IV.2025.17
Keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.
8. Juli 2025Deutsch24 min
Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12% (IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Lenka Ziegler,
WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.17
Verfügung vom 3. Januar 2025
Keine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier
inzwischen volljährigen Kindern (IV-Akte 2, S. 3) und arbeitete zuletzt bis
2015 als Reinigungsmitarbeiterin. Im November 2018 meldete sie sich unter
Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 2). Diese führte eine Haushaltsabklärung durch, in welcher die
Beschwerdeführerin von der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle als 91%
erwerbs- und 9% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Bericht vom 12.06.2019,
IV-Akte 23, S. 9). Bezüglich der Haushaltstätigkeit wurde die
Beschwerdeführerin als zu 9,5% eingeschränkt beurteilt (IV-Akte, S. 7).
In der Folge gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der B____
(B____, [...]spital [...]) ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welches am 9. Juni 2020
erstattet wurde (IV-Akte 51). Zudem beauftragte sie die B____ mit einem
Verlaufsgutachten vom 25. Oktober 2022 in den Disziplinen Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie (IV-Akte 83). Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai
2019 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode
erhobenen IV-Grad von 9,95% und ermittelte ab Januar 2020 in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12% (IV-Akte
111). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
am 16. Januar 2024 ab (IV-Akte 129).
Per 3. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Am 20. und 27.
Juni 2024 stellte sie sich im C____ vor (Bericht vom 27.06.2024, IV-Akte 130,
S. 36 ff.). Zudem wurde am 2. August 2024 ein CT-Thorax mit Kontrastmittel
durchgeführt (Beschwerdebeilage/BB 5).
Mit Schreiben vom 7. August 2024 kontaktierte die Beschwerdegegnerin
den Anwalt der Beschwerdeführerin und erklärte, dass eine erneute Anmeldung nur
dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023
erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür wurde eine Frist bis 27.
September gesetzt (a.a.O.). Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte der Anwalt
der Beschwerdeführerin mit, dass er sie nicht mehr vertrete (IV-Akte 134).
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2024 einen Vorbescheid
und trat auf das neue Leistungsbegehren mit der Begründung nicht eingetreten,
da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht habe (IV-Akte 135).
Nachdem der Psychiater der Beschwerdeführerin Dr. med. D____ am
5. und 8. Dezember 2024 weitere Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 138, S. 8
ff.) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 16. Dezember 2024 Stellung.
Er kam zum Schluss, dass keine ernsthaften Hinweise auf eine länger andauernde
gesundheitliche Verschlechterung vorliegen würden (IV-Akte 140).
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2025
die vorliegend an-gefochtene Verfügung (IV-Akte 141).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
3.
Januar 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die
gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu prüfen und
auszurichten.
3.
Es sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerdeführerin sei das
Replikrecht zu gewähren.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu ernennen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Berichte ihres
behandelnden Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025 (BB 4) sowie
den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.
Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht in der Beilage die Polygrafie
vom 28. Februar 2025 ein (Replikbeilage/RB 9).
Mit Duplik vom 19. Mai 2025
resp. Triplik vom 10. Juni 2025 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. Juli 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 3. Januar 2025 auf die
Neuanmeldung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin
habe keine Verschlechterung glaubhaft gemacht (IV-Akte 141).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe
hinsichtlich ihres Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 3. Januar 2025 im Vergleich zum Gesundheitszustand am 19. Juli
2023.
eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht (Beschwerde, Rz. 8). Zu
den bisherigen Diagnosen seien zusätzlich ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(OSAS), ein Lungenemphysem sowie eine orthostatische Hypotonie diagnostiziert
worden (Beschwerde, Rz. 9). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin der
Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren hätte
eintreten müssen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 3.
Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.
3.
3.1
Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger
Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine
Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
(oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände
als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung
auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).
3.2
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.3
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die
Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
3.4.1
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
Dispositiv
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin wirft zunächst die Frage auf, ob sie
überhaupt rechtmässig dazu aufgefordert wurde, medizinische Berichte zum
Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen (Beschwerde, Rz.
8 und 10). Ihrer Ansicht nach hätte die Beschwerdegegnerin zumindest die
Beschwerdeführerin schriftlich darüber informieren müssen, welche Unterlagen
sie benötige. Jedoch sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu
keinem Zeitpunkt persönlich dazu aufgefordert worden, eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und entsprechende medizinische
Unterlagen einzureichen (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nach
Kenntnis von der Mandatsniederlegung durch den früheren Rechtsvertreter die
Beschwerdeführerin nicht erneut kontaktiert und sie nicht darüber informiert,
dass sie selbst die Unterlagen einreichen müsse. Erst nach Erhalt des
Vorbescheids sei der psychisch belasteten Beschwerdeführerin klar geworden,
dass sie die medizinischen Unterlagen eigenständig beschaffen müsse. Lediglich
der Psychiater Dr. med. D____ habe medizinische Unterlagen eingereicht, die
jedoch offensichtlich unvollständig seien. Ohne Unterstützung ihrer
behandelnden Ärzte falle es der Beschwerdeführerin schwer, eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausreichend zu belegen (a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die
Beschwerdegegnerin den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben
vom 7. August 2024 aufgefordert hatte, Unterlagen einzureichen, welche eine
gesundheitliche Verschlechterung begründen würden, da eine erneute Anmeldung
nur dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023
erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür setzte sie eine Frist bis
27. September 2024 (a.a.O.). Hierbei handelt es sich um eine formell korrekte
Aufforderung, die nicht zu beanstanden ist.
4.2.2. Der Rechtsvertreter teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. August
2024 (und damit ca. zwei Wochen später) der Beschwerdegegnerin mit, dass er die
Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (IV-Akte 134). Da davon auszugehen ist,
dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen vor der
Mandatsniederlegung oder spätestens zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung über
die Pflicht zur Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen informiert
hatte, hätte die Beschwerdeführerin noch über fünf Wochen Zeit verfügt, diese
Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Dies hat sie jedoch nicht
getan, obwohl sie bereits bei ihrer Anmeldung per 3. Juli 2024 (IV-Akte 131)
von ihren zuvor am 20. und 27. Juni 2024 stattgehabten Konsultationen im C____
gewusst hatte und bereits damals den entsprechenden Bericht, welcher vom 27.
Juni 2024 datiert, hätte der Neuanmeldung beilegen können (Bericht vom
27.06.2024, IV-Akte 130, S. 36 ff.). Der entsprechende Bericht ging indessen erst
durch ihren behandelnden Psychiater Anfang Dezember 2024 bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 138, S. 10 ff.). Im gleichen Sinne hätte die
Beschwerdeführerin den Bericht zum am 2. August 2024 durchgeführten CT-Thorax
mit Kontrastmittel zunächst ihrem Rechtsvertreter zukommen lassen oder nach
dessen Mandatsniederlegung per 20. August 2024 den Bericht der
Beschwerdegegnerin direkt zusenden können. Stattdessen legte sie den
entsprechenden Bericht erst als Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 vor
(BB 5).
4.3.
Bei diesem Geschehensablauf erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin als unbegründet und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beigebrachten Unterlagen keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft darlegen würden.
5.2.
5.2.1. In der Verfügung vom 19. Juli 2023, mit welcher ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt (IV-Akte 111) und die mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2024 rechtskräftig
bestätigt worden war, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der
Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten
auf das Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und das Vorgutachten vom
9. Juni 2020 abgestützt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin
zuletzt als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches LWS-Syndrom mit geringen degenerativen Veränderungen ohne
neurologische Komponente und ein intermittierendes zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (IV-Akte 85, S. 8). In der angestammten Tätigkeit als
Krankenpflegehelferin stellten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, während
sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin und in angepassten
Verweistätigkeiten mit Gewichtsbelastungen von max. 10 kg, ohne repetitives
Bücken nach vorne und ohne Überkopfarbeiten, eine volle Arbeitsfähigkeit
annahmen (IV-Akte 85, S. 11). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin von einer
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 90% ausgegangen,
woraus sich ein IV-Grad von 12% ergab (IV-Akte 111, S. 3).
5.2.2. An das Glaubhaftmachen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
weniger lange der letzte rechtskräftige Entscheid zurückliegt (vgl. z.B. Urteil
des Bundesgerichts vom 20. April 2010 9C_116/2010 E 2.2. mit Hinweisen auf
weitere Rechtsprechung). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin per 3.
Juli 2024 und damit ca. 12 Monate nach der Verfügung vom 19. Juli 2023 bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Da es sich um
eine relativ kurze Dauer handelt, muss im vorliegenden Fall an die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen ein verhältnismässig hoher Massstab angewendet
werden.
5.3.
Der RAD nahm am 16. Dezember 2024 zum Dossier und insbesondere zu
den von Dr. med. D____ Anfang Dezember 2024 eingereichten Unterlagen
(Psychiatrie Dreiländereck und kardiologische Beilagen, Neurologie) Stellung.
Er führte aus, es würden sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die
Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit gemäss B____-Gutachten ergeben (IV-Akte
140, S. 3). Die Versicherte begebe sich zwar anhaltend in ärztliche Abklärung
und Behandlung. Wesentlich Neues mit klarer medizinischer Grundlage trete dabei
jedoch nicht zutage (a.a.O.). Sämtliche gesundheitlichen Probleme seien im
Wesentlichem bereits gutachterlich abgehandelt worden. Die Versicherte mache
anhaltend zahlreiche gesundheitliche Probleme geltend, für die es keine ausreichende
Erklärung oder medizinische Grundlage gebe (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD
zum Schluss, es würden sich keine ernsthaften Hinweise auf eine länger dauernde
gesundheitliche Verschlechterung ergeben (a.a.O.).
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei der Glaubhaftmachung
einer gesundheitlichen Verschlechterung auf den Bericht von Dr. med. D____ vom
5. Dezember 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Dieser habe glaubhaft dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin unter einer Zunahme der bereits bekannten
depressiven Symptome leide. Als Ursache dafür zeige sich eine gemischte
Ätiologie, die sowohl psychosozialen Stress aufgrund ihrer finanziellen
Situation (IV-Rente) als auch chronische organische Erkrankungen umfasse
(a.a.O.). Insbesondere stünden COPD, OSAS, ein Lungenemphysem, eine
Beeinträchtigung durch Spinalkanalstenose sowie eine koronare Herzkrankheit im
Vordergrund. Weiter führte er aus, dass sich der klinische Zustand der
Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Monaten deutlich verschlechtert
habe. Sie habe über schwere Schlafstörungen mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit
sowie über Ohnmachtsanfälle geklagt (a.a.O.). Infolgedessen sei eine ambulante
multidisziplinäre Abklärung durch die Neurologie, Kardiologie und Pneumologie
erfolgt. Die Schlafstörungen seien eine Folge des obstruktiven
Schlafapnoe-Syndroms, bedingt durch COPD, langjähriges Rauchen sowie bestehende
Komorbiditäten wie Depressionen und Herzkrankheiten. Die Ohnmachtsanfälle seien
auf eine orthostatische Hypotonie zurückzuführen. Zudem seien als neue
relevante Diagnosen ein Lungenemphysem sowie das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom festgestellt worden. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der
Symptome, insbesondere im Bereich der chronischen Lungenerkrankungen, welche
nicht geheilt, sondern lediglich im Verlauf verlangsamt werden könnten
(a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Verschlechterung
ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit gezeigt, wodurch selbst
alltägliche Aufgaben stark beeinträchtigt seien. Die zunehmende Tagesmüdigkeit
verschärfe diese Problematik zusätzlich. Aufgrund der bestehenden Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen sei sie nicht in der Lage, ihre Medikamente
eigenständig korrekt einzunehmen (a.a.O.). Daher werde ihre Medikation unter
verantwortungsvoller Kontrolle in wöchentlichen Dosetten durch eine Apotheke
organisiert (a.a.O.). Aufgrund der chronischen psychischen und körperlichen
Erkrankungen, die nicht heilbar seien und deren Verlauf durch Therapie
lediglich verlangsamt werden könne, sei die Beschwerdeführerin aus ärztlicher
Sicht dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.).
5.4.2. Hierzu ist festzustellen, dass die Diagnose eines Lungenemphysems in
den eingereichten Unterlagen nur in den Berichten des Psychiaters Dr. med. D____
vom 5. Dezember 2024 genannt wird (IV-Akte 138, S. 8 und 10). Dabei handelt es
sich um eine fachfremde Beurteilung. Die Diagnose stammt offenbar aus dem Befund
zum CT-Thorax vom 2. August 2024 («Fortgeschrittenes zentroazinäres
Lungenemphysem mit geringen subpleuralen Retikulationen bipulmonal, betont
posterobasal»). Dieser Befund wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst als
Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 und damit nach Erlass der Verfügung
zur Kenntnis gebracht, sodass sie diesen vor Erlass der Verfügung nicht
thematisieren und den Bericht auch nicht dem RAD vorlegen konnte. Das ist wohl
der Grund, wieso Ausführungen hierzu im RAD-Bericht fehlen (vgl. IV-Akte 140).
Eine Bestätigung dieser Diagnose durch einen Somatiker findet sich in den
vorhandenen Akten nicht und auch eine fachspezifische weitere Abklärung oder
Behandlung scheint nach Lage der Akten nicht stattgefunden zu haben. Es kommt
hinzu, dass sich eine solche Diagnose nicht plötzlich bildet. Die häufigste
Ursache (> 90 %) eines Lungenemphysems ist das inhalative Zigarettenrauchen,
das zur Entwicklung einer COPD führt, wobei auch das Passivrauchen ein
bedeutsames Risiko darstellt und eine genetische Disposition vermutet wird (https://flexikon.doccheck.com/de/Lungenemphysem).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Erkrankung, welche bereits
anlässlich der Verlaufsbegutachtung 2022 bestand, welche jedoch erst 2024
radiologisch festgestellt wurde, ohne dass sich daraus eine
Behandlungsbedürftigkeit ergab. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht
von einer neuen Diagnose auszugehen.
5.4.3. Hinsichtlich der Diagnose einer orthostatischen Hypotonie mit einer
Episode von Präsynkope ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in der
Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Verlaufsgutachtens thematisiert wurde (vgl.
IV-Akte 85, S. 9). Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine neue Diagnose.
5.4.4. Zu den geltend gemachten Schwindelanfällen kann der neurologischen
Verlaufsbegutachtung im Jahr 2022 entnommen werden, dass Schwindelanfälle bereits
zu diesem Zeitpunkt Thema waren. So schilderte die Beschwerdeführerin schon
damals, dass sie teilweise mehrmals am Tag an Schwindelanfällen leide (IV-Akte
85, S. 31 und 44), was auch in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte 85,
S. 23). Die in der Verlaufsbegutachtung erwähnte Häufigkeit entspricht einer Frequenz
(«mehrmals am Tag», vgl. IV-Akte 85, S. 44), wie sie auch im Bericht von Dr. med.
F____ vom 26. Juli 2024 erwähnt wird, wonach solche Episoden mindestens alle
zwei Tage bis maximal dreimal pro Tag aufträten. Damit liegen keine Hinweise
vor, die für eine Zunahme der Schwindelanfälle sprechen würden.
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausserdem auf den neurologischen
Konsiliumsbericht vom 8. und 19. Juni 2023 (Beschwerde, Rz. 8). Daraus gehe
hervor, dass die Halswirbelsäulen-Problematik (Diskushernie, Osteochondrose)
aufgrund der zunehmenden Schmerzintensität vorliegend berücksichtigt werden
sollte (IV-Akte 138, S. 4 f.). Die degenerativen Veränderungen an HWK 5/6 und
HWK 6/7 seien klinisch relevant, da sie zu einer starken Einengung (Stenose)
der Nervenaustrittsstellen sowie zu einer tatsächlichen Nervenkompression auf
Höhe C6 und C7 führen würden. Dies habe zur Folge, dass Nacken- und
Armschmerzen, Sensibilitätsstörungen sowie Muskelschwäche bei der
Beschwerdeführerin aufgetreten seien und sich ihr Gesundheitszustand zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 deutlich verschlechtert habe
(a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf den Bericht des C____ vom
27. Juni 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Darin wird ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin am 20. und 27. Juni 2024 im C____ vorgestellt habe. Sie habe
über seit einem Jahr rezidivierende Bewusstseinsverluste berichtet, die teilweise
mehrmals täglich auftreten würden. Diese Ereignisse würden meist aus dem Stehen
oder Sitzen heraus eintreten und seien durch Prodromi wie Schweissausbrüche
sowie Zittern der Hände angekündigt (a.a.O.). Der am 27. Juni 2024
durchgeführte Schellong-Test habe eine hypotonen Orthostase-Reaktion gezeigt,
mit einem pathologischen Abfall des diastolischen Blutdrucks um 17 mmHg und
einem physiologischen Pulsanstieg von +27/min. Dies deute auf eine
orthostatische Kreislaufregulationsstörung hin (a.a.O.). In der Anamnese habe
die Beschwerdeführerin zudem über anhaltende Schlafstörungen und Schnarchen
berichtet, welche zu einer erheblichen Tagesmüdigkeit führen würden. Eine
Abklärung in Richtung obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sei bislang nicht
erfolgt, könnte jedoch als ergänzende Massnahme in Betracht gezogen werden
(IV-Akte 138, S. 14 f.).
5.5.2. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gegenüber dem neurologischen Sachverständigen
berichtet hatte, dass sie immer müde sei und in der Nacht 3 bis 3.5 Stunden schlafen
könne (IV-Akte 51, S. 24). Auch bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im
Jahr 2022 klagte die Beschwerdeführerin Schlafstörungen und eine ständige
Müdigkeit (IV-Akte 85, S. 33, 37, 61 und 65). Daher handelt es sich bei der
Tagesmüdigkeit nicht um eine neue Symptomatik.
5.6.
Abgesehen davon, dass aus dem Bericht von Dr. med. F____ vom 26.
Juli 2024 hervorgeht, dass das Schlafapnoesyndrom schon länger als 1 Jahr
bekannt gewesen ist und demzufolge ein OSAS schon zum Zeitpunkt der Verfügung
vom 19. Juli 2023 bestanden hat, ist es in der Regel gut behandelbar, was auch
die Beschwerdeführerin einräumt (Replik, Rz. 2.3). Gemäss dem Bericht von Dr. med.
F____ vom 26. Juli 2024 sei die Versicherte initial sogar mit einer CPAP-Maske
behandelt worden (IV-Akte 137, S. 6). Die Therapie sei nach Angaben der
Patientin jedoch nicht langfristig durchgeführt worden (a.a.O.). Dass ein OSAS
grundsätzlich mit CPAP-Therapie gut behandelt werden kann, räumt auch die
Beschwerdeführerin ein (Replik, Rz. 2.3). Bei dieser Ausgangslage stellt die
Diagnose eines OSAS, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin aktuell
behandelt wird (Replik, Rz. 2.3), als solche noch keinen Anhaltspunkt für eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der
letzten Verfügung dar.
5.7.
Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene
Arztberichte. Es handelt sich dabei um die Berichte ihres behandelnden
Psychiaters Dr. med. D____ vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025
(BB 4), den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) sowie
die Polygrafie vom 28. Februar 2025 ein (RB 9). Diese können im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie entweder nach der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 verfasst oder erst nach diesem
Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (IV-Akte 141) und
somit nicht mehr in den massgebenden Beurteilungszeitraum fallen. Lediglich als
Hinweis sei vorliegend zum Bericht vom 3. Februar 2025 von Dr. med. D____
festgestellt, dass dieser in der Beurteilung eine chronische depressive Störung
mit Somatisierung F34.1 (Dysthymia) diagnostiziert. Zuvor hatte Dr. med. D____ im
Bericht vom 19. Juni 2024 von einer gegenwärtig stabilen residuellen
depressiven Symptomatik (Schlafstörungen) gesprochen (IV-Akte 138, S. 18). Eine
solche würde dem Zustand zum Zeitpunkt des letzten Verlaufsgutachten
entsprechen. Zudem hatte er im Dezember 2024 als letzten bekannten
Medikationsplan den Medikationsplan vom 15. Mai 2024 angegeben (IV-Akte 138, S.
19). Bei einer erheblichen Änderung der depressiven Beschwerden wäre auch eine
Änderung der Medikation zu erwarten.
5.8.
Im Ergebnis kann auf die Einschätzung des RAD vom 16. Dezember 2024
abgestellt werden. Im Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und dem
Vorgutachten vom 9. Juni 2020 wurde der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging im
angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Urteil vom 16. Januar
2024 unter Erwägung 7 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin nach der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin keine Prüfung
von Eingliederungsmassnahmen vorgenommen habe (Beschwerde, Rz. 11). Unabhängig von
der Rentenfrage habe das Gericht darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegegnerin nachträglich zu prüfen habe, ob Eingliederungsmassnahmen
angezeigt seien (a.a.O.). Damit sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
weiterhin nicht ausreichend beachtet worden (a.a.O.).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, das Dispositiv des
Urteils verweise nicht auf die Begründung, so dass diese nicht zum Bestandteil
der Rechtskraft des Urteils geworden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ausgehend
von dem in der Verfügung vom 19. Juli 2023 ermittelten Invaliditätsgrad sei
nicht von einem Anspruch auf eine Umschulung auszugehen. Ein solcher setze eine
Erwerbseinbusse von 20% voraus. Gemäss dem Verlaufsgutachten der B____ vom 25.
Oktober 2024 bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit
mit einer Traglimite von 10 kg und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit
von 100% (a.a.O.). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit müsse für einen Anspruch auf eine
Arbeitsvermittlung eine spezifische Einschränkung hinzukommen. Eine Traglimite
von 10 kg und der Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie ein allenfalls höherer
Pausenbedarf von 10% würden nicht ausreichend erscheinen, um eine solche
spezifische Einschränkung zu begründen (a.a.O. m.H. auf Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 8C_641/2015 E. 2ff.). Insoweit dränge sich
eine weitergehende Prüfung beruflicher Massnahmen auch inhaltlich nicht auf.
Zudem liege mit der Mitteilung vom 26. November 2018 bereits ein
rechtskräftiger Entscheid vor, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien
(a.a.O.).
6.3.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt
werden, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer
Vertreterin, Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten.
7.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale
basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand
von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Lenka Ziegler, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: