IV.2025.12
IVG Anforderung an ein beweiskräftiges Gutachten; vorliegend nicht erfüllt
2. Juli 2025Deutsch39 min
B____) eine Lehre als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb. Im Jahr 2007 erfolgte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Laura Kunz, Advokatin,
Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12,
4054 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.12
Verfügung vom 13. Dezember 2024
Anforderung an ein beweiskräftiges
Gutachten; vorliegend nicht erfüllt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, beendete (als
B____) eine Lehre als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb. Im Jahr 2007 erfolgte
wegen einer Druckurtikaria eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle [...] gewährte
der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche Massnahmen in der Form einer
Umschulung zum Konstrukteur im C____, [...] (vgl. insb. die Mitteilungen vom
11. Januar 2008 und vom 8. Februar 2008; IV-Akten 24 und 31). Die
Massnahme wurde zunächst wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen der
Beschwerdeführerin per Oktober 2008 abgebrochen (vgl. den Schlussbericht;
IV-Akte 40). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten des D____spitals [...]
vom 1. Februar 2009 (IV-Akte 49) und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
vom 1. März 2009 (IV-Akte 47) wurde dann aber eine Wiederaufnahme der
Ausbildung in die Wege geleitet (vgl. u.a. die Ausbildungsberichte vom 1.
Februar 2010 [IV-Akte 52], 16. März 2011 [IV-Akte 59], 22. Juni 2011
[IV-Akte 62], 26. September 2011 [IV-Akte 64] und vom 11. April 2012
[IV-Akte 68]). Im Juli 2012 erfolgte der Lehrabschluss zum Konstrukteur (Notenausweis
vom 27. Juni 2012 [IV-Akte 71]; vgl. auch den Schlussbericht vom 18. Juni
2012; IV-Akte 70). Daraufhin gewährte die IV-Stelle [...] der
Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 20. August 2012;
IV-Akte 74) resp. leistete Kostengutsprache für ein externes Job-Coaching, das
ab September 2012 durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.). Im
März 2013 bewilligte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons [...] der
Beschwerdeführerin – bei diagnostizierter Transsexualität – im Kontext der
Geschlechtsangleichung eine Namensänderung, mithin das Tragen des Namens A____
(vgl. IV-Akte 79, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 83, S. 2). Im November 2013
erfolgte die Beendigung des Job-Coachings (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte
89, S. 3 f.). Daraufhin schloss die IV-Stelle [...] nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90, S. 2 f.) mit Verfügung vom 29. August
2014 die Arbeitsvermittlung ab, da eine Eingliederung in die freie Wirtschaft trotz
längerer Unterstützung bei der Stellensuche nicht habe erreicht werden können
(vgl. IV-Akte 91).
b) Die IV-Stelle [...] gewährte der Beschwerdeführerin in
der Folge nochmals Eingliederungsmassnahmen resp. richtete während des Arbeitsversuches
bei der F____ AG, [...], ab Dezember 2014 entsprechende Taggelder aus (vgl.
IV-Akten 96, 98, 101, 109). Im April 2015 zog die Beschwerdeführerin von [...]
nach Basel (vgl. Datenmarkt). Am 27. April 2015 wurde der Konkurs über die F____
AG eröffnet (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]),
was zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsversuches führte. In der Folge wurde
der Beschwerdeführerin ab dem 15. Juni 2015 noch ein Arbeitsversuch bei der G____
AG, [...], zugestanden (vgl. IV-Akten 115, 117). Mangels Zielerreichung
(vgl. IV-Akte 119) erfolgte allerdings ein vorzeitiger Abbruch der Massnahme
per 6. Juli 2015 (vgl. IV-Akten 120, 123). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 125) schloss die IV-Stelle [...] die
Arbeitsvermittlung schliesslich mit Verfügung vom 16. November 2015 ab (vgl.
IV-Akte 127). In einer weiteren Verfügung vom 5. Dezember 2015 wurde – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 126) – ein Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. IV-Akte 128).
c) Am 24. Januar 2018 unterzog sich die
Beschwerdeführerin, die seit dem 1. August 2015 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt wurde (vgl. IV-Akte 148, S. 1), einer geschlechtsangleichenden
Operation in [...] (vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Ab Oktober 2018
wurde sie vom Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) begleitet, wobei man nach rund
zwei Jahren zum Schluss gelangte, gesundheitliche Probleme hätten den
Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglicht (vgl. die
Schlussfolgerung AIZ vom 23. November 2020; IV-Akte 148, S. 3 ff., insb. S. 6).
Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur
Früherfassung (vgl. IV-Akte 130). Angesichts der unklaren medizinischen
Situation wurde eine ordentliche Anmeldung empfohlen (vgl. das Protokoll
Früherfassung; IV-Akte 134, S. 2).
d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 9.
Juni 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an wegen
psychosomatischer und depressiver Störung (vgl. IV-Akte 137), was die IV-Stelle
Basel-Stadt zur Vornahme entsprechender Abklärungen, insbesondere medizinischer
Natur, veranlasste. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. H____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 149], Bericht Dr. I____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2021 [IV-Akte 151]). Im
weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____, Spezialarzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 163). Der RAD-Psychiater erachtete in Bezug auf
das Gutachten von Dr. J____ vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 164) das Stellen
von Rückfragen für erforderlich (vgl. IV-Akte 166). Auch in Bezug auf die
daraufhin ergangene ergänzende Stellungnahme von Dr. J____ vom 9. November 2022
(IV-Akte 172) empfand der RAD-Psychiater das Stellen von Rückfragen für
unabdingbar (vgl. IV-Akte 174). Dr. J____ empfahl daraufhin die Einholung eines
neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 181). In der Folge erteilte die
IV-Stelle Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt
für Neurologie, den Auftrag zur nochmaligen psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 188, S. 2 ff.] und
ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 [IV-Akte 192, S. 2 ff.]).
e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten von Dr. K____
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. März 2024 mit,
man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 199). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 202), den
sie am 30. Mai 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 213, S. 1 ff.). Der Eingabe
legte sie einen Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 213, S. 7 ff.)
bei. Am 3. Dezember 2024 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 215). In der Folge
erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 217).
Erwägungen
II.
a) Am 28. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufzuheben.
(2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu
gewähren und ihr ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter
sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung ihrer
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im Fachbereich
Psychiatrie einzuholen. (4.) Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie
die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. (5.)
Unter o/-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. März
2025.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
1.
April 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten von Dr. K____ vom 3. Juli 2023 und auch dessen ergänzende
Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 könne nicht abgestellt werden. Denn diese
medizinischen Erhebungen würden die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche
Berichte nicht erfüllen. Insbesondere könne das Gutachten nicht als vollständig
erachtet werden. Der Gutachter habe sich nicht neutral verhalten und mit seiner
empathielosen Art zentrale Persönlichkeitsaspekte nicht zuverlässig erfassen
können. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. K____ sei auch in Anbetracht
der völlig anderen Beurteilung durch den Vorgutachter Dr. J____ und von Msc. L____
nicht möglich (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der
Replik).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, Dr. K____
könne keine Voreingenommenheit resp. mangelnde Neutralität in der
Gutachtenssituation vorgeworfen werden. Auf seine schlüssige gutachterliche
Einschätzung könne abgestellt werden (vgl. insb. S. 2 ff. der Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 217) zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. K____
vom 3. Juli 2023, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021.
geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob
bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.). In Anbetracht
der im Juni 2021 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte
137) bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn
per 1. Dezember 2021 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG).
Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage
massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil
des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
3.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im
Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28
Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3
3.3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.3.2
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert.
3.3.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die rentenablehnende Verfügung
der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) den
Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Anspruchs gestatten (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3.).
4.1.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom
23.
Mai 2025 E. 4.4.). Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2). Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder
vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
Aus den (medizinischen) Akten vor Erlass der rentenablehnenden
Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) ergibt sich
unter anderem Folgendes:
4.3.1
Dr. E____, der von der IV-Stelle [...] wegen des harzigen
Umschulungsverlaufes beigezogen worden war, hatte in seinem Gutachten vom
1.
März 2009 (IV-Akte 47) dargetan, beim Exploranden handle es sich
um einen grossgewachsenen, stämmigen und auch etwas übergewichtigen Mann mit
Glatze, der im Gespräch recht verdrückt wirke und manchmal ein etwas unfroh
wirkendes Lächeln zeige. Er beantworte die gestellten Fragen zwar bereitwillig,
zeige sich dabei aber etwas unpräzise. Er spreche eher leise und undeutlich.
Der Gedankengang sei geordnet. Stimmungsmässig imponiere er als subdepressiv
(vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. E____ festgehalten, die
an den Abklärungen beteiligte Psychologin habe vom Exploranden folgenden
Eindruck gewonnen: Er habe Schmerzen, möchte aber weitermachen. Er könne (wegen
der Schmerzen) weder arbeiten noch seine Freizeit gestalten. Er habe daher noch
weniger soziale Kontakte als vorher, sei aber bereits immer schüchtern gewesen.
Bei vermehrten Schmerzen an den Füssen, z.B. nach Gehen, müsse er liegen. Die
Besserung brauche Stunden bis Tage. Die beinahe einzige Beschäftigung sei
"Abwechslung mit dem PC" (vgl. S. 5 des Gutachtens). Es sei anzunehmen,
dass eine neurotische Störung schon bestanden habe und dass diese durch die somatischen
Beschwerden noch verstärkt worden sei (vgl. S. 6 des Gutachtens). In keinem
Moment habe der Explorand Angaben gemacht, die für das Vorliegen einer
relevanten psychischen Störung sprechen würden. Ebenso fehlten entsprechende Hinweise
in den Unterlagen. Weder das klinische Bild noch die Ergebnisse der psychologischen
Abklärung liessen das Vorliegen einer ins Gewicht fallenden (und die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) psychischen Beeinträchtigung annehmen, die
über eine durchaus einfühlbare Reaktion auf das anscheinend mehr oder weniger therapieresistente
körperliche Leiden hinausgehe (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.3.2
Dieses psychiatrische Gutachten von Dr. E____ hatte die
IV-Stelle [...] dazu veranlasst, die begonnene Umschulungsmassnahme (Ausbildung
zur Konstrukteurin) weiter zu finanzieren. Wie den Ausbildungsberichten zu
entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin damals (bei Dr. M____, [...]) in
psychiatrischer Behandlung (vgl. implizit den Ausbildungsbericht vom 1.
Februar 2010; IV-Akte 52). Näheres dazu ergibt sich nicht aus den
Akten.
4.3.3
Dr. N____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte im
Bericht vom 13. April 2012 (betreffend die Behandlung vom 21. Oktober 2011 bis zum
6.
März 2012) als Diagnose eine "Anpassungsstörung nach
Therapieabbruch" angeführt. Des Weiteren hatte er dargelegt, der Patient
habe für sein Identitätsproblem eine neue Therapeutin (Dr. phil. O____) in
Zürich gefunden und werde die psychiatrische Betreuung dort weiterführen (vgl. IV-Akte
84, S. 6).
4.3.4
Im Überweisungsschreiben vom 14. Mai 2012 an Dr. phil. O____, dipl.
Psychotherapeutin, hatte Dr. N____ ergänzend festgehalten, der Patient sei ihm von
seinem Hausarzt wegen einer depressiven Krise zugewiesen worden, die
wahrscheinlich durch den Abbruch der einjährigen Sexualtherapie ausgelöst worden
sei. Der Patient habe sich psychisch rasch stabilisiert. Seine durch die
Invalidenversicherung unterstütze Ausbildung habe er wieder motiviert aufnehmen
können und werde diese im Sommer 2012 wohl abschliessen. Das Thema
Transsexualität habe thematisch dominiert. Als Jugendlicher sei sein Wunsch aufgetreten,
eine Frau zu sein. Lange Zeit habe er dies für sich geheim gehalten und eine
deutliche psychische Erleichterung erlebt, als er sich in einer früheren
Therapie habe "outen" können. Er habe den Patienten in psychischem
Aufschwung erlebt, als er die Sexualtherapie bei ihr habe aufnehmen können. Er
habe bei den ihm gestellten Aufgaben motiviert mitgewirkt. Er sei gewillt, eine
Geschlechtsumwandlung zu machen. Für ihn sei der Patient fixiert auf eine
Geschlechtsumwandlung und erhoffe sich dadurch eine bessere Lebensbefindlichkeit.
Er sei eher euphorisiert und könne die auf ihn zukommenden Probleme oder
Enttäuschungen noch zu wenig wahrnehmen. Seiner Meinung nach stehe der Patient in
seiner Persönlichkeit noch zu wenig gefestigt im Leben. Es könne aber sein,
dass er in seiner Identität nicht zur Ruhe komme und sich psychisch nicht
festigen könne, wenn er die Geschlechtsumwandlung nicht machen könne (vgl.
IV-Akte 84, S. 5).
4.3.5
Frau PD Dr. P____ hatte im Bericht vom 8. Oktober 2012
folgende Diagnosen festgehalten: Transsexualität Mann-zu-Frau mit positivem
Gutachten, Urtikaria bei allergischer Diathese, mittelgradige Depression, DD
somatoforme Störung mit psychosomatischen Störungen. Des Weiteren hatte sie dargelegt,
sie habe die Patientin heute gesehen, um eine Vorbesprechung hinsichtlich einer
hormonellen Substitutionstherapie durchzuführen. Sie habe mit ihr die zu
erwartenden Änderungen unter der Hormonersatztherapie besprochen (vgl. IV-Akte
84, S. 3 f.).
4.3.6
In einer Stellungnahme vom 12. März 2013 zu Handen des Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienstes hatte Dr. N____ ausgeführt, der Patient stehe seit dem
21.
Oktober 2011 in seiner psychiatrischen Behandlung. Zudem stehe er in
der Behandlung einer Geschlechtsumwandlung. Er sei temporär bei Frau Dr. phil. O____
in Behandlung gewesen. Die hormonelle Behandlung werde durch Frau PD Dr. P____,
Universitätsklinik für Frauenheilkunde, durchgeführt. Er bestätige die Diagnose
Transsexualität (ICD-10 F64.0). Die Geschlechtsumwandlung verlaufe objektiv und
subjektiv gut. Der Patient müsse noch Schwierigkeiten bewältigen, die
ausserhalb der Transsexualität lägen (vgl. IV-Akte 83, S. 2).
4.3.7
Im Bericht vom 26. August 2013 zu Handen der IV-Stelle [...]
hatte Dr. N____ ausgeführt, es handle sich um eine angenehme Patientin, die
sich seit Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern
und Perücke gepflegt erscheine. Es bestünden keine Hinweise auf hirnorganische
oder psychotische Störungen. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar.
Phasenweise bestünden depressive Verstimmungen, ansonsten sei die Erleichterung
nun als Frau zu erscheinen gut spürbar. Sie gebe sich grosse Mühe, der sozialen
Isolation und Vereinsamung zu entgehen. Die Patientin befinde sich in einer
guten Entwicklung und bewältige die Schwierigkeiten kompetent. Sie möchte
arbeiten und finanziell eigenständig sein. Es lasse sich nur schwer eine
Prognose stellen. Aber nach anfänglicher Skepsis sei er optimistischer geworden
und denke, dass sie mit dem Leben gut zurechtkommen werde (vgl. IV-Akte 84, S.
1.
f.).
4.3.8
Im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November
2013.
war festgehalten worden, psychisch und physisch gehe es der Klientin
bedeutend besser als am Anfang des Coachings. Die Hormonbehandlung sei jetzt auf
sie abgestimmt und sie leide nicht mehr an grossen Gefühlsschwankungen. Die
Stimmentherapie habe ihr geholfen, ihre Stimme nicht mehr als "fremd"
zu empfinden. Sie könne jetzt selber telefonisch bei Firmen nachfragen und ihre
Situation erklären. Die Klientin werde sich jetzt ohne weitere Unterstützung
auf dem Arbeitsmarkt zurechtfinden. Sie habe gelernt, sich auf die Vorstellungsgespräche
vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen, antworten und wie sie sich als
Frau benehmen solle. Sie sei motiviert und psychisch wie physisch bereit, sich
einer neuen Herausforderung zu stellen (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.).
4.3.9
Es waren dann gleichwohl noch weitere Massnahmen gewährt
worden, mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt
einzugliedern. Diese waren jedoch nicht erfolgreich und deswegen schliesslich
im November 2015 eingestellt worden (vgl. IV-Akte 127).
4.3.10
Daraufhin war die den Vergleichszeitpunkt bildende Verfügung
der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 erlassen worden. Sie war wie
folgt begründet worden: Die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosserin sei der
Versicherten nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihr allerdings jede andere
angepasste Tätigkeit ohne Belastungen der Hände. Damit lasse sich keine Erwerbseinbusse
ermitteln (vgl. IV-Akte 128).
4.4
In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015
bis zur neuerlichen IV-Anmeldung präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage
wie folgt: Am 24. Januar 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer
geschlechtsangleichenden Operation in [...], offenbar im dortigen Q____klinikum
(vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Diesbezüglich befinden sich jedoch keine
Berichte in den Akten. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab die
Beschwerdeführerin telefonisch an, die Operation sei erfolgreich durchgeführt
worden und es bestünden in diesem Zusammenhang keine gesundheitlichen Probleme
(vgl. die Telefonnotiz vom 14. Dezember 2021; IV-Akte 158). Ab Oktober 2018
wurde die Beschwerdeführerin vom AIZ begleitet. Es wurde versucht, sie in den
Arbeitsmarkt einzugliedern, was jedoch trotz längerer Bemühungen nicht glückte
(vgl. IV-Akte 148, S. 3 ff.). Im Verlaufsprotokoll des AIZ wurde unter anderem
festgehalten, nach dem Lockdown (27. April 2020) habe A____ deutlich
gesundheitlich angeschlagen gewirkt, sodass das angestrebte Pensum von 80 %
nicht mehr habe umgesetzt werden können. Am Standortgespräch vom 26. Mai 2020
habe man gemeinsam beschlossen, die Massnahme per 29. Mai 2020 abzubrechen. A____
solle jetzt ihr Augenmerk auf die gesundheitlichen Probleme legen. Ab Juni 2020
habe sie mehrere medizinische Abklärungen. Eine berufliche Integration erscheine
aktuell via AIZ nicht möglich. Anlässlich des Gespräches vom 20. November 2020
habe man beschlossen, die berufliche Integration zu beenden (vgl. IV-Akte 148,
S. 6).
4.5
4.5.1
Der erste aktenkundige Bericht seit demjenigen von Dr. N____
vom 26. August 2013 (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor) ist der Bericht von Dr.
H____ resp. Msc. L____ vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149). In diesem wurde festgehalten,
die Patientin befinde sich seit dem 4. März 2021 bei ihnen in
Behandlung. Es handle sich um eine ungepflegte, übergewichtige Patientin. Sie
sei wach, bewusstseinsklar und allerseits orientiert. Die Konzentration sei phasenweise
leicht eingeschränkt. Mnestische Defizite würden verneint, obwohl sich die Patientin
im Gespräch an einiges nicht mehr erinnern könne, was ihr aber normal zu sein
scheine. Sie berichte nicht über Befürchtungen oder Zwänge. Es gebe keine
Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie gerade
sehr auf das eigene körperliche Leiden bezogen. Sie sei unruhig,
psychomotorisch ohne Beschwerden, vor allem antriebslos. Es bestünden Einschlafstörungen.
Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht (vgl. S. 2 f. des
Berichtes).
4.5.2
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben: F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und vermeidenden Anteilen (bestehend seit früher Kindheit, die
vermeidenden Anteile später, eher seit Jugendalter); F45.0
Somatisierungsstörung, DD: F45.2 hypochondrische Störung; F33.0 rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Sowohl die
Somatisierungsstörung als auch die depressiven Episoden bestünden seit mehreren
Jahren. Der Anfang im jungen Erwachsenenalter lasse sich jedoch aufgrund von
mangelhaften anamnestischen Angaben zeitlich nicht präzise orten. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Mann-zu-Frau Transsexualität F64.0,
bestehend seit früher Kindheit, Coming Out ungefähr 2012 (vgl. S. 1 des
Berichtes).
4.5.3
Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, die Patientin
weise starke psychisch-strukturelle Beeinträchtigungen auf, mit schwacher
Impulskontrolle und geringer Frustrationstoleranz. Die narzisstische
(Selbstüberschätzung, Abspalten von der eigenen Verantwortung) und vermeidenden
Strategien würden kompensatorisch benutzt. Auch werde die Somatisierung
eingesetzt. Dabei würden auch normale Körperempfindungen als Zeichen einer
Krankheit verarbeitet, um den Verlust von Vitalgefühlen und die Vermeidung
aufrechtzuerhalten. Es scheine zu einem chronifizierten
Verschlechterungsprozess in den letzten Jahren gekommen zu sein. Die Patientin empfinde
sich zwar selbst als leistungsfähig, sei aber bei bereits einem einzigen Auswärtstermin
in ein paar Tagen überfordert. Ungefähr ein Termin/eine Aktivität pro Woche sei
für sie viel. Sie könne sich aber daranhalten. Als Beispiel der
hypochondrischen Züge sei zu erwähnen: Unterwegs in eine Therapiesitzung sei
sie auf dem Trottoir gestürzt. Ihre Hände seien leicht gerötet. Es bestünden keine
Schürfwunden. Sie seufze aber die ganze Sitzung hindurch und behaupte, sich
stark verletzt zu haben, sicher sei etwas gebrochen. Sie könne sich dann gar nicht
konzentrieren und an nichts Anderes denken. Als zum Teil objektivierbare
Beschwerden zu erwähnen seien die Hautkrankheit und diverse körperlichen
Beschwerden, wie Kieferschmerzen (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.6
Die Hausärztin, Dr. I____, führte im Bericht vom 14. September 2021
(IV-Akte 151) an, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2018. In
der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an:
(1.) somatoforme Schmerzstörung und mögliche depressive Episoden ICD F32 / F45
mindestens seit 2012, Transsexualität Mann zu Frau, Status nach
geschlechtsangleichender Operation in der plastischen Chirurgie in [...] am 24.
Januar 2018; (2.) Verdacht auf Reizdarmsyndrom; (3.) verschiedene
symptomatische Allergien (Pollenallergie, episodische Urtikaria palmoplantar
und Typ I Sensibilisierung auf Hausstaubmilben mit periennaler Nissenattacken) mindestens
seit 2007 (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die
Patientin werde seit mindestens 2012 in der Transgender Sprechstunde des D____spitals
[...] betreut. Eine Operation sei 2018 in [...] erfolgt. Trotz der
Geschlechtsumwandlung würden bei der Patientin depressive Episoden und vor
allem Schmerzsituationen (chronische Kopfschmerzen mit zum Teil invalidisierender
Intensität und hohem Konsum von Schmerzmitteln) bestehen. Zudem bestünden
rezidivierende Magen-Darm-Beschwerden, welche die Ausführung einer beruflichen
Tätigkeit behindert hätten. Die Patientin sei mehrere Jahre von Herrn R____,
Psychotherapeut, betreut worden. Seit Anfang 2021 werde sie von Msc. L____ und
von Dr. H____ betreut. Nach den bis jetzt gesammelten Erfahrungen habe die
Patientin eine deutlich verminderte Belastbarkeit, vor allem psychisch mit
rascher Ermüdung, Konzentrationsstörungen und Auftreten von Kopfschmerzen oder
Magen-Darm-Beschwerden. Die Patientin sei seit mindestens 2018 100 %
arbeitsunfähig (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.7
4.7.1
Dr. J____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni
2022.
(IV-Akte 164) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
an: (1.) Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit früher
Kindheit, Coming Out ca. 2011 mit Status nach geschlechtsangleichender
Operation in der plastischen Chirurgie in München am 24. Januar 2018;
(2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
vermeidenden Anteilen (F61.0); (3.) Somatisierungsstörung (F45.0); (4.) DD:
hypochondrische Störung (F45.2); (5.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
weitgehend remittiert (F33.4) (vgl. S. 29 des Gutachtens). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) Status
nach sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8) bei Status nach emotionaler
Vernachlässigung als Kind (Z63.4) und transkulturellen Konflikten; (2.) Probleme
in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56); (3.) mangelnde
schulische Fertigkeiten (Z55); (4.) Alleinleben (Z60.2); (5.) Probleme in
Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59), seit
Jahren Abhängigkeit von der Sozialhilfe (vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.7.2
Erläuternd machte Dr. J____ geltend, aus
psychiatrischer Sicht könne er die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen" bestätigen, wobei die
Persönlichkeitsstörung moderat ausgeprägt sei. Die Explorandin verfüge über
eine gute Persönlichkeitsstruktur, gute und stabile Ich-Strukturen. Sie sei
zwar noch nie eine Beziehung eingegangen, so dass gesichert eine
Beziehungsschwierigkeit, sowohl zu sich selbst, wie auch zu anderen, angenommen
werden müsse. Trotzdem sei sie gut teamfähig und bemüht, mitzumachen. In
sämtlichen Massnahmen habe sie sich als teamfähig, gewissenhaft, pflichtbewusst
und pünktlich erwiesen. Sie habe auch nie impulshaft reagiert, so dass nicht
von einer schwersten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Man könne
durchaus auch postulieren, dass lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstischen und vermeidenden Anteilen vorliegen würden. Gehe man allerdings
davon aus, dass bereits mit 10-jährig der damals männliche Explorand unter der
Geschlechtsidentität als Mann gelitten habe, seien die Bedingungen einer
Persönlichkeitsstörung gegeben. Es könne nämlich angenommen werden, dass er
bereits in der Adoleszenz unter der Geschlechtsidentität damals noch als Mann gelitten
habe. Die Geschlechtsumwandlungszeit zwischen Coming Out 2010 oder 2011 und der
offiziellen plastischen Operation 2018 habe immerhin einige Jahre gedauert, was
vermutlich psychisch ein ziemlicher Leidensweg dargestellt haben dürfte (vgl.
S. 27 des Gutachtens).
4.7.3
Aus psychiatrischer Sicht könne gesichert auch eine
Somatisierungsstörung angenommen werden. Die Explorandin reagiere in
diversesten Körperkompartimenten immer wieder mit Schmerzzuständen, funktionellen
Störungen, die wechselhaft auftreten würden. Auch müsse differentialdiagnostisch
eine hypochondrische Störung in Erwägung gezogen werden. Auf alle Fälle reagiere
sie immer wieder auf Körperempfindungen stark ängstlich, besorgt und beunruhigt
und nehme dann ihre Verantwortung weniger wahr; d.h. sie ziehe sich mehr zurück,
könne aber das Haus verlassen und z.B. einkaufen oder in Therapien gehen (vgl.
S. 27 f. des Gutachtens).
4.7.4
Im Vordergrund stünden aktuell Kopfschmerzen, welche
die Explorandin vor allem habe, wenn sie das Haus verlasse, weswegen sie auch
ein vermeidendes Verhalten eingegangen sei. Eine totale Agoraphobie liege
jedoch nicht vor. Sie verbringe den Tag mehrheitlich zu Hause. Sie ziehe sich
zurück. Sie habe keine sozialen Kontakte. Sie spiele pro Tag mehrere Stunden
online und gehe auch nur online Kontakte, respektive soziale Beziehungen ein.
Die Tagesstruktur sei dementsprechend von Rückzug und Vermeiden geprägt, was
therapeutisch auch im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen angegangen werden
müsste. Gemäss Therapeuten lägen eine schwache Impulskontrolle und eine geringe
Frustrationstoleranz vor. Letzteres könne bestätigt werden. Von einer schwachen
Impulskontrolle sei nicht auszugehen. Eher sei die Explorandin überangepasst
und aggressionsgehemmt. Eine wesentlich narzisstische Selbstüberschätzung liege
ebenfalls nicht vor. Das nicht Wahrnehmen respektive Abspalten der eigenen
Verantwortung mit Vermeidensstrategien sei zu bestätigen. Dies wäre allerdings
durch konsequente Therapiemassnahmen angehbar (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.7.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend,
in der bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin weiterhin vier Stunden täglich
ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könnte als CAD-Zeichner und
als Konstrukteur vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements einer
Arbeit nachgehen. Eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse
seit Jahren angenommen werden. Eine definitive Verschlechterung habe sich ab ca.
Mai 2020 eingestellt. Wahrscheinlich habe Covid bestehende Ängste und
hypochondrische Befürchtungen noch verstärkt. […] Auch in einer angepassten
Tätigkeit müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend vier Stunden
täglich ohne Verminderung des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit
ausgegangen werden (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.7.6
Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2022
(IV-Akte 172) legte Dr. J____ unter anderem dar, in Korrektur zu seiner
Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach konsequenter Therapie
eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements
möglich sein sollte (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der zeitliche Verlauf sei
schwierig festzuhalten, weil die Explorandin Jahre mit der
Geschlechtsumwandlung, die erst 2018 operativ stattgefunden habe, beschäftigt gewesen
sei (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Nach einer längeren Erkältungs- und
Erschöpfungsphase im Oktober 2019 müsse von einer beginnenden Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Die Massnahme durch das AIZ habe per 29. Mai 2020
abgebrochen werden müssen. Die Explorandin habe starken Husten gehabt und mit
starken Kopfschmerzen reagiert, habe panische Angst vor dem Virus gehabt. Ab
Mai 2020 müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden (vgl.
S. 3 der Stellungnahme). Ausschlaggebend sei, dass die kognitive
Leistungsfähigkeit – episodisch in unterschiedlichem Ausmass – beeinträchtigt
sei, weswegen sich eine reduzierte zeitliche Arbeitsbelastung begründe. Aber
auch die starke Beeinträchtigung der Team- und Gruppenfähigkeit, die ein volles
Pensum unter Leuten schlicht nicht zulasse, sei relevant. Ausserdem gehe er
davon aus, dass die Persönlichkeitsstörung, auch wenn nicht schwerst
ausgeprägt, bei bestehender – nicht optimal geglückter – Geschlechtsumwandlung
mit sicher starken inneren Konflikten bei gleichzeitigem Bemühen, sich eben
anzupassen ("türkische Sozialisation") zu einer generellen
Beeinträchtigung der Zielsetzungs- und Handlungsfähigkeit im beruflichen Umfeld
führten (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Schliesslich räumte Dr. J____ ein, das
Ausmass der Funktionsbeeinträchtigungen und der psychischen Einschränkungen
reichten nicht aus, um eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. In
Korrektur zu seiner Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach
konsequenter Therapie eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne
Verminderung des Rendements möglich sein sollte (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % werde auch nach therapeutischen Massnahmen
bestehen bleiben. Ziel der therapeutischen Massnahmen sei, dass die Explorandin
aus dem Vermeidungsmodus rausfinde und sich wieder unter Leute traue.
Abschliessend wies Dr. J____ darauf hin, die ICD sei ein Diagnoseinstrument und
sicher nicht validiert für Fragen der Funktionsfähigkeit resp. der
Arbeitsunfähigkeit der Menschen, die dann in eine Kategorie passen oder eben
oft nicht ganz passen. Die Psychiatrie sei nicht Physik. Ausserdem müsse eine
ICD-Diagnostik nicht zwingend von einem Gutachter in der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit übernommen werden. Er persönlich habe nach langer
Berufserfahrung keine Menschen mit den Problemen einer Mann-zu-Frau oder
Frau-zu Mann Transsexualität gesehen, die psychisch vollends gesund gewesen
seien. Im Übrigen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und vermeidenden Anteilen (F61.0) vor. Werde an seiner
Einschätzung und Beurteilung im Gutachten und an der Fragenbeantwortung
effektiv gezweifelt, bitte er darum eine Zweitmeinung, d.h. ein weiteres
Gutachten, einzuholen (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
4.7.7
Da der RAD in der Folge erneut Rückfragen für
erforderlich erachtete (vgl. IV-Akte 174), stellte Dr. J____ – Bezug nehmend
auf seine ergänzende Stellungnahme – klar, die Beschwerdegegnerin solle ein
weiteres Gutachten in Auftrag geben (vgl. IV-Akte 181). Dieser Weg wurde
in der Folge beschritten.
4.8
4.8.1
Dr. K____ hielt daraufhin im psychiatrischen Gutachten vom
3.
Juli 2023 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) folgende Diagnosen fest: leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD rezidivierende depressive Störung,
leichte Episode (F33.0), Transsexualität Mann-Frau (ICD-10 F64.0),
Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden Zügen (vgl. S. 52 f. des
Gutachtens).
4.8.2
Erläuternd führte der Gutachter aus, im psychopathologischen
Befund zeigten sich wenig Auffälligkeiten. Der Affekt sei euthym, streckenweise
leicht gedrückt. Die Explorandin habe jedoch auch lächeln und lachen oder eine launige
Bemerkung machen können. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und
Gedächtnis seien unauffällig. Die Explorandin habe dem gutachtlichen
Wechselspiel von Frage und Antwort ohne Schwierigkeiten folgen und auch nach Unterbrechungen
den Gesprächsfaden an der richtigen Stelle wiederaufnehmen können.
Eigenanamnestisch hätten eine Neigung zum Grübeln sowie vereinzelte Durchschlafstörungen
bestanden. Morgens falle es der Explorandin schwer, in Gang zu kommen.
Relevante Ängste würden verneint, ebenso eine Zwangssymptomatik. In der Summe gebe
es, abgestützt auf den klinisch-psychopathologischen Befund und die Eigenanamnese,
Hinweise auf eine leichtgradige depressive Episode. Hinweise auf hypomane oder
manische Episoden gebe es in der erweiterten psychiatrischen Differenzialdiagnostik
keine und somit keinen Hinweis auf eine bipolare Störung (vgl. S. 47 des
Gutachtens).
4.8.3
Des Weiteren legte Dr. K____ dar, es bestünden Hinweise
auf eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer schizoiden Persönlichkeit.
Die Explorandin habe zwar keine flache Affektivität und es könne nicht gesagt
werden, dass ihr überhaupt keine Tätigkeiten Vergnügen bereiten, sodass diese
Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen würden. Nicht
erfüllt sei von den Diagnosekriterien eine mangelnde Sensibilität im Erkennen
und Befolgen gesellschaftlicher Regeln. Dies sei in der Untersuchung nicht aufgefallen
und sei auch nicht aktenkundig. Für die Einschätzung als schizoide
Persönlichkeit spreche das fehlende Interesse an Partnerschaften und sexuellen
Erfahrungen und die übermässige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen
(Computerspiele, YouTube) sowie der Mangel an engen Freunden oder
vertrauensvollen Beziehungen und der fehlende Wunsch nach solchen Beziehungen
(nur telefonische Kontakte zur Mutter, keine Freundschaften). In der Summe seien
somit, wenn man sich an den ICD-Klassifikationskriterien orientiere, mehrere
relevante Kriterien erfüllt, jedoch nicht alle. Das ICD-10 empfehle die Erwägung
der Diagnose, wenn mindestens vier von neun Kriterien erfüllt seien. Bei der Explorandin
seien drei von neun Kriterien erfüllt, somit sei rein formal gesehen die
Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht sicher zu stellen. In
der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Aktenlage, gebe es jedoch
erhebliche schizoide Persönlichkeitsanteile, sodass er zwar nicht die Diagnose
einer schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle, jedoch im konkreten Fall eine
schizoide Persönlichkeitsakzentuierung sehe (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).
4.8.4
Schliesslich wies der Gutachter darauf hin, es fänden
sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS. Es
seien auch keine Anhalte für eine Essstörung im Sinne einer Magersucht oder
Bulimie auszumachen. Die Explorandin sei jedoch übergewichtig, werde diesbezüglich
jetzt auch medikamentös behandelt. Folglich sei zu vermuten, dass Essen als
dysfunktionaler Bewältigungsversuch aversiver Affekte verwendet werde, im Sinne
eines Frustessens. Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung seien nicht erkennbar.
Auch gebe es keine Anhalte für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
und auf eine separat zu kodierende Angst- oder Zwangserkrankung, somatoforme Störung
oder Somatisierungsstörung (vgl. S. 47 des Gutachtens).
4.8.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Konstrukteurin könne die Explorandin aus
psychiatrischer Sicht 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser
Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % bezogen auf ein 100%-Pensum,
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bezogen auf ein 100%-Pensum.
Vom zeitlichen Verlauf her sei diese Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
mindestens seit dem Untersuchungszeitpunk anzunehmen. Rein gestützt auf den psychiatrischen
Befund von Dr. J____ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung
durch Dr. J____ (Mai 2022) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. S. 56 des Gutachtens). Auf Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin (vgl. IV-Akte 193) stellte Dr. K____ mit Schreiben vom
10.
Dezember 2023 klar, es habe auch ab Dezember 2021 bis April 2022 eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 192, S. 2 ff.).
4.9
Gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Akten kann jedoch eine
seit Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 128) eingetretene
relevante – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint
werden.
4.9.1
Namentlich kann nicht unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung
von Dr. K____ abgestellt werden. So vermögen zunächst die erheblich
abweichenden Erkenntnisse des Vorgutachters Dr. J____ und auch die divergente
Beurteilung von Msc. L____ (Bericht vom 13. Mai 2024; IV-Akte 213, S.
7.
ff.) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Die
von Dr. J____ gemachten Feststellungen erscheinen – zumindest aus der Optik des
nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht per se weniger nachvollziehbar als
diejenigen von Dr. K____. Daran vermag auch die vom RAD am Gutachten von
Dr. J____ geübte Kritik (vgl. IV-Akten 166 und 174) nichts zu ändern. Auch
der Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024, in dem namentlich das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Somatisierungsstörung bestätigt
werden (IV-Akte 213, S. 7 ff.), erscheint – ungeachtet der Stellungnahme des
RAD vom 3. Dezember 2024 (IV-Akte 215) – geeignet, die Richtigkeit
der Beurteilung von Dr. K____ infrage zu stellen.
4.9.2
Im Übrigen fällt auf, dass sich das äussere Erscheinungsbild der
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit deutlich zu ihren Ungunsten geändert
hat. So war Bericht von Dr. N____ vom 26. August 2013 noch vermerkt
worden, es handle sich um eine angenehme Patientin, die sich seit
Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern
und Perücke gepflegt erscheine (vgl. IV-Akte 84, S. 1 f.; siehe auch Erwägung
4.3.7
hiervor). Auch war im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November
2013.
beschrieben worden, die Klientin habe gelernt, sich auf die
Vorstellungsgespräche vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen,
antworten und wie sie sich als Frau benehmen solle (vgl. IV-Akte 89, S. 3
f.; siehe auch Erwägung 4.3.8. hiervor). Im Bericht von Dr. H____ resp. Msc. L____
vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149) wurde dann festgehalten, es handle sich um
eine ungepflegte, übergewichtige Patientin (vgl. S. 2 f. des Berichtes;
siehe auch Erwägung 4.5.1. hiervor). Dr. J____ führte schliesslich in seinem
Gutachten vom Juni 2022 an, man gewinne zumindest von aussen betrachtet nicht
den Eindruck einer äusserlich optimal gelungenen Geschlechtsumwandlung. Die
Explorandin hinterlasse trotz den langen Haaren, bei bestehender Adipositas und
aufgrund der Kleidung, wenig den Eindruck einer weiblichen Erscheinung.
Aktuell, zum Zeitpunkt der Untersuchung 2022, zeige sie sich sozial
ausgesprochen zurückgezogen. Sie sei zwar äusserlich in einer weiblichen
Identität, spreche aber weiterhin mit einer sehr männlichen Stimme. Sie sei
stark adipös und mässig gepflegt. Sie gehe auch keine Beziehungen ein. Es könne
davon ausgegangen werden, dass sie zwar mit der Geschlechtsumwandlung für sich
selbst soweit glücklich und zufrieden scheine, trotzdem habe man den Eindruck,
dass ihr die Umsetzung des Lebensvollzuges als Frau nur schwer zu gelingen
scheine, d.h. sie ziehe sich sehr zurück und gehe kaum mehr Kontakte ein (vgl.
S. 26 f. des Gutachtens). Auch Dr. K____ führte an, die Explorandin wirke vom
Aspekt her deutlich männlich (vgl. S. 42 des Gutachtens). Die auffällige
Veränderung punkto Erscheinungsbild spricht ebenfalls nicht für ein intaktes
psychisches Befinden der Beschwerdeführerin. Auch gemessen daran kann nicht
unbesehen auf Dr. K____ abgestellt werden. Ob sich Dr. K____ anlässlich
der Begutachtung voreingenommen verhalten hat (vgl. zu diesem Vorwurf vgl.
insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik),
braucht damit nicht geklärt zu werden.
4.9.3
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich die Aktenlage
in Bezug auf die medizinische Vergangenheit der Beschwerdeführerin als unvollständig
erweist. Dies ergibt sich punktuell auch aus den Ausführungen von Dr. K____.
Der Gutachter machte geltend, insgesamt sei die Befundlage mager bzw. für sehr
lange Zeiträume (z.B. zwischen 2013 und 2021 sowie zwischen 2009 und 2012)
nicht existent. Es könne sein, dass depressive Phasen vorgelegen hätten. Dies sei
jedoch schlicht und einfach nicht belegt (vgl. S. 51 des Gutachtens). Dr. J____
war sich der dürftigen Aktenlage ebenfalls bewusst, hat dies jedoch teilweise
auch der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zugeschrieben. So hielt
er in der Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Akte 172) unter anderem
fest, es gebe keine weitere spezifische psychiatrische Vorgeschichte. Dies
dürfte auch mit der Persönlichkeitsorganisation der Explorandin und deren
spezieller Abwehr des Zulassens von konflikthaften Erlebnissen zu tun haben
(vgl. S. 1 der Stellungnahme). Es gibt jedoch diverse Anhalte für während
längerer Zeit durchgeführte Behandlungen. So wird u.a. im Bericht von Dr. I____
vom 14. September 2021 (IV-Akte 151) erwähnt, die Patientin sei mehrere
Jahre vom Psychotherapeuten R____ betreut worden (vgl. Erwägung 4.6. hiervor).
Auch wird in der Stellungnahme von Dr. N____ vom 12. März 2013 (IV-Akte 83, S.
2) eine kurzzeitige Behandlung durch Dr. phil. O____ angeführt (vgl. Erwägung
4.3.6.). Möglicherweise gibt es auch Unterlagen in Bezug auf die geschlechtsangleichende
Operation vom Januar 2018 resp. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende
psychiatrische (psychotherapeutische) Begleitung. Um dem Gutachter zu
ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von der Beschwerdeführerin zu machen, hätte
es sich aufgedrängt, diesbezüglich die Aktenlage möglichst zu komplettieren.
4.10
Aus all diesen Überlegungen folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine
unzureichende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen
ist. Dies gilt für die psychiatrische Situation. In organischer Hinsicht
besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.
4.11
Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut
über ihren Rentenanspruch entscheidet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig
– soweit möglich – die Aktenlage zu vervollständigen, insbesondere bei den
weiteren aktenkundigen Behandlern entsprechende Unterlagen einzuholen und diese
der Gutachtensperson zur Verfügung zu stellen. Die Gutachtensperson hat sich mit
sämtlichen relevanten Vorakten, insbesondere den Gutachten von Dr. J____ und Dr.
K____ sowie auch der Beurteilung von Dr. H____ resp. Msc. L____ auseinanderzusetzen.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 13.
Dezember 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten
Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen – bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: