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Entscheid

IV.2025.43

Rechtsschutzinteresse; vorliegend bejaht im Hinblick auf Überentschädigungsberechnung

8. Januar 2026Deutsch43 min

2012 arbeitete sie 60 % als biomedizinische Analytikerin, zunächst im C____spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatin,

Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse B____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.43

Verfügung vom 26. Februar 2025

Rechtsschutzinteresse; vorliegend

bejaht im Hinblick auf Überentschädigungsberechnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, ist gelernte

Biologielaborantin (vgl. IV-Akte 4, S. 5) und Mutter von drei Kindern, geboren

1994 und (Zwillinge) 2004 (vgl. IV-Akte 2, S. 12, 14 und 15). Ab dem 1. April

2012 arbeitete sie 60 % als biomedizinische Analytikerin, zunächst im C____spital

und ab Januar 2013 im D____spital [...] (vgl. IV-Akte 25, S. 2; siehe auch

IV-Akte 2, S. 6). Ausserdem war sie seit April 2016 für die E____ im Vorstand

als Sekretärin (vgl. IV-Akte 19; siehe auch IV-Akte 2, S. 6). Ab dem 5. Februar

2019 wurde der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 43, S. 2).

b) Am 21. Februar 2019 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

an (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge

entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden medizinische Akten eingeholt

(u.a. Bericht Dr. F____ vom 30. März 2019 [IV-Akte 35], Berichte Klinik G____ vom

27. März 2019 und vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 36 und IV-Akte 72, S. 11 ff.]). Im

April 2020 wurde die Frühintervention abgeschlossen (vgl. IV-Akte 89; siehe

auch IV-Akte 86); denn die Beschwerdeführerin konnte bei ihrem angestammten

Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit (vgl. dazu IV-Akte 93, S. 3) im

bisherigen Umfang (mit demselben Lohn) wieder aufnehmen (vgl. IV-Akte 89, S. 1).

c) Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine

Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im

Haushalt tätig wäre. Die Beeinträchtigung im Haushalt wurde mit 13 % bewertet

(vgl. den Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020; IV-Akte 98). In der Folge

äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation. Er machte im Wesentlichen

geltend, mit dem 60% Pensum und dem zusätzlichen 10%-Pensum als Sekretärin sei

ein gesamthaftes 70%-Arbeitspensum plausibel. Ab Februar 2019 bis April 2020

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit April 2020 (recte vermutlich

Februar 2020; vgl. IV-Akte 84, S. 2) sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit (in

der angepassten Tätigkeit) auszugehen (vgl. IV-Akte 101). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 103, S. 2 ff.) sprach die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab Februar 2020

bis März 2020 eine ganze Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente gestützt

auf einen IV-Grad von 42 % zu (vgl. IV-Akte 110).

d) Ab August 2022 war die Beschwerdeführerin

krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 156, S. 2; siehe auch IV-Akte 156, S. 6). Im

Bericht der Klinik G____ vom 16. Januar 2023 wurde diesbezüglich festgehalten,

die Krankschreibung sei mit der schweren Corona-Infektion und einer

anschliessenden zweimaligen Fussoperation aufgrund von Halux rigidus beidseits

begründet. Sie sei viel daheim gewesen; dennoch habe sie wahrgenommen, dass die

Erschöpfung progressiv zunehme (vgl. IV-Akte 121). Im Januar 2023 erfolgte –

auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters (Dr. H____) – eine Abklärung der

Beschwerdeführerin in der Klinik G____ (vgl. IV-Akte 121, S. 1 ff.). Ab Ende

Februar 2023 bis Ende Juni 2023 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der

Klinik G____ in teilstationärer Behandlung (vgl. u.a. den Austrittsbericht vom

21. Juli 2023; IV-Akte 143, S. 8 ff.).

e) Am 13. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch

um Erhöhung ihrer IV-Rente (vgl. IV-Akte 116). Der Eingabe legte sie einen

Bericht der Klinik G____ vom 12. Juni 2023 bei (vgl. IV-Akte 117). Die

IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. H____ vom 25. Juli

2023 [IV-Akte 129] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 18. September 2023 [IV-Akte

131]). Am 3. November 2023 äusserte sich der RAD. Er erachtete eine

psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. I____ für angezeigt

(vgl. IV-Akte 134). In der Folge liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle

eine Liste der sie aktuell behandelnden Ärzte zukommen (vgl. IV-Akte 137).

Am 14. November 2023 unterzeichnete sie die Vereinbarung betreffend die

Auflösung des Arbeitsvertrages per 29. Februar 2024 (vgl. IV-Akte 140). Die

IV-Stelle forderte von den behandelnden Ärzten weitere Berichte an (vgl. insb.

den Bericht der die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 behandelnden

Psychiaterin Dr. J____, datiert vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 143]; siehe

auch den Bericht des Rheumatologen Dr. K____ vom 19. Februar 2024 [IV-Akte 145,

S. 2 ff.]).

f) Am 13. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin

schliesslich von Dr. I____ psychiatrisch begutachtet. Zum Gutachten vom 11.

April 2024 (IV-Akte 149, S. 2 ff.) äusserte sich der RAD am 15. Mai 2024 (vgl.

IV-Akte 152). Am 10. Juni 2024 liess Dr. K____ der IV-Stelle ein Überweisungsschreiben,

datiert vom 10. Juni 2024 (IV-Akte 155) zukommen. Des Weiteren sandte die

Beschwerdeführerin der IV-Stelle Lohnunterlagen zu (vgl. IV-Akte 156). Am 31.

Juli 2024 nahm der RAD erneut Stellung zur medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 159).

g) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2024 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2023

eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 71 % zuzusprechen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre bei

voller Gesundheit zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % mit dem Haushalt beschäftigt.

Bei einer anzunehmenden erwerblichen Einbusse von 77.85 % (Valideneinkommen Fr.

106'715.--; Invalideneinkommen Fr. 23'636.--) resultiere im erwerblichen

Bereich ein gewichteter IV-Grad von 70.07 %. Die Einschränkung im Haushalt

betrage 13 % resp. – gewichtet – 1.3 %. Daraus ergebe sich insgesamt ein

IV-Grad von (gerundet) 71 %. Damit habe die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 (Einreichung

des Revisionsgesuches) Anspruch auf eine ganze Rente. Eine Kopie des

Vorbescheides wurde u.a. auch der Pensionskasse B____ zugestellt (vgl. IV-Akte

160). Am 21. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin, inzwischen anwaltlich

vertreten, dazu vorsorglich Stellung. Im Wesentlichen beantragte sie, es seien

bei Dr. H____ Therapieberichte (Zeitraum Mai 2020 bis Februar 2023) einzuholen.

Diese hätten dem Gutachter Dr. I____ nicht vorgelegen (vgl. IV-Akte 166). Dessen

ungeachtet erliess die IV-Stelle am 26. Februar 2025 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 171). Eine Kopie wurde auch der

Pensionskasse B____ zugestellt (vgl. IV-Akte 171, S. 3).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. April 2025

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei ihr ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente gestützt auf einen

IV-Grad von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut

entscheide. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 19. Mai 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung

wird im Wesentlichen angeführt, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse in

Anbetracht der Zusprechung einer ganzen Rente.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai

2025.

wird der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

einzutreten sei, in Aussicht gestellt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen,

gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfolge

die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das

Revisionsbegehren gestellt worden sei. Unbestrittenermassen habe sie das

Revisionsgesuch im Juni 2023 eingereicht (vgl. IV-Akte 116). Es werde ihr mit

angefochtener Verfügung ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Rente auf eine

ganze Rente zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Leistungsbegehren, das

eine Zusprechung der ganzen Rente ab dem 1. August 2022 verlange, abzuweisen.

d) Daraufhin beantragt die Beschwerdeführerin mit Replik

vom 8. August 2025 Folgendes: Es sei festzustellen, dass sie seit spätestens

Juni 2023 auch in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei ("Neu").

Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde (Rechtsbegehren 2. und

3.) festgehalten. Der Eingabe hat sie insb. eine E-Mail der Pensionskasse B____

vom 5. August 2025 beigelegt.

e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. August

2025.

an den bisher gestellten Anträgen und diesbezüglichen Begründungen fest. Insbesondere

macht sie weiterhin geltend, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Denn die Bindungswirkung sei zu

verneinen, zumal es für das IV-rechtliche Verfahren nicht relevant sei, ob vor

Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es könne nicht angehen,

dass man zu Abklärungen verpflichtet werde, die für das IV-Verfahren nicht

relevant seien. Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um

Beiladung der Pensionskasse B____.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26.

August 2025 wird die Pensionskasse B____ dem Verfahren beigeladen. Diese

äussert sich am 11. September 2025. Eine weitere Stellungnahme der Beigeladenen

(betreffend die Berechnung der Überentschädigung; vgl. Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 12. September 2025) ergeht am 23. September

2025.

g) Am 8. Oktober 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin

nochmals Stellung. Sie betont wiederum das Fehlen der Bindungswirkung.

III.

Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Fraglich und einleitend zu prüfen ist jedoch

die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Sie beantragt die

Feststellung, dass sie seit spätestens Juni 2023 auch in Bezug auf jede

Verweistätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Replik; Rechtsbegehren 1.).

1.3

1.3.1

Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den

Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den

Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die

beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung

oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer

besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7, 9 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 4.2.).

1.3.2

Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einzig die Leistung

Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher

Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient

demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie

könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer

Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist,

muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob

damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird.

Verneinendenfalls ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person

allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung

hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 4.).

1.3.3

Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei

festzustellen, dass sie seit spätestens Juni 2023 auch in jeder

Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Rechtsbegehren 1. der

Replik), zielt auch nicht sinngemäss auf das Dispositiv der angefochtenen

Verfügung vom 26. Februar 2025 (Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2023;

IV-Akte 171, S. 5). Dieses hat die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zum

Gegenstand, wogegen der Invaliditätsgrad (von 71.37 %; vgl. IV-Akte 171,

S. 6) blosses Begründungselement ist. Ein Invaliditätsgrad von 100 % änderte am

dispositivmässig bestimmten invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch

nichts, gelangt doch bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze

Rente zur Auszahlung (Art. 28b Abs. 3 IVG). In Anlehnung an das bereits

erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 (E. 3.2.)

ist daher auch vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein

schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines

Invaliditätsgrades von 100 % hat.

1.4

1.4.1

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu

entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse

glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder

tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen

öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch

eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2, 4 E. 1.1;

Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1). Obschon

lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die

Verneinung eines Rentenanspruchs (BGE 125 V 413, 416 E. 2b) und somit

nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer

Feststellungsverfügung sein (bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016

vom 31. August 2016 E. 4.; siehe auch Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E.

2.1).

1.4.2

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist kein

Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Feststellung eines höheren

IV-Grades ersichtlich (vgl. in diesem Sinne u.a. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_853/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.). Fraglich ist jedoch, ob

berufsvorsorgebedingt ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin

besteht. Die Beschwerdeführerin bringt – unter Verweis auf die E-Mail der

Beigeladenen vom 5. August 2025 (Replikbeilage 1a) – vor, die Beigeladene werde

bei der Festsetzung der BVG-Ansprüche auf die Invaliditätsbemessung der

IV-Stelle abstellen und insbesondere bei der Überversicherungsberechnung das im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen als

"zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anrechnen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung sei daher davon auszugehen, dass

die IV-Verfügung direkt negative Auswirkungen auf die Berechnung der IV-Rente

der Beigeladenen hätte (vgl. S. 2 f. der Replik).

1.5

Der Beigeladenen wurde die Verfügung vom 26. Februar 2025 eröffnet

(vgl. deren E-Mail vom 5. August 2025 [Replikbeilage 1a] und deren

Stellungnahme vom 11. September 2025).

Deswegen sind die wesentlichen

Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrades in

dem das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliessenden Entscheid

für die Beigeladene grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht

offensichtlich unhaltbar sind (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2; bereits mehrfach

erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.1.).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen, wenn

sie ausdrücklich oder durch Verweis die Invaliditätsdefinition der

Invalidenversicherung übernehmen, auch hinsichtlich der erwerblichen Stellung

der versicherten Person, und damit auch im Hinblick auf die anzuwendende

Bemessungsmethode, grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Organe gebunden

(vgl. Marc Hürzeler, in: Schneider

Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über

die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N

5.

zu Art. 24 BVG mit

Verweis auf BGE 129 V 150, 155 f. E. 2.4 und 2.5). Davon ist vorliegend,

namentlich gestützt auf die Ausführungen der Beigeladenen (Stellungnahme vom

11.

September 2025), auszugehen. Allerdings ist – wie auch die Beigeladene

zutreffend ausführt (erwähnte Stellungnahme) – bei teilzeitlich erwerbstätigen

Versicherten in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im

Erwerbsbereich massgebend (vgl. auch Hürzeler,

a.a.O., N 5 zu Art. 24 BVG), und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der

Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit

des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit

bestanden hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli

2025.

E. 2.2.3. und 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.). Hat die

Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum

ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung

festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das

ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die

übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich

durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom

8.

Juli 2025 E. 2.2.3., 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2 und 9C_578/2022

E. 3.2). Dabei muss das vorsorgerechtlich massgebende Valideneinkommen das auf

eine nicht vorsorgeversicherte Tätigkeit entfallende Einkommen nicht eingerechnet

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E.

4.3.). Von diesem Mechanismus resp. einer so verstandenen Bindungswirkung geht

denn auch die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2025

aus. Darin führt sie aus, für sie ergebe sich aufgrund des versicherten

Beschäftigungsgrades von 60 % gestützt auf die IV-Verfügung vom 26. Februar 2025

(IV-Akte 171, S. 5) ein Invaliditätsgrad von 63 % (Valideneinkommen Fr. 64'029.--

[60 % von Fr. 106'715.--]; Invalideneinkommen Fr. 63'636.--), sofern die

Verfügung in Rechtskraft treten sollte. Bereits aufgrund der somit

anzunehmenden Bindung der Beigeladenen an die von der Beschwerdegegnerin der

Rentenmessung zugrunde gelegten Parameter (Einkommensvergleich) im Rahmen der

Berechnung der Rente aus beruflicher Vorsorge ist das Feststellungsinteresse zu

bejahen.

1.6

1.6.1

Speziell gilt es aber in Bezug auf das

Feststellungsinteresse Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 34a des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) kann die Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen-

und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen

gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 %

des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gestützt auf Art. 24 Abs.

1.

der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) kann die

Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des

Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen u.a. das weiterhin erzielte

oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen

(lit. b).

1.6.2

Das im Rahmen der Überentschädigungsberechnung

relevante zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen entspricht dabei dem

Invalideneinkommen (BGE 144 V 166, 168 E. 3.2.2). Ergänzend führt die

Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2025 aus, man gehe bei der

Prüfung der Überentschädigung davon aus, dass das zumutbarerweise noch

erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten

Invalideneinkommen übereinstimme und man dieses entsprechend anrechne. Angesichts

dieser Abhängigkeit hat die versicherte Person im Rentenverfahren der

Invalidenversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer

geringeren oder nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 3.2.). Anders zu entscheiden

hiesse, dass die entsprechenden Bemessungselemente zu keinem Zeitpunkt (und in

keinem Verfahren) überprüft werden könnten (vgl. insb. Susanne Bolliger, Basler Kommentar zum ATSG,

2022, Rz 12 zu Art. 59 ATSG, mit Hinweis auf das bereits mehrfach erwähnte

Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2). Während nämlich

bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den

ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, sind zur Beantwortung der

überentschädigungsrechtlichen Frage, ob ein Erwerbseinkommen noch

zumutbarerweise erzielbar ist, die gesamten objektiven und subjektiven

Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 3.2.; BGE 144 V 166, 168 E.

3.2.2). Mit anderen Worten befasst sich die Vorsorgeeinrichtung anlässlich

eines Überentschädigungsverfahrens einzig mit allfälligen gegen die Erzielung

eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens – und damit mit

den gegen die Verwertbarkeit der invalidenversicherungsseitig angenommenen

Arbeitsfähigkeit – vorgebrachten Einwänden (vgl. wiederum das Urteil des

Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2.). Im Falle der

Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit würde sich auch eine

Intervention bezüglich der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtung

erübrigen, da der Posten "zumutbares Erwerbseinkommen" entfiele und

sich dadurch die auszuzahlende Rente erhöhte. Auch unter diesem Gesichtspunkt –

Vermeidung eines zusätzlichen Verfahrens – ist gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ein schützenswertes Feststellungsinteresse gegeben (vgl. ebenfalls

das Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E.

5.2.3.2.).

1.6.3

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die

Feststellung, dass seit spätestens Juni 2023 keine Restarbeitsfähigkeit mehr

besteht, sie auch in Bezug auf jede Verweistätigkeit 100 %

arbeitsunfähig sei (vgl. Replik; Rechtsbegehren 1.).

1.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an der

Feststellung eines höheren IV-Grades hat. Es ist daher zu prüfen, ob der

Berechnung des IV-Grades, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt,

gefolgt werden kann.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei auch in

Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer höheren als der

angenommenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere seien

gewisse Beeinträchtigungen (insb. die von Dr. K____ in seinem Bericht vom 19.

Februar 2024 erwähnten) nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

eingeflossen. Im Übrigen könne auch nicht gestützt auf das Gutachten von

Dr. I____ von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (aus psychischen Gründen)

ausgegangen werden. Sinngemäss wird geltend gemacht, es bestehe auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit, welche den vom Gutachter definierten

Anforderungen entspreche. Infrage komme einzig eine Tätigkeit an einem

geschützten Arbeitsplatz. Damit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch

in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von Dr. I____ könne abgestellt werden; es erfülle die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Namentlich beruhe die Einschätzung

auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die angenommene und

dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte 50%ige Restarbeitsfähigkeit sei

folglich rechtens (vgl. S. 2 der Duplik). Es könne (aus IV-rechtlicher Sicht)

auch nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen werden (vgl. S. 3 der Duplik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der der

Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit und damit dem IV-Grad im

erwerblichen Bereich verhält.

2.4

Zu Recht unbestritten ist die Anwendbarkeit der gemischten Methode

mit einem Anteil Erwerb von 90 % und einem Anteil Haushalt von 10 % (vgl. zur

Berechnung Art. 28a Abs. 3 IVG). Auch die gestützt auf die Haushaltsabklärung (vgl.

den Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020; IV-Akte 98) im Haushalt ermittelte

Einschränkung von 13 % (vgl. IV-Akte 171, S. 6) und damit der IV-Grad von 1.3 %

im Haushalt (0.1 x 13) werden nicht infrage gestellt, was korrekt erscheint.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das

Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch

erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet

sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen

basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_424/2024

vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Dr. I____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 11. April

2024.

(IV-Akte 149, S. 2 ff.) als Diagnosen fest: rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); ADHS (ICD-10 F90); zwanghafte

Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. S. 29 des Gutachtens).

3.3.2

Erläuternd führte der Gutachter aus, zusammenfassend sei

die Diagnose eines ADHS plausibel abgestützt auf die Eigenanamnese und die

Aktenlage sowie die von der Explorandin berichtete teilweise Besserung unter

entsprechender Medikation mit Methylphenidat und Bupropion. Der bei der

jetzigen gutachtlichen Untersuchung erhobene Befund und der klinische Eindruck würden

gut zur Diagnose eines ADHS passen. Die Explorandin sei im Vortrag sprunghaft

gewesen, streckenweise weitschweifig, leicht ablenkbar, habe jedoch

andererseits auch wieder die Fähigkeit gezeigt, sich auf Details zu

fokussieren, wobei dies allerding exzessiv mit wenig Effizienz erfolgt sei. Die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei gestützt auf die

Aktenlage und die Eigenanamnese ebenfalls schlüssig. Zum Untersuchungszeitpunkt

sei die depressive Episode in Zusammenschau von Befund und Eigenanamnese als

mittelgradig einzuschätzen. Eigenanamnestisch beschreibe die Explorandin eine

vorzeitige Erschöpfung, Antriebsminderung, gedrückte Stimmung, Grübelneigung,

Schlafstörungen. Auf der anderen Seite könne die Explorandin noch in gewissem Masse

Alltagsaktivitäten aufrechterhalten. […] Die Depression sei im Sinne einer

Erschöpfungsdepression zu werten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Eine körperliche

Erkrankung (Grosszehengrundgelenksarthrose mit OP) habe das instabile System

zum Kollabieren gebracht. Obwohl die somatische Erkrankung für sich allein

betrachtet nicht gravierend sei, habe sie letztlich als Auslöser fungiert (vgl.

S. 28 des Gutachtens).

3.3.3

Zu diskutieren sei auch das Vorliegen einer zwanghaften

Persönlichkeitsstörung. Die diagnostischen Kriterien hierfür würden nicht sicher

erfüllt. Die Explorandin sei lange Zeit funktional gewesen, zumindest

beruflich, teilweise auch privat-familiär. Die für die Diagnose einer

anankastischen Persönlichkeitsstörung erforderlichen Diagnosekriterien würden

zwar teilweise vorliegen, nämlich der Perfektionismus, die beständige

Beschäftigung mit Details, Regeln und Listen etc. sowie die übermässige

Gewissenhaftigkeit. Auf der anderen Seite sei dies kein Muster, das die Explorandin

seit Kindheit und Jugend aufweise. Zumindest gebe hierüber keine Unterlagen.

Dies werde auch von der Explorandin nicht so berichtet. […] In der Summe sei

daher die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen,

wobei eine gewisse zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung als gegeben angesehen

werden könne (vgl. S. 28 f. des Gutachtens).

3.3.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, in

der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der

Explorandin. Aufgrund der Depression liege eine generelle Einschränkung des

psycho-physischen Restleistungsvermögens vor. Das Durchhaltevermögen sei

vermindert. Aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung und der

Depression sei die Explorandin eingeschränkt in Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit. Sie habe Schwierigkeiten, sich neuen Situationen

anzupassen und könne die an sie gestellte Rollenerwartung nicht erfüllen. Aufgrund

des ADHS bestünden eine erhöhte Ablenkbarkeit und ein vermindertes Durchhaltevermögen

bei monotonen Tätigkeiten, welche Genauigkeit und Konzentration erfordern

würden. Die dysfunktionale Strategie der Explorandin, dies durch

Perfektionismus über zu kompensieren führe zu einer deutlichen Reduktion der

Arbeitsproduktivität. Aufgrund des ADHS neige die Explorandin zu Fehlern und

Ungenauigkeiten, die die Produktivität weiter reduzieren würden. Die

dysfunktionalen Überkompensationsversuche führten zu einer weiteren Minderung

des psychophysischen Restleistungsvermögens. Vom zeitlichen Verlauf her sei die

100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aus psychiatrischer

Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens seit Februar 2023,

abgestützt auf den Bericht der Klinik G____, anzunehmen (vgl. S. 34 f. des

Gutachtens).

3.3.5

Eine optimal angepasste

Tätigkeitbei müsste eine leichte kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeit sein,

in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit klar umrissenem Aufgabengebiet. Dabei

sollten die Tätigkeiten nicht ausschliesslich und dauerhaft monoton sein

aufgrund des ausgeprägten ADHS. Die Tätigkeit sollte keine erhöhten

Anforderungen stellen an Selbstorganisation sowie Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, da die Explorandin dies aufgrund ihres ADHS schwer

leisten könne. Die Tätigkeit sollte klar mit regelmässiger externer

Strukturierung und äusserer Überprüfung sein. Insbesondere letzteres sei bei

der Explorandin erforderlich, um das Abgleiten in Perfektionismus und die damit

verbundene starke Minderung der Produktivität zu verhindern. Geeignet wären

abgezirkelte, überschaubare Tätigkeiten in gewissen Kontingenten von einigen

Stunden mit entsprechender Anleitung und Kontrolle und dann Wechsel der

Tätigkeit. Ob eine solche Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt entsprechen könne oder ob es sich möglicherweise um

Bedingungen handle, die sich nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt realisieren liessen,

sei berufskundlich zu prüfen (vgl. S. 35 f. des Gutachtens). In einer

solchen optimal angepassten Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen der Explorandin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 4,25 Stunden pro Tag (50 % bezogen auf ein

100%-Pensum). Analog zur angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit von

50% bezogen auf ein 100%-Pensum für eine solche optimal angepasste Tätigkeit abgestützt

auf den Bericht der Klinik G____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit

Februar 2023 anzunehmen (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Die im

Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen seien aus medizinischer

Sicht plausibel. Der Explorandin sei während 4,25 Stunden am Tag, d.h. circa 21

Stunden die Woche, eine optimal angepasste Tätigkeit zumutbar, wenn sie

gleichzeitig gemäss Abklärungsbericht im Aufgabenbereich beansprucht sei (vgl.

S. 38 unten f. des Gutachtens).

3.3.6

Die Diagnosen hätten sich prinzipiell nicht verändert. Die

rezidivierende depressive Störung und das ADHS seien vorbestehend. Der Ausprägungsgrad

der Depression habe sich jetzt jedoch verschlechtert. Diese Veränderung des

Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, abgestützt auf

den Bericht der Klinik G____, seit Februar 2023 anzunehmen (vgl. S. 38 des

Gutachtens).

3.4

3.4.1

Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 11. April 2024 (IV-Akte

149, S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich

der Gutachter mit den relevanten Vorakten (insb. dem Bericht der Klinik G____

vom 12. Juni 2023 [IV-Akte 117] sowie dem Bericht von Dr. J____ vom 19. Januar 2024

[IV-Akte 143]) befasst (vgl. insb. S. 26 f. des Gutachtens; siehe auch S. 8 ff.

des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer

Art und Weise begründet. Gerade angesichts der festgestellten Ressourcen (vgl.

S. 30 f. des Gutachtens) erscheint die angenommene 50%ige Restarbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit schlüssig. Diesbezüglich

ist ergänzend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Tätigkeit

für die E____ wahrnimmt und diese sogar ausgebaut hat (vgl. nachstehende

Erwägung 4.3.3.). Die Berichte der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet,

hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit hervorzurufen.

3.4.2

Dies gilt insbesondere für die Beurteilungen der

behandelnden psychiatrischen Fachpersonen. So wurde im Abklärungsbericht der

Klinik G____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 117) und im Austrittsbericht vom 21.

Juli 2023 (IV-Akte 143, S. 8-12) ebenfalls eine mittelgradige Depression

diagnostiziert. Auch die übrigen in den Berichten der Klinik G____ angeführten

Diagnosen (zwanghafte Persönlichkeitsstörung; einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung) entsprechen im Ergebnis den von Dr. I____ gestellten

Diagnosen (vgl. S. 3 des Berichtes vom 21. Juli 2023 resp. S. 3 des Berichtes

vom 16. Januar 2023). Dr. H____ führte seinerseits mit Schreiben vom 25. Juli

2023.

aus, die Patientin sei vom 27. Februar 2023 bis zum 29. Juni 2023 in

tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Klinik G____

gewesen. Von ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite her habe sich

die Situation im letzten Monat nicht entscheidend verändert (vgl. IV-Akte 129).

Dr. H____ bestätigt damit die Einschätzung der Klinik G____ (Bericht vom 21.

Juli 2023). Schliesslich diagnostizierte auch Dr. J____ in ihrem Bericht vom 19.

Januar 2024 (IV-Akte 143, S. 1-7) eine mittelgradige Depression (vgl. S. 4

des Berichtes). Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab dem Beginn der

Behandlung bei ihr (8. Dezember 2023) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (vgl. S. 2 und S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit äusserte sie sich nicht (vgl. S.

6.

des Berichtes). Damit finden sich in den Akten keine grundlegenden Abweichungen

zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.

An diesem Ergebnis könnte auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung

der Therapieberichte bei Dr. H____ (Zeitraum Mai 2020 bis Februar 2023) nichts

ändern.

3.4.3

Schliesslich eignen sich auch die übrigen Berichte der

behandelnden Ärzte nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der

gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

insbesondere in einer Alternativtätigkeit, hervorzurufen. Dies gilt zunächst

für den Bericht von Dr. F____ vom 18. September 2023 (IV-Akte 131), zumal der

Hausarzt der Beschwerdeführerin sich darin nicht näher zur Arbeits(un)fähigkeit

aufgrund der von ihm angegebenen somatischen Diagnosen äussert (vgl. dazu zutreffend

Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 31. Juli 2024;

IV-Akte 159, S. 2). Im Bericht vom 19. Februar 2024 (IV-Akte 145, S. 2

ff.) führte der Rheumatologe Dr. K____ an, zusammenfassend bestehe aktuell,

neben der mechanisch-degenerativen Schmerzproblematik, der Verdacht auf eine

entzündliche Arthropathie mit Manifestation vorwiegend an Fingergelenken.

Differentialdiagnostisch stehe eine rheumatoide Arthritis im Vordergrund, dies

insbesondere aufgrund des Befallsmusters sowie auch der jetzt leicht positiven

CCP-AK; die MCPs seien bei degenerativen Arthropathien an den Händen eher

selten beteiligt und klinisch sowie konventionell-radiologisch seien keine

typischen Zeichen einer Chondrocalcinose/CPPD nachweisbar. Grundsätzlich könnten

die ACR/EULAR-Klassifikationskriterien 2010 wohl als knapp erfüllt angesehen

werden (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 10. Juni 2024 führte Dr. K____

schliesslich als Diagnosen an: 1. Arthralgien/Arthritiden von Fingergelenken -

DD: beginnende rheumatoide Arthritis; 2. Chronische und polytope,

mechanisch-degenerative Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates; 3. labormässig

Vitamin D-Mangel und Hypercholesterinämie. Es bestehe der dringende Verdacht

auf eine beginnende rheumatoide Arthritis (vgl. IV-Akte 155, S. 2). Auch die

Ausführungen des Rheumatologen Dr. K____ eignen sich nicht, um gestützt darauf

eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 50 % in einer

Alternativtätigkeit zu begründen. Zunächst handelt es sich um eine

Verdachtsdiagnose, die Dr. K____ stellt. Auch ist gestützt auf die Ausführungen

von Dr. K____ nicht von einer erheblichen Einschränkung auszugehen ("Verdacht"

auf "beginnende rheumatoide Arthritis"). Ergänzend kann auch auf die

zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 f. der Duplik

verwiesen werden.

3.5

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass

von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.5. hiervor) auszugehen ist.

3.6

3.6.1

Des Weiteren ist klarzustellen, dass nicht von einer

Unverwertbarkeit der attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit (im

IV-rechtlichen Sinne) ausgegangen werden kann.

3.6.2

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist im IV-Verfahren nur dann

anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint. Zu beachten gilt es dabei, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 f. E. 9.1).

3.6.3

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer

allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1.; BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1). Die Möglichkeit,

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten

Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen

Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457, 460 E. 3.2 mit

Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach

dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16, 25 E. 7.2; BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1; BGE 138 V 457, 462 E. 3.3).

3.6.4

Das Gutachten von Dr. I____ datiert vom 11. April 2024

(vgl. IV-Akte 149, S. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die am 30. Juni 1965

geborene Beschwerdeführerin noch 58-jährig. Sie verfügt über eine sehr gute

Ausbildung. Ihre Tätigkeit für die E____ verrichtet sie weiterhin und hat diese

offenbar auch gesteigert (vgl. nachstehend sub Erwägung 4.3.3. hiernach). Sie

ist nicht desintegriert und hat entsprechende Ressourcen, welche die

qualitativen Einschränkungen wettmachen. Es kann daher aus IV-rechtlicher Sicht

nicht von einer Unverwertbarkeit der ihr attestierten 50%igen

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 3.6.2.) ausgegangen

werden. Es bleibt damit zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der 50%igen Restarbeitsfähigkeit verhält.

4.

4.1

Die Invalidität im erwerblichen Bereich wird nach Art. 16 ATSG

bestimmt. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im

massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58, 59 E.

3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141, 144 E.

5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58, 59 E.

3.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu

erfolgen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August

2024.

E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1).

4.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen

ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der

Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht

führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;

BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein

angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren

vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen

unterlag.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin errechnete per 2023 ein

hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 106'715.-- (vgl. IV-Akte 171, S. 5). Dabei

berücksichtigte sie zunächst den vom D____spital [...] gemeldeten Lohn von Fr.

60'006.-- (vgl. IV-Akte), aufgerechnet auf ein 100%-Pensum, mithin einen Betrag

von Fr. 100'010.--(vgl. IV-Akte 171, S. 5). Dazu addiert wurde darüber hinaus

ein Durchschnittseinkommen (Jahre 2020 bis 2022; [Fr. 7'334.-- + Fr. 7'348.-- +

Fr. 5'432.--] : 3) von Fr. 6'705.-- der E____ (vgl. IV-Akte 171, S. 5). Der

im 2020 berücksichtigte Lohn (Fr. 7'334.--) ergab sich aufgrund der Anpassung

des im IK ausgewiesenen Lohnes von Fr. 7'156.-- (vgl. IV-Akte 124, S. 2) an die

Nominallohnentwicklung (gemäss Beschwerdegegnerin + 2.49 %; vgl. IV-Akte 171,

S. 5). Der Lohn 2021 (Fr. 7'348.--) entsprach dem Lohn von Fr. 7'158.-- (gemäss

IK [IV-Akte 124, S. 2] resp. Lohnausweis [IV-Akte 156, S. 23]), angepasst

an eine Nominallohnentwicklung von + 2.65 % (vgl. IV-Akte 171, S. 5). Der angenommene

Lohn 2022 (Fr. 5'432.--) ergab sich ebenfalls aus dem im IK ausgewiesenen Lohn

(Fr. 5'341.--), angepasst an eine Nominallohnentwicklung von + 1.70 % (vgl. IV-Akte

124, S. 2).

4.3.2

Als korrekt zu erachten ist, dass die

Beschwerdegegnerin den vom D____spital gemeldeten Lohn resp. den auf ein

100%-Pensum aufgerechneten Lohn von Fr. 60'006.-- berücksichtigt hat. Dies

deckt sich mit den aktenkundigen Lohnangaben (Lohnausweis 2022 [IV-Akte 156, S.

2]; Lohnausweis 2023 [IV-Akte 156, S. 18]; Lohnabrechnung Februar 2024 [IV-Akte

156, S. 20]). Korrekt ist darüber hinaus grundsätzlich auch, dass die Beschwerdegegnerin

in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die E____ einen

Durchschnittslohn berücksichtigt hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV). Auch das

Abstellen auf die IK-Einträge ist angesichts des schwankenden Einkommens ein

gangbarer Weg zur Ermittlung des Valideneinkommens, auch bei Unselbstständigerwerbenden

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 24. August 2024

E. 4.4.1.).

4.3.3

Allerdings erscheint es angezeigt, zwecks Ermittlung

eines repräsentativeren Durchschnittslohnes die aktenkundigen Bezüge bis zum

Jahr 2023 zu berücksichtigen. Auch gilt es zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin nebst dem Lohn regelmässig Sonderzulagen erhält. Dies ergibt

sich zunächst aus dem Lohnausweis vom 22. Dezember 2022, in welchem eine

Sonderzulage von Fr. 5'341.85 erwähnt wird (vgl. IV-Akte 156, S. 24).

Im Lohnausweis vom 19. Januar 2024 wird – nebst dem Lohn von Fr. 18'162.40

– ebenfalls eine Sonderzulage von Fr. 6'944.45 angeführt (vgl. IV-Akte 156,

S. 26). Es ist davon auszugehen, dass auch auf diesen Sonderzulagen

AHV-Beiträge abgerechnet wurden; denn im IK-Auszug wird für das Jahr 2022 ein

Lohn von Fr. 5'341.-- angeführt (vgl. IV-Akte 124, S. 2), was dem Betrag der

Sonderzulage entspricht. Diese Sonderzulagen sind – nebst dem eigentlichen Lohn

(Fr. 18'162.--gemäss Lohnausweis vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 156, S. 26]

und gemäss Abrechnung vom 4. Dezember 2023 [IV-Akte 156, S. 24]) – bei der Ermittlung

des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Für die Jahre 2022 und 2023

ergeben sich daher Bezüge von insgesamt Fr. 30'447.85 (Fr. 5'341.-- [Sonderzulage],

Fr. 6'944.45 [Sonderzulage]; Fr. 18'162.40 [Honorare Jahre 2022 und 2023]).

Zusammen mit den Löhnen 2020 (Fr. 7'156.-- gemäss IK; IV-Akte 124, S. 2) und

2021.

(Fr. 7'158.-- gemäss IK; IV-Akte 124, S. 2) ergibt sich daher ein

Durchschnitt der Jahre 2020-2023 von Fr. 11'190.46 ([Fr. 7’156.-- + Fr.

7'158.-- + Fr. 30'447.85] : 4). Dieser Lohn ist zum Lohn vom D____spital

hinzuzurechnen, sodass sich per 2023 ein hypothetisches Valideneinkommen von

Fr. 111'200.46 (Fr. 100'010.-- + Fr. 11'190.46) ergibt. Entgegen der Meinung

der Beschwerdegegnerin bedarf es keiner Anpassung der Löhne an die

Nominallohnentwicklung, zumal man vorliegend den Lohn eines jeden Jahres genau

kennt, dies im Unterschied zu den Fällen, in denen die versicherte Person

einige Jahre vor dem Rentenbeginn aufgehört hat zu arbeiten und man deswegen

davon ausgeht, dass der Lohn an die Nominallohnentwicklung angepasst worden

wäre.

4.4

4.4.1

Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle

Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich

verwertet (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV). Beim Invalideneinkommen ist somit

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.).

4.4.2

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen, können zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne

der LSE herangezogen werden (vgl. Art. 26bis

Abs. 2 Satz 1 IVV). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann

ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne)

auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Privater Sektor, abgestellt wird und vom

sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2;

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E.

5.1.1.).

4.5

4.5.1

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin für die E____ tätig ist (vgl. im Übrigen Erwägung

hiervor). So führte sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. I____ aus, sie

sei froh über den Nebenjob. Man schätze sie. Sie bekomme Anerkennung und werde

als Mensch wahrgenommen. Die Arbeiten seien auch nicht mit Zeitdruck verbunden

(vgl. S. 17 des Gutachtens; IV-Akte 149, S. 18). Diesbezüglich kann jedoch

nicht von einer zumutbaren Verwertung der attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens hat

deswegen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu erfolgen.

4.5.2

Gemäss LSE verdienten Frauen, die im Jahr 2022 einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, statistisch

gesehen einen Monatslohn von Fr. 4'367.-- (vgl. LSE 2022, TA1, Total, Frauen,

Kompetenzniveau 1). Unter Anpassung dieses auf einer 40-Stunden-Wochen

beruhenden Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7

Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen,

Total [Tabelle T03.02.03.01.04.01]) sowie unter Berücksichtigung der bis zum

Jahr 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung von +1.8 % (vgl.

Nominallohnindex Frauen, 2021-2024, Total [Tabelle T1.2.20]) ergibt sich –

ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches

Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 27'807.-- ([Fr. 4'367.-- : 40 x 41.7 x 12]

: 2; zuzüglich Fr. 491.60 Nominallohnentwicklung).

4.5.3

Gemäss dem Art.

26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31.

Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten

Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund

ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art.

49.

Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das

Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als

gesetzeswidrig erkannt, soweit nunmehr lediglich noch ein

"Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von

50.

% und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit die

bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen

aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an

einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist

ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom

Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des

Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom

16.

Oktober 2024 E. 4.2.).

4.5.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten

Abzug von 15 % (vgl. IV-Akte 171, S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Daraus

ergibt sich per 2023 ein hypothetisches Invalideneinkommen von (gerundet) Fr.

23'636.-- (Fr. 27'807.-- x 0.85).

4.5.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 111'200.46 und einem

Invalideneinkommen von Fr. 23'636.-- resultiert im erwerblichen Bereich eine

Erwerbseinbusse von 78.744 % und – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von

70.87

% (78.744 x 0.9).

4.6

Unter Berücksichtigung des IV-Grades von 1.3 % im Haushalt (vgl.

Erwägung 2.4. hiervor) resultiert per 2023 ein Gesamtinvaliditätsgrad von

(gerundet) 72 % und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin errechnet – von 71 %

(vgl. IV-Akte 171, S. 6).

4.7

4.7.1

Per 2024 ist ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr.

111'200.46 auszugehen. Der Lohn, den die Beschwerdeführerin im D____spital

erzielen würde, beläuft sich auch im Jahr 2024 auf Fr. 60'006.05 (vgl. die

Lohnabrechnung 2024; IV-Akte 156, S. 20), was ein Valideneinkommen von Fr.

100'010.-- mit sich bringt. In Bezug auf den Lohn der E____ ist weiterhin auf

den Durchschnitt der Jahre 2020-2023 (Fr. 11'190.46) abzustellen.

4.7.2

Wie dargetan wurde, ist per 2023 – ausgehend von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – von einem hypothetischen

Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 27'807.-- auszugehen (vgl. Erwägung

4.5.2

hiervor). Was die bis 2024 eingetretene Nominallohnentwicklung angeht,

so gilt es zu beachten, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. Februar

2025) erst die Entwicklung der ersten drei Quartale bekannt gegeben worden war

(Publikation durch das BFS am 29. November 2024). Die Publikation aller vier

Quartale des Jahres 2024 erfolgte erst am 22. April 2025. Damit ist – ausgehend

vom aktuellsten Zahlenmaterial (erste drei Quartale der Nominallohnentwicklung)

– von einer Nominallohnentwicklung von + 1.5 % auszugehen, was zu

einem Invalideneinkommen von Fr. 28'224.105 führt.

4.7.3

Gemäss Art. 26bis IVV in der seit dem 1. Januar 2024 in

Kraft stehenden Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 %

abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit

einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs.1bis IVV von

50.

% oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind

nicht zulässig (Abs. 3). Damit ist vorliegend eine 20%ige Reduktion des

Tabellenlohnes vorzunehmen. Daraus resultiert per Januar 2024 ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'579.284.

4.7.4

Damit resultiert im erwerblichen Bereich – aufgrund des Vergleiches

des Valideneinkommens von Fr. 111'200.46 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'579.284

– eine Erwerbseinbusse von 79.694 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 71.725 %

(79.694 % x 0.9).

4.8

Unter Berücksichtigung des IV-Grades von 1.3 % im Haushalt (vgl.

Erwägung 2.4. hiervor) resultiert per 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von

(gerundet) 73 %.

5.

5.1

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die angefochtene

Verfügung vom 26. Februar 2025 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 72 %

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2024 hat sie Anspruch auf

eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 %. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.2

Es ist von einem Obsiegen der

Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel auszugehen. Die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind daher zu zwei

Dritteln (Fr. 534.--) von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die

Beigeladene hat sich implizit dem Antrag der Beschwerdegegnerin angeschlossen,

weshalb praxisgemäss auch ihr ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist

(vgl. in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a des Urteils des Bundesgerichts B 84/00, B 86/00 vom 3. Oktober 2001 sowie Urteil des Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7., vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2021.122 vom 14. März 2022 E. 5.2.). Es erscheint

sachgerecht, dass sie sich zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 133.-- an den

verbleibenden Verfahrenskosten beteiligt. Damit haben die Beschwerdegegnerin

und die Beigeladene Verfahrenskosten von je Fr. 133.-- zu bezahlen.

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Analog zu den

Ausführungen betreffend die Gerichtskosten hat sich die Beigeladene im

vorliegenden Fall auch am Ersatz der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu

beteiligen. Die Höhe der Parteientschädigung wird durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG). Advokatin Stefanie Stoll-Falciani weist in

ihrer Honorarnote vom 4. November 2025 einen Aufwand von 22.83 Stunden à Fr.

250.-- (Fr. 5'707.50) zuzüglich Spesen von Fr. 382.75 aus. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Fällen

regelmässig (bei vollem Obsiegen) eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuspricht. Vorliegend ist

von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. Da in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen ist, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Diese

Parteientschädigung ist zur Hälfte (Fr. 625.--) von der Beschwerdegegnerin

und zur Hälfte (Fr. 625.--) von der Beigeladenen zu bezahlen. Im Übrigen

sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26.

Februar 2025 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 72 %

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2024 hat sie Anspruch auf

eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 %. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen im Umfang von Fr. 534.-- zu Lasten der

Beschwerdeführerin, im Umfang von Fr. 133.-- zu Lasten der

Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 133.-- zu Lasten der Beigeladenen.

Die der Beschwerdeführerin

geschuldete reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'250.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ist im Umfang von Fr. 625.-- (zuzüglich Fr.

50.60

Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 625.--

(zuzüglich Fr. 50.60 Mehrwertsteuer) von der Beigeladenen zu bezahlen. Im

Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: