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Entscheid

IV.2025.15

IVG Rente; Befristung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

11. September 2025Deutsch31 min

[IV-Akte 3, S. 4 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013 [IV-Akte

Source bs.ch

F____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin,

Advokatin,

Picassoplatz 8, Postfach

330, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.15

Verfügung vom 20. Dezember 2024

Rente; Befristung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit

Oktober 1989 als Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der B____ AG bzw. ab

Juli 2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der C____ AG. Die Anstellung wurde

ihm aus "reorganisatorischen Gründen" gekündigt und endete am 31.

Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006

[IV-Akte 3, S. 4 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013 [IV-Akte

13]).

b) Im Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit

Verweis auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an

(vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch.

Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung

veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) kam die

Beschwerdegegnerin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine

gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25.

Februar 2014 (IV-Akte 19) und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akte 20)

erklärte sie, dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren IV.2014.83) ab (vgl. IV-Akte 39). Bereits

bevor das erwähnte Gerichtsurteil ergangen war, meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine

Depression zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts – das Leistungsbegehren mit Verfügung

vom 7. Juli 2015 ab (vgl. IV-Akte 44).

c) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum

zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine chronische

Depression und Panikattacken (vgl. IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin teilte

ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein

Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der

tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (vgl. IV-Akte 55). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (vgl. IV-Akte 56). Die

Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen

ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016;

IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte sie dem

Beschwerdeführer mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Im

Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre

(internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. u.a. die Mitteilung vom 20. März

2017; IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von

Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November

2017 [IV-Akte 89, S. 30 ff.] und internistisches Gutachten der F____ F____vom

23. März 2018 [IV-Akte 89, S. 1 ff.]) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. August

2018 eine befristete ganze Rente von Oktober 2016 bis März 2017 in Aussicht.

Einen darüber hinaus gehenden Anspruch verneinte sie (vgl. IV-Akte 93). Auch

gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl.

Schreiben vom 18. September 2018 [IV-Akte 97] und vom 15. Oktober 2018 [IV-Akte 102]).

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen. Sie holte

namentlich eine Stellungnahme von Dr. E____ zu den eingegangenen Arztberichten ein

(vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019; IV-Akte 130). In der Zwischenzeit

war der Beschwerdeführer für mehrere Wochen stationär in der psychiatrischen Klinik

G____ behandelt worden (vgl. den Austrittsbericht vom 9. April 2019; IV-Akte 120,

S. 4 ff.) und hatte am 20. August 2019 eine weitere stationäre Behandlung

begonnen, die am 23. September 2019 endete (vgl. den Bericht vom 26. September 2019;

IV-Akte 131). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer teilstationär

weiterbehandelt (vgl. den Austrittsbericht vom 25. November 2019; IV-Akte 133).

d) Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 28. Mai 2020 [IV-Akte 141]

und ergänzende Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 [IV-Akte 146]). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 149, 156 und 160) sprach sie

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 ab 1. Oktober 2016 bis

zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017

einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 183). Die hiergegen vom Beschwerdeführer

erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 28. Juni 2022 (Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) dahingehend

gutgeheissen, dass die Verfügung teilweise aufgehoben wurde, nämlich soweit sich

diese auf den Rentenanspruch ab Oktober 2017 bezog. Die Sache wurde zur Einholung

eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

worden (vgl. insb. Erwägung 5.1. des Urteils).

e) In der Folge traf die Beschwerdegegnerin entsprechende

weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der

Krankenversicherung bei (vgl. IV-Akten 200 und 207) und forderte von Dipl.

Ärztin H____ den Bericht vom 27. Oktober 2023 (inklusive zahlreicher

Beilagen) an (vgl. IV-Akte 210). Anschliessend erteilte sie Dr. I____, Fachärztin

für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte Medizinische

Gutachterin SIM, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 214 resp. das Gutachten vom 30. Mai 2024

[IV-Akte 220]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20. Juni

2024 (IV-Akte 222) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 25. Juni 2024 mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2016 bis 30. September

2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. August

2024 Stellung (vgl. IV-Akte 237). In der Folge äusserte sich der RAD erneut am

11. September 2024 (vgl. IV-Akte 239). Der Rechtsdienst nahm seinerseits am 15.

Oktober 2024 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 245). Daraufhin erliess die

Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 249).

Erwägungen

II.

a) Am 3. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.)

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 aufzuheben

und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni

2025.

an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er die Austrittsberichte der

Klinik G____ vom 4. April 2025 und vom 24. November 2024 beigelegt.

d) Mit Duplik vom 4. August 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das den Beweisanforderungen entsprechende Gutachten von Dr. I____ vom 30. Mai

2024.

gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im

September 2017 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe. Damit

sei die (neuerliche) Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2016 bis

September 2017 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab Oktober 2017 (Verfügung

vom 20. Dezember 2024) rechtens (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe

auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne

nicht von einer im September 2017 eingetretenen Verbesserung seines

Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Auf das Gutachten von Dr. I____ könne

nicht abgestellt werden. Namentlich würde dieses die vom Gericht aufgeworfenen

Fragen nicht beantworten. Eine Verbesserung ergebe sich ebenfalls nicht aus dem

Gutachten von Dr. I____ (vgl. S. 2 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der

Replik). Sollte das angerufene Gericht entgegen vorstehender Ausführungen davon

ausgehen, dass im September 2017 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit

bestanden habe, wäre bezüglich der Befristung der Invalidenrente die gesetzlich

vorgesehene Frist von drei Monaten zu berücksichtigen. Die Aufhebung der

Invalidenrente könnte damit erst per 31. Dezember 2017 erfolgen (vgl. S. 16

unten der Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (IV-Akte

249) zu Recht ab Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente zugesprochen

und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte

(IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS

2021.

705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage,

welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz,

dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich

zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1). Dementsprechend ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante

Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des

BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für

erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art.

17.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung

vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt,

so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der

IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1.).

3.1.2

Zwar erging die vorliegend

angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Hinsichtlich der

Rentenbefristung per Ende September 2017 steht eine vor diesem Zeitpunkt

eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der

tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich

die Streitigkeit – soweit die Befristung der Rente betreffend – nach der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c

IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der

bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze

Rente.

3.3

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar

(BGE 145 V 209, 213 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom

24.

April 2025 E. 2.3.). Ebenfalls analog anwendbar

sind die Revisionsgrundsätze bei einer Neuanmeldung (BGE 133 V 108, 111 f. E.

5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4

Im vorliegenden Fall bildet daher grundsätzlich (vgl. jedoch

Erwägung 4.5.4. hiernach) die Verfügung vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 183) Vergleichsbasis,

soweit sie vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022

(Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) bestätigt worden war (vgl. dazu Erwägung 4.3.

hiernach).

4.

4.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet

sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten

beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich

qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung

eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.).

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.3

4.3.1

Was die (medizinische) Vorgeschichte angeht, so hatte die

Beschwerdegegnerin in einer ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 14. April

2014.

(IV-Akte 20), welche vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren IV.2014.83; IV-Akte 39) bestätigt

worden war, im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom

19.

Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) abgestellt. In diesem war klargestellt

worden, aktuell liege keine primär psychische Störung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Die vordiagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10

F32.2) bzw. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig, auf jeden Fall aktuell

deutlich gebessert bis teilremittiert (vgl. S. 9 f. des Gutachtens; IV-Akte 16,

S. 10 f.). In einer weiteren Verfügung vom 7. Juli 2015 hatte die

Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf das Gutachten des

Sozialversicherungsgerichts vom 12. November 2014 – erneut einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. IV-Akte 44).

4.3.2

Der Verfügung vom 30. Dezember 2021, mit welcher dem

Beschwerdeführer schliesslich befristet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016

bis zum 30. September 2017 (Datum der psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. E____) eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 183), hatten

in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017

(IV-Akte 89, S. 30 ff.), das internistische Gutachten der F____ vom 23. März

2018.

(IV-Akte 89, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28.

Mai 2020 (IV-Akte 141) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12.

Oktober 2020 (IV-Akte 146) zugrunde gelegen.

4.3.3

Diese Verfügung vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 183) war

vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren

IV.2022.23; IV-Akte 194) teilweise aufgehoben worden, nämlich soweit sich diese

auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 bezog. Die Sache war

zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

worden (Erwägung 5.1. des Urteils).

4.3.4

Das Sozialversicherungsgericht hatte zunächst dem

internistischen Teilgutachten der F____ volle Beweiskraft beigemessen (vgl. IV-Akte

194, S. [Erwägung 4.1.2. des Urteils]). In diesem Gutachten war als einzige Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose

Mai 2017, aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation", erwähnt worden (vgl.

IV-Akte 89, S. 23). Dem Beschwerdeführer war als Staplerfahrer und/oder Logistikmitarbeiter

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. IV-Akte 89,

S. 24 f.). Als Lastwagenchauffeur war ihm hingegen eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (vgl. IV-Akte 89, S. 25).

4.3.5

Des Weiteren hatte das Sozialversicherungsgericht die

von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. E____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) für den Zeitraum

von Oktober 2015 bis September 2017 (Begutachtungszeitpunkt) angenommene 75%ige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 183, S. 6 f.;

entsprechend dem Mittelwert gemäss Gutachten Dr. E____ [vgl. IV-Akte 89,

S. 56 f.]) und damit den Anspruch auf eine ganze Rente (ermittelter IV-Grad von

78.

%; vgl. IV-Akte 183, S. 6) nicht infrage gestellt (vgl. IV-Akte 194, S. 10

und S. 15 [Erwägungen 4.3. und 5.1. des Urteils]).

4.3.6

Dr. E____ war in seinem psychiatrischen Teilgutachten

vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) von einem

leichtgradigen depressiven Syndrom ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 53).

Seine Diagnose hatte auf "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0)" gelautet (vgl. IV-Akte 89, S. 54

unten). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren infolgedessen (bezogen auf

den Zeitpunkt der Begutachtung, September 2017) verneint worden (vgl. IV-Akte 89,

S. 56). In Bezug auf die vorangegangene Zeit hatte Dr. E____ – auf

entsprechende Berichte der Behandlerin (Dipl. Ärztin H____) abstellend (vgl. S. 28

f. des Gutachtens; IV-Akte 89, S. 56 f.) – ein mittelgradiges bis schweres

depressives Syndrom zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 angenommen und war deswegen

in Bezug auf diesen Zeitraum von einer 50-100%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 56 ff.; siehe im Übrigen

auch S. 26 des Teilgutachtens der F____ [IV-Akte 89, S. 26]). Die

Beschwerdegegnerin war schliesslich von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad bis zum

Begutachtungszeitpunkt (September 2017) ausgegangen (vgl. Erwägung 4.4.4.

hiervor).

4.3.7

Das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28. Mai 2020

(IV-Akte 141) war vom Sozialversicherungsgericht als nicht den

Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert worden (vgl. IV-Akte 194, S. 14 [Erwägung

4.6.]). Daran hatte auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12.

Oktober 2020 (IV-Akte 146) nichts zu ändern vermocht. Im Verlaufsgutachten

vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) war Dr. E____ zum Ergebnis gelangt, es könne zur

Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. insb. IV-Akte 141, S. 36

f.). Zur Begründung hatte der Gutachter im Wesentlichen darauf hingewiesen, es

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen (IV-Akte

141, S. 31). Die vom Exploranden geschilderten Einschränkungen bestünden nicht in

allen vergleichbaren Lebensbereichen. In der Performancevalidierung habe der Explorand

in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Dies komme

einem mnestischen Totalausfall gleich (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der Medikamenteneinnahme

könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche der vom Exploranden vorgetragenen

Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht, so dass es unmöglich

sei, zu einer Diagnostik valide Stellung zu nehmen. Daher könne auch zur

Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden, da auch in dieser Frage

nicht unterschieden werden könne, welche Funktionseinbussen tatsächlich vorlägen

und welche nicht. Es könne daher insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht nicht valide Stellung genommen werden. Da eine valide diagnostische

Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu eventuell divergenten

Akteninformationen nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 141, S. 35 f.). In

der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) hatte Dr. E____

erneut bekräftigt, da eine valide diagnostische Beurteilung im Rahmen des

Gutachtens nicht möglich gewesen sei, könne auch zu den Diagnosen in den

Berichten der Klinik G____ vom 26. September 2019 und vom 25. November 2019 (IV-Akten 131

und 133) nicht Stellung genommen werden, ausser dass sich die im stationären

Rahmen erzielte Stabilisierung nicht in den Diagnosen im Bericht vom 25. November

2019.

abbilde (vgl. IV-Akte 146, S. 3).

4.3.8

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in

Bezug auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____ in seinem Urteil vom 28. Juni

2022.

(IV-Akte 194) im Wesentlichen klargestellt, es falle auf, dass sämtliche behandelnden

Ärztinnen und Ärzte nach der ersten Begutachtung durch Dr. E____ im September

2017.

– nebst anderen Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und

Insomnie – die Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)" und "Panikstörung (ICD-10 F41.0)"

gestellt hätten. In keinem Bericht einer behandelnden Ärztin oder eines

behandelnden Arztes gebe es einen Hinweis auf eine Simulation oder eine Aggravation.

Dr. E____ sei der erste gewesen, der von einer Simulation des Beschwerdeführers

ausgegangen sei. Aus dem Gutachten

werde deutlich, dass der Gutachter namentlich

aufgrund des Beschwerdevalidierungstest

und den anschliessend geprüften Kriterien nach Slick auf eine Simulation

geschlossen habe. Damit sei jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen

seiner Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte komme.

Insbesondere nehme er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung

(und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen

Diagnosen gestellt hätten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine

Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Angesichts dessen, dass

Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich

als mögliche Mosaiksteine verstanden würden, wäre eine entsprechende

Auseinandersetzung mit diesen Fragen notwendig gewesen. Aus dem Gutachten gehe

zudem auch nicht klar hervor, weshalb Dr. E____ eindeutig von einer Simulation ausgegangen

sei und weshalb er keine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung angenommen

habe. Eine diesbezügliche Klärung wäre von Relevanz, da bereits eine

Aggravation nicht zum kompletten Ausschluss der versicherten Gesundheitsschädigung

führe, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation

beruhe oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit

festgestellt werden könne. Was die vom Gutachter statuierte Simulation betreffe,

so sei diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass entscheidende

Fragen ungeklärt geblieben seien (vgl. IV-Akte 194, S. 11 ff. [Erwägung 4.5. des

Urteils]).

4.4

4.4.1

Dr. I____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai

2024.

(IV-Akte 220) als einzige Diagnose eine "allenfalls leichtgradige

depressive Störung (ICD-10: F33.0)" an (vgl. S. 113 des Gutachtens).

Erläuternd legte die Gutachterin dar, im

hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund wirke die Stimmung des Exploranden dysthym.

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig zum negativen Pol hin

eingeengt. Der Explorand wirke überwiegend ernst. Vereinzelt seien positive

Emotionen auslösbar. Eine subjektiv angegebene Antriebsstörung lasse sich nicht

objektivieren. Es würden passive Suizidgedanken angegeben. Der Explorand sei

aktuell ausreichend distanziert. Auffällig seien ein hoher Redebedarf, eine

weitschweifige, vorwurfsvoll, klagsame Beschwerdeschilderung. Immer wieder komme

der Explorand auf Jahre zurückliegende Arbeitsplatzprobleme, den

Arbeitsplatzverlust und familiäre Probleme zurück. Ebenfalls werde wiederholt

auf vorliegende Müdigkeit und Erschöpfung hingewiesen, ohne dass dies in der

hiesigen Exploration erkennbar gewesen sei. Mimik und Gestik wirkten dabei

lebhaft, unbeeinträchtigt. Angegeben würden diffuse Ängste und Panikattacken,

wobei die angegebenen Symptome (Kraftlosigkeit, Schockstarre) nicht auf das

Vorliegen von Panikattacken hinweisen würden. Das angegebene Kontrollieren von

Türen und Herd erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer Zwangsstörung. Im

Rahmen der Anamneseerhebung bestehe der Eindruck einer Verdeutlichung und mangelnden

Anstrengungsbereitschaft. Auch der Abbruch des Subtraktionstests wegen

angegebener Müdigkeit erscheine nicht plausibel. Ein Symptomvalidierungstest habe

Hinweise auf ein suboptimales Antwortverhalten gezeigt, was den klinisch

gewonnenen Eindruck bestätigt habe. Laborchemisch bestehe ein positives

Substanzscreening auf Methadon. Der Spiegel für Vortioxetin befinde sich im

therapeutischen Bereich. Für Trazodon und Paracetamol seien keine wirksamen

Spiegel nachweisbar gewesen. Der positive Nachweis von Methadon sei am ehesten

auf eine Kreuzpositivität durch Vortioxetin zurückzuführen. Das MRI des Gehirns

habe keinen Hinweis auf eine organisch begründete psychische Störung gezeigt. In der testpsychologischen

Zusatzuntersuchung habe sich ebenfalls eine erheblich auffällige

Performancevalidierung gezeigt, sodass die formal auffälligen Leistungen in den

übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven

Störung interpretierbar gewesen seien. Es habe sich somit kein ausreichender Anhalt

für eine behinderungsrelevante kognitive Einschränkung gezeigt (vgl. S. 70 des

Gutachtens). Zusammenfassend könne (einzig) eine leichte affektive Störung festgestellt

werden (vgl. S. 71 des Gutachtens).

4.4.2

Die Gutachterin führte diesbezüglich ergänzend aus, es

bestünden deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnahes verfälschendes

Antwortverhalten. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen

Erkrankung finde sich kein Anhalt. Eine (generalisierte) Angststörung oder eine

Panikstörung lägen nicht vor. Die vom Exploranden angegebenen diffusen Ängste seien

nicht frei flottierend. Es gebe keine "Angst vor der Angst" und keine

typischen Begleitsymptome. Die berichteten Symptome von Panikattacken

(Kraftlosigkeit, Schockstarre) entsprächen nicht den typischen Symptomen und

auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von der Vermeidung einer

Arbeitsaufnahme) lasse sich nicht eruieren. Auch eine Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder anderweitige

psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform diagnostizierbar, da die

entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege

nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter

seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht

herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer

Eindruck bestanden. Eine ICD-10-konforme Diagnosestellung sei somit auch hier

nicht möglich. Zudem wären gemäss ICD-10-Regeln nicht-somatische Schmerzen

einer affektiven Störung zuzuordnen und nicht eigenständig zu kodieren (vgl. S.

71.

des Gutachtens).

4.4.3

Dr. I____ gelangte zum Ergebnis, dass damit den

Einschätzungen des Vorgutachters (Dr. E____) weiterhin gefolgt werden könne. Es

fänden sich erhebliche Inkonsistenzen und eine deutlich auffällige

Performancevalidierung. Empfohlene Blutspiegelkontrollen seien offensichtlich

in der Vergangenheit weder ambulant noch im stationären Setting durchgeführt

worden. Aktuell sei für Trazodon kein wirksamer Spiegel nachweisbar gewesen.

Das Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung sei möglich, aufgrund der

erheblichen Hinweise auf ein verfälschendes Antwortverhalten und des jetzigen

Befunds einer allenfalls leichten affektiven Störung lasse sich eine Minderung

der Arbeitsfähigkeit allerdings nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit

attestieren (vgl. S. 112 des Gutachtens).

4.4.4

Die Gutachterin gab in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

an, der Explorand könne in der bisherigen und auch in einer angepassten

Tätigkeit neun Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestünden keine

Einschränkungen. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 201

resp. S. 204 f.). Tätigkeiten mit Nachtdiensten oder Schichtarbeit seien vor

dem Hintergrund der leichten affektiven Störung nicht geeignet (vgl. S. 204 des

Gutachtens). Die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde von der

Gutachterin wie folgt beantwortet: Aktenkundig sei seit 2012 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Behandelnden ausgegangen worden. Die

Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ hätten hingegen nur vorübergehende Zeiten von

Arbeitsunfähigkeit für möglich erachtet. Eine versicherungsmedizinisch

hinreichend begründete dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch

rückblickend nicht erkennen. Vorangehende Phasen mit Minderung der

Arbeitsfähigkeit seien aktenkundig als möglich einzuschätzen, liessen sich

jedoch nicht ausreichend definitiv zeitlich eingrenzen, da deutliche Hinweise

auf Inkonsistenzen bestünden. Aus Sicht der Gutachterin sei nicht massgebend,

ob die auffällige Symptomvalidierung auf einer bewussten (Simulation) oder

lediglich bewusstseinsnahen (Aggravation, Verdeutlichung) fusse, da allenfalls

eine leichtgradige affektive Störung vorliege (jetzt und seinerzeit im Rahmen

der Erhebung von Dr. E____). Diese könne bereits für sich alleine keine

erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Daran würde sich also

auch durch einen "Abzug" eines nicht plausiblen Anteils (von

Aggravation, Verdeutlichung) keine Änderung ergeben. Der aktuell erhobene

Befund und der von Dr. E____ berichtete Befund würde für sich allein einer

leichtgradigen Störung entsprechen und sei nicht etwa wegen einer berücksichtigen

Simulation / Aggravation / Verdeutlichung als leichtgradig anzusehen.

In den Vorberichten der Behandler seien – trotz vermeintlicher Therapieresistenz

bzw. vermeintlich ausbleibender durchgreifender Besserung – keine ausreichenden

Plausibilitätsprüfungen (Symptomvalidierungstests,

Medikamentenspiegelbestimmungen) zu erkennen. Diese wären geeignet, Fragen

hinsichtlich der Behandlungsqualität zuzulassen und auch geeignet, die

Schlüssigkeit der Arbeitsfähigkeitsbewertungen zu hinterfragen. Grundsätzlich gelte

in Fällen eines ausbleibenden Behandlungserfolgs behandelbarer Gesundheitsstörungen

(zu denen depressive Syndrome angesichts der bekannten aussichtsreichen

Behandelbarkeit kaum bestreitbar gehörten) eine Plausibilitätsprüfung

(Symptomvalidierungen, Spiegelbestimmungen der Medikation) regelhaft als

angeraten, auch um nicht-medizinische Ursachen abzuklären und in der

Therapieführung berücksichtigen zu können. Angesichts der in der Begutachtung

durch Dr. E____ ebenfalls vorhanden gewesenen Hinweisen auf eine auffällige

Symptomvalidierung sei es naheliegend, dass diese nunmehr bei zwei Abklärungen

(bei Dr. E____ und bei ihr) erhobene Auffälligkeit auch vorangehend bestanden

habe, was die Plausibilität der Einschätzungen der Behandler infrage stelle

(vgl. insb. S. 202 f. des Gutachtens und S. 205 f. des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 30. Mai 2024 (IV-Akte

220), welches zum selben Ergebnis wie Dr. E____ kommt, kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich die Gutachterin umfassend mit

den relevanten Vorakten (vgl. die Auflistung zentraler medizinischer Unterlagen

auf S. 3 des Gutachtens, auf S. 4-46 des Gutachtens und auf S. 71-108 f. des

Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. u.a. S. 108-112 des Gutachtens) und ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. S. 201 f. und S. 204 f. des

Gutachtens) – gestützt auf die erhobenen Befunde (vgl. S. 64 ff.) und die

gestellte Diagnose (vgl. S. 113) – in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Namentlich hat die Gutachterin schlüssig begründet,

weshalb der Beschwerdeführer höchstens an einer leichtgradigen depressiven

Störung (ICD-10: F33.0) (vgl. S. 113 des Gutachtens) leidet. So liess der

erhobene Befund lediglich auf eine leichte affektive Beeinträchtigung

schliessen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war gemäss Gutachterin (nur)

leicht zum negativen Pol hin eingeengt. Der Explorand zeigte anlässlich der

Begutachtung eine lebhafte Mimik und Gestik resp. eine unbeeinträchtigte Mimik.

Zudem vermochte die Gutachterin die wiederholt erwähnte Müdigkeit und

Erschöpfung anlässlich der Exploration nicht zu erkennen (vgl. u.a. S. 69

f. des Gutachtens). Das Fehlen anderer Diagnosen (insb. einer kognitiven

Störung) wurde von der Gutachterin ebenfalls schlüssig erläutert. Diesbezüglich

fällt namentlich ins Gewicht, dass der MRI-Befund des Gehirns unauffällig war. Im

Übrigen machte der Rey-Memory-Test ein suboptimales Antwortverhalten erkennbar.

Es wurde von einer Antwortverzerrung resp. deutlichen Hinweisen auf

bewusstseinsnahes, verfälschendes Antwortverhalten ausgegangen (vgl. u.a. S. 67

f., S. 115 und S. 158 f. des Gutachtens). Auch das Vorliegen einer

Zwangsstörung wurde mit plausibler Argumentation verneint (vgl. u.a. S. 66, S.

70.

und S. 114 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Verneinung einer

Angststörung (vgl. u.a. S. 70, S. 71, S. 115 und S. 159) sowie

anderweitiger psychiatrischer Erkrankungen wie namentlich einer

Persönlichkeitsstörung, einer Traumafolgestörung oder einer somatoformen

Schmerzstörung, zumal sich solche Erkrankungen – was plausibel erscheint – nicht

ICD-konform diagnostizieren lassen (vgl. u.a. S. 71, S. 115 und S. 159 des

Gutachtens).

4.5.3

Schlüssig erscheint schliesslich auch der Hinweis der

Gutachterin, dass es keine Rolle spielt, worauf die auffällige

Symptomvalidierung (nicht authentische Beschwerdepräsentation) zurückzuführen ist

(Simulation, Aggravation), zumal bereits aufgrund der Befundlage (und nicht aufgrund

eines Abzuges wegen Simulation/Aggravation) lediglich von einer leichtgradigen depressiven

Störung auszugehen ist (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Damit lässt sich keine

erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. u.a. S. 202, S.

209.

des Gutachtens). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb.

S. 12 der Beschwerde) konnte angesichts dieser Einschätzung auch auf die im

Urteil des Sozialversicherungsgerichts für relevant erachtete Abgrenzung

zwischen Simulation und Aggravation (vgl. Erwägung 4.3.8. hiervor) verzichtet

werden.

4.5.4

Dabei hat die Gutachterin auch ihre von den

behandelnden Ärztinnen und Ärzten abweichende Beurteilung klar begründet. Insbesondere

erscheint diesbezüglich der Hinweis auf fehlende Validierungstests der

Behandler berechtigt (vgl. u.a. S. 202 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 202 f]; Erwägung

4.4.4

hiervor). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Zutreffend

ist zwar, dass Dr. I____ nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). Wie aber auch vom

RAD in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 (IV-Akte 239, S. 2) zutreffend

klargestellt wurde, ermangelt es generell an objektiven Hinweisen auf eine massgebende

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. zu den nichtauthentischen

Beschwerdeschilderungen u.a. Erwägungen 4.5.2. und 4.5.3. hiervor). Dies ist vorliegend

als entscheidend zu erachten. Nichts daran zu ändern vermag, dass das

Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren

IV.2022.23; IV-Akte 194) den Rentenanspruch bis September 2017 als ausgewiesen

erachtet hat. Im Übrigen war auch Dr. E____ letztlich nicht von einer bis zum

Begutachtungszeitpunkt (September 2017) eingetretenen Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr hatte er sich im

Wesentlichen zum Gesundheitszustand im Begutachtungszeitpunkt geäussert und sich

in Bezug auf die vorangehende Zeit für gewisse Phasen zu Gunsten des

Beschwerdeführers an die Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen angelehnt

(vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Ergänzend kann schliesslich auch auf die Stellungnahme

des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2024

(IV-Akte 245) und die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Schriftenwechsels gemachten schlüssigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. S.

3.

f. der Beschwerdeantwort und S. 1 der Duplik).

4.5.5

Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen vermag der weitere Austrittsbericht der

Klinik G____ vom 24. November 2024 (erste Replikbeilage). Denn die Gutachterin hat

bereits in Bezug auf die früheren Berichte der Klinik G____ (insb. Berichte vom

27.

Februar 2019 [IV-Akte 120, S. 11 ff.], vom 9. April 2019 [IV-Akte

120, S. 4 ff.], vom 26. September 2019 [IV-Akte 131], vom 25. November

2019.

[IV-Akte 133], vom 5. Januar 2021 [IV-Akte 160, S. 7 ff.] und

vom 1. Juni 2021 [IV-Akte 170]) schlüssig ihre abweichende Einschätzung

begründet. Namentlich hat sie begründet, weshalb sich auch rückwirkend eine

andauernde Arbeitsunfähigkeit beweismässig nicht hinreichend feststellen lässt

(vgl. u.a. S. 205 und S. 208 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 205 und S. 208];

siehe auch Erwägung 4.4.4. hiervor). Dem Austrittsbericht der Klinik G____ vom

24.

November 2024 lässt sich nunmehr – verglichen mit den früheren Berichten –

im Ergebnis nichts Neues entnehmen. Auch kann ein Administrativgutachten nicht

stets dann schon in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen

werden, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie

wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom

28.

Juni 2023 E. 8.2.2. und 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.3.). Davon

kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

4.5.6

Damit gibt es auch keine hinreichenden Anhalte für eine

allfällige bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (20. Dezember 2024; Urteil des

Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eingetretene relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Was den Austrittsbericht

der Klinik G____ vom 4. April 2025 (zweite Replikbeilage) angeht, so

bezieht sich dieser auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung

und kann daher – wie auch dem Beschwerdeführer bewusst ist (vgl. S. 3 der

Replik) – nicht in die richterliche Beurteilung einbezogen werden.

4.6

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten

von Dr. I____ vom 30. Mai 2024 (IV-Akte 220) von einer spätestens seit

September 2017 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 16 unten der

Beschwerde) erscheint im Übrigen die Verneinung eines Rentenanspruches bereits

ab Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 249) und nicht erst per 31. Dezember 2017 korrekt;

denn die "sofortige" Aufhebung rechtfertigt sich namentlich deshalb, weil

sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit erst gestützt auf das Gutachten

verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage hat einschätzen

lassen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E.

5.1

mit entsprechenden Hinweisen).

4.7

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (IV-Akte 249) zu Recht ab

Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab

Oktober 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: