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Entscheid

IV.2025.34

IVG Zu Recht auf verwaltungsexternes, polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

20. August 2025Deutsch34 min

1993 eine Lehre als Maurer begonnen, ohne einen Abschluss zu erlangen (Lebenslauf,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

c/o [...]

vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur

indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.34

Verfügung vom 5. Februar 2025

Zu Recht auf verwaltungsexternes,

polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde

abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis

1993 eine Lehre als Maurer begonnen, ohne einen Abschluss zu erlangen (Lebenslauf,

IV-Akte 27). Er war zuletzt von 2013 bis 30. November 2020 als Maler bei der B____

angestellt (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 2).

b) Der Beschwerdeführer, für den eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde (vgl. Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 20. August 2013,

IV-Akte 8), meldete sich im Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er Rückenschmerzen, Probleme mit der

linken Hand, eine Suchterkrankung und Diabetes mellitus (IV-Akte 9, S. 7). Nach

Abklärung des medizinischen (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16; Bericht D____,

IV-Akte 35) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 17; Anfrage Sozialhilfe und

Verfügungen Sozialhilfe, IV-Akte 18) Sachverhalts sowie Einholung zweier

Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD; Bericht vom 1. November

2021, IV-Akte 33; Bericht vom 10. Januar 2022, IV-Akte 37) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Invalidität eine Abweisung von

dessen Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 2. März 2022 in Aussicht (IV-Akte

40). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 4. April 2022 (IV-Akte 53) wies

die Beschwerdegegnerin, nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Bericht vom

8. Juni 2022, IV-Akte 57), mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab

(IV-Akte 60). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene

Beschwerde (IV-Akte 68, S. 3 ff.) auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit

Urteil der Präsidentin IV.2022.76 vom 18. Oktober 2022 (vgl. Vernehmlassung vom

12. September 2022, IV-Akte 70) gut und wies die Angelegenheit zu weiteren

medizinischen Abklärungen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an

die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 74).

c) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge

aktualisierte medizinische Unterlagen ein (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30.

November 2022, IV-Akte 81, S. 3 ff.; Berichte E____ vom 24. April 2022 [IV-Akte

81, S. 9 f.], vom 2. Juli 2022 [IV-Akte 81, S. 11 f.], vom 22. Juli 2022

[IV-Akte 81, S. 13 f.] und vom 18. Juli 2023 [IV-Akte 93, S. 9 f.]; Bericht

D____ vom 2. August 2023 IV-Akte 93, S. 1 ff.) und gab ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,

Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie bei der F____

(nachfolgend: F____) in Auftrag (IV-Akte 107). Dieses wurde am 5. September

2024 erstattet (Gutachten F____, IV-Akte 119). Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober

2024 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 123), gegen

welchen dieser Einwand erhob (IV-Akte 128). Nach Einholung einer Stellungnahme

des RAD (Bericht vom 29. Januar 2025, IV-Akte 134) erliess die

Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 136).

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch

Nicolai Fullin, Advokat, am 7. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 aufzuheben, und es sei

diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den

gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen

zu gewähren.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten

Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.

Unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 28. April 2025 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit

Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 27. Mai 2025

respektive Duplik vom 12. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.

III.

Am 20. August 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversi-cherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines

Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung

den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es

an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid

ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).

1.3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Rente der Invalidenversicherung. Die leistungsabweisende Verfügung trägt den

Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in

den Erwägungen zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine

Stellung genommen. Somit bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den in der Beschwerde vom

gestellten Rechtsbegehren Nr. 2, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar

2025.

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte

136). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der F____ vom 5. September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD

vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

dass die bisherigen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten

der F____, nicht ausreichen würden, um die jetzige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können. Zu viele Fragen würden sich

nicht mit der nötigen Sicherheit beantworten lassen (Beschwerde, Rz. 11 ff.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten der F____ vom

5.

September 2024 abgestellt werden könne. Weitere medizinische oder

berufliche Abklärungen würden sich deshalb erübrigen (Beschwerdeantwort [BA],

Rz. 5 ff.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Rentenleistungen ablehnte.

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.6

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024

vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4;

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom

25.

Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 5.

September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD vom 29. Januar 2025

(IV-Akte 134) abstellen durfte. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische

Aktenlage zu präsentieren.

4.1.2

In seinem Bericht vom 19. August 2021 hielt der

behandelnde Hausarzt Dr. med. C____ fest, der Beschwerdeführer, welcher

seit Jahren im Janus-Projekt (Diafin-Programm) sei, leide unter rezidivierenden

Rückenschmerzen. Wegen der verminderten Leistungsfähigkeit seien ihm nur

leichte-mittelschwere Arbeiten zumutbar. Ab Juli 2021 betrage die

Arbeitsfähigkeit 50 % für leichte Arbeiten. Die Schmerzen seien unter

Physiotherapie rückläufig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er drei Bier

täglich konsumiere (IV-Akte 16, S. 3 f.).

4.1.3

Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von

den D____ gab in seinem Bericht vom 17. November 2021 als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diabetes mellitus Typ2 (ED 05/21;

Gewichtszunahme von 40kg in 2019-2021), chronische Rückenschmerzen, eine

rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.00), progressive Ulnarisparese

links (EO 03/12) sowie einen St. n. Zugurtungsosteosynthese (Olecranon) nach

dislozierter Olecranonfraktur (ED 02/09) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (ICD-10

F11.22) sowie einen St. n. Abhängigkeitssyndrom von Kokain fest. Im Jahr

2002.

sei der Eintritt in die ambulante heroingestützte Behandlung der D____,

Abteilung Janus, erfolgt. Die Opioidabhängigkeit habe im Rahmen der ambulanten

heroingestützten Behandlung stabilisiert werden können und der Patient habe

berichtet, in den letzten Jahren keinen Beikonsum mehr gehabt zu haben. Die

rezidivierende depressive Störung remittiere ebenfalls, sodass der Patient

diesbezüglich keine psychopharmakologische Behandlung mehr erhalte. Der Patient

habe zudem in den letzten Jahren chronisch auftretende Rückenschmerzen und

neurologisch bedingte Beschwerden seines linken Armes beklagt. Aus

psychiatrischer Sicht sei unter der Voraussetzung der Fortführung der

gegenwärtigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen heroingestützten

Behandlung weiterhin von einem stabilen psychischen Zustandsbild auszugehen. Beim Patienten sei eine depressive Störung vorbeschrieben, die durch

allfällige Überlastungen und subjektive Überforderung im Rahmen seiner

körperlich anstrengenden Tätigkeit als Gipser jederzeit rezidivierenden könnte.

lm Falle einer depressiven Dekompensation sei aufgrund der Vorgeschichte, von

einer stark reduzierten psychischen Belastungsfähigkeit mit rasch eintretenden

Erschöpfungszuständen, Antriebsarmut, Stimmungstief und aufgehobener

körperlicher Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht sei die

bisherige Tätigkeit tendenziell eher unzumutbar. Insgesamt sei eine körperlich

weniger belastende Tätigkeit in einem reduzierten Pensum anzustreben (IV-Akte

35).

4.1.4

Mit Bericht vom 30. November 2022 führte Dr. med. C____

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch

rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021, eine

Adipositas sowie Polytoxikomanie (Diafin-Programm, St. n. Cocain, Alkohol 3-6

Bier täglich, seit Jahren) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hielt er Diabetes mellitus II, eine chronisch venöse

Insuffizienz beidseitig sowie Knick-Senk-Füsse beidseitig an. Aufgrund der

Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % das Maximum, das für den

Patienten umsetzbar sei. Die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau

sei dem Versicherten nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne

er vier Stunden am Tag ausüben (IV-Akte 81, S. 4 ff.).

4.1.5

Mit Bericht vom 18. Juli 2023 gab Dr. med. H____, FMH

Handchirurgie und FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, an,

der Beschwerdeführer leide an einer Ulnarisparese links mit/bei dislozierter

Olecranonfraktur links (dominant), Status nach Zuggurtungsosteosynthese 16. Dezember

2008, Status nach Revision Nervus Ulnaris mit Neurolyse und Vorverlagerung 5.

Februar 2009. Nach Ansicht von Dr. med. H____ liege eine fortgeschrittene

subtotale hohe Ulnarisläsion am Ellbogen vor, mit noch erhaltener

Schutzsensibilität bei stark eingeschränkter Feinsensibilität, und

progredienter Krallenhand (bereits beginnend 2009 dokumentiert). Als

Nebendiagnosen hielt Dr. med. H____ eine Polytoxikomanie im Diaphinprogram

(Status nach Kokain, Alkohol [3 Liter Bier täglich]), Janus-Programm, Diabetes

mellitus Typ 2 sowie ein chronisches rezidivierendes tendomyotisch bedingtes

Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 93, S. 9 f.).

4.1.6

Dr. med. I____ und pract. med. J____ der D____ führten

in ihrem Bericht vom 2. August 2023 in psychiatrischer Hinsicht dieselben

Diagnosen an, wie sie schon im D____-Bericht vom 17. November 2021 festgehalten

worden waren (vgl. E. 4.1.3. hiervor). Zur Arbeitsfähigkeit in der

angestammten wie auch angepassten Tätigkeit gaben die Ärzte der D____ an, es

werde davon ausgegangen, dass der Druck einer zur Finanzierung ausreichenden

Arbeitstätigkeit, das psychiatrische Zustandsbild verschlechtern könne

(erneuter Opioid- oder Kokainkonsum, erneute Aggravation der affektiven

Symptomatik). Zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

werde eine Teilnahme am Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) empfohlen (IV-Akte

93, S. 4 ff.).

4.1.7

Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der F____ in den

Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und

Psychiatrie sowie Psychotherapie vom 5. September 2024. Die Gutachter hielten

in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide:

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm

(ICD-10: F11.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine:

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm

(ICD-10: F13.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher

Gebrauch (ICD-10: F10.1), Adipositas, BMI 34.0 kg/m2 (ICD-10: E66.9), Diabetes

mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9), Eisenmangel (ICD-10: E61.1), Alkohol- und

Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0), motorisch-sensible Ulnaris-Parese links (ICD-10:

S54.0) sowie konsolidierte Olekranonfraktur links (ICD-10: S52.0) fest (IV-Akte

119, S. 8). Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten sie aus, es

seien Inkonsistenzen in psychiatrischer und handchirurgischer Hinsicht

aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die Maurerlehre

wegen des Wegzugs vom Vater habe abbrechen müssen. Im Bericht der D____ vom 2.

August 2023 werde dagegen mitgeteilt, dass der Versicherte zur Finanzierung

seines Drogenkonsums einen Diebstahl begangen habe, aufgrund dessen habe er die

Lehre beenden müssen. Der Versicherte habe über einen sehr hohen Alkoholkonsum

berichtet, 10 bis 15 Dosen Bier à 0.5 Liter täglich. Die Laborwerte hätten

insgesamt durchaus zu einem hohen Alkoholkonsum gepasst; das Carbohydrat-defizientes

Transferrin (CDT) liege aber im Normbereich. Abgesehen von selten vorkommenden

falsch-negativen Befunden deute dies auf einen deutlich reduzierten

Alkoholkonsum in den letzten 1-2 Wochen vor der Blutabnahme hin und damit auf

einen nicht durchgehend so hohen Alkoholkonsum wie dargelegt (10 bis 15 Dosen

Bier à 0.5 Liter täglich). Im psychiatrischen Untersuchungsgespräch habe er

geäussert, dass er sich die bisherige Tätigkeit als Maler nicht zutraue, er

könne nicht auf eine Leiter aufgrund der Beschwerden mit dem rechten Fuss

steigen. Er verliere das Gleichgewicht und habe es ausprobiert, es sei nicht

möglich. Im Rahmen der handchirurgischen Untersuchung habe der Versicherte dagegen

geäussert, er könne prinzipiell die bisherige Tätigkeit als Maler wieder zu

100.

% aufnehmen, er schäme sich jedoch wegen der Deformierung der linken

Hand und würde gerne in einem 50 %-Pensum einer sozialen Tätigkeit

nachgehen (IV-Akte 119, S. 118 f.). Als Belastbarkeitsprofil einer optimal

angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass eine überwiegend

sachbezogene, gut strukturierte Tätigkeit geeignet sei. Es sollten keine

erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten,

die berufsbedingt einen Umgang mit Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel

Ausschank von Alkohol, seien nicht geeignet. Die Tätigkeit dürfe keine

Anforderungen an die volle Sensibilität an der linken Hand sowie eine

funktionierende Feinmotorik stellen. In der bisherigen Tätigkeit als Maler und

einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Januar

2021.

(IV-Akte 119, S. 9 f.).

4.1.8

Der RAD-Arzt Dr. med. K____, Facharzt für Arbeitsmedizin,

nahm in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134) Stellung zu den

Einwänden des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 (IV-Akte 128, S. 2 ff.).

Darin hielt er im Wesentlichen fest, der kräftige Faustschluss im Rahmen des

handchirurgischen Gutachtens zeige, dass sich der Versicherte mit der linken

Hand praktisch genauso gut an einer Leiter festhalten könne, wie mit der

rechten gesunden Hand. Der klinische Befund an der linken Hand sei im Übrigen

gegenüber dem erstmals durch Dr. med. L____ (visiert durch Dr. med. H____) am

14.

Juli 2023 erhobenen Vorbefund praktisch identisch. Auch damals habe ein

guter kraftvoller Faustschluss von 40 kg rechts und 36 kg links bestanden. Lediglich

die Bewegungsausmasse der Finger VI und V würden im aktuellen Gutachtensbefund

eine geringgradige Progredienz zeigen, was aber immer noch keine Einschränkung

als Maler rechtfertige. Zu dem Vorbringen hinsichtlich den

Sensibilitätsstörungen an der linken Hand merkte Dr. med. K____ an, dass

feinmotorische Arbeiten, wie Gipsen, dem Versicherten nicht mehr möglich seien,

durchaus aber grobmotorische Arbeiten eines Kundenmalers. Es sei Spekulation,

ob die Rückenprobleme des Versicherten bei einer erneuten Arbeitstätigkeit

sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit

einschränken würden. Ein morphologisches Korrelat für die Annahme, dass eine

erneute Arbeitstätigkeit wieder zu einer starken Zunahme der Rückenprobleme

führen würde, liege nicht vor. Man könne natürlich eine zukünftige Arbeit

rückenadaptiert gestalten, um dieser Eventualität entgegenzuwirken. An dieser

Stelle sei zu erwähnen, dass der Versicherte keine abgeschlossene

Berufsausbildung besitze und es ihm zumutbar sei, auch eine leidensangepasste

Verweistätigkeit anzunehmen. Der Bericht der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals

[...] vom 22. Juli 2022 habe belegt, dass die Avulsionsfraktur Os metatarsale V

(Zone 1) rechts nach Distorsionstrauma beim Fussballspielen am 22. April 2022

spätestens seit der Untersuchung in der Orthopädie des E____ am 29. Juli 2022

verheilt gewesen sei und keine Einschränkungen mehr verursacht habe: «Ossär

durchbaute Fraktur der Basis des MT V: Der Patient kann den Einbeinstand

machen, problemloses Gehen. Zu bemerken ist ein ausgeprägter Plattfuss, dieser

ist dem Patienten seit Jahren bekannt. Es zeigen sich keine Auffälligkeiten in

der Prüfung des oberen Sprunggelenks oder der Mittelfussknochen. Die periphere

Sensibilität und Durchblutung sowie Motorik ist intakt.». Damit sei die

Darstellung des Versicherten, er könne nicht sicher auf einer Leiter stehen,

medizinisch nicht plausibel. Zudem sei in keiner Weise erklärbar, warum es ihm

ausgerechnet auf einer Leiter schwindlig werden soll und sonst im Alltag nicht.

Im Rahmen des Gutachtens hätten auch Laboruntersuchungen stattgefunden. Der

alkoholbezogene Laborparameter Gamma-GT sei deutlich erhöht gewesen. Leicht

erhöht sei das MCV gewesen, passend zu einem hohen Alkoholkonsum, aber nicht in

dem Ausmass, wie ihn der Versicherte angegeben habe. Das MCV wäre bei 10-15

Bier wesentlich höher. Das CDT habe mit 1,1 % im nicht-pathologischen Bereich

gelegen, was zwar auf einen deutlich reduzierten Alkoholkonsum in den letzten

1-2 Wochen vor der Blutabnahme hindeutet, aber nicht beweise, dass vor 1-2

Wochen mehr Alkohol getrunken worden sei, als in den letzten 1-2 Wochen. Der

RAD könne hier ergänzen, dass das nur leicht erhöhte MCV auf einen

regelmässigen, schädlichen Alkoholkonsum hindeute, jedoch nicht in dem vom

Versicherten angegebenen Ausmass von 10-15 Dosen Bier à 0,5 Liter. Als

Langzeitparameter spreche das nur leicht erhöhte MCV, dass auch seit wesentlich

mehr als nur 1-2 Wochen ein moderater regelmässiger Alkoholkonsum bestehe, aber

kein so extrem hoher wie vom Versicherten angegeben. Abgesehen von selten

vorkommenden falsch-negativen Befunden könne somit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zwar

regelmässig Alkohol trinke, durchaus in einem möglicherweise chronisch schädigenden

Ausmass, aber nicht in einem Ausmass, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit

beeinflusst wäre. Im psychiatrischen Gutachten werde zum Alkoholkonsum

festgestellt: «Der Versicherte berichtet über eine Alkoholproblematik.

Diesbezüglich fällt zum einen auf, dass in den beiden Berichten D____ keinerlei

alkoholbezogene Diagnose gestellt wird. Es scheint möglich, dass der

Versicherte dort nicht in gleicher Weise über seinen Konsum berichtete, wie

aktuell. Auf der anderen Seite wäre eine stärker ausgeprägte Alkoholproblematik

aber sicher aufgefallen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte lange Zeit

uneingeschränkt beruflich tätig war, zur Zufriedenheit des Arbeitgebers, wie

der Versicherte mitteilt, spricht gegen eine stärker ausgeprägte

Alkoholproblematik im Sinne einer Abhängigkeit, sondern für einen schädlichen

Gebrauch mit durchaus noch guter Fähigkeit hinsichtlich einer Kontrolle des

Konsums (zum Beispiel eher am Abend, nach der Arbeit, am Wochenende etc), so

dass sich hier nur Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10:

F10.1) zu stellen ist.». Dr. med. K____ führte aus, das beschreibe sehr

eindrücklich, dass der Versicherte grundsätzlich und verantwortungsvoll bis zur

Arbeitsaufgabe mit Alkohol umgehen habe können und die heutigen Laborwerte

belegen würden, dass immer noch davon ausgegangen werden könne. Wenn er nur

abends und am Wochenende ein paar Bier trinkt, sei er am nächsten Tag voll

arbeitsfähig. Es liegt ein Arztbericht vom 19. August 2021 von Dr. med. C____

vor, der einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich dokumentiere. Das könne auch

heute noch so angenommen werden. Die Konsumgewohnheiten und besonders die

Konsummengen würden bei Alkohol oft über Jahrzehnte konstant bleiben. Es sei

denkbar, dass der Versicherte heute aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mehr

trinke, nicht im Ausmass von 10-15 Bier am Tag. Ein Arztbericht vom 30.

November 2022 von Dr. med. C____, also als der Versicherte bereits über ein

Jahr nicht gearbeitet habe, habe gegenüber August 2021 einen etwas höheren

Bierkonsum von 3-6 Bier täglich «seit Jahren» dokumentiert. Ein Laborbefund vom

7.

September 2022 habe fast die gleichen Werte wie heute anlässlich des

aktuellen Gutachtens dokumentiert. Der ambulante Bericht von Handchirurg Dr.

med. H____ vom 18. Juli 2023 habe dann wiederum drei Liter Bier täglich

dokumentiert. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Versicherte durch seinen Alkoholkonsum in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und völlig richtig vom psychiatrischen Gutachter

beurteilt sei, auch nicht durch die übrigen Süchte, denn es erfolge eine

ausreichende Opiat- und Benzodiazepinsubstitution. Wenn der psychiatrische

Gutachter schon zu diesem Ergebnis komme, sei hierzu keine Konsensbeurteilung

aller Gutachter mehr notwendig. Anders wäre es, wenn eine Einschränkung

aufgrund der Sucht beurteilt worden wäre, dann wäre zu prüfen gewesen, ob es

Interaktionen mit Einschränkungen aus anderen Fachgebieten gebe (IV-Akte 134).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften

allen voran die Beweiskraft des Gutachtens der F____. Er macht im Wesentlichen

folgendes geltend: die Schlussfolgerungen im Gutachten seien widersprüchlich, es

werde nämlich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

und es werde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit weder bezogen auf die

angestammte Tätigkeit als Gipser noch in einer angepassten Tätigkeit

einschränkt sei. Gleichzeitig werde aber ein erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil

Dispositiv

definiert. Demnach sei eine überwiegend sachbezogene, gut strukturierte

Tätigkeit geeignet. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die emotionale

Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten, die berufsbedingt einen Umgang mit

Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel Ausschank von Alkohol, seien nicht

geeignet. Keine Anforderungen dürften an die volle Sensibilität an der linken

Hand sowie eine funktionierende Feinmotorik bestehen (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Dass

der Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe, treffe also

offenkundig nicht zu. Ebenso sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer mit

diesem Anforderungsprofil noch auf dem Bau arbeiten können soll, da es sich bei

der Tätigkeit als Gipser doch gerade nicht um eine «gut strukturierte

Tätigkeit» handle (Beschwerde, Rz. 13; vgl. Replik, Rz. 4). Zudem falle auf,

dass im Gutachten hinsichtlich der Suchterkrankung des Beschwerdeführers ohne

genaue Prüfung und ohne einlässliche Begründung kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beigemessen werde (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 5). Zudem werde

im Gutachten auf die genannte Beschwerde, der Versicherte könne mit seiner

linken «Krallenhand», seiner Gewichtszunahme und wegen Gleichgewichtsproblemen

nicht mehr sicher auf einer Leiter sein, nicht bzw. völlig unzureichend

eingegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.). Entgegen der Ansicht der Gutachter

sei ohne eine funktionierende Feinmotorik und volle Sensibilität der

Führungshand auch in einem «idealen» Arbeitsmarkt eine Tätigkeit als Maler/Gipser

faktisch unmöglich. Es genüge nicht, wenn im handchirurgischen Gutachten zwar

festgestellt werde, dass die Feinmotorik von D3 bis D5 hochgradig eingeschränkt

sei und eine leichte Adduktionsschwäche des Daumens bestehe, aber die Annahme

einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit einfach damit begründet werde, dass

der Beschwerdeführer bis im November 2020 voll gearbeitet habe (Beschwerde, Rz.

18). An die Begründungspflicht der Gutachter des F____ wären umso höhere

Anforderung zu stellen, als diese mit ihrer Annahme einer vollen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich von den medizinischen

Beurteilungen derjenigen Ärzte abweichen würden, welche diesen schon länger

begleiten und ihn besser kennen würden. So würden die Ärzte der D____ in ihrem

Bericht vom 2. August 2023, wo der Beschwerdeführer seit Mitte 2022

psychiatrisch und wegen seiner Suchterkrankung ambulant behandelt werde,

eingehend begründen, warum der Versicherte nach ihrer medizinischen

Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der frühere Hausarzt

Dr. med. C____ habe in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12.

Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % seit dem 1. Juli 2021

angenommen. Auch der aktuelle Hausarzt, der Nachfolger des inzwischen pensionierten

Dr. med. C____, Dr. med. M____ habe diese medizinische Beurteilung geteilt, wie

er dem Beistand lic. iur. N____ am 18. November 2024 telefonisch mitgeteilt

hatte (Beschwerde, Rz. 19). Unklar sei im Übrigen, ob die Rückenprobleme und

Suchterkrankung des Beschwerdeführers bei einer erneuten Arbeitstätigkeit nicht

sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken

würden. Die Gutachter hätten unberücksichtigt gelassen, dass sie den

Beschwerdeführer Jahre nach Sistierung der Erwerbstätigkeit untersucht hätten

(Beschwerde, Rz. 21).

4.2.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt

werden. Das polydisziplinäre Gutachten der F____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Der Rüge der ungenügend

berücksichtigten Suchtproblematik ist entgegenzuhalten, dass vom

psychiatrischen Gutachter in hinreichender Weise begründet wird, weshalb er den

Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.0) respektive dessen schädlichen Gebrauch (ICD-10:

F10.1; vgl. E. 4.1.7. hiervor) durch den Beschwerdeführer nicht als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte. Wie der RAD-Arzt Dr. med. K____

in einlässlicher Auseinandersetzung mit der Aktenlage aufzeigt, variieren die Angaben

des Beschwerdeführers, gab der Beschwerdeführer zuletzt gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter der F____, Dr. med. O____, einen Konsum von 10-15

Dosen Bier à 0.5 Liter pro Tag (vgl. E. 4.1.7. hiervor) an. Gegenüber dem

Handchirurgen Dr. med. H____ vom [...]spital [...] (E. 4.1.5. hiervor) merkte er

ca. ein Jahr zuvor an, er trinke drei Liter täglich und Dr. med. C____ führte

später an, der Beschwerdeführer habe einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich

(Bericht Dr. med. C____ vom 12. Dezember 2023, IV-Akte 101). Mit den

veränderten Konsumangaben setzten sich der Gutachter als auch der RAD-Arzt (E. 4.1.7.

f.) auseinander und zeigten nachvollziehbar sowie unter Verweis auf die

Blutwerte respektive CDT-Werte des Beschwerdeführers, die sich im Normbereich

befanden und gegen einen geltend gemachten Alkoholkonsum im Umfang 10-15 Dosen

Bier à 0.5 Liter pro Tag sprachen (siehe Laborwerte vom 3. Juli 2024 [IV-Akte

119, S. 69 ff.] und vom 5. August 2024 [IV-Akte 119, S. 67 f.]),

auf, dass der im Rahmen der Begutachtung angegebene erhöhte Alkoholkonsum keine

Konstante erreicht haben kann. Darüber hinaus ist mit dem psychiatrischen

Gutachter (vgl. E. 4.1.7. hiervor) festzustellen, dass die behandelnden

Ärzte der D____, wo sich der Beschwerdeführer langjährig wegen seiner

Suchtproblematik und für die Inanspruchnahme von Substitutionsprogrammen

(v. a. Diaphin) in Behandlung befindet, die Diagnose «Psychische und Verhaltensstörungen

durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1)» nicht gestellt haben (vgl.

E. 4.1.6. hiervor). Auch der Hausarzt Dr. med. C____ erwähnte in seinen

Berichten vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor) und 30. November 2022

(E. 4.1.4. hiervor) keine entsprechende Diagnose. Mit Blick auf die Opioidsucht

des Beschwerdeführers ist des Weiteren anzumerken, dass das

Abhängigkeitssyndrom im Bericht der D____ vom 2. August 2023 als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurde, wobei die von den

behandelnden Ärzten kritisch geäusserte Prognose insbesondere vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer jahrelang als Maler arbeiten konnte und die

somatischen Beschwerden keine hinreichende Erklärung bildeten (dazu

nachstehend) sowie die befürchtete negativen Wirkungen des Drucks (vgl. E. 4.1.7.

hiervor) bei jahrelanger stabiler Situation nicht nachvollziehbar erscheint. Schliesslich

ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht an der von den D____

empfohlenen Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) teilgenommen hat (vgl. Auskunft

medizinische Abklärung, IV-Akte 97, S. 1; vgl. Bericht RAD vom 19. September

2023, IV-Akte 95, S. 2).

4.2.3. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme

mit dem rechten Fuss, welche bei der Arbeit als Maler zu Gleichgewichtsschwierigkeiten

auf der Leiter führen würden (vgl. IV-Akte 119, S. 8, 23, 35), vermögen nichts

an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Den medizinischen Akten ist zwar

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im April 2022 eine

Avulsionsfraktur Os metatarsale V (Zone 1) beim Fussball spielen zugezogen hatte

(vgl. Bericht vom 24. April 2022, IV-Akte 81, S. 9 f.). Dem Beschwerdeführer

ist entgegenzuhalten, dass den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere jenen

der Fachärzte des [...]spital [...] im Bereich Orthopädie (vgl. Bericht E____,

Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr. med. P____ vom 24. April 2022,

IV-Akte 81, S. 9 f.; Bericht E____, Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr.

med. Q____ vom 2. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 11 f.; Bericht E____, Orthopädie und Traumatologie, von Dr.

med. R____ vom 22. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 13 f.) keine Hinweise zu entnehmen

sind, wonach die Folgen des Fussbruchs gegen eine Ausübung des Malerberufs

respektive dessen Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Auch in dieser Hinsicht

kann den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) gefolgt werden.

4.2.4. Ebenso nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, die Gutachter der F____, allen voran

der handchirurgische Gutachter Dr. med. S____, hätten die Beeinträchtigungen an

der dominanten, linken Hand («Krallenhand»), an der eine motorisch-sensible

Ulnaris-Parese (ICD-10: S54.0) diagnostiziert worden sei, nicht ausreichend

berücksichtigt. Zwar wird vom behandelnden Handchirurgen festgehalten, dass die

Krallenhandtendenz progredient sei (vgl. E. 4.1.4. hiervor). Dem ist in

Übereinstimmung mit Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) entgegenzuhalten, dass die

Ansicht von Dr. med. S____ zu den Auswirkungen der «Krallenhand» auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers auf eine eingehende persönliche Untersuchung beruht (vgl.

Untersuchungsbefunde im Gutachten der F____, vgl. E. 4.1.7. hiervor), im Rahmen

derer sich ein kräftiger Faustschluss zeigte (IV-Akte 119, S. 49; vgl. auch E.

4.1.7. hiervor). Gegen eine Auswirkung der Probleme an der linken Hand auf die

Arbeitsfähigkeit spricht auch die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers,

wonach dieser trotz den handchirurgischen Leiden, welche seit 2009 bestanden

hätten (vgl. IV-Akte 119, S. 7), imstande war, jahrelang von 2013 bis 2020

bei der B____ als Maler zu arbeiten und diese Arbeit gut habe meistern können

(vgl. IV-Akte 119, S. 23; vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32; vgl.

Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1; vgl. die Bemerkung des neurologischen Gutachters

in IV-Akte 119, S. 62) bzw. nie krank war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte

32, S. 4). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Arbeitgeberin zu den Gründen

der Anstellungsbeendigung zur Auskunft gegeben hatte, dem Beschwerdeführer sei

mangels genügender Arbeit gekündigt worden (vgl. Fragebogen Arbeitgeber,

IV-Akte 32, S. 2), währenddem der Beschwerdeführer angab, das Arbeitsverhältnis

mit der B____ sei nach einer viermonatigen Arbeitsabwesenheit aufgrund einer

Zahnsanierung beendete worden (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom

29. September 2021, IV-Akte 25, S. 2; vgl. auch handchirurgisches

Gutachten, IV-Akte 119, S. 51). Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer

wegen den Beschwerden an seiner linken Hand gemäss Angabe im Fragebogen vom

15. Juli 2023 nicht mehr beim Handchirurgen Dr. med. H____ in Behandlung ist

und die empfohlene neurologische Abklärung nicht hat durchführen lassen

(IV-Akte 97, S. 1). Schliesslich ist zu bemerken, dass die Probleme des

Beschwerdeführers an der linken Hand keine Erwähnung in den Berichten seines früheren

Hausarztes Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (vgl. E. 4.1.2. hiervor) und 30. November

2022 (vgl. E. 4.1.4. hiervor) sowie 12. Dezember 2023 (IV-Akte 101) finden.

4.2.5. Nicht gehört werden kann ferner der Einwand, die

Rückenprobleme (chronisch rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes

Lumbovertebralsyndrom; vgl. E. 4.1.3. hiervor) hätten, mit Verweis auf den

Bericht von Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor), erst

abgenommen, nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2021 nicht mehr gearbeitet habe.

Damit sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rückfallgefahr von den

Gutachtern der F____ nicht gewürdigt und berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz.

21). Auffallend ist, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte finden,

welche dafürsprechen würden, dass die Rückenprobleme Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (vgl. dazu auch den Bericht des RAD-Arztes

Dr. med. K____, E. 4.1.8. hiervor). Ferner ist mit Blick auf die Einschätzung

von Dr. med. C____ insbesondere zu bemerken, dass das chronisch

rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021

bestanden haben dürfte, d. h. zeitlich erst nach der Beendigung der

Anstellung bei der B____ im November 2020 (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte

32, S. 2; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1) aufgetreten war (Bericht Dr. med.

C____ vom 30. November 2022, E. 4.1.4. hiervor). Zudem hielt Dr. med. C____

in seinem Bericht vom 19. August 2021 ausdrücklich fest, dass die Aufnahme der

Physiotherapie zu einem Rücklauf der Schmerzen geführt hatte (vgl. E. 4.1.2.

hiervor). Damit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden,

dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht in einem Zusammenhang mit

seiner erwerblichen Tätigkeit stehen. Entsprechendes lässt sich auch für den

Zeitraum ab 2022 sagen. So waren gemäss Bericht des E____ vom 2. Juli 2022 die

Rückenschmerzen u. a. auf den Umstand zurückzuführen, dass der

Beschwerdeführer nach einem Fussballunfall im April 2022 zur Entlastung mit

Gehstöcken gehen musste und dabei fast zwei Wochen schräg lief,

da er noch keine Einlagen zum Ausgleich der Höhendifferenz hatte. Zudem

hatte der Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum Bewegung. Dies führte ebenfalls

zur Anordnung von Physiotherapie (IV-Akte 81, S. 11 f.). Schliesslich wird

im Bericht von Dr. med. C____ vom 30. November 2022 keine dahingehende

aktuelle medizinische Symptomatik (vgl. Ziff. 2.2, IV-Akte 81, S. 4) und

ebensowenig eine physiotherapeutische Anbindung (Ziff. 1.4, IV-Akte 81, S. 3) erwähnt.

Hinzu kommt, dass Dr. med. C____ im Bericht vom 12. Dezember 2023 unveränderte

Befunde aufführt (IV-Akte 101, S. 1 ff.), was die von ihm statuierte Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit relativiert.

4.2.6. Auch dem Argument des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden, es sei widersprüchlich, dass im Gutachten der F____ keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden sowie keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive

einer angepassten Tätigkeit bestehe, jedoch von den Gutachtern gleichzeitig ein

erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil definiert werde (Beschwerde, Rz. 13).

Der Beschwerdeführer verkennt, wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (BA,

Rz. 9), dass sich die gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf die letzte Tätigkeit, d. h. die Arbeit als Maler,

beziehen (vgl. IV-Akte 119, S. 8). Damit stellen sich die Gutachter auf den

Standpunkt, dass die Einschränkungen im definierten Belastbarkeitsprofil nicht

gegen die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sprechen. Dies

wird entsprechend auch im internistischen (IV-Akte 119, S. 38) und

handchirurgischen (IV-Akte 119, S. 53) Gutachten erwähnt. Im Übrigen ist es aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht ungewöhnlich, dass hinsichtlich einer

angestammten oder leidensangepassten Tätigkeit, bezüglich der eine 100 %-ige

Arbeitsfähigkeit attestiert wird, ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil definiert

wird.

5.

Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der F____ vom 5. September

2024, sodass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Da die

Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art.

43 Abs. 1 ATSG), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt. Die

Beschwerdegegnerin ist somit richtigerweise von einer 100 %-igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der

Ermittlung des IV-Grads in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs,

selbst bei der Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim

Invalideneinkommen einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die

genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie

vorliegend beim seit dem Jahr 2020 arbeitslosen Beschwerdeführer – bei beiden

Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert, etwa LSE 2022, TA1, Baugewerbe,

Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'825), abzustellen wäre. Der

Invaliditätsgrad entspräche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und wäre selbst unter

Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn nicht rentenbegründend (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). Würde

dem Invalideneinkommen das statistische Einkommen für Hilfsarbeiten (LSE 2022,

TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, Fr. 5'305) zugrunde gelegt werden,

resultierte ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad.

6.

Nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2025 ist

der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. E.

1.3.1-1.3.2. hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen zum in der Beschwerde

gestellten Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen erübrigen

(Beschwerde, S. 2). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin im

Rahmen ihrer Möglichkeiten Massnahmen zur beruflichen Integration prüft, um die

berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern.

7.

7.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,

erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

(Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Nicolai

Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: