IV.2025.135
Rente
12. Mai 2026Deutsch22 min
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat,
St. Jakobs-Strasse 11, Postfach,
4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.135
Verfügung vom 5. November 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, arbeitete zuletzt
(seit dem 15. April 2012) als Badmeister (Technischer Mitarbeiter) im B____ (vgl.
IV-Akte 11.38; IV-Akte 18; IV-Akte 24, S. 2 ff.). Ausserdem war er seit Februar
2014 als Hauswart im Nebenamt tätig (vgl. IV-Akte 22.13, S. 2 ff.; IV-Akte
22.21; IV-Akte 14, S. 2 ff.). Am 30. September 2021 zog sich der
Beschwerdeführer anlässlich eines Unfalles ("Roller auf Fuss links
gefallen") eine Fussverletzung links ("nicht dislozierte Frakturen Os
cuboideum, Os cuneiforme laterale und Os cuneiforme intermedius") zu,
welche konservativ behandelt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 58.109, S. 4).
b) Am 9. Februar 2022 verursachte ein Stück Schale einer
Crevette einen Schnitt von fünf Zentimetern in die Speiseröhre des
Beschwerdeführers. Es gelangten Bakterien in dessen Brustraum (vgl. die Unfallmeldung;
IV-Akte 11.38). Ab dem 14. Februar 2022 war der Beschwerdeführer aufgrund
einer Covid-Infektion arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 11.28). Wegen
der Bakterien im Brustraum entwickelte sich eine Mediastinitis.
Der Beschwerdeführer musste am 21. Februar 2022 notfallmässig operiert
und anschliessend intensivmedizinisch betreut werden (vgl. insb. IV-Akte 11.75,
S. 2). Am 22., 24. Februar, 1. März, 4. März, 8. März, 15. März 2022
erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. Bericht C____ [IV-Akte 11.73,
S. 2]; Berichte D____-Klinik [IV-Akte 11.69, S. 2 f.; IV-Akte 11.63, S. 1
f.]; Bericht E____ [IV-Akte 11.68, S. 2 f.]; Berichte F____ [IV-Akte
11.67, S. 2 f.; IV-Akte 11.62, S. 2 f.; IV-Akte 11.60, S. 2 f.; IV-Akte
11.53, S. 2 f.]). Am 22. März 2022 konnte der Beschwerdeführer auf die
Normalstation verlegt werden (vgl. den Verlegungsbericht vom 23. März 2022;
IV-Akte 58.177, S. 2 ff.). Am 20. April 2022 trat er zur Rehabilitation in die G____klinik
[...] ein (vgl. den Austrittsbericht der D____-Klinik vom 20. April 2022;
IV-Akte 11.39, S. 2 ff.). Hier wurde er von einem Mitpatienten mit Covid
angesteckt und konnte infolgedessen nicht sofort mit der Reha beginnen. Auch war
er nach der Entisolation müde und geschwächt (vgl. IV-Akte 11.21, S. 2 ff.). Des
Weiteren klemmte er sich am 16. Juni 2022 während der Reha im Bad den
linken Fuss unter einer Metallstange ein und zog sich eine Insuffizienzfraktur
am linken Fuss zu (vgl. u.a. S. 1 des Austrittsberichtes der H____klinik [...]
vom 1. Mai 2023; IV-Akte 58.109, S. 2.).
c) Im Juli 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich wurden regelmässig die SUVA-Akten beigezogen.
Diesen zufolge weilte der Beschwerdeführer ab dem 14. März 2023 bis zum 26.
April 2023 in der H____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 1. Mai 2023
[IV-Akte 58.109, S. 2ff.]; Bericht vom 28. März/21. April 2023 über das
neurologische Konsilium [IV-Akte 58.121, S. 2 ff.]; Bericht vom 5. April 2023
über die neuropsychologische Abklärung [IV-Akte 58.175, S. 2 ff.]; Bericht vom
1. Mai 2023 über das psychosomatische Konsilium [IV-Akte 58.124, S. 2 f.];
siehe auch die E-Mail von I____, Leitende Ärztin H____klinik [...], vom 9. Juni
2023 [IV-Akte 58.92]). Im weiteren Verlauf erfolgten – auf Veranlassung der
SUVA – Testungen der Lungenfunktion (Bericht vom 7. September 2023 betreffend
CT Thorax [IV-Akte 58.69]; Bericht Spiroergometrie vom 13. September 2023
[IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]; Bericht Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte
58.65, S. 2 f.]). Anschliessend äusserte sich Dr. med. univ. J____, Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA (Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023 [IV-Akte
58.61]; Beurteilung vom 4. Oktober 2023 [IV-Akte 58.58]). Ein weiteres Mal
äusserte sich der SUVA-Arzt am 7. Dezember 2023, nunmehr auch zur medizinischen
Situation bezüglich des linken Fusses (vgl. IV-Akten 58.33 und 58.32).
d) Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und
Taggelder) per 31. Januar 2024 einstellen und weitere Ansprüche prüfen (IV-Akte
44, S. 2 f.).
e) Da sich abzeichnete, dass der Beschwerdeführer seine
frühere Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten kann, erklärte sich der
Arbeitgeber dazu bereit, für ihn eine Funktion zu schaffen, die er zumindest in
einem Teilpensum erfüllen kann. Um das genaue Leistungspotenzial zu eruieren,
wurde ein Arbeitstraining für erforderlich erachtet (vgl. den Abschlussbericht
FI vom 27. Februar 2024; IV-Akte 45). Ab dem 1. Februar 2024
absolvierte der Beschwerdeführer daher ein Arbeitstraining (vgl. die
Kostengutsprache; IV-Akte 48). In diesem konnte er – wie sich aus den Akten
ergibt – gemeinsam mit dem Arbeitgeber die zukünftigen Aufgaben ermitteln. Es
wurde ein Stellenprofil erstellt sowie das zukünftige Pensum (50 %) eruiert
(vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM] vom
27. Mai 2024; IV-Akte 50). Am 1. Mai 2024 trat der
Beschwerdeführer dann eine entsprechende (vorerst bis 30. April 2025
befristete) 50%-Stelle im B____ an (vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S.
2 ff.]; siehe auch die Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Mit
Vorbescheid vom 30. Mai 2024 wurde der Abschluss der IM in Aussicht gestellt
(vgl. IV-Akte 51).
f) Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 62, S. 2
ff.) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer – medizinisch im Wesentlichen
gestützt auf die Beurteilungen von Dr. J____ vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte
58.32) und vom 9. Juli 2024 (IV-Akte 67.16) die Beurteilung des
Integritätsschadens von Dr. J____ vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 67.7, S.
9) sowie die pneumologische Einschätzung von Dr. K____ vom 14. Februar 2024
(IV-Akte 58.14) – ab 1. Mai 2024 eine Rente von 22 % und eine
Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. IV-Akte 62, S. 2 ff.).
g) Mit Verfügung vom 20. August 2024 schloss die IV-Stelle
die IM ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (vgl. IV-Akte 63). Davon
ausgehend, es seien keine relevanten Krankheitsdiagnosen aktenkundig, welche die
von der SUVA-Versicherungsmedizin festgestellte Restarbeitsfähigkeit weiter
einschränken könnten (vgl. die Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64),
stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juli 2025
die Ablehnung eines Rentenanspruches gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von
30 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 69). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 (IV-Akte 70). Am 27. August 2025 begründete
er seine Einwände näher (vgl. IV-Akte 79). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 5. November 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 86).
II.
a) Am 19. November 2025 hat der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei die IV-Stelle
zu verurteilen, an ihn die gesetzliche Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrads von 51 % zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung des rechterheblichen medizinischen und wirtschaftlichen Sachverhalts
an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Januar
2026 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
28. Januar 2026 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, auf die
Beurteilung der SUVA-ärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden.
Relevante unfallfremde Beeinträchtigungen seien keine auszumachen. Damit könne
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es seien
nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. So habe
man keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit
und den psychischen Zustand vorgenommen. Im Übrigen könne auch dem
Einkommensvergleich nicht gefolgt werden (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2025 (IV-Akte 86) zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und
nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe
des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.
4.1.
4.1.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
Sachverhalt
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1
Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und
den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4).
4.1.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf
die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f.
E. 2.2.2).
4.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261
E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V
193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu
definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen
oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –
quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu
veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts
100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.3.3. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
5.
5.1.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die
IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem
einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Eine Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht für die
Invalidenversicherung nicht (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1; Urteile des
Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2 und 9C_422/2017 vom 18. Mai
2018 E. 2.2).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Verfügung vom 5. November 2025
(IV-Akte 86) in medizinischer Hinsicht die Beurteilung der SUVA (Verfügung vom
22. Juli 2024; IV-Akte 62, S. 2 ff.) zugrunde, welche ihrerseits einzig auf
der Einschätzung von SUVA-internen Ärzten, insbesondere derjenigen von Dr. J____,
basierte. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte – nebst den
Restfolgen der Mediastinitis – die Residuen einer Fussverletzung links.
5.3.
5.3.1. Was die verbliebenen Folgen der
Mediastinitis angeht, so hatte Dr. J____ bereits in seiner Stellungnahme
vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 58.143) klargestellt, wahrscheinlich könne nicht
mehr damit gerechnet werden, dass der Versicherte seine Tätigkeit als
Badmeister wieder ohne erhebliche Einschränkungen wird ausüben können. Zur
Beantwortung der Frage, ob mit Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte
Beeinträchtigung des Belastbarkeitsprofils bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt zu erwarten sei, empfehle er eine arbeitsorientierte Reha in [...]
mit gegebenenfalls Festlegung eines Arbeitsplatzprofils in angepasster
Tätigkeit.
5.3.2. Im Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte
58.109, S. 2 ff.) war dann klargestellt worden, die angestammte Tätigkeit
als Technischer Mitarbeiter/Badangestellter sei dem Versicherten nicht mehr
zumutbar. Hierfür seien die Anforderungen zu hoch: Es handle sich um eine vorwiegend
gehend-stehende Tätigkeit. Nötig seien ausreichende Schulterbeweglichkeit und
pulmonale Ausdauer (Schwimmen). In Bezug auf die Zumutbarkeit einer
Alternativtätigkeit hatte man sich in der H____klinik [...] – aufgrund noch
ausstehender Abklärungen (insb. betreffend Lungenfunktion) – noch nicht
festlegen wollen. Allerdings erachtete die Leitende Ärztin in einer E-Mail vom
9. Juni 2023 (IV-Akte 58.92) ein Arbeitstraining in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit (mindestens 50 % sitzend) ohne grosse
Zusatzbelastungen als möglich.
5.3.3. Im Nachgang an die pneumologische Abklärung (vgl. u.a. Bericht der
Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte 58.65, S. 2 f.]; vgl. auch den
Bericht der Spiroergometrie vom 13. September 2023 [IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]) hatte
Dr. J____ schliesslich dargetan, die angestammte Tätigkeit als Badmeister könne
der Versicherte überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Er könne noch
wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
Tätigkeiten über Kopf ganztags verrichten (vgl. die versicherungsmedizinischen
Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023; IV-Akte 58.61).
5.3.4. Dr. K____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie,
c/o SUVA) hatte sich daraufhin mit Ärztlicher Beurteilung vom 14. Februar 2024
(IV-Akte 58.14) nochmals zum Ergebnis der Lungenfunktionstestung geäussert.
Er hatte im Wesentlichen klargestellt, das Belastbarkeitsprofil sei bereits im
September 2023 altersentsprechend normal gewesen. Aus pneumologischer Sicht
bestehe eine altersentsprechend normale Leistungsfähigkeit. Die Spiroergometrie
sei aufgrund von Knieschmerzen bei einer VO2max von 26,4 ml/min/kg abgebrochen
worden. Gemäss Vergleichstabellen der ATS bestehe daher auf die Lunge bezogen
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Berufen.
5.3.5. Aufgrund der verbliebenen Folgen der Fussverletzung
links (Ereignisse vom September 2021 und 16. Juni 2022; vgl. diesbezüglich u.a.
– implizit – den Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte
58.109, S. 2 ff.]) hatte Dr. J____ in seiner Beurteilung vom 7. Dezember
2023 (IV-Akte 58.32) schliesslich auch längere gehende und stehende
Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten in unebenem Gelände als für den
Versicherten nicht mehr zumutbar erachtet. In einer körperlich leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei unter folgenden
Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen:
Keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine
vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten (vgl. S. 2 der Beurteilung).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Folge – sich dieser
medizinischen Beurteilung der SUVA anschliessend – ebenfalls eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit für
zumutbar (Verfügung vom 5. November 2025; IV-Akte 86). Insbesondere wurde das
Vorliegen unfallfremder Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachtet (vgl. nebst der Verfügung auch die
zusammenfassende Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64). Aus den
nachstehenden Überlegungen kann jedoch nicht ohne Weiteres von einer 100%igen
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen werden.
5.5.
5.5.1. Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass sich anlässlich des
Arbeitsversuches (von Februar 2024 bis April 2024) zeigte, dass der
Beschwerdeführer nur noch in der Lage ist, ein 50%-Pensum in einer angepassten
Tätigkeit zu verrichten (vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM]
vom 27. Mai 2024; IV-Akte 50). Dies führte auch dazu, dass der
Beschwerdeführer ab Mai 2024 einen angepassten Vertrag für ein 50%-Pensum erhielt
(vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S. 2 ff.]; siehe auch die
Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Es gibt nunmehr keine Anhalte
dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des betriebsinternen Arbeitsversuches
seiner Mitwirkungspflicht nicht optimal nachgekommen ist. So ergibt sich denn
auch aus den Akten insgesamt das Bild eines Versicherten, der sich jederzeit
darum bemüht hat, wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können.
Erwägungen
5.5.2
Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, ist mit
Blick auf die enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der
Ärzteschaft und der Berufsberatung einer konkret leistungsorientierten
beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv
realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2024
vom 1. Mai 2025 E. 3.3 und 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2). Diese
Grundsätze sind vorliegend sinngemäss ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts
der erheblichen und offensichtlichen Diskrepanz zwischen der medizinischen
Einschätzung der Leistungsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) und dem
Ergebnis des Arbeitsversuches mit erbrachter 50%-Leistung (in angepasster
Funktion) hätte die Beschwerdegegnerin daher weitere zweckdienliche Abklärungen
veranlassen müssen.
5.6
5.6.1
Abgesehen vom Ergebnis des Arbeitsversuches, welches bereits
Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 100%igen
Restarbeitsfähigkeit zu erwecken vermag, lassen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Beeinträchtigungen resp. weitere Einschränkungen auch
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ohne Weiteres verneinen.
Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer erwähnten kognitiven
Einschränkungen resp. die vorgebrachten Konzentrationsstörungen (vgl. u.a. die
Aktennotiz vom 30. Juli 2024; IV-Akte 67.6). Diesbezüglich kann nicht
unbesehen auf die in der H____klinik [...] erfolgten Abklärungen abgestellt
werden. Im Übrigen finden sich sogar in den Berichten der H____klinik
Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen. So wurde im Bericht vom 5.
April 2023 über die neuropsychologische Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.)
unter anderem festgehalten, gegen Ende der Testung habe die
Aufmerksamkeit/Konzentration des Exploranden abgenommen, mit einmalig
deutlichem Konzentrationseinbruch, so dass die Leistung in der am Ende
durchgeführten Aufgabe zum verbalen Arbeitsgedächtnis dadurch beeinflusst
gewesen sei (vgl. S. 4). Der deutliche Konzentrationseinbruch nach rund
zweieinhalb Stunden weise möglicherweise auf eine reduzierte kognitive
Belastbarkeit hin, welche sich erst nach längeren Zeitintervallen mit
kognitiver Beanspruchung bemerkbar mache (vgl. S. 7). Auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte schnellere Erschöpfbarkeit (vgl. u.a. S. 4
des Austrittsberichtes der H____klinik [...] [Probleme bei Austritt: 10.
Erschöpfbarkeit]; IV-Akte 58.109, S. 5) lässt sich nicht ohne Weiteres verneinen.
Ergänzend ist an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen
Verletzungsfolgen zu erinnern. So wurden insbesondere im Verlegungsbericht vom
23.
März 2022 (IV-Akte 58.177, S. 2 ff.) folgende Diagnosen festgehalten: (1.)
"septischer Schock bei polymikrobieller Mediastinitis mit abszedierendem
subkutanem Weichteilinfekt und Hautemphysem links cervikal und thorakal, ED 21.
Februar 2022, bei Hypopharynxperforation"; (2.) "V.a. fokalen Status
epilepticus, mit a.e. sekundärer Generalisierung am 5. März 2022"; (3.)
"septische Kardiomyopathie mit Perikarditis, ED 22. Februar 2022";
(4.) "intermittierendes Vorhofflattern mit 2:1 Überleitung, ED 21. Februar
2022"; (5.) "COVID-19, ED 13. Februar 2022"; (6.) "akute
Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium 1, ED 21. Februar 2022"; (7.)
hyperaktives Delir, ED 8. März 2022 (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).
5.6.2
Schliesslich erscheint der medizinische Sachverhalt
auch in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt. Im Bericht vom 5.
April 2023 über die in der H____klinik [...] erfolgte neuropsychologische
Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.) wurde unter anderem erwähnt, der
Versicherte habe zweimal von plötzlich erhöhter Emotionalität berichtet, sei
nahe am Weinen gewesen (vgl. S. 4). Inwiefern die anamnestisch erwähnten,
kurzzeitig auftretenden Affekteinbrüche psychoreaktiver Natur seien, werde noch
während des weiteren Aufenthaltes in unserem Hause psychotherapeutisch
exploriert (vgl. S. 7). Im Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische
Konsilium (IV-Akte 58.124, S. 2 f.) wurde dann als Diagnose festgehalten: "ICD-10
Z73: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nach
schwerem operativem Verlauf vor etwa einem Jahr (DD: Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion)." Man gehe derzeit nicht von einer manifesten
Psychopathologie aus. Insbesondere scheine es so, als dass die Affektlabilität
und die Einschränkungen der Belastbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt im Alltag
keine Einschränkungen hervorrufen würden. Ob sich dies angesichts der
Heftigkeit der mit dem Ereignis vom Februar 2022 in Zusammenhang stehenden
Komplikationen tatsächlich so halten lässt, erscheint fraglich. Aktenkundig ist
denn auch, dass Dr. L____ am 20. September 2023 eine psychologische
Psychotherapie verordnete (vgl. IV-Akte 58.17, S. 3). Wie sich dann einer
Telefonnotiz vom 22. September 2023 entnehmen lässt, begab sich der Beschwerdeführer
im/ab Oktober 2023 in eine erste psychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 58.64).
Es findet sich auch eine TP-Rechnung in den Akten (vgl. IV-Akte 58.17, S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat es diesbezüglich unterlassen, weitere Abklärungen zu
tätigen, insb. zur Frage, ob die Behandlung weitergeführt wurde/wird. Ausserdem
ist auch an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen Verletzungsfolgen
zu erinnern.
5.6.3
Auch erscheint das Vorliegen weiterer (nicht
unfallbedingte) organischer Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht per se als ausgeschlossen. Zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang namentlich der aktenkundige "Status nach Schmorl'sche
Deckplattenimpression BWK 5 mit begleitender Vorderkantenfraktur unklaren
Alters" (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai
2023.
[IV-Akte 58.109, S. 5]). Ausserdem wurde im Bericht der G____klinik [...]
vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium (IV-Akte 58.121,
S. 2 ff.) als von Dr. M____ (Bericht vom 13. Mai 2022; IV-Akte 11.76)
festgestellter Vorschaden erwähnt: "Hyposensibilität an Dig. II (III)
links im Rahmen einer sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik C7 (C6) bei
hochgradigen Foraminalstenose HWK 6/7 beidseits und HWK 5/6 links" (vgl.
S. 3 des Berichtes). Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023
(IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) wurde diesbezüglich angeführt: "Hyposensibilität
Dig II links im Rahmen einer radikulären Kompression der Wurzel C7 links, DD C6
(vgl. S. 4 des Berichtes). Angesichts dieser Befunde erscheinen sich zusätzlich
auf die Schulter-/Armfunktion links auswirkende Beeinträchtigungen zumindest
nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wurden im Austrittsbericht der G____klinik [...]
vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) unter dem Titel "Probleme bei
Austritt" u.a. auch Kribbelparästhesien Dig. I rechts erwähnt (vgl. S. 4
des Austrittsberichtes).
5.7
Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin daher eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Da es in erster Linie Aufgabe des
Versicherungsträgers ist, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen
vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend
näher abklärt und anschliessend über dessen Leistungsanspruch neu verfügt (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2025 vom 2. April 2026 E. 5.3.).
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5.
November 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen
vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
zu tragen.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr.
3'750.-- (inklusive Auslagen) rechtfertigt. Gemäss Eintrag im UID-Register endete
die Mehrwertsteuerpflicht von Dr. Marco Biaggi am 31. Dezember 2015.
Gestützt darauf geht das Gericht davon aus, dass er nicht der
Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Da die «Advokatur Biaggi» auch nicht als
MWST-Gruppe hinterlegt ist, wird keine Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 5. November 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: