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Entscheid

IV.2025.23

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

13. Mai 2025Deutsch35 min

obligatorische Schulzeit in [...] und reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Markus Schmid, Advokat,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.23

Verfügung vom 15. Januar 2025

Zu Recht auf polydisziplinäres

Gutachten abgestellt und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer absolvierte die

obligatorische Schulzeit in [...] und reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (vgl.

Gesuch, IV-Akte 4, S. 1 ff.). Er verfügt über keinen Berufsabschluss

(vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16, S. 1) und arbeitete

seit seiner Einreise als Hilfsarbeiter, Magaziner, Betriebsmitarbeiter,

Reiniger, Mitarbeiter Demontage, Chauffeur und Staplerfahrer (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 21; Gutachten vom 17. April 2023, IV-Akte 27). Zuletzt war er vom 1. April

2010 bis 31. Dezember 2019 in einem 100 %-Pensum als Schichtarbeiter in der

Produktion für die B____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 60).

b) Am 17. Juli 2019 meldete er sich erstmals aufgrund von

Schulterbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4).

Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug,

IV-Akte 10; vgl. Aktennotiz Telefonat Arbeitgeber, IV-Akte 17) und medizinischer

(Bericht Dr. med. C____ vom 31. Juli 2019, IV-Akte 11,

S. 4 ff.; Operationsbericht Dr. med. D____ vom 4. Juni 2019,

IV-Akte 11, S. 7; Berichte Dr. med. D____ vom 14. Januar 2019 [IV-Akte 11,

S. 12] und 27. November 2018 [IV-Akte 11, S. 13 f.]; Bericht Dr. med.

E____ vom 17. Oktober 2018, IV-Akte 11, S. 15) Sicht ab und lud den Beschwerdeführer

zu einem Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll

Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 17. Februar

2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die

Frühintervention abgeschlossen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustands

zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 30). Nach der

Einholung weiterer Arztberichte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 12. Mai 2020

[IV-Akte 41, S. 2 f.] und vom 15. Juli 2020 [IV-Akte 45, S. 2]) und zweier

Stellungnahmen des RAD (vgl. Bericht vom 29. Juni 2020 [IV-Akte 43, S. 2] und vom

11. August 2020 [IV-Akte 47, S. 3 f.]) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 eine befristete ganze

Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu (IV-Akte 53; vgl.

auch IV-Akte 51, S. 3 ff.).

c) Mit Gesuch vom 21. Februar 2022 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an; dies aufgrund

der seit 2018 bestehenden Schulterbeschwerden und eines Wirbelbruchs und

Nervenschäden am rechten Bein, welche er sich bei einem Autounfall am 27. Juli

2021 zugezogen hatte (IV-Akte 58). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung

seines Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 16. November 2020 reichte der

Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (vgl. IV-Akte 64). Gestützt auf die

eingereichten Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 64, S. 3-14; vgl.

insbesondere Bericht vom 14. Februar 2022, IV-Akte 64, S. 3 f.), stellte

die Beschwerdegegnerin, welche mit dem RAD (vgl. Bericht vom 20. April 2022,

IV-Akte 66, S. 2) von einer 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit ausging, dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

13. September 2022 die Zusprache einer Rente von 27.5 % einer ganzen Rente

in Aussicht, basierend auf einem IV-Grad von 41 % (IV-Akte 70, S. 2 ff.).

d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober

2022 Einwand und reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (IV-Akte 74)

aufgrund welcher der RAD die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens

empfahl (Bericht vom 14. Dezember 2022, IV-Akte 76). Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie

und Neurologie beim F____ ein, welches am 17. April 2023 erstattet wurde

(IV-Akte 86). Der RAD stellte Rückfragen zum Gutachten des F____ (vgl. IV-Akte

91, S. 2), welche mit Stellungnahme vom 14. August 2023 beantwortet wurden

(IV-Akte 97). Nach der Einholung eines Berichts des RAD (vgl. Bericht 16.

Oktober 2023, IV-Akte 98) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2023 eine Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 24 % (IV-Akte 99). Im

Rahmen des hiergegen erhobenen Einwands vom 13. November 2023 (IV-Akte

100) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Bericht [...]spital

[...] vom 14. Februar 2024, IV-Akte 104, S. 2 ff.; Bericht [...] vom 9. Februar

2024, IV-Akte 108), welche dem RAD zu Stellungnahme vorgelegt wurden (IV-Akte

110, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 15. Januar 2025 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Markus

Schmid, Advokat, am 17. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und die

Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem

1.

September 2022 eine ganze Rente auszurichten.

2.

Eventualiter sei

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein gerichtliches Gutachten

in den Disziplinen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abzuklären um

nachfolgend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.

3.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten

Anwalt als dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge der Beschwerdebeklagten.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2025 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Markus

Schmid, Advokat, bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April 2025

an seinen Begehren fest und stellt in Ergänzung zum Rechtsbegehren Nr. 2 der

Beschwerde den Antrag, es sei eine gerichtliche Begutachtung in der

Fachdisziplin Neuropsychologie vorzunehmen.

e) Mit Duplik vom 22. April 2025 hält die

Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.

Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar

2025.

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab infolge eines in Anwendung der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24

%. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des F____ vom 17. April

2023.

(IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie

die Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

es könne nicht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 abgestellt

werden, da die medizinische Situation sich seit der Einholung des Gutachtens

verändert habe und diese durch das F____ nicht richtig festgestellt worden sei

(Beschwerde, Rz. 16). Kritik sei in erster Linie am psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. G____ anzubringen (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz.

5-11). Der Beschwerdeführer macht u. a. geltend, es wäre durch die Beschwerdegegnerin

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt gewesen, den behandelnden

Psychiater Dr. med. H____ in Bezug auf die gutachterlichen Behauptungen, wonach

der Beschwerdeführer durch diesen niemals therapeutisch behandelt worden sei,

um eine Stellungnahme zu bitten, in welcher er seine Diagnosestellung hätte begründen

können (Beschwerde, Rz. 17). Ferner lasse der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, den Schluss nicht

zu, dass er an keinen, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden

leide (Beschwerde, Rz. 17). Es erscheine des Weiteren einigermassen

erstaunlich, dass der RAD die Stellungnahme der Gutachter zu den Rückfragen

ohne weiteres akzeptiere, gehe er selbst offenbar nicht davon aus, dass die

Durchführung einer funktionellen Leistungsprüfung (ICF) völlig verfehlt wäre

(Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrads zu Unrecht weder ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 einen Pauschalabzug

von 10 % noch einen weiteren leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % vom

Invalideneinkommen vorgenommen (Beschwerde, Rz. 19; Replik, Rz. 12).

Schliesslich liege mit Blick auf das Belastbarkeitsprofil einer

Verweistätigkeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor (Beschwerde, Rz. 20).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gutachten des F____ sei schlüssig und erfülle die formellen Voraussetzungen der

Rechtsprechung an ein voll beweiskräftiges Gutachten (Beschwerdeantwort [BA],

Rz. 7; Duplik, Rz. 1-4). Die Tatsache, dass Rückfragen gestellt würden, lasse

nicht ohne Weiteres auf die fehlende Beweiskraft eines Gutachtens schliessen.

Dies habe umso mehr zu gelten, wenn die Rückfragen wie in diesem Fall umfassend

und nachvollziehbar beantwortet worden seien (BA, Rz. 12). Zur Rüge, der

psychiatrische Gutachter hätte eine Stellungnahme bei Dr. med. H____ einholen

müssen, damit dieser seine Diagnosestellung hätte begründen können, wendet die

Beschwerdegegnerin ein, dass Dr. med. G____ mangels gegenteiliger Hinweise in

den Akten keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit der Aussagen des

Beschwerdeführers zu zweifeln, weshalb eine Rückfrage bei Dr. med. H____ auch

unter diesem Aspekt obsolet gewesen sei (BA, Rz. 15). Zudem könne

vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

die Nichtinanspruchnahme einer Therapie nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht

zurückzuführen sei. Die Einschätzung des RAD, dass ein fehlender subjektiver

Leidensdruck vorliege, sei somit nachvollziehbar (BA, Rz. 16). Schliesslich

hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen

bereithalte, welche sich auf leichte Tätigkeiten beschränken würden, bei denen

das Heben des linken adominanten Armes über Schulterhöhe nicht notwendig sei.

Daher sei der Einkommensvergleich korrekt und es resultiere auch unter

Berücksichtigung des Pauschalabzugs ab 1. Januar 2024 kein rentenrelevanter

IV-Grad (BA, Rz. 21 f.; Duplik, Rz. 6).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ablehnte infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24 %.

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

3.5.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.5.2

Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine

allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen

Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller

Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und

«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies

unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.

3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben

daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch

im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen

sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.6

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.

2.2.1

mit Hinweisen).

3.7

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023

(IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie die

Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98) abstellen durfte. Im

Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im

Wesentlichen der Verfügung vom 15. Januar 2025 zugrunde liegt, näher zu

beleuchten.

4.1.2

Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine

Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie beim F____ vom

17.

April 2023 (IV-Akte 86). Die Gutachter des F____ hielten in ihrer

interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen

lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/T91.1/Z988) sowie chronischen

Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8). Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein Metabolisches

Syndrom (ICD-10 E88.9) an (IV-Akte 86, S. 10). Zur gesamtmedizinischen

Beurteilung führten die Gutachter aus, dass bei der allgemeininternistischen

Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt

werden können und dass aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule

zeige sich die Beweglichkeit thorakolumbal unter Gegenhalten nur wenig

vermindert und auch zervikal weitgehend frei. An den oberen und unteren

Extremitäten habe gleichfalls eine freie Auslenkung mit endgradiger Ausnahme

der linken Schulter im Überkopfbereich sowie bei der Aussenrotation bestanden.

Radiologisch seien an der linken Schulter mit Ausnahme einer zwischenzeitlich

operativ sanierten Degeneration des Akromioklavikulargelenkes weitgehend unauffällige

Verhältnisse und an der lumbalen Wirbelsäule regelrechte postoperative Befunde

dokumentiert worden. Zusammenfassend hätten sich die beklagten Beschwerden

durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen

lassen. Es hätten Hinweise für eine gewisse nicht-organische

Beschwerdekomponente bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine in die Segmente

LS und S1 rechts fallende Hypästhesie angegeben worden und es hätten sich

leichte Reflexminderungen sowohl des Patellarsehnenreflexes wie auch des Achillessehnenreflexes

finden lassen. Es könne von einer leichten Affektion der Wurzel L4 ausgegangen

werden. Eine Parese habe sich an den Beinen nicht finden lassen. Bei

beidseitiger leichter Pallhypästhesie habe sich der Verdacht auf eine

beginnende Polyneuropathie ergeben, welche durch den Diabetes mellitus bedingt

sein dürfte. Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte

Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %.

Bei der psychiatrischen Untersuchung könne keine eigenständige

primär-psychische Störung diagnostiziert werden und aus psychiatrischer Sicht

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 86, S. 9 f.). In

seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig,

wobei eine geringe Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf

bestehe. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,

dass nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter

Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2020 nicht mehr eingeschränkt

gewesen sei. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 könne die aktuelle

Arbeitsfähigkeit ab Februar 2022 angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 90 %. Diese umfasse

körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen. Das häufige wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der

adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollten dabei

aber vermieden werden. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit sei gleich wie jene hinsichtlich der angepassten Tätigkeit zu

beurteilen (IV-Akte 86, S. 11 f.).

4.1.3

Die Gutachter des F____ nahmen mit Schreiben vom 14.

August 2023 Stellung zu den Rückfragen des RAD (IV-Akte 94) und hielten zum

Themenkomplex «psychiatrisches Gutachten» u. a. fest, sie hätten sich

explizit zur diagnostischen Einschätzung geäussert und die genannten Diagnosen

ausgeschlossen. In der Beantwortung der Frage 6.2.3 «Diskussion zu den Akten

und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» hätten sie dieses nicht

redundant wiederholt und hätten deshalb im ersten Satz hingewiesen «es liegt ein

Bericht der psychologischen Psychotherapeutin vor, der wesentlich in die

Diskussion zur Beantwortung von Frage 6.1 einging». Es wäre also notwendig,

diesem Hinweis folgend im Absatz weiter oben auf Seite 14 von 55 zu lesen.

Neben der inhaltlichen Argumentation in der Beantwortung der Frage zu 6.1 sei

also unter 6.2.3 noch ein formaler Aspekt zu erkennen, der die Argumentation,

es lägen Beschwerdeschilderungen aber keine psychiatrischen Diagnosen vor, zu

unterstützen vermöge. Zur Frage, warum keine Prüfung der funktionellen

Einschränkungen des Versicherten (ICF) durchgeführt worden sei, hielten die

Gutachter fest, es dürfe die Meinung vertreten werden, dass innerhalb der

Versicherungsmedizin das Mini-lCF schlicht unbrauchbar sei, da die

motivationalen Faktoren sehr stark eingehen würden, während eine Objektivität

vorgegaukelt werde. Zum Themenkomplex «neurologisches Gutachten» führten die

Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich die orthopädische wie auch die

neurologische Hauptdiagnose auf dieselbe Grunderkrankung des Rückens bezogen.

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung mit leichter radikulärer Komponente

sei die Schmerzsymptomatik dahingehend interpretiert worden, dass daraus eine

geringe Leistungseinbusse mit etwas erhöhtem Pausenbedarf resultiere. Sowohl

der neurologische wie auch der orthopädische Teilgutachter hätten in ihren

Einzelgutachten auf allfällige Einschränkungen der anderen Fachrichtung

verwiesen. Da aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung in adaptierten und

auch in der angestammten Tätigkeit resultiert seien, stehe somit die leichte

neurologische Einbusse von 10 % angestammt wie auch adaptiert. Dies sei so

in der Gesamtbeurteilung auch ausgeführt. Es könne somit kein Widerspruch

erkannt werden (IV-Akte 97).

4.1.4

Mit Bericht vom 6. April 2022 hielt die behandelnde

Hausärztin Dr. med. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, der

Beschwerdeführer leide weiterhin an Rückenschmerzen, ziehenden Schmerzen und

Sensibilitätstörungen im rechten Bein. Er könne weiterhin keine schweren und

mittelschweren körperlichen Arbeiten ausführen und könne keine schweren Sachen

heben. Auch bei den leichten Arbeiten (wie Haushalt, Selbstversorgung) sei der

Patient schnell müde und müsse seine Positionen (Stehen/Sitzen/Hinlegen)

ständig wechseln. Dem Patienten seien nur leichte körperliche Arbeiten ab

Herbst 2022 zu 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuches zumutbar (IV-Akte 64,

S. 1).

4.1.5

Der behandelnde Psychiater Dr. med. H____ und die behandelnde

Psychologin J____ hielten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der

Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43. 1), einer somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen

Anteilen (ICD-10 F45.4) und einem depressiven Syndrom, gegenwärtig mittel bis

schwere Grad, ohne psychotisches Symptom (ICD-10 F32.2). In den therapeutischen

Gesprächen berichte der Beschwerdeführer, dass er unter Schmerzen leide. Durch

die Operation an der linken Schulter und im Rücken könne er nicht gut schlafen,

gehen und sitzen. Er habe Taubheitsgefühle am Bein, Fuss und am Rücken. Er sei

seit dem Unfall im Jahr 2021 zunehmend antriebslos, reizbar, überfordert,

traurig, bedrückt und ungeduldig. Er habe Ängste und Flashbacks, grübele und könne

sich schlecht konzentrieren. Er sei müde und erschöpft. Der Beschwerdeführer

sei nicht in der Lage bereits wieder arbeiten zu gehen und Aufgaben zu

übernehmen, da die Schmerzen inzwischen chronisch geworden seien. Er sei zu

100% arbeitsunfähig (IV-Akte 74, S. 3-5).

4.1.6

Mit Bericht vom 9. Februar 2024 diagnostizierten die Ärzte

und (Fach-)

Psychologen der [...] beim Beschwerdeführer nach der Durchführung einer neuropsychologischen

und medizinischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung, eine

rezidivierend depressive Störung (aktuell mittelschwere depressive Episode nach

ICD-10, aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung [zuletzt bei J____])

sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (Schmerzen und Taubheitsgefühl im rechten

Bein seit Verkehrsunfall 2021, LWS-Schmerzsyndrom seit 2021, Schmerzen in der

linken Schulter seit 2018; IV-Akte 108).

4.1.7

Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt als Diagnosen in ihrem Bericht vom

14.

Februar 2024 einen St. n. offener dorsaler Stabilisation LWK1-3 (ev.

BWK12-LWK4) mit USS II, Dekompression und Beckenkammentnahme (1. August 2021),

Korpektomie L2 von links und Core X Cage lmplantation mit autologem lokalen

Knochen und putty grafton zur Fusion (6. August 2021) fest. Ferner führte sie einen

dringenden Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und

aktuell reaktive depressive Störung und zunehmende Schmerzchronifizierung sowie

stationäre, durch das Trauma verursachte Par- und Anästhesie im Bereich der

rechten unteren Extremität an. Der Beschwerdeführer sei massiv dekonditioniert

und durch das anhaltende Taubheitsgefühl, welches sich leider posttraumatisch

nach nun zweieinhalb Jahren nicht wieder erholt habe, sei er weiter in seiner

Gehsicherheit eingeschränkt, was ihn wiederum hindere, sich intensiv zu bewegen

und zu belasten. Des Weiteren komme hinzu, dass er durch die körperliche

Einschränkung der Belastbarkeit auch psychisch leide und eine schwerste

posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiver depressiver Komponente

entwickelt habe. Hinzu komme eine gewisse Tendenz zur Schmerzchronifizierung.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei der Beschwerdeführer in seinem zuletzt

ausgeübten Beruf vor allem aber durch die reaktive psychische Komponente,

soweit das heute überhaupt beurteilt werden könne, nicht arbeitsfähig (IV-Akte

104).

5.

5.1

Der Ansicht des Beschwerdeführers, es könne nicht auf das Gutachten

des F____ vom 17. April 2023 abgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Das

polydisziplinäre Gutachten des F____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Beweiskräftig ist – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2. hiervor) – insbesondere das zur

Hauptsache monierte psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____

(IV-Akte 86, S. 30-38). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.

den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 86, S. 14-21). Die geklagten Beschwerden

des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 86, S. 30-33). Ferner wurde ein eingehender

psychiatrischer Untersuchungsbefund erhoben (IV-Akte 86, S. 34), welche Grundlage

der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt (IV-Akte 86, S. 34-37).

5.2

Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des

Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. med. H____ und J____

(E. 4.1.5. hiervor), von den behandelnden Medizinalpersonen der [...]

(E. 4.1.6. hiervor) sowie von Dr. med. K____ (E. 4.1.7. hiervor), die

eine somatoformen Schmerzstörung (E. 4.1.5. hiervor) respektive chronisches

Schmerzsyndrom (E. 4.1.6. hiervor) bzw. eine zunehmende

Schmerzchronifizierung (E. 4.1.7. hiervor) diagnostizierten (Beschwerde, Rz.

16). Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. K____ ist einzuwenden, dass dieser

in seinem Bericht vom 14. Februar 2024 zwar eine «zunehmende

Schmerzchronifizierung» diagnostizierte, unter dem Zwischentitel «Beurteilung

und Prozedere» dann aber lediglich festhielt, es bestehe eine «gewisse Tendenz

zur Schmerzchronifizierung» (E. 4.1.7. hiervor). Hinzu kommt, dass seitens

von Dr. med. K____ keine weiteren Ausführungen gemacht werden, inwieweit die

Schmerzchronifizierung einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers haben soll. Unklar bleibt auch, gestützt auf welche medizinischen

Vorakten die Diagnose einer zunehmende Schmerzchronifizierung von Dr. med. K____

gestellt wurde, die den Beschwerdeführer den Akten zufolge erstmals im August

2021.

behandelte respektive am Rücken operierte (Operationsberichte vom

1.

und 5. August 2021, IV-Akte 64, S. 7 f. und S. 9 f.).

Auch bezüglich der psychiatrischen bzw. psychologischen Einschätzung von Dr.

med. H____ und J____, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Diagnosenstellung erst seit knapp 17 Monaten behandelten, ist anzumerken, dass deren

Bericht nicht entnommen werden kann, welche medizinischen Akten die

Chronifizierung der Schmerzen belegen sollen (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Ebenfalls

keine konkreten Hinweise auf medizinische Unterlagen, in denen von Schmerzen

des Beschwerdeführers berichtet wird, sind im Bericht der [...] vom 9. Februar

2024.

zu finden, in welchem die Diagnose «chronisches Schmerzsyndrom» gestellt

wird (vgl. E. 4.1.6. hiervor). In Anbetracht der obgenannten Ausführungen sind

die drei erwähnten Berichte der behandelnden Medizinalpersonen nicht geeignet, konkrete

Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des

psychiatrischen Teilgutachters sprechen würden, wonach keine somatoforme Schmerzstörung

vorliege (vgl. E. 3.5.1. und E. 4.1.2. hiervor).

5.3

Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er

leide – entgegen der Meinung der Gutachter des F____ – wie von Dr. med.

H____ und J____ (E. 4.1.5. hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6.

hiervor) diagnostiziert, an einer mittelschweren depressiven Störung. Gleiches

gilt hinsichtlich der Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach die Haltung des

RAD vom 7. Januar 2025 (IV-Akte 109 und 110), nach welcher die Diagnosestellung

einer aktuell mittelschweren depressiven Störung nicht von Bedeutung sei, da

sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befände, als

falsch zurückgewiesen werden müsse. Nicht gefolgt kann des Weiteren der

Ausführung des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass er sich nicht in psychiatrischer

Behandlung befinde, den Schluss nicht zulasse, dass er an keinen die

Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden leide. Die

diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin verletze nach Ansicht des

Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 17). Hierzu ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich ab Mai 2021 in psychotherapeutischer

Behandlung befand (vgl. Gutachten F____, IV-Akte 86, S. 31-33; vgl. IV-Akte 74,

S. 3; vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 27. September 2022, IV-Akte 72, S. 2),

diese jedoch unbestrittenermassen soweit ersichtlich mindestens seit Februar

2024.

nicht mehr in Anspruch nimmt (vgl. Bericht [...] vom 9. Februar 2024, IV-Akte

108, S. 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 16) ist entsprechend zu

bemerken, dass gemäss der Kategorie «Konsistenz» der Standardindikatoren, welche

es im strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden

Gesundheitsbeeinträchtigung bei psychischen Erkrankungen zu prüfen gilt (BGE 143 V 418 E. 6-7), die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das

Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, auf

den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. E.

3.5.2

hiervor). Daraus folgt, dass die im Übrigen begründete und nach einer persönlichen

Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters Dr. med. G____, es würden keine psychiatrischen Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, als nachvollziehbar anzusehen

ist. Konkrete und begründete Ausführungen seitens der behandelnden

Medizinalpersonen, allen voran von Dr. med. H____ und J____ (E. 4.1.5.

hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6. hiervor), zu den

Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers,

welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5.1. hiervor).

5.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Rz. 9) ist

des Weiteren nicht erkennbar, inwiefern aus der von den behandelnden

Medizinalpersonen der [...] diagnostizierten leichten kognitiven Störung eine invaliditätsrelevante

Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultieren soll, zumal die

Fachpersonen der [...] in ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 selber

relativierten, dass die niedrige (Schul-)Bildung des Beschwerdeführers, der nur

sechs Jahre eine [...] Schule besucht hatte, zu einer Überschätzung der

Defizite im kognitiven Leistungsprofil führen könne (IV-Akte 108, S. 5). Insbesondere

sind dem Bericht der [...] auch keine genauen Ausführungen zur Frage zu

entnehmen, wie sich die diagnostizierte kognitive Störung, die nur als leicht

eingestuft wird, sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirken soll. Weitere medizinische Berichte, in welchen eine kognitive

Störung festgehalten werden, sind im Übrigen in den Akten nicht zu finden.

5.5

Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die

funktionellen Einschränkungen seien nicht detailliert in Anwendung der

«Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 18; Replik Rz. 5). Dem

Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Beanstandung entgegenzuhalten, dass es

im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche

psychologischen Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts

8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine

Mini-ICF-APP oder ähnliches angewendet wurde. Hinsichtlich der monierten Nichtanwendung

der Mini-ICF-APP ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die

geltend gemachten Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde

erhoben hat. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische

Exploration von Dr. med. G____, welche eine klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (IV-Akte 86, S.

33) umfasst, nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer

mag somit mit seinen Einwänden hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften

Durchführung von psychologischen Tests durch Dr. med. G____ nichts zu

seinen Vorteilen ableiten.

5.6

Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten des F____ vom 17.

April 2023, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis

erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers

auf Einholen eines Gerichtsgutachtens in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie

und Psychiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere

medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.7

Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen

Tätigkeit wie auch in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen.

6.

6.1

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

6.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).

6.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4

6.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. September

2022.

ein Valideneinkommen von Fr. 77'152.00 mit einem Invalideneinkommen

von Fr. 58'819.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von

(gerundet) 24 % errechnet (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2025, IV-Akte 112,

S. 1 f.).

6.4.2

Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat

richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer

im Jahr 2021 hypothetisch bei der B____ hätte verdienen können (vgl. Schreiben

vom 1. September 2022, IV-Akte 68). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass

die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der Tabelle TA1 der LSE

2020, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.00), mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01), abzüglich

Nominallohnentwicklung von -0.7 % bis 2021 (T1.1.20, Nominallohnindex Männer,

2021-2024) einsetzte.

6.4.3

Den Gutachtern des F____ zufolge sollte es sich bei der

leidensangepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen handeln. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der adominanten linken oberen Extremität

oberhalb Schulterniveaus sollten dabei aber vermieden werden (IV-Akte 86, S.

12). In Frage kommen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin beispielsweise

Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-

oder Montagearbeiten usw. (IV-Akte 51, S. 3). Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, es sei wegen den genannten Einschränkungen sowie den von den

Gutachtern festgestellten starken Schmerzen an Schulter und Rücken, Schmerzen

und Gefühlsstörungen im rechten Bein sowie kognitiven Einschränkungen wie auch

psychischen Diagnosen ein Leidensabzug von mindestens 15 % vom

Invalideneinkommen zu gewähren.

6.4.4

Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist

entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die aufgezählten Leiden

nicht von den Gutachtern des F____ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sowie Erstellung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit

hätten berücksichtigt werden sollen. Zudem führen die Gutachter an, dass die geringe

Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf besteht. Damit

haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektive

funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit miteinbezogen, womit eine zusätzliche Veranschlagung der vom

Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem

Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.

BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Ohnehin

ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gutachtern festgehaltenen Merkmale

einer leidensangepassten Tätigkeit einen Leidensabzug von mindestens 15 %

rechtfertigen sollen (vgl. hierzu den vergleichbaren Fall in Urteil des

Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2).

6.4.5

Schliesslich kann auch der Einwand des

Beschwerdeführers, es liege keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor

(Beschwerde, Rz. 20), nicht gehört werden. So ist die Tatsache, dass dem

Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind,

kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier

zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019

vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Damit kann nicht davon die Rede sein, dass

unter Berücksichtigung der vorliegenden arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein

genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht,

was einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. E. 6.3.3.

hiervor).

6.4.6

Festzuhalten ist überdies, dass anderweitige Gründe,

die einen höheren Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen würden, nicht

ersichtlich sind. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers

(aktuell 55 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022

E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss

in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse (vgl. IV-Akte 86, S. 25, 34

zur Inanspruchnahme einer Verdolmetschung anlässlich der Begutachtung beim F____)

noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu

rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für

einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit

Hinweisen).

6.4.7

Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis

Abs. 3 IVV keinen erneuten Einkommensvergleich für den Zeitraum ab dem 1.

Januar 2024 vornahm, da selbst bei der Vornahme eines Pauschalabzug von 10 % lediglich

ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 % resultieren

würde.

6.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 15. Januar 2025 auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023, dessen

Stellungnahme vom 14. August 2023 sowie die Einschätzung des RAD vom 16.

Oktober 2023 abgestellt und einen Rentenanspruch ab dem 1. September 2022

abgelehnt.

7.

7.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die

ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,

erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

(Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

Markus Schmid, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr.

243.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: