IV.2025.39
Hilflosenentschädigung
23. Oktober 2025Deutsch36 min
Psychologie, arbeitete zuletzt ab Januar 2017 80 % als Berufsberaterin bei der B____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Holger Hügel,
Rechtsanwalt,
Schmid & Herrmann
Rechtsanwälte,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.39
Verfügung vom 12. Februar 2025
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1982, Msc.
Psychologie, arbeitete zuletzt ab Januar 2017 80 % als Berufsberaterin bei der B____
(vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 4. September 2018 wurde bei ihr mittels MRI ein "inzidentelles
mediolaterales Keilbeinflügelmeningeom links" festgestellt (vgl. u.a. S. 1
des Berichtes des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Es
wurde ihr ab dem 5. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. u.a. IV-Akte 4).
b) Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). Am 16. Mai 2019 wurde sie im C____spital
[...], Klinik für Neurochirurgie, operiert ("frontotemporale
osteoplastische Kraniotomie links und radikale Exstirpation des Meningeoms";
vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Juni 2019; IV-Akte 14, S. 3). Postoperativ
wurde eine inkomplette Oculomotorik-Parese links bestätigt. Am 31. Mai 2019
trat die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in die D____klinik [...] ein
(vgl. den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 31. Mai 2019;
IV-Akte 15, S. 2 f.), wo sie bis zum 28. Juli 2019 blieb (vgl. den
Austrittsbericht vom 19. September 2019; IV-Akte 30, S. 2 ff.). Ab dem 12.
August 2019 wurde sie in der Tagesklinik, E____, [...], behandelt (vgl. u.a.
das Protokoll des Rehakoordinationsgespräches vom 16. Dezember 2019; IV-Akte
21, S. 2 f.).
c) Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens die
Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 29 und 35), beinhaltend unter
anderem einen Bericht des E____ vom 19. September 2019 über die neuropsychologischen
Untersuchungen vom 14., 21. und 28. August 2019 (IV-Akte 35, S. 6-10). Des
Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb.
die Berichte des E____ vom 15. Juni 2020 und vom 6. April 2020 [IV-Akte 40, S.
2 ff.], den Bericht des C____spitals [...] vom 16. Juli 2020 [IV-Akte 49, S.
1-3] und den Bericht von Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie vom 14. August 2020 [IV-Akte 50, S. 2-6]). Am 27. August
2020 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54). Am
19. August 2020 erfolgte eine Abklärung der Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56).
d) Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr – bei
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode – ab 1. September 2019 eine
ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 80 % (IV-Grad Erwerb 80 %; IV-Grad
Haushalt 0 %) zuzusprechen (vgl. IV-Akte 55).
e) Am 2. September 2020 ging der Bericht des E____ vom
20. August 2020 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 57). In der Folge forderte
die IV-Stelle den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) – gemäss Empfehlung des
Abklärungsdienstes (Abklärungsbericht vom 2. September 2020; IV-Akte 56) – zur Beurteilung
der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 60). Am 1. Oktober
2020 äusserte sich Dr. G____ vom RAD (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin wurde
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 die Ablehnung
eines Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt (vgl.
IV-Akte 63).
f) Mit Verfügung vom 10. November 2020 sprach die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze IV-Rente zu (vgl.
IV-Akte 66). Am 10. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen
die vorgesehene Ablehnung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung. Der
Eingabe legte sie diverse medizinische Atteste bei (vgl. IV-Akte 67). Am 4.
März 2021 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 70). In der
Folge wurde auch der RAD erneut um Beurteilung gebeten (vgl. IV-Akte 71). Dr. G____
äusserte sich am 8. März 2021. Er hielt grundsätzlich an seiner
Haltung fest, erachtete jedoch im Hinblick auf weitere Schritte die
Komplettierung der medizinischen Akten (insb. Einforderung der Unterlagen der Neurochirurgie
und der Ophthalmologie, H____spital [...]) für erforderlich (vgl. IV-Akte 73).
g) Im September 2021 leitete die IV-Stelle eine
Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. Revisionsfragebogen; IV-Akte
81). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung
ersucht (vgl. insb. den Bericht von Dr. I____ vom 23. November 2021 [IV-Akte 85,
S. 5 f.] und den Verlaufsbericht des E____ vom 12. November 2021 [IV-Akte 86]).
Am 2. März 2022 fand ein Standortgespräch statt (vgl. das entsprechende
Protokoll; IV-Akte 90). In der Folge empfahl der RAD – nach Einholung weiterer
ärztlicher Berichte – eine Begutachtung der Beschwerdeführerin, um die von ihr
vorgebrachten Beschwerden objektivieren zu können (vgl. IV-Akte 91). Es wurden
deswegen erneut die Berichte des E____ angefordert (vgl. IV-Akte 93). Zudem
wurden die Unterlagen des H____spitals zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 96).
h) Daraufhin empfahl der RAD (Dr. G____) eine
polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und
HNO-ärztliche) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. die Stellungnahmen vom
27. Juni 2022 und vom 17. August 2022; IV-Akten 99 und 101). Am 20.
Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle weitere Berichte des E____
zukommen (vgl. IV-Akte 109). Weitere Berichte des E____ gingen der IV-Stelle am
11. August 2023 zu (vgl. IV-Akte 115). In der Folge wurde dem J____ (J____) der
Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (mit zusätzlicher Fachrichtung
Rheumatologie; vgl. IV-Akte 103) erteilt (vgl. IV-Akte 117). Das Gutachten
wurde der IV-Stelle am 14. Januar 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 126, S. 2
ff.). In der Folge wurde der neurologische Teilgutachter um ergänzende
Stellungnahme ersucht (vgl. Aktennotiz RAD vom 13. Februar 2024 [IV-Akte
129] resp. das Schreiben von Dr. K____ vom 26. April 2024 [IV-Akte 234, S. 2]).
Am 29. Mai 2024 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation resp. dem
Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 135). Am 9. Januar
2025 äusserte er sich darüber hinaus zur Frage der Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Der Abklärungsdienst nahm in der Folge
am 21. Januar 2025 Stellung (IV-Akte 141).
i) Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 29. Mai
2024 (IV-Akte 135) und gemäss Beschluss des IRRR-Gremiums (bestehend aus den
Mitgliedern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD; vgl. die
Aktennotiz vom 30. Mai 2024 [IV-Akte 136]) wurde der Beschwerdeführerin am 31.
Januar 2025 mitgeteilt, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl.
IV-Akte 142). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde jedoch – den
Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 63) bestätigend – mit Verfügung
vom 12. Februar 2025 abgelehnt (vgl. IV-Akte 144).
Erwägungen
II.
a) Am 20. März 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes:
(1.) Es sei die Verfügung vom 12. Februar 2025 aufzuheben. (2.) Es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung für eine leichte
Hilflosigkeit zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar
2025.
aufzuheben und es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, um
anschliessend über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der IV-Stelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. August
2025.
an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere Unterlagen (ärztliche
Stellungnahmen und Videoaufnahmen) beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 4.
September 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Einschätzung des Abklärungsdienstes (insb. den Abklärungsbericht vom 2.
September 2020 und die Stellungnahmen vom 4. März 2021 und vom 21. Januar 2025)
sowie die damit korrelierenden medizinischen Beurteilungen (insb. das
polydisziplinäre Gutachten des J____ vom 14. Januar 2024 resp. das
neurologische Teilgutachten von Dr. K____ sowie die Beurteilungen des RAD vom 1.
Oktober 2020, vom 8. März 2021, vom 27. Juni 2022, vom 17. August
2022, vom 29. Mai 2024 und vom 9. Januar 2025) habe man zu Recht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (leichten
Grades) abgelehnt; denn lebenspraktische Begleitung werde nicht benötigt (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt
auf die vorliegenden Akten lasse sich ihr Leistungsanspruch nicht zuverlässig
beurteilen. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung
vom 12. Februar 2025 zu Unrecht einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades abgelehnt (vgl. insb. S. 6 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt
in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches
Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz,
dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich
massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem
hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022.
Vorliegend steht indessen ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur
Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022
Dispositiv
entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. zum massgebenden Recht
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
3.2.
Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind,
haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art.
42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt
und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
3.3.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
3.4.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. Für die Entstehung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist
rechtsprechungsgemäss die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9).
3.5.
Umstritten ist vorliegend einzig ein allfälliger Bedarf der
Beschwerdeführerin an lebenspraktischer Begleitung, der zu einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades berechtigen würde (vgl. S. 6 f. und S.
14 ff. der Beschwerde, siehe auch die Replik). Ein solcher wird von der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten als nicht ausgewiesen
erachtet (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
4.
4.1.
4.1.1. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.
42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige
versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen
kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf
Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet
ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
4.1.2. Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung
weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im
Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges
Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach
dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom
Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich
unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen,
ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit
Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnform. Massgebend
ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche
Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von
welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die
Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; BGE 146 V 322, 325 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28.
August 2023 E. 2.2.). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im
Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die
tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu
prüfen (BGE 150 V 334, 336 f. E. 3.5; siehe auch die Urteile des
Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3. und 8C_241/2022 E.
4.5.2 mit Hinweisen).
4.1.3. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch
auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen
Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch
die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der
Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die
lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im
Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334, 337 E. 3.5; BGE 146 V 322, 329 f. E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 2.1., 9C_464/2022 vom 28.
August 2023 E. 2.2.).
4.2.
Primäres Mittel zur Feststellung der Hilflosigkeit ist die Abklärung
vor Ort. Ein darauf fussender Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG) hat unter dem Aspekt der Hilflosigkeit folgenden Anforderungen zu
genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der
weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der
lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August
2023 E. 4.1., 8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.3, 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023
E. 2.4.; BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen.).
4.3.
4.3.1. Wie dargetan wurde (Erwägung 4.1.1. hiervor), liegt
namentlich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn die betreffende
Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art.
38 Abs. 1 lit. a IVV). Die erforderliche Begleitung zur Ermöglichung des
selbstständigen Wohnens beinhaltet die Hilfe bei der Tagesstrukturierung (vgl. Rz
8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] resp. – seit Januar 2022 – Rz 2096 des
Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]), die Unterstützung bei der
Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2097 KSH) und
die Hilfe bei der Haushaltsführung. Zur Haushaltsführung gehören Leistungen wie
Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw.
(vgl. Rz 8050 KSIH resp. Rz 2098 KSH). Dabei sind die erforderlichen
Hilfeleistungen im Haushalt unter dem Gesichtspunkt einer drohenden (schweren)
Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts zu evaluieren (vgl.
u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 4.1. und
9C_611/2023 vom 12. März 2024 E. 2.4.). Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit
Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die
Folge wäre (vgl. Rz 8050.3 KSIH). Vor allem bei der Haushaltführung ist auch
die Mithilfe der Familienangehörigen zu beachten. Dabei stellt sich die Frage,
wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, 510 E. 4.2). Diese
Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu
erwartende Unterstützung (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2100 KSH). Lebt die versicherte
Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt
verlangt werden (Rz 8050.3 KSIH; Rz 2101 KSH).
4.3.2. Im Bericht vom 2. September 2020 über die Abklärung vom
19. August 2020 (IV-Akte 56) wurde in Bezug auf die Position
"Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen" (Ziff.
4.2.1.) Folgendes festgehalten: Im Verlaufsbericht des E____ vom 15. Juni 2020
sowie im Bericht des E____ vom 6. April 2020, der dem Verlaufsbericht beigelegt
sei, seien leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, eine Verlangsamung
in komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen, reduzierte Belastbarkeit mit schneller
Ermüdung und Reizfilterstörung dokumentiert. Der Abklärungsdienst sei jedoch
der Ansicht, dass der versicherten Person – insbesondere auch bei adäquater
Einteilung unter Berücksichtigung des Befindens – folgende Tätigkeiten
selbständig zumutbar seien: Tagesstrukturierung, Vereinbarung von
Arzt-/Therapieterminen, Freizeitplanung, Einteilen des Geldes, Administration,
Haushalt (vgl. S. 5 ff. des Berichtes). Sofern der RAD die Ausführungen des
Abklärungsdienstes aus medizinischer Sicht bestätigen könne, lägen keine anrechenbaren
Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens vor (vgl. S. 7 des
Berichtes).
4.3.3. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch
gegeben, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb
der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1
lit. b IVV; Erwägung 4.1.1. hiervor). Diesbezüglich ist massgebend, ob sich
eine versicherte Person, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre, nicht aus dem
Haus begeben würde und ihre ausserhäuslichen Verrichtungen gesundheitsbedingt
ohne Begleitung nicht tätigen könnte (BGE 146 V 322 E. 2.3; Urteile des
Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 4.3. und 9C_381/2020
vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1). Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Rz
8051 KSIH resp. Rz 2103 KSH notwendig, damit die versicherte Person in der Lage
ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen
(Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder
Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.). Die Schadenminderungspflicht umfasst
nebst der Hilfe durch Familienangehörige (Einkaufen, Coiffeurbesuch usw.) die
Einkäufe selber online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz 2104 KSH).
4.3.4. Was den Bedarf an Begleitung durch eine Drittperson bei
Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV)
angeht, so wurde diesbezüglich im Abklärungsbericht unter Ziff. 4.2.2.
("Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" festgehalten,
eine Dritthilfe für Einkäufe könne nicht berücksichtigt werden (vgl. S. 8 des
Berichtes). Des Weiteren wurde klargestellt, in Anbetracht der kurzen
Gehstrecken, die bei zumutbarer Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
anfallen würden, gehe man davon aus, dass die infrage stehenden Wege ab März
2020 grundsätzlich selbständig bewältigt werden können, d.h. die Versicherte
nicht mit dem Auto gefahren werden müsse. Der RAD sei vor der Beschlussfassung
um eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus
medizinischer Sicht bestätigen könne. Sollte eine zumutbare Selbstständigkeit
bei diesen Gängen teilweise nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete
Angabe notwendig, bei welchen die versicherte Person objektiv auf Transport
bzw. Begleitung angewiesen sei (vgl. S. 8 des Berichtes). Ebenfalls verneint
wurde vom Abklärungsdienst ein Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung im
Zusammenhang mit Freizeittätigkeiten (bei geltend gemachten 164 Minuten pro
Woche für Fahrdienste und Präsenz). Der von der Beschwerdeführerin angegebene
Zeitaufwand für Begleitung zu Arztterminen (Fahrdienst und Anwesenheit) wurde
von der Abklärungsperson auf 121 Minuten pro Woche heruntergebrochen, sofern diesbezüglich
überhaupt in grundsätzlicher Hinsicht den Aussagen der Beschwerdeführerin
gefolgt werden könnte (21 Minuten [Dr. L____], 8 Minuten [Dr. M____], 17
Minuten [Ophthalmologie], 2 Minuten [Neurologie], 56 Minuten [Tagesklinik E____],
17 Minuten [Dr. N____]). Losgelöst hiervon erachtete der Abklärungsdienst jedoch
lediglich 17 Minuten pro Woche (für Fahrdienst und Anwesenheit im Zusammenhang
mit der ophthalmologischen Kontrolle im C____spital [...]) als nachvollziehbar.
Allerdings wurde auch in Bezug auf diese Position festgehalten, der RAD sei um
eine konkrete Stellungnahme zu bitten, ob er diese Ausgangslage aus
medizinischer Sicht bestätigen könne. Allenfalls werde vom RAD eine konkrete
Aussage benötigt, bei welchen Gängen die versicherte Person aus medizinischer
Sicht entgegen der Einschätzung des Abklärungsdienstes auf Begleitung bzw. den
Fahrdienst mit dem Auto angewiesen sei (vgl. S. 9 f. des Berichtes).
4.3.5. In Bezug auf die Begleitung zur Vermeidung dauernder
Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; vgl. Erwägung 4.1.1. hiervor) gilt
es zu beachten, dass Isolation nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person –
wie vorliegend – in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem
Familienmitglied lebt (Rz 8052.2 KSIH resp. Rz 2109 KSH). Deswegen verneinte
der Abklärungsdienst einen diesbezüglichen Bedarf (vgl. Ziff. 4.2.3 des
Abklärungsberichtes).
4.3.6. Zusammenfassend gelangte der Abklärungsdienst somit zum
Ergebnis, dass lediglich 17 Minuten für Begleitung durch eine Drittperson bei
Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV)
benötigt würden und deswegen kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
auszumachen sei. Der RAD wurde jedoch – wie dargetan wurde – um Stellungnahme
gebeten.
4.4.
4.4.1. Am 1. Oktober 2020 äusserte sich Dr. G____ zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 62). Er führte an, die
präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich weder per se, noch
summarisch in den präsentierten Ausprägungen mit den objektiven Befunden
hinsichtlich der postulierten Arbeitsunfähigkeit/Leistungsfähigkeit vereinbar
oder gar nachvollziehbar. Zudem seien sie nicht als dauerhaft einzustufen, wie
von Seiten der Behandler angedeutet werde, wenn zuletzt therapeutisch eine
Steigerung der Belastbarkeit im Alltag im Fokus stehe. Psychiatrisch lägen
keine Diagnosen vor, die per se oder auch in ihrer Ausprägung das
dysfunktionale Verhalten der Versicherten hinlänglich und dauerhaft begründen
könnten. In diesem Sinne habe die Versicherte zuletzt auch punkto Mobilität
ausdrücklich profitiert. Aufgrund der vielfachen Inkonsistenzen würden die
Wahrnehmungen des Abklärungsdienstes in allen Punkten zutreffen (vgl. S. 5 der
Stellungnahme).
4.4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens diverse medizinische Atteste beigelegt hatte (vgl.
IV-Akte 67, S. 3-9), äusserte sich der Abklärungsdienst am 4. März 2021 erneut (vgl.
IV-Akte 70). Es wurde ausgeführt, man habe im Abklärungsbericht Hilflosigkeit
vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) umfangreich dokumentiert, welche
Hilfeleistungen, die unter die lebenspraktische Begleitung fallen würden, von
der versicherten Person anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle geltend
gemacht worden seien. Es sei differenziert festgehalten worden, aus welchen
Gründen (Zumutbarkeit, Schadenminderungspflicht) sowohl betreffend
Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden (Ziff. 4.2.1)
wie auch betreffend Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten
(Ziff. 4.2.2) man den Angaben der versicherten Person nicht gefolgt sei. Es sei
festgehalten worden, dass diese Ausgangslage noch durch den RAD aus
medizinischer Sicht zu überprüfen sei. In seiner Stellungnahme vom Oktober 2020
habe Dr. G____ dann festgehalten, dass es der versicherten Person aus
medizinischer Sicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr selbständig zu
benutzen, d.h. das Ergebnis gemäss Abklärungsbericht, wonach lediglich die
Notwendigkeit von Begleitung für Arzttermine in [...] nachvollziehbar gewesen
sei, vollumfänglich bestätigt. Nicht explizit geäussert habe sich der RAD
jedoch zur im Abklärungsbericht festgehaltenen Situation betreffend
Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen (Ziff. 4.2.1) ermöglichen würden.
In diesem Zusammenhang sei dieser nochmals um eine konkrete Stellungahme zu
bitten. Sollte die Zumutbarkeit, wie sie im Abklärungsbericht festgehalten worden
sei, aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden können, sei eine konkrete
Angabe notwendig, für welche Tätigkeiten – insbesondere auch im Haushalt – die versicherte
Person auf Hilfe angewiesen sei. In Anbetracht der mit den Einwand
eingereichten ärztlichen Atteste zur Notwendigkeit von Transport bei
ausserhäuslichen Gängen sei der RAD ebenfalls um eine ergänzende Stellungnahme
zu bitten. Insbesondere interessiere, ob die Bestätigungen der behandelnden
medizinischen Fachpersonen geeignet seien, die Notwendigkeit von Begleitung bei
ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten zu begründen. Sollte der RAD zum
Schluss kommen, dass Begleitung bzw. Transport für einzelne Wege
nachvollziehbar sei, werde eine konkrete Angabe benötigt, um welche es sich
dabei handle. Sollte Dr. G____ zum Schluss kommen, dass zur Klärung des
Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit von
lebenspraktischer Begleitung ergänzende medizinische Abklärungen notwendig seien,
werde darum gebeten, den Abklärungsdienst zur konkreten Fragestellung
einzubeziehen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
4.4.3. Dr. G____ hielt seinerseits mit Stellungnahme vom 8.
März 2021 fest, es imponiere unverändert eine auffällig dysfunktionale
Beschwerdepräsentation, welche sich durch die objektiven Befunde zumindest der
aktuellen neurologischen Untersuchung nicht andeutungsweise begründen lasse;
denn der neurologische Befundstatus habe bis auf eine Trochlearisparese, die
sich allerdings nur beim Blick nach oben mit Doppelbildern auswirke, keine
objektivierbaren Funktionseinschränkungen bezüglich Motorik, Koordination und
Reflexstatus wie auch Sensibilität, Stand und Gang, welche die Bedürftigkeit
der Versicherten punkto Hilfsmittel und/oder gar Hilflosenentschädigung
plausibel nahelegen oder gar begründen könnten, ergeben (vgl. IV-Akte 73, S. 6).
4.4.4. Aufgrund der im September 2021 eingeleiteten
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81) holte
die Beschwerdegegnerin erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a.
IV-Akte 85, S. 5 f; IV-Akte 86; IV-Akte 93; IV-Akte 96). Mit Stellungnahme vom 27.
Juni 2022 führte Dr. G____ schliesslich aus, der Eindruck einer auffallend
dysfunktionalen Beschwerdepräsentation werde durch die aktualisierten
medizinischen Berichte weiter verstärkt. Genau betrachtet liessen sich nämlich
die medizinisch interdisziplinären Funktionseinschränkungen der Versicherten
punkto funktioneller Relevanz nicht hinlänglich nachvollziehen, wenn man die
subjektive Beschwerdepräsentation der Versicherten den objektiven Befunden
gegenüberstelle (vgl. IV-Akte 99). Schliesslich machte Dr. G____ auch in
der Stellungnahme vom 17. August 2022 (IV-Akte 101) geltend, der medizinische
Sachverhalt sei punkto postulierter Funktionseinschränkungen gemessen an den
objektiven Befunden nicht ausgewiesen und deshalb absolut abklärungsbedürftig
(vgl. IV-Akte 101, S. 5).
4.5.
4.5.1. Im daraufhin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten
des J____ vom 14. Januar 2024 (IV-Akte 126, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) medio-laterales
Keilbeinflügel-Meningeom links (WHO Grad I) (ICD-10 D32.0), (a.) Status nach
frontotemporaler pterionaler Kraniotomie und Tumor(teil)exstirpation vom 16.
Mai 2019; (b.) Restmeningeom am Processus clinoideus posterior mit Infiltration
des Sinus cavernosus und geringem Kontakt zum linken Nervus trigeminus, im
Langzeitverlauf leicht grössenprogredient (letztes MRI Schädel vom 20. Februar 2023);
(c.) nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10
F07.9); (d.) residuelle partielle postoperative innere und äussere
Okulomotoriusparese links (Anisokorie und eingeschränkte Blickhebung) (ICD-10
H49.0); (e.) Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1); (2.) sensorische und
Bewegungsproblematik auf der linken Körperseite, nicht zuordenbar (ICD-10
R29.8); (3.) leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit
schwerpunktmässig Einschränkungen im Bereich Aufmerksamkeit, ferner auch in
Teilbereichen Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Verarbeitungstempo, dissoziierte Intelligenz (F74) zu Gunsten verbaler
Anforderungen; (4.) Mittel- bis
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4); (5.) Hyperakusis; (6.) Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1),
mittelgradig kompensiert (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) und (2.) Fehlsichtigkeit
(Myopie, Astigmatismus) (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.5.2. Des Weiteren wurde im Gutachten des J____ dargetan, es
bestünden Einschränkungen aus neurologischer, neuropsychologischer,
ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer Sicht. AIle Einschränkungen würden
dieselbe Grunderkrankung betreffen. Sie könnten alle, insbesondere auch aus
neuropsychologischer Sicht, eine objektive Einschränkung begründen, aber keine
hochgradige Einschränkung. Die sehr ausführliche neurologische Beurteilung
beziehe die verschiedenen Facetten der Funktionseinschränkungen integral ein,
welche alle gut ins Gesamtbild passen würden. Dementsprechend ergebe sich durch
die verschiedenen Teilgutachten kein additiver Effekt zur neurologischen
Einschätzung, da diese Teileinschränkungen bereits berücksichtigt seien.
Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der
angestammten und auch in einer Verweistätigkeit 50 %. Von dieser
Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit der Untersuchung, mithin seit spätestens
November 2023, ausgegangen werden (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Gleichzeitig
wurde im Gutachten explizit klargestellt, aus neurologischer Sicht bestehe eine
Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im
Alltag. Ansonsten fänden sich keine Hinweise für klare Inkonsistenzen oder Inplausibilitäten
(vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.5.3. Dr. K____ hatte im zentralen neurologischen
Teilgutachten (IV-Akte 126, S. 52 ff.) geltend gemacht, die Explorandin
beschreibe als im Vordergrund stehend eine verminderte Belastbarkeit und
erhöhte Ermüdbarkeit betreffend sowohl die körperliche wie die kognitive Seite,
mit der Notwendigkeit für Pausen. Sie habe unter vielen Umgebungsreizen Mühe. Es
bestehe eine Reizintoleranz. Beschrieben würden auch Probleme mit der
Konzentration und mit geistigen Leistungen, eine fehlende Belastbarkeit bei
Stress. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei diese Problematik
prinzipiell im Rahmen eines "organischen Psychosyndroms" erklärbar,
gemäss ICD-10 F07.9 als "nicht näher bezeichnete organische
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung
oder Funktionsstörung des Gehirns". Die Krankheit sei das Meningeom
gewesen. Die Schädigung sei durch dieses und den operativen Eingriff erfolgt. Eine
residuelle strukturelle Läsion liege vor (MRI vom 20. Februar 2023). Die
beschriebenen Beschwerden seien dadurch prinzipiell erklärbar, wenn auch nicht
im angegebenen Ausmass ihrer Auswirkungen (vgl. S. 58 f. des Gutachtens).
4.5.4. Des Weiteren hatte Dr. K____ ausgeführt, schwierig sei
die Beurteilung der verbliebenen Störungen auf der linken Körperseite. Eine
initial manifeste Hypästhesie im Gesicht sei nicht mehr vorhanden. Bezüglich
der organisch klar erklärbaren Okulomotoriusparese links könne auf das
ophthalmologische Fachgutachten verwiesen werden. Die Explorandin
beschreibe einerseits eine Störung der Körperwahrnehmung auf der linken Seite:
Sie wisse manchmal ohne visuelle Kontrolle nicht, wo sich das Körperteil
befinde. Sie beschreibe andererseits ein Problem mit der Ansteuerung der
Muskulatur und damit zusammenhängend einen erhöhten Koordinations- und
Konzentrationsbedarf, um eine Bewegung auf der linken Seite auszuführen, mit
dadurch auch einer vermehrten Ermüdbarkeit. Bei der klinischen Untersuchung
finde sich keine eindeutige Bradydiadochokinese auf der linken Seite. Die
Explorandin könne die Bewegungen zügig und präzise durchführen, nicht über die
Differenz bei Rechtshändigkeit hinausgehend. Auffallend sei eine zum Teil leicht
dystone Armhaltung links, z.B. beim Gehen. Auffallend seien die Standprüfungen
mit z.B. beim Romberg ausgeprägtem Abweichen nach links oder beim Fuss-Tapping.
Dies geschehe mit dem linken Bein problemlos. Auf dem linken stehend und
betreffend das rechte komme es dann aber wieder zu einem Oberkörperabweichen
nach links, dies bei guter Durchführung des Tappings mit dem rechten Bein (vgl.
S. 59 des Gutachtens). Der Referent habe Mühe, diese linksseitige Störung
zuzuordnen. Diese linksseitige Problematik ergebe sich nicht ganz zwanglos aus
dem linkshemisphärisch lokalisierten Meningeom, wobei hier einschränkend
festgehalten werden müsse, dass offenbar der Pons ipsilateral leicht
komprimiert gewesen sei und die Symptomatik seit dem operativen Eingriff
durchgehend manifest und auch dokumentiert sei. lpsilateral blieben cerebelläre
Bahnen lokalisiert. Dies erkläre aber auch nicht die propriozeptive Störung.
Auch habe man offenbar in der initialen postoperativen Phase nicht erwartet,
dass daraus ein derart grosses und anhaltendes Problem werde (vgl. die Aussage
im Bericht des E____ vom 6. August 2019: "bezüglich der Aktivitäten des
täglichen Lebens sei sie aber von dieser Seite kaum eingeschränkt").
Auffallend sei auch der Seitenwechsel betreffend Tinnitus und Hypakusis,
postoperativ links (was, wenn ein Zusammenhang mit der Operation bestünde,
plausibel wäre; z.B. Bericht E____ vom 6. August 2019), später dann rechts.
Dieses etwas "bunte" Muster an Ausfällen betreffend sowohl die
sensorische wie die motorisch-koordinative Seite sei schwierig zu erklären. Auch
ein funktionelles Geschehen sei nicht ganz ausgeschlossen. Der Referent sei
nicht der Erste, der diese Möglichkeit differentialdiagnostisch erwäge (siehe insb.
den Bericht der D____klinik [...] vom 19. September 2019 oder denjenigen
von PD Dr. O____ von der Neurochirurgie des H____spitals vom 17. März 2022).
Aber unabhängig davon, ob diese Problematik nun organisch bedingt sei und/oder
funktionell (zumindest überlagert), seien die daraus resultierenden, von der
Explorandin beschriebenen Einschränkungen in ihrem Ausmass und ihren
Auswirkungen nicht zwanglos nachvollziehbar, vor allem auch nicht im
Quervergleich zu anderen Problematiken, z.B. nach schwereren
Schädel-Hirn-Traumen etc. (vgl. S. 59 des Gutachtens).
4.5.5. Residuell seit der Operation persistiere eine
leichtgradige (innere und äussere) Okulomotoriusparese links. Es bestehe nach
wie vor eine minime Anisokorie und die Hebung sei eingeschränkt mit den
entsprechenden Doppelbildern beim Blick nach oben. Nebenbefundlich liege eine
Migräne ohne Aura vor: Die Explorandin beschreibe intervallartig auftretende
starke Kopfschmerzen, halbseitig seitenalternierend lokalisiert, begleitet von
vegetativen Zeichen und einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Diese
Migräne sei episodisch. Intermittierend bestünden Schmerzen auf der linken
Kopfhälfte, zum Teil von Seiten der Narbe, zum Teil offenbar eher
verspannungsbedingt. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh – wie zum Teil in den
Akten aufgeführt – sei aktuell nicht diagnostizierbar. Die Explorandin gebe Kopfschmerzfreiheit
an mehr als der Hälfe der Tage an (vgl. S. 60 des Gutachtens).
4.5.6. Dr. K____ hatte schliesslich zusammenfassend darauf hingewiesen,
Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation seien insofern
gegeben, als jegliche Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Die
Beschwerdeschilderung erfolge authentisch. Aus neurologischer Sicht bestehe
aber eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden/angegebenen
Auswirkungen im Alltag und bei einer allfälligen Arbeit (betreffend sowohl das
Thema erhöhte Ermüdbarkeit / verminderte Belastbarkeit als auch linke Körperseite)
und den klinisch und laut Angabe mittels Bildgebung objektivierbaren Befunden.
Die Explorandin beschreibe den ganzen Alltag als durch diese Einschränkungen
dominiert, deren Ausmass der Referent aber nicht zwanglos nachvollziehen könne.
Obwohl sich die Explorandin zweifellos Mühe gebe mit den vielen Therapien, wirke
das Ganze doch eher Defizit-orientiert. Vieles gehe ja eigentlich schon und die
Explorandin sei nicht "schwerbehindert", als was sie sich aber
eigentlich beschreibe, nämlich als hilfsbedürftig und abhängig von einem
Helfersystem. So arbeite – laut Angaben der Explorandin – ihr Ehemann, um sie
betreuen zu können, nur noch 40 %. Dies sei doch eher ungewöhnlich und von
aussen gesehen auch unnötig (vgl. S. 58 des Gutachtens).
4.5.7. Die Aufforderung von Dr. G____, Dr. K____ solle (klarer)
beantworten, welche konkreten und objektiven Funktionseinschränkungen auf
neurologischem Fachgebiet bestünden, dies unter Ausklammerung der rein
subjektiv limitierenden Faktoren (Schreiben vom 13. Februar 2024; IV-Akte 129),
wurde vom neurologischen Teilgutachter als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl.
Schreiben Dr. K____ vom 26. April 2024; IV-Akte 134, S. 2).
4.5.8. Dr. G____ führte in der Folge in seiner Stellungnahme
vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 135) aus, Dr. K____ begründe die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit nicht hinlänglich, sondern berücksichtige auch die
neurologisch-diagnostisch nicht zuordenbare Beschwerdepräsentationen der
Versicherten. Die differentialdiagnostische Möglichkeit einer funktionellen
Überlagerung könne mangels entsprechender psychiatrischer krankheitswertiger
Diagnosen, welche eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit nahelegen oder gar
belegen könnten, keine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen.
4.6.
4.6.1. Am 9. Januar 2025 äusserte sich der RAD dann explizit zur
Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 140). Er wies im
Wesentlichen darauf hin, mit dem polydisziplinären Gutachten liege ein
differenziertes medizinisches Abklärungsergebnis vor, das als Bezugsreferenz
herangezogen werden könne. Nachdem sich seither keine wegweisenden
medizinischen Veränderungen hätten feststellen lassen, seien keine weiteren
Abklärungen vor Ort erforderlich zur Beurteilung der Frage nach
"lebenspraktischer Begleitung". Gemäss dem Funktionsniveau der
Versicherten im privaten und häuslichen Bereich, wie es sich im Gutachten an
diversen Stellen darstelle, beispielsweise auch der Umstand, dass die
Versicherte bereits seit dem Jahr 2021 zwar selten, aber gleichwohl wieder in
der Lage sei, aktiv mit dem Auto am Strassenverkehr teilzunehmen, liessen sich
weder per se noch summarisch Funktionseinschränkungen eines Ausmasses
nachvollziehen, welche die beantragte Leistung auch nur andeutungsweise
begründen könnten (vgl. S. 3 der Stellungnahme; IV-Akte 140, S. 4).
4.6.2. Der Abklärungsdienst machte in der Folge geltend, auf
eine weitere Abklärung vor Ort könne verzichtet werden, da bereits eine solche
stattgefunden habe, die umfassend sei sowie auch aufgrund des vorliegenden
polydisziplinären Gutachtens (Stellungnahme vom 21. Januar 2025; IV-Akte
141).
4.7.
4.7.1. Auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes kann abgestellt
werden. Der Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) erfüllt die an ihn
gestellten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor), so dass ihm volle
Beweiskraft beizumessen ist. Namentlich wirkte eine qualifizierte Person mit,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der
Beschwerdeführerin hatte. Die Angaben der Hilfe leistenden Personen wurden im
Bericht ebenfalls berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der
Beteiligten aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint darüber hinaus auch plausibel
begründet und hinreichend detailliert. Offensichtliche Fehleinschätzungen sind
nicht feststellbar. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung geltend macht (vgl. u.a. S. 6 der Beschwerde), kann ihr
nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2. Die im Bericht vom 2. September 2020 (IV-Akte 56) gemachte
– in sich stimmige, nachvollziehbare – Einschätzung der Abklärungsperson (vgl.
auch die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 4. März 2021;
IV-Akte 70) wurde medizinisch mehrfach plausibilisiert. So wies bereits der RAD
– übereinstimmend mit den medizinischen Vorakten – darauf hin, die von der
Beschwerdeführerin präsentierten Funktionseinschränkungen seien mehrheitlich
nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Auch psychiatrisch lägen keine
Diagnosen vor, die das dysfunktionale Verhalten der Versicherten begründen
könnten (vgl. die Stellungnahmen von Dr. G____ vom 1. Oktober 2020 [IV-Akte
62], vom 8. März 2021 [IV-Akte 73, S. 6], vom 27. Juni 2022 [IV-Akte 99]
und vom 17. August 2022 [IV-Akte 101, S. 5]). Diese Einschätzung des RAD wurde
dann durch das Gutachten des J____ resp. das neurologische Teilgutachten von
Dr. K____ (vgl. Erwägungen 4.5.3.-4.5.6. hiervor) nochmals bestätigt. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 und S. 23 der
Beschwerde) erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange als umfassend
(vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der
Beschwerdeantwort). Die gutachterlichen Äusserungen dienen als hinreichender
Beleg dafür, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Einschränkungen im Alltag in diesem Ausmass nicht nachvollziehen lassen (vgl.
diesbezüglich auch die weitere Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2024 [IV-Akte 135,
S. 9] und vom 9. Januar 2025 [IV-Akte 140]; Erwägungen 4.5.8. und 4.6.1.
hiervor). Daran vermag auch der Sprechstundenbericht des C____spitals [...] vom
23. Juli 2019 (BB 5) nichts zu ändern.
4.7.3. Schliesslich eignen sich auch das Schreiben des
Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 (BB 6 und BB 7) sowie die
ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB 10) nicht, um berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichtes vom 2. September 2020 (und
auch den Feststellungen von Dr. K____ sowie auch des RAD) hervorzurufen. Was
namentlich die Aussagen des Ehemannes angeht, so handelt es sich – wie die
Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausführt (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort)
– angesichts der Beziehungsnähe nicht um unabhängige Aussagen. Sie sind daher
nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der
Abklärung vom 2. September 2020 (und den vorliegend interessierenden Aussagen
von Dr. K____) hervorzurufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(vgl. S. 4 der Replik; siehe auch S. 19 f. der Beschwerde) erscheint der
geltend gemachte Hilfebedarf – wies sich aus dem Gutachten des J____ resp. den
Aussagen von Dr. K____ ergibt – nicht im präsentierten Umfang als ausgewiesen.
Daran vermögen auch der Bericht von Dr. I____ vom 14. Juli 2025
(Replikbeilage; BB 8) und die Therapeutische Begründung zur Kostenübernahme für
Hilflosenentschädigung des E____ vom 10. Juli 2025 (Replikbeilage; BB 9)
nichts zu ändern; denn diese Unterlagen basieren im Ergebnis auf den
subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin resp. lassen sich nicht
objektivieren. In Bezug auf diese Dokumente der behandelnden medizinischen
Fachpersonen gilt es ausserdem zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden
Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Nochmals zu
betonen ist an dieser Stelle, dass die erforderlichen Hilfeleistungen, die das
selbstständige Wohnen ermöglichen, dazu dienen sollen, einer drohenden
(schweren) Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts
entgegenzuwirken (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Von einer drohenden schweren
Verwahrlosung kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auf eine solche lassen im
Übrigen gerade auch die von Dr. I____ gemachten Ausführungen (Replikbeilage; BB
8) nicht schliessen (vgl. diesbezüglich zutreffend S. 1 der Duplik). Auch die
von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videoaufnahmen (Replikbeilage; BB
10) vermögen keinen Nachweis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen im
Alltag zu erbringen. Auch eine regelmässige, dauernde Begleitung bei
ausserhäuslichen Verrichtungen ist nicht ausreichend ausgewiesen. Wie die
Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend ausführt (vgl. Duplik), ist sodann
nicht objektiv belegt, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin
wahrgenommene Mithilfe die ihm zumutbare – weitreichende – Schadenminderungspflicht
(vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor) übersteigt.
4.7.4. Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin keine
unzureichende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Es bestehen
keinerlei Anhalte für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der
Abklärungsperson, die Anlass für weitere Abklärungen hätte sein können (vgl.
Erwägung 4.2. hiervor). Eine nochmalige Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort
bedurfte es daher – angesichts der den Bericht vom 2. September 2020
(IV-Akte 56) stützenden weitreichenden medizinischen Abklärungen – nicht. Ergänzend
kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2025
(IV-Akte 140; Erwägung 4.6.1. hiervor) und die Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 141; Erwägung 4.6.2. hiervor)
verwiesen werden.
4.8.
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 144) gestützt
auf die vorliegenden Akten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung (leichten Grades) abgelehnt hat.
5.
5.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: