IV.2025.30
IVG Rente
19. Juni 2025Deutsch27 min
aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.30
Verfügung vom 24. Januar 2025
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete
seit dem 13. Oktober 1995 bis Ende 2003 im Rahmen eines Teilzeitpensums
als Reinigungsfrau für die B____ AG (vgl. IV-Akte 7). Sie ist verheiratet und
Mutter eines 1991 geborenen Sohnes. Im August 2005 meldete sie sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte
5] und den Bericht der D____ Poliklinik vom 19. Dezember 2005 [IV-Akte 9]). Des
Weiteren wurde am 20. Juni 2006 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl.
IV-Akte 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2006 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 15).
b) Seit dem 20. März 2013 arbeitete die
Beschwerdeführerin Teilzeit als Raumpflegerin für die E____ AG (vgl. IV-Akte
33, S. 2). Im September 2022 wurde sie am Rücken operiert (Mikrodekompression
L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.). Es persistierten jedoch Beschwerden
(vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Im Dezember 2022 meldete sich die
Beschwerdeführerin dann erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte
16). Auf Verlangen der IV-Stelle hin reichte sie diverse medizinische
Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme des
RAD vom 22. März 2023 (IV-Akte 23) holte die IV-Stelle von Dr. F____ (Wirbelsäulenchirurgie)
den Bericht vom 27. April 2023 ein (vgl. IV-Akte 25). Per 30. Juni 2023 löste
die E____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen anhaltender
Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 33, S. 9). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Oktober 2023 [IV-Akte
41] sowie die Bestätigung vom 13. Oktober 2023 [IV-Akte 42]) und forderte
vom G____spital den Bericht vom 5. Januar 2024 an (vgl. IV-Akte 52). Schliesslich
wurde der H____ AG der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt (vgl.
IV-Akte 54). Das Gutachten wurde am 16. Mai 2024 erstellt (vgl. IV-Akte 72, S.
5) und der IV-Stelle am 23. Mai 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Am
17. Juni 2024 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 75).
c) Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2024 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 76). Diese erhob am 29. August 2024 Einwand (vgl.
IV-Akte 80), welchen sie am 4. Oktober 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 82).
Dazu äusserte sich der RAD am 22. Oktober 2024 und am 14. Januar 2025 (vgl.
IV-Akten 84 und 87). In der Folge erliess die IV-Stelle am 24. Januar 2025 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2025
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge. (1.) Es sei die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben.
(2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. (3.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu
entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom
14.
Mai 2025 auf Einreichung einer Replik.
III.
Am 19. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin
wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen
Bereich sei gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der H____
AG vom 16. Mai 2024 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit
September 2023 (Ablauf des Wartejahres) über eine 80%ige Einschränkung in einer
angepassten Tätigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen
Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne
vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung
von 21.62 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 1.5 %. Folglich
ergebe sich ein IV-Grad von 11 % ([21.62 % x 0.45] + [1.5 % x 0.55]). Damit
erweise sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens (vgl. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinisch relevante Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Auf das
Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 könne in Anbetracht der Beurteilungen
von Dr. I____ (Stellungnahme vom 13. September 2024 [IV-Akte 82, S. 5
ff.], Bericht vom 25. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 2]) und von Dr. J____ (Bericht
vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]) nicht abgestellt werden. Es ermangle
an einer psychiatrischen Beurteilung. Auch sei in somatischer Hinsicht von
einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. die Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24.
Januar 2025 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens
40.
% invalid sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe
des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
3.2.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur
Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall
sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.
4.1
4.1.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
4.1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands
erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für
die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2; BGE 144 I 21, 24 E. 2.2; BGE 130 V 343, 349 f. E.
3.5; BGE 117 V 198, 199 E. 3b).
4.1.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. September
2006.
(IV-Akte 15) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.6.1.).
5.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Juni 2006 war der Anteil
der Erwerbstätigkeit mit 54 % und derjenige des Haushalts mit 46 % bewertet
worden (vgl. S. 7 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 7). Die Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin im Haushalt war damals auf 6 % geschätzt worden (vgl. S. 6
des Berichtes).
5.3
5.3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 (IV-Akte
89) wird der Anteil Erwerb mit 45 % beziffert, dies gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte 41). Ebenfalls
gestützt auf den Abklärungsbericht wird die Einschränkung im Haushalt mit 1.5 %
beziffert. Auf diesen Abklärungsbericht kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt
werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.3.2
Der hypothetische Erwerbsanteil von 45 % wurde im Bericht vom
19.
Oktober 2023 (IV-Akte 41) wie folgt begründet: Die Versicherte würde bei
guter Gesundheit weiterhin in der Reinigung arbeiten. Sie habe während zwanzig
Jahren in der Reinigung gearbeitet. Bezüglich des Arbeitspensums habe sie
angegeben, dass sie weiterhin im angestammten Arbeitspensum arbeiten würde. Diesbezüglich
wies die Abklärungsperson darauf hin, der letzte Arbeitsvertrag habe der
Versicherten zwei Stunden tägliche Arbeit (zehn Wochenarbeitsstunden)
garantiert. Bei entsprechender Auftragslage habe sie also entsprechend mehr
arbeiten können. Effektiv habe ihr Arbeitspensum zwischen 40 % und 50 % gelegen.
Der Mittelwert sei somit 45 % (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im
Abklärungsbericht darauf hingewiesen, der Lohn habe gemäss IK-Auszug (IV-Akte
37, S. 3) im Jahr 2021 Fr. 18'758.-- betragen. Bei einem Stundenlohn von insgesamt
Fr. 24.53 (vgl. IV-Akte 33, S. 3) habe das jährliche Arbeitspensum somit 765
Jahresarbeitsstunden (Fr. 18'758.-- : Fr. 24.53) bzw. 40 % entsprochen
(vgl. S. 2 unten des Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 2). Im Jahr 2018 habe
die Versicherte einen Jahreslohn von Fr. 22'000.-- erzielt (IV-Akte 37, S. 3),
entsprechend einem Arbeitspensum von 48 % (vgl. S. 3 oben des
Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 3). In der von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten Bestätigung vom 13. Oktober 2023 (IV-Akte 42) wurde
festgehalten, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 40-50 %
erwerbstätig. Arbeitsbemühungen hätten keine stattgefunden. Bei der E____ AG habe
sie nach 50 % Arbeit gefragt, was abgelehnt worden sei.
5.3.3
Zunächst kann nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden,
weshalb die Beschwerdeführerin jetzt in einem noch tieferen Arbeitspensum
arbeiten würde als früher angenommen wurde. Insbesondere ist ihr Sohn (geboren
1991) längst ausgezogen. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten
Anmeldung zum Leistungsbezug an, sie habe 50-60 % gearbeitet (vgl. IV-Akte 16,
S. 8; siehe auch IV-Akte 35). Dem ist die Abklärungsperson nicht gefolgt.
Gestützt auf den IK-Auszug resp. zwei darin angeführte Jahreslöhne (2018 und
2022; IV-Akte 37, S. 3) errechnete sie das mutmassliche Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin. Bereits die Berücksichtigung weiterer Löhne oder eines
Durchschnittslohnes würde nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen. Fraglich
ist im Übrigen auch, ob die Miteinbeziehung der Ferien- und Feiertagsentschädigung
(vgl. IV-Akte 33, S. 3) korrekt ist. Bereits wenn diese Komponenten nicht in
den Lohn einbezogen würden, ergäben sich mehr Arbeitsstunden pro Jahr (z.B. Fr.
18'758.--: Fr. 22.08 = 850 Stunden) und damit ein höheres Arbeitspensum. Schliesslich
ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht
richtig mächtig ist (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. I____ vom 25.
Februar 2025; Beschwerdebeilage 2), weswegen auch bei medizinischen Abklärungen
jeweils eine Übersetzung beigezogen wird (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 40 und
IV-Akte 72, S. 37). Die Beschwerdeführerin hat daher möglicherweise die
Fragen der Abklärungsperson gar nicht richtig verstanden und auch nicht
erkannt, was die Abklärungsperson ihr zur Unterzeichnung vorgelegt hat (Bestätigung
vom 13. Oktober 2023; IV-Akte 42).
5.4
Angesichts der Zweifel, die an der Aufteilung zwischen Erwerb und
Haushalt bestehen, erscheint es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich nochmals entsprechende Abklärungen vornimmt, dies sinnvollerweise
im Rahmen einer neuen, umfassenden Haushaltsabklärung.
6.
6.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.2
6.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
6.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3
Der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte 15) hatten in
medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. C____ vom 2. September
2005.
(IV-Akte 5) und der Bericht der K____klinik vom 19. Dezember 2005 (IV-Akte
9) zugrunde gelegen. Dr. C____ hatte in seinem Bericht vom 2. September 2005 als
Diagnose chronische Spannungskopfschmerzen bei psychosozialer
Belastungssituation angegeben. Des Weiteren hatte er klargestellt, die
angestammte Tätigkeit sei seiner Patientin zu 100 % zumutbar. Im Rahmen der
psychosozialen Situation bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit
(vgl. Beiblatt zum Bericht). Seinem Bericht hatte Dr. C____ einen Bericht der
neurologischen L____poliklinik vom 9. Juni 2004 (IV-Akte 5, S. 5 f.)
beigelegt gehabt. Darin waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) chronischer
Spannungskopfschmerz, Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz; (2.) anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei langanhaltender psychosozialer Belastungssituation;
(3.) Hypothyreose bei Autoimmun-Thyreoiditis Typ Hashimoto (ED 11/00). Erläuternd
war festgehalten worden, die Patientin stelle sich bei erneut vermehrten
Kopfschmerzen auf der neurologischen L____poliklinik vor. Es finde sich ein
bestehender Abusus von nicht steroidalen Antirheumatika. Aktuell stünden jedoch
deutlich die belastende psychosoziale Situation bzw. die Chronifizierung der
somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund. Im Bericht der K____klinik vom 19.
Dezember 2005 (IV-Akte 9) war als Diagnose "Spannungskopfschmerzen G44.2"
angeführt und dargetan worden, es bestehe der dringende Verdacht eines analgetikainduzierten
Kopfschmerzes. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war mit 75 %
bewertet worden.
6.4
Was die Entwicklung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte
15) angeht, so ist zu erwähnen, dass diese im März 2015 an den Knien operiert
wurde (Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits; vgl. den Operationsbericht
vom 26. März 2015 [IV-Akte 19, S. 85]). Ende Oktober 2019 wurde
bei der Beschwerdeführerin die Diagnose "myeloproliferative Neoplasie vom
Typ einer essentiellen Thrombozythämie" diagnostiziert (vgl. u.a. den
Bericht des G____spitals, Onkologie, vom 17. März 2022 [IV-Akte 19, S. 57 f.]).
Es erfolgte seither eine Behandlung mit Aspirin. Bei Zunahme der Anämie wurde
als Behandlungsschritt die Vornahme einer Knochenmarkspunktion vorgesehen. Eine
Arbeitsunfähigkeit wurde wegen dieser Diagnose bislang nicht attestiert (vgl. den
Bericht des G____spitals vom 5. Januar 2024 [IV-Akte 52]). Da die
Beschwerdeführerin über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (insb.
Schultern, Rücken, Knie, Füsse) klagte, erfolgten auch diesbezüglich zahlreiche
Abklärungen. Namentlich wurde die Beschwerde im Juni 2022 in der M____klinik
rheumatologisch untersucht (vgl. den Bericht vom 24. Juni 2022; IV-Akte 19, S.
7.
f.). Im September 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei "Spinalkanalstenose
L4/5 mit beidseitiger rezessaler Stenose mit L5 Reizsyndrom linksbetont"
und "leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links" im D____spital
[...] operiert (Mikrodekompression L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.).
Es persistierten jedoch Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Ein
MRI der HWS vom 26. Januar 2023 zeigte eine ausgeprägte Degeneration der
HWS mit initialer diffusen Unkarthrose und Atlanta-Dens-Arthrose ohne
Kompression des Rückenmarks oder der Wurzel (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals
vom 3. Februar 2023; IV-Akte 25, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin wurde wegen
der geklagten Schmerzen auch von Dr. I____, Facharzt für Orthopädie, M____klinik
[...], medizinisch betreut (vgl. u.a. IV-Akte 46, S. 2 ff.; siehe auch IV-Akte
21, S. 1, S. 3 und S. 5 sowie IV-Akte 33, S. 28 ff.).
6.5
6.5.1
Die Beschwerdegegnerin gab – auf Empfehlung des RAD (vgl.
IV-Akte 27) – das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024
(IV-Akte 72, S. 5 ff.), beinhaltend die Fachrichtungen allgemeine innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und medizinische Onkologie, in Auftrag.
6.5.2
In diesem Gutachten der H____ AG (IV-Akte 72, S. 5 ff.) wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) multifaktorielles Fatiguesyndrom (ICD-10:
G93.3), (a.) leichte Tumoraktivität bei myeloproliferativer Neoplasie; (b.) rezidivierender
Eisenmangel; (c.) Co-Faktoren: medikamentöse Nebenwirkungen (z.B. Analgetika),
Verdacht auf emotionale Belastung, Insomnie, Status nach zweimaliger
Covid-lnfektion, letztmals im Dezember 2021; (d.) 14. März 2024 multidimensionales
Fatiguesyndrom (SIF kognitiv 6, emotional 6, körperlich 8; CFS-D 37 [kognitiv
11/20, affektiv 9/16, körperlich 17/24] mit allen Charakteristika (DICRFS
12/12); (2.) rezidivierender Eisenmangel bei myeloproliferativer Neoplasie
(ICD-10 D50); (3.) myeloproliferative Neoplasie vom Typ einer essentiellen
Thrombozythämie (ICD-10 C94.6), […]; (4.) Panvertebralsyndrom mit Zustand nach
Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei leichtgradigem
sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose, mit
beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer Instabilität
und eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer
Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I bei moderaten Osteochondrosen,
Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von C5 bis C7 und myofaszialen
Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42, M47, M51, M79, M54) und mit
lumboradikulärer Irritation L5 links bei LWS Degeneration betont LWK 4/5 mit
Status nach operativem Eingriff LWK 4/5 am 26. September 2022 (ICD-10: M54.16).
(vgl. S. 9 des Gutachtens).
6.5.3
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angeführt: (1.) Migräne ohne
Aura (ICD-10: G43.0); (2.) mögliches sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits
(ICD-10: G56.0); (3.) Urge-Inkontinenz Grad I (ICD-10: N39.3); (4.) Insomnie,
teils schmerzbedingt, teils wohl auch psychophysiologisch (ICD-10: F51.0); (5.)
degeneratives Hüftleiden beidseits mit Konstellation für femoroacetabuläres
Pincer-Impingement beidseits, leichten Fibroostosen am Trochanter major
beidseits (ICD-10: M77, M24); (6.) degeneratives Knieleiden links mit Ruptur
des lnnenmeniskushinterhorns und flächiger Knorpelrarifizierung am medialen
Kompartiment mit subchondralem Ödem bei bekannter Knorpelglatze medial
retropatellär und am Patellafirst mit Chondropathie und degenerativ bedingter
Enthesiopathie des LCL und M. popliteus mit kleiner Bakerzyste (ICD-10: M23,
M17); (7.) arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2020 (ICD-10: 110.00); (8.) Hypothyreose
(ICD-10: E03.8) bei Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10: E06.3), substituiert
(Eltroxin 0.1 mg); (8.) Leberhämangiom, gutartige Neubildung (ICD-10: D18.00),
(9.) Status nach Antrumgastritis (ICD-10: K29.7); (9.) anamnestisch Status
nach Hepatitis B (ICD-10: B17.9); (10.) rezidivierender Vitamin D-Mangel (ICD-10:
E55.9); (11.) Hypercholesterinämie, erhöhtes LDL, nicht therapiert (ICD-10: E78.5);
(12.) aktuell Ausschluss Hyperuricämie (ICD-10: E79.9); (13.) aktuell
Ausschluss Eisenmangel-Anämie (normaler Eisenspiegel) (ICD-10: D50.9); (14.) Adipositas
WHO Grad 1 (ICD-10: E66.00); (15.) Varikose (ICD-10: 183.9) (vgl. S. 10 des
Gutachtens).
6.5.4
Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit würden sich durch die degenerativen Veränderungen an der
Wirbelsäule sowie durch ein leichtes multikausales Fatigue-Syndrom ergeben. Es
bestehe ein Panvertebralsyndrom mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am
26.
September 2022 mit lumboradiculärer Irritation L5 links bei
Spinalkanalstenose, beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer
Instabilität, eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer
Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I-II. An der HWS bestünden moderate Osteochondrosen,
Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von HWK5-7 sowie myofasziale Dysbalancen
bei Haltungsinsuffizienz. Dadurch seien mittelschwere und schwere, nicht wechselbelastende
Tätigkeiten und Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen nicht mehr möglich. Auch
Tätigkeiten mit Hinknien, Kauern und Hocken seien repetitiv nicht mehr resp. allenfalls
selten möglich. Verzichtet werden müsse ausserdem auf Leiternsteigen und
repetitives Treppensteigen sowie auf häufige bzw. repetitive Überkopfarbeiten, auch
auf vornübergebeugte Rumpfhaltung sowie auf gehäufte Rumpfrotation oder Rumpfreklination.
Das Fatigue-Syndrom sei multikausal und nur zu einem geringen Teil als Folge
der myeloproliferativen Erkrankung zu interpretieren. Ein rezidivierender
Eisenmangel sei nach Therapie aktuell nicht vorhanden und wäre auch im Falle
eines Rezidivs wieder therapierbar. Eine Eisenmangel-induzierte Fatigue lasse
sich daher nicht begründen. Die myeloproliferative Erkrankung an sich sei momentan
nicht symptomatisch und werde insofern auch beobachtet. Ein weiterer Teil der
Fatigue entstehe über Befindlichkeitsstörungen im Rahmen der chronischen
Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe
über eine noch nicht ausreichend behandelte, aber behandelbare Insomnie.
Aufgrund dieser multikausalen Fatigue entstehe vermehrter Pausenbedarf. Daher seien
Tätigkeiten mit einem grösseren Zeitdruck, erhöhten Gefährdungen, ständiger Überwachungsfunktion
und auch besonderer Verantwortung nicht anzuraten (vgl. S. 8 des Gutachtens).
6.5.5
Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt bestimmt durch die
Erkrankungen am Bewegungsapparat, somit auf rheumatologischem Gebiet. Die
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die neurologische und onkologische
Erkrankung führten aufgrund funktioneller Überschneidungen nicht mehr zu einer zusätzlichen
Minderung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als auch
in angepassten Tätigkeiten. Lediglich auf internistischem Gebiet liege keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 10 des Gutachtens).
6.5.6
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 45 %, bedingt durch eine Präsenzminderung auf vier Stunden
Präsenzzeit pro Tag mit 10%iger Leistungsminderung während dieser Zeit. In
leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es bestehe
keine Minderung der Präsenzzeit, sondern eine Leistungsminderung um 20 %. Diese
Arbeitsfähigkeiten hätten seit der Rückenoperation im September 2022 Geltung
resp. nach Ablauf einer (maximal) viermonatigen postoperativen Phase, mithin ab
Februar 2023 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).
6.5.7
Zweifel bestünden an der Bemessung der
Funktionsstörungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt. Man habe lediglich eine
Beeinträchtigung von 1.5 % festgestellt. Ein Teil der Haushaltsführung werde
vom Ehemann bzw. von der Schwiegertochter oder auch einer Freundin der Versicherten
übernommen. Dass die Explorandin bei Gewichtsbelastung oder bei
rückenbelastenden Tätigkeiten Hilfe in Anspruch nehme, sei nachvollziehbar
aufgrund des Zustands nach Rückenoperation lumbal. Diesbezüglich würden die
festgestellten Defizite eher unterrepräsentiert erscheinen. Es wäre daher eine
erneute Haushaltsabklärung zu empfehlen, wobei auch berücksichtigt werden
müsse, dass der Ehemann eine schwere und chronische psychische Erkrankung habe.
Gleichzeitig wurde im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei neben der
Beanspruchung im Haushalt eine angepasste Tätigkeit während 32 Stunden pro
Woche zumutbar (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).
6.5.8
Was den Zustand seit Erlass der Verfügung vom Jahr 2006
angehe, so sei in Bezug auf die Kopfschmerzen eine Besserung eingetreten.
Aktuell lägen keine Spannungskopfschmerzen, keine
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen und keine chronifizierte Migräne vor.
Es bestehe lediglich eine rezidivierende Migräne ohne Aura mit etwa zwei
Attacken pro Monat. Hinsichtlich der LWS sei eine Verschlechterung eingetreten.
Es bestehe ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Zustand nach
Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei Spondylarthrose mit
beidseitiger recessaler Spinalkanalstenose mit L5-Reizsyndrom linksbetont und
Status nach leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links mit aktuell
belastungsabhängigen lumbalen radikulären Irritationen L5 links. lnternistisch
bestehe seit dem 28. Oktober 2019 die Diagnose einer myeloproliferativen
Systemerkrankung mit Thrombozytose, sich auswirkend über eine leichte, auch
tumorassoziierte Fatigue (vgl. S. 12 des Gutachtens).
6.6
6.6.1
Gestützt auf dieses Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 72,
S. 5 ff.) lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig
feststellen. Namentlich erweisen sich die Ausführungen des behandelnden Arztes
Dr. I____ als geeignet, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorzurufen.
6.6.2
Insbesondere lässt sich das Vorliegen einer psychischen
Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von Vornherein ausschliessen.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.)
empfahl Dr. I____ eine psychiatrische Abklärung, dies bei dringendem
Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung (vgl. S. 3 der
Stellungnahme). Diese Einschätzung erscheint plausibel, zumal auch die Vorakten
nahelegen, dass sich die Schmerzsituation im Laufe der Zeit sukzessive
verstärkt hat, wobei sich die Schmerzen resp. das geklagte Ausmass nur
teilweise gestützt auf die vorliegenden Befunde (haben) erklären lassen. Unter
anderem wurde im Operationsbericht vom 26. März 2015 (IV-Akte 19, S. 85)
festgehalten, die Patientin leide an unklaren Knieschmerzen beidseits. Es werde
die Indikation zur Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits auch im Sinne
einer diagnostischen Arthroskopie gestellt. Intraoperativ wurde dann u.a.
festgestellt: "Arthroskopie rechts: gut zentrierte Patella". Das
Patellagleitlager zeige eine Chondromalazie Grad Ill, sonst nichts (vgl. auch
den Histopathologiebefund vom 30. März 2015; IV-Akte 19, S. 117). Dr. N____,
Facharzt für Angiologie, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2015 (IV-Akte
19, S. 3 ff.) klar, die gering ausgeprägte Seitenast-/Besenreiservarikose
beidseits könne das Beschwerdebild nicht erklären (vgl. S. 3 des Berichtes). Im
Bericht des G____spitals vom 17. März 2022 (IV-Akte 19, S. 57 f.) wurde
als Nebendiagnose eine generalisierte Polyarthrose unklarer Genese angeführt
(vgl. S. 1 des Berichtes). Der Ultraschall der linken Schulter und der
Fingergelenke beidseits vom 26. Mai 2020 brachte auch keine erheblichen
Pathologien zum Vorschein (vgl. IV-Akte 19, S. 91). Im Bericht vom 24. Juni
2022.
über die rheumatologische Untersuchung in der M____klinik (IV-Akte 19,
S. 7 f.) wurde festgehalten, seit ca. vier Jahren bestünden multilokuläre
Schmerzen, welche am Morgen verstärkt seien. Die Hände würden eine
Morgensteifigkeit und eine diffuse Schwellung aufweisen. Gelenkschwellungen
lägen keine vor. Ausserdem bestünden Schmerzen an den Schultern, den Knien und
Füssen und am Rücken. Die Kniebeschwerden lägen offenbar seit sechs Jahren vor.
Damals habe man im O____spital [...] eine Knieoperation vorgenommen (ASK
beidseits). Im Bericht des D____spitals vom 3. Februar 2023 (IV-Akte 25, S. 7
f.) war dann die Rede von einer exazerbierten Schmerzsituation (vgl. S. 2 des
Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem angeführt: "unklare
diffuse Schmerzen, axialbetont sowie an den Hand- und Fussgelenken" (vgl.
S. 1 des Berichtes). In der Stellungnahme vom 25. Februar 2025
(Beschwerdebeilage 1) wies Dr. I____ erneut darauf hin, man erachte bezüglich
der psychiatrischen Komponente der chronischen Schmerzstörung weiterhin
Abklärungsbedarf für gegeben, idealerweise durch einen türkischsprechenden
Psychiater. Dass vorbehandelnde Ärzte bzw. der Gutachter diesen Verdacht nicht
gestellt hätten und dass degenerative Veränderungen vorlägen seien kein
Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer psychiatrischen Komponente, die
sich zusätzlich negativ auf das Leistungsprofil auswirken könnte. Diese
Ausführungen von Dr. I____ erscheinen plausibel.
6.6.3
Auch in Bezug auf die rheumatologische Situation ist
von weiterem Abklärungsbedarf auszugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen
von Dr. I____ sind ebenfalls geeignet, berechtigte Zweifel an der
Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hervorzurufen. Namentlich führte Dr. I____ in seiner
Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) aus, die
festgestellten degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken (MRI vom 25.
März 2024; IV-Akte 72, S. 81) sowie Hüftveränderungen im Gutachten würden unverständlicherweise
als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens; Erwägung 5.7.3. hiervor).
Dieser Einwand erscheint berechtigt, was auch vom RAD eingeräumt wird (vgl. S.
2.
der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024; IV-Akte 84, S. 3). Im Übrigen weist
Dr. I____ in besagter Stellungnahme darauf hin, seitens der Knie seien die
degenerativen Veränderungen leider so ausgeprägt, dass konservative
Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien. Hier sei die Patientin in der P____klinic
in regelmässiger Behandlung und die Implantation von Knieendoprothesen sei
geplant. Soweit der behandelnde Arzt geltend macht, eine angepasste Tätigkeit
sei nur noch im Umfang von 50-60 % möglich (vgl. die Stellungnahme vom 13.
September 2024 [IV-Akte 82, S. 5 ff.] sowie die Stellungnahme vom 25. Februar
2025.
[Beschwerdebeilage 2]), kann dies nicht von Vornherein als falsch erachtet
werden. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass möglicherweise weitere Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf die von Dr. J____ diagnostizierte Polyneuropathie und das Restless
Legs Syndrom (Bericht vom 10. Mai 2024 [IV-Akte 82, S. 8 f.];
Stellungnahme vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]). Allerdings kann auch
nicht ohne Weiteres auf Dr. I____ (und Dr. J____) abgestellt werden; denn in
Bezug auf deren Beurteilungen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor).
6.7
Da der Sachverhalt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht
ungenügend abgeklärt wurde, erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
die medizinische Situation mit bidisziplinärem (psychiatrisch-rheumatologischem)
Gutachten nochmals umfassend gutachterlich klärt. Gestützt darauf sowie unter
Berücksichtigung der ebenfalls einzuholenden Haushaltsabklärung (vgl. Erwägung
5.4
hiervor) hat sie erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist
zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum
anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: