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Entscheid

IV.2025.25

Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

29. Oktober 2025Deutsch28 min

Januar 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nicolai

Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

Postfach 99, 8010 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.25

Verfügung vom 22. Januar 2025

Weitere Abklärungen notwendig;

Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967 in Deutschland, arbeitete seit

März 1995 als landwirtschaftlicher Angestellter im C____. Am 19. Juni 1995

fiel der Beschwerdeführer von einem Kirschbaum und zog sich eine

LWK-2-Trümmerfraktur mit Bogenwurzelbeteiligung zu. Gleichentags erfolgte die

operative Aufrichtung und Stabilisation durch Fixateur interne von LWK 1-3

(vgl. Bericht D____ vom 3. November 1995 [IV-Akte 1, S. 65 f.]).

b)

Der Beschwerdeführer wurde per 25. März 1997 von der E____ (heutiges F____)

mit einem wöchentlichen Pensum von 39 Stunden angestellt, wobei der

vereinbarte Lohn einer Leistung von 50% entsprach (IV-Akte 1, S. 14 f.). Die

IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer

daraufhin mit Verfügung vom 25. August 1997 auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung ab dem 25. März 1997 eine

halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 5 ff.). Mit Schreiben vom 17.

Januar 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

(IV-Akte 9). Im März 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute

Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. IV-Akte 21). Nach Abklärung des

Sachverhalts in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. ausgefüllter

Fragebogen des Arbeitgebers vom 2. April 2004 [IV-Akte 22];

Verlaufsbericht D____ vom 22. September 2004 [IV-Akte 23]), teilte sie dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. November 2004 einen Invaliditätsgrad von

58% mit, wodurch der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine halbe

Rente habe (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 wurde

der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 30).

c)

Im Oktober 2010 wurde eine erneute Überprüfung der Rente eingeleitet

(vgl. IV-Akte 32). Nach Einholung eines neurologisch-rehabilitativen Gutachtens

vom 24. November 2011 beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten mit

Vorbescheid vom 17. Februar 2012 (IV-Akte 50) die Einstellung der

Invalidenrente in Aussicht. Am 26. April 2012 erliess sie eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 65). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt (IV-Akte 77). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2012 wurde die Beschwerde

gutgeheissen, die Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben und die

Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen (IV-Akte 86). Im Urteil wurde offengelassen, ob eine wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es seien aufgrund des

Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren umfassende berufliche Abklärungen und

Durchführungen entsprechender beruflicher Eingliederungsmassnahmen angezeigt.

Bis dahin bestehe der Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

13. November 2012, E.4.4. f.). Mit Verfügung vom 12. März 2013 wurde

dem Beschwerdeführer daraufhin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine halbe

Invalidenrente ausgerichtet (IV-Akte 91).

d)

Nachdem der RAD zunächst keinen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf

erkannt hatte, empfahl er aufgrund der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden

neutralen medizinischen Abklärungen ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____

in Auftrag zu geben (IV-Akte 128, S. 2). Gemäss diesem in Auftrag gegebenen

physikalisch medizinischen Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Allgemeine

Innere Medizin und Physikalische Medizin/Rehabilitation, inkl.

neuropsychologischem Untergutachten bei Dr. phil. I____, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, vom 21. April 2015 (IV-Akte 137) habe sich die nach

dem Unfall stabile Arbeitslage des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten

Jahre nach dem Gutachten vom 2011 verschlechtert (a.a.O., S. 6). Aufgrund

dessen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeits-

oder erwerbsfähig (a.a.O., S. 7). Bezüglich der bislang ausgeführten Tätigkeit

im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und einer Arbeitsleistung

von 50% war prognostisch eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit gesehen

worden. Eine Umschulung sei aufgrund der stark beeinträchtigten Merk- und

Lernfähigkeit nicht empfohlen worden (vgl. a.a.O., S. 7 und 14).

e)

Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140) hielt der RAD

fest, dass auf das Gutachten des Kantonsspitals G____ (IV-Akte 137) abgestellt

werden könne. Eine nächste Rentenrevision solle in 10 Jahren erfolgen

(Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140, S. 2]). Wegen

der fast gleichlautenden Schlussfolgerungen wie im physikalisch medizinischen

Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015 (IV-Akte

137) müsse die Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen

Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ (IV-Akte 139, S. 2

ff.) Dr. med. H____ nicht vorleget werden (IV-Akte 142).

f)

Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin die

bisherige Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrads von 58% (IV-Akte

141).

g)

Am 2. Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision ein

(vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Hausärztin

Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und beim D____ je einen

Verlaufsbericht ein (IV-Akte 158 und 159). Gemäss Stellungnahme des RAD zu

diesen Berichten sei eine wegweisende gesundheitliche Verschlechterung nicht

ausgewiesen. Der Beschwerdeführer würde weiterhin im 60% Pensum im F____ arbeiten.

Aus rein medizinischer Sicht sei die Revision als gleichbleibend abzuschliessen

(IV-Akte 164, S. 2).

h)

Mit Mitteilung vom 3. Januar 2025 (IV-Akte 165) und Verfügung vom 22.

Januar 2025 (IV-Akte 167) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige

Invalidenrente. Dabei führte sie einen Einkommensvergleich durch und ermittelte

neu einen Invaliditätsgrad von 56%.

Erwägungen

II.

a)

Am 20. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025

aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere

Invalidenrente als die bisherige halbe Rente zu leisten. Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und im Anschluss daran

erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

entscheiden.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025

(Postaufgabe 27. März 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Eingabe vom 17. April 2025 leitet die Beschwerdegegnerin eine bei

ihr eingegangene Standortbestimmung von Dr. med. J____ vom 8. April 2025 mit

einem Bericht des D____ vom 21. Januar 2025 ein.

d)

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seiner

Beschwerde fest und verzichtet auf eine mündliche Parteiverhandlung.

e)

Die B____ (nachfolgend: Beigeladene) teilt mit der Stellungnahme vom 5.

Juni 2025 mit, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der Verfügung vom 22. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort vom 26. März

2025.

an und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

f)

Die Beschwerdegegnerin hält gemäss Duplik vom 10. Juli 2025 am

Rechtsbegehren der Abweisung vollumfänglich fest. Als Beilage reicht sie die

Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2025 ein.

III.

Am 29. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025

geltend, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich

verschlechtert, sodass heute ein deutlich höherer Invaliditätsgrad resultiere und

die Rente revidiert, respektive angehoben werden müsse (Beschwerde vom 20.

Februar 2025, Rz. 9). Im Laufe der Jahre sei einzig vor dem Erlass der

materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein neuer Einkommensvergleich

durchgeführt worden. Der heutige Gesundheitszustand müsse deshalb mit

demjenigen verglichen werden (a.a.O., Rz. 12).

2.2

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

vom 26. März 2025 zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt aus, die Mitteilung vom

14.

Juli 2015 beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden

Beweiswürdigung. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit keine

Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe festgestellt

werden können, wurde auf einen Einkommensvergleich verzichtet (Beschwerdeantwort

vom 26. März 2025, Rz. 10). Es bestehe nach wie vor eine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (a.a.O., Rz.

14). Die Beigeladene schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit

Stellungnahme vom 5. Juli 2025 an.

2.3

Fraglich ist einerseits, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) gegeben ist. Andererseits gilt zu klären,

welcher zeitliche Referenzpunkt im vorliegenden Fall für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist.

3.

3.1

Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (lit. a.) oder auf 100 % erhöht (lit. b.).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss

ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben (BGE 113 V 173, 275 E. 1a mit Hinweis; 130 V 343, 349 E.

3.5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.),

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023

vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141

V 9, 10 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs - sofern Anhaltspunkte für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - beruht (BGE 147 V 167, 170 E. 4.1; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 144 E. 5.4 mit

weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) bedarf es keiner Verfügung,

wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision

weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung

der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer

rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch 9C_474/2014

vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und

9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2). Verfügungen oder Mitteilungen, welche

in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung oder die ursprüngliche

Mitteilung bloss bestätigt haben, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (Rz.

5302.

KSIR mit Hinweis auf BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichts

9C_726/2011 vom 1. Februar 2012).

4.

4.1

Bezüglich des zeitlichen Referenzpunktes führt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 aus, es sei einzig vor dem Erlass der

materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein Einkommensvergleich durchgeführt

worden. Selbst nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom

13.

November 2012 habe die Beschwerdegegnerin keinen neuen

Einkommensvergleich durchgeführt. Gleiches gelte auch für das letzte

Revisionsverfahren, als das Kantonsspital G____ im Gutachten vom 21.

April 2015 neu nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in geschütztem Rahmen attestiert habe. Die Beschwerdegegnerin

habe auch dann keinen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und bestätigte am

14.

Juli 2015 weiterhin einen Invaliditätsgrad von 58%. Somit sei davon

auszugehen, dass der heutige Gesundheitszustand mit demjenigen vom 9. November

2004.

verglichen werden müsse (Beschwerde vom 20. Februar 2025, Rz. 12).

4.2

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

26.

März 2025 ein, vor Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte

141) sei ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____ eingeholt (IV-Akte 137)

und anschliessend durch den RAD gewürdigt und für nachvollziehbar erachtet

worden (IV-Akte 140). Der Sachverhalt sei medizinisch umfassend abgeklärt

worden (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 9). Vor der Mitteilung vom 14.

Juli 2015 sei letztmals am 31. Oktober 2007 eine Mitteilung ergangen. In dieser

sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen worden

(IV-Akte 30). Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit

keine Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe

festgestellt werden können, hätten sie in der Mitteilung vom 14. Juli 2015

auf einen Einkommensvergleich verzichten dürfen. Die Mitteilung vom 14. Juli

2015.

beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden

Beweiswürdigung. Die Mitteilung vom 14. Juli 2015 sei gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit der massgebende Vergleichszeitpunkt

für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort

vom 26. März 2025, Rz. 10).

4.3

4.3.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Beschwerdegegnerin

übersehen, dass im Gutachten des Kantonsspitals G____ vom 21. April 2015

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigt worden war. Deshalb

hätte in jenem Zeitpunkt ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen werden

müssen, ansonsten nicht von einer korrekten Durchführung eines

Einkommensvergleichs gesprochen werden könne. Weil im Jahr 2015 damit gerade

keine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt sei, könne auf die

Mitteilung vom 14. Juli 2015 in zeitlicher Hinsicht auch nicht abgestellt

werden (Replik vom 22. April 2025, Rz. 2).

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, diese von den Gutachtern am 21.

April 2015 beschriebene Verschlechterung habe sich auf den

Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Gutachtens des Kantonsspitals G____ vom 24.

November 2011 bezogen. Bei der Begutachtung im Jahr 2011 sei eine 70%-ige

Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter seien 2011 davon ausgegangen,

dass sich der Gesundheitsschaden im Vergleich zur ersten Rentenzusprache im

Jahr 1997 verbessert habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom

13.

November 2012 die 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Die Aussage der

Gutachter im Jahr 2015, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe,

beziehe sich also auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 24. November 2011. Im

Jahr 2015 sei von den Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert

worden. Diese Einschätzung würde dem Gesundheitszustand bei der erstmaligen

Rentenzusprache 1997 entsprechen (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 2). Sowohl 1997

als auch 2015 hätte eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Deshalb hätte

beim Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 kein Anlass bestanden, einen

Einkommensvergleich durchzuführen (a.a.O., Rz. 3).

4.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Festlegung

des Vergleichszeitpunkts nicht ausschlaggebend sein, dass zuletzt

für die Mitteilung vom 9. November 2004 (IV-Akte 24) ein

Einkommensvergleich durchgeführt wurde. Ein Einkommensvergleich ist - wie

bereits in der vorab genannten Rechtsprechung ausgeführt (siehe E. 3.3.

hiervor) - nötig, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen, was im Jahre 2015 nicht der Fall

war. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr entscheidend, auf

welchen materiellen Abklärungen die das (Revisions-) Verfahren abschliessende

Verfügung beruht.

4.5

Vorliegend veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Jahre 2015 ein Verlaufsgutachten beim Kantonspital Baselland Bruderholz. Es wurde ein physikalisch

medizinisches Gutachten inkl. einem neuropsychologischem Untergutachten

erstellt (vgl. IV-Akte 137). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Mitteilung

vom 14. Juli 2015 fest, eine Veränderung, welche sich auf die Rente auswirke,

habe nicht festgestellt werden können, womit weiterhin ein Anspruch auf die

bisherige Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58% bestehe (IV-Akte 141,

S. 1). Ein Einkommensvergleichs wäre gemäss der oben genannten Rechtsprechung (siehe

E. 3.3. hiervor) durchzuführen gewesen, wenn sich Anzeichen für eine

Veränderung der erwerbsbezogenen Folgen des Gesundheitszustands ergeben hätten.

Dies war nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Gutachten

vom 21. April 2015 von einer Verschlechterung gesprochen wurde (vgl. IV-Akte

137, S. 6 und 7), dabei verkennt er, dass diese Änderung des Gesundheitszustands

in Relation zum neurologisch-rehabilitativen Gutachten vom 24. November

2011.

beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) betrachtet werden muss. Im

Gutachten vom 24. November 2011 wurde noch von einer Verbesserung der

körperlichen Belastbarkeit gesprochen (vgl. IV-Akte 48, S. 1). Daran anknüpfend

wird im physikalisch medizinischen Gutachten inkl. neuropsychologischem

Untergutachten vom 21. April 2015 ausgeführt: «Die in den letzten Jahren

nach dem Unfall stabile Arbeitslage des Exploranden hat sich im Verlauf der

letzten Jahre nach unserem Gutachten [im] 2011 verschlechtert» (IV-Akte 137, S. 6).

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der massgebliche Vergleichszeitpunkt

die Verfügung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 141) darstellt.

5.

5.1

Es gilt zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 14. Juli 2015 ein

Revisionsgrund eingetreten ist, welcher eine Änderung des Invaliditätsgrads im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nach sich zieht.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht eine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes geltend. Er führt aus, es sei seit der Beurteilung des Kantonsspitals

G____ vom 21. April 2015 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands

gekommen, wie dem Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024

entnommen werden könne. So hätten die Rückenschmerzen weiter zugenommen.

Lagewechsel seien ihm zunehmend nicht mehr möglich und auch repetitives

Arbeiten mit den Händen sei eingeschränkt. Selbst Stehen ohne Änderung der Körperposition

sei ihm nur noch für wenige Minuten möglich und beim Treppensteigen müsse er sich

am Geländer festhalten. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der zunehmenden

Beschwerden selbst in geschütztem Rahmen kein Pensum mehr von über 50% ausüben

und müsse deshalb eine Änderung des Arbeitsvertrags in die Wege leiten (Beschwerde

vom 20. Februar 2025, Rz. 16). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten und deshalb

auch kein Revisionsgrund vorliegen würde, sei zu oberflächlich ausgefallen.

Ohne Weiteres sei davon auszugehen, dass sich der Invaliditätsgrad um weit mehr

als 5% verändert habe (a.a.O., Rz. 17). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 2.

April 2004 (IV-Akte 22) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

damals noch ein volles Pensum in geschütztem Rahmen leisten konnte. Das sei

inzwischen nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer könne heute auch keine

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 50% ausüben, was auch nicht umstritten sei.

Er könne die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% vielmehr nur noch im

geschützten Rahmen mit entsprechender Lohneinbusse verwerten und sei im ersten

Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig und einsetzbar (Replik vom 22. April 2025,

Rz. 4).

5.2.2

Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom

26.

März 2025 stellte das Verlaufsgutachten des Kantonsspitals G____ vom 2015

eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im geschützten Rahmen

fest (IV-Akte 137, S. 7). Gemäss Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024 sei

dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz im

Umfang von 50% zumutbar (IV-Akte 162, S. 6). Die aktuelle Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte würde sich mit derjenigen des Kantonsspitals

G____ vom 2015 decken (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 11). Im

Bericht des D____ vom 11. März 2024 hätten die Behandler empfohlen, dass der Beschwerdeführer

sein Pensum von 62% auf 50% reduziere. Diese Empfehlung sei aus Sicht des RAD

nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit einem 62%-Pensum deutlich mehr

arbeiteten würde als das Gutachten vom 21. April 2015 für zumutbar

erachtete. Wahrscheinlich seien die verstärkten Schmerzen auf die Überbelastung

zurückzuführen. Wie bereits im 2015 sei weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit

im geschützten Rahmen zumutbar und es liege keine wegweisende, relevante

Änderung des Gesundheitszustandes vor (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 5).

5.3

5.3.1

Anlass einer Rentenrevision kann unter anderem eine

wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes geben (siehe E. 3.2 hiervor). Bei

der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das

Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In

Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, bzw. wenn der

Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich

geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit 2015 in relevanter Art und Weise verändert hat,

beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;

132.

V 93, 99 f. E. 4).

5.3.2

Das D____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024

fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2015 verschlechtert (IV-Akte

162, S. 2). Der Diagnosezeitpunkt der arteriellen Hypertonie (Diagnose 5) sei

nicht bekannt und jener des Unterschenkel-/Fussödems (Diagnose 6; bds. klinisch

zweit- bis drittgradig) bestehe vermutlich seit mindestens 12 Monaten (a.a.O.,

S. 3). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage die bisherige Tätigkeit

als Hauswart mit einem Pensum von 62% (bezogen auf ein 100%-iges Pensum)

auszuüben. Dieses sollte auf höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz reduziert

werden (a.a.O., S. 6).

5.3.3

Demgegenüber hielt Dr. med. J____ im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024

zuerst fest, die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit sei

unverändert sowie die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und die verminderte

Leistungsfähigkeit seien wie bisher (IV-Akte 161, S. 3). Dem

Verlaufsbericht legte sie die ambulante Verlaufskontrolle vom 11. März 2024

des D____ bei (a.a.O., S. 7 f.). In der Standortbestimmung von Dr.

med. J____ vom 8. April 2025 (Eingabebeilage vom 17. April 2025 der

Beschwerdegegnerin) führte sie hingegen aus, sie habe sich mit ihren Aussagen

vom 19. Juli 2024 (Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024, IV-Akte 161) zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den Bericht des D____ vom

11.

März 2024 (IV-Akte 161, S. 7 ff.) bezogen. Gemäss dem Bericht des D____

vom 11. März 2024 finden sich «in der neurologischen Untersuchung […] im

Vergleich zur Untersuchung vom 23. Dezember 2021 keine Änderungen»

(IV-Akte 161, S. 8). Nun würde ein neuer Bericht des D____ vorliegen (ambulante

Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 [Eingabebeilage vom 17. April

2025.

der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.]).

5.3.4

Gemäss der ambulanten Verlaufskontrolle des D____ vom 21.

Januar 2025, welche aufgrund des Bescheids der Beschwerdegegnerin

stattfand, sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig in Teilzeit (a.a.O., S.

5). In Anlehnung an den Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 hebt das D____ darin hervor,

dass sich am rechten Kniegelenk Zeichen einer intraartikulären Instabilität mit

zweitgradig vorderer Schublade sowie vermehrter lateraler Aufklappbarkeit

rechts finden würde. Die Bandführung im linken Knie sei hingegen stabil. Eine

mögliche Instabilität zeige sich auch im rechten Sprunggelenk mit

Talus-Vorschub. Konventionell radiologisch würden sich mässige Zeichen einer

femoropatellaren Arthrose im linken Knie zeigen. Die konventionellen Aufnahmen

des rechten Sprunggelenks zeigen noch unauffällige Verhältnisse im Bereich vom

oberen und unteren Sprunggelenk (a.a.O., S. 6).

5.3.5

Obwohl seit 2015 weitere gesundheitliche Beschwerden, insbesondere der

arteriellen Hypertonie und der Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Füssen, hinzugekommen

sind (vgl. Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 3]), kann

nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gesprochen

werden, die Anlass zu einer Rentenrevision geben würde. Das D____ sieht sowohl

in der ambulanten Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 (Eingabebeilage

vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.) als auch im

Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 162) eine Arbeitsfähigkeit

von höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz als zumutbar an (vgl. Verlaufsbericht

vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 6] und Eingabebeilage vom 17.

April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 5). Dies entspricht weiterhin den

Ausführungen des RAD vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140). Darin schloss sich

der RAD, Dr. med. K____, den Ausführungen des physikalisch medizinischen

Gutachtens inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015

(IV-Akte 137) an (IV-Akte 140, S. 2), in welchem bezüglich der bislang

ausgeführten Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und

einer Arbeitsleitung von 50% eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit

gesehen wurde (vgl. IV-Akte 137, S. 7). Vor diesem Hintergrund kann dem

RAD-Arzt Dr. med. L____ (Bericht vom 8. Juli 2025, Duplikbeilage) gefolgt

werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung sich auf das zuletzt

ausgeübte Pensum bezieht, das mit 60% (Revisionsfragebogen vom 30. Mai 2024,

IV-Akte 155) deutlich höher war als von den Gutachtern im Jahr 2015 empfohlen

(a.a.O., S. 6).

5.4

5.4.1

Zur Revision führen können neben einer wesentlichen Änderung

des Gesundheitszustandes ausserdem erwerbliche Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der

Invalidität (siehe E. 3.2. hiervor). So sah beispielsweise das Bundesgericht

eine Rentenrevision als möglich an, wenn während Jahren keine oder nur eine

geringe Lohnerhöhung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2012 vom

29.

Oktober 2013, E. 4.2.).

5.4.2

Vorliegend ist dem Auszug aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers (IV-Akte 154) zu entnehmen, dass sein Einkommen in der

Anstellung beim F____ seit 2015 von Fr. 21'311.-- kontinuierlich abnahm. Gemäss

dem zuletzt aufgelisteten Einkommen betrug es im Jahr 2022 lediglich noch Fr.

9'989.-- (a.a.O., S. 4). Weshalb es zu solch einer Abnahme kam, lässt sich den

Akten nicht entnehmen.

5.4.3

Aufgrund der stetigen Abnahme des Einkommens des Beschwerdeführers ist –

in Anlehnung an das bundesgerichtliche Urteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_687/2012 vom 29. Oktober 2013, E. 4.2.) - von einer erwerblichen Auswirkung auszugehen,

die eine Revision auslösen vermag.

6.

6.1

Fraglich und zu prüfen ist folglich, ob die Invalidenrente des

Beschwerdeführers zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Gestützt auf

Art. 17 Abs. 1 ATSG muss sich der Invaliditätsgrad dazu um mindestens fünf

Prozentpunkte geändert (lit. a.) oder auf 100% erhöht (lit. b.) haben.

6.2

Obwohl die Beschwerdegegnerin einen gesundheitlichen Revisionsgrund

verneinte, nahm sie dennoch eine neue Berechnung vor (vgl. Verfügung vom 22.

Januar 2025 [IV-Akte 167]). Der Bemessung legte sie folgende Zahlen zugrunde:

Beim Valideneinkommen ging sie von der Höhe des Lohnes aus, den der

Beschwerdeführer in seinem letzten Arbeitsverhältnis erzielte (a.a.O., S. 1). Dabei

bezog sie sich auf die Verfügung vom 25. August 1997 und setzte Fr.

46'488.-- pro Jahr ein (IV-Akte 1, S. 5 f.). Unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung bis 2010 von 21% und jener bis 2023 von 8,9% würde ein

Valideneinkommen von Fr. 61'256.-- resultieren. Das Invalideneinkommen

berechnete die Beschwerdegegnerin anhand des LSE-Tabellenlohns (Tabelle TA 1,

Total Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 5'305.-- / multipliziert mit 12, mit

Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung

2023.

von 1,7%), wodurch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'494.--

bzw. Fr. 33'747.-- im Jahr bei einem Pensum von 50% erzielt werden könne. Gemäss

Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ab dem 1. Januar 2024 beim Einkommen

mit Invalidität, welches nach statistischen Werten berechnet wurde, ein

Pauschalabzug von 10% zu gewähren. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder

weniger tätig sein könne, wurde vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10%

vorgenommen. Das Einkommen mit Invalidität betrage somit Fr. 26'998.--. Sie kam

zum Ergebnis, dass ein Invaliditätsgrad von 56% vorliegen würde, weshalb dem

Beschwerdeführer weiterhin die bisherige halbe Rente zustehe, da sich sein

Invaliditätsgrad um weniger als 5% erhöht habe (Verfügung vom 22. Januar 2025 [IV-Akte 167]).

6.3

Trotz gleichbleibender medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit

reduzierte sich der Invaliditätsgrad gegenüber der Mitteilung von 14.

Juli 2015 (IV-Akte 141) um 2%. Grundlage der damaligen Berechnung im Jahr

2004, welche ebenfalls der Verfügung von 2015 zugrunde gelegt wurde, diente ein

Valideneinkommen von Fr. 51'146.-- und ein Invalideneinkommen von Fr.

21'428.-- (vgl. die Stellungnahme vom 22. August 2012 [IV-Akte 82] und das Bild

der Berechnung des Einkommensvergleichs [IV-Akte 83]). Beim Invalideneinkommen

wurde bereits im Jahr 2004 auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte

Einkommen abgestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 13. November 2012, E. 4.2.).

6.4

Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich

ist im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er erbringt eine Tätigkeit im F____ als

Gärtner mit einer Präsenzzeit von 100% und einer Leistungsfähigkeit von 50% im

Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. Aktennotiz des RAD vom 7.

August 2018 [IV-Akte 143, S. 1]; Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140,

S. 2]; Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen

Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ [IV-Akte 139, S. 5]; physikalisch

medizinisches Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April.

2015.

[IV-Akte 137, S. 7 und 14]; Arztbericht des D____ vom 22. Mai 2014

[IV-Akte 115, S. 2]). Es kann deshalb nicht – wie von der Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 22. Januar 2025 ausgeführt (IV-Akte 167) – auf den

statistischen Wert gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVV abgestellt

werden, da der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Arbeitsmarkts als

arbeitsunfähig gilt. Eine Begründung seitens Beschwerdegegnerin, weshalb

Dispositiv

dennoch auf den LSE-Tabellenlohn abzustellen sei, fehlt. Demnach erübrigen sich

dahingehende Ausführungen, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war,

gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich einen Abzug 10% vorzunehmen

und nicht beispielsweise in der Höhe von 20% (vgl. Art. 26bis

Abs. 3 Satz 2 IVV).

6.5.

6.5.1. Aufgrund der in Erwägung 5.4.2. dargelegten Entwicklung des

Jahreseinkommens gemäss IK-Auszug kann sodann nicht ohne weiteres auf das

Invalideneinkommen von Fr. 21'428.--, welches der Mitteilung vom 14. Juli 2015

zugrunde lag (E. 6.3. hiervor), abgestellt werden.

6.5.2. Der

Beschwerdeführer verwertet unbestritten die funktionelle Leistungsfähigkeit

bestmöglich. Das vom Beschwerdeführer im geschützten Arbeitsbereich erzielte

Einkommen ist als Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG anzurechnen,

zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die dagegensprechen würden (vgl. die neuere

Rechtsprechung des Bundesgerichts [Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024]

zur Frage der Anrechnung des Soziallohnes sowie dem Bericht des Bundesamtes für

Sozialversicherungen vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG). Dies

wurde bereits in der Einkommensberechnung im Jahre 2004 von der

Beschwerdegegnerin gleich gehandhabt (vgl. E. 6.3.). Wie ausgeführt (siehe

E. 5.4.2. hiervor), nahm das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2015

kontinuierlich von Fr. 21'311.-- auf Fr. 9'989.-- ab (Auszug aus dem

individuellen Konto [IV-Akte 154, S. 4]). Aktuellere Zahlen als jene vom 2022

sind den Akten nicht zu entnehmen, da es die Beschwerdegegnerin im Zuge des

Revisionsverfahrens unterlassen hat, entsprechende Abklärungen bei der Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers zu tätigen. Mit Blick auf das Revisionsjahr 2024 ist dies

jedoch unerlässlich, da nicht ohne weiters von einem Anstieg des Einkommens auf

das frühere Niveau ausgegangen werden kann. Insoweit fehlt es an den

erforderlichen Angaben und Unterlagen zu aktuellen und prospektiven

Einkommenszahlen, um abschliessend über die Frage einer revisionsrechtlich

relevanten Änderung mit Blick auf die erwerbliche Auswirkung der ansonsten

unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50% im geschützten Rahmen

entscheiden zu können. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden

Abklärungen beim F____ mit Blick auf das Invalideneinkommen nachzuholen und gestützt

darauf den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.

7.

7.1.

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen

Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

zu bezahlen.

7.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel

von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung

vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) MwSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: