IV.2025.41
Beweiswert Gutachten
24. Juni 2025Deutsch25 min
21. September 2024 (IV-Akte 136) ausführlich Stellung zum Gutachten. Diese wurde
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.41
Verfügung vom 24. Februar 2025
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer betrieb zuletzt bis September
2009 als Selbständigerwerbender das Restaurant [...], Basel (vgl. IV-Akte 34 S.
2 und 7). Im August 2003 (IV-Akte 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach
medizinischen und erwerblichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt
am 9. November 2004 (IV-Akte 17) die Ablehnung des Leistungsbegehrens, da das
Wartejahr nicht erfüllt sei.
Im März 2009 (IV-Akte 18) meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer
und erwerblicher Auskünfte veranlasste die IV-Stelle am 1. Dezember 2011
(IV-Akte 43) eine psychiatrische Begutachtung. Im Gutachten der C____ vom 7.
Mai 2012 diagnostizierten Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; IV-Akte 47, S. 15).
RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie FMH,
empfahl in der Folge eine neurologische Begutachtung mit neuropsychologischer
Testung (Stellungnahme des RAD vom 17. Januar 2013, IV-Akte 50). Im
neuropsychologischen Fachgutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) erhob lic.
phil. G____ eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung (S. 54 des
Gutachtens). Die Gutachter der C____ nahmen dazu am 15. September 2014 (IV-Akte
63) Stellung. Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F____
am 11. November 2014 (IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 67) mit, dass ihm die Invalidenrente
ausdrücklich nur mit der Auflage gewährt werde, sich einer stationären
psychiatrischen Behandlung von sechs Wochen zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom
8. Dezember 2014 (IV-Akte 68) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an,
ihm ab November 2009 unter der Auflage von Schadenminderungsmassnahmen eine
ganze Rente zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war vom 15. Mai 2015 bis 18.
Juni 2015 in stationärer Behandlung in der H____ (IV-Akte 78). Am 24. Juni 2015
(IV-Akte 76) verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend eine ganze Rente.
b) Am 4. Mai 2016 (IV-Akte 80) leitete die IV-Stelle eine
Rentenrevision ein. RAD-Arzt Dr. med. I____ empfahl eine Rentenrevision in zwei
Jahren (Stellungnahme vom 28. März 2017; IV-Akte 87). Mit Mitteilung vom 3.
April 2017 (IV-Akte 88) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung
der Invalidenrente. Am 16. September 2020 (IV-Akte 95) leitete die IV-Stelle
eine weitere Rentenrevision ein, die sie mit Mitteilung vom 7. Dezember 2020
(IV-Akte 99) abschloss, und richtete die Rente weiterhin unverändert aus.
c) Die IV-Stelle leitete am 2. November 2022 (IV-Akte 104) eine
weitere Revision der Invalidenrente ein. Nach Einholung jeweils eines
Verlaufsberichts beim behandelnden Psychiater und beim Hausarzt (IV-Akte 108
und 115), die beide einen unveränderten Gesundheitszustand feststellten,
empfahl RAD-Arzt Dr. med. J____ am 17. Oktober 2023 (IV-Akte 117) die
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. K____. Dieser diagnostizierte im
psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige
depressive Episode im Rahmen einer chronifiziert verlaufenden rezidivierenden
affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S. 43 des Gutachtens). Sowohl in der
bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu
80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des Gutachtens). Dr. med. L____ nahm am
21. September 2024 (IV-Akte 136) ausführlich Stellung zum Gutachten. Diese wurde
dem RAD vorgelegt (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 1. Oktober 2024, IV-Akte 139). Im
Vorbescheid vom 4. Dezember 2024 (IV-Akte 144) kündigte die IV-Stelle aufgrund
einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und einem
Invaliditätsgrad von nunmehr 28 % die Aufhebung der Rente an. Im Zuge des
Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom
19. Februar 2025 (IV-Akte 157) ein. Am 24. Februar 2025 (IV-Akte 159) erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 26. März 2025 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin, die Aufhebung der
Verfügung vom 24. Februar 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ein gerichtliches
Gutachten einzuholen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April
2025.
auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 19. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2025 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 24. Juni 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der psychiatrische Gutachter Dr.
med. K____ habe früher bei der M____ AG gearbeitet, weshalb dem Umstand
Rechnung zu tragen sei, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4.
Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für
Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von
bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. Es
rechtfertige sich daher, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit
derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungen zu
vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue
Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zusätzlich
verweist er auch auf ein strafrechtliches Verfahren gegen Dr. med. K____. Im
Weiteren bemängelt er das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht.
2.2
Die IV-Stelle verweist insbesondere auf die Stellungnahme ihres
Rechtsdienstes vom 19. Februar 2025 (IV-Akte 157). Zusätzlich weist sie darauf
hin, dass die bundesgerichtlichen Prüfungskriterien ausdrücklich nur für Gutachten
der M____ gelten würden. Ein solches liege hier nicht vor. Dr. med. K____
verfüge nach wie vor - unabhängig von einem Strafverfahren - über eine
Bewilligung vom Bundesamt für Sozialversicherungen und könne als Gutachter für
die IV-Stelle tätig werden. Die Begutachtung sei veranlasst worden, weil den
Akten nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb beim
Beschwerdeführer seit über 10 Jahren unverändert eine schwere Depression bestehe
(IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer habe selber eine Verbesserung angegeben,
indem er ausgeführt habe, dass im Vergleich zu früher keine Unselbständigkeit
mehr bestehe: Er könne zusammen mit der Ehefrau oder auch alleine den ganzen
Haushalt erledigen. Er gehe spazieren, trinke Kaffee und benutze die
öffentlichen Verkehrsmittel. Im Sommer sei er vier Wochen in der Türkei im
Urlaub gewesen (IV-Akte 127, S. 26 und S. 33). Er führe eine gute Beziehung zu
seiner Ehefrau und seinen Töchtern, er sehe sie regelmässig. Er würde auch ab
und zu den alevitischen Kulturverein besuchen (IV-Akte 127, S. 33). Ein
derartiges Aktivitätsniveau sei mit einer schweren Depression nicht vereinbar,
mit einer schweren Depression müssten ihm alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich
sein. Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit werde dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, sondern es sei im Rahmen der
Standardindikatorenprüfung berücksichtigt worden, dass sich der
Beschwerdeführer trotz angeblich seit rund zehn Jahren bestehender schwerer
Depression nicht adäquat behandeln lasse. Ebenfalls bestünden aufgrund des
toxischen Medikamentenspiegels Zweifel an der regelmässigen und korrekten
Einnahme der verordneten Antidepressiva. Eine Intensivierung der Therapie wäre
bei erheblichem Leidensdruck (bei jahrelanger schwerer Depression) zu erwarten
gewesen. Daher werde von einem geringen Leidensdruck ausgegangen, welcher
ebenfalls gegen eine schwerwiegende psychiatrische Störung und gravierende
Einschränkungen im Alltag spreche.
2.3
Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 22. April
2024.
(IV-Akte 127).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4), vorliegend ist das die Verfügung
vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 76).
3.3
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1
Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 22.
April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer
chronifiziert verlaufenden rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S.
43.
des Gutachtens). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des
Gutachtens).
In der medizinischen Beurteilung fasste der Gutachter zusammen,
der Beschwerdeführer habe eine psychische Belastung geschildert, er höre
Stimmen, könne nicht gut schlafen und werde nervös. Er habe viele Probleme. In
der vertiefenden Exploration seien eine Freudlosigkeit, eine innere Unruhe im
Sinne einer Rastlosigkeit, eine Empfindlichkeit, Dünnhäutigkeit und
Reizbarkeit, ein Gefühl innerer Leere und Gefühllosigkeit, eine Grübelneigung,
das Auftreten lebensmüder Gedanken im Sinne eines Sinnlosigkeitsgefühls genannt
worden, konkrete Suizidgedanken seien verneint worden. Weiter würden ein
Konzentrationsdefizit und eine Antriebsstörung berichtet. Der Beschwerdeführer
schildere das Hören von Stimmen, ein eindeutiges akustisches halluzinatorisches
Erleben sei jedoch nicht sicher zu erfragen. Ein wahnhaftes Erleben oder
Ich-Störungen seien dabei ebenfalls nicht zu erfragen. Ausweislich des hiesigen
AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes seien diskrepant zum
Beschwerdevortrag eher leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägte
Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu
beobachten, formal einem leichtgradig ausgeprägten depressiven Syndrom
entsprechend. Diesbezüglich sei ein rezidivierender beziehungsweise
phasenhafter Verlauf nicht herauszuarbeiten. Phasen von Remission sowie
manische oder hypomanische Affekt-auslenkungen seien nicht zu erfragen.
Die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei belastet
gewesen, insbesondere durch Abwesenheit der Eltern, Gewalterleben durch den
Grossvater, Arbeitsbelastung schon als Kind sowie nur kurzer Schulbesuch. Dann
sei ihm jedoch eine ausreichende psychosoziale Entwicklung inklusive
Integration in den Arbeitsprozess mit insgesamt zehnjähriger Selbständigkeit
als Restaurantbesitzer gelungen. Berichtet werde dann die Entwicklung einer
psychiatrischen Störung etwa seit dem Jahr 2009. Auslösend werde hier eine sehr
hohe Arbeitsbelastung sowie Konflikte im Rahmen der Berufstätigkeit als
Restaurantbesitzer berichtet, konkret genannt würden rassistische
Beleidigungen. Im Vordergrund stünden eine starke Irritabilität, Reizbarkeit
und Aggressivität. Berichtet werde ein nicht phasenhafter durchgängiger Verlauf
ohne Phasen von Remission.
In der Zusammenschau von Anamnese und Befund sei das Vorliegen
einer nicht phasenhaft verlaufenden affektiven Störung wahrscheinlich, zum
Untersuchungszeitpunkt sei ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom
ICD-10-konform zu attestieren. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht zu
erkennen, eine Angst- oder Zwangsstörung, eine Suchterkrankung oder
Traumafolgestörung sei bei Fehlen der Diagnosekriterien nicht zu
diagnostizieren. Auch eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar sei
eine belastete Kindheit und Jugend herauszuarbeiten, folgend sei ihm jedoch
eine zumindest befriedigende psychosoziale Entwicklung inklusive beruflicher
Selbstständigkeit und Gründung einer Familie gelungen. In diesem Kontext werde
auch eine intakte familiäre Einbindung deutlich. Der Beginn einer
psychiatrischen Störung werde eindeutig definiert, somit sei eine bis in die
Kindheit und Jugend zurückliegende erhebliche und überdauernde psychiatrische
Störung, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung zu fordern gewesen wäre, nicht
belegt. Auch eine psychotische Störung liege nicht vor. Zwar werde ein
paranoides Erleben im Sinne einer vermehrten Irritabilität, Durchlässigkeit und
Übernachhaltigkeit im Rahmen der affektiven Störung deutlich, auch werden
Sinnestäuschungen berichtet, die jedoch eher im Sinne von akustischen
Illusionen beziehungsweise Verbalisierung eigener Gedanken zu
konzeptionalisieren sei, tatsächlich halluzinatorisches Erleben sei nicht
sicher zu erfragen.
Vor dem Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis
mittelgradigen Störungsbefunde sowie der zu erfragenden vor allem familiären,
aber auch sozialen Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur
Selbstversorgung inklusive des Nutzens öffentlicher Verkehrsmittel sei aus
Sicht dieses Gutachters derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle
Beeinträchtigung zu erkennen und belegt. Resultierend könne eine um etwa
20.
% geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen
Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten und eines
resultierend verminderten Rendements attestiert werden.
Es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen
Behandlung wahrscheinlich. Zu empfehlen sei nunmehr eine Intensivierung einer
psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Stärkung von Selbstwirksamkeitserleben
und sozialer Teilhabe und den Abbau von Insuffizienzerleben,
Vermeidungsverhalten und negativen Selbstkonzepten. Die Prognose sei vor dem
Hintergrund des jahrzehntelangen Verlaufs einer anamnestisch und aktenkundig
belegten affektiven Störung sowie des eher nicht phasenhaften Verlaufs bezüglich
einer weiteren Besserung als eher ungünstig zu bezeichnen. Die jetzt zu
attestierende Minderung der Arbeitsfähigkeit könne als fixiert betrachtet
werden. Eine Fortführung der Therapie sei eher im Sinne der weiteren
Stabilisierung zu konzeptionalisieren.
Im Weiteren listet der Gutachter den bisherigen Verlauf der
psychischen Erkrankung anhand der dokumentierten Arztberichte und Gutachten
auf. Der Gutachter fährt fort, zum Untersuchungszeitpunkt sei dagegen und
deutlich diskrepant zu den Vorbewertungen keine schwergradige Depressivität zu
erkennen. Hier sei eine zwischenzeitliche Befundbesserung wahrscheinlich. Der
Zeitpunkt der Besserung könne vor dem Hintergrund fehlender Befundberichte
nicht zeitlich eingegrenzt werden, sodass die jetzige Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte. Auf die
deutliche Diskrepanz zu den Vorbewertungen sei hingewiesen. Es fänden sich
jedoch Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Beschwerdevortrag und den anhand
des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes zu
objektivierenden Störungsbefunden, in den zurückliegenden Befundberichten
fänden sich zusätzlich auch Hinweise auf eine nicht-authentische
Beschwerdepräsentation (auffällige Beschwerdevalidierung im Rahmen einer
testpsychologischen Untersuchung).
Unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der
Gutachter fest, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der
Beschwerdeschilderung sowie den ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen
psychiatrischen Befundes zu erkennenden Störungsbefunden finde, insbesondere
Antrieb, affektive Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Dazu fänden
sich auch aktenkundig Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag
(auffällige Symptomvalidierung im Rahmen einer zurückliegenden testpsychologischen
Untersuchung), sodass in der Zusammenschau auf den Beschwerdevortrag und die
Darstellung der funktionellen Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer nicht
ausreichend abgestellt werden könne. Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden
Befundtatsache sei lediglich die Attestierung eines leichten depressiven
Syndroms schlüssig und ICD-10-konform möglich.
Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen
führte der Gutachter neben diversen Wiederholungen aus, dass vor dem
Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis mittelgradigen Störungsbefunde
sowie der zu erfragenden vor allem familiären, aber auch sozialen Einbindung,
Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Nutzens
öffentlicher Verkehrsmittel derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle
Beeinträchtigung zu erkennen und belegt sei. Resultierend könne eine um etwa
20.
% geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen
Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten
Belastbarkeit und eines resultierend verminderten Rendements attestiert werden.
4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ weist diverse Mängel
auf. So hat der Gutachter den Beschwerdeführer beispielsweise nicht zu seinem
Tagesablauf befragt. Der Gutachter hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der
Begutachtung einen Fragebogen zum Ausfüllen zugesandt. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seinen üblichen Tagesablauf zu schildern. Der Beschwerdeführer
gab an: «Kaffee trinken, rausgehen, zu Hause sein» (IV-Akte 127 S. 25).
Einerseits hätte der Gutachter den Beschwerdeführer im Rahmen der
psychiatrischen Anamnese hierzu befragen müssen, andererseits ist die
Verwendung von solchen Fragebögen zur Anamneseerhebung im Rahmen der
Begutachtung ohnehin fragwürdig, da die Befragung zum Tagesablauf detailliert
und repräsentativ sein soll und Teil einer persönlichen Untersuchung durch den
Gutachter ist (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische
Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
SGPP (abrufbar unter www.sgvp.ch/leitlinien/). Soweit die IV-Stelle
daher gestützt auf diesen Fragebogen auf eine Verbesserung des
Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers hinweist, kann ihr daher nicht gefolgt
werden. Das Aktivitätenniveau hat sich im Übrigen im Vergleich zur
vorangehenden Begutachtung nicht verändert (vgl. neuropsychologisches Gutachten
vom 14. Februar 2014, IV-Akte 54 S. 15: Vereinzelt mache er Spaziergänge und
teils schaue er fern oder er gehe im Restaurant des Cousins einen Kaffee
trinken. Letzteres komme aber nicht oft vor, weil er die Leute in der Regel
meide. Ansonsten habe er keine Aktivitäten und sei einfach zu Hause).
4.3
Es fällt zudem auf, dass sich das Gutachten insgesamt sehr
wiederholend präsentiert. Die ohnehin bereits kurz gehaltene Beurteilung wird
mehrmals wiedergegeben, was dem Gutachten einen repetitiven Charakter verleiht.
Es fehlt damit auch an einer eigenständigen Begründung zu einzelnen
Unterpunkten, wie z.B. Punkt 6.2., Seite 42, Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität.
4.4
Im Weiteren ist zu kritisieren, dass der Gutachter Bezug auf die
testpsychologische Untersuchung und einer auffälligen Beschwerdevalidierung
nimmt und dies als Begründung für seine Schlussfolgerung heranzieht, dass sich eine
deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung sowie dem mittels AMDP
erhobenen psychiatrischen Befundes finde, insbesondere Antrieb, affektive
Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Die im neuropsychologischen
Gutachten angeführte Begründung erwähnt er zwar kurz, lässt diese in seiner
Beurteilung und damit in der Herleitung der Diagnose jedoch unberücksichtigt.
4.5
Lic. phil. G____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hatte im
neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) eine nicht
quantifizierbare neuropsychologische Störung bei rezidivierender depressiver
Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine kombinierte Störung
schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) und eine Symptomverdeutlichung
diagnostiziert. Er hatte ausgeführt, dass sich in der neuropsychologischen
Testung Minderleistungen in allen geprüften kognitiven Bereichen objektivieren liessen
und in den Verhaltensbeobachtungen eine deutliche Verlangsamung erkennbar sei.
Zudem seien die Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Die
allgemeine Aktiviertheit sei zwar gegeben, doch sei die Belastbarkeit
vermindert und die Ermüdung erhöht (S. 22 des neuropsych. Gutachtens). Unter
Validität (S. 23 des Gutachtens) hatte er ausgeführt, das Antwortverhalten im
angewandten Beschwerdevalidierungstest sei unauffällig, im expliziten
Beschwerdevalidierungstest sei das Fehlverhalten auffällig, indem der Cut-off
Wert überschritten worden sei. Bei der Anamnese und der Testung habe der
Beschwerdeführer zwar kooperativ und bemüht mitgearbeitet, doch habe sich die
Leistungsbereitschaft wegen der erhöhten Ermüdung und des reduzierten Antriebs
als vermindert erwiesen. Aufgrund der Eigenangaben sowie der
Verhaltensbeobachtungen hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante
emotionale Störung ergeben, die mit den Testbefunden interferiere. Es liege
eine auffällige krankheitswertige psychiatrische Störung vor, welche die
kognitiven Defizite und das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Die
Kriterien A, B und C seien zwar teilweise erfüllt, nicht aber das Kriterium D.
Die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien also hauptsächlich vor dem Hintergrund
der anamnestisch bekannten krankheitswertigen psychischen Störung zu werten.
Eine bewusste Aggravation sei eher unwahrscheinlich, doch sei von einer
unbewussten Symptomverdeutlichung im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer
psychiatrischen Störung auszugehen. Aufgrund der wahrscheinlichen
Symptomverdeutlichung sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht
zweifelsfrei gegeben. Es sei nicht sicher beurteilbar, inwiefern die
festgestellten Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen
wiedergeben.
4.6
Lic. phil. G____ nimmt in seiner Beurteilung Bezug auf eine
verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdung und begründet seine Einschätzung
auch mit Verhaltensbeobachtungen, die Hinweise auf eine klinisch relevante
Störung gegeben hätten und verweist schliesslich auf eine auffällige
krankheitswertige psychiatrische Störung, welche die kognitiven Defizite und
das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Er erachtet daher die
Inkonsistenzen und Diskrepanzen also hauptsächlich vor dem Hintergrund der
bisherigen krankheitswertigen psychischen Störung und hält eine bewusste
Aggravation für eher unwahrscheinlich. Die unbewusste Symptomverdeutlichung
erklärt er im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer psychiatrischen Störung.
Aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung hielt lic. phil. G____ die
Validität der neuropsychologischen Befunde nicht als zweifelsfrei gegeben. Für
ihn war daher nicht sicher beurteilbar, inwiefern die festgestellten
Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen wiedergeben. Daher
sah er die Befunde insgesamt einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen
Störung entsprechend und führte dies zurück auf die rezidivierende depressive
Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine
Symptomverdeutlichung. Als weitere Ursache zog er auch die bildungsbedingte
kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten in Betracht (ICD-10 F81.3), er
nahm also auf verschiedene Ursachen Bezug. Der Neuropsychologe kam zum Schluss,
dass aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung und der nicht
gegebenen Validität die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht
nicht beurteilt werden könne und sich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zum
gegenwärtigen Zeitpunkt primär über die psychiatrische Symptomatik definiere.
Zum Testergebnis hatte auch die zuvor begutachtende C____ am 15. September 2014
(IV-Akte 63) Stellung genommen, wobei die Dres. med. D____ und E____ auf die
zum Zeitpunkt der Begutachtung schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen hingewiesen haben und keinen Anlass für eine neuerliche Begutachtung
sahen.
4.7
Von dieser ausführlichen und differenziert abgefassten Beurteilung
auf «Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag» in den Akten zu
schliessen, wobei offensichtlich die neuropsychologische Begutachtung gemeint
ist, ohne auf die Ausführungen von lic. phil. G____ in dessen Gutachten
einzugehen, lässt jegliche Schlüssigkeit und nachvollziehbare Herleitung der
Diagnose vermissen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die neuropsychologische
Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich
Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes
bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger
neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27.
Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Das neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde damals nochmals den
begutachtenden Fachärzten der Psychiatrie vorgelegt, die dazu am 15. September
2014.
Stellung genommen haben. Das bedeutet, auch aus dieser Sicht gibt es am
neuropsychologischen Gutachten nichts zu bemängeln.
4.8
Demzufolge hat Dr. med. K____ die Angaben des Beschwerdeführers
ausser Acht gelassen und dadurch bezogen auf dessen Angaben in der
Anamneseerhebung jeweils einen zu optimistischen Schluss bezüglich einer
Besserung der psychischen Symptomatik gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr
2014.
gezogen, ohne dies aber näher zu begründen (siehe auch die von Dr. med. L____
angeführten Beispiele, IV-Akte 136 S. 3 letzter Absatz) oder eine vertiefte
Befragung zur Symptomintensität zu führen. Zwar schliesst er die Besserung aus
dem Aktivitätenniveau und der sozialen Einbindung, aber immerhin ist zu
erwähnen, dass auch bei einer medizinischen Begutachtung die subjektiven
Angaben der zu begutachtenden Person den Ausgangspunkt bilden; und die
Rechtsprechung stets betont hat, einem Gutachten komme nur dann hoher
Beweiswert zu, wenn es auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (BGE134 V
231.
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2).
Das ist hier schlicht nicht der Fall. Beklagt hat der Beschwerdeführer
beispielsweise, dass er sich durchgängig lustlos und freudlos fühle (Gutachten
S. 33) oder dass ihm das Leben nichts bedeute (vgl. Tonaufnahme bei Minute
11:10). Der Gutachter ging auch nicht auf die Diskrepanzen zwischen seinem
AMDP-Befund und den in der Anamnese erhobenen Angaben des Beschwerdeführers
ein, ebenso wenig wie auf die Diskrepanz zwischen der vom Behandler
diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
Episode, und der von ihm diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode.
Damit werden relevante Schilderungen des Beschwerdeführers in der
abschliessenden Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Der
Erklärungsansatz des Gutachters, die psychiatrische Symptomatik habe sich
zurückgebildet, wirkt - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 aufgrund der rezidivierenden depressiven
Störung (ICD-10 F33.3) eine ganze Rente bezog - äusserst kurz gehalten und
damit oberflächlich. Auch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung
mit den Vorbefunden.
4.9
Des Weiteren zeigt auch das Abhören der Tonaufnahme Mängel in der
Begutachtung auf. Der Gutachter stellt zwar Fragen, und zwar ausgesprochen
direkt, fragt sodann aber wenig bis gar nicht nach. So fragt er einzelne
Symptome ab, er fragt also beispielsweise, ob er eine Anspannung oder innere
Leere spüre, ob er Angst habe, oder ob es Situationen gebe, in denen er sich
mal freuen könne, geht sodann aber auf die durchwegs bejahenden Antworten des
Beschwerdeführers kaum noch weiter ein. Es fehlt eine vertiefte Befragung und
die Exploration bleibt daher sehr vage und an der Oberfläche, über die
Ausprägung einzelner Symptome erhält man kein differenzierteres Bild mehr. Das
Fehlen einer vertiefenden Befragung zeigt sich auch deutlich, wenn man das
aktuelle Gutachten mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014
vergleicht, das aufgrund der anamnestischen Angaben eine ungleich grössere
Fülle an Informationen enthält (siehe IV-Akte 54).
4.10
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Feststellung des
Gutachters, es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen
Behandlung wahrscheinlich (Gutachten S. 39). Die im Zuge des Gutachtens
veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab einen massiv erhöhten
Wert von Quetiapin (Resultat von 2730 bei einem Referenzbereich von 260-1310
nmol/l), auch Norquetiapin lag weit über dem Referenzbereich (Resultat von 1187
bei einem Referenzbereich von 339-848 nmol/l). Eine Diskussion der Resultate im
Gutachten sowie eine Nachfrage zur Medikamentencompliance anlässlich der
Exploration blieb aus. Der Gutachter fragte den Beschwerdeführer lediglich, ob
er das Medikament vertrage, was dieser bejahte, und ob er eine Wirkung merke.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihn beruhige. Das Gutachten ist
daher auch in diesem Punkt mangelhaft.
4.11
Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (IV-Akte 108) hielt Dr. med. L____
einen unveränderten Gesundheitszustand fest, ebenso wie der behandelnde
Hausarzt Dr. med. N____ mit Verlaufsbericht vom 23. September 2023 (IV-Akte
115). In einem weiteren Bericht vom 21. September 2024 (IV-Akte 136)
bekräftigte Dr. med. L____ gestützt auf eine aktuelle Untersuchung, dass sich
das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers gegenüber der vorangehenden
Begutachtung in seiner Ausprägung und dem Schweregrad nicht verändert habe. Am
10.
Oktober 2024 bestätigte Dr. med. N____, dass der Beschwerdeführer weiterhin
an einer schweren Depression leide, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen zu
diesem Zeitpunkt kontraproduktiv seien und auch nicht erfolgreich sein würden (IV-Akten
143). Aufgrund der dargestellten Mängel im Gutachten ist es nicht ausreichend,
lediglich auf das Rollenverständnis des Behandlers zu verweisen, wie dies
RAD-Arzt Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Akte
139) getan hat.
4.12
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten in mehreren Punkten als
mangelhaft, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 24. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur
Vornahme einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3
Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 303.75 Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: