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Entscheid

IV.2025.1

Abweichen von gutachterlicher Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung

14. November 2025Deutsch34 min

seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 von Juli 2007 bis September 2008 als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,

Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.1

Verfügung vom 2. Dezember 2024

Abweichen von gutachterlicher

Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete nach

seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 von Juli 2007 bis September 2008 als

Gipser (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. Januar 2009, IV-Akte 8). Im November

2008 meldete er sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin für berufliche

Massnahmen an. Als Grund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung gab er

«Bandscheibe Vorfall (operiert)» infolge eines Verhebetraumas (vgl. Bericht des

B____ vom 25. November 2008, IV-Akte 6 S. 7) an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte

1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (vgl. IV-Akte 8) und medizinische

Abklärungen, im Rahmen derer sie unter anderem die Akten der zuständigen

Krankentaggeld-Versicherung (IV-Akten 7, 9, 10) beizog. Mit Verfügung vom 18.

November 2009 (IV-Akte 13) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit

der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei ab Februar 2009 wieder in jeder

Hilfstätigkeit vollschichtig arbeitsfähig und habe im März 2009 wieder eine

Tätigkeit als Gipser aufgenommen.

b) Mit Gesuch vom 3. Januar 2012 (IV-Akte 14) meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Bandscheibenvorfall

beidseitig» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und

führte ein Abklärungsverfahren durch. Im August 2012 gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 31. August 2012, IV-Akte 45). Mit Verfügung

vom 12. März 2014 (IV-Akte 90) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2013 befristet eine

halbe Rente und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 eine Viertelsrente zu.

c) Am 7. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer

zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte

91). Er gab an, als Gipser Vorarbeiter bei der C____ angestellt zu sein und

seit dem 30. November 2019 unter Rückenschmerzen zu leiden. Die

Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren ein und leitete wiederum ein

Abklärungsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 111)

stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht sein Gesuch abzuweisen, da ihm

leidensangepasste Arbeiten ganztägig möglich seien. Vertreten durch den

Advokaten E. Züblin liess sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen

(vgl. dessen Eingaben vom 12. Februar 2021, IV-Akte 122 und vom 10. März 2021,

IV-Akte 127). Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer

bidisziplinären Begutachtung an (vgl. Schreiben vom 29. November 2022, IV-Akte

181). Am 24. Mai 2023 erging das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D____

(IV-Akte 196) und am 1. März 2024 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der

Begutachtungsstelle (IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte

244) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin wiederum in

Aussicht, sein Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 16% abzuweisen.

Mit Eingabe vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) liess sich der

Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie das Dossier

nochmals ihrem RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, IV-Akte

249) und ihrem Rechtsdienst unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 29.

November 2024), erging am 2. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten E. Züblin erhebt der

Beschwerdeführer am 2. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2.

Dezember 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% ab dem 1. Februar 2021.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 6. März 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 20. März 2025.

Der Beschwerdeführer weist mit Eingabe vom 21. Mai 2025 auf das

zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März

2025.

hin und beantragt für den Fall der fehlenden Beweiskraft des D____-Gutachtens

die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin dazu

Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 2. Juli 2025 findet eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem

Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der

Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,

begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind

die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch

vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei deren

Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der

bisherigen Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert (Übergangsbestimmungen zur WEIV, BBL 2020 5560,

Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen

Rentensystems [KS ÜB WE IV], RZ 2004).

2.

2.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

die angestammte Tätigkeit als Gipser aus rheumatologischen Gründen nicht mehr

ausüben kann. Hingegen bestehen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit diskrepante Standpunkte. Während der Beschwerdeführer gestützt

auf das Gutachten der D____ der Ansicht ist, eine leidensangepasste Tätigkeit

sei ihm nur noch im Umfang von 40% (vgl. IV-Akte 196 S. 134) möglich, weicht

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung von der gutachterlichen Beurteilung

ab und legt dem Einkommensvergleich eine vollständige Arbeitsfähigkeit für

leichte wechselbelastende Tätigkeiten zugrunde. Zur Begründung führt sie im

Wesentlichen aus, aufgrund der leichtgradigen psychiatrischen Befunde und der

vorhandenen Inkonsistenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutachten nicht

ausgewiesen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024, IV-Akte

242.

S. 4, Beschwerdeantwort S. 4).

2.2

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie

die Frage, ob das D____-Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage für die

Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist.

3.

3.1.

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid

(Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%

auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.

3.2.1. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in

gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege

artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte

psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts

8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch

nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein

strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog.

Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt jede

gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den

medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen der (freien) Überprüfung durch die

rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Lichte von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und

psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Von einer lege artis

erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche

liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden

Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten,

rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt.

Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche

Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge

aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht einerseits das

rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im

Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits

umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch

den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen bzw. ihr im

Hinblick auf Art. 8 ATSG nicht zu folgen (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00539 vom 25. Februar

2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).

3.2.3. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In

allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das

Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren

(Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist

erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden

medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden,

Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre

Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse

fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also

substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die

erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen

Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern

vermögen. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch

BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die

medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht

des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben.

Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon

gebietet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2024.00539 vom 25. Februar 2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E.

6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).

4.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2020 mit dem

Hinweis auf seit November 2019 wieder aufgetretene Rückenschmerzen zum

Leistungsbezug an.

4.1.2. Die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen

Unterlagen sprachen von einem am 20. November 2019 stattgefundenen

Verhebetrauma, das erneut zu starken Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das

rechte Bein, begleitet von Sensibilitätsstörungen, analog zu den Vorbeschwerden

in den Jahren 2008 bis 2013 geführt habe. Zudem wurde von Schmerzen in Bereich

der Leiste und neu im Arm rechtsseitig berichtet. Die ausstrahlenden Rückenschmerzen

wurden am ehesten als zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom passend

eingeordnet, wobei Hinweise für eine Schmerzausweitung erwähnt wurden, da sich

im MRI (12/2019 [IV-Akte 96 S. 9] und 6/2020 [IV-Akte 96 S. 7]) kein eindeutig

passendes Korrelat gefunden hatte. Eine auffällige Verdickung der Nervenwurzel

S1 rechtsseitig wurde als vorbestehende postoperative Irritation eingestuft.

Erwähnt wurde ferner eine Leistenhernie rechts, die kurz darauf, am 31. August

2020, im E____ operativ entfernt (vgl. Bericht vom 31. August 2020, IV-Akte 96

S. 2) wurde (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____, vom 3. Juli 2020, IV-Akte

96 S. 4 ff.). Eine MSUS-Sonographie ergab am 26. November 2020 eine

Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____ und Dr. med.

H____ vom 28. November 2020, IV-Akte 139 S. 15), wobei Dr. med. I____

anlässlich einer neurologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2020 elektrophysiologisch

kein Karpaltunnelsyndrom rechts nachweisen konnte und die geklagten Beschwerden

am ehesten einer Polyneuropathia diabetica zuordnete. Die ausstrahlenden

Rückenschmerzen sah er durchaus im Kontext eines Wurzelsyndroms S1 rechts,

wobei er festhielt, mangels Kenntnis der Vorgeschichte und der aktuellen MRIs

lasse sich nicht beurteilen, ob dies durch eine Entzündung der Wurzel S1, durch

eine Wurzel-Kompression oder im Sinne eines Residualbefundes bei St. nach

lumbaler Bandscheibenoperation zu erklären sei (vgl. Bericht vom 9. Dezember

2020, IV-Akte 137).

4.1.3. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte der

Rheumatologe Dr. med. J____ am 27. November 2020 eine Plausibilisierung der

Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 144 S. 41 ff.), die vom behandelnden Arzt zuvor vom

29. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 und vom 10. Januar 2020 bis zum 30.

November 2020 mit 100% beziffert worden war. Ihm gegenüber berichtete der

Beschwerdeführer, die Schmerzen im Rücken und im rechten Bein hätten sich seit

November 2019 intensiviert. Dr. med. J____ erachtete das Lumbovertebralsyndrom

mit einer Überlagerung durch ein somatisch nicht stützbares, weit

ausgebreitetes Schmerzsyndrom auf der rechten Körperseite und einer ebensolchen

Sensibilitätsstörung insofern als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, als dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Gipser oder im

Sicherheitsdienst nicht ausüben könne. Für eine wirbelsäulenadaptierte,

wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit schätzte er

die Leistungsfähigkeit auf einen Umfang von 80%, empfahl jedoch eine

neurologisch-psychiatrische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

insbesondere in Anbetracht der Schmerzstörung. Die Überweisung an einen

weiteren Facharzt zwecks Optimierung der Therapie erachtete Dr. med. J____

nicht als angezeigt, vielmehr hielt er fest, der Beschwerdeführer stehe in der F____

in kompetenter Behandlung (vgl. IV-Akte 144 S. 47 ff.).

4.1.4. Der RAD hielt daraufhin am 14. Dezember 2020 (IV-Akte

104) fest, dem Beschwerdeführer sollte die Ausübung einer leidensadaptierten

Tätigkeit ganztags möglich sein, weitere medizinische oder therapeutische

Massnahmen seien zur Unterstützung der Eingliederung nicht nötig, worauf die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer Einwand

gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben und die Durchführung einer rheumatologisch,

neurologisch und psychiatrischen Begutachtung beantrag hatte (Eingabe vom 12.

Februar 2021, IV-Akte 122), gingen weitere Arztberichte ein.

4.1.5. Darunter ein Bericht der F____ datierend vom 30.

Dezember 2020 (IV-Akte 139 S. 10 ff.), aus dem hervorgeht, dass ein am 22.

Dezember 2020 durchgeführtes MRI der LWS (IV-Akte 149 S. 40) eine

Kontrastmittelanreicherung im Bereich der verdickten Wurzel S1 aufgezeigt hatte

und eine Sonographie des rechten Schultergelenks (vom 7. Januar 2021, IV-Akte

139 S. 13) den Verdacht auf eine Frozen Shoulder ergeben hatte, die im

Zusammenhang mit der Diabetes Erkrankung zu stehen scheint. Im Auftrag der F____

wurden am 20. Januar 2021 (IV-Akte 149 S. 29), und am 15. März 2021 (IV-Akte

149 S. 25) sodann weitere Bildgebungen der HWS und der rechten Schulter

durchgeführt, die insgesamt nur diskrete Veränderungen zu Tage förderten. Im

Hinblick auf einen stationären Aufenthalt in der F____ äusserte sich die

hausinterne Psychologin M.Sc. K____ zum psychischen Aspekt und hielt fest, aus

ihrer Sicht sei bei Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41) die Indikation für eine multimodale

stationäre Schmerztherapie gegeben (vgl. Bericht vom 11. Februar 2021, IV-Akte

139 S. 8 f.). Nach erfolgtem stationärem Aufenthalt berichtete die Psychologin

(vgl. Bericht vom 11. August 2021, IV-Akte 147) von einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer

posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer mittelgradig bis schwer

ausgeprägten depressiven Episode (F32.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer

leide unter posttraumatischen und körperlichen Symptomen wie Schreckhaftigkeit,

geringer Belastbarkeit, Müdigkeit und depressiver Symptomatik, die sich

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund von

Ohnmachtsgefühlen und unsicherer sozialer und finanzieller Situation sei die

Symptomatik zunehmend. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, die angestammte

Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei im Umfang von

circa zwei Stunden täglich möglich. Vorbehältlich Compliance und adäquater

therapeutischer Intervention sei eine Verminderung der Einschränkungen

erreichbar, wobei sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose abgeben könne.

In Bezug auf die somatischen Aspekte wurde nach durchgeführter

stationärer multimodaler Schmerzkomplextherapie berichtet, der Beschwerdeführer

habe sich bei Eintritt deutlich dekonditioniert gezeigt mit immobilisierenden

Schmerzen im LWS-Bereich und der rechten Schulter mit brachialer Ausstrahlung

ohne gravierende motorische Defizite. Nebst physiotherapeutischen Massnahmen,

Ausarbeitung eines Heimprogramms und psychologischer Unterstützung wurde die vorbestehende

analgetische und antiinflammatorische Therapie mit Targin®

und Irfen® unverändert weitergeführt. Zudem wurde eine schmerzdistanzierte Therapie

mit Duloxetin® installiert. Eine Infiltration der Wurzel S1 oder der Schulter lehnte

der Beschwerdeführer offenbar ab. Insgesamt konnte der Schmerzzustand nur

mässig verbessert werden (vgl. den Austrittsbericht vom 6. August 2021, IV-Akte

149 S. 10 ff.). Im Rahmen eines poststationären Follow-ups berichtete der

Beschwerdeführer von einer nur unwesentlichen Verbesserung, insgesamt seien die

Schmerzen im Bein derzeit von den Schulter-Arm-Schmerzen rechts überlagert.

Klinisch zeigte sich das typische Bild einer Frozen Shoulder. Von einer

Cortisonbehandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch vor dem

Hintergrund der Diabeteserkrankung abgesehen. Als Therapieoption wurde die

Möglichkeit einer Blockade des N. suprascapularis aufgeworfen (vgl. Bericht vom

2. September 2021, IV-Akte 148). Einen Monat später berichteten die Behandler

von einem erfolglosen homöopathischen Behandlungsversuch der

Schulterbeschwerden und den psychiatrischen Einflussfaktoren, die sie nebst der

metabolischen Situation bei Diabetes mellitus als Hinderungsgrund für eine

Schmerzdistanzierung und das fehlende Ansprechen auf eine Therapie sahen. Mit

Hilfe der Endokrinologie am B____ solle versucht werden, die metabolische

Situation zu verbessern (vgl. Bericht der F____ vom 7. Oktober 2021, IV-Akte

169). Anlässlich der entsprechenden Konsultation im B____ wurden als Folge des

Diabetes mellitus Typ 2 eine Cheiropathie festgestellt, mit dem Beschwerdeführer

Lifestyle-Modifikationen besprochen und eine neue Medikation mit Lantus®

gestartet. Der Beschwerdeführer wurde instruiert, täglich morgens

Blutzuckermessungen vorzunehmen und es wurde ihm nahegelegt eine Augenkontrolle

durchzuführen (vgl. Bericht B____ vom 24. November 2021, IV-Akte 175 S. 9 f.). Im

Rahmen der entsprechenden Untersuchung konnte dann eine beginnende diabetische

Fundusveränderung L>R festgestellt werden (vgl. Bericht L____ vom 4. April

2021, IV-Akte 175 S. 5f.). Von Seiten der Schmerzbehandlung wurde im weiteren

Verlauf ein Versuch mit Cannabis Produkten unternommen (vgl. Bericht F____ vom

2. Februar 2022, IV-Akte 169 S. 5 f.) und schliesslich im April 2022 eine

Therapie mit dem bewilligungspflichtigen Dronabinol® 2.5% aufgenommen (vgl.

Attest vom 27. April 2022, IV-Akte 175 S. 17 und Verfügung des Bundesamtes für

Gesundheit [BAG] vom 20. April 2022, IV-Akte 175 S. 13f.).

4.2.

4.2.1. Am 24. November 2022 empfahl der RAD zur Festlegung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen

Gutachtens (vgl. IV-Akte 178). Das entsprechende Gutachten der D____ (IV-Akte

196) erging am 24. Mai 2023:

4.2.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen

Teilgutachtens, Dr. med. M____, berichtet der Beschwerdeführer von einem Ende

November 2019 erneut erlittenen Verhebetrauma, von den dadurch wieder

aufgetretenen, ins rechte Bein ausstrahlenden Kreuzschmerzen, den

Behandlungsversuchen in der F____, zuletzt mit Dronabinol®, das er wegen

Nebenwirkungen habe absetzen müssen (zur aktuellen Medikation vgl. die

Auflistung auf S. 32 des Gutachtens). Die Ärzte seien nun der Meinung, er sei

austherapiert. Seit 2020 leide er zudem zunehmend unter rechtsseitigen

Schulterschmerzen und einem Brennen in beiden Händen. Ferner verspüre er schon

seit längerer Zeit unberechenbar und wechselseitig auftretende Knieschmerzen

beidseits sowie Schmerzen auf der Fussinnenseite rechts verbunden mit

Muskelkrämpfen in Sohle und Wade. Bezüglich des Diabetes mellitus befinde er

sich regelmässiger Kontrolle im B____. Sein Schlaf sei gestört und die

ständigen Rückenschmerzen würden ihn zermürben (vgl. IV-Akte 196 S. 22 f.).

Abgesehen von zwei täglichen Spaziergängen und der Wahrung von Arzt- und

Therapieterminen schildert der Beschwerdeführer einen passiven Alltag, wobei er

angibt, gelegentlich E-Bike und regelmässig Auto zu fahren, so auch für die

Begutachtung nach Zürich (vgl. IV-Akte 196 S. 30 f.). Der Gutachter nimmt in

der Verhaltensbeobachtung ein auffälliges Schmerzgebaren und eine deutliche,

schmerzbedingte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers wahr (IV-Akte 196 S. 33

f.), und hält fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung

ohne erkennbare Zeichen einer Schmerzäusserung oder eines Schonverhaltens über

90 Minuten ruhig sitzen bleiben können, was bei festgestellter Radikulopathie

eine gewisse Inkonsistenz darstelle. Als möglichen Hinweis auf eine gestörte

Therapiecompliance und -adhärenz sieht er ferner den Umstand, dass in der

Urinuntersuchung keine Opiate (Morphinderivate) festgestellt werden konnten,

obwohl der Beschwerdeführer angab, zur Schmerzbekämpfung täglich Targin® zu

benötigen. Dennoch kommt der Gutachter zum Schluss, in der Zusammenschau der

verschiedenen Informationsebenen würden sich von rheumatologischer Seite trotz

einiger Inkonsistenzen keine sicheren Hinweise für eine Aggravation finden

(vgl. Gutachten S. 52 f.).

Nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers, Würdigung

der Aktenlage und Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität stellt der

rheumatologische Gutachter daraufhin als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit 1.) ein failed back surgery syndrom FBSS (M96.1) mit

chronifiziertem Lumbovertebralsyndrom und radikulärem Reiz- und sensiblem

Ausfallsyndrom S1 rechts (M54.16) bei Status nach Fenestration und Diskektomie

LWK 5/ SWK 1 rechts am 25. April 2008 mit residuell bei umgebendem Narbengewebe

deutlich und atypisch sowie asymmetrisch verdickter und signalalterierter

Nervenwurzel S1 rechts mit Kontrastmittelaufnahme (MRT LWS 13. Oktober 2008,

27. September 2011, 24. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020), mit

Osteochondrose L5/S1 und geringgradiger Osteochondrose L2/3 mit linksseitiger

extraforaminaler Bandscheibenextrusion und randständiger Kontrastmittelaufnahme

(MRI LWS 21. Dezember 2020) sowie 2.) eine Frozen Shoulder rechts, primär

(idiopathisch) (M75.0) mit/bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II. Ein

chronisches zervikales Schmerzsyndrom, ein chronisches multilokuläres

Schmerzsyndrom mit Halbseitensymptomatik rechts ohne adäquates organisches

Korrelat am Bewegungsapparat sowie den Diabetes mellitus Typ II und den

schmerzhaften Residualzustand nach Leistenhernien-Operation rechts stuft der

Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (vgl.

IV-Akte 196 S. 53 f.). Zusammengefasst finde sich beim Beschwerdeführer für die

angegebenen Beschwerden ein neurologisch bestätigtes lumboradikuläres Reiz- und

sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts bei kernspintomographisch wiederholt

festgestellter Verdickung und Signalalteration der Nervenwurzel S1 rechts,

wobei das Ausmass der angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und

Behinderungen durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend

bzw. plausibel erklärte werden könnten. Letztlich sei es - wie so oft beim FBSS

- vorliegend die Summe der Gewebeverletzungen mit reaktiven, schmerzhaften

Überlastungen von Muskeln, Bändern und Gelenken sowie das anhaltende

Schonverhalten mit entsprechender Dekonditionierung, welche zur Diagnose eines

FBSS führen würden, dies zusätzlich auf dem Boden einer präoperativ ungünstigen

Risikokonstellation und bei bildgebend und neurologisch nachgewiesener

Radikulopathie. Von rheumatologischer Seite vermute er eine nicht unerhebliche

Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise in Zusammenhang stehend mit den

Kriegserlebnissen und der zuletzt körperlich zu belastenden Arbeit als Gipser-Vorarbeiter.

Unzweifelhaft leide der Beschwerdeführer sodann seit Ende 2020 an einer auch von

orthopädischer Seite bestätigten Frozen Shoulder rechts, wobei sich diese im

Übergang von Phase 2 zu Phase 3 befinde (vgl. Gutachten S. 61 f.).

Er hält fest, eine rein rheumatologische Betrachtungsweise des

Leistungsprofils werde der Sachlage nicht gerecht. Nebst der mehrfach

dargestellten Nervenwurzelverdickung S1 mit neurologisch festgestelltem

Ausfallsyndrom habe der Beschwerdeführer bei therapierefraktärem Verlauf eine

deutliche Überlagerungssymptomatik mit einem organisch nicht hinreichend

begründbaren, multilokulären Schmerzsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik

rechts entwickelt, das sich seiner Ansicht nach weder qualitativ noch quantitativ

in somatische und nicht somatische Anteile auffächern lasse. Vielmehr stelle

sich in Anbetracht der durchgemachten Kriegserlebnisse und der aktenkundigen

psychiatrischen Diagnosen die Frage nach einer Schmerzverarbeitungsstörung

(vgl. IV-Akte 196 S. 63). Aus rheumatologischer Sicht führt der Gutachter

bezüglich Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der

Segmentsdegeneration im unteren LWS-Bereich und der Radikulopathie S1 für

körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und Tätigkeiten in

rückenbelastender Position nicht mehr einsetzbar. Hinzu komme eine

Einschränkung durch die Schulterproblematik, die keine Tätigkeiten mit dem

rechten Arm über der Schulterhorizontalen zulasse. In der angestammten

Tätigkeit sieht der Gutachter folglich keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer

Verweistätigkeit bestehen seines Erachtens partielle Einschränkungen

qualitativer und quantitativer Art. Eine angepasste Arbeit könne dem

Beschwerdeführer fünf Stunden täglich zugemutet werden, wobei er einen erhöhten

Pausenbedarf und schmerzbedingt ein langsameres Arbeitstempo habe, was ein um

20% vermindertes Rendement und damit eine Arbeitsfähigkeit von 50% ergebe.

Diese bestehe so seit dem 9. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 67 f.).

4.2.3. Gegenüber der Verfasserin des psychiatrischen

Teilgutachtens, Dr. med. N____, berichtet der Beschwerdeführer, mit den

Schmerzen seien nach und nach alte Wunden wieder aufgekommen. Er schlafe nachts

schlecht, träume fast jede Nacht, dass er sterbe oder verwundet werde.

Alpträume aufgrund seiner Zeit als Scharfschütze im Krieg habe er schon immer

gehabt. Seit der Schmerzproblematik (seit November 2019) seien diese stärker

geworden. Früher habe er die Alpträume durch die Arbeit unter Kontrolle halten

können. Die Schmerzen seien der Hauptgrund dafür, dass es ihm heute schlechter

gehe. Er sei viel gereizter und impulsiver, habe Angst die Kontrolle zu

verlieren und keine Kraft mehr, sich zu wehren (vgl. IV-Akte 196 S. 72). Die

Psychopharmaka hätten ihn müde gemacht und insgesamt habe die

psychotherapeutische Begleitung in der F____ nur wenig an seiner Symptomatik

geändert (vgl. IV-Akte 196 S. 76). Die psychiatrische Gutachterin schliesst in

Würdigung der Akten und der von ihr erhobenen Befunde darauf, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Beschwerden und den daraus erlebten

Beeinträchtigungen zunächst ein länger anhaltendes ängstlich-depressives

Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung entwickelt hat, das in Anbetracht der

Dauer inzwischen so nicht mehr diagnostiziert werden könne. Vielmehr erfülle

der Beschwerdeführer inzwischen die Kriterien für eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F32.1), wobei auch der Diabetes mellitus Typ II als

mitverursachender Faktor in Betracht gezogen werden müsse. Die aktuellen

Symptome wie eine kaum auslenkbare, gedrückte Stimmung, eine erhöhte

Reizbarkeit und Ärger seien häufig typische Zeichen bei Männern mit

Depressionen. Als weiter vorhandene Hauptkriterien erwähnt die Gutachterin

vermindertes Interesse und verminderten Antrieb. Das Vorliegen der

Nebenkriterien Zukunftsängste, Schlafstörungen, Verminderung von Konzentration

und ein Gefühl der Wertlosigkeit spreche für eine mittelgradige Ausprägung der

depressiven Episode. Ebenso seien die Kriterien für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

erfüllt (vgl. IV-Akte 196 S. 85 f.). Das chronische lumboradikuläre

Schmerzsyndrom sei seit mindestens sechs Monaten vorhanden und somatische

Faktoren identifiziert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen

werden, dass sich die Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung im Laufe der

Zeit aufgrund psychischer Faktoren verändert habe. Der Beschwerdeführer neige

zu maladaptiven Kognitionen wie katastrophisierendem Denken, gedanklicher

Einengung auf sein Schmerzerleben und die Zuschreibung der Ursachen auf rein

körperliche Faktoren (vgl. IV-Akte 196 S. 86). Die Kriterien für die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung sieht die Gutachterin zum Zeitpunkt

der Begutachtung nicht als erfüllt an, erachtet es aber dennoch als

wahrscheinlich, dass die belastenden Ereignisse einen Einfluss auf die aktuelle

Schmerzwahrnehmung haben. Gesamthaft hält sie fest, dass bisher psychiatrisch/psychotherapeutischerseits

nur eine unzureichende Therapie des depressiven Syndroms erfolgt sei und

empfiehlt, die entsprechende Behandlung zu intensivieren, um zumindest eine

weitere Chronifizierung zu vermeiden (vgl. IV-Akte 196 S. 88). Nach Würdigung

von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (vgl. IV-Akte 196 S. 89 ff.) kommt

die Gutachterin zu Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die zuletzt

ausgeführte Tätigkeit während fünf Stunden täglich auszuüben. Dabei bestehe

eine um 10% eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge des erhöhten

Pausenbedarfs bei erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, sodass aus

psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

50% resultiere und dies seit August 2021. Zuvor habe ab Juli 2020 eine

Einschränkung von 30% bestanden. Die angestammte Tätigkeit mit psychisch leichter

Belastung wird von der Gutachterin als optimal angepasste Arbeit erachtet,

sodass sie in einer Verweistätigkeit keine abweichende Beurteilung von

Arbeitsunfähigkeit und Verlauf vornimmt (vgl. IV-Akte 196 S. 92 f.).

4.2.4. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

kommen die Begutachtenden zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in der

bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer einfachen

Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft 40%. Dies ergebe sich

aufgrund einer interdisziplinär angemessenen Erhöhung der einzelnen

Arbeitsunfähigkeiten, da die funktionellen Einschränkungen nicht deckungsgleich

seien. Die Arbeitsfähigkeit von 40% gelte seit der letzten Wiederanmeldung vom 11.

August 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 134, 136).

4.3.

4.3.1. Der RAD entnimmt dem Gutachten verschiedene Hinweise auf

Inkonsistenzen und erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 60%

resultieren soll. Er regt an, bei der Psychiaterin Dr. med. O____, bei der der

Beschwerdeführer mittlerweile in Behandlung steht, einen Bericht einzuholen und

Rückfragen an die Begutachtenden bezüglich der Widersprüche zu stellen (vgl.

Stellungnahme RAD vom 7. August 2023, IV-Akte 200).

4.3.2. Dr. med. O____, die den Beschwerdeführer seit dem 23.

April 2023 alle drei Wochen für eine Konsultation sieht, berichtet daraufhin am

12. Oktober 2023 (IV-Akte 212) beim Beschwerdeführer lägen als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.) eine andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung (F62.0) ED 04/23, eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), der V.a. eine tiefgreifende

Entwicklungsstörung: Autismusspektrumstörung (F84.0) ED 04/23, und eine nicht

organisch bedingte Insomnie (F51.0) vor. Die rezidivierende depressive Störung

mittelgradiger Ausprägung (F33.1) ED 04/23 erachtet sie als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Medikation bestehe nicht, der

Beschwerdeführer habe die von ihr empfohlenen Medikamente wieder abgesetzt, da

sie ihm Übelkeit verursacht hätten. In Belastbarkeit, Konzentration und

Ausdauer sei der Beschwerdeführer mittelschwer eingeschränkt und könne eine

seiner Situation angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt während drei

Stunden täglich ausüben. Im Verlauf könne das Pensum schrittweise erhöht

werden. Die Prognose erachtet die behandelnde Psychiaterin als günstig, sofern

eine Wiedereingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt erfolge.

4.3.3. Auf Nachfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 14. Februar

2024, IV-Akte 218) äusserte sich die D____ ausführlich dazu (vgl. Ergänzung 1.

März 2024, IV-Akte 221), wie sich in Anbetracht der Teilarbeitsfähigkeiten von

je 50% rheumatisch und psychiatrisch gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 40% ergibt. Die Begutachtenden betonen, es sei in ihrem Gutachten

nicht von leichten, sondern von mittelschweren funktionellen Einschränkungen

die Rede. Insgesamt sei interdisziplinär eine angemessene Erhöhung der

Arbeitsunfähigkeit erfolgt, da sich die funktionellen Einschränkungen teilweise

überschneiden, jedoch bei bestehender Multimorbidität nicht deckungsgleich

seien. In Bezug auf die von ihnen erwähnten Inkonsistenzen wird darauf

hingewiesen, dass es sich nicht um erhebliche Diskrepanzen im Sinne einer bewusstseinsnahen

Verdeutlichung handle. Vielmehr seien die Diskrepanzen als bewusstseinsfernes

Geschehen im Rahmen der depressiven Störung mit kognitiven Verzerrungen und

negativen Gedanken zu sehen.

4.3.4. Der RAD bleibt mit Stellungnahme vom 21. März 2024

(IV-Akte 222) bei seiner Beurteilung, wonach auf die Schlussfolgerungen des

Gutachtens aufgrund der Inkonsistenzen, der geringgradig ausgeprägten Befunde und

aufgrund der Tatsache, dass sich eine Addition der fachspezifisch erhobenen

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen nicht nachvollziehbar begründen lasse, nicht

abgestellt werden könne.

4.3.5. Auf die mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte

244) in Aussicht gestellte Leistungsabweisung auf der Basis einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit reagiert der Beschwerdeführer mit

Einwand vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) und kritisiert das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin.

4.3.6. Der RAD-Facharzt für Psychiatrie verwehrt sich in seiner

Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 gegen den Einwand des Beschwerdeführers, wonach

die Beschwerdegegnerin infolge eines von ihr als qualitativ unzureichend

bewerteten Gutachtens ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

geschlossen hat. Er hält entgegen, es sei eine differenzierte fachliche

Beurteilung der gutachterlich festgestellten Sachverhalte erfolgt und auf

dieser Basis eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen

worden. Sinngemäss wird ausgeführt, das im Gutachten skizzierte Aktivitätsniveau

und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine

Homeoffice-Tätigkeit als Bauleiter angenommen habe, sei nicht vereinbar mit den

gutachterlich attestierten mittelgradigen Einschränkungen. Wohl bestehe

aufgrund der rheumatologisch bedingten Limitierungen eine qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei anhand der gutachterlichen

Feststellungen eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch

nicht ausgewiesen, womit für eine an die somatisch bedingten Einschränkungen

leidensadaptierte Tätigkeit auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit erkannt wird.

Was die Medikamentencompliance betrifft, gesteht der RAD zu, dass das

Medikament Targin® in dem vom Gutachter veranlassten Opiattest nicht,

respektive nicht zuverlässig detektiert werden konnte. Weshalb die Aussage des

Beschwerdeführers, er nehme dieses Medikament ein, damit nicht widerlegt sei.

Der Gutachter habe das Labormessergebnis vielmehr falsch interpretiert, wodurch

man diesbezüglich bislang von einer falschen Prämisse ausgegangen sei (vgl.

IV-Akte 249 S. 3 f.).

4.4.

4.4.1. Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre

Gutachten erfüllt zunächst in formeller Hinsicht die praxisgemäss bestehenden

Anforderungen für eine volle Beweiswertigkeit. Es ist für die streitigen

Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Gutachter haben ihre

Schlussfolgerungen - insbesondere mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. März

2024 - einlässlich begründet.

4.4.2. Strittig ist, ob ihre Schlussfolgerungen auch inhaltlich

zu überzeugen vermögen. Zentrale Frage ist in diesem Zusammenhang, ob die

Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit

noch im Umfang von 40% ausüben kann, unter dem Aspekt der Konsistenz zu

überzeugen vermag. Es steht ausser Frage, dass gewisse Inkonsistenzen vorhanden

sind. So erscheint es beispielsweise fragwürdig, wie der Beschwerdeführer trotz

Angabe von erheblichen Schmerzen und der Einnahme starker Schmerzmittel

(Opioiden), zwar labormässig nicht verifiziert, mittellange Strecken selbst mit

dem Auto zurücklegen kann. Ferner geht aus den Berichten hervor, dass bezüglich

der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie

Optimierungspotenzial vorhanden wäre (vgl. IV-Akte 196 S. 88, IV-Akte 212 S. 3).

Als weitere Inkonsistenz erwähnt die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer inzwischen eine 10%ige Home-Office-Tätigkeit als Bauleiter

gefunden habe (vgl. IV-Akte 242 Ziff. 3.4.; Bestätigung der P____ vom 5. Juni

2024, IV-Akte 241). Jedoch erreichen die erwähnten Inkonsistenzen das Ausmass

einer Aggravation (vgl. IV-Akte 196 S. 109) und damit eines Ausschlussgrundes

nicht. Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren vorzunehmen (vgl.

dazu BGE 143 V 418 E. 8.2).

Entscheidend ist, dass sich die Gutachter vorliegend eingehend

und unter Einhaltung der normativen Vorgaben mit den vorhandenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren funktionellen Auswirkungen

befasst haben, in dem sie einen Bogen geschlagen haben (vgl. vorne E. 3.2.3.) und

zu den festgestellten Inkonsistenzen ausführlich Stellung genommen haben (vgl.

insbesondere IV-Akte 196 S. 109 - 114). Von der Beschwerdegegnerin nochmals mit

den Inkonsistenzen konfrontiert, haben die Gutachter erneut verdeutlicht, dass

im Rahmen der Prüfung mittels Indikatorenmodell tatsächlich Diskrepanzen

zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten, beziehungsweise der

Anamnese aufgetreten sind, die jedoch nicht in Sinne einer bewusstseinsnahen

Verdeutlichung zu sehen sind, sondern im Rahmen der depressiven Störung mit

kognitiven Verzerrungen und negativen Gedanken und insoweit bewusstseinsfern. Daher

ergeben sich nebst den somatischen Funktionseinschränkungen durchaus mittelgradige

Funktionseinschränkungen aus der depressiven Schmerzsymptomatik und der

chronischen Schmerzstörung. Dabei handelt es sich nicht um leichte Befunde. Die

Gutachter sind sich der Inkonsistenzen bewusst und erklären ihre Einschätzung

der Funktionsfähigkeit mit dem biopsychosozialen Krankheitsmodell, das basierend

auf medizinischer Evidenz berücksichtigt, dass eine Wechselwirkung zwischen

biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren besteht. Der schmerzhafte

Zustand könne sich vor diesem Hintergrund verselbständigen und zu einer

eigenständigen Krankheit führen (vgl. IV-Akte 221, S. 3 ff.). Die

Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern abgeleitet aus dem Saldo aller

Ressourcen und Hemmnisse, entsprechend den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen Urteile (vgl. oben E. 3.2.2.). Es sind keine

triftigen Gründe ersichtlich, weshalb von der ärztlichen Folgenabschätzung

abzuweichen wäre, zumal die Beurteilung der Funktionsfähigkeit auf einer eingehenden

Untersuchung beruht und im Wesentlichen mit den Beurteilungen anderer

medizinischer Fachpersonen gemäss Vorberichten im Einklang steht. Wenn der RAD daraufhin

zwar festhält, die wesentlichen Kriterien seien im Gutachten mit

nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden, um dann daraus den Schluss zu

ziehen, auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne dennoch nicht abgestellt

werden (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2024, IV-Akte 222 S. 3 f.), so vermag

dies keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu wecken, auch nicht vor

dem Hintergrund der in sehr reduzierten Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der P____.

Gestützt auf das D____-Gutachten ist vielmehr von mittelgradigen funktionellen

Einschränkungen auszugehen. Warum die rheumatologisch und psychiatrisch

festgelegte Arbeitsunfähigkeit von je 50% gesamthaft interdisziplinär auf 60%

erhöht wurde, wird in der ergänzenden Stellungnahme ebenfalls nochmals nachvollziehbar

erläutert (vgl. IV-Akte 221 S. 6) und erscheint plausibel. In Anbetracht der

Aktenlage, der gutachterlich erhobenen mittelgradigen Einschränkungen und der

durchgeführten Indikatorenprüfung ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Die Gutachter

bewegen sich mit einer Arbeitsfähigkeit von 40% in leidensangepasster Tätigkeit

ab August 2020 im Bereich des ihnen zustehenden Ermessens. Es sind entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine triftigen Gründe vorhanden, um von

der lege artis erstellten medizinischen Schätzung abzuweichen und der

attestierten Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit zu verweigern.

Aufgrund der Aktenlage besteht hinreichend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit,

sodass keine weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind.

5.

5.1.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen

Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies

hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu

erfolgen.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich

vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen

kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen

von Fr. 78'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.--

auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verwertbaren Pensums von 40% ergibt sich

auf dieser Basis bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad

von 66%. Für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs besteht nach den bis

zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen keine Veranlassung, da den

leidensbedingten Einschränkungen mit der gutachterlich festgestellten

Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 60% ausreichend Rechnung getragen

wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Februar 2021 (vgl. die

angefochtene Verfügung) Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.

5.2.2. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1.

Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte

ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von weniger

als 50% vorliegt - 20% abzuziehen. Es ist per 1. Januar 2024 ein neuer

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente

in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 9.2., Rz. 9201,

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023, AS 2023 635), was zu einem

Invaliditätsgrad von 73% und ab dem 1. Januar 2024 zum Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente führt.

6.

6.1.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2024

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine

Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit doppeltem

Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser

Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder

unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in

Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 eine

Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: