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Entscheid

IV.2025.135

Rente

12. Mai 2026Deutsch22 min

Source bs.ch

Sachverhalt

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1

Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und

den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4).

4.1.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.

c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf

die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f.

E. 2.2.2).

4.2.

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261

E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V

193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu

definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen

oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –

quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu

veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts

100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.3.3. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.

5.1.

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die

IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem

einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Eine Bindungswirkung der

Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht für die

Invalidenversicherung nicht (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1; Urteile des

Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2 und 9C_422/2017 vom 18. Mai

2018 E. 2.2).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Verfügung vom 5. November 2025

(IV-Akte 86) in medizinischer Hinsicht die Beurteilung der SUVA (Verfügung vom

22. Juli 2024; IV-Akte 62, S. 2 ff.) zugrunde, welche ihrerseits einzig auf

der Einschätzung von SUVA-internen Ärzten, insbesondere derjenigen von Dr. J____,

basierte. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte – nebst den

Restfolgen der Mediastinitis – die Residuen einer Fussverletzung links.

5.3.

5.3.1. Was die verbliebenen Folgen der

Mediastinitis angeht, so hatte Dr. J____ bereits in seiner Stellungnahme

vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 58.143) klargestellt, wahrscheinlich könne nicht

mehr damit gerechnet werden, dass der Versicherte seine Tätigkeit als

Badmeister wieder ohne erhebliche Einschränkungen wird ausüben können. Zur

Beantwortung der Frage, ob mit Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte

Beeinträchtigung des Belastbarkeitsprofils bezogen auf den allgemeinen

Arbeitsmarkt zu erwarten sei, empfehle er eine arbeitsorientierte Reha in [...]

mit gegebenenfalls Festlegung eines Arbeitsplatzprofils in angepasster

Tätigkeit.

5.3.2. Im Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte

58.109, S. 2 ff.) war dann klargestellt worden, die angestammte Tätigkeit

als Technischer Mitarbeiter/Badangestellter sei dem Versicherten nicht mehr

zumutbar. Hierfür seien die Anforderungen zu hoch: Es handle sich um eine vorwiegend

gehend-stehende Tätigkeit. Nötig seien ausreichende Schulterbeweglichkeit und

pulmonale Ausdauer (Schwimmen). In Bezug auf die Zumutbarkeit einer

Alternativtätigkeit hatte man sich in der H____klinik [...] – aufgrund noch

ausstehender Abklärungen (insb. betreffend Lungenfunktion) – noch nicht

festlegen wollen. Allerdings erachtete die Leitende Ärztin in einer E-Mail vom

9. Juni 2023 (IV-Akte 58.92) ein Arbeitstraining in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit (mindestens 50 % sitzend) ohne grosse

Zusatzbelastungen als möglich.

5.3.3. Im Nachgang an die pneumologische Abklärung (vgl. u.a. Bericht der

Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte 58.65, S. 2 f.]; vgl. auch den

Bericht der Spiroergometrie vom 13. September 2023 [IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]) hatte

Dr. J____ schliesslich dargetan, die angestammte Tätigkeit als Badmeister könne

der Versicherte überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Er könne noch

wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

Tätigkeiten über Kopf ganztags verrichten (vgl. die versicherungsmedizinischen

Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023; IV-Akte 58.61).

5.3.4. Dr. K____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie,

c/o SUVA) hatte sich daraufhin mit Ärztlicher Beurteilung vom 14. Februar 2024

(IV-Akte 58.14) nochmals zum Ergebnis der Lungenfunktionstestung geäussert.

Er hatte im Wesentlichen klargestellt, das Belastbarkeitsprofil sei bereits im

September 2023 altersentsprechend normal gewesen. Aus pneumologischer Sicht

bestehe eine altersentsprechend normale Leistungsfähigkeit. Die Spiroergometrie

sei aufgrund von Knieschmerzen bei einer VO2max von 26,4 ml/min/kg abgebrochen

worden. Gemäss Vergleichstabellen der ATS bestehe daher auf die Lunge bezogen

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Berufen.

5.3.5. Aufgrund der verbliebenen Folgen der Fussverletzung

links (Ereignisse vom September 2021 und 16. Juni 2022; vgl. diesbezüglich u.a.

– implizit – den Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte

58.109, S. 2 ff.]) hatte Dr. J____ in seiner Beurteilung vom 7. Dezember

2023 (IV-Akte 58.32) schliesslich auch längere gehende und stehende

Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten in unebenem Gelände als für den

Versicherten nicht mehr zumutbar erachtet. In einer körperlich leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei unter folgenden

Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen:

Keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine

vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten (vgl. S. 2 der Beurteilung).

5.4.

Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Folge – sich dieser

medizinischen Beurteilung der SUVA anschliessend – ebenfalls eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit für

zumutbar (Verfügung vom 5. November 2025; IV-Akte 86). Insbesondere wurde das

Vorliegen unfallfremder Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachtet (vgl. nebst der Verfügung auch die

zusammenfassende Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64). Aus den

nachstehenden Überlegungen kann jedoch nicht ohne Weiteres von einer 100%igen

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

ausgegangen werden.

5.5.

5.5.1. Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass sich anlässlich des

Arbeitsversuches (von Februar 2024 bis April 2024) zeigte, dass der

Beschwerdeführer nur noch in der Lage ist, ein 50%-Pensum in einer angepassten

Tätigkeit zu verrichten (vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM]

vom 27. Mai 2024; IV-Akte 50). Dies führte auch dazu, dass der

Beschwerdeführer ab Mai 2024 einen angepassten Vertrag für ein 50%-Pensum erhielt

(vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S. 2 ff.]; siehe auch die

Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Es gibt nunmehr keine Anhalte

dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des betriebsinternen Arbeitsversuches

seiner Mitwirkungspflicht nicht optimal nachgekommen ist. So ergibt sich denn

auch aus den Akten insgesamt das Bild eines Versicherten, der sich jederzeit

darum bemüht hat, wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können.

Erwägungen

5.5.2

Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, ist mit

Blick auf die enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der

Ärzteschaft und der Berufsberatung einer konkret leistungsorientierten

beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv

realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2024

vom 1. Mai 2025 E. 3.3 und 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2). Diese

Grundsätze sind vorliegend sinngemäss ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts

der erheblichen und offensichtlichen Diskrepanz zwischen der medizinischen

Einschätzung der Leistungsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) und dem

Ergebnis des Arbeitsversuches mit erbrachter 50%-Leistung (in angepasster

Funktion) hätte die Beschwerdegegnerin daher weitere zweckdienliche Abklärungen

veranlassen müssen.

5.6

5.6.1

Abgesehen vom Ergebnis des Arbeitsversuches, welches bereits

Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 100%igen

Restarbeitsfähigkeit zu erwecken vermag, lassen sich die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Beeinträchtigungen resp. weitere Einschränkungen auch

aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ohne Weiteres verneinen.

Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer erwähnten kognitiven

Einschränkungen resp. die vorgebrachten Konzentrationsstörungen (vgl. u.a. die

Aktennotiz vom 30. Juli 2024; IV-Akte 67.6). Diesbezüglich kann nicht

unbesehen auf die in der H____klinik [...] erfolgten Abklärungen abgestellt

werden. Im Übrigen finden sich sogar in den Berichten der H____klinik

Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen. So wurde im Bericht vom 5.

April 2023 über die neuropsychologische Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.)

unter anderem festgehalten, gegen Ende der Testung habe die

Aufmerksamkeit/Konzentration des Exploranden abgenommen, mit einmalig

deutlichem Konzentrationseinbruch, so dass die Leistung in der am Ende

durchgeführten Aufgabe zum verbalen Arbeitsgedächtnis dadurch beeinflusst

gewesen sei (vgl. S. 4). Der deutliche Konzentrationseinbruch nach rund

zweieinhalb Stunden weise möglicherweise auf eine reduzierte kognitive

Belastbarkeit hin, welche sich erst nach längeren Zeitintervallen mit

kognitiver Beanspruchung bemerkbar mache (vgl. S. 7). Auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte schnellere Erschöpfbarkeit (vgl. u.a. S. 4

des Austrittsberichtes der H____klinik [...] [Probleme bei Austritt: 10.

Erschöpfbarkeit]; IV-Akte 58.109, S. 5) lässt sich nicht ohne Weiteres verneinen.

Ergänzend ist an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen

Verletzungsfolgen zu erinnern. So wurden insbesondere im Verlegungsbericht vom

23.

März 2022 (IV-Akte 58.177, S. 2 ff.) folgende Diagnosen festgehalten: (1.)

"septischer Schock bei polymikrobieller Mediastinitis mit abszedierendem

subkutanem Weichteilinfekt und Hautemphysem links cervikal und thorakal, ED 21.

Februar 2022, bei Hypopharynxperforation"; (2.) "V.a. fokalen Status

epilepticus, mit a.e. sekundärer Generalisierung am 5. März 2022"; (3.)

"septische Kardiomyopathie mit Perikarditis, ED 22. Februar 2022";

(4.) "intermittierendes Vorhofflattern mit 2:1 Überleitung, ED 21. Februar

2022"; (5.) "COVID-19, ED 13. Februar 2022"; (6.) "akute

Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium 1, ED 21. Februar 2022"; (7.)

hyperaktives Delir, ED 8. März 2022 (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).

5.6.2

Schliesslich erscheint der medizinische Sachverhalt

auch in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt. Im Bericht vom 5.

April 2023 über die in der H____klinik [...] erfolgte neuropsychologische

Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.) wurde unter anderem erwähnt, der

Versicherte habe zweimal von plötzlich erhöhter Emotionalität berichtet, sei

nahe am Weinen gewesen (vgl. S. 4). Inwiefern die anamnestisch erwähnten,

kurzzeitig auftretenden Affekteinbrüche psychoreaktiver Natur seien, werde noch

während des weiteren Aufenthaltes in unserem Hause psychotherapeutisch

exploriert (vgl. S. 7). Im Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische

Konsilium (IV-Akte 58.124, S. 2 f.) wurde dann als Diagnose festgehalten: "ICD-10

Z73: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nach

schwerem operativem Verlauf vor etwa einem Jahr (DD: Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion)." Man gehe derzeit nicht von einer manifesten

Psychopathologie aus. Insbesondere scheine es so, als dass die Affektlabilität

und die Einschränkungen der Belastbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt im Alltag

keine Einschränkungen hervorrufen würden. Ob sich dies angesichts der

Heftigkeit der mit dem Ereignis vom Februar 2022 in Zusammenhang stehenden

Komplikationen tatsächlich so halten lässt, erscheint fraglich. Aktenkundig ist

denn auch, dass Dr. L____ am 20. September 2023 eine psychologische

Psychotherapie verordnete (vgl. IV-Akte 58.17, S. 3). Wie sich dann einer

Telefonnotiz vom 22. September 2023 entnehmen lässt, begab sich der Beschwerdeführer

im/ab Oktober 2023 in eine erste psychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 58.64).

Es findet sich auch eine TP-Rechnung in den Akten (vgl. IV-Akte 58.17, S. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat es diesbezüglich unterlassen, weitere Abklärungen zu

tätigen, insb. zur Frage, ob die Behandlung weitergeführt wurde/wird. Ausserdem

ist auch an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen Verletzungsfolgen

zu erinnern.

5.6.3

Auch erscheint das Vorliegen weiterer (nicht

unfallbedingte) organischer Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nicht per se als ausgeschlossen. Zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang namentlich der aktenkundige "Status nach Schmorl'sche

Deckplattenimpression BWK 5 mit begleitender Vorderkantenfraktur unklaren

Alters" (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai

2023.

[IV-Akte 58.109, S. 5]). Ausserdem wurde im Bericht der G____klinik [...]

vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium (IV-Akte 58.121,

S. 2 ff.) als von Dr. M____ (Bericht vom 13. Mai 2022; IV-Akte 11.76)

festgestellter Vorschaden erwähnt: "Hyposensibilität an Dig. II (III)

links im Rahmen einer sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik C7 (C6) bei

hochgradigen Foraminalstenose HWK 6/7 beidseits und HWK 5/6 links" (vgl.

S. 3 des Berichtes). Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023

(IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) wurde diesbezüglich angeführt: "Hyposensibilität

Dig II links im Rahmen einer radikulären Kompression der Wurzel C7 links, DD C6

(vgl. S. 4 des Berichtes). Angesichts dieser Befunde erscheinen sich zusätzlich

auf die Schulter-/Armfunktion links auswirkende Beeinträchtigungen zumindest

nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wurden im Austrittsbericht der G____klinik [...]

vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) unter dem Titel "Probleme bei

Austritt" u.a. auch Kribbelparästhesien Dig. I rechts erwähnt (vgl. S. 4

des Austrittsberichtes).

5.7

Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin daher eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Da es in erster Linie Aufgabe des

Versicherungsträgers ist, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen

vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend

näher abklärt und anschliessend über dessen Leistungsanspruch neu verfügt (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2025 vom 2. April 2026 E. 5.3.).

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5.

November 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen

vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

entscheidet.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

zu tragen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr.

3'750.-- (inklusive Auslagen) rechtfertigt. Gemäss Eintrag im UID-Register endete

die Mehrwertsteuerpflicht von Dr. Marco Biaggi am 31. Dezember 2015.

Gestützt darauf geht das Gericht davon aus, dass er nicht der

Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Da die «Advokatur Biaggi» auch nicht als

MWST-Gruppe hinterlegt ist, wird keine Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 5. November 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: