IV.2025.1
Abweichen von gutachterlicher Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung
14. November 2025Deutsch34 min
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 von Juli 2007 bis September 2008 als
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,
Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.1
Verfügung vom 2. Dezember 2024
Abweichen von gutachterlicher
Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete nach
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 von Juli 2007 bis September 2008 als
Gipser (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. Januar 2009, IV-Akte 8). Im November
2008 meldete er sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin für berufliche
Massnahmen an. Als Grund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung gab er
«Bandscheibe Vorfall (operiert)» infolge eines Verhebetraumas (vgl. Bericht des
B____ vom 25. November 2008, IV-Akte 6 S. 7) an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte
1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (vgl. IV-Akte 8) und medizinische
Abklärungen, im Rahmen derer sie unter anderem die Akten der zuständigen
Krankentaggeld-Versicherung (IV-Akten 7, 9, 10) beizog. Mit Verfügung vom 18.
November 2009 (IV-Akte 13) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit
der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei ab Februar 2009 wieder in jeder
Hilfstätigkeit vollschichtig arbeitsfähig und habe im März 2009 wieder eine
Tätigkeit als Gipser aufgenommen.
b) Mit Gesuch vom 3. Januar 2012 (IV-Akte 14) meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Bandscheibenvorfall
beidseitig» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und
führte ein Abklärungsverfahren durch. Im August 2012 gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 31. August 2012, IV-Akte 45). Mit Verfügung
vom 12. März 2014 (IV-Akte 90) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2013 befristet eine
halbe Rente und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 eine Viertelsrente zu.
c) Am 7. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer
zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte
91). Er gab an, als Gipser Vorarbeiter bei der C____ angestellt zu sein und
seit dem 30. November 2019 unter Rückenschmerzen zu leiden. Die
Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren ein und leitete wiederum ein
Abklärungsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 111)
stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht sein Gesuch abzuweisen, da ihm
leidensangepasste Arbeiten ganztägig möglich seien. Vertreten durch den
Advokaten E. Züblin liess sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen
(vgl. dessen Eingaben vom 12. Februar 2021, IV-Akte 122 und vom 10. März 2021,
IV-Akte 127). Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer
bidisziplinären Begutachtung an (vgl. Schreiben vom 29. November 2022, IV-Akte
181). Am 24. Mai 2023 erging das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D____
(IV-Akte 196) und am 1. März 2024 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der
Begutachtungsstelle (IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte
244) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin wiederum in
Aussicht, sein Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 16% abzuweisen.
Mit Eingabe vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) liess sich der
Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie das Dossier
nochmals ihrem RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, IV-Akte
249) und ihrem Rechtsdienst unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 29.
November 2024), erging am 2. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten E. Züblin erhebt der
Beschwerdeführer am 2. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2.
Dezember 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% ab dem 1. Februar 2021.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. März 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 20. März 2025.
Der Beschwerdeführer weist mit Eingabe vom 21. Mai 2025 auf das
zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März
2025.
hin und beantragt für den Fall der fehlenden Beweiskraft des D____-Gutachtens
die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin dazu
Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 2. Juli 2025 findet eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem
Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der
Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,
begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind
die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch
vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei deren
Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der
bisherigen Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert (Übergangsbestimmungen zur WEIV, BBL 2020 5560,
Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
Rentensystems [KS ÜB WE IV], RZ 2004).
2.
2.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die angestammte Tätigkeit als Gipser aus rheumatologischen Gründen nicht mehr
ausüben kann. Hingegen bestehen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit diskrepante Standpunkte. Während der Beschwerdeführer gestützt
auf das Gutachten der D____ der Ansicht ist, eine leidensangepasste Tätigkeit
sei ihm nur noch im Umfang von 40% (vgl. IV-Akte 196 S. 134) möglich, weicht
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung von der gutachterlichen Beurteilung
ab und legt dem Einkommensvergleich eine vollständige Arbeitsfähigkeit für
leichte wechselbelastende Tätigkeiten zugrunde. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, aufgrund der leichtgradigen psychiatrischen Befunde und der
vorhandenen Inkonsistenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutachten nicht
ausgewiesen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024, IV-Akte
242.
S. 4, Beschwerdeantwort S. 4).
2.2
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie
die Frage, ob das D____-Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage für die
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
3.2.1. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch
nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein
strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog.
Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).
3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt jede
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den
medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen der (freien) Überprüfung durch die
rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Lichte von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und
psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Von einer lege artis
erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche
liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden
Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten,
rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt.
Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche
Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge
aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht einerseits das
rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im
Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits
umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch
den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen bzw. ihr im
Hinblick auf Art. 8 ATSG nicht zu folgen (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00539 vom 25. Februar
2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).
3.2.3. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In
allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das
Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre
Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren
(Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist
erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden,
Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre
Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse
fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die
erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen
Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern
vermögen. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch
BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die
medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht
des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben.
Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon
gebietet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
IV.2024.00539 vom 25. Februar 2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E.
6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2020 mit dem
Hinweis auf seit November 2019 wieder aufgetretene Rückenschmerzen zum
Leistungsbezug an.
4.1.2. Die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen
Unterlagen sprachen von einem am 20. November 2019 stattgefundenen
Verhebetrauma, das erneut zu starken Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das
rechte Bein, begleitet von Sensibilitätsstörungen, analog zu den Vorbeschwerden
in den Jahren 2008 bis 2013 geführt habe. Zudem wurde von Schmerzen in Bereich
der Leiste und neu im Arm rechtsseitig berichtet. Die ausstrahlenden Rückenschmerzen
wurden am ehesten als zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom passend
eingeordnet, wobei Hinweise für eine Schmerzausweitung erwähnt wurden, da sich
im MRI (12/2019 [IV-Akte 96 S. 9] und 6/2020 [IV-Akte 96 S. 7]) kein eindeutig
passendes Korrelat gefunden hatte. Eine auffällige Verdickung der Nervenwurzel
S1 rechtsseitig wurde als vorbestehende postoperative Irritation eingestuft.
Erwähnt wurde ferner eine Leistenhernie rechts, die kurz darauf, am 31. August
2020, im E____ operativ entfernt (vgl. Bericht vom 31. August 2020, IV-Akte 96
S. 2) wurde (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____, vom 3. Juli 2020, IV-Akte
96 S. 4 ff.). Eine MSUS-Sonographie ergab am 26. November 2020 eine
Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____ und Dr. med.
H____ vom 28. November 2020, IV-Akte 139 S. 15), wobei Dr. med. I____
anlässlich einer neurologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2020 elektrophysiologisch
kein Karpaltunnelsyndrom rechts nachweisen konnte und die geklagten Beschwerden
am ehesten einer Polyneuropathia diabetica zuordnete. Die ausstrahlenden
Rückenschmerzen sah er durchaus im Kontext eines Wurzelsyndroms S1 rechts,
wobei er festhielt, mangels Kenntnis der Vorgeschichte und der aktuellen MRIs
lasse sich nicht beurteilen, ob dies durch eine Entzündung der Wurzel S1, durch
eine Wurzel-Kompression oder im Sinne eines Residualbefundes bei St. nach
lumbaler Bandscheibenoperation zu erklären sei (vgl. Bericht vom 9. Dezember
2020, IV-Akte 137).
4.1.3. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte der
Rheumatologe Dr. med. J____ am 27. November 2020 eine Plausibilisierung der
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 144 S. 41 ff.), die vom behandelnden Arzt zuvor vom
29. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 und vom 10. Januar 2020 bis zum 30.
November 2020 mit 100% beziffert worden war. Ihm gegenüber berichtete der
Beschwerdeführer, die Schmerzen im Rücken und im rechten Bein hätten sich seit
November 2019 intensiviert. Dr. med. J____ erachtete das Lumbovertebralsyndrom
mit einer Überlagerung durch ein somatisch nicht stützbares, weit
ausgebreitetes Schmerzsyndrom auf der rechten Körperseite und einer ebensolchen
Sensibilitätsstörung insofern als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, als dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Gipser oder im
Sicherheitsdienst nicht ausüben könne. Für eine wirbelsäulenadaptierte,
wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit schätzte er
die Leistungsfähigkeit auf einen Umfang von 80%, empfahl jedoch eine
neurologisch-psychiatrische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
insbesondere in Anbetracht der Schmerzstörung. Die Überweisung an einen
weiteren Facharzt zwecks Optimierung der Therapie erachtete Dr. med. J____
nicht als angezeigt, vielmehr hielt er fest, der Beschwerdeführer stehe in der F____
in kompetenter Behandlung (vgl. IV-Akte 144 S. 47 ff.).
4.1.4. Der RAD hielt daraufhin am 14. Dezember 2020 (IV-Akte
104) fest, dem Beschwerdeführer sollte die Ausübung einer leidensadaptierten
Tätigkeit ganztags möglich sein, weitere medizinische oder therapeutische
Massnahmen seien zur Unterstützung der Eingliederung nicht nötig, worauf die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer Einwand
gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben und die Durchführung einer rheumatologisch,
neurologisch und psychiatrischen Begutachtung beantrag hatte (Eingabe vom 12.
Februar 2021, IV-Akte 122), gingen weitere Arztberichte ein.
4.1.5. Darunter ein Bericht der F____ datierend vom 30.
Dezember 2020 (IV-Akte 139 S. 10 ff.), aus dem hervorgeht, dass ein am 22.
Dezember 2020 durchgeführtes MRI der LWS (IV-Akte 149 S. 40) eine
Kontrastmittelanreicherung im Bereich der verdickten Wurzel S1 aufgezeigt hatte
und eine Sonographie des rechten Schultergelenks (vom 7. Januar 2021, IV-Akte
139 S. 13) den Verdacht auf eine Frozen Shoulder ergeben hatte, die im
Zusammenhang mit der Diabetes Erkrankung zu stehen scheint. Im Auftrag der F____
wurden am 20. Januar 2021 (IV-Akte 149 S. 29), und am 15. März 2021 (IV-Akte
149 S. 25) sodann weitere Bildgebungen der HWS und der rechten Schulter
durchgeführt, die insgesamt nur diskrete Veränderungen zu Tage förderten. Im
Hinblick auf einen stationären Aufenthalt in der F____ äusserte sich die
hausinterne Psychologin M.Sc. K____ zum psychischen Aspekt und hielt fest, aus
ihrer Sicht sei bei Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) die Indikation für eine multimodale
stationäre Schmerztherapie gegeben (vgl. Bericht vom 11. Februar 2021, IV-Akte
139 S. 8 f.). Nach erfolgtem stationärem Aufenthalt berichtete die Psychologin
(vgl. Bericht vom 11. August 2021, IV-Akte 147) von einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer mittelgradig bis schwer
ausgeprägten depressiven Episode (F32.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer
leide unter posttraumatischen und körperlichen Symptomen wie Schreckhaftigkeit,
geringer Belastbarkeit, Müdigkeit und depressiver Symptomatik, die sich
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund von
Ohnmachtsgefühlen und unsicherer sozialer und finanzieller Situation sei die
Symptomatik zunehmend. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, die angestammte
Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei im Umfang von
circa zwei Stunden täglich möglich. Vorbehältlich Compliance und adäquater
therapeutischer Intervention sei eine Verminderung der Einschränkungen
erreichbar, wobei sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose abgeben könne.
In Bezug auf die somatischen Aspekte wurde nach durchgeführter
stationärer multimodaler Schmerzkomplextherapie berichtet, der Beschwerdeführer
habe sich bei Eintritt deutlich dekonditioniert gezeigt mit immobilisierenden
Schmerzen im LWS-Bereich und der rechten Schulter mit brachialer Ausstrahlung
ohne gravierende motorische Defizite. Nebst physiotherapeutischen Massnahmen,
Ausarbeitung eines Heimprogramms und psychologischer Unterstützung wurde die vorbestehende
analgetische und antiinflammatorische Therapie mit Targin®
und Irfen® unverändert weitergeführt. Zudem wurde eine schmerzdistanzierte Therapie
mit Duloxetin® installiert. Eine Infiltration der Wurzel S1 oder der Schulter lehnte
der Beschwerdeführer offenbar ab. Insgesamt konnte der Schmerzzustand nur
mässig verbessert werden (vgl. den Austrittsbericht vom 6. August 2021, IV-Akte
149 S. 10 ff.). Im Rahmen eines poststationären Follow-ups berichtete der
Beschwerdeführer von einer nur unwesentlichen Verbesserung, insgesamt seien die
Schmerzen im Bein derzeit von den Schulter-Arm-Schmerzen rechts überlagert.
Klinisch zeigte sich das typische Bild einer Frozen Shoulder. Von einer
Cortisonbehandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch vor dem
Hintergrund der Diabeteserkrankung abgesehen. Als Therapieoption wurde die
Möglichkeit einer Blockade des N. suprascapularis aufgeworfen (vgl. Bericht vom
2. September 2021, IV-Akte 148). Einen Monat später berichteten die Behandler
von einem erfolglosen homöopathischen Behandlungsversuch der
Schulterbeschwerden und den psychiatrischen Einflussfaktoren, die sie nebst der
metabolischen Situation bei Diabetes mellitus als Hinderungsgrund für eine
Schmerzdistanzierung und das fehlende Ansprechen auf eine Therapie sahen. Mit
Hilfe der Endokrinologie am B____ solle versucht werden, die metabolische
Situation zu verbessern (vgl. Bericht der F____ vom 7. Oktober 2021, IV-Akte
169). Anlässlich der entsprechenden Konsultation im B____ wurden als Folge des
Diabetes mellitus Typ 2 eine Cheiropathie festgestellt, mit dem Beschwerdeführer
Lifestyle-Modifikationen besprochen und eine neue Medikation mit Lantus®
gestartet. Der Beschwerdeführer wurde instruiert, täglich morgens
Blutzuckermessungen vorzunehmen und es wurde ihm nahegelegt eine Augenkontrolle
durchzuführen (vgl. Bericht B____ vom 24. November 2021, IV-Akte 175 S. 9 f.). Im
Rahmen der entsprechenden Untersuchung konnte dann eine beginnende diabetische
Fundusveränderung L>R festgestellt werden (vgl. Bericht L____ vom 4. April
2021, IV-Akte 175 S. 5f.). Von Seiten der Schmerzbehandlung wurde im weiteren
Verlauf ein Versuch mit Cannabis Produkten unternommen (vgl. Bericht F____ vom
2. Februar 2022, IV-Akte 169 S. 5 f.) und schliesslich im April 2022 eine
Therapie mit dem bewilligungspflichtigen Dronabinol® 2.5% aufgenommen (vgl.
Attest vom 27. April 2022, IV-Akte 175 S. 17 und Verfügung des Bundesamtes für
Gesundheit [BAG] vom 20. April 2022, IV-Akte 175 S. 13f.).
4.2.
4.2.1. Am 24. November 2022 empfahl der RAD zur Festlegung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachtens (vgl. IV-Akte 178). Das entsprechende Gutachten der D____ (IV-Akte
196) erging am 24. Mai 2023:
4.2.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen
Teilgutachtens, Dr. med. M____, berichtet der Beschwerdeführer von einem Ende
November 2019 erneut erlittenen Verhebetrauma, von den dadurch wieder
aufgetretenen, ins rechte Bein ausstrahlenden Kreuzschmerzen, den
Behandlungsversuchen in der F____, zuletzt mit Dronabinol®, das er wegen
Nebenwirkungen habe absetzen müssen (zur aktuellen Medikation vgl. die
Auflistung auf S. 32 des Gutachtens). Die Ärzte seien nun der Meinung, er sei
austherapiert. Seit 2020 leide er zudem zunehmend unter rechtsseitigen
Schulterschmerzen und einem Brennen in beiden Händen. Ferner verspüre er schon
seit längerer Zeit unberechenbar und wechselseitig auftretende Knieschmerzen
beidseits sowie Schmerzen auf der Fussinnenseite rechts verbunden mit
Muskelkrämpfen in Sohle und Wade. Bezüglich des Diabetes mellitus befinde er
sich regelmässiger Kontrolle im B____. Sein Schlaf sei gestört und die
ständigen Rückenschmerzen würden ihn zermürben (vgl. IV-Akte 196 S. 22 f.).
Abgesehen von zwei täglichen Spaziergängen und der Wahrung von Arzt- und
Therapieterminen schildert der Beschwerdeführer einen passiven Alltag, wobei er
angibt, gelegentlich E-Bike und regelmässig Auto zu fahren, so auch für die
Begutachtung nach Zürich (vgl. IV-Akte 196 S. 30 f.). Der Gutachter nimmt in
der Verhaltensbeobachtung ein auffälliges Schmerzgebaren und eine deutliche,
schmerzbedingte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers wahr (IV-Akte 196 S. 33
f.), und hält fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung
ohne erkennbare Zeichen einer Schmerzäusserung oder eines Schonverhaltens über
90 Minuten ruhig sitzen bleiben können, was bei festgestellter Radikulopathie
eine gewisse Inkonsistenz darstelle. Als möglichen Hinweis auf eine gestörte
Therapiecompliance und -adhärenz sieht er ferner den Umstand, dass in der
Urinuntersuchung keine Opiate (Morphinderivate) festgestellt werden konnten,
obwohl der Beschwerdeführer angab, zur Schmerzbekämpfung täglich Targin® zu
benötigen. Dennoch kommt der Gutachter zum Schluss, in der Zusammenschau der
verschiedenen Informationsebenen würden sich von rheumatologischer Seite trotz
einiger Inkonsistenzen keine sicheren Hinweise für eine Aggravation finden
(vgl. Gutachten S. 52 f.).
Nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers, Würdigung
der Aktenlage und Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität stellt der
rheumatologische Gutachter daraufhin als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit 1.) ein failed back surgery syndrom FBSS (M96.1) mit
chronifiziertem Lumbovertebralsyndrom und radikulärem Reiz- und sensiblem
Ausfallsyndrom S1 rechts (M54.16) bei Status nach Fenestration und Diskektomie
LWK 5/ SWK 1 rechts am 25. April 2008 mit residuell bei umgebendem Narbengewebe
deutlich und atypisch sowie asymmetrisch verdickter und signalalterierter
Nervenwurzel S1 rechts mit Kontrastmittelaufnahme (MRT LWS 13. Oktober 2008,
27. September 2011, 24. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020), mit
Osteochondrose L5/S1 und geringgradiger Osteochondrose L2/3 mit linksseitiger
extraforaminaler Bandscheibenextrusion und randständiger Kontrastmittelaufnahme
(MRI LWS 21. Dezember 2020) sowie 2.) eine Frozen Shoulder rechts, primär
(idiopathisch) (M75.0) mit/bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II. Ein
chronisches zervikales Schmerzsyndrom, ein chronisches multilokuläres
Schmerzsyndrom mit Halbseitensymptomatik rechts ohne adäquates organisches
Korrelat am Bewegungsapparat sowie den Diabetes mellitus Typ II und den
schmerzhaften Residualzustand nach Leistenhernien-Operation rechts stuft der
Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (vgl.
IV-Akte 196 S. 53 f.). Zusammengefasst finde sich beim Beschwerdeführer für die
angegebenen Beschwerden ein neurologisch bestätigtes lumboradikuläres Reiz- und
sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts bei kernspintomographisch wiederholt
festgestellter Verdickung und Signalalteration der Nervenwurzel S1 rechts,
wobei das Ausmass der angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und
Behinderungen durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend
bzw. plausibel erklärte werden könnten. Letztlich sei es - wie so oft beim FBSS
- vorliegend die Summe der Gewebeverletzungen mit reaktiven, schmerzhaften
Überlastungen von Muskeln, Bändern und Gelenken sowie das anhaltende
Schonverhalten mit entsprechender Dekonditionierung, welche zur Diagnose eines
FBSS führen würden, dies zusätzlich auf dem Boden einer präoperativ ungünstigen
Risikokonstellation und bei bildgebend und neurologisch nachgewiesener
Radikulopathie. Von rheumatologischer Seite vermute er eine nicht unerhebliche
Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise in Zusammenhang stehend mit den
Kriegserlebnissen und der zuletzt körperlich zu belastenden Arbeit als Gipser-Vorarbeiter.
Unzweifelhaft leide der Beschwerdeführer sodann seit Ende 2020 an einer auch von
orthopädischer Seite bestätigten Frozen Shoulder rechts, wobei sich diese im
Übergang von Phase 2 zu Phase 3 befinde (vgl. Gutachten S. 61 f.).
Er hält fest, eine rein rheumatologische Betrachtungsweise des
Leistungsprofils werde der Sachlage nicht gerecht. Nebst der mehrfach
dargestellten Nervenwurzelverdickung S1 mit neurologisch festgestelltem
Ausfallsyndrom habe der Beschwerdeführer bei therapierefraktärem Verlauf eine
deutliche Überlagerungssymptomatik mit einem organisch nicht hinreichend
begründbaren, multilokulären Schmerzsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik
rechts entwickelt, das sich seiner Ansicht nach weder qualitativ noch quantitativ
in somatische und nicht somatische Anteile auffächern lasse. Vielmehr stelle
sich in Anbetracht der durchgemachten Kriegserlebnisse und der aktenkundigen
psychiatrischen Diagnosen die Frage nach einer Schmerzverarbeitungsstörung
(vgl. IV-Akte 196 S. 63). Aus rheumatologischer Sicht führt der Gutachter
bezüglich Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Segmentsdegeneration im unteren LWS-Bereich und der Radikulopathie S1 für
körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und Tätigkeiten in
rückenbelastender Position nicht mehr einsetzbar. Hinzu komme eine
Einschränkung durch die Schulterproblematik, die keine Tätigkeiten mit dem
rechten Arm über der Schulterhorizontalen zulasse. In der angestammten
Tätigkeit sieht der Gutachter folglich keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer
Verweistätigkeit bestehen seines Erachtens partielle Einschränkungen
qualitativer und quantitativer Art. Eine angepasste Arbeit könne dem
Beschwerdeführer fünf Stunden täglich zugemutet werden, wobei er einen erhöhten
Pausenbedarf und schmerzbedingt ein langsameres Arbeitstempo habe, was ein um
20% vermindertes Rendement und damit eine Arbeitsfähigkeit von 50% ergebe.
Diese bestehe so seit dem 9. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 67 f.).
4.2.3. Gegenüber der Verfasserin des psychiatrischen
Teilgutachtens, Dr. med. N____, berichtet der Beschwerdeführer, mit den
Schmerzen seien nach und nach alte Wunden wieder aufgekommen. Er schlafe nachts
schlecht, träume fast jede Nacht, dass er sterbe oder verwundet werde.
Alpträume aufgrund seiner Zeit als Scharfschütze im Krieg habe er schon immer
gehabt. Seit der Schmerzproblematik (seit November 2019) seien diese stärker
geworden. Früher habe er die Alpträume durch die Arbeit unter Kontrolle halten
können. Die Schmerzen seien der Hauptgrund dafür, dass es ihm heute schlechter
gehe. Er sei viel gereizter und impulsiver, habe Angst die Kontrolle zu
verlieren und keine Kraft mehr, sich zu wehren (vgl. IV-Akte 196 S. 72). Die
Psychopharmaka hätten ihn müde gemacht und insgesamt habe die
psychotherapeutische Begleitung in der F____ nur wenig an seiner Symptomatik
geändert (vgl. IV-Akte 196 S. 76). Die psychiatrische Gutachterin schliesst in
Würdigung der Akten und der von ihr erhobenen Befunde darauf, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Beschwerden und den daraus erlebten
Beeinträchtigungen zunächst ein länger anhaltendes ängstlich-depressives
Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung entwickelt hat, das in Anbetracht der
Dauer inzwischen so nicht mehr diagnostiziert werden könne. Vielmehr erfülle
der Beschwerdeführer inzwischen die Kriterien für eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.1), wobei auch der Diabetes mellitus Typ II als
mitverursachender Faktor in Betracht gezogen werden müsse. Die aktuellen
Symptome wie eine kaum auslenkbare, gedrückte Stimmung, eine erhöhte
Reizbarkeit und Ärger seien häufig typische Zeichen bei Männern mit
Depressionen. Als weiter vorhandene Hauptkriterien erwähnt die Gutachterin
vermindertes Interesse und verminderten Antrieb. Das Vorliegen der
Nebenkriterien Zukunftsängste, Schlafstörungen, Verminderung von Konzentration
und ein Gefühl der Wertlosigkeit spreche für eine mittelgradige Ausprägung der
depressiven Episode. Ebenso seien die Kriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
erfüllt (vgl. IV-Akte 196 S. 85 f.). Das chronische lumboradikuläre
Schmerzsyndrom sei seit mindestens sechs Monaten vorhanden und somatische
Faktoren identifiziert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen
werden, dass sich die Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung im Laufe der
Zeit aufgrund psychischer Faktoren verändert habe. Der Beschwerdeführer neige
zu maladaptiven Kognitionen wie katastrophisierendem Denken, gedanklicher
Einengung auf sein Schmerzerleben und die Zuschreibung der Ursachen auf rein
körperliche Faktoren (vgl. IV-Akte 196 S. 86). Die Kriterien für die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung sieht die Gutachterin zum Zeitpunkt
der Begutachtung nicht als erfüllt an, erachtet es aber dennoch als
wahrscheinlich, dass die belastenden Ereignisse einen Einfluss auf die aktuelle
Schmerzwahrnehmung haben. Gesamthaft hält sie fest, dass bisher psychiatrisch/psychotherapeutischerseits
nur eine unzureichende Therapie des depressiven Syndroms erfolgt sei und
empfiehlt, die entsprechende Behandlung zu intensivieren, um zumindest eine
weitere Chronifizierung zu vermeiden (vgl. IV-Akte 196 S. 88). Nach Würdigung
von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (vgl. IV-Akte 196 S. 89 ff.) kommt
die Gutachterin zu Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die zuletzt
ausgeführte Tätigkeit während fünf Stunden täglich auszuüben. Dabei bestehe
eine um 10% eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge des erhöhten
Pausenbedarfs bei erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, sodass aus
psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
50% resultiere und dies seit August 2021. Zuvor habe ab Juli 2020 eine
Einschränkung von 30% bestanden. Die angestammte Tätigkeit mit psychisch leichter
Belastung wird von der Gutachterin als optimal angepasste Arbeit erachtet,
sodass sie in einer Verweistätigkeit keine abweichende Beurteilung von
Arbeitsunfähigkeit und Verlauf vornimmt (vgl. IV-Akte 196 S. 92 f.).
4.2.4. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
kommen die Begutachtenden zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in der
bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer einfachen
Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft 40%. Dies ergebe sich
aufgrund einer interdisziplinär angemessenen Erhöhung der einzelnen
Arbeitsunfähigkeiten, da die funktionellen Einschränkungen nicht deckungsgleich
seien. Die Arbeitsfähigkeit von 40% gelte seit der letzten Wiederanmeldung vom 11.
August 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 134, 136).
4.3.
4.3.1. Der RAD entnimmt dem Gutachten verschiedene Hinweise auf
Inkonsistenzen und erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 60%
resultieren soll. Er regt an, bei der Psychiaterin Dr. med. O____, bei der der
Beschwerdeführer mittlerweile in Behandlung steht, einen Bericht einzuholen und
Rückfragen an die Begutachtenden bezüglich der Widersprüche zu stellen (vgl.
Stellungnahme RAD vom 7. August 2023, IV-Akte 200).
4.3.2. Dr. med. O____, die den Beschwerdeführer seit dem 23.
April 2023 alle drei Wochen für eine Konsultation sieht, berichtet daraufhin am
12. Oktober 2023 (IV-Akte 212) beim Beschwerdeführer lägen als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.) eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung (F62.0) ED 04/23, eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), der V.a. eine tiefgreifende
Entwicklungsstörung: Autismusspektrumstörung (F84.0) ED 04/23, und eine nicht
organisch bedingte Insomnie (F51.0) vor. Die rezidivierende depressive Störung
mittelgradiger Ausprägung (F33.1) ED 04/23 erachtet sie als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Medikation bestehe nicht, der
Beschwerdeführer habe die von ihr empfohlenen Medikamente wieder abgesetzt, da
sie ihm Übelkeit verursacht hätten. In Belastbarkeit, Konzentration und
Ausdauer sei der Beschwerdeführer mittelschwer eingeschränkt und könne eine
seiner Situation angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt während drei
Stunden täglich ausüben. Im Verlauf könne das Pensum schrittweise erhöht
werden. Die Prognose erachtet die behandelnde Psychiaterin als günstig, sofern
eine Wiedereingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt erfolge.
4.3.3. Auf Nachfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 14. Februar
2024, IV-Akte 218) äusserte sich die D____ ausführlich dazu (vgl. Ergänzung 1.
März 2024, IV-Akte 221), wie sich in Anbetracht der Teilarbeitsfähigkeiten von
je 50% rheumatisch und psychiatrisch gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 40% ergibt. Die Begutachtenden betonen, es sei in ihrem Gutachten
nicht von leichten, sondern von mittelschweren funktionellen Einschränkungen
die Rede. Insgesamt sei interdisziplinär eine angemessene Erhöhung der
Arbeitsunfähigkeit erfolgt, da sich die funktionellen Einschränkungen teilweise
überschneiden, jedoch bei bestehender Multimorbidität nicht deckungsgleich
seien. In Bezug auf die von ihnen erwähnten Inkonsistenzen wird darauf
hingewiesen, dass es sich nicht um erhebliche Diskrepanzen im Sinne einer bewusstseinsnahen
Verdeutlichung handle. Vielmehr seien die Diskrepanzen als bewusstseinsfernes
Geschehen im Rahmen der depressiven Störung mit kognitiven Verzerrungen und
negativen Gedanken zu sehen.
4.3.4. Der RAD bleibt mit Stellungnahme vom 21. März 2024
(IV-Akte 222) bei seiner Beurteilung, wonach auf die Schlussfolgerungen des
Gutachtens aufgrund der Inkonsistenzen, der geringgradig ausgeprägten Befunde und
aufgrund der Tatsache, dass sich eine Addition der fachspezifisch erhobenen
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen nicht nachvollziehbar begründen lasse, nicht
abgestellt werden könne.
4.3.5. Auf die mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte
244) in Aussicht gestellte Leistungsabweisung auf der Basis einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit reagiert der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) und kritisiert das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin.
4.3.6. Der RAD-Facharzt für Psychiatrie verwehrt sich in seiner
Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 gegen den Einwand des Beschwerdeführers, wonach
die Beschwerdegegnerin infolge eines von ihr als qualitativ unzureichend
bewerteten Gutachtens ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
geschlossen hat. Er hält entgegen, es sei eine differenzierte fachliche
Beurteilung der gutachterlich festgestellten Sachverhalte erfolgt und auf
dieser Basis eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen
worden. Sinngemäss wird ausgeführt, das im Gutachten skizzierte Aktivitätsniveau
und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine
Homeoffice-Tätigkeit als Bauleiter angenommen habe, sei nicht vereinbar mit den
gutachterlich attestierten mittelgradigen Einschränkungen. Wohl bestehe
aufgrund der rheumatologisch bedingten Limitierungen eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei anhand der gutachterlichen
Feststellungen eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch
nicht ausgewiesen, womit für eine an die somatisch bedingten Einschränkungen
leidensadaptierte Tätigkeit auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit erkannt wird.
Was die Medikamentencompliance betrifft, gesteht der RAD zu, dass das
Medikament Targin® in dem vom Gutachter veranlassten Opiattest nicht,
respektive nicht zuverlässig detektiert werden konnte. Weshalb die Aussage des
Beschwerdeführers, er nehme dieses Medikament ein, damit nicht widerlegt sei.
Der Gutachter habe das Labormessergebnis vielmehr falsch interpretiert, wodurch
man diesbezüglich bislang von einer falschen Prämisse ausgegangen sei (vgl.
IV-Akte 249 S. 3 f.).
4.4.
4.4.1. Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre
Gutachten erfüllt zunächst in formeller Hinsicht die praxisgemäss bestehenden
Anforderungen für eine volle Beweiswertigkeit. Es ist für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Gutachter haben ihre
Schlussfolgerungen - insbesondere mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. März
2024 - einlässlich begründet.
4.4.2. Strittig ist, ob ihre Schlussfolgerungen auch inhaltlich
zu überzeugen vermögen. Zentrale Frage ist in diesem Zusammenhang, ob die
Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit
noch im Umfang von 40% ausüben kann, unter dem Aspekt der Konsistenz zu
überzeugen vermag. Es steht ausser Frage, dass gewisse Inkonsistenzen vorhanden
sind. So erscheint es beispielsweise fragwürdig, wie der Beschwerdeführer trotz
Angabe von erheblichen Schmerzen und der Einnahme starker Schmerzmittel
(Opioiden), zwar labormässig nicht verifiziert, mittellange Strecken selbst mit
dem Auto zurücklegen kann. Ferner geht aus den Berichten hervor, dass bezüglich
der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie
Optimierungspotenzial vorhanden wäre (vgl. IV-Akte 196 S. 88, IV-Akte 212 S. 3).
Als weitere Inkonsistenz erwähnt die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer inzwischen eine 10%ige Home-Office-Tätigkeit als Bauleiter
gefunden habe (vgl. IV-Akte 242 Ziff. 3.4.; Bestätigung der P____ vom 5. Juni
2024, IV-Akte 241). Jedoch erreichen die erwähnten Inkonsistenzen das Ausmass
einer Aggravation (vgl. IV-Akte 196 S. 109) und damit eines Ausschlussgrundes
nicht. Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren vorzunehmen (vgl.
dazu BGE 143 V 418 E. 8.2).
Entscheidend ist, dass sich die Gutachter vorliegend eingehend
und unter Einhaltung der normativen Vorgaben mit den vorhandenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren funktionellen Auswirkungen
befasst haben, in dem sie einen Bogen geschlagen haben (vgl. vorne E. 3.2.3.) und
zu den festgestellten Inkonsistenzen ausführlich Stellung genommen haben (vgl.
insbesondere IV-Akte 196 S. 109 - 114). Von der Beschwerdegegnerin nochmals mit
den Inkonsistenzen konfrontiert, haben die Gutachter erneut verdeutlicht, dass
im Rahmen der Prüfung mittels Indikatorenmodell tatsächlich Diskrepanzen
zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten, beziehungsweise der
Anamnese aufgetreten sind, die jedoch nicht in Sinne einer bewusstseinsnahen
Verdeutlichung zu sehen sind, sondern im Rahmen der depressiven Störung mit
kognitiven Verzerrungen und negativen Gedanken und insoweit bewusstseinsfern. Daher
ergeben sich nebst den somatischen Funktionseinschränkungen durchaus mittelgradige
Funktionseinschränkungen aus der depressiven Schmerzsymptomatik und der
chronischen Schmerzstörung. Dabei handelt es sich nicht um leichte Befunde. Die
Gutachter sind sich der Inkonsistenzen bewusst und erklären ihre Einschätzung
der Funktionsfähigkeit mit dem biopsychosozialen Krankheitsmodell, das basierend
auf medizinischer Evidenz berücksichtigt, dass eine Wechselwirkung zwischen
biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren besteht. Der schmerzhafte
Zustand könne sich vor diesem Hintergrund verselbständigen und zu einer
eigenständigen Krankheit führen (vgl. IV-Akte 221, S. 3 ff.). Die
Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern abgeleitet aus dem Saldo aller
Ressourcen und Hemmnisse, entsprechend den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen Urteile (vgl. oben E. 3.2.2.). Es sind keine
triftigen Gründe ersichtlich, weshalb von der ärztlichen Folgenabschätzung
abzuweichen wäre, zumal die Beurteilung der Funktionsfähigkeit auf einer eingehenden
Untersuchung beruht und im Wesentlichen mit den Beurteilungen anderer
medizinischer Fachpersonen gemäss Vorberichten im Einklang steht. Wenn der RAD daraufhin
zwar festhält, die wesentlichen Kriterien seien im Gutachten mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden, um dann daraus den Schluss zu
ziehen, auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne dennoch nicht abgestellt
werden (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2024, IV-Akte 222 S. 3 f.), so vermag
dies keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu wecken, auch nicht vor
dem Hintergrund der in sehr reduzierten Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der P____.
Gestützt auf das D____-Gutachten ist vielmehr von mittelgradigen funktionellen
Einschränkungen auszugehen. Warum die rheumatologisch und psychiatrisch
festgelegte Arbeitsunfähigkeit von je 50% gesamthaft interdisziplinär auf 60%
erhöht wurde, wird in der ergänzenden Stellungnahme ebenfalls nochmals nachvollziehbar
erläutert (vgl. IV-Akte 221 S. 6) und erscheint plausibel. In Anbetracht der
Aktenlage, der gutachterlich erhobenen mittelgradigen Einschränkungen und der
durchgeführten Indikatorenprüfung ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Die Gutachter
bewegen sich mit einer Arbeitsfähigkeit von 40% in leidensangepasster Tätigkeit
ab August 2020 im Bereich des ihnen zustehenden Ermessens. Es sind entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine triftigen Gründe vorhanden, um von
der lege artis erstellten medizinischen Schätzung abzuweichen und der
attestierten Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit zu verweigern.
Aufgrund der Aktenlage besteht hinreichend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit,
sodass keine weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind.
5.
5.1.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen
Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies
hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu
erfolgen.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich
vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen
kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen
von Fr. 78'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.--
auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verwertbaren Pensums von 40% ergibt sich
auf dieser Basis bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad
von 66%. Für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs besteht nach den bis
zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen keine Veranlassung, da den
leidensbedingten Einschränkungen mit der gutachterlich festgestellten
Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 60% ausreichend Rechnung getragen
wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Februar 2021 (vgl. die
angefochtene Verfügung) Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.
5.2.2. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1.
Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte
ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von weniger
als 50% vorliegt - 20% abzuziehen. Es ist per 1. Januar 2024 ein neuer
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente
in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 9.2., Rz. 9201,
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023, AS 2023 635), was zu einem
Invaliditätsgrad von 73% und ab dem 1. Januar 2024 zum Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente führt.
6.
6.1.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2024
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser
Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder
unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: