IV.2025.24
Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
18. September 2025Deutsch19 min
15% bei der B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 27, 2 f.; Beschwerdebeilage [BB] 10) und wird seit dem 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli , S. Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Lenka Ziegler,
WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.24
Verfügung vom 14. Januar 2025
Rentenanspruch und Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war vom 31.
Januar 2023 bis 31. März 2025 als «Fitting Model» in einem Teilzeitpensum von
15% bei der B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 27, 2 f.; Beschwerdebeilage [BB] 10) und wird seit dem 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt (vgl. BB 4; vgl. IV-Akte 17.53, 18). Er hat ab April
2025 an einem Arbeitsprogramm bei C____ teilgenommen (vgl. BB 9). Zuvor war er
als Hilfskraft bei der D____ tätig (vgl. IV-Akte 17.209, 1; vgl. IV-Akte 9, 1).
b) Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Oktober 2021 durch ein
abruptes Bremsen des Trams einen Unfall. Dabei schlug er den Hinterkopf und
Nacken an der Haltestange an. Die SUVA erbrachte in Form von Taggeldern und
Heilbehandlungen ihre Leistungen. Nachdem vom Vertrauensarzt keine strukturell
objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 festgestellt wurden,
stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. November 2022 ein. Mangels Vorliegens
der adäquaten Kausalität zwischen Beschwerdebild und Unfallereignis wurde eine dagegen
erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
24. Januar 2024 abgewiesen (vgl. UV.2023.17; vgl. das Urteil des Bundesgerichts
8C_478/2024 vom 05. Februar 2025).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 17. Juli
2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 23, 1). Die Beschwerdegegnerin forderte
daraufhin die Akten der SUVA an (vgl. IV-Akte 17.2) und tätigte verschiedene
Abklärungen erwerblicher (vgl. IV-Akte 19 und 27) und medizinischer Art (vgl.
IV-Akte 39 und Beschwerdebeilage 5). Dr. med. E____ vom RAD verneinte in ihrer
Stellungnahme vom 4. September 2024 einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 22, 2 ff.). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 28) und einer
Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 9. Januar 2025 (IV-Akte 44, 1 ff.) lehnte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente ab (vgl.
IV-Akte 45).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer
am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 14. Januar 2025 der
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. (2.) Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und auszurichten. (3.) Es
sei eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einholt und gestützt auf
dieses die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet [recte: ausrichtet]. (4.) Es
sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei das
Replikrecht zu gewähren. (5.) Dem Beschwerdeführer seien für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. (6.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 11. März 2025 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung mit Dr. Lenka
Ziegler bewilligt.
d) Mit Replik vom 20. Mai 2025 hält
die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und reicht zudem neue
medizinische Unterlagen ein.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Duplik vom 13. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und
äussert sich zu den neuen medizinischen Unterlagen.
f) Am 9. Oktober 2025 reicht der
Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und beantragt deren Berücksichtigung.
g) Mit Stellungnahme vom 30. Oktober
2025.
beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Unterlagen nicht mehr zu
berücksichtigen.
III.
Am 18. September 2025 findet die
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100).
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3
Da auch die .rigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder Rente ab (IV-Akte 45, 1). Zur Begründung führte sie aus, dass die
Beurteilung des RAD ergeben habe, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestehen würde.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Angestellter in der [...]branche
in zumutbarem Umfang auszuüben. Er verweist dabei auf den Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 17. April 2023 (vgl. IV-Akten 17.55, 5
f.) und auf die hausärztliche Einschätzung des Hausarztes Dr. med. G____ vom
11.
Juli 2024 und vom 21. November 2024 (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Die
Stellungnahme des RAD vom 4. September 2024 (IV-Akte 22) würde keine
hinreichend vollständigen und aktuellen medizinischen Erkenntnisse liefern. Der
Bericht des RAD würde im Wesentlichen auf den Abklärungen der
Unfallversicherung basieren und die ausführlichen Beurteilungen von Dr. med. F____
und Dr. med. G____ nicht berücksichtigen (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem sei die
vom RAD angenommene Selbstlimitierung und Verneinung einer Invalidität nicht
schlüssig, würden die medizinischen Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____
doch belegen, dass bei körperlicher Belastung Beschwerden auftreten (vgl.
Beschwerde, S. 10; vgl. Replik, S. 5). Auch der Stellungnahme des Rechtsdiensts
der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei nicht zuzustimmen (vgl.
Beschwerde, S. 8). Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen seien erfüllt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; vgl. Replik,
S. 5 f.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, dass abgesehen von einem muskulären Hartspann
keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen würden. Der Versicherte sei für
sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte
hätten sich dabei auf die subjektiven Angaben des Versicherten gestützt, was an
der fehlenden strukturellen Pathologie nichts zu ändern vermöge (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 6; vgl. Duplik, 1). Die erst mit Replik eingereichten
neuen Arztberichte seien zum einen ungeeignet, die Beurteilung der SUVA und des
RAD in Frage zu stellen; zum anderen würde lediglich beschrieben, was bereits
bekannt sei (vgl. Duplik, a.a.O.). Die angeblich nur noch leichte manuelle
zumutbare Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, da keine neuen objektivierbaren
Beschwerden hinzugekommen seien (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.). Die
Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente seien
nicht erfüllt, könne der Versicherte doch in jeder Hilfstätigkeit ein Einkommen
erzielen, was mindestens demjenigen entsprechen würde, das er bei D____ gemäss
IK-Auszug erzielt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 7). Weitere Abklärungen seien
nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Duplik, a.a.O.).
2.4
Umstritten und im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14.
Januar 2025 zu Recht einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche
Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2.
ATSG).
3.2
Invalide oder von einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gegeben sind
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 IVVnovies). Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28
Abs. 1 IVG). Wirkt sich ein
Gesundheitsschaden nicht erwerblich aus, dann besteht kein Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.3.).
3.3
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1
ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten,
von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des
Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193
E. 2).
3.4
Um die Erwerbsunfähigkeit bzw.
die Invalidität festlegen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.
4.
mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und
125.
V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.
2.2.2).
3.6
Nach der Rechtsprechung stellt
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren sind
m.a.W. nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden
(BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017
Dispositiv
vom 7. August 2017 E. 3). Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bis zum
Erlass der strittigen Verfügung vom 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 20. Mai 2025 einen Arztbericht von Dr.
med. H____ vom 20. März 2025 und einen Arztbericht vom I____ vom 9. April 2024 ein.
Im Lichte der dargelegten Praxis sind die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren
demnach nicht mehr zu berücksichtigen, sondern können allenfalls Gegenstand
einer Neuanmeldung bilden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erst nach
dem Urteilszeitpunkt, mit Eingabe vom 9. Oktober 2025, zusätzlich eingereichten
Arztberichte.
4.
4.1.
Im Nachfolgenden werden die
entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen dargestellt.
4.2.
Die
Computertomographie (CT) vom 21. Oktober 2021 des Hirnschädels und der HWS vom 21. Oktober 2021 hat keine
intrakranielle Hämorrhagie oder Schädelkalottenfrakturkeinen ergeben (vgl.
IV-Akte 17.130, 20).
4.3.
Im ambulanten
Assessment-Bericht der Rehaklinik J____ vom 3. Mai 2022 wurde eine mässige
Symptomausweitung festgehalten (vgl. 17.130, 8). Zudem wurde eine Diskrepanz
zwischen dem Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung in der klinischen
Untersuchung und der besseren Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest (Gehen
auf dem Balken) festgehalten (IV-Akte 17.130, 16).
4.4.
Beim MRT der HWS vom 5. Mai
2022 wurde kein Nachweis einer Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie
festgestellt (IV-Akte 17.131, 6).
4.5.
Dr. med. K____ hielt in seiner
Beurteilung vom 2. November 2022 fest, dass die führenden Beschwerden
Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
gewesen seien und sich alles wieder zurückgebildet habe. Der Neurostatus sei
unauffällig und die HWS-Beweglichkeit frei. Festgehalten wurde zudem, dass die
Untersuchung vom Patienten dysfunktional verarbeitet worden sei und er auch
jetzt trotz Monaten ohne Beschwerden noch Angst habe, dass die Schmerzen unter
Belastung wieder erneut auftreten würden (IV-Akte 17.98, 2).
4.6.
4.6.1. In den weiteren fachärztlichen
Beurteilungen wurde im Wesentlichen auf die fehlenden organisch
objektivierbaren Befunde hingewiesen.
4.6.2. Dr. med. PD L____, Facharzt für
Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 unter Verweis auf
die Bilddiagnostik fest, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen
würden. Er rief zudem die mässige Symptomausweitung in Erinnerung, wonach im
Assessment der körperlichen Arbeitsfähigkeit sich keine ausreichende
Leistungsbereitschaft zeigte und das Leistungsverhalten als schlecht bewertet worden
sei (vgl. IV-Akte 17.66, 1 ff.).
4.6.3. Dr. med. M____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner
Beurteilung vom 11. Mai 2023 fest, dass bei fehlenden organisch
objektivierbaren Befunden keine neurologische Ausfallsymptomatik bestehen würde
(vgl. auch zur fehlenden Zuordnung der Inkonsistenzen IV-Akte 17.44, 3).
4.7.
4.7.1. Dr.
med. F____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 23. März 2023 eine muskuläre
Verspannung im Nackenschulterbereich fest und attestierte eine 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 17.53, 19 bzw. 17.61; vgl. auch IV-Akte 17.55, 5
f.; vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von 40% bei IV-Akten 17.42, 2
und 17.32, 2). Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 8. August 2023 fest,
dass immer
noch eine leicht
verminderte Belastbarkeit vor allem bei höherer körperlicher Belastung
persistiere. Sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre Verspannung
sei aktuell komplett regredient. In der Folge hielt er ein Belastungsprofil für
leichte manuelle Arbeiten, ohne Heben und Tragen über 5 Kilogramm bei einer
Arbeitsfähigkeit von 60% fest (IV-Akte 34, 15 bzw. 17.31, 1 f.).
4.7.2. Dr. med. G____ hielt in seinem
Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer keine Gegenstände mit
einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm heben könne, da die HWS-Beschwerden
exazerbieren würden. Unter dem Titel «Subjektiv» ist festgehalten, dass eine
50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen würde (vgl. IV-Akte 34, 39).
In
der Folge attestierte er dem Beschwerdeführer im Nachgang ebenfalls eine
Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
bei IV-Akten 17.50, 2 bei 50%; 17.22, 2; 17.21, 2; 17.19, 3; 17.18, 2; 17.10;
17.8; Arbeitsunfähigkeit zuletzt von 30 % auf 20 %, vgl. IV-Akte 17.7). Mit
Bescheinigung vom 11. Juli 2024 hielt Dr. med. G____ schliesslich eine volle
Arbeitsfähigkeit ab dem 17. August 2024 fest unter Beachtung der
Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. IV-Akte 17.5, 2; vgl. auch Arztbericht
vom 21. November 2024, BB 5).
4.8.
Dr. med. E____, Fachärztin für
Physikalische und Rehabilitive Medizin, hält in ihrer
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. September 2024 fest, dass keine strukturellen oder funktionellen Einschränkungen
bestehen würden («GC 00», «FC 00»), mithin kein anhaltender Gesundheitsschaden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aufgrund der
dokumentierten Selbstlimitierung würde auch kein Eingliederungspotential
bestehen. Eine somatisch ausgerichtete Behandlung bei Selbstlimitierung sei
nicht zielführend bzw. sinnlos und führe eher dazu, dass sich der Versicherte
in seiner Invaliditätsüberzeugung bestärkt fühlen würde. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt, liege doch kein invalidisierendes
objektivierbares somatisches Leiden vor. Der erlittene Bagatellunfall sei nicht
geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Zudem würden
die in den Unfallscheinen attestierten Arbeitsunfähigkeitsverläufe einzig auf
den subjektiven Angaben des Versicherten basieren (IV-Akte 22, 4). Mit
Stellungnahme vom 4. Februar 2025 folgte Dr. med. E____ im Wesentlichen ihrer
versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 4. September 2024 (IV-Akte 49).
4.9.
Den schlüssigen Einschätzungen
von Dr. med. E____ kann gefolgt werden. Dr. med. E____ würdigte die
entscheidwesentlichen Vorakten (vgl. IV-Akte 22, 3), stellte den Verlauf und
den aktuellen Status dar und begründete ihre Schlussfolgerung auf
nachvollziehbare Weise. Es bestehen keine Indizien, die gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass kein invalidisierendes objektivierbares somatisches
Leiden vorliegt (vgl. E. 4.8. hiervor).
Dies steht im Einklang mit der Bildgebung (vgl. E. 4.2. und E. 4.4. hiervor)
und dem fachärztlichen Tenor im medizinischen Dossier, wonach aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt und
sich kein organisches Korrelat für die vom Versicherten beklagten Beschwerden
finden lässt (vgl. insb. E. 4.5 f.). Dr. med. F____ hält als einzigen
objektivierbaren Befund eine muskuläre Verspannung im
Nackenschulterbereich fest (vgl.
E. 4.7.1. hiervor). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. E____ die
Ausführungen von Dr. med. F____ oder Dr. med. G____ unberücksichtigt liess
(vgl. Beschwerde, S. 5). Im Gegenteil, Dr. med. E____ bemerkte, dass in ihren
ärztlichen Berichten bzw. Bescheinigungen lediglich die subjektiven Angaben des
Versicherten übernommen wurden. Tatsächlich werden die Funktionseinschränkungen nur subjektiv beschrieben
bzw. wird die Symptomatik deskriptiv präsentiert, ohne dass diese mit einem objektiven Befund
unterlegt werden können (vgl. E. 4.8. hiervor; vgl. bereits IV-Akte 17.44, 3).
So erscheinen auch die Bescheinigungen über die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich: Zum einen hält Dr. med. F____ am 8. August
2023 fest, dass sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre
Verspannung komplett regredient sei, was an sich eine Verbesserung des
Gesundheitszustands vermuten liesse, doch verortet er die Arbeitsfähigkeit –
wie schon im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Juli 2023 («bis am 31. August
2023» bei «leichter manueller Arbeit», vgl. IV-Akte 17.32, 2) – weiterhin auf
60% (vgl. E. 4.7.1. hiervor). Zum anderen hält Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der
Beschwerdeführer keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm
– bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% – heben könne und reduziert die
Belastungsgrenze dann auf fünf Kilogramm bei einer vollen Arbeitsfähigkeit –
zuletzt mit Arztbericht 21. November 2024 (vgl. E. 4.7.2. hiervor), wobei nicht
begründet wird, weshalb der Beschwerdeführer nun doch wieder voll arbeitsfähig
sein soll, sind doch keine neue objektivierbaren Beschwerden hinzugekommen. Zudem
setzen sich weder Dr. med. G____ noch Dr. med. F____ mit den Ungereimtheiten
betreffend der dokumentierten Diskrepanz zwischen dem Ausmass der gezeigten
Bewegungseinschränkung in der klinischen Untersuchung und der besseren
Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest auseinander (vgl. E. 4.3 und E. 4.6.3.
mit Verweis auf die dortige IV-Akte), was den Beweiswert erheblich einschränkt
(vgl. E. 3.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn Dr. med. E____
am 4. Februar 2025 festhält, dass diese Arztberichte nicht verwertet werden
können (vgl. E. 4.8. hiervor). Daher ist auch ihre Schlussfolgerung
nachvollziehbar, dass das Ausmass der Beschwerden aufgrund der dokumentierten
Symptomverdeutlichung bzw. Selbstlimitierung relativiert wird und kein
Eingliederungspotential besteht.
4.10.
Zusammenfassend
ist – entsprechend der Einschätzung des RAD – festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer proklamierten Beschwerden bei fehlender Strukturpathologie und
dokumentierter Selbstlimitierung somatisch nicht erklärt werden können.
Aufgrund fehlender organisch objektivierbarer Befunde ist überwiegend
wahrscheinlich, dass keine funktionellen Einschränkungen in einem Ausmass
bestehen, das zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit führt. Weitere Abklärungen, wie die vom Beschwerdeführer
eventualiter beantragte externe Begutachtung, sind nicht erforderlich; es kann
auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht mangels
eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer Invalidität im Sinne von Art. 8
ATSG abgelehnt.
5.2.
Zu befinden bleibt über den
geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin
wies diesen – wie den Rentenanspruch – in der Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgrund des Fehlens eines dauerhaften Gesundheitsschadens mit
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ab (IV-Akte 45). Für berufliche Massnahmen
genügt bereits eine drohende Invalidität (vgl. E. 3.2. hiervor). Auch eine
solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die
RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat
daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
Dr. Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr.
Lenka Ziegler, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: