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Entscheid

IV.2025.17

Keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.

8. Juli 2025Deutsch24 min

Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12% (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juli 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Lenka Ziegler,

WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.17

Verfügung vom 3. Januar 2025

Keine gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier

inzwischen volljährigen Kindern (IV-Akte 2, S. 3) und arbeitete zuletzt bis

2015 als Reinigungsmitarbeiterin. Im November 2018 meldete sie sich unter

Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 2). Diese führte eine Haushaltsabklärung durch, in welcher die

Beschwerdeführerin von der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle als 91%

erwerbs- und 9% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Bericht vom 12.06.2019,

IV-Akte 23, S. 9). Bezüglich der Haushaltstätigkeit wurde die

Beschwerdeführerin als zu 9,5% eingeschränkt beurteilt (IV-Akte, S. 7).

In der Folge gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der B____

(B____, [...]spital [...]) ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welches am 9. Juni 2020

erstattet wurde (IV-Akte 51). Zudem beauftragte sie die B____ mit einem

Verlaufsgutachten vom 25. Oktober 2022 in den Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie (IV-Akte 83). Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai

2019 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode

erhobenen IV-Grad von 9,95% und ermittelte ab Januar 2020 in Anwendung der

Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12% (IV-Akte

111). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

am 16. Januar 2024 ab (IV-Akte 129).

Per 3. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Am 20. und 27.

Juni 2024 stellte sie sich im C____ vor (Bericht vom 27.06.2024, IV-Akte 130,

S. 36 ff.). Zudem wurde am 2. August 2024 ein CT-Thorax mit Kontrastmittel

durchgeführt (Beschwerdebeilage/BB 5).

Mit Schreiben vom 7. August 2024 kontaktierte die Beschwerdegegnerin

den Anwalt der Beschwerdeführerin und erklärte, dass eine erneute Anmeldung nur

dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023

erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür wurde eine Frist bis 27.

September gesetzt (a.a.O.). Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte der Anwalt

der Beschwerdeführerin mit, dass er sie nicht mehr vertrete (IV-Akte 134).

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2024 einen Vorbescheid

und trat auf das neue Leistungsbegehren mit der Begründung nicht eingetreten,

da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht habe (IV-Akte 135).

Nachdem der Psychiater der Beschwerdeführerin Dr. med. D____ am

5. und 8. Dezember 2024 weitere Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 138, S. 8

ff.) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 16. Dezember 2024 Stellung.

Er kam zum Schluss, dass keine ernsthaften Hinweise auf eine länger andauernde

gesundheitliche Verschlechterung vorliegen würden (IV-Akte 140).

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2025

die vorliegend an-gefochtene Verfügung (IV-Akte 141).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

3.

Januar 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die

gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu prüfen und

auszurichten.

3.

Es sei ein

zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerdeführerin sei das

Replikrecht zu gewähren.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu ernennen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Berichte ihres

behandelnden Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025 (BB 4) sowie

den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.

Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht in der Beilage die Polygrafie

vom 28. Februar 2025 ein (Replikbeilage/RB 9).

Mit Duplik vom 19. Mai 2025

resp. Triplik vom 10. Juni 2025 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 8. Juli 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 3. Januar 2025 auf die

Neuanmeldung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin

habe keine Verschlechterung glaubhaft gemacht (IV-Akte 141).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe

hinsichtlich ihres Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 3. Januar 2025 im Vergleich zum Gesundheitszustand am 19. Juli

2023.

eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht (Beschwerde, Rz. 8). Zu

den bisherigen Diagnosen seien zusätzlich ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(OSAS), ein Lungenemphysem sowie eine orthostatische Hypotonie diagnostiziert

worden (Beschwerde, Rz. 9). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin der

Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren hätte

eintreten müssen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 3.

Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.

3.1

Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger

Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente

(oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände

als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung

auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie

fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem

Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).

3.2

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die

Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4.1

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen

von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin wirft zunächst die Frage auf, ob sie

überhaupt rechtmässig dazu aufgefordert wurde, medizinische Berichte zum

Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen (Beschwerde, Rz.

8 und 10). Ihrer Ansicht nach hätte die Beschwerdegegnerin zumindest die

Beschwerdeführerin schriftlich darüber informieren müssen, welche Unterlagen

sie benötige. Jedoch sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu

keinem Zeitpunkt persönlich dazu aufgefordert worden, eine Verschlechterung

ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und entsprechende medizinische

Unterlagen einzureichen (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nach

Kenntnis von der Mandatsniederlegung durch den früheren Rechtsvertreter die

Beschwerdeführerin nicht erneut kontaktiert und sie nicht darüber informiert,

dass sie selbst die Unterlagen einreichen müsse. Erst nach Erhalt des

Vorbescheids sei der psychisch belasteten Beschwerdeführerin klar geworden,

dass sie die medizinischen Unterlagen eigenständig beschaffen müsse. Lediglich

der Psychiater Dr. med. D____ habe medizinische Unterlagen eingereicht, die

jedoch offensichtlich unvollständig seien. Ohne Unterstützung ihrer

behandelnden Ärzte falle es der Beschwerdeführerin schwer, eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausreichend zu belegen (a.a.O.).

4.2.

4.2.1. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die

Beschwerdegegnerin den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben

vom 7. August 2024 aufgefordert hatte, Unterlagen einzureichen, welche eine

gesundheitliche Verschlechterung begründen würden, da eine erneute Anmeldung

nur dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023

erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür setzte sie eine Frist bis

27. September 2024 (a.a.O.). Hierbei handelt es sich um eine formell korrekte

Aufforderung, die nicht zu beanstanden ist.

4.2.2. Der Rechtsvertreter teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. August

2024 (und damit ca. zwei Wochen später) der Beschwerdegegnerin mit, dass er die

Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (IV-Akte 134). Da davon auszugehen ist,

dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen vor der

Mandatsniederlegung oder spätestens zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung über

die Pflicht zur Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen informiert

hatte, hätte die Beschwerdeführerin noch über fünf Wochen Zeit verfügt, diese

Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Dies hat sie jedoch nicht

getan, obwohl sie bereits bei ihrer Anmeldung per 3. Juli 2024 (IV-Akte 131)

von ihren zuvor am 20. und 27. Juni 2024 stattgehabten Konsultationen im C____

gewusst hatte und bereits damals den entsprechenden Bericht, welcher vom 27.

Juni 2024 datiert, hätte der Neuanmeldung beilegen können (Bericht vom

27.06.2024, IV-Akte 130, S. 36 ff.). Der entsprechende Bericht ging indessen erst

durch ihren behandelnden Psychiater Anfang Dezember 2024 bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 138, S. 10 ff.). Im gleichen Sinne hätte die

Beschwerdeführerin den Bericht zum am 2. August 2024 durchgeführten CT-Thorax

mit Kontrastmittel zunächst ihrem Rechtsvertreter zukommen lassen oder nach

dessen Mandatsniederlegung per 20. August 2024 den Bericht der

Beschwerdegegnerin direkt zusenden können. Stattdessen legte sie den

entsprechenden Bericht erst als Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 vor

(BB 5).

4.3.

Bei diesem Geschehensablauf erweist sich die Rüge der

Beschwerdeführerin als unbegründet und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beigebrachten Unterlagen keine

Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft darlegen würden.

5.2.

5.2.1. In der Verfügung vom 19. Juli 2023, mit welcher ein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt (IV-Akte 111) und die mit

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2024 rechtskräftig

bestätigt worden war, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der

Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten

auf das Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und das Vorgutachten vom

9. Juni 2020 abgestützt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin

zuletzt als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisches LWS-Syndrom mit geringen degenerativen Veränderungen ohne

neurologische Komponente und ein intermittierendes zervikovertebrales

Schmerzsyndrom (IV-Akte 85, S. 8). In der angestammten Tätigkeit als

Krankenpflegehelferin stellten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, während

sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin und in angepassten

Verweistätigkeiten mit Gewichtsbelastungen von max. 10 kg, ohne repetitives

Bücken nach vorne und ohne Überkopfarbeiten, eine volle Arbeitsfähigkeit

annahmen (IV-Akte 85, S. 11). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin von einer

Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 90% ausgegangen,

woraus sich ein IV-Grad von 12% ergab (IV-Akte 111, S. 3).

5.2.2. An das Glaubhaftmachen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je

weniger lange der letzte rechtskräftige Entscheid zurückliegt (vgl. z.B. Urteil

des Bundesgerichts vom 20. April 2010 9C_116/2010 E 2.2. mit Hinweisen auf

weitere Rechtsprechung). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin per 3.

Juli 2024 und damit ca. 12 Monate nach der Verfügung vom 19. Juli 2023 bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Da es sich um

eine relativ kurze Dauer handelt, muss im vorliegenden Fall an die

Anforderungen an das Glaubhaftmachen ein verhältnismässig hoher Massstab angewendet

werden.

5.3.

Der RAD nahm am 16. Dezember 2024 zum Dossier und insbesondere zu

den von Dr. med. D____ Anfang Dezember 2024 eingereichten Unterlagen

(Psychiatrie Dreiländereck und kardiologische Beilagen, Neurologie) Stellung.

Er führte aus, es würden sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die

Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit gemäss B____-Gutachten ergeben (IV-Akte

140, S. 3). Die Versicherte begebe sich zwar anhaltend in ärztliche Abklärung

und Behandlung. Wesentlich Neues mit klarer medizinischer Grundlage trete dabei

jedoch nicht zutage (a.a.O.). Sämtliche gesundheitlichen Probleme seien im

Wesentlichem bereits gutachterlich abgehandelt worden. Die Versicherte mache

anhaltend zahlreiche gesundheitliche Probleme geltend, für die es keine ausreichende

Erklärung oder medizinische Grundlage gebe (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD

zum Schluss, es würden sich keine ernsthaften Hinweise auf eine länger dauernde

gesundheitliche Verschlechterung ergeben (a.a.O.).

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei der Glaubhaftmachung

einer gesundheitlichen Verschlechterung auf den Bericht von Dr. med. D____ vom

5. Dezember 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Dieser habe glaubhaft dargelegt, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin unter einer Zunahme der bereits bekannten

depressiven Symptome leide. Als Ursache dafür zeige sich eine gemischte

Ätiologie, die sowohl psychosozialen Stress aufgrund ihrer finanziellen

Situation (IV-Rente) als auch chronische organische Erkrankungen umfasse

(a.a.O.). Insbesondere stünden COPD, OSAS, ein Lungenemphysem, eine

Beeinträchtigung durch Spinalkanalstenose sowie eine koronare Herzkrankheit im

Vordergrund. Weiter führte er aus, dass sich der klinische Zustand der

Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Monaten deutlich verschlechtert

habe. Sie habe über schwere Schlafstörungen mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit

sowie über Ohnmachtsanfälle geklagt (a.a.O.). Infolgedessen sei eine ambulante

multidisziplinäre Abklärung durch die Neurologie, Kardiologie und Pneumologie

erfolgt. Die Schlafstörungen seien eine Folge des obstruktiven

Schlafapnoe-Syndroms, bedingt durch COPD, langjähriges Rauchen sowie bestehende

Komorbiditäten wie Depressionen und Herzkrankheiten. Die Ohnmachtsanfälle seien

auf eine orthostatische Hypotonie zurückzuführen. Zudem seien als neue

relevante Diagnosen ein Lungenemphysem sowie das obstruktive

Schlafapnoe-Syndrom festgestellt worden. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der

Symptome, insbesondere im Bereich der chronischen Lungenerkrankungen, welche

nicht geheilt, sondern lediglich im Verlauf verlangsamt werden könnten

(a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Verschlechterung

ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit gezeigt, wodurch selbst

alltägliche Aufgaben stark beeinträchtigt seien. Die zunehmende Tagesmüdigkeit

verschärfe diese Problematik zusätzlich. Aufgrund der bestehenden Gedächtnis-

und Konzentrationsstörungen sei sie nicht in der Lage, ihre Medikamente

eigenständig korrekt einzunehmen (a.a.O.). Daher werde ihre Medikation unter

verantwortungsvoller Kontrolle in wöchentlichen Dosetten durch eine Apotheke

organisiert (a.a.O.). Aufgrund der chronischen psychischen und körperlichen

Erkrankungen, die nicht heilbar seien und deren Verlauf durch Therapie

lediglich verlangsamt werden könne, sei die Beschwerdeführerin aus ärztlicher

Sicht dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.).

5.4.2. Hierzu ist festzustellen, dass die Diagnose eines Lungenemphysems in

den eingereichten Unterlagen nur in den Berichten des Psychiaters Dr. med. D____

vom 5. Dezember 2024 genannt wird (IV-Akte 138, S. 8 und 10). Dabei handelt es

sich um eine fachfremde Beurteilung. Die Diagnose stammt offenbar aus dem Befund

zum CT-Thorax vom 2. August 2024 («Fortgeschrittenes zentroazinäres

Lungenemphysem mit geringen subpleuralen Retikulationen bipulmonal, betont

posterobasal»). Dieser Befund wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst als

Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 und damit nach Erlass der Verfügung

zur Kenntnis gebracht, sodass sie diesen vor Erlass der Verfügung nicht

thematisieren und den Bericht auch nicht dem RAD vorlegen konnte. Das ist wohl

der Grund, wieso Ausführungen hierzu im RAD-Bericht fehlen (vgl. IV-Akte 140).

Eine Bestätigung dieser Diagnose durch einen Somatiker findet sich in den

vorhandenen Akten nicht und auch eine fachspezifische weitere Abklärung oder

Behandlung scheint nach Lage der Akten nicht stattgefunden zu haben. Es kommt

hinzu, dass sich eine solche Diagnose nicht plötzlich bildet. Die häufigste

Ursache (> 90 %) eines Lungenemphysems ist das inhalative Zigarettenrauchen,

das zur Entwicklung einer COPD führt, wobei auch das Passivrauchen ein

bedeutsames Risiko darstellt und eine genetische Disposition vermutet wird (https://flexikon.doccheck.com/de/Lungenemphysem).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Erkrankung, welche bereits

anlässlich der Verlaufsbegutachtung 2022 bestand, welche jedoch erst 2024

radiologisch festgestellt wurde, ohne dass sich daraus eine

Behandlungsbedürftigkeit ergab. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht

von einer neuen Diagnose auszugehen.

5.4.3. Hinsichtlich der Diagnose einer orthostatischen Hypotonie mit einer

Episode von Präsynkope ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in der

Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Verlaufsgutachtens thematisiert wurde (vgl.

IV-Akte 85, S. 9). Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine neue Diagnose.

5.4.4. Zu den geltend gemachten Schwindelanfällen kann der neurologischen

Verlaufsbegutachtung im Jahr 2022 entnommen werden, dass Schwindelanfälle bereits

zu diesem Zeitpunkt Thema waren. So schilderte die Beschwerdeführerin schon

damals, dass sie teilweise mehrmals am Tag an Schwindelanfällen leide (IV-Akte

85, S. 31 und 44), was auch in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte 85,

S. 23). Die in der Verlaufsbegutachtung erwähnte Häufigkeit entspricht einer Frequenz

(«mehrmals am Tag», vgl. IV-Akte 85, S. 44), wie sie auch im Bericht von Dr. med.

F____ vom 26. Juli 2024 erwähnt wird, wonach solche Episoden mindestens alle

zwei Tage bis maximal dreimal pro Tag aufträten. Damit liegen keine Hinweise

vor, die für eine Zunahme der Schwindelanfälle sprechen würden.

5.5.

5.5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausserdem auf den neurologischen

Konsiliumsbericht vom 8. und 19. Juni 2023 (Beschwerde, Rz. 8). Daraus gehe

hervor, dass die Halswirbelsäulen-Problematik (Diskushernie, Osteochondrose)

aufgrund der zunehmenden Schmerzintensität vorliegend berücksichtigt werden

sollte (IV-Akte 138, S. 4 f.). Die degenerativen Veränderungen an HWK 5/6 und

HWK 6/7 seien klinisch relevant, da sie zu einer starken Einengung (Stenose)

der Nervenaustrittsstellen sowie zu einer tatsächlichen Nervenkompression auf

Höhe C6 und C7 führen würden. Dies habe zur Folge, dass Nacken- und

Armschmerzen, Sensibilitätsstörungen sowie Muskelschwäche bei der

Beschwerdeführerin aufgetreten seien und sich ihr Gesundheitszustand zum

Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 deutlich verschlechtert habe

(a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf den Bericht des C____ vom

27. Juni 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Darin wird ausgeführt, dass sich die

Beschwerdeführerin am 20. und 27. Juni 2024 im C____ vorgestellt habe. Sie habe

über seit einem Jahr rezidivierende Bewusstseinsverluste berichtet, die teilweise

mehrmals täglich auftreten würden. Diese Ereignisse würden meist aus dem Stehen

oder Sitzen heraus eintreten und seien durch Prodromi wie Schweissausbrüche

sowie Zittern der Hände angekündigt (a.a.O.). Der am 27. Juni 2024

durchgeführte Schellong-Test habe eine hypotonen Orthostase-Reaktion gezeigt,

mit einem pathologischen Abfall des diastolischen Blutdrucks um 17 mmHg und

einem physiologischen Pulsanstieg von +27/min. Dies deute auf eine

orthostatische Kreislaufregulationsstörung hin (a.a.O.). In der Anamnese habe

die Beschwerdeführerin zudem über anhaltende Schlafstörungen und Schnarchen

berichtet, welche zu einer erheblichen Tagesmüdigkeit führen würden. Eine

Abklärung in Richtung obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sei bislang nicht

erfolgt, könnte jedoch als ergänzende Massnahme in Betracht gezogen werden

(IV-Akte 138, S. 14 f.).

5.5.2. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gegenüber dem neurologischen Sachverständigen

berichtet hatte, dass sie immer müde sei und in der Nacht 3 bis 3.5 Stunden schlafen

könne (IV-Akte 51, S. 24). Auch bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im

Jahr 2022 klagte die Beschwerdeführerin Schlafstörungen und eine ständige

Müdigkeit (IV-Akte 85, S. 33, 37, 61 und 65). Daher handelt es sich bei der

Tagesmüdigkeit nicht um eine neue Symptomatik.

5.6.

Abgesehen davon, dass aus dem Bericht von Dr. med. F____ vom 26.

Juli 2024 hervorgeht, dass das Schlafapnoesyndrom schon länger als 1 Jahr

bekannt gewesen ist und demzufolge ein OSAS schon zum Zeitpunkt der Verfügung

vom 19. Juli 2023 bestanden hat, ist es in der Regel gut behandelbar, was auch

die Beschwerdeführerin einräumt (Replik, Rz. 2.3). Gemäss dem Bericht von Dr. med.

F____ vom 26. Juli 2024 sei die Versicherte initial sogar mit einer CPAP-Maske

behandelt worden (IV-Akte 137, S. 6). Die Therapie sei nach Angaben der

Patientin jedoch nicht langfristig durchgeführt worden (a.a.O.). Dass ein OSAS

grundsätzlich mit CPAP-Therapie gut behandelt werden kann, räumt auch die

Beschwerdeführerin ein (Replik, Rz. 2.3). Bei dieser Ausgangslage stellt die

Diagnose eines OSAS, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin aktuell

behandelt wird (Replik, Rz. 2.3), als solche noch keinen Anhaltspunkt für eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der

letzten Verfügung dar.

5.7.

Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene

Arztberichte. Es handelt sich dabei um die Berichte ihres behandelnden

Psychiaters Dr. med. D____ vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025

(BB 4), den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) sowie

die Polygrafie vom 28. Februar 2025 ein (RB 9). Diese können im vorliegenden

Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie entweder nach der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 verfasst oder erst nach diesem

Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (IV-Akte 141) und

somit nicht mehr in den massgebenden Beurteilungszeitraum fallen. Lediglich als

Hinweis sei vorliegend zum Bericht vom 3. Februar 2025 von Dr. med. D____

festgestellt, dass dieser in der Beurteilung eine chronische depressive Störung

mit Somatisierung F34.1 (Dysthymia) diagnostiziert. Zuvor hatte Dr. med. D____ im

Bericht vom 19. Juni 2024 von einer gegenwärtig stabilen residuellen

depressiven Symptomatik (Schlafstörungen) gesprochen (IV-Akte 138, S. 18). Eine

solche würde dem Zustand zum Zeitpunkt des letzten Verlaufsgutachten

entsprechen. Zudem hatte er im Dezember 2024 als letzten bekannten

Medikationsplan den Medikationsplan vom 15. Mai 2024 angegeben (IV-Akte 138, S.

19). Bei einer erheblichen Änderung der depressiven Beschwerden wäre auch eine

Änderung der Medikation zu erwarten.

5.8.

Im Ergebnis kann auf die Einschätzung des RAD vom 16. Dezember 2024

abgestellt werden. Im Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und dem

Vorgutachten vom 9. Juni 2020 wurde der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging im

angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.

6.1.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Urteil vom 16. Januar

2024 unter Erwägung 7 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin nach der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin keine Prüfung

von Eingliederungsmassnahmen vorgenommen habe (Beschwerde, Rz. 11). Unabhängig von

der Rentenfrage habe das Gericht darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdegegnerin nachträglich zu prüfen habe, ob Eingliederungsmassnahmen

angezeigt seien (a.a.O.). Damit sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

weiterhin nicht ausreichend beachtet worden (a.a.O.).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, das Dispositiv des

Urteils verweise nicht auf die Begründung, so dass diese nicht zum Bestandteil

der Rechtskraft des Urteils geworden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ausgehend

von dem in der Verfügung vom 19. Juli 2023 ermittelten Invaliditätsgrad sei

nicht von einem Anspruch auf eine Umschulung auszugehen. Ein solcher setze eine

Erwerbseinbusse von 20% voraus. Gemäss dem Verlaufsgutachten der B____ vom 25.

Oktober 2024 bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit

mit einer Traglimite von 10 kg und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit

von 100% (a.a.O.). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit müsse für einen Anspruch auf eine

Arbeitsvermittlung eine spezifische Einschränkung hinzukommen. Eine Traglimite

von 10 kg und der Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie ein allenfalls höherer

Pausenbedarf von 10% würden nicht ausreichend erscheinen, um eine solche

spezifische Einschränkung zu begründen (a.a.O. m.H. auf Urteil des

Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 8C_641/2015 E. 2ff.). Insoweit dränge sich

eine weitergehende Prüfung beruflicher Massnahmen auch inhaltlich nicht auf.

Zudem liege mit der Mitteilung vom 26. November 2018 bereits ein

rechtskräftiger Entscheid vor, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien

(a.a.O.).

6.3.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt

werden, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer

Vertreterin, Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten.

7.4.

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale

basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand

von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Lenka Ziegler, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: