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Entscheid

IV.2025.2

Zu Recht auf verwaltungsexternes Gutachten abgestellt und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen/Rentenleistungen abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

13. Mai 2025Deutsch25 min

erlitt (vgl. IV-Akte 21, S. 3). Der Beschwerdeführer, der zuvor nach abgebrochener

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur

indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.2

Verfügung vom 20. November 2024

Zu Recht auf verwaltungsexternes

Gutachten abgestellt und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen/Rentenleistungen

abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2.

Januar 1987 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an. Er

beantragte dabei medizinische Massnahmen zur Behandlung eines dentalen

Geburtsgebrechens (IV-Akte 1.1, S. 24 ff. und IV-Akte 2.1, S. 34). Im Jahr 1989

erlitt der Beschwerdeführer einen Mofa-Unfall. Dabei zog er sich eine

Oberschenkelfraktur links, die mit einem Fixateur versorgt werden musste, eine

Schlüsselbeinfraktur und eine Rückenkontusion zu. Danach erfolgten zwei

Operationen in den Jahren 1989 und 1991. Im Jahr 1995 erlitt er einen

Motorradunfall, bei dem er wiederum eine Rückenkontusion und eine Nackenstarre

erlitt (vgl. IV-Akte 21, S. 3). Der Beschwerdeführer, der zuvor nach abgebrochener

Verkäuferlehre als Hilfsarbeiter tätig war, meldete sich am 13. Februar 1992

zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Akte 1.1, S. 14 ff. und

IV-Akte 3.1, S. 26). Die IV-Stelle Luzern hiess sein Gesuch um berufliche

Massnahmen gut (IV-Akte 2.1, S. 30). In der Folge wurde der Beschwerdeführer

von 1992 bis 1994 zum kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ

(Schweizerisches Informatik-Zertifikat) umgeschult (IV-Akte 2.1 S. 8; IV-Akte 4.1,

S. 8). Die IV-Stelle Luzern lehnte es jedoch ab, ein anschliessendes

einjähriges Praktikum (von April 1994 bis März 1995) sowie ein daran

anschliessendes Repetitorium (von März bis Mai 1995) im Hinblick auf den Erwerb

des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Umschulungsmassnahme zu Lasten der

Invalidenversicherung anzuerkennen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin bis

an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil

I 366/95 vom 3. April 1996 abwies (IV-Akte 3.1, S. 2 ff.).

b) Der Beschwerdeführer arbeitete nach Erlangung des

Handelsdiploms von 1995 bis 1999 für die Gewerkschaft [...] (vgl. IK-Auszug,

IV-Akte 20). Ihm wurde aufgrund eines Gewerkschaftszusammenschlusses gekündigt

(IV-Akte 21, S. 2). Danach bezog er Arbeitslosengelder und war

anschliessend von Januar bis März 2002 zu 100 % in einer befristeten Anstellung

als Projektmitarbeiter im Computerbereich bei der B____ angestellt (IV-Akte 20

und 21, S. 2). In den Jahren 2004, 2005 und 2007 arbeitete er als Mitarbeiter bei

der C____ (IV-Akte 20, S. 3). Danach war er teilweise selbstständig im

Computersupport tätig und bezog immer wieder Arbeitslosengelder (IV-Akte 20 und

21, S. 3). Zudem arbeitete er im Jahr 2010 im Haushalt seiner Lebensgefährtin,

die eine ganze IV-Rente bezieht (IV-Akte 21, S. 3; vgl. IK-Auszug, IV-Akte

78, S. 4).

c) Seit Juli 2011 wohnt der Beschwerdeführer mit seiner

Lebensgefährtin in einer 2-Zimmerwohnung (IV-Akte 21, S. 3). Mit ihr hat er

einen gemeinsamen Sohn, der seit seiner Geburt im April 2011 (IV-Akte 15, S. 2)

bei einer Pflegefamilie untergebracht ist (IV-Akte 21, S. 3).

d) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer nach

dem Wechsel seines Wohnsitzes bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

IV-Leistungen für Erwachsene an. Er wies dabei auf bestehende Knieschmerzen, Gelenkschmerzen,

Gefühlsstörungen im Bein, Rückenleiden, Schmerzen im Nackenbereich mit

Beeinträchtigung der Kopfbewegungen und teils diffusen Kopfschmerzen hin

(IV-Akte 15). Daraufhin erfolgten medizinische Abklärungen durch Dr. med. D____

und Dr. med. E____ (IV-Akte 22, 26) und auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med.

Dipl.-Psych. F____ und Dr. med. G____ erstellt (IV-Akte 27, 40, 41). Nach durchlaufenem

Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) und der Einholung von drei RAD-Stellungnahmen

(IV-Akte 43, 52, 56) sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. G____

(IV-Akte 54) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September

2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 58). Die hiergegen erhobene

Beschwerde (IV-Akte 59) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil IV.2013.171 vom 14. Mai 2014 ab (IV-Akte 68, S. 2 ff.), welches

unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs.

e) Mit Gesuch vom 20. April 2022 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 71). Zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands

liess der Beschwerdeführer diverse Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und

Ärzte bei der Beschwerdegegnerin einreichen (IV-Akte 75). Die

Beschwerdegegnerin klärte zudem den erwerblichen Sachverhalt ab (vgl. IK-Auszug

vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78, S. 2 ff.; vgl. Anfrage Sozialhilfe,

IV-Akte 85). Zudem bat sie den RAD um eine Stellungnahme zu den neu

eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 80, S. 2 f.) und teilte dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. Juli 2022 mit, es seien aufgrund von

dessen Gesundheitszustand keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Akte 81). Nach

der Einholung weiterer Arztberichte (IV-Akte 97), eines polydisziplinären

Gutachtens in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Orthopädie/Traumatologie und Neurologie bei der H____ (vgl. Gutachten vom 5.

Juli 2024, IV-Akte 139) sowie einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten der H____

(IV-Akte 142, S. 2 f.), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Gesuch um

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und einer Rente abzuweisen (IV-Akte

143). Daraufhin erliess sie am 20. November 2024 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 144).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 5. Januar 2025

(Postaufgabe: 6. Januar 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und

beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine

halbe IV-Rente auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 28. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gemäss § 5 SVGG vom 3. Februar 2025 entsprochen.

d) Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 teilt I____, Advokat,

mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt

wurde. Er stellt überdies ein Gesuch um Fristerstreckung für die Replik und

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 verweist der

Instruktionsrichter in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

auf die Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025.

f) Mit Replik vom 27. März 2025 stellt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1) An der Beschwerde vom 5.

Januar 2025 wird festgehalten. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin in

Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu

leisten.

2) Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen

Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

3) Auf eine mündliche

Parteiverhandlung wird verzichtet.

4) Unter o/e Kostenfolge zzgl.

MWST.

g) Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 28. März 2025 geschlossen und es wird festgestellt, dass

innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.

III.

Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November

2024.

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen sowie

Rentenleistungen ab (IV-Akte 135). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139) sowie

die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024 (IV-Akte 142, S. 2 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

es könne nicht auf das Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 abgestellt werden.

Er sei gesundheitlich keineswegs richtig beurteilt worden (Beschwerde, S. 1). Insgesamt

erweise sich das Gutachten der H____ zwar als umfangreich, inhaltlich aber als

dürftig und nicht nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden seien nur

teilweise berücksichtigt worden, abweichende Beurteilungen seien unkommentiert

geblieben. Die Gutachter hätten weder eine angestammte Tätigkeit noch das

Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben

sei auch die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt. Die Diagnosen, welche

notorisch als wesentlich für die Arbeitsfähigkeit gelten würden, seien ohne

nachvollziehbare Begründung keine entsprechende Bedeutung beigemessen worden.

Es müsse deshalb geltend gemacht werden, dass der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden sei und dass dem Gutachten

kein genügender Beweiswert zukomme, als dass auf dieses für den Rentenentscheid

abgestellt werden könne (Replik, Rz. 12). Da die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich

vorgenommen habe, könne zu weiteren Aspekten der Invaliditätsgradsbestimmung keine

Ausführungen gemacht werden (Replik, Rz. 13).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, mit den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates seien die in Frage stehenden Beschwerden

abgedeckt. Die Sachverständigen hätten ihr Gutachten in Kenntnis der IV-Akten

erstellt. In ihren Teilgutachten hätten sie jeweils die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, eine Anamnese und Untersuchungsbefunde

erhoben. Alles in allem würden die Folgerungen der Sachverständigen als schlüssig

erscheinen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Es würden sich keine unmittelbaren

Anhaltspunkte gegen den Beweiswert des Gutachtens finden (BA, Rz. 11).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 20. November 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Eingliederungsmassnahmen sowie Rentenleistungen ablehnte (IV-Akte 144).

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.6

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom

25.

Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.7

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli

2024.

(IV-Akte 139) sowie die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024

(IV-Akte 142, S. 2 f.) abstellen durfte. Im Folgenden ist die massgebliche

medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 20. November

2024.

zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2

Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates von der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139). Die Gutachter

hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD;

ICD-10 J44.99), eine Niereninsuffizienz Grad G3a nach KDIGO (ICD-10 N19), ein

Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD 10 M75.4), eine retropatellare

Arthrose links (ICD-10 M17.9), ein panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.80), eine knöchern konsolidierte offene Femurfraktur links bei St. n.

Femurmarknagelung 1989/1990, vollständige Materialentfernung erfolgte (ICD-10

S72.9), eine knöchern konsolidierte Klavikulafraktur links bei St. n.

Osteosynthese und Materialentfernung (ICD-10 S42.0) und eine leichte

Polyneuropathie (ICD-10 G62.9) an. Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität

führten sie aus, dass insgesamt die beschriebenen Beschwerden und die hieraus

resultierenden Einschränkungen nicht im angegebenen Masse nachvollziehbar

gewesen seien. Insbesondere decke sich das Beschwerdebild auch nicht mit dem

weitgehend unbeeinträchtigten und recht aktiven Alltag, den der Versicherte

aufweise. Wegweisend dürfte in diesem Zusammenhang die Aussage des Versicherten

sein, er könne schon deswegen keiner Arbeit nachgehen, weil er zu Hause so viel

zu tun habe. Die Gutachter hielten ferner fest, dass die polydisziplinäre

Begutachtung des Versicherten keine Diagnosen bzw. Pathologien ergeben hätten,

die einer Berufstätigkeit in definierten Tätigkeiten entgegenstünden oder

hierbei Einschränkungen rechtfertigen würden. Der Versicherte, so scheine es,

der auch schon jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, habe sich offenbar mit

seinem Status quo eingerichtet. Er halte sich nicht für arbeitsfähig, da er im

Privaten schon ausgelastet sei. Dies sei selbstredend keine Grundlage für eine

objektive Leistungsminderung und erkläre auch, warum die deklarierten

Beschwerden nicht im geschilderten Ausmass nachvollzogen werden könnten

(IV-Akte 139, S. 5 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, dass eine

angestammte Tätigkeit nicht zu beurteilen gewesen sei. In angepassten und

definierten Tätigkeiten würden keine Leistungseinbussen bestehen (IV-Akte 139,

S. 7). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %,

wobei aus fachübergreifender Sicht seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu

keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden

habe. Zum Belastbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit hielten die

Gutachter fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von Lasten bis

15.

kg möglich, idealerweise in Wechselbelastung, wobei die sitzende

Komponente überwiegen sollte. Länger andauernde oder häufig repetitive Arbeiten

in Vorneige, Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder

Arbeiten über der Schulterhorizontalen sollten vermieden werden (IV-Akte 139,

S. 7 f.).

4.1.3

Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht

vom 14. Juni 2022 fest, es sei seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu

einer kontinuierlichen und erheblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen,

insbesondere seit 2017/2018. Als Diagnosen hielt Dr. med. E____ eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (10/2017), eine leichte

kognitive Störung unklarer Ätiologie (08/2021), eine Polyneuropathie der

unteren Extremitäten (03/2018), eine schwere funktionelle Gangstörung mit

ausgeprägtem Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine

Femara-Patellar-Arthrose am Kniegelenk links mit zunehmenden Kniebeschwerden, einen

Verdacht auf eine Meniskusläsion links, eine rezidivierende tachykarde

Palpitationen (seit 2014), einen Verdacht auf psychogenen Schwindel, ein

chronisches Panvertebralsyndrom, eine COPD sowie ein St. n. Femur-Fraktur

links 1991 nach Verkehrsunfall fest (IV-Akte 75, S. 1 f.).

4.1.4

Mit Bericht vom 10. Februar 2023 führte Dr. med. E____ als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer

leide unter einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie, einer

COPD, Schwindel intermittierend auftretend, unklarer Ätiologie, einer

Femoropatellararthrose bei/mit St. n. Femur-Fraktur links 1991 nach

Verkehrsunfall, einer schweren funktionellen Gangstörung mit ausgeprägtem

Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, einem chronischen

Panvertebralsyndrom, einer Periarthropathia humeroscapularis links,

psychosozialen und psychischen Belastungsfaktoren, einem rezidivierenden oberen

Sprunggelenk, Beschwerden links, einer Niereninsuffizienz Grad II EO (11. Mai

2016), einem Verdacht auf supraventrikuläre Tachykardien bei St. n.

supraventrikulärer Tachykardie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren sowie einer Polyneuropathie der Beine CTS R 6/2017

sensibel, digitus Nil. mittelstark bis deutlich (IV-Akte 97, S. 4 f.).

Funktionseinschränkungen würden an der linken Schulter und am linken Knie

bestehen. Der Beschwerdeführer sei wenig belastbar und verfüge über eine

verminderte Leistungsfähigkeit und Konzentration (IV-Akte 97, S. 6). Dem

Beschwerdeführer sei weder seine bisherige Tätigkeit noch eine

leidensangepasste Tätigkeit zumutbar und die Prognose zur Eingliederung sei

sehr schlecht (IV-Akte 97, S. 8).

4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139)

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten,

IV-Akte 139, S. 11-28). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese

(vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 31 f., 42 f., 56-58, 74 f.). Ferner wurden

eingehende Untersuchungsbefunde aus internistischer (IV-Akte 139, S. 33 f.),

psychiatrischer (IV-Akte 139, S. 44-48), orthopädisch-traumatologischer

(IV-Akte, S. 59-61 und S. 69-71) sowie neurologischer Sicht (IV-Akte 139,

S. 76) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung und der

versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellen

(IV-Akte 139, S. 34-37, 48-52, 62-66, 77-79).

4.3

4.3.1

Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des

Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine ganze Reihe von Diagnosen

gestellt, wobei mindestens ein COPD, ein Impingement-Syndrom der Schulter sowie

ein panvertebrales Schmerzsyndrom in der Regel die Arbeitsfähigkeit einschränken

würden und eine Mehrfacherkrankung zudem meist erst recht zu einer Einschränkung

führe (vgl. Replik, Rz. 7, 9, 10). Gleiches gelte nach Ansicht des

Beschwerdeführers für die retropatellare Arthrose links (Replik, Rz. 10) sowie

die funktionelle Gangstörung, die Beschwerden am oberen Sprunggelenk und die

Schwindelbeschwerden (Replik, Rz. 11).

4.3.2

Dem Einwand zur diagnostizierten COPD ist entgegenzuhalten, dass der

internistische Teilgutachter Dr. med. J____, FHM Allgemeine Innere Medizin, der

H____ nach einer ausführlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

festhielt, dass fachspezifisch gesehen eine COPD minderer Ausprägung vorliegt

(IV-Akte 139, S. 34). Diese medizinische Einschätzung deckt sich im

Wesentlichen mit dem Bericht des [...]spitals [...] vom 27. Dezember 2022,

in welchem berichtet worden war, dass sich keine Hinweise für vermehrte

Exazerbationen finden lassen würden (IV-Akte 97, S. 12). Zudem ist

festzuhalten, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere von

Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 97, S. 1 ff.), keine begründete Ausführungen zu

finden sind, welche darlegen würden, inwiefern die diagnostizierte COPD zu

einer Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

führe.

4.3.3

Gleiches ist aus orthopädischer Sicht bezüglich den vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Impingement-Syndrom der Schulter, dem panvertebralen

Schmerzsyndrom, der retropatellaren Arthrose links, den Beschwerden am oberen

Sprunggelenk sowie der vorgebrachten funktionellen Gangstörung festzuhalten.

Auch hinsichtlich den massgeblichen Körperbereichen dieser orthopädischen

Leiden erfolgte durch den Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine eingehende persönliche

Untersuchung, wobei deren Ergebnisse bei der Einschätzung der funktionellen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere bei

der Festlegung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit

(vgl. IV-Akte 139, S. 65) hinreichend berücksichtigt wurden. Überdies ist

hinsichtlich der genannten orthopädischen Beschwerden festzuhalten, dass – wie

der orthopädische Teilgutachter feststellt (IV-Akte 139, S. 63) – in den

medizinischen Akten, d. h. auch in jenen der behandelnden Ärzte, keine

Hinweise zu finden sind, welche gegen seine Einschätzung von Dr. med. K____

sprechen würden.

4.3.4

Aus neurologischer Sicht nicht gefolgt werden kann schliesslich den

Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich den von den behandelnden Ärzten

festgehaltenen Schwindelbeschwerden (vgl. u. a. Bericht Dr. med. E____ vom

10.

Februar 2023 [IV-Akte 97, S. 5], Bericht Dr. med. L____ vom 17. Mai

2022.

[IV-Akte 97, S. 14-19], Bericht pract. med. M____ vom 29. September

2021.

[IV-Akte 97, S. 20-24]). Seitens der behandelnden Ärzte werden keine

weiteren Ausführungen zu den geklagten Schwindelbeschwerden gemacht, wobei insbesondere

keine Hinweise angefügt werden, inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken würden und somit nicht auf die neurologische Teilbegutachtung

abgestellt werden könne (vgl. E. 3.5. hiervor). Dagegen hat der neurologische

Teilgutachter Dr. med. N____, FMH Neurologie, festgehalten, es seien im

Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit Ausnahme einer

leichten Polyneuropathie ohne klinische Relevanz (nur elektroneurografisch

festgestellt), keine strukturellen neurologischen Defizite festgestellt worden,

weshalb er zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass neurologische

Gesundheitsprobleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden sind

(IV-Akte 139, S. 76 f.). Ferner scheint die Ablehnung einer klinisch relevanten

Polyneuropathie der Beine nachvollziehbar zu sein, kam Dr. med. N____ doch nach

einer durchgeführten Prüfung der Achillessehnenreflexe zum Schluss, dass diese

beim Beschwerdeführer normal sind (IV-Akte 139, S. 77).

4.3.5

Insgesamt vermögen die Einwände der behandelnden Ärztinnen und

Ärzte aus internistischer, orthopädischer sowie neurologischer Sicht keine konkrete

Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

würden (E. 3.5. hiervor). Im Übrigen ist bezüglich der Berichten von Dr. med. E____

und den anderen behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen

sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5

mit Hinweisen; vgl. E. 3.6. hiervor).

4.3.6

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich den zahlreichen

Diagnosen ferner entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass eine Mehrfacherkrankung

vorliegt (vgl. Replik, Rz. 7), für sich alleine noch nicht für eine

invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit spricht. Massgeblich ist vielmehr,

dass einzelne oder mehrere Leiden gestützt auf die Beurteilungen

beweiskräftiger medizinischer Einschätzungen zu funktionellen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit führen, was vorliegend – wie soeben gesehen (E. 4.3.1.-4.3.5.

hiervor) – zu verneinen ist.

4.4

Umstritten ist schliesslich, ob die Gutachter der H____ zu

Recht davon ausgegangen sind, dass keine angestammte Tätigkeit vorliegt, die

beurteilt werden könne (vgl. IV-Akte 139, S. 7). Der

Beschwerdeführer hatte zuletzt von 2001-2002 als Projektmitarbeiter im

Computerbereich bei der B____ (vgl. Gutachten H____, IV-Akte 139, S. 32, 43, 57,

62; vgl. Protokoll Erstgespräch Intake, IV-Akte 21, S. 2) gearbeitet (vgl.

IK-Auszug vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,

dass dessen frühere selbständige Tätigkeit im Computersupport als die

angestammte Tätigkeit zu beurteilen sei. Er verweist dabei auf die Erwägungen

zum Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

IV.2013.171 vom 14. Mai 2014, in welchem festgehalten wird, dass er nach

abgebrochener Verkäufer-Lehre als Hilfsarbeiter tätig gewesen und zum

kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ (Schweizerisches

Informatik-Zertifikat) umgeschult worden sei. Im Urteil wird ferner ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe nach dem Handelsdiplom für eine Gewerkschaft und im

Computerbereich an weiteren Stellen gearbeitet. Danach sei er teilweise

selbstständig im Computersupport tätig gewesen (vgl. Replik, Rz. 8). Zur

selbständig ausgeübten Tätigkeit im Bereich Computer ist anzumerken, dass der

Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit Intake am 20. Oktober

2011.

angegeben hatte, er habe versucht, sich im Computerbereich

(Computeranlagen zusammenstellen und installieren) selbständig zu machen, was

jedoch finanziell nicht erwähnenswert gewesen sei (vgl. Protokoll Erstgespräch,

IV-Akte 21, S. 1). Entsprechendes ist dem IK-Auszug vom 12. Juli 2022 zu

entnehmen, in welchem in diesem Zusammenhang ab dem Jahr 2007 keine

nennenswerten, existenzsichernden Jahreseinkommen vermerkt sind (IV-Akte 78,

S. 2-4). Hinsichtlich der Tätigkeit für die B____ ist wiederum darauf

hinzuweisen, dass diese Anstellung zum Verfügungszeitpunkt über 20 Jahre her

ist. Somit ist in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Vornahme eines

Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ausnahmsweise nach statistischen

Werten festgelegt wird, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen – wie

vorliegend – nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (Art. 25

Abs. 3, 26 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_523/2022 vom 23.

Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2),

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin respektive auch Gutachter der

H____ davon ausgegangen sind, es liege keine angestammte Tätigkeit vor.

4.5

Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der H____ AG vom

5.

Juli 2024. Somit sind vorliegend keine konkreten Indizien ersichtlich,

welche gegen die Zuverlässigkeit der polydisziplinären Begutachtung der H____

AG sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf dieses

abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Bei diesem

Ergebnis erübrigt sich der in der Replik eventualiter gestellte

Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit

zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl.

BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit

richtigerweise von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der Ermittlung des IV-Grads in

Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs, selbst bei der Vornahme des

maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim Invalideneinkommen

einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl.

Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die genaue Ermittlung des

Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie vorliegend beim

Beschwerdeführer, der zuletzt jahrelang nicht erwerbstätig war – bei beiden

Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert abzustellen wäre (LSE

2022, TA1_tirage-skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1, zur praxisgemässen

Anwendung der Tabellengruppe A [standardisierte Bruttolöhne] zur Bemessung des Invalideneinkommens);

der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12.

Februar 2025 E. 5.1).

5.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 20. November 2024 einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder

Rentenleistungen abgelehnt hat.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen

Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

6.3.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne

einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von

Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer)

aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und

strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.

Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen

Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive

Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen

nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf

die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall

ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten

Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

6.3.2

Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt

es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Rechtsschrift eingereicht hat

(Replik), ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird,

Nicolai Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: