IV.2025.32
Versicherungsinterne Beurteilung beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
11. November 2025Deutsch20 min
eines Sohnes mit Jahrgang 1997 (IV-Akte 2, S. 12 ff.). Sie absolvierte in der [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Yves Waldmann,
Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.32
Verfügung vom 27. Januar 2025
Versicherungsinterne Beurteilung
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter
eines Sohnes mit Jahrgang 1997 (IV-Akte 2, S. 12 ff.). Sie absolvierte in der [...]
die obligatorische Schulzeit und arbeitete in der Schweiz in der
Gebäudereinigung und der Gastronomie (IV-Akte 2, S. 6). Von Juni 2013 bis März
2017 war sie in einem Pensum von 78% als Betriebsmitarbeiterin in einem B____-Restaurant
tätig. Die Anstellung wurde ihr durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2017
gekündigt (IV-Akte 4, S. 3).
Die Beschwerdeführerin meldete sich ein erstes Mal im November
2017 (Posteingang) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin
holte die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 6
und 26) sowie einen IV-Arztbericht des behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte
28). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin eine Frühintervention in Form
eines Belastbarkeitstrainings durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung
vom 14. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab,
da aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und prüfte den Rentenanspruch (IV-Akte
62). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung,
anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt
beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79).
Zudem holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C____ das
psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und bei Dr. med. D____ das
rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96; interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung [IV-Akte 95, S. 25 f.]) ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren ab (IV-Akte 108). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober
2020 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 14. April 2021 abgewiesen (IV-Akte 122).
Im Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 128).
Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 9. Oktober 2023 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher
bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei (IV-Akte 130). Die Beschwerdeführerin stellte der
Beschwerdegegnerin sodann diverse medizinische Berichte zu, u.a. den Bericht
von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte 146). Hierzu nahmen die
RAD-Ärztin (IV-Akten 148 und 155) und der RAD-Psychiater Stellung (IV-Akte
154).
Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2024 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen, weil sich aus versicherungsmedizinischer Sicht
der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert
habe (IV-Akte 156). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom
19. August 2024 resp. mit der Einwandbegründung vom 11. September 2024
(IV-Akten 157 und 159). Zusätzlich reichte sie am 23. Oktober 2024 den Bericht
der Psychotherapeutin F____ ein (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater
hierzu nochmals Stellung genommen (IV-Akte 163) und sich auch der Rechtsdienst
geäussert hatte (IV-Akte 164), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren entsprechend dem
Vorbescheid ab (IV-Akte 166).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 5. März 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2025 aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuberechnung des
Rentenanspruchs zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches
medizinischen Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) einzuholen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht sie den Bericht der Psychotherapeutin F____
vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Juli 2025 wird an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 11. November 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Leistungsbegehren
ab (IV-Akte 166). Zur Begründung führte sie aus, aus versicherungsmedizinischer
Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Verfügung nicht wesentlich verändert. Das angeführte Anforderungsprofil gelte
nach wie vor. Die Voraussetzungen für eine Rente seien weiterhin nicht erfüllt
(a.a.O.).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden und bringt vor, die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte
würden ihr eindeutig eine wesentliche Veränderung im Sinne einer erheblichen
Verschlechterung seit der letzten Verfügung aus dem Jahr 2020 bescheinigen
(Beschwerde, Rz. 15). Deshalb bestehe weiterer Abklärungsbedarf (Beschwerde,
Rz. 16). Soweit keine weiteren Abklärungen getätigt würden bestehe bei der
Beschwerdeführerin, da ihr von den behandelnden Ärzten, namentlich aufgrund der
psychischen Symptomatik, eine maximale Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
von 30 % bescheinigt werde, ab März 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(Beschwerde, Rz. 19).
2.3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 27.
Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.
3.
3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1.
ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.3
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.4
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die
Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
3.5
3.5.1
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei sich widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
Dispositiv
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.5.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu
prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 29. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27.
Januar 2025, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen
Sachverhaltes stattgefunden hat.
4.2.
4.2.1. In der Verfügung vom 29. Oktober 2020, mit welcher ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (IV-Akte 108) und die mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2021 rechtskräftig
bestätigt worden war (IV-Akte 122), haben sich die Beschwerdegegnerin und das
Gericht bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
der Versicherten auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95)
von Dr. med. C____ und das rheumatologische Gutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte
96) von Dr. med. D____ abgestützt.
4.2.2. Dr. med. D____ gab im rheumatologischen Teilgutachten
vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) an, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit
10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; einen klinischen Verdacht auf
degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits; Spreizfüsse; leichter,
kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen Verdacht auf
beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach
rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie
ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein rheumatologischer Sicht würden insofern
Beeinträchtigungen bestehen, als der Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen
Befunde an den Kniegelenken keine körperliche Schwerarbeit und keine die
Kniegelenke spezifisch belastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten
keine weiteren Beeinträchtigungen begründet werden. Diese Angaben gälten seit der
aktuellen Untersuchung. Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer
Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der
Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit.
Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit
(IV-Akte 96, S. 16-18).
4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten vom
18. Juni 2020 (IV-Akte 95) hielt Dr. med. C____ fest, dass sich aus
psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom, eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch
von Alkohol vor (IV-Akte 95, S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. C____
an, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer
alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen
Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 95, S. 14-20).
4.2.4. In der zusammenfassenden
Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des
rheumatologischen Belastungsprofils die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95,
S. 25 f.).
4.3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich nun im vorliegenden Verfahren zum
Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arztberichte ihrer
behandelnden Ärzte, so auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. Januar 2024 (IV-Akte
146, S. 1-2), auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte
152, S. 11-14), auf den Bericht des [...]spitals [...]
vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152, S. 21-22), auf den Bericht des H____ vom 6.
Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) sowie auf die Berichte der behandelnden
Psychologin F____ vom 10. Oktober 2024 (IV-Akte 161) und vom 4. März 2025 (IV-Akte
167, S. 13-14).
4.4.
Der RAD hat - ausser zum Bericht der behandelnden Psychologin F____
vom 4. März 2025 (IV-Akte 167, S. 13-14) - zu allen von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. September 2023 (IV-Akte 128) eingereichten
Arztberichten der behandelnden Ärzte wiederholt Stellung genommen (vgl. IV-Akten
148, 154, 155 und 163).
4.5.
4.5.1. So führte die RAD-Ärztin Ayse Kopp,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, zum Sprechstundenbericht vom 12. September 2023
von Dr. med. G____ und zum Sprechstundenbericht der Rheumatologie des I____ Spitals
vom 7. April 2022 aus, offenbar sei das Familiäre Mittelmeerfieber (FMF) bislang
nie mit Colchicin, sondern mit NSAR behandelt worden, womit die
Beschwerdeführerin nach 3 Tagen jeweils beschwerdefrei gewesen sei (IV-Akte
148, S. 2). Eine Aktivität des FMF sei nie beobachtet worden. Das CRP sei ohne
antientzündliche Therapie im Normbereich, was nicht typisch sei für ein FMF
(IV-Akte 148, S. 3, vgl. auch IV-Akte 146, S. 16). Hierzu hatte die RAD-Ärztin
bereits in der Aktennotiz vom 1. März 2021 festgehalten, dass das FMF
prinzipiell (mit Colchizin) behandelbar sei und in den meisten Fällen nicht zu
einer langfristigen IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, da
es zu einer vollständigen Remission der Beschwerden in 2/3 der Fälle komme
(IV-Akte 119, S. 1). Weiter führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 8.
Februar 2024 aus, im Tagesablauf werde folgendes beschrieben: aufstehen, Kaffee
trinken, rauchen (1 P/Tag), aufräumen, einkaufen, mit Kollegin ins Restaurant
gehen, Fahrrad fahren, kochen, fernsehen. Seit über 10 Jahren habe sie
gleichartige Schmerzen. Vor diesem Hintergrund könne somatisch keine
IV-relevante langfristige gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden
(a.a.O.). Zur im Bericht des [...]spitals [...] vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 152,
S. 21-22) thematisierten Fibromyalgie ist festzuhalten, dass diese bereits in
der gutachterlichen Untersuchung vom 04/2020 Thema war und im rheumatologischen
Gutachten auch eine Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom
mit 10/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt worden war (vgl. IV-Akte 122, S. 6; IV-Akte 96, S. 15).
Damit handelt es sich hier nicht um eine neue Diagnose.
4.5.2. Weiter hielt der RAD-Psychiater Marcus
von Polheim, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der
Aktennotiz vom 5. Juni 2024 fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell
syndromal genau dasselbe Zustandsbild, wie zum Zeitpunkt der letzten
materiellen Prüfung 10/20. Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes würden sich nicht ergeben (IV-Akte 154).
4.5.3. Auf die Frage, ob es aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen
wesentliche Anhaltspunkte für eine voraussichtlich länger andauernde
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Oktober 2020
gebe, antwortete die RAD-Ärztin J____ in ihrer abschliessenden Stellungnahme
vom 11. Juni 2024, dass somatisch keine IV-relevante langfristige
gesundheitliche Verschlechterung nachvollzogen werden könne (IV-Akte 155, S.
2). Da auch aus psychiatrischer Sicht der RAD-Psychiater von einem syndromal
gleichen Beschwerdebild ausgehe, bestünden gesamthaft keine Anhaltspunkte für eine
länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung
vom 29. Oktober 2020 (a.a.O.).
4.5.4. Schliesslich führte der RAD-Psychiater in seiner Stellungnahme vom
17. Januar 2025 zum Bericht der behandelnden Psychologin F____ vom 10. Oktober
2024 aus, gegenüber der letzten materiellen Prüfung von 07/20, bei der bereits
eine depressive Störung (rezidivierend), eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung
mit ausgeprägten körperlichen Beschwerden und ebenfalls ein subjektiver
Leidensdruck bestanden hätten, sei syndromal keine Veränderung auszumachen
(IV-Akte 163). Dass die bestehenden Beschwerden nun als Posttraumatische
Belastungsstörung gedeutet würden ändere weder etwas an der Krankheitslast noch
am Ausmass der effektiven Einschränkungen. Damit seien die bisherigen
Einschätzungen bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 07/20
weiterhin gültig (a.a.O.).
4.6.
Wie bereits in Erwägung 3.5.3. hiervor ausgeführt, ist den
Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen. Solche Zweifel liegen bei den oben aufgeführten Beurteilungen des
RAD-Psychiaters und der RAD-Ärztin nicht vor. Diese setzten sich eingehend mit
den eingereichten Arztberichten auseinander und begründeten, wieso keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Im Ergebnis ist auf ihre
Einschätzung abzustellen, da sich keine auch nur geringen Zweifel daran
ergeben.
4.7.
4.7.1. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nichts. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass Dr. med. E____ im
Bericht vom 9. Januar 2024 festhielt, im Rahmen der rezidivierenden depressiven
Störung liege eine gegenwärtig mittelgradige Episode vor (vgl. IV-Akte 146, S.
1), was eine deutliche Verschlechterung gegenüber der «knapp leichten Episode»
im Gutachten aus dem Jahr 2020 darstelle. Aufgrund der mittelgradigen
depressiven Episode werde von Dr. med. E____ auch eine regelmässige
psychotherapeutische Behandlung bescheinigt (Beschwerde, Rz. 8). Hierzu ist
auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 18. Juni 2020 eine
rezidivierende depressive Störung attestiert wurde mit zum Zeitpunkt der
Beurteilung knapp leichtgradiger Episode (IV-Akte 95, S. 14), wobei zuvor im
Bericht von Dr. med. K____ vom 21. Mai 2018 eine mittelgradige depressive
Episode bescheinigt worden war (vgl. IV-Akte 95, S. 18). Vor dem Hintergrund, dass
eine rezidivierende Störung notorisch in Phasen mit entsprechenden Schwankungen
verläuft, was anerkannt ist, beinhaltet dies eben gerade, dass es der
Versicherten auch (kurzfristig) mal psychisch schlechter gehen kann, wie dies
2018 bereits der Fall war. Eine dauerhafte Verschlechterung ist damit noch
nicht belegt.
4.7.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. E____ bestätige
im Bericht vom 9. Januar 2024, dass neu Kniebeschwerden links dazugekommen seien.
Dazu werde im ebenfalls der IV-Stelle eingereichten Bericht der Radiologie vom
4. Dezember 2023 objektiviert, dass sich in der Bildgebung eine markante
intrameniskale Typ II Läsion zeige, womit eine objektivierbare Verschlechterung
und eine Diagnostik vorliegen, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe
(Beschwerde, Rz. 9). Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin diesbezüglich
zu Recht ausgeführt hat, wurde bereits im Gutachten 2020 festgehalten, dass die
Versicherte aufgrund der Befunde an den Kniegelenken keine körperliche
Schwerarbeit und keine Kniegelenke spezifische Tätigkeiten mehr zumutbar seien
(vgl. IV-Akte 164, S. 1 mit Hinweis auf das Urteil SVG vom 14. April 2021, E.
3.2.). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht der Radiologie vom 4.
Dezember 2023 wurde vom RAD bereits entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus wird
im Bericht des I____ Spitals vom 7. April 2022 durch die Behandler in
Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Jahren an myofaszialen Schmerzen leide,
jedoch weder eine entzündliche noch eine relevante degenerative Ursache dafür habe
gefunden werden können. Während der zweiwöchigen stationären Hospitalisation
zeigte sich die Beschwerdeführerin vollständig mobil und die Behandler
erachteten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als unbedingt
notwendig. Was den im gleichen Bericht geäusserten Verdacht auf eine Plantarfasziitis
betrifft, so wurden der Versicherten Dehn- und Lockerungsübungen gezeigt.
Ebenfalls wurde Physiotherapie verordnet, wobei die Versicherte die
Schuheinlage offenbar nicht hat anpassen lassen (Bericht [...]spital [...] vom
19. Juli 2023). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des H____
vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 146, S. 12-13) beruft, ist auch hier
festzustellen, dass die darin genannten Krampfadern gut behandelbar sind und
ebenfalls keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen
vermögen. Die im Bericht genannten Behandlungsoptionen wurden sodann
zwischenzeitlich bereits erfolgreich umgesetzt, so dass sich weitere
Bemerkungen hierzu erübrigen.
4.8.
Schliesslich vermag auch der von der behandelnden Psychologin F____
zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellte Bericht vom 4.
März 2025 (IV-Akte 167. S. 13-14) an der Einschätzung des RAD-Psychiaters nichts
zu ändern, da er weitgehend der früheren Einschätzung vom 10. Oktober 2024
(IV-Akte 161) entspricht, wozu der RAD-Psychiater bereits Stellung genommen hat
(IV-Akte 163).
4.9.
Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum letzten
Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die
Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine weitergehende
Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem
Hintergrund nicht.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,
Dr. Yves Waldmann, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert
auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. Yves Waldmann, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: