IV.2025.15
IVG Rente; Befristung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
11. September 2025Deutsch31 min
[IV-Akte 3, S. 4 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013 [IV-Akte
Source bs.ch
F____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin,
Advokatin,
Picassoplatz 8, Postfach
330, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.15
Verfügung vom 20. Dezember 2024
Rente; Befristung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit
Oktober 1989 als Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der B____ AG bzw. ab
Juli 2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der C____ AG. Die Anstellung wurde
ihm aus "reorganisatorischen Gründen" gekündigt und endete am 31.
Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006
[IV-Akte 3, S. 4 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013 [IV-Akte
13]).
b) Im Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit
Verweis auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an
(vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch.
Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung
veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) kam die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine
gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25.
Februar 2014 (IV-Akte 19) und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akte 20)
erklärte sie, dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren IV.2014.83) ab (vgl. IV-Akte 39). Bereits
bevor das erwähnte Gerichtsurteil ergangen war, meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine
Depression zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts – das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 7. Juli 2015 ab (vgl. IV-Akte 44).
c) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum
zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine chronische
Depression und Panikattacken (vgl. IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin teilte
ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein
Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der
tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (vgl. IV-Akte 55). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (vgl. IV-Akte 56). Die
Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen
ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016;
IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Im
Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre
(internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. u.a. die Mitteilung vom 20. März
2017; IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von
Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November
2017 [IV-Akte 89, S. 30 ff.] und internistisches Gutachten der F____ F____vom
23. März 2018 [IV-Akte 89, S. 1 ff.]) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. August
2018 eine befristete ganze Rente von Oktober 2016 bis März 2017 in Aussicht.
Einen darüber hinaus gehenden Anspruch verneinte sie (vgl. IV-Akte 93). Auch
gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl.
Schreiben vom 18. September 2018 [IV-Akte 97] und vom 15. Oktober 2018 [IV-Akte 102]).
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen. Sie holte
namentlich eine Stellungnahme von Dr. E____ zu den eingegangenen Arztberichten ein
(vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019; IV-Akte 130). In der Zwischenzeit
war der Beschwerdeführer für mehrere Wochen stationär in der psychiatrischen Klinik
G____ behandelt worden (vgl. den Austrittsbericht vom 9. April 2019; IV-Akte 120,
S. 4 ff.) und hatte am 20. August 2019 eine weitere stationäre Behandlung
begonnen, die am 23. September 2019 endete (vgl. den Bericht vom 26. September 2019;
IV-Akte 131). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer teilstationär
weiterbehandelt (vgl. den Austrittsbericht vom 25. November 2019; IV-Akte 133).
d) Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 28. Mai 2020 [IV-Akte 141]
und ergänzende Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 [IV-Akte 146]). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 149, 156 und 160) sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 ab 1. Oktober 2016 bis
zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017
einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 183). Die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 28. Juni 2022 (Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) dahingehend
gutgeheissen, dass die Verfügung teilweise aufgehoben wurde, nämlich soweit sich
diese auf den Rentenanspruch ab Oktober 2017 bezog. Die Sache wurde zur Einholung
eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
worden (vgl. insb. Erwägung 5.1. des Urteils).
e) In der Folge traf die Beschwerdegegnerin entsprechende
weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der
Krankenversicherung bei (vgl. IV-Akten 200 und 207) und forderte von Dipl.
Ärztin H____ den Bericht vom 27. Oktober 2023 (inklusive zahlreicher
Beilagen) an (vgl. IV-Akte 210). Anschliessend erteilte sie Dr. I____, Fachärztin
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte Medizinische
Gutachterin SIM, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 214 resp. das Gutachten vom 30. Mai 2024
[IV-Akte 220]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20. Juni
2024 (IV-Akte 222) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 25. Juni 2024 mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2016 bis 30. September
2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. August
2024 Stellung (vgl. IV-Akte 237). In der Folge äusserte sich der RAD erneut am
11. September 2024 (vgl. IV-Akte 239). Der Rechtsdienst nahm seinerseits am 15.
Oktober 2024 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 245). Daraufhin erliess die
Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 249).
Erwägungen
II.
a) Am 3. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.)
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 aufzuheben
und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni
2025.
an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er die Austrittsberichte der
Klinik G____ vom 4. April 2025 und vom 24. November 2024 beigelegt.
d) Mit Duplik vom 4. August 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das den Beweisanforderungen entsprechende Gutachten von Dr. I____ vom 30. Mai
2024.
gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im
September 2017 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe. Damit
sei die (neuerliche) Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2016 bis
September 2017 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab Oktober 2017 (Verfügung
vom 20. Dezember 2024) rechtens (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
nicht von einer im September 2017 eingetretenen Verbesserung seines
Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Auf das Gutachten von Dr. I____ könne
nicht abgestellt werden. Namentlich würde dieses die vom Gericht aufgeworfenen
Fragen nicht beantworten. Eine Verbesserung ergebe sich ebenfalls nicht aus dem
Gutachten von Dr. I____ (vgl. S. 2 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der
Replik). Sollte das angerufene Gericht entgegen vorstehender Ausführungen davon
ausgehen, dass im September 2017 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit
bestanden habe, wäre bezüglich der Befristung der Invalidenrente die gesetzlich
vorgesehene Frist von drei Monaten zu berücksichtigen. Die Aufhebung der
Invalidenrente könnte damit erst per 31. Dezember 2017 erfolgen (vgl. S. 16
unten der Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (IV-Akte
249) zu Recht ab Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente zugesprochen
und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte
(IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS
2021.
705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage,
welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz,
dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1). Dementsprechend ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante
Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des
BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für
erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art.
17.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung
vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt,
so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der
IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1.).
3.1.2
Zwar erging die vorliegend
angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Hinsichtlich der
Rentenbefristung per Ende September 2017 steht eine vor diesem Zeitpunkt
eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der
tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich
die Streitigkeit – soweit die Befristung der Rente betreffend – nach der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.
3.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch
auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze
Rente.
3.3
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar
(BGE 145 V 209, 213 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom
24.
April 2025 E. 2.3.). Ebenfalls analog anwendbar
sind die Revisionsgrundsätze bei einer Neuanmeldung (BGE 133 V 108, 111 f. E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4
Im vorliegenden Fall bildet daher grundsätzlich (vgl. jedoch
Erwägung 4.5.4. hiernach) die Verfügung vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 183) Vergleichsbasis,
soweit sie vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022
(Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) bestätigt worden war (vgl. dazu Erwägung 4.3.
hiernach).
4.
4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet
sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten
beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich
qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung
eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1
Was die (medizinische) Vorgeschichte angeht, so hatte die
Beschwerdegegnerin in einer ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 14. April
2014.
(IV-Akte 20), welche vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren IV.2014.83; IV-Akte 39) bestätigt
worden war, im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom
19.
Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) abgestellt. In diesem war klargestellt
worden, aktuell liege keine primär psychische Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Die vordiagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) bzw. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig, auf jeden Fall aktuell
deutlich gebessert bis teilremittiert (vgl. S. 9 f. des Gutachtens; IV-Akte 16,
S. 10 f.). In einer weiteren Verfügung vom 7. Juli 2015 hatte die
Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf das Gutachten des
Sozialversicherungsgerichts vom 12. November 2014 – erneut einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. IV-Akte 44).
4.3.2
Der Verfügung vom 30. Dezember 2021, mit welcher dem
Beschwerdeführer schliesslich befristet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016
bis zum 30. September 2017 (Datum der psychiatrischen Begutachtung durch
Dr. E____) eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 183), hatten
in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017
(IV-Akte 89, S. 30 ff.), das internistische Gutachten der F____ vom 23. März
2018.
(IV-Akte 89, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28.
Mai 2020 (IV-Akte 141) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12.
Oktober 2020 (IV-Akte 146) zugrunde gelegen.
4.3.3
Diese Verfügung vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 183) war
vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren
IV.2022.23; IV-Akte 194) teilweise aufgehoben worden, nämlich soweit sich diese
auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 bezog. Die Sache war
zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
worden (Erwägung 5.1. des Urteils).
4.3.4
Das Sozialversicherungsgericht hatte zunächst dem
internistischen Teilgutachten der F____ volle Beweiskraft beigemessen (vgl. IV-Akte
194, S. [Erwägung 4.1.2. des Urteils]). In diesem Gutachten war als einzige Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose
Mai 2017, aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation", erwähnt worden (vgl.
IV-Akte 89, S. 23). Dem Beschwerdeführer war als Staplerfahrer und/oder Logistikmitarbeiter
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. IV-Akte 89,
S. 24 f.). Als Lastwagenchauffeur war ihm hingegen eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (vgl. IV-Akte 89, S. 25).
4.3.5
Des Weiteren hatte das Sozialversicherungsgericht die
von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. E____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) für den Zeitraum
von Oktober 2015 bis September 2017 (Begutachtungszeitpunkt) angenommene 75%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 183, S. 6 f.;
entsprechend dem Mittelwert gemäss Gutachten Dr. E____ [vgl. IV-Akte 89,
S. 56 f.]) und damit den Anspruch auf eine ganze Rente (ermittelter IV-Grad von
78.
%; vgl. IV-Akte 183, S. 6) nicht infrage gestellt (vgl. IV-Akte 194, S. 10
und S. 15 [Erwägungen 4.3. und 5.1. des Urteils]).
4.3.6
Dr. E____ war in seinem psychiatrischen Teilgutachten
vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) von einem
leichtgradigen depressiven Syndrom ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 53).
Seine Diagnose hatte auf "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0)" gelautet (vgl. IV-Akte 89, S. 54
unten). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren infolgedessen (bezogen auf
den Zeitpunkt der Begutachtung, September 2017) verneint worden (vgl. IV-Akte 89,
S. 56). In Bezug auf die vorangegangene Zeit hatte Dr. E____ – auf
entsprechende Berichte der Behandlerin (Dipl. Ärztin H____) abstellend (vgl. S. 28
f. des Gutachtens; IV-Akte 89, S. 56 f.) – ein mittelgradiges bis schweres
depressives Syndrom zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 angenommen und war deswegen
in Bezug auf diesen Zeitraum von einer 50-100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 56 ff.; siehe im Übrigen
auch S. 26 des Teilgutachtens der F____ [IV-Akte 89, S. 26]). Die
Beschwerdegegnerin war schliesslich von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad bis zum
Begutachtungszeitpunkt (September 2017) ausgegangen (vgl. Erwägung 4.4.4.
hiervor).
4.3.7
Das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28. Mai 2020
(IV-Akte 141) war vom Sozialversicherungsgericht als nicht den
Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert worden (vgl. IV-Akte 194, S. 14 [Erwägung
4.6.]). Daran hatte auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12.
Oktober 2020 (IV-Akte 146) nichts zu ändern vermocht. Im Verlaufsgutachten
vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) war Dr. E____ zum Ergebnis gelangt, es könne zur
Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. insb. IV-Akte 141, S. 36
f.). Zur Begründung hatte der Gutachter im Wesentlichen darauf hingewiesen, es
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen (IV-Akte
141, S. 31). Die vom Exploranden geschilderten Einschränkungen bestünden nicht in
allen vergleichbaren Lebensbereichen. In der Performancevalidierung habe der Explorand
in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Dies komme
einem mnestischen Totalausfall gleich (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der Medikamenteneinnahme
könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche der vom Exploranden vorgetragenen
Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht, so dass es unmöglich
sei, zu einer Diagnostik valide Stellung zu nehmen. Daher könne auch zur
Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden, da auch in dieser Frage
nicht unterschieden werden könne, welche Funktionseinbussen tatsächlich vorlägen
und welche nicht. Es könne daher insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht nicht valide Stellung genommen werden. Da eine valide diagnostische
Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu eventuell divergenten
Akteninformationen nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 141, S. 35 f.). In
der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) hatte Dr. E____
erneut bekräftigt, da eine valide diagnostische Beurteilung im Rahmen des
Gutachtens nicht möglich gewesen sei, könne auch zu den Diagnosen in den
Berichten der Klinik G____ vom 26. September 2019 und vom 25. November 2019 (IV-Akten 131
und 133) nicht Stellung genommen werden, ausser dass sich die im stationären
Rahmen erzielte Stabilisierung nicht in den Diagnosen im Bericht vom 25. November
2019.
abbilde (vgl. IV-Akte 146, S. 3).
4.3.8
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in
Bezug auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____ in seinem Urteil vom 28. Juni
2022.
(IV-Akte 194) im Wesentlichen klargestellt, es falle auf, dass sämtliche behandelnden
Ärztinnen und Ärzte nach der ersten Begutachtung durch Dr. E____ im September
2017.
– nebst anderen Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und
Insomnie – die Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)" und "Panikstörung (ICD-10 F41.0)"
gestellt hätten. In keinem Bericht einer behandelnden Ärztin oder eines
behandelnden Arztes gebe es einen Hinweis auf eine Simulation oder eine Aggravation.
Dr. E____ sei der erste gewesen, der von einer Simulation des Beschwerdeführers
ausgegangen sei. Aus dem Gutachten
werde deutlich, dass der Gutachter namentlich
aufgrund des Beschwerdevalidierungstest
und den anschliessend geprüften Kriterien nach Slick auf eine Simulation
geschlossen habe. Damit sei jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen
seiner Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte komme.
Insbesondere nehme er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung
(und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen
Diagnosen gestellt hätten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine
Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Angesichts dessen, dass
Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich
als mögliche Mosaiksteine verstanden würden, wäre eine entsprechende
Auseinandersetzung mit diesen Fragen notwendig gewesen. Aus dem Gutachten gehe
zudem auch nicht klar hervor, weshalb Dr. E____ eindeutig von einer Simulation ausgegangen
sei und weshalb er keine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung angenommen
habe. Eine diesbezügliche Klärung wäre von Relevanz, da bereits eine
Aggravation nicht zum kompletten Ausschluss der versicherten Gesundheitsschädigung
führe, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation
beruhe oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden könne. Was die vom Gutachter statuierte Simulation betreffe,
so sei diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass entscheidende
Fragen ungeklärt geblieben seien (vgl. IV-Akte 194, S. 11 ff. [Erwägung 4.5. des
Urteils]).
4.4
4.4.1
Dr. I____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai
2024.
(IV-Akte 220) als einzige Diagnose eine "allenfalls leichtgradige
depressive Störung (ICD-10: F33.0)" an (vgl. S. 113 des Gutachtens).
Erläuternd legte die Gutachterin dar, im
hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund wirke die Stimmung des Exploranden dysthym.
Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig zum negativen Pol hin
eingeengt. Der Explorand wirke überwiegend ernst. Vereinzelt seien positive
Emotionen auslösbar. Eine subjektiv angegebene Antriebsstörung lasse sich nicht
objektivieren. Es würden passive Suizidgedanken angegeben. Der Explorand sei
aktuell ausreichend distanziert. Auffällig seien ein hoher Redebedarf, eine
weitschweifige, vorwurfsvoll, klagsame Beschwerdeschilderung. Immer wieder komme
der Explorand auf Jahre zurückliegende Arbeitsplatzprobleme, den
Arbeitsplatzverlust und familiäre Probleme zurück. Ebenfalls werde wiederholt
auf vorliegende Müdigkeit und Erschöpfung hingewiesen, ohne dass dies in der
hiesigen Exploration erkennbar gewesen sei. Mimik und Gestik wirkten dabei
lebhaft, unbeeinträchtigt. Angegeben würden diffuse Ängste und Panikattacken,
wobei die angegebenen Symptome (Kraftlosigkeit, Schockstarre) nicht auf das
Vorliegen von Panikattacken hinweisen würden. Das angegebene Kontrollieren von
Türen und Herd erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer Zwangsstörung. Im
Rahmen der Anamneseerhebung bestehe der Eindruck einer Verdeutlichung und mangelnden
Anstrengungsbereitschaft. Auch der Abbruch des Subtraktionstests wegen
angegebener Müdigkeit erscheine nicht plausibel. Ein Symptomvalidierungstest habe
Hinweise auf ein suboptimales Antwortverhalten gezeigt, was den klinisch
gewonnenen Eindruck bestätigt habe. Laborchemisch bestehe ein positives
Substanzscreening auf Methadon. Der Spiegel für Vortioxetin befinde sich im
therapeutischen Bereich. Für Trazodon und Paracetamol seien keine wirksamen
Spiegel nachweisbar gewesen. Der positive Nachweis von Methadon sei am ehesten
auf eine Kreuzpositivität durch Vortioxetin zurückzuführen. Das MRI des Gehirns
habe keinen Hinweis auf eine organisch begründete psychische Störung gezeigt. In der testpsychologischen
Zusatzuntersuchung habe sich ebenfalls eine erheblich auffällige
Performancevalidierung gezeigt, sodass die formal auffälligen Leistungen in den
übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven
Störung interpretierbar gewesen seien. Es habe sich somit kein ausreichender Anhalt
für eine behinderungsrelevante kognitive Einschränkung gezeigt (vgl. S. 70 des
Gutachtens). Zusammenfassend könne (einzig) eine leichte affektive Störung festgestellt
werden (vgl. S. 71 des Gutachtens).
4.4.2
Die Gutachterin führte diesbezüglich ergänzend aus, es
bestünden deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnahes verfälschendes
Antwortverhalten. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen
Erkrankung finde sich kein Anhalt. Eine (generalisierte) Angststörung oder eine
Panikstörung lägen nicht vor. Die vom Exploranden angegebenen diffusen Ängste seien
nicht frei flottierend. Es gebe keine "Angst vor der Angst" und keine
typischen Begleitsymptome. Die berichteten Symptome von Panikattacken
(Kraftlosigkeit, Schockstarre) entsprächen nicht den typischen Symptomen und
auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von der Vermeidung einer
Arbeitsaufnahme) lasse sich nicht eruieren. Auch eine Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder anderweitige
psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform diagnostizierbar, da die
entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege
nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter
seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht
herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer
Eindruck bestanden. Eine ICD-10-konforme Diagnosestellung sei somit auch hier
nicht möglich. Zudem wären gemäss ICD-10-Regeln nicht-somatische Schmerzen
einer affektiven Störung zuzuordnen und nicht eigenständig zu kodieren (vgl. S.
71.
des Gutachtens).
4.4.3
Dr. I____ gelangte zum Ergebnis, dass damit den
Einschätzungen des Vorgutachters (Dr. E____) weiterhin gefolgt werden könne. Es
fänden sich erhebliche Inkonsistenzen und eine deutlich auffällige
Performancevalidierung. Empfohlene Blutspiegelkontrollen seien offensichtlich
in der Vergangenheit weder ambulant noch im stationären Setting durchgeführt
worden. Aktuell sei für Trazodon kein wirksamer Spiegel nachweisbar gewesen.
Das Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung sei möglich, aufgrund der
erheblichen Hinweise auf ein verfälschendes Antwortverhalten und des jetzigen
Befunds einer allenfalls leichten affektiven Störung lasse sich eine Minderung
der Arbeitsfähigkeit allerdings nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
attestieren (vgl. S. 112 des Gutachtens).
4.4.4
Die Gutachterin gab in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
an, der Explorand könne in der bisherigen und auch in einer angepassten
Tätigkeit neun Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestünden keine
Einschränkungen. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 201
resp. S. 204 f.). Tätigkeiten mit Nachtdiensten oder Schichtarbeit seien vor
dem Hintergrund der leichten affektiven Störung nicht geeignet (vgl. S. 204 des
Gutachtens). Die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde von der
Gutachterin wie folgt beantwortet: Aktenkundig sei seit 2012 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Behandelnden ausgegangen worden. Die
Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ hätten hingegen nur vorübergehende Zeiten von
Arbeitsunfähigkeit für möglich erachtet. Eine versicherungsmedizinisch
hinreichend begründete dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch
rückblickend nicht erkennen. Vorangehende Phasen mit Minderung der
Arbeitsfähigkeit seien aktenkundig als möglich einzuschätzen, liessen sich
jedoch nicht ausreichend definitiv zeitlich eingrenzen, da deutliche Hinweise
auf Inkonsistenzen bestünden. Aus Sicht der Gutachterin sei nicht massgebend,
ob die auffällige Symptomvalidierung auf einer bewussten (Simulation) oder
lediglich bewusstseinsnahen (Aggravation, Verdeutlichung) fusse, da allenfalls
eine leichtgradige affektive Störung vorliege (jetzt und seinerzeit im Rahmen
der Erhebung von Dr. E____). Diese könne bereits für sich alleine keine
erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Daran würde sich also
auch durch einen "Abzug" eines nicht plausiblen Anteils (von
Aggravation, Verdeutlichung) keine Änderung ergeben. Der aktuell erhobene
Befund und der von Dr. E____ berichtete Befund würde für sich allein einer
leichtgradigen Störung entsprechen und sei nicht etwa wegen einer berücksichtigen
Simulation / Aggravation / Verdeutlichung als leichtgradig anzusehen.
In den Vorberichten der Behandler seien – trotz vermeintlicher Therapieresistenz
bzw. vermeintlich ausbleibender durchgreifender Besserung – keine ausreichenden
Plausibilitätsprüfungen (Symptomvalidierungstests,
Medikamentenspiegelbestimmungen) zu erkennen. Diese wären geeignet, Fragen
hinsichtlich der Behandlungsqualität zuzulassen und auch geeignet, die
Schlüssigkeit der Arbeitsfähigkeitsbewertungen zu hinterfragen. Grundsätzlich gelte
in Fällen eines ausbleibenden Behandlungserfolgs behandelbarer Gesundheitsstörungen
(zu denen depressive Syndrome angesichts der bekannten aussichtsreichen
Behandelbarkeit kaum bestreitbar gehörten) eine Plausibilitätsprüfung
(Symptomvalidierungen, Spiegelbestimmungen der Medikation) regelhaft als
angeraten, auch um nicht-medizinische Ursachen abzuklären und in der
Therapieführung berücksichtigen zu können. Angesichts der in der Begutachtung
durch Dr. E____ ebenfalls vorhanden gewesenen Hinweisen auf eine auffällige
Symptomvalidierung sei es naheliegend, dass diese nunmehr bei zwei Abklärungen
(bei Dr. E____ und bei ihr) erhobene Auffälligkeit auch vorangehend bestanden
habe, was die Plausibilität der Einschätzungen der Behandler infrage stelle
(vgl. insb. S. 202 f. des Gutachtens und S. 205 f. des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 30. Mai 2024 (IV-Akte
220), welches zum selben Ergebnis wie Dr. E____ kommt, kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich die Gutachterin umfassend mit
den relevanten Vorakten (vgl. die Auflistung zentraler medizinischer Unterlagen
auf S. 3 des Gutachtens, auf S. 4-46 des Gutachtens und auf S. 71-108 f. des
Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. u.a. S. 108-112 des Gutachtens) und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. S. 201 f. und S. 204 f. des
Gutachtens) – gestützt auf die erhobenen Befunde (vgl. S. 64 ff.) und die
gestellte Diagnose (vgl. S. 113) – in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Namentlich hat die Gutachterin schlüssig begründet,
weshalb der Beschwerdeführer höchstens an einer leichtgradigen depressiven
Störung (ICD-10: F33.0) (vgl. S. 113 des Gutachtens) leidet. So liess der
erhobene Befund lediglich auf eine leichte affektive Beeinträchtigung
schliessen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war gemäss Gutachterin (nur)
leicht zum negativen Pol hin eingeengt. Der Explorand zeigte anlässlich der
Begutachtung eine lebhafte Mimik und Gestik resp. eine unbeeinträchtigte Mimik.
Zudem vermochte die Gutachterin die wiederholt erwähnte Müdigkeit und
Erschöpfung anlässlich der Exploration nicht zu erkennen (vgl. u.a. S. 69
f. des Gutachtens). Das Fehlen anderer Diagnosen (insb. einer kognitiven
Störung) wurde von der Gutachterin ebenfalls schlüssig erläutert. Diesbezüglich
fällt namentlich ins Gewicht, dass der MRI-Befund des Gehirns unauffällig war. Im
Übrigen machte der Rey-Memory-Test ein suboptimales Antwortverhalten erkennbar.
Es wurde von einer Antwortverzerrung resp. deutlichen Hinweisen auf
bewusstseinsnahes, verfälschendes Antwortverhalten ausgegangen (vgl. u.a. S. 67
f., S. 115 und S. 158 f. des Gutachtens). Auch das Vorliegen einer
Zwangsstörung wurde mit plausibler Argumentation verneint (vgl. u.a. S. 66, S.
70.
und S. 114 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Verneinung einer
Angststörung (vgl. u.a. S. 70, S. 71, S. 115 und S. 159) sowie
anderweitiger psychiatrischer Erkrankungen wie namentlich einer
Persönlichkeitsstörung, einer Traumafolgestörung oder einer somatoformen
Schmerzstörung, zumal sich solche Erkrankungen – was plausibel erscheint – nicht
ICD-konform diagnostizieren lassen (vgl. u.a. S. 71, S. 115 und S. 159 des
Gutachtens).
4.5.3
Schlüssig erscheint schliesslich auch der Hinweis der
Gutachterin, dass es keine Rolle spielt, worauf die auffällige
Symptomvalidierung (nicht authentische Beschwerdepräsentation) zurückzuführen ist
(Simulation, Aggravation), zumal bereits aufgrund der Befundlage (und nicht aufgrund
eines Abzuges wegen Simulation/Aggravation) lediglich von einer leichtgradigen depressiven
Störung auszugehen ist (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Damit lässt sich keine
erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. u.a. S. 202, S.
209.
des Gutachtens). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb.
S. 12 der Beschwerde) konnte angesichts dieser Einschätzung auch auf die im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts für relevant erachtete Abgrenzung
zwischen Simulation und Aggravation (vgl. Erwägung 4.3.8. hiervor) verzichtet
werden.
4.5.4
Dabei hat die Gutachterin auch ihre von den
behandelnden Ärztinnen und Ärzten abweichende Beurteilung klar begründet. Insbesondere
erscheint diesbezüglich der Hinweis auf fehlende Validierungstests der
Behandler berechtigt (vgl. u.a. S. 202 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 202 f]; Erwägung
4.4.4
hiervor). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Zutreffend
ist zwar, dass Dr. I____ nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). Wie aber auch vom
RAD in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 (IV-Akte 239, S. 2) zutreffend
klargestellt wurde, ermangelt es generell an objektiven Hinweisen auf eine massgebende
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. zu den nichtauthentischen
Beschwerdeschilderungen u.a. Erwägungen 4.5.2. und 4.5.3. hiervor). Dies ist vorliegend
als entscheidend zu erachten. Nichts daran zu ändern vermag, dass das
Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren
IV.2022.23; IV-Akte 194) den Rentenanspruch bis September 2017 als ausgewiesen
erachtet hat. Im Übrigen war auch Dr. E____ letztlich nicht von einer bis zum
Begutachtungszeitpunkt (September 2017) eingetretenen Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr hatte er sich im
Wesentlichen zum Gesundheitszustand im Begutachtungszeitpunkt geäussert und sich
in Bezug auf die vorangehende Zeit für gewisse Phasen zu Gunsten des
Beschwerdeführers an die Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen angelehnt
(vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Ergänzend kann schliesslich auch auf die Stellungnahme
des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2024
(IV-Akte 245) und die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Schriftenwechsels gemachten schlüssigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. S.
3.
f. der Beschwerdeantwort und S. 1 der Duplik).
4.5.5
Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen vermag der weitere Austrittsbericht der
Klinik G____ vom 24. November 2024 (erste Replikbeilage). Denn die Gutachterin hat
bereits in Bezug auf die früheren Berichte der Klinik G____ (insb. Berichte vom
27.
Februar 2019 [IV-Akte 120, S. 11 ff.], vom 9. April 2019 [IV-Akte
120, S. 4 ff.], vom 26. September 2019 [IV-Akte 131], vom 25. November
2019.
[IV-Akte 133], vom 5. Januar 2021 [IV-Akte 160, S. 7 ff.] und
vom 1. Juni 2021 [IV-Akte 170]) schlüssig ihre abweichende Einschätzung
begründet. Namentlich hat sie begründet, weshalb sich auch rückwirkend eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit beweismässig nicht hinreichend feststellen lässt
(vgl. u.a. S. 205 und S. 208 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 205 und S. 208];
siehe auch Erwägung 4.4.4. hiervor). Dem Austrittsbericht der Klinik G____ vom
24.
November 2024 lässt sich nunmehr – verglichen mit den früheren Berichten –
im Ergebnis nichts Neues entnehmen. Auch kann ein Administrativgutachten nicht
stets dann schon in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen
werden, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie
wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom
28.
Juni 2023 E. 8.2.2. und 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.3.). Davon
kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
4.5.6
Damit gibt es auch keine hinreichenden Anhalte für eine
allfällige bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (20. Dezember 2024; Urteil des
Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eingetretene relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Was den Austrittsbericht
der Klinik G____ vom 4. April 2025 (zweite Replikbeilage) angeht, so
bezieht sich dieser auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung
und kann daher – wie auch dem Beschwerdeführer bewusst ist (vgl. S. 3 der
Replik) – nicht in die richterliche Beurteilung einbezogen werden.
4.6
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten
von Dr. I____ vom 30. Mai 2024 (IV-Akte 220) von einer spätestens seit
September 2017 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 16 unten der
Beschwerde) erscheint im Übrigen die Verneinung eines Rentenanspruches bereits
ab Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 249) und nicht erst per 31. Dezember 2017 korrekt;
denn die "sofortige" Aufhebung rechtfertigt sich namentlich deshalb, weil
sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit erst gestützt auf das Gutachten
verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage hat einschätzen
lassen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E.
5.1
mit entsprechenden Hinweisen).
4.7
Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (IV-Akte 249) zu Recht ab
Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab
Oktober 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: