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Entscheid

IV.2025.45

Neuanmeldung

23. Oktober 2025Deutsch21 min

März 2018 von Portugal in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Ab dem 1. Mai 2018

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.45

Verfügung vom 26. März 2025

Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, reiste im

März 2018 von Portugal in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Ab dem 1. Mai 2018

(bis Ende Juli 2020; vgl. IV-Akte 9.8) arbeitete sie Teilzeit als

Reinigungskraft für die B____ AG (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende

[IV-Akte 12]; IV-Akte 17; siehe auch die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 9.44]). Im

Juni und Juli 2018 war die Beschwerdeführerin ausserdem – ebenfalls als

Reinigungskraft – für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2).

b) Am 2. Februar 2020 stürzte die Beschwerdeführerin während

der Arbeit (vgl. Schadenmeldung UVG; IV-Akte 9.44) und zog sich dabei eine BWK12-Fraktur

Typ A1 zu (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 1). Zur Behandlung wurde eine konservative

Behandlung (Versorgung mit einem 3-Punkte-Korsett) angeordnet (vgl. u.a. den

Bericht des D____spitals, Spinale Chirurgie, vom 14. März 2020; IV-Akte 11, S.

11).

c) Am 5. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende

Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. So erfolgte namentlich ein

Beizug der SUVA-Akten. Gestützt darauf wurde Ende August 2021 eine

Eingliederung als aktuell nicht möglich erachtet (vgl. den Abschlussbericht

Frühintervention vom 30. August 2021; IV-Akte 15). Die IV-Stelle forderte in

der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den

Bericht von Dr. E____ vom 2. September 2022 [IV-Akte 34] und den undatierten

Bericht des D____spitals, Anästhesiologie, zuzüglich Beilagen [IV-Akte 35])

und holte immer wieder die in der Zwischenzeit ergangenen SUVA-Akten ein (dabei

u.a. die ärztliche Kurzbeurteilung von Dr. F____ vom 14. Juni 2022 [IV-Akte

41.51], die Schätzung des Integritätsschadens vom 14. Juni 2022 [IV-Akte 42.52],

das Schreiben betr. Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per

Ende August 2022 [IV-Akte 27], die ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom

22. November 2022 [IV-Akte 42.13] sowie die Verfügung der SUVA vom 29. November

2022, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und eine

Integritätsentschädigung von 20 % zugestanden worden war [IV-Akte 42.9]).

d) Anschliessend liess die IV-Stelle den Regionalen

ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Situation Stellung nehmen (vgl. die

Stellungnahme von Dr. G____ vom 20. Februar 2023; IV-Akte 49). Von der

Beschwerdeführerin forderte sie den ausgefüllten Fragebogen betreffend

Haushalt/Erwerb an (vgl. IV-Akte 55, S. 2 ff.). Am 22. Mai 2023 nahm sie

eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023; IV-Akte 59).

Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit, man gedenke, ihr ab Februar 2021 bis September 2022 eine ganze Rente

zuzusprechen und ab Oktober 2022 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 62,

S. 2 ff.). Am 13. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72). Diese blieb unangefochten und

erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.

e) Am 3. Dezember 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 79). Am

6. Januar 2025 nahm Dr. G____ Stellung zur medizinischen Situation (vgl.

IV-Akte 85). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit, man gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht

einzutreten (vgl. IV-Akte 86). Am 5. Februar 2025 äusserte sich Dr. H____ dazu

(vgl. IV-Akte 87). In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. G____ die

Stellungnahmen vom 17. Februar 2025 und vom 25. März 2025 ein (vgl. IV-Akten 89

und 92) und erliess am 26. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

a) Am 9. April 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

gegen die Verfügung vom 26. März 2025 bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben.

Sinngemäss wird die Zusprechung von Leistungen beantragt. Des Weiteren ersucht die

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der

Eingabe hat sie eine Terminbestätigung der I____klinik (betr. die nächste

Konsultation vom 28. März 2025) beigelegt. Die Beschwerde (inklusive

Beilage) wird zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

übermittelt.

b) Am 12. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht eine von ihr unterzeichnete Beschwerde zukommen

(vgl. dazu die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 23. und 30. April 2025).

c) Am 20. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht eine Übersicht über die anstehenden

Konsultationen in der I____klinik zukommen.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Am 23. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) reicht die

Beschwerdeführerin einen Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Februar

2025.

ein. Des Weiteren ersucht sie um Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

f) Am 30. Juni 2025 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht einen weiteren Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Juni 2025

zukommen.

g) Eine Replik reicht die Beschwerdeführerin innert Frist

nicht ein.

h) Am 28. August 2025 (Datum der Postaufgabe) lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Sprechstundenbericht der I____klinik

vom 26. August 2025 zukommen. Ein Exemplar dieses Berichtes wird dem

Gericht auch von der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 1. September 2025 an das Gericht).

i) Mit Schreiben vom 26. September 2025 lässt die

Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 22.

September 2025 zukommen. Gleichzeitig teilt sie mit, man sei bereit, den

Bericht der I____klinik vom 26. August 2025 als Neuanmeldung per 29. August

2025.

(Datum des Einganges) entgegenzunehmen und entsprechende Abklärungen zu

tätigen.

j) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22.

Oktober 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

III.

a) Am 23. Oktober 2025 findet eine mündliche

Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An

dieser nehmen die Beschwerdeführerin sowie MLaw J____ als Vertreterin der Beschwerdegegnerin

teil. Als Dolmetscherin (Portugiesisch) amtet K____.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung der

Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll

sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 26. März 2025 (IV-Akte 93) gestützt auf die vorliegenden

Akten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024

nicht eingetreten ist.

2.2

2.2.1

Eine Neuanmeldung nach vorangegangener

Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder

Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person

eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht

(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August

2024.

E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht

eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.

keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss

(BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024

vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen

einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der

versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit

Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum Tragen,

nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der

letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E.

4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die

Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3). Die Zusprache einer

Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt somit eine anspruchserhebliche Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven

Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter

Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann.

Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich

relevante Änderung dar (BGE 147 V 161, 164 E. 4.2).

2.2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an

den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass

für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7; Urteil des

Bundesgerichts 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2024

vom 29. August 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind,

hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 149 V 177, 181 E. 4.3.2). Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren

hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der

Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot. Ein erst in einem späteren Verfahrensstadium eingereichter

Arztbericht ist daher nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren

in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchführte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).

2.3

2.3.1

Der Verfügung vom 13. Dezember 2023 (IV-Akte 72), mit

welcher der Beschwerdeführerin ab Februar 2021 bis September 2022 eine ganze

Rente zugesprochen und ab Oktober 2022 ein Rentenanspruch verneint worden war,

lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. G____

vom 20. Februar 2023 (IV-Akte 49) zugrunde. Vorliegend waren im Zeitpunkt

der Beurteilung von Dr. G____ u.a. Berichte von Dr. E____ (c/o L____), Berichte

der I____klinik und die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. F____.

2.3.2

Im Ausdruck der "Diagnose- und Problemliste"

von L____ vom 28. Mai 2020 waren folgende Diagnosen angeführt worden:

Deckplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung oder sekundäre

Dislokation BWK12 AO Typ AI nach Sturz am 2. Februar 2020; Polypenknospen Kolon

(low grade) und Sigmadivertikulose (Kolonoskopie Dezember 2019); arterielle

Hypertonie (ED August 2019); Dyslipidämie (ED August 2019), Rhizarthrose (ED

Juli 2019); Fibromyalgie; Asthma Bronchiale; Rhinitis allergica; Appendektomie

mit 42 Jahren (vgl. IV-Akte 3, S. 3 f.). Im Bericht vom 28. Juni 2020 (IV-Akte

11, S. 2-5) hatte Dr. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten:

Deckplattenimpressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung oder sekundäre

Dislokation BWK12 AO Typ AI nach Sturz am 2. Februar 2020; gemäss Patientin

Diagnose einer Fibromyalgie in Portugal; Rhizarthrose (ED Juli 2019). In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____

angeführt: arterielle Hypertonie (ED August 2019); Dyslipidämie (ED August

2019), Rhizarthrose (ED Juli 2019); Asthma Bronchiale (Diagnose mit 31

Jahren); Rhinitis allergica (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Im Bericht vom 26. Mai 2022 (IV-Akte 42.56) hatte Dr. E____

schliesslich festgehalten, es finde regelmässig

eine psychiatrische Sprechstunde auf Spanisch/Portugiesisch bei Dr. M____ statt.

Bezweckt werde damit, das chronische Schmerzsyndrom besser in den Griff zu

bekommen und die reaktive Depression zu behandeln. Die Patientin bedauere, dass

es ihr noch nicht bessergehe, sie würde gerne wieder arbeiten können, wenn sie

keine Schmerzen hätte (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 2.

September 2022 (IV-Akte 34) hatte Dr. E____ dargetan, es sei keine Besserung

der chronischen Rückenbeschwerden eingetreten. Die Depression habe sich

verschlimmert (vgl. IV-Akte 34, S. 4 und S. 8). Einen Bericht vom behandelnden

Psychiater (Dr. M____) habe sie nicht erhalten. Gleiches gelte auch für die I____klinik

(IV-Akte 34, S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin

offenbar während sechs Monaten bei Dr. M____ in Therapie befunden hatte und

dass die Therapie im August 2022 geendet hatte, weil sich der Psychiater hatte

pensionieren lassen (vgl. IV-Akte 55, S. 3). Diese Angabe machte die

Beschwerdeführerin auch anlässlich der Befragung durch das Gericht (vgl. das

Verhandlungsprotokoll).

2.3.3

SUVA-Arzt Dr. F____ war in seiner Beurteilung vom 14.

Juni 2022 (IV-Akte 42.51) – im Nachgang an eine von ihm veranlasste

Röntgenabklärung (vgl. den Bericht vom 12. Mai 2022; IV-Akte 42.58) – zur

Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführerin aus rein unfallkausaler Sicht

ein vollzeitiges Pensum zumutbar sei. Im Wesentlichen hatte Dr. F____

diesbezüglich dargetan, möglich seien der Beschwerdeführerin noch leichte bis

mittelschwere körperliche Tätigkeiten bis maximal 15 Kilogramm. Zumutbar sei

eine Arbeit, die überwiegend gehend, stehend und sitzend verrichtet werden

könne. Es sollte aufgrund der in kyphotischer Fehlstellung ausgeheilten BWK

12-Fraktur eine wechselbelastende Tätigkeit (Wechsel zwischen

gehender/stehender und sitzender Arbeit) gewährleistet sein. Vermieden werden

sollten wirbelsäulenbedingt Tätigkeiten in überwiegende Wirbelsäulenzwangshaltungen

wie Armvorhalten, Oberkörpervorneige und häufiges Bücken. Regelmässiges

beziehungsweise häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sei

grundsätzlich nicht mehr zumutbar. In Ausnahmefällen könne eine

Gewichtsbelastung über 15 Kilogramm kurzzeitig toleriert werden, jedoch nicht

dauerhaft. Als Raumpflegerin sei die Versicherte nicht mehr einsatzfähig

aufgrund der rein stehenden und gehenden Tätigkeit ohne Gewährleistung einer

Wechselbelastung und aufgrund der häufigen Wirbelsäulenzwangshaltungen wie

Oberkörpervorneige und häufigem Bücken sowie Armvorhalte (vgl. S. 2 der

Stellungnahme). Dr. F____ hatte folgende Diagnosen gestellt: chronische

sekundäre muskuloskelettale Schmerzen nach BWK 12-Fraktur, nach Sturz am 2.

Februar 2020; Zustand nach stationärer Rehabilitationsmassnahme im N____Spital;

Status post interventionelle Schmerztherapie mittels Ultraschall-gesteuerter

Triggerpunkt Infiltration paravertebral links zwischen Th10 und Th12 vom August

2021.

(kein analgetischer Effekt); Statuts post CT-gesteuerter Infiltration des

Interdiskalraumes Th11/Th12 vom März 2021 (kein analgetischer Effekt). Als

nicht unfallkausale Diagnosen hatte Dr. F____ im Wesentlichen angegeben:

Fibromyalgie, Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 der

Stellungnahme). Seine Einschätzung hatte er in der Beurteilung vom 22. November

2022.

(IV-Akte 42.13) nochmals bestätigt.

2.3.4

Im Bericht der I____klinik vom 27. September 2022

(IV-Akte 42.27, S. 3 ff.) waren folgende Diagnosen festgehalten worden: (1.).

Fibromyalgiesyndrom, ED 2019; (2.) chronische rezidivierende

Thorakolumbalgien bei (a.) Status nach BWK 12-Fraktur Februar 2020, (b.) diskoligamentäre

Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit Stauchung der Cauda equina, insbesondere

im Segment L4/5 (MRI vom 8. September 2022, Bilddiagnostik), (c.) Status nach

CT-gesteuerter Infiltration Th11/12 März 2021, Status nach

ultraschallgesteuerter Triggerpunktinfiltration paravertebral links (Th 10 und

12) August 2021; (3.) grenzwertige Osteopenie linker Schenkelhals; (4.) 25-OH-Vitamin

D-Mangel; (5.) vorbefundlich reaktive Depression; (6.) Rhizarthrose

linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente

Polyarthritis; (7.) Hyperurikämie; (8.) moderate Hyponatriämie, DD: unter

diuretischer Therapie; (9.) Status nach Covid 19-lnfektion März 2022; (10.)

Status nach Appendektomie 2006; (11.) anamnestisch Asthma bronchiale; (12.) vorbefundlich

Dyslipidämie; (13.) vorbefundlich diskret und isoliert erhöhte g-GT und

(14.) arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 des Berichtes).

2.3.5

Im Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 46) hatte Dr. E____

wiederum folgende Diagnosen angegeben: Fibromyalgie; chronische Lumbalgie bei Status

nach inkompletter Berstungsfraktur BWK12 nach Sturzereignis am 2. Februar 2020,

schmerzbedingte Dysfunktionalität; Depression mittelgradig (Rezidive 2020,

reaktiv auf Unfall); Osteopenie, ED September 2022; Rhizarthrose linksbetont (ED

Juli 2019); arterielle Hypertonie ED August 2019; Dyslipidämie ED August 2019;

Asthma bronchiale, ED mit 31 Jahren; Rhinitis allergica. Für mittelschwere bis

schwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In

angepassten leichten Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vgl. S. 1

f. des Berichtes).

2.3.6

Dr. G____ hatte schliesslich in seiner Beurteilung vom

20.

Februar 2023 (IV-Akte 49) klargestellt, die Beschwerdeführerin sei

seit dem Unfall vom 2. Februar 2020 nicht mehr arbeitsfähig in der

angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wie von der SUVA

festgehalten) bestehe seit dem 15. Juni 2022 wieder eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme). Weitere – unfallfremde – Leiden

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die Fibromyalgie sei nur

aus der Vorgeschichte bekannt. Unterlagen dazu existierten nicht. Es finde

keinerlei Behandlung statt und eine Arbeitsunfähigkeit-auslösende Wirkung bis

zum Unfall liege nicht vor. Auch die weiteren (oft vorbestehenden) Diagnosen

seien für die Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit nicht von Relevanz.

Insbesondere die reaktive depressive Lage, die nur im aktuellsten

hausärztlichen Bericht (Scan 9. Februar 2023) in der Auflistung auftauche,

unterstehe keiner fachärztlichen Diagnostik und Therapie. Die Arbeitsunfähigkeit

sei allein durch die Rückenbeschwerden nach Unfall bedingt, so dass auf die SUVA-Beurteilung

abgestellt werden könne (vgl. S. 6 der Stellungnahme). Damit hatte sich Dr. G____

auf die Beurteilung von Dr. F____ vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 42.51; Erwägung 2.3.3.

hiervor) gestützt, welche vom SUVA-Arzt am 22. November 2022 bestätigt worden

war (vgl. IV-Akte 42.13).

2.3.7

Ausgehend von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in angepasster Arbeit im Juni 2022 (Zeitpunkt der Beurteilung

durch den SUVA-Arzt Dr. F____) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Dezember 2023 (IV-Akte 72) ab Oktober 2022 (Ablauf einer Dreimonatsfrist der

Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) einen weiteren Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint resp. die ab Februar 2021 (Ablauf des Wartejahres;

Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) zugestandene ganze Rente eingestellt.

2.4

2.4.1

In Bezug auf die Zeit nach Verfügungserlass im Dezember 2023

ergibt sich Folgendes aus den Akten: Im Sprechstundenbericht der I____klinik

vom 18. Juni 2024 (IV-Akte 77) wurden folgende Diagnosen – jetzt weitgehend

alle als Dauerdiagnose bezeichnet – angeführt: (1.). Fibromyalgiesyndrom, ED 2019; (2.) chronische

rezidivierende Thorakolumbalgien bei (a.) Status nach BWK 12-Fraktur Februar

2020, diskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit Stauchung der

Cauda equina, insbesondere im Segment L4/5 (MRI vom 8. September 2022,

Bilddiagnostik), Status nach CT-gesteuerter Infiltration Th11/12 März 2021, Status

nach ultraschallgesteuerter Triggerpunktinfiltration paravertebral links (Th 10

und 12) August 2021; (3.) Cervikalsyndrom,

segmentale Kyphosierung HWK 4-7, Facettenarthrosen der unteren HWS mit geringen

Bandscheibenprotrusionen HWK 5-7 (MRI vom 10. März 2023); (4.) 25-OH-Vitamin D-Mangel; (5.) vorbefundlich reaktive Depression; (6.) Rhizarthrose

linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente

Polyarthritis; (7.) Hyperurikämie; (8.) moderate Hyponatriämie, DD: unter

diuretischer Therapie; (9.) Status nach Covid 19-lnfektion März 2022; (10.)

Status nach Appendektomie 2006; (11.) anamnestisch Asthma bronchiale; (12.) vorbefundlich

Dyslipidämie; (13.) vorbefundlich diskret und isoliert erhöhte g-GT und

(14.) arterielle Hypertonie (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren wurde im

Sprechstundenbericht klargestellt, bei der Patientin bestehe aktuell ein

ausgeprägter wide-spread-pain, der über die degenerativen Veränderungen, die

vorbefundlich im Bereich der Wirbelsäule nachgewiesen worden seien, auch in den

Kontext des bestehenden Fibromyalgiesyndroms einzuordnen sei (vgl. S. 2 des

Berichtes).

2.4.2

In Bezug auf die Behandlung ergibt sich aus den Akten, dass

namentlich (weiterhin) im Wesentlichen Physiotherapie verordnet wurde (vgl.

insb. die Verordnungen vom 19. März 2024 [IV-Akte 75] und vom 18. Juni 2024

[IV-Akte 76]). Nebst den grundsätzlich wöchentlichen Physiotherapieterminen in

der I____klinik (vgl. IV-Akte 74, S. 1) fanden (weiterhin) Konsultationen bei

Dr. O____ in der I____klinik statt (u.a. am 5. März 2024 [IV-Akte 73, S. 3], am

11.

Juni 2024 [IV-Akte 74, S. 1], am 13. August 2024 [IV-Akte 76, S. 2]).

2.4.3

Am 6. Januar 2025 nahm Dr. P____ vom RAD Stellung zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 85). Er machte geltend, im erneuten

Gesuch werde die bereits bekannte Schmerzproblematik bei gleichbleibenden

Diagnosen (inkl. Fibromyalgie) ohne erkennbare wesentliche Veränderung und ohne

weitergehende resp. ausgebaute therapeutische Massnahmen und ohne weitere Abklärungsmassnahmen

präsentiert. Eine wesentliche Verschlechterung sei nicht thematisiert worden.

Neue Diagnosen, die nicht bereits in den Vorakten existierten, würden sich

keine finden.

2.5

Dieser Einschätzung von Dr. P____ kann gefolgt werden. Aus den bis

zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Akten (vgl. Erwägung

2.2.2

hiervor) ergeben sich keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

resp. eine relevante Veränderung der Befundlage. Daran vermag die Stellungnahme

von Dr. H____ vom 5. Februar 2025 nichts zu ändern. Denn die Hausärztin der

Beschwerdeführerin führte darin im Ergebnis dieselben Diagnosen an wie sie im Bericht

der I____klinik vom 18. Juni 2024 (IV-Akte 77; Erwägung 2.4.1. hiervor) festgehalten

wurden (vgl. IV-Akte 87). Die I____klinik erwähnte ihrerseits im Bericht vom

18.

Juni 2024 dieselben Diagnosen wie früher (vgl. den Bericht vom 27.

September 2022; IV-Akte 42.27, S. 3 ff.; Erwägung 2.3.3. hiervor). Neu

angeführt wurde von Dr. H____ letztlich einzig die Adipositas Grad I (BMI

34), ED November 2023. Diesbezüglich kann ohne Weiteres Dr. P____ gefolgt

werden, der mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 ausführte, die Adipositas

Grad I, die arterielle Hypertonie, der Status nach Covid-19 vor Jahren, die

erhöhten Blutfette und Weiteres seien für die bisher angenommene, angepasste

Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend (vgl. IV-Akte 89, S. 2). Auch aus dem

Sprechstundenbericht der I____klinik vom 20. Februar 2025 (IV-Akte 90) ergibt

sich kein Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Veränderung

der Befundlage. Insbesondere lauten die Diagnosen (als

"Dauerdiagnosen" bezeichnet) im Wesentlichen gleich wie früher (vgl.

S. 1 f. des Berichtes). Leicht abweichend wird neu die Diagnose "Rhizarthrose

linksbetont, inzipiente (erosive) Fingerpolyarthrose, DD: inzipiente

Polyarthritis (Dauerdiagnose)" angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Eine

Änderung der Befundlage lässt sich jedoch daraus und auch aus der Tatsache,

dass wegen des ausgeprägten Leidensdruckes am 20. Februar 2020 eine

Arthrosesonografie der Hände und daraufhin probatorisch eine Steroidabgabe

(wegen der geltend gemachten Schmerzen in den Händen) erfolgt ist (vgl. ebenfalls

S. 1 des Berichtes), nicht ableiten. Ergänzend kann auf die Stellungnahme von

Dr. G____ vom 25. März 2025 (IV-Akte 92) verwiesen werden. Schliesslich

vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung durch das

Gericht gemachten Angaben (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll) nicht zu einem

anderen Ergebnis zu führen.

2.6

Eine relevante Änderung der Befundlage erscheint damit nicht als

hinreichend glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 26. März 2025 (IV-Akte 93) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu

Recht auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug nicht

eingetreten.

2.7

Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht am 20. Mai 2025 (Datum der

Postaufgabe) eine Übersicht über die anstehenden Konsultationen in der I____klinik

zukommen lassen. Daraus ergibt sich, dass seit Mai 2025 wöchentliche

Injektionen stattfinden. In einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2025 hat die

Beschwerdeführerin einen Bericht der I____klinik vom 20. Juni 2025 eingereicht.

Darin wurde neu in der Diagnoseliste

angeführt: "undifferenzierte Polyarthritis, a.e. seronegative rheumatoide Arthritis

(ED Februar 2025), Therapie: Februar 2025 probatorische Steroidgabe mit

Steroidsensibilität, seit Mai 2025 Methotrexat 15 mg sc./Woche." Des

Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass am 2. Juni 2025 ein MRI der LWS

leicht progrediente, mässiggradige Spinalkanalstenosen LWK 2/3 und LWK 3/4 ergeben

hat (vgl. S. 1 des Berichtes). In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 26.

August 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August

2025; Datum der Postaufgabe) wurden dieselben Diagnosen angeführt. Diesen

Bericht hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 29. August 2025 (Datum

des Einganges) zukommen lassen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

1.

September 2025 an das Gericht). Diese nach Verfügungserlass (26. März

2025) ergangenen medizinischen Erhebungen sind jedoch – wie dargetan wurde – im

vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin sich

– nach Einholung einer Stellungnahme des RAD – dazu bereit erklärt, den Bericht

vom August 2025 als Neuanmeldung per 29. August 2025 anzunehmen und eine

materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. das Schreiben vom 29. September 2025 mit

beiliegender Stellungnahme des RAD vom 22. September 2025, in der eine

polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfohlen wird). Gleichermassen

hat sie sich auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. Oktober 2025 geäussert

(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu

behaften.

3.

3.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: