IV.2025.16
Befristete Rente; weitere Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde
18. Juni 2025Deutsch40 min
2018 als Produkttester. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent (Lebenslauf
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Martin Kaiser,
Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.16
Verfügung vom 19. Dezember 2024
Befristete Rente; weitere
Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer meldete
sich am 10. September 2019 (IV-Akte 1) erstmals zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung
(vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 31.
März 2020, IV-Akte 25) und arbeitete zuletzt vom August 2018 bis im Oktober
2018 als Produkttester. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent (Lebenslauf
Beschwerdeführer, IV-Akte 27) gab er auf, als er sich in den Jahren 2016 und
2017 einer laparoskopischen Hiatusplastik und der Behandlung einer
Rezidiv-Hiatushernie unterziehen musste (IV-Akten 87, 25). Der Beschwerdeführer
wird seit dem 1. März 2019 von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 9). Vom 7.
Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in stationärer,
psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht UPK vom 11. Dezember
2019, IV-Akte 64).
b)
Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt
in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und sprach zunächst ein individuelles
Coaching zu (IV-Akte 30), welches aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des
Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Auch die Frühintervention in Form
eines Aufbautrainings konnte angesichts der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers nicht begonnen werden (IV-Akte 44), so dass die
Frühintervention mit Mitteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 54) abgeschlossen
wurde. Aufgrund eines Hundebisses erlitt er im Frühjahr 2021 multiple
Rissquetschwunden und Frakturen Metacarpale IV und V an der rechten Hand
(Bericht USB vom 26. April 2021, IV-Akte 68 S. 10).
c)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Januar 2022 (IV-Akte 74) eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welcher ihm seit Oktober 2019 eine
80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, unterbrochen anfänglich bis Februar 2020
und von November 2020 bis Juni 2021, wo keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe
(IV-Akte 79, S. 26).
d)
Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 (IV-Akte 83), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom
November 2020 bis Ende Januar 2021 und eine ganze Rente für den Zeitraum von
Februar 2021 bis und mit September 2021 in Aussicht und lehnte ab Oktober 2021
die Rentenberechtigung ab. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 27. April 2022 (IV-Akte 94) und ferner die Sozialhilfe mit
ergänzendem Einwand vom 16. Mai 2022 (IV-Akte 96), wobei zusätzliche somatische
Beschwerden geltend gemacht wurden. Daraufhin vergab die Beschwerdegegnerin den
Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. IV-Akten 118, 122) in den
medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und
Chirurgie. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2023 kamen
die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Ganzen kaum eingeschränkt sei. In Tätigkeiten mit dem Einhalten einer
Gewichtslimite von 12 bis 15 kg sei der
Beschwerdeführer voll einsetzbar, dies bei
einem geringen Rendement von 10% bis maximal 20% (IV-Akte 127, S. 12). Mit
diesen Limitierungen seien auch Hilfs- und Pflegetätigkeiten zumutbar, sofern
diese Limitierungen gewährleistet werden könnten. Auf Rückfrage der
Beschwerdegegnerin zum Verlauf verwiesen die Gutachter mit Stellungnahme vom 5.
Juli 2023 (IV-Akte 133) auf die gutachterlichen Ausführungen.
e)
Mit Vorbescheid vom 2. August 2023 (IV-Akte 135) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine
Viertelsrente, vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine ganze Rente
und danach keine Rente mehr zu. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Sozialhilfe
Basel-Stadt am 13. September 2023 abermals Einwand (IV-Akte 139).
f)
Im August 2023 traten erneut Oberbauchschmerzen auf und es wurde ein
kleines axiales Hiatusrezidiv bei allerdings intakter Fundoplicatio
festgestellt (vgl. Bericht Clarunis vom 18. August 2023, IV-Akte 143, S. 2). Vom
1. November 2023 bis zum 10. Januar 2024 war der Beschwerdeführer erneut
stationär in den C____, vgl. Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149,
S. 9 ff.).
g)
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (IV-Akte 172) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufzuheben, bzw. insofern abzuändern,
als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres mindestens eine
Viertel-Rente auszurichten sei, wobei für die Zeit vom 1. November 2023 bis 11.
Januar 2024 eine ganze Rente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks psychiatrischer Abklärungen,
insbesondere betreffend Cannabis-Sucht und Bauchproblematik. Subeventualiter
seien berufliche Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen.
Unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinen
Rechtsvertreter zu gewähren. Anlässlich der Beschwerde reicht der
Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des D____vom 22. November 2024 und
eine Therapiebestätigung ([...]) der C____ vom 29. Januar 2025 ein.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. April 2025 und Duplik vom 7. Mai 2025 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer
reicht dem Gericht ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2025 betreffend den
stationären Aufenthalt zu den Akten.
III. Mit instruktionsricherlicher Verfügung vom 4. März
2025.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, bewilligt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 legt der
Beschwerdeführer den Austrittsbericht der C____ vom 11. April 2025 ins Recht.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.
Juni 2025 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt. Anschliessend entscheidet die Kammer am 4. September 2025
auf dem Zirkulationsweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit
keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2
Anfechtungsobjekt
ist vorliegend die Verfügung vom 19. Dezember 2024, mit welcher dem
Beschwerdeführer eine befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
wurde. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden Integrationsmassnahmen
der Beschwerdegegnerin. Somit fehlt es bezüglich der Fragen nach entsprechenden
Integrationsmassnahmen an einem weiterziehbaren Anfechtungsobjekt, weshalb auf
die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist und lediglich der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen ist. Selbstverständlich
steht es dem Beschwerdeführer frei, der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
Integrationsmassnahmen einzureichen, welche diese entsprechend zu prüfen und
gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen hat.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die seitens der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten nicht beweiskräftig seien. Insbesondere
sei der jahrelange THC-Konsum des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt
und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht im Rahmen des
strukturierten Beweisverfahrens beurteilt worden. Zudem könne wegen des
Aufenthalts in der C____ Ende 2023 bis Anfang 2024 nicht daran festgehalten
werden, zumal von der behandelnden Psychiaterin kein zeitnaher Bericht
eingeholt worden sei. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit 17. März
2025.
erneut stationär in der C____, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiere. Ferner sei die Bauchproblematik des Beschwerdeführers zu wenig
berücksichtigt worden. Schliesslich stehe das seitens des RAD gezeichnete
Belastungsprofil im Widerspruch zu demjenigen der Behandler. Insgesamt sei
daher von einer mindestens zu 40% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen
und eine entsprechende Rente auszurichten, eventualiter müsse in Bezug auf die
bestehenden Bauchbeschwerden und der Suchtproblematik eine Rückweisung zur
weiteren Abklärung erfolgen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, auf das im
Recht liegenden Gutachten des E____ könne abgestellt werden. So würden die
divergierenden Berichte der C____ nicht ausreichen, um die gutachterlichen
Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Ferner bestehe weder eine IV-relevante Suchtproblematik,
noch ergebe sich aus dem diskreten Hinweis auf einen Reflux eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei daher – mit Ausnahme des Zeitraums, in
welchem eine befristete Rente zugesprochen wurde – nicht von einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Der erneute Aufenthalt in der C____
befinde sich schliesslich nach Verfügungserlass.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festlegte.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen
stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des
Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur
Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff.
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt
u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im September 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Februar 2021 entstanden sein.
Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden
Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren
Hinweisen).
4.3
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.
44.
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des
Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die
Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen
sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des E____ und die Beurteilungen des RAD. Im
Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz
dargestellt.
5.2
5.2.1
Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, explorierte den Beschwerdeführer am 2. März 2022 (vgl. Gutachten vom 9.
März 2022, IV-Akte 79). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich des Gesprächs,
er sei nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 während acht Wochen in der UPK
behandelt worden. Der Aufenthalt habe ihm gutgetan. Er habe damals unter
Suizidgedanken gelitten, welche sich mit der Zeit zurückgebildet hätten. Er
habe besser gelernt mit seinen Ängsten umzugehen. Vor fünf Monaten sei er von
einem Schäferhund gebissen worden. Noch immer habe er Schmerzen in der rechten
Hand. Seither sei er ängstlicher und könne die Finger nicht mehr richtig
bewegen. Zudem sei er auch ängstlich, getraue sich kaum, ohne die Hunde seiner
Freundin aus dem Haus zu gehen. Er nehme abends regelmässig Quetiapin (50mg)
und Citalopram (40mg). Die Medikamente würden ihn schummrig machen, er sei gar
nicht bei sich, deswegen habe er gestern Abend die Medikamente nicht
eingenommen. Ca. dreimal pro Woche nehme er Temesta. Er habe früher unter einem
Reflux gelitten, sei zweimal wegen einer Hiatus Hernie operiert worden,
letztmals am 3. Mai 2017. Seither dürfe er nur noch drei Kilogramm heben. Er
habe deswegen seine Tätigkeit als Pfleger aufgeben müssen. Er rauche fünf
Zigaretten am Tag und habe im Jahr 2020 vorübergehend Cannabis konsumiert. Da
er durch den Konsum komisch geworden sei, habe er aufgehört. Seit einem Jahr
nehme er abends regelmässig CBD-Tropfen ein (10 ml, IV-Akte 79, S. 15). Weiter
führte der Beschwerdeführer aus, er sei kaum belastbar, habe Angstzustände und
könne daher kaum arbeiten. Wegen der Bauchoperation könne er auch auf der
Toilette nicht pressen, benötige deshalb manchmal 20 Minuten für einen
Toilettengang, was auch zu Schwierigkeiten bei der Arbeit führen würde (a.a.O.,
S. 17).
5.2.2
Im Rahmen der Befunderhebung hielt der Gutachter fest, dass die Stimmung
herabgesetzt gewesen sei, nicht depressiv. Der Beschwerdeführer habe sich als
Opfer dargestellt und daher etwas unreif gewirkt. Der Antrieb sei nicht
vermindert gewesen, der affektive Kontakt zum Untersuchenden sei gut gewesen. Er
habe Freude gezeigt, als er über die Geburt seines Kindes geredet habe, die
affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Das Denken sei von seinen
gesundheitlichen Klagen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei wach und
bewusstseinsklar gewesen. Es habe sich während der Untersuchung keine
Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung
seien intakt gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht
vorhanden gewesen. Ebenfalls seien keine Zwangsgedanken vorhanden gewesen. Er
habe über Ängste berichtet vor Aufenthalten im öffentlichen Raum und Ängsten
vor Krankenhausaufenthalten. Suizidgedanken seien keine vorhanden (a.a.O., S.
20.
f.). Der Gutachter führte in der medizinischen Zusammenfassung auf, dass
sich nach dem Unfall des Vaters des Beschwerdeführers sein Leben verändert
habe. Die Familie habe wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, die Mutter habe
angefangen zu trinken, der Beschwerdeführer habe früh Verantwortung übernehmen
müssen. Er sei später durch die Krebserkrankung der Eltern belastet gewesen.
Der Vater sei im 2017 und die Mutter im 2021 verstorben (a.a.O., S. 21). Die
Einschränkungen würden seitens des Beschwerdeführers nicht konsistent
geschildert. Er habe berichtet, er könne praktisch nichts mehr unternehmen. Im
Laufe des Gesprächs habe er aber berichtet, dass er regelmässige Spaziergänge
unternehme, sich zweimal pro Woche mit Kollegen treffe und Bars aufsuche,
alleine in die Therapie nach [...] gehe, regelmässig Fahrradtouren und
Wanderungen mit seiner Freundin unternehme. In Bezug auf den Cannabiskonsum
habe die Urinprobe einen hohen Wert ergeben, welcher einen deutlichen Hinweis auf
regelmässigen Cannabiskonsum gebe. In der durchgeführten
Beschwerdevalidierungstestung (SRSI) seien neun Pseudobeschwerden erfasst
worden, die einen Hinweis auf erhöhte Wahrscheinlichkeit der
Beschwerdeausweitung liefern würden (a.a.O., S. 22). Die Diagnose einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne nicht bestätigt werden. Das
Unfallereignis des Vaters sei zwar belastend gewesen, stelle aber kein
hinreichendes Ereignis für eine PTBS dar. Dass der Beschwerdeführe unter
Belastungen litt und noch heute traurig werde, wenn er sich daran erinnert, sei
nachvollziehbar. Er habe aber in der Folge zwölf Jahre als Landschaftsgärtner,
Maschinenbediener und Pflegeassistent gearbeitet und hatte an der letzten
Arbeitsstelle während vier Jahren keine Schwierigkeiten. Im Rahmen der
Validierungstests seien deutliche Hinweise auf Aggravation aufgetreten. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis während 13
Jahren in der Lage gewesen sei, regelmässig zu arbeiten, soziale Kontakte zu pflegen
und Beziehungen zu Freunden zu unterhalten, schliesse die Diagnose einer PTBS
aus. Schliesslich stellte der Gutachter die Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer ängstlich depressiven
Störung und den Verdacht auf regelmässigen Cannabiskonsum (a.a.O., S. 23 ff.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B____ fest, in der
angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener, Lagerist und Pflegeassistent
könne der Beschwerdeführer während sieben bis acht Stunden anwesend sein.
Aufgrund der ängstlich depressiven Verstimmung bestehe eine geringgradige
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es bestehe daher insgesamt eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis Februar
2020.
habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von April 2020 bis November 2020
habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen. Von November 2020 bis Juni 2021
habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 0% vorgelegen und seit Juli 2021 eine
von 80% (a.a.O., S. 26).
5.3
5.3.1
Das E____ erstellte ein polydisziplinäres Gutachten vom 12.
April 2023 (IV-Akte 127) in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere
Medizin, Orthopädie und Chirurgie.
5.3.2
Im Rahmen der internistischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. F____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer Übergewicht,
Nikotinabusus, eine anamnestische Pollinosis, eine laparoskopische
Re-Fundoplicatio nach Toupet am 3. Mai 2017 bei Rezidivhiatushernie bei
Insuffizienz der Hiatoplastik bei Status nach laparoskopischer Fundoplicatio
und Fundopexie im April 2016, Status nach Ballondilatation im Juni 2016, aktuell
Hypoferritinämie ohne Anämie und gemäss Akten Hypovitaminose D und Folsäuremangel
(IV-Akte 127, S. 32). Der Gutachter führt aus, dass sich der Beschwerdeführer
wegen seiner abdominalen Problematik nicht in der Lage sehe, irgendeiner
beruflichen Tätigkeit nachzugehen (a.a.O., S. 32). Ohne Berücksichtigung der
abdominalen Situation (siehe dazu das chirurgische Fachgutachten) bestehe im
allgemeinmedizinischen bzw. internistischen Bereich keine Erkrankung mit einer
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
5.3.3
Der Gutachter, Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie/Handchirurgie FMH, stellte die handchirurgischen Diagnosen von
belastungsabhängigen Restbeschwerden in der medialen Mittelhand bei Status nach
Hundebissverletzung und Frakturen der Metacarpalia IV und V rechts (03/2021)
und Status nach Wundrevision im Spital [...] (03/2021) und Status nach erneuter
Wundrevision, Débridement und Osteosynthese mittels Kirschner-Drähten im [...]
(03/2021). Von Seiten der Frakturen die ohne Fehlstellung verheilt seien gingen
noch residuelle Restbeschwerden aus. Dadurch ergebe sich eine leicht
verminderte Faustschlusskraft. Die Sensibilität nach distal und vor allem über
dem Handrücken sei nicht gestört (IV-Akte 127, S. 38 f.). Der Beschwerdeführer
verfüge heute wieder über eine annähernd normal einsetzbare Hand. Nur bei
grösserer Kraftanstrengung komme es noch zu Schmerzen. Er könne eine bimanuelle
Tätigkeit ausführen mit einem Trage- und Hebelimit von zwölf bis fünfzehn
Kilogramm. Im Übrigen seien keinerlei Restriktionen von Seiten des
Bewegungsapparates vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistent
oder auch als Lagermitarbeiter bestehe aktuell von Seiten der Handverletzung
rechts keine wesentliche Einschränkung. Es bestehe wegen der Schmerzen bei
grösserer Kraftanstrengung eine Limitierung für das Tragen und Heben von Lasten.
Aus orthopädisch handchirurgischer Sicht seien die bisherigen Tätigkeiten
durchaus angepasst und es seien keine weiteren Massnahmen erforderlich (a.a.O.,
S. 39 f.).
5.3.4
Im chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. G____, FMH Chirurgie, wurde
eine Diskrepanz bei der körperlichen Belastbarkeit festgestellt. Der
Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er gar keine Gewichte mehr heben dürfe.
In den Berichten werde vom Vermeiden schwerer körperlicher Belastung bei Heben
und Tragen berichtet. Ansonsten würden keine Inkonsistenzen bestehen. Als
chirurgische Diagnosen wurde ein Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und
Fundopexie mit anteriorer Semifundoplicatio nach Dor im April 2016, ein Status
nach Ballondiallation im Juni 2016 und ein Status nach Rezidiv-Hiatoplastik,
Fundoplicatio nach Toupet und Mesh-Augmentation im Mai 2017 aufgeführt (IV-Akte
127, S. 43 f.). Aufgrund der dauerhaft eingeschränkten körperlichen
Belastbarkeit sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Pfleger nicht mehr möglich.
Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Eingriff im Jahr 2016. Es bestünden
Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit mit Verbot von Tragen und Heben
von Gewichten von mehr als zwölf bis fünfzehn Kilogramm (a.a.O., S. 45).
5.3.5
Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
begutachtete den Beschwerdeführer psychiatrisch. Hinsichtlich der aktuellen
Beschwerden gab der Beschwerdeführer an (IV-Akte 127 S. 49 ff.), an Albträumen
zu leiden, wobei er aufgrund von Panikattacken schweissgebadet aufwache. Er bekomme
ferner Panikattacken, wenn er Unfälle oder Hunde sehe. Es fehle ihm der
Antrieb, er sei lustlos. Früher sei er ganz zurückgezogen gewesen, das sei
jetzt besser. Er habe Schlafstörung seit dem 24. Dezember 2018 (Sturz des
Vaters) und sei deswegen ein Jahr bei Frau I____ in Therapie gewesen. Die
Therapie habe ihm nicht gutgetan, da er dauernd über den Unfall habe reden
müssen. Er komme auch morgens nicht richtig in die Gänge, bekomme dauernd neue
Medikamente. Der Selbstwert sei am Boden, er fühle sich nutzlos. Er sei extrem
vergesslich. Er leide zudem unter Ohnmachtsgefühlen, vor allem in
Panikzuständen, wenn alles zu kribbeln beginne. Er müsse dauernd auf die
Toilette, habe dann Durchfall, das mache es etwas schwierig. Zwischenmenschlich
gebe es keine Probleme. Er habe mittlerweile drei Freunde, die er regelmässig
treffe und gehe spazieren (a.a.O., S. 50). Sein grösstes Problem sei sein
Magen. Man habe ihn im 2017 operiert. Er dürfe nicht mehr Heben und Tragen.
Aktuell habe er keine Behandlung. Er nehme Citalopram (30 mg) und Seroquel (20
mg; a.a.O., S. 51). Die Tabletten würden ihm beim Einschlafen helfen. Von
Seiten des Magens nehme er Pantoprazol bei Bedarf. Als Untersuchungsbefunde
hielt Dr. med. H____ fest (a.a.O. S. 55), der Beschwerdeführer wirke klinisch
symptomatisch zunächst unauffällig. Im Rahmen der Besprechung sei es beim Thema
Unfall zu vegetativen Reaktionen gekommen (Zittern, rotes Gesicht, Tränen,
schweres Atmen), von denen sich der Beschwerdeführer aber erholen konnte.
Affektiv habe der Beschwerdeführer ausgeglichen gewirkt. Keine Antriebsstörung,
keine funktionellen Beeinträchtigungen, welche aber auch nicht beklagt würden.
Es werde deutlich, dass das Unvermögen eine Arbeit zu finden gänzlich auf die
Magenproblematik geschoben werde. Seitens der Psyche sei er durchaus in der
Lage einer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen der internistischen Untersuchung gebe
der Beschwerdeführer an, Cannabis zu konsumieren. Die Resultate der
Laboruntersuchung würden einen regelmässigen Cannabiskonsum nahelegen. Der
Gutachter stellt schliesslich die Diagnosen einer Traumafolgestörung mit
dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik (Intrusionen/Vermeideverhalten/Panikzuständen),
eine hypochondrische Störung und einen Cannabisabusus (a.a.O., S. 58). Die zu
Diskussion stehenden traumatisierenden Umstände würden per se möglicherweise
die Bedingungen für die Auslösung einer PTBS nicht erfüllen. Eine Entwicklung
im Sinne einer posttraumatischen Folgestörung werde wahrscheinlicher aufgrund
der diesem Ereignis folgenden Umstände mit schwerer psychosozialer Belastung
für den damals jungen Beschwerdeführer. Darüber hinaus bestehe im Erleben des
Beschwerdeführers eine Invalidität, welche sich nicht auf die psychische
Situation, sondern auf die somatischen Beschwerden beziehe. Der
Beschwerdeführer sei absolut überzeugt, dass er in seinem Leben nie mehr
schwere Gewichte (drei bis fünf Kilogramm) wird heben können, ohne schwere
innere Verletzungen zu riskieren. Dies mute hypochondrisch an und entspreche
sicherlich nicht der medizinischen Realität. Im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen Panikanfall erlitten, welcher
aufgesetzt gewirkt habe. Es bestehe aktuell keine Behandlung für die vom
Beschwerdeführer geschilderten posttraumatischen Symptome. Die präsentierte
Symptomatik erscheine dem Untersucher auch bewusstseinsnahe ausgestaltet, so
dass insgesamt aus psychiatrischer Sicht bezüglich dieser Traumafolge-Störung
keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe hier
eine Diskrepanz in den Schilderungen des Versicherten und den Angaben in den
Akten, dass bereits im Sommer 2020 von einer mehr oder weniger kompletten
Remission der diesbezüglichen Symptomatik ausgegangen werden konnte. Die (vom
Beschwerdeführer vertretene) schwere verminderte Fähigkeit zu körperlichen
Arbeiten werde durch die Akten nicht gestützt. Es werde dort lediglich erwähnt,
dass über die Heilungsphase hinaus generell schwere körperliche Belastung, vor
allem schweres Heben zu vermeiden sei (a.a.O., S. 61 f.).
5.3.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter
fest, gesamtmedizinisch würden spezifische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Gewichtslimiten beim Heben und Tragen bestehen. Daneben bestehe
ein leicht vermindertes Rendement (IV-Akte 127, S. 9 f.). Mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter dem Beschwerdeführer einen
Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und Fundopexie mit anteriorer
Semi-Fundoplicatio nach Thor 4/2016; Status nach Ballondilatation 06/2016; einen
Status nach laparoskopischer Rezidiv-Hiatoplastik, Fundoplicatio nach Toupet
und Mesh-Augmentation 05/2017, eine Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit
dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik und Hypochondrischer Störung (a.a.O.,
S. 10). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Ganzen kaum
eingeschränkt. Wesentlich bestehe eine Gewichtslimite, welche jedoch deutlich
höher liege, als subjektiv vom Beschwerdeführer erlebt. Die aus
viszeralchirurgischer Sicht attestierte Limitierung auf 12 bis 15 Kilogramm
lasse auch die noch bestehenden Restbeschwerden bei schwerer körperlicher
Tätigkeit, respektive bei schwerer Tätigkeit mit den Händen in den Hintergrund
treten. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit
lediglich aufgrund der hypochondrischen Störung. Eine leichte
Rendements-Verminderung könne aufgrund der noch bestehenden subsyndromalen
PTBS-Problematik attestiert werden, was bereits in der psychiatrischen
Vorbegutachtung der Fall gewesen sei. Mit der geschilderten Limitierung sei der
Beschwerdeführer auch in Hilfspflegetätigkeiten einsetzbar, soweit die
Limitierung gewährleistet sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe aus
viszeralchirurgischer Sicht seit der Beschwerdeführer sich von seiner Operation
im Mai 2017 erholt hatte. Handchirurgisch habe eine temporäre
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handverletzung im März 2021 bis Ende April 2021
bestanden als die Behandlung abgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer
habe zuletzt bis im Oktober 2018 gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er
hospitalisiert werden müssen. Im Sommer 2020 habe sich der psychiatrische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert, dass mit einem
Belastbarkeitstraining begonnen werden konnte. Damals sei praktisch von einer
vollständigen Remission die Rede gewesen, so dass für diesen Zeitpunkt von
einer hohen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Mit dem
Tod der Mutter im November 2020 sei es zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
gekommen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich
vermindert gewesen. Im Bericht vom September 2021 sei ab Mai 2021 eine vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der aktuelle Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers scheine seit der Begutachtung im März 2022 unverändert, so
dass ab September 2021 von der heute attestierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden könne. In den körperlichen Limiten angepassten Tätigkeiten bestehe eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendement von 10% bis maximal
20%. Es bleibe abzuwarten wie weit der Beschwerdeführer sich mit den
Erkenntnissen der aktuellen Begutachtung arrangiere. Sollte die Überzeugung des
Beschwerdeführers, aufgrund seiner abdominalen Problematik nicht arbeitsfähig
zu sein, weiterbestehen, so wären diesbezüglich psychotherapeutische Massnahmen
indiziert, um die Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen
zu verhindern (a.a.O., S. 12 f.).
5.4
5.4.1
Im Nachgang an die Begutachtung richtete sich die
Beschwerdegegnerin an das E____ und erfragte den Verlauf der
Gesamtarbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 unter Angabe der quantitativen
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in angestammter und angepasster
Tätigkeit. Zudem fragte die Beschwerdegegnerin nach Angabe der quantitativen
Arbeitsfähigkeit in den Teilgutachten in angestammter und angepasster
Tätigkeit.
5.4.2
Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 133) führte Dr. med. H____
vom E____ aus, dass im Gutachten auf Seite elf der Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in den jeweiligen Fachgebieten dargestellt worden sei. Dr. med. H____ führt zur
Klärung erneut aus, dass viszeralchirurgische in der angestammten Tätigkeit
seit dem Eingriff im Jahr 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und ab Mai
2017.
(wie beschrieben) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Handchirurgisch sei in einer angestammten und adaptierten Tätigkeit zwischen
März 2021 und April 2021 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Psychiatrisch sei im Oktober 2019 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen, welche bei Austritt aus dem stationären Setting noch wesentlich
vorhanden gewesen sei, ohne das genaue Prozentangaben gemacht werden könnten.
Im Mai 2020 seien dann keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen, wobei
sich der Gesundheitszustand dann im Sommer gebessert habe. Auch hier könne
keine Prozentangabe zum Umfang der Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Im
November 2020 kam es wieder zu einer Exazerbation der Beschwerden, so dass im
Januar 2021 erneut keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen waren. Bis im
September 2021 sei vollschichtig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, ab
September 2021 eine Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten beschrieben.
5.5
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB abgestellt werden kann, wie
dies bereits der RAD festgestellt hat (IV-Akte 134). Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. und
4.3
hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche
geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit
den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Bei einer
Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das
Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und
nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.6
5.6.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des
internistischen (oben E. 5.3.2.) und handchirurgischen Teilgutachtens (oben E.
5.3.3.) zu Recht nicht. Er bringt allerdings in Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten (oben E. 5.3.4.) in der Hauptsache vor, er leide seit Jahren
unter einer Cannabis-Abhängigkeit, welche nicht im Rahmen des strukturierten
Beweisverfahrens und in Bezug auf einen allfälligen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit geprüft wurde. Beispielsweise stehe das festgestellte
ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
kontinuierlichen THC-Missbrauch (Beschwerde, S. 3). Zudem komme der
hypochondrischen Überzeugung Krankheitswert zu. Schliesslich sei mit Blick auf
die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers in den C____ von November
2023.
bis Januar 2024 (vgl. IV-Akte 149) und vom 17. März bis am 11. April 2025 (bei
den Gerichtsakten) von einer höhergradigen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
5.6.2
Hinsichtlich der chirurgischen, gutachterlichen Einschätzung (oben E.
5.3.4) ist der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der D____ vom 22.
November 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3), welche eine operative Sanierung
empfehlen (vgl. IV-Akte 157) und der im November 2024 im J____ festgestellten
persistierenden Refluxbeschwerden einerseits der Ansicht, es bestehe keine
hypochondrische Überzeugung und andererseits doch weitergehende Einschränkungen
vorliegen, als gutachterlich dargelegt. Im Folgenden sind die Berichte, welche
der Beschwerdeführer in Bezug auf die seiner Ansicht nach mangelnde Beweiskraft
des Gutachtens anruft, kurz darzustellen.
5.7
5.7.1
Am 14. August 2023 (Bericht vom 23. August 2023, IV-Akte 143,
S. 7 f.) war der Beschwerdeführer notfallmässig vorstellig im J____ wegen
Oberbauchschmerzen bei Rezidiv einer axialen Hiatushernie. Am Vortag habe er
eine Wasserkiste hochheben wollen und habe fortan Schmerzen bemerkt. Die
laborchemische Blutuntersuchung habe sich unauffällig gezeigt. Im CT-Thorax
(IV-Akte 143, S. 9) habe sich ein Rezidiv einer axialen Hiatushernie mit
Verlagerung der Fundoplicatio nach intrathorakal gezeigt. Es wurde sich für ein
ambulantes Procedere entschieden. Es erfolgte eine Magenspiegelung und eine
Behandlung mit Paracetamol und entsprechender Analgesie. Eine
Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
5.7.2
Am 18. August 2023 begab sich der Beschwerdeführer sodann in die
Sprechstunde des D____. Mit Bericht vom 18. August 2023 (IV-Akte 143, S. 3 f.)
wurden dem Beschwerdeführer Oberbauchschmerzen und Reflux seit dem 14. August
2023, differentialdiagnostisch ein Hiatusrezidiv, Gastroententis, ein rezidiv
einer axialen Hiatushernie mit Verlagerung der Fundoplicatio nach
Intrachorakel. Die behandelnde Ärztin führte aus, die auf der Notfallstation
begonnene PPI-Therapie habe eine Linderung der Beschwerden gebracht. Das durch
die zwischenzeitlich durchgeführte Gastroskopie entdeckte kleine axiale
Hernienrezidiv bei intakter Fundoplicatio und lediglich diskreten Hinweisen auf
einen Reflux (CT vom 14. August 2023) würden die angegebenen Beschwerden nicht
eindeutig erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine
Angaben zu entnehmen.
5.7.3
Am 24. August 2023 wurde eine Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage
durchgeführt. Mit Bericht vom 24. August 2023 wurde im Rahmen der Beurteilung
korrelierend zum CT vom 14. August 2023 bei Status nach Hiatusplastik mit
Fundopexie und Refundoplicatio. Kein Nachweis einer Rezidiv-Hernie, kein
Nachweis eines Refluxes, nur gering verzögerte Passage in den Magen (IV-Akte
143, S. 5).
5.7.4
5.8.1
Die vorgenannten viszeralchirurgischen Berichte vermögen
keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren. Festzustellen
ist, dass für die am 14. August 2023 verspürten Oberbauchschmerzen das Anheben
einer schweren Getränkekiste ursächlich war (IV-Akte 143 S. 3), womit nicht
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer über das empfohlene
Gewichtslimit von 12 bis 15 kg ging. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass der
Beschwerdeführer im Gutachten angab, seinen 2-jährigen Sohn zu heben und tragen
(IV-Akte 127, S. 27), somit der von ihm vertretenen Trage- und Hebedispens
nicht nachlebte (IV-Akte 127 S. 27, 34, 42). Insoweit sind die vom
chirurgischen Gutachter thematisierten Inkonsistenzen nicht von der Hand zu
weisen (IV-Akte 127 S. 43). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten sind
sodann keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie in diesem
Punkt per se nicht geeignet sind, die entsprechenden gutachterlichen
Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auf Nachfrage des RAD blieben die Fachärzte
vom [...], D____, unbestimmt und führten aus, dass gemäss aktueller Literatur
keine Gewichtslimite einer Arbeitstätigkeit vorhersehbar sei (IV-Akte 157). Hinzu
kommt, dass sich den Berichten auch sonst keine Angaben entnehmen lassen,
welche die gutachterliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen liessen.
So wurde anlässlich der Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage keine Anzeichen eines
Refluxes gefunden und das kleine axiale Hernienrezidiv bei intakter
Fundoplicatio konnte konservativ behandelt werden. Die angegebenen Beschwerden
konnten zudem nicht eindeutig auf das Hernienrezidiv zurückgeführt werden, so
dass das [...] das Hiatushernienrezidiv nur als Differenzialdiagnose im
Zusammenhang mit den Oberbauchschmerzen und dem Reflux listete. Wie der RAD vor
diesem Hintergrund mit Beurteilung vom 21. August 2024 (IV-Akte 163) zutreffend
ausführte, hat das erneute Hernienrezidiv keinen Einfluss auf die Höhe der
Arbeitsfähigkeit, führe allerdings dazu, dass das Belastbarkeitsprofil bis zu
einer allfälligen operativen Sanierung angepasst werden müsse. So seien dem
Beschwerdeführer Tätigkeiten zumutbar, in welchen er keine Gewichte heben oder
tragen müsse, im Sinne einer sitzenden Tätigkeit, Kontrolltätigkeit, wobei
Sitzen, Gehen und Stehen möglich seien (vgl. auch Beurteilung des TAD vom 25.
Juli 2023, IV-Akte 134). Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren vom
Beschwerdeführer eingereichte Berichte des D____ vom 22. November 2024 nichts zu
ändern. Zwar wird im vorgenannten Bericht von persistierenden Refluxbeschwerden
berichtet (BB 3). Allerdings konnte ein Reflux bildgebend nicht bestätigt
werden.
5.7.5
Vom 7. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in
einem stationären Setting in der C____. Gemäss Austrittsbericht vom 11.
Dezember 2019 (IV-Akte 18) bestehe eine PTBS, eine rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Beschwerdeführer war erneut vom
1.
November 2023 bis zum 10. Januar 2024 stationär in der C____. Diagnostiziert
wurde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne
einer komplexen PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149 S. 9
ff.). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Flashbacks und Albträumen
bezüglich verschiedener Situationen seiner Vergangenheit berichtet (zum
Beispiel Unglück eines Vaters, ausgelöst durch das Sehen eines Autounfalls, Tod
seines Vaters an Heilig Abend, ausgelöst durch weihnachtliche Dinge, Angriff
eines Schäferhundes, ausgelöst durch das Sehen von nicht angeleinten grossen
Hunden). Er erhoffe sich durch den Aufenthalt einen anderen Umgang mit seinen
Ängsten und Erinnerungen. Der Beschwerdeführer rauche Cannabis alle drei bis
vier Monate, aktuell jedoch seit sieben Monaten nicht mehr. Er rauche keine
Zigaretten, trinke keinen Alkohol und nehme keine sonstigen Drogen. Aktuell
habe er keine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Begleitung. Er
habe sich nun eine neue Therapeutin gesucht, bei welcher er nach dem Aufenthalt
die Therapie fortsetzen könne. Während des Aufenthaltes habe der
Beschwerdeführer seine Vergangenheit und seine Gegenwart vermehrt annehmen
können. So habe er sich vom Gedanken lösen können, keine Familie mehr zu haben
und sich dem Gedanken annähern können viele Verwandte, eine Partnerin und einen
Sohn zu haben. Der Beschwerdeführer könne wieder den Weihnachtsmarkt besuchen
und habe im familiären Kreis und mit Freunden Weihnachten feiern können. Die weitere
psychiatrische Behandlung erfolge durch Dr. med. K____, Fachärztin für
Psychotherapie und Psychiatrie FMH. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird
prognostisch festgehalten, dass eine langfristige Prognose vom Erfolg der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und dem Krankheitsverlauf
abhänge. Falls es mittel- bis langfristig zu einer Verbesserung der Symptomatik
komme, werde neben einer langsamen und schrittweisen Eingliederung in den
Arbeitsmarkt auch ein strukturiertes, stabiles Arbeitsumfeld mit klar
definiertem Verantwortungsbereich, regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollenden
Vorgesetzen empfohlen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei derzeit
nicht möglich (IV-Akte 149, S. 9 ff.).
5.7.6
Auch die psychiatrischen Berichte der C____ vermögen – wie vom RAD zu
Recht ins Feld geführt (vgl. Beurteilung vom 21. August 2024, IV-Akte 163) -
die gutachterliche Einschätzung nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Vorweg
zu nehmen ist, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden
Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit
Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall.
Sowohl Gutachter H____ als auch Gutachter B____ kamen – unter Berücksichtigung
der divergierenden Akten und vorbestehenden Einschätzungen – zur Ansicht, dass
eine PTBS nicht vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gehen die Gutachter ebenfalls einig und halten eine
Einschränkung des Rendements von maximal 20% für gegeben. Diese Einschätzung
deckt sich mit dem relativ hohen anamnestisch erhobenen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers,
wohingegen den Berichten der C____ keine plausible Begründung zu entnehmen ist,
weshalb dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv aus
psychiatrischen Gründen – mit Ausnahme der stationären Aufenthalte – in der
Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt ansieht. Dies spiegelt sich in den
Akten insofern wieder, als dass sich keine Anzeichen einer regelmässigen
therapeutischen psychiatrischen Konsultation finden. Insoweit relativiert sich
auch der erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte es unterlassen, einen
Bericht der behandelnden Psychiaterin K____ einzuholen, zumal die im Januar
2024.
durch die C____ initiierte Anbindung offenbar nicht von Dauer war
(Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer kann lediglich die Teilnahme in der
Übungsgruppe Akzeptanz & Commitmenttherapie unter der Leitung der
Pflegefachfrau HF L____ nachweisen (BB 4). Der Ansicht des Beschwerdeführers,
die Gutachter hätten keinen pathologischen Cannabiskonsum festgestellt und
diesen fälschlicherweise bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt, kann ebenso wenig gefolgt werden. Es finden sich zwar Hinweise
auf einen Konsum. Anzeichen für eine Abhängigkeit ergeben sich allerdings aus
den Akten nicht. So diagnostizierte auch die C____ in Einigkeit mit den
gutachterlichen Einschätzungen keine Konsumverhalten mit Krankheitswert.
5.7.7
Der vom Beschwerdeführer schliesslich mit Beschwerde eingereichte Austrittsbericht
der C____ vom 11. April 2025 ist nach der Verfügung vom 19. Dezember 2024 datiert
und liegt daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums
(Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende
Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive
Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom
16.
April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch
aus dem Bericht keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt, wobei die
diagnostizierte PTBS ohnehin nur aktenanamnestisch festgehalten werde. Die
ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, vermag ebenfalls keine Indizien für den
Beurteilungszeitraum zu liefern, wobei eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes offengelassen werden muss.
5.7.8
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf das
polydisziplinäre Gutachten des E____ abgestellt werden kann und in dieser
Hinsicht die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
5.8
5.8.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.8.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend
wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt
sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht
hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen
werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103
E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder
nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20.
Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV).
Üblicherweise wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel
wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In
begründeten Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere
statistische Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und
geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar
2025.
Rz 3207). Dabei ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die
aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im
Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E.
4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.8.3
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden
Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch
die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht.
Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete
Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein
(vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1;
Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.3).
5.8.4
Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen die LSE Tabelle TA1,
total Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde. Sie ging hierbei von einem monatlichen
Einkommen von Fr. 5'261.00 aus, rechnete dieses von 40 auf 41.7 Wochenstunden
um und ermittelte so ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von Fr.
65'815.00.
5.8.5
Aus dem chirurgischen Teilgutachten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeit als Pfleger seit dem Eingriff im Jahr 2016 nicht
mehr ausführen kann (IV-Akte 127, S. 45) bzw. gemäss interdisziplinärer Beurteilung
mit dem Verbot von Tragen und Heben von Gewichten mehr als 12 bis 15 kg seit
der Erholung von der Operation im Mai 2017 (IV-Akte 127 S. 12) belegt ist.
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an der [...]Schule
seit dem 1. September 2015 eine berufsbegleitende Ausbildung zum Altenpfleger
absolvierte, welche er am 31. August 2016 aufgegeben hatte (vgl. Bescheinigung
vom 11. September 2023, IV-Akte 139, S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist nicht
auszuschliessen, dass der Abbruch der Ausbildung bzw. die unterlassene
Wiederaufnahme in Zusammenhang mit der Zwerchfellproblematik standen, so wie
der Beschwerdeführer im Erstgespräch vom 31. März 2020 schilderte (IV-Akte
2025). Insoweit liegen Indizien vor, welche eine relevante berufliche
Weiterentwicklung des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausschliessen
lassen (vgl. E. 5.8.3). Wie die Gründe für den Ausbildungsabbruch kann aber auch
nicht beurteilt werden, welchen Ausbildungsabschluss er mit dieser Ausbildung
hätte erreichen können und wie dieser im hiesigen Arbeitsmarkt anerkannt worden
wäre. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach bei einer diplomierten
Pflegefachfrau HF - ausgehend vom Wirtschaftszweig Gesundheit- und Sozialwesen
(86-88) – angesichts der Ausbildung und der Berufserfahrung das Kompetenzniveau
3.
(Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2) in
Betracht gezogen wurde, rechtfertigt es sich, diesen offenen
Sachverhaltselementen nachzugehen. Die Angelegenheit ist daher unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Abklärung der Vergleichseinkommen
und erneuten Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Nach erfolgter Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin
neu zu verfügen.
5.9
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht,
von der polydisziplinären gutachterlichen Darstellung abzuweisen. Allerdings
hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der
Erwägungen erneut durchzuführen und hernach über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
Dezember 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.2
Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird
zur weiteren Abklärung und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00
gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: