IV.2025.126
IVG
24. März 2026Deutsch25 min
keine Berufsausbildung. Er arbeitete an diversen Stellen, zumeist war er dabei selbstständig
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Holger Hügel, Lange Gasse 90,
4052 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.126
Verfügung vom 29. September 2025
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, verfügt über
keine Berufsausbildung. Er arbeitete an diversen Stellen, zumeist war er dabei selbstständig
erwerbend. Seit 2018 ist er nicht mehr erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto [IV-Akte 8]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4]) und
wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 12, S. 1). In der Zeit vom
20. Juli 2020 bis zum 25. August 2020 und vom 26. August 2020 bis zum 17.
September 2020 war der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B____ hospitalisiert
(vgl. die Austrittsberichte vom 2. und vom 10. November 2020; IV-Akte 10, S. 3
ff. und IV-Akte 15, S. 2 ff.). Ab dem 21. September 2020 bis zum 15. Oktober
2020 war er dort in teilstationärer Behandlung (vgl. IV-Akte 3, S. 5).
b) Im Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Unter anderem wurden die Akten der Sozialhilfe beigezogen (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. C____
vom 3. Januar 2021; IV-Akte 18). Am 9. Juni 2021 äusserte sich der RAD
(vgl. IV-Akte 30). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer Folgendes mit: Man erachte berufliche Massnahmen nur dann als
erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung
nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte nur dann Leistungen, wenn er
sich an folgende Auflagen halte: Integriert psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung nach Massgabe des Therapeuten mit Therapiebeginn innerhalb von acht
Wochen nach Bekanntgabe der Auflage (vgl. IV-Akte 33). Mit Schreiben vom 7.
Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er könne sich im
September 2021 zu Dr. D____ in Therapie begeben (vgl. IV-Akte 36). Daraufhin
gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung im Rahmen der
Frühintervention (vgl. das Schreiben vom 17. September 2021; IV-Akte 43). Ein
in der Folge begonnenes Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte 46) musste jedoch
bereits nach kurzer Zeit krankheitshalber (Aufenthalt in den E____ Kliniken [E____])
beendet werden (vgl. den Abschlussbericht Frühintervention; IV-Akte 51).
c) Die IV-Stelle leitete deswegen die Rentenprüfung in
die Wege. In diesem Zusammenhang wurden erneut die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Austrittsbericht der E____ vom 14.
Dezember 2021 [IV- Akte 56, S. 2 ff.] und den Bericht von Dr. D____ vom 10.
April 2022 [IV-Akte 60, S. 2 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD
(IV-Akte 63) wurde Dr. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. August 2022; IV-Akte 70). Mit
Vorbescheid vom 3. November 2002 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit,
man gedenke einen Leistungsanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 74). Damit zeigte
sich dieser nicht einverstanden (vgl. die Stellungnahme vom 1. Dezember 2022;
IV-Akte 82). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Februar 2023 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 20. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl.
IV-Akte 93, S. 2 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 12. Juli 2023 dahingehend
gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur neuerlichen psychiatrischen
Begutachtung zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 98, S. 2 ff.).
d) In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Stellungnahme Dr. D____ vom 1.
Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.] resp. Bericht Dr. D____ vom 28. August
2024 [IV-Akte 112] und Bericht Dr. G____ vom 5. Dezember 2024 [IV-Akte 116]).
Anschliessend erteilte sie Dr. H____ einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2025
(IV-Akte 128) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer erneut die Ablehnung
eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 131, S. 2 f.). Am 29.
September 2025 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen
(vgl. IV-Akte 135).
Erwägungen
II.
a) Am 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2025
aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG
zuzusprechen, namentlich eine Rente der IV. (2.) Eventualiter sei zur Abklärung
des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu seinem Gesundheitszustand und
dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein
fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich
geeigneten Gutachterperson einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen
Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit ihm eine einvernehmliche
Auswahl der Gutachterpersonen getroffen wurde, ein verwaltungsexternes
fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten zu seinem Gesundheitszustand und
dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei einer unabhängigen,
fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis
dieser gutachterlichen Beurteilung über seine Ansprüche auf Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer insbesondere um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 verzichtet der
Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Januar
2026.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung
durch Holger Hügel, Advokat, bewilligt.
III.
Am 24. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das den Beweisanforderungen entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. H____
vom 3. Mai 2025 sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu
erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. H____ könne nicht abgestellt werden. Er sei "überzeugt
davon", dass seine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
deutlich höher sei. Die behandelnden Ärzte würden seine Arbeitsfähigkeit völlig
anders bewerten. Dem Gutachten von Dr. H____ ermangle es an einer fundierten Auseinandersetzung
mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2025 gestützt auf die
vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
2.4
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021.
geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob
bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
2.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Oktober
2020.
erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte
2) könnte ein Anspruch frühestens im Jahr 2021 entstanden sein, sofern auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab
die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit
nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,
zitiert und angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom
2.
Oktober 2025 E. 2.2.).
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das
Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch
erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet
sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen
basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom
6.
Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Dr. F____ hatte mit psychiatrischem Gutachten vom 9. August
2022.
(IV-Akte 70) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert
(vgl. S. 25 des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter ausgeführt, der Explorand sei selbstbezogen, leicht
kränkbar, fühle sich schnell in Frage gestellt. Er habe zum Teil auch Mühe,
seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Er sei aber während zwanzig
Jahren in der Lage gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es
dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei
leichtgradig ausgeprägt. Die Depression sei ebenfalls leichtgradig ausgeprägt. Der
Explorand lebe alleine, unternehme täglich zwei einstündige Spaziergänge, führe
den Haushalt selbständig, pflege regelmässig Kontakt mit seinen Kindern. Im
Rahmen der bisherigen zweimaligen stationären Behandlungen habe sich das
depressive Zustandsbild rasch zurückgebildet. Er sei auch noch nie
antidepressiv behandelt worden (vgl. S. 26 des Gutachtens).
3.4.2
Der Explorand sei als Hilfsarbeiter und Geschäftsführer tätig. In
der bisherigen Tätigkeit könne er sieben bis acht Stunden anwesend sein.
Aufgrund der Schwierigkeiten mit Kränkungen und Zurücksetzungen umgehen zu
können, der Selbstbezogenheit und der Schwierigkeit der Emotionsregulation
bestehe dabei eine geringgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. In
der angestammten Tätigkeit sei der Explorand seit Jahren um 20 % eingeschränkt.
In einer Tätigkeit, bei der er kaum soziale Kontakte habe, sei der
Beschwerdeführer seit Jahren zu 10 % eingeschränkt. Durch medizinische
Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Der Explorand
sei fixiert darauf, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese
Krankheitsüberzeugung sei nicht korrigierbar (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).
3.4.3
Das Gutachten von Dr. F____ vom 9. August 2022 war vom
Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2023 (Verfahren IV.2023.41;
IV-Akte 98, S. 2 ff.) als nicht beweiskräftig bewertet worden.
Diesbezüglich war das Gericht insbesondere zur Auffassung gelangt, das
Gutachten vermöge in der Auseinandersetzung mit der Diagnose der
Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Der Gutachter führe zur Begründung
der leichten Persönlichkeitsstörung einzig an, der Explorand sei in der Lage
gewesen, während zwanzig Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass
es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Dabei habe Dr. F____ die
Erwerbsbiografie jedoch ungenügend gewürdigt. Dem Auszug aus dem Individuellen
Konto sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kaum für eine längere Zeit
eine Stelle innegehabt und oft Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Sodann sei
er während mehreren Jahren nichterwerbstätig. Aber auch als selbständig
Erwerbender habe er ein geringes Einkommen erzielt und habe mit seinen
Geschäften jeweils Konkurs erlitten. Weiter berichte der Beschwerdeführer, es
sei auch zweimal zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern gekommen.
Unter diesen Umständen erweckten die Äusserungen des Gutachters den Eindruck,
dass er sich nicht vertieft mit der (schwierigen) Berufsbiografie des
Beschwerdeführers befasst habe. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen
Experten, die Persönlichkeitsstörung würde den Beschwerdeführer aufgrund der
langjährigen Erwerbstätigkeit nur leichtgradig in der Arbeitsfähigkeit
einschränken, würden vor diesem Hintergrund als zweifelhaft erscheinen, dies
insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden
Psychiaterin (Dr. D____; Bericht vom 10. April 2022). Danach sei der
Beschwerdeführer mit zwischenmenschlichen Interaktionen und den Strukturen
eines Arbeitsplatzes kontinuierlich überfordert. Dies führe zu innerer Unruhe
und zu massiver Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei
gegenwärtig weder für eine Eingliederungsmassnahme noch für eine Arbeitsstelle
auf dem ersten Arbeitsmarkt stabil genug (IV-Akte 60, S. 5-7). Dass Dr. F____ mit
Hinweis auf das selbständige Führen des Haushalts, tägliche Spaziergänge und
die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern von einer geringgradig
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehe, vermöge als alleinige Begründung
seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie der
Beschwerdeführer richtig festhalte, sei er in der zeitlichen Einteilung seiner
Haushaltarbeiten - im Gegensatz zu einer Erwerbstätigkeit – völlig frei. Hinzu
komme, dass die behandelnde Psychiaterin erwähnt habe, die Ressourcen des
Beschwerdeführers seien nach der Erledigung des Haushalts erschöpft (IV-Akte
60, S. 7). Unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der behandelnden
Psychiaterin sowie des Vorerwähnten fehle es im psychiatrischen Gutachten an
einer vertieften Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb seien
vorliegend weitere psychiatrische Abklärungen angezeigt (vgl. Erwägung 4.3. des
Urteils). Das führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches
Gutachten bei Dr. H____ in Auftrag gab.
3.5
3.5.1
Dr. H____ hielt in seinem Gutachten vom 3. Mai 2025 (IV-Akte
128) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, ICD-10
F61.0 (vgl. S. 20 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) aktenanamnestisch
rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig werden die Kriterien für eine
depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht erfüllt, ICD-10 F33.4; (2.) psychische
und Verhaltensstörung durch Alkohol: Status nach schädlichem oder abhängigem
Konsum, seit Jahren abstinent, ICD-10 F10.1/F10.2 (vgl. S. 20 des Gutachtens).
3.5.2
Erläuternd führte Dr. H____ aus, vor einigen Jahren habe
beim Exploranden eine Alkoholproblematik bestanden, die laut Akten entweder
einer Abhängigkeitserkrankung oder einem schädlichen Substanzgebrauch entsprochen
habe. Diesbezüglich beschreibe der Explorand eine inzwischen über mehrere Jahre
bestehende Abstinenz, wobei ihn diesbezüglich auch Auflagen zur Wiedererlangung
des Führerausweises motiviert hätten. Hinweise für eine aktive Suchtproblematik
hätten sich diesbezüglich nicht ergeben. Seit inzwischen zehn Jahren bestehe
zudem eine Abstinenz im Hinblick auf Nikotin und auch darüber hinaus gebe es
keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankungen infolge von Substanzkonsum
(vgl. S. 19 des Gutachtens).
3.5.3
Des Weiteren legte Dr. H____ dar, auch Hinweise für
eine allfällige psychische Störung infolge einer hirnorganischen Erkrankung gebe
es nicht. Beim Exploranden fänden sich weder in der jetzigen Exploration noch
in den Akten Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Von
Seiten der Behandler sei teilweise eine paranoid-anmutende Erlebnisverarbeitung
angegeben worden. Ein entsprechendes Krankheitsbild sei aber zu keinem
Zeitpunkt dokumentiert. Aktuell seien paranoide Merkmale nicht zu erfragen gewesen
und insbesondere hätten sich keine Hinweise für beispielsweise eine
Wahngewissheit, für einen systematisierten Wahn oder eine ausgeprägte
Wahndynamik ergeben (vgl. S. 19 des Gutachtens).
3.5.4
Beim Exploranden fänden sich Hinweise (insbesondere in
den Akten) auf eine gesteigerte Kränkbarkeit. Eine erhöhte Ich-Bezogenheit sei auch
im jetzigen Untersuchungsgespräch zum Ausdruck gekommen. Die Impulskontrolle
sei insgesamt als vermindert zu beurteilen. Er zeige sich von seinen
Mitmenschen zu grossen Teilen sehr enttäuscht und habe diverse Kontakte
abgebrochen, u.a. auch zu nahestehenden Angehörigen (Mutter, Geschwister). Im
Umgang mit seinem engsten noch verbliebenen Umfeld (insbesondere seinen drei Kindern)
bildeten sich hingegen kaum Defizite ab und hier zeige sich der Explorand auch
beziehungsfähig. In früheren beruflichen Kontakten würden wiederkehrende
Konflikte (v.a. mit Angestellten) beschrieben. Die Umstände für das
wiederkehrende Scheitern in der beruflichen Selbstständigkeit hätten letztlich
nicht aufgeklärt werden können, da der Explorand hierzu keine verwertbaren
Angaben gemacht habe. Die vor wenigen Jahren erstmals gestellte Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung erscheine gesamthaft als wahrscheinlich,
allerdings könne nicht von einer schweren Ausprägung dieser Störung gesprochen
werden. Der Explorand habe eine langjährige (erste) Ehe geführt und sich
während der Erkrankung seiner Ehefrau und nach deren Tod zuverlässig um die
beiden Kinder gekümmert. Zu allen drei Kindern pflege er eine gute und stabile
Beziehung. Ein höheres Mass an Instabilität bilde sich hingegen im beruflichen
Umfeld ab, wobei die Gründe hierfür kaum aufzuklären gewesen seien. Da aus
gutachterlicher Sicht nicht von einer authentischen Beschwerdeschilderung
ausgegangen werden könne, sei der subjektiven Beschwerdeschilderung durch den
Exploranden nur wenig Gewicht beizumessen (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
3.5.5
Der Explorand beschreibe sich als depressiv und
lebensmüde. Dem stehe allerdings der klinische Eindruck gegenüber und aus
gutachterlicher Sicht sei zudem festzustellen, dass eine anhaltende tiefe
Traurigkeit ebenso wenig ausgewiesen sei wie eine Anhedonie, eine erhebliche
Antriebsminderung oder ein Verlust des Freudeempfindens. Bei aktenanamnestisch
vorbeschriebener rezidivierender depressiver Störung sei von einer weitgehenden
Remission auszugehen. Von der behandelnden Ärztin sei zuletzt u.a. der
Gewichtsverlust als Merkmal einer schweren Depressivität interpretiert worden.
Dabei sei aber völlig übersehen worden, dass es sich dabei um eine gewollte und
ärztlich sowie medikamentös unterstützte Gewichtsabnahme gehandelt habe. Das
diesbezügliche Verhalten weise vielmehr auf Selbstfürsorge, Motivation und
Durchhaltevermögen des Exploranden hin und sei mit einer schweren Depressivität
kaum in Übereinstimmung zu bringen. Zeichen einer Angststörung oder auch einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht zu eruieren (vgl. S. 19 des
Gutachtens).
3.5.6
Rein klinisch zeige sich eine erhebliche Diskrepanz
zwischen dem in der Untersuchung zu beobachtenden Verhalten und den vom Exploranden
geklagten Beeinträchtigungen. Der Explorand zeige sich in der Untersuchung als
eine recht vitale, interessierte Person und die Kontaktaufnahme sei ihm nicht
schwergefallen. Dem stünden eine ausgeprägte Klagsamkeit und das angegebene
niedrige Aktivitätsniveau im Alltag gegenüber. Der Explorand sei in der Lage,
auch längere Strecken mit dem Auto zu bewältigen (z.B. von Basel nach Lausanne
und retour, entsprechend einer Wegstrecke von gut 400 Kilometern), was sich mit
einer bedeutenden Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten nicht vereinbaren lasse
(vgl. S. 18 des Gutachtens).
3.5.7
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
legte Dr. H____ dar, in der bisherigen Tätigkeit (Gastronomie) sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht eine zumutbare Präsenz von ca. 6.5 Stunden
(an fünf Tagen pro Woche) zu attestieren. Während dieser Anwesenheitszeit
bestehe keine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden auszugehen. Unter
Berücksichtigung der Schilderung des Exploranden, dass sich die Symptomatik
über die Jahre hinweg nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert habe,
sei nicht von einer erheblich abweichenden Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre
auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe während der vollstationären
Behandlungen (in den Jahren 2020 und 2021) bestanden (vgl. S. 21 des
Gutachtens). Was eine Alternativtätigkeit angehe, so wäre ein gut
strukturiertes und ruhiges Arbeitsumfeld mit wenig Team- oder Kundenkontakt
günstig. Die zumutbare Präsenz an einem solchen angepassten Arbeitsplatz sei
nicht reduziert. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik sei eine Leistungsminderung
von maximal 10 % zu attestieren. Es bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit
von 90 % (vgl. S. 22 des Gutachtens).
3.6
3.6.1
Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 3. Mai 2025 (IV-Akte
128) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Insbesondere hat
Dr. H____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der
relevanten Vorakten (insb. in Kenntnis des Berichtes von Dr. D____ vom 28.
August 2024 [IV-Akte 112, S. 2 ff.] und der Bestätigung von Dr. D____ vom
1.
Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.]; vgl. S. 8 f. des Gutachtens) und korrelierend
mit den erhobenen Befunden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens) und gestellten
Diagnosen abgegeben. Die gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar
und wurde hinreichend begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
3.6.2
So erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter im
Rahmen der erfolgten Untersuchung – auch unter zusätzlicher Anwendung von
testmässigen Verfahren (vgl. insb. S. 16 des Gutachtens) – keine relevanten psychiatrischen
Befunde zu erheben vermochte. Seinen plausiblen Ausführungen (vgl. insb. S. 15
f. des Gutachtens) kann gefolgt werden. Ausschlaggebend bei der psychiatrischen
Begutachtung bleibt stets die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.). Es gibt nunmehr keine
Anhalte dafür, dass der Gutachter diesbezüglich nicht lege artis vorgegangen
sein könnte.
3.6.3
Insgesamt ist das Gutachten von Dr. H____ auch als
umfassend anzusehen. Namentlich beinhaltet es die vom Gericht für erforderlich
gehaltene nochmalige Beleuchtung der unsteten Erwerbsbiografie des
Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor). Diesbezüglich stellte der
Gutachter klar, die Gründe seien hierfür kaum aufzuklären gewesen (vgl. S. 20
des Gutachtens). Damit muss es nunmehr sein Bewenden haben. Der Beweiskraft des
Gutachtens nicht abträglich erscheint denn auch, dass Dr. H____ die Meinung des
Vorgutachters im Ergebnis bestätigt hat. So war es ja seine Aufgabe, sich
nochmals mit der Sache zu befassen, was er getan hat.
3.6.4
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, gegen das
Gutachten von Dr. H____ spreche, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden
Psychologen, einem gewissen Herrn I____, keinen Bericht eingeholt habe resp.
dem Gutachter keinen Bericht von Herrn I____ zur Verfügung gestellt habe (vgl.
insb. S. 4 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar
zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich – neben der Behandlung bei Dr. D____
– zusätzliche psychologische Unterstützung geholt hat. So werden im Bericht von
J____ (Dr. G____) vom 5. Dezember 2024 (IV-Akte 116, S. 1-6) als weitere
Behandler – nebst Dr. D____ – erwähnt: "M. I____, Frau A. K____,
Psychologen" (vgl. Ziff. 1.4. des Berichtes). Aus dem Bericht von Dr. D____
vom 28. August 2024 (IV-Akte 112) ergibt sich, dass sich die fragliche Praxis
an der [...]strasse [...] in Basel befindet (vgl. Ziff. 1.2 des Berichtes).
Damit dürften Dr. phil. K____ (Psychologin FSP) und M.Sc I____ ([...]strasse [...],
Basel) gemeint sein. In der Auftragserteilung vom 28. Februar 2025 wird keine
Behandlung bei einem Herrn I____ erwähnt (vgl. IV-Akte 125). Auch im
Aktenauszug des Gutachtens von Dr. H____ (vgl. IV-Akte 128, S. 4-9) wird
kein Bericht von einem Psychologen (namens I____) aufgeführt. Der Verzicht auf
die Einholung eines Berichtes von M.Sc I____ steht allerdings der Beweiskraft
des Gutachtens von Dr. H____ nicht entgegen. So ergibt sich namentlich aus den
Angaben des Beschwerdeführers, dass sich die Dauer der geltend gemachten
zusätzlichen psychologischen Begleitung auf den Zeitraum von ca. Mai 2024 bis
Juli 2025 beschränkte (vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Intensivierung war daher
bloss vorübergehender Natur, was insbesondere gegen eine dauerhafte
Verschlechterung der Situation spricht. Auch konnte sich der Gutachter Dr. H____
anlässlich der Begutachtung vom 4. April 2025 (IV-Akte 128, S. 1) einen eigenen
Eindruck verschaffen, was zentral ist. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem
klarzustellen, dass auch von der Einholung eines Berichtes von Dr. L____, Arzt
in den E____ (vgl. dazu ebenfalls S. 4 der Beschwerde), keine zusätzlichen
Informationen zu erwarten waren. Wie dem Schreiben des früheren
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 (vgl. IV-Akte 107) zu
entnehmen ist, wurde nämlich von Seiten der E____ die Belassung der Fallführung
bei Dr. D____ für sinnvoll erachtet. Damit ist davon auszugehen, dass bei Dr. L____
keine eigentliche Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. S. 2
des Schreibens).
3.6.5
Die Verneinung von schwerwiegenden psychiatrischen
Befunden lässt sich auch mit den vom Gutachter festgestellten
Widersprüchlichkeiten, namentlich im Verhalten des Beschwerdeführers
vereinbaren. So stellte Dr. H____ unter anderem klar, obwohl der Explorand
betont habe, dass es ihm trotz der nunmehrigen kontinuierlichen psychiatrischen
und psychologischen Behandlung in keiner Weise besser gehe, eher sogar noch
schlechter, nehme er die entsprechende Behandlung (nach Unterbruch) derzeit
wahr. Gleichzeitig lehne er seit Jahren konsequent jegliche psychiatrische
Medikation ab. Diese Ablehnung etablierter und wenig invasiver Therapieoptionen
könne auch so interpretiert werden, dass der tatsächliche Leidensdruck weniger
stark ausgeprägt sei als vom Exploranden in der Untersuchung angegeben worden
(vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der
Explorand habe angegeben, keine Interessen zu haben und keine Freude zu
empfinden. Das habe jedoch mit dem beobachteten Verhalten kontrastiert; denn
der Explorand habe Interesse am Gegenüber gezeigt und auch Fragen gestellt,
beispielsweise zur Person des Dolmetschers. Er habe sich im Gespräch an
mehreren Stellen auch freudig gezeigt, etwa im Gespräch über seine Kinder (vgl.
S. 16 des Gutachtens). Schliesslich machte Dr. H____ geltend, es seien bereits
in der Vergangenheit einige testpsychologische Abklärungen durchgeführt worden.
Dabei habe sich jeweils eine Tendenz zur Übertreibung von Beschwerden/Defiziten
abgezeichnet. So sei von der behandelnden Ärztin dokumentiert, dass im ADP-IV
(Selbstbewertungsinstrument zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen bzw.
-störungen) in zahlreichen Persönlichkeitsdimensionen hohe Auffälligkeiten
angegeben worden seien, dies offensichtlich auch kontrastierend zum klinischen
Eindruck. Diagnostiziert worden sei damals letztlich eine narzisstische und
emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund klinischer Einschätzung. Die
anderen Auffälligkeiten im ADP-IV führten hingegen zu keiner Diagnose, da sie
dem klinischen Eindruck widersprochen hätten. Auch in einer psychologischen
Abklärung vom Jahr 2019 könnten Anhaltspunkte für eine mangelnde
Performancevalidität gefunden werden: der damals festgestellte IQ von 75 (also
an der Grenze zur Minderintelligenz) sei beispielsweise nur schwer mit der
Schulbildung und dem beruflichen Werdegang in Übereinstimmung zu bringen. Schliesslich
seien auch im Rahmen dieser Untersuchung zwei Testverfahren zur Erfassung der
Beschwerdevalidität zur Anwendung gekommen. In beiden Verfahren (TOMM, IOP-29
in türkischer Muttersprache) habe der Explorand ein Antwortverhalten gezeigt,
das sehr deutlich auf eine mangelnde Authentizität der Beschwerdeschilderung
hinweise (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie bereits erwähnt wurde, präsentierte
sich der Explorand anlässlich der gutachterlichen Untersuchung auch recht vital
und interessiert, was dem angegebenen niedrigen Aktivitätsniveau im Alltag
entgegenstehe. Eine bedeutende Beeinträchtigung von kognitiven Fähigkeiten
lasse sich nicht mit der Fähigkeit vereinbaren, längere Strecken mit dem Auto
zu bewältigen (vgl. ebenfalls S. 18 des Gutachtens; Erwägung 3.5.6. hiervor).
3.7
Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H____
vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit und von einer 90%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit auszugehen ist (vgl.
dazu Erwägung 3.5.7. hiervor; S. 22 des Gutachtens).
3.8
Bei folglich nicht erfülltem Wartejahr (vgl. diesbezüglich Erwägung 3.1.
hiervor) ist die mit Verfügung vom 29. September 2025 (IV-Akte 135) erfolgte
Verneinung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
4.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines
Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Holger Hügel, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: