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Entscheid

IV.2025.24

Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

18. September 2025Deutsch19 min

15% bei der B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 27, 2 f.; Beschwerdebeilage [BB] 10) und wird seit dem 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli , S. Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Lenka Ziegler,

WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.24

Verfügung vom 14. Januar 2025

Rentenanspruch und Anspruch auf

berufliche Massnahmen verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war vom 31.

Januar 2023 bis 31. März 2025 als «Fitting Model» in einem Teilzeitpensum von

15% bei der B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 27, 2 f.; Beschwerdebeilage [BB] 10) und wird seit dem 1. Januar 2023 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt (vgl. BB 4; vgl. IV-Akte 17.53, 18). Er hat ab April

2025 an einem Arbeitsprogramm bei C____ teilgenommen (vgl. BB 9). Zuvor war er

als Hilfskraft bei der D____ tätig (vgl. IV-Akte 17.209, 1; vgl. IV-Akte 9, 1).

b) Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Oktober 2021 durch ein

abruptes Bremsen des Trams einen Unfall. Dabei schlug er den Hinterkopf und

Nacken an der Haltestange an. Die SUVA erbrachte in Form von Taggeldern und

Heilbehandlungen ihre Leistungen. Nachdem vom Vertrauensarzt keine strukturell

objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 festgestellt wurden,

stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. November 2022 ein. Mangels Vorliegens

der adäquaten Kausalität zwischen Beschwerdebild und Unfallereignis wurde eine dagegen

erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom

24. Januar 2024 abgewiesen (vgl. UV.2023.17; vgl. das Urteil des Bundesgerichts

8C_478/2024 vom 05. Februar 2025).

c) Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 17. Juli

2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug bei der

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 23, 1). Die Beschwerdegegnerin forderte

daraufhin die Akten der SUVA an (vgl. IV-Akte 17.2) und tätigte verschiedene

Abklärungen erwerblicher (vgl. IV-Akte 19 und 27) und medizinischer Art (vgl.

IV-Akte 39 und Beschwerdebeilage 5). Dr. med. E____ vom RAD verneinte in ihrer

Stellungnahme vom 4. September 2024 einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 22, 2 ff.). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 28) und einer

Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 9. Januar 2025 (IV-Akte 44, 1 ff.) lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente ab (vgl.

IV-Akte 45).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer

am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 14. Januar 2025 der

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. (2.) Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere

die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und auszurichten. (3.) Es

sei eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einholt und gestützt auf

dieses die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet [recte: ausrichtet]. (4.) Es

sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei das

Replikrecht zu gewähren. (5.) Dem Beschwerdeführer seien für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. (6.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 11. März 2025 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung mit Dr. Lenka

Ziegler bewilligt.

d) Mit Replik vom 20. Mai 2025 hält

die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und reicht zudem neue

medizinische Unterlagen ein.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Duplik vom 13. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und

äussert sich zu den neuen medizinischen Unterlagen.

f) Am 9. Oktober 2025 reicht der

Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und beantragt deren Berücksichtigung.

g) Mit Stellungnahme vom 30. Oktober

2025.

beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Unterlagen nicht mehr zu

berücksichtigen.

III.

Am 18. September 2025 findet die

Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Da auch die .rigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

oder Rente ab (IV-Akte 45, 1). Zur Begründung führte sie aus, dass die

Beurteilung des RAD ergeben habe, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestehen würde.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen

nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Angestellter in der [...]branche

in zumutbarem Umfang auszuüben. Er verweist dabei auf den Bericht des

behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 17. April 2023 (vgl. IV-Akten 17.55, 5

f.) und auf die hausärztliche Einschätzung des Hausarztes Dr. med. G____ vom

11.

Juli 2024 und vom 21. November 2024 (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Die

Stellungnahme des RAD vom 4. September 2024 (IV-Akte 22) würde keine

hinreichend vollständigen und aktuellen medizinischen Erkenntnisse liefern. Der

Bericht des RAD würde im Wesentlichen auf den Abklärungen der

Unfallversicherung basieren und die ausführlichen Beurteilungen von Dr. med. F____

und Dr. med. G____ nicht berücksichtigen (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem sei die

vom RAD angenommene Selbstlimitierung und Verneinung einer Invalidität nicht

schlüssig, würden die medizinischen Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____

doch belegen, dass bei körperlicher Belastung Beschwerden auftreten (vgl.

Beschwerde, S. 10; vgl. Replik, S. 5). Auch der Stellungnahme des Rechtsdiensts

der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei nicht zuzustimmen (vgl.

Beschwerde, S. 8). Die Voraussetzungen für die Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen seien erfüllt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; vgl. Replik,

S. 5 f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, dass abgesehen von einem muskulären Hartspann

keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen würden. Der Versicherte sei für

sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte

hätten sich dabei auf die subjektiven Angaben des Versicherten gestützt, was an

der fehlenden strukturellen Pathologie nichts zu ändern vermöge (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 6; vgl. Duplik, 1). Die erst mit Replik eingereichten

neuen Arztberichte seien zum einen ungeeignet, die Beurteilung der SUVA und des

RAD in Frage zu stellen; zum anderen würde lediglich beschrieben, was bereits

bekannt sei (vgl. Duplik, a.a.O.). Die angeblich nur noch leichte manuelle

zumutbare Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, da keine neuen objektivierbaren

Beschwerden hinzugekommen seien (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.). Die

Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente seien

nicht erfüllt, könne der Versicherte doch in jeder Hilfstätigkeit ein Einkommen

erzielen, was mindestens demjenigen entsprechen würde, das er bei D____ gemäss

IK-Auszug erzielt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 7). Weitere Abklärungen seien

nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Duplik, a.a.O.).

2.4

Umstritten und im Folgenden zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

14.

Januar 2025 zu Recht einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche

Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2.

ATSG).

3.2

Invalide oder von einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gegeben sind

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer

Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1 IVVnovies). Anspruch

auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28

Abs. 1 IVG). Wirkt sich ein

Gesundheitsschaden nicht erwerblich aus, dann besteht kein Anspruch auf eine

Rente der Invalidenversicherung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.3.).

3.3

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1

ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten,

von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des

Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt

ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt

sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193

E. 2).

3.4

Um die Erwerbsunfähigkeit bzw.

die Invalidität festlegen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall

das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.

4.

mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen

der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und

125.

V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.

Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die

RAD-Berichte gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.

2.2.2).

3.6

Nach der Rechtsprechung stellt

das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der

Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung

eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren sind

m.a.W. nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die

zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert

haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden

(BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017

Dispositiv

vom 7. August 2017 E. 3). Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bis zum

Erlass der strittigen Verfügung vom 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 20. Mai 2025 einen Arztbericht von Dr.

med. H____ vom 20. März 2025 und einen Arztbericht vom I____ vom 9. April 2024 ein.

Im Lichte der dargelegten Praxis sind die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren

demnach nicht mehr zu berücksichtigen, sondern können allenfalls Gegenstand

einer Neuanmeldung bilden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erst nach

dem Urteilszeitpunkt, mit Eingabe vom 9. Oktober 2025, zusätzlich eingereichten

Arztberichte.

4.

4.1.

Im Nachfolgenden werden die

entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen dargestellt.

4.2.

Die

Computertomographie (CT) vom 21. Oktober 2021 des Hirnschädels und der HWS vom 21. Oktober 2021 hat keine

intrakranielle Hämorrhagie oder Schädelkalottenfrakturkeinen ergeben (vgl.

IV-Akte 17.130, 20).

4.3.

Im ambulanten

Assessment-Bericht der Rehaklinik J____ vom 3. Mai 2022 wurde eine mässige

Symptomausweitung festgehalten (vgl. 17.130, 8). Zudem wurde eine Diskrepanz

zwischen dem Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung in der klinischen

Untersuchung und der besseren Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest (Gehen

auf dem Balken) festgehalten (IV-Akte 17.130, 16).

4.4.

Beim MRT der HWS vom 5. Mai

2022 wurde kein Nachweis einer Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie

festgestellt (IV-Akte 17.131, 6).

4.5.

Dr. med. K____ hielt in seiner

Beurteilung vom 2. November 2022 fest, dass die führenden Beschwerden

Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

gewesen seien und sich alles wieder zurückgebildet habe. Der Neurostatus sei

unauffällig und die HWS-Beweglichkeit frei. Festgehalten wurde zudem, dass die

Untersuchung vom Patienten dysfunktional verarbeitet worden sei und er auch

jetzt trotz Monaten ohne Beschwerden noch Angst habe, dass die Schmerzen unter

Belastung wieder erneut auftreten würden (IV-Akte 17.98, 2).

4.6.

4.6.1. In den weiteren fachärztlichen

Beurteilungen wurde im Wesentlichen auf die fehlenden organisch

objektivierbaren Befunde hingewiesen.

4.6.2. Dr. med. PD L____, Facharzt für

Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 unter Verweis auf

die Bilddiagnostik fest, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen

würden. Er rief zudem die mässige Symptomausweitung in Erinnerung, wonach im

Assessment der körperlichen Arbeitsfähigkeit sich keine ausreichende

Leistungsbereitschaft zeigte und das Leistungsverhalten als schlecht bewertet worden

sei (vgl. IV-Akte 17.66, 1 ff.).

4.6.3. Dr. med. M____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner

Beurteilung vom 11. Mai 2023 fest, dass bei fehlenden organisch

objektivierbaren Befunden keine neurologische Ausfallsymptomatik bestehen würde

(vgl. auch zur fehlenden Zuordnung der Inkonsistenzen IV-Akte 17.44, 3).

4.7.

4.7.1. Dr.

med. F____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 23. März 2023 eine muskuläre

Verspannung im Nackenschulterbereich fest und attestierte eine 50%-ige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 17.53, 19 bzw. 17.61; vgl. auch IV-Akte 17.55, 5

f.; vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von 40% bei IV-Akten 17.42, 2

und 17.32, 2). Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 8. August 2023 fest,

dass immer

noch eine leicht

verminderte Belastbarkeit vor allem bei höherer körperlicher Belastung

persistiere. Sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre Verspannung

sei aktuell komplett regredient. In der Folge hielt er ein Belastungsprofil für

leichte manuelle Arbeiten, ohne Heben und Tragen über 5 Kilogramm bei einer

Arbeitsfähigkeit von 60% fest (IV-Akte 34, 15 bzw. 17.31, 1 f.).

4.7.2. Dr. med. G____ hielt in seinem

Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer keine Gegenstände mit

einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm heben könne, da die HWS-Beschwerden

exazerbieren würden. Unter dem Titel «Subjektiv» ist festgehalten, dass eine

50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen würde (vgl. IV-Akte 34, 39).

In

der Folge attestierte er dem Beschwerdeführer im Nachgang ebenfalls eine

Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen

bei IV-Akten 17.50, 2 bei 50%; 17.22, 2; 17.21, 2; 17.19, 3; 17.18, 2; 17.10;

17.8; Arbeitsunfähigkeit zuletzt von 30 % auf 20 %, vgl. IV-Akte 17.7). Mit

Bescheinigung vom 11. Juli 2024 hielt Dr. med. G____ schliesslich eine volle

Arbeitsfähigkeit ab dem 17. August 2024 fest unter Beachtung der

Belastungsgrenze von 5 Kilogramm (vgl. IV-Akte 17.5, 2; vgl. auch Arztbericht

vom 21. November 2024, BB 5).

4.8.

Dr. med. E____, Fachärztin für

Physikalische und Rehabilitive Medizin, hält in ihrer

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. September 2024 fest, dass keine strukturellen oder funktionellen Einschränkungen

bestehen würden («GC 00», «FC 00»), mithin kein anhaltender Gesundheitsschaden

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aufgrund der

dokumentierten Selbstlimitierung würde auch kein Eingliederungspotential

bestehen. Eine somatisch ausgerichtete Behandlung bei Selbstlimitierung sei

nicht zielführend bzw. sinnlos und führe eher dazu, dass sich der Versicherte

in seiner Invaliditätsüberzeugung bestärkt fühlen würde. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt, liege doch kein invalidisierendes

objektivierbares somatisches Leiden vor. Der erlittene Bagatellunfall sei nicht

geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Zudem würden

die in den Unfallscheinen attestierten Arbeitsunfähigkeitsverläufe einzig auf

den subjektiven Angaben des Versicherten basieren (IV-Akte 22, 4). Mit

Stellungnahme vom 4. Februar 2025 folgte Dr. med. E____ im Wesentlichen ihrer

versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 4. September 2024 (IV-Akte 49).

4.9.

Den schlüssigen Einschätzungen

von Dr. med. E____ kann gefolgt werden. Dr. med. E____ würdigte die

entscheidwesentlichen Vorakten (vgl. IV-Akte 22, 3), stellte den Verlauf und

den aktuellen Status dar und begründete ihre Schlussfolgerung auf

nachvollziehbare Weise. Es bestehen keine Indizien, die gegen ihre

Zuverlässigkeit sprechen. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass kein invalidisierendes objektivierbares somatisches

Leiden vorliegt (vgl. E. 4.8. hiervor).

Dies steht im Einklang mit der Bildgebung (vgl. E. 4.2. und E. 4.4. hiervor)

und dem fachärztlichen Tenor im medizinischen Dossier, wonach aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt und

sich kein organisches Korrelat für die vom Versicherten beklagten Beschwerden

finden lässt (vgl. insb. E. 4.5 f.). Dr. med. F____ hält als einzigen

objektivierbaren Befund eine muskuläre Verspannung im

Nackenschulterbereich fest (vgl.

E. 4.7.1. hiervor). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. E____ die

Ausführungen von Dr. med. F____ oder Dr. med. G____ unberücksichtigt liess

(vgl. Beschwerde, S. 5). Im Gegenteil, Dr. med. E____ bemerkte, dass in ihren

ärztlichen Berichten bzw. Bescheinigungen lediglich die subjektiven Angaben des

Versicherten übernommen wurden. Tatsächlich werden die Funktionseinschränkungen nur subjektiv beschrieben

bzw. wird die Symptomatik deskriptiv präsentiert, ohne dass diese mit einem objektiven Befund

unterlegt werden können (vgl. E. 4.8. hiervor; vgl. bereits IV-Akte 17.44, 3).

So erscheinen auch die Bescheinigungen über die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich: Zum einen hält Dr. med. F____ am 8. August

2023 fest, dass sowohl die Schwindelproblematik als auch die muskuläre

Verspannung komplett regredient sei, was an sich eine Verbesserung des

Gesundheitszustands vermuten liesse, doch verortet er die Arbeitsfähigkeit –

wie schon im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Juli 2023 («bis am 31. August

2023» bei «leichter manueller Arbeit», vgl. IV-Akte 17.32, 2) – weiterhin auf

60% (vgl. E. 4.7.1. hiervor). Zum anderen hält Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 29. März 2023 fest, dass der

Beschwerdeführer keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm

– bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% – heben könne und reduziert die

Belastungsgrenze dann auf fünf Kilogramm bei einer vollen Arbeitsfähigkeit –

zuletzt mit Arztbericht 21. November 2024 (vgl. E. 4.7.2. hiervor), wobei nicht

begründet wird, weshalb der Beschwerdeführer nun doch wieder voll arbeitsfähig

sein soll, sind doch keine neue objektivierbaren Beschwerden hinzugekommen. Zudem

setzen sich weder Dr. med. G____ noch Dr. med. F____ mit den Ungereimtheiten

betreffend der dokumentierten Diskrepanz zwischen dem Ausmass der gezeigten

Bewegungseinschränkung in der klinischen Untersuchung und der besseren

Beweglichkeit bei den Gleichgewichtstest auseinander (vgl. E. 4.3 und E. 4.6.3.

mit Verweis auf die dortige IV-Akte), was den Beweiswert erheblich einschränkt

(vgl. E. 3.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn Dr. med. E____

am 4. Februar 2025 festhält, dass diese Arztberichte nicht verwertet werden

können (vgl. E. 4.8. hiervor). Daher ist auch ihre Schlussfolgerung

nachvollziehbar, dass das Ausmass der Beschwerden aufgrund der dokumentierten

Symptomverdeutlichung bzw. Selbstlimitierung relativiert wird und kein

Eingliederungspotential besteht.

4.10.

Zusammenfassend

ist – entsprechend der Einschätzung des RAD – festzuhalten, dass die vom

Beschwerdeführer proklamierten Beschwerden bei fehlender Strukturpathologie und

dokumentierter Selbstlimitierung somatisch nicht erklärt werden können.

Aufgrund fehlender organisch objektivierbarer Befunde ist überwiegend

wahrscheinlich, dass keine funktionellen Einschränkungen in einem Ausmass

bestehen, das zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten

Arbeitsunfähigkeit führt. Weitere Abklärungen, wie die vom Beschwerdeführer

eventualiter beantragte externe Begutachtung, sind nicht erforderlich; es kann

auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht mangels

eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer Invalidität im Sinne von Art. 8

ATSG abgelehnt.

5.2.

Zu befinden bleibt über den

geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin

wies diesen – wie den Rentenanspruch – in der Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgrund des Fehlens eines dauerhaften Gesundheitsschadens mit

Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ab (IV-Akte 45). Für berufliche Massnahmen

genügt bereits eine drohende Invalidität (vgl. E. 3.2. hiervor). Auch eine

solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die

RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat

daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen.

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,

Dr. Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr.

Lenka Ziegler, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: