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Entscheid

IV.2025.4

Zu Recht Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

2. Juli 2025Deutsch36 min

Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Yves Waldmann,

Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.4

Verfügung vom 13. November 2024

Zu Recht Invaliditätsgrad anhand

der gemischten Methode berechnet und Rentenanspruch verneint; Beschwerde

abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im

Oktober 2022 wegen Kopf-, Arm- und Rückenschmerzen sowie einer depressiven

Stimmungslage zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Sie

ist seit 1999 als Reinigungsmitarbeiterin beim [...] des Kantons [...] in einem

Pensum von 54 % tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 21; vgl. Protokoll

Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 18, S. 2).

b) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge

Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7; Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Akte 21; Lebenslauf, IV-Akte 23) und medizinischen (Bericht Dr.

med. C____ vom 7. November 2022 und weitere Arztberichte, IV-Akte 11, S. 2 ff.

sowie IV-Akte 22, S. 1 ff.) Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem

Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention,

IV-Akte 18). Mit Mitteilung vom 9. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 19).

c) Am 11. Juli 2023 liess die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die Angaben der Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt» einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Diese

ergaben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 54 %

berufstätig und zu 46 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt, IV-Akte 28; Fragebogen, IV-Akte 27, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin

teilte daraufhin mit Vorbescheid vom 5. September 2023 mit, dass sie gedenke,

das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 29). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2023 (IV-Akte 30) respektive

Stellungnahme vom 14. November 2023 (IV-Akte 34) Einwand.

d) Die Beschwerdegegnerin liess am 26. März 2024 eine

Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Gemäss dem

Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 wäre die Beschwerdeführerin ohne

Gesundheitsschaden zu 81 % berufstätig und zu 19 % im Haushalt tätig, wobei die

Einschränkung im Haushalt 9.8 % betrage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt,

IV-Akte 38). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme zum zumutbaren Pensum in einer

Erwerbstätigkeit ein. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass in einer

körperlich leichten, wechselbelastenden und meist sitzenden Tätigkeit ohne

vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne dauernde Kraftanwendung der

rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % (Arbeitsunfähigkeit

20 %) bestehe (IV-Akte 40, S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte der

Beschwerdeführerin daraufhin eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in

Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 9. August 2024, IV-Akte 41). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 16. September 2024 Einwand (IV-Akte 44). Am 13. November

2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 46).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. November 2024 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin

ab 1. April 2023 eine Invalidenrente in Höhe von 40 % einer ganzen

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs

zurückzuweisen.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu

bewilligen.

4.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

b) Am 18. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilt die beigeladene

B____ mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften der Parteien

verzichtet.

d) Mit Replik vom 22. April 2025 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

e) Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wird dem

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Verbeiständung durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, entsprochen.

f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27.

Mai 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 13. November 2024 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der

gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrads von 39 % (IV-Akte 46). Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die

Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (IV-Akte 40, S. 2), den Fragebogen

betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt (IV-Akte 27, S. 3 ff.) sowie den Abklärungsbericht

Haushalt vom 3. April 2024 (IV-Akte 38).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten

Methode ermittelt. Sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig,

womit der Invaliditätsgrad 46 % ergäbe (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3-6). Selbst

wenn die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 81 % haltbar wäre, könnte auf die

Behauptung der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt nicht abgestellt

werden. Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die

Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil

die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von

54.

% sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage

parallel noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch

gänzliche Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von

56.

% führe (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz. 8). Dass sie sich mit der

Arbeit in einem Pensum von 54 % am absoluten Leistungslimit respektive sogar

darüber befinde, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer

wieder krankheitsbedingt gänzlich bei der Arbeit ausfalle. So sei sie zuletzt

in der Zeit vom 21. August 2024 bis 18. September 2024 sowie vom 21. Oktober 2024

bis 15. Dezember 2024 ganz arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde, Rz. 18; Replik,

Rz. 7).

2.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt,

der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 sei sowohl bezüglich der

Aufteilung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der

ermittelten Einschränkungen im Haushalt schlüssig, womit auf diesen abgestellt

werden könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-14; Duplik, S. 1 f.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 13. November 2024 in Anwendung der gemischten Methode einen

Rentenanspruch abgelehnt hat (IV-Akte 130).

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen

zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5

mit Hinweisen).

3.6

3.6.1

Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom

13.

November 2024 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit

Gesundheitsschaden in einem 54 %-Pensum tätig sein könnte, was von der

Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und E. 2.2

hiervor). Diese machte anlässlich der Haushaltsabklärung 26. März 2024 im

Wesentlichen geltend, es würden Schmerzen am rechten Handgelenk bestehen (CTS;

vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 25. Januar 2019, E. 3.6.2. hiernach). Sie habe

seit langem eine Schiene, welche sie in der Nacht trage, die Schmerzen hätten

sich dennoch nicht gebessert. Sie äussere, dass das rechte Handgelenk

vermutlich operiert werden müsse. Darüber hinaus berichtete sie von Schmerzen

im Bereich von Nacken und Schulter. Sie habe Schmerzen an der ganzen

Wirbelsäule (von der Halswirbelsäule bis zur Lendenwirbelsäule). Zur Kräftigung

ihres Rückens absolviere sie Dehnübungen sowie leichte Kraftübungen. Diese

führe sie sowohl im Rahmen der Therapie, als auch zuhause, durch. Ihre Arbeit

bezeichnet sie als eine «grosse Therapie», dort müsse sie sich auch viel

bewegen. Im Weiteren sagte sie aus, dass sie vor ca. 1.5 bis 2 Jahren unter

Gleichgewichtsstörungen gelitten habe. Sie habe während längerer Zeit eine

Therapie gemacht, was die Situation verbessert habe. Weiter habe die

Beschwerdeführerin angegeben, dass während längerem Sitzen Schmerzen in den

Beinen auftreten würden, welche sich bis zur Hüfte ziehen würden. Daher müsse

sie auch in solchen Situationen immer wieder aufstehen, um sich die Beine zu

vertreten. Im August 2023 habe sie einen Arbeitsunfall erlitten. Sie habe im

Bereich des linken Knöchels einen Bänderriss erlitten, weswegen dieser unter

Belastung, auch heute noch, anschwelle. Neu stehe eine Untersuchung in der Rheumatologie

des E____-Spitals bevor. Dieser Termin sei angemeldet, die Beschwerdeführerin

warte auf einen Termin. Sie wolle wissen, aus welchem Grund sie derart starke

Schmerzen habe. Auf die psychische Verfassung angesprochen, habe die

Beschwerdeführerin angegeben, dass diese ehemals schlecht gewesen sei. Mit

Hilfe ihrer Familie habe sie dieses Tief jedoch überwinden können. In diesem

Kontext habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ihr Ehemann krank sei und

sich wiederholt hat Operationen unterziehen müssen. Dies habe sie vor längerer

Zeit psychisch sehr belastet (IV-Akte 38, S. 2). Zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 54 % in der angestammten

Tätigkeit als Reinigungsangestellten angenommen hat und auf dieser Grundlage

den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin berechnet hat (vgl. E. 6.3.2-6.3.3).

Nachfolgend ist die zur Beantwortung dieser Frage massgebliche medizinische

Aktenlage zu präsentieren.

3.6.2

Dr. med. D____, FMH Neurologie, führte in seinem

Bericht vom 25. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin leide an einem

mittelschweren Karpaltunnelsyndrom rechts und einem myotendinogenen

Zervikobrachialsyndrom beidseitig rechtsbetont. In ihrer Beurteilung gab Dr.

med. D____ an, die Patientin leide seit längerem unter rechtsseitigen

Brachialgien, assoziiert mit intermittierenden Schwellungen im Bereich des

rechten Handgelenkes sowie auf der Streckseite des Unterarmes. Daneben würde

ein intermittierendes Einschlafgefühl beider Hände rechtsbetont und das Gefühl

einer Kraftlosigkeit bestehen. Klinisch-neurologisch habe die Patientin ein

verändertes Empfinden des gesamten rechten Armes angegeben. Reflexdifferenzen

oder motorische Defizite würden sich keine eruieren lassen. Das Tinel-Zeichen

über dem Retinaculum flexorum sei beidseitig negativ. Auffallend sei jedoch

eine diffuse Druckdolenz über den Tenderpoints, was an eine Fibromyalgie denken

lasse. Differenzialdiagnostisch komme eine leichte Epicondylitis humeri radialis

sowie eine Tendovaginitis stenosans de Quervain infrage, wobei eine

Fibromyalgie wahrscheinlicher erscheine. Bei Angabe eines Einschlafgefühls

beider Hände rechtsbetont sei eine Elektroneurografie des N. medianus

beidseitig durchgeführt worden. Auf der rechten Seite zeige sich ein mittelschweres

Karpaltunnelsyndrom, auf der linken Seite sei die Neurografie normal

resultiert. Ebenso komme der N. ulnaris normal zur Darstellung (IV-Akte 11, S.

19-21).

3.6.3

Mit Bericht vom 23. Oktober 2020 gab Dr. med. F____ vom

[...]spital [...] an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen

generalisierten Schmerzsyndrom, einer arteriellen Hypertonie, einer

GERD/Gastritis (ED 2010) sowie diversen Nebendiagnosen (Vitamin D-Mangel,

leichter Eisenmangel, chronischer Nikotinabusus). Die erneute Zuweisung der

Patientin sei durch die Kollegen der HNO aufgrund anamnestisch berichteter

rezidivierender Schwellungen submental, Dysphagie und bekannter Sicca-

Symptomatik erfolgt. Eine sonografisch vermutete pathologische Raumforderung in

diesem Bereich habe sich in einem unauffälligen MRI der Halsweichteile nicht

bestätigt. Eine gastroenterologische Abklärung ergebe jedoch der Befund einer

Refluxösophagitis und ulzerierenden Entzündung des Antrums mit HP Nachweis als

mögliches Korrelat der Dysphagie und des Globusgefühls. Eine entsprechende

antibiotische Therapie beginne die Patientin morgen. In der heutigen

Konsultation habe die Patientin über ein unverändertes Beschwerdebild im Rahmen

der Fibromyalgie berichtet. In Zusammenschau mit der im Rahmen der letzten bei

uns erfolgten Konsultationen erhobenen Befunde ergebe sich damit weiterhin kein

Hinweis für eine entzündliche systemische Erkrankung als Ursache der

Beschwerden (IV-Akte 11, S. 14 f.).

3.6.4

Dr. med. G____, FMH Radiologie, führte in seinem

Bericht vom 18. Oktober 2022 an, bei der Beschwerdeführerin habe eine HWK 5/6

HWK 6/7: aktivierte Osteochondrose intervertebralis mit unverändert flachen

Diskushernien, weiterhin ohne Neurokompression, eine moderate, nicht-aktivierte

Facettengelenksarthrosean der unteren LWS und kein Anhalt für Olisthesis,

Spinalkanalstenose oder Diskushernie mit Nervenkompression festgestellt werden

können (IV-Akte 11, S. 7 f.).

3.6.5

Dr. med. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in

ihrem Bericht vom 27. November 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode

(ICD-10 F32.1), ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.00)

und ein degeneratives HWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hielt sie eine arterielle Hypertonie und eine gastroösophageale

Refluxkrankheit. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen wie auch

einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von ca. vier Stunden zumutbar

(IV-Akte 11, S. 2 ff.).

3.6.6

In ihrem Bericht vom 5. März 2023 führte Dr. med. C____

an, die Versicherte leide an rezidivierenden, depressiven Episoden, einem

Verdacht auf Fibromyalgie mit chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom, einer

aktivierten Osteochondrose intervertebralis mit myotendinogenem

Zervikobrachialsyndrom, einem rezidivierendem Eisenmangel, einer St. n. HP pos

Gastritis 10/20 sowie einer arteriellen Hypertonie. Aufgrund der ersten drei

Diagnosen sei es der Patientin nicht möglich, mehr als 50 % zu arbeiten.

Eine psychologisch/psychiatrische Begleitung werde aktuell nicht gewünscht

seitens der Patientin. Wegen des Schmerzsyndroms sei die Patientin zuletzt im

2020.

in Abklärung (siehe Bericht). Schmerzmittel würden nicht regelmässig

eingenommen, eine antidepressive Medikation möchte die Patientin nicht. Aktuell

sei die Patientin wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Aktuell wird sie

nur von ihr behandelt (IV-Akte 22, S. 1 f.).

3.6.7

Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom RAD

hielt in seinem Bericht vom 24. Juli 2024 fest, in der Tätigkeit einer

Reinigungsfrau sei das ausgeübte Pensum von 54 % aufgrund der vorliegenden

Diagnosen ausgeschöpft. In der Tätigkeit einer Reinigungsfrau sei rein

medizinisch kein höheres Pensum zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit wäre

dies zu bejahen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist

sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der HWS und ohne dauernde

Kraftanwendung der rechten Hand wäre eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 %

(Arbeitsunfähigkeit 20%) zumutbar (IV-Akte 40).

3.6.8

Vorliegend sind in den medizinischen Akten,

insbesondere den Berichten der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass der

Beschwerdeführerin die Anstellung als Reinigungsangestellte in einem Umfang von

54.

% medizinisch nicht zumutbar wäre. Abgesehen von einer nicht weiter

begründeten Beurteilung der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, die in

ihrem Bericht vom 5. März 2023 von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit resp. 50

% Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6.6. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. C____

vom 27. November 2022, E. 3.6.5. hiervor), sind in den Akten keine

ärztlichen Einschätzungen, insbesondere keine nach dem Jahr 2022 erstellten

fachärztlichen Berichte zu finden (vgl. IV-Akte 11 und 22), welche eine

Arbeitsunfähigkeit von über 50 % bescheinigen oder zumindest als nachvollziehbar

erscheinen lassen würden. Unklar bleibt vor allem die Invaliditätsrelevanz der

von der Hausärztin diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden der Beschwerdeführerin,

die sich gemäss dem Bericht von Dr. med. C____ vom 5. März 2023 aktuell keine

psychologische/psychiatrische Begleitung wünsche und keine antidepressive

Medikation einnehmen möchte (E. 3.6.6. hiervor). Ferner fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin sich bezüglich der Verdachtsdiagnose Fibromyalgie mit

chronisch generalisiertem Schmerzsyndrom weder behandeln lässt noch regelmässig

Schmerzmittel einnimmt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. März 2023, E. 3.6.6.

hiervor). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen

wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, generell auf den tatsächlichen

Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Überdies ging Dr.

med. C____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen –

wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit – im Umfang von ca. vier Stunden

zumutbar sei, was sich im Wesentlichen mit dem Pensum von 54 % deckt (Bericht

vom 27. November 2022, IV-Akte 11, S. 5). In Bezug auf die Berichte von Dr.

med. C____ ist mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten

darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen

darf und soll, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich

ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung

gemachten Angaben keine Anhaltspunkte, wonach der medizinische Sachverhalt

nicht ausreichend abgeklärt sein könnte, so dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 54% in der angestammten und nach

wie vor ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung ausgegangen ist. Dabei ist

anzumerken, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des RAD bezüglich

einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls

plausibel erscheinen.

4.

4.1

Zu prüfen ist als weiter, ob die Beschwerdegegnerin den für die

Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten

Methode ermittelt hat.

4.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist

die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21

E. 2.1).

4.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.

7.

Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4

4.4.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

4.4.3

Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine

Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,

hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer

Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,

berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit

angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für

die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung

im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person

nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a

anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c

und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).

4.5

4.5.1

Bei der erstmaligen Prüfung wie auch der revisionsweisen

Überprüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu

bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch

– nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im

Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.

Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in

welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu

beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5.2

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung

beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen

Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über

innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand

wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023

E. 4.2).

4.6

4.6.1

Die Beschwerdeführerin gab im «Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt» zum «Art und Umfang der Betreuung» an, sie betreue

ihre Tochter mit Jahrgang 2014 und gleichzeitig brauche ihr Mann eine

Teilbetreuung seit seiner Herzoperation. Er könne wie sie keine schweren Sachen

mehr heben (IV-Akte 27. S. 7). Im Abklärungsgericht Haushalt vom 11. Juli 2023,

welcher ausschliesslich gestützt auf die vorhandenen Akten erstellt wurde, wies

die Abklärungsperson daraufhin, dass der Ehemann seit über sechs Jahren seine

Arbeitsfähigkeit aus IV-fremden Gründen nicht verwerte und so der Versicherten

im Haushalt zumutbarerweise in relevantem Ausmass unter die Arme greifen

könnte. Es sei von keiner Einschränkung im Haushalt auszugehen (Einschränkung

0%). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, es habe seit mindestens 2017 eine

finanzielle Notwendigkeit bestanden, ein höheres Familieneinkommen zu erzielen.

Im «Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt» sei die Frage nach

Arbeitsbemühungen seitens der Versicherten nicht bejaht worden. Insofern erschliesse

sich dem Abklärungsdienst nicht, aus welchem Grund die Versicherte, gerade

nachdem sie von Sozialhilfe aufgefordert sein soll, in einem höheren

Arbeitspensum zu arbeiten, dies tatsächlich auch getan hätte. Zudem müsse

festgehalten werden, dass eine 50 % Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits attestiert

worden sei, obschon die Versicherte weiterhin im Rahmen ihres angestammten

54%-Arbeitspensums erwerbstätig sei. Die medizinische Beurteilung erscheine

somit diskrepant (IV-Akte 28, S. 2).

4.6.2

Im Abklärungsbericht vom 3. April 2025, welcher aufgrund des

Einwandes der Beschwerdeführerin vor Ort stattfand, hielt die Abklärungsperson

fest, der Ehemann habe alters- und sprachbedingt sowie aufgrund der

eingeschränkten Belastbarkeit keine Arbeitsstelle gefunden, weswegen er sich

nach Ausschöpfen der Arbeitslosengelder bei der Sozialhilfe angemeldet habe

(IV-38, S. 2). Im Rahmen der Besprechung des Arbeitspensums habe die

Versicherte angegeben, dass sie gerne mehr arbeiten würde, als sie es

tatsächlich geleistet habe. Ihre gutbezahlte Arbeitsstelle, welche ihr grossen

Spass zu bereiten scheine, zumindest sei dies den Äusserungen der Versicherten

zu entnehmen, würde sie kaum für eine andere Arbeitsstelle aufgeben. Bei guter

Gesundheit hätte sie versucht, diese Arbeit auszuweiten. Auf konkrete Frage,

wie sie sich dies vorstelle, habe sie angegeben, dass sie versucht hätte, in

einem dritten Kindergarten zu putzen. Ein konkretes Arbeitspensum habe die

Versicherte nicht zu benennen vermocht, jedenfalls würde sie aufgrund der

Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100 % arbeiten

wollen. Da die Versicherte kein Arbeitspensum habe benennen können, habe sie

auf das Ausfüllen der Bestätigung Erwerb verzichtet. Sie reinige an zwei

unterschiedlichen Orten, einmal mit 10:15 Stunden und einmal mit 15:30

Stunden/Woche. Aufgrund der Schulferiensituation ergebe dies rechnerisch ein

durchschnittliches Wochenarbeitspensum von 22.63 Stunden. Da die Versicherte

kein konkretes Arbeitspensum habe angeben können, werde als zusätzliche

Arbeitsstelle vom Mittelwert dieser beiden Anstellungen ausgegangen (11.32

Stunden). Somit ergebe sich aufgerundet ein Wochenarbeitspensum von 34 Stunden

(81 %).

4.6.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe

den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Zu der

Annahme, die Beschwerdeführerin würde auch ohne Gesundheitsschaden nur mit

einem Pensum von 81 % arbeiten, gelange die Beschwerdeführerin (recte:

Beschwerdegegnerin) nicht gestützt auf eine Bestätigung zum Erwerb der

Beschwerdeführerin. Auf eine solche habe die Beschwerdegegnerin gemäss dem

Abklärungsbericht vom 3. April 2024 bewusst verzichtet. Dabei übersehe die

Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem

Einwand zum ersten Vorbescheid mit Schreiben vom 14. November 2023 erklärt habe,

dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund ihrer finanziellen Not

mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun

tatsächlich im Rahmen der Abklärung vom 26. März 2024 erklärt habe, sie

würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht nur zwei Kindergärten, sondern

drei Kindergärten reinigen, habe sie damit nicht im Widerspruch zur schriftlichen

Deklaration vom 14. November 2023 erklärt, nicht 100 %, sondern

lediglich 81 % arbeiten zu wollen. Wie der Abklärungsdienst im Bericht vom 3.

April 2024 selbst ausgeführt habe, seien die Arbeitszeiten in den beiden

Kindergärten, in welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der derzeitigen

Anstellung reinige, unterschiedlich. Entsprechend würde die Arbeit in einem

dritten Kindergarten durchaus ein Arbeitspensum von 100 % begründen, welches

die Beschwerdeführerin gemäss ihrer schriftlichen Erklärung vom 14. November

2023.

bei Gesundheit anstreben würde. Die Berechnung von 81 % gestützt auf eine

willkürliche Annahme, im dritten Kindergarten kämen nur 11.32 Stunden hinzu,

sei nicht justiziabel, um den Erwerb festzulegen. Entsprechend sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig

wäre (Beschwerde, Rz. 16). Aufgrund des Wunsches und der Notwendigkeit die

Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, hätte die Beschwerdeführerin ihre

Tätigkeit auf 100 % ausgebaut. Wäre dies mit der Übernahme der Reinigungsarbeit

für einen weiteren Kindergarten nicht möglich, hätte sie weitere

Reinigungsarbeiten übernommen, sich jedoch nicht mit 81 % begnügt. Für diese

willkürliche Annahme würden die Indizien fehlen (Replik, Rz. 5).

4.7

4.7.1

In Anbetracht der Aktenlage kann die Ansicht der Beschwerdeführerin,

sie wäre ohne Invalidität zu 100 % erwerbstätig gewesen, nicht nachvollzogen

werden. Vorderhand ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der

ersten Haushaltsabklärung am 2. Juli 2023 im «Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt» angegeben hatte, sie betreue ihre Tochter mit

Jahrgang 2014 und gleichzeitig bräuchte ihr Mann eine Teilzeitbetreuung seit

seiner Herzoperation (IV-Akte 27, S. 7), was eher gegen eine 100

%-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin

anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 26. März 2024 gegenüber der

Abklärungsperson ausdrücklich angegeben, sie würde bei guter Gesundheit

aufgrund der Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100%

arbeiten wollen, könnte sich aber vorstellen in einem dritten Kindergarten zu

putzen. Dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung aufgrund der finanziellen

Not zu 100 % arbeiten würde, machte die Beschwerdeführerin erst im Einwand vom

14.

November 2023, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, geltend (IV-Akte 34, S.

1).

4.7.2

Auch mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin,

welche vier Kinder (Jahrgänge 1988, 1992, 1998 und 2014) hat, ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden

in einem 100 %-Pensum arbeiten würde. So ist den im IK-Auszug vom 11.

November 2022 erfassten Jahreseinkommen zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin vier Jahre vor der Geburt des jüngsten Kindes (2014) ihr

Pensum in den Jahren 2010 (Jahreseinkommen Fr. 29'454.00) respektive 2011 (Jahreseinkommen

Fr. 30'029.00), im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahren zwar erhöhte (vgl.

Jahreseinkommen von Fr. 21'677.00 im 2009; Jahreseinkommen von Fr.

16'361.00 im 2008; vgl. IV-Akte 7, S. 5), jedoch nur auf das heutige Niveau, dies

obschon ihr drittes Kind das 12. Altersjahr erreicht hatte und die beiden

älteren Kinder bereits erwachsen waren. Auch mit Blick auf diesen Umstand ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin,

deren jüngste Tochter im Jahr 2024 das zehnte Altersjahr erreichte, ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung kein Vollzeitpensum innehätte. Diesbezüglich

ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt» die Frage, ob sie sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

um Stellen beworben habe, nicht beantwortet hatte (IV-Akte 27, S. 5). Auch ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auch nicht ab 2016 erhöht

hatte, obschon sich mit der IV-Anmeldung des Ehemannes im August 2016 ein

finanzieller Engpass abzeichnete (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli

2023, IV-Akte 28, S. 2). Dabei zeigen die Angaben, welche die

Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» am 2.

Juli 2023 machte (IV-Akte 27, S. 3), dass dafür nicht gesundheitliche Gründe

ursächlich waren, gab die Beschwerdeführerin doch an, dass die Beschwerden erst

seit 2019 bestehen würden und im heutigen Ausmass seit 2020.

4.7.3

Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden hinreichende

Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des

gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise,

welche – abgesehen von der finanziellen Bedürftigkeit der Familie der

Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 28, S. 2)

– für eine hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne

Gesundheitsschaden sprechen würden, ist folglich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne

Invalidität nicht im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zwar kann

dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt werden, sie hätte bei guter

Gesundheit die Reinigung eines dritten Kindergartens übernommen (vgl. E. 4.6.3.

hiervor). Mangels anderweitiger Angaben über den wöchentlichen Stundenaufwand,

welche die zusätzliche Reinigung eines dritten Kindergartens erzeugen würde,

erscheint es jedoch naheliegend, dass die Abklärungsperson hierfür den

Mittelwert der Stundenaufwände der beiden Kindergärten eingesetzt hat

(Mittelwert 11:32h von 10:15h und 15:30h), welche die Beschwerdegegnerin

bereits reinigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 3). Sie

hat somit in nachvollziehbarer Weise ein gesamtes wöchentliches Pensum von

(gerundet) 34 Stunden errechnet, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit

von 42 Stunden pro Woche ein Pensum von 81 % ergäbe. Die Beschwerdeführerin

vermag im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern der Aufwand für die Reinigung des

dritten Kindergartens erheblich höher gewesen wäre, als jener im Zusammenhang

mit den bereits ihr zustehenden Kindergärten. Die Beschwerdegegnerin hat daher

den Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt (vgl. E.

6.

hiernach).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.7.1. bis 4.7.3. hiervor

ausgeführt – zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt

des potentiellen Rentenbeginns ab 1. April 2023 bei guter Gesundheit ihre

Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte beim [...] des Kantons [...] in

einem 81 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 19 % um den

Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April, IV-Akte 38).

Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am

26.

März 2024 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt

vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 3.5 %

(Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 35 %), im Bereich «Wohnungs-

und Hauspflege» von 3 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 30 %),

im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» von 1 % (Einschränkung von 10 %

bei einer Gewichtung 10 %), im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern

und/oder Angehörigen» von 1.5 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung 15

%) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 0.8 % (Einschränkung von

5.

% bei einer Gewichtung 15 %). Im Bereich «Garten- und Umgebungspflege

und Haustierhaltung» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im

Aufgabenbereich eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 9.8 % (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 5-8).

5.2

5.2.1

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine

Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69

Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten

analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer

qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden

Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der

einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2;

Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen

und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).

5.2.2

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom

13.

Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1).

5.3

Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, auf die Behauptung

der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt könne nicht abgestellt werden.

Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die Beschwerdeführerin

bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil die

Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von 54 %

sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage, parallel

noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch gänzliche

Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 %

führen würde (Beschwerde, Rz. 7). Die Einschränkungen in den

Haushaltstätigkeitsfelder Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Pflege und

Betreuung von Kindern würden auch unter Berücksichtigung eines

Einkaufswägelchen, eines Reinigungssprays und der Hilfe der Familienangehörigen

mindestens 50 % betragen, sodass im Haushalt eine Einschränkung von gesamthaft

nur 9.8 % viel zu tief angesetzt sei und einzig darauf abziele, unter der Hürde

von 40 % Invaliditätsgrad zu bleiben, zumal auch die willkürliche

Berechnung des Pensums von 81 % aus ein und demselben Abklärungsbericht vom 3.

April 2024 stamme (Replik, Rz. 8).

5.4

Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes

kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Der

Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten

Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1.

März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 5.2.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich,

weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. April 2024 (IV-Akte 88) die

Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der

Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort

erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen

Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor

und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

Zu beachten gilt es ausserdem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts

in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die

Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit

häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu

entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine

möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen

ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse

Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern,

so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die

durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene

Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019

vom 7. Januar 2020 und 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2). In diesem Sinne

wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, bei ihrem reduzierten Pensum im Umfang

von 54 % die Besorgungen des Haushalts entsprechend aufzuteilen, um die

erforderliche Erholungszeit beanspruchen zu können, welche die in

gesundheitlicher Hinsicht nicht ideale Erwerbstätigkeit in der Reinigung nach

sich zieht.

5.5

Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode

vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich im Umfang von 19

% von einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 9.8 % ausgegangen ist.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des Einkommensvergleiches

per 1. April 2023 einem Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 ein

Invalideneinkommen von Fr. 34'445.00 gegenüber und ermittelte auf diese Weise

im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 39 % (vgl. IV-Akte 46).

6.2

6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12.

Oktober 2022 E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug

auf die Erwerbstätigkeit wird das Einkommen ohne Invalidität auf eine

Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,

hochgerechnet (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.2.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 entspricht dem auf ein 100 %-Pensum

aufgerechnetes Einkommen von Fr. 34'445.00 (vgl. Art. 27bis Abs. 2

lit. a IVV; vgl. E. 6.2.1. hiervor), welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023

bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte erzielt hatte (vgl.

Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Das Vorgehen bezüglich der

Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2).

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens

auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdegegnerin trotz der

invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54 %-Pensum bei ihrer

Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt hatte (vgl.

Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Dies ist ebenfalls, wie in E. 3.6.8.

hiervor ausgeführt, nicht zu beanstanden.

6.3.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des

Invalideneinkommens zu Recht auf das Einkommen abgestellt, welches die

Beschwerdegegnerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54

%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt

hatte. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offengelassen werden, ob auf die an

sich plausible Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (siehe E. 3.6.7. oben)

abgestellt werden kann, wonach der Beschwerdeführerin eine 80 %-ige

Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist

sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne

dauernde Kraftanwendung der rechten Hand zumutbar sei. Wäre dies zu bejahen,

hätte dies zur Folge gehabt, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung

des Invalideneinkommens in einer entsprechenden Pensumhöhe von 80 % im Sinne

der Schadenminderungspflicht basierend auf die Tabellenlöhne der LSE auf ein potentiell

ausschöpfbares hypothetisches Einkommen hätte abstellen können (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).

6.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin korrekterweise mit Verfügung vom 13. November 2024 zufolge

eines Invaliditätsgrads von 39 % einen Rentenanspruch ab April 2023 abgelehnt

hat.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3

7.3.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel

von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten

Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen

und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer

Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien

an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das

Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach

Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches

Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des

Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur)

dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner

Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen

Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen

(BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2

Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt

es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Rechtsschriften eingereicht hat,

ist diesem ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 243.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird,

Dr. Yves Waldmann, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: