IV.2024.99
IVG Rente
8. Mai 2025Deutsch26 min
zu (insb. an der linken Schulter und der rechten Hand; vgl. die Schadenmeldung UVG
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.99
Verfügung vom 3. Oktober 2024
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) geboren 1971, arbeitete
zuletzt als Metallbauer (vgl. IV-Akte 16). Am 20. November 2012 fuhr er mit
seinem Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen
zu (insb. an der linken Schulter und der rechten Hand; vgl. die Schadenmeldung UVG
[IV-Akte 5.48] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 1. März 2013 [IV-Akte 5.23]).
Am 15. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle gewährte ihm
daraufhin Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen (insb.
Kostenübernahme einer Umschulung zum Metallbaukonstrukteur EFZ ab dem 1. August
2017 bis zum 31. Juli 2019; vgl. IV-Akte 242). Im Oktober 2018 erlitt der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (vgl. u.a. IV-Akte 287). Die ursprünglich geplante
Wiederaufnahme der Ausbildung erfolgte nicht (vgl. u.a. das Protokoll über das
Krisengespräch Berufsberatung vom 5. Juni 2019 [IV-Akte 339]; siehe auch
den Abschlussbericht Berufsberatung vom [IV-Akte 341]). Die IV-Stelle stellte
die im Zusammenhang mit der Ausbildung bezahlten Taggelder per 14. Juli 2019
ein (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch IV-Akte 340).
b) Die SUVA stellte ihrerseits die Heilkostenleistungen
per 30. November 2019 ein (vgl. IV-Akte 371.2) und sprach dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab dem 14. Juli 2019 eine (Übergangs-)Rente
auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Des Weiteren gestand sie dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 25%igen
Erwerbseinbusse zu (vgl. IV-Akte 374.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 1. Februar 2020 Einsprache (abgewiesen durch Einspracheentscheid vom 27.
August 2020; IV-Akte 401, S. 2 ff.).
c) Am 3. Februar 2020 äusserte sich der RAD zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 383), woraufhin die IV-Stelle am 5.
Februar 2020 – bei bereits durchgeführtem Vorbescheidverfahren – formell die Beendigung
der Massnahme verfügte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte
384). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Stellungnahme aufgefordert
(vgl. IV-Akte 389). Des Weiteren erfolgte ein Beizug der Akten des
Krankenversicherers (vgl. IV-Akte 396, S. 2 ff.). Schliesslich holte die
IV-Stelle weitere SUVA-Akten ein (vgl. IV-Akte 399.1-399.25). Nach Einholung
einer Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 403) teilte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020
mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie,
Handchirurgie, Psychiatrie) für notwendig erachte (vgl. IV-Akte 405) und
orientierte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass eine
Begutachtung durch das D____ (D____) erfolgen werde (vgl. IV-Akte 411). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte die IV-Stelle mit Schreiben
vom 1. März 2021 über ein bevorstehendes Zivilrechtsverfahren und
beantragte, das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen
des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens zu sistieren (vgl. IV-Akte 418). Mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag
auf Verfahrenssistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 421). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit
Urteil vom 13. September 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 448, S. 2 ff.).
d) Mit Schreiben der IV-Stelle vom 25. Mai 2023 wurden
dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachtenspersonen bekanntgegeben (vgl.
IV-Akte 451). Am 12. Juli 2023 wurde die IV-Stelle vom Beschwerdeführer
darüber informiert, dass das Zivilgericht Basel-Stadt bei Prof. Dr. E____
ein Kausalitätsgutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. IV-Akte 457). Am 4. März
2024 erstattete des D____ das polydisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 471). Dazu
äusserte sich der RAD am 11. März 2024 (vgl. IV-Akte 473, S. 10).
e) Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2018 bis August
2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab September 2019 einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 474). Dazu äusserte sich dieser am 11. April 2024.
Er machte im Wesentlichen geltend, er könne das angenommene Invalideneinkommen
nicht erzielen. Auch habe der behandelnde Psychiater eine erhebliche psychische
Einschränkung festgestellt (vgl. IV-Akte 477). Nachdem die Ausgleichskasse mit
Schreiben vom 30. Juli 2024 geltend gemacht hatte, die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen
stünden dem in Aussicht gestellten Rentenanspruch entgegen (vgl. IV-Akte 487), wurde
dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 14. August 2024 die Ablehnung
eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 488). Dazu äusserte
sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte
492). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2024 eine dem
Vorbescheid vom 14. August 2024 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
493).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. November
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache
zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (2.)
Eventuell sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und
festzustellen, dass ihm seit 1. November 2012 eine IV-Rente von mindestens 50 %
zustehet. (3.) Unter o/e Kostenfolge. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer ein
Gutachten der F____ AG (Prof. Dr. E____) vom 2. August 2024 beigelegt
(Beschwerdebeilage 2).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar
2025.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
28.
März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des D____ vom 4. März 2024 habe
man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht mit Verfügung
vom 3. Oktober 2024 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, die
Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Namentlich könne angesichts des Kausalitätsgutachtens der F____ AG (Prof. Dr. E____)
vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht ohne Weiteres auf das polydisziplinäre
Gutachten des D____ vom 4. März 2024 abgestellt werden. Es würden
sich insbesondere eine neuerliche psychiatrische und neurologische Begutachtung
aufdrängen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt
entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV];
Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den
allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei
einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in
Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist
bei einem dauerhaften Sachverhalt, der – wie hier – teilweise vor und teilweise
nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf
eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen
und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere
übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2;
zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.).
3.2
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung haben u.a. Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können und während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem
1.
Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid
sind (lit. c).
3.2.4
Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022
in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.2.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt,
erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen
(mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind
vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr explizit Art.
28.
Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Ist die versicherte
Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch unabhängig
vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung der Massnahmen entstehen (vgl.
u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_2023 vom 28. Februar 2025 E.
5.1.2.).
3.3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch
nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen
kann. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. a IVG haben insbesondere
Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8
Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld. Müssen sie eine Eingliederungsmassnahme
wegen Krankheit unterbrechen, so wird ihnen gestützt auf Art. 20quater
Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Taggeld während einer gewissen Zeit
weitergewährt. Gemäss Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch
auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr
weitergeführt wird.
4.
4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf
Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der
Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf
medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts
abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E.
5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Bei
komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener
medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die
einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade
summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische
Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).
4.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Im Gutachten des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2
ff.) wurden (in der polydisziplinären Beurteilung) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S.
11; IV-Akte 471, S. 13): (1.) chronische Schulter-Armbeschwerden der
adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M75.1/M19.01), (a.) Status nach Schulterkontusion
im Rahmen eines Velosturzes am 20. November 2012, (b.) radiologisch
Tendinopathie der Supraspinatussehne, Partialläsion der Subskapularissehne,
aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes und Labrumdegeneration (MRI vom
30.
August 2019); (2.) chronisch intermittierende Sprunggelenksbeschwerden
links (ICD-10 T93.8), (a.) anamnestisch Status nach wiederholter Verletzung,
(b.) radiologisch Knorpeldefekt an der lateralen Talusschulter und Läsion des
medialen und lateralen Bandapparates am oberen Sprunggelenk (MRI vom 15.
September 2014 und Röntgen vom 19. August .2015); (3.) Restbeschwerden
nach Handgelenkskontusion beidseits mit partieller palmarer skapholunärer
Bandruptur ohne Instabilität rechts und Status nach Ulnastyloidabrissfraktur
links (ICD-10 S63.50); (4.) residuelle Medianusläsion nach Kindheitstrauma
(ICD-10 G56.1); (5.) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2013 (ICD-10 E11.9),
(a.) sekundär insulinpflichtig, (b.) Verdacht auf beginnende Polyneuropathie
(ICD-10 G62.8).
4.3.2
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 14) wurde im
Gutachten aufgeführt: (1.) koronare 2-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 125.1), (a.) subakuter
inferiorer STEMI bei subtotalem atherothrombotischem Verschluss der Bifurkation
grosser Marginalast und distale RCX, erfolgreiche PTCA/DES Oktober 2018, initial
leicht eingeschränkte LVEF, (b.) PTCA/2DES mittlerer und distaler RIVA bei
je 90%iger fokaler Stenose, (c.) Herz-MRI 3/2019: keine Ischämie, (d.) TTE
3.
Mai 2023: normale globale und regionale LV-Funktion, LVEF 60 %, konz. LVH,
Relaxationsstörung, (d.) Ergometrie 3.5.2023: klinisch und elektrisch negativ,
220.
Watt (102% SAK), Stressecho unauffällig, (e.) aktuell LVEF 60 % ohne reg.
Motilitätsstörungen, (f.) kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, BMI 34,5
kg/m2 (ICD-10 E66.0), behandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 l.10), behandelte
Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9); (2.)
chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9); (3.) Status
nach Ellenbogenluxation rechts als 12-Jähriger (ICD-10 S53.10).
4.3.3
Erläuternd wurde im Gutachten des D____ festgehalten, aus
orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulter-Armbeschwerden links und
die chronisch intermittierenden Sprunggelenksbeschwerden links die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden einschränken. In der früher ausgeübten
Tätigkeit als Metallbauer bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der
objektivierbaren Befunde eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur und in anderen
Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus orthopädischer Sicht
nicht relevant eingeschränkt. Auch aus handchirurgischer Sicht bestehe aufgrund
der Restbeschwerden nach Handgelenkskontusion beidseits eine Arbeitsunfähigkeit
in der früher ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer. Adaptierte
Verweistätigkeiten wie auch die Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur seien dem
Exploranden aus handchirurgischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Aus
neurologischer Sicht bestünden aufgrund der residuellen Medianusläsion nach
Kindheitstrauma lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In
der Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur sei die Arbeitsfähigkeit des
Exploranden aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer
Sicht lägen aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus lediglich qualitative
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Fremd- oder selbstgefährdende Tätigkeiten
seien aus allgemeininternistischer Sicht für den Exploranden nicht geeignet.
Weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 10 des
Gutachtens; IV-Akte 471, S. 13).
4.3.4
Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
klargestellt, die früher ausgeübte Tätigkeit als Metallbauer sei dem
Exploranden aufgrund der orthopädischen und handchirurgischen Einschränkungen
nicht mehr zumutbar. Es bestehe seit dem Velosturz vom 20. November 2012 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Metallbaukonstrukteur und in anderen körperlich leichten, adaptierten
Verweistätigkeiten bestehe aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Eine langandauernde Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit könne retrospektiv nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 13 des
Gutachtens; IV-Akte 471, S. 15).
4.4
4.4.1
Der RAD folgte in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 (IV-Akte 473,
S. 10) grundsätzlich der gutachterlichen Einschätzung. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit machte er geltend, dem Versicherten seien eine sehr leichte
körperliche Tätigkeit unter Wechselbelastung zumutbar. Das wiederholte Heben
und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der Einsatz der linken
adominanten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei
vermieden werden. Bimanuelle Tätigkeiten ohne Kälteexposition und ohne
Vibrationsexposition sowie ohne besondere Anforderungen an die rechte Hand seien
möglich. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (vgl. IV-Akte
473, S. 12).
4.4.2
In Bezug auf den Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit führte der RAD aus, nach dem Unfall vom 20.
November 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. In der Zeit ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018
sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 23. Oktober 2018 bis
zum 31. Mai 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit
(spätestens) dem 1. Juni 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 473, S. 13).
4.5
4.5.1
Auf das Gutachtens des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471,
S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473,
S. 10 ff.) kann abgestellt werden. Das Administrativgutachten erfüllt die
Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen
4.2.1
und 4.2.2. hiervor). Insbesondere haben sich die beteiligten Gutachter
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellten
Diagnosen jeweils in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch flossen
die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse schlüssig in
die Gesamtbeurteilung ein (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eignet sich
das Kausalitätsgutachten von Prof. Dr. E____, Orthopädische Chirurgie FMH, F____
AG, vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht, um berechtigte Zweifel an
der Richtigkeit der Einschätzung des D____ hervorzurufen. Im Gutachten von
Prof. Dr. E____ wurde zwar festgehalten, es sei in Bezug auf unfallfremde
Beschwerden eine weiterführende neurologische Abklärung indiziert, auch weil
sich Defizite bei der gutachterlichen Untersuchung gezeigt hätten (Fingerspreizen
symmetrisch M3-4, Pinzettengriff rechts M3-4, links M2-3). Auch würden eine MR-tomographische
Untersuchung der HWS sowie eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung
empfohlen (vgl. S. 42 des Gutachtens). Diesbezüglich ist aber zunächst anzuführen,
dass Prof. Dr. E____ als Experte für Orthopädie resp. orthopädische Chirurgie beigezogen
wurde. In Bezug auf die Fachrichtung Psychiatrie dürften ihm daher
entsprechende Spezialkenntnisse fehlen. Gleiches gilt auch für den Orthopäden Dr.
G____, der von Prof. Dr. E____ beigezogen wurde (vgl. S.1 des Gutachtens).
4.5.3
Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass die vom
Beschwerdeführer erwähnten Aussagen von Prof. Dr. E____ lediglich am Rande
gemacht wurden, es ihnen somit an einer näheren Begründung mangelt. Es gibt
denn auch keinerlei Hinweise dafür, dass das Gutachten des D____ in
neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend sein könnte.
Insbesondere gilt es zu beachten, dass Dr. H____, der das neurologische
Teilgutachten (vgl. IV-Akte 471, S. 73-79) erstellt hat, diverse spezifische
Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 74 f. des Gutachtens), wobei es keinerlei
Anhalte dafür gibt, dass er einen relevanten Befund (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) übersehen haben könnte (vgl. insb. zur Untersuchung von
Kopf/Hals sowie der Hände und S. 74 des Gutachtens [IV-Akte 471, S. 76]).
Ausserdem basiert das Gutachten des D____ (Gesamtbeurteilung) auch auf dem handchirurgischen
Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 471, S. 66-71) und dem orthopädischen
Teilgutachten von Dr. J____ (IV-Akte 471, S. 52-65), wobei letzterer namentlich
auch eine Untersuchung der HWS vorgenommen hat (vgl. S. 57 unten des
Gutachtens). Schliesslich gibt es auch keine Anhalte dafür, dass das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ (IV-Akte 471, S. 43-51) nicht lege
artis erstellt worden resp. unvollständig sein könnte. Gegen ein psychisches
Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit spricht namentlich, dass der
Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – niemals psychiatrische oder
psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen hat (vgl. S. 43 des
Gutachtens des D____). Gemäss dem im Aktenauszug des Gutachtens des D____ (vgl.
S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 21) erwähnten Bericht von Dr. L____,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 399.25, S. 1) erfolgte
zwar offenbar ab dem 18. Januar 2019 eine (delegierte) psychotherapeutische Behandlung
des Beschwerdeführers durch Dr. phil. M____, Klinische Psychologie und
Psychotherapie (vgl. auch IV-Akte 400). Dr. phil. M____ führte im
Bericht vom 21. Mai 2019 (zu Handen der SUVA) an, der Patient habe bislang (bis
zum 23. April 2019) acht Sitzungen gehabt. Er könne die Problematik daher nicht
sehr gründlich beurteilen. Auch befürchte er, die Problematik dürfte sehr
unterschiedlich angesehen werden. Gestützt auf diese vagen Angaben lässt sich aber
nicht auf ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers schliessen. Weitere Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges
psychisches Leiden finden sich – wie bereits Dr. K____ festgehalten hat (vgl.
S. 47 des psychiatrischen Teilgutachtens) – nicht in den Akten. Gegenteiliges
ergibt sich denn auch nicht aus dem Akteneinsichtsgesuch von Dr. L____ vom 23.
Oktober 2023, in welchem dieser anführte, der Beschwerdeführer befinde sich in
seiner Behandlung (IV-Akte 468).
4.6
Wird somit auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten des D____
vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende
Stellungnahme des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473, S. 10 ff.) abgestellt,
dann ergibt sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit: 100 % nach dem Unfall vom 20. November 2012 bis zum 28. Februar
2013, 0 % ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018, 100 % ab dem 23.
Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019, 0 % ab dem 1. Juni 2019 bis auf Weiteres. Zu
prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten
Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin nahm einen ersten Einkommensvergleich
per November 2013 (Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung) vor. Sie
verglich ein Valideneinkommen von Fr. 79'250.-- mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 57'982.-- und errechnete auf diese Weise einen
rentenausschliessenden IV-Grad von 27 % (vgl. S. 1 f. der Verfügung vom 3.
Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 1 f.).
5.1.2
Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte gestützt
auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, was der Praxis entspricht (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.) und wird
vom Beschwerdeführer daher zu Recht nicht infrage gestellt.
5.1.3
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens
stellte die Beschwerdegegnerin – ebenfalls der gängigen Praxis folgend (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.) – mangels
eines tatsächlich erzielten Lohnes auf die sog. Tabellenlöhne (gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) ab, wobei sie TA1 der LSE
für massgebend erachtete. Ebenfalls
korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 29. Mai 2024 (erneut)
publizierte LSE 2012 abstellte, zumal es sich dabei um die im
Verfügungszeitpunkt (3. Oktober 2024) bezogen auf den Zeitpunkt des mutmasslichen
Rentenbeginns (November 2019) aktuellsten veröffentlichten Daten handelte (vgl.
insb. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Soweit die Beschwerdegegnerin
daher – ausgehend von
einer 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit – per 2013 als
Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’425.-- errechnete, kann
ihr gefolgt werden.
5.1.4
Auch die Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges (10%ige
Reduktion des Tabellenlohnes) lässt sich nicht beanstanden. Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt,
ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar
2025.
E. 6.2.3.1.). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.2.).
Unter Berücksichtigung Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl.
S. 10 des Gutachtens des D____ [IV-Akte 471, S. 13; Erwägungen 4.2.3. und
4.2.4
hiervor] resp. die Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 [IV-Akte 473,
S. 10; Erwägung 4.4.1. hiervor]) erscheint die Gewährung eines 10%igen
Leidensabzuges für als Leiden als solches korrekt. Weitere zum Abzug
berechtigende Faktoren liegen gemäss den zutreffenden Feststellungen der
Beschwerdegegnerin nicht vor. Aufgrund der 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes
resultiert per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 57'982.--.
5.1.5
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommen von Fr.
79'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'982.-- ergibt sich ein
IV-Grad von 27 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab November 2013
bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme resp. Beginn der Taggeldzahlungen
(23. April 2014; vgl. IV-Akte 487) einen Rentenanspruch verneint.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin richtete ab dem 23. April 2014 bis
zum 14. Juli 2019 Taggelder aus (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch
IV-Akte 340).
Da der Rentenanspruch erst nach Abschluss der
Eingliederungsmassnahme resp. der Einstellung der Taggelder entstehen kann
(vgl. Erwägung 3.3. hiervor), nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht erst per
2019.
einen weiteren Einkommensvergleich vor (vgl. S. 2 der Verfügung vom 3.
Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 2). Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 80'810.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'403.-- und errechnete auf diese Weise
einen IV-Grad von 25 % (vgl. S. 2 f. der Verfügung; IV-Akte 493, S. 2 f.).
5.2.2
Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte wiederum
gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, wobei die
Beschwerdegegnerin zutreffenderweise eine Anpassung an die zwischenzeitlich
eingetretene Nominallohnentwicklung vornahm. Zur Berechnung des Invalideneinkommens
stellte die Beschwerdegegnerin erneut auf die massgebenden Tabellenlöhne der
LSE ab, korrekterweise auf die LSE 2018, die am 29. Mai 2024 (nochmals) publiziert worden waren. Auch die
Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges für das Leiden als solches lässt sich
nicht beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die sub Erwägung 5.1.4. gemachten
Ausführungen verwiesen werden. Bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich
hat die Beschwerdegegnerin somit auch für die Zeit nach Beendigung der
Eingliederungsmassnahmen zu Recht – gestützt auf einen IV-Grad von 25 % – einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Per Januar 2022 und per Januar 2024 traten zwar Änderungen der IVV in
Kraft. Diese brachten aber keine Änderungen in Bezug auf den vorliegend im Streite
liegenden Rentenanspruch mit sich (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
5.3
5.3.1
Gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für
Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer
Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49
Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das
Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als
gesetzeswidrig erkannt, soweit nunmehr lediglich noch ein
"Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von
50.
% und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit
die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen
aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an
einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist
ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom
Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des
Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom
16.
Oktober 2024 E. 4.2.). Vorliegend besteht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit
und es lässt sich – wie gezeigt wurde – ohnehin kein Leidensabzug von mehr als
10.
% rechtfertigen, so dass sich auch ab Januar 2022 kein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers begründen lässt.
5.3.2
Gemäss Art. 26bis Abs.
3.
IVV (in der seit Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) werden vom
statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person
aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein,
werden 20 % abgezogen, wobei weitere Abzüge nicht zulässig sind. Da vorliegend
kein Abzug von mehr als 10 % angebracht ist, lässt sich auch ab Januar 2024
kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln. Ob Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeskonform
ist, kann damit offengelassen werden.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
6.
6.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: