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Entscheid

IV.2025.32

Versicherungsinterne Beurteilung beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

11. November 2025Deutsch20 min

eines Sohnes mit Jahrgang 1997 (IV-Akte 2, S. 12 ff.). Sie absolvierte in der [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Yves Waldmann,

Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.32

Verfügung vom 27. Januar 2025

Versicherungsinterne Beurteilung

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter

eines Sohnes mit Jahrgang 1997 (IV-Akte 2, S. 12 ff.). Sie absolvierte in der [...]

die obligatorische Schulzeit und arbeitete in der Schweiz in der

Gebäudereinigung und der Gastronomie (IV-Akte 2, S. 6). Von Juni 2013 bis März

2017 war sie in einem Pensum von 78% als Betriebsmitarbeiterin in einem B____-Restaurant

tätig. Die Anstellung wurde ihr durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2017

gekündigt (IV-Akte 4, S. 3).

Die Beschwerdeführerin meldete sich ein erstes Mal im November

2017 (Posteingang) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin

holte die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 6

und 26) sowie einen IV-Arztbericht des behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte

28). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin eine Frühintervention in Form

eines Belastbarkeitstrainings durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung

vom 14. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab,

da aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren

Eingliederungsmassnahmen möglich seien und prüfte den Rentenanspruch (IV-Akte

62). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung,

anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt

beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79).

Zudem holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C____ das

psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und bei Dr. med. D____ das

rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96; interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung [IV-Akte 95, S. 25 f.]) ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren ab (IV-Akte 108). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober

2020 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 14. April 2021 abgewiesen (IV-Akte 122).

Im Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 128).

Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 9. Oktober 2023 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher

bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten sei (IV-Akte 130). Die Beschwerdeführerin stellte der

Beschwerdegegnerin sodann diverse medizinische Berichte zu, u.a. den Bericht

von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte 146). Hierzu nahmen die

RAD-Ärztin (IV-Akten 148 und 155) und der RAD-Psychiater Stellung (IV-Akte

154).

Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2024 informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, das

Leistungsbegehren abzuweisen, weil sich aus versicherungsmedizinischer Sicht

der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert

habe (IV-Akte 156). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom

19. August 2024 resp. mit der Einwandbegründung vom 11. September 2024

(IV-Akten 157 und 159). Zusätzlich reichte sie am 23. Oktober 2024 den Bericht

der Psychotherapeutin F____ ein (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater

hierzu nochmals Stellung genommen (IV-Akte 163) und sich auch der Rechtsdienst

geäussert hatte (IV-Akte 164), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren entsprechend dem

Vorbescheid ab (IV-Akte 166).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. März 2025 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2025 aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuberechnung des

Rentenanspruchs zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches

medizinischen Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) einzuholen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im

Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht sie den Bericht der Psychotherapeutin F____

vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.

April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juli 2025 wird an den gestellten

Rechtsbegehren festgehalten.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 11. November 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren

ab (IV-Akte 166). Zur Begründung führte sie aus, aus versicherungsmedizinischer

Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten

Verfügung nicht wesentlich verändert. Das angeführte Anforderungsprofil gelte

nach wie vor. Die Voraussetzungen für eine Rente seien weiterhin nicht erfüllt

(a.a.O.).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht

einverstanden und bringt vor, die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte

würden ihr eindeutig eine wesentliche Veränderung im Sinne einer erheblichen

Verschlechterung seit der letzten Verfügung aus dem Jahr 2020 bescheinigen

(Beschwerde, Rz. 15). Deshalb bestehe weiterer Abklärungsbedarf (Beschwerde,

Rz. 16). Soweit keine weiteren Abklärungen getätigt würden bestehe bei der

Beschwerdeführerin, da ihr von den behandelnden Ärzten, namentlich aufgrund der

psychischen Symptomatik, eine maximale Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

von 30 % bescheinigt werde, ab März 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

(Beschwerde, Rz. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 27.

Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.3

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.4

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die

Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.5

3.5.1

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei sich widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.5.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu

prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 29. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27.

Januar 2025, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen

Sachverhaltes stattgefunden hat.

4.2.

4.2.1. In der Verfügung vom 29. Oktober 2020, mit welcher ein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (IV-Akte 108) und die mit

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2021 rechtskräftig

bestätigt worden war (IV-Akte 122), haben sich die Beschwerdegegnerin und das

Gericht bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit

der Versicherten auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95)

von Dr. med. C____ und das rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte

96) von Dr. med. D____ abgestützt.

4.2.2. Dr. med. D____ gab im rheumatologischen Teilgutachten

vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) an, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit

10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; einen klinischen Verdacht auf

degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits; Spreizfüsse; leichter,

kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen Verdacht auf

beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach

rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie

ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein rheumatologischer Sicht würden insofern

Beeinträchtigungen bestehen, als der Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen

Befunde an den Kniegelenken keine körperliche Schwerarbeit und keine die

Kniegelenke spezifisch belastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten

keine weiteren Beeinträchtigungen begründet werden. Diese Angaben gälten seit der

aktuellen Untersuchung. Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer

Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der

Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit.

Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit

(IV-Akte 96, S. 16-18).

4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten vom

18. Juni 2020 (IV-Akte 95) hielt Dr. med. C____ fest, dass sich aus

psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom, eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch

von Alkohol vor (IV-Akte 95, S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. C____

an, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer

alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen

Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 95, S. 14-20).

4.2.4. In der zusammenfassenden

Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des

rheumatologischen Belastungsprofils die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95,

S. 25 f.).

4.3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich nun im vorliegenden Verfahren zum

Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arztberichte ihrer

behandelnden Ärzte, so auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte

146, S. 1-2), auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte

152, S. 11-14), auf den Bericht des [...]spitals [...]

vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152, S. 21-22), auf den Bericht des H____ vom 6.

Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) sowie auf die Berichte der behandelnden

Psychologin F____ vom 10. Oktober 2024 (IV-Akte 161) und vom 4. März 2025 (IV-Akte

167, S. 13-14).

4.4.

Der RAD hat - ausser zum Bericht der behandelnden Psychologin F____

vom 4. März 2025 (IV-Akte 167, S. 13-14) - zu allen von der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. September 2023 (IV-Akte 128) eingereichten

Arztberichten der behandelnden Ärzte wiederholt Stellung genommen (vgl. IV-Akten

148, 154, 155 und 163).

4.5.

4.5.1. So führte die RAD-Ärztin Ayse Kopp,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, zum Sprechstundenbericht vom 12. September 2023

von Dr. med. G____ und zum Sprechstundenbericht der Rheumatologie des I____ Spitals

vom 7. April 2022 aus, offenbar sei das Familiäre Mittelmeerfieber (FMF) bislang

nie mit Colchicin, sondern mit NSAR behandelt worden, womit die

Beschwerdeführerin nach 3 Tagen jeweils beschwerdefrei gewesen sei (IV-Akte

148, S. 2). Eine Aktivität des FMF sei nie beobachtet worden. Das CRP sei ohne

antientzündliche Therapie im Normbereich, was nicht typisch sei für ein FMF

(IV-Akte 148, S. 3, vgl. auch IV-Akte 146, S. 16). Hierzu hatte die RAD-Ärztin

bereits in der Aktennotiz vom 1. März 2021 festgehalten, dass das FMF

prinzipiell (mit Colchizin) behandelbar sei und in den meisten Fällen nicht zu

einer langfristigen IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, da

es zu einer vollständigen Remission der Beschwerden in 2/3 der Fälle komme

(IV-Akte 119, S. 1). Weiter führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 8.

Februar 2024 aus, im Tagesablauf werde folgendes beschrieben: aufstehen, Kaffee

trinken, rauchen (1 P/Tag), aufräumen, einkaufen, mit Kollegin ins Restaurant

gehen, Fahrrad fahren, kochen, fernsehen. Seit über 10 Jahren habe sie

gleichartige Schmerzen. Vor diesem Hintergrund könne somatisch keine

IV-relevante langfristige gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden

(a.a.O.). Zur im Bericht des [...]spitals [...] vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152,

S. 21-22) thematisierten Fibromyalgie ist festzuhalten, dass diese bereits in

der gutachterlichen Untersuchung vom 04/2020 Thema war und im rheumatologischen

Gutachten auch eine Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom

mit 10/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt worden war (vgl. IV-Akte 122, S. 6; IV-Akte 96, S. 15).

Damit handelt es sich hier nicht um eine neue Diagnose.

4.5.2. Weiter hielt der RAD-Psychiater Marcus

von Polheim, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der

Aktennotiz vom 5. Juni 2024 fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell

syndromal genau dasselbe Zustandsbild, wie zum Zeitpunkt der letzten

materiellen Prüfung 10/20. Hinweise auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes würden sich nicht ergeben (IV-Akte 154).

4.5.3. Auf die Frage, ob es aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen

wesentliche Anhaltspunkte für eine voraussichtlich länger andauernde

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Oktober 2020

gebe, antwortete die RAD-Ärztin J____ in ihrer abschliessenden Stellungnahme

vom 11. Juni 2024, dass somatisch keine IV-relevante langfristige

gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden könne (IV-Akte 155, S.

2). Da auch aus psychiatrischer Sicht der RAD-Psychiater von einem syndromal

gleichen Beschwerdebild ausgehe, bestünden gesamthaft keine Anhaltspunkte für eine

länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung

vom 29. Oktober 2020 (a.a.O.).

4.5.4. Schliesslich führte der RAD-Psychiater in seiner Stellungnahme vom

17. Januar 2025 zum Bericht der behandelnden Psychologin F____ vom 10. Oktober

2024 aus, gegenüber der letzten materiellen Prüfung von 07/20, bei der bereits

eine depressive Störung (rezidivierend), eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung

mit ausgeprägten körperlichen Beschwerden und ebenfalls ein subjektiver

Leidensdruck bestanden hätten, sei syndromal keine Veränderung auszumachen

(IV-Akte 163). Dass die bestehenden Beschwerden nun als Posttraumatische

Belastungsstörung gedeutet würden ändere weder etwas an der Krankheitslast noch

am Ausmass der effektiven Einschränkungen. Damit seien die bisherigen

Einschätzungen bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 07/20

weiterhin gültig (a.a.O.).

4.6.

Wie bereits in Erwägung 3.5.3. hiervor ausgeführt, ist den

Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen,

sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen. Solche Zweifel liegen bei den oben aufgeführten Beurteilungen des

RAD-Psychiaters und der RAD-Ärztin nicht vor. Diese setzten sich eingehend mit

den eingereichten Arztberichten auseinander und begründeten, wieso keine

Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Im Ergebnis ist auf ihre

Einschätzung abzustellen, da sich keine auch nur geringen Zweifel daran

ergeben.

4.7.

4.7.1. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass Dr. med. E____ im

Bericht vom 9. Januar 2024 festhielt, im Rahmen der rezidivierenden depressiven

Störung liege eine gegenwärtig mittelgradige Episode vor (vgl. IV-Akte 146, S.

1), was eine deutliche Verschlechterung gegenüber der «knapp leichten Episode»

im Gutachten aus dem Jahr 2020 darstelle. Aufgrund der mittelgradigen

depressiven Episode werde von Dr. med. E____ auch eine regelmässige

psychotherapeutische Behandlung bescheinigt (Beschwerde, Rz. 8). Hierzu ist

auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 18. Juni 2020 eine

rezidivierende depressive Störung attestiert wurde mit zum Zeitpunkt der

Beurteilung knapp leichtgradiger Episode (IV-Akte 95, S. 14), wobei zuvor im

Bericht von Dr. med. K____ vom 21. Mai 2018 eine mittelgradige depressive

Episode bescheinigt worden war (vgl. IV-Akte 95, S. 18). Vor dem Hintergrund, dass

eine rezidivierende Störung notorisch in Phasen mit entsprechenden Schwankungen

verläuft, was anerkannt ist, beinhaltet dies eben gerade, dass es der

Versicherten auch (kurzfristig) mal psychisch schlechter gehen kann, wie dies

2018 bereits der Fall war. Eine dauerhafte Verschlechterung ist damit noch

nicht belegt.

4.7.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. E____ bestätige

im Bericht vom 9. Januar 2024, dass neu Kniebeschwerden links dazugekommen seien.

Dazu werde im ebenfalls der IV-Stelle eingereichten Bericht der Radiologie vom

4. Dezember 2023 objektiviert, dass sich in der Bildgebung eine markante

intrameniskale Typ II Läsion zeige, womit eine objektivierbare Verschlechterung

und eine Diagnostik vorliegen, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe

(Beschwerde, Rz. 9). Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin diesbezüglich

zu Recht ausgeführt hat, wurde bereits im Gutachten 2020 festgehalten, dass die

Versicherte aufgrund der Befunde an den Kniegelenken keine körperliche

Schwerarbeit und keine Kniegelenke spezifische Tätigkeiten mehr zumutbar seien

(vgl. IV-Akte 164, S. 1 mit Hinweis auf das Urteil SVG vom 14. April 2021, E.

3.2.). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht der Radiologie vom 4.

Dezember 2023 wurde vom RAD bereits entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus wird

im Bericht des I____ Spitals vom 7. April 2022 durch die Behandler in

Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren an myofaszialen Schmerzen leide,

jedoch weder eine entzündliche noch eine relevante degenerative Ursache dafür habe

gefunden werden können. Während der zweiwöchigen stationären Hospitalisation

zeigte sich die Beschwerdeführerin vollständig mobil und die Behandler

erachteten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als unbedingt

notwendig. Was den im gleichen Bericht geäusserten Verdacht auf eine Plantarfasziitis

betrifft, so wurden der Versicherten Dehn- und Lockerungsübungen gezeigt.

Ebenfalls wurde Physiotherapie verordnet, wobei die Versicherte die

Schuheinlage offenbar nicht hat anpassen lassen (Bericht [...]spital [...] vom

19. Juli 2023). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des H____

vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) beruft, ist auch hier

festzustellen, dass die darin genannten Krampfadern gut behandelbar sind und

ebenfalls keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen

vermögen. Die im Bericht genannten Behandlungsoptionen wurden sodann

zwischenzeitlich bereits erfolgreich umgesetzt, so dass sich weitere

Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.8.

Schliesslich vermag auch der von der behandelnden Psychologin F____

zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellte Bericht vom 4.

März 2025 (IV-Akte 167. S. 13-14) an der Einschätzung des RAD-Psychiaters nichts

zu ändern, da er weitgehend der früheren Einschätzung vom 10. Oktober 2024

(IV-Akte 161) entspricht, wozu der RAD-Psychiater bereits Stellung genommen hat

(IV-Akte 163).

4.9.

Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum letzten

Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die

Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine weitergehende

Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem

Hintergrund nicht.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,

Dr. Yves Waldmann, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert

auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Dr. Yves Waldmann, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: