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Entscheid

IV.2025.126

IVG

24. März 2026Deutsch25 min

keine Berufsausbildung. Er arbeitete an diversen Stellen, zumeist war er dabei selbstständig

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

März 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Holger Hügel, Lange Gasse 90,

4052 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.126

Verfügung vom 29. September 2025

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, verfügt über

keine Berufsausbildung. Er arbeitete an diversen Stellen, zumeist war er dabei selbstständig

erwerbend. Seit 2018 ist er nicht mehr erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem

Individuellen Konto [IV-Akte 8]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4]) und

wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 12, S. 1). In der Zeit vom

20. Juli 2020 bis zum 25. August 2020 und vom 26. August 2020 bis zum 17.

September 2020 war der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B____ hospitalisiert

(vgl. die Austrittsberichte vom 2. und vom 10. November 2020; IV-Akte 10, S. 3

ff. und IV-Akte 15, S. 2 ff.). Ab dem 21. September 2020 bis zum 15. Oktober

2020 war er dort in teilstationärer Behandlung (vgl. IV-Akte 3, S. 5).

b) Im Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Unter anderem wurden die Akten der Sozialhilfe beigezogen (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem

wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. C____

vom 3. Januar 2021; IV-Akte 18). Am 9. Juni 2021 äusserte sich der RAD

(vgl. IV-Akte 30). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer Folgendes mit: Man erachte berufliche Massnahmen nur dann als

erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung

nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte nur dann Leistungen, wenn er

sich an folgende Auflagen halte: Integriert psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung nach Massgabe des Therapeuten mit Therapiebeginn innerhalb von acht

Wochen nach Bekanntgabe der Auflage (vgl. IV-Akte 33). Mit Schreiben vom 7.

Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er könne sich im

September 2021 zu Dr. D____ in Therapie begeben (vgl. IV-Akte 36). Daraufhin

gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung im Rahmen der

Frühintervention (vgl. das Schreiben vom 17. September 2021; IV-Akte 43). Ein

in der Folge begonnenes Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte 46) musste jedoch

bereits nach kurzer Zeit krankheitshalber (Aufenthalt in den E____ Kliniken [E____])

beendet werden (vgl. den Abschlussbericht Frühintervention; IV-Akte 51).

c) Die IV-Stelle leitete deswegen die Rentenprüfung in

die Wege. In diesem Zusammenhang wurden erneut die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Austrittsbericht der E____ vom 14.

Dezember 2021 [IV- Akte 56, S. 2 ff.] und den Bericht von Dr. D____ vom 10.

April 2022 [IV-Akte 60, S. 2 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD

(IV-Akte 63) wurde Dr. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. August 2022; IV-Akte 70). Mit

Vorbescheid vom 3. November 2002 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit,

man gedenke einen Leistungsanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 74). Damit zeigte

sich dieser nicht einverstanden (vgl. die Stellungnahme vom 1. Dezember 2022;

IV-Akte 82). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Februar 2023 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer

am 20. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl.

IV-Akte 93, S. 2 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 12. Juli 2023 dahingehend

gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur neuerlichen psychiatrischen

Begutachtung zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 98, S. 2 ff.).

d) In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Stellungnahme Dr. D____ vom 1.

Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.] resp. Bericht Dr. D____ vom 28. August

2024 [IV-Akte 112] und Bericht Dr. G____ vom 5. Dezember 2024 [IV-Akte 116]).

Anschliessend erteilte sie Dr. H____ einen Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2025

(IV-Akte 128) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer erneut die Ablehnung

eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 131, S. 2 f.). Am 29.

September 2025 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen

(vgl. IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Am 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2025

aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG

zuzusprechen, namentlich eine Rente der IV. (2.) Eventualiter sei zur Abklärung

des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu seinem Gesundheitszustand und

dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein

fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich

geeigneten Gutachterperson einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache an

die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit ihm eine einvernehmliche

Auswahl der Gutachterpersonen getroffen wurde, ein verwaltungsexternes

fachmedizinisch-psychiatrisches Gutachten zu seinem Gesundheitszustand und

dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei einer unabhängigen,

fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis

dieser gutachterlichen Beurteilung über seine Ansprüche auf Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer insbesondere um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 verzichtet der

Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Januar

2026.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung

durch Holger Hügel, Advokat, bewilligt.

III.

Am 24. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das den Beweisanforderungen entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. H____

vom 3. Mai 2025 sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu

erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von Dr. H____ könne nicht abgestellt werden. Er sei "überzeugt

davon", dass seine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

deutlich höher sei. Die behandelnden Ärzte würden seine Arbeitsfähigkeit völlig

anders bewerten. Dem Gutachten von Dr. H____ ermangle es an einer fundierten Auseinandersetzung

mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2025 gestützt auf die

vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

2.4

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen

Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021.

geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob

bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

2.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Oktober

2020.

erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte

2) könnte ein Anspruch frühestens im Jahr 2021 entstanden sein, sofern auch die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab

die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit

nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,

zitiert und angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom

2.

Oktober 2025 E. 2.2.).

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das

Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch

erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet

sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen

basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom

6.

Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Dr. F____ hatte mit psychiatrischem Gutachten vom 9. August

2022.

(IV-Akte 70) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert

(vgl. S. 25 des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter ausgeführt, der Explorand sei selbstbezogen, leicht

kränkbar, fühle sich schnell in Frage gestellt. Er habe zum Teil auch Mühe,

seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Er sei aber während zwanzig

Jahren in der Lage gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es

dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei

leichtgradig ausgeprägt. Die Depression sei ebenfalls leichtgradig ausgeprägt. Der

Explorand lebe alleine, unternehme täglich zwei einstündige Spaziergänge, führe

den Haushalt selbständig, pflege regelmässig Kontakt mit seinen Kindern. Im

Rahmen der bisherigen zweimaligen stationären Behandlungen habe sich das

depressive Zustandsbild rasch zurückgebildet. Er sei auch noch nie

antidepressiv behandelt worden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

3.4.2

Der Explorand sei als Hilfsarbeiter und Geschäftsführer tätig. In

der bisherigen Tätigkeit könne er sieben bis acht Stunden anwesend sein.

Aufgrund der Schwierigkeiten mit Kränkungen und Zurücksetzungen umgehen zu

können, der Selbstbezogenheit und der Schwierigkeit der Emotionsregulation

bestehe dabei eine geringgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. In

der angestammten Tätigkeit sei der Explorand seit Jahren um 20 % eingeschränkt.

In einer Tätigkeit, bei der er kaum soziale Kontakte habe, sei der

Beschwerdeführer seit Jahren zu 10 % eingeschränkt. Durch medizinische

Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Der Explorand

sei fixiert darauf, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese

Krankheitsüberzeugung sei nicht korrigierbar (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).

3.4.3

Das Gutachten von Dr. F____ vom 9. August 2022 war vom

Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2023 (Verfahren IV.2023.41;

IV-Akte 98, S. 2 ff.) als nicht beweiskräftig bewertet worden.

Diesbezüglich war das Gericht insbesondere zur Auffassung gelangt, das

Gutachten vermöge in der Auseinandersetzung mit der Diagnose der

Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Der Gutachter führe zur Begründung

der leichten Persönlichkeitsstörung einzig an, der Explorand sei in der Lage

gewesen, während zwanzig Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass

es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Dabei habe Dr. F____ die

Erwerbsbiografie jedoch ungenügend gewürdigt. Dem Auszug aus dem Individuellen

Konto sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kaum für eine längere Zeit

eine Stelle innegehabt und oft Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Sodann sei

er während mehreren Jahren nichterwerbstätig. Aber auch als selbständig

Erwerbender habe er ein geringes Einkommen erzielt und habe mit seinen

Geschäften jeweils Konkurs erlitten. Weiter berichte der Beschwerdeführer, es

sei auch zweimal zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern gekommen.

Unter diesen Umständen erweckten die Äusserungen des Gutachters den Eindruck,

dass er sich nicht vertieft mit der (schwierigen) Berufsbiografie des

Beschwerdeführers befasst habe. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen

Experten, die Persönlichkeitsstörung würde den Beschwerdeführer aufgrund der

langjährigen Erwerbstätigkeit nur leichtgradig in der Arbeitsfähigkeit

einschränken, würden vor diesem Hintergrund als zweifelhaft erscheinen, dies

insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden

Psychiaterin (Dr. D____; Bericht vom 10. April 2022). Danach sei der

Beschwerdeführer mit zwischenmenschlichen Interaktionen und den Strukturen

eines Arbeitsplatzes kontinuierlich überfordert. Dies führe zu innerer Unruhe

und zu massiver Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei

gegenwärtig weder für eine Eingliederungsmassnahme noch für eine Arbeitsstelle

auf dem ersten Arbeitsmarkt stabil genug (IV-Akte 60, S. 5-7). Dass Dr. F____ mit

Hinweis auf das selbständige Führen des Haushalts, tägliche Spaziergänge und

die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern von einer geringgradig

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehe, vermöge als alleinige Begründung

seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie der

Beschwerdeführer richtig festhalte, sei er in der zeitlichen Einteilung seiner

Haushaltarbeiten - im Gegensatz zu einer Erwerbstätigkeit – völlig frei. Hinzu

komme, dass die behandelnde Psychiaterin erwähnt habe, die Ressourcen des

Beschwerdeführers seien nach der Erledigung des Haushalts erschöpft (IV-Akte

60, S. 7). Unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der behandelnden

Psychiaterin sowie des Vorerwähnten fehle es im psychiatrischen Gutachten an

einer vertieften Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung des

Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb seien

vorliegend weitere psychiatrische Abklärungen angezeigt (vgl. Erwägung 4.3. des

Urteils). Das führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches

Gutachten bei Dr. H____ in Auftrag gab.

3.5

3.5.1

Dr. H____ hielt in seinem Gutachten vom 3. Mai 2025 (IV-Akte

128) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, ICD-10

F61.0 (vgl. S. 20 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) aktenanamnestisch

rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig werden die Kriterien für eine

depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht erfüllt, ICD-10 F33.4; (2.) psychische

und Verhaltensstörung durch Alkohol: Status nach schädlichem oder abhängigem

Konsum, seit Jahren abstinent, ICD-10 F10.1/F10.2 (vgl. S. 20 des Gutachtens).

3.5.2

Erläuternd führte Dr. H____ aus, vor einigen Jahren habe

beim Exploranden eine Alkoholproblematik bestanden, die laut Akten entweder

einer Abhängigkeitserkrankung oder einem schädlichen Substanzgebrauch entsprochen

habe. Diesbezüglich beschreibe der Explorand eine inzwischen über mehrere Jahre

bestehende Abstinenz, wobei ihn diesbezüglich auch Auflagen zur Wiedererlangung

des Führerausweises motiviert hätten. Hinweise für eine aktive Suchtproblematik

hätten sich diesbezüglich nicht ergeben. Seit inzwischen zehn Jahren bestehe

zudem eine Abstinenz im Hinblick auf Nikotin und auch darüber hinaus gebe es

keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankungen infolge von Substanzkonsum

(vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.5.3

Des Weiteren legte Dr. H____ dar, auch Hinweise für

eine allfällige psychische Störung infolge einer hirnorganischen Erkrankung gebe

es nicht. Beim Exploranden fänden sich weder in der jetzigen Exploration noch

in den Akten Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Von

Seiten der Behandler sei teilweise eine paranoid-anmutende Erlebnisverarbeitung

angegeben worden. Ein entsprechendes Krankheitsbild sei aber zu keinem

Zeitpunkt dokumentiert. Aktuell seien paranoide Merkmale nicht zu erfragen gewesen

und insbesondere hätten sich keine Hinweise für beispielsweise eine

Wahngewissheit, für einen systematisierten Wahn oder eine ausgeprägte

Wahndynamik ergeben (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.5.4

Beim Exploranden fänden sich Hinweise (insbesondere in

den Akten) auf eine gesteigerte Kränkbarkeit. Eine erhöhte Ich-Bezogenheit sei auch

im jetzigen Untersuchungsgespräch zum Ausdruck gekommen. Die Impulskontrolle

sei insgesamt als vermindert zu beurteilen. Er zeige sich von seinen

Mitmenschen zu grossen Teilen sehr enttäuscht und habe diverse Kontakte

abgebrochen, u.a. auch zu nahestehenden Angehörigen (Mutter, Geschwister). Im

Umgang mit seinem engsten noch verbliebenen Umfeld (insbesondere seinen drei Kindern)

bildeten sich hingegen kaum Defizite ab und hier zeige sich der Explorand auch

beziehungsfähig. In früheren beruflichen Kontakten würden wiederkehrende

Konflikte (v.a. mit Angestellten) beschrieben. Die Umstände für das

wiederkehrende Scheitern in der beruflichen Selbstständigkeit hätten letztlich

nicht aufgeklärt werden können, da der Explorand hierzu keine verwertbaren

Angaben gemacht habe. Die vor wenigen Jahren erstmals gestellte Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung erscheine gesamthaft als wahrscheinlich,

allerdings könne nicht von einer schweren Ausprägung dieser Störung gesprochen

werden. Der Explorand habe eine langjährige (erste) Ehe geführt und sich

während der Erkrankung seiner Ehefrau und nach deren Tod zuverlässig um die

beiden Kinder gekümmert. Zu allen drei Kindern pflege er eine gute und stabile

Beziehung. Ein höheres Mass an Instabilität bilde sich hingegen im beruflichen

Umfeld ab, wobei die Gründe hierfür kaum aufzuklären gewesen seien. Da aus

gutachterlicher Sicht nicht von einer authentischen Beschwerdeschilderung

ausgegangen werden könne, sei der subjektiven Beschwerdeschilderung durch den

Exploranden nur wenig Gewicht beizumessen (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

3.5.5

Der Explorand beschreibe sich als depressiv und

lebensmüde. Dem stehe allerdings der klinische Eindruck gegenüber und aus

gutachterlicher Sicht sei zudem festzustellen, dass eine anhaltende tiefe

Traurigkeit ebenso wenig ausgewiesen sei wie eine Anhedonie, eine erhebliche

Antriebsminderung oder ein Verlust des Freudeempfindens. Bei aktenanamnestisch

vorbeschriebener rezidivierender depressiver Störung sei von einer weitgehenden

Remission auszugehen. Von der behandelnden Ärztin sei zuletzt u.a. der

Gewichtsverlust als Merkmal einer schweren Depressivität interpretiert worden.

Dabei sei aber völlig übersehen worden, dass es sich dabei um eine gewollte und

ärztlich sowie medikamentös unterstützte Gewichtsabnahme gehandelt habe. Das

diesbezügliche Verhalten weise vielmehr auf Selbstfürsorge, Motivation und

Durchhaltevermögen des Exploranden hin und sei mit einer schweren Depressivität

kaum in Übereinstimmung zu bringen. Zeichen einer Angststörung oder auch einer

posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht zu eruieren (vgl. S. 19 des

Gutachtens).

3.5.6

Rein klinisch zeige sich eine erhebliche Diskrepanz

zwischen dem in der Untersuchung zu beobachtenden Verhalten und den vom Exploranden

geklagten Beeinträchtigungen. Der Explorand zeige sich in der Untersuchung als

eine recht vitale, interessierte Person und die Kontaktaufnahme sei ihm nicht

schwergefallen. Dem stünden eine ausgeprägte Klagsamkeit und das angegebene

niedrige Aktivitätsniveau im Alltag gegenüber. Der Explorand sei in der Lage,

auch längere Strecken mit dem Auto zu bewältigen (z.B. von Basel nach Lausanne

und retour, entsprechend einer Wegstrecke von gut 400 Kilometern), was sich mit

einer bedeutenden Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten nicht vereinbaren lasse

(vgl. S. 18 des Gutachtens).

3.5.7

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

legte Dr. H____ dar, in der bisherigen Tätigkeit (Gastronomie) sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht eine zumutbare Präsenz von ca. 6.5 Stunden

(an fünf Tagen pro Woche) zu attestieren. Während dieser Anwesenheitszeit

bestehe keine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei von

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden auszugehen. Unter

Berücksichtigung der Schilderung des Exploranden, dass sich die Symptomatik

über die Jahre hinweg nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert habe,

sei nicht von einer erheblich abweichenden Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre

auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe während der vollstationären

Behandlungen (in den Jahren 2020 und 2021) bestanden (vgl. S. 21 des

Gutachtens). Was eine Alternativtätigkeit angehe, so wäre ein gut

strukturiertes und ruhiges Arbeitsumfeld mit wenig Team- oder Kundenkontakt

günstig. Die zumutbare Präsenz an einem solchen angepassten Arbeitsplatz sei

nicht reduziert. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik sei eine Leistungsminderung

von maximal 10 % zu attestieren. Es bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit

von 90 % (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.6

3.6.1

Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 3. Mai 2025 (IV-Akte

128) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Insbesondere hat

Dr. H____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der

relevanten Vorakten (insb. in Kenntnis des Berichtes von Dr. D____ vom 28.

August 2024 [IV-Akte 112, S. 2 ff.] und der Bestätigung von Dr. D____ vom

1.

Juli 2024 [IV-Akte 109, S. 2 f.]; vgl. S. 8 f. des Gutachtens) und korrelierend

mit den erhobenen Befunden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens) und gestellten

Diagnosen abgegeben. Die gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar

und wurde hinreichend begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

3.6.2

So erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter im

Rahmen der erfolgten Untersuchung – auch unter zusätzlicher Anwendung von

testmässigen Verfahren (vgl. insb. S. 16 des Gutachtens) – keine relevanten psychiatrischen

Befunde zu erheben vermochte. Seinen plausiblen Ausführungen (vgl. insb. S. 15

f. des Gutachtens) kann gefolgt werden. Ausschlaggebend bei der psychiatrischen

Begutachtung bleibt stets die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.). Es gibt nunmehr keine

Anhalte dafür, dass der Gutachter diesbezüglich nicht lege artis vorgegangen

sein könnte.

3.6.3

Insgesamt ist das Gutachten von Dr. H____ auch als

umfassend anzusehen. Namentlich beinhaltet es die vom Gericht für erforderlich

gehaltene nochmalige Beleuchtung der unsteten Erwerbsbiografie des

Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor). Diesbezüglich stellte der

Gutachter klar, die Gründe seien hierfür kaum aufzuklären gewesen (vgl. S. 20

des Gutachtens). Damit muss es nunmehr sein Bewenden haben. Der Beweiskraft des

Gutachtens nicht abträglich erscheint denn auch, dass Dr. H____ die Meinung des

Vorgutachters im Ergebnis bestätigt hat. So war es ja seine Aufgabe, sich

nochmals mit der Sache zu befassen, was er getan hat.

3.6.4

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, gegen das

Gutachten von Dr. H____ spreche, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden

Psychologen, einem gewissen Herrn I____, keinen Bericht eingeholt habe resp.

dem Gutachter keinen Bericht von Herrn I____ zur Verfügung gestellt habe (vgl.

insb. S. 4 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar

zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich – neben der Behandlung bei Dr. D____

– zusätzliche psychologische Unterstützung geholt hat. So werden im Bericht von

J____ (Dr. G____) vom 5. Dezember 2024 (IV-Akte 116, S. 1-6) als weitere

Behandler – nebst Dr. D____ – erwähnt: "M. I____, Frau A. K____,

Psychologen" (vgl. Ziff. 1.4. des Berichtes). Aus dem Bericht von Dr. D____

vom 28. August 2024 (IV-Akte 112) ergibt sich, dass sich die fragliche Praxis

an der [...]strasse [...] in Basel befindet (vgl. Ziff. 1.2 des Berichtes).

Damit dürften Dr. phil. K____ (Psychologin FSP) und M.Sc I____ ([...]strasse [...],

Basel) gemeint sein. In der Auftragserteilung vom 28. Februar 2025 wird keine

Behandlung bei einem Herrn I____ erwähnt (vgl. IV-Akte 125). Auch im

Aktenauszug des Gutachtens von Dr. H____ (vgl. IV-Akte 128, S. 4-9) wird

kein Bericht von einem Psychologen (namens I____) aufgeführt. Der Verzicht auf

die Einholung eines Berichtes von M.Sc I____ steht allerdings der Beweiskraft

des Gutachtens von Dr. H____ nicht entgegen. So ergibt sich namentlich aus den

Angaben des Beschwerdeführers, dass sich die Dauer der geltend gemachten

zusätzlichen psychologischen Begleitung auf den Zeitraum von ca. Mai 2024 bis

Juli 2025 beschränkte (vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Intensivierung war daher

bloss vorübergehender Natur, was insbesondere gegen eine dauerhafte

Verschlechterung der Situation spricht. Auch konnte sich der Gutachter Dr. H____

anlässlich der Begutachtung vom 4. April 2025 (IV-Akte 128, S. 1) einen eigenen

Eindruck verschaffen, was zentral ist. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem

klarzustellen, dass auch von der Einholung eines Berichtes von Dr. L____, Arzt

in den E____ (vgl. dazu ebenfalls S. 4 der Beschwerde), keine zusätzlichen

Informationen zu erwarten waren. Wie dem Schreiben des früheren

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 (vgl. IV-Akte 107) zu

entnehmen ist, wurde nämlich von Seiten der E____ die Belassung der Fallführung

bei Dr. D____ für sinnvoll erachtet. Damit ist davon auszugehen, dass bei Dr. L____

keine eigentliche Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. S. 2

des Schreibens).

3.6.5

Die Verneinung von schwerwiegenden psychiatrischen

Befunden lässt sich auch mit den vom Gutachter festgestellten

Widersprüchlichkeiten, namentlich im Verhalten des Beschwerdeführers

vereinbaren. So stellte Dr. H____ unter anderem klar, obwohl der Explorand

betont habe, dass es ihm trotz der nunmehrigen kontinuierlichen psychiatrischen

und psychologischen Behandlung in keiner Weise besser gehe, eher sogar noch

schlechter, nehme er die entsprechende Behandlung (nach Unterbruch) derzeit

wahr. Gleichzeitig lehne er seit Jahren konsequent jegliche psychiatrische

Medikation ab. Diese Ablehnung etablierter und wenig invasiver Therapieoptionen

könne auch so interpretiert werden, dass der tatsächliche Leidensdruck weniger

stark ausgeprägt sei als vom Exploranden in der Untersuchung angegeben worden

(vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der

Explorand habe angegeben, keine Interessen zu haben und keine Freude zu

empfinden. Das habe jedoch mit dem beobachteten Verhalten kontrastiert; denn

der Explorand habe Interesse am Gegenüber gezeigt und auch Fragen gestellt,

beispielsweise zur Person des Dolmetschers. Er habe sich im Gespräch an

mehreren Stellen auch freudig gezeigt, etwa im Gespräch über seine Kinder (vgl.

S. 16 des Gutachtens). Schliesslich machte Dr. H____ geltend, es seien bereits

in der Vergangenheit einige testpsychologische Abklärungen durchgeführt worden.

Dabei habe sich jeweils eine Tendenz zur Übertreibung von Beschwerden/Defiziten

abgezeichnet. So sei von der behandelnden Ärztin dokumentiert, dass im ADP-IV

(Selbstbewertungsinstrument zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen bzw.

-störungen) in zahlreichen Persönlichkeitsdimensionen hohe Auffälligkeiten

angegeben worden seien, dies offensichtlich auch kontrastierend zum klinischen

Eindruck. Diagnostiziert worden sei damals letztlich eine narzisstische und

emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund klinischer Einschätzung. Die

anderen Auffälligkeiten im ADP-IV führten hingegen zu keiner Diagnose, da sie

dem klinischen Eindruck widersprochen hätten. Auch in einer psychologischen

Abklärung vom Jahr 2019 könnten Anhaltspunkte für eine mangelnde

Performancevalidität gefunden werden: der damals festgestellte IQ von 75 (also

an der Grenze zur Minderintelligenz) sei beispielsweise nur schwer mit der

Schulbildung und dem beruflichen Werdegang in Übereinstimmung zu bringen. Schliesslich

seien auch im Rahmen dieser Untersuchung zwei Testverfahren zur Erfassung der

Beschwerdevalidität zur Anwendung gekommen. In beiden Verfahren (TOMM, IOP-29

in türkischer Muttersprache) habe der Explorand ein Antwortverhalten gezeigt,

das sehr deutlich auf eine mangelnde Authentizität der Beschwerdeschilderung

hinweise (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie bereits erwähnt wurde, präsentierte

sich der Explorand anlässlich der gutachterlichen Untersuchung auch recht vital

und interessiert, was dem angegebenen niedrigen Aktivitätsniveau im Alltag

entgegenstehe. Eine bedeutende Beeinträchtigung von kognitiven Fähigkeiten

lasse sich nicht mit der Fähigkeit vereinbaren, längere Strecken mit dem Auto

zu bewältigen (vgl. ebenfalls S. 18 des Gutachtens; Erwägung 3.5.6. hiervor).

3.7

Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H____

vom 3. Mai 2025 (IV-Akte 128) von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit und von einer 90%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit auszugehen ist (vgl.

dazu Erwägung 3.5.7. hiervor; S. 22 des Gutachtens).

3.8

Bei folglich nicht erfülltem Wartejahr (vgl. diesbezüglich Erwägung 3.1.

hiervor) ist die mit Verfügung vom 29. September 2025 (IV-Akte 135) erfolgte

Verneinung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines

Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Holger Hügel, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: