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Entscheid

IV.2025.16

Befristete Rente; weitere Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde

18. Juni 2025Deutsch40 min

2018 als Produkttester. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent (Lebenslauf

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Martin Kaiser,

Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.16

Verfügung vom 19. Dezember 2024

Befristete Rente; weitere

Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer meldete

sich am 10. September 2019 (IV-Akte 1) erstmals zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung

(vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 31.

März 2020, IV-Akte 25) und arbeitete zuletzt vom August 2018 bis im Oktober

2018 als Produkttester. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent (Lebenslauf

Beschwerdeführer, IV-Akte 27) gab er auf, als er sich in den Jahren 2016 und

2017 einer laparoskopischen Hiatusplastik und der Behandlung einer

Rezidiv-Hiatushernie unterziehen musste (IV-Akten 87, 25). Der Beschwerdeführer

wird seit dem 1. März 2019 von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 9). Vom 7.

Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in stationärer,

psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht UPK vom 11. Dezember

2019, IV-Akte 64).

b)

Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt

in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und sprach zunächst ein individuelles

Coaching zu (IV-Akte 30), welches aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des

Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Auch die Frühintervention in Form

eines Aufbautrainings konnte angesichts der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers nicht begonnen werden (IV-Akte 44), so dass die

Frühintervention mit Mitteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 54) abgeschlossen

wurde. Aufgrund eines Hundebisses erlitt er im Frühjahr 2021 multiple

Rissquetschwunden und Frakturen Metacarpale IV und V an der rechten Hand

(Bericht USB vom 26. April 2021, IV-Akte 68 S. 10).

c)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Januar 2022 (IV-Akte 74) eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, welcher ihm seit Oktober 2019 eine

80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, unterbrochen anfänglich bis Februar 2020

und von November 2020 bis Juni 2021, wo keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe

(IV-Akte 79, S. 26).

d)

Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 (IV-Akte 83), stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom

November 2020 bis Ende Januar 2021 und eine ganze Rente für den Zeitraum von

Februar 2021 bis und mit September 2021 in Aussicht und lehnte ab Oktober 2021

die Rentenberechtigung ab. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Einwand vom 27. April 2022 (IV-Akte 94) und ferner die Sozialhilfe mit

ergänzendem Einwand vom 16. Mai 2022 (IV-Akte 96), wobei zusätzliche somatische

Beschwerden geltend gemacht wurden. Daraufhin vergab die Beschwerdegegnerin den

Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. IV-Akten 118, 122) in den

medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und

Chirurgie. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2023 kamen

die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

Ganzen kaum eingeschränkt sei. In Tätigkeiten mit dem Einhalten einer

Gewichtslimite von 12 bis 15 kg sei der

Beschwerdeführer voll einsetzbar, dies bei

einem geringen Rendement von 10% bis maximal 20% (IV-Akte 127, S. 12). Mit

diesen Limitierungen seien auch Hilfs- und Pflegetätigkeiten zumutbar, sofern

diese Limitierungen gewährleistet werden könnten. Auf Rückfrage der

Beschwerdegegnerin zum Verlauf verwiesen die Gutachter mit Stellungnahme vom 5.

Juli 2023 (IV-Akte 133) auf die gutachterlichen Ausführungen.

e)

Mit Vorbescheid vom 2. August 2023 (IV-Akte 135) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine

Viertelsrente, vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine ganze Rente

und danach keine Rente mehr zu. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Sozialhilfe

Basel-Stadt am 13. September 2023 abermals Einwand (IV-Akte 139).

f)

Im August 2023 traten erneut Oberbauchschmerzen auf und es wurde ein

kleines axiales Hiatusrezidiv bei allerdings intakter Fundoplicatio

festgestellt (vgl. Bericht Clarunis vom 18. August 2023, IV-Akte 143, S. 2). Vom

1. November 2023 bis zum 10. Januar 2024 war der Beschwerdeführer erneut

stationär in den C____, vgl. Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149,

S. 9 ff.).

g)

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (IV-Akte 172) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufzuheben, bzw. insofern abzuändern,

als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres mindestens eine

Viertel-Rente auszurichten sei, wobei für die Zeit vom 1. November 2023 bis 11.

Januar 2024 eine ganze Rente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks psychiatrischer Abklärungen,

insbesondere betreffend Cannabis-Sucht und Bauchproblematik. Subeventualiter

seien berufliche Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen.

Unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinen

Rechtsvertreter zu gewähren. Anlässlich der Beschwerde reicht der

Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des D____vom 22. November 2024 und

eine Therapiebestätigung ([...]) der C____ vom 29. Januar 2025 ein.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. April 2025 und Duplik vom 7. Mai 2025 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer

reicht dem Gericht ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2025 betreffend den

stationären Aufenthalt zu den Akten.

III. Mit instruktionsricherlicher Verfügung vom 4. März

2025.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, bewilligt.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 legt der

Beschwerdeführer den Austrittsbericht der C____ vom 11. April 2025 ins Recht.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.

Juni 2025 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt. Anschliessend entscheidet die Kammer am 4. September 2025

auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit

keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.3.2

Anfechtungsobjekt

ist vorliegend die Verfügung vom 19. Dezember 2024, mit welcher dem

Beschwerdeführer eine befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen

wurde. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden Integrationsmassnahmen

der Beschwerdegegnerin. Somit fehlt es bezüglich der Fragen nach entsprechenden

Integrationsmassnahmen an einem weiterziehbaren Anfechtungsobjekt, weshalb auf

die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist und lediglich der

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen ist. Selbstverständlich

steht es dem Beschwerdeführer frei, der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um

Integrationsmassnahmen einzureichen, welche diese entsprechend zu prüfen und

gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen hat.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die seitens der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten nicht beweiskräftig seien. Insbesondere

sei der jahrelange THC-Konsum des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt

und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht im Rahmen des

strukturierten Beweisverfahrens beurteilt worden. Zudem könne wegen des

Aufenthalts in der C____ Ende 2023 bis Anfang 2024 nicht daran festgehalten

werden, zumal von der behandelnden Psychiaterin kein zeitnaher Bericht

eingeholt worden sei. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit 17. März

2025.

erneut stationär in der C____, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit

attestiere. Ferner sei die Bauchproblematik des Beschwerdeführers zu wenig

berücksichtigt worden. Schliesslich stehe das seitens des RAD gezeichnete

Belastungsprofil im Widerspruch zu demjenigen der Behandler. Insgesamt sei

daher von einer mindestens zu 40% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen

und eine entsprechende Rente auszurichten, eventualiter müsse in Bezug auf die

bestehenden Bauchbeschwerden und der Suchtproblematik eine Rückweisung zur

weiteren Abklärung erfolgen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, auf das im

Recht liegenden Gutachten des E____ könne abgestellt werden. So würden die

divergierenden Berichte der C____ nicht ausreichen, um die gutachterlichen

Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Ferner bestehe weder eine IV-relevante Suchtproblematik,

noch ergebe sich aus dem diskreten Hinweis auf einen Reflux eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei daher – mit Ausnahme des Zeitraums, in

welchem eine befristete Rente zugesprochen wurde – nicht von einem

invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Der erneute Aufenthalt in der C____

befinde sich schliesslich nach Verfügungserlass.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festlegte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen

stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des

Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur

Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff.

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt

u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist

(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im September 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter

Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Februar 2021 entstanden sein.

Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden

Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren

Hinweisen).

4.3

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen

zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.

44.

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des

Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die

Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –,

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen

sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des E____ und die Beurteilungen des RAD. Im

Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz

dargestellt.

5.2

5.2.1

Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, explorierte den Beschwerdeführer am 2. März 2022 (vgl. Gutachten vom 9.

März 2022, IV-Akte 79). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich des Gesprächs,

er sei nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 während acht Wochen in der UPK

behandelt worden. Der Aufenthalt habe ihm gutgetan. Er habe damals unter

Suizidgedanken gelitten, welche sich mit der Zeit zurückgebildet hätten. Er

habe besser gelernt mit seinen Ängsten umzugehen. Vor fünf Monaten sei er von

einem Schäferhund gebissen worden. Noch immer habe er Schmerzen in der rechten

Hand. Seither sei er ängstlicher und könne die Finger nicht mehr richtig

bewegen. Zudem sei er auch ängstlich, getraue sich kaum, ohne die Hunde seiner

Freundin aus dem Haus zu gehen. Er nehme abends regelmässig Quetiapin (50mg)

und Citalopram (40mg). Die Medikamente würden ihn schummrig machen, er sei gar

nicht bei sich, deswegen habe er gestern Abend die Medikamente nicht

eingenommen. Ca. dreimal pro Woche nehme er Temesta. Er habe früher unter einem

Reflux gelitten, sei zweimal wegen einer Hiatus Hernie operiert worden,

letztmals am 3. Mai 2017. Seither dürfe er nur noch drei Kilogramm heben. Er

habe deswegen seine Tätigkeit als Pfleger aufgeben müssen. Er rauche fünf

Zigaretten am Tag und habe im Jahr 2020 vorübergehend Cannabis konsumiert. Da

er durch den Konsum komisch geworden sei, habe er aufgehört. Seit einem Jahr

nehme er abends regelmässig CBD-Tropfen ein (10 ml, IV-Akte 79, S. 15). Weiter

führte der Beschwerdeführer aus, er sei kaum belastbar, habe Angstzustände und

könne daher kaum arbeiten. Wegen der Bauchoperation könne er auch auf der

Toilette nicht pressen, benötige deshalb manchmal 20 Minuten für einen

Toilettengang, was auch zu Schwierigkeiten bei der Arbeit führen würde (a.a.O.,

S. 17).

5.2.2

Im Rahmen der Befunderhebung hielt der Gutachter fest, dass die Stimmung

herabgesetzt gewesen sei, nicht depressiv. Der Beschwerdeführer habe sich als

Opfer dargestellt und daher etwas unreif gewirkt. Der Antrieb sei nicht

vermindert gewesen, der affektive Kontakt zum Untersuchenden sei gut gewesen. Er

habe Freude gezeigt, als er über die Geburt seines Kindes geredet habe, die

affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Das Denken sei von seinen

gesundheitlichen Klagen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei wach und

bewusstseinsklar gewesen. Es habe sich während der Untersuchung keine

Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung

seien intakt gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht

vorhanden gewesen. Ebenfalls seien keine Zwangsgedanken vorhanden gewesen. Er

habe über Ängste berichtet vor Aufenthalten im öffentlichen Raum und Ängsten

vor Krankenhausaufenthalten. Suizidgedanken seien keine vorhanden (a.a.O., S.

20.

f.). Der Gutachter führte in der medizinischen Zusammenfassung auf, dass

sich nach dem Unfall des Vaters des Beschwerdeführers sein Leben verändert

habe. Die Familie habe wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, die Mutter habe

angefangen zu trinken, der Beschwerdeführer habe früh Verantwortung übernehmen

müssen. Er sei später durch die Krebserkrankung der Eltern belastet gewesen.

Der Vater sei im 2017 und die Mutter im 2021 verstorben (a.a.O., S. 21). Die

Einschränkungen würden seitens des Beschwerdeführers nicht konsistent

geschildert. Er habe berichtet, er könne praktisch nichts mehr unternehmen. Im

Laufe des Gesprächs habe er aber berichtet, dass er regelmässige Spaziergänge

unternehme, sich zweimal pro Woche mit Kollegen treffe und Bars aufsuche,

alleine in die Therapie nach [...] gehe, regelmässig Fahrradtouren und

Wanderungen mit seiner Freundin unternehme. In Bezug auf den Cannabiskonsum

habe die Urinprobe einen hohen Wert ergeben, welcher einen deutlichen Hinweis auf

regelmässigen Cannabiskonsum gebe. In der durchgeführten

Beschwerdevalidierungstestung (SRSI) seien neun Pseudobeschwerden erfasst

worden, die einen Hinweis auf erhöhte Wahrscheinlichkeit der

Beschwerdeausweitung liefern würden (a.a.O., S. 22). Die Diagnose einer

Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne nicht bestätigt werden. Das

Unfallereignis des Vaters sei zwar belastend gewesen, stelle aber kein

hinreichendes Ereignis für eine PTBS dar. Dass der Beschwerdeführe unter

Belastungen litt und noch heute traurig werde, wenn er sich daran erinnert, sei

nachvollziehbar. Er habe aber in der Folge zwölf Jahre als Landschaftsgärtner,

Maschinenbediener und Pflegeassistent gearbeitet und hatte an der letzten

Arbeitsstelle während vier Jahren keine Schwierigkeiten. Im Rahmen der

Validierungstests seien deutliche Hinweise auf Aggravation aufgetreten. Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis während 13

Jahren in der Lage gewesen sei, regelmässig zu arbeiten, soziale Kontakte zu pflegen

und Beziehungen zu Freunden zu unterhalten, schliesse die Diagnose einer PTBS

aus. Schliesslich stellte der Gutachter die Diagnosen einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer ängstlich depressiven

Störung und den Verdacht auf regelmässigen Cannabiskonsum (a.a.O., S. 23 ff.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B____ fest, in der

angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener, Lagerist und Pflegeassistent

könne der Beschwerdeführer während sieben bis acht Stunden anwesend sein.

Aufgrund der ängstlich depressiven Verstimmung bestehe eine geringgradige

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es bestehe daher insgesamt eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis Februar

2020.

habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von April 2020 bis November 2020

habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen. Von November 2020 bis Juni 2021

habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 0% vorgelegen und seit Juli 2021 eine

von 80% (a.a.O., S. 26).

5.3

5.3.1

Das E____ erstellte ein polydisziplinäres Gutachten vom 12.

April 2023 (IV-Akte 127) in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere

Medizin, Orthopädie und Chirurgie.

5.3.2

Im Rahmen der internistischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. F____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer Übergewicht,

Nikotinabusus, eine anamnestische Pollinosis, eine laparoskopische

Re-Fundoplicatio nach Toupet am 3. Mai 2017 bei Rezidivhiatushernie bei

Insuffizienz der Hiatoplastik bei Status nach laparoskopischer Fundoplicatio

und Fundopexie im April 2016, Status nach Ballondilatation im Juni 2016, aktuell

Hypoferritinämie ohne Anämie und gemäss Akten Hypovitaminose D und Folsäuremangel

(IV-Akte 127, S. 32). Der Gutachter führt aus, dass sich der Beschwerdeführer

wegen seiner abdominalen Problematik nicht in der Lage sehe, irgendeiner

beruflichen Tätigkeit nachzugehen (a.a.O., S. 32). Ohne Berücksichtigung der

abdominalen Situation (siehe dazu das chirurgische Fachgutachten) bestehe im

allgemeinmedizinischen bzw. internistischen Bereich keine Erkrankung mit einer

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

5.3.3

Der Gutachter, Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie/Handchirurgie FMH, stellte die handchirurgischen Diagnosen von

belastungsabhängigen Restbeschwerden in der medialen Mittelhand bei Status nach

Hundebissverletzung und Frakturen der Metacarpalia IV und V rechts (03/2021)

und Status nach Wundrevision im Spital [...] (03/2021) und Status nach erneuter

Wundrevision, Débridement und Osteosynthese mittels Kirschner-Drähten im [...]

(03/2021). Von Seiten der Frakturen die ohne Fehlstellung verheilt seien gingen

noch residuelle Restbeschwerden aus. Dadurch ergebe sich eine leicht

verminderte Faustschlusskraft. Die Sensibilität nach distal und vor allem über

dem Handrücken sei nicht gestört (IV-Akte 127, S. 38 f.). Der Beschwerdeführer

verfüge heute wieder über eine annähernd normal einsetzbare Hand. Nur bei

grösserer Kraftanstrengung komme es noch zu Schmerzen. Er könne eine bimanuelle

Tätigkeit ausführen mit einem Trage- und Hebelimit von zwölf bis fünfzehn

Kilogramm. Im Übrigen seien keinerlei Restriktionen von Seiten des

Bewegungsapparates vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistent

oder auch als Lagermitarbeiter bestehe aktuell von Seiten der Handverletzung

rechts keine wesentliche Einschränkung. Es bestehe wegen der Schmerzen bei

grösserer Kraftanstrengung eine Limitierung für das Tragen und Heben von Lasten.

Aus orthopädisch handchirurgischer Sicht seien die bisherigen Tätigkeiten

durchaus angepasst und es seien keine weiteren Massnahmen erforderlich (a.a.O.,

S. 39 f.).

5.3.4

Im chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. G____, FMH Chirurgie, wurde

eine Diskrepanz bei der körperlichen Belastbarkeit festgestellt. Der

Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er gar keine Gewichte mehr heben dürfe.

In den Berichten werde vom Vermeiden schwerer körperlicher Belastung bei Heben

und Tragen berichtet. Ansonsten würden keine Inkonsistenzen bestehen. Als

chirurgische Diagnosen wurde ein Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und

Fundopexie mit anteriorer Semifundoplicatio nach Dor im April 2016, ein Status

nach Ballondiallation im Juni 2016 und ein Status nach Rezidiv-Hiatoplastik,

Fundoplicatio nach Toupet und Mesh-Augmentation im Mai 2017 aufgeführt (IV-Akte

127, S. 43 f.). Aufgrund der dauerhaft eingeschränkten körperlichen

Belastbarkeit sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Pfleger nicht mehr möglich.

Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Eingriff im Jahr 2016. Es bestünden

Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit mit Verbot von Tragen und Heben

von Gewichten von mehr als zwölf bis fünfzehn Kilogramm (a.a.O., S. 45).

5.3.5

Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

begutachtete den Beschwerdeführer psychiatrisch. Hinsichtlich der aktuellen

Beschwerden gab der Beschwerdeführer an (IV-Akte 127 S. 49 ff.), an Albträumen

zu leiden, wobei er aufgrund von Panikattacken schweissgebadet aufwache. Er bekomme

ferner Panikattacken, wenn er Unfälle oder Hunde sehe. Es fehle ihm der

Antrieb, er sei lustlos. Früher sei er ganz zurückgezogen gewesen, das sei

jetzt besser. Er habe Schlafstörung seit dem 24. Dezember 2018 (Sturz des

Vaters) und sei deswegen ein Jahr bei Frau I____ in Therapie gewesen. Die

Therapie habe ihm nicht gutgetan, da er dauernd über den Unfall habe reden

müssen. Er komme auch morgens nicht richtig in die Gänge, bekomme dauernd neue

Medikamente. Der Selbstwert sei am Boden, er fühle sich nutzlos. Er sei extrem

vergesslich. Er leide zudem unter Ohnmachtsgefühlen, vor allem in

Panikzuständen, wenn alles zu kribbeln beginne. Er müsse dauernd auf die

Toilette, habe dann Durchfall, das mache es etwas schwierig. Zwischenmenschlich

gebe es keine Probleme. Er habe mittlerweile drei Freunde, die er regelmässig

treffe und gehe spazieren (a.a.O., S. 50). Sein grösstes Problem sei sein

Magen. Man habe ihn im 2017 operiert. Er dürfe nicht mehr Heben und Tragen.

Aktuell habe er keine Behandlung. Er nehme Citalopram (30 mg) und Seroquel (20

mg; a.a.O., S. 51). Die Tabletten würden ihm beim Einschlafen helfen. Von

Seiten des Magens nehme er Pantoprazol bei Bedarf. Als Untersuchungsbefunde

hielt Dr. med. H____ fest (a.a.O. S. 55), der Beschwerdeführer wirke klinisch

symptomatisch zunächst unauffällig. Im Rahmen der Besprechung sei es beim Thema

Unfall zu vegetativen Reaktionen gekommen (Zittern, rotes Gesicht, Tränen,

schweres Atmen), von denen sich der Beschwerdeführer aber erholen konnte.

Affektiv habe der Beschwerdeführer ausgeglichen gewirkt. Keine Antriebsstörung,

keine funktionellen Beeinträchtigungen, welche aber auch nicht beklagt würden.

Es werde deutlich, dass das Unvermögen eine Arbeit zu finden gänzlich auf die

Magenproblematik geschoben werde. Seitens der Psyche sei er durchaus in der

Lage einer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen der internistischen Untersuchung gebe

der Beschwerdeführer an, Cannabis zu konsumieren. Die Resultate der

Laboruntersuchung würden einen regelmässigen Cannabiskonsum nahelegen. Der

Gutachter stellt schliesslich die Diagnosen einer Traumafolgestörung mit

dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik (Intrusionen/Vermeideverhalten/Panikzuständen),

eine hypochondrische Störung und einen Cannabisabusus (a.a.O., S. 58). Die zu

Diskussion stehenden traumatisierenden Umstände würden per se möglicherweise

die Bedingungen für die Auslösung einer PTBS nicht erfüllen. Eine Entwicklung

im Sinne einer posttraumatischen Folgestörung werde wahrscheinlicher aufgrund

der diesem Ereignis folgenden Umstände mit schwerer psychosozialer Belastung

für den damals jungen Beschwerdeführer. Darüber hinaus bestehe im Erleben des

Beschwerdeführers eine Invalidität, welche sich nicht auf die psychische

Situation, sondern auf die somatischen Beschwerden beziehe. Der

Beschwerdeführer sei absolut überzeugt, dass er in seinem Leben nie mehr

schwere Gewichte (drei bis fünf Kilogramm) wird heben können, ohne schwere

innere Verletzungen zu riskieren. Dies mute hypochondrisch an und entspreche

sicherlich nicht der medizinischen Realität. Im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen Panikanfall erlitten, welcher

aufgesetzt gewirkt habe. Es bestehe aktuell keine Behandlung für die vom

Beschwerdeführer geschilderten posttraumatischen Symptome. Die präsentierte

Symptomatik erscheine dem Untersucher auch bewusstseinsnahe ausgestaltet, so

dass insgesamt aus psychiatrischer Sicht bezüglich dieser Traumafolge-Störung

keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe hier

eine Diskrepanz in den Schilderungen des Versicherten und den Angaben in den

Akten, dass bereits im Sommer 2020 von einer mehr oder weniger kompletten

Remission der diesbezüglichen Symptomatik ausgegangen werden konnte. Die (vom

Beschwerdeführer vertretene) schwere verminderte Fähigkeit zu körperlichen

Arbeiten werde durch die Akten nicht gestützt. Es werde dort lediglich erwähnt,

dass über die Heilungsphase hinaus generell schwere körperliche Belastung, vor

allem schweres Heben zu vermeiden sei (a.a.O., S. 61 f.).

5.3.6

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter

fest, gesamtmedizinisch würden spezifische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der Gewichtslimiten beim Heben und Tragen bestehen. Daneben bestehe

ein leicht vermindertes Rendement (IV-Akte 127, S. 9 f.). Mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter dem Beschwerdeführer einen

Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und Fundopexie mit anteriorer

Semi-Fundoplicatio nach Thor 4/2016; Status nach Ballondilatation 06/2016; einen

Status nach laparoskopischer Rezidiv-Hiatoplastik, Fundoplicatio nach Toupet

und Mesh-Augmentation 05/2017, eine Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit

dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik und Hypochondrischer Störung (a.a.O.,

S. 10). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Ganzen kaum

eingeschränkt. Wesentlich bestehe eine Gewichtslimite, welche jedoch deutlich

höher liege, als subjektiv vom Beschwerdeführer erlebt. Die aus

viszeralchirurgischer Sicht attestierte Limitierung auf 12 bis 15 Kilogramm

lasse auch die noch bestehenden Restbeschwerden bei schwerer körperlicher

Tätigkeit, respektive bei schwerer Tätigkeit mit den Händen in den Hintergrund

treten. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit

lediglich aufgrund der hypochondrischen Störung. Eine leichte

Rendements-Verminderung könne aufgrund der noch bestehenden subsyndromalen

PTBS-Problematik attestiert werden, was bereits in der psychiatrischen

Vorbegutachtung der Fall gewesen sei. Mit der geschilderten Limitierung sei der

Beschwerdeführer auch in Hilfspflegetätigkeiten einsetzbar, soweit die

Limitierung gewährleistet sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe aus

viszeralchirurgischer Sicht seit der Beschwerdeführer sich von seiner Operation

im Mai 2017 erholt hatte. Handchirurgisch habe eine temporäre

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handverletzung im März 2021 bis Ende April 2021

bestanden als die Behandlung abgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer

habe zuletzt bis im Oktober 2018 gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er

hospitalisiert werden müssen. Im Sommer 2020 habe sich der psychiatrische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert, dass mit einem

Belastbarkeitstraining begonnen werden konnte. Damals sei praktisch von einer

vollständigen Remission die Rede gewesen, so dass für diesen Zeitpunkt von

einer hohen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Mit dem

Tod der Mutter im November 2020 sei es zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

gekommen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich

vermindert gewesen. Im Bericht vom September 2021 sei ab Mai 2021 eine vollschichtige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der aktuelle Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers scheine seit der Begutachtung im März 2022 unverändert, so

dass ab September 2021 von der heute attestierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden könne. In den körperlichen Limiten angepassten Tätigkeiten bestehe eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendement von 10% bis maximal

20%. Es bleibe abzuwarten wie weit der Beschwerdeführer sich mit den

Erkenntnissen der aktuellen Begutachtung arrangiere. Sollte die Überzeugung des

Beschwerdeführers, aufgrund seiner abdominalen Problematik nicht arbeitsfähig

zu sein, weiterbestehen, so wären diesbezüglich psychotherapeutische Massnahmen

indiziert, um die Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen

zu verhindern (a.a.O., S. 12 f.).

5.4

5.4.1

Im Nachgang an die Begutachtung richtete sich die

Beschwerdegegnerin an das E____ und erfragte den Verlauf der

Gesamtarbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 unter Angabe der quantitativen

Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in angestammter und angepasster

Tätigkeit. Zudem fragte die Beschwerdegegnerin nach Angabe der quantitativen

Arbeitsfähigkeit in den Teilgutachten in angestammter und angepasster

Tätigkeit.

5.4.2

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 133) führte Dr. med. H____

vom E____ aus, dass im Gutachten auf Seite elf der Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in den jeweiligen Fachgebieten dargestellt worden sei. Dr. med. H____ führt zur

Klärung erneut aus, dass viszeralchirurgische in der angestammten Tätigkeit

seit dem Eingriff im Jahr 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und ab Mai

2017.

(wie beschrieben) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

Handchirurgisch sei in einer angestammten und adaptierten Tätigkeit zwischen

März 2021 und April 2021 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Psychiatrisch sei im Oktober 2019 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen, welche bei Austritt aus dem stationären Setting noch wesentlich

vorhanden gewesen sei, ohne das genaue Prozentangaben gemacht werden könnten.

Im Mai 2020 seien dann keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen, wobei

sich der Gesundheitszustand dann im Sommer gebessert habe. Auch hier könne

keine Prozentangabe zum Umfang der Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Im

November 2020 kam es wieder zu einer Exazerbation der Beschwerden, so dass im

Januar 2021 erneut keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen waren. Bis im

September 2021 sei vollschichtig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, ab

September 2021 eine Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten beschrieben.

5.5

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB abgestellt werden kann, wie

dies bereits der RAD festgestellt hat (IV-Akte 134). Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. und

4.3

hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche

geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit

den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Bei einer

Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.6

5.6.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des

internistischen (oben E. 5.3.2.) und handchirurgischen Teilgutachtens (oben E.

5.3.3.) zu Recht nicht. Er bringt allerdings in Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten (oben E. 5.3.4.) in der Hauptsache vor, er leide seit Jahren

unter einer Cannabis-Abhängigkeit, welche nicht im Rahmen des strukturierten

Beweisverfahrens und in Bezug auf einen allfälligen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit geprüft wurde. Beispielsweise stehe das festgestellte

ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem

kontinuierlichen THC-Missbrauch (Beschwerde, S. 3). Zudem komme der

hypochondrischen Überzeugung Krankheitswert zu. Schliesslich sei mit Blick auf

die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers in den C____ von November

2023.

bis Januar 2024 (vgl. IV-Akte 149) und vom 17. März bis am 11. April 2025 (bei

den Gerichtsakten) von einer höhergradigen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

5.6.2

Hinsichtlich der chirurgischen, gutachterlichen Einschätzung (oben E.

5.3.4) ist der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der D____ vom 22.

November 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3), welche eine operative Sanierung

empfehlen (vgl. IV-Akte 157) und der im November 2024 im J____ festgestellten

persistierenden Refluxbeschwerden einerseits der Ansicht, es bestehe keine

hypochondrische Überzeugung und andererseits doch weitergehende Einschränkungen

vorliegen, als gutachterlich dargelegt. Im Folgenden sind die Berichte, welche

der Beschwerdeführer in Bezug auf die seiner Ansicht nach mangelnde Beweiskraft

des Gutachtens anruft, kurz darzustellen.

5.7

5.7.1

Am 14. August 2023 (Bericht vom 23. August 2023, IV-Akte 143,

S. 7 f.) war der Beschwerdeführer notfallmässig vorstellig im J____ wegen

Oberbauchschmerzen bei Rezidiv einer axialen Hiatushernie. Am Vortag habe er

eine Wasserkiste hochheben wollen und habe fortan Schmerzen bemerkt. Die

laborchemische Blutuntersuchung habe sich unauffällig gezeigt. Im CT-Thorax

(IV-Akte 143, S. 9) habe sich ein Rezidiv einer axialen Hiatushernie mit

Verlagerung der Fundoplicatio nach intrathorakal gezeigt. Es wurde sich für ein

ambulantes Procedere entschieden. Es erfolgte eine Magenspiegelung und eine

Behandlung mit Paracetamol und entsprechender Analgesie. Eine

Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

5.7.2

Am 18. August 2023 begab sich der Beschwerdeführer sodann in die

Sprechstunde des D____. Mit Bericht vom 18. August 2023 (IV-Akte 143, S. 3 f.)

wurden dem Beschwerdeführer Oberbauchschmerzen und Reflux seit dem 14. August

2023, differentialdiagnostisch ein Hiatusrezidiv, Gastroententis, ein rezidiv

einer axialen Hiatushernie mit Verlagerung der Fundoplicatio nach

Intrachorakel. Die behandelnde Ärztin führte aus, die auf der Notfallstation

begonnene PPI-Therapie habe eine Linderung der Beschwerden gebracht. Das durch

die zwischenzeitlich durchgeführte Gastroskopie entdeckte kleine axiale

Hernienrezidiv bei intakter Fundoplicatio und lediglich diskreten Hinweisen auf

einen Reflux (CT vom 14. August 2023) würden die angegebenen Beschwerden nicht

eindeutig erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine

Angaben zu entnehmen.

5.7.3

Am 24. August 2023 wurde eine Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage

durchgeführt. Mit Bericht vom 24. August 2023 wurde im Rahmen der Beurteilung

korrelierend zum CT vom 14. August 2023 bei Status nach Hiatusplastik mit

Fundopexie und Refundoplicatio. Kein Nachweis einer Rezidiv-Hernie, kein

Nachweis eines Refluxes, nur gering verzögerte Passage in den Magen (IV-Akte

143, S. 5).

5.7.4

5.8.1

Die vorgenannten viszeralchirurgischen Berichte vermögen

keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren. Festzustellen

ist, dass für die am 14. August 2023 verspürten Oberbauchschmerzen das Anheben

einer schweren Getränkekiste ursächlich war (IV-Akte 143 S. 3), womit nicht

auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer über das empfohlene

Gewichtslimit von 12 bis 15 kg ging. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass der

Beschwerdeführer im Gutachten angab, seinen 2-jährigen Sohn zu heben und tragen

(IV-Akte 127, S. 27), somit der von ihm vertretenen Trage- und Hebedispens

nicht nachlebte (IV-Akte 127 S. 27, 34, 42). Insoweit sind die vom

chirurgischen Gutachter thematisierten Inkonsistenzen nicht von der Hand zu

weisen (IV-Akte 127 S. 43). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten sind

sodann keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie in diesem

Punkt per se nicht geeignet sind, die entsprechenden gutachterlichen

Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auf Nachfrage des RAD blieben die Fachärzte

vom [...], D____, unbestimmt und führten aus, dass gemäss aktueller Literatur

keine Gewichtslimite einer Arbeitstätigkeit vorhersehbar sei (IV-Akte 157). Hinzu

kommt, dass sich den Berichten auch sonst keine Angaben entnehmen lassen,

welche die gutachterliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen liessen.

So wurde anlässlich der Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage keine Anzeichen eines

Refluxes gefunden und das kleine axiale Hernienrezidiv bei intakter

Fundoplicatio konnte konservativ behandelt werden. Die angegebenen Beschwerden

konnten zudem nicht eindeutig auf das Hernienrezidiv zurückgeführt werden, so

dass das [...] das Hiatushernienrezidiv nur als Differenzialdiagnose im

Zusammenhang mit den Oberbauchschmerzen und dem Reflux listete. Wie der RAD vor

diesem Hintergrund mit Beurteilung vom 21. August 2024 (IV-Akte 163) zutreffend

ausführte, hat das erneute Hernienrezidiv keinen Einfluss auf die Höhe der

Arbeitsfähigkeit, führe allerdings dazu, dass das Belastbarkeitsprofil bis zu

einer allfälligen operativen Sanierung angepasst werden müsse. So seien dem

Beschwerdeführer Tätigkeiten zumutbar, in welchen er keine Gewichte heben oder

tragen müsse, im Sinne einer sitzenden Tätigkeit, Kontrolltätigkeit, wobei

Sitzen, Gehen und Stehen möglich seien (vgl. auch Beurteilung des TAD vom 25.

Juli 2023, IV-Akte 134). Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren vom

Beschwerdeführer eingereichte Berichte des D____ vom 22. November 2024 nichts zu

ändern. Zwar wird im vorgenannten Bericht von persistierenden Refluxbeschwerden

berichtet (BB 3). Allerdings konnte ein Reflux bildgebend nicht bestätigt

werden.

5.7.5

Vom 7. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in

einem stationären Setting in der C____. Gemäss Austrittsbericht vom 11.

Dezember 2019 (IV-Akte 18) bestehe eine PTBS, eine rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Beschwerdeführer war erneut vom

1.

November 2023 bis zum 10. Januar 2024 stationär in der C____. Diagnostiziert

wurde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne

einer komplexen PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149 S. 9

ff.). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Flashbacks und Albträumen

bezüglich verschiedener Situationen seiner Vergangenheit berichtet (zum

Beispiel Unglück eines Vaters, ausgelöst durch das Sehen eines Autounfalls, Tod

seines Vaters an Heilig Abend, ausgelöst durch weihnachtliche Dinge, Angriff

eines Schäferhundes, ausgelöst durch das Sehen von nicht angeleinten grossen

Hunden). Er erhoffe sich durch den Aufenthalt einen anderen Umgang mit seinen

Ängsten und Erinnerungen. Der Beschwerdeführer rauche Cannabis alle drei bis

vier Monate, aktuell jedoch seit sieben Monaten nicht mehr. Er rauche keine

Zigaretten, trinke keinen Alkohol und nehme keine sonstigen Drogen. Aktuell

habe er keine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Begleitung. Er

habe sich nun eine neue Therapeutin gesucht, bei welcher er nach dem Aufenthalt

die Therapie fortsetzen könne. Während des Aufenthaltes habe der

Beschwerdeführer seine Vergangenheit und seine Gegenwart vermehrt annehmen

können. So habe er sich vom Gedanken lösen können, keine Familie mehr zu haben

und sich dem Gedanken annähern können viele Verwandte, eine Partnerin und einen

Sohn zu haben. Der Beschwerdeführer könne wieder den Weihnachtsmarkt besuchen

und habe im familiären Kreis und mit Freunden Weihnachten feiern können. Die weitere

psychiatrische Behandlung erfolge durch Dr. med. K____, Fachärztin für

Psychotherapie und Psychiatrie FMH. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird

prognostisch festgehalten, dass eine langfristige Prognose vom Erfolg der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und dem Krankheitsverlauf

abhänge. Falls es mittel- bis langfristig zu einer Verbesserung der Symptomatik

komme, werde neben einer langsamen und schrittweisen Eingliederung in den

Arbeitsmarkt auch ein strukturiertes, stabiles Arbeitsumfeld mit klar

definiertem Verantwortungsbereich, regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollenden

Vorgesetzen empfohlen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei derzeit

nicht möglich (IV-Akte 149, S. 9 ff.).

5.7.6

Auch die psychiatrischen Berichte der C____ vermögen – wie vom RAD zu

Recht ins Feld geführt (vgl. Beurteilung vom 21. August 2024, IV-Akte 163) -

die gutachterliche Einschätzung nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Vorweg

zu nehmen ist, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden

Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit

Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall.

Sowohl Gutachter H____ als auch Gutachter B____ kamen – unter Berücksichtigung

der divergierenden Akten und vorbestehenden Einschätzungen – zur Ansicht, dass

eine PTBS nicht vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gehen die Gutachter ebenfalls einig und halten eine

Einschränkung des Rendements von maximal 20% für gegeben. Diese Einschätzung

deckt sich mit dem relativ hohen anamnestisch erhobenen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers,

wohingegen den Berichten der C____ keine plausible Begründung zu entnehmen ist,

weshalb dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv aus

psychiatrischen Gründen – mit Ausnahme der stationären Aufenthalte – in der

Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt ansieht. Dies spiegelt sich in den

Akten insofern wieder, als dass sich keine Anzeichen einer regelmässigen

therapeutischen psychiatrischen Konsultation finden. Insoweit relativiert sich

auch der erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte es unterlassen, einen

Bericht der behandelnden Psychiaterin K____ einzuholen, zumal die im Januar

2024.

durch die C____ initiierte Anbindung offenbar nicht von Dauer war

(Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer kann lediglich die Teilnahme in der

Übungsgruppe Akzeptanz & Commitmenttherapie unter der Leitung der

Pflegefachfrau HF L____ nachweisen (BB 4). Der Ansicht des Beschwerdeführers,

die Gutachter hätten keinen pathologischen Cannabiskonsum festgestellt und

diesen fälschlicherweise bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht

berücksichtigt, kann ebenso wenig gefolgt werden. Es finden sich zwar Hinweise

auf einen Konsum. Anzeichen für eine Abhängigkeit ergeben sich allerdings aus

den Akten nicht. So diagnostizierte auch die C____ in Einigkeit mit den

gutachterlichen Einschätzungen keine Konsumverhalten mit Krankheitswert.

5.7.7

Der vom Beschwerdeführer schliesslich mit Beschwerde eingereichte Austrittsbericht

der C____ vom 11. April 2025 ist nach der Verfügung vom 19. Dezember 2024 datiert

und liegt daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums

(Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende

Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive

Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom

16.

April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch

aus dem Bericht keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt, wobei die

diagnostizierte PTBS ohnehin nur aktenanamnestisch festgehalten werde. Die

ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, vermag ebenfalls keine Indizien für den

Beurteilungszeitraum zu liefern, wobei eine allfällige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes offengelassen werden muss.

5.7.8

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf das

polydisziplinäre Gutachten des E____ abgestellt werden kann und in dieser

Hinsicht die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.

5.8

5.8.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.8.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend

wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt

sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht

hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen

werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103

E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder

nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen

praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20.

Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV).

Üblicherweise wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel

wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In

begründeten Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere

statistische Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und

geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar

2025.

Rz 3207). Dabei ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die

aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im

Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E.

4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.8.3

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden

Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch

die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht.

Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete

Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein

(vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.3).

5.8.4

Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen die LSE Tabelle TA1,

total Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde. Sie ging hierbei von einem monatlichen

Einkommen von Fr. 5'261.00 aus, rechnete dieses von 40 auf 41.7 Wochenstunden

um und ermittelte so ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von Fr.

65'815.00.

5.8.5

Aus dem chirurgischen Teilgutachten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeit als Pfleger seit dem Eingriff im Jahr 2016 nicht

mehr ausführen kann (IV-Akte 127, S. 45) bzw. gemäss interdisziplinärer Beurteilung

mit dem Verbot von Tragen und Heben von Gewichten mehr als 12 bis 15 kg seit

der Erholung von der Operation im Mai 2017 (IV-Akte 127 S. 12) belegt ist.

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an der [...]Schule

seit dem 1. September 2015 eine berufsbegleitende Ausbildung zum Altenpfleger

absolvierte, welche er am 31. August 2016 aufgegeben hatte (vgl. Bescheinigung

vom 11. September 2023, IV-Akte 139, S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist nicht

auszuschliessen, dass der Abbruch der Ausbildung bzw. die unterlassene

Wiederaufnahme in Zusammenhang mit der Zwerchfellproblematik standen, so wie

der Beschwerdeführer im Erstgespräch vom 31. März 2020 schilderte (IV-Akte

2025). Insoweit liegen Indizien vor, welche eine relevante berufliche

Weiterentwicklung des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausschliessen

lassen (vgl. E. 5.8.3). Wie die Gründe für den Ausbildungsabbruch kann aber auch

nicht beurteilt werden, welchen Ausbildungsabschluss er mit dieser Ausbildung

hätte erreichen können und wie dieser im hiesigen Arbeitsmarkt anerkannt worden

wäre. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach bei einer diplomierten

Pflegefachfrau HF - ausgehend vom Wirtschaftszweig Gesundheit- und Sozialwesen

(86-88) – angesichts der Ausbildung und der Berufserfahrung das Kompetenzniveau

3.

(Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2) in

Betracht gezogen wurde, rechtfertigt es sich, diesen offenen

Sachverhaltselementen nachzugehen. Die Angelegenheit ist daher unter

Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Abklärung der Vergleichseinkommen

und erneuten Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Nach erfolgter Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin

neu zu verfügen.

5.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht,

von der polydisziplinären gutachterlichen Darstellung abzuweisen. Allerdings

hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der

Erwägungen erneut durchzuführen und hernach über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.

Dezember 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer

Abklärungen und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.2

Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird

zur weiteren Abklärung und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00

gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: