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Entscheid

IV.2025.31

Zu Recht eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen

20. August 2025Deutsch44 min

erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Gaël Jenoure, Advokatur

indemnis, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.31

Verfügung vom 4. Februar 2025

Zu Recht eine

revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel

richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher

sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin verfügt über

keine Berufsausbildung und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992

unregelmässig erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 155, S. 1; IK-Auszug vom

16. Januar 2023, IV-Akte 167). Ihre letzte Anstellung als Kurierin bei der

C____ kündigte die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 mit der Begründung, es

sei ihr nicht mehr möglich, Lasten über zwei Kilogramm zu tragen

(Kündigungsschreiben, IV-Akte 155, S. 3; vgl. Ärztliches Zeugnis D____, IV-Akte

156).

b) Sie meldete sich erstmals im Januar 2009 zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den medizinischen (vgl. insbesondere

bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 25. Februar 2013, IV-Akte 66) und

erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin

durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht

Haushalt vom 21. Juli 2009, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 20. Juli 2013 lehnte

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab infolge eines in Anwendung der

gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrads von 10 % (IV-Akte 87).

c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2013 erneut

zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess ein psychiatrisches

Gutachten durch Dr. med. F____ erstellen (Gutachten vom 31. Oktober 2015,

IV-Akte 135) und teilte in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2016 mit, dass

bei einem Invaliditätsgrad von 10% kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe (IV-Akte 139).

d) Im Februar 2017 (IV-Akte 141) erfolgte ein weiteres

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 148).

e) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

wiederholt bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 149). Diese

trat mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht auf das Gesuch ein

(Verfügung vom 28. Mai 2018, IV-Akte 153).

f) Am 5. Oktober 2022 folgte eine erneute IV-Anmeldung

der Beschwerdeführerin (IV-Akte 154). Sie reichte diverse medizinische Berichte

ein, um eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft

zu machen (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin bat den Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD), Stellung zu den medizinischen Unterlagen zu nehmen (IV-Akte 162)

und tätigte weitere Abklärungen zum medizinischen (vgl. Berichte D____, IV-Akte

171; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 176) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte

167; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 168) Sachverhalt. Am 8. August 2023 liess sie

überdies eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen, welche

ergab, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % berufstätig

wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2023, IV-Akte 183; vgl.

Fragebogen Haushalt vom 23. Juni 2023, IV-Akte 179). Die Beschwerdegegnerin

unterbreitete die neu eingereichten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme (vgl.

Bericht vom 19. September 2023) und stellte der Beschwerdeführerin in der Folge

mit Vorbescheid vom 22. November 2023 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens

in Aussicht (IV-Akte 186). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten

durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 8. Januar 2024 Einwand (IV-Akte 198). Die

Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Abschlussbericht H____

vom 27. März 2017, IV-Akte 205; Bericht I____ vom 12. August 2022, IV-Akte

206; diverse Berichte, IV-Akte 207; Verlaufsbericht Dr. med. G____, IV-Akte

210) und bat den RAD erneut um eine Stellungnahme (Bericht vom 24. Juli 2024,

IV-Akte 212). Mit neuem Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente

abzulehnen (IV-Akte 214). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum

vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 6. November 2024 Einwand

(IV-Akte 215), welchen die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsdienst vorlegte (vgl.

Stellungnahme vom 15. Januar 2025, IV-Akte 219). Die Beschwerdegegnerin erliess

in der Folge am 4. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 221).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Gaël Jenoure, Advokat, am 5. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom

4.

Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem

unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Mit Beschwerde reicht sie einen Bericht ihrer Psychotherapeutin

in Ausbildung vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 5).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Gaël Jenoure, Advokat, bewilligt.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 10. Juni 2025

respektive Duplik vom 18. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.

III.

Am 20. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

IVG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2025

einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 ab.

Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____

und Dr. med. K____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die

Stellungnahmen des RAD vom 19. September 2023 (IV-Akte 185) und 24. Juli 2024

(IV-Akte 212).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, es sei in den Verfügungen vom 1. Juni 2017 und 28. Mai 2018 keine

materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der

Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in

einer für den Anspruch relevanter Weise erheblich verändert habe, sei deshalb

der 20. Mai 2016 (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3). Ihr Gesundheitszustand

habe sich seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 verschlimmert, was dem Bericht

des Hausarztes Dr. med. G____ und den Berichten des D____ zu entnehmen sei

(Beschwerde, Rz. 18 f.). Nicht abgestellt werden könne auf die Stellungnahmen

des RAD (Beschwerde, Rz. 20-22; Replik, Rz. 5-8). Zudem stellt sich die

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätte bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen

werden müssen (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

letzte materielle Prüfung sei mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ergangen

(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 6-8). Der RAD habe nachvollziehbar begründet,

warum sich aus den Berichten des D____ und jenen von Dr. med. G____ keine

relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe (BA, Rz. 9-12). Gleiches

gelte für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kurzbericht der

behandelnden Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (vgl. Beschwerdebeilage 5;

BA, Rz. 13 f.). Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % nicht

angezeigt und werde auch nicht hinreichend begründet (BA, Rz. 15).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 4. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird

(lit. b). Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine

revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer

pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des

Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016

vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023

vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9

E. 2.3).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.

Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die

Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139; vgl. E. 4. hiernach).

3.5

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.8

3.8.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a

Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs.

2.

IVV).

3.8.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231

E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58

E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

3.9

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.

2.2.1

mit Hinweisen).

4.

Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, welches vorliegend

der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung

bei einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.4. hiervor). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nicht mit Verfügung vom 1. Juni 2017

(vgl. BA, Rz. 7), sondern zuletzt mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) eine

materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin

vorgenommen. Dies hält die Beschwerdegegnerin selber in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 fest, mit dem zusätzlichen Hinweis,

dass mit den Verfügungen vom 1. Juni 2017 (IV-Akte 148) und 28. Mai 2018

(IV-Akte 153) mangels der Einreichung aussagefähiger ärztlicher Berichte nicht

auf die jeweiligen Leistungsgesuche eingetreten worden war. Zudem hatte der RAD

im Bericht vom 21. April 2017 (IV-Akte 147) aufgrund des vom Hausarzt Dr. med. G____

eingereichten Berichts des D____ vom 31. Mai 2016 (Bericht Dr. med. M____,

IV-Akte 145, S. 2 f.) geprüft, ob sich eine Verschlechterung der chronischen Hepatitis

B und D eingestellt hat und diese Frage verneint. Gemäss Urteil des

Bundesgerichts 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 ff. entspricht diese

Prüfung der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen

Verschlechterung, welche vorliegend verneint wurde (vgl. auch Marco Weiss, Die Neuanmeldung in

der IV, in: SZS 1/2023 S. 17). Insofern ist festzustellen, dass der

mit Verfügung vom 1. Juni 2017 gefällte Entscheid, worin festgehalten wurde, es

sei keine leistungsrelevante Einschränkung der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden,

trotz des Verfügungsdispositivs (“Das Leistungsbegehren wird abgewiesen”) als

ein Nichteintreten zu werten ist.

5.

5.1

5.1.1

Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer

wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139)

zu Recht deren Leistungsbegehren vom 5. Oktober 2022 abgelehnt hat. Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der Verfügung

vom 20. August 2016 eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere den

Berichten des D____ und von Dr. med. G____ sowie dem Bericht der behandelnden

Psychotherapeutin in Ausbildung L____ entnommen werden könne. Die

Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor,

wobei sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine

Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 25.

Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom

31.

Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 19. September

2023.

(IV-Akte 185), 24. Juli 2024 (IV-Akte 212) und 9. April 2025 (IV-Akte 226)

stützt. Die zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz

zusammengefasst.

5.1.2

Im bidisziplinären Gutachten der E____ von Dr. med. J____,

Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. K____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 25. Februar 2013 wurde

unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, die

Beschwerdeführerin leide unter einem St. n. Hüft-Transplantation links bei avaskulärer

Femurkopfnekrose Stadium Ficat IV links (ICD-10 M87.96), einem chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei

Osteochondrose L4/L5 und Spondylarthrose L4/S1 (ICD-10 M47.87) sowie einem St.

n. Hallux valgus Operation beidseits (ICD-10 M20.1). Als Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter Schulterschmerzen

beidseits unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf ein beginnendes

Ulnartunnelsyndrom beidseits, chronische Hepatitis B und D, einen St. n.

Sigmaresektion bei Divertikulitis 1992 sowie einen St. n. rezidivierender

Eisenmangelanämie an (IV-Akte 66, S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an,

ein angestammter Beruf im eigentlichen Sinne existiere nicht, da die

Explorandin seit ihrer Migration in die Schweiz in verschiedensten

Hilfstätigkeiten mit unterschiedlichem körperlichem Belastungsprofil gewesen

sei. Die letzte Tätigkeit sei eine leichte Montagearbeit im Sitzen, bei der

nach anamnestischen Angaben jedoch auch gelegentliches Tragen schwerer

Gegenstände notwendig gewesen sei. Grundsätzlich bestehe aus orthopädischer

Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit im Bereich des Hüftgelenkes sowie

der Minderbelastbarkeit im Bereich der operierten Vorfüsse und der

Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und

mittelschwere Tätigkeiten. Unter der Voraussetzung, dass bei der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit das intermittierende Heben/Tragen schwerer Gegenstände

notwendig gewesen seien, wäre somit die letzte Tätigkeit der Explorandin

aufgrund der orthopädischen Einschränkungen nicht mehr durchführbar. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten die Gutachterinnen und

Gutachter an, dass für leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende

Tätigkeiten mit der Gelegenheit zum gelegentlichen Stehen und Gehen, ohne

Zwangshaltungen, ohne die Notwendigkeit Zwangspositionen wie Hocken und Kauern

einzunehmen, mit Gehstrecken unter einer halben Stunde, ohne Notwendigkeit,

länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder nach vorne übergebeugt zu

arbeiten, ohne die Notwendigkeit, repetitiv auf Leitern oder Gerüste zu

steigen, mit Gewichtslimit von circa 5 kg in gesamthaftem Hinblick auf die

orthopädischen Erkrankungen aus orthopädischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 66, S. 21 f.; vgl. auch IV-Akte 66, S. 38

f.).

5.1.3

Im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 31.

Oktober 2015 hielt Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin

leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte

depressive Episode (F33.0) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt

(F42.2). Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr.

med. F____ einen Status nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und

Verfolgung der [...] Familie in der [...] (Z60.5), einen Status nach Problemen

in Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung (Z63.0), mehreren Trennungen

und Frauenhausaufenthalt, eine atypische familiäre Situation (Z60.1), einen

Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung in der [...] (Z56), keine

Berufsausbildung und weitere somatische Aktendiagnosen, u. a. ein

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen beidseits

unklarer Aetiologie, fest (IV-Akte 135, S. 17 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte

Dr. med. F____ an, die Versicherte sei leicht vermindert belastbar und verfüge

über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Sie sei zeitweilig in ihrem

Arbeitstempo wegen Zwängen beeinträchtigt. Sie benötige etwas mehr Zeit in der

Durchführung von Arbeiten. Die Versicherte sei in jeder dem Körperleiden

angepassten Tätigkeit ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 30 %

arbeitsfähig (IV-Akte 135, S. 21 f.).

5.1.4

Im Bericht der H____ vom 27. März 2017 wird unter den

Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2),

eine chronische Virushepatitis B mit Delta-Virus (B18.0), sonstige und nicht

näher bezeichnete Zirrhose der Leber (K74.6) sowie das Vorhandensein von

orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6) festgehalten. Die Prognose werde als

ungünstig eingeschätzt, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen

habe. Zudem sei sie schweren psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche die

Prognose ebenfalls ungünstig beeinflussen würden. Nach 8 Sitzungen wurde die

Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz auf Wunsch der Patientin

abgeschlossen (IV-Akte 205, S. 2-4).

5.1.5

Dr. med. N____, FMH Angiologie, hielt in ihrem Bericht

vom 14. Mai 2021 fest, bei der Beschwerdeführerin könne ein Ausschluss einer

Stenose der a. carotis und vertebralis beidseits, umschriebene

arteriosklerotische Plaque am Abgang der a. carotis interna links

ohne·hämodynamische Relevanz, eine Dyslipidämie und eine Adipositas (Grösse

170cm, Gewicht 80kg) diagnostiziert werden. Duplexsonographisch habe eine

Stenose der a. carotis beidseits ausgeschlossen werden können. Die a.

vertebralis zeige sich beidseits auch stenosefrei und sei beidseits orthograd

perfundiert. Am Abgang der a. carotis interna links habe man eine umschriebene

arteriosklerotische Plaque gefunden, welche zur Zeit ohne hämodynamische

Relevanz sei. Es sei versucht worden, der Patientin zu empfehlen, ihr Gewicht

noch weiter zu reduzieren und das Joghurt statt aus einer Vollmilch aus einer

fettarmen Milch vorzubereiten. Sollte der LDL-Cholesterinwert trotzdem im

weiteren Verlauf deutlich erhöht bleiben, müsse man bei der Berücksichtigung

der positiven Familienanamnese einen Statineinsatz in Erwägung ziehen. Mit

Einverständnis des Hausarztes Dr. med. G____ werde die Patientin in ca. zwei

Jahren zur duplexsonographischen Nachkontrolle der Halsarterien aufgeboten

(IV-Akte 160, S. 8).

5.1.6

Dr. med. O____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Dr.

med. P____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielten in ihrem

Bericht vom 12. August 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide unter

chronischen Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs

Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter

Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation, bei ungenügender

segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links, bei Status nach Hüft-TP

links 2010 und bei leichter skoliotischer Wirbelsäule, einer

Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose,

sekundäre oder primäre Atrophie M. lliopsoas, anamnestisch chronischer

Hepatitis B und Status nach Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren

Tachykardie einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden

Aphtosis oral seit 2021 (IV-Akte 206, S. 2 f).

5.1.7

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G____ hielt den

Leidensdruck der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. November 2022 fest und

führte folgende Ereignisse auf, die sich nach 2018 zugetragen hätten:

1) 2017/2018

zeigte sich eine sensoneurale Hochton Schwerhörigkeit mit begleitendem

Drehschwindel.

2) 4/2018

wurde sie an beiden Händen wegen Tendovaginitis stenosans von Dr. med. Q____

operiert.

3) Aufgrund

von Beinödemen musste die Patientin im [...]spital abgeklärt werden. Es zeigten

sich Lip und Lymphödeme, diesbezüglich wurde sie behandelt.

4) 9/2019

habe ich die Patientin abklären lassen aufgrund von umschriebenen Schmerzen im

Bereich des medialen Fusses rechts. Die neurologische Abklärung ergab ein

Tarsaltunnel Syndrom.

5) Die

Patientin liess sich am 9. November 2020 ein Facelifting machen anschliessend

kam es zu einer etwa zwei Franken grossen Nekrose an der linken Wange.

6) Im

August 2021 wurde der Verdacht auf einen kleinen Tumor in der Lunge im

Unterlappen geäussert, darauf erfolgten mehrere Abklärungen und

PET-Untersuchung. Dieser Befund belastete die Patientin psychisch sehr stark.

Im Laufe der Monate konnte man durch wiederholte Röntgen Aufnahmen feststellen

das dieser Befund grössenkonstant war somit wurde eine Lignität ausgeschlossen.

7) Ende

2021.

wurde eine Struma nodosa mit zwei fokalen FDG-Anreicherungen festgestellt.

8) Im März 2022 folgte die Hemithyreoidektomie.

9) Bei

persistierenden Rückenschmerzen erfolgte die Vorstellung auf der Spinalen

Chirurgie. Man stelle eine progredienterechts konvexe skoliotische Fellhaltung

fest.

10) Im

August 2022 wurde sie erneut aufgrund der chronischen Lumbalgien in der I____

abgeklärt. Da die seit vielen Jahren vorhandenen Schmerzen in den letzten 5-6

Monaten stark zugenommen hätten.

11) Im

Rahmen dieser Abklärung wurde eine zusätzliche stress indizierte

Schmerzproblematik geäussert. Bei belastender psychosozialer Situation. Die

Berichte sind beigelegt.

Dr. med. G____ fügte hierzu an, dass

die Beschwerdeführerin psychisch erschöpft und deprimiert sei. Sie leide seit

mindestens dem Jahr 2000 an rezidivierenden Rückenschmerzen neben vielen

anderen belastenden chronischen Erkrankungen wie Gürtelrose und mehrere

orthopädischen Operationen. Ihre Eingliederungsfähigkeit auf dem primären

Arbeitsmarkt könne als chancenlos betrachtet werden (IV-Akte 160, S. 2-4).

5.1.8

Dr. med. G____ hielt mit

Bericht vom 9. Mai 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronische

Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten,

Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik

bei psychosozialer Belastungssituation bei ungenügender segmentaler

Stabilisation und Psoas-Atrophie links bei St. n. Hüft-TF links 2010 und

bei leichter skoliolischer Wirbelsäule, MRT LWS 01/2022: keine relevanten

Stenosierungen, leichte Osteochondrose L3/4 und L4/5, Psoas links atroph.,

einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose,

sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas, anamnestisch chronische Hepatitis

Bund St. n.. Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie sowie, einer

Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit

2021.

Die Schmerzen, vorallem die Lumbalgien, seien nach Ansicht von Dr. med. G____,

psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar (IV-Akte 176, S. 3-7).

5.1.9

Mit Bericht vom 6. Juni 2023

von Dr. med. R____, D____, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Phoniatrie, wurde bei der

Beschwerdeführerin eine Pharyngitis am ehesten im Rahmen eines

laryngopharyngealen Reflux und eine Tubenventilationsstörung beidseitig

diagnostiziert (IV-Akte 207, S. 8 f.).

5.1.10

Im Rahmen der Koloskopie,

durchgeführt im S____ am 25. Juli 2023, wurde bei der Beschwerdeführerin eine

reizlose Anastomose, 2 mm Polyp Sigma festgestellt (IV-Akte 207, S. 10).

5.1.11

Die Sonographie vom Abdomen,

durchgeführt am 7. August 2023 im S____, ergab bei der Beschwerdeführerin eine

chronische HBeAg-negative Hepatitis B-Virusinfektion mit St. n. Hepatitis D Superinfektion

mit höhergradiger Leberfibrose (IV-Akte 207, S. 12 f.).

5.1.12

Die RAD-Arztin Dr. med. T____,

Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrem

versicherungsmedizinischen Bericht vom 19. September 2023 an, dass eine

richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der

letzten Verfügung vom 28. Mai 2018 sich aus der umfangreichen Aktenlage nicht

ableiten lasse, obwohl die Versicherte sich in vielen Fachgebieten seither

wegen diverser Befindlichkeiten habe abklären lassen. Einzig neu und

klinisch-strukturell objektivierbar werde eine Atrophie der Hüftbeugemuskulatur

links nach Hüft-TP von 1/2020 sowie eine unzureichend trainierte

Rumpfmuskulatur beschrieben, was unter Belastung eine Exazerbation der

vorbestehenden aktenkundigen (von der IV bereits gewürdigten) lumbalen

Rückenbeschwerden erklären könne, jedoch sei diese muskuläre Ursache durch

Eigentraining kompensierbar und falle daher aus IV-Sicht bezüglich der

bisherigen Zumutbarkeit nicht ins Gewicht (IV-Akte 185, S. 3 f.).

5.1.13

Mit Bericht vom 26. Oktober 2023 hielt Dr. med. U____, FMH

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D____, Spinale

Chirurgie, eine degenerative Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Trunk-Shift

nach rechts von ca. 3 cm bei St. n. Hüft-TP-lmplantation 2010 mit anamnestisch

postoperativer Beinlängendifferenz von 6.5 mm zu Ungunsten rechts fest. Im MRT

falle zudem das recht geringe Kaliber der paravertebralen Muskulatur auf,

sodass hier sicherlich ein Defizit bestehe. Mit der Patientin sei nun

besprochen worden, die Physiotherapie weiter umzusetzen mit einem spezifischen

Heimprogramm zur Haltungskorrektur und auch die Beinlängenkorrektur mittels

Schuheinlage konsequent durchzuführen. Es sei vorgeschlagen worden, noch

Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule zur genaueren Ausmessung auch der

Beinlängendifferenz durchzuführen, dies sei aktuell nicht gewünscht, da sie

bereits vor einigen Monaten externe Röntgenbilder habe anfertigen lassen,

welche heute jedoch nicht vorliegen würden. Die Patientin frage explizit nach

der Möglichkeit, die Hüft-TP zu revidieren, um die Beinlängendifferenz

auszugleichen und wünsche diesbezüglich eine Beratung. Es würden daher die

Kollegen des Hüft-Teams um ein Aufgebot und Beurteilung gebeten. Eine nächste

Verlaufskontrolle werde nach erfolgter Vorstellung im Hüft-Team geplant

(IV-Akte 207, S. 6 f.).

5.1.14

Dr. med. V____ vom D____, Orthopädie Klinik, führte in

seinem Bericht vom 20. November 2023 nach erfolgter Konsultation der

Beschwerdeführerin am 16. November 2023 an, dass diese unter einer störenden

Beinlängendifferenz von ca. 2 cm links länger als rechts bei St. n.

Hüft-TP Implantation 2010, fecit Dr. med. W____, bei Femurkopfnekrose

linksseitig sowie einer degenerativen Skoliose der unteren Wirbelsäulen mit

Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm leide. Zusammen mit der Patientin und

Prof. Dr. med. X____ seien die aktuellen Befunde besprochen worden. Von einer

Hüft-Totalprothesenrevision werde aktuell abgeraten. Eine Verkürzung berge das

Risiko einer anschliessenden Hüftabduktoren-Insuffizienz und möglicher

Instabilität. Es sei mit der Patientin das Fortsetzen der Konservativen

Massnahmen mit einer orthopädischen Schuhanpassung mit Sohlenaufbau besprochen

worden. Nur mit Einlagen zu arbeiten sei bei dieser Beinlängendifferenz aktuell

nicht suffizient. Ein Rezept hierfür werde ausgestellt. Es werde die

Krankenkasse um die Kostenübernahme gebeten. Zusätzlich solle Physiotherapie

ambulant durchgeführt und auf das Gangtraining und den Lot-Ausgleich geachtet

werden. Von hüftorthopädischer Seite werde die Patientin erneut in 3 Monaten

klinisch verlaufskontrolliert (IV-Akte 207, S. 4 f.).

5.1.15

Dr. med. G____ hielt in seinem Verlaufsbericht (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024) fest, die Beschwerdeführerin,

welche zuletzt am 26. Februar 2025 untersucht worden sei, leide weiterhin an

chronischen Lumbalgien. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigketi gab Dr. med. G____ eine Hüftprothesenimplantation links bei

St. n. Hüftkopfnekrose, eine Leberzirrhose bei chronischem Hepatitis B, einen

Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes sowie einen St. n. Ileozökalresektion

bei Divertikulose an. Sie sei zuletzt vom 27. Januar 2023 bis auf Weiteres zu

100.

% arbeitsunfähig. Theoretisch seien ihr rückenschonende Arbeiten möglich,

aber im Fall der Versicherten würden fehlende Ressourcen die Integration in den

Arbeitsprozess verhindern. In einer derartigen Tätigkeit seien der

Beschwerdeführerin eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zumutbar, wobei

in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %

bestehe (IV-Akte 210, S. 1 ff.).

5.1.16

Dr. med. T____ vom RAD hielt in ihrer

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2024 hinsichtlich des

Berichts des D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. E. 5.1.12. hiervor) fest,

der Untersuchungsbefund des Rückens bringe keine neuen Erkenntnisse im

Vergleich zur Vorakte. Der bisherige Beinlängenausgleich betrage rechts 6 mm,

was angesichts des Beckenschiefstandes von 2 cm zu wenig sei, um die

Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliostische Abweichung von 3 cm nach rechts)

auszugleichen. Nach wie vor würden untrainierte/defizitäre Rumpfmuskeln

festgestellt (klinisch und bildgebend verifiziert) und der Versicherten erneut

Heimübungen zum Rumpfaufbau empfohlen, zudem solle die Beinlängendifferenz

durch die Orthopäden ausreichend ausgeglichen werden. Zur orthopädischen

Konsultation vom 16. November 2023 (E. 5.1.13. hiervor) gab Dr. med. T____

an, es habe klinisch und radiologisch gezeigt werden können, dass durch den

Beinlängenausgleich um 2 cm mit Brettchen sowohl der Beckenschiefstand als auch

sie Schiefstellung der Wirbelsäule vollständig ins Lot korrigiert werden könne.

Daraufhin sei der Versicherten ein Beinlängenausgleich verordnet worden

(Einlegesohlen und Schuhzurichtung), ebenso ein Gangtraining mit dem

Beinlängenausgleich zur Eingewöhnung. Klinisch und radiologisch sei der

Hüft-Befund nach H-TP links vom 1/2010 bland und regelrecht, so dass an der

Hüft-TP kein Handlungsbedarf bestehe. Zum beginnenden grauen Star an beiden

Augen, welcher mit Bericht der Augenklinik des D____ vom 31. Januar 2024 (vergleiche

dazu IV-Akte 207, S. 2 f.) festgestellt worden sei, kommentierte die

RAD-Ärztin, dass dieser behandelbar sei, sobald sich die Versicherte mit

zunehmender Linsentrübung beeinträchtigt fühlen sollte. Zu den Vorbringen der

Sozialhilfe Basel-Stadt, welche im Namen der Beschwerdeführerin Einwand gegen

den Vorbescheid erhoben hatte (vgl. IV-Akte 198), führte Dr. med. T____

an, die Symptome Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel seien bereits auf

Veranlassung durch den Hausarzt angiologisch abgeklärt worden (siehe Bericht Dr.

med. N____ vom 14. Mai 2021, E. 5.1.5. hiervor), eine hämodynamische

Relevanz der Arterienverkalkung an der Halsarterie (A. carotis) habe nicht

festgestellt werden können, d. h. eine Durchblutungsstörung des Kopfes

habe nicht objektiviert werden können. Diese sehr häufig vorkommenden Symptome

in der Allgemeinbevölkerung seien zudem gut behandelbar und hätten keinen

Einfluss auf das bisher als zumutbar erachtete Verweisprofil bzw. keine

invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die

Schilddrüsenentfernung wegen gutartiger Knoten in der betroffenen

Schilddrüsenhälfte habe stets eine normal funktionierende Schilddrüse

(Euthyreose) bestanden, d. h. hier resultiere keine Beeinträchtigung und

keine begründbare Arbeitsunfähigkeit. Die Schwerhörigkeit könne mit einem

Hörgerät kompensiert werden, was sich auch günstig auf den Tinnitus auswirke.

Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. G____ vom 9. April 2024 erwiderte

Dr. med. T____, dass sämtliche in der Akte erwähnten Begleitsymptome/-diagnosen

vom RAD beleuchtet und bezüglich IV-Relevanz bewertet und einsortiert worden

sei. Der Hausarzt siehe anders als in seinem vorhergehenden Bericht vom 29.

November 2022 und vom 17. Mai 2023 neu nur die seit 2012 chronisch

beklagten Rückenbeschwerden als IV-relevant an. Diesbezüglich sei die

Versicherte bereits gutachterlich abklärt worden, seither habe sich objektiv

daran nichts geändert, auch wenn sie nun neu einen passenderen

Beinlängenausgleich zur Verbesserung der WS-Haltung verschrieben bekommen habe.

So sei die bereits bestehende lumbale Degeneration hierdurch nicht umkehrbar

und würden weiterhin bestehen. Hingegen könne die Versicherte ihre schwachen

Rumpfmuskeln durch Eigentraining kräftigen und somit die Wirbelsäule entlasten.

Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt vor allem hinsichtlich

IV-Relevanz vom RAD umfassend diskutiert und versicherungsmedizinisch plausibel

eingeordnet worden, so dass von weiteren gutachterlichen Abklärungen keine neuen

Erkenntnisse im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten und

somit nicht zielführend seien (IV-Akte 212, S. 4 f.).

5.1.17

Die behandelnde Psychotherapeutin in Ausbildung L____

hielt in ihrem Bericht vom 4. März 2025, welcher im Beschwerdeverfahren

eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 5), fest, die Beschwerdeführerin leide an Zwangsgedanken

und

-handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die

Beschwerdeführerin, welche seit 30. April 2024 bei L____ in Behandlung sei und

psychotherapeutische Gespräche in einem zweiwöchigen Rhythmus besuche, könne

wegen der psychischen Belastung die von ihr die erforderlichen Leistungen nicht

erbringen. Sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 5).

5.1.18

Mit Bericht vom 9. April 2025 nahm Dr. med. T____ im

vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut Stellung zu den Einwänden, welche in

der Beschwerde vom 5. März 2025 geltend gemacht werden. Dr. med. T____ führte

an, dass sie sich zu den in der Beschwerde genannten Berichten von Dr. med. G____

vom 29. November 2022 sowie seinen Stellungnahmen aus den Jahren 2023 und

2024.

bereits geäussert und die darin erwähnten Befindlichkeiten, Diagnosen,

Symptome und Befunde versicherungsmedizinisch ausführlich eingeordnet habe. Zum

Argument, der Hausarzt hätte bereits seit 2022 eine psychiatrische Behandlung

für angezeigt gehalten, hielt Dr. med. T____ fest, der Hausarzt hätte auf

Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob er psychiatrische Konsulationsberichte

zustellen könne, am 9. April 2024 angegeben, dass ihm solche nicht

vorliegen würden. Unter diesem Aspekt erstaune es, dass die Versicherte erst im

Rahmen des Einwandverfahrens ab dem 30. April 2024 bei L____ in psychologischer

Betreuung stehe, wie ihre Stellungnahme vom 4. März 2025 rapportiere. Darin

gebe die Psychologin einzig die bereits aktenbekannten (also nicht neuen)

Diagnosen an, welche bereits im Gutachten Dr. med. F____ von 2015 schon

festgestellt worden seien (Zwangsgedanken,

-handlungen gemischt, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig) und gehe anders als der Gutachter von einer 100 %-igen

Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit aus. L____ mache keinerlei Angaben zum

objektiven klinischen Status und auch nicht zur Art der von ihr durchgeführten

Therapie. Versicherungsmedizinisch sei ihr Attest somit nicht verwertbar

(IV-Akte 226).

5.2

5.2.1

Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen

Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. G____ (E. 5.1.7., E. 5.1.8.

und E. 5.1.15. hiervor), der H____ (E. 5.1.4. hiervor) und der

Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (E. 5.1.17. hiervor), kann der Ansicht der

Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt

werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016

(IV-Akte 139) eine wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD

davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin gegeben ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).

5.2.2

Dr. med. G____ hält in seinem Bericht vom 29. November

2022.

zwar diverse Beschwerden sowie Ereignisse fest, die sich aus

gesundheitlicher Sicht nach 2018 ereignet hätten (vgl. E. 5.1.7. hiervor).

Zudem wird auch im zeitlich doch weit zurückliegenden Bericht der H____ vom 27.

März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

insbesondere unter einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen,

gemischt (F42.2) leide, wobei die Prognose als ungünstig eingeschätzt werde, da

die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe (E. 5.1.4. hiervor).

Auch die Psychotherapeutin in Ausbildung L____ gibt in ihrem Bericht vom 4.

März 2025 unter den ICD-10-Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2)

sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(F33.1) an (vgl. E. 5.1.17. hiervor). Gestützt auf die von Dr. med. G____

gestellten diagnostische Auflistung der Beschwerden und gesundheitsbezogene

Ereignisse sowie dem Bericht der D____ vom 27. März 2017 kann eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht

nachvollzogen werden. Zudem fällt auf, dass die im Bericht der H____ vom

27.

März 2017 erwähnten Leiden (insbesondere Zwangsstörung, Zwangsgedanken

und -handlungen, gemischt [F42.2]) bereits im Gutachten von Dr. med. F____ vom

31.

Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt und entsprechend bei der Beurteilung der funktionellen

Leistungseinschränkung berücksichtigt worden war. Hinsichtlich der

rezidivierenden depressiven Störung besteht ebenfalls Übereinstimmung mit Dr.

med. F____. Nunmehr hält L____ gegenwärtig eine mittelgradige Episode fest. Sie

nennt jedoch keine Befunde. Darüber hinaus ist deren Bericht vom 4. März 2025

nach Verfügungserlass eingegangen. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist im

Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge sich erst

seit dem 30. April 2024 bei L____ in psychotherapeutischer Behandlung

befindet (vgl. E. 5.1.17. hiervor), nachdem sie Ende März 2017 die

psychotherapeutische Behandlung in den H____ nach acht Sitzungen abgeschlossen

hatte. Damit begab sie sich während Jahre nicht in Behandlung, was ebenfalls

Zweifel an einem erhöhten Leidensdruck in psychiatrischer Hinsicht respektive

einer richtungsgebenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands seit der

Verfügung vom 20. Mai 2016 aufkommen lässt.

5.2.3

Mit Blick auf die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin

ist überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom

8.

April 2024 seine Ansicht der Invaliditätsrelevanz der chronischen Lumbalgien

relativiert, indem er weiter hinten im Bericht festhält, dass theoretisch

rückenschonende Arbeiten möglich seien, wobei im Fall der Versicherten fehlende

Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern würden (E. 5.1.15.

hiervor). Überdies stellt sich Dr. med. G____ im Bericht vom 9. Mai

2023.

auf den Standpunkt, dass die Schmerzen, vor allem Lumbalgien, psychisch

und lebensgeschichtlich erklärbar seien (E. 5.1.8. hiervor). Zur psychischen

Belastung wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. Darüber hinaus steht die

Einschätzung von Dr. med. G____ nicht im Widerspruch zur Ansicht der Versicherungsmedizinerin

Dr. med. T____, welche davon ausgeht, dass ihre Rückenbeschwerden unter anderem

auf ihre schwache Rumpfmuskular zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.12. und

E. 5.1.16. hievor). Dabei stützt sich Dr. med. T____ auf die fachmedizinischen

Akten, allen voran die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med. P____ von

der I____ vom 12. August 2022 (vgl. E. 5.1.6. hiervor) und von der Spinalen

Chirurgie des D____ bereits im Bericht vom 22. April 2022, dann auch in den

Berichten vom 26. Oktober 2023 (E. 5.1.13. hiervor) und 20. November 2023

(E. 5.1.14. hiervor). Diesen Bericht sind darüber hinaus keine begründeten

Ausführungen zu finden, inwiefern sich die chronischen Lumbalgien im

erwerblichen Bereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirken würden.

5.2.4

Schliesslich ist anzumerken, dass in Bezug auf die

weiteren von Dr. med. G____ aufgeführten Gesundheitsschäden, wie etwa die

geltend gemachten Hüftleiden (Hüftprothesenimplantation links 2010 bei

anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas),

die anamnestisch chronische Hepatitis B und St. n. Hepatitis B, die

anamnestisch unklare Tachykardie, die Sicca-Symptomatik seit ca. 2019, die

rezidivierende Aphtosis oral seit 2021, die Leberzirrhose

Child A sowie der Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (vgl. E. 5.1.7.,

E. 5.1.8. und E. 5.1.15. hiervor), keine Hinweise in den Akten zu finden sind,

die für eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2016 sprechen würden. Auch sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich – auch nicht von Seiten Dr. med. G____ –, die belegen

würden, dass die obgenannten Diagnosen neben den chronischen Lumbalgien eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.

5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) keine

revisionsbegründenden Änderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich

ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der vom orthopädischen Gutachter Dr. med. K____

(E. 5.1.2. hiervor) und psychiatrischen Gutachter Dr. med. F____ (E.

5.1.3

hiervor) umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, welche

Grundlage der Bemessung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 20. Mai

2016.

darstellte (IV-Akte 139, S. 2).

6.

6.1

Im Vergleich zur Verfügung vom 20. Mai 2016 legte die

Beschwerdegegnerin der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht mehr die

gemischte Methode zugrunde, sondern errechnete diesen in Anwendung der

Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs.

6.2

In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin, welche nach dem Auszug ihrer zwei erwachsenen Söhne

alleine wohnt, ab dem Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns bei guter

Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom

3.

November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Sie hat bereits neben der Aufgabe

als Mutter und Hausfrau hohe Arbeitspensen ausgeführt. Eine hypothetische 100

%-ige Erwerbstätige ist zudem auch im Hinblick auf ihre Schulden und den

Verlust der Pensionskassenersparnisse anzunehmen (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Dies wird von der

Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte 221,

S. 1) und ist nicht zu beanstanden. Insofern hat sich die dahin gehende

Sachlage gegenüber der letzten, revisionsrechtlich massgebenden Verfügung

verändert.

6.3

Umstritten ist und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des

Einkommensvergleichs richtigerweise keinen leidensbedingten Abzug vom

Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).

6.4

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

6.5

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,

sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022

vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).

6.6

6.6.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni

2022.

E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

6.6.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.6.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.7

6.7.1

Die Beschwerdegegnerin hat für den Einkommensvergleich 2023 ein

Valideneinkommen von Fr. 55'615.00 mit einem Invalideneinkommen von

Fr. 38'931.00 verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad

von (gerundet) 30 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte

221, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zum Beginn des

Rentenanspruchs geäussert, welcher jedoch sechs Monate nach der Anmeldung vom

5.

Oktober 2022 (vgl. E. 3.2. hiervor), d. h. am 1. Mai 2023 sein

dürfte.

6.7.2

Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor

Eintritt der nicht rentenbegründenden Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen

erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des

Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1

(Fr. 4'367.00), multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen

und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8

% bis 2023 (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 abgestellt (vgl. E. 6.5. hiervor).

6.7.3

Nicht zu bemängeln und von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht

beanstandet ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des

Invalideneinkommens von Fr. 38'931.00 (Fr. 55'615.00 umgerechnet auf

70.

%-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2022,

Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00), mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8 % bis

2023.

(vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) einsetzte.

6.7.4

Die Beschwerdegegnerin nahm vom Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 38'931.00

keinen leidensbedingten Abzug vor, da ihrer Ansicht nach mit der Reduktion des

Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien.

(vgl. bereits die Begründung in der Verfügung vom 20. Mai 2016, IV-Akte 139, S.

2).

6.7.5

Der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Leidensabzug kann nicht

gefolgt werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) auch zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht angezeigt, einen im Vergleich zur

Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016 abweichenden

Leidensabzug vorzunehmen. Den leidensbedingten Einschränkungen ist mit dem

Teilpensum von 70 % entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausreichend

Rechnung getragen. Auch liegen keine weiteren Umstände vor, welche zu einem

Abzug berechtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, wie schon in der Verfügung

vom 20. Mai 2016 (vgl. IV-Akte 139), zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom

Invalideneinkommen vorgenommen. Dies gilt auch für den nachfolgend

darzulegenden Einkommensvergleich für das Jahr 2024.

6.7.6

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in

Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch

bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen

Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor. Da zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses am 4. Februar 2025 die Nominallohnentwicklung für das Jahr

2024.

noch nicht bekannt war (Quartalschätzungen der Nominallohnentwicklung,

veröffentlicht am 22. April 2025; vgl. https://bit.ly/464hlPn) erfolgte der Einkommensvergleich

per 1. Januar 2024 anhand der Lohnzahlen des Einkommensvergleichs 2023 (E. 6.7.1-6.7.3.

hiervor; Valideneinkommen von Fr. 55'615.00), unter Berücksichtigung eines

Pauschalabzugs von 10 % vom Invalideneinkommen (Fr. 35'038.00). Dies ergab

einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % ergab.

6.8

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 4. Oktober 2024 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht

IV-relevant verändert hat. Ebensowenig wirkt sich der Statuswechsel beim

Einkommensvergleich rentenbegründend aus, so dass sie korrekterweise einen

Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 (vgl. zum Anspruchsbeginn E. 6.7.1.

hiervor) bis 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 abgelehnt hat.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,

erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

(Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Gaël

Jenoure, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: