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Entscheid

IV.2025.33

IVG Rente; Neuanmeldung

11. September 2025Deutsch40 min

Oktober 2003 – unter Hinweis auf Folgen eines Unfalles vom 31. August 2002 – erstmals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nikolaus

Tamm, Advokat,

Advokatur indemnis,

Spalenberg 20, Postfach

1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.33

Verfügung vom 3. Februar 2025

Rente; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer, geboren 1967, meldete sich im 3.

Oktober 2003 – unter Hinweis auf Folgen eines Unfalles vom 31. August 2002 – erstmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese veranlasste

im Rahmen des Abklärungsverfahrens u.a. eine psychiatrische Begutachtung des

Beschwerdeführers durch Dr. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

(Gutachten vom 13. Februar 2007; IV-Akte 35). Nach einer psychiatrischen

Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;

vgl. IV-Akte 50) sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2009

für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze

Invalidenrente zu. Ab April 2006 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl.

IV-Akte 74). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August 2009 (Verfahren

IV.2009.94) ab (vgl. IV-Akte 87). Das Bundesgericht bestätigte den

Entscheid in der Folge mit Urteil vom 29. Januar 2010 (vgl. IV-Akte 93).

b) Am 24. August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 100). Die

Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. C____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.

das Gutachten vom 19. Dezember 2012; IV-Akte 110). Mit Verfügung vom 21. März

2013 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte

122). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 129) wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 (Verfahren

IV.2013.76, IV-Akte 136) gutgeheissen. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Konkretisierend wurde diesbezüglich

im Urteil festgehalten, es sei eine psychiatrische Begutachtung in einem

stationären Rahmen – gemäss den Empfehlungen von Dr. B____ (Gutachten vom 13. Februar

2007) – zu veranlassen.

c) Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin bei

den D____ Kliniken (D____) ein Gutachten, basierend auf einem stationären

Aufenthalt des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 29. Januar 2016 [IV-Akte 183,

S. 1 ff.], mit neuropsychologischem Untergutachten vom 16. November 2015 [IV-Akte

183, S. 76 ff.]). Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) lehnte

die Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.

Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich seit der Verfügung vom 16. März 2009 nicht wesentlich verändert. Die

dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit

Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) abgewiesen. Auf eine

weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. August 2017

(IV-Akte 215) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2017

(IV-Akte 229) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Im April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 234). Zur

Glaubhaftmachung der verschlechterten gesundheitlichen Situation berief er sich

insbesondere auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Manuelle Medizin AM FMH, vom 20.

Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1) und auf die neuropsychologische

Kurzuntersuchung des F____spitals [...] vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3).

Nachdem der RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen am 3. April 2020 (IV-Akte

243) Stellung genommen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid

vom 9. April 2020 (IV-Akte 244) mangels Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid die Ablehnung

des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand des behandelnden Psychiaters vom

22. April 2020 (IV-Akte 248) und Stellungnahme des RAD vom 30. April 2020

(IV-Akte 251) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020

(IV-Akte 253) die Ablehnung des Rentenanspruchs. Die hiergegen erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar

2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.).

e) Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

268) und liess der Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. E____/Dipl. Psych. G____

vom 6. Oktober 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 271). Gestützt auf die

Stellungnahme des RAD (IV-Akte 274) wurde – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275) – auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht

eingetreten (Verfügung vom 10. Dezember 2021; IV-Akte 277).

f) Im März 2024 erfolgte erneut eine Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Als Grund

der Behinderung gab er "psychiatrische und somatische Beschwerden,

Schmerzen" an (vgl. IV-Akte 279). Dr. H____, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, liess der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 22. April 2024

(IV-Akte 281, S. 2 f.) zukommen. Dr. I____, Innere Medizin und Rheumatologie

FMH, reichte den Bericht vom 10. Mai 2024 ein. In diesem wurde u.a. ein

Unfall vom 10. Dezember 2021 erwähnt, der eine Handverletzung links nach sich

gezogen habe (vgl. IV-Akte 282). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die

Akten der J____ (betreffend Unfall vom Jahr 2002, Verfahrensnummer

4.12403.02.9) bei (vgl. IV-Akte 285.1-285.131) und forderte von Dr. H____ den

Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291, S. 2 ff.) an. Schliesslich holte sie

vom RAD (Dr. K____) die Beurteilung vom 4. Juli 2024 ein (vgl. IV-Akte 295).

Mit Vorbescheid vom 22. November 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 296). Dazu äusserte sich dieser am 6. Januar 2025 (vgl. IV-Akte

300). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den RAD zur Stellungnahme

auf (Beurteilung Dr. K____ vom 31. Januar 2025; IV-Akte 303). Daraufhin erliess

die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2025 eine dem Vorbescheid

entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 305).

Erwägungen

II.

a) Am 6. März 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm

die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen. Unter o/e

Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 11. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni

2025.

an seiner Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni

2025.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch Nikolaus Tamm, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 17.

Juli 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

schlüssigen Feststellungen des RAD (Dr. K____) habe man – mangels

zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des

Gesundheitszustandes – zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erneut einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

Beschwerdegegnerin sei eine mangelhafte Abklärung des relevanten Sachverhaltes

vorzuwerfen. Auf die Beurteilung des RAD könne – namentlich in Anbetracht der

Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. H____ und Dr. E____) – nicht abgestellt

werden. Sie erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

nicht. Im Übrigen datiere die letzte fundierte psychiatrische Abklärung aus dem

Jahr 2016 (D____-Gutachten). In Anbetracht des frühzeitigen Versterbens des

Sohnes und des Verkehrsunfalles wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen,

weitere Abklärungen zu treffen und beispielsweise Prof. Dr. L____ mit der

Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens zu beauftragen. Angezeigt

sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und

hernach erneut entscheide (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2025 zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt

hat.

3.

3.1

3.1.1

Bei einer Neuanmeldung finden die

Revisionsgrundsätze (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog

Anwendung (BGE 133 V 108, 111 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts

8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1). Für die Annahme einer

anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter

medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen

ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgebend ist vielmehr

eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; Urteile des

Bundesgerichts 9C_93/2025 vom 29. August 2025 E. 2.2.2., 8C_250/2024 vom 14.

April 2025 E. 2.2 und 8C_207/2024 vom 25. März 2025 E. 4.3.).

3.1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens 5 % ändert (lit. a); oder sich auf 100 % erhöht (lit. b).

3.2

3.2.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.2

Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277) formell auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers nicht ein. Allerdings war der (unangefochten gebliebene)

Nichteintretensentscheid gestützt auf eine fundierte Stellungnahme des RAD vom

21.

Oktober 2021 (IV-Akte 274) (vgl. dazu Erwägung 5.1.5. hiernach)

ergangen. Im Ergebnis hatte die Beschwerdegegnerin somit eine eigentliche materielle

Überprüfung vorgenommen. Dies spricht dafür, die Verfügung vom 10. Dezember

2021.

als massgebenden Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer bis

zur angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305)

eingetretenen erheblichen Sachverhaltsänderung anzusehen. Kein anderes Ergebnis

würde sich allerdings ergeben, wenn als Referenzzeitpunkt die Verfügung vom 10.

Juni 2020 (IV-Akte 253), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar

2021.

bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.), angesehen würde.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und

nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.3.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe

des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt

(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %

gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.

4.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation

vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E.

5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein

Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,

therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und

diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der

Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil

des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1

In Anbetracht der langen Vorgeschichte (wiederholte Anmeldungen zum

Leistungsbezug) erscheint es aus Gründen der Verständlichkeit angezeigt, im

Folgenden einleitend kurz die medizinischen Eckpunkte (Verlauf) festzuhalten.

5.1.1

Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass die J____ in ihrer

Verfügung vom 13. Juni 2006 (IV-Akte 20, S. 2 ff.), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 (IV-Akte 34), davon ausgegangen

war, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw. neurologischer Sicht noch

über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an

Exekutivfunktionen verfügt (vgl. S. 2 der Verfügung und S. 5 des

Einspracheentscheides). Dabei hatte die J____ im Wesentlichen auf das

stationäre Gutachten der M____klinik [...] vom 6. Dezember 2005 (IV-Akte 25.2,

S. 5 ff., S. 18 unten), beinhaltend auch einen psychiatrischen

Abklärungsbericht vom 3. November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 26 ff.)

abgestellt. Damals waren folgende Diagnosen gestellt worden: (1.) Neuropathie

eines peripheren Astes des Nervus supraorbitalis (Trigeminusast I) links, (2.) chronisches

Schmerzsyndrom mit (a.) erheblicher psychogener Überlagerung und maladaptivem

Verhalten, (b.) schwer zu integrierenden und interpretierenden neuropsychologischen

Defiziten, (c.) leichter vegetativer Begleitsymptomatik (vgl. S. 10 der

Gesamtbeurteilung vom 6. Dezember 2005; IV-Akte 25.2, S. 14). In

der neurologischen Beurteilung war insbesondere klargestellt worden, es gebe

einen somatisch-organischen Kern des Beschwerdekomplexes. Art und Ausmass der

geäusserten Beschwerden seien jedoch ganz überwiegend psychiatrischerseits zu

erklären. Rein aus somatisch organisch-neurologischer Sicht müsste der

Versicherte weitgehend als arbeitsfähig erachtet werden (vgl. S. 9 der

neurologischen Stellungnahme [IV-Akte 25.2, S. 42]; siehe auch S. 14 der

Gesamtbeurteilung [IV-Akte 25.2, S. 14 oben]). Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt hatte die Einschätzung der J____ mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Verfahren

UV.2007.9; IV-Akte 54) bestätigt (vgl. Erwägungen 3.4.2. und 5.1. des Urteils).

5.1.2

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer ihrerseits

mit Verfügung vom 16. März 2009 ab dem 1. August 2003 bis zum 31. März

2006.

eine ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. April 2006 einen (weiteren) Rentenanspruch

verneint (vgl. IV-Akte 74). In medizinischer Hinsicht hatte die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der M____klinik [...] vom 23. Dezember

2005.

(IV-Akte 25.2, S. 4 ff.; siehe oben), auf das bei Dr. B____ eingeholte

psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2007 (IV-Akte 35), den

Untersuchungsbericht des RAD vom 28. November 2007 (IV-Akte 50) und die

Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 68) abgestellt. Dr. B____

hatte in seinem Gutachten folgende Diagnosen gestellt:

Verdacht auf

narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4), formal schwere neuropsychologische Störungen (gemäss neuropsychologischer

Untersuchung in der N____ Clinic [...], vom 19. März 2004) (vgl. IV-Akte 35, S.

20). Das Vorliegen weiterer Diagnosen, namentlich einer Depression, war hingegen

von Dr. B____ verneint worden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Allerdings hatte

sich der Gutachter – trotz detailliertem Beschrieb von Konsistenzen und

Inkonsistenzen – nicht dazu imstande gesehen, sich aktuell abschliessend zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. S. 25 des Gutachtens).

Der RAD hatte daraufhin mit Stellungnahmen vom 28. November 2007 und vom 12.

Januar 2009 dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht liege aufgrund der

Distraktion durch die Schmerzen eine maximal 10%ige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit vor. Diese psychiatrische Einschränkung sei aber – da es

sich um dieselben Symptome handle – in der somatischen Einschränkung bereits

eingeschlossen. Bezüglich der somatischen Einschränkung könne auf den Entscheid

der J____ abgestellt werden (vgl. IV-Akte 50, S. 6 resp. IV-Akte 68, S. 4).

Gestützt auf die Beurteilung des RAD war die Beschwerdegegnerin davon

ausgegangen, dass ab dem 23. Dezember 2005 (gemäss den Feststellungen

der J____) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit vorliege. Des Weiteren

hatte sie angenommen, es bestehe (aus unfallfremden, psychischen Gründen) für

Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und die

Exekutivfunktionen bei einem vollzeitlichen Pensum eine Leistungsfähigkeit von

90.

%. Dabei war u.a. klargestellt worden, die psychischen Leiden hätten nicht

einen derart hohen Krankheitswert, dass sich damit eine Arbeitsunfähigkeit von

mehr als 10 % begründen lasse (vgl. IV-Akte 74, S. 6). Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt und in der Folge auch das Bundesgericht hatten die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 geschützt (Urteil vom 26. August 2009

[IV-Akte 87] resp. vom 29. Januar 2010 [IV-Akte 93]).

5.1.3

In einer weiteren Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte

202) hatte die Beschwerdegegnerin eine seit dem 16. März 2009 eingetretene

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

verneint und in der Folge einen Rentenanspruch abgelehnt. Der Verfügung vom 5.

September 2016 hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das

psychiatrische Gutachten der D____ (Prof. Dr. L____ und Dipl. Psych. O____) vom

29.

Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.), inklusive

neuropsychologischem Untergutachten (Dipl. Psych. O____) vom 16. November 2015

(IV-Akte 183, S. 76 ff.) zugrunde gelegen, welches auf den im Rahmen eines stationären

Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnissen beruhte. Im

Gutachten der D____ vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) waren als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden (vgl. S. 52

des Gutachtens): (1.) Double Depression: Dysthymia (ICD-10; F34.1), rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10; F33.0); (2.) somatoforme

Störung, am ehesten undifferenziert mit auch dissoziativen Anteilen (ICD-10; F45.1);

(3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund stehenden narzisstisch-rigiden

Anteilen (ICD-10; Z73.1). Schliesslich war im Gutachten klargestellt worden, es

gebe nach der Dokumentation keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand

des Exploranden seit der Verfügung vom 16. März 2009 (IV-Akte 74) wesentlich geändert

habe. Führend könnten hier die vorliegenden psychopathologischen Befunde im

Längsverlauf herangezogen werden. Es handle sich allenfalls um eine

Neubewertung des gleichen Zustandsbildes durch den behandelnden Arzt (Dr. P____;

Bericht vom 15. März 2012 [IV-Akte 102] und Stellungnahme vom 22. April 2013

[IV-Akte 131, S. 2 ff.]) und durch Dr. E____ (Beurteilung vom 13. August

2014.

[IV-Akte 161, S. 3 ff.]; vgl. S. 74 des Gutachtens). Die Verfügung vom 5.

September 2016 (IV-Akte 202) war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht

mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214)

geschützt worden. In diesem Urteil war insbesondere klargestellt worden, gemäss

D____-Gutachten habe sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 16. März

2009.

nicht wesentlich geändert. Damit präsentierten sich auch die

anderslautenden Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im D____-Gutachten

lediglich als andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (vgl. Erwägung 3.7. des

Urteils; IV-Akte 214, S. 12).

5.1.4

Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hatte die Beschwerdegegnerin

erneut mangels zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des

Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.

IV-Akte 253). Dieser Verfügung hatten im Wesentlichen die Berichte des RAD (Dr.

K____) vom 3. April 2020 (IV-Akte 243) und vom 30. April 2020 (IV-Akte 251)

zugrunde gelegen. Dr. K____ hatte sich darin mit den Berichten von Dr. E____ vom

20.

Februar 2020 (IV-Akte 241) und vom 22. April 2020 (IV-Akte 248) sowie

dem Bericht des F____spitals [...] vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3

ff.) auseinandergesetzt. Dabei hatte er einerseits sich aus dem Bericht des F____spitals

[...] ergebende Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der

neuropsychologischen Funktionen – insbesondere wegen des 2017 festgestellten

Kavernoms – verneint (vgl. IV-Akte 243, S. 3 f. und IV-Akte 251, S. 3). Andererseits

hatte er auch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression als

nicht gegeben erachtet (vgl. IV-Akte 243, S. 5 f. und IV-Akte 251, S. 2) und klargestellt,

es liessen sich keine Hinweise finden, dass sich der psychische Gesundheitszustand

des Versicherten im Vergleich zur RAD-Untersuchung vom November 2007 (IV-Akte 50),

zum Gutachten von Dr. C____ vom Dezember 2012 (IV-Akte 110) und zum neuropsychologischen

Gutachten von Dipl. Psych. O____ vom 16. November 2015 (IV-Akte 183, S. 76 ff.)

wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 251, S. 3). Auch diese

Verfügung vom 10. Juni 2020 war in der Folge vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2021

(IV-Akte 267, S. 2 ff.) bestätigt worden. Darin war namentlich festgehalten

worden, grundsätzlich könne das 2017 festgestellte Kavernom Symptome wie Epilepsie,

Kopfschmerzen oder neurologische Defizite nach sich ziehen. Aus den Akten sei

zunächst ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und der

Schwindel, bereits seit vielen Jahren in gleicher Qualität und Quantität bestünden.

[…] Das Kavernom stelle angesichts des seit jeher unverändert präsentierten

Beschwerdebildes kein geeignetes Element dar, um eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation zu belegen (vgl. Erwägung 4.2.2. des Urteils). Des

Weiteren war klargestellt worden, das von Dr. E____ gezeichnete klinische

Beschwerdebild, welches als Grundlage für die Herleitung der diagnostizierten

depressiven Episode mittlerer bis schwerer Ausprägung gedient habe, sei mit den

von Prof. Dr. L____ erhobenen Befunden (Gutachten D____ 2016) nahezu kongruent.

[…] Bemerkenswert sei im vorliegenden Fall schliesslich die vom Gutachter

festgestellte Stabilität des Krankheitsbildes, So sei es über die Jahre hinweg bis

zum Begutachtungszeitpunkt nie zu einer wesentlichen Veränderung des

Krankheitsbildes gekommen. Die seit dem Jahr 2003 dokumentierten

psychopathologischen Befunde seien seit dem Jahr 2003 insgesamt aussagekräftig

und würden die Einschätzung der Stagnation·unterstützen. So erscheine auch

unter dem Blickwinkel der Kontinuität eine Exazerbation des Beschwerdebildes

ohne relevante äussere Zusatzfaktoren unwahrscheinlich (vgl. Erwägung 4.4.5. des

Urteils). Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass sich weder aus

somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe. Ein Revisionsgrund nach Art.

17.

ATSG liege nicht vor (vgl. Erwägung 4.6. des Urteils).

5.1.5

Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember

2021.

(IV-Akte 277) war die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Anmeldung

des Beschwerdeführers – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275)

– mangels hinreichend glaubhaft gemachter Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem 10. Juni 2020 nicht eingetreten. Der

Nichteintretensverfügung hatte in medizinischer Hinsicht die Beurteilung des RAD

(Dr. K____) vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) zugrunde gelegen. In dieser

Stellungnahme hatte der RAD-Arzt sich mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen

einer weiteren Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. E____ vom 6. Oktober 2021

(IV-Akte 271) auseinandergesetzt. Dr. E____ hatte im Wesentlichen dargetan, es

sei von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines

Patienten auszugehen, dies einhergehend mit dem Tod des 28-jährigen Sohnes des

Patienten am 22. Dezember 2020. Es sei von einer psychischen Dekompensation

auszugehen. Der Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben

verloren (vgl. IV-Akte 271). Diesbezüglich hatte der RAD klargestellt, bezüglich

des Todes des Sohnes des Versicherten gelte es festzuhalten, dass dieser

zweifellos eine schwere Belastung für den Versicherten darstelle und mit einer

Trauerreaktion einhergehe. Allerdings entspreche aus versicherungsmedizinischer

Sicht die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen

Gesundheitsschaden, da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der

folgenden Zeit in eine Konsolidationsphase übergehen werde. Die von Dr. E____

beschriebenen Befunde würden sich ein wenig – jedoch nicht massgebend – von denjenigen

gemäss Gutachten der D____ vom Januar 2016 unterscheiden. Wie bereits im

Bericht vom April 2020 gebe es auch aktuell keine Hinweise, dass die

psychotherapeutische Behandlung mittels einer halbstationären oder stationären Intervention

intensiviert worden wäre, oder beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen

Behandlung. Es würden auch im aktuellen Bericht die subjektiven Beschwerden des

Versicherten und Befunde beschrieben, die sich von den im Gutachten der D____

erwähnten nicht relevant unterscheiden würden (vgl. IV-Akte, S. 274, S. 2

f.).

5.2

Was den weiteren Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) angeht, so

präsentiert sich der (medizinische) Sachverhalt im Wesentlichen wie im

Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.

5.2.1

Seit dem 3. Mai 2023 befindet sich der Beschwerdeführer

bei Dr. Q____ in psychiatrischer Behandlung. Dieser führte im Bericht vom 22.

April 2024 (IV-Akte 281, S. 2 f.) aus, der Patient habe am 10. Dezember

2021.

einen frontalen Auffahrunfall erlebt. Als er auf der Strasse am Warten gewesen

sei, sei ein Auto mit hoher Geschwindigkeit gekommen und frontal in sein Auto geprallt

und habe dieses um mindestens fünfzehn Meter verschoben. Es sei an beiden Fahrzeugen

ein Totalschaden entstanden. Anschliessend seien beim Patienten schwere

posttraumatische Belastungsstörungen vorhanden gewesen. Dieses traumatische

Ereignis sei nach dem schweren traumatischen Ereignis durch den Tod seines

Sohnes am 22. Dezember 2020 erfolgt. Seit diesen beiden Ereignissen gehe

es dem Patienten zunehmend psychisch schlecht, so dass er keine Lebensfreude

und auch immer wieder Selbstmordgedanken habe.

5.2.2

Der Rheumatologe Dr. R____, welcher den

Beschwerdeführer seit November 2020 behandelt, führte im Bericht vom 10. Mai

2024.

(IV-Akte 282) als Diagnosen an: (1.) cervikospondylogenes Schmerzsyndrom

bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit schwer aktivierter

Osteochondrose Modic I (MRI der HWS vom 16. September 2020 im F____); (2.)

lumbogluteale Schmerzen und "Lumboischialgie" links, DD:

spondylogen-myofaszial; ISG-Syndrom links (MRI von LWS und ISG vom 10. November

2023: Anulus fibrosus-Riss foraminal links mit geringer Diskusprotrusion L4/S;

(3.) mögliche chronische Ulnaris-Neuropathie links nach Ulnarisläsion bei

Arbeitsunfall 1993; anhaltende Exacerbation von Arm-Unterarm-Handschmerzen

links nach Autounfall im Dezember 2021 mit Kontusion des linken Handgelenkes, klinisch

zusätzliche radiale Epicondylopathie links; (4.) persistierende chronische

Schmerzen mediale lnguina und medialer-proximaler Oberschenkel links bei Status

nach lnguinalhernien-Operation links vor ca. acht Jahren; (5.) rechtsbetonte Fersenschmerzen/Achillodynie

(MRI OSG rechts vom 2. März 2023 mit leichtem Reizzustand an der

Insertion der Plantarfaszie am Calcaneus; (6.) chronische Cephalea und

panvertebrales Schmerzsyndrom mit Erstmanifestation nach Schädelprellung 2002

(vgl. S. 1 des Berichtes). Ergänzend führte Dr. R____ namentlich aus, bei einem

Autounfall am 10. Dezember 2021 sei es zu einer Stauchung der linken Hand gegen

das Steuerrad in Neutralstellung mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich

des linken Handgelenkes gekommen. Klinisch habe sich bei seinen Untersuchungen

jeweils ein ubiquitärer Bewegungsschmerz im linken Handgelenk und ein äusserst

schwacher Faustschluss gefunden. Die Beschwerden persistierten in etwas regredientem

Ausmass bis aktuell.

5.2.3

Dr. H____ führte im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte

291, S. 2 ff.) aus, der Patient sei einmal monatlich in psychologischer

Betreuung bei Msc. G____. Nach einem erlebten frontalen Auffahrunfall am 10.

Dezember 2021 und dem Tod des Sohnes am 22. Dezember 2020 sei der psychische

Zustand des Patienten zunehmend schlechter geworden. Aufgrund dieser

Traumatisierungen habe er keine Lebensfreude mehr und auch immer wieder

Selbstmordgedanken (vgl. IV-Akte 291, S. 3). Der Patient sei schwer depressiv.

In Bezug auf die Befundlage führte Dr. Q____ an, der Patient sei allseits

orientiert und bewusstseinsklar. Im Affekt wirke er deprimiert. Es bestehe ein

fehlender Antrieb. Seit mehreren Jahren liege eine Anhedonie vor. Die Stimmung

sei gedrückt und es bestehe Hoffnungslosigkeit. Zukunftsängste und

lebensüberdrüssige Gedanken seien seit mindestens drei Jahren fest vorhanden,

mit Suizidgedanken sowie auch konkreten Vorstellungen. Inhaltlich beschäftige

er sich immer noch mit dem tragischen Verlust des Sohnes im Dezember 2020. Die

Trauer habe er noch nicht ganz verarbeitet. Ein psychotisches Geschehen sei

nicht vorhanden. Suizidalität sei latent immer wieder vorhanden mit konkreten

Vorstellungen, sich zu erschiessen. Der Schlaf sei gestört. Er grüble viel und

es sei eine innere Leere vorhanden. Dr. Q____ stellte folgende Diagnose:

Chronifizierung der depressiven Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger

Ausprägung (F32.10/F32.2), bestehend seit Behandlungsbeginn. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei äusserst ungünstig, da das depressive Zustandsbild seit

Jahren vorhanden sei. Es sei von einer erheblichen Verschlechterung seit 2021

auszugehen (vgl. IV-Akte 291, S. 4). Dr. Q____ erachtete den Beschwerdeführer für

100.

% arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten in der freien

Wirtschaft und auch im geschützten Rahmen (vgl. IV-Akte 291, S. 5).

5.2.4

Dr. K____ (RAD) äusserte sich in der Folge mit

Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) zur medizinischen

Situation. Er machte geltend, Dr. Q____ beschreibe im Wesentlichen den gleichen

Befund und erwähne dieselben Diagnosen wie zuvor Dr. E____/Msc. G____ im Februar

2020.

(IV-Akte 241), im April 2020 (IV-Akte 248) und im August 2020 (IV-Akte

263, S. 7 ff.). Es werde von einer chronifizierten depressiven Störung

ausgegangen. Eine schwere depressive Episode müsste hochdosiert – bei fehlender

Wirkung kombiniert und augmentiert – antidepressiv und in aller Regel stationär

behandelt werden. Fakt sei jedoch, dass der Versicherte bisher nie stationär

psychiatrisch behandelt wurde oder behandelt werden musste, und auch im Bericht

von Dr. Q____ vom Juni 2024 – wie auch in den Berichten zuvor – werde diese

Behandlungsoption mit keinem Wort erwogen. Seit der Anmeldung vor Jahren sei

der Versicherte – obschon von den Behandelnden seit über zehn Jahren eine

depressive Störung geltend gemacht werde – nie antidepressiv behandelt worden.

Gemäss Aktenlage werde der Versicherte erst seit etwa April 2024 von Dr. H____

mit Duloxetin 60mg/d behandelt, was einer vergleichsweise kleinen bis mittleren

Dosis entspreche. Sowohl Dr. E____ als auch Dr. Q____ würden eine chronifizierte

depressive Störung beschreiben. Allerdings unterscheide sich diese vom

klinischen Bild her nicht massgeblich vom Gutachten der D____ vom Januar 2016,

in welchem eine Dysthymie, eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung

sowie eine undifferenzierte und dissoziative somatoforme Störung beschrieben werde.

Dr. I____ mache in seinem Bericht wegen eines cervikospondylogenen

Schmerzsyndroms und lumboglutealer Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit geltend. Allerdings

decke sich die Einschätzung mit dem Entscheid, wonach der Versicherte aus

somatischen Gründen für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft 100

% arbeitsunfähig sei. Damit bestehe hinsichtlich der angestammten Tätigkeit

eine vollständige Übereinstimmung. Zusammengefasst könne daher konstatiert

werden, dass in den vorliegenden neuen Berichten im Wesentlichen der bereits

bekannte und hinsichtlich Arbeitsfähigkeit umfassend berücksichtigte psychische

und somatische Gesundheitsschaden beschrieben werde. Folglich könne die bisher

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als unverändert beurteilt werden.

5.2.5

In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 2025

(IV-Akte 303) legte Dr. K____ dar, der unerwartete Tod des Sohnes im jungen

Alter von 28 Jahren stelle unbestrittenermassen ein schwerwiegendes

Lebensereignis dar, ebenso wie der Autounfall. Diese Ereignisse und deren

Folgen seien jedoch in den bisherigen Abklärungen umfassend beschrieben und

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es gebe auch keine

Hinweise, dass eine richtungsgebende Veränderung der Behandlung eingeleitet worden

sei. Vielmehr werde die bisher durchgeführte Behandlung unverändert

weitergeführt. Die neuen ärztlichen Unterlagen würden keine grundsätzliche

respektive massgebliche Verschlechterung beschreiben, sondern einen

Gesundheitszustand, welcher bereits zuvor bekannt gewesen sei und weiterhin sei.

5.3

Der Einschätzung von Dr. K____ kann gefolgt werden. Die Stellungnahmen

vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) erfüllen

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1.

hiervor). Namentlich hat sich der RAD-Arzt mit den Berichten der behandelnden

Ärzte auseinandergesetzt. In seine Beurteilung hat er auch die lange

Vorgeschichte einbezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist von

einer hinreichenden Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes

auszugehen; insbesondere bedarf es keines psychiatrischen Verlaufsgutachtens

(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.4

5.4.1

In organischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen

in Bezug auf die angestammte Tätigkeit auf dem Bau eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings verfügt er weiterhin in

leidensangepassten Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Daran vermag

auch der Bericht von Dr. R____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte 282) nichts zu

ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat – wie dargetan wurde – im Urteil vom

27.

Februar 2008 (betreffend den Einspracheentscheid der J____; Verfahren UV.2007.9

[IV-Akte 54]) bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw.

neurologischer Sicht noch über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer

leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an

Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen verfügt (Erwägung

3.4.2

des Urteils). Auch im Urteil vom 26. August 2009 betreffend die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 (Verfahren IV.2009.94

[IV-Akte 87]) hatte das Sozialversicherungsgericht implizit diese Restarbeitsfähigkeit

aus organischer Sicht bestätigt (vgl. u.a. Erwägung 3.2.2.). In einem weiteren

Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2 ff. [Verfahren IV.2020.86],

betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020) hatte das

Gericht namentlich dem in der Zwischenzeit festgestelltes Kavernom – bei

identisch präsentiertem Beschwerdebild – keine Bedeutung beigemessen (vgl.

Erwägung 4.2.2. des Urteils) und war damit aus organischer Sicht auch weiterhin

von der bislang angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Arbeit ohne erhöhte Anforderung an

Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen) ausgegangen.

5.4.2

Die von Dr. R____ erwähnten organischen Befunde sind

verhältnismässig geringfügiger Natur. Zumindest ist nicht ersichtlich,

inwieweit sich daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten leichten Tätigkeit ergeben könnte. Was namentlich die

Handgelenksschmerzen links angeht, so wurden diese im Übrigen – wie sich aus

dem Bericht von Dr. R____ ergibt – in der Handchirurgie-Sprechstunde des F____spitals

[...] vom 21. Juni 2022 als "unklar" bezeichnet (vgl. S. 2 des

Berichtes von Dr. R____; IV-Akte 282, S. 2).

5.5

5.5.1

Auch in psychiatrischer Hinsicht lässt sich nicht auf

eine in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung der Situation

schliessen. Gemäss den plausiblen Ausführungen von Dr. K____ präsentiert

sich die Befundlage seit Jahren im Ergebnis gleich. Auch die Stellungnahme von

Dr. H____ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

5.5.2

Um den Verlauf besser nachvollziehen zu können, ist nochmals

zusammenfassend zu erwähnen, dass in der Vergangenheit nicht auf die

Beurteilungen von Dr. P____ und das "Gutachten" von Dr. E____ aus

dem Jahr 2014 abgestellt werden konnte. Von Dr. P____ war in seinem Bericht vom

15.

März 2012 (IV-Akte 102) unter anderem angegeben worden, es seien bei

seinem Patienten Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden. Der Patient

bilanziere zunehmend. Es sei von einer latenten Suizidalität auszugehen (vgl. S.

7.

des Berichtes). In einer weiteren Stellungnahme vom 22. April 2013

(IV-Akte 131, S. 2 ff.) hatte Dr. P____ angeführt, affektiv zeige sich ein

deprimierter und niedergeschlagener Patient mit nur geringer Modulationsfähigkeit.

Es seien eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit und allgemeine rasche

Erschöpfbarkeit vorhanden. Vorherrschend seien Anhedonie und Adynamie, Störung

der Vitalgefühle und Verlust des Selbstwertgefühls mit Hoffnungs- und

Perspektivlosigkeit. Psychomotorisch bestehende Antriebsminderung, bei

berichteter inneren Unruhe, Nervosität und Anspannung. Psychovegetativ

bestünden Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie

schmerzbedingte Durchschlafstörungen. Daneben werde über Angstäquivalente wie

Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen, Dyspnoe und Globusgefühl berichtet. Es seien

Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden, jedoch keine akute Suizidalität. Es

bestehe jedoch durchgängig eine negativistisch-nihilistische Ausrichtung mit

negativer Bilanzierung und fatalistischer Lebensmüdigkeit (vgl. S. 3 der

Stellungnahme). Dr. E____ war in seiner Beurteilung vom 13. August 2014

(IV-Akte 161, S. 3 ff.) zum Schluss gekommen, der Explorand leide (unter

anderem) an einer sich kontinuierlich verschlechternden affektiven Störung […],

die sich in Rahmen der Behandlung nach der Kopfverletzung entwickelt habe. Das

klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen

wie Schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung,

Freude- und Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise er ein vermindertes

Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und

Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken

sozialen Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung. Es bestünden Lebensüberdruss,

Schlafstörungen und Albträume. Damit seien die Kriterien nach ICD-10 für eine

mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erfüllt

(vgl. S. 38 der Beurteilung). In Bezug auf diese Beurteilungen des

behandelnden Arztes (Dr. P____) resp. von Dr. E____ war von Prof. Dr. L____ im

Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) klargestellt

worden, es handle sich diesbezüglich allenfalls um eine Neubewertung des gleichen

Zustandsbildes (vgl. S. 74 des Gutachtens). Es sei von einem seit dem Jahr

2003.

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustandsbild auszugehen (vgl. S.

61.

des Gutachtens). Eine anhaltende affektive Symptomatik sei langjährig

dokumentiert, die über weite Zeiträume nicht die Kriterien einer schweren oder

mittelgradigen, sehr wahrscheinlich auch zeitweise nicht die einer leichten depressiven

Episode erfülle (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 60). Wesentlich

sei es auch festzustellen, dass bis zum Jahre 2010 praktisch alle

fachpsychiatrischen Stellungnahmen – Ausnahmen stellten hier die späteren Einschätzungen

des Behandlers Dr.P____ und des "Gutachters" Dr. E____ dar – davon

ausgehen, dass die affektive Symptomatik allein kaum in der Lage sei, eine

relevante Leistungsbeeinträchtigung zu erklären. Diese Einschätzung schliesse

er sich an. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien nicht vereinbar

mit einer schweren depressiven Episode. Rein nach dem Interaktionsverhalten des

Exploranden mit seiner erhaltenen Differenzierung und der flexiblen Direktheit

in Bezug auf nicht krankheitsbezogene Themen sei eine schwere depressive

Episode aktuell definitiv auszuschliessen, dies trotz eines erkennbaren

erheblichen Leidensdruckes (vgl. S. 61 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 61).

Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2017

(Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) gefolgt.

5.5.3

Auch in der darauffolgenden Zeit hielten die

behandelnden Ärzte weiterhin an ihrer – von Prof. Dr. L____ verworfenen –

Auffassung fest resp. beschrieben letztlich weiterhin dieselben Befunde wie

bislang beschrieben. Namentlich wurde im Bericht von Dr. E____/Msc. G____ vom

20.

Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1 f.) angeführt, das klinische Bild sei durch

psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen wie Schwitzen,

Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung, Freude und

Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise der Patient ein vermindertes

Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und

Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken sozialen

Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden

Bericht vom 22. April 2020 (IV-Akte 248, S. 1 ff.) wurde in Bezug auf die

Affektlage ausgeführt, der Patient sei affektiv deprimiert, hoffnungslos. Es

bestünden Selbstzweifel. Geschildert würden massive Schuld- und

lnsuffizienzgefühle sowie eine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei reduziert.

Es bestehe ein sozialer Rückzug. Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen

und Einschlafstörungen. Psychomotorisch sei er Patient vorwiegend unruhig und angespannt.

Es seien Schuld- und Schamgefühle sowie Gefühle von Wertlosigkeit vorhanden.

Gedanken an den Tod und die Sinnlosigkeit des Lebens seien eruierbar. Aktuell seien

Suizidgedanken zu explorieren (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 26.

August 2020 (IV-Akte 263, S. 7 ff.) wurde schliesslich festgehalten, in

den Sitzungen erlebe man den Patienten schwer angeschlagen und belastet. Er berichte

unter Tränen von der Sinnlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seines Lebens. Im

Verlauf der Behandlung sei ersichtlich geworden, dass sich seit dem Gutachten

von Prof. Dr. L____ (Januar 2016) eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes ergeben habe. Der Patient habe sich weiter zurückgezogen,

lebe isoliert und habe den Kontakt zu seiner Familie – das was ihm am

wichtigsten gewesen sei und ihn am Leben gehalten habe – verloren. Man sehe die

wesentliche Veränderung im weiteren Abbau von Tagesstruktur, Selbstvertrauen und

Selbstwirksamkeit. Er zeige aktuell keine Aktivität mehr. Er berichte in regelmässigem

Abstand, dass er nicht mehr könne, den Sinn des Lebens verloren habe. Die Gefühle

von Wertlosigkeit, Schuldgefühle und Selbsthass würden ihn auffressen, sodass

er nicht wisse, was ihm noch geblieben sei. Der Patient gebe an, dass er

Selbstmordgedanken und auch entsprechende Pläne habe (vgl. S. 4). Dr. K____ (RAD)

verneinte jedoch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression. Er

hielt diesbezüglich fest, es fehle beispielweise ein schwer beeinträchtigter

versteinerter oder darniederliegender Affekt, eine aufgehobene

Affektmodulation, eine schwere Antriebsstörung. Des Weiteren führte er aus, eine

stationäre psychiatrische Behandlung, welche bei einer schwergradigen

depressiven Episode angezeigt wäre, nicht diskutiert. Im Übrigen sei von Dr. E____

bereits im "Gutachten" vom August 2014 eine "chronifizierte, mittel-

bis schwergradige depressive Episode" geltend gemacht worden, ebenfalls

mit der oben beschriebenen Symptomatik, welche sich gutachterlich nicht habe

bestätigen lassen (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 3. April 2020; IV-Akte

243, S. 5). Diese Auffassung bekräftigte Dr. K____ in seiner Stellungnahme

vom 30. April 2020 (IV-Akte 251). Namentlich verglich er nochmals die vom

behandelnden Psychiater angegebenen Befunde und die von Prof. Dr. L____

erhobenen Befunde (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Dem folgte das

Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2

ff.), mit welchem die Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253) bestätigt

wurde.

5.6

5.6.1

Einschneidend war in jedem Fall der Tod des Sohnes des

Beschwerdeführers am 22. Dezember 2020. Allerdings gibt es keine

hinreichenden Anhalte dafür, dass sich die psychiatrische Situation des

Beschwerdeführers in der Folge – insb. im Vergleich zu derjenigen, wie sie im bereits

mehrfach erwähnten Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) beschrieben

worden war (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor) – dauerhaft in relevanter Art und

Weise verschlechtert hat.

5.6.2

So gilt es zu konstatieren, dass Dr. E____ auch im Bericht vom 6.

Oktober 2021 (IV-Akte 271) weiterhin im Wesentlichen dieselben Befunde schilderte

wie bereits in den vorangegangenen Jahren. So führte er unter anderem an, der

Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben verloren hat.

Der Leidensdruck habe ein unerträgliches Ausmass angenommen von

Freudelosigkeit, lnteresselosigkeit, und Sinnlosigkeit. Durch den Tag hindurch habe

er keine Aktivität, sehe keinen Sinn, um aufzustehen. Er liege nur noch da,

vergesse zu essen oder zu trinken. Er berichte in jeder Therapie, dass er auf

den Tod warte. Er habe sich isoliert und von der Familie distanziert. Er trage

den Schmerz ganz allein, geprägt von Schuldgefühlen. Er wünsche sich, dass er

hätte sterben dürfen und nicht sein Sohn. Er berichte uns über einen inneren,

unerträglichen Schmerz, Wertlosigkeitsgefühle, Traurigkeit, Leeregefühl. Es sei

ihm nichts mehr geblieben. Er könne es nicht mehr ertragen, Zeit mit Frau und

Kinder zu verbringen. Er habe keine Perspektive und keine Vorstellung von der

Zukunft, er wünsche sich nur noch den Tod. Dass es sich dabei im Wesentlichen um

denselben Befund handelt, den der Behandler seit Jahren beschreibt, wurde denn

auch im Bericht von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) deutlich.

Der RAD-Arzt hatte damals schon als einleuchtende Begründung angegeben, es gebe

keine Hinweise dafür, dass die psychotherapeutische Behandlung mittels einer

halbstationären oder stationären Intervention intensiviert worden wäre, oder

beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen Behandlung. Auf

dieser Beurteilung basierte die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfügung

der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277). Ergänzend ist in

Bezug auf die im Bericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2021 erwähnte

"vollständig eingeengte Denkstruktur" zu bemerken, dass Dr. K____ in

seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) zutreffend erkannt hat,

dass dieser Umstand kein neuer Befund darstellt, sondern insbesondere bereits

im Gutachten der D____ vom Januar 2016 beschrieben worden war (vgl. S. 2 der

Stellungnahme). Der Vollständigkeit halber kann hier noch angeführt werden,

dass auch im psychiatrischen Abklärungsbericht der M____klinik [...] vom 3.

November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 27) schon festgehalten worden war, der Patient

vermittle bei allem Wortreichtum insgesamt einen unflexiblen, eingeengten

Eindruck, der jedoch nicht typisch depressiv sei (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.6.3

Auch soweit Dr. K____ in seinen Stellungnahmen vom 4.

Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) – entgegen

Dr. H____ (Bericht vom 17. Juni 2024; IV-Akte 291, S. 2 ff.) – immer noch eine relevante

Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers verneint, kann

ihm gefolgt werden. Gegen eine massgebende Verschlechterung spricht weiterhin –

abgesehen von der seit Jahren im Wesentlichen gleich geschilderten Befundlage –

namentlich, dass in all den Jahren und grade auch nach dem Tod des Sohnes des

Beschwerdeführers keine grundlegende Intensivierung der Behandlung erfolgt ist.

So hat immer noch keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers

stattgefunden. Eine solche wurde offenbar auch nicht einmal in Erwägung gezogen.

Dies erscheint unverständlich gemessen am geltend gemachten massiven Leidensdruck.

Im Übrigen führt Dr. H____ im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291,

S. 2 ff.) – eher für eine Verbesserung sprechend – aus, die Trauer (Verlust des

Sohnes) habe der Patient "noch nicht ganz verarbeitet". Dies deckt

sich mit der früheren Einschätzung von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte

274), in welcher festgehalten worden war, aus versicherungsmedizinischer Sicht entspreche

die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden,

da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der folgenden Zeit in eine

Konsolidationsphase übergehen werde (vgl. Erwägung 5.1.5. hiervor).

5.6.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.

3.

f. der Beschwerde) gibt es im Übrigen keine Anhalte dafür, dass Dr. K____

seine aktuelle Einschätzung (insb. Stellungnahme vom 4. Juli 2024; IV-Akte 295)

nicht neutral vorgenommen hat. Auch hat der RAD-Arzt – wie auch in allen

vorgängigen Stellungnahmen – sämtlichen massgebenden Vorakten umfassend

Rechnung getragen und seine Einschätzung schlüssig begründet. Bei dieser

Ausgangslage bedurfte es keiner neuen gutachterlichen Beurteilung. Namentlich

erscheint eine Verlaufsbegutachten bei Prof. Dr. L____, so wie vom

Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. S. 6 der Beschwerde), entbehrlich. Gestützt

auf die Stellungnahme von Dr. K____ lässt sich der medizinisch relevante

Sachverhalt weiterhin hinreichend zuverlässig feststellen. Aus den vom

Beschwerdeführer erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich – wie

sich aus den obigen Ausführungen ergibt – gerade keine hinreichenden Anhalte

für eine namhafte dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitstandes.

5.7

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es insgesamt keine

hinreichenden Anhalte für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers gibt. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) gestützt auf die vorliegenden Akten

zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.

iur. Nikolaus Tamm, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. Nikolaus

Tamm, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: