IV.2025.45
Neuanmeldung
23. Oktober 2025Deutsch21 min
März 2018 von Portugal in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Ab dem 1. Mai 2018
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.45
Verfügung vom 26. März 2025
Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, reiste im
März 2018 von Portugal in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Ab dem 1. Mai 2018
(bis Ende Juli 2020; vgl. IV-Akte 9.8) arbeitete sie Teilzeit als
Reinigungskraft für die B____ AG (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende
[IV-Akte 12]; IV-Akte 17; siehe auch die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 9.44]). Im
Juni und Juli 2018 war die Beschwerdeführerin ausserdem – ebenfalls als
Reinigungskraft – für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2).
b) Am 2. Februar 2020 stürzte die Beschwerdeführerin während
der Arbeit (vgl. Schadenmeldung UVG; IV-Akte 9.44) und zog sich dabei eine BWK12-Fraktur
Typ A1 zu (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 1). Zur Behandlung wurde eine konservative
Behandlung (Versorgung mit einem 3-Punkte-Korsett) angeordnet (vgl. u.a. den
Bericht des D____spitals, Spinale Chirurgie, vom 14. März 2020; IV-Akte 11, S.
11).
c) Am 5. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. So erfolgte namentlich ein
Beizug der SUVA-Akten. Gestützt darauf wurde Ende August 2021 eine
Eingliederung als aktuell nicht möglich erachtet (vgl. den Abschlussbericht
Frühintervention vom 30. August 2021; IV-Akte 15). Die IV-Stelle forderte in
der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den
Bericht von Dr. E____ vom 2. September 2022 [IV-Akte 34] und den undatierten
Bericht des D____spitals, Anästhesiologie, zuzüglich Beilagen [IV-Akte 35])
und holte immer wieder die in der Zwischenzeit ergangenen SUVA-Akten ein (dabei
u.a. die ärztliche Kurzbeurteilung von Dr. F____ vom 14. Juni 2022 [IV-Akte
41.51], die Schätzung des Integritätsschadens vom 14. Juni 2022 [IV-Akte 42.52],
das Schreiben betr. Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per
Ende August 2022 [IV-Akte 27], die ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom
22. November 2022 [IV-Akte 42.13] sowie die Verfügung der SUVA vom 29. November
2022, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugestanden worden war [IV-Akte 42.9]).
d) Anschliessend liess die IV-Stelle den Regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Situation Stellung nehmen (vgl. die
Stellungnahme von Dr. G____ vom 20. Februar 2023; IV-Akte 49). Von der
Beschwerdeführerin forderte sie den ausgefüllten Fragebogen betreffend
Haushalt/Erwerb an (vgl. IV-Akte 55, S. 2 ff.). Am 22. Mai 2023 nahm sie
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023; IV-Akte 59).
Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit, man gedenke, ihr ab Februar 2021 bis September 2022 eine ganze Rente
zuzusprechen und ab Oktober 2022 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 62,
S. 2 ff.). Am 13. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72). Diese blieb unangefochten und
erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.
e) Am 3. Dezember 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 79). Am
6. Januar 2025 nahm Dr. G____ Stellung zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 85). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, man gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht
einzutreten (vgl. IV-Akte 86). Am 5. Februar 2025 äusserte sich Dr. H____ dazu
(vgl. IV-Akte 87). In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. G____ die
Stellungnahmen vom 17. Februar 2025 und vom 25. März 2025 ein (vgl. IV-Akten 89
und 92) und erliess am 26. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 93).
Erwägungen
II.
a) Am 9. April 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung vom 26. März 2025 bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben.
Sinngemäss wird die Zusprechung von Leistungen beantragt. Des Weiteren ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der
Eingabe hat sie eine Terminbestätigung der I____klinik (betr. die nächste
Konsultation vom 28. März 2025) beigelegt. Die Beschwerde (inklusive
Beilage) wird zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
übermittelt.
b) Am 12. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht eine von ihr unterzeichnete Beschwerde zukommen
(vgl. dazu die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 23. und 30. April 2025).
c) Am 20. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht eine Übersicht über die anstehenden
Konsultationen in der I____klinik zukommen.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Am 23. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) reicht die
Beschwerdeführerin einen Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Februar
2025.
ein. Des Weiteren ersucht sie um Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
f) Am 30. Juni 2025 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht einen weiteren Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Juni 2025
zukommen.
g) Eine Replik reicht die Beschwerdeführerin innert Frist
nicht ein.
h) Am 28. August 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Sprechstundenbericht der I____klinik
vom 26. August 2025 zukommen. Ein Exemplar dieses Berichtes wird dem
Gericht auch von der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 1. September 2025 an das Gericht).
i) Mit Schreiben vom 26. September 2025 lässt die
Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 22.
September 2025 zukommen. Gleichzeitig teilt sie mit, man sei bereit, den
Bericht der I____klinik vom 26. August 2025 als Neuanmeldung per 29. August
2025.
(Datum des Einganges) entgegenzunehmen und entsprechende Abklärungen zu
tätigen.
j) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22.
Oktober 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
III.
a) Am 23. Oktober 2025 findet eine mündliche
Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An
dieser nehmen die Beschwerdeführerin sowie MLaw J____ als Vertreterin der Beschwerdegegnerin
teil. Als Dolmetscherin (Portugiesisch) amtet K____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der
Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll
sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 26. März 2025 (IV-Akte 93) gestützt auf die vorliegenden
Akten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024
nicht eingetreten ist.
2.2
2.2.1
Eine Neuanmeldung nach vorangegangener
Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder
Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person
eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht
(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August
2024.
E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss
(BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024
vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen
einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der
versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit
Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum Tragen,
nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der
letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E.
4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die
Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3). Die Zusprache einer
Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt somit eine anspruchserhebliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter
Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann.
Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich
relevante Änderung dar (BGE 147 V 161, 164 E. 4.2).
2.2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an
den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2024
vom 29. August 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind,
hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 149 V 177, 181 E. 4.3.2). Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren
hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der
Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot. Ein erst in einem späteren Verfahrensstadium eingereichter
Arztbericht ist daher nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren
in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchführte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).
2.3
2.3.1
Der Verfügung vom 13. Dezember 2023 (IV-Akte 72), mit
welcher der Beschwerdeführerin ab Februar 2021 bis September 2022 eine ganze
Rente zugesprochen und ab Oktober 2022 ein Rentenanspruch verneint worden war,
lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. G____
vom 20. Februar 2023 (IV-Akte 49) zugrunde. Vorliegend waren im Zeitpunkt
der Beurteilung von Dr. G____ u.a. Berichte von Dr. E____ (c/o L____), Berichte
der I____klinik und die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. F____.
2.3.2
Im Ausdruck der "Diagnose- und Problemliste"
von L____ vom 28. Mai 2020 waren folgende Diagnosen angeführt worden:
Deckplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung oder sekundäre
Dislokation BWK12 AO Typ AI nach Sturz am 2. Februar 2020; Polypenknospen Kolon
(low grade) und Sigmadivertikulose (Kolonoskopie Dezember 2019); arterielle
Hypertonie (ED August 2019); Dyslipidämie (ED August 2019), Rhizarthrose (ED
Juli 2019); Fibromyalgie; Asthma Bronchiale; Rhinitis allergica; Appendektomie
mit 42 Jahren (vgl. IV-Akte 3, S. 3 f.). Im Bericht vom 28. Juni 2020 (IV-Akte
11, S. 2-5) hatte Dr. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten:
Deckplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung oder sekundäre
Dislokation BWK12 AO Typ AI nach Sturz am 2. Februar 2020; gemäss Patientin
Diagnose einer Fibromyalgie in Portugal; Rhizarthrose (ED Juli 2019). In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____
angeführt: arterielle Hypertonie (ED August 2019); Dyslipidämie (ED August
2019), Rhizarthrose (ED Juli 2019); Asthma Bronchiale (Diagnose mit 31
Jahren); Rhinitis allergica (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Im Bericht vom 26. Mai 2022 (IV-Akte 42.56) hatte Dr. E____
schliesslich festgehalten, es finde regelmässig
eine psychiatrische Sprechstunde auf Spanisch/Portugiesisch bei Dr. M____ statt.
Bezweckt werde damit, das chronische Schmerzsyndrom besser in den Griff zu
bekommen und die reaktive Depression zu behandeln. Die Patientin bedauere, dass
es ihr noch nicht bessergehe, sie würde gerne wieder arbeiten können, wenn sie
keine Schmerzen hätte (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 2.
September 2022 (IV-Akte 34) hatte Dr. E____ dargetan, es sei keine Besserung
der chronischen Rückenbeschwerden eingetreten. Die Depression habe sich
verschlimmert (vgl. IV-Akte 34, S. 4 und S. 8). Einen Bericht vom behandelnden
Psychiater (Dr. M____) habe sie nicht erhalten. Gleiches gelte auch für die I____klinik
(IV-Akte 34, S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin
offenbar während sechs Monaten bei Dr. M____ in Therapie befunden hatte und
dass die Therapie im August 2022 geendet hatte, weil sich der Psychiater hatte
pensionieren lassen (vgl. IV-Akte 55, S. 3). Diese Angabe machte die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der Befragung durch das Gericht (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
2.3.3
SUVA-Arzt Dr. F____ war in seiner Beurteilung vom 14.
Juni 2022 (IV-Akte 42.51) – im Nachgang an eine von ihm veranlasste
Röntgenabklärung (vgl. den Bericht vom 12. Mai 2022; IV-Akte 42.58) – zur
Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführerin aus rein unfallkausaler Sicht
ein vollzeitiges Pensum zumutbar sei. Im Wesentlichen hatte Dr. F____
diesbezüglich dargetan, möglich seien der Beschwerdeführerin noch leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten bis maximal 15 Kilogramm. Zumutbar sei
eine Arbeit, die überwiegend gehend, stehend und sitzend verrichtet werden
könne. Es sollte aufgrund der in kyphotischer Fehlstellung ausgeheilten BWK
12-Fraktur eine wechselbelastende Tätigkeit (Wechsel zwischen
gehender/stehender und sitzender Arbeit) gewährleistet sein. Vermieden werden
sollten wirbelsäulenbedingt Tätigkeiten in überwiegende Wirbelsäulenzwangshaltungen
wie Armvorhalten, Oberkörpervorneige und häufiges Bücken. Regelmässiges
beziehungsweise häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sei
grundsätzlich nicht mehr zumutbar. In Ausnahmefällen könne eine
Gewichtsbelastung über 15 Kilogramm kurzzeitig toleriert werden, jedoch nicht
dauerhaft. Als Raumpflegerin sei die Versicherte nicht mehr einsatzfähig
aufgrund der rein stehenden und gehenden Tätigkeit ohne Gewährleistung einer
Wechselbelastung und aufgrund der häufigen Wirbelsäulenzwangshaltungen wie
Oberkörpervorneige und häufigem Bücken sowie Armvorhalte (vgl. S. 2 der
Stellungnahme). Dr. F____ hatte folgende Diagnosen gestellt: chronische
sekundäre muskuloskelettale Schmerzen nach BWK 12-Fraktur, nach Sturz am 2.
Februar 2020; Zustand nach stationärer Rehabilitationsmassnahme im N____Spital;
Status post interventionelle Schmerztherapie mittels Ultraschall-gesteuerter
Triggerpunkt Infiltration paravertebral links zwischen Th10 und Th12 vom August
2021.
(kein analgetischer Effekt); Statuts post CT-gesteuerter Infiltration des
Interdiskalraumes Th11/Th12 vom März 2021 (kein analgetischer Effekt). Als
nicht unfallkausale Diagnosen hatte Dr. F____ im Wesentlichen angegeben:
Fibromyalgie, Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 der
Stellungnahme). Seine Einschätzung hatte er in der Beurteilung vom 22. November
2022.
(IV-Akte 42.13) nochmals bestätigt.
2.3.4
Im Bericht der I____klinik vom 27. September 2022
(IV-Akte 42.27, S. 3 ff.) waren folgende Diagnosen festgehalten worden: (1.).
Fibromyalgiesyndrom, ED 2019; (2.) chronische rezidivierende
Thorakolumbalgien bei (a.) Status nach BWK 12-Fraktur Februar 2020, (b.) diskoligamentäre
Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit Stauchung der Cauda equina, insbesondere
im Segment L4/5 (MRI vom 8. September 2022, Bilddiagnostik), (c.) Status nach
CT-gesteuerter Infiltration Th11/12 März 2021, Status nach
ultraschallgesteuerter Triggerpunktinfiltration paravertebral links (Th 10 und
12) August 2021; (3.) grenzwertige Osteopenie linker Schenkelhals; (4.) 25-OH-Vitamin
D-Mangel; (5.) vorbefundlich reaktive Depression; (6.) Rhizarthrose
linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente
Polyarthritis; (7.) Hyperurikämie; (8.) moderate Hyponatriämie, DD: unter
diuretischer Therapie; (9.) Status nach Covid 19-lnfektion März 2022; (10.)
Status nach Appendektomie 2006; (11.) anamnestisch Asthma bronchiale; (12.) vorbefundlich
Dyslipidämie; (13.) vorbefundlich diskret und isoliert erhöhte g-GT und
(14.) arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 des Berichtes).
2.3.5
Im Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 46) hatte Dr. E____
wiederum folgende Diagnosen angegeben: Fibromyalgie; chronische Lumbalgie bei Status
nach inkompletter Berstungsfraktur BWK12 nach Sturzereignis am 2. Februar 2020,
schmerzbedingte Dysfunktionalität; Depression mittelgradig (Rezidive 2020,
reaktiv auf Unfall); Osteopenie, ED September 2022; Rhizarthrose linksbetont (ED
Juli 2019); arterielle Hypertonie ED August 2019; Dyslipidämie ED August 2019;
Asthma bronchiale, ED mit 31 Jahren; Rhinitis allergica. Für mittelschwere bis
schwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In
angepassten leichten Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vgl. S. 1
f. des Berichtes).
2.3.6
Dr. G____ hatte schliesslich in seiner Beurteilung vom
20.
Februar 2023 (IV-Akte 49) klargestellt, die Beschwerdeführerin sei
seit dem Unfall vom 2. Februar 2020 nicht mehr arbeitsfähig in der
angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wie von der SUVA
festgehalten) bestehe seit dem 15. Juni 2022 wieder eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme). Weitere – unfallfremde – Leiden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die Fibromyalgie sei nur
aus der Vorgeschichte bekannt. Unterlagen dazu existierten nicht. Es finde
keinerlei Behandlung statt und eine Arbeitsunfähigkeit-auslösende Wirkung bis
zum Unfall liege nicht vor. Auch die weiteren (oft vorbestehenden) Diagnosen
seien für die Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit nicht von Relevanz.
Insbesondere die reaktive depressive Lage, die nur im aktuellsten
hausärztlichen Bericht (Scan 9. Februar 2023) in der Auflistung auftauche,
unterstehe keiner fachärztlichen Diagnostik und Therapie. Die Arbeitsunfähigkeit
sei allein durch die Rückenbeschwerden nach Unfall bedingt, so dass auf die SUVA-Beurteilung
abgestellt werden könne (vgl. S. 6 der Stellungnahme). Damit hatte sich Dr. G____
auf die Beurteilung von Dr. F____ vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 42.51; Erwägung 2.3.3.
hiervor) gestützt, welche vom SUVA-Arzt am 22. November 2022 bestätigt worden
war (vgl. IV-Akte 42.13).
2.3.7
Ausgehend von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in angepasster Arbeit im Juni 2022 (Zeitpunkt der Beurteilung
durch den SUVA-Arzt Dr. F____) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Dezember 2023 (IV-Akte 72) ab Oktober 2022 (Ablauf einer Dreimonatsfrist der
Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) einen weiteren Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint resp. die ab Februar 2021 (Ablauf des Wartejahres;
Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) zugestandene ganze Rente eingestellt.
2.4
2.4.1
In Bezug auf die Zeit nach Verfügungserlass im Dezember 2023
ergibt sich Folgendes aus den Akten: Im Sprechstundenbericht der I____klinik
vom 18. Juni 2024 (IV-Akte 77) wurden folgende Diagnosen – jetzt weitgehend
alle als Dauerdiagnose bezeichnet – angeführt: (1.). Fibromyalgiesyndrom, ED 2019; (2.) chronische
rezidivierende Thorakolumbalgien bei (a.) Status nach BWK 12-Fraktur Februar
2020, diskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit Stauchung der
Cauda equina, insbesondere im Segment L4/5 (MRI vom 8. September 2022,
Bilddiagnostik), Status nach CT-gesteuerter Infiltration Th11/12 März 2021, Status
nach ultraschallgesteuerter Triggerpunktinfiltration paravertebral links (Th 10
und 12) August 2021; (3.) Cervikalsyndrom,
segmentale Kyphosierung HWK 4-7, Facettenarthrosen der unteren HWS mit geringen
Bandscheibenprotrusionen HWK 5-7 (MRI vom 10. März 2023); (4.) 25-OH-Vitamin D-Mangel; (5.) vorbefundlich reaktive Depression; (6.) Rhizarthrose
linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente
Polyarthritis; (7.) Hyperurikämie; (8.) moderate Hyponatriämie, DD: unter
diuretischer Therapie; (9.) Status nach Covid 19-lnfektion März 2022; (10.)
Status nach Appendektomie 2006; (11.) anamnestisch Asthma bronchiale; (12.) vorbefundlich
Dyslipidämie; (13.) vorbefundlich diskret und isoliert erhöhte g-GT und
(14.) arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren wurde im
Sprechstundenbericht klargestellt, bei der Patientin bestehe aktuell ein
ausgeprägter wide-spread-pain, der über die degenerativen Veränderungen, die
vorbefundlich im Bereich der Wirbelsäule nachgewiesen worden seien, auch in den
Kontext des bestehenden Fibromyalgiesyndroms einzuordnen sei (vgl. S. 2 des
Berichtes).
2.4.2
In Bezug auf die Behandlung ergibt sich aus den Akten, dass
namentlich (weiterhin) im Wesentlichen Physiotherapie verordnet wurde (vgl.
insb. die Verordnungen vom 19. März 2024 [IV-Akte 75] und vom 18. Juni 2024
[IV-Akte 76]). Nebst den grundsätzlich wöchentlichen Physiotherapieterminen in
der I____klinik (vgl. IV-Akte 74, S. 1) fanden (weiterhin) Konsultationen bei
Dr. O____ in der I____klinik statt (u.a. am 5. März 2024 [IV-Akte 73, S. 3], am
11.
Juni 2024 [IV-Akte 74, S. 1], am 13. August 2024 [IV-Akte 76, S. 2]).
2.4.3
Am 6. Januar 2025 nahm Dr. P____ vom RAD Stellung zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 85). Er machte geltend, im erneuten
Gesuch werde die bereits bekannte Schmerzproblematik bei gleichbleibenden
Diagnosen (inkl. Fibromyalgie) ohne erkennbare wesentliche Veränderung und ohne
weitergehende resp. ausgebaute therapeutische Massnahmen und ohne weitere Abklärungsmassnahmen
präsentiert. Eine wesentliche Verschlechterung sei nicht thematisiert worden.
Neue Diagnosen, die nicht bereits in den Vorakten existierten, würden sich
keine finden.
2.5
Dieser Einschätzung von Dr. P____ kann gefolgt werden. Aus den bis
zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Akten (vgl. Erwägung
2.2.2
hiervor) ergeben sich keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
resp. eine relevante Veränderung der Befundlage. Daran vermag die Stellungnahme
von Dr. H____ vom 5. Februar 2025 nichts zu ändern. Denn die Hausärztin der
Beschwerdeführerin führte darin im Ergebnis dieselben Diagnosen an wie sie im Bericht
der I____klinik vom 18. Juni 2024 (IV-Akte 77; Erwägung 2.4.1. hiervor) festgehalten
wurden (vgl. IV-Akte 87). Die I____klinik erwähnte ihrerseits im Bericht vom
18.
Juni 2024 dieselben Diagnosen wie früher (vgl. den Bericht vom 27.
September 2022; IV-Akte 42.27, S. 3 ff.; Erwägung 2.3.3. hiervor). Neu
angeführt wurde von Dr. H____ letztlich einzig die Adipositas Grad I (BMI
34), ED November 2023. Diesbezüglich kann ohne Weiteres Dr. P____ gefolgt
werden, der mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 ausführte, die Adipositas
Grad I, die arterielle Hypertonie, der Status nach Covid-19 vor Jahren, die
erhöhten Blutfette und Weiteres seien für die bisher angenommene, angepasste
Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend (vgl. IV-Akte 89, S. 2). Auch aus dem
Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Februar 2025 (IV-Akte 90) ergibt
sich kein Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Veränderung
der Befundlage. Insbesondere lauten die Diagnosen (als
"Dauerdiagnosen" bezeichnet) im Wesentlichen gleich wie früher (vgl.
S. 1 f. des Berichtes). Leicht abweichend wird neu die Diagnose "Rhizarthrose
linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente
Polyarthritis (Dauerdiagnose)" angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Eine
Änderung der Befundlage lässt sich jedoch daraus und auch aus der Tatsache,
dass wegen des ausgeprägten Leidensdruckes am 20. Februar 2020 eine
Arthrosesonografie der Hände und daraufhin probatorisch eine Steroidabgabe
(wegen der geltend gemachten Schmerzen in den Händen) erfolgt ist (vgl. ebenfalls
S. 1 des Berichtes), nicht ableiten. Ergänzend kann auf die Stellungnahme von
Dr. G____ vom 25. März 2025 (IV-Akte 92) verwiesen werden. Schliesslich
vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung durch das
Gericht gemachten Angaben (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll) nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen.
2.6
Eine relevante Änderung der Befundlage erscheint damit nicht als
hinreichend glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 26. März 2025 (IV-Akte 93) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu
Recht auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug nicht
eingetreten.
2.7
Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht am 20. Mai 2025 (Datum der
Postaufgabe) eine Übersicht über die anstehenden Konsultationen in der I____klinik
zukommen lassen. Daraus ergibt sich, dass seit Mai 2025 wöchentliche
Injektionen stattfinden. In einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2025 hat die
Beschwerdeführerin einen Bericht der I____klinik vom 20. Juni 2025 eingereicht.
Darin wurde neu in der Diagnoseliste
angeführt: "undifferenzierte Polyarthritis, a.e. seronegative rheumatoide Arthritis
(ED Februar 2025), Therapie: Februar 2025 probatorische Steroidgabe mit
Steroidsensibilität, seit Mai 2025 Methotrexat 15 mg sc./Woche." Des
Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass am 2. Juni 2025 ein MRI der LWS
leicht progrediente, mässiggradige Spinalkanalstenosen LWK 2/3 und LWK 3/4 ergeben
hat (vgl. S. 1 des Berichtes). In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 26.
August 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August
2025; Datum der Postaufgabe) wurden dieselben Diagnosen angeführt. Diesen
Bericht hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 29. August 2025 (Datum
des Einganges) zukommen lassen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1.
September 2025 an das Gericht). Diese nach Verfügungserlass (26. März
2025) ergangenen medizinischen Erhebungen sind jedoch – wie dargetan wurde – im
vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin sich
– nach Einholung einer Stellungnahme des RAD – dazu bereit erklärt, den Bericht
vom August 2025 als Neuanmeldung per 29. August 2025 anzunehmen und eine
materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. das Schreiben vom 29. September 2025 mit
beiliegender Stellungnahme des RAD vom 22. September 2025, in der eine
polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfohlen wird). Gleichermassen
hat sie sich auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. Oktober 2025 geäussert
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu
behaften.
3.
3.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: