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Entscheid

IV.2025.12

IVG Anforderung an ein beweiskräftiges Gutachten; vorliegend nicht erfüllt

2. Juli 2025Deutsch39 min

B____) eine Lehre als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb. Im Jahr 2007 erfolgte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Laura Kunz, Advokatin,

Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12,

4054 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.12

Verfügung vom 13. Dezember 2024

Anforderung an ein beweiskräftiges

Gutachten; vorliegend nicht erfüllt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, beendete (als

B____) eine Lehre als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb. Im Jahr 2007 erfolgte

wegen einer Druckurtikaria eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle [...] gewährte

der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche Massnahmen in der Form einer

Umschulung zum Konstrukteur im C____, [...] (vgl. insb. die Mitteilungen vom

11. Januar 2008 und vom 8. Februar 2008; IV-Akten 24 und 31). Die

Massnahme wurde zunächst wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen der

Beschwerdeführerin per Oktober 2008 abgebrochen (vgl. den Schlussbericht;

IV-Akte 40). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten des D____spitals [...]

vom 1. Februar 2009 (IV-Akte 49) und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____

vom 1. März 2009 (IV-Akte 47) wurde dann aber eine Wiederaufnahme der

Ausbildung in die Wege geleitet (vgl. u.a. die Ausbildungsberichte vom 1.

Februar 2010 [IV-Akte 52], 16. März 2011 [IV-Akte 59], 22. Juni 2011

[IV-Akte 62], 26. September 2011 [IV-Akte 64] und vom 11. April 2012

[IV-Akte 68]). Im Juli 2012 erfolgte der Lehrabschluss zum Konstrukteur (Notenausweis

vom 27. Juni 2012 [IV-Akte 71]; vgl. auch den Schlussbericht vom 18. Juni

2012; IV-Akte 70). Daraufhin gewährte die IV-Stelle [...] der

Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 20. August 2012;

IV-Akte 74) resp. leistete Kostengutsprache für ein externes Job-Coaching, das

ab September 2012 durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.). Im

März 2013 bewilligte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons [...] der

Beschwerdeführerin – bei diagnostizierter Transsexualität – im Kontext der

Geschlechtsangleichung eine Namensänderung, mithin das Tragen des Namens A____

(vgl. IV-Akte 79, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 83, S. 2). Im November 2013

erfolgte die Beendigung des Job-Coachings (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte

89, S. 3 f.). Daraufhin schloss die IV-Stelle [...] nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90, S. 2 f.) mit Verfügung vom 29. August

2014 die Arbeitsvermittlung ab, da eine Eingliederung in die freie Wirtschaft trotz

längerer Unterstützung bei der Stellensuche nicht habe erreicht werden können

(vgl. IV-Akte 91).

b) Die IV-Stelle [...] gewährte der Beschwerdeführerin in

der Folge nochmals Eingliederungsmassnahmen resp. richtete während des Arbeitsversuches

bei der F____ AG, [...], ab Dezember 2014 entsprechende Taggelder aus (vgl.

IV-Akten 96, 98, 101, 109). Im April 2015 zog die Beschwerdeführerin von [...]

nach Basel (vgl. Datenmarkt). Am 27. April 2015 wurde der Konkurs über die F____

AG eröffnet (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]),

was zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsversuches führte. In der Folge wurde

der Beschwerdeführerin ab dem 15. Juni 2015 noch ein Arbeitsversuch bei der G____

AG, [...], zugestanden (vgl. IV-Akten 115, 117). Mangels Zielerreichung

(vgl. IV-Akte 119) erfolgte allerdings ein vorzeitiger Abbruch der Massnahme

per 6. Juli 2015 (vgl. IV-Akten 120, 123). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 125) schloss die IV-Stelle [...] die

Arbeitsvermittlung schliesslich mit Verfügung vom 16. November 2015 ab (vgl.

IV-Akte 127). In einer weiteren Verfügung vom 5. Dezember 2015 wurde – nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 126) – ein Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. IV-Akte 128).

c) Am 24. Januar 2018 unterzog sich die

Beschwerdeführerin, die seit dem 1. August 2015 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt wurde (vgl. IV-Akte 148, S. 1), einer geschlechtsangleichenden

Operation in [...] (vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Ab Oktober 2018

wurde sie vom Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) begleitet, wobei man nach rund

zwei Jahren zum Schluss gelangte, gesundheitliche Probleme hätten den

Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglicht (vgl. die

Schlussfolgerung AIZ vom 23. November 2020; IV-Akte 148, S. 3 ff., insb. S. 6).

Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur

Früherfassung (vgl. IV-Akte 130). Angesichts der unklaren medizinischen

Situation wurde eine ordentliche Anmeldung empfohlen (vgl. das Protokoll

Früherfassung; IV-Akte 134, S. 2).

d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 9.

Juni 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an wegen

psychosomatischer und depressiver Störung (vgl. IV-Akte 137), was die IV-Stelle

Basel-Stadt zur Vornahme entsprechender Abklärungen, insbesondere medizinischer

Natur, veranlasste. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. H____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 149], Bericht Dr. I____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2021 [IV-Akte 151]). Im

weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____, Spezialarzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 163). Der RAD-Psychiater erachtete in Bezug auf

das Gutachten von Dr. J____ vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 164) das Stellen

von Rückfragen für erforderlich (vgl. IV-Akte 166). Auch in Bezug auf die

daraufhin ergangene ergänzende Stellungnahme von Dr. J____ vom 9. November 2022

(IV-Akte 172) empfand der RAD-Psychiater das Stellen von Rückfragen für

unabdingbar (vgl. IV-Akte 174). Dr. J____ empfahl daraufhin die Einholung eines

neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 181). In der Folge erteilte die

IV-Stelle Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt

für Neurologie, den Auftrag zur nochmaligen psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 188, S. 2 ff.] und

ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 [IV-Akte 192, S. 2 ff.]).

e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten von Dr. K____

teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. März 2024 mit,

man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 199). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 202), den

sie am 30. Mai 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 213, S. 1 ff.). Der Eingabe

legte sie einen Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 213, S. 7 ff.)

bei. Am 3. Dezember 2024 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 215). In der Folge

erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 217).

Erwägungen

II.

a) Am 28. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufzuheben.

(2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu

gewähren und ihr ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter

sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung ihrer

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im Fachbereich

Psychiatrie einzuholen. (4.) Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie

die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. (5.)

Unter o/-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. März

2025.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

1.

April 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

Gutachten von Dr. K____ vom 3. Juli 2023 und auch dessen ergänzende

Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 könne nicht abgestellt werden. Denn diese

medizinischen Erhebungen würden die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche

Berichte nicht erfüllen. Insbesondere könne das Gutachten nicht als vollständig

erachtet werden. Der Gutachter habe sich nicht neutral verhalten und mit seiner

empathielosen Art zentrale Persönlichkeitsaspekte nicht zuverlässig erfassen

können. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. K____ sei auch in Anbetracht

der völlig anderen Beurteilung durch den Vorgutachter Dr. J____ und von Msc. L____

nicht möglich (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der

Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, Dr. K____

könne keine Voreingenommenheit resp. mangelnde Neutralität in der

Gutachtenssituation vorgeworfen werden. Auf seine schlüssige gutachterliche

Einschätzung könne abgestellt werden (vgl. insb. S. 2 ff. der Beschwerdeantwort;

siehe auch die Duplik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 217) zu

Recht gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. K____

vom 3. Juli 2023, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen

Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021.

geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob

bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.). In Anbetracht

der im Juni 2021 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte

137) bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn

per 1. Dezember 2021 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG).

Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage

massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im

Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28

Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

3.3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.3.2

Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich ändert.

3.3.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die rentenablehnende Verfügung

der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) den

Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Anspruchs gestatten (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des

Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3.).

4.1.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom

23.

Mai 2025 E. 4.4.). Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts

8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2). Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E. 2) zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder

vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94

E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

Aus den (medizinischen) Akten vor Erlass der rentenablehnenden

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) ergibt sich

unter anderem Folgendes:

4.3.1

Dr. E____, der von der IV-Stelle [...] wegen des harzigen

Umschulungsverlaufes beigezogen worden war, hatte in seinem Gutachten vom

1.

März 2009 (IV-Akte 47) dargetan, beim Exploranden handle es sich

um einen grossgewachsenen, stämmigen und auch etwas übergewichtigen Mann mit

Glatze, der im Gespräch recht verdrückt wirke und manchmal ein etwas unfroh

wirkendes Lächeln zeige. Er beantworte die gestellten Fragen zwar bereitwillig,

zeige sich dabei aber etwas unpräzise. Er spreche eher leise und undeutlich.

Der Gedankengang sei geordnet. Stimmungsmässig imponiere er als subdepressiv

(vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. E____ festgehalten, die

an den Abklärungen beteiligte Psychologin habe vom Exploranden folgenden

Eindruck gewonnen: Er habe Schmerzen, möchte aber weitermachen. Er könne (wegen

der Schmerzen) weder arbeiten noch seine Freizeit gestalten. Er habe daher noch

weniger soziale Kontakte als vorher, sei aber bereits immer schüchtern gewesen.

Bei vermehrten Schmerzen an den Füssen, z.B. nach Gehen, müsse er liegen. Die

Besserung brauche Stunden bis Tage. Die beinahe einzige Beschäftigung sei

"Abwechslung mit dem PC" (vgl. S. 5 des Gutachtens). Es sei anzunehmen,

dass eine neurotische Störung schon bestanden habe und dass diese durch die somatischen

Beschwerden noch verstärkt worden sei (vgl. S. 6 des Gutachtens). In keinem

Moment habe der Explorand Angaben gemacht, die für das Vorliegen einer

relevanten psychischen Störung sprechen würden. Ebenso fehlten entsprechende Hinweise

in den Unterlagen. Weder das klinische Bild noch die Ergebnisse der psychologischen

Abklärung liessen das Vorliegen einer ins Gewicht fallenden (und die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) psychischen Beeinträchtigung annehmen, die

über eine durchaus einfühlbare Reaktion auf das anscheinend mehr oder weniger therapieresistente

körperliche Leiden hinausgehe (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.3.2

Dieses psychiatrische Gutachten von Dr. E____ hatte die

IV-Stelle [...] dazu veranlasst, die begonnene Umschulungsmassnahme (Ausbildung

zur Konstrukteurin) weiter zu finanzieren. Wie den Ausbildungsberichten zu

entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin damals (bei Dr. M____, [...]) in

psychiatrischer Behandlung (vgl. implizit den Ausbildungsbericht vom 1.

Februar 2010; IV-Akte 52). Näheres dazu ergibt sich nicht aus den

Akten.

4.3.3

Dr. N____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte im

Bericht vom 13. April 2012 (betreffend die Behandlung vom 21. Oktober 2011 bis zum

6.

März 2012) als Diagnose eine "Anpassungsstörung nach

Therapieabbruch" angeführt. Des Weiteren hatte er dargelegt, der Patient

habe für sein Identitätsproblem eine neue Therapeutin (Dr. phil. O____) in

Zürich gefunden und werde die psychiatrische Betreuung dort weiterführen (vgl. IV-Akte

84, S. 6).

4.3.4

Im Überweisungsschreiben vom 14. Mai 2012 an Dr. phil. O____, dipl.

Psychotherapeutin, hatte Dr. N____ ergänzend festgehalten, der Patient sei ihm von

seinem Hausarzt wegen einer depressiven Krise zugewiesen worden, die

wahrscheinlich durch den Abbruch der einjährigen Sexualtherapie ausgelöst worden

sei. Der Patient habe sich psychisch rasch stabilisiert. Seine durch die

Invalidenversicherung unterstütze Ausbildung habe er wieder motiviert aufnehmen

können und werde diese im Sommer 2012 wohl abschliessen. Das Thema

Transsexualität habe thematisch dominiert. Als Jugendlicher sei sein Wunsch aufgetreten,

eine Frau zu sein. Lange Zeit habe er dies für sich geheim gehalten und eine

deutliche psychische Erleichterung erlebt, als er sich in einer früheren

Therapie habe "outen" können. Er habe den Patienten in psychischem

Aufschwung erlebt, als er die Sexualtherapie bei ihr habe aufnehmen können. Er

habe bei den ihm gestellten Aufgaben motiviert mitgewirkt. Er sei gewillt, eine

Geschlechtsumwandlung zu machen. Für ihn sei der Patient fixiert auf eine

Geschlechtsumwandlung und erhoffe sich dadurch eine bessere Lebensbefindlichkeit.

Er sei eher euphorisiert und könne die auf ihn zukommenden Probleme oder

Enttäuschungen noch zu wenig wahrnehmen. Seiner Meinung nach stehe der Patient in

seiner Persönlichkeit noch zu wenig gefestigt im Leben. Es könne aber sein,

dass er in seiner Identität nicht zur Ruhe komme und sich psychisch nicht

festigen könne, wenn er die Geschlechtsumwandlung nicht machen könne (vgl.

IV-Akte 84, S. 5).

4.3.5

Frau PD Dr. P____ hatte im Bericht vom 8. Oktober 2012

folgende Diagnosen festgehalten: Transsexualität Mann-zu-Frau mit positivem

Gutachten, Urtikaria bei allergischer Diathese, mittelgradige Depression, DD

somatoforme Störung mit psychosomatischen Störungen. Des Weiteren hatte sie dargelegt,

sie habe die Patientin heute gesehen, um eine Vorbesprechung hinsichtlich einer

hormonellen Substitutionstherapie durchzuführen. Sie habe mit ihr die zu

erwartenden Änderungen unter der Hormonersatztherapie besprochen (vgl. IV-Akte

84, S. 3 f.).

4.3.6

In einer Stellungnahme vom 12. März 2013 zu Handen des Zivilstands-

und Bürgerrechtsdienstes hatte Dr. N____ ausgeführt, der Patient stehe seit dem

21.

Oktober 2011 in seiner psychiatrischen Behandlung. Zudem stehe er in

der Behandlung einer Geschlechtsumwandlung. Er sei temporär bei Frau Dr. phil. O____

in Behandlung gewesen. Die hormonelle Behandlung werde durch Frau PD Dr. P____,

Universitätsklinik für Frauenheilkunde, durchgeführt. Er bestätige die Diagnose

Transsexualität (ICD-10 F64.0). Die Geschlechtsumwandlung verlaufe objektiv und

subjektiv gut. Der Patient müsse noch Schwierigkeiten bewältigen, die

ausserhalb der Transsexualität lägen (vgl. IV-Akte 83, S. 2).

4.3.7

Im Bericht vom 26. August 2013 zu Handen der IV-Stelle [...]

hatte Dr. N____ ausgeführt, es handle sich um eine angenehme Patientin, die

sich seit Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern

und Perücke gepflegt erscheine. Es bestünden keine Hinweise auf hirnorganische

oder psychotische Störungen. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar.

Phasenweise bestünden depressive Verstimmungen, ansonsten sei die Erleichterung

nun als Frau zu erscheinen gut spürbar. Sie gebe sich grosse Mühe, der sozialen

Isolation und Vereinsamung zu entgehen. Die Patientin befinde sich in einer

guten Entwicklung und bewältige die Schwierigkeiten kompetent. Sie möchte

arbeiten und finanziell eigenständig sein. Es lasse sich nur schwer eine

Prognose stellen. Aber nach anfänglicher Skepsis sei er optimistischer geworden

und denke, dass sie mit dem Leben gut zurechtkommen werde (vgl. IV-Akte 84, S.

1.

f.).

4.3.8

Im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November

2013.

war festgehalten worden, psychisch und physisch gehe es der Klientin

bedeutend besser als am Anfang des Coachings. Die Hormonbehandlung sei jetzt auf

sie abgestimmt und sie leide nicht mehr an grossen Gefühlsschwankungen. Die

Stimmentherapie habe ihr geholfen, ihre Stimme nicht mehr als "fremd"

zu empfinden. Sie könne jetzt selber telefonisch bei Firmen nachfragen und ihre

Situation erklären. Die Klientin werde sich jetzt ohne weitere Unterstützung

auf dem Arbeitsmarkt zurechtfinden. Sie habe gelernt, sich auf die Vorstellungsgespräche

vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen, antworten und wie sie sich als

Frau benehmen solle. Sie sei motiviert und psychisch wie physisch bereit, sich

einer neuen Herausforderung zu stellen (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.).

4.3.9

Es waren dann gleichwohl noch weitere Massnahmen gewährt

worden, mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt

einzugliedern. Diese waren jedoch nicht erfolgreich und deswegen schliesslich

im November 2015 eingestellt worden (vgl. IV-Akte 127).

4.3.10

Daraufhin war die den Vergleichszeitpunkt bildende Verfügung

der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 erlassen worden. Sie war wie

folgt begründet worden: Die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosserin sei der

Versicherten nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihr allerdings jede andere

angepasste Tätigkeit ohne Belastungen der Hände. Damit lasse sich keine Erwerbseinbusse

ermitteln (vgl. IV-Akte 128).

4.4

In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015

bis zur neuerlichen IV-Anmeldung präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage

wie folgt: Am 24. Januar 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer

geschlechtsangleichenden Operation in [...], offenbar im dortigen Q____klinikum

(vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Diesbezüglich befinden sich jedoch keine

Berichte in den Akten. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab die

Beschwerdeführerin telefonisch an, die Operation sei erfolgreich durchgeführt

worden und es bestünden in diesem Zusammenhang keine gesundheitlichen Probleme

(vgl. die Telefonnotiz vom 14. Dezember 2021; IV-Akte 158). Ab Oktober 2018

wurde die Beschwerdeführerin vom AIZ begleitet. Es wurde versucht, sie in den

Arbeitsmarkt einzugliedern, was jedoch trotz längerer Bemühungen nicht glückte

(vgl. IV-Akte 148, S. 3 ff.). Im Verlaufsprotokoll des AIZ wurde unter anderem

festgehalten, nach dem Lockdown (27. April 2020) habe A____ deutlich

gesundheitlich angeschlagen gewirkt, sodass das angestrebte Pensum von 80 %

nicht mehr habe umgesetzt werden können. Am Standortgespräch vom 26. Mai 2020

habe man gemeinsam beschlossen, die Massnahme per 29. Mai 2020 abzubrechen. A____

solle jetzt ihr Augenmerk auf die gesundheitlichen Probleme legen. Ab Juni 2020

habe sie mehrere medizinische Abklärungen. Eine berufliche Integration erscheine

aktuell via AIZ nicht möglich. Anlässlich des Gespräches vom 20. November 2020

habe man beschlossen, die berufliche Integration zu beenden (vgl. IV-Akte 148,

S. 6).

4.5

4.5.1

Der erste aktenkundige Bericht seit demjenigen von Dr. N____

vom 26. August 2013 (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor) ist der Bericht von Dr.

H____ resp. Msc. L____ vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149). In diesem wurde festgehalten,

die Patientin befinde sich seit dem 4. März 2021 bei ihnen in

Behandlung. Es handle sich um eine ungepflegte, übergewichtige Patientin. Sie

sei wach, bewusstseinsklar und allerseits orientiert. Die Konzentration sei phasenweise

leicht eingeschränkt. Mnestische Defizite würden verneint, obwohl sich die Patientin

im Gespräch an einiges nicht mehr erinnern könne, was ihr aber normal zu sein

scheine. Sie berichte nicht über Befürchtungen oder Zwänge. Es gebe keine

Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie gerade

sehr auf das eigene körperliche Leiden bezogen. Sie sei unruhig,

psychomotorisch ohne Beschwerden, vor allem antriebslos. Es bestünden Einschlafstörungen.

Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht (vgl. S. 2 f. des

Berichtes).

4.5.2

Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angegeben: F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und vermeidenden Anteilen (bestehend seit früher Kindheit, die

vermeidenden Anteile später, eher seit Jugendalter); F45.0

Somatisierungsstörung, DD: F45.2 hypochondrische Störung; F33.0 rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Sowohl die

Somatisierungsstörung als auch die depressiven Episoden bestünden seit mehreren

Jahren. Der Anfang im jungen Erwachsenenalter lasse sich jedoch aufgrund von

mangelhaften anamnestischen Angaben zeitlich nicht präzise orten. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Mann-zu-Frau Transsexualität F64.0,

bestehend seit früher Kindheit, Coming Out ungefähr 2012 (vgl. S. 1 des

Berichtes).

4.5.3

Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, die Patientin

weise starke psychisch-strukturelle Beeinträchtigungen auf, mit schwacher

Impulskontrolle und geringer Frustrationstoleranz. Die narzisstische

(Selbstüberschätzung, Abspalten von der eigenen Verantwortung) und vermeidenden

Strategien würden kompensatorisch benutzt. Auch werde die Somatisierung

eingesetzt. Dabei würden auch normale Körperempfindungen als Zeichen einer

Krankheit verarbeitet, um den Verlust von Vitalgefühlen und die Vermeidung

aufrechtzuerhalten. Es scheine zu einem chronifizierten

Verschlechterungsprozess in den letzten Jahren gekommen zu sein. Die Patientin empfinde

sich zwar selbst als leistungsfähig, sei aber bei bereits einem einzigen Auswärtstermin

in ein paar Tagen überfordert. Ungefähr ein Termin/eine Aktivität pro Woche sei

für sie viel. Sie könne sich aber daranhalten. Als Beispiel der

hypochondrischen Züge sei zu erwähnen: Unterwegs in eine Therapiesitzung sei

sie auf dem Trottoir gestürzt. Ihre Hände seien leicht gerötet. Es bestünden keine

Schürfwunden. Sie seufze aber die ganze Sitzung hindurch und behaupte, sich

stark verletzt zu haben, sicher sei etwas gebrochen. Sie könne sich dann gar nicht

konzentrieren und an nichts Anderes denken. Als zum Teil objektivierbare

Beschwerden zu erwähnen seien die Hautkrankheit und diverse körperlichen

Beschwerden, wie Kieferschmerzen (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6

Die Hausärztin, Dr. I____, führte im Bericht vom 14. September 2021

(IV-Akte 151) an, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2018. In

der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an:

(1.) somatoforme Schmerzstörung und mögliche depressive Episoden ICD F32 / F45

mindestens seit 2012, Transsexualität Mann zu Frau, Status nach

geschlechtsangleichender Operation in der plastischen Chirurgie in [...] am 24.

Januar 2018; (2.) Verdacht auf Reizdarmsyndrom; (3.) verschiedene

symptomatische Allergien (Pollenallergie, episodische Urtikaria palmoplantar

und Typ I Sensibilisierung auf Hausstaubmilben mit periennaler Nissenattacken) mindestens

seit 2007 (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die

Patientin werde seit mindestens 2012 in der Transgender Sprechstunde des D____spitals

[...] betreut. Eine Operation sei 2018 in [...] erfolgt. Trotz der

Geschlechtsumwandlung würden bei der Patientin depressive Episoden und vor

allem Schmerzsituationen (chronische Kopfschmerzen mit zum Teil invalidisierender

Intensität und hohem Konsum von Schmerzmitteln) bestehen. Zudem bestünden

rezidivierende Magen-Darm-Beschwerden, welche die Ausführung einer beruflichen

Tätigkeit behindert hätten. Die Patientin sei mehrere Jahre von Herrn R____,

Psychotherapeut, betreut worden. Seit Anfang 2021 werde sie von Msc. L____ und

von Dr. H____ betreut. Nach den bis jetzt gesammelten Erfahrungen habe die

Patientin eine deutlich verminderte Belastbarkeit, vor allem psychisch mit

rascher Ermüdung, Konzentrationsstörungen und Auftreten von Kopfschmerzen oder

Magen-Darm-Beschwerden. Die Patientin sei seit mindestens 2018 100 %

arbeitsunfähig (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.7

4.7.1

Dr. J____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni

2022.

(IV-Akte 164) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

an: (1.) Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit früher

Kindheit, Coming Out ca. 2011 mit Status nach geschlechtsangleichender

Operation in der plastischen Chirurgie in München am 24. Januar 2018;

(2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

vermeidenden Anteilen (F61.0); (3.) Somatisierungsstörung (F45.0); (4.) DD:

hypochondrische Störung (F45.2); (5.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

weitgehend remittiert (F33.4) (vgl. S. 29 des Gutachtens). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) Status

nach sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8) bei Status nach emotionaler

Vernachlässigung als Kind (Z63.4) und transkulturellen Konflikten; (2.) Probleme

in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56); (3.) mangelnde

schulische Fertigkeiten (Z55); (4.) Alleinleben (Z60.2); (5.) Probleme in

Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59), seit

Jahren Abhängigkeit von der Sozialhilfe (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.7.2

Erläuternd machte Dr. J____ geltend, aus

psychiatrischer Sicht könne er die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen" bestätigen, wobei die

Persönlichkeitsstörung moderat ausgeprägt sei. Die Explorandin verfüge über

eine gute Persönlichkeitsstruktur, gute und stabile Ich-Strukturen. Sie sei

zwar noch nie eine Beziehung eingegangen, so dass gesichert eine

Beziehungsschwierigkeit, sowohl zu sich selbst, wie auch zu anderen, angenommen

werden müsse. Trotzdem sei sie gut teamfähig und bemüht, mitzumachen. In

sämtlichen Massnahmen habe sie sich als teamfähig, gewissenhaft, pflichtbewusst

und pünktlich erwiesen. Sie habe auch nie impulshaft reagiert, so dass nicht

von einer schwersten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Man könne

durchaus auch postulieren, dass lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstischen und vermeidenden Anteilen vorliegen würden. Gehe man allerdings

davon aus, dass bereits mit 10-jährig der damals männliche Explorand unter der

Geschlechtsidentität als Mann gelitten habe, seien die Bedingungen einer

Persönlichkeitsstörung gegeben. Es könne nämlich angenommen werden, dass er

bereits in der Adoleszenz unter der Geschlechtsidentität damals noch als Mann gelitten

habe. Die Geschlechtsumwandlungszeit zwischen Coming Out 2010 oder 2011 und der

offiziellen plastischen Operation 2018 habe immerhin einige Jahre gedauert, was

vermutlich psychisch ein ziemlicher Leidensweg dargestellt haben dürfte (vgl.

S. 27 des Gutachtens).

4.7.3

Aus psychiatrischer Sicht könne gesichert auch eine

Somatisierungsstörung angenommen werden. Die Explorandin reagiere in

diversesten Körperkompartimenten immer wieder mit Schmerzzuständen, funktionellen

Störungen, die wechselhaft auftreten würden. Auch müsse differentialdiagnostisch

eine hypochondrische Störung in Erwägung gezogen werden. Auf alle Fälle reagiere

sie immer wieder auf Körperempfindungen stark ängstlich, besorgt und beunruhigt

und nehme dann ihre Verantwortung weniger wahr; d.h. sie ziehe sich mehr zurück,

könne aber das Haus verlassen und z.B. einkaufen oder in Therapien gehen (vgl.

S. 27 f. des Gutachtens).

4.7.4

Im Vordergrund stünden aktuell Kopfschmerzen, welche

die Explorandin vor allem habe, wenn sie das Haus verlasse, weswegen sie auch

ein vermeidendes Verhalten eingegangen sei. Eine totale Agoraphobie liege

jedoch nicht vor. Sie verbringe den Tag mehrheitlich zu Hause. Sie ziehe sich

zurück. Sie habe keine sozialen Kontakte. Sie spiele pro Tag mehrere Stunden

online und gehe auch nur online Kontakte, respektive soziale Beziehungen ein.

Die Tagesstruktur sei dementsprechend von Rückzug und Vermeiden geprägt, was

therapeutisch auch im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen angegangen werden

müsste. Gemäss Therapeuten lägen eine schwache Impulskontrolle und eine geringe

Frustrationstoleranz vor. Letzteres könne bestätigt werden. Von einer schwachen

Impulskontrolle sei nicht auszugehen. Eher sei die Explorandin überangepasst

und aggressionsgehemmt. Eine wesentlich narzisstische Selbstüberschätzung liege

ebenfalls nicht vor. Das nicht Wahrnehmen respektive Abspalten der eigenen

Verantwortung mit Vermeidensstrategien sei zu bestätigen. Dies wäre allerdings

durch konsequente Therapiemassnahmen angehbar (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.7.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend,

in der bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin weiterhin vier Stunden täglich

ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könnte als CAD-Zeichner und

als Konstrukteur vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements einer

Arbeit nachgehen. Eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse

seit Jahren angenommen werden. Eine definitive Verschlechterung habe sich ab ca.

Mai 2020 eingestellt. Wahrscheinlich habe Covid bestehende Ängste und

hypochondrische Befürchtungen noch verstärkt. […] Auch in einer angepassten

Tätigkeit müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend vier Stunden

täglich ohne Verminderung des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit

ausgegangen werden (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.7.6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2022

(IV-Akte 172) legte Dr. J____ unter anderem dar, in Korrektur zu seiner

Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach konsequenter Therapie

eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements

möglich sein sollte (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der zeitliche Verlauf sei

schwierig festzuhalten, weil die Explorandin Jahre mit der

Geschlechtsumwandlung, die erst 2018 operativ stattgefunden habe, beschäftigt gewesen

sei (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Nach einer längeren Erkältungs- und

Erschöpfungsphase im Oktober 2019 müsse von einer beginnenden Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden. Die Massnahme durch das AIZ habe per 29. Mai 2020

abgebrochen werden müssen. Die Explorandin habe starken Husten gehabt und mit

starken Kopfschmerzen reagiert, habe panische Angst vor dem Virus gehabt. Ab

Mai 2020 müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden (vgl.

S. 3 der Stellungnahme). Ausschlaggebend sei, dass die kognitive

Leistungsfähigkeit – episodisch in unterschiedlichem Ausmass – beeinträchtigt

sei, weswegen sich eine reduzierte zeitliche Arbeitsbelastung begründe. Aber

auch die starke Beeinträchtigung der Team- und Gruppenfähigkeit, die ein volles

Pensum unter Leuten schlicht nicht zulasse, sei relevant. Ausserdem gehe er

davon aus, dass die Persönlichkeitsstörung, auch wenn nicht schwerst

ausgeprägt, bei bestehender – nicht optimal geglückter – Geschlechtsumwandlung

mit sicher starken inneren Konflikten bei gleichzeitigem Bemühen, sich eben

anzupassen ("türkische Sozialisation") zu einer generellen

Beeinträchtigung der Zielsetzungs- und Handlungsfähigkeit im beruflichen Umfeld

führten (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Schliesslich räumte Dr. J____ ein, das

Ausmass der Funktionsbeeinträchtigungen und der psychischen Einschränkungen

reichten nicht aus, um eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. In

Korrektur zu seiner Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach

konsequenter Therapie eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne

Verminderung des Rendements möglich sein sollte (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % werde auch nach therapeutischen Massnahmen

bestehen bleiben. Ziel der therapeutischen Massnahmen sei, dass die Explorandin

aus dem Vermeidungsmodus rausfinde und sich wieder unter Leute traue.

Abschliessend wies Dr. J____ darauf hin, die ICD sei ein Diagnoseinstrument und

sicher nicht validiert für Fragen der Funktionsfähigkeit resp. der

Arbeitsunfähigkeit der Menschen, die dann in eine Kategorie passen oder eben

oft nicht ganz passen. Die Psychiatrie sei nicht Physik. Ausserdem müsse eine

ICD-Diagnostik nicht zwingend von einem Gutachter in der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit übernommen werden. Er persönlich habe nach langer

Berufserfahrung keine Menschen mit den Problemen einer Mann-zu-Frau oder

Frau-zu Mann Transsexualität gesehen, die psychisch vollends gesund gewesen

seien. Im Übrigen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und vermeidenden Anteilen (F61.0) vor. Werde an seiner

Einschätzung und Beurteilung im Gutachten und an der Fragenbeantwortung

effektiv gezweifelt, bitte er darum eine Zweitmeinung, d.h. ein weiteres

Gutachten, einzuholen (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

4.7.7

Da der RAD in der Folge erneut Rückfragen für

erforderlich erachtete (vgl. IV-Akte 174), stellte Dr. J____ – Bezug nehmend

auf seine ergänzende Stellungnahme – klar, die Beschwerdegegnerin solle ein

weiteres Gutachten in Auftrag geben (vgl. IV-Akte 181). Dieser Weg wurde

in der Folge beschritten.

4.8

4.8.1

Dr. K____ hielt daraufhin im psychiatrischen Gutachten vom

3.

Juli 2023 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) folgende Diagnosen fest: leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD rezidivierende depressive Störung,

leichte Episode (F33.0), Transsexualität Mann-Frau (ICD-10 F64.0),

Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden Zügen (vgl. S. 52 f. des

Gutachtens).

4.8.2

Erläuternd führte der Gutachter aus, im psychopathologischen

Befund zeigten sich wenig Auffälligkeiten. Der Affekt sei euthym, streckenweise

leicht gedrückt. Die Explorandin habe jedoch auch lächeln und lachen oder eine launige

Bemerkung machen können. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und

Gedächtnis seien unauffällig. Die Explorandin habe dem gutachtlichen

Wechselspiel von Frage und Antwort ohne Schwierigkeiten folgen und auch nach Unterbrechungen

den Gesprächsfaden an der richtigen Stelle wiederaufnehmen können.

Eigenanamnestisch hätten eine Neigung zum Grübeln sowie vereinzelte Durchschlafstörungen

bestanden. Morgens falle es der Explorandin schwer, in Gang zu kommen.

Relevante Ängste würden verneint, ebenso eine Zwangssymptomatik. In der Summe gebe

es, abgestützt auf den klinisch-psychopathologischen Befund und die Eigenanamnese,

Hinweise auf eine leichtgradige depressive Episode. Hinweise auf hypomane oder

manische Episoden gebe es in der erweiterten psychiatrischen Differenzialdiagnostik

keine und somit keinen Hinweis auf eine bipolare Störung (vgl. S. 47 des

Gutachtens).

4.8.3

Des Weiteren legte Dr. K____ dar, es bestünden Hinweise

auf eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer schizoiden Persönlichkeit.

Die Explorandin habe zwar keine flache Affektivität und es könne nicht gesagt

werden, dass ihr überhaupt keine Tätigkeiten Vergnügen bereiten, sodass diese

Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen würden. Nicht

erfüllt sei von den Diagnosekriterien eine mangelnde Sensibilität im Erkennen

und Befolgen gesellschaftlicher Regeln. Dies sei in der Untersuchung nicht aufgefallen

und sei auch nicht aktenkundig. Für die Einschätzung als schizoide

Persönlichkeit spreche das fehlende Interesse an Partnerschaften und sexuellen

Erfahrungen und die übermässige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen

(Computerspiele, YouTube) sowie der Mangel an engen Freunden oder

vertrauensvollen Beziehungen und der fehlende Wunsch nach solchen Beziehungen

(nur telefonische Kontakte zur Mutter, keine Freundschaften). In der Summe seien

somit, wenn man sich an den ICD-Klassifikationskriterien orientiere, mehrere

relevante Kriterien erfüllt, jedoch nicht alle. Das ICD-10 empfehle die Erwägung

der Diagnose, wenn mindestens vier von neun Kriterien erfüllt seien. Bei der Explorandin

seien drei von neun Kriterien erfüllt, somit sei rein formal gesehen die

Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht sicher zu stellen. In

der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Aktenlage, gebe es jedoch

erhebliche schizoide Persönlichkeitsanteile, sodass er zwar nicht die Diagnose

einer schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle, jedoch im konkreten Fall eine

schizoide Persönlichkeitsakzentuierung sehe (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).

4.8.4

Schliesslich wies der Gutachter darauf hin, es fänden

sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS. Es

seien auch keine Anhalte für eine Essstörung im Sinne einer Magersucht oder

Bulimie auszumachen. Die Explorandin sei jedoch übergewichtig, werde diesbezüglich

jetzt auch medikamentös behandelt. Folglich sei zu vermuten, dass Essen als

dysfunktionaler Bewältigungsversuch aversiver Affekte verwendet werde, im Sinne

eines Frustessens. Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung seien nicht erkennbar.

Auch gebe es keine Anhalte für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis

und auf eine separat zu kodierende Angst- oder Zwangserkrankung, somatoforme Störung

oder Somatisierungsstörung (vgl. S. 47 des Gutachtens).

4.8.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Konstrukteurin könne die Explorandin aus

psychiatrischer Sicht 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser

Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % bezogen auf ein 100%-Pensum,

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bezogen auf ein 100%-Pensum.

Vom zeitlichen Verlauf her sei diese Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

mindestens seit dem Untersuchungszeitpunk anzunehmen. Rein gestützt auf den psychiatrischen

Befund von Dr. J____ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung

durch Dr. J____ (Mai 2022) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. S. 56 des Gutachtens). Auf Rückfrage der

Beschwerdegegnerin hin (vgl. IV-Akte 193) stellte Dr. K____ mit Schreiben vom

10.

Dezember 2023 klar, es habe auch ab Dezember 2021 bis April 2022 eine

100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 192, S. 2 ff.).

4.9

Gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Akten kann jedoch eine

seit Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 128) eingetretene

relevante – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint

werden.

4.9.1

Namentlich kann nicht unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung

von Dr. K____ abgestellt werden. So vermögen zunächst die erheblich

abweichenden Erkenntnisse des Vorgutachters Dr. J____ und auch die divergente

Beurteilung von Msc. L____ (Bericht vom 13. Mai 2024; IV-Akte 213, S.

7.

ff.) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Die

von Dr. J____ gemachten Feststellungen erscheinen – zumindest aus der Optik des

nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht per se weniger nachvollziehbar als

diejenigen von Dr. K____. Daran vermag auch die vom RAD am Gutachten von

Dr. J____ geübte Kritik (vgl. IV-Akten 166 und 174) nichts zu ändern. Auch

der Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024, in dem namentlich das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Somatisierungsstörung bestätigt

werden (IV-Akte 213, S. 7 ff.), erscheint – ungeachtet der Stellungnahme des

RAD vom 3. Dezember 2024 (IV-Akte 215) – geeignet, die Richtigkeit

der Beurteilung von Dr. K____ infrage zu stellen.

4.9.2

Im Übrigen fällt auf, dass sich das äussere Erscheinungsbild der

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit deutlich zu ihren Ungunsten geändert

hat. So war Bericht von Dr. N____ vom 26. August 2013 noch vermerkt

worden, es handle sich um eine angenehme Patientin, die sich seit

Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern

und Perücke gepflegt erscheine (vgl. IV-Akte 84, S. 1 f.; siehe auch Erwägung

4.3.7

hiervor). Auch war im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November

2013.

beschrieben worden, die Klientin habe gelernt, sich auf die

Vorstellungsgespräche vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen,

antworten und wie sie sich als Frau benehmen solle (vgl. IV-Akte 89, S. 3

f.; siehe auch Erwägung 4.3.8. hiervor). Im Bericht von Dr. H____ resp. Msc. L____

vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149) wurde dann festgehalten, es handle sich um

eine ungepflegte, übergewichtige Patientin (vgl. S. 2 f. des Berichtes;

siehe auch Erwägung 4.5.1. hiervor). Dr. J____ führte schliesslich in seinem

Gutachten vom Juni 2022 an, man gewinne zumindest von aussen betrachtet nicht

den Eindruck einer äusserlich optimal gelungenen Geschlechtsumwandlung. Die

Explorandin hinterlasse trotz den langen Haaren, bei bestehender Adipositas und

aufgrund der Kleidung, wenig den Eindruck einer weiblichen Erscheinung.

Aktuell, zum Zeitpunkt der Untersuchung 2022, zeige sie sich sozial

ausgesprochen zurückgezogen. Sie sei zwar äusserlich in einer weiblichen

Identität, spreche aber weiterhin mit einer sehr männlichen Stimme. Sie sei

stark adipös und mässig gepflegt. Sie gehe auch keine Beziehungen ein. Es könne

davon ausgegangen werden, dass sie zwar mit der Geschlechtsumwandlung für sich

selbst soweit glücklich und zufrieden scheine, trotzdem habe man den Eindruck,

dass ihr die Umsetzung des Lebensvollzuges als Frau nur schwer zu gelingen

scheine, d.h. sie ziehe sich sehr zurück und gehe kaum mehr Kontakte ein (vgl.

S. 26 f. des Gutachtens). Auch Dr. K____ führte an, die Explorandin wirke vom

Aspekt her deutlich männlich (vgl. S. 42 des Gutachtens). Die auffällige

Veränderung punkto Erscheinungsbild spricht ebenfalls nicht für ein intaktes

psychisches Befinden der Beschwerdeführerin. Auch gemessen daran kann nicht

unbesehen auf Dr. K____ abgestellt werden. Ob sich Dr. K____ anlässlich

der Begutachtung voreingenommen verhalten hat (vgl. zu diesem Vorwurf vgl.

insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik),

braucht damit nicht geklärt zu werden.

4.9.3

Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich die Aktenlage

in Bezug auf die medizinische Vergangenheit der Beschwerdeführerin als unvollständig

erweist. Dies ergibt sich punktuell auch aus den Ausführungen von Dr. K____.

Der Gutachter machte geltend, insgesamt sei die Befundlage mager bzw. für sehr

lange Zeiträume (z.B. zwischen 2013 und 2021 sowie zwischen 2009 und 2012)

nicht existent. Es könne sein, dass depressive Phasen vorgelegen hätten. Dies sei

jedoch schlicht und einfach nicht belegt (vgl. S. 51 des Gutachtens). Dr. J____

war sich der dürftigen Aktenlage ebenfalls bewusst, hat dies jedoch teilweise

auch der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zugeschrieben. So hielt

er in der Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Akte 172) unter anderem

fest, es gebe keine weitere spezifische psychiatrische Vorgeschichte. Dies

dürfte auch mit der Persönlichkeitsorganisation der Explorandin und deren

spezieller Abwehr des Zulassens von konflikthaften Erlebnissen zu tun haben

(vgl. S. 1 der Stellungnahme). Es gibt jedoch diverse Anhalte für während

längerer Zeit durchgeführte Behandlungen. So wird u.a. im Bericht von Dr. I____

vom 14. September 2021 (IV-Akte 151) erwähnt, die Patientin sei mehrere

Jahre vom Psychotherapeuten R____ betreut worden (vgl. Erwägung 4.6. hiervor).

Auch wird in der Stellungnahme von Dr. N____ vom 12. März 2013 (IV-Akte 83, S.

2) eine kurzzeitige Behandlung durch Dr. phil. O____ angeführt (vgl. Erwägung

4.3.6.). Möglicherweise gibt es auch Unterlagen in Bezug auf die geschlechtsangleichende

Operation vom Januar 2018 resp. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende

psychiatrische (psychotherapeutische) Begleitung. Um dem Gutachter zu

ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von der Beschwerdeführerin zu machen, hätte

es sich aufgedrängt, diesbezüglich die Aktenlage möglichst zu komplettieren.

4.10

Aus all diesen Überlegungen folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine

unzureichende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen

ist. Dies gilt für die psychiatrische Situation. In organischer Hinsicht

besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.11

Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut

über ihren Rentenanspruch entscheidet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig

– soweit möglich – die Aktenlage zu vervollständigen, insbesondere bei den

weiteren aktenkundigen Behandlern entsprechende Unterlagen einzuholen und diese

der Gutachtensperson zur Verfügung zu stellen. Die Gutachtensperson hat sich mit

sämtlichen relevanten Vorakten, insbesondere den Gutachten von Dr. J____ und Dr.

K____ sowie auch der Beurteilung von Dr. H____ resp. Msc. L____ auseinanderzusetzen.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 13.

Dezember 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen

Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten

Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen – bei

doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.

3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die

Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Vorliegend ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: