IV.2025.34
IVG Zu Recht auf verwaltungsexternes, polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
20. August 2025Deutsch34 min
1993 eine Lehre als Maurer begonnen, ohne einen Abschluss zu erlangen (Lebenslauf,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur
indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.34
Verfügung vom 5. Februar 2025
Zu Recht auf verwaltungsexternes,
polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde
abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis
1993 eine Lehre als Maurer begonnen, ohne einen Abschluss zu erlangen (Lebenslauf,
IV-Akte 27). Er war zuletzt von 2013 bis 30. November 2020 als Maler bei der B____
angestellt (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32, S. 2).
b) Der Beschwerdeführer, für den eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde (vgl. Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 20. August 2013,
IV-Akte 8), meldete sich im Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er Rückenschmerzen, Probleme mit der
linken Hand, eine Suchterkrankung und Diabetes mellitus (IV-Akte 9, S. 7). Nach
Abklärung des medizinischen (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16; Bericht D____,
IV-Akte 35) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 17; Anfrage Sozialhilfe und
Verfügungen Sozialhilfe, IV-Akte 18) Sachverhalts sowie Einholung zweier
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD; Bericht vom 1. November
2021, IV-Akte 33; Bericht vom 10. Januar 2022, IV-Akte 37) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Invalidität eine Abweisung von
dessen Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 2. März 2022 in Aussicht (IV-Akte
40). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 4. April 2022 (IV-Akte 53) wies
die Beschwerdegegnerin, nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Bericht vom
8. Juni 2022, IV-Akte 57), mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab
(IV-Akte 60). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene
Beschwerde (IV-Akte 68, S. 3 ff.) auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit
Urteil der Präsidentin IV.2022.76 vom 18. Oktober 2022 (vgl. Vernehmlassung vom
12. September 2022, IV-Akte 70) gut und wies die Angelegenheit zu weiteren
medizinischen Abklärungen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an
die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 74).
c) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge
aktualisierte medizinische Unterlagen ein (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30.
November 2022, IV-Akte 81, S. 3 ff.; Berichte E____ vom 24. April 2022 [IV-Akte
81, S. 9 f.], vom 2. Juli 2022 [IV-Akte 81, S. 11 f.], vom 22. Juli 2022
[IV-Akte 81, S. 13 f.] und vom 18. Juli 2023 [IV-Akte 93, S. 9 f.]; Bericht
D____ vom 2. August 2023 IV-Akte 93, S. 1 ff.) und gab ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,
Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie bei der F____
(nachfolgend: F____) in Auftrag (IV-Akte 107). Dieses wurde am 5. September
2024 erstattet (Gutachten F____, IV-Akte 119). Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober
2024 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 123), gegen
welchen dieser Einwand erhob (IV-Akte 128). Nach Einholung einer Stellungnahme
des RAD (Bericht vom 29. Januar 2025, IV-Akte 134) erliess die
Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 136).
Erwägungen
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch
Nicolai Fullin, Advokat, am 7. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 aufzuheben, und es sei
diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen
zu gewähren.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten
Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4.
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 28. April 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit
Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 27. Mai 2025
respektive Duplik vom 12. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. August 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversi-cherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid
ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).
1.3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente der Invalidenversicherung. Die leistungsabweisende Verfügung trägt den
Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in
den Erwägungen zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine
Stellung genommen. Somit bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den in der Beschwerde vom
gestellten Rechtsbegehren Nr. 2, es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar
2025.
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte
136). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der F____ vom 5. September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD
vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
dass die bisherigen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten
der F____, nicht ausreichen würden, um die jetzige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können. Zu viele Fragen würden sich
nicht mit der nötigen Sicherheit beantworten lassen (Beschwerde, Rz. 11 ff.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten der F____ vom
5.
September 2024 abgestellt werden könne. Weitere medizinische oder
berufliche Abklärungen würden sich deshalb erübrigen (Beschwerdeantwort [BA],
Rz. 5 ff.).
2.4
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rentenleistungen ablehnte.
3.
3.1
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.6
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024
vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2).
3.7
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom
25.
Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 5.
September 2024 (IV-Akte 119) sowie die Einschätzung des RAD vom 29. Januar 2025
(IV-Akte 134) abstellen durfte. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische
Aktenlage zu präsentieren.
4.1.2
In seinem Bericht vom 19. August 2021 hielt der
behandelnde Hausarzt Dr. med. C____ fest, der Beschwerdeführer, welcher
seit Jahren im Janus-Projekt (Diafin-Programm) sei, leide unter rezidivierenden
Rückenschmerzen. Wegen der verminderten Leistungsfähigkeit seien ihm nur
leichte-mittelschwere Arbeiten zumutbar. Ab Juli 2021 betrage die
Arbeitsfähigkeit 50 % für leichte Arbeiten. Die Schmerzen seien unter
Physiotherapie rückläufig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er drei Bier
täglich konsumiere (IV-Akte 16, S. 3 f.).
4.1.3
Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von
den D____ gab in seinem Bericht vom 17. November 2021 als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diabetes mellitus Typ2 (ED 05/21;
Gewichtszunahme von 40kg in 2019-2021), chronische Rückenschmerzen, eine
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.00), progressive Ulnarisparese
links (EO 03/12) sowie einen St. n. Zugurtungsosteosynthese (Olecranon) nach
dislozierter Olecranonfraktur (ED 02/09) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (ICD-10
F11.22) sowie einen St. n. Abhängigkeitssyndrom von Kokain fest. Im Jahr
2002.
sei der Eintritt in die ambulante heroingestützte Behandlung der D____,
Abteilung Janus, erfolgt. Die Opioidabhängigkeit habe im Rahmen der ambulanten
heroingestützten Behandlung stabilisiert werden können und der Patient habe
berichtet, in den letzten Jahren keinen Beikonsum mehr gehabt zu haben. Die
rezidivierende depressive Störung remittiere ebenfalls, sodass der Patient
diesbezüglich keine psychopharmakologische Behandlung mehr erhalte. Der Patient
habe zudem in den letzten Jahren chronisch auftretende Rückenschmerzen und
neurologisch bedingte Beschwerden seines linken Armes beklagt. Aus
psychiatrischer Sicht sei unter der Voraussetzung der Fortführung der
gegenwärtigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen heroingestützten
Behandlung weiterhin von einem stabilen psychischen Zustandsbild auszugehen. Beim Patienten sei eine depressive Störung vorbeschrieben, die durch
allfällige Überlastungen und subjektive Überforderung im Rahmen seiner
körperlich anstrengenden Tätigkeit als Gipser jederzeit rezidivierenden könnte.
lm Falle einer depressiven Dekompensation sei aufgrund der Vorgeschichte, von
einer stark reduzierten psychischen Belastungsfähigkeit mit rasch eintretenden
Erschöpfungszuständen, Antriebsarmut, Stimmungstief und aufgehobener
körperlicher Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht sei die
bisherige Tätigkeit tendenziell eher unzumutbar. Insgesamt sei eine körperlich
weniger belastende Tätigkeit in einem reduzierten Pensum anzustreben (IV-Akte
35).
4.1.4
Mit Bericht vom 30. November 2022 führte Dr. med. C____
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch
rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021, eine
Adipositas sowie Polytoxikomanie (Diafin-Programm, St. n. Cocain, Alkohol 3-6
Bier täglich, seit Jahren) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er Diabetes mellitus II, eine chronisch venöse
Insuffizienz beidseitig sowie Knick-Senk-Füsse beidseitig an. Aufgrund der
Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % das Maximum, das für den
Patienten umsetzbar sei. Die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau
sei dem Versicherten nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne
er vier Stunden am Tag ausüben (IV-Akte 81, S. 4 ff.).
4.1.5
Mit Bericht vom 18. Juli 2023 gab Dr. med. H____, FMH
Handchirurgie und FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, an,
der Beschwerdeführer leide an einer Ulnarisparese links mit/bei dislozierter
Olecranonfraktur links (dominant), Status nach Zuggurtungsosteosynthese 16. Dezember
2008, Status nach Revision Nervus Ulnaris mit Neurolyse und Vorverlagerung 5.
Februar 2009. Nach Ansicht von Dr. med. H____ liege eine fortgeschrittene
subtotale hohe Ulnarisläsion am Ellbogen vor, mit noch erhaltener
Schutzsensibilität bei stark eingeschränkter Feinsensibilität, und
progredienter Krallenhand (bereits beginnend 2009 dokumentiert). Als
Nebendiagnosen hielt Dr. med. H____ eine Polytoxikomanie im Diaphinprogram
(Status nach Kokain, Alkohol [3 Liter Bier täglich]), Janus-Programm, Diabetes
mellitus Typ 2 sowie ein chronisches rezidivierendes tendomyotisch bedingtes
Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 93, S. 9 f.).
4.1.6
Dr. med. I____ und pract. med. J____ der D____ führten
in ihrem Bericht vom 2. August 2023 in psychiatrischer Hinsicht dieselben
Diagnosen an, wie sie schon im D____-Bericht vom 17. November 2021 festgehalten
worden waren (vgl. E. 4.1.3. hiervor). Zur Arbeitsfähigkeit in der
angestammten wie auch angepassten Tätigkeit gaben die Ärzte der D____ an, es
werde davon ausgegangen, dass der Druck einer zur Finanzierung ausreichenden
Arbeitstätigkeit, das psychiatrische Zustandsbild verschlechtern könne
(erneuter Opioid- oder Kokainkonsum, erneute Aggravation der affektiven
Symptomatik). Zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
werde eine Teilnahme am Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) empfohlen (IV-Akte
93, S. 4 ff.).
4.1.7
Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der F____ in den
Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und
Psychiatrie sowie Psychotherapie vom 5. September 2024. Die Gutachter hielten
in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm
(ICD-10: F11.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine:
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Substitutionsprogramm
(ICD-10: F13.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher
Gebrauch (ICD-10: F10.1), Adipositas, BMI 34.0 kg/m2 (ICD-10: E66.9), Diabetes
mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9), Eisenmangel (ICD-10: E61.1), Alkohol- und
Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0), motorisch-sensible Ulnaris-Parese links (ICD-10:
S54.0) sowie konsolidierte Olekranonfraktur links (ICD-10: S52.0) fest (IV-Akte
119, S. 8). Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten sie aus, es
seien Inkonsistenzen in psychiatrischer und handchirurgischer Hinsicht
aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die Maurerlehre
wegen des Wegzugs vom Vater habe abbrechen müssen. Im Bericht der D____ vom 2.
August 2023 werde dagegen mitgeteilt, dass der Versicherte zur Finanzierung
seines Drogenkonsums einen Diebstahl begangen habe, aufgrund dessen habe er die
Lehre beenden müssen. Der Versicherte habe über einen sehr hohen Alkoholkonsum
berichtet, 10 bis 15 Dosen Bier à 0.5 Liter täglich. Die Laborwerte hätten
insgesamt durchaus zu einem hohen Alkoholkonsum gepasst; das Carbohydrat-defizientes
Transferrin (CDT) liege aber im Normbereich. Abgesehen von selten vorkommenden
falsch-negativen Befunden deute dies auf einen deutlich reduzierten
Alkoholkonsum in den letzten 1-2 Wochen vor der Blutabnahme hin und damit auf
einen nicht durchgehend so hohen Alkoholkonsum wie dargelegt (10 bis 15 Dosen
Bier à 0.5 Liter täglich). Im psychiatrischen Untersuchungsgespräch habe er
geäussert, dass er sich die bisherige Tätigkeit als Maler nicht zutraue, er
könne nicht auf eine Leiter aufgrund der Beschwerden mit dem rechten Fuss
steigen. Er verliere das Gleichgewicht und habe es ausprobiert, es sei nicht
möglich. Im Rahmen der handchirurgischen Untersuchung habe der Versicherte dagegen
geäussert, er könne prinzipiell die bisherige Tätigkeit als Maler wieder zu
100.
% aufnehmen, er schäme sich jedoch wegen der Deformierung der linken
Hand und würde gerne in einem 50 %-Pensum einer sozialen Tätigkeit
nachgehen (IV-Akte 119, S. 118 f.). Als Belastbarkeitsprofil einer optimal
angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass eine überwiegend
sachbezogene, gut strukturierte Tätigkeit geeignet sei. Es sollten keine
erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten,
die berufsbedingt einen Umgang mit Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel
Ausschank von Alkohol, seien nicht geeignet. Die Tätigkeit dürfe keine
Anforderungen an die volle Sensibilität an der linken Hand sowie eine
funktionierende Feinmotorik stellen. In der bisherigen Tätigkeit als Maler und
einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Januar
2021.
(IV-Akte 119, S. 9 f.).
4.1.8
Der RAD-Arzt Dr. med. K____, Facharzt für Arbeitsmedizin,
nahm in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 (IV-Akte 134) Stellung zu den
Einwänden des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 (IV-Akte 128, S. 2 ff.).
Darin hielt er im Wesentlichen fest, der kräftige Faustschluss im Rahmen des
handchirurgischen Gutachtens zeige, dass sich der Versicherte mit der linken
Hand praktisch genauso gut an einer Leiter festhalten könne, wie mit der
rechten gesunden Hand. Der klinische Befund an der linken Hand sei im Übrigen
gegenüber dem erstmals durch Dr. med. L____ (visiert durch Dr. med. H____) am
14.
Juli 2023 erhobenen Vorbefund praktisch identisch. Auch damals habe ein
guter kraftvoller Faustschluss von 40 kg rechts und 36 kg links bestanden. Lediglich
die Bewegungsausmasse der Finger VI und V würden im aktuellen Gutachtensbefund
eine geringgradige Progredienz zeigen, was aber immer noch keine Einschränkung
als Maler rechtfertige. Zu dem Vorbringen hinsichtlich den
Sensibilitätsstörungen an der linken Hand merkte Dr. med. K____ an, dass
feinmotorische Arbeiten, wie Gipsen, dem Versicherten nicht mehr möglich seien,
durchaus aber grobmotorische Arbeiten eines Kundenmalers. Es sei Spekulation,
ob die Rückenprobleme des Versicherten bei einer erneuten Arbeitstätigkeit
sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit
einschränken würden. Ein morphologisches Korrelat für die Annahme, dass eine
erneute Arbeitstätigkeit wieder zu einer starken Zunahme der Rückenprobleme
führen würde, liege nicht vor. Man könne natürlich eine zukünftige Arbeit
rückenadaptiert gestalten, um dieser Eventualität entgegenzuwirken. An dieser
Stelle sei zu erwähnen, dass der Versicherte keine abgeschlossene
Berufsausbildung besitze und es ihm zumutbar sei, auch eine leidensangepasste
Verweistätigkeit anzunehmen. Der Bericht der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals
[...] vom 22. Juli 2022 habe belegt, dass die Avulsionsfraktur Os metatarsale V
(Zone 1) rechts nach Distorsionstrauma beim Fussballspielen am 22. April 2022
spätestens seit der Untersuchung in der Orthopädie des E____ am 29. Juli 2022
verheilt gewesen sei und keine Einschränkungen mehr verursacht habe: «Ossär
durchbaute Fraktur der Basis des MT V: Der Patient kann den Einbeinstand
machen, problemloses Gehen. Zu bemerken ist ein ausgeprägter Plattfuss, dieser
ist dem Patienten seit Jahren bekannt. Es zeigen sich keine Auffälligkeiten in
der Prüfung des oberen Sprunggelenks oder der Mittelfussknochen. Die periphere
Sensibilität und Durchblutung sowie Motorik ist intakt.». Damit sei die
Darstellung des Versicherten, er könne nicht sicher auf einer Leiter stehen,
medizinisch nicht plausibel. Zudem sei in keiner Weise erklärbar, warum es ihm
ausgerechnet auf einer Leiter schwindlig werden soll und sonst im Alltag nicht.
Im Rahmen des Gutachtens hätten auch Laboruntersuchungen stattgefunden. Der
alkoholbezogene Laborparameter Gamma-GT sei deutlich erhöht gewesen. Leicht
erhöht sei das MCV gewesen, passend zu einem hohen Alkoholkonsum, aber nicht in
dem Ausmass, wie ihn der Versicherte angegeben habe. Das MCV wäre bei 10-15
Bier wesentlich höher. Das CDT habe mit 1,1 % im nicht-pathologischen Bereich
gelegen, was zwar auf einen deutlich reduzierten Alkoholkonsum in den letzten
1-2 Wochen vor der Blutabnahme hindeutet, aber nicht beweise, dass vor 1-2
Wochen mehr Alkohol getrunken worden sei, als in den letzten 1-2 Wochen. Der
RAD könne hier ergänzen, dass das nur leicht erhöhte MCV auf einen
regelmässigen, schädlichen Alkoholkonsum hindeute, jedoch nicht in dem vom
Versicherten angegebenen Ausmass von 10-15 Dosen Bier à 0,5 Liter. Als
Langzeitparameter spreche das nur leicht erhöhte MCV, dass auch seit wesentlich
mehr als nur 1-2 Wochen ein moderater regelmässiger Alkoholkonsum bestehe, aber
kein so extrem hoher wie vom Versicherten angegeben. Abgesehen von selten
vorkommenden falsch-negativen Befunden könne somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zwar
regelmässig Alkohol trinke, durchaus in einem möglicherweise chronisch schädigenden
Ausmass, aber nicht in einem Ausmass, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit
beeinflusst wäre. Im psychiatrischen Gutachten werde zum Alkoholkonsum
festgestellt: «Der Versicherte berichtet über eine Alkoholproblematik.
Diesbezüglich fällt zum einen auf, dass in den beiden Berichten D____ keinerlei
alkoholbezogene Diagnose gestellt wird. Es scheint möglich, dass der
Versicherte dort nicht in gleicher Weise über seinen Konsum berichtete, wie
aktuell. Auf der anderen Seite wäre eine stärker ausgeprägte Alkoholproblematik
aber sicher aufgefallen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte lange Zeit
uneingeschränkt beruflich tätig war, zur Zufriedenheit des Arbeitgebers, wie
der Versicherte mitteilt, spricht gegen eine stärker ausgeprägte
Alkoholproblematik im Sinne einer Abhängigkeit, sondern für einen schädlichen
Gebrauch mit durchaus noch guter Fähigkeit hinsichtlich einer Kontrolle des
Konsums (zum Beispiel eher am Abend, nach der Arbeit, am Wochenende etc), so
dass sich hier nur Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10:
F10.1) zu stellen ist.». Dr. med. K____ führte aus, das beschreibe sehr
eindrücklich, dass der Versicherte grundsätzlich und verantwortungsvoll bis zur
Arbeitsaufgabe mit Alkohol umgehen habe können und die heutigen Laborwerte
belegen würden, dass immer noch davon ausgegangen werden könne. Wenn er nur
abends und am Wochenende ein paar Bier trinkt, sei er am nächsten Tag voll
arbeitsfähig. Es liegt ein Arztbericht vom 19. August 2021 von Dr. med. C____
vor, der einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich dokumentiere. Das könne auch
heute noch so angenommen werden. Die Konsumgewohnheiten und besonders die
Konsummengen würden bei Alkohol oft über Jahrzehnte konstant bleiben. Es sei
denkbar, dass der Versicherte heute aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mehr
trinke, nicht im Ausmass von 10-15 Bier am Tag. Ein Arztbericht vom 30.
November 2022 von Dr. med. C____, also als der Versicherte bereits über ein
Jahr nicht gearbeitet habe, habe gegenüber August 2021 einen etwas höheren
Bierkonsum von 3-6 Bier täglich «seit Jahren» dokumentiert. Ein Laborbefund vom
7.
September 2022 habe fast die gleichen Werte wie heute anlässlich des
aktuellen Gutachtens dokumentiert. Der ambulante Bericht von Handchirurg Dr.
med. H____ vom 18. Juli 2023 habe dann wiederum drei Liter Bier täglich
dokumentiert. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Versicherte durch seinen Alkoholkonsum in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und völlig richtig vom psychiatrischen Gutachter
beurteilt sei, auch nicht durch die übrigen Süchte, denn es erfolge eine
ausreichende Opiat- und Benzodiazepinsubstitution. Wenn der psychiatrische
Gutachter schon zu diesem Ergebnis komme, sei hierzu keine Konsensbeurteilung
aller Gutachter mehr notwendig. Anders wäre es, wenn eine Einschränkung
aufgrund der Sucht beurteilt worden wäre, dann wäre zu prüfen gewesen, ob es
Interaktionen mit Einschränkungen aus anderen Fachgebieten gebe (IV-Akte 134).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften
allen voran die Beweiskraft des Gutachtens der F____. Er macht im Wesentlichen
folgendes geltend: die Schlussfolgerungen im Gutachten seien widersprüchlich, es
werde nämlich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
und es werde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit weder bezogen auf die
angestammte Tätigkeit als Gipser noch in einer angepassten Tätigkeit
einschränkt sei. Gleichzeitig werde aber ein erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil
Dispositiv
definiert. Demnach sei eine überwiegend sachbezogene, gut strukturierte
Tätigkeit geeignet. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die emotionale
Belastbarkeit bestehen. Tätigkeiten, die berufsbedingt einen Umgang mit
Suchtmitteln erfordern würden, zum Beispiel Ausschank von Alkohol, seien nicht
geeignet. Keine Anforderungen dürften an die volle Sensibilität an der linken
Hand sowie eine funktionierende Feinmotorik bestehen (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Dass
der Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe, treffe also
offenkundig nicht zu. Ebenso sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer mit
diesem Anforderungsprofil noch auf dem Bau arbeiten können soll, da es sich bei
der Tätigkeit als Gipser doch gerade nicht um eine «gut strukturierte
Tätigkeit» handle (Beschwerde, Rz. 13; vgl. Replik, Rz. 4). Zudem falle auf,
dass im Gutachten hinsichtlich der Suchterkrankung des Beschwerdeführers ohne
genaue Prüfung und ohne einlässliche Begründung kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beigemessen werde (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 5). Zudem werde
im Gutachten auf die genannte Beschwerde, der Versicherte könne mit seiner
linken «Krallenhand», seiner Gewichtszunahme und wegen Gleichgewichtsproblemen
nicht mehr sicher auf einer Leiter sein, nicht bzw. völlig unzureichend
eingegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.). Entgegen der Ansicht der Gutachter
sei ohne eine funktionierende Feinmotorik und volle Sensibilität der
Führungshand auch in einem «idealen» Arbeitsmarkt eine Tätigkeit als Maler/Gipser
faktisch unmöglich. Es genüge nicht, wenn im handchirurgischen Gutachten zwar
festgestellt werde, dass die Feinmotorik von D3 bis D5 hochgradig eingeschränkt
sei und eine leichte Adduktionsschwäche des Daumens bestehe, aber die Annahme
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit einfach damit begründet werde, dass
der Beschwerdeführer bis im November 2020 voll gearbeitet habe (Beschwerde, Rz.
18). An die Begründungspflicht der Gutachter des F____ wären umso höhere
Anforderung zu stellen, als diese mit ihrer Annahme einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich von den medizinischen
Beurteilungen derjenigen Ärzte abweichen würden, welche diesen schon länger
begleiten und ihn besser kennen würden. So würden die Ärzte der D____ in ihrem
Bericht vom 2. August 2023, wo der Beschwerdeführer seit Mitte 2022
psychiatrisch und wegen seiner Suchterkrankung ambulant behandelt werde,
eingehend begründen, warum der Versicherte nach ihrer medizinischen
Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der frühere Hausarzt
Dr. med. C____ habe in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12.
Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % seit dem 1. Juli 2021
angenommen. Auch der aktuelle Hausarzt, der Nachfolger des inzwischen pensionierten
Dr. med. C____, Dr. med. M____ habe diese medizinische Beurteilung geteilt, wie
er dem Beistand lic. iur. N____ am 18. November 2024 telefonisch mitgeteilt
hatte (Beschwerde, Rz. 19). Unklar sei im Übrigen, ob die Rückenprobleme und
Suchterkrankung des Beschwerdeführers bei einer erneuten Arbeitstätigkeit nicht
sofort wieder sehr stark zunehmen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken
würden. Die Gutachter hätten unberücksichtigt gelassen, dass sie den
Beschwerdeführer Jahre nach Sistierung der Erwerbstätigkeit untersucht hätten
(Beschwerde, Rz. 21).
4.2.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Das polydisziplinäre Gutachten der F____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Der Rüge der ungenügend
berücksichtigten Suchtproblematik ist entgegenzuhalten, dass vom
psychiatrischen Gutachter in hinreichender Weise begründet wird, weshalb er den
Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.0) respektive dessen schädlichen Gebrauch (ICD-10:
F10.1; vgl. E. 4.1.7. hiervor) durch den Beschwerdeführer nicht als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte. Wie der RAD-Arzt Dr. med. K____
in einlässlicher Auseinandersetzung mit der Aktenlage aufzeigt, variieren die Angaben
des Beschwerdeführers, gab der Beschwerdeführer zuletzt gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter der F____, Dr. med. O____, einen Konsum von 10-15
Dosen Bier à 0.5 Liter pro Tag (vgl. E. 4.1.7. hiervor) an. Gegenüber dem
Handchirurgen Dr. med. H____ vom [...]spital [...] (E. 4.1.5. hiervor) merkte er
ca. ein Jahr zuvor an, er trinke drei Liter täglich und Dr. med. C____ führte
später an, der Beschwerdeführer habe einen Alkoholkonsum von drei Bier täglich
(Bericht Dr. med. C____ vom 12. Dezember 2023, IV-Akte 101). Mit den
veränderten Konsumangaben setzten sich der Gutachter als auch der RAD-Arzt (E. 4.1.7.
f.) auseinander und zeigten nachvollziehbar sowie unter Verweis auf die
Blutwerte respektive CDT-Werte des Beschwerdeführers, die sich im Normbereich
befanden und gegen einen geltend gemachten Alkoholkonsum im Umfang 10-15 Dosen
Bier à 0.5 Liter pro Tag sprachen (siehe Laborwerte vom 3. Juli 2024 [IV-Akte
119, S. 69 ff.] und vom 5. August 2024 [IV-Akte 119, S. 67 f.]),
auf, dass der im Rahmen der Begutachtung angegebene erhöhte Alkoholkonsum keine
Konstante erreicht haben kann. Darüber hinaus ist mit dem psychiatrischen
Gutachter (vgl. E. 4.1.7. hiervor) festzustellen, dass die behandelnden
Ärzte der D____, wo sich der Beschwerdeführer langjährig wegen seiner
Suchtproblematik und für die Inanspruchnahme von Substitutionsprogrammen
(v. a. Diaphin) in Behandlung befindet, die Diagnose «Psychische und Verhaltensstörungen
durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1)» nicht gestellt haben (vgl.
E. 4.1.6. hiervor). Auch der Hausarzt Dr. med. C____ erwähnte in seinen
Berichten vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor) und 30. November 2022
(E. 4.1.4. hiervor) keine entsprechende Diagnose. Mit Blick auf die Opioidsucht
des Beschwerdeführers ist des Weiteren anzumerken, dass das
Abhängigkeitssyndrom im Bericht der D____ vom 2. August 2023 als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurde, wobei die von den
behandelnden Ärzten kritisch geäusserte Prognose insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer jahrelang als Maler arbeiten konnte und die
somatischen Beschwerden keine hinreichende Erklärung bildeten (dazu
nachstehend) sowie die befürchtete negativen Wirkungen des Drucks (vgl. E. 4.1.7.
hiervor) bei jahrelanger stabiler Situation nicht nachvollziehbar erscheint. Schliesslich
ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht an der von den D____
empfohlenen Modul Arbeitsabklärung Sucht (AAS) teilgenommen hat (vgl. Auskunft
medizinische Abklärung, IV-Akte 97, S. 1; vgl. Bericht RAD vom 19. September
2023, IV-Akte 95, S. 2).
4.2.3. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme
mit dem rechten Fuss, welche bei der Arbeit als Maler zu Gleichgewichtsschwierigkeiten
auf der Leiter führen würden (vgl. IV-Akte 119, S. 8, 23, 35), vermögen nichts
an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Den medizinischen Akten ist zwar
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im April 2022 eine
Avulsionsfraktur Os metatarsale V (Zone 1) beim Fussball spielen zugezogen hatte
(vgl. Bericht vom 24. April 2022, IV-Akte 81, S. 9 f.). Dem Beschwerdeführer
ist entgegenzuhalten, dass den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere jenen
der Fachärzte des [...]spital [...] im Bereich Orthopädie (vgl. Bericht E____,
Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr. med. P____ vom 24. April 2022,
IV-Akte 81, S. 9 f.; Bericht E____, Interdisziplinäre Notfallstation, von Dr.
med. Q____ vom 2. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 11 f.; Bericht E____, Orthopädie und Traumatologie, von Dr.
med. R____ vom 22. Juli 2022, IV-Akte 81, S. 13 f.) keine Hinweise zu entnehmen
sind, wonach die Folgen des Fussbruchs gegen eine Ausübung des Malerberufs
respektive dessen Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Auch in dieser Hinsicht
kann den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) gefolgt werden.
4.2.4. Ebenso nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, die Gutachter der F____, allen voran
der handchirurgische Gutachter Dr. med. S____, hätten die Beeinträchtigungen an
der dominanten, linken Hand («Krallenhand»), an der eine motorisch-sensible
Ulnaris-Parese (ICD-10: S54.0) diagnostiziert worden sei, nicht ausreichend
berücksichtigt. Zwar wird vom behandelnden Handchirurgen festgehalten, dass die
Krallenhandtendenz progredient sei (vgl. E. 4.1.4. hiervor). Dem ist in
Übereinstimmung mit Dr. med. K____ (E. 4.1.8.) entgegenzuhalten, dass die
Ansicht von Dr. med. S____ zu den Auswirkungen der «Krallenhand» auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auf eine eingehende persönliche Untersuchung beruht (vgl.
Untersuchungsbefunde im Gutachten der F____, vgl. E. 4.1.7. hiervor), im Rahmen
derer sich ein kräftiger Faustschluss zeigte (IV-Akte 119, S. 49; vgl. auch E.
4.1.7. hiervor). Gegen eine Auswirkung der Probleme an der linken Hand auf die
Arbeitsfähigkeit spricht auch die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers,
wonach dieser trotz den handchirurgischen Leiden, welche seit 2009 bestanden
hätten (vgl. IV-Akte 119, S. 7), imstande war, jahrelang von 2013 bis 2020
bei der B____ als Maler zu arbeiten und diese Arbeit gut habe meistern können
(vgl. IV-Akte 119, S. 23; vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 32; vgl.
Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1; vgl. die Bemerkung des neurologischen Gutachters
in IV-Akte 119, S. 62) bzw. nie krank war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte
32, S. 4). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Arbeitgeberin zu den Gründen
der Anstellungsbeendigung zur Auskunft gegeben hatte, dem Beschwerdeführer sei
mangels genügender Arbeit gekündigt worden (vgl. Fragebogen Arbeitgeber,
IV-Akte 32, S. 2), währenddem der Beschwerdeführer angab, das Arbeitsverhältnis
mit der B____ sei nach einer viermonatigen Arbeitsabwesenheit aufgrund einer
Zahnsanierung beendete worden (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom
29. September 2021, IV-Akte 25, S. 2; vgl. auch handchirurgisches
Gutachten, IV-Akte 119, S. 51). Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer
wegen den Beschwerden an seiner linken Hand gemäss Angabe im Fragebogen vom
15. Juli 2023 nicht mehr beim Handchirurgen Dr. med. H____ in Behandlung ist
und die empfohlene neurologische Abklärung nicht hat durchführen lassen
(IV-Akte 97, S. 1). Schliesslich ist zu bemerken, dass die Probleme des
Beschwerdeführers an der linken Hand keine Erwähnung in den Berichten seines früheren
Hausarztes Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (vgl. E. 4.1.2. hiervor) und 30. November
2022 (vgl. E. 4.1.4. hiervor) sowie 12. Dezember 2023 (IV-Akte 101) finden.
4.2.5. Nicht gehört werden kann ferner der Einwand, die
Rückenprobleme (chronisch rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes
Lumbovertebralsyndrom; vgl. E. 4.1.3. hiervor) hätten, mit Verweis auf den
Bericht von Dr. med. C____ vom 19. August 2021 (E. 4.1.2. hiervor), erst
abgenommen, nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2021 nicht mehr gearbeitet habe.
Damit sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rückfallgefahr von den
Gutachtern der F____ nicht gewürdigt und berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz.
21). Auffallend ist, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte finden,
welche dafürsprechen würden, dass die Rückenprobleme Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (vgl. dazu auch den Bericht des RAD-Arztes
Dr. med. K____, E. 4.1.8. hiervor). Ferner ist mit Blick auf die Einschätzung
von Dr. med. C____ insbesondere zu bemerken, dass das chronisch
rezidivierendes, tendomyotisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom seit Mai 2021
bestanden haben dürfte, d. h. zeitlich erst nach der Beendigung der
Anstellung bei der B____ im November 2020 (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte
32, S. 2; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 1) aufgetreten war (Bericht Dr. med.
C____ vom 30. November 2022, E. 4.1.4. hiervor). Zudem hielt Dr. med. C____
in seinem Bericht vom 19. August 2021 ausdrücklich fest, dass die Aufnahme der
Physiotherapie zu einem Rücklauf der Schmerzen geführt hatte (vgl. E. 4.1.2.
hiervor). Damit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht in einem Zusammenhang mit
seiner erwerblichen Tätigkeit stehen. Entsprechendes lässt sich auch für den
Zeitraum ab 2022 sagen. So waren gemäss Bericht des E____ vom 2. Juli 2022 die
Rückenschmerzen u. a. auf den Umstand zurückzuführen, dass der
Beschwerdeführer nach einem Fussballunfall im April 2022 zur Entlastung mit
Gehstöcken gehen musste und dabei fast zwei Wochen schräg lief,
da er noch keine Einlagen zum Ausgleich der Höhendifferenz hatte. Zudem
hatte der Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum Bewegung. Dies führte ebenfalls
zur Anordnung von Physiotherapie (IV-Akte 81, S. 11 f.). Schliesslich wird
im Bericht von Dr. med. C____ vom 30. November 2022 keine dahingehende
aktuelle medizinische Symptomatik (vgl. Ziff. 2.2, IV-Akte 81, S. 4) und
ebensowenig eine physiotherapeutische Anbindung (Ziff. 1.4, IV-Akte 81, S. 3) erwähnt.
Hinzu kommt, dass Dr. med. C____ im Bericht vom 12. Dezember 2023 unveränderte
Befunde aufführt (IV-Akte 101, S. 1 ff.), was die von ihm statuierte Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit relativiert.
4.2.6. Auch dem Argument des Beschwerdeführers kann nicht
gefolgt werden, es sei widersprüchlich, dass im Gutachten der F____ keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden sowie keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive
einer angepassten Tätigkeit bestehe, jedoch von den Gutachtern gleichzeitig ein
erheblich reduziertes Belastbarkeitsprofil definiert werde (Beschwerde, Rz. 13).
Der Beschwerdeführer verkennt, wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (BA,
Rz. 9), dass sich die gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf die letzte Tätigkeit, d. h. die Arbeit als Maler,
beziehen (vgl. IV-Akte 119, S. 8). Damit stellen sich die Gutachter auf den
Standpunkt, dass die Einschränkungen im definierten Belastbarkeitsprofil nicht
gegen die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sprechen. Dies
wird entsprechend auch im internistischen (IV-Akte 119, S. 38) und
handchirurgischen (IV-Akte 119, S. 53) Gutachten erwähnt. Im Übrigen ist es aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht ungewöhnlich, dass hinsichtlich einer
angestammten oder leidensangepassten Tätigkeit, bezüglich der eine 100 %-ige
Arbeitsfähigkeit attestiert wird, ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil definiert
wird.
5.
Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der F____ vom 5. September
2024, sodass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Da die
Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art.
43 Abs. 1 ATSG), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt. Die
Beschwerdegegnerin ist somit richtigerweise von einer 100 %-igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der
Ermittlung des IV-Grads in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs,
selbst bei der Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim
Invalideneinkommen einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die
genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie
vorliegend beim seit dem Jahr 2020 arbeitslosen Beschwerdeführer – bei beiden
Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert, etwa LSE 2022, TA1, Baugewerbe,
Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'825), abzustellen wäre. Der
Invaliditätsgrad entspräche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und wäre selbst unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn nicht rentenbegründend (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). Würde
dem Invalideneinkommen das statistische Einkommen für Hilfsarbeiten (LSE 2022,
TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, Fr. 5'305) zugrunde gelegt werden,
resultierte ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad.
6.
Nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2025 ist
der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. E.
1.3.1-1.3.2. hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen zum in der Beschwerde
gestellten Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen erübrigen
(Beschwerde, S. 2). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Massnahmen zur beruflichen Integration prüft, um die
berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern.
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,
erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
(Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Nicolai
Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: