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Entscheid

IV.2025.30

IVG Rente

19. Juni 2025Deutsch27 min

aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.30

Verfügung vom 24. Januar 2025

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete

seit dem 13. Oktober 1995 bis Ende 2003 im Rahmen eines Teilzeitpensums

als Reinigungsfrau für die B____ AG (vgl. IV-Akte 7). Sie ist verheiratet und

Mutter eines 1991 geborenen Sohnes. Im August 2005 meldete sie sich erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte

5] und den Bericht der D____ Poliklinik vom 19. Dezember 2005 [IV-Akte 9]). Des

Weiteren wurde am 20. Juni 2006 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl.

IV-Akte 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2006 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 15).

b) Seit dem 20. März 2013 arbeitete die

Beschwerdeführerin Teilzeit als Raumpflegerin für die E____ AG (vgl. IV-Akte

33, S. 2). Im September 2022 wurde sie am Rücken operiert (Mikrodekompression

L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.). Es persistierten jedoch Beschwerden

(vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Im Dezember 2022 meldete sich die

Beschwerdeführerin dann erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte

16). Auf Verlangen der IV-Stelle hin reichte sie diverse medizinische

Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme des

RAD vom 22. März 2023 (IV-Akte 23) holte die IV-Stelle von Dr. F____ (Wirbelsäulenchirurgie)

den Bericht vom 27. April 2023 ein (vgl. IV-Akte 25). Per 30. Juni 2023 löste

die E____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen anhaltender

Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 33, S. 9). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle

eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Oktober 2023 [IV-Akte

41] sowie die Bestätigung vom 13. Oktober 2023 [IV-Akte 42]) und forderte

vom G____spital den Bericht vom 5. Januar 2024 an (vgl. IV-Akte 52). Schliesslich

wurde der H____ AG der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt (vgl.

IV-Akte 54). Das Gutachten wurde am 16. Mai 2024 erstellt (vgl. IV-Akte 72, S.

5) und der IV-Stelle am 23. Mai 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Am

17. Juni 2024 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 75).

c) Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2024 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 76). Diese erhob am 29. August 2024 Einwand (vgl.

IV-Akte 80), welchen sie am 4. Oktober 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 82).

Dazu äusserte sich der RAD am 22. Oktober 2024 und am 14. Januar 2025 (vgl.

IV-Akten 84 und 87). In der Folge erliess die IV-Stelle am 24. Januar 2025 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2025

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge. (1.) Es sei die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben.

(2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen

auszurichten. (3.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu

entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom

14.

Mai 2025 auf Einreichung einer Replik.

III.

Am 19. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin

wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen

Bereich sei gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der H____

AG vom 16. Mai 2024 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit

September 2023 (Ablauf des Wartejahres) über eine 80%ige Einschränkung in einer

angepassten Tätigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen

Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne

vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung

von 21.62 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 1.5 %. Folglich

ergebe sich ein IV-Grad von 11 % ([21.62 % x 0.45] + [1.5 % x 0.55]). Damit

erweise sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens (vgl. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

medizinisch relevante Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Auf das

Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 könne in Anbetracht der Beurteilungen

von Dr. I____ (Stellungnahme vom 13. September 2024 [IV-Akte 82, S. 5

ff.], Bericht vom 25. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 2]) und von Dr. J____ (Bericht

vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]) nicht abgestellt werden. Es ermangle

an einer psychiatrischen Beurteilung. Auch sei in somatischer Hinsicht von

einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. die Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24.

Januar 2025 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens

40.

% invalid sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe

des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt

(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %

gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

3.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,

wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur

Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall

sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.

4.1

4.1.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands

erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für

die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2; BGE 144 I 21, 24 E. 2.2; BGE 130 V 343, 349 f. E.

3.5; BGE 117 V 198, 199 E. 3b).

4.1.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. September

2006.

(IV-Akte 15) den Referenzzeitpunkt.

5.

5.1

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts

9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.6.1.).

5.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Juni 2006 war der Anteil

der Erwerbstätigkeit mit 54 % und derjenige des Haushalts mit 46 % bewertet

worden (vgl. S. 7 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 7). Die Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Haushalt war damals auf 6 % geschätzt worden (vgl. S. 6

des Berichtes).

5.3

5.3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 (IV-Akte

89) wird der Anteil Erwerb mit 45 % beziffert, dies gestützt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte 41). Ebenfalls

gestützt auf den Abklärungsbericht wird die Einschränkung im Haushalt mit 1.5 %

beziffert. Auf diesen Abklärungsbericht kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt

werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.3.2

Der hypothetische Erwerbsanteil von 45 % wurde im Bericht vom

19.

Oktober 2023 (IV-Akte 41) wie folgt begründet: Die Versicherte würde bei

guter Gesundheit weiterhin in der Reinigung arbeiten. Sie habe während zwanzig

Jahren in der Reinigung gearbeitet. Bezüglich des Arbeitspensums habe sie

angegeben, dass sie weiterhin im angestammten Arbeitspensum arbeiten würde. Diesbezüglich

wies die Abklärungsperson darauf hin, der letzte Arbeitsvertrag habe der

Versicherten zwei Stunden tägliche Arbeit (zehn Wochenarbeitsstunden)

garantiert. Bei entsprechender Auftragslage habe sie also entsprechend mehr

arbeiten können. Effektiv habe ihr Arbeitspensum zwischen 40 % und 50 % gelegen.

Der Mittelwert sei somit 45 % (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im

Abklärungsbericht darauf hingewiesen, der Lohn habe gemäss IK-Auszug (IV-Akte

37, S. 3) im Jahr 2021 Fr. 18'758.-- betragen. Bei einem Stundenlohn von insgesamt

Fr. 24.53 (vgl. IV-Akte 33, S. 3) habe das jährliche Arbeitspensum somit 765

Jahresarbeitsstunden (Fr. 18'758.-- : Fr. 24.53) bzw. 40 % entsprochen

(vgl. S. 2 unten des Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 2). Im Jahr 2018 habe

die Versicherte einen Jahreslohn von Fr. 22'000.-- erzielt (IV-Akte 37, S. 3),

entsprechend einem Arbeitspensum von 48 % (vgl. S. 3 oben des

Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 3). In der von der Beschwerdeführerin

unterzeichneten Bestätigung vom 13. Oktober 2023 (IV-Akte 42) wurde

festgehalten, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 40-50 %

erwerbstätig. Arbeitsbemühungen hätten keine stattgefunden. Bei der E____ AG habe

sie nach 50 % Arbeit gefragt, was abgelehnt worden sei.

5.3.3

Zunächst kann nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden,

weshalb die Beschwerdeführerin jetzt in einem noch tieferen Arbeitspensum

arbeiten würde als früher angenommen wurde. Insbesondere ist ihr Sohn (geboren

1991) längst ausgezogen. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten

Anmeldung zum Leistungsbezug an, sie habe 50-60 % gearbeitet (vgl. IV-Akte 16,

S. 8; siehe auch IV-Akte 35). Dem ist die Abklärungsperson nicht gefolgt.

Gestützt auf den IK-Auszug resp. zwei darin angeführte Jahreslöhne (2018 und

2022; IV-Akte 37, S. 3) errechnete sie das mutmassliche Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin. Bereits die Berücksichtigung weiterer Löhne oder eines

Durchschnittslohnes würde nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen. Fraglich

ist im Übrigen auch, ob die Miteinbeziehung der Ferien- und Feiertagsentschädigung

(vgl. IV-Akte 33, S. 3) korrekt ist. Bereits wenn diese Komponenten nicht in

den Lohn einbezogen würden, ergäben sich mehr Arbeitsstunden pro Jahr (z.B. Fr.

18'758.--: Fr. 22.08 = 850 Stunden) und damit ein höheres Arbeitspensum. Schliesslich

ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht

richtig mächtig ist (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. I____ vom 25.

Februar 2025; Beschwerdebeilage 2), weswegen auch bei medizinischen Abklärungen

jeweils eine Übersetzung beigezogen wird (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 40 und

IV-Akte 72, S. 37). Die Beschwerdeführerin hat daher möglicherweise die

Fragen der Abklärungsperson gar nicht richtig verstanden und auch nicht

erkannt, was die Abklärungsperson ihr zur Unterzeichnung vorgelegt hat (Bestätigung

vom 13. Oktober 2023; IV-Akte 42).

5.4

Angesichts der Zweifel, die an der Aufteilung zwischen Erwerb und

Haushalt bestehen, erscheint es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich nochmals entsprechende Abklärungen vornimmt, dies sinnvollerweise

im Rahmen einer neuen, umfassenden Haushaltsabklärung.

6.

6.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2

6.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3

Der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte 15) hatten in

medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. C____ vom 2. September

2005.

(IV-Akte 5) und der Bericht der K____klinik vom 19. Dezember 2005 (IV-Akte

9) zugrunde gelegen. Dr. C____ hatte in seinem Bericht vom 2. September 2005 als

Diagnose chronische Spannungskopfschmerzen bei psychosozialer

Belastungssituation angegeben. Des Weiteren hatte er klargestellt, die

angestammte Tätigkeit sei seiner Patientin zu 100 % zumutbar. Im Rahmen der

psychosozialen Situation bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit

(vgl. Beiblatt zum Bericht). Seinem Bericht hatte Dr. C____ einen Bericht der

neurologischen L____poliklinik vom 9. Juni 2004 (IV-Akte 5, S. 5 f.)

beigelegt gehabt. Darin waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) chronischer

Spannungskopfschmerz, Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz; (2.) anhaltende

somatoforme Schmerzstörung bei langanhaltender psychosozialer Belastungssituation;

(3.) Hypothyreose bei Autoimmun-Thyreoiditis Typ Hashimoto (ED 11/00). Erläuternd

war festgehalten worden, die Patientin stelle sich bei erneut vermehrten

Kopfschmerzen auf der neurologischen L____poliklinik vor. Es finde sich ein

bestehender Abusus von nicht steroidalen Antirheumatika. Aktuell stünden jedoch

deutlich die belastende psychosoziale Situation bzw. die Chronifizierung der

somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund. Im Bericht der K____klinik vom 19.

Dezember 2005 (IV-Akte 9) war als Diagnose "Spannungskopfschmerzen G44.2"

angeführt und dargetan worden, es bestehe der dringende Verdacht eines analgetikainduzierten

Kopfschmerzes. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war mit 75 %

bewertet worden.

6.4

Was die Entwicklung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte

15) angeht, so ist zu erwähnen, dass diese im März 2015 an den Knien operiert

wurde (Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits; vgl. den Operationsbericht

vom 26. März 2015 [IV-Akte 19, S. 85]). Ende Oktober 2019 wurde

bei der Beschwerdeführerin die Diagnose "myeloproliferative Neoplasie vom

Typ einer essentiellen Thrombozythämie" diagnostiziert (vgl. u.a. den

Bericht des G____spitals, Onkologie, vom 17. März 2022 [IV-Akte 19, S. 57 f.]).

Es erfolgte seither eine Behandlung mit Aspirin. Bei Zunahme der Anämie wurde

als Behandlungsschritt die Vornahme einer Knochenmarkspunktion vorgesehen. Eine

Arbeitsunfähigkeit wurde wegen dieser Diagnose bislang nicht attestiert (vgl. den

Bericht des G____spitals vom 5. Januar 2024 [IV-Akte 52]). Da die

Beschwerdeführerin über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (insb.

Schultern, Rücken, Knie, Füsse) klagte, erfolgten auch diesbezüglich zahlreiche

Abklärungen. Namentlich wurde die Beschwerde im Juni 2022 in der M____klinik

rheumatologisch untersucht (vgl. den Bericht vom 24. Juni 2022; IV-Akte 19, S.

7.

f.). Im September 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei "Spinalkanalstenose

L4/5 mit beidseitiger rezessaler Stenose mit L5 Reizsyndrom linksbetont"

und "leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links" im D____spital

[...] operiert (Mikrodekompression L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.).

Es persistierten jedoch Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Ein

MRI der HWS vom 26. Januar 2023 zeigte eine ausgeprägte Degeneration der

HWS mit initialer diffusen Unkarthrose und Atlanta-Dens-Arthrose ohne

Kompression des Rückenmarks oder der Wurzel (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals

vom 3. Februar 2023; IV-Akte 25, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin wurde wegen

der geklagten Schmerzen auch von Dr. I____, Facharzt für Orthopädie, M____klinik

[...], medizinisch betreut (vgl. u.a. IV-Akte 46, S. 2 ff.; siehe auch IV-Akte

21, S. 1, S. 3 und S. 5 sowie IV-Akte 33, S. 28 ff.).

6.5

6.5.1

Die Beschwerdegegnerin gab – auf Empfehlung des RAD (vgl.

IV-Akte 27) – das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024

(IV-Akte 72, S. 5 ff.), beinhaltend die Fachrichtungen allgemeine innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und medizinische Onkologie, in Auftrag.

6.5.2

In diesem Gutachten der H____ AG (IV-Akte 72, S. 5 ff.) wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) multifaktorielles Fatiguesyndrom (ICD-10:

G93.3), (a.) leichte Tumoraktivität bei myeloproliferativer Neoplasie; (b.) rezidivierender

Eisenmangel; (c.) Co-Faktoren: medikamentöse Nebenwirkungen (z.B. Analgetika),

Verdacht auf emotionale Belastung, Insomnie, Status nach zweimaliger

Covid-lnfektion, letztmals im Dezember 2021; (d.) 14. März 2024 multidimensionales

Fatiguesyndrom (SIF kognitiv 6, emotional 6, körperlich 8; CFS-D 37 [kognitiv

11/20, affektiv 9/16, körperlich 17/24] mit allen Charakteristika (DICRFS

12/12); (2.) rezidivierender Eisenmangel bei myeloproliferativer Neoplasie

(ICD-10 D50); (3.) myeloproliferative Neoplasie vom Typ einer essentiellen

Thrombozythämie (ICD-10 C94.6), […]; (4.) Panvertebralsyndrom mit Zustand nach

Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei leichtgradigem

sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose, mit

beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer Instabilität

und eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer

Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I bei moderaten Osteochondrosen,

Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von C5 bis C7 und myofaszialen

Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42, M47, M51, M79, M54) und mit

lumboradikulärer Irritation L5 links bei LWS Degeneration betont LWK 4/5 mit

Status nach operativem Eingriff LWK 4/5 am 26. September 2022 (ICD-10: M54.16).

(vgl. S. 9 des Gutachtens).

6.5.3

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angeführt: (1.) Migräne ohne

Aura (ICD-10: G43.0); (2.) mögliches sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits

(ICD-10: G56.0); (3.) Urge-Inkontinenz Grad I (ICD-10: N39.3); (4.) Insomnie,

teils schmerzbedingt, teils wohl auch psychophysiologisch (ICD-10: F51.0); (5.)

degeneratives Hüftleiden beidseits mit Konstellation für femoroacetabuläres

Pincer-Impingement beidseits, leichten Fibroostosen am Trochanter major

beidseits (ICD-10: M77, M24); (6.) degeneratives Knieleiden links mit Ruptur

des lnnenmeniskushinterhorns und flächiger Knorpelrarifizierung am medialen

Kompartiment mit subchondralem Ödem bei bekannter Knorpelglatze medial

retropatellär und am Patellafirst mit Chondropathie und degenerativ bedingter

Enthesiopathie des LCL und M. popliteus mit kleiner Bakerzyste (ICD-10: M23,

M17); (7.) arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2020 (ICD-10: 110.00); (8.) Hypothyreose

(ICD-10: E03.8) bei Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10: E06.3), substituiert

(Eltroxin 0.1 mg); (8.) Leberhämangiom, gutartige Neubildung (ICD-10: D18.00),

(9.) Status nach Antrumgastritis (ICD-10: K29.7); (9.) anamnestisch Status

nach Hepatitis B (ICD-10: B17.9); (10.) rezidivierender Vitamin D-Mangel (ICD-10:

E55.9); (11.) Hypercholesterinämie, erhöhtes LDL, nicht therapiert (ICD-10: E78.5);

(12.) aktuell Ausschluss Hyperuricämie (ICD-10: E79.9); (13.) aktuell

Ausschluss Eisenmangel-Anämie (normaler Eisenspiegel) (ICD-10: D50.9); (14.) Adipositas

WHO Grad 1 (ICD-10: E66.00); (15.) Varikose (ICD-10: 183.9) (vgl. S. 10 des

Gutachtens).

6.5.4

Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit würden sich durch die degenerativen Veränderungen an der

Wirbelsäule sowie durch ein leichtes multikausales Fatigue-Syndrom ergeben. Es

bestehe ein Panvertebralsyndrom mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am

26.

September 2022 mit lumboradiculärer Irritation L5 links bei

Spinalkanalstenose, beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer

Instabilität, eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer

Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I-II. An der HWS bestünden moderate Osteochondrosen,

Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von HWK5-7 sowie myofasziale Dysbalancen

bei Haltungsinsuffizienz. Dadurch seien mittelschwere und schwere, nicht wechselbelastende

Tätigkeiten und Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen nicht mehr möglich. Auch

Tätigkeiten mit Hinknien, Kauern und Hocken seien repetitiv nicht mehr resp. allenfalls

selten möglich. Verzichtet werden müsse ausserdem auf Leiternsteigen und

repetitives Treppensteigen sowie auf häufige bzw. repetitive Überkopfarbeiten, auch

auf vornübergebeugte Rumpfhaltung sowie auf gehäufte Rumpfrotation oder Rumpfreklination.

Das Fatigue-Syndrom sei multikausal und nur zu einem geringen Teil als Folge

der myeloproliferativen Erkrankung zu interpretieren. Ein rezidivierender

Eisenmangel sei nach Therapie aktuell nicht vorhanden und wäre auch im Falle

eines Rezidivs wieder therapierbar. Eine Eisenmangel-induzierte Fatigue lasse

sich daher nicht begründen. Die myeloproliferative Erkrankung an sich sei momentan

nicht symptomatisch und werde insofern auch beobachtet. Ein weiterer Teil der

Fatigue entstehe über Befindlichkeitsstörungen im Rahmen der chronischen

Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe

über eine noch nicht ausreichend behandelte, aber behandelbare Insomnie.

Aufgrund dieser multikausalen Fatigue entstehe vermehrter Pausenbedarf. Daher seien

Tätigkeiten mit einem grösseren Zeitdruck, erhöhten Gefährdungen, ständiger Überwachungsfunktion

und auch besonderer Verantwortung nicht anzuraten (vgl. S. 8 des Gutachtens).

6.5.5

Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt bestimmt durch die

Erkrankungen am Bewegungsapparat, somit auf rheumatologischem Gebiet. Die

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die neurologische und onkologische

Erkrankung führten aufgrund funktioneller Überschneidungen nicht mehr zu einer zusätzlichen

Minderung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als auch

in angepassten Tätigkeiten. Lediglich auf internistischem Gebiet liege keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 10 des Gutachtens).

6.5.6

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 45 %, bedingt durch eine Präsenzminderung auf vier Stunden

Präsenzzeit pro Tag mit 10%iger Leistungsminderung während dieser Zeit. In

leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es bestehe

keine Minderung der Präsenzzeit, sondern eine Leistungsminderung um 20 %. Diese

Arbeitsfähigkeiten hätten seit der Rückenoperation im September 2022 Geltung

resp. nach Ablauf einer (maximal) viermonatigen postoperativen Phase, mithin ab

Februar 2023 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).

6.5.7

Zweifel bestünden an der Bemessung der

Funktionsstörungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt. Man habe lediglich eine

Beeinträchtigung von 1.5 % festgestellt. Ein Teil der Haushaltsführung werde

vom Ehemann bzw. von der Schwiegertochter oder auch einer Freundin der Versicherten

übernommen. Dass die Explorandin bei Gewichtsbelastung oder bei

rückenbelastenden Tätigkeiten Hilfe in Anspruch nehme, sei nachvollziehbar

aufgrund des Zustands nach Rückenoperation lumbal. Diesbezüglich würden die

festgestellten Defizite eher unterrepräsentiert erscheinen. Es wäre daher eine

erneute Haushaltsabklärung zu empfehlen, wobei auch berücksichtigt werden

müsse, dass der Ehemann eine schwere und chronische psychische Erkrankung habe.

Gleichzeitig wurde im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei neben der

Beanspruchung im Haushalt eine angepasste Tätigkeit während 32 Stunden pro

Woche zumutbar (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

6.5.8

Was den Zustand seit Erlass der Verfügung vom Jahr 2006

angehe, so sei in Bezug auf die Kopfschmerzen eine Besserung eingetreten.

Aktuell lägen keine Spannungskopfschmerzen, keine

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen und keine chronifizierte Migräne vor.

Es bestehe lediglich eine rezidivierende Migräne ohne Aura mit etwa zwei

Attacken pro Monat. Hinsichtlich der LWS sei eine Verschlechterung eingetreten.

Es bestehe ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Zustand nach

Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei Spondylarthrose mit

beidseitiger recessaler Spinalkanalstenose mit L5-Reizsyndrom linksbetont und

Status nach leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links mit aktuell

belastungsabhängigen lumbalen radikulären Irritationen L5 links. lnternistisch

bestehe seit dem 28. Oktober 2019 die Diagnose einer myeloproliferativen

Systemerkrankung mit Thrombozytose, sich auswirkend über eine leichte, auch

tumorassoziierte Fatigue (vgl. S. 12 des Gutachtens).

6.6

6.6.1

Gestützt auf dieses Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 72,

S. 5 ff.) lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig

feststellen. Namentlich erweisen sich die Ausführungen des behandelnden Arztes

Dr. I____ als geeignet, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorzurufen.

6.6.2

Insbesondere lässt sich das Vorliegen einer psychischen

Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von Vornherein ausschliessen.

Bereits in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.)

empfahl Dr. I____ eine psychiatrische Abklärung, dies bei dringendem

Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung (vgl. S. 3 der

Stellungnahme). Diese Einschätzung erscheint plausibel, zumal auch die Vorakten

nahelegen, dass sich die Schmerzsituation im Laufe der Zeit sukzessive

verstärkt hat, wobei sich die Schmerzen resp. das geklagte Ausmass nur

teilweise gestützt auf die vorliegenden Befunde (haben) erklären lassen. Unter

anderem wurde im Operationsbericht vom 26. März 2015 (IV-Akte 19, S. 85)

festgehalten, die Patientin leide an unklaren Knieschmerzen beidseits. Es werde

die Indikation zur Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits auch im Sinne

einer diagnostischen Arthroskopie gestellt. Intraoperativ wurde dann u.a.

festgestellt: "Arthroskopie rechts: gut zentrierte Patella". Das

Patellagleitlager zeige eine Chondromalazie Grad Ill, sonst nichts (vgl. auch

den Histopathologiebefund vom 30. März 2015; IV-Akte 19, S. 117). Dr. N____,

Facharzt für Angiologie, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2015 (IV-Akte

19, S. 3 ff.) klar, die gering ausgeprägte Seitenast-/Besenreiservarikose

beidseits könne das Beschwerdebild nicht erklären (vgl. S. 3 des Berichtes). Im

Bericht des G____spitals vom 17. März 2022 (IV-Akte 19, S. 57 f.) wurde

als Nebendiagnose eine generalisierte Polyarthrose unklarer Genese angeführt

(vgl. S. 1 des Berichtes). Der Ultraschall der linken Schulter und der

Fingergelenke beidseits vom 26. Mai 2020 brachte auch keine erheblichen

Pathologien zum Vorschein (vgl. IV-Akte 19, S. 91). Im Bericht vom 24. Juni

2022.

über die rheumatologische Untersuchung in der M____klinik (IV-Akte 19,

S. 7 f.) wurde festgehalten, seit ca. vier Jahren bestünden multilokuläre

Schmerzen, welche am Morgen verstärkt seien. Die Hände würden eine

Morgensteifigkeit und eine diffuse Schwellung aufweisen. Gelenkschwellungen

lägen keine vor. Ausserdem bestünden Schmerzen an den Schultern, den Knien und

Füssen und am Rücken. Die Kniebeschwerden lägen offenbar seit sechs Jahren vor.

Damals habe man im O____spital [...] eine Knieoperation vorgenommen (ASK

beidseits). Im Bericht des D____spitals vom 3. Februar 2023 (IV-Akte 25, S. 7

f.) war dann die Rede von einer exazerbierten Schmerzsituation (vgl. S. 2 des

Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem angeführt: "unklare

diffuse Schmerzen, axialbetont sowie an den Hand- und Fussgelenken" (vgl.

S. 1 des Berichtes). In der Stellungnahme vom 25. Februar 2025

(Beschwerdebeilage 1) wies Dr. I____ erneut darauf hin, man erachte bezüglich

der psychiatrischen Komponente der chronischen Schmerzstörung weiterhin

Abklärungsbedarf für gegeben, idealerweise durch einen türkischsprechenden

Psychiater. Dass vorbehandelnde Ärzte bzw. der Gutachter diesen Verdacht nicht

gestellt hätten und dass degenerative Veränderungen vorlägen seien kein

Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer psychiatrischen Komponente, die

sich zusätzlich negativ auf das Leistungsprofil auswirken könnte. Diese

Ausführungen von Dr. I____ erscheinen plausibel.

6.6.3

Auch in Bezug auf die rheumatologische Situation ist

von weiterem Abklärungsbedarf auszugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen

von Dr. I____ sind ebenfalls geeignet, berechtigte Zweifel an der

Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hervorzurufen. Namentlich führte Dr. I____ in seiner

Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) aus, die

festgestellten degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken (MRI vom 25.

März 2024; IV-Akte 72, S. 81) sowie Hüftveränderungen im Gutachten würden unverständlicherweise

als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens; Erwägung 5.7.3. hiervor).

Dieser Einwand erscheint berechtigt, was auch vom RAD eingeräumt wird (vgl. S.

2.

der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024; IV-Akte 84, S. 3). Im Übrigen weist

Dr. I____ in besagter Stellungnahme darauf hin, seitens der Knie seien die

degenerativen Veränderungen leider so ausgeprägt, dass konservative

Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien. Hier sei die Patientin in der P____klinic

in regelmässiger Behandlung und die Implantation von Knieendoprothesen sei

geplant. Soweit der behandelnde Arzt geltend macht, eine angepasste Tätigkeit

sei nur noch im Umfang von 50-60 % möglich (vgl. die Stellungnahme vom 13.

September 2024 [IV-Akte 82, S. 5 ff.] sowie die Stellungnahme vom 25. Februar

2025.

[Beschwerdebeilage 2]), kann dies nicht von Vornherein als falsch erachtet

werden. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass möglicherweise weitere Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere in

Bezug auf die von Dr. J____ diagnostizierte Polyneuropathie und das Restless

Legs Syndrom (Bericht vom 10. Mai 2024 [IV-Akte 82, S. 8 f.];

Stellungnahme vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]). Allerdings kann auch

nicht ohne Weiteres auf Dr. I____ (und Dr. J____) abgestellt werden; denn in

Bezug auf deren Beurteilungen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor).

6.7

Da der Sachverhalt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht

ungenügend abgeklärt wurde, erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

die medizinische Situation mit bidisziplinärem (psychiatrisch-rheumatologischem)

Gutachten nochmals umfassend gutachterlich klärt. Gestützt darauf sowie unter

Berücksichtigung der ebenfalls einzuholenden Haushaltsabklärung (vgl. Erwägung

5.4

hiervor) hat sie erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist

zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum

anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: