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Entscheid

IV.2025.39

Hilflosenentschädigung

23. Oktober 2025Deutsch36 min

Psychologie, arbeitete zuletzt ab Januar 2017 80 % als Berufsberaterin bei der B____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Holger Hügel,

Rechtsanwalt,

Schmid & Herrmann

Rechtsanwälte,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.39

Verfügung vom 12. Februar 2025

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1982, Msc.

Psychologie, arbeitete zuletzt ab Januar 2017 80 % als Berufsberaterin bei der B____

(vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 4. September 2018 wurde bei ihr mittels MRI ein "inzidentelles

mediolaterales Keilbeinflügelmeningeom links" festgestellt (vgl. u.a. S. 1

des Berichtes des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Es

wurde ihr ab dem 5. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. u.a. IV-Akte 4).

b) Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). Am 16. Mai 2019 wurde sie im C____spital

[...], Klinik für Neurochirurgie, operiert ("frontotemporale

osteoplastische Kraniotomie links und radikale Exstirpation des Meningeoms";

vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Postoperativ

wurde eine inkomplette Oculomotorik-Parese links bestätigt. Am 31. Mai 2019

trat die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in die D____klinik [...] ein

(vgl. den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 31. Mai 2019;

IV-Akte 15, S. 2 f.), wo sie bis zum 28. Juli 2019 blieb (vgl. den

Austrittsbericht vom 19. September 2019; IV-Akte 30, S. 2 ff.). Ab dem 12.

August 2019 wurde sie in der Tagesklinik, E____, [...], behandelt (vgl. u.a.

das Protokoll des Rehakoordinationsgespräches vom 16. Dezember 2019; IV-Akte

21, S. 2 f.).

c) Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens die

Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 29 und 35), beinhaltend unter

anderem einen Bericht des E____ vom 19. September 2019 über die neuropsychologischen

Untersuchungen vom 14., 21. und 28. August 2019 (IV-Akte 35, S. 6-10). Des

Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb.

die Berichte des E____ vom 15. Juni 2020 und vom 6. April 2020 [IV-Akte 40, S.

2 ff.], den Bericht des C____spitals [...] vom 16. Juli 2020 [IV-Akte 49, S.

1-3] und den Bericht von Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie vom 14. August 2020 [IV-Akte 50, S. 2-6]). Am 27. August

2020 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54). Am

19. August 2020 erfolgte eine Abklärung der Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56).

d) Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr – bei

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode – ab 1. September 2019 eine

ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 80 % (IV-Grad Erwerb 80 %; IV-Grad

Haushalt 0 %) zuzusprechen (vgl. IV-Akte 55).

e) Am 2. September 2020 ging der Bericht des E____ vom

20. August 2020 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 57). In der Folge forderte

die IV-Stelle den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) – gemäss Empfehlung des

Abklärungsdienstes (Abklärungsbericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56) – zur Beurteilung

der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 60). Am 1. Oktober

2020 äusserte sich Dr. G____ vom RAD (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin wurde

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 die Ablehnung

eines Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt (vgl.

IV-Akte 63).

f) Mit Verfügung vom 10. November 2020 sprach die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze IV-Rente zu (vgl.

IV-Akte 66). Am 10. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen

die vorgesehene Ablehnung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung. Der

Eingabe legte sie diverse medizinische Atteste bei (vgl. IV-Akte 67). Am 4.

März 2021 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 70). In der

Folge wurde auch der RAD erneut um Beurteilung gebeten (vgl. IV-Akte 71). Dr. G____

äusserte sich am 8. März 2021. Er hielt grundsätzlich an seiner

Haltung fest, erachtete jedoch im Hinblick auf weitere Schritte die

Komplettierung der medizinischen Akten (insb. Einforderung der Unterlagen der Neurochirurgie

und der Ophthalmologie, H____spital [...]) für erforderlich (vgl. IV-Akte 73).

g) Im September 2021 leitete die IV-Stelle eine

Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. Revisionsfragebogen; IV-Akte

81). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung

ersucht (vgl. insb. den Bericht von Dr. I____ vom 23. November 2021 [IV-Akte 85,

S. 5 f.] und den Verlaufsbericht des E____ vom 12. November 2021 [IV-Akte 86]).

Am 2. März 2022 fand ein Standortgespräch statt (vgl. das entsprechende

Protokoll; IV-Akte 90). In der Folge empfahl der RAD – nach Einholung weiterer

ärztlicher Berichte – eine Begutachtung der Beschwerdeführerin, um die von ihr

vorgebrachten Beschwerden objektivieren zu können (vgl. IV-Akte 91). Es wurden

deswegen erneut die Berichte des E____ angefordert (vgl. IV-Akte 93). Zudem

wurden die Unterlagen des H____spitals zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 96).

h) Daraufhin empfahl der RAD (Dr. G____) eine

polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und

HNO-ärztliche) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. die Stellungnahmen vom

27. Juni 2022 und vom 17. August 2022; IV-Akten 99 und 101). Am 20.

Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle weitere Berichte des E____

zukommen (vgl. IV-Akte 109). Weitere Berichte des E____ gingen der IV-Stelle am

11. August 2023 zu (vgl. IV-Akte 115). In der Folge wurde dem J____ (J____) der

Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (mit zusätzlicher Fachrichtung

Rheumatologie; vgl. IV-Akte 103) erteilt (vgl. IV-Akte 117). Das Gutachten

wurde der IV-Stelle am 14. Januar 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 126, S. 2

ff.). In der Folge wurde der neurologische Teilgutachter um ergänzende

Stellungnahme ersucht (vgl. Aktennotiz RAD vom 13. Februar 2024 [IV-Akte

129] resp. das Schreiben von Dr. K____ vom 26. April 2024 [IV-Akte 234, S. 2]).

Am 29. Mai 2024 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation resp. dem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 135). Am 9. Januar

2025 äusserte er sich darüber hinaus zur Frage der Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Der Abklärungsdienst nahm in der Folge

am 21. Januar 2025 Stellung (IV-Akte 141).

i) Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 29. Mai

2024 (IV-Akte 135) und gemäss Beschluss des IRRR-Gremiums (bestehend aus den

Mitgliedern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD; vgl. die

Aktennotiz vom 30. Mai 2024 [IV-Akte 136]) wurde der Beschwerdeführerin am 31.

Januar 2025 mitgeteilt, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl.

IV-Akte 142). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde jedoch – den

Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 63) bestätigend – mit Verfügung

vom 12. Februar 2025 abgelehnt (vgl. IV-Akte 144).

Erwägungen

II.

a) Am 20. März 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes:

(1.) Es sei die Verfügung vom 12. Februar 2025 aufzuheben. (2.) Es sei die

IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung für eine leichte

Hilflosigkeit zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar

2025.

aufzuheben und es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, um

anschliessend über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der IV-Stelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. August

2025.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere Unterlagen (ärztliche

Stellungnahmen und Videoaufnahmen) beigelegt.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 4.

September 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die Einschätzung des Abklärungsdienstes (insb. den Abklärungsbericht vom 2.

September 2020 und die Stellungnahmen vom 4. März 2021 und vom 21. Januar 2025)

sowie die damit korrelierenden medizinischen Beurteilungen (insb. das

polydisziplinäre Gutachten des J____ vom 14. Januar 2024 resp. das

neurologische Teilgutachten von Dr. K____ sowie die Beurteilungen des RAD vom 1.

Oktober 2020, vom 8. März 2021, vom 27. Juni 2022, vom 17. August

2022, vom 29. Mai 2024 und vom 9. Januar 2025) habe man zu Recht einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (leichten

Grades) abgelehnt; denn lebenspraktische Begleitung werde nicht benötigt (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt

auf die vorliegenden Akten lasse sich ihr Leistungsanspruch nicht zuverlässig

beurteilen. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung

vom 12. Februar 2025 zu Unrecht einen Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades abgelehnt (vgl. insb. S. 6 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt

in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches

Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz,

dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich

massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem

hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022.

Vorliegend steht indessen ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur

Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022

Dispositiv

entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. zum massgebenden Recht

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).

3.2.

Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind,

haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art.

42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt

und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.3.

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf

(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

3.4.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind. Für die Entstehung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist

rechtsprechungsgemäss die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9).

3.5.

Umstritten ist vorliegend einzig ein allfälliger Bedarf der

Beschwerdeführerin an lebenspraktischer Begleitung, der zu einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades berechtigen würde (vgl. S. 6 f. und S.

14 ff. der Beschwerde, siehe auch die Replik). Ein solcher wird von der

Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten als nicht ausgewiesen

erachtet (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

4.

4.1.

4.1.1. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.

42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige

versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen

kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf

Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet

ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

4.1.2. Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung

weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im

Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges

Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach

dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom

Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich

unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen,

ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit

Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnform. Massgebend

ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche

Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von

welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die

Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; BGE 146 V 322, 325 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28.

August 2023 E. 2.2.). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im

Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die

tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu

prüfen (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; siehe auch die Urteile des

Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3. und 8C_241/2022 E.

4.5.2 mit Hinweisen).

4.1.3. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch

auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen

Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch

die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der

Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die

lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im

Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334, 337 E. 3.5; BGE 146 V 322, 329 f. E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 2.1., 9C_464/2022 vom 28.

August 2023 E. 2.2.).

4.2.

Primäres Mittel zur Feststellung der Hilflosigkeit ist die Abklärung

vor Ort. Ein darauf fussender Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) hat unter dem Aspekt der Hilflosigkeit folgenden Anforderungen zu

genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der

weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der

lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August

2023 E. 4.1., 8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.3, 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023

E. 2.4.; BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen.).

4.3.

4.3.1. Wie dargetan wurde (Erwägung 4.1.1. hiervor), liegt

namentlich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn die betreffende

Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art.

38 Abs. 1 lit. a IVV). Die erforderliche Begleitung zur Ermöglichung des

selbstständigen Wohnens beinhaltet die Hilfe bei der Tagesstrukturierung (vgl. Rz

8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH] resp. – seit Januar 2022 – Rz 2096 des

Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]), die Unterstützung bei der

Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2097 KSH) und

die Hilfe bei der Haushaltsführung. Zur Haushaltsführung gehören Leistungen wie

Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw.

(vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2098 KSH). Dabei sind die erforderlichen

Hilfeleistungen im Haushalt unter dem Gesichtspunkt einer drohenden (schweren)

Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts zu evaluieren (vgl.

u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 4.1. und

9C_611/2023 vom 12. März 2024 E. 2.4.). Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit

Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die

Folge wäre (vgl. Rz 8050.3 KSIH). Vor allem bei der Haushaltführung ist auch

die Mithilfe der Familienangehörigen zu beachten. Dabei stellt sich die Frage,

wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, 510 E. 4.2). Diese

Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu

erwartende Unterstützung (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2100 KSH). Lebt die versicherte

Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt

verlangt werden (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2101 KSH).

4.3.2. Im Bericht vom 2. September 2020 über die Abklärung vom

19. August 2020 (IV-Akte 56) wurde in Bezug auf die Position

"Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen" (Ziff.

4.2.1.) Folgendes festgehalten: Im Verlaufsbericht des E____ vom 15. Juni 2020

sowie im Bericht des E____ vom 6. April 2020, der dem Verlaufsbericht beigelegt

sei, seien leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, eine Verlangsamung

in komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen, reduzierte Belastbarkeit mit schneller

Ermüdung und Reizfilterstörung dokumentiert. Der Abklärungsdienst sei jedoch

der Ansicht, dass der versicherten Person – insbesondere auch bei adäquater

Einteilung unter Berücksichtigung des Befindens – folgende Tätigkeiten

selbständig zumutbar seien: Tagesstrukturierung, Vereinbarung von

Arzt-/Therapieterminen, Freizeitplanung, Einteilen des Geldes, Administration,

Haushalt (vgl. S. 5 ff. des Berichtes). Sofern der RAD die Ausführungen des

Abklärungsdienstes aus medizinischer Sicht bestätigen könne, lägen keine anrechenbaren

Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens vor (vgl. S. 7 des

Berichtes).

4.3.3. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch

gegeben, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb

der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1

lit. b IVV; Erwägung 4.1.1. hiervor). Diesbezüglich ist massgebend, ob sich

eine versicherte Person, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre, nicht aus dem

Haus begeben würde und ihre ausserhäuslichen Verrichtungen gesundheitsbedingt

ohne Begleitung nicht tätigen könnte (BGE 146 V 322 E. 2.3; Urteile des

Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 4.3. und 9C_381/2020

vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1). Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Rz

8051 KSIH resp. Rz 2103 KSH notwendig, damit die versicherte Person in der Lage

ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen

(Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.). Die Schadenminderungspflicht umfasst

nebst der Hilfe durch Familienangehörige (Einkaufen, Coiffeurbesuch usw.) die

Einkäufe selber online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz 2104 KSH).

4.3.4. Was den Bedarf an Begleitung durch eine Drittperson bei

Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV)

angeht, so wurde diesbezüglich im Abklärungsbericht unter Ziff. 4.2.2.

("Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" festgehalten,

eine Dritthilfe für Einkäufe könne nicht berücksichtigt werden (vgl. S. 8 des

Berichtes). Des Weiteren wurde klargestellt, in Anbetracht der kurzen

Gehstrecken, die bei zumutbarer Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

anfallen würden, gehe man davon aus, dass die infrage stehenden Wege ab März

2020 grundsätzlich selbständig bewältigt werden können, d.h. die Versicherte

nicht mit dem Auto gefahren werden müsse. Der RAD sei vor der Beschlussfassung

um eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus

medizinischer Sicht bestätigen könne. Sollte eine zumutbare Selbstständigkeit

bei diesen Gängen teilweise nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete

Angabe notwendig, bei welchen die versicherte Person objektiv auf Transport

bzw. Begleitung angewiesen sei (vgl. S. 8 des Berichtes). Ebenfalls verneint

wurde vom Abklärungsdienst ein Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung im

Zusammenhang mit Freizeittätigkeiten (bei geltend gemachten 164 Minuten pro

Woche für Fahrdienste und Präsenz). Der von der Beschwerdeführerin angegebene

Zeitaufwand für Begleitung zu Arztterminen (Fahrdienst und Anwesenheit) wurde

von der Abklärungsperson auf 121 Minuten pro Woche heruntergebrochen, sofern diesbezüglich

überhaupt in grundsätzlicher Hinsicht den Aussagen der Beschwerdeführerin

gefolgt werden könnte (21 Minuten [Dr. L____], 8 Minuten [Dr. M____], 17

Minuten [Ophthalmologie], 2 Minuten [Neurologie], 56 Minuten [Tagesklinik E____],

17 Minuten [Dr. N____]). Losgelöst hiervon erachtete der Abklärungsdienst jedoch

lediglich 17 Minuten pro Woche (für Fahrdienst und Anwesenheit im Zusammenhang

mit der ophthalmologischen Kontrolle im C____spital [...]) als nachvollziehbar.

Allerdings wurde auch in Bezug auf diese Position festgehalten, der RAD sei um

eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus

medizinischer Sicht bestätigen könne. Allenfalls werde vom RAD eine konkrete

Aussage benötigt, bei welchen Gängen die versicherte Person aus medizinischer

Sicht entgegen der Einschätzung des Abklärungsdienstes auf Begleitung bzw. den

Fahrdienst mit dem Auto angewiesen sei (vgl. S. 9 f. des Berichtes).

4.3.5. In Bezug auf die Begleitung zur Vermeidung dauernder

Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; vgl. Erwägung 4.1.1. hiervor) gilt

es zu beachten, dass Isolation nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person –

wie vorliegend – in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem

Familienmitglied lebt (Rz 8052.2 KSIH resp. Rz 2109 KSH). Deswegen verneinte

der Abklärungsdienst einen diesbezüglichen Bedarf (vgl. Ziff. 4.2.3 des

Abklärungsberichtes).

4.3.6. Zusammenfassend gelangte der Abklärungsdienst somit zum

Ergebnis, dass lediglich 17 Minuten für Begleitung durch eine Drittperson bei

Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV)

benötigt würden und deswegen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung

auszumachen sei. Der RAD wurde jedoch – wie dargetan wurde – um Stellungnahme

gebeten.

4.4.

4.4.1. Am 1. Oktober 2020 äusserte sich Dr. G____ zur medizinischen

Situation (vgl. IV-Akte 62). Er führte an, die

präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich weder per se, noch

summarisch in den präsentierten Ausprägungen mit den objektiven Befunden

hinsichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit/Leistungsfähigkeit vereinbar

oder gar nachvollziehbar. Zudem seien sie nicht als dauerhaft einzustufen, wie

von Seiten der Behandler angedeutet werde, wenn zuletzt therapeutisch eine

Steigerung der Belastbarkeit im Alltag im Fokus stehe. Psychiatrisch lägen

keine Diagnosen vor, die per se oder auch in ihrer Ausprägung das

dysfunktionale Verhalten der Versicherten hinlänglich und dauerhaft begründen

könnten. In diesem Sinne habe die Versicherte zuletzt auch punkto Mobilität

ausdrücklich profitiert. Aufgrund der vielfachen Inkonsistenzen würden die

Wahrnehmungen des Abklärungsdienstes in allen Punkten zutreffen (vgl. S. 5 der

Stellungnahme).

4.4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens diverse medizinische Atteste beigelegt hatte (vgl.

IV-Akte 67, S. 3-9), äusserte sich der Abklärungsdienst am 4. März 2021 erneut (vgl.

IV-Akte 70). Es wurde ausgeführt, man habe im Abklärungsbericht Hilflosigkeit

vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) umfangreich dokumentiert, welche

Hilfeleistungen, die unter die lebenspraktische Begleitung fallen würden, von

der versicherten Person anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle geltend

gemacht worden seien. Es sei differenziert festgehalten worden, aus welchen

Gründen (Zumutbarkeit, Schadenminderungspflicht) sowohl betreffend

Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden (Ziff. 4.2.1)

wie auch betreffend Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten

(Ziff. 4.2.2) man den Angaben der versicherten Person nicht gefolgt sei. Es sei

festgehalten worden, dass diese Ausgangslage noch durch den RAD aus

medizinischer Sicht zu überprüfen sei. In seiner Stellungnahme vom Oktober 2020

habe Dr. G____ dann festgehalten, dass es der versicherten Person aus

medizinischer Sicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr selbständig zu

benutzen, d.h. das Ergebnis gemäss Abklärungsbericht, wonach lediglich die

Notwendigkeit von Begleitung für Arzttermine in [...] nachvollziehbar gewesen

sei, vollumfänglich bestätigt. Nicht explizit geäussert habe sich der RAD

jedoch zur im Abklärungsbericht festgehaltenen Situation betreffend

Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen (Ziff. 4.2.1) ermöglichen würden.

In diesem Zusammenhang sei dieser nochmals um eine konkrete Stellungahme zu

bitten. Sollte die Zumutbarkeit, wie sie im Abklärungsbericht festgehalten worden

sei, aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete

Angabe notwendig, für welche Tätigkeiten – insbesondere auch im Haushalt – die versicherte

Person auf Hilfe angewiesen sei. In Anbetracht der mit den Einwand

eingereichten ärztlichen Atteste zur Notwendigkeit von Transport bei

ausserhäuslichen Gängen sei der RAD ebenfalls um eine ergänzende Stellungnahme

zu bitten. Insbesondere interessiere, ob die Bestätigungen der behandelnden

medizinischen Fachpersonen geeignet seien, die Notwendigkeit von Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu begründen. Sollte der RAD zum

Schluss kommen, dass Begleitung bzw. Transport für einzelne Wege

nachvollziehbar sei, werde eine konkrete Angabe benötigt, um welche es sich

dabei handle. Sollte Dr. G____ zum Schluss kommen, dass zur Klärung des

Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit von

lebenspraktischer Begleitung ergänzende medizinische Abklärungen notwendig seien,

werde darum gebeten, den Abklärungsdienst zur konkreten Fragestellung

einzubeziehen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.4.3. Dr. G____ hielt seinerseits mit Stellungnahme vom 8.

März 2021 fest, es imponiere unverändert eine auffällig dysfunktionale

Beschwerdepräsentation, welche sich durch die objektiven Befunde zumindest der

aktuellen neurologischen Untersuchung nicht andeutungsweise begründen lasse;

denn der neurologische Befundstatus habe bis auf eine Trochlearisparese, die

sich allerdings nur beim Blick nach oben mit Doppelbildern auswirke, keine

objektivierbaren Funktionseinschränkungen bezüglich Motorik, Koordination und

Reflexstatus wie auch Sensibilität, Stand und Gang, welche die Bedürftigkeit

der Versicherten punkto Hilfsmittel und/oder gar Hilflosenentschädigung

plausibel nahelegen oder gar begründen könnten, ergeben (vgl. IV-Akte 73, S. 6).

4.4.4. Aufgrund der im September 2021 eingeleiteten

Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81) holte

die Beschwerdegegnerin erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a.

IV-Akte 85, S. 5 f; IV-Akte 86; IV-Akte 93; IV-Akte 96). Mit Stellungnahme vom 27.

Juni 2022 führte Dr. G____ schliesslich aus, der Eindruck einer auffallend

dysfunktionalen Beschwerdepräsentation werde durch die aktualisierten

medizinischen Berichte weiter verstärkt. Genau betrachtet liessen sich nämlich

die medizinisch interdisziplinären Funktionseinschränkungen der Versicherten

punkto funktioneller Relevanz nicht hinlänglich nachvollziehen, wenn man die

subjektive Beschwerdepräsentation der Versicherten den objektiven Befunden

gegenüberstelle (vgl. IV-Akte 99). Schliesslich machte Dr. G____ auch in

der Stellungnahme vom 17. August 2022 (IV-Akte 101) geltend, der medizinische

Sachverhalt sei punkto postulierter Funktionseinschränkungen gemessen an den

objektiven Befunden nicht ausgewiesen und deshalb absolut abklärungsbedürftig

(vgl. IV-Akte 101, S. 5).

4.5.

4.5.1. Im daraufhin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten

des J____ vom 14. Januar 2024 (IV-Akte 126, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) medio-laterales

Keilbeinflügel-Meningeom links (WHO Grad I) (ICD-10 D32.0), (a.) Status nach

frontotemporaler pterionaler Kraniotomie und Tumor(teil)exstirpation vom 16.

Mai 2019; (b.) Restmeningeom am Processus clinoideus posterior mit Infiltration

des Sinus cavernosus und geringem Kontakt zum linken Nervus trigeminus, im

Langzeitverlauf leicht grössenprogredient (letztes MRI Schädel vom 20. Februar 2023);

(c.) nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung

aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10

F07.9); (d.) residuelle partielle postoperative innere und äussere

Okulomotoriusparese links (Anisokorie und eingeschränkte Blickhebung) (ICD-10

H49.0); (e.) Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1); (2.) sensorische und

Bewegungsproblematik auf der linken Körperseite, nicht zuordenbar (ICD-10

R29.8); (3.) leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit

schwerpunktmässig Einschränkungen im Bereich Aufmerksamkeit, ferner auch in

Teilbereichen Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Verarbeitungstempo, dissoziierte Intelligenz (F74) zu Gunsten verbaler

Anforderungen; (4.) Mittel- bis

Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4); (5.) Hyperakusis; (6.) Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1),

mittelgradig kompensiert (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) und (2.) Fehlsichtigkeit

(Myopie, Astigmatismus) (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.2. Des Weiteren wurde im Gutachten des J____ dargetan, es

bestünden Einschränkungen aus neurologischer, neuropsychologischer,

ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer Sicht. AIle Einschränkungen würden

dieselbe Grunderkrankung betreffen. Sie könnten alle, insbesondere auch aus

neuropsychologischer Sicht, eine objektive Einschränkung begründen, aber keine

hochgradige Einschränkung. Die sehr ausführliche neurologische Beurteilung

beziehe die verschiedenen Facetten der Funktionseinschränkungen integral ein,

welche alle gut ins Gesamtbild passen würden. Dementsprechend ergebe sich durch

die verschiedenen Teilgutachten kein additiver Effekt zur neurologischen

Einschätzung, da diese Teileinschränkungen bereits berücksichtigt seien.

Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der

angestammten und auch in einer Verweistätigkeit 50 %. Von dieser

Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit der Untersuchung, mithin seit spätestens

November 2023, ausgegangen werden (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Gleichzeitig

wurde im Gutachten explizit klargestellt, aus neurologischer Sicht bestehe eine

Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im

Alltag. Ansonsten fänden sich keine Hinweise für klare Inkonsistenzen oder Inplausibilitäten

(vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.5.3. Dr. K____ hatte im zentralen neurologischen

Teilgutachten (IV-Akte 126, S. 52 ff.) geltend gemacht, die Explorandin

beschreibe als im Vordergrund stehend eine verminderte Belastbarkeit und

erhöhte Ermüdbarkeit betreffend sowohl die körperliche wie die kognitive Seite,

mit der Notwendigkeit für Pausen. Sie habe unter vielen Umgebungsreizen Mühe. Es

bestehe eine Reizintoleranz. Beschrieben würden auch Probleme mit der

Konzentration und mit geistigen Leistungen, eine fehlende Belastbarkeit bei

Stress. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei diese Problematik

prinzipiell im Rahmen eines "organischen Psychosyndroms" erklärbar,

gemäss ICD-10 F07.9 als "nicht näher bezeichnete organische

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung

oder Funktionsstörung des Gehirns". Die Krankheit sei das Meningeom

gewesen. Die Schädigung sei durch dieses und den operativen Eingriff erfolgt. Eine

residuelle strukturelle Läsion liege vor (MRI vom 20. Februar 2023). Die

beschriebenen Beschwerden seien dadurch prinzipiell erklärbar, wenn auch nicht

im angegebenen Ausmass ihrer Auswirkungen (vgl. S. 58 f. des Gutachtens).

4.5.4. Des Weiteren hatte Dr. K____ ausgeführt, schwierig sei

die Beurteilung der verbliebenen Störungen auf der linken Körperseite. Eine

initial manifeste Hypästhesie im Gesicht sei nicht mehr vorhanden. Bezüglich

der organisch klar erklärbaren Okulomotoriusparese links könne auf das

ophthalmologische Fachgutachten verwiesen werden. Die Explorandin

beschreibe einerseits eine Störung der Körperwahrnehmung auf der linken Seite:

Sie wisse manchmal ohne visuelle Kontrolle nicht, wo sich das Körperteil

befinde. Sie beschreibe andererseits ein Problem mit der Ansteuerung der

Muskulatur und damit zusammenhängend einen erhöhten Koordinations- und

Konzentrationsbedarf, um eine Bewegung auf der linken Seite auszuführen, mit

dadurch auch einer vermehrten Ermüdbarkeit. Bei der klinischen Untersuchung

finde sich keine eindeutige Bradydiadochokinese auf der linken Seite. Die

Explorandin könne die Bewegungen zügig und präzise durchführen, nicht über die

Differenz bei Rechtshändigkeit hinausgehend. Auffallend sei eine zum Teil leicht

dystone Armhaltung links, z.B. beim Gehen. Auffallend seien die Standprüfungen

mit z.B. beim Romberg ausgeprägtem Abweichen nach links oder beim Fuss-Tapping.

Dies geschehe mit dem linken Bein problemlos. Auf dem linken stehend und

betreffend das rechte komme es dann aber wieder zu einem Oberkörperabweichen

nach links, dies bei guter Durchführung des Tappings mit dem rechten Bein (vgl.

S. 59 des Gutachtens). Der Referent habe Mühe, diese linksseitige Störung

zuzuordnen. Diese linksseitige Problematik ergebe sich nicht ganz zwanglos aus

dem linkshemisphärisch lokalisierten Meningeom, wobei hier einschränkend

festgehalten werden müsse, dass offenbar der Pons ipsilateral leicht

komprimiert gewesen sei und die Symptomatik seit dem operativen Eingriff

durchgehend manifest und auch dokumentiert sei. lpsilateral blieben cerebelläre

Bahnen lokalisiert. Dies erkläre aber auch nicht die propriozeptive Störung.

Auch habe man offenbar in der initialen postoperativen Phase nicht erwartet,

dass daraus ein derart grosses und anhaltendes Problem werde (vgl. die Aussage

im Bericht des E____ vom 6. August 2019: "bezüglich der Aktivitäten des

täglichen Lebens sei sie aber von dieser Seite kaum eingeschränkt").

Auffallend sei auch der Seitenwechsel betreffend Tinnitus und Hypakusis,

postoperativ links (was, wenn ein Zusammenhang mit der Operation bestünde,

plausibel wäre; z.B. Bericht E____ vom 6. August 2019), später dann rechts.

Dieses etwas "bunte" Muster an Ausfällen betreffend sowohl die

sensorische wie die motorisch-koordinative Seite sei schwierig zu erklären. Auch

ein funktionelles Geschehen sei nicht ganz ausgeschlossen. Der Referent sei

nicht der Erste, der diese Möglichkeit differentialdiagnostisch erwäge (siehe insb.

den Bericht der D____klinik [...] vom 19. September 2019 oder denjenigen

von PD Dr. O____ von der Neurochirurgie des H____spitals vom 17. März 2022).

Aber unabhängig davon, ob diese Problematik nun organisch bedingt sei und/oder

funktionell (zumindest überlagert), seien die daraus resultierenden, von der

Explorandin beschriebenen Einschränkungen in ihrem Ausmass und ihren

Auswirkungen nicht zwanglos nachvollziehbar, vor allem auch nicht im

Quervergleich zu anderen Problematiken, z.B. nach schwereren

Schädel-Hirn-Traumen etc. (vgl. S. 59 des Gutachtens).

4.5.5. Residuell seit der Operation persistiere eine

leichtgradige (innere und äussere) Okulomotoriusparese links. Es bestehe nach

wie vor eine minime Anisokorie und die Hebung sei eingeschränkt mit den

entsprechenden Doppelbildern beim Blick nach oben. Nebenbefundlich liege eine

Migräne ohne Aura vor: Die Explorandin beschreibe intervallartig auftretende

starke Kopfschmerzen, halbseitig seitenalternierend lokalisiert, begleitet von

vegetativen Zeichen und einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Diese

Migräne sei episodisch. Intermittierend bestünden Schmerzen auf der linken

Kopfhälfte, zum Teil von Seiten der Narbe, zum Teil offenbar eher

verspannungsbedingt. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh – wie zum Teil in den

Akten aufgeführt – sei aktuell nicht diagnostizierbar. Die Explorandin gebe Kopfschmerzfreiheit

an mehr als der Hälfe der Tage an (vgl. S. 60 des Gutachtens).

4.5.6. Dr. K____ hatte schliesslich zusammenfassend darauf hingewiesen,

Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation seien insofern

gegeben, als jegliche Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Die

Beschwerdeschilderung erfolge authentisch. Aus neurologischer Sicht bestehe

aber eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden/angegebenen

Auswirkungen im Alltag und bei einer allfälligen Arbeit (betreffend sowohl das

Thema erhöhte Ermüdbarkeit / verminderte Belastbarkeit als auch linke Körperseite)

und den klinisch und laut Angabe mittels Bildgebung objektivierbaren Befunden.

Die Explorandin beschreibe den ganzen Alltag als durch diese Einschränkungen

dominiert, deren Ausmass der Referent aber nicht zwanglos nachvollziehen könne.

Obwohl sich die Explorandin zweifellos Mühe gebe mit den vielen Therapien, wirke

das Ganze doch eher Defizit-orientiert. Vieles gehe ja eigentlich schon und die

Explorandin sei nicht "schwerbehindert", als was sie sich aber

eigentlich beschreibe, nämlich als hilfsbedürftig und abhängig von einem

Helfersystem. So arbeite – laut Angaben der Explorandin – ihr Ehemann, um sie

betreuen zu können, nur noch 40 %. Dies sei doch eher ungewöhnlich und von

aussen gesehen auch unnötig (vgl. S. 58 des Gutachtens).

4.5.7. Die Aufforderung von Dr. G____, Dr. K____ solle (klarer)

beantworten, welche konkreten und objektiven Funktionseinschränkungen auf

neurologischem Fachgebiet bestünden, dies unter Ausklammerung der rein

subjektiv limitierenden Faktoren (Schreiben vom 13. Februar 2024; IV-Akte 129),

wurde vom neurologischen Teilgutachter als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl.

Schreiben Dr. K____ vom 26. April 2024; IV-Akte 134, S. 2).

4.5.8. Dr. G____ führte in der Folge in seiner Stellungnahme

vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 135) aus, Dr. K____ begründe die 50%ige

Arbeitsunfähigkeit nicht hinlänglich, sondern berücksichtige auch die

neurologisch-diagnostisch nicht zuordenbare Beschwerdepräsentationen der

Versicherten. Die differentialdiagnostische Möglichkeit einer funktionellen

Überlagerung könne mangels entsprechender psychiatrischer krankheitswertiger

Diagnosen, welche eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit nahelegen oder gar

belegen könnten, keine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen.

4.6.

4.6.1. Am 9. Januar 2025 äusserte sich der RAD dann explizit zur

Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Er wies im

Wesentlichen darauf hin, mit dem polydisziplinären Gutachten liege ein

differenziertes medizinisches Abklärungsergebnis vor, das als Bezugsreferenz

herangezogen werden könne. Nachdem sich seither keine wegweisenden

medizinischen Veränderungen hätten feststellen lassen, seien keine weiteren

Abklärungen vor Ort erforderlich zur Beurteilung der Frage nach

"lebenspraktischer Begleitung". Gemäss dem Funktionsniveau der

Versicherten im privaten und häuslichen Bereich, wie es sich im Gutachten an

diversen Stellen darstelle, beispielsweise auch der Umstand, dass die

Versicherte bereits seit dem Jahr 2021 zwar selten, aber gleichwohl wieder in

der Lage sei, aktiv mit dem Auto am Strassenverkehr teilzunehmen, liessen sich

weder per se noch summarisch Funktionseinschränkungen eines Ausmasses

nachvollziehen, welche die beantragte Leistung auch nur andeutungsweise

begründen könnten (vgl. S. 3 der Stellungnahme; IV-Akte 140, S. 4).

4.6.2. Der Abklärungsdienst machte in der Folge geltend, auf

eine weitere Abklärung vor Ort könne verzichtet werden, da bereits eine solche

stattgefunden habe, die umfassend sei sowie auch aufgrund des vorliegenden

polydisziplinären Gutachtens (Stellungnahme vom 21. Januar 2025; IV-Akte

141).

4.7.

4.7.1. Auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes kann abgestellt

werden. Der Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) erfüllt die an ihn

gestellten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor), so dass ihm volle

Beweiskraft beizumessen ist. Namentlich wirkte eine qualifizierte Person mit,

die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der

Beschwerdeführerin hatte. Die Angaben der Hilfe leistenden Personen wurden im

Bericht ebenfalls berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der

Beteiligten aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint darüber hinaus auch plausibel

begründet und hinreichend detailliert. Offensichtliche Fehleinschätzungen sind

nicht feststellbar. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende

Sachverhaltsabklärung geltend macht (vgl. u.a. S. 6 der Beschwerde), kann ihr

nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2. Die im Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) gemachte

– in sich stimmige, nachvollziehbare – Einschätzung der Abklärungsperson (vgl.

auch die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 4. März 2021;

IV-Akte 70) wurde medizinisch mehrfach plausibilisiert. So wies bereits der RAD

– übereinstimmend mit den medizinischen Vorakten – darauf hin, die von der

Beschwerdeführerin präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich

nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch psychiatrisch lägen keine

Diagnosen vor, die das dysfunktionale Verhalten der Versicherten begründen

könnten (vgl. die Stellungnahmen von Dr. G____ vom 1. Oktober 2020 [IV-Akte

62], vom 8. März 2021 [IV-Akte 73, S. 6], vom 27. Juni 2022 [IV-Akte 99]

und vom 17. August 2022 [IV-Akte 101, S. 5]). Diese Einschätzung des RAD wurde

dann durch das Gutachten des J____ resp. das neurologische Teilgutachten von

Dr. K____ (vgl. Erwägungen 4.5.3.-4.5.6. hiervor) nochmals bestätigt. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 und S. 23 der

Beschwerde) erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange als umfassend

(vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der

Beschwerdeantwort). Die gutachterlichen Äusserungen dienen als hinreichender

Beleg dafür, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Einschränkungen im Alltag in diesem Ausmass nicht nachvollziehen lassen (vgl.

diesbezüglich auch die weitere Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2024 [IV-Akte 135,

S. 9] und vom 9. Januar 2025 [IV-Akte 140]; Erwägungen 4.5.8. und 4.6.1.

hiervor). Daran vermag auch der Sprechstundenbericht des C____spitals [...] vom

23. Juli 2019 (BB 5) nichts zu ändern.

4.7.3. Schliesslich eignen sich auch das Schreiben des

Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 (BB 6 und BB 7) sowie die

ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB 10) nicht, um berechtigte

Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichtes vom 2. September 2020 (und

auch den Feststellungen von Dr. K____ sowie auch des RAD) hervorzurufen. Was

namentlich die Aussagen des Ehemannes angeht, so handelt es sich – wie die

Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausführt (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort)

– angesichts der Beziehungsnähe nicht um unabhängige Aussagen. Sie sind daher

nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der

Abklärung vom 2. September 2020 (und den vorliegend interessierenden Aussagen

von Dr. K____) hervorzurufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

(vgl. S. 4 der Replik; siehe auch S. 19 f. der Beschwerde) erscheint der

geltend gemachte Hilfebedarf – wies sich aus dem Gutachten des J____ resp. den

Aussagen von Dr. K____ ergibt – nicht im präsentierten Umfang als ausgewiesen.

Daran vermögen auch der Bericht von Dr. I____ vom 14. Juli 2025

(Replikbeilage; BB 8) und die Therapeutische Begründung zur Kostenübernahme für

Hilflosenentschädigung des E____ vom 10. Juli 2025 (Replikbeilage; BB 9)

nichts zu ändern; denn diese Unterlagen basieren im Ergebnis auf den

subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin resp. lassen sich nicht

objektivieren. In Bezug auf diese Dokumente der behandelnden medizinischen

Fachpersonen gilt es ausserdem zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden

Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Nochmals zu

betonen ist an dieser Stelle, dass die erforderlichen Hilfeleistungen, die das

selbstständige Wohnen ermöglichen, dazu dienen sollen, einer drohenden

(schweren) Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts

entgegenzuwirken (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Von einer drohenden schweren

Verwahrlosung kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auf eine solche lassen im

Übrigen gerade auch die von Dr. I____ gemachten Ausführungen (Replikbeilage; BB

8) nicht schliessen (vgl. diesbezüglich zutreffend S. 1 der Duplik). Auch die

von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB

10) vermögen keinen Nachweis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen im

Alltag zu erbringen. Auch eine regelmässige, dauernde Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen ist nicht ausreichend ausgewiesen. Wie die

Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend ausführt (vgl. Duplik), ist sodann

nicht objektiv belegt, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin

wahrgenommene Mithilfe die ihm zumutbare – weitreichende – Schadenminderungspflicht

(vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor) übersteigt.

4.7.4. Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin keine

unzureichende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Es bestehen

keinerlei Anhalte für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der

Abklärungsperson, die Anlass für weitere Abklärungen hätte sein können (vgl.

Erwägung 4.2. hiervor). Eine nochmalige Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort

bedurfte es daher – angesichts der den Bericht vom 2. September 2020

(IV-Akte 56) stützenden weitreichenden medizinischen Abklärungen – nicht. Ergänzend

kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2025

(IV-Akte 140; Erwägung 4.6.1. hiervor) und die Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 141; Erwägung 4.6.2. hiervor)

verwiesen werden.

4.8.

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) gestützt

auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.

5.

5.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: