Wird somit auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten des D____

vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende

Stellungnahme des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473, S. 10 ff.) abgestellt,

dann ergibt sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit: 100 % nach dem Unfall vom 20. November 2012 bis zum 28. Februar

2013, 0 % ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018, 100 % ab dem 23.

Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019, 0 % ab dem 1. Juni 2019 bis auf Weiteres. Zu

prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten

Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin nahm einen ersten Einkommensvergleich

per November 2013 (Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit.

b IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung) vor. Sie

verglich ein Valideneinkommen von Fr. 79'250.-- mit einem Invalideneinkommen

von Fr. 57'982.-- und errechnete auf diese Weise einen

rentenausschliessenden IV-Grad von 27 % (vgl. S. 1 f. der Verfügung vom 3.

Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 1 f.).

5.1.2

Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte gestützt

auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, was der Praxis entspricht (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.) und wird

vom Beschwerdeführer daher zu Recht nicht infrage gestellt.

5.1.3

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin – ebenfalls der gängigen Praxis folgend (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.) – mangels

eines tatsächlich erzielten Lohnes auf die sog. Tabellenlöhne (gemäss der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) ab, wobei sie TA1 der LSE

für massgebend erachtete. Ebenfalls

korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 29. Mai 2024 (erneut)

publizierte LSE 2012 abstellte, zumal es sich dabei um die im

Verfügungszeitpunkt (3. Oktober 2024) bezogen auf den Zeitpunkt des mutmasslichen

Rentenbeginns (November 2019) aktuellsten veröffentlichten Daten handelte (vgl.

insb. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Soweit die Beschwerdegegnerin

daher – ausgehend von

einer 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit – per 2013 als

Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’425.-- errechnete, kann

ihr gefolgt werden.

5.1.4

Auch die Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges (10%ige

Reduktion des Tabellenlohnes) lässt sich nicht beanstanden. Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt,

ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber

nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar

2025.

E. 6.2.3.1.). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.2.).

Unter Berücksichtigung Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl.

S. 10 des Gutachtens des D____ [IV-Akte 471, S. 13; Erwägungen 4.2.3. und

4.2.4

hiervor] resp. die Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 [IV-Akte 473,

S. 10; Erwägung 4.4.1. hiervor]) erscheint die Gewährung eines 10%igen

Leidensabzuges für als Leiden als solches korrekt. Weitere zum Abzug

berechtigende Faktoren liegen gemäss den zutreffenden Feststellungen der

Beschwerdegegnerin nicht vor. Aufgrund der 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes

resultiert per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 57'982.--.

5.1.5

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommen von Fr.

79'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'982.-- ergibt sich ein

IV-Grad von 27 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab November 2013

bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme resp. Beginn der Taggeldzahlungen

(23. April 2014; vgl. IV-Akte 487) einen Rentenanspruch verneint.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin richtete ab dem 23. April 2014 bis

zum 14. Juli 2019 Taggelder aus (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch

IV-Akte 340).

Da der Rentenanspruch erst nach Abschluss der

Eingliederungsmassnahme resp. der Einstellung der Taggelder entstehen kann

(vgl. Erwägung 3.3. hiervor), nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht erst per

2019.

einen weiteren Einkommensvergleich vor (vgl. S. 2 der Verfügung vom 3.

Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 2). Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 80'810.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'403.-- und errechnete auf diese Weise

einen IV-Grad von 25 % (vgl. S. 2 f. der Verfügung; IV-Akte 493, S. 2 f.).

5.2.2

Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte wiederum

gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, wobei die

Beschwerdegegnerin zutreffenderweise eine Anpassung an die zwischenzeitlich

eingetretene Nominallohnentwicklung vornahm. Zur Berechnung des Invalideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin erneut auf die massgebenden Tabellenlöhne der

LSE ab, korrekterweise auf die LSE 2018, die am 29. Mai 2024 (nochmals) publiziert worden waren. Auch die

Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges für das Leiden als solches lässt sich

nicht beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die sub Erwägung 5.1.4. gemachten

Ausführungen verwiesen werden. Bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich

hat die Beschwerdegegnerin somit auch für die Zeit nach Beendigung der

Eingliederungsmassnahmen zu Recht – gestützt auf einen IV-Grad von 25 % – einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Per Januar 2022 und per Januar 2024 traten zwar Änderungen der IVV in

Kraft. Diese brachten aber keine Änderungen in Bezug auf den vorliegend im Streite

liegenden Rentenanspruch mit sich (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

5.3

5.3.1

Gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für

Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer

Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49

Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das

Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als

gesetzeswidrig erkannt, soweit nunmehr lediglich noch ein

"Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von

50.

% und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit

die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen

aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an

einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist

ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom

Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des

Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom

16.

Oktober 2024 E. 4.2.). Vorliegend besteht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit

und es lässt sich – wie gezeigt wurde – ohnehin kein Leidensabzug von mehr als

10.

% rechtfertigen, so dass sich auch ab Januar 2022 kein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers begründen lässt.

5.3.2

Gemäss Art. 26bis Abs.

3.

IVV (in der seit Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) werden vom

statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person

aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit

nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein,

werden 20 % abgezogen, wobei weitere Abzüge nicht zulässig sind. Da vorliegend

kein Abzug von mehr als 10 % angebracht ist, lässt sich auch ab Januar 2024

kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln. Ob Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeskonform

ist, kann damit offengelassen werden.

5.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

6.

6.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: