IV.2025.29
Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde
27. Mai 2025Deutsch15 min
im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.29
Verfügung vom 18. Februar 2025
Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung
des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre als
Sportartikelverkäufer absolviert. Ein Lehrverhältnis im Zusammenhang mit einer
im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen
(IV-Akte 56, S. 10). Seither wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
unterstützt (vgl. IV-Akte 127, S. 1; vgl. IV-Akte 95).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 27. Februar
2019 zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 1-9).
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche (vgl. IV-Akte 56, S. 1-12)
und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte 33, S. 1-3) und liess den
Beschwerdeführer bei der MEDAS B____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten
(vgl. IV-Akte 90, S. 34; nachfolgend MEDAS Gutachten). Im Wesentlichen gestützt
auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 32% mit Verfügung vom 5.
Dezember 2022 ab (IV-Akte 109, S. 1-3). Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 3. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erhebliche
und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. IV-Akte 112, S. 1)
und liess hierzu Arztberichte der C____ einreichen (vgl. IV-Akte 116, S. 1-21).
Gestützt auf die Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (nachfolgend
RAD) vom 24. September 2024 (IV-Akte 118, S. 1-4) stellte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2024 in Aussicht, auf das
neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung
nicht einzutreten (IV-Akte 119, S. 1 f.). Mit Einwand vom 22. Oktober 2024
wurde am Leistungsgesuch festgehalten (IV-Akte 123, S. 1 f.). Gestützt auf eine
erneute Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2025 erging am 18. Februar 2025
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129, S. 1 f.). Auf einen vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 (vgl. IV-Akte
126, S. 1-3), erfolgte am 24. März 2025 eine erneute Einschätzung vom RAD (vgl.
IV-Akte 133, S. 1 f.).
Erwägungen
II.
a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.
April 2025 unter o/e-Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
c) Replicando hält der Beschwerdeführer am 16. April 2025 an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Mai 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3
Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht worden sei, da kein veränderter Befund vorliegen würde
(Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 4 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe
nach wie vor die gutachterliche Einschätzung der MEDAS vom Mai 2022 zu gelten
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 6).
2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2022 erheblich verschlechtert habe (vgl.
Beschwerde, S. 1-5, Rz. 3 ff.; vgl. Replik, S. 1-3). Er sei in stationärer
Behandlung in den C____ gewesen und sei bei Dr. med. D____ in Therapie. Dieser
würde festhalten, dass der Beschwerdeführer konkrete suizidale Vorstellungen
habe, sich sozial isoliere und über mangelnden Antrieb sowie Schlafstörungen klage
(Beschwerde, S. 3, Rz. 4).
2.3
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Februar
2025.
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 nicht
eingetreten ist.
3.
3.1
Die Neuanmeldung zum
Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass
verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit
Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Die ratio legis dieser Regelung besteht darin, dass sich die Verwaltung nicht
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie dient damit der Verfahrensökonomie. Ist
die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat
Dispositiv
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das
Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit
bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom
22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz kommt
insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres
Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung
glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22.
Juni 2023 a.a.O.).
3.2.
3.2.1. Anlass zu einer Neuprüfung bieten
kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder
geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019
vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die
Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein
des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 sowie 9C_438/2022 vom 24.
November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten
Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit
Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt demgegenüber vor, wenn
ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere
Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren.
Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich
attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische
Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen
veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine
veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22.
November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
massgeblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E.
3.1).
3.2.3. Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage
eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig
abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht
werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben
die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden
der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im
versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV,
SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die
eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5). Spricht sich eine ärztliche Einschätzung
nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine
effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten
Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine
entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich
erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26.
Oktober 2017 E. 5.2.1.).
3.3.
Die zeitliche Vergleichsbasis
für die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im
vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5.
Dezember 2022 den massgeblichen Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihre leistungsablehnende Verfügung vom 5. Dezember 2022 in medizinischer
Hinsicht auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 (IV-Akte
90). Im MEDAS Gutachten wurde in Kenntnis früherer stationärer Aufenthalte
sowie auch schwerer depressiver Episoden eine Gesamtarbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit von 34% attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 42).
4.1.1. Nachdem Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zahlreiche Inkonsistenzen in seinem
psychiatrischen Teilgutachten festhielt (vgl. IV-Akte 90, S. 74 f.),
diagnostizierte er folgende Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
anhaltende Schmerzstörung, F45.4 nach ICD-10; unvollständig remittierte
depressive Episode, F32 nach ICD-10, aktuell auf leichtgradigem Niveau, vormals
beschrieben auf mittel- und schwergradigem Niveau, einschliesslich
psychotischer Symptomatik; Hinweise auf posttraumatisches Erleben, ohne dass
jedoch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, F43.1 nach
ICD-10, oder die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
(etwa im Sinne F62.0 nach ICD-10 oder entsprechend Kriterien ICD-11) erfüllt
wären. Demgegenüber hielt er folgende Störungen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: dysfunktionale Störungsverarbeitung, F54 nach ICD-10;
auffällige Persönlichkeitszüge, Z73 nach ICD-10 (vgl. IV-Akte 90, S. 84).
4.1.2. Dr. med. F____, Fachpsychologe für
Neuropsychologie, hielt in seinem neuropsychologischen Teilgutachten fest, dass
aufgrund der nicht validen Befunde die Frage zur Arbeitsfähigkeit bzw.
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht
nicht beurteilbar sei (IV-Akte 90, S. 57). In diesem Zusammenhang seien die
Performancevalidierungstests sehr auffällig ausgefallen, weshalb eine
bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse angenommen werden müsse (vgl.
IV-Akte 90, S. 55 f.).
4.2.
Der Beschwerdeführer war
zweimal in den C____ – jeweils vom 21. Juni 2024 bis am 4. Juli 2024 und vom 8.
Juli 2024 bis am 16. Juli 2024 – hospitalisiert und reichte zwei
Austrittsberichte ein (vgl. IV-Akte 116, S. 5 ff. und S. 8 ff.). Zudem reichte er
eine Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 20. Januar 2025 ein (vgl. IV-Akte
126, S. 2 f.).
4.2.1. Im ersten Austrittsbericht vom 17.
Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl.
IV-Akte 116, S. 8). Psychopathologisch wurde festgehalten, dass der Patient in
seinem Antrieb reduziert und von akuten suizidalen Handlungen glaubhaft
abgegrenzt sei (vgl. IV-Akte 116, S. 9). Unter der Gesamttherapie habe sich das
Zustandsbild des Patienten verbessert (vgl. IV-Akte 116, S. 10).
4.2.2. Im zweiten, teilstationären Austrittsbericht vom 22.
Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl. IV-Akte 116, S. 5). Unter der
Gesamttherapie habe sich das Zustandsbild des Patienten verbessert. Der Patient
habe am 16. Juli 2024 in gebessertem Allgemeinzustand und stabilisierter
Stimmung wieder aus der stationären Behandlung austreten können. Es hätten
keine Gefährdungsaspekte vorgelegen (vgl. IV-Akte 116, S. 6).
4.2.3. Dr. med. D____ hält in seiner Stellungnahme vom 20.
Januar 2025 fest, dass bis dato zwei Sitzungen – am 18. November 2024 und am 7.
Januar 2025 – stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer jeweils äusserst
depressiv gewirkt habe und traurig gewesen sei (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Dr.
med. D____ hält fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder Selbstmordgedanken
und lebensüberdrüssige Gedanken habe und er keine Zukunft sehe und keine
Perspektive mehr im Leben habe, wobei er sich jeweils in den Gesprächen von
akuten Selbstmordhandlungen distanziert habe. Es bestünde aber die Gefahr, dass
eines Tages die Suizidalität und die suizidalen Gedanken so stark vorhanden
seien, dass er sich nicht mehr rational überwinden könne, so Dr. med. D____.
Eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C____ sei daher eine Option, da
die Suizidalität äusserst stark vorhanden sei. Dr. med. D____ hält insbesondere
Folgendes fest: «Um die diagnostische Einordnung zu diskutieren bezüglich des
Gutachtens der MEDAS B____ vom 13.05.2022, wonach eine anhaltende
Schmerzstörung (F45.4), unvollständig remittierte depressive Episode (F32),
damals leichtgradiges Niveau, und die Diagnose der C____, letzte
Hospitalisation vom 04.07.2024 [Kursivsetzung nicht im Original], wonach
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert wurde, ist eher die letzte
Diagnose aktuell bei Herrn A____ vorhanden. Es sei kein Anhaltspunkt für eine
anhaltende Schmerzstörung zu sehen, da die depressive Symptomatik, begleitet
von psychotischen Symptomen, aktuell im Vordergrund stehe. Alle Kriterien nach
ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien bei Herrn A____ erfüllt,
nämlich Suizidgedanken, konkrete suizidale Vorstellungen, soziale Isolation,
mangelnder Antrieb, Schlafstörungen und lebensüberdrüssige Gedanken» (vgl.
IV-Akte 126, S. 3). Nach Ansicht von Dr. med. D____ sei eine «drastisch
sichtbare und objektivierbare Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds»
seit Behandlungsbeginn «deutlich sichtbar» (vgl. IV-Akte 126, a.a.O.).
4.3.
Der RAD
äusserte sich sowohl zu den Austrittsberichten der C____ (vgl. E. 4.2.1 f.
hiervor) als auch zur Stellungnahme von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.2.3. hiervor).
4.3.1. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom RAD hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025
betreffend die Austrittsberichte der C____ festgehalten, dass die nun geltend
gemachte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, komplexe
Traumafolgestörung bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 02/22 diskutiert
und als solche gewürdigt worden sei. Syndromal bestehe heute wie damals
dasselbe klinische Bild mit depressiven Symptomen (einschliesslich kognitiver
Störungen) und körperlichen Schmerzen und einer auffälligen
Persönlichkeitsstruktur. Insofern würden sich keine Hinweise auf eine
gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung von 12/22 ergeben
(vgl. IV-Akte 127, S. 2 f.).
4.3.2. Dr. med. G____, hat überdies zur Stellungnahme von Dr.
med. D____ am 24. März 2025 festgehalten, dass auch mit dem Behandlerbericht
vom 01/25 sich gegenüber den Voruntersuchungen keine grundlegend neuen
medizinischen Erkenntnisse ergeben würden. Auch im Vergleich zu der vorgängigen
Stellungnahme (Dossier 14.02.25) würden sich mit den oben genannten Angaben
keine grundlegend veränderten Einschätzungen ergeben. Es bestünden weiterhin
depressive Symptome und körperliche Beschwerden, auch bei anhaltenden
psychosozialen Belastungen. Damit würde sich keine sachliche Grundlage für eine
veränderte Einschätzung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. IV-Akte 133, S. 2).
4.4.
Gestützt auf die zutreffenden
Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahmen vom 14. Februar 2025 und 24. März
2025, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab
dem massgeblichen Referenzzeitpunkt vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft
ausgewiesen. Die in den Austrittsberichten der C____ genannte, andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wurde bereits zum Zeitpunkt des
MEDAS Gutachtens gewürdigt (vgl. IV-Akte 90, insb. S. 9, S. 38 und S. 81 f.).
Syndromal besteht nach wie vor dasselbe klinische Bild mit depressiven
Symptomen (vgl. IV-Akte 127, S. 2), hält doch auch der Beschwerdeführer
immerhin fest, dass eine rezidivierende depressive Störung schon bekannt war
(vgl. Replik, 2, Rz. 3). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verschlechterung durch
die Stellungnahme von Dr. med. D____ ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es bleibt unklar, worauf Dr. med. D____ die wesentliche
Verschlechterung ab dem 18. November 2024 konkret abstützt, fehlt doch
eine veränderte Befundlage. Zum einen fehlt eine Auseinandersetzung von Dr.
med. D____ mit dem letzten, zweiten Austrittsbericht der C____ vom 22. Juli
2024 (letzte Hospitalisation vom 16. Juli 2024, vgl. E. 4.2.2. hiervor), wird
dort doch explizit festgehalten, dass der Patient in gebessertem
Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung aus der stationären Behandlung
austreten konnte und keine Gefährdungsaspekte vorgelegen haben. Zum anderen
nennt Dr. med. D____ im Gegensatz zu den C____ nur noch die Depression als
Diagnose und keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Ausserdem
fehlt bei Dr. med. D____ in Gänze eine detaillierte Begründung, weshalb von der
differenzierten und ausführlichen Einschätzung zum Schweregrad der depressiven
Störung im MEDAS Gutachten (vgl. IV-Akte 90, S. 78 f.) abgewichen werden soll,
war doch namentlich der Leidensdruck bereits damals hoch (vgl. IV-Akte 90, S. 74).
Weder die Austrittsberichte der C____ noch die Stellungnahme von Dr. med. D____
legen hinreichend dar, inwiefern im Vergleich zum Zustand vom 5. Dezember 2022
eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein soll.
4.5.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen mit
dem Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft nachgewiesen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung vom 3. Juni 2024 nicht eingetreten ist.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden
Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 korrekt
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: