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Entscheid

IV.2025.29

Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde

27. Mai 2025Deutsch15 min

im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Marco Biaggi,

Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.29

Verfügung vom 18. Februar 2025

Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung

des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre als

Sportartikelverkäufer absolviert. Ein Lehrverhältnis im Zusammenhang mit einer

im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen

(IV-Akte 56, S. 10). Seither wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe

unterstützt (vgl. IV-Akte 127, S. 1; vgl. IV-Akte 95).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 27. Februar

2019 zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 1-9).

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche (vgl. IV-Akte 56, S. 1-12)

und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte 33, S. 1-3) und liess den

Beschwerdeführer bei der MEDAS B____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten

(vgl. IV-Akte 90, S. 34; nachfolgend MEDAS Gutachten). Im Wesentlichen gestützt

auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 32% mit Verfügung vom 5.

Dezember 2022 ab (IV-Akte 109, S. 1-3). Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c) Am 3. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut ein

Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erhebliche

und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. IV-Akte 112, S. 1)

und liess hierzu Arztberichte der C____ einreichen (vgl. IV-Akte 116, S. 1-21).

Gestützt auf die Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (nachfolgend

RAD) vom 24. September 2024 (IV-Akte 118, S. 1-4) stellte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2024 in Aussicht, auf das

neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung

nicht einzutreten (IV-Akte 119, S. 1 f.). Mit Einwand vom 22. Oktober 2024

wurde am Leistungsgesuch festgehalten (IV-Akte 123, S. 1 f.). Gestützt auf eine

erneute Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2025 erging am 18. Februar 2025

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129, S. 1 f.). Auf einen vom

Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 (vgl. IV-Akte

126, S. 1-3), erfolgte am 24. März 2025 eine erneute Einschätzung vom RAD (vgl.

IV-Akte 133, S. 1 f.).

Erwägungen

II.

a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.

April 2025 unter o/e-Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

c) Replicando hält der Beschwerdeführer am 16. April 2025 an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Mai 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

glaubhaft gemacht worden sei, da kein veränderter Befund vorliegen würde

(Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 4 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe

nach wie vor die gutachterliche Einschätzung der MEDAS vom Mai 2022 zu gelten

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2022 erheblich verschlechtert habe (vgl.

Beschwerde, S. 1-5, Rz. 3 ff.; vgl. Replik, S. 1-3). Er sei in stationärer

Behandlung in den C____ gewesen und sei bei Dr. med. D____ in Therapie. Dieser

würde festhalten, dass der Beschwerdeführer konkrete suizidale Vorstellungen

habe, sich sozial isoliere und über mangelnden Antrieb sowie Schlafstörungen klage

(Beschwerde, S. 3, Rz. 4).

2.3

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Februar

2025.

auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 nicht

eingetreten ist.

3.

3.1

Die Neuanmeldung zum

Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass

verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit

Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Die ratio legis dieser Regelung besteht darin, dass sich die Verwaltung nicht

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie dient damit der Verfahrensökonomie. Ist

die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat

Dispositiv

demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das

Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit

bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom

22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz kommt

insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres

Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung

glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22.

Juni 2023 a.a.O.).

3.2.

3.2.1. Anlass zu einer Neuprüfung bieten

kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder

geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen

Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019

vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die

Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 sowie 9C_438/2022 vom 24.

November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen

werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten

Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit

Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt demgegenüber vor, wenn

ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere

Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren.

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich

attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische

Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen

veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine

veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22.

November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht

massgeblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E.

3.1).

3.2.3. Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage

eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig

abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht

werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben

die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden

der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im

versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV,

SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die

eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts

8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5). Spricht sich eine ärztliche Einschätzung

nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine

effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten

Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine

entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich

erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26.

Oktober 2017 E. 5.2.1.).

3.3.

Die zeitliche Vergleichsbasis

für die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen

zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im

vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5.

Dezember 2022 den massgeblichen Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihre leistungsablehnende Verfügung vom 5. Dezember 2022 in medizinischer

Hinsicht auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 (IV-Akte

90). Im MEDAS Gutachten wurde in Kenntnis früherer stationärer Aufenthalte

sowie auch schwerer depressiver Episoden eine Gesamtarbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit von 34% attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 42).

4.1.1. Nachdem Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, zahlreiche Inkonsistenzen in seinem

psychiatrischen Teilgutachten festhielt (vgl. IV-Akte 90, S. 74 f.),

diagnostizierte er folgende Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

anhaltende Schmerzstörung, F45.4 nach ICD-10; unvollständig remittierte

depressive Episode, F32 nach ICD-10, aktuell auf leichtgradigem Niveau, vormals

beschrieben auf mittel- und schwergradigem Niveau, einschliesslich

psychotischer Symptomatik; Hinweise auf posttraumatisches Erleben, ohne dass

jedoch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, F43.1 nach

ICD-10, oder die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

(etwa im Sinne F62.0 nach ICD-10 oder entsprechend Kriterien ICD-11) erfüllt

wären. Demgegenüber hielt er folgende Störungen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: dysfunktionale Störungsverarbeitung, F54 nach ICD-10;

auffällige Persönlichkeitszüge, Z73 nach ICD-10 (vgl. IV-Akte 90, S. 84).

4.1.2. Dr. med. F____, Fachpsychologe für

Neuropsychologie, hielt in seinem neuropsychologischen Teilgutachten fest, dass

aufgrund der nicht validen Befunde die Frage zur Arbeitsfähigkeit bzw.

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht

nicht beurteilbar sei (IV-Akte 90, S. 57). In diesem Zusammenhang seien die

Performancevalidierungstests sehr auffällig ausgefallen, weshalb eine

bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse angenommen werden müsse (vgl.

IV-Akte 90, S. 55 f.).

4.2.

Der Beschwerdeführer war

zweimal in den C____ – jeweils vom 21. Juni 2024 bis am 4. Juli 2024 und vom 8.

Juli 2024 bis am 16. Juli 2024 – hospitalisiert und reichte zwei

Austrittsberichte ein (vgl. IV-Akte 116, S. 5 ff. und S. 8 ff.). Zudem reichte er

eine Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 20. Januar 2025 ein (vgl. IV-Akte

126, S. 2 f.).

4.2.1. Im ersten Austrittsbericht vom 17.

Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl.

IV-Akte 116, S. 8). Psychopathologisch wurde festgehalten, dass der Patient in

seinem Antrieb reduziert und von akuten suizidalen Handlungen glaubhaft

abgegrenzt sei (vgl. IV-Akte 116, S. 9). Unter der Gesamttherapie habe sich das

Zustandsbild des Patienten verbessert (vgl. IV-Akte 116, S. 10).

4.2.2. Im zweiten, teilstationären Austrittsbericht vom 22.

Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl. IV-Akte 116, S. 5). Unter der

Gesamttherapie habe sich das Zustandsbild des Patienten verbessert. Der Patient

habe am 16. Juli 2024 in gebessertem Allgemeinzustand und stabilisierter

Stimmung wieder aus der stationären Behandlung austreten können. Es hätten

keine Gefährdungsaspekte vorgelegen (vgl. IV-Akte 116, S. 6).

4.2.3. Dr. med. D____ hält in seiner Stellungnahme vom 20.

Januar 2025 fest, dass bis dato zwei Sitzungen – am 18. November 2024 und am 7.

Januar 2025 – stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer jeweils äusserst

depressiv gewirkt habe und traurig gewesen sei (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Dr.

med. D____ hält fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder Selbstmordgedanken

und lebensüberdrüssige Gedanken habe und er keine Zukunft sehe und keine

Perspektive mehr im Leben habe, wobei er sich jeweils in den Gesprächen von

akuten Selbstmordhandlungen distanziert habe. Es bestünde aber die Gefahr, dass

eines Tages die Suizidalität und die suizidalen Gedanken so stark vorhanden

seien, dass er sich nicht mehr rational überwinden könne, so Dr. med. D____.

Eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C____ sei daher eine Option, da

die Suizidalität äusserst stark vorhanden sei. Dr. med. D____ hält insbesondere

Folgendes fest: «Um die diagnostische Einordnung zu diskutieren bezüglich des

Gutachtens der MEDAS B____ vom 13.05.2022, wonach eine anhaltende

Schmerzstörung (F45.4), unvollständig remittierte depressive Episode (F32),

damals leichtgradiges Niveau, und die Diagnose der C____, letzte

Hospitalisation vom 04.07.2024 [Kursivsetzung nicht im Original], wonach

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert wurde, ist eher die letzte

Diagnose aktuell bei Herrn A____ vorhanden. Es sei kein Anhaltspunkt für eine

anhaltende Schmerzstörung zu sehen, da die depressive Symptomatik, begleitet

von psychotischen Symptomen, aktuell im Vordergrund stehe. Alle Kriterien nach

ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien bei Herrn A____ erfüllt,

nämlich Suizidgedanken, konkrete suizidale Vorstellungen, soziale Isolation,

mangelnder Antrieb, Schlafstörungen und lebensüberdrüssige Gedanken» (vgl.

IV-Akte 126, S. 3). Nach Ansicht von Dr. med. D____ sei eine «drastisch

sichtbare und objektivierbare Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds»

seit Behandlungsbeginn «deutlich sichtbar» (vgl. IV-Akte 126, a.a.O.).

4.3.

Der RAD

äusserte sich sowohl zu den Austrittsberichten der C____ (vgl. E. 4.2.1 f.

hiervor) als auch zur Stellungnahme von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.2.3. hiervor).

4.3.1. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom RAD hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025

betreffend die Austrittsberichte der C____ festgehalten, dass die nun geltend

gemachte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, komplexe

Traumafolgestörung bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 02/22 diskutiert

und als solche gewürdigt worden sei. Syndromal bestehe heute wie damals

dasselbe klinische Bild mit depressiven Symptomen (einschliesslich kognitiver

Störungen) und körperlichen Schmerzen und einer auffälligen

Persönlichkeitsstruktur. Insofern würden sich keine Hinweise auf eine

gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung von 12/22 ergeben

(vgl. IV-Akte 127, S. 2 f.).

4.3.2. Dr. med. G____, hat überdies zur Stellungnahme von Dr.

med. D____ am 24. März 2025 festgehalten, dass auch mit dem Behandlerbericht

vom 01/25 sich gegenüber den Voruntersuchungen keine grundlegend neuen

medizinischen Erkenntnisse ergeben würden. Auch im Vergleich zu der vorgängigen

Stellungnahme (Dossier 14.02.25) würden sich mit den oben genannten Angaben

keine grundlegend veränderten Einschätzungen ergeben. Es bestünden weiterhin

depressive Symptome und körperliche Beschwerden, auch bei anhaltenden

psychosozialen Belastungen. Damit würde sich keine sachliche Grundlage für eine

veränderte Einschätzung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. IV-Akte 133, S. 2).

4.4.

Gestützt auf die zutreffenden

Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahmen vom 14. Februar 2025 und 24. März

2025, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab

dem massgeblichen Referenzzeitpunkt vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft

ausgewiesen. Die in den Austrittsberichten der C____ genannte, andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wurde bereits zum Zeitpunkt des

MEDAS Gutachtens gewürdigt (vgl. IV-Akte 90, insb. S. 9, S. 38 und S. 81 f.).

Syndromal besteht nach wie vor dasselbe klinische Bild mit depressiven

Symptomen (vgl. IV-Akte 127, S. 2), hält doch auch der Beschwerdeführer

immerhin fest, dass eine rezidivierende depressive Störung schon bekannt war

(vgl. Replik, 2, Rz. 3). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verschlechterung durch

die Stellungnahme von Dr. med. D____ ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es bleibt unklar, worauf Dr. med. D____ die wesentliche

Verschlechterung ab dem 18. November 2024 konkret abstützt, fehlt doch

eine veränderte Befundlage. Zum einen fehlt eine Auseinandersetzung von Dr.

med. D____ mit dem letzten, zweiten Austrittsbericht der C____ vom 22. Juli

2024 (letzte Hospitalisation vom 16. Juli 2024, vgl. E. 4.2.2. hiervor), wird

dort doch explizit festgehalten, dass der Patient in gebessertem

Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung aus der stationären Behandlung

austreten konnte und keine Gefährdungsaspekte vorgelegen haben. Zum anderen

nennt Dr. med. D____ im Gegensatz zu den C____ nur noch die Depression als

Diagnose und keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Ausserdem

fehlt bei Dr. med. D____ in Gänze eine detaillierte Begründung, weshalb von der

differenzierten und ausführlichen Einschätzung zum Schweregrad der depressiven

Störung im MEDAS Gutachten (vgl. IV-Akte 90, S. 78 f.) abgewichen werden soll,

war doch namentlich der Leidensdruck bereits damals hoch (vgl. IV-Akte 90, S. 74).

Weder die Austrittsberichte der C____ noch die Stellungnahme von Dr. med. D____

legen hinreichend dar, inwiefern im Vergleich zum Zustand vom 5. Dezember 2022

eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein soll.

4.5.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen mit

dem Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft nachgewiesen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Neuanmeldung vom 3. Juni 2024 nicht eingetreten ist.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden

Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 korrekt

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten

sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: