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Entscheid

IV.2025.3

Herausgabe von Akten der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung rechtmässig; Beschwerdeabweisung. (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

28. Oktober 2025Deutsch20 min

Gutachten bei den Dres. F____ und G____ ein (Rheumatologisches Gutachten Dr. G____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Michael

Dominik Marti, Ottostrasse 4, Postfach 434, 7001 Chur

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.3

Verfügung vom 19. November 2024

Herausgabe von Akten der

Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung rechtmässig;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin gebar am [...] eine

Tochter am B____ (heute: C____) [...] (Bericht vom 10. November 2004, IV-Akte

12, S. 20). Dabei erlitt sie eine Uterusruptur und eine uterine

Gasbrandinfektion (a.a.O.). In der Folge waren mehrere operative Eingriffe

erforderlich. Zudem musste sie in der chirurgischen Intensivstation behandelt

werden (a.a.O.). Im Anschluss entwickelte die Beschwerdeführerin psychische und

neuropsychologische Beschwerden (vgl. u.a. Bericht D____ Klinik, IV-Akte 12, S.

22; Bericht B____ vom 18. November 2004, IV-Akte 12, S. 16; Bericht C____ [...]

vom 3. Juni 2005, IV-Akte 12, S. 10).

Im Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese holte ein

psychiatrisches Gutachten ein (vgl. IV-Akte 21, S. 2) und gewährte ihr am 26.

August 2010 eine Dreiviertelrente (IV-Akte 77). Da aufgrund der Uterusruptur

ein Kunstfehler des C____ im Raum stand, leitete die IV-Stelle ein

Regressverfahren ein, um für die erbrachten Leistungen auf das Spital bzw.

dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (Schreiben IV-Stelle

an den Regressdienst der Ausgleichskasse [...] vom 5. Dezember 2011, IV-Akte

93; vgl. Anzeige vom 10. August 2010, IV-Akte 78; vgl. auch Protokolleintrag

vom 6. August 2010).

Die Rente der Beschwerdeführerin blieb bis ins Jahr 2018

unverändert (Mitteilung vom 25. März 2011, IV-Akte 88; Mitteilung vom 8. Januar

2014, IV-Akte 136). Infolge einer Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 12. Juni 2017 (Gutachten,

IV-Akte 188; Stellungnahme, IV-Akte 207) ein und hob mit Verfügung vom 26.

Februar 2018 den Rentenanspruch auf (IV-Akte 218), wobei sie einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin

führte daraufhin Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Dieses

hiess die Beschwerde gut und wies die Sache für weitere medizinische und

berufliche Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 239).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten bei den Dres. F____ und G____ ein (Rheumatologisches Gutachten Dr. G____,

IV-Akte 272; Psychiatrisches Gutachten Dr. F____ inkl. Gesamtbeurteilung,

IV-Akte 277). Die beiden Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss die Beschwerdeführerin

sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8), woraufhin die

Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen sowie Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen

einleitete (vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Im Rahmen

dieser Massnahmen wurden teilweise Taggelder ausgerichtet (vgl. u.a. Mitteilung

vom 25. Februar 2021, IV-Akte 318). Am 31. Mai 2023 beendete die IV-Stelle nach

einem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren die beruflichen Massnahmen

(IV-Akten 336; 340, 362 und 445). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (IV-Akte 466).

Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 ersuchte die H____ Versicherung

(Nachfolgerin der [...]versicherung) als Haftpflichtversicherung des C____ um

Einsicht in die IV-Akten (Schreiben Ausgleichkasse vom 23. Mai 2023, IV-Akte

439). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Haftpflichtversicherung sämtliche bis

zum Mai 2023 ergangenen IV-Akten zu (Begleitschreiben vom 26. Mai 2023, IV-Akte

440). Anschliessend kam es zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle zu

einem Briefwechsel betreffend die Rechtmässigkeit dieses Aktenversands an die H____

Versicherung. Mit Verfügung vom 30. September 2024 hob die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. März 2018 auf.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2024.101).

Weiter gelangte die Beschwerdeführerin an die

Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt. In der Folge ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um eine Feststellungsverfügung

betreffend die Rechtmässigkeit des Aktenversands an die H____ Versicherung.

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2024 eine

Feststellungsverfügung, wonach der Aktenversand an die H____ Versicherung am

26. Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 (Postaufgabe 4. Januar 2025)

macht die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Sie stellt

sinngemäss Folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der

Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. a DSG die Bearbeitung der Daten,

Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute, durch das Gericht in

Form eines Urteils der Beschwerdegegnerin zu verbieten.

2.

Es sei der

Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. b, DSG diese zeitlich bestimmte

Bekanntgabe von Daten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute,

an Dritte, der H____ Versicherung, zu untersagen.

3.

Es seien gestützt

auf Art. 32 Ziff. 2 Abs. c DSG die zu Unrecht an die H____ Versicherung

übermittelte Akten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute,

durch die Versicherung zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.

Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 31. März 2025 resp. Duplik

vom 13. Mai 2025 (Postaufgabe 14. Mai 2025) an den gestellten Rechtsbegehren

fest. Als Beilage zur Replik reicht die Beschwerdeführerin folgende Dokumente

ein: Auszug aus den Powerpointfolien eines Vortrags der Universität I____ zum

Thema «Persönlichkeitsschutz», Auszug aus dem Kreisschreiben Nr. 7.4, die

Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten des Kantons [...] vom

5.

April 2024, vom 17. Mai 2024, vom 27. September 2024 und vom 6. Dezember

2024, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2024 an die IV-Stelle

betreffend den Erlass einer Verfügung, einen Auszug aus dem Kreisschreiben über

die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige

Dritte, das E-Mail der H____ Versicherung vom 22. Mai 2023 an die

Ausgleichskasse [...] und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar

2018.

(Gerichtsakte 8).

Mit IncaMail vom 30. Mai 2025 ersucht die Beschwerdeführerin

ohne Beilage der Postaufgabequittung um eine Fristerstreckung. Daraufhin wird

der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie sich bei IncaMail

registrieren müsse und dass Eingaben ohne Postquittungen inskünftig

zurückgeschickt würden. In der Folge teilt die Beschwerdeführerin mit, sie

werde dies noch anschauen und anschliessend einen Antrag stellen, dass

Verfügungen an sie nur noch per IncaMail gehen sollen (Eintrag im Juris vom 26.

Juni 2025). Mit Anruf vom 3. Juli 2025 fragt die Beschwerdeführerin bei der

Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nach, ob die Frist nun bis

zum 12. Juli 2025 verlängert werde. Sie habe am 30. Mai 2025 ein entsprechendes

Gesuch per A-Plus gestellt, das leider nie beim Gericht angekommen sei. Sie

habe es dann am 23. Juni 2025 noch einmal per IncaMail geschickt, jedoch ohne

Quittung. Eine Anmeldung bei IncaMail Premium komme für sie nicht infrage, da

dies kostenpflichtig sei. Sie brauche jetzt eine Verfügung, wie es weiter gehe

(Eintrag im Juris vom 3. Juli 2025). Daraufhin wird der Beschwerdeführerin mit

Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2025 die Frist zur Einreichung einer

fakultativen Stellungnahme wird bis am 28. Juli 2025 peremptorisch erstreckt.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 nimmt die Beschwerdeführerin

erneut Stellung. In der Beilage reicht sie die E-Mail vom 22. Mai 2023 der H____

Versicherung an die Ausgleichskasse betreffend die Aktenübermittlung, das

Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten vom 5. April 2024 sowie

einen Auszug aus dem Kreisschreiben ein (Gerichtsakte 11).

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 28. Oktober 2025 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 zeigt MLaw Michael Dominik

Marti, Chur, an, dass der die Beschwerdeführerin vertrete und reicht eine

Vollmacht ein.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur sachlichen und örtlichen

Zuständigkeit aus, die beanstandete Aktenweitergabe an die H____ Versicherung

stehe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Regresses (Beschwerdeantwort,

Rz. 4). Dabei handle es sich um eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der

Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nehme bei der Durchführung des Regresses

Teilaufgaben wahr. Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt (SR. 832.500) erfülle die

IV-Stelle ihre (Sozialversicherungs)-Aufgaben unter Aufsicht der zuständigen

Bundesbehörde (a.a.O.). Dazu gehöre auch die Bearbeitung von Regressansprüchen

und die Durchführung der entsprechenden Verfahren. Somit sei die kantonale

Aufsichtsbehörde in diesem und künftigen ähnlichen Fällen nicht weisungsbefugt,

sondern das Bundesamt für Sozialversicherungen. Dies spreche im vorliegenden

Fall gegen einen Instanzenzug über den verwaltungsinternen kantonalen

Einspracheweg (Departement, Regierungsrat, Appellationsgericht), zumal der

verwaltungsinterne Einspracheweg letztlich auch die Befugnis der Einsprachebehörde

voraussetze, entsprechende Weisungen zu erteilen (a.a.O.). Dies lege insgesamt

eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für den

vorliegenden Fall nahe (a.a.O.).

1.2

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt

werden und die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges vor. Entsprechend

ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz

zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Verfügung vom 19. November

2024) zuständig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert zur Hauptsache, dass die IV-Stelle

im Zusammenhang mit einem Regressfall zu Unrecht und auch zu weitgehend Akten

an die Haftpflichtversicherung herausgegeben habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie gesetzlich dazu

verpflichtet gewesen sei, die bis zum Mai 2023 vorliegenden IV-Akten an die

Haftpflichtversicherung auszuhändigen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Datenübermittlung der

Beschwerdegegnerin an die H____ Versicherung rechtmässig gewesen ist.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Herausgabe der

IV-Akten resp. die Datenübermittlung als solche. Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe der IV-Akten

an die H____ Versicherung insbesondere gegen die Ziffern 3, 6 und 7 von Art. 6

des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) vom

25.

September 2020 verstossen (Beschwerde, S. 1).

3.1.2

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Durchführung des

Regresses eine im Sozialversicherungsrecht verankerte Aufgabe der

Invalidenversicherung darstellt (vgl. Art. 6a IVG). Wie bei der Amts- und

Verwaltungshilfe findet sich auch für das in Art. 47 Abs. 1 ATSG geregelte

Akteneinsichtsrecht eine spezifische Regelung bezüglich des Rückgriffs. So

bestimmt dessen lit. d, dass dieses Recht auf Einsicht in die Akten sowohl der

haftpflichtigen Person als auch deren Versicherung für die Daten, welche im

Hinblick auf die Beurteilung einer Regressforderung notwendig sind, zusteht (Matthias Huber, Der Rückgriff der

gesetzlichen Unfallversicherung im Medizinalhaftpflichtfall, Eine praxisnahe

Darstellung, Zürich 2022, Rz. 79). Im gleichen Sinne lässt sich dem

Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs

auf haftpflichtige Dritte unter dem Titel «Datentransfer ohne Vollmacht» in Rz.

305.

entnehmen, dass grundsätzlich die Bestimmungen des „Kreisschreibens über

die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ

gelten. Weiter wird in Rz. 306 des Kreisschreibens folgendes vermerkt:

«Soweit keine überwiegenden Privatinteressen

entgegenstehen, sind die IVST/Regressdienste ermächtigt, auf ein schriftliches

und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren

Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder

Aktenmaterial zuzustellen, wenn:

1.

die Sozialversicherung gegenüber

haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Regress angezeigt

hat und bereits eine Leistungsbekanntgabe erfolgt ist, sowie die Daten

zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind und

2.

das Regress verfahren noch nicht

abgeschlossen ist.»

3.1.3

Die Bekanntgabe eines Rückgriffsanspruchs mittels Regressankündigung

an die hiervon betroffene Haftpflichtversicherung stellt eine hinreichende

Legitimation zur Einsichtnahme in die fraglichen Akten dar (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 80). Diese liegt im

vorliegenden Fall vor, steht doch der Rückgriff der Invalidenversicherung real

in Frage, weil die IV-Stelle u.a. mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ein

Regressverfahren eingeleitet hat, um für die erbrachten Leistungen auf das

Spital bzw. dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (vgl. IV-Akte

93). Abgesehen davon hält Art. 28 Abs. 2 ATSG fest, dass Personen, die

Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen,

namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen

im Einzelfall zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die

Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind und dass diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet

sind. Gemäss Müller stützt sich

das Akteneinsichtsrecht der Haftpflichtversicherung auf Art. 47 Abs. 1 lit. d

ATSG, also nicht auf eine Vollmacht, sondern eine gesetzliche Ermächtigung, so

dass die Akten auch dann an den Haftpflichtversicherer herauszugeben sind, wenn

der Regressdienst Forderung gestellt hat und die Haftpflichtversicherung die

IV-Akten einverlangt, die versicherte Person aber interveniert und der

IV-Stelle die Ermächtigung entzieht (Urs

Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern

2010, Rz. 1447). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Haftpflichtversicherer

bei den Abklärungen und dem Sammeln von Beweisen nicht bloss in eigenem

Interesse handelt, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und

damit im öffentlichen Interesse, weshalb der Geschädigte derartige Vorkehrungen

zu dulden hat (Huber, a.a.O., Rz.

74.

m.H.). Ferner weist die Lehre darauf hin, dass die Bearbeitung hochsensibler

bzw. – nach dem Wortlaut des Gesetzes – «besonders schützenswerter

Personendaten», namentlich der Daten über die Gesundheit der versicherten

Person (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG), eine unabdingbare Voraussetzung für die

rückgriffsweise Regulierung von Medizinalhaftpflichtfällen darstellt (Huber, a.a.O., Rz. 56). Wer

Leistungsansprüche gegenüber einer öffentlichrechtlichen Sozialversicherung

stelle, müsse davon ausgehen, dass zwecks Abklärung ebendieser Ansprüche auch

Daten, u.a. sensible Personendaten, von der Verwaltung eingeholt, bearbeitet

(und teils auch weitergeleitet) werden müssen (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 66).

3.2

Dem Herausgabeanspruch ist deshalb grundsätzlich Folge zu leisten,

ausser die versicherte Person könne überwiegende private Interessen im Sinne

von Art. 47 Abs. 1 ATSG belegen. Solche dürften eher selten vorliegen (Müller, a.a.O., Rz. 1454 m.H.). Auch im

vorliegenden Fall ist dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht in

ihren Rechtsschriften kein überwiegendes persönliches Interesse geltend und

führt ein solches auch nicht näher aus.

3.3

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass

die Herausgabe von sensiblen und persönlichen Daten entgegen der expliziten

Willenserklärung der betroffenen Person gemäss dem FAQ des Bundesamtes für

Justiz unter Punkt 3.4.1 Seiten 12 und 13 nicht erlaubt sei (Beschwerde, S. 4).

Steht einer Person oder Stelle ein Recht auf Akteneinsicht zu, wie vorliegend

dem Haftpflichtversicherer gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG (vgl.

Erwägung 3.1.2. vorstehend), entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit und

infolgedessen auch die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person

(Huber, a.a.O., Rz. 75 m.H.).

Darüber hinaus hält das von der Beschwerdeführerin zitierte Merkblatt des

Bundesamtes für Justiz zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes ausdrücklich

fest, dass die Einwilligung bei Datenbearbeitungen durch Bundesorgane weniger

wichtig ist als im privatrechtlichen Bereich (Beschwerdebeilage 6). Hier ist

vor allem das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Bedeutung (a.a.O.),

die vorliegend, wie bereits aufgezeigt, gegeben ist.

3.4

3.4.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das der H____ Versicherung

zugesendete Aktenmaterial über den 31. März 2018 hinaus gehe. Da die

Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin per 31. März 2018 eingestellt worden

seien, sei die über den 31. März 2018 hinausgehende Datenübermittlung zu

weitgehend. Die Beschwerdegegnerin begründe in der erlassenen IV-Verfügung vom

19.

November 2024 nicht, weshalb diesem über den 31. März 2018 hinausgehenden

Aktenmaterial entscheidende Bedeutung zukomme, die für die Abwicklung des

Regresses notwendig wäre (a.a.O.).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die IV-Stelle seit dem

Februar 2018 keine Rentenleistungen mehr ausrichtete, treffe zu. Sie habe einer

Beschwerde in der damaligen Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies habe

zur Folge gehabt, dass trotz der Rückweisung des Gerichts keine

Rentenleistungen ausgerichtet worden seien. Es seien jedoch in dieser Zeit

weitere Abklärungen wie medizinische Gutachten erfolgt, um die Invalidität und

damit das Bestehen eines Rentenanspruchs abzuklären. Damit sei zum Zeitpunkt,

als die IV-Stelle die Akten an die H____ Versicherung versandt habe nicht

bereits festgestanden, dass nach dem Februar 2018 kein Rentenanspruch bestehe.

Insofern sei der Umfang der möglichen Regressforderung der IV-Stelle gegenüber

der H____ zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend bekannt gewesen. Zwar habe

die IV-Stelle später eine Verfügung erlassen, dass sie den Rentenanspruch

rückwirkend per April 2018 aufhebe. Diese Verfügung sei aber noch nicht

rechtskräftig. Anhand der nach dem April 2018 ergangenen IV-Akten könne die

Haftpflichtversicherung zumindest den Umfang des möglichen Regressanspruchs der

Invalidenversicherung vorläufig abschätzen (Beschwerdeantwort, Rz. 14).

3.4.3

Zudem treffe es nicht zu, dass die Invalidenversicherung nach dem

April 2018 überhaupt keine Geldleistungen entrichtet habe. So habe die

Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahmen von Januar 2021 bis Juli

2021.

ein Taggeld erhalten (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Dieses habe

Erwerbsersatzcharakter. Auch für diese Leistungen könne die

Invalidenversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen.

Damit seien auch in der Periode von 2018 bis Mai 2023 Leistungen ausgerichtet

worden, für die ein Regress in Frage komme. Insoweit lasse sich nicht aussagen,

dass die Invalidenversicherung in dieser Zeit keine Leistungen erbracht habe

und der Aktenversand an die Haftpflichtversicherung deshalb schon von

Vornherein unzulässig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15).

3.4.4

Sofern dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 Abs. 1 ATSG keine

überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, begründet dasselbe eine

Herausgabepflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller

verfahrensbezogener Akten (Huber,

a.a.O., Rz. 76). Das sozialversicherungsrechtliche Akteneinsichtsrecht umfasst

Dispositiv

demnach sämtliche Aktenstücke, welche Grundlage für einen Entscheid in der

Sache bilden können (Huber,

a.a.O., Rz. 83 m.H.). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich

vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig. Da auch nach der Einstellung der

Rente ergangene Akten für die Beurteilung der Regressforderung relevant sein

können, erweisen sich auch die über den 31. Mai 2018 hinausgehenden Akten als

entscheidrelevant.

3.5.

3.5.1. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es

dieses ausserhalb der Rückgriffperiode übergebene Aktenmaterial der Gegenseite

im Haftpflichtprozess ermöglicht habe in Form der Noveneingabe vom 23. Juni 2023

die Beschwerdeführerin in deren Persönlichkeit nach Art. 27 ff. ZGB zu

verletzen und ihren Charakter und ihre Persönlichkeit zu beschmutzen (Beschwerde,

S. 2). Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass diese Herausgabe

ausschliesslich den Sinn gehabt habe, der Gegenseite im parallelen

Haftpflichtprozess, sensible und persönliche Daten als auch Informationen der

Beschwerdeführerin zuteil werden zulassen, damit die Position der

Beschwerdeführerin bewusst geschwächt werden könne (Beschwerde, S. 3).

3.5.2. Hierzu ist auszuführen, dass eine Absicht der

Invalidenversicherung, die Position der Beschwerdeführerin im parallel

laufenden privaten Haftpflichtprozess zu schmälern, nicht ersichtlich ist, zumal

dies die Position der Invalidenversicherung beim Regress ebenfalls schwächen

könne, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht selber hinweist

(Beschwerdeantwort, Rz. 17). Zudem kann die mögliche Verschlechterung der Position

der versicherten Person in einem parallel laufenden haftpflichtrechtlichen

Verfahren allein nicht bereits ein überwiegendes privates Interesse darstellen,

da ansonsten das Recht der allenfalls regresspflichtigen

Haftpflichtversicherung auf Einblick in die Daten praktisch nie ausgeübt werden

könnte, weil die Möglichkeit der Verschlechterung der Position der betroffenen

Person in einem parallel verlaufenden zivilrechtlichen Verfahren letztlich

immer besteht (Beschwerdeantwort, Rz. 12; Duplik, S. 1). Worin vorliegend die

Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin liegen soll, wird von ihr

nicht näher ausgeführt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin übersieht, dass die Haftpflichtversicherung auch im

zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren den Beizug der IV-Akten hätte verlangen

können, sodass sie auch über diesen Weg Kenntnis davon hätte erlangen können.

Weitere Gründe, die ein überwiegendes privates Interesse darstellen könnten,

bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie verweist einzig darauf, dass ihr

Charakters und ihre Persönlichkeit beschmutzt worden seien, wovon jedoch keine

Rede sein kann.

3.6.

3.6.1. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass die H____

Versicherung ihr Akteneinsichtsgesuch nicht näher begründet habe (Beschwerde,

S. 3). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe dem nicht

substantiierten Akteneinsichtsgesuch, ohne weitere Rückfragen nicht entsprechen

dürfen (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das

Gesuch des Haftpflichtversicherers erfolgte im vorliegenden Fall per E-Mail,

d.h. schriftlich und unter Hinweis auf die Regressanzeige der Ausgleichskasse [...]

vom 10. August 2010 sowie die Mail von Frau J____ vom 27. Juli 2022 (vgl.

Beschwerdebeilage/BB 3), womit es ausreichend begründet war.

3.6.2. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Akteneinsichtsgesuch

keine expliziten Gesetzesartikel beinhaltet habe, auf welchen sich das Gesuch

um Akteneinsicht der zuständigen Haftpflichtversicherung gestützt habe

(Triplik, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung eines

Gesetzesartikels kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Entscheidend ist, dass

eine gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht gegeben ist. Diese ist vorliegend mit

Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG vorhanden (vgl. Erwägung 3.1.2. vorstehend).

3.6.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das

Akteneinsichtsgesuch unverschlüsselt per E-Mail übermittelt wurde (Triplik, S.

2). Der auf das Akteneinsichtsgesuch der Versicherungsgesellschaft folgende

Mailverkehr durch die Ausgleichskasse des Kantons [...] sei per E-Mail stets

verschlüsselt erfolgt (Triplik, S. 2). Allerdings handelt es sich bei der

verschlüsselten E-Mailkommunikation ebenfalls nicht um ein gesetzliches

Erfordernis. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, dass die

Kantone Bern und Luzern betreffend Akteneinsichtsrecht strengere Vorgaben

hätten (Triplik, S. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.7.

3.7.1. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin auch

inhaltlich zu den an die Haftpflichtversicherung übermittelten Daten. So

argumentiert sie, dass die Verfügung zur Aufhebung des Rentenanspruchs noch

nicht rechtskräftig sei, weshalb das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ kein

rechtskräftiges Beweismittel darstelle und somit in Bezug auf mögliche

Regressforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht relevant sei. Entsprechend

falle auch das Argument dahin, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ zur

weiterführenden Beurteilung einer Regressforderung dienlich sei (Replik, S. 7).

Dass dem so sei, belege auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 6. November 2018, worin unter Berufung auf BGE 143 V 418, und

BGE 141 V 9 E. 6.3.2. im Rahmen der geänderten Rechtsprechung festgehalten worden

sei, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ in Analogie zu psychischen

Erkrankungen, keinem strukturierten Beweisverfahren unterzogen worden sei,

womit dessen Validität in Bezug auf die Bemessung einer potenziellen

Regressforderung entfalle (Replik, S. 7).

3.7.2. Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um

Vorbringen, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im

haftpflichtrechtlichen Verfahren einzubringen sind. Sie betreffen nicht die

Frage der Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe, sondern die Würdigung der

herausgegebenen Akten, die im haftpflichtrechtlichen Verfahren zu erfolgen hat.

Folglich ist darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.

3.8.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Herausgabe der Akten

der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung (auch über den 31. Mai

2018 hinaus) zu Recht erfolgt ist und die diesbezüglichen Rügen der

Beschwerdeführerin unbegründet sind.

4.

4.1.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.

Da die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschriften selber verfasst hat

und die Vertretungsanzeige vom 10. Oktober 2025 erst nach Abschluss des

Schriftenwechsels einging, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.3.

In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten

über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

vorliegende Streitigkeit betrifft indes keine Leistungen der

Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: