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Entscheid

IV.2025.41

Beweiswert Gutachten

24. Juni 2025Deutsch25 min

21. September 2024 (IV-Akte 136) ausführlich Stellung zum Gutachten. Diese wurde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durchB____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.41

Verfügung vom 24. Februar 2025

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer betrieb zuletzt bis September

2009 als Selbständigerwerbender das Restaurant [...], Basel (vgl. IV-Akte 34 S.

2 und 7). Im August 2003 (IV-Akte 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach

medizinischen und erwerblichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt

am 9. November 2004 (IV-Akte 17) die Ablehnung des Leistungsbegehrens, da das

Wartejahr nicht erfüllt sei.

Im März 2009 (IV-Akte 18) meldete sich der Beschwerdeführer

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer

und erwerblicher Auskünfte veranlasste die IV-Stelle am 1. Dezember 2011

(IV-Akte 43) eine psychiatrische Begutachtung. Im Gutachten der C____ vom 7.

Mai 2012 diagnostizierten Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; IV-Akte 47, S. 15).

RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie FMH,

empfahl in der Folge eine neurologische Begutachtung mit neuropsychologischer

Testung (Stellungnahme des RAD vom 17. Januar 2013, IV-Akte 50). Im

neuropsychologischen Fachgutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) erhob lic.

phil. G____ eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung (S. 54 des

Gutachtens). Die Gutachter der C____ nahmen dazu am 15. September 2014 (IV-Akte

63) Stellung. Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F____

am 11. November 2014 (IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 67) mit, dass ihm die Invalidenrente

ausdrücklich nur mit der Auflage gewährt werde, sich einer stationären

psychiatrischen Behandlung von sechs Wochen zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom

8. Dezember 2014 (IV-Akte 68) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an,

ihm ab November 2009 unter der Auflage von Schadenminderungsmassnahmen eine

ganze Rente zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war vom 15. Mai 2015 bis 18.

Juni 2015 in stationärer Behandlung in der H____ (IV-Akte 78). Am 24. Juni 2015

(IV-Akte 76) verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend eine ganze Rente.

b) Am 4. Mai 2016 (IV-Akte 80) leitete die IV-Stelle eine

Rentenrevision ein. RAD-Arzt Dr. med. I____ empfahl eine Rentenrevision in zwei

Jahren (Stellungnahme vom 28. März 2017; IV-Akte 87). Mit Mitteilung vom 3.

April 2017 (IV-Akte 88) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung

der Invalidenrente. Am 16. September 2020 (IV-Akte 95) leitete die IV-Stelle

eine weitere Rentenrevision ein, die sie mit Mitteilung vom 7. Dezember 2020

(IV-Akte 99) abschloss, und richtete die Rente weiterhin unverändert aus.

c) Die IV-Stelle leitete am 2. November 2022 (IV-Akte 104) eine

weitere Revision der Invalidenrente ein. Nach Einholung jeweils eines

Verlaufsberichts beim behandelnden Psychiater und beim Hausarzt (IV-Akte 108

und 115), die beide einen unveränderten Gesundheitszustand feststellten,

empfahl RAD-Arzt Dr. med. J____ am 17. Oktober 2023 (IV-Akte 117) die

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. K____. Dieser diagnostizierte im

psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige

depressive Episode im Rahmen einer chronifiziert verlaufenden rezidivierenden

affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S. 43 des Gutachtens). Sowohl in der

bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu

80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des Gutachtens). Dr. med. L____ nahm am

21. September 2024 (IV-Akte 136) ausführlich Stellung zum Gutachten. Diese wurde

dem RAD vorgelegt (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 1. Oktober 2024, IV-Akte 139). Im

Vorbescheid vom 4. Dezember 2024 (IV-Akte 144) kündigte die IV-Stelle aufgrund

einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und einem

Invaliditätsgrad von nunmehr 28 % die Aufhebung der Rente an. Im Zuge des

Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom

19. Februar 2025 (IV-Akte 157) ein. Am 24. Februar 2025 (IV-Akte 159) erliess

die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. März 2025 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin, die Aufhebung der

Verfügung vom 24. Februar 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ein gerichtliches

Gutachten einzuholen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich beantragt er die

unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April

2025.

auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 19. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2025 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gemäss § 5 SVGG.

IV.

Am 24. Juni 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der psychiatrische Gutachter Dr.

med. K____ habe früher bei der M____ AG gearbeitet, weshalb dem Umstand

Rechnung zu tragen sei, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4.

Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für

Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von

bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. Es

rechtfertige sich daher, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit

derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungen zu

vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue

Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zusätzlich

verweist er auch auf ein strafrechtliches Verfahren gegen Dr. med. K____. Im

Weiteren bemängelt er das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht.

2.2

Die IV-Stelle verweist insbesondere auf die Stellungnahme ihres

Rechtsdienstes vom 19. Februar 2025 (IV-Akte 157). Zusätzlich weist sie darauf

hin, dass die bundesgerichtlichen Prüfungskriterien ausdrücklich nur für Gutachten

der M____ gelten würden. Ein solches liege hier nicht vor. Dr. med. K____

verfüge nach wie vor - unabhängig von einem Strafverfahren - über eine

Bewilligung vom Bundesamt für Sozialversicherungen und könne als Gutachter für

die IV-Stelle tätig werden. Die Begutachtung sei veranlasst worden, weil den

Akten nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb beim

Beschwerdeführer seit über 10 Jahren unverändert eine schwere Depression bestehe

(IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer habe selber eine Verbesserung angegeben,

indem er ausgeführt habe, dass im Vergleich zu früher keine Unselbständigkeit

mehr bestehe: Er könne zusammen mit der Ehefrau oder auch alleine den ganzen

Haushalt erledigen. Er gehe spazieren, trinke Kaffee und benutze die

öffentlichen Verkehrsmittel. Im Sommer sei er vier Wochen in der Türkei im

Urlaub gewesen (IV-Akte 127, S. 26 und S. 33). Er führe eine gute Beziehung zu

seiner Ehefrau und seinen Töchtern, er sehe sie regelmässig. Er würde auch ab

und zu den alevitischen Kulturverein besuchen (IV-Akte 127, S. 33). Ein

derartiges Aktivitätsniveau sei mit einer schweren Depression nicht vereinbar,

mit einer schweren Depression müssten ihm alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich

sein. Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit werde dem

Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, sondern es sei im Rahmen der

Standardindikatorenprüfung berücksichtigt worden, dass sich der

Beschwerdeführer trotz angeblich seit rund zehn Jahren bestehender schwerer

Depression nicht adäquat behandeln lasse. Ebenfalls bestünden aufgrund des

toxischen Medikamentenspiegels Zweifel an der regelmässigen und korrekten

Einnahme der verordneten Antidepressiva. Eine Intensivierung der Therapie wäre

bei erheblichem Leidensdruck (bei jahrelanger schwerer Depression) zu erwarten

gewesen. Daher werde von einem geringen Leidensdruck ausgegangen, welcher

ebenfalls gegen eine schwerwiegende psychiatrische Störung und gravierende

Einschränkungen im Alltag spreche.

2.3

Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 22. April

2024.

(IV-Akte 127).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1.

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.

2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4), vorliegend ist das die Verfügung

vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 76).

3.3

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

4.

4.1

Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 22.

April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer

chronifiziert verlaufenden rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S.

43.

des Gutachtens). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des

Gutachtens).

In der medizinischen Beurteilung fasste der Gutachter zusammen,

der Beschwerdeführer habe eine psychische Belastung geschildert, er höre

Stimmen, könne nicht gut schlafen und werde nervös. Er habe viele Probleme. In

der vertiefenden Exploration seien eine Freudlosigkeit, eine innere Unruhe im

Sinne einer Rastlosigkeit, eine Empfindlichkeit, Dünnhäutigkeit und

Reizbarkeit, ein Gefühl innerer Leere und Gefühllosigkeit, eine Grübelneigung,

das Auftreten lebensmüder Gedanken im Sinne eines Sinnlosigkeitsgefühls genannt

worden, konkrete Suizidgedanken seien verneint worden. Weiter würden ein

Konzentrationsdefizit und eine Antriebsstörung berichtet. Der Beschwerdeführer

schildere das Hören von Stimmen, ein eindeutiges akustisches halluzinatorisches

Erleben sei jedoch nicht sicher zu erfragen. Ein wahnhaftes Erleben oder

Ich-Störungen seien dabei ebenfalls nicht zu erfragen. Ausweislich des hiesigen

AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes seien diskrepant zum

Beschwerdevortrag eher leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägte

Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu

beobachten, formal einem leichtgradig ausgeprägten depressiven Syndrom

entsprechend. Diesbezüglich sei ein rezidivierender beziehungsweise

phasenhafter Verlauf nicht herauszuarbeiten. Phasen von Remission sowie

manische oder hypomanische Affekt-auslenkungen seien nicht zu erfragen.

Die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei belastet

gewesen, insbesondere durch Abwesenheit der Eltern, Gewalterleben durch den

Grossvater, Arbeitsbelastung schon als Kind sowie nur kurzer Schulbesuch. Dann

sei ihm jedoch eine ausreichende psychosoziale Entwicklung inklusive

Integration in den Arbeitsprozess mit insgesamt zehnjähriger Selbständigkeit

als Restaurantbesitzer gelungen. Berichtet werde dann die Entwicklung einer

psychiatrischen Störung etwa seit dem Jahr 2009. Auslösend werde hier eine sehr

hohe Arbeitsbelastung sowie Konflikte im Rahmen der Berufstätigkeit als

Restaurantbesitzer berichtet, konkret genannt würden rassistische

Beleidigungen. Im Vordergrund stünden eine starke Irritabilität, Reizbarkeit

und Aggressivität. Berichtet werde ein nicht phasenhafter durchgängiger Verlauf

ohne Phasen von Remission.

In der Zusammenschau von Anamnese und Befund sei das Vorliegen

einer nicht phasenhaft verlaufenden affektiven Störung wahrscheinlich, zum

Untersuchungszeitpunkt sei ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom

ICD-10-konform zu attestieren. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht zu

erkennen, eine Angst- oder Zwangsstörung, eine Suchterkrankung oder

Traumafolgestörung sei bei Fehlen der Diagnosekriterien nicht zu

diagnostizieren. Auch eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar sei

eine belastete Kindheit und Jugend herauszuarbeiten, folgend sei ihm jedoch

eine zumindest befriedigende psychosoziale Entwicklung inklusive beruflicher

Selbstständigkeit und Gründung einer Familie gelungen. In diesem Kontext werde

auch eine intakte familiäre Einbindung deutlich. Der Beginn einer

psychiatrischen Störung werde eindeutig definiert, somit sei eine bis in die

Kindheit und Jugend zurückliegende erhebliche und überdauernde psychiatrische

Störung, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung zu fordern gewesen wäre, nicht

belegt. Auch eine psychotische Störung liege nicht vor. Zwar werde ein

paranoides Erleben im Sinne einer vermehrten Irritabilität, Durchlässigkeit und

Übernachhaltigkeit im Rahmen der affektiven Störung deutlich, auch werden

Sinnestäuschungen berichtet, die jedoch eher im Sinne von akustischen

Illusionen beziehungsweise Verbalisierung eigener Gedanken zu

konzeptionalisieren sei, tatsächlich halluzinatorisches Erleben sei nicht

sicher zu erfragen.

Vor dem Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis

mittelgradigen Störungsbefunde sowie der zu erfragenden vor allem familiären,

aber auch sozialen Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur

Selbstversorgung inklusive des Nutzens öffentlicher Verkehrsmittel sei aus

Sicht dieses Gutachters derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle

Beeinträchtigung zu erkennen und belegt. Resultierend könne eine um etwa

20.

% geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen

Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten und eines

resultierend verminderten Rendements attestiert werden.

Es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen

Behandlung wahrscheinlich. Zu empfehlen sei nunmehr eine Intensivierung einer

psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Stärkung von Selbstwirksamkeitserleben

und sozialer Teilhabe und den Abbau von Insuffizienzerleben,

Vermeidungsverhalten und negativen Selbstkonzepten. Die Prognose sei vor dem

Hintergrund des jahrzehntelangen Verlaufs einer anamnestisch und aktenkundig

belegten affektiven Störung sowie des eher nicht phasenhaften Verlaufs bezüglich

einer weiteren Besserung als eher ungünstig zu bezeichnen. Die jetzt zu

attestierende Minderung der Arbeitsfähigkeit könne als fixiert betrachtet

werden. Eine Fortführung der Therapie sei eher im Sinne der weiteren

Stabilisierung zu konzeptionalisieren.

Im Weiteren listet der Gutachter den bisherigen Verlauf der

psychischen Erkrankung anhand der dokumentierten Arztberichte und Gutachten

auf. Der Gutachter fährt fort, zum Untersuchungszeitpunkt sei dagegen und

deutlich diskrepant zu den Vorbewertungen keine schwergradige Depressivität zu

erkennen. Hier sei eine zwischenzeitliche Befundbesserung wahrscheinlich. Der

Zeitpunkt der Besserung könne vor dem Hintergrund fehlender Befundberichte

nicht zeitlich eingegrenzt werden, sodass die jetzige Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte. Auf die

deutliche Diskrepanz zu den Vorbewertungen sei hingewiesen. Es fänden sich

jedoch Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Beschwerdevortrag und den anhand

des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes zu

objektivierenden Störungsbefunden, in den zurückliegenden Befundberichten

fänden sich zusätzlich auch Hinweise auf eine nicht-authentische

Beschwerdepräsentation (auffällige Beschwerdevalidierung im Rahmen einer

testpsychologischen Untersuchung).

Unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der

Gutachter fest, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der

Beschwerdeschilderung sowie den ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen

psychiatrischen Befundes zu erkennenden Störungsbefunden finde, insbesondere

Antrieb, affektive Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Dazu fänden

sich auch aktenkundig Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag

(auffällige Symptomvalidierung im Rahmen einer zurückliegenden testpsychologischen

Untersuchung), sodass in der Zusammenschau auf den Beschwerdevortrag und die

Darstellung der funktionellen Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer nicht

ausreichend abgestellt werden könne. Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden

Befundtatsache sei lediglich die Attestierung eines leichten depressiven

Syndroms schlüssig und ICD-10-konform möglich.

Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen

führte der Gutachter neben diversen Wiederholungen aus, dass vor dem

Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis mittelgradigen Störungsbefunde

sowie der zu erfragenden vor allem familiären, aber auch sozialen Einbindung,

Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Nutzens

öffentlicher Verkehrsmittel derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle

Beeinträchtigung zu erkennen und belegt sei. Resultierend könne eine um etwa

20.

% geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen

Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten

Belastbarkeit und eines resultierend verminderten Rendements attestiert werden.

4.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ weist diverse Mängel

auf. So hat der Gutachter den Beschwerdeführer beispielsweise nicht zu seinem

Tagesablauf befragt. Der Gutachter hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der

Begutachtung einen Fragebogen zum Ausfüllen zugesandt. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert, seinen üblichen Tagesablauf zu schildern. Der Beschwerdeführer

gab an: «Kaffee trinken, rausgehen, zu Hause sein» (IV-Akte 127 S. 25).

Einerseits hätte der Gutachter den Beschwerdeführer im Rahmen der

psychiatrischen Anamnese hierzu befragen müssen, andererseits ist die

Verwendung von solchen Fragebögen zur Anamneseerhebung im Rahmen der

Begutachtung ohnehin fragwürdig, da die Befragung zum Tagesablauf detailliert

und repräsentativ sein soll und Teil einer persönlichen Untersuchung durch den

Gutachter ist (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische

Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie

SGPP (abrufbar unter www.sgvp.ch/leitlinien/). Soweit die IV-Stelle

daher gestützt auf diesen Fragebogen auf eine Verbesserung des

Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers hinweist, kann ihr daher nicht gefolgt

werden. Das Aktivitätenniveau hat sich im Übrigen im Vergleich zur

vorangehenden Begutachtung nicht verändert (vgl. neuropsychologisches Gutachten

vom 14. Februar 2014, IV-Akte 54 S. 15: Vereinzelt mache er Spaziergänge und

teils schaue er fern oder er gehe im Restaurant des Cousins einen Kaffee

trinken. Letzteres komme aber nicht oft vor, weil er die Leute in der Regel

meide. Ansonsten habe er keine Aktivitäten und sei einfach zu Hause).

4.3

Es fällt zudem auf, dass sich das Gutachten insgesamt sehr

wiederholend präsentiert. Die ohnehin bereits kurz gehaltene Beurteilung wird

mehrmals wiedergegeben, was dem Gutachten einen repetitiven Charakter verleiht.

Es fehlt damit auch an einer eigenständigen Begründung zu einzelnen

Unterpunkten, wie z.B. Punkt 6.2., Seite 42, Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität.

4.4

Im Weiteren ist zu kritisieren, dass der Gutachter Bezug auf die

testpsychologische Untersuchung und einer auffälligen Beschwerdevalidierung

nimmt und dies als Begründung für seine Schlussfolgerung heranzieht, dass sich eine

deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung sowie dem mittels AMDP

erhobenen psychiatrischen Befundes finde, insbesondere Antrieb, affektive

Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Die im neuropsychologischen

Gutachten angeführte Begründung erwähnt er zwar kurz, lässt diese in seiner

Beurteilung und damit in der Herleitung der Diagnose jedoch unberücksichtigt.

4.5

Lic. phil. G____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hatte im

neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) eine nicht

quantifizierbare neuropsychologische Störung bei rezidivierender depressiver

Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine kombinierte Störung

schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) und eine Symptomverdeutlichung

diagnostiziert. Er hatte ausgeführt, dass sich in der neuropsychologischen

Testung Minderleistungen in allen geprüften kognitiven Bereichen objektivieren liessen

und in den Verhaltensbeobachtungen eine deutliche Verlangsamung erkennbar sei.

Zudem seien die Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Die

allgemeine Aktiviertheit sei zwar gegeben, doch sei die Belastbarkeit

vermindert und die Ermüdung erhöht (S. 22 des neuropsych. Gutachtens). Unter

Validität (S. 23 des Gutachtens) hatte er ausgeführt, das Antwortverhalten im

angewandten Beschwerdevalidierungstest sei unauffällig, im expliziten

Beschwerdevalidierungstest sei das Fehlverhalten auffällig, indem der Cut-off

Wert überschritten worden sei. Bei der Anamnese und der Testung habe der

Beschwerdeführer zwar kooperativ und bemüht mitgearbeitet, doch habe sich die

Leistungsbereitschaft wegen der erhöhten Ermüdung und des reduzierten Antriebs

als vermindert erwiesen. Aufgrund der Eigenangaben sowie der

Verhaltensbeobachtungen hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante

emotionale Störung ergeben, die mit den Testbefunden interferiere. Es liege

eine auffällige krankheitswertige psychiatrische Störung vor, welche die

kognitiven Defizite und das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Die

Kriterien A, B und C seien zwar teilweise erfüllt, nicht aber das Kriterium D.

Die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien also hauptsächlich vor dem Hintergrund

der anamnestisch bekannten krankheitswertigen psychischen Störung zu werten.

Eine bewusste Aggravation sei eher unwahrscheinlich, doch sei von einer

unbewussten Symptomverdeutlichung im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer

psychiatrischen Störung auszugehen. Aufgrund der wahrscheinlichen

Symptomverdeutlichung sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht

zweifelsfrei gegeben. Es sei nicht sicher beurteilbar, inwiefern die

festgestellten Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen

wiedergeben.

4.6

Lic. phil. G____ nimmt in seiner Beurteilung Bezug auf eine

verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdung und begründet seine Einschätzung

auch mit Verhaltensbeobachtungen, die Hinweise auf eine klinisch relevante

Störung gegeben hätten und verweist schliesslich auf eine auffällige

krankheitswertige psychiatrische Störung, welche die kognitiven Defizite und

das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Er erachtet daher die

Inkonsistenzen und Diskrepanzen also hauptsächlich vor dem Hintergrund der

bisherigen krankheitswertigen psychischen Störung und hält eine bewusste

Aggravation für eher unwahrscheinlich. Die unbewusste Symptomverdeutlichung

erklärt er im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer psychiatrischen Störung.

Aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung hielt lic. phil. G____ die

Validität der neuropsychologischen Befunde nicht als zweifelsfrei gegeben. Für

ihn war daher nicht sicher beurteilbar, inwiefern die festgestellten

Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen wiedergeben. Daher

sah er die Befunde insgesamt einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen

Störung entsprechend und führte dies zurück auf die rezidivierende depressive

Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine

Symptomverdeutlichung. Als weitere Ursache zog er auch die bildungsbedingte

kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten in Betracht (ICD-10 F81.3), er

nahm also auf verschiedene Ursachen Bezug. Der Neuropsychologe kam zum Schluss,

dass aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung und der nicht

gegebenen Validität die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht

nicht beurteilt werden könne und sich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zum

gegenwärtigen Zeitpunkt primär über die psychiatrische Symptomatik definiere.

Zum Testergebnis hatte auch die zuvor begutachtende C____ am 15. September 2014

(IV-Akte 63) Stellung genommen, wobei die Dres. med. D____ und E____ auf die

zum Zeitpunkt der Begutachtung schwere depressive Episode mit psychotischen

Symptomen hingewiesen haben und keinen Anlass für eine neuerliche Begutachtung

sahen.

4.7

Von dieser ausführlichen und differenziert abgefassten Beurteilung

auf «Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag» in den Akten zu

schliessen, wobei offensichtlich die neuropsychologische Begutachtung gemeint

ist, ohne auf die Ausführungen von lic. phil. G____ in dessen Gutachten

einzugehen, lässt jegliche Schlüssigkeit und nachvollziehbare Herleitung der

Diagnose vermissen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die neuropsychologische

Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich

Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes

bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger

neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27.

Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Das neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde damals nochmals den

begutachtenden Fachärzten der Psychiatrie vorgelegt, die dazu am 15. September

2014.

Stellung genommen haben. Das bedeutet, auch aus dieser Sicht gibt es am

neuropsychologischen Gutachten nichts zu bemängeln.

4.8

Demzufolge hat Dr. med. K____ die Angaben des Beschwerdeführers

ausser Acht gelassen und dadurch bezogen auf dessen Angaben in der

Anamneseerhebung jeweils einen zu optimistischen Schluss bezüglich einer

Besserung der psychischen Symptomatik gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr

2014.

gezogen, ohne dies aber näher zu begründen (siehe auch die von Dr. med. L____

angeführten Beispiele, IV-Akte 136 S. 3 letzter Absatz) oder eine vertiefte

Befragung zur Symptomintensität zu führen. Zwar schliesst er die Besserung aus

dem Aktivitätenniveau und der sozialen Einbindung, aber immerhin ist zu

erwähnen, dass auch bei einer medizinischen Begutachtung die subjektiven

Angaben der zu begutachtenden Person den Ausgangspunkt bilden; und die

Rechtsprechung stets betont hat, einem Gutachten komme nur dann hoher

Beweiswert zu, wenn es auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (BGE134 V

231.

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2).

Das ist hier schlicht nicht der Fall. Beklagt hat der Beschwerdeführer

beispielsweise, dass er sich durchgängig lustlos und freudlos fühle (Gutachten

S. 33) oder dass ihm das Leben nichts bedeute (vgl. Tonaufnahme bei Minute

11:10). Der Gutachter ging auch nicht auf die Diskrepanzen zwischen seinem

AMDP-Befund und den in der Anamnese erhobenen Angaben des Beschwerdeführers

ein, ebenso wenig wie auf die Diskrepanz zwischen der vom Behandler

diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere

Episode, und der von ihm diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode.

Damit werden relevante Schilderungen des Beschwerdeführers in der

abschliessenden Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Der

Erklärungsansatz des Gutachters, die psychiatrische Symptomatik habe sich

zurückgebildet, wirkt - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 aufgrund der rezidivierenden depressiven

Störung (ICD-10 F33.3) eine ganze Rente bezog - äusserst kurz gehalten und

damit oberflächlich. Auch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung

mit den Vorbefunden.

4.9

Des Weiteren zeigt auch das Abhören der Tonaufnahme Mängel in der

Begutachtung auf. Der Gutachter stellt zwar Fragen, und zwar ausgesprochen

direkt, fragt sodann aber wenig bis gar nicht nach. So fragt er einzelne

Symptome ab, er fragt also beispielsweise, ob er eine Anspannung oder innere

Leere spüre, ob er Angst habe, oder ob es Situationen gebe, in denen er sich

mal freuen könne, geht sodann aber auf die durchwegs bejahenden Antworten des

Beschwerdeführers kaum noch weiter ein. Es fehlt eine vertiefte Befragung und

die Exploration bleibt daher sehr vage und an der Oberfläche, über die

Ausprägung einzelner Symptome erhält man kein differenzierteres Bild mehr. Das

Fehlen einer vertiefenden Befragung zeigt sich auch deutlich, wenn man das

aktuelle Gutachten mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014

vergleicht, das aufgrund der anamnestischen Angaben eine ungleich grössere

Fülle an Informationen enthält (siehe IV-Akte 54).

4.10

Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Feststellung des

Gutachters, es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen

Behandlung wahrscheinlich (Gutachten S. 39). Die im Zuge des Gutachtens

veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab einen massiv erhöhten

Wert von Quetiapin (Resultat von 2730 bei einem Referenzbereich von 260-1310

nmol/l), auch Norquetiapin lag weit über dem Referenzbereich (Resultat von 1187

bei einem Referenzbereich von 339-848 nmol/l). Eine Diskussion der Resultate im

Gutachten sowie eine Nachfrage zur Medikamentencompliance anlässlich der

Exploration blieb aus. Der Gutachter fragte den Beschwerdeführer lediglich, ob

er das Medikament vertrage, was dieser bejahte, und ob er eine Wirkung merke.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihn beruhige. Das Gutachten ist

daher auch in diesem Punkt mangelhaft.

4.11

Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (IV-Akte 108) hielt Dr. med. L____

einen unveränderten Gesundheitszustand fest, ebenso wie der behandelnde

Hausarzt Dr. med. N____ mit Verlaufsbericht vom 23. September 2023 (IV-Akte

115). In einem weiteren Bericht vom 21. September 2024 (IV-Akte 136)

bekräftigte Dr. med. L____ gestützt auf eine aktuelle Untersuchung, dass sich

das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers gegenüber der vorangehenden

Begutachtung in seiner Ausprägung und dem Schweregrad nicht verändert habe. Am

10.

Oktober 2024 bestätigte Dr. med. N____, dass der Beschwerdeführer weiterhin

an einer schweren Depression leide, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen zu

diesem Zeitpunkt kontraproduktiv seien und auch nicht erfolgreich sein würden (IV-Akten

143). Aufgrund der dargestellten Mängel im Gutachten ist es nicht ausreichend,

lediglich auf das Rollenverständnis des Behandlers zu verweisen, wie dies

RAD-Arzt Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Akte

139) getan hat.

4.12

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten in mehreren Punkten als

mangelhaft, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 24. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur

Vornahme einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3

Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 24. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 303.75 Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: