IV.2025.38
IVG Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
16. September 2025Deutsch25 min
gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er eine seit 2013 bekannte Schizophrenie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.38
Verfügung vom 27. Februar 2025
Gutachten beweiskräftig;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer hat die [...]schule besucht
und absolvierte eine Ausbildung als Glaser EFZ. Er arbeitete in diesem Beruf
bis 2008 (IV-Akte 3, S. 5).
2009 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Vom 1. November 2009
bis 31. August 2010 sprach ihm die Ausgleichskasse [...] wegen eines Unfalls an
der Hand eine befristete ganze Rente zu (IV-Akte 45).
Zwischen September 2013 und September 2016 arbeitete der
Beschwerdeführer bei der B____ Versicherung als Kundenberater (IV-Akte 178, S.
2).
Am 7. Januar 2016 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 54). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er eine seit 2013 bekannte Schizophrenie
(IV-Akte 54, S. 6). Nach Eingang der Unterlagen der Krankentaggeldversicherung
und der Berichte seiner behandelnden Ärzte trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. August 2016 auf sein Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte
63).
Daraufhin erfolgte am 29. März 2017 (Posteingang) eine
Wiederanmeldung (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche
Abklärungen und holte aktualisier-te Berichte ein, darunter den Bericht der C____
(nachfolgend C____) vom 2. Januar 2014 (IV-Akte 71, S. 2 ff.). Dazu äusserte
sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, IV-Akte 105). Nach Eingang weiterer
medizinischer Unterlagen und einer weiteren RAD-Stellungnahme (IV-Akte 133) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2020
für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 sowie vom 1. Februar
2019 bis zum 31. Oktober 2019 eine befristete ganze Rente Invalidenrente zu
(IV-Akte 163). Ab dem 1. November 2019 verneinte sie bei einem ermittelten
IV-Grad von 12% einen Rentenanspruch (a.a.O.).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. August 2023
(Posteingang) zum vierten Mal zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 165). Dabei
gab er an, vom 1. August 2020 bis 30. August 2021 ein Diplom als
therapeutischer Masseur abgeschlossen zu haben (IV-Akte 165, S. 7).
Die Beschwerdegegnerin holte aktuelle Arztberichte und einen
IK-Auszug ein. Zu-dem führte sie eine Abklärung Selbständigerwerbende durch
(IV-Akte 178). Des Weiteren gab sie bei der Gutachterstelle D____ ein
bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches
am 30. Oktober 2024 erstattet wurde (IV-Akte 208). Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 18. November 2024 bei einem ermittelten
IV-Grad von 31% die Ablehnung des Rentenantrags in Aussicht (IV-Akte 213).
Nachdem der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024
Einwand erhoben hatte (IV-Akte 217), äusserte sich nochmals der RAD am 20.
Februar 2025 (IV-Akte 221). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Februar 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 223).
Mit E-Mail vom 18. März 2025 übermittelte der behandelnde Hausarzt
Dr. med. E____ der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme vom 12. März 2025 zum
Gutachten (IV-Akte 224).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 20. März 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 aufzu-heben und es sei
diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2.
Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszu-stand und zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und es sei anschliessend
erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Be-schwerdegegnerin zu
entscheiden.
3.
Unter o/e
Kostenfolge zzgl. MWST.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme
seines Hausarztes Dr. med. E____ vom 12. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB
3).
In der Folge holt die Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahme
vom 15. Mai 2025 ein (IV-Akte 229) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2025 an den
gestellten Rechts-begehren fest. In der Beilage gibt er die Stellungnahme seiner
Lebenspartnerin F____ vom 1. Juni 2025 (Replikbeilage/RB 1) zu den Akten.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer über
seinen Rechtsver-treter mitteilen, aus Versehen sei in der Replik nicht die
finale Version der Stellung-nahme der Lebenspartnerin eingereicht worden. Es
werde nun die richtige Version beigelegt (vgl. Gerichtsakte 10).
III.
Am 26. März 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 16. September 2025 wird die Sache
von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 27. Februar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten
IV-Grad von 31% einen Rentenanspruch (IV-Akte 223). In medizinischer Hinsicht
stützte sie sich dabei auf das D____-Gutachten vom 30. Oktober 2024 (IV-Akte
208). Im Einzelnen führte sie aus, die Tätigkeit als Masseur sei aus
somatischer Sicht nicht mehr möglich, jedoch seien alle anderen leichten,
primär im Sitzen durchgeführten und gelegentlich auch wechselbelastenden
Tätigkeiten ganztags ohne Einschränkung zumutbar (IV-Akte 223, S. 1).
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
im Wesentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____.
Zur Begründung verweist er u.a. auf die Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 12.
März 2025 (BB 3 und IV-Akte 224).
2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1
Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die
voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu
verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte
Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160
E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.5
3.5.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1. Im bidisziplinären D____-Gutachten wurden in der
Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt (IV-Akte 208, S. 6):
1.
Degeneratives
Hüftleiden beidseits mit Zustand nach Hüft-TEP rechts im April 2017 (ICD-10:
M16, M77)
-
bei
Hüftkopfnekrose und Acetabulumnekrose rechts
-
bei Zustand nach
Sepsis mit Staphylococcus aureus und vorangehenden Spülungen und Débridement
der Hüfte rechts mit Entwicklung einer Trochanter-Pseudarthrose und
Glutealinsuffizienz sowie Beinlängendifferenz von knapp 2 cm rechts mit
Refixation der Trochanter-Pseudarthrose und Osteosynthese mit 3 Subercable
(Kinamed) am 1. März 2018 mit Ausbau der festsitzenden Pfanne, Einsetzen eines
Müllerrings Grösse 54, Einzementieren einer Durasul-Pfanne 50/32 und
Kopfwechsel aus 32 XL sowie Entfernen der Cerciagen und einem ausgedehnten
Weichteilrelease zur Verlängerung des Beines am 28. Februar bei ausgebrannter
Hüftkopfnekrose links und Offsetstörung vom CAM-Typ links (ICD-10: M16, M77),
2.
Degeneratives
Knieleiden mit Zustand nach Knie-TEP beidseits und Baker-Zyste links (ICD-10:
M17, M71) rechts 08/2023 links 11/2023.
4.1.2
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die
Gutachter (IV-Akte 208, S. 7):
1.
Myofasziale
Dysbalance (ICD-10: M79),
2.
Degeneratives
HWS-Leiden mit Bandscheibenhernie C4/5 ohne Kompression, Unkovertebralarthrosen
C5/6, breitbasiger Bandscheibenhernie C5/6 und progredienter höhergradiger
Foramenstenose rechts, zunehmender Kompression der Wurzel C6 rechts ohne
Spinalkanalstenose (ICD-10: M50, M42, M47, M54)
-
Degeneratives
Handleiden rechts mit Z.n. Sturz mit Flake-förmigem Ausriss am dorsalen Rand
des Os hamatum 2006,
-
mit gemäss CT
rechte Hand vom 27. Mai 2008 möglicherweise Zustand nach Re-Fraktur bei
erneutem Trauma am 23. März 2008,
-
mit teilweise
ulnarem Abriss des TFCC vom Processus styloideus ulnae rechts am 2. Februar
2009.
mit partieller scapholunärer Dissoziation und leichter distaler
Ulnaris-Hypästhesie rechts bei konsolidierten Frakturen der Metacarpal-Basen IV
und V, des Triquetrums und des Hamatums rechts,
-
mit. Z.n.
Handgelenksarthroskopie am 1. September 2009 wegen V.a. Bandruptur am rechten
Handgelenk mit Ausdruck einer scapholunären Partialläsion und Läsion der Discus
ulnaris Typ B1 am Handgelenk recht im MRI vom 29. September 2009 (ICD-10: S63,
S62).
4.1.3
Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter dem
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 208, S. 8). Dagegen liege für die Arbeitsfähigkeit im angepassten
Beruf keine qualitative oder quantitative Einschränkung vor (IV-Akte 208, S. 9).
Zumutbar seien leichte, primär im Sitzen durchgeführte, aber auch manchmal
wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Überkopfarbeiten. Nicht möglich
sei ein Hinknien, ein Kauern, ein Hocken oder eine Leiter zu besteigen. Ein
Treppensteigen sei manchmal möglich. Ausgeprägte Nässe und Kälte seien ungünstig.
Schliesslich seien Arbeiten auf unebenem Terrain sowie ein Besteigen von
Gerüsten nicht möglich (a.a.O.).
4.2
Im federführenden psychiatrischen Gutachten vom 23.
September 2024 von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
wurden keine psychiatrische Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 208, S. 56). Zur Begründung führte Dr. med. G____
aus, es hätten deutliche Hinweise auf eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung
und Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen
werden können, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund des praktisch
vorliegenden Nachweises einer unauthentischen Beschwerdeschilderung aber keine
psychiatrische Diagnose sicher vergeben werden (a.a.O.). Der Beschwerdeführer
sei sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig (IV-Akte 208, S. 58). Er stützte sich dabei u.a. auf ein
durchgeführtes Mini-ICF APP (IV-Akte 208, S. 51).
4.3
4.3.1.
Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H____
vom 23. September 2024 diagnostiziert dieser mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein degeneratives Hüftleiden beidseits mit Zustand nach
Hüft-TEP 04/2027 rechts (ICD-10: M16, M77) und ein degeneratives Knieleiden mit
Zustand nach Knie-TEP beidseits und Baker-Zyste links (ICD-10: M17, M71,
IV-Akte 208, S. 75). Als rheumatologische Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit attestierte er
-
Myofasziale Dysbalancen (ICD-10: M79)
-
Degeneratives HWS-Leiden mit Bandscheibenhernie C4/5 ohne
Kompression, Unkovertebralarthrosen C5/6, breitbasiger Bandscheibenhernie C5/C6
und progredienter höhergradiger Foramenstenose rechts, zunehmender Kompression
der Wurzel C6 rechts ohne Spinalkanalstenose (ICD-10 M50, M42, M47, M54)
-
Degeneratives Handleiden rechts mit Z.n. Sturz mit Flake-förmigem
Ausriss am dorsalen Rand des Os hamatum 2006, mit gemäss CT rechte Hand vom
27.05.2008
möglicherweise Zustand nach Re-Fraktur bei erneutem Trauma am
23.03.2008, mit teilweise ulnarem Abriss des TFCC vom Processus styloideus
ulnae rechts am 02.02.2009 mit partieller scapholunärer Dissoziation und
leichter distaler Ulnaris-Hypästhesie rechts bei konsolidierten Frakturen der
Metacarpal- Basen IV und V, des Triquetrums und des Hamatums rechts mit Z.n.
Handgelenksarthroskopie am 01.09.2009 wegen V. a. Bandruptur am rechten
Handgelenk mit Ausdruck einer scapholunären Partialläsion und Läsion der Discus
ulnaris Typ B1 am Handgelenkrechts im MRI vom 29.09.2009 (ICD-10: S63, S62,
IV-Akte 208, S. 76).
4.3.2
Aus rheumatologischer Sicht lasse sich eine 100%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Masseur begründen (IV-Akte
208, S. 76). In angepasster Tätigkeit seien keine Einschränkungen ersichtlich
bzw. liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (a.a.O.).
4.4
Auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten kann in
formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E.3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, fachärztlichen
Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und
berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich
diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls
beachtet und diskutiert. Das D____-Gutachten befasst sich mit dem
Gesundheitsschaden (Diagnosen, S. 6 Ziff. 4.3; S. 55 Ziff. 6.3; S. 74 Ziff.
6.3) und der Herleitung der Diagnose (S. 55 Ziff. 6.3). Insgesamt wird die
Konsistenz wie auch Plausibilität von den Gutachtern beurteilt (S. 5 Ziff. 4.2;
S. 54 Ziff. 6.2; S. 73 Ziff. 6.2), sowie werden die Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen gewürdigt (S. 57 Ziff. 7.2; S. 76 Ziff. 7.2). Auch werden der
Anlass und die Umstände der Begutachtung besprochen und in die Beurteilung
miteinbezogen (S.3 Ziff. 3). Schliesslich erfolgt eine Beurteilung bezüglich
der medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.8; S. 57 Ziff. 7.1). Ferner stützte Dr. med. G____
seine Schlussfolgerungen auf zusätzliche Untersuchungen wie eine
Beschwerdevalidierung nach Merten, ein Mini-ICF APP sowie eine Laboruntersuchung
(IV-Akte 208, S. 51-53). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die
Ausführungen im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. H____ vorliegend
zu Recht nicht. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass
sich das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb
ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1
An dieser Einschätzung ändern die Einwände des
Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten nichts, wie
nachfolgend darzulegen ist.
5.2
5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass
insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne
(Beschwerde, Rz. 7). Auffallend sei, dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar
erhebliche psychische Auffälligkeiten beschrieben würden, der Gutachter aber
überhaupt keine psychiatrische Diagnose stelle. Dieser Einschätzung könne nicht
gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der
Gutachter keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, obwohl er eine
Persönlichkeitsstörung vermutet habe (Beschwerde, Rz. 15). Es sei nicht
verständlich, dass der Gutachter es bei einer Verdachtsdiagnose belassen habe
(a.a.O.).
5.2.2
Die in der von Dr. med. G____ vorgebrachten Einwände erweisen sich
als nicht stichhaltig. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische
Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen
Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedenen medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern
der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
5.2.3
Gemäss Dr. med. E____ leide der Beschwerdeführer schon
seit mehreren Jahren unter akustischen und teilweise auch optischen
Halluzinationen, weshalb er die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie»
gestellt habe (Beschwerde, Rz. 6). Zudem leide er an einer Angststörung und
müsse starke Medikamente einnehmen. Seit Dezember 2024 bestehe unter der
aktuellen Medikation eine stabile Situation. Allerdings würden die Diagnosen zu
einer massiven Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen (a.a.O.).
Der Gutachter erwähne zwar die Halluzinationen, bei der Würdigung und der
Herleitung der Diagnose finde sich aber kein Hinweis mehr auf die
Halluzinationen, was ein erheblicher Mangel bedeute. Denn selbst wenn der
Gutachter trotz der geschilderten Symptome keine Diagnose stellen wolle, sei
dies von ihm zu begründen. Insgesamt sei der Gutachter nicht auf die geklagten
Beschwerden eingegangen und habe diese nicht gewürdigt, obwohl sie aktenkundig
seien und vom Beschwerdeführer in der Untersuchung auch geäussert worden seien
(Beschwerde, Rz. 9).
5.2.4
Hierzu ist auszuführen, dass die Ausführungen des Hausarztes
fachfremd erfolgen und sie deshalb nicht geeignet sind, Zweifel an der
gutachterlichen medizinischen Beurteilung zu wecken. Zudem kann dem Gutachter
gefolgt werden, dass zwar Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestehen,
diese Hinweise allerdings zu wenig konkrete Anhaltspunkte liefern, welche
weitere Abklärungen unverzichtbar machen würden. Entsprechend ist
nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen gestellt werden
konnten.
5.3
5.3.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer trotz der ihm attestierten Diagnosen des behandelnden
Hausarztes nie längere Zeit in fachpsychiatrischer Behandlung befunden hat. Seit
2016.
besteht überhaupt keine fachpsychiatrische Behandlung mehr. Ein
stationärer Aufenthalt war nie angezeigt und wurde auch nie umgesetzt, was ein
Hinweis darauf ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
vorliegt. Zudem erachtet selbst Dr. med. E____ im Arztbericht vom 17. Mai 2017
die Schizophrenie als ausgeheilt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 74, S. 2). Auch ergeben sich aus den Unterlagen der C____, wo der
Beschwerdeführer 2013 und 2014 kurz behandelt wurde, keine Hinweise auf eine
psychotische Erkrankung. Nach dem Abschlussbericht der C____ sei eine
depressive Episode diagnostiziert, aber eine Psychose könne klar ausgeschlossen
werden. Die vom Beschwerdeführer theatralische geschilderten Symptome seien als
histrionisch zu interpretieren. (IV-Akte 229, S. 2). Eine paranoide
Schizophrenie wurde von der C____ nicht diagnostiziert (a.a.O.). In seinem
Arztbericht vom 19. März 2024 berichtet Dr. med. E____ nicht über
psychiatrische Probleme und stellt keine psychiatrische Diagnose (IV-Akte 179).
Dies gilt auch für den Arztbericht vom 12. März 2025 (IV-Akte 224). In diesem
wiederholt zwar, er habe 2013 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert,
bestätigt diese Diagnose im Arztbericht vom 12. März 2025 jedoch nicht. Zudem
lassen sich für die von Dr. med. E____ im Jahr 2013 diagnostizierte «paranoide
Schizophrenie» in den vorhandenen medizinischen Akten keine
psychopathologischen Befunde finden (RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2025, IV-Akte
229). Schliesslich reichen für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
akustische und teilweise auch optische Halluzinationen, wie sie der
Beschwerdeführer seinem Hausarzt sowie dem Gutachter schildert, nicht aus. Darüber
hinaus bestätigt Dr. med. I____ in der RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2025, dass
die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend das Hören von Stimmen, wie bei
psychotischen/paranoiden Erkrankungen vorkommend, untypisch sei. Insbesondere
fehle das psychopathologische Äquivalent der emotionalen, auf Handlungsebene
oder im Sozialverhalten sich äussernde Beeinträchtigung durch Stimmhören,
zusätzlich zum vollständig unbeeinträchtigten formalen Denken, den normalen
psychopathologischen Befunden sowie dem weitgehend normalen inneren und
äusseren Ordnungszustand (IV-Akte 229, S. 2).
5.3.2
Weiter ist auf den Umstand hinzuweisen, dass in der gesamten
Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers einzig Dr. med. E____ im Jahr 2013
eine Schizophrenie attestiert hat (vgl. Arztbericht vom 12. März 2025, IV-Akte
224, S. 1). Dieser hat jedoch keine psychiatrische Fachausbildung vorzuweisen,
weshalb seiner Einschätzung nicht mehr Gewicht beizumessen ist als derjenigen
des Gutachters. Schliesslich sind Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen und vgl. E 3.5.3). Die
Arztberichte von Dr. med. E____ vermögen im Ergebnis keine Zweifel an den
medizinischen Beurteilungen und Wertungen des psychiatrischen Teilgutachtens zu
wecken.
5.4
5.4.1. In einem nächsten Schritt bringt der
Beschwerdeführer vor, dass bereits verschiedenste medikamentöse Versuche
unternommen worden seien, um seinen erheblichen psychischen Problemen zu
begegnen. Mit Hinweis auf die aktuelle Medikation stellt der Beschwerdeführer
wie auch sein behandelnder Arzt Dr. med. E____ (vgl. Arztbericht vom 12. März
2025, IV-Akte 224, S. 2) klar, dass unter einer solchen Medikation nicht eine
volle Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zudem seien die Auswirkungen der
Medikamente auf die Leistungsfähigkeit im Gutachten nicht beurteilt und
berücksichtigt worden. Dies stelle ebenfalls einen erheblichen Mangel im
psychiatrischen Teilgutachten dar (Beschwerde, Rz. 10). Einen Medikamentenspiegel
suche man im Gutachten vergeblich (a.a.O.).
5.4.2
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Medikamentenspiegel
bei J____ geprüft wurde, was im Gutachten ausgewiesen ist (IV-Akte 208, S. 51).
Zudem kann der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, dass eine Auflistung
eingenommener Medikamente für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit
begründet. Dies muss umso mehr gelten, als dass aus psychiatrischer Sicht keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 4.2). In der
Laboruntersuchung bei J____ wurden einzig die vom Hausarzt verschriebenen Benzodiazepine
gefunden (IV-Akten 208, S. 81 f. und 229, S. 3). Aus den medizinischen Befunden
bzw. Laborergebnissen lassen sich trotz der Einnahme von zahlreichen
Medikamenten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten. Auch der
Einwand von Dr. med. E____ in seinem Arztbericht vom 12. März 2025 (IV-Akte
229, S. 2), er würde gerne irgendeinen Menschen sehen, der unter solch einer
Medikation irgendeine angepasste Tätigkeit verrichten könne, steht dem nicht
entgegen, denn Dr. med. E____ bringt keine neuen medizinischen Kenntnisse vor,
aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen
Medikation nicht oder nur teilweise arbeitsfähig ist. An dieser Einschätzung
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe alles unternommen,
um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei damit aber leider gescheitert
und an seiner Motivation fehle es nicht (Replik, Rz. 3).
5.1
5.5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei
widersprüchlich, dass der Gutachter ausführe, es sei vorzuziehen, wenn der
Beschwerdeführer psychiatrisch oder fachpsychologisch behandelt werde. Dies
stehe im Widerspruch dazu, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagnose
stelle (Beschwerde, Rz. 11). Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter bestätigt
hat, dass die Medikation mit einem Antidepressivum und einem Antipsychotikum im
Hinblick auf eine potenzielle affektive Störung grundsätzlich leitliniengerecht
sei, auch wenn die Medikamentenoptimierung fachfremd erfolgt sei (a.a.O.; vgl.
auch Replik, Rz. 2), wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, weshalb er
diverse Medikamente einnehmen soll, wenn gar kein Gesundheitsschaden vorhanden
sein soll (a.a.O.).
5.5.2
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterliche
Aussage in erster Linie auf die Beurteilung des bisherigen Verlaufs der
Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen bezogen hat. Der
als «psychiatrische» Behandlung angegebene wöchentliche Arztbesuch sei gemäss
dem Gutachter formal als nicht leitliniengereicht anzusehen, da dieser vom
Hausarzt Dr. med. E____ einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführt wird.
Mit Blick auf die lange Therapie ohne relevante Symptomkomplexbesserung macht
der Gutachter geltend, es hätte schon länger klar werden müssen, dass eine
fachfremde Behandlung nicht zielführend sei. Zielführend sei ein Behandler mit
fachpsychiatrischer oder fachpsychologischer Expertise. Dieser Einschätzung
kann zugestimmt werden. Ein Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite
fehlenden psychiatrischen Diagnosen besteht damit nicht.
5.6
5.6.1. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, der
Gutachter habe eine Persönlichkeitsstörung vermutet, habe sich aber nicht
festlegen wollen (Beschwerde, Rz. 15). Dafür wären weitere Abklärungen
notwendig gewesen (a.a.O.). Indem der Gutachter diese unterlassen habe, habe er
seine Abklärungspflicht verletzt (a.a.O.; vgl. auch Replik, Rz. 5).
5.6.2
Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten sind
testpsychologische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und
Persönlichkeitsdiagnostik) möglich. Je nach Symptomatik kann der Einsatz von
psychodiagnostischen Instrumenten (z.B. Selbst- oder Fremdrating und
Fragebögen) zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und auch der
Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome
sinnvoll sein. Diese Verfahren haben keinen eigenständigen gutachterlichen
Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, welche in die
psychiatrisch-gutachterliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind
(Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Version
16.
Juni 2016, Punkt 4.3.2).
5.6.2
Dr. med. G____ hat zusätzliche Untersuchungen durchgeführt und innerhalb
der psychiatrischen Beurteilung gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass der
psychiatrische Sachverständige in der Beschwerdevalidierung nach Merten, wie
auch im Mini-ICF APP nur angab, wie er die einzelnen Punkte bewertet, ohne
seine Ausführungen näher zu begründen. Allerdings ist für die Beweiskraft eines
Gutachtens nicht vorausgesetzt, dass dieses eine Bewertung der Einschränkung
mittels einer Zusatzuntersuchung wie die Beschwerdevalidierung nach Merten
enthält. Insoweit lässt sich aus der fehlenden Begründung nicht bereits auf den
aufgehobenen Beweiswert des Gutachtens schliessen.
5.6.3
Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer, dass
der Gutachter auf gänzlich auf fremdanamnestische Auskünfte verzichtet habe
(Beschwerde, Rz. 16). Er habe sich auf seinen persönlichen Eindruck
konzentriert, der Beschwerdeführer übertreibe, ohne dafür nachvollziehbare
Gründe zu nennen und ohne zu sagen, ob die angeblichen (und bestrittenen)
Übertreibungen bewusstseinsnah oder störungsimmanent seien (a.a.O.). Zur
Kritik, es fehle eine Fremdanamnese ist festzuhalten, dass es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt,
zu entscheiden, ob das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte erforderlich ist,
um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können. Sie
verfügen dabei über einen grossen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts
8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zudem gibt es im
vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass gerade hier die Einholung von
Fremdanamnesen zwingend notwendig gewesen wäre.
5.7
5.7.1. Zuletzt kritisiert der Beschwerdeführer die Dauer
der psychiatrischen Begutachtung von zwei Stunden und erachtet diese als nicht
ausreichend (Beschwerde, Rz. 17). Er verweist auf medizinische Literatur,
wonach ein Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden bei einer schwierigen
Persönlichkeitsdiagnostik nicht ausreichend sei (a.a.O.). Eine kurze
Untersuchungsdauer sei mit einer Gefahr der potenziellen Fehleinschätzung
verbunden. Die psychiatrische Abklärung erscheine als ungenügend, oberflächlich
und unvollständig (a.a.O.).
5.7.2
Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ist
für die Exploration eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte
genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation,
seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darlegen kann. Während der
Exploration soll der Gutachter Wert auf die Reflexion von Wechselwirkungen in
der Interaktion zwischen Gutachter und Exploranden legen (Qualitätsleitlinien
für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Version 16. Juni 2016, Punkt 3 «Äusserer
Rahmen»). Die Beurteilung durch Dr. med. G____ dauerte knapp zwei Stunden
(15:35 bis 17:25 Uhr), wodurch er dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur
Verfügung gestellt hat, seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darzulegen.
Hinweise, welche gegen eine vollständige medizinische Abklärung sprechen, sind
nicht ersichtlich.
5.8
5.8.1. Am 16. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer die
finale Version der Stellungnahme seiner Lebenspartnerin F____ ein (Gerichtsakte
10). Darin kritisiert sie das Gutachten und führt aus, es enthalte Aussagen,
welche nicht der Realität entsprechen würden. Sie betont, dass bis dato nur deshalb
kein stationärer Aufenthalt erfolgt sei, weil sie die Betreuung des
Beschwerdeführers übernehme und ein solcher Aufenthalt nach ihrer Ansicht für
den Beschwerdeführer verheerende Folgen haben könnte. Zudem erklärt sie, dass
gerade die langjährige Kenntnis und die kontinuierliche medizinische Begleitung
durch Dr. med. E____ ihn zu einem wertwollen und glaubwürdigen Beobachter mache
und daher seiner Diagnose zu Folgen sei. Zu der aktuellen Medikation nimmt sie
ebenfalls Stellung und führt aus, diese seien Folge und Ausdruck einer massiven
gesundheitlichen Verschlechterung.
5.8.2
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme der Partnerin
des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands darzulegen. Insbesondere werden darin keine neuen
medizinischen Erkenntnisse vorgebracht, sodass sich aus der Stellungnahme keine
Zweifel an den medizinischen Beurteilungen und Wertungen des psychiatrischen Teilgutachters
ergeben.
5.9
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige D____-Gutachten
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in
einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. IV-Akte
208). Im Ergebnis hat somit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Februar 2025 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, beste-hend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: