IV.2025.31
Zu Recht eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen
20. August 2025Deutsch44 min
erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokatur
indemnis, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.31
Verfügung vom 4. Februar 2025
Zu Recht eine
revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel
richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher
sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin verfügt über
keine Berufsausbildung und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992
unregelmässig erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 155, S. 1; IK-Auszug vom
16. Januar 2023, IV-Akte 167). Ihre letzte Anstellung als Kurierin bei der
C____ kündigte die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 mit der Begründung, es
sei ihr nicht mehr möglich, Lasten über zwei Kilogramm zu tragen
(Kündigungsschreiben, IV-Akte 155, S. 3; vgl. Ärztliches Zeugnis D____, IV-Akte
156).
b) Sie meldete sich erstmals im Januar 2009 zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den medizinischen (vgl. insbesondere
bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 25. Februar 2013, IV-Akte 66) und
erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin
durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden
zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht
Haushalt vom 21. Juli 2009, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 20. Juli 2013 lehnte
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab infolge eines in Anwendung der
gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrads von 10 % (IV-Akte 87).
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2013 erneut
zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess ein psychiatrisches
Gutachten durch Dr. med. F____ erstellen (Gutachten vom 31. Oktober 2015,
IV-Akte 135) und teilte in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2016 mit, dass
bei einem Invaliditätsgrad von 10% kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe (IV-Akte 139).
d) Im Februar 2017 (IV-Akte 141) erfolgte ein weiteres
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 148).
e) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
wiederholt bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 149). Diese
trat mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht auf das Gesuch ein
(Verfügung vom 28. Mai 2018, IV-Akte 153).
f) Am 5. Oktober 2022 folgte eine erneute IV-Anmeldung
der Beschwerdeführerin (IV-Akte 154). Sie reichte diverse medizinische Berichte
ein, um eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft
zu machen (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin bat den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), Stellung zu den medizinischen Unterlagen zu nehmen (IV-Akte 162)
und tätigte weitere Abklärungen zum medizinischen (vgl. Berichte D____, IV-Akte
171; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 176) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte
167; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 168) Sachverhalt. Am 8. August 2023 liess sie
überdies eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen, welche
ergab, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % berufstätig
wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2023, IV-Akte 183; vgl.
Fragebogen Haushalt vom 23. Juni 2023, IV-Akte 179). Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete die neu eingereichten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme (vgl.
Bericht vom 19. September 2023) und stellte der Beschwerdeführerin in der Folge
mit Vorbescheid vom 22. November 2023 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens
in Aussicht (IV-Akte 186). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 8. Januar 2024 Einwand (IV-Akte 198). Die
Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Abschlussbericht H____
vom 27. März 2017, IV-Akte 205; Bericht I____ vom 12. August 2022, IV-Akte
206; diverse Berichte, IV-Akte 207; Verlaufsbericht Dr. med. G____, IV-Akte
210) und bat den RAD erneut um eine Stellungnahme (Bericht vom 24. Juli 2024,
IV-Akte 212). Mit neuem Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente
abzulehnen (IV-Akte 214). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum
vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 6. November 2024 Einwand
(IV-Akte 215), welchen die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsdienst vorlegte (vgl.
Stellungnahme vom 15. Januar 2025, IV-Akte 219). Die Beschwerdegegnerin erliess
in der Folge am 4. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 221).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Gaël Jenoure, Advokat, am 5. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom
4.
Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerde reicht sie einen Bericht ihrer Psychotherapeutin
in Ausbildung vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 5).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Gaël Jenoure, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 10. Juni 2025
respektive Duplik vom 18. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
IVG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2025
einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 ab.
Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____
und Dr. med. K____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die
Stellungnahmen des RAD vom 19. September 2023 (IV-Akte 185) und 24. Juli 2024
(IV-Akte 212).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, es sei in den Verfügungen vom 1. Juni 2017 und 28. Mai 2018 keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der
Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in
einer für den Anspruch relevanter Weise erheblich verändert habe, sei deshalb
der 20. Mai 2016 (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3). Ihr Gesundheitszustand
habe sich seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 verschlimmert, was dem Bericht
des Hausarztes Dr. med. G____ und den Berichten des D____ zu entnehmen sei
(Beschwerde, Rz. 18 f.). Nicht abgestellt werden könne auf die Stellungnahmen
des RAD (Beschwerde, Rz. 20-22; Replik, Rz. 5-8). Zudem stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätte bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen
werden müssen (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
letzte materielle Prüfung sei mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ergangen
(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 6-8). Der RAD habe nachvollziehbar begründet,
warum sich aus den Berichten des D____ und jenen von Dr. med. G____ keine
relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe (BA, Rz. 9-12). Gleiches
gelte für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kurzbericht der
behandelnden Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (vgl. Beschwerdebeilage 5;
BA, Rz. 13 f.). Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % nicht
angezeigt und werde auch nicht hinreichend begründet (BA, Rz. 15).
2.4
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 4. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1.
ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine
revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer
pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des
Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016
vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023
vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9
E. 2.3).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.
Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die
Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139; vgl. E. 4. hiernach).
3.5
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.8
3.8.1
Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a
Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs.
2.
IVV).
3.8.2
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231
E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58
E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
3.9
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.
2.2.1
mit Hinweisen).
4.
Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, welches vorliegend
der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung
bei einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.4. hiervor). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nicht mit Verfügung vom 1. Juni 2017
(vgl. BA, Rz. 7), sondern zuletzt mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) eine
materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin
vorgenommen. Dies hält die Beschwerdegegnerin selber in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 fest, mit dem zusätzlichen Hinweis,
dass mit den Verfügungen vom 1. Juni 2017 (IV-Akte 148) und 28. Mai 2018
(IV-Akte 153) mangels der Einreichung aussagefähiger ärztlicher Berichte nicht
auf die jeweiligen Leistungsgesuche eingetreten worden war. Zudem hatte der RAD
im Bericht vom 21. April 2017 (IV-Akte 147) aufgrund des vom Hausarzt Dr. med. G____
eingereichten Berichts des D____ vom 31. Mai 2016 (Bericht Dr. med. M____,
IV-Akte 145, S. 2 f.) geprüft, ob sich eine Verschlechterung der chronischen Hepatitis
B und D eingestellt hat und diese Frage verneint. Gemäss Urteil des
Bundesgerichts 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 ff. entspricht diese
Prüfung der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen
Verschlechterung, welche vorliegend verneint wurde (vgl. auch Marco Weiss, Die Neuanmeldung in
der IV, in: SZS 1/2023 S. 17). Insofern ist festzustellen, dass der
mit Verfügung vom 1. Juni 2017 gefällte Entscheid, worin festgehalten wurde, es
sei keine leistungsrelevante Einschränkung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden,
trotz des Verfügungsdispositivs (“Das Leistungsbegehren wird abgewiesen”) als
ein Nichteintreten zu werten ist.
5.
5.1
5.1.1
Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer
wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139)
zu Recht deren Leistungsbegehren vom 5. Oktober 2022 abgelehnt hat. Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der Verfügung
vom 20. August 2016 eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere den
Berichten des D____ und von Dr. med. G____ sowie dem Bericht der behandelnden
Psychotherapeutin in Ausbildung L____ entnommen werden könne. Die
Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor,
wobei sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine
Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 25.
Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom
31.
Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 19. September
2023.
(IV-Akte 185), 24. Juli 2024 (IV-Akte 212) und 9. April 2025 (IV-Akte 226)
stützt. Die zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz
zusammengefasst.
5.1.2
Im bidisziplinären Gutachten der E____ von Dr. med. J____,
Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. K____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 25. Februar 2013 wurde
unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, die
Beschwerdeführerin leide unter einem St. n. Hüft-Transplantation links bei avaskulärer
Femurkopfnekrose Stadium Ficat IV links (ICD-10 M87.96), einem chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei
Osteochondrose L4/L5 und Spondylarthrose L4/S1 (ICD-10 M47.87) sowie einem St.
n. Hallux valgus Operation beidseits (ICD-10 M20.1). Als Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter Schulterschmerzen
beidseits unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf ein beginnendes
Ulnartunnelsyndrom beidseits, chronische Hepatitis B und D, einen St. n.
Sigmaresektion bei Divertikulitis 1992 sowie einen St. n. rezidivierender
Eisenmangelanämie an (IV-Akte 66, S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an,
ein angestammter Beruf im eigentlichen Sinne existiere nicht, da die
Explorandin seit ihrer Migration in die Schweiz in verschiedensten
Hilfstätigkeiten mit unterschiedlichem körperlichem Belastungsprofil gewesen
sei. Die letzte Tätigkeit sei eine leichte Montagearbeit im Sitzen, bei der
nach anamnestischen Angaben jedoch auch gelegentliches Tragen schwerer
Gegenstände notwendig gewesen sei. Grundsätzlich bestehe aus orthopädischer
Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit im Bereich des Hüftgelenkes sowie
der Minderbelastbarkeit im Bereich der operierten Vorfüsse und der
Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten. Unter der Voraussetzung, dass bei der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit das intermittierende Heben/Tragen schwerer Gegenstände
notwendig gewesen seien, wäre somit die letzte Tätigkeit der Explorandin
aufgrund der orthopädischen Einschränkungen nicht mehr durchführbar. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten die Gutachterinnen und
Gutachter an, dass für leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende
Tätigkeiten mit der Gelegenheit zum gelegentlichen Stehen und Gehen, ohne
Zwangshaltungen, ohne die Notwendigkeit Zwangspositionen wie Hocken und Kauern
einzunehmen, mit Gehstrecken unter einer halben Stunde, ohne Notwendigkeit,
länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder nach vorne übergebeugt zu
arbeiten, ohne die Notwendigkeit, repetitiv auf Leitern oder Gerüste zu
steigen, mit Gewichtslimit von circa 5 kg in gesamthaftem Hinblick auf die
orthopädischen Erkrankungen aus orthopädischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 66, S. 21 f.; vgl. auch IV-Akte 66, S. 38
f.).
5.1.3
Im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 31.
Oktober 2015 hielt Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin
leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte
depressive Episode (F33.0) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt
(F42.2). Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr.
med. F____ einen Status nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und
Verfolgung der [...] Familie in der [...] (Z60.5), einen Status nach Problemen
in Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung (Z63.0), mehreren Trennungen
und Frauenhausaufenthalt, eine atypische familiäre Situation (Z60.1), einen
Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung in der [...] (Z56), keine
Berufsausbildung und weitere somatische Aktendiagnosen, u. a. ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen beidseits
unklarer Aetiologie, fest (IV-Akte 135, S. 17 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte
Dr. med. F____ an, die Versicherte sei leicht vermindert belastbar und verfüge
über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Sie sei zeitweilig in ihrem
Arbeitstempo wegen Zwängen beeinträchtigt. Sie benötige etwas mehr Zeit in der
Durchführung von Arbeiten. Die Versicherte sei in jeder dem Körperleiden
angepassten Tätigkeit ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 30 %
arbeitsfähig (IV-Akte 135, S. 21 f.).
5.1.4
Im Bericht der H____ vom 27. März 2017 wird unter den
Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2),
eine chronische Virushepatitis B mit Delta-Virus (B18.0), sonstige und nicht
näher bezeichnete Zirrhose der Leber (K74.6) sowie das Vorhandensein von
orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6) festgehalten. Die Prognose werde als
ungünstig eingeschätzt, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen
habe. Zudem sei sie schweren psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche die
Prognose ebenfalls ungünstig beeinflussen würden. Nach 8 Sitzungen wurde die
Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz auf Wunsch der Patientin
abgeschlossen (IV-Akte 205, S. 2-4).
5.1.5
Dr. med. N____, FMH Angiologie, hielt in ihrem Bericht
vom 14. Mai 2021 fest, bei der Beschwerdeführerin könne ein Ausschluss einer
Stenose der a. carotis und vertebralis beidseits, umschriebene
arteriosklerotische Plaque am Abgang der a. carotis interna links
ohne·hämodynamische Relevanz, eine Dyslipidämie und eine Adipositas (Grösse
170cm, Gewicht 80kg) diagnostiziert werden. Duplexsonographisch habe eine
Stenose der a. carotis beidseits ausgeschlossen werden können. Die a.
vertebralis zeige sich beidseits auch stenosefrei und sei beidseits orthograd
perfundiert. Am Abgang der a. carotis interna links habe man eine umschriebene
arteriosklerotische Plaque gefunden, welche zur Zeit ohne hämodynamische
Relevanz sei. Es sei versucht worden, der Patientin zu empfehlen, ihr Gewicht
noch weiter zu reduzieren und das Joghurt statt aus einer Vollmilch aus einer
fettarmen Milch vorzubereiten. Sollte der LDL-Cholesterinwert trotzdem im
weiteren Verlauf deutlich erhöht bleiben, müsse man bei der Berücksichtigung
der positiven Familienanamnese einen Statineinsatz in Erwägung ziehen. Mit
Einverständnis des Hausarztes Dr. med. G____ werde die Patientin in ca. zwei
Jahren zur duplexsonographischen Nachkontrolle der Halsarterien aufgeboten
(IV-Akte 160, S. 8).
5.1.6
Dr. med. O____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Dr.
med. P____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielten in ihrem
Bericht vom 12. August 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide unter
chronischen Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs
Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter
Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation, bei ungenügender
segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links, bei Status nach Hüft-TP
links 2010 und bei leichter skoliotischer Wirbelsäule, einer
Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose,
sekundäre oder primäre Atrophie M. lliopsoas, anamnestisch chronischer
Hepatitis B und Status nach Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren
Tachykardie einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden
Aphtosis oral seit 2021 (IV-Akte 206, S. 2 f).
5.1.7
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G____ hielt den
Leidensdruck der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. November 2022 fest und
führte folgende Ereignisse auf, die sich nach 2018 zugetragen hätten:
1) 2017/2018
zeigte sich eine sensoneurale Hochton Schwerhörigkeit mit begleitendem
Drehschwindel.
2) 4/2018
wurde sie an beiden Händen wegen Tendovaginitis stenosans von Dr. med. Q____
operiert.
3) Aufgrund
von Beinödemen musste die Patientin im [...]spital abgeklärt werden. Es zeigten
sich Lip und Lymphödeme, diesbezüglich wurde sie behandelt.
4) 9/2019
habe ich die Patientin abklären lassen aufgrund von umschriebenen Schmerzen im
Bereich des medialen Fusses rechts. Die neurologische Abklärung ergab ein
Tarsaltunnel Syndrom.
5) Die
Patientin liess sich am 9. November 2020 ein Facelifting machen anschliessend
kam es zu einer etwa zwei Franken grossen Nekrose an der linken Wange.
6) Im
August 2021 wurde der Verdacht auf einen kleinen Tumor in der Lunge im
Unterlappen geäussert, darauf erfolgten mehrere Abklärungen und
PET-Untersuchung. Dieser Befund belastete die Patientin psychisch sehr stark.
Im Laufe der Monate konnte man durch wiederholte Röntgen Aufnahmen feststellen
das dieser Befund grössenkonstant war somit wurde eine Lignität ausgeschlossen.
7) Ende
2021.
wurde eine Struma nodosa mit zwei fokalen FDG-Anreicherungen festgestellt.
8) Im März 2022 folgte die Hemithyreoidektomie.
9) Bei
persistierenden Rückenschmerzen erfolgte die Vorstellung auf der Spinalen
Chirurgie. Man stelle eine progredienterechts konvexe skoliotische Fellhaltung
fest.
10) Im
August 2022 wurde sie erneut aufgrund der chronischen Lumbalgien in der I____
abgeklärt. Da die seit vielen Jahren vorhandenen Schmerzen in den letzten 5-6
Monaten stark zugenommen hätten.
11) Im
Rahmen dieser Abklärung wurde eine zusätzliche stress indizierte
Schmerzproblematik geäussert. Bei belastender psychosozialer Situation. Die
Berichte sind beigelegt.
Dr. med. G____ fügte hierzu an, dass
die Beschwerdeführerin psychisch erschöpft und deprimiert sei. Sie leide seit
mindestens dem Jahr 2000 an rezidivierenden Rückenschmerzen neben vielen
anderen belastenden chronischen Erkrankungen wie Gürtelrose und mehrere
orthopädischen Operationen. Ihre Eingliederungsfähigkeit auf dem primären
Arbeitsmarkt könne als chancenlos betrachtet werden (IV-Akte 160, S. 2-4).
5.1.8
Dr. med. G____ hielt mit
Bericht vom 9. Mai 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronische
Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten,
Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik
bei psychosozialer Belastungssituation bei ungenügender segmentaler
Stabilisation und Psoas-Atrophie links bei St. n. Hüft-TF links 2010 und
bei leichter skoliolischer Wirbelsäule, MRT LWS 01/2022: keine relevanten
Stenosierungen, leichte Osteochondrose L3/4 und L4/5, Psoas links atroph.,
einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose,
sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas, anamnestisch chronische Hepatitis
Bund St. n.. Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie sowie, einer
Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit
2021.
Die Schmerzen, vorallem die Lumbalgien, seien nach Ansicht von Dr. med. G____,
psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar (IV-Akte 176, S. 3-7).
5.1.9
Mit Bericht vom 6. Juni 2023
von Dr. med. R____, D____, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Phoniatrie, wurde bei der
Beschwerdeführerin eine Pharyngitis am ehesten im Rahmen eines
laryngopharyngealen Reflux und eine Tubenventilationsstörung beidseitig
diagnostiziert (IV-Akte 207, S. 8 f.).
5.1.10
Im Rahmen der Koloskopie,
durchgeführt im S____ am 25. Juli 2023, wurde bei der Beschwerdeführerin eine
reizlose Anastomose, 2 mm Polyp Sigma festgestellt (IV-Akte 207, S. 10).
5.1.11
Die Sonographie vom Abdomen,
durchgeführt am 7. August 2023 im S____, ergab bei der Beschwerdeführerin eine
chronische HBeAg-negative Hepatitis B-Virusinfektion mit St. n. Hepatitis D Superinfektion
mit höhergradiger Leberfibrose (IV-Akte 207, S. 12 f.).
5.1.12
Die RAD-Arztin Dr. med. T____,
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrem
versicherungsmedizinischen Bericht vom 19. September 2023 an, dass eine
richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der
letzten Verfügung vom 28. Mai 2018 sich aus der umfangreichen Aktenlage nicht
ableiten lasse, obwohl die Versicherte sich in vielen Fachgebieten seither
wegen diverser Befindlichkeiten habe abklären lassen. Einzig neu und
klinisch-strukturell objektivierbar werde eine Atrophie der Hüftbeugemuskulatur
links nach Hüft-TP von 1/2020 sowie eine unzureichend trainierte
Rumpfmuskulatur beschrieben, was unter Belastung eine Exazerbation der
vorbestehenden aktenkundigen (von der IV bereits gewürdigten) lumbalen
Rückenbeschwerden erklären könne, jedoch sei diese muskuläre Ursache durch
Eigentraining kompensierbar und falle daher aus IV-Sicht bezüglich der
bisherigen Zumutbarkeit nicht ins Gewicht (IV-Akte 185, S. 3 f.).
5.1.13
Mit Bericht vom 26. Oktober 2023 hielt Dr. med. U____, FMH
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D____, Spinale
Chirurgie, eine degenerative Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Trunk-Shift
nach rechts von ca. 3 cm bei St. n. Hüft-TP-lmplantation 2010 mit anamnestisch
postoperativer Beinlängendifferenz von 6.5 mm zu Ungunsten rechts fest. Im MRT
falle zudem das recht geringe Kaliber der paravertebralen Muskulatur auf,
sodass hier sicherlich ein Defizit bestehe. Mit der Patientin sei nun
besprochen worden, die Physiotherapie weiter umzusetzen mit einem spezifischen
Heimprogramm zur Haltungskorrektur und auch die Beinlängenkorrektur mittels
Schuheinlage konsequent durchzuführen. Es sei vorgeschlagen worden, noch
Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule zur genaueren Ausmessung auch der
Beinlängendifferenz durchzuführen, dies sei aktuell nicht gewünscht, da sie
bereits vor einigen Monaten externe Röntgenbilder habe anfertigen lassen,
welche heute jedoch nicht vorliegen würden. Die Patientin frage explizit nach
der Möglichkeit, die Hüft-TP zu revidieren, um die Beinlängendifferenz
auszugleichen und wünsche diesbezüglich eine Beratung. Es würden daher die
Kollegen des Hüft-Teams um ein Aufgebot und Beurteilung gebeten. Eine nächste
Verlaufskontrolle werde nach erfolgter Vorstellung im Hüft-Team geplant
(IV-Akte 207, S. 6 f.).
5.1.14
Dr. med. V____ vom D____, Orthopädie Klinik, führte in
seinem Bericht vom 20. November 2023 nach erfolgter Konsultation der
Beschwerdeführerin am 16. November 2023 an, dass diese unter einer störenden
Beinlängendifferenz von ca. 2 cm links länger als rechts bei St. n.
Hüft-TP Implantation 2010, fecit Dr. med. W____, bei Femurkopfnekrose
linksseitig sowie einer degenerativen Skoliose der unteren Wirbelsäulen mit
Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm leide. Zusammen mit der Patientin und
Prof. Dr. med. X____ seien die aktuellen Befunde besprochen worden. Von einer
Hüft-Totalprothesenrevision werde aktuell abgeraten. Eine Verkürzung berge das
Risiko einer anschliessenden Hüftabduktoren-Insuffizienz und möglicher
Instabilität. Es sei mit der Patientin das Fortsetzen der Konservativen
Massnahmen mit einer orthopädischen Schuhanpassung mit Sohlenaufbau besprochen
worden. Nur mit Einlagen zu arbeiten sei bei dieser Beinlängendifferenz aktuell
nicht suffizient. Ein Rezept hierfür werde ausgestellt. Es werde die
Krankenkasse um die Kostenübernahme gebeten. Zusätzlich solle Physiotherapie
ambulant durchgeführt und auf das Gangtraining und den Lot-Ausgleich geachtet
werden. Von hüftorthopädischer Seite werde die Patientin erneut in 3 Monaten
klinisch verlaufskontrolliert (IV-Akte 207, S. 4 f.).
5.1.15
Dr. med. G____ hielt in seinem Verlaufsbericht (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024) fest, die Beschwerdeführerin,
welche zuletzt am 26. Februar 2025 untersucht worden sei, leide weiterhin an
chronischen Lumbalgien. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigketi gab Dr. med. G____ eine Hüftprothesenimplantation links bei
St. n. Hüftkopfnekrose, eine Leberzirrhose bei chronischem Hepatitis B, einen
Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes sowie einen St. n. Ileozökalresektion
bei Divertikulose an. Sie sei zuletzt vom 27. Januar 2023 bis auf Weiteres zu
100.
% arbeitsunfähig. Theoretisch seien ihr rückenschonende Arbeiten möglich,
aber im Fall der Versicherten würden fehlende Ressourcen die Integration in den
Arbeitsprozess verhindern. In einer derartigen Tätigkeit seien der
Beschwerdeführerin eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zumutbar, wobei
in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %
bestehe (IV-Akte 210, S. 1 ff.).
5.1.16
Dr. med. T____ vom RAD hielt in ihrer
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2024 hinsichtlich des
Berichts des D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. E. 5.1.12. hiervor) fest,
der Untersuchungsbefund des Rückens bringe keine neuen Erkenntnisse im
Vergleich zur Vorakte. Der bisherige Beinlängenausgleich betrage rechts 6 mm,
was angesichts des Beckenschiefstandes von 2 cm zu wenig sei, um die
Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliostische Abweichung von 3 cm nach rechts)
auszugleichen. Nach wie vor würden untrainierte/defizitäre Rumpfmuskeln
festgestellt (klinisch und bildgebend verifiziert) und der Versicherten erneut
Heimübungen zum Rumpfaufbau empfohlen, zudem solle die Beinlängendifferenz
durch die Orthopäden ausreichend ausgeglichen werden. Zur orthopädischen
Konsultation vom 16. November 2023 (E. 5.1.13. hiervor) gab Dr. med. T____
an, es habe klinisch und radiologisch gezeigt werden können, dass durch den
Beinlängenausgleich um 2 cm mit Brettchen sowohl der Beckenschiefstand als auch
sie Schiefstellung der Wirbelsäule vollständig ins Lot korrigiert werden könne.
Daraufhin sei der Versicherten ein Beinlängenausgleich verordnet worden
(Einlegesohlen und Schuhzurichtung), ebenso ein Gangtraining mit dem
Beinlängenausgleich zur Eingewöhnung. Klinisch und radiologisch sei der
Hüft-Befund nach H-TP links vom 1/2010 bland und regelrecht, so dass an der
Hüft-TP kein Handlungsbedarf bestehe. Zum beginnenden grauen Star an beiden
Augen, welcher mit Bericht der Augenklinik des D____ vom 31. Januar 2024 (vergleiche
dazu IV-Akte 207, S. 2 f.) festgestellt worden sei, kommentierte die
RAD-Ärztin, dass dieser behandelbar sei, sobald sich die Versicherte mit
zunehmender Linsentrübung beeinträchtigt fühlen sollte. Zu den Vorbringen der
Sozialhilfe Basel-Stadt, welche im Namen der Beschwerdeführerin Einwand gegen
den Vorbescheid erhoben hatte (vgl. IV-Akte 198), führte Dr. med. T____
an, die Symptome Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel seien bereits auf
Veranlassung durch den Hausarzt angiologisch abgeklärt worden (siehe Bericht Dr.
med. N____ vom 14. Mai 2021, E. 5.1.5. hiervor), eine hämodynamische
Relevanz der Arterienverkalkung an der Halsarterie (A. carotis) habe nicht
festgestellt werden können, d. h. eine Durchblutungsstörung des Kopfes
habe nicht objektiviert werden können. Diese sehr häufig vorkommenden Symptome
in der Allgemeinbevölkerung seien zudem gut behandelbar und hätten keinen
Einfluss auf das bisher als zumutbar erachtete Verweisprofil bzw. keine
invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die
Schilddrüsenentfernung wegen gutartiger Knoten in der betroffenen
Schilddrüsenhälfte habe stets eine normal funktionierende Schilddrüse
(Euthyreose) bestanden, d. h. hier resultiere keine Beeinträchtigung und
keine begründbare Arbeitsunfähigkeit. Die Schwerhörigkeit könne mit einem
Hörgerät kompensiert werden, was sich auch günstig auf den Tinnitus auswirke.
Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. G____ vom 9. April 2024 erwiderte
Dr. med. T____, dass sämtliche in der Akte erwähnten Begleitsymptome/-diagnosen
vom RAD beleuchtet und bezüglich IV-Relevanz bewertet und einsortiert worden
sei. Der Hausarzt siehe anders als in seinem vorhergehenden Bericht vom 29.
November 2022 und vom 17. Mai 2023 neu nur die seit 2012 chronisch
beklagten Rückenbeschwerden als IV-relevant an. Diesbezüglich sei die
Versicherte bereits gutachterlich abklärt worden, seither habe sich objektiv
daran nichts geändert, auch wenn sie nun neu einen passenderen
Beinlängenausgleich zur Verbesserung der WS-Haltung verschrieben bekommen habe.
So sei die bereits bestehende lumbale Degeneration hierdurch nicht umkehrbar
und würden weiterhin bestehen. Hingegen könne die Versicherte ihre schwachen
Rumpfmuskeln durch Eigentraining kräftigen und somit die Wirbelsäule entlasten.
Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt vor allem hinsichtlich
IV-Relevanz vom RAD umfassend diskutiert und versicherungsmedizinisch plausibel
eingeordnet worden, so dass von weiteren gutachterlichen Abklärungen keine neuen
Erkenntnisse im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten und
somit nicht zielführend seien (IV-Akte 212, S. 4 f.).
5.1.17
Die behandelnde Psychotherapeutin in Ausbildung L____
hielt in ihrem Bericht vom 4. März 2025, welcher im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 5), fest, die Beschwerdeführerin leide an Zwangsgedanken
und
-handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die
Beschwerdeführerin, welche seit 30. April 2024 bei L____ in Behandlung sei und
psychotherapeutische Gespräche in einem zweiwöchigen Rhythmus besuche, könne
wegen der psychischen Belastung die von ihr die erforderlichen Leistungen nicht
erbringen. Sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 5).
5.1.18
Mit Bericht vom 9. April 2025 nahm Dr. med. T____ im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut Stellung zu den Einwänden, welche in
der Beschwerde vom 5. März 2025 geltend gemacht werden. Dr. med. T____ führte
an, dass sie sich zu den in der Beschwerde genannten Berichten von Dr. med. G____
vom 29. November 2022 sowie seinen Stellungnahmen aus den Jahren 2023 und
2024.
bereits geäussert und die darin erwähnten Befindlichkeiten, Diagnosen,
Symptome und Befunde versicherungsmedizinisch ausführlich eingeordnet habe. Zum
Argument, der Hausarzt hätte bereits seit 2022 eine psychiatrische Behandlung
für angezeigt gehalten, hielt Dr. med. T____ fest, der Hausarzt hätte auf
Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob er psychiatrische Konsulationsberichte
zustellen könne, am 9. April 2024 angegeben, dass ihm solche nicht
vorliegen würden. Unter diesem Aspekt erstaune es, dass die Versicherte erst im
Rahmen des Einwandverfahrens ab dem 30. April 2024 bei L____ in psychologischer
Betreuung stehe, wie ihre Stellungnahme vom 4. März 2025 rapportiere. Darin
gebe die Psychologin einzig die bereits aktenbekannten (also nicht neuen)
Diagnosen an, welche bereits im Gutachten Dr. med. F____ von 2015 schon
festgestellt worden seien (Zwangsgedanken,
-handlungen gemischt, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig) und gehe anders als der Gutachter von einer 100 %-igen
Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit aus. L____ mache keinerlei Angaben zum
objektiven klinischen Status und auch nicht zur Art der von ihr durchgeführten
Therapie. Versicherungsmedizinisch sei ihr Attest somit nicht verwertbar
(IV-Akte 226).
5.2
5.2.1
Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen
Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. G____ (E. 5.1.7., E. 5.1.8.
und E. 5.1.15. hiervor), der H____ (E. 5.1.4. hiervor) und der
Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (E. 5.1.17. hiervor), kann der Ansicht der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt
werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016
(IV-Akte 139) eine wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD
davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin gegeben ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).
5.2.2
Dr. med. G____ hält in seinem Bericht vom 29. November
2022.
zwar diverse Beschwerden sowie Ereignisse fest, die sich aus
gesundheitlicher Sicht nach 2018 ereignet hätten (vgl. E. 5.1.7. hiervor).
Zudem wird auch im zeitlich doch weit zurückliegenden Bericht der H____ vom 27.
März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
insbesondere unter einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen,
gemischt (F42.2) leide, wobei die Prognose als ungünstig eingeschätzt werde, da
die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe (E. 5.1.4. hiervor).
Auch die Psychotherapeutin in Ausbildung L____ gibt in ihrem Bericht vom 4.
März 2025 unter den ICD-10-Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2)
sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1) an (vgl. E. 5.1.17. hiervor). Gestützt auf die von Dr. med. G____
gestellten diagnostische Auflistung der Beschwerden und gesundheitsbezogene
Ereignisse sowie dem Bericht der D____ vom 27. März 2017 kann eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht
nachvollzogen werden. Zudem fällt auf, dass die im Bericht der H____ vom
27.
März 2017 erwähnten Leiden (insbesondere Zwangsstörung, Zwangsgedanken
und -handlungen, gemischt [F42.2]) bereits im Gutachten von Dr. med. F____ vom
31.
Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt und entsprechend bei der Beurteilung der funktionellen
Leistungseinschränkung berücksichtigt worden war. Hinsichtlich der
rezidivierenden depressiven Störung besteht ebenfalls Übereinstimmung mit Dr.
med. F____. Nunmehr hält L____ gegenwärtig eine mittelgradige Episode fest. Sie
nennt jedoch keine Befunde. Darüber hinaus ist deren Bericht vom 4. März 2025
nach Verfügungserlass eingegangen. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist im
Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge sich erst
seit dem 30. April 2024 bei L____ in psychotherapeutischer Behandlung
befindet (vgl. E. 5.1.17. hiervor), nachdem sie Ende März 2017 die
psychotherapeutische Behandlung in den H____ nach acht Sitzungen abgeschlossen
hatte. Damit begab sie sich während Jahre nicht in Behandlung, was ebenfalls
Zweifel an einem erhöhten Leidensdruck in psychiatrischer Hinsicht respektive
einer richtungsgebenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands seit der
Verfügung vom 20. Mai 2016 aufkommen lässt.
5.2.3
Mit Blick auf die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin
ist überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom
8.
April 2024 seine Ansicht der Invaliditätsrelevanz der chronischen Lumbalgien
relativiert, indem er weiter hinten im Bericht festhält, dass theoretisch
rückenschonende Arbeiten möglich seien, wobei im Fall der Versicherten fehlende
Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern würden (E. 5.1.15.
hiervor). Überdies stellt sich Dr. med. G____ im Bericht vom 9. Mai
2023.
auf den Standpunkt, dass die Schmerzen, vor allem Lumbalgien, psychisch
und lebensgeschichtlich erklärbar seien (E. 5.1.8. hiervor). Zur psychischen
Belastung wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. Darüber hinaus steht die
Einschätzung von Dr. med. G____ nicht im Widerspruch zur Ansicht der Versicherungsmedizinerin
Dr. med. T____, welche davon ausgeht, dass ihre Rückenbeschwerden unter anderem
auf ihre schwache Rumpfmuskular zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.12. und
E. 5.1.16. hievor). Dabei stützt sich Dr. med. T____ auf die fachmedizinischen
Akten, allen voran die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med. P____ von
der I____ vom 12. August 2022 (vgl. E. 5.1.6. hiervor) und von der Spinalen
Chirurgie des D____ bereits im Bericht vom 22. April 2022, dann auch in den
Berichten vom 26. Oktober 2023 (E. 5.1.13. hiervor) und 20. November 2023
(E. 5.1.14. hiervor). Diesen Bericht sind darüber hinaus keine begründeten
Ausführungen zu finden, inwiefern sich die chronischen Lumbalgien im
erwerblichen Bereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirken würden.
5.2.4
Schliesslich ist anzumerken, dass in Bezug auf die
weiteren von Dr. med. G____ aufgeführten Gesundheitsschäden, wie etwa die
geltend gemachten Hüftleiden (Hüftprothesenimplantation links 2010 bei
anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas),
die anamnestisch chronische Hepatitis B und St. n. Hepatitis B, die
anamnestisch unklare Tachykardie, die Sicca-Symptomatik seit ca. 2019, die
rezidivierende Aphtosis oral seit 2021, die Leberzirrhose
Child A sowie der Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (vgl. E. 5.1.7.,
E. 5.1.8. und E. 5.1.15. hiervor), keine Hinweise in den Akten zu finden sind,
die für eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2016 sprechen würden. Auch sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich – auch nicht von Seiten Dr. med. G____ –, die belegen
würden, dass die obgenannten Diagnosen neben den chronischen Lumbalgien eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) keine
revisionsbegründenden Änderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich
ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 70 % in der vom orthopädischen Gutachter Dr. med. K____
(E. 5.1.2. hiervor) und psychiatrischen Gutachter Dr. med. F____ (E.
5.1.3
hiervor) umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, welche
Grundlage der Bemessung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 20. Mai
2016.
darstellte (IV-Akte 139, S. 2).
6.
6.1
Im Vergleich zur Verfügung vom 20. Mai 2016 legte die
Beschwerdegegnerin der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht mehr die
gemischte Methode zugrunde, sondern errechnete diesen in Anwendung der
Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs.
6.2
In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin, welche nach dem Auszug ihrer zwei erwachsenen Söhne
alleine wohnt, ab dem Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns bei guter
Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
3.
November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Sie hat bereits neben der Aufgabe
als Mutter und Hausfrau hohe Arbeitspensen ausgeführt. Eine hypothetische 100
%-ige Erwerbstätige ist zudem auch im Hinblick auf ihre Schulden und den
Verlust der Pensionskassenersparnisse anzunehmen (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Dies wird von der
Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte 221,
S. 1) und ist nicht zu beanstanden. Insofern hat sich die dahin gehende
Sachlage gegenüber der letzten, revisionsrechtlich massgebenden Verfügung
verändert.
6.3
Umstritten ist und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des
Einkommensvergleichs richtigerweise keinen leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).
6.4
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
6.5
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,
sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022
vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).
6.6
6.6.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni
2022.
E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).
6.6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.6.3
Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.7
6.7.1
Die Beschwerdegegnerin hat für den Einkommensvergleich 2023 ein
Valideneinkommen von Fr. 55'615.00 mit einem Invalideneinkommen von
Fr. 38'931.00 verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad
von (gerundet) 30 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte
221, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zum Beginn des
Rentenanspruchs geäussert, welcher jedoch sechs Monate nach der Anmeldung vom
5.
Oktober 2022 (vgl. E. 3.2. hiervor), d. h. am 1. Mai 2023 sein
dürfte.
6.7.2
Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor
Eintritt der nicht rentenbegründenden Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen
erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des
Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1
(Fr. 4'367.00), multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen
und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8
% bis 2023 (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 abgestellt (vgl. E. 6.5. hiervor).
6.7.3
Nicht zu bemängeln und von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
beanstandet ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des
Invalideneinkommens von Fr. 38'931.00 (Fr. 55'615.00 umgerechnet auf
70.
%-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2022,
Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00), mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8 % bis
2023.
(vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) einsetzte.
6.7.4
Die Beschwerdegegnerin nahm vom Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 38'931.00
keinen leidensbedingten Abzug vor, da ihrer Ansicht nach mit der Reduktion des
Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien.
(vgl. bereits die Begründung in der Verfügung vom 20. Mai 2016, IV-Akte 139, S.
2).
6.7.5
Der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Leidensabzug kann nicht
gefolgt werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) auch zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht angezeigt, einen im Vergleich zur
Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016 abweichenden
Leidensabzug vorzunehmen. Den leidensbedingten Einschränkungen ist mit dem
Teilpensum von 70 % entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausreichend
Rechnung getragen. Auch liegen keine weiteren Umstände vor, welche zu einem
Abzug berechtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, wie schon in der Verfügung
vom 20. Mai 2016 (vgl. IV-Akte 139), zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen vorgenommen. Dies gilt auch für den nachfolgend
darzulegenden Einkommensvergleich für das Jahr 2024.
6.7.6
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in
Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch
bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen
Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor. Da zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 4. Februar 2025 die Nominallohnentwicklung für das Jahr
2024.
noch nicht bekannt war (Quartalschätzungen der Nominallohnentwicklung,
veröffentlicht am 22. April 2025; vgl. https://bit.ly/464hlPn) erfolgte der Einkommensvergleich
per 1. Januar 2024 anhand der Lohnzahlen des Einkommensvergleichs 2023 (E. 6.7.1-6.7.3.
hiervor; Valideneinkommen von Fr. 55'615.00), unter Berücksichtigung eines
Pauschalabzugs von 10 % vom Invalideneinkommen (Fr. 35'038.00). Dies ergab
einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % ergab.
6.8
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 4. Oktober 2024 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht
IV-relevant verändert hat. Ebensowenig wirkt sich der Statuswechsel beim
Einkommensvergleich rentenbegründend aus, so dass sie korrekterweise einen
Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 (vgl. zum Anspruchsbeginn E. 6.7.1.
hiervor) bis 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 abgelehnt hat.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,
erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
(Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Gaël
Jenoure, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: