IV.2025.33
IVG Rente; Neuanmeldung
11. September 2025Deutsch40 min
Oktober 2003 – unter Hinweis auf Folgen eines Unfalles vom 31. August 2002 – erstmals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nikolaus
Tamm, Advokat,
Advokatur indemnis,
Spalenberg 20, Postfach
1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.33
Verfügung vom 3. Februar 2025
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren 1967, meldete sich im 3.
Oktober 2003 – unter Hinweis auf Folgen eines Unfalles vom 31. August 2002 – erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese veranlasste
im Rahmen des Abklärungsverfahrens u.a. eine psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers durch Dr. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
(Gutachten vom 13. Februar 2007; IV-Akte 35). Nach einer psychiatrischen
Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
vgl. IV-Akte 50) sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2009
für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze
Invalidenrente zu. Ab April 2006 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl.
IV-Akte 74). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August 2009 (Verfahren
IV.2009.94) ab (vgl. IV-Akte 87). Das Bundesgericht bestätigte den
Entscheid in der Folge mit Urteil vom 29. Januar 2010 (vgl. IV-Akte 93).
b) Am 24. August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 100). Die
Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. C____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.
das Gutachten vom 19. Dezember 2012; IV-Akte 110). Mit Verfügung vom 21. März
2013 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte
122). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 129) wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 (Verfahren
IV.2013.76, IV-Akte 136) gutgeheissen. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Konkretisierend wurde diesbezüglich
im Urteil festgehalten, es sei eine psychiatrische Begutachtung in einem
stationären Rahmen – gemäss den Empfehlungen von Dr. B____ (Gutachten vom 13. Februar
2007) – zu veranlassen.
c) Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin bei
den D____ Kliniken (D____) ein Gutachten, basierend auf einem stationären
Aufenthalt des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 29. Januar 2016 [IV-Akte 183,
S. 1 ff.], mit neuropsychologischem Untergutachten vom 16. November 2015 [IV-Akte
183, S. 76 ff.]). Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) lehnte
die Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich seit der Verfügung vom 16. März 2009 nicht wesentlich verändert. Die
dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) abgewiesen. Auf eine
weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. August 2017
(IV-Akte 215) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2017
(IV-Akte 229) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Im April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 234). Zur
Glaubhaftmachung der verschlechterten gesundheitlichen Situation berief er sich
insbesondere auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Manuelle Medizin AM FMH, vom 20.
Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1) und auf die neuropsychologische
Kurzuntersuchung des F____spitals [...] vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3).
Nachdem der RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen am 3. April 2020 (IV-Akte
243) Stellung genommen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid
vom 9. April 2020 (IV-Akte 244) mangels Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid die Ablehnung
des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand des behandelnden Psychiaters vom
22. April 2020 (IV-Akte 248) und Stellungnahme des RAD vom 30. April 2020
(IV-Akte 251) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020
(IV-Akte 253) die Ablehnung des Rentenanspruchs. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar
2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.).
e) Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
268) und liess der Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. E____/Dipl. Psych. G____
vom 6. Oktober 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 271). Gestützt auf die
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 274) wurde – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275) – auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten (Verfügung vom 10. Dezember 2021; IV-Akte 277).
f) Im März 2024 erfolgte erneut eine Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Als Grund
der Behinderung gab er "psychiatrische und somatische Beschwerden,
Schmerzen" an (vgl. IV-Akte 279). Dr. H____, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, liess der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 22. April 2024
(IV-Akte 281, S. 2 f.) zukommen. Dr. I____, Innere Medizin und Rheumatologie
FMH, reichte den Bericht vom 10. Mai 2024 ein. In diesem wurde u.a. ein
Unfall vom 10. Dezember 2021 erwähnt, der eine Handverletzung links nach sich
gezogen habe (vgl. IV-Akte 282). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die
Akten der J____ (betreffend Unfall vom Jahr 2002, Verfahrensnummer
4.12403.02.9) bei (vgl. IV-Akte 285.1-285.131) und forderte von Dr. H____ den
Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291, S. 2 ff.) an. Schliesslich holte sie
vom RAD (Dr. K____) die Beurteilung vom 4. Juli 2024 ein (vgl. IV-Akte 295).
Mit Vorbescheid vom 22. November 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 296). Dazu äusserte sich dieser am 6. Januar 2025 (vgl. IV-Akte
300). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den RAD zur Stellungnahme
auf (Beurteilung Dr. K____ vom 31. Januar 2025; IV-Akte 303). Daraufhin erliess
die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2025 eine dem Vorbescheid
entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 305).
Erwägungen
II.
a) Am 6. März 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen. Unter o/e
Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 11. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni
2025.
an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni
2025.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch Nikolaus Tamm, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 17.
Juli 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
schlüssigen Feststellungen des RAD (Dr. K____) habe man – mangels
zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes – zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erneut einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
Beschwerdegegnerin sei eine mangelhafte Abklärung des relevanten Sachverhaltes
vorzuwerfen. Auf die Beurteilung des RAD könne – namentlich in Anbetracht der
Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. H____ und Dr. E____) – nicht abgestellt
werden. Sie erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
nicht. Im Übrigen datiere die letzte fundierte psychiatrische Abklärung aus dem
Jahr 2016 (D____-Gutachten). In Anbetracht des frühzeitigen Versterbens des
Sohnes und des Verkehrsunfalles wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen,
weitere Abklärungen zu treffen und beispielsweise Prof. Dr. L____ mit der
Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens zu beauftragen. Angezeigt
sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und
hernach erneut entscheide (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2025 zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Akten erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat.
3.
3.1
3.1.1
Bei einer Neuanmeldung finden die
Revisionsgrundsätze (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog
Anwendung (BGE 133 V 108, 111 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1). Für die Annahme einer
anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter
medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen
ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgebend ist vielmehr
eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; Urteile des
Bundesgerichts 9C_93/2025 vom 29. August 2025 E. 2.2.2., 8C_250/2024 vom 14.
April 2025 E. 2.2 und 8C_207/2024 vom 25. März 2025 E. 4.3.).
3.1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens 5 % ändert (lit. a); oder sich auf 100 % erhöht (lit. b).
3.2
3.2.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.2
Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277) formell auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers nicht ein. Allerdings war der (unangefochten gebliebene)
Nichteintretensentscheid gestützt auf eine fundierte Stellungnahme des RAD vom
21.
Oktober 2021 (IV-Akte 274) (vgl. dazu Erwägung 5.1.5. hiernach)
ergangen. Im Ergebnis hatte die Beschwerdegegnerin somit eine eigentliche materielle
Überprüfung vorgenommen. Dies spricht dafür, die Verfügung vom 10. Dezember
2021.
als massgebenden Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer bis
zur angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305)
eingetretenen erheblichen Sachverhaltsänderung anzusehen. Kein anderes Ergebnis
würde sich allerdings ergeben, wenn als Referenzzeitpunkt die Verfügung vom 10.
Juni 2020 (IV-Akte 253), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar
2021.
bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.), angesehen würde.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und
nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.3.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe
des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.
4.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E.
5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein
Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,
therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und
diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der
Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil
des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1
In Anbetracht der langen Vorgeschichte (wiederholte Anmeldungen zum
Leistungsbezug) erscheint es aus Gründen der Verständlichkeit angezeigt, im
Folgenden einleitend kurz die medizinischen Eckpunkte (Verlauf) festzuhalten.
5.1.1
Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass die J____ in ihrer
Verfügung vom 13. Juni 2006 (IV-Akte 20, S. 2 ff.), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 (IV-Akte 34), davon ausgegangen
war, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw. neurologischer Sicht noch
über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an
Exekutivfunktionen verfügt (vgl. S. 2 der Verfügung und S. 5 des
Einspracheentscheides). Dabei hatte die J____ im Wesentlichen auf das
stationäre Gutachten der M____klinik [...] vom 6. Dezember 2005 (IV-Akte 25.2,
S. 5 ff., S. 18 unten), beinhaltend auch einen psychiatrischen
Abklärungsbericht vom 3. November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 26 ff.)
abgestellt. Damals waren folgende Diagnosen gestellt worden: (1.) Neuropathie
eines peripheren Astes des Nervus supraorbitalis (Trigeminusast I) links, (2.) chronisches
Schmerzsyndrom mit (a.) erheblicher psychogener Überlagerung und maladaptivem
Verhalten, (b.) schwer zu integrierenden und interpretierenden neuropsychologischen
Defiziten, (c.) leichter vegetativer Begleitsymptomatik (vgl. S. 10 der
Gesamtbeurteilung vom 6. Dezember 2005; IV-Akte 25.2, S. 14). In
der neurologischen Beurteilung war insbesondere klargestellt worden, es gebe
einen somatisch-organischen Kern des Beschwerdekomplexes. Art und Ausmass der
geäusserten Beschwerden seien jedoch ganz überwiegend psychiatrischerseits zu
erklären. Rein aus somatisch organisch-neurologischer Sicht müsste der
Versicherte weitgehend als arbeitsfähig erachtet werden (vgl. S. 9 der
neurologischen Stellungnahme [IV-Akte 25.2, S. 42]; siehe auch S. 14 der
Gesamtbeurteilung [IV-Akte 25.2, S. 14 oben]). Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hatte die Einschätzung der J____ mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Verfahren
UV.2007.9; IV-Akte 54) bestätigt (vgl. Erwägungen 3.4.2. und 5.1. des Urteils).
5.1.2
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer ihrerseits
mit Verfügung vom 16. März 2009 ab dem 1. August 2003 bis zum 31. März
2006.
eine ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. April 2006 einen (weiteren) Rentenanspruch
verneint (vgl. IV-Akte 74). In medizinischer Hinsicht hatte die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der M____klinik [...] vom 23. Dezember
2005.
(IV-Akte 25.2, S. 4 ff.; siehe oben), auf das bei Dr. B____ eingeholte
psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2007 (IV-Akte 35), den
Untersuchungsbericht des RAD vom 28. November 2007 (IV-Akte 50) und die
Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 68) abgestellt. Dr. B____
hatte in seinem Gutachten folgende Diagnosen gestellt:
Verdacht auf
narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), formal schwere neuropsychologische Störungen (gemäss neuropsychologischer
Untersuchung in der N____ Clinic [...], vom 19. März 2004) (vgl. IV-Akte 35, S.
20). Das Vorliegen weiterer Diagnosen, namentlich einer Depression, war hingegen
von Dr. B____ verneint worden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Allerdings hatte
sich der Gutachter – trotz detailliertem Beschrieb von Konsistenzen und
Inkonsistenzen – nicht dazu imstande gesehen, sich aktuell abschliessend zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. S. 25 des Gutachtens).
Der RAD hatte daraufhin mit Stellungnahmen vom 28. November 2007 und vom 12.
Januar 2009 dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht liege aufgrund der
Distraktion durch die Schmerzen eine maximal 10%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit vor. Diese psychiatrische Einschränkung sei aber – da es
sich um dieselben Symptome handle – in der somatischen Einschränkung bereits
eingeschlossen. Bezüglich der somatischen Einschränkung könne auf den Entscheid
der J____ abgestellt werden (vgl. IV-Akte 50, S. 6 resp. IV-Akte 68, S. 4).
Gestützt auf die Beurteilung des RAD war die Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen, dass ab dem 23. Dezember 2005 (gemäss den Feststellungen
der J____) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit vorliege. Des Weiteren
hatte sie angenommen, es bestehe (aus unfallfremden, psychischen Gründen) für
Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und die
Exekutivfunktionen bei einem vollzeitlichen Pensum eine Leistungsfähigkeit von
90.
%. Dabei war u.a. klargestellt worden, die psychischen Leiden hätten nicht
einen derart hohen Krankheitswert, dass sich damit eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 10 % begründen lasse (vgl. IV-Akte 74, S. 6). Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und in der Folge auch das Bundesgericht hatten die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 geschützt (Urteil vom 26. August 2009
[IV-Akte 87] resp. vom 29. Januar 2010 [IV-Akte 93]).
5.1.3
In einer weiteren Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte
202) hatte die Beschwerdegegnerin eine seit dem 16. März 2009 eingetretene
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
verneint und in der Folge einen Rentenanspruch abgelehnt. Der Verfügung vom 5.
September 2016 hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
psychiatrische Gutachten der D____ (Prof. Dr. L____ und Dipl. Psych. O____) vom
29.
Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.), inklusive
neuropsychologischem Untergutachten (Dipl. Psych. O____) vom 16. November 2015
(IV-Akte 183, S. 76 ff.) zugrunde gelegen, welches auf den im Rahmen eines stationären
Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnissen beruhte. Im
Gutachten der D____ vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) waren als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden (vgl. S. 52
des Gutachtens): (1.) Double Depression: Dysthymia (ICD-10; F34.1), rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10; F33.0); (2.) somatoforme
Störung, am ehesten undifferenziert mit auch dissoziativen Anteilen (ICD-10; F45.1);
(3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund stehenden narzisstisch-rigiden
Anteilen (ICD-10; Z73.1). Schliesslich war im Gutachten klargestellt worden, es
gebe nach der Dokumentation keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand
des Exploranden seit der Verfügung vom 16. März 2009 (IV-Akte 74) wesentlich geändert
habe. Führend könnten hier die vorliegenden psychopathologischen Befunde im
Längsverlauf herangezogen werden. Es handle sich allenfalls um eine
Neubewertung des gleichen Zustandsbildes durch den behandelnden Arzt (Dr. P____;
Bericht vom 15. März 2012 [IV-Akte 102] und Stellungnahme vom 22. April 2013
[IV-Akte 131, S. 2 ff.]) und durch Dr. E____ (Beurteilung vom 13. August
2014.
[IV-Akte 161, S. 3 ff.]; vgl. S. 74 des Gutachtens). Die Verfügung vom 5.
September 2016 (IV-Akte 202) war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht
mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214)
geschützt worden. In diesem Urteil war insbesondere klargestellt worden, gemäss
D____-Gutachten habe sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 16. März
2009.
nicht wesentlich geändert. Damit präsentierten sich auch die
anderslautenden Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im D____-Gutachten
lediglich als andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (vgl. Erwägung 3.7. des
Urteils; IV-Akte 214, S. 12).
5.1.4
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hatte die Beschwerdegegnerin
erneut mangels zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.
IV-Akte 253). Dieser Verfügung hatten im Wesentlichen die Berichte des RAD (Dr.
K____) vom 3. April 2020 (IV-Akte 243) und vom 30. April 2020 (IV-Akte 251)
zugrunde gelegen. Dr. K____ hatte sich darin mit den Berichten von Dr. E____ vom
20.
Februar 2020 (IV-Akte 241) und vom 22. April 2020 (IV-Akte 248) sowie
dem Bericht des F____spitals [...] vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3
ff.) auseinandergesetzt. Dabei hatte er einerseits sich aus dem Bericht des F____spitals
[...] ergebende Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der
neuropsychologischen Funktionen – insbesondere wegen des 2017 festgestellten
Kavernoms – verneint (vgl. IV-Akte 243, S. 3 f. und IV-Akte 251, S. 3). Andererseits
hatte er auch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression als
nicht gegeben erachtet (vgl. IV-Akte 243, S. 5 f. und IV-Akte 251, S. 2) und klargestellt,
es liessen sich keine Hinweise finden, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Versicherten im Vergleich zur RAD-Untersuchung vom November 2007 (IV-Akte 50),
zum Gutachten von Dr. C____ vom Dezember 2012 (IV-Akte 110) und zum neuropsychologischen
Gutachten von Dipl. Psych. O____ vom 16. November 2015 (IV-Akte 183, S. 76 ff.)
wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 251, S. 3). Auch diese
Verfügung vom 10. Juni 2020 war in der Folge vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2021
(IV-Akte 267, S. 2 ff.) bestätigt worden. Darin war namentlich festgehalten
worden, grundsätzlich könne das 2017 festgestellte Kavernom Symptome wie Epilepsie,
Kopfschmerzen oder neurologische Defizite nach sich ziehen. Aus den Akten sei
zunächst ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und der
Schwindel, bereits seit vielen Jahren in gleicher Qualität und Quantität bestünden.
[…] Das Kavernom stelle angesichts des seit jeher unverändert präsentierten
Beschwerdebildes kein geeignetes Element dar, um eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation zu belegen (vgl. Erwägung 4.2.2. des Urteils). Des
Weiteren war klargestellt worden, das von Dr. E____ gezeichnete klinische
Beschwerdebild, welches als Grundlage für die Herleitung der diagnostizierten
depressiven Episode mittlerer bis schwerer Ausprägung gedient habe, sei mit den
von Prof. Dr. L____ erhobenen Befunden (Gutachten D____ 2016) nahezu kongruent.
[…] Bemerkenswert sei im vorliegenden Fall schliesslich die vom Gutachter
festgestellte Stabilität des Krankheitsbildes, So sei es über die Jahre hinweg bis
zum Begutachtungszeitpunkt nie zu einer wesentlichen Veränderung des
Krankheitsbildes gekommen. Die seit dem Jahr 2003 dokumentierten
psychopathologischen Befunde seien seit dem Jahr 2003 insgesamt aussagekräftig
und würden die Einschätzung der Stagnation·unterstützen. So erscheine auch
unter dem Blickwinkel der Kontinuität eine Exazerbation des Beschwerdebildes
ohne relevante äussere Zusatzfaktoren unwahrscheinlich (vgl. Erwägung 4.4.5. des
Urteils). Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass sich weder aus
somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe. Ein Revisionsgrund nach Art.
17.
ATSG liege nicht vor (vgl. Erwägung 4.6. des Urteils).
5.1.5
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember
2021.
(IV-Akte 277) war die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Anmeldung
des Beschwerdeführers – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275)
– mangels hinreichend glaubhaft gemachter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem 10. Juni 2020 nicht eingetreten. Der
Nichteintretensverfügung hatte in medizinischer Hinsicht die Beurteilung des RAD
(Dr. K____) vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) zugrunde gelegen. In dieser
Stellungnahme hatte der RAD-Arzt sich mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen
einer weiteren Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. E____ vom 6. Oktober 2021
(IV-Akte 271) auseinandergesetzt. Dr. E____ hatte im Wesentlichen dargetan, es
sei von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines
Patienten auszugehen, dies einhergehend mit dem Tod des 28-jährigen Sohnes des
Patienten am 22. Dezember 2020. Es sei von einer psychischen Dekompensation
auszugehen. Der Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben
verloren (vgl. IV-Akte 271). Diesbezüglich hatte der RAD klargestellt, bezüglich
des Todes des Sohnes des Versicherten gelte es festzuhalten, dass dieser
zweifellos eine schwere Belastung für den Versicherten darstelle und mit einer
Trauerreaktion einhergehe. Allerdings entspreche aus versicherungsmedizinischer
Sicht die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen
Gesundheitsschaden, da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der
folgenden Zeit in eine Konsolidationsphase übergehen werde. Die von Dr. E____
beschriebenen Befunde würden sich ein wenig – jedoch nicht massgebend – von denjenigen
gemäss Gutachten der D____ vom Januar 2016 unterscheiden. Wie bereits im
Bericht vom April 2020 gebe es auch aktuell keine Hinweise, dass die
psychotherapeutische Behandlung mittels einer halbstationären oder stationären Intervention
intensiviert worden wäre, oder beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen
Behandlung. Es würden auch im aktuellen Bericht die subjektiven Beschwerden des
Versicherten und Befunde beschrieben, die sich von den im Gutachten der D____
erwähnten nicht relevant unterscheiden würden (vgl. IV-Akte, S. 274, S. 2
f.).
5.2
Was den weiteren Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) angeht, so
präsentiert sich der (medizinische) Sachverhalt im Wesentlichen wie im
Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.
5.2.1
Seit dem 3. Mai 2023 befindet sich der Beschwerdeführer
bei Dr. Q____ in psychiatrischer Behandlung. Dieser führte im Bericht vom 22.
April 2024 (IV-Akte 281, S. 2 f.) aus, der Patient habe am 10. Dezember
2021.
einen frontalen Auffahrunfall erlebt. Als er auf der Strasse am Warten gewesen
sei, sei ein Auto mit hoher Geschwindigkeit gekommen und frontal in sein Auto geprallt
und habe dieses um mindestens fünfzehn Meter verschoben. Es sei an beiden Fahrzeugen
ein Totalschaden entstanden. Anschliessend seien beim Patienten schwere
posttraumatische Belastungsstörungen vorhanden gewesen. Dieses traumatische
Ereignis sei nach dem schweren traumatischen Ereignis durch den Tod seines
Sohnes am 22. Dezember 2020 erfolgt. Seit diesen beiden Ereignissen gehe
es dem Patienten zunehmend psychisch schlecht, so dass er keine Lebensfreude
und auch immer wieder Selbstmordgedanken habe.
5.2.2
Der Rheumatologe Dr. R____, welcher den
Beschwerdeführer seit November 2020 behandelt, führte im Bericht vom 10. Mai
2024.
(IV-Akte 282) als Diagnosen an: (1.) cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit schwer aktivierter
Osteochondrose Modic I (MRI der HWS vom 16. September 2020 im F____); (2.)
lumbogluteale Schmerzen und "Lumboischialgie" links, DD:
spondylogen-myofaszial; ISG-Syndrom links (MRI von LWS und ISG vom 10. November
2023: Anulus fibrosus-Riss foraminal links mit geringer Diskusprotrusion L4/S;
(3.) mögliche chronische Ulnaris-Neuropathie links nach Ulnarisläsion bei
Arbeitsunfall 1993; anhaltende Exacerbation von Arm-Unterarm-Handschmerzen
links nach Autounfall im Dezember 2021 mit Kontusion des linken Handgelenkes, klinisch
zusätzliche radiale Epicondylopathie links; (4.) persistierende chronische
Schmerzen mediale lnguina und medialer-proximaler Oberschenkel links bei Status
nach lnguinalhernien-Operation links vor ca. acht Jahren; (5.) rechtsbetonte Fersenschmerzen/Achillodynie
(MRI OSG rechts vom 2. März 2023 mit leichtem Reizzustand an der
Insertion der Plantarfaszie am Calcaneus; (6.) chronische Cephalea und
panvertebrales Schmerzsyndrom mit Erstmanifestation nach Schädelprellung 2002
(vgl. S. 1 des Berichtes). Ergänzend führte Dr. R____ namentlich aus, bei einem
Autounfall am 10. Dezember 2021 sei es zu einer Stauchung der linken Hand gegen
das Steuerrad in Neutralstellung mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich
des linken Handgelenkes gekommen. Klinisch habe sich bei seinen Untersuchungen
jeweils ein ubiquitärer Bewegungsschmerz im linken Handgelenk und ein äusserst
schwacher Faustschluss gefunden. Die Beschwerden persistierten in etwas regredientem
Ausmass bis aktuell.
5.2.3
Dr. H____ führte im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte
291, S. 2 ff.) aus, der Patient sei einmal monatlich in psychologischer
Betreuung bei Msc. G____. Nach einem erlebten frontalen Auffahrunfall am 10.
Dezember 2021 und dem Tod des Sohnes am 22. Dezember 2020 sei der psychische
Zustand des Patienten zunehmend schlechter geworden. Aufgrund dieser
Traumatisierungen habe er keine Lebensfreude mehr und auch immer wieder
Selbstmordgedanken (vgl. IV-Akte 291, S. 3). Der Patient sei schwer depressiv.
In Bezug auf die Befundlage führte Dr. Q____ an, der Patient sei allseits
orientiert und bewusstseinsklar. Im Affekt wirke er deprimiert. Es bestehe ein
fehlender Antrieb. Seit mehreren Jahren liege eine Anhedonie vor. Die Stimmung
sei gedrückt und es bestehe Hoffnungslosigkeit. Zukunftsängste und
lebensüberdrüssige Gedanken seien seit mindestens drei Jahren fest vorhanden,
mit Suizidgedanken sowie auch konkreten Vorstellungen. Inhaltlich beschäftige
er sich immer noch mit dem tragischen Verlust des Sohnes im Dezember 2020. Die
Trauer habe er noch nicht ganz verarbeitet. Ein psychotisches Geschehen sei
nicht vorhanden. Suizidalität sei latent immer wieder vorhanden mit konkreten
Vorstellungen, sich zu erschiessen. Der Schlaf sei gestört. Er grüble viel und
es sei eine innere Leere vorhanden. Dr. Q____ stellte folgende Diagnose:
Chronifizierung der depressiven Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger
Ausprägung (F32.10/F32.2), bestehend seit Behandlungsbeginn. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei äusserst ungünstig, da das depressive Zustandsbild seit
Jahren vorhanden sei. Es sei von einer erheblichen Verschlechterung seit 2021
auszugehen (vgl. IV-Akte 291, S. 4). Dr. Q____ erachtete den Beschwerdeführer für
100.
% arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten in der freien
Wirtschaft und auch im geschützten Rahmen (vgl. IV-Akte 291, S. 5).
5.2.4
Dr. K____ (RAD) äusserte sich in der Folge mit
Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) zur medizinischen
Situation. Er machte geltend, Dr. Q____ beschreibe im Wesentlichen den gleichen
Befund und erwähne dieselben Diagnosen wie zuvor Dr. E____/Msc. G____ im Februar
2020.
(IV-Akte 241), im April 2020 (IV-Akte 248) und im August 2020 (IV-Akte
263, S. 7 ff.). Es werde von einer chronifizierten depressiven Störung
ausgegangen. Eine schwere depressive Episode müsste hochdosiert – bei fehlender
Wirkung kombiniert und augmentiert – antidepressiv und in aller Regel stationär
behandelt werden. Fakt sei jedoch, dass der Versicherte bisher nie stationär
psychiatrisch behandelt wurde oder behandelt werden musste, und auch im Bericht
von Dr. Q____ vom Juni 2024 – wie auch in den Berichten zuvor – werde diese
Behandlungsoption mit keinem Wort erwogen. Seit der Anmeldung vor Jahren sei
der Versicherte – obschon von den Behandelnden seit über zehn Jahren eine
depressive Störung geltend gemacht werde – nie antidepressiv behandelt worden.
Gemäss Aktenlage werde der Versicherte erst seit etwa April 2024 von Dr. H____
mit Duloxetin 60mg/d behandelt, was einer vergleichsweise kleinen bis mittleren
Dosis entspreche. Sowohl Dr. E____ als auch Dr. Q____ würden eine chronifizierte
depressive Störung beschreiben. Allerdings unterscheide sich diese vom
klinischen Bild her nicht massgeblich vom Gutachten der D____ vom Januar 2016,
in welchem eine Dysthymie, eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung
sowie eine undifferenzierte und dissoziative somatoforme Störung beschrieben werde.
Dr. I____ mache in seinem Bericht wegen eines cervikospondylogenen
Schmerzsyndroms und lumboglutealer Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit geltend. Allerdings
decke sich die Einschätzung mit dem Entscheid, wonach der Versicherte aus
somatischen Gründen für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft 100
% arbeitsunfähig sei. Damit bestehe hinsichtlich der angestammten Tätigkeit
eine vollständige Übereinstimmung. Zusammengefasst könne daher konstatiert
werden, dass in den vorliegenden neuen Berichten im Wesentlichen der bereits
bekannte und hinsichtlich Arbeitsfähigkeit umfassend berücksichtigte psychische
und somatische Gesundheitsschaden beschrieben werde. Folglich könne die bisher
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als unverändert beurteilt werden.
5.2.5
In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 2025
(IV-Akte 303) legte Dr. K____ dar, der unerwartete Tod des Sohnes im jungen
Alter von 28 Jahren stelle unbestrittenermassen ein schwerwiegendes
Lebensereignis dar, ebenso wie der Autounfall. Diese Ereignisse und deren
Folgen seien jedoch in den bisherigen Abklärungen umfassend beschrieben und
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es gebe auch keine
Hinweise, dass eine richtungsgebende Veränderung der Behandlung eingeleitet worden
sei. Vielmehr werde die bisher durchgeführte Behandlung unverändert
weitergeführt. Die neuen ärztlichen Unterlagen würden keine grundsätzliche
respektive massgebliche Verschlechterung beschreiben, sondern einen
Gesundheitszustand, welcher bereits zuvor bekannt gewesen sei und weiterhin sei.
5.3
Der Einschätzung von Dr. K____ kann gefolgt werden. Die Stellungnahmen
vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) erfüllen
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1.
hiervor). Namentlich hat sich der RAD-Arzt mit den Berichten der behandelnden
Ärzte auseinandergesetzt. In seine Beurteilung hat er auch die lange
Vorgeschichte einbezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist von
einer hinreichenden Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes
auszugehen; insbesondere bedarf es keines psychiatrischen Verlaufsgutachtens
(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.4
5.4.1
In organischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen
in Bezug auf die angestammte Tätigkeit auf dem Bau eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings verfügt er weiterhin in
leidensangepassten Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Daran vermag
auch der Bericht von Dr. R____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte 282) nichts zu
ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat – wie dargetan wurde – im Urteil vom
27.
Februar 2008 (betreffend den Einspracheentscheid der J____; Verfahren UV.2007.9
[IV-Akte 54]) bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw.
neurologischer Sicht noch über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen verfügt (Erwägung
3.4.2
des Urteils). Auch im Urteil vom 26. August 2009 betreffend die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 (Verfahren IV.2009.94
[IV-Akte 87]) hatte das Sozialversicherungsgericht implizit diese Restarbeitsfähigkeit
aus organischer Sicht bestätigt (vgl. u.a. Erwägung 3.2.2.). In einem weiteren
Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2 ff. [Verfahren IV.2020.86],
betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020) hatte das
Gericht namentlich dem in der Zwischenzeit festgestelltes Kavernom – bei
identisch präsentiertem Beschwerdebild – keine Bedeutung beigemessen (vgl.
Erwägung 4.2.2. des Urteils) und war damit aus organischer Sicht auch weiterhin
von der bislang angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Arbeit ohne erhöhte Anforderung an
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen) ausgegangen.
5.4.2
Die von Dr. R____ erwähnten organischen Befunde sind
verhältnismässig geringfügiger Natur. Zumindest ist nicht ersichtlich,
inwieweit sich daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten leichten Tätigkeit ergeben könnte. Was namentlich die
Handgelenksschmerzen links angeht, so wurden diese im Übrigen – wie sich aus
dem Bericht von Dr. R____ ergibt – in der Handchirurgie-Sprechstunde des F____spitals
[...] vom 21. Juni 2022 als "unklar" bezeichnet (vgl. S. 2 des
Berichtes von Dr. R____; IV-Akte 282, S. 2).
5.5
5.5.1
Auch in psychiatrischer Hinsicht lässt sich nicht auf
eine in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung der Situation
schliessen. Gemäss den plausiblen Ausführungen von Dr. K____ präsentiert
sich die Befundlage seit Jahren im Ergebnis gleich. Auch die Stellungnahme von
Dr. H____ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.5.2
Um den Verlauf besser nachvollziehen zu können, ist nochmals
zusammenfassend zu erwähnen, dass in der Vergangenheit nicht auf die
Beurteilungen von Dr. P____ und das "Gutachten" von Dr. E____ aus
dem Jahr 2014 abgestellt werden konnte. Von Dr. P____ war in seinem Bericht vom
15.
März 2012 (IV-Akte 102) unter anderem angegeben worden, es seien bei
seinem Patienten Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden. Der Patient
bilanziere zunehmend. Es sei von einer latenten Suizidalität auszugehen (vgl. S.
7.
des Berichtes). In einer weiteren Stellungnahme vom 22. April 2013
(IV-Akte 131, S. 2 ff.) hatte Dr. P____ angeführt, affektiv zeige sich ein
deprimierter und niedergeschlagener Patient mit nur geringer Modulationsfähigkeit.
Es seien eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit und allgemeine rasche
Erschöpfbarkeit vorhanden. Vorherrschend seien Anhedonie und Adynamie, Störung
der Vitalgefühle und Verlust des Selbstwertgefühls mit Hoffnungs- und
Perspektivlosigkeit. Psychomotorisch bestehende Antriebsminderung, bei
berichteter inneren Unruhe, Nervosität und Anspannung. Psychovegetativ
bestünden Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie
schmerzbedingte Durchschlafstörungen. Daneben werde über Angstäquivalente wie
Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen, Dyspnoe und Globusgefühl berichtet. Es seien
Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden, jedoch keine akute Suizidalität. Es
bestehe jedoch durchgängig eine negativistisch-nihilistische Ausrichtung mit
negativer Bilanzierung und fatalistischer Lebensmüdigkeit (vgl. S. 3 der
Stellungnahme). Dr. E____ war in seiner Beurteilung vom 13. August 2014
(IV-Akte 161, S. 3 ff.) zum Schluss gekommen, der Explorand leide (unter
anderem) an einer sich kontinuierlich verschlechternden affektiven Störung […],
die sich in Rahmen der Behandlung nach der Kopfverletzung entwickelt habe. Das
klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen
wie Schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung,
Freude- und Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise er ein vermindertes
Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und
Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken
sozialen Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung. Es bestünden Lebensüberdruss,
Schlafstörungen und Albträume. Damit seien die Kriterien nach ICD-10 für eine
mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erfüllt
(vgl. S. 38 der Beurteilung). In Bezug auf diese Beurteilungen des
behandelnden Arztes (Dr. P____) resp. von Dr. E____ war von Prof. Dr. L____ im
Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) klargestellt
worden, es handle sich diesbezüglich allenfalls um eine Neubewertung des gleichen
Zustandsbildes (vgl. S. 74 des Gutachtens). Es sei von einem seit dem Jahr
2003.
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustandsbild auszugehen (vgl. S.
61.
des Gutachtens). Eine anhaltende affektive Symptomatik sei langjährig
dokumentiert, die über weite Zeiträume nicht die Kriterien einer schweren oder
mittelgradigen, sehr wahrscheinlich auch zeitweise nicht die einer leichten depressiven
Episode erfülle (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 60). Wesentlich
sei es auch festzustellen, dass bis zum Jahre 2010 praktisch alle
fachpsychiatrischen Stellungnahmen – Ausnahmen stellten hier die späteren Einschätzungen
des Behandlers Dr.P____ und des "Gutachters" Dr. E____ dar – davon
ausgehen, dass die affektive Symptomatik allein kaum in der Lage sei, eine
relevante Leistungsbeeinträchtigung zu erklären. Diese Einschätzung schliesse
er sich an. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien nicht vereinbar
mit einer schweren depressiven Episode. Rein nach dem Interaktionsverhalten des
Exploranden mit seiner erhaltenen Differenzierung und der flexiblen Direktheit
in Bezug auf nicht krankheitsbezogene Themen sei eine schwere depressive
Episode aktuell definitiv auszuschliessen, dies trotz eines erkennbaren
erheblichen Leidensdruckes (vgl. S. 61 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 61).
Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2017
(Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) gefolgt.
5.5.3
Auch in der darauffolgenden Zeit hielten die
behandelnden Ärzte weiterhin an ihrer – von Prof. Dr. L____ verworfenen –
Auffassung fest resp. beschrieben letztlich weiterhin dieselben Befunde wie
bislang beschrieben. Namentlich wurde im Bericht von Dr. E____/Msc. G____ vom
20.
Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1 f.) angeführt, das klinische Bild sei durch
psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen wie Schwitzen,
Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung, Freude und
Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise der Patient ein vermindertes
Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und
Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken sozialen
Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden
Bericht vom 22. April 2020 (IV-Akte 248, S. 1 ff.) wurde in Bezug auf die
Affektlage ausgeführt, der Patient sei affektiv deprimiert, hoffnungslos. Es
bestünden Selbstzweifel. Geschildert würden massive Schuld- und
lnsuffizienzgefühle sowie eine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei reduziert.
Es bestehe ein sozialer Rückzug. Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen
und Einschlafstörungen. Psychomotorisch sei er Patient vorwiegend unruhig und angespannt.
Es seien Schuld- und Schamgefühle sowie Gefühle von Wertlosigkeit vorhanden.
Gedanken an den Tod und die Sinnlosigkeit des Lebens seien eruierbar. Aktuell seien
Suizidgedanken zu explorieren (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 26.
August 2020 (IV-Akte 263, S. 7 ff.) wurde schliesslich festgehalten, in
den Sitzungen erlebe man den Patienten schwer angeschlagen und belastet. Er berichte
unter Tränen von der Sinnlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seines Lebens. Im
Verlauf der Behandlung sei ersichtlich geworden, dass sich seit dem Gutachten
von Prof. Dr. L____ (Januar 2016) eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes ergeben habe. Der Patient habe sich weiter zurückgezogen,
lebe isoliert und habe den Kontakt zu seiner Familie – das was ihm am
wichtigsten gewesen sei und ihn am Leben gehalten habe – verloren. Man sehe die
wesentliche Veränderung im weiteren Abbau von Tagesstruktur, Selbstvertrauen und
Selbstwirksamkeit. Er zeige aktuell keine Aktivität mehr. Er berichte in regelmässigem
Abstand, dass er nicht mehr könne, den Sinn des Lebens verloren habe. Die Gefühle
von Wertlosigkeit, Schuldgefühle und Selbsthass würden ihn auffressen, sodass
er nicht wisse, was ihm noch geblieben sei. Der Patient gebe an, dass er
Selbstmordgedanken und auch entsprechende Pläne habe (vgl. S. 4). Dr. K____ (RAD)
verneinte jedoch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression. Er
hielt diesbezüglich fest, es fehle beispielweise ein schwer beeinträchtigter
versteinerter oder darniederliegender Affekt, eine aufgehobene
Affektmodulation, eine schwere Antriebsstörung. Des Weiteren führte er aus, eine
stationäre psychiatrische Behandlung, welche bei einer schwergradigen
depressiven Episode angezeigt wäre, nicht diskutiert. Im Übrigen sei von Dr. E____
bereits im "Gutachten" vom August 2014 eine "chronifizierte, mittel-
bis schwergradige depressive Episode" geltend gemacht worden, ebenfalls
mit der oben beschriebenen Symptomatik, welche sich gutachterlich nicht habe
bestätigen lassen (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 3. April 2020; IV-Akte
243, S. 5). Diese Auffassung bekräftigte Dr. K____ in seiner Stellungnahme
vom 30. April 2020 (IV-Akte 251). Namentlich verglich er nochmals die vom
behandelnden Psychiater angegebenen Befunde und die von Prof. Dr. L____
erhobenen Befunde (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Dem folgte das
Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2
ff.), mit welchem die Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253) bestätigt
wurde.
5.6
5.6.1
Einschneidend war in jedem Fall der Tod des Sohnes des
Beschwerdeführers am 22. Dezember 2020. Allerdings gibt es keine
hinreichenden Anhalte dafür, dass sich die psychiatrische Situation des
Beschwerdeführers in der Folge – insb. im Vergleich zu derjenigen, wie sie im bereits
mehrfach erwähnten Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) beschrieben
worden war (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor) – dauerhaft in relevanter Art und
Weise verschlechtert hat.
5.6.2
So gilt es zu konstatieren, dass Dr. E____ auch im Bericht vom 6.
Oktober 2021 (IV-Akte 271) weiterhin im Wesentlichen dieselben Befunde schilderte
wie bereits in den vorangegangenen Jahren. So führte er unter anderem an, der
Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben verloren hat.
Der Leidensdruck habe ein unerträgliches Ausmass angenommen von
Freudelosigkeit, lnteresselosigkeit, und Sinnlosigkeit. Durch den Tag hindurch habe
er keine Aktivität, sehe keinen Sinn, um aufzustehen. Er liege nur noch da,
vergesse zu essen oder zu trinken. Er berichte in jeder Therapie, dass er auf
den Tod warte. Er habe sich isoliert und von der Familie distanziert. Er trage
den Schmerz ganz allein, geprägt von Schuldgefühlen. Er wünsche sich, dass er
hätte sterben dürfen und nicht sein Sohn. Er berichte uns über einen inneren,
unerträglichen Schmerz, Wertlosigkeitsgefühle, Traurigkeit, Leeregefühl. Es sei
ihm nichts mehr geblieben. Er könne es nicht mehr ertragen, Zeit mit Frau und
Kinder zu verbringen. Er habe keine Perspektive und keine Vorstellung von der
Zukunft, er wünsche sich nur noch den Tod. Dass es sich dabei im Wesentlichen um
denselben Befund handelt, den der Behandler seit Jahren beschreibt, wurde denn
auch im Bericht von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) deutlich.
Der RAD-Arzt hatte damals schon als einleuchtende Begründung angegeben, es gebe
keine Hinweise dafür, dass die psychotherapeutische Behandlung mittels einer
halbstationären oder stationären Intervention intensiviert worden wäre, oder
beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen Behandlung. Auf
dieser Beurteilung basierte die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277). Ergänzend ist in
Bezug auf die im Bericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2021 erwähnte
"vollständig eingeengte Denkstruktur" zu bemerken, dass Dr. K____ in
seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) zutreffend erkannt hat,
dass dieser Umstand kein neuer Befund darstellt, sondern insbesondere bereits
im Gutachten der D____ vom Januar 2016 beschrieben worden war (vgl. S. 2 der
Stellungnahme). Der Vollständigkeit halber kann hier noch angeführt werden,
dass auch im psychiatrischen Abklärungsbericht der M____klinik [...] vom 3.
November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 27) schon festgehalten worden war, der Patient
vermittle bei allem Wortreichtum insgesamt einen unflexiblen, eingeengten
Eindruck, der jedoch nicht typisch depressiv sei (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.6.3
Auch soweit Dr. K____ in seinen Stellungnahmen vom 4.
Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) – entgegen
Dr. H____ (Bericht vom 17. Juni 2024; IV-Akte 291, S. 2 ff.) – immer noch eine relevante
Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers verneint, kann
ihm gefolgt werden. Gegen eine massgebende Verschlechterung spricht weiterhin –
abgesehen von der seit Jahren im Wesentlichen gleich geschilderten Befundlage –
namentlich, dass in all den Jahren und grade auch nach dem Tod des Sohnes des
Beschwerdeführers keine grundlegende Intensivierung der Behandlung erfolgt ist.
So hat immer noch keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers
stattgefunden. Eine solche wurde offenbar auch nicht einmal in Erwägung gezogen.
Dies erscheint unverständlich gemessen am geltend gemachten massiven Leidensdruck.
Im Übrigen führt Dr. H____ im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291,
S. 2 ff.) – eher für eine Verbesserung sprechend – aus, die Trauer (Verlust des
Sohnes) habe der Patient "noch nicht ganz verarbeitet". Dies deckt
sich mit der früheren Einschätzung von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte
274), in welcher festgehalten worden war, aus versicherungsmedizinischer Sicht entspreche
die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden,
da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der folgenden Zeit in eine
Konsolidationsphase übergehen werde (vgl. Erwägung 5.1.5. hiervor).
5.6.4
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.
3.
f. der Beschwerde) gibt es im Übrigen keine Anhalte dafür, dass Dr. K____
seine aktuelle Einschätzung (insb. Stellungnahme vom 4. Juli 2024; IV-Akte 295)
nicht neutral vorgenommen hat. Auch hat der RAD-Arzt – wie auch in allen
vorgängigen Stellungnahmen – sämtlichen massgebenden Vorakten umfassend
Rechnung getragen und seine Einschätzung schlüssig begründet. Bei dieser
Ausgangslage bedurfte es keiner neuen gutachterlichen Beurteilung. Namentlich
erscheint eine Verlaufsbegutachten bei Prof. Dr. L____, so wie vom
Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. S. 6 der Beschwerde), entbehrlich. Gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. K____ lässt sich der medizinisch relevante
Sachverhalt weiterhin hinreichend zuverlässig feststellen. Aus den vom
Beschwerdeführer erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich – wie
sich aus den obigen Ausführungen ergibt – gerade keine hinreichenden Anhalte
für eine namhafte dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitstandes.
5.7
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es insgesamt keine
hinreichenden Anhalte für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers gibt. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) gestützt auf die vorliegenden Akten
zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.
iur. Nikolaus Tamm, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. Nikolaus
Tamm, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: