IV.2025.25
Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund
29. Oktober 2025Deutsch28 min
Januar 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Postfach 99, 8010 Zürich
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.25
Verfügung vom 22. Januar 2025
Weitere Abklärungen notwendig;
Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967 in Deutschland, arbeitete seit
März 1995 als landwirtschaftlicher Angestellter im C____. Am 19. Juni 1995
fiel der Beschwerdeführer von einem Kirschbaum und zog sich eine
LWK-2-Trümmerfraktur mit Bogenwurzelbeteiligung zu. Gleichentags erfolgte die
operative Aufrichtung und Stabilisation durch Fixateur interne von LWK 1-3
(vgl. Bericht D____ vom 3. November 1995 [IV-Akte 1, S. 65 f.]).
b)
Der Beschwerdeführer wurde per 25. März 1997 von der E____ (heutiges F____)
mit einem wöchentlichen Pensum von 39 Stunden angestellt, wobei der
vereinbarte Lohn einer Leistung von 50% entsprach (IV-Akte 1, S. 14 f.). Die
IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer
daraufhin mit Verfügung vom 25. August 1997 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung ab dem 25. März 1997 eine
halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 5 ff.). Mit Schreiben vom 17.
Januar 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
(IV-Akte 9). Im März 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute
Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. IV-Akte 21). Nach Abklärung des
Sachverhalts in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. ausgefüllter
Fragebogen des Arbeitgebers vom 2. April 2004 [IV-Akte 22];
Verlaufsbericht D____ vom 22. September 2004 [IV-Akte 23]), teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. November 2004 einen Invaliditätsgrad von
58% mit, wodurch der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine halbe
Rente habe (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 wurde
der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 30).
c)
Im Oktober 2010 wurde eine erneute Überprüfung der Rente eingeleitet
(vgl. IV-Akte 32). Nach Einholung eines neurologisch-rehabilitativen Gutachtens
vom 24. November 2011 beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten mit
Vorbescheid vom 17. Februar 2012 (IV-Akte 50) die Einstellung der
Invalidenrente in Aussicht. Am 26. April 2012 erliess sie eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 65). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt (IV-Akte 77). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2012 wurde die Beschwerde
gutgeheissen, die Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen (IV-Akte 86). Im Urteil wurde offengelassen, ob eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es seien aufgrund des
Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren umfassende berufliche Abklärungen und
Durchführungen entsprechender beruflicher Eingliederungsmassnahmen angezeigt.
Bis dahin bestehe der Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
13. November 2012, E.4.4. f.). Mit Verfügung vom 12. März 2013 wurde
dem Beschwerdeführer daraufhin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine halbe
Invalidenrente ausgerichtet (IV-Akte 91).
d)
Nachdem der RAD zunächst keinen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf
erkannt hatte, empfahl er aufgrund der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden
neutralen medizinischen Abklärungen ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____
in Auftrag zu geben (IV-Akte 128, S. 2). Gemäss diesem in Auftrag gegebenen
physikalisch medizinischen Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Allgemeine
Innere Medizin und Physikalische Medizin/Rehabilitation, inkl.
neuropsychologischem Untergutachten bei Dr. phil. I____, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, vom 21. April 2015 (IV-Akte 137) habe sich die nach
dem Unfall stabile Arbeitslage des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten
Jahre nach dem Gutachten vom 2011 verschlechtert (a.a.O., S. 6). Aufgrund
dessen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeits-
oder erwerbsfähig (a.a.O., S. 7). Bezüglich der bislang ausgeführten Tätigkeit
im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und einer Arbeitsleistung
von 50% war prognostisch eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit gesehen
worden. Eine Umschulung sei aufgrund der stark beeinträchtigten Merk- und
Lernfähigkeit nicht empfohlen worden (vgl. a.a.O., S. 7 und 14).
e)
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140) hielt der RAD
fest, dass auf das Gutachten des Kantonsspitals G____ (IV-Akte 137) abgestellt
werden könne. Eine nächste Rentenrevision solle in 10 Jahren erfolgen
(Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140, S. 2]). Wegen
der fast gleichlautenden Schlussfolgerungen wie im physikalisch medizinischen
Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015 (IV-Akte
137) müsse die Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen
Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ (IV-Akte 139, S. 2
ff.) Dr. med. H____ nicht vorleget werden (IV-Akte 142).
f)
Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin die
bisherige Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrads von 58% (IV-Akte
141).
g)
Am 2. Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision ein
(vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Hausärztin
Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und beim D____ je einen
Verlaufsbericht ein (IV-Akte 158 und 159). Gemäss Stellungnahme des RAD zu
diesen Berichten sei eine wegweisende gesundheitliche Verschlechterung nicht
ausgewiesen. Der Beschwerdeführer würde weiterhin im 60% Pensum im F____ arbeiten.
Aus rein medizinischer Sicht sei die Revision als gleichbleibend abzuschliessen
(IV-Akte 164, S. 2).
h)
Mit Mitteilung vom 3. Januar 2025 (IV-Akte 165) und Verfügung vom 22.
Januar 2025 (IV-Akte 167) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige
Invalidenrente. Dabei führte sie einen Einkommensvergleich durch und ermittelte
neu einen Invaliditätsgrad von 56%.
Erwägungen
II.
a)
Am 20. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025
aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere
Invalidenrente als die bisherige halbe Rente zu leisten. Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und im Anschluss daran
erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025
(Postaufgabe 27. März 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 17. April 2025 leitet die Beschwerdegegnerin eine bei
ihr eingegangene Standortbestimmung von Dr. med. J____ vom 8. April 2025 mit
einem Bericht des D____ vom 21. Januar 2025 ein.
d)
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seiner
Beschwerde fest und verzichtet auf eine mündliche Parteiverhandlung.
e)
Die B____ (nachfolgend: Beigeladene) teilt mit der Stellungnahme vom 5.
Juni 2025 mit, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in der Verfügung vom 22. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort vom 26. März
2025.
an und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
f)
Die Beschwerdegegnerin hält gemäss Duplik vom 10. Juli 2025 am
Rechtsbegehren der Abweisung vollumfänglich fest. Als Beilage reicht sie die
Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2025 ein.
III.
Am 29. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025
geltend, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich
verschlechtert, sodass heute ein deutlich höherer Invaliditätsgrad resultiere und
die Rente revidiert, respektive angehoben werden müsse (Beschwerde vom 20.
Februar 2025, Rz. 9). Im Laufe der Jahre sei einzig vor dem Erlass der
materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein neuer Einkommensvergleich
durchgeführt worden. Der heutige Gesundheitszustand müsse deshalb mit
demjenigen verglichen werden (a.a.O., Rz. 12).
2.2
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 26. März 2025 zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt aus, die Mitteilung vom
14.
Juli 2015 beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden
Beweiswürdigung. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit keine
Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe festgestellt
werden können, wurde auf einen Einkommensvergleich verzichtet (Beschwerdeantwort
vom 26. März 2025, Rz. 10). Es bestehe nach wie vor eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (a.a.O., Rz.
14). Die Beigeladene schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit
Stellungnahme vom 5. Juli 2025 an.
2.3
Fraglich ist einerseits, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) gegeben ist. Andererseits gilt zu klären,
welcher zeitliche Referenzpunkt im vorliegenden Fall für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist.
3.
3.1
Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (lit. a.) oder auf 100 % erhöht (lit. b.).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss
ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben (BGE 113 V 173, 275 E. 1a mit Hinweis; 130 V 343, 349 E.
3.5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.),
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023
vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141
V 9, 10 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs - sofern Anhaltspunkte für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - beruht (BGE 147 V 167, 170 E. 4.1; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 144 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) bedarf es keiner Verfügung,
wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision
weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer
rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch 9C_474/2014
vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und
9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2). Verfügungen oder Mitteilungen, welche
in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung oder die ursprüngliche
Mitteilung bloss bestätigt haben, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (Rz.
5302.
KSIR mit Hinweis auf BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichts
9C_726/2011 vom 1. Februar 2012).
4.
4.1
Bezüglich des zeitlichen Referenzpunktes führt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 aus, es sei einzig vor dem Erlass der
materiellen Verfügung vom 9. November 2004 ein Einkommensvergleich durchgeführt
worden. Selbst nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
13.
November 2012 habe die Beschwerdegegnerin keinen neuen
Einkommensvergleich durchgeführt. Gleiches gelte auch für das letzte
Revisionsverfahren, als das Kantonsspital G____ im Gutachten vom 21.
April 2015 neu nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in geschütztem Rahmen attestiert habe. Die Beschwerdegegnerin
habe auch dann keinen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und bestätigte am
14.
Juli 2015 weiterhin einen Invaliditätsgrad von 58%. Somit sei davon
auszugehen, dass der heutige Gesundheitszustand mit demjenigen vom 9. November
2004.
verglichen werden müsse (Beschwerde vom 20. Februar 2025, Rz. 12).
4.2
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
26.
März 2025 ein, vor Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte
141) sei ein Verlaufsgutachten beim Kantonsspital G____ eingeholt (IV-Akte 137)
und anschliessend durch den RAD gewürdigt und für nachvollziehbar erachtet
worden (IV-Akte 140). Der Sachverhalt sei medizinisch umfassend abgeklärt
worden (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 9). Vor der Mitteilung vom 14.
Juli 2015 sei letztmals am 31. Oktober 2007 eine Mitteilung ergangen. In dieser
sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen worden
(IV-Akte 30). Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit
keine Änderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands habe
festgestellt werden können, hätten sie in der Mitteilung vom 14. Juli 2015
auf einen Einkommensvergleich verzichten dürfen. Die Mitteilung vom 14. Juli
2015.
beruhe auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden
Beweiswürdigung. Die Mitteilung vom 14. Juli 2015 sei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit der massgebende Vergleichszeitpunkt
für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort
vom 26. März 2025, Rz. 10).
4.3
4.3.1
Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Beschwerdegegnerin
übersehen, dass im Gutachten des Kantonsspitals G____ vom 21. April 2015
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigt worden war. Deshalb
hätte in jenem Zeitpunkt ein neuer Einkommensvergleich vorgenommen werden
müssen, ansonsten nicht von einer korrekten Durchführung eines
Einkommensvergleichs gesprochen werden könne. Weil im Jahr 2015 damit gerade
keine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt sei, könne auf die
Mitteilung vom 14. Juli 2015 in zeitlicher Hinsicht auch nicht abgestellt
werden (Replik vom 22. April 2025, Rz. 2).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, diese von den Gutachtern am 21.
April 2015 beschriebene Verschlechterung habe sich auf den
Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Gutachtens des Kantonsspitals G____ vom 24.
November 2011 bezogen. Bei der Begutachtung im Jahr 2011 sei eine 70%-ige
Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Gutachter seien 2011 davon ausgegangen,
dass sich der Gesundheitsschaden im Vergleich zur ersten Rentenzusprache im
Jahr 1997 verbessert habe. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom
13.
November 2012 die 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Die Aussage der
Gutachter im Jahr 2015, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe,
beziehe sich also auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 24. November 2011. Im
Jahr 2015 sei von den Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert
worden. Diese Einschätzung würde dem Gesundheitszustand bei der erstmaligen
Rentenzusprache 1997 entsprechen (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 2). Sowohl 1997
als auch 2015 hätte eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Deshalb hätte
beim Erlass der Mitteilung vom 14. Juli 2015 kein Anlass bestanden, einen
Einkommensvergleich durchzuführen (a.a.O., Rz. 3).
4.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Festlegung
des Vergleichszeitpunkts nicht ausschlaggebend sein, dass zuletzt
für die Mitteilung vom 9. November 2004 (IV-Akte 24) ein
Einkommensvergleich durchgeführt wurde. Ein Einkommensvergleich ist - wie
bereits in der vorab genannten Rechtsprechung ausgeführt (siehe E. 3.3.
hiervor) - nötig, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen, was im Jahre 2015 nicht der Fall
war. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr entscheidend, auf
welchen materiellen Abklärungen die das (Revisions-) Verfahren abschliessende
Verfügung beruht.
4.5
Vorliegend veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Jahre 2015 ein Verlaufsgutachten beim Kantonspital Baselland Bruderholz. Es wurde ein physikalisch
medizinisches Gutachten inkl. einem neuropsychologischem Untergutachten
erstellt (vgl. IV-Akte 137). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Mitteilung
vom 14. Juli 2015 fest, eine Veränderung, welche sich auf die Rente auswirke,
habe nicht festgestellt werden können, womit weiterhin ein Anspruch auf die
bisherige Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58% bestehe (IV-Akte 141,
S. 1). Ein Einkommensvergleichs wäre gemäss der oben genannten Rechtsprechung (siehe
E. 3.3. hiervor) durchzuführen gewesen, wenn sich Anzeichen für eine
Veränderung der erwerbsbezogenen Folgen des Gesundheitszustands ergeben hätten.
Dies war nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Gutachten
vom 21. April 2015 von einer Verschlechterung gesprochen wurde (vgl. IV-Akte
137, S. 6 und 7), dabei verkennt er, dass diese Änderung des Gesundheitszustands
in Relation zum neurologisch-rehabilitativen Gutachten vom 24. November
2011.
beim Kantonsspital G____ (IV-Akte 48) betrachtet werden muss. Im
Gutachten vom 24. November 2011 wurde noch von einer Verbesserung der
körperlichen Belastbarkeit gesprochen (vgl. IV-Akte 48, S. 1). Daran anknüpfend
wird im physikalisch medizinischen Gutachten inkl. neuropsychologischem
Untergutachten vom 21. April 2015 ausgeführt: «Die in den letzten Jahren
nach dem Unfall stabile Arbeitslage des Exploranden hat sich im Verlauf der
letzten Jahre nach unserem Gutachten [im] 2011 verschlechtert» (IV-Akte 137, S. 6).
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der massgebliche Vergleichszeitpunkt
die Verfügung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 141) darstellt.
5.
5.1
Es gilt zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 14. Juli 2015 ein
Revisionsgrund eingetreten ist, welcher eine Änderung des Invaliditätsgrads im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nach sich zieht.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer macht eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes geltend. Er führt aus, es sei seit der Beurteilung des Kantonsspitals
G____ vom 21. April 2015 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
gekommen, wie dem Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024
entnommen werden könne. So hätten die Rückenschmerzen weiter zugenommen.
Lagewechsel seien ihm zunehmend nicht mehr möglich und auch repetitives
Arbeiten mit den Händen sei eingeschränkt. Selbst Stehen ohne Änderung der Körperposition
sei ihm nur noch für wenige Minuten möglich und beim Treppensteigen müsse er sich
am Geländer festhalten. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der zunehmenden
Beschwerden selbst in geschütztem Rahmen kein Pensum mehr von über 50% ausüben
und müsse deshalb eine Änderung des Arbeitsvertrags in die Wege leiten (Beschwerde
vom 20. Februar 2025, Rz. 16). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach
keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten und deshalb
auch kein Revisionsgrund vorliegen würde, sei zu oberflächlich ausgefallen.
Ohne Weiteres sei davon auszugehen, dass sich der Invaliditätsgrad um weit mehr
als 5% verändert habe (a.a.O., Rz. 17). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 2.
April 2004 (IV-Akte 22) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
damals noch ein volles Pensum in geschütztem Rahmen leisten konnte. Das sei
inzwischen nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer könne heute auch keine
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 50% ausüben, was auch nicht umstritten sei.
Er könne die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% vielmehr nur noch im
geschützten Rahmen mit entsprechender Lohneinbusse verwerten und sei im ersten
Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig und einsetzbar (Replik vom 22. April 2025,
Rz. 4).
5.2.2
Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
26.
März 2025 stellte das Verlaufsgutachten des Kantonsspitals G____ vom 2015
eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im geschützten Rahmen
fest (IV-Akte 137, S. 7). Gemäss Verlaufsbericht des D____ vom 5. Juli 2024 sei
dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz im
Umfang von 50% zumutbar (IV-Akte 162, S. 6). Die aktuelle Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte würde sich mit derjenigen des Kantonsspitals
G____ vom 2015 decken (Beschwerdeantwort vom 26. März 2025, Rz. 11). Im
Bericht des D____ vom 11. März 2024 hätten die Behandler empfohlen, dass der Beschwerdeführer
sein Pensum von 62% auf 50% reduziere. Diese Empfehlung sei aus Sicht des RAD
nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit einem 62%-Pensum deutlich mehr
arbeiteten würde als das Gutachten vom 21. April 2015 für zumutbar
erachtete. Wahrscheinlich seien die verstärkten Schmerzen auf die Überbelastung
zurückzuführen. Wie bereits im 2015 sei weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
im geschützten Rahmen zumutbar und es liege keine wegweisende, relevante
Änderung des Gesundheitszustandes vor (Duplik vom 10. Juli 2025, Rz. 5).
5.3
5.3.1
Anlass einer Rentenrevision kann unter anderem eine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes geben (siehe E. 3.2 hiervor). Bei
der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das
Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In
Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, bzw. wenn der
Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich
geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit 2015 in relevanter Art und Weise verändert hat,
beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;
132.
V 93, 99 f. E. 4).
5.3.2
Das D____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024
fest, der Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2015 verschlechtert (IV-Akte
162, S. 2). Der Diagnosezeitpunkt der arteriellen Hypertonie (Diagnose 5) sei
nicht bekannt und jener des Unterschenkel-/Fussödems (Diagnose 6; bds. klinisch
zweit- bis drittgradig) bestehe vermutlich seit mindestens 12 Monaten (a.a.O.,
S. 3). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage die bisherige Tätigkeit
als Hauswart mit einem Pensum von 62% (bezogen auf ein 100%-iges Pensum)
auszuüben. Dieses sollte auf höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz reduziert
werden (a.a.O., S. 6).
5.3.3
Demgegenüber hielt Dr. med. J____ im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024
zuerst fest, die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit sei
unverändert sowie die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und die verminderte
Leistungsfähigkeit seien wie bisher (IV-Akte 161, S. 3). Dem
Verlaufsbericht legte sie die ambulante Verlaufskontrolle vom 11. März 2024
des D____ bei (a.a.O., S. 7 f.). In der Standortbestimmung von Dr.
med. J____ vom 8. April 2025 (Eingabebeilage vom 17. April 2025 der
Beschwerdegegnerin) führte sie hingegen aus, sie habe sich mit ihren Aussagen
vom 19. Juli 2024 (Verlaufsbericht vom 19. Juli 2024, IV-Akte 161) zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den Bericht des D____ vom
11.
März 2024 (IV-Akte 161, S. 7 ff.) bezogen. Gemäss dem Bericht des D____
vom 11. März 2024 finden sich «in der neurologischen Untersuchung […] im
Vergleich zur Untersuchung vom 23. Dezember 2021 keine Änderungen»
(IV-Akte 161, S. 8). Nun würde ein neuer Bericht des D____ vorliegen (ambulante
Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 [Eingabebeilage vom 17. April
2025.
der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.]).
5.3.4
Gemäss der ambulanten Verlaufskontrolle des D____ vom 21.
Januar 2025, welche aufgrund des Bescheids der Beschwerdegegnerin
stattfand, sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig in Teilzeit (a.a.O., S.
5). In Anlehnung an den Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 hebt das D____ darin hervor,
dass sich am rechten Kniegelenk Zeichen einer intraartikulären Instabilität mit
zweitgradig vorderer Schublade sowie vermehrter lateraler Aufklappbarkeit
rechts finden würde. Die Bandführung im linken Knie sei hingegen stabil. Eine
mögliche Instabilität zeige sich auch im rechten Sprunggelenk mit
Talus-Vorschub. Konventionell radiologisch würden sich mässige Zeichen einer
femoropatellaren Arthrose im linken Knie zeigen. Die konventionellen Aufnahmen
des rechten Sprunggelenks zeigen noch unauffällige Verhältnisse im Bereich vom
oberen und unteren Sprunggelenk (a.a.O., S. 6).
5.3.5
Obwohl seit 2015 weitere gesundheitliche Beschwerden, insbesondere der
arteriellen Hypertonie und der Beschwerden an Knie, Unterschenkel und Füssen, hinzugekommen
sind (vgl. Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 3]), kann
nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gesprochen
werden, die Anlass zu einer Rentenrevision geben würde. Das D____ sieht sowohl
in der ambulanten Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2025 (Eingabebeilage
vom 17. April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.) als auch im
Verlaufsbericht vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 162) eine Arbeitsfähigkeit
von höchstens 50% am geschützten Arbeitsplatz als zumutbar an (vgl. Verlaufsbericht
vom 5. Juli 2024 [IV-Akte 162, S. 6] und Eingabebeilage vom 17.
April 2025 der Beschwerdegegnerin, S. 5). Dies entspricht weiterhin den
Ausführungen des RAD vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 140). Darin schloss sich
der RAD, Dr. med. K____, den Ausführungen des physikalisch medizinischen
Gutachtens inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April 2015
(IV-Akte 137) an (IV-Akte 140, S. 2), in welchem bezüglich der bislang
ausgeführten Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Anwesenheit von 100% und
einer Arbeitsleitung von 50% eine längerfristig stabile Arbeitsfähigkeit
gesehen wurde (vgl. IV-Akte 137, S. 7). Vor diesem Hintergrund kann dem
RAD-Arzt Dr. med. L____ (Bericht vom 8. Juli 2025, Duplikbeilage) gefolgt
werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung sich auf das zuletzt
ausgeübte Pensum bezieht, das mit 60% (Revisionsfragebogen vom 30. Mai 2024,
IV-Akte 155) deutlich höher war als von den Gutachtern im Jahr 2015 empfohlen
(a.a.O., S. 6).
5.4
5.4.1
Zur Revision führen können neben einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes ausserdem erwerbliche Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der
Invalidität (siehe E. 3.2. hiervor). So sah beispielsweise das Bundesgericht
eine Rentenrevision als möglich an, wenn während Jahren keine oder nur eine
geringe Lohnerhöhung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2012 vom
29.
Oktober 2013, E. 4.2.).
5.4.2
Vorliegend ist dem Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers (IV-Akte 154) zu entnehmen, dass sein Einkommen in der
Anstellung beim F____ seit 2015 von Fr. 21'311.-- kontinuierlich abnahm. Gemäss
dem zuletzt aufgelisteten Einkommen betrug es im Jahr 2022 lediglich noch Fr.
9'989.-- (a.a.O., S. 4). Weshalb es zu solch einer Abnahme kam, lässt sich den
Akten nicht entnehmen.
5.4.3
Aufgrund der stetigen Abnahme des Einkommens des Beschwerdeführers ist –
in Anlehnung an das bundesgerichtliche Urteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_687/2012 vom 29. Oktober 2013, E. 4.2.) - von einer erwerblichen Auswirkung auszugehen,
die eine Revision auslösen vermag.
6.
6.1
Fraglich und zu prüfen ist folglich, ob die Invalidenrente des
Beschwerdeführers zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG muss sich der Invaliditätsgrad dazu um mindestens fünf
Prozentpunkte geändert (lit. a.) oder auf 100% erhöht (lit. b.) haben.
6.2
Obwohl die Beschwerdegegnerin einen gesundheitlichen Revisionsgrund
verneinte, nahm sie dennoch eine neue Berechnung vor (vgl. Verfügung vom 22.
Januar 2025 [IV-Akte 167]). Der Bemessung legte sie folgende Zahlen zugrunde:
Beim Valideneinkommen ging sie von der Höhe des Lohnes aus, den der
Beschwerdeführer in seinem letzten Arbeitsverhältnis erzielte (a.a.O., S. 1). Dabei
bezog sie sich auf die Verfügung vom 25. August 1997 und setzte Fr.
46'488.-- pro Jahr ein (IV-Akte 1, S. 5 f.). Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bis 2010 von 21% und jener bis 2023 von 8,9% würde ein
Valideneinkommen von Fr. 61'256.-- resultieren. Das Invalideneinkommen
berechnete die Beschwerdegegnerin anhand des LSE-Tabellenlohns (Tabelle TA 1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 5'305.-- / multipliziert mit 12, mit
Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung
2023.
von 1,7%), wodurch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'494.--
bzw. Fr. 33'747.-- im Jahr bei einem Pensum von 50% erzielt werden könne. Gemäss
Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ab dem 1. Januar 2024 beim Einkommen
mit Invalidität, welches nach statistischen Werten berechnet wurde, ein
Pauschalabzug von 10% zu gewähren. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder
weniger tätig sein könne, wurde vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10%
vorgenommen. Das Einkommen mit Invalidität betrage somit Fr. 26'998.--. Sie kam
zum Ergebnis, dass ein Invaliditätsgrad von 56% vorliegen würde, weshalb dem
Beschwerdeführer weiterhin die bisherige halbe Rente zustehe, da sich sein
Invaliditätsgrad um weniger als 5% erhöht habe (Verfügung vom 22. Januar 2025 [IV-Akte 167]).
6.3
Trotz gleichbleibender medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit
reduzierte sich der Invaliditätsgrad gegenüber der Mitteilung von 14.
Juli 2015 (IV-Akte 141) um 2%. Grundlage der damaligen Berechnung im Jahr
2004, welche ebenfalls der Verfügung von 2015 zugrunde gelegt wurde, diente ein
Valideneinkommen von Fr. 51'146.-- und ein Invalideneinkommen von Fr.
21'428.-- (vgl. die Stellungnahme vom 22. August 2012 [IV-Akte 82] und das Bild
der Berechnung des Einkommensvergleichs [IV-Akte 83]). Beim Invalideneinkommen
wurde bereits im Jahr 2004 auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte
Einkommen abgestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 13. November 2012, E. 4.2.).
6.4
Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich
ist im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er erbringt eine Tätigkeit im F____ als
Gärtner mit einer Präsenzzeit von 100% und einer Leistungsfähigkeit von 50% im
Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes (vgl. Aktennotiz des RAD vom 7.
August 2018 [IV-Akte 143, S. 1]; Stellungnahme des RAD vom 13. Juli 2015 [IV-Akte 140,
S. 2]; Abschrift vom 12. Mai 2015 der neuropsychologischen
Verlaufsuntersuchung vom 10. Februar 2015 des D____ [IV-Akte 139, S. 5]; physikalisch
medizinisches Gutachten inkl. neuropsychologischem Untergutachten vom 21. April.
2015.
[IV-Akte 137, S. 7 und 14]; Arztbericht des D____ vom 22. Mai 2014
[IV-Akte 115, S. 2]). Es kann deshalb nicht – wie von der Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 22. Januar 2025 ausgeführt (IV-Akte 167) – auf den
statistischen Wert gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVV abgestellt
werden, da der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Arbeitsmarkts als
arbeitsunfähig gilt. Eine Begründung seitens Beschwerdegegnerin, weshalb
Dispositiv
dennoch auf den LSE-Tabellenlohn abzustellen sei, fehlt. Demnach erübrigen sich
dahingehende Ausführungen, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war,
gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich einen Abzug 10% vorzunehmen
und nicht beispielsweise in der Höhe von 20% (vgl. Art. 26bis
Abs. 3 Satz 2 IVV).
6.5.
6.5.1. Aufgrund der in Erwägung 5.4.2. dargelegten Entwicklung des
Jahreseinkommens gemäss IK-Auszug kann sodann nicht ohne weiteres auf das
Invalideneinkommen von Fr. 21'428.--, welches der Mitteilung vom 14. Juli 2015
zugrunde lag (E. 6.3. hiervor), abgestellt werden.
6.5.2. Der
Beschwerdeführer verwertet unbestritten die funktionelle Leistungsfähigkeit
bestmöglich. Das vom Beschwerdeführer im geschützten Arbeitsbereich erzielte
Einkommen ist als Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG anzurechnen,
zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die dagegensprechen würden (vgl. die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichts [Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024]
zur Frage der Anrechnung des Soziallohnes sowie dem Bericht des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG). Dies
wurde bereits in der Einkommensberechnung im Jahre 2004 von der
Beschwerdegegnerin gleich gehandhabt (vgl. E. 6.3.). Wie ausgeführt (siehe
E. 5.4.2. hiervor), nahm das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2015
kontinuierlich von Fr. 21'311.-- auf Fr. 9'989.-- ab (Auszug aus dem
individuellen Konto [IV-Akte 154, S. 4]). Aktuellere Zahlen als jene vom 2022
sind den Akten nicht zu entnehmen, da es die Beschwerdegegnerin im Zuge des
Revisionsverfahrens unterlassen hat, entsprechende Abklärungen bei der Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers zu tätigen. Mit Blick auf das Revisionsjahr 2024 ist dies
jedoch unerlässlich, da nicht ohne weiters von einem Anstieg des Einkommens auf
das frühere Niveau ausgegangen werden kann. Insoweit fehlt es an den
erforderlichen Angaben und Unterlagen zu aktuellen und prospektiven
Einkommenszahlen, um abschliessend über die Frage einer revisionsrechtlich
relevanten Änderung mit Blick auf die erwerbliche Auswirkung der ansonsten
unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50% im geschützten Rahmen
entscheiden zu können. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden
Abklärungen beim F____ mit Blick auf das Invalideneinkommen nachzuholen und gestützt
darauf den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.
7.
7.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
zu bezahlen.
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung
vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) MwSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: