IV.2025.47
Neuanmeldung: Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
19. August 2025Deutsch18 min
86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.47
Verfügung vom 17. April 2025
Neuanmeldung: Keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bis Mai
2015 als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 10. Mai
2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.). Im Januar 2016 meldete er sich infolge eines im
Juli 2013 erlittenen Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. Unter anderem zog sie fortlaufend die Akten des
Unfallversicherers bei und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten
(rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. B____ und Dr. med. C____
vom 6. April 2017, IV-Akte 52 und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte
86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den
Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
in leidensangepasster Tätigkeit auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18%
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.15 vom 17. August 2020 (IV-Akte 112) ab.
b) Im September 2021 (IV-Akte 123) meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein zweites Mal bei der
Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenprüfung. Mit
Verfügung vom 26. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft
dargelegter Verschlechterung auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 139). Eine
dagegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022
(IV-Akte 154) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Wiederanmeldung
einzutreten und weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des
Verdachts auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung und einer
Autismus-Spektrum-Störung vorzunehmen.
c) Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin weitere
medizinische Unterlagen bei. So etwa einen Bericht der D____ vom 30. Januar
2023 (IV-Akte 171 S. 5 ff.), der Klinik E____ vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 174)
sowie der F____ vom 1. Juni 2023 (IV-Akte 171 S. 2 ff.) und veranlasste eine
polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Gutachten der MEDAS [...] vom 30. April
2024, IV-Akte 190). Gestützt darauf stellt sie dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 14. Oktober 2024 (IV-Akte 198) auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 16% die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht.
Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi liess sich der Beschwerdeführer zum
vorgesehen Vorbescheid vernehmen (Eingabe vom 26. Oktober 2024, IV-Akte 202).
Nachdem sie das Dossier ihrem RAD nochmals zur Stellungnahme unterbreitet hatte
(vgl. dessen Einschätzung vom 6. März 2025, IV-Akte 205), erliess die
Beschwerdegegnerin am 17. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 209).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi erhebt
der Beschwerdeführer am 30. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.
April 2025 und ersucht um deren Aufhebung. Er beantragt, es sei ihm die
gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen, eventualiter sei der rechtserhebliche
Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten abzuklären, oder die Sache zur weiteren
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 9. Juli 2025 um
Zustellung eines Berichts der D____ vom 21. Februar 2025, auf den der
Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt.
Am 17. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der D____
vom 21. Februar 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen
Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 5. August 2025 lässt sich die
Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht vernehmen und reicht eine Stellungnahme
ihres RAD vom 5. August 2025 ein. Dieser wird wiederum dem Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung zugestellt. Innert Frist bis zum 15. August 2025 ist von dessen Seite
keine Stellungnahme eingegangen.
III.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 19. August 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nachdem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Urteil
IV.2020.15 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2020
rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete er sich am 27. September 2021
erneut mit einem Leistungsgesuch an (IV-Akte 123) und legte diesem einen
Bericht des Orthopäden Dr. med. G____ vom 14. September 2021 (IV-Akte 124) bei.
Der RAD konnte darin keine richtungsweisende Verschlechterung erkennen (vgl.
Stellungnahme vom 26. November 2021, IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin stellte
infolgedessen das Nichteintreten auf das neue Gesuch in Aussicht (vgl.
Vorbescheid vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 128). Ein weiterer Bericht des Dr.
med. G____ erfolgte am 4. Januar 2022 (IV-Akte 131), in welchem er sinngemäss
eine Begutachtung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung
empfahl, da aus seiner Sicht das Schmerzbild und die Funktionseinschränkungen
progredient verlaufen würden. Mit Bericht der F____ vom 18. Januar 2022
(IV-Akte 132) attestierte die Psychiaterin Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Diagnosen einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer
mittelschweren depressiven Episode (F32.1), einer somatoformen Funktionsstörung
des kardiologischen Systems (F45.2), einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung des
Erwachsenenalters (F90.0), des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung
(ASS), hierbei Symptome einer wahnhaften Störung (F84.0) sowie einer
nichtorganisch bedingten Insomnie (F51.0). Der RAD konnte auch darin mangels
substanzieller Aussagen zum Gesundheitszustand keine sachlichen neuen Aspekte
erkennen, die seiner Ansicht nach zu einer veränderten Einschätzung der
Sachlage aus psychiatrischer Sicht führen könnten (vgl. Stellungnahme vom 20.
April 2022, IV-Akte 137). Am 12. Mai 2022 erging ein weiterer Bericht der
Psychiaterin Dr. med. H____ (IV-Akte 144), mit dem sie auf die Einschätzung des
RAD reagierte. Im Rahmen des gegen die daraufhin am 26. April 2022 ergangene
Nichteintretensverfügung (IV-Akte 139) angehobenen Beschwerdeverfahrens anerkannte
die Beschwerdegegnerin weiteren medizinischen Abklärungsbedarf (vgl.
Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022, IV-Akte 149). Vom Präsidenten des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde sie mit einzelrichterlichem
Entscheid IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022 verpflichtet, auf das Revisionsgesuch
einzutreten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen. Dabei
standen die im Bericht von Dr. med. H____ vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132)
erstmals erwähnten Diagnosen der einfachen Aufmerksamkeitsstörung des
Erwachsenenalters und der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung im Fokus,
die eine Verschlechterung zumindest als glaubhaft dargetan erscheinen liessen. Gestützt
auf das von ihr daraufhin veranlasste MEDAS-Gutachten (IV-Akte 190) nimmt die
Beschwerdegegnerin weiterhin den Standpunkt ein, beim Beschwerdeführer bestehe auf
der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensangepasste Tätigkeiten nach
wie vor ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das
psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig. Gerade in Bezug auf die
Diagnose ADHS seien die Akten unvollständig, die Gutachter hätten sich nicht
entsprechend mit Vorberichten dokumentiert (vgl. Beschwerde Ziff. 8.). Ferner
entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters.
Gestützt auf eine umstrittene SFSS-Testung werde ihm Aggravation unterstellt
und dementsprechend sei die Indikatorenprüfung nicht ordnungsgemäss
durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. 10).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2
3.2.1
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.2
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich
der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine –
nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.4
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
3.3
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Dispositiv
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.
Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und
bejahendenfalls, inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen
Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es
ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig
präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017
vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.
4.1.
4.1.1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) wurden
Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit freiem
Positionswechsel (stehend, gehend und sitzend) zu 70% zumutbar.
4.1.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich der
Entscheid auf die bidisziplinäre Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. B____
und den Psychiater Dr. med. C____ (vgl. Gutachten vom 6. April 2017, IV-Akte 52
und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte 86). Die Arbeitsfähigkeit wurde
von den Gutachtern damals aufgrund einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht als zu 30% eingeschränkt beurteilt.
Abschliessend wurde festgehalten, es könne keine depressive Episode diagnostiziert
werden und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der
Vergangenheit entscheidende psychiatrische Diagnosen zu stellen gewesen seien.
Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer damals die Ausübung
einer leidensadaptierten Arbeit mit einem Vollzeitpensum zugemutet, wobei
aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und des verlangsamten Arbeitstempos ein um
20% vermindertes Rendement zugestanden wurde (vgl. IV-Akte 52 S. 60). In ihrem
Verlaufsgutachten bestätigten die Gutachter zwei Jahre später aus
rheumatologischer Sicht eine stabile Situation. Aus psychiatrischer Sicht sahen
sie eine geringfügige Verschlechterung hin zu einer leichtgradig ausgeprägten
depressiven Episode, was jedoch ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit
blieb (vgl. VI-Akte 86 S. 14).
4.2.
Vorliegend geht es demnach darum, zu prüfen, ob im Vergleich zur
damaligen Beurteilung der Rentenberechtigung eine revisionsrelevante
Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei stehen
die Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung und ASS im Fokus.
4.3.
4.3.1. Die behandelnde Psychiaterin in der F____, H____, erwähnte in
ihrem Bericht vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132) die Diagnosen einer einfachen
Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (F90.0) und den Verdacht auf eine
ASS mit Symptomen einer wahnhaften Störung (F84.0) erstmals und empfahl entsprechende
Abklärungen, dies auch im Hinblick auf eine abgestimmte Therapie zur
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Sie
erachtete den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer
Sicht aufgrund seiner mangelnden Ressourcen im Umgang mit Stress und mit sich
ändernden Situationen als zu 100% arbeitsunfähig. Im Mai 2022 begründete die
behandelnde Psychiaterin ihre diagnostische Einschätzung eingehender und führte
zusammenfassend aus, aufgrund der Komplexität der psychischen Erkrankung und
der bisher nicht adäquaten Behandlungsform sei eine Chronifizierung des
Schmerzerlebens eingetreten, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig
(vgl. Bericht vom 12. Mai 2022, IV-Akte
144).
4.3.2. Die D____, wohin der Beschwerdeführer von
seiner behandelnden Psychiaterin zur Abklärung einer ASS Ende 2022 überwiesen
worden war, berichtete am 30. Januar 2023, die erhobenen Daten würden die
Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht zulassen (IV-Akte 171 S. 5 ff., insbes.
S. 11). Ebenso konnten während des stationären Aufenthalts in der E____, den
der Beschwerdeführer vorzeitig abbrach, die Verdachtsdiagnosen ADHS und ASS
nicht bestätigt werden (vgl. Austrittsbericht vom 8. Februar 2023, IV-Akte 171 S.
14). Dr. med. H____ berichtete daraufhin am 1. Juni 2023, der Beschwerdeführer
stehe seit dem 15. Februar 2023 nicht mehr in ihrer Behandlung. Er leide unter
einer wahnhaften Symptomatik, während des Aufenthalts in der E____ habe er deutliche
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Therapie bei ihr sei aufgrund fehlender Therapie- und Veränderungsmotivation
vorerst sistiert. Den psychischen Gesundheitszustand beurteilte sie als
sich verschlechternd (vgl. IV-Akte 171 S. 2 ff.).
4.4.
4.4.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte die MEDAS [...]
am 30. April 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 190).
4.4.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens hielt
fest, wohl sei der Beschwerdeführer psychisch belastet, jedoch seien keine
depressiven Symptome vorhanden, lediglich eine etwas herabgesetzte
Motivationslage. Der Beschwerdeführer selbst erachte seine psychischen Probleme
nicht als vordergründig und gebe keine Funktionseinbussen aus psychiatrischer
Sicht an. Er sei kognitiv unauffällig, könne sich gut konzentrieren und die
Aufmerksamkeit sei ungestört. In der Interaktion sei er freundlich-zugewandt
(IV-Akte 190 S. 113). Er beklage vielmehr vordergründig die somatischen
Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen als belastend, wobei im Rahmen der
somatischen gutachterlichen Untersuchungen die angegebenen Beeinträchtigungen
nur teilweise ein erklärendes Korrelat gefunden hätten (vgl. IV-Akte 190 S. 111
f.). Von psychiatrischer Relevanz seien nunmehr die Diagnosen der
rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, beziehungsweise der chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei
depressive Symptomatik bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keine
antidepressive Medikation verordnet erhalten. Die Diagnosen Depression und
Schmerzstörung würden jedoch eine solche verlangen. Gemäss
Medikamentenspiegelbestimmung würden auch nicht oder nur unregelmässig
Analgetika eingenommen, was gegen eine wesentliche Schmerzausprägung spreche.
Diese Umstände, sowie die abgebrochenen Behandlungen würden für einen eher
niedrigen Leidensdruck und hochwahrscheinlich für eine nicht krankheitsbedingte
Motivation des Rentenbegehrens sprechen. Der Gutachter hob ferner ein hoch
auffälliges Ergebnis im strukturierten Fragenbogen simulierter Symptome (SFSS)
hervor, sowie die Tatsache, dass sich auch im Längsschnitt Inkonsistenzen
nachweisen liessen. Auf etwaige durchgeführte Testungen hinsichtlich ADHS im
Erwachsenenalter oder auch ein suspiziertes Asperger-Syndrom kann seines
Erachtens seriöserweise nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte 190 S. 112). Aus
psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen Gutachter
auf 100% geschätzt und festgehalten, es würden auch retrospektiv keine Hinweise
auf psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (IV-Akte
190 S. 114).
4.4.3. Gegenüber der Verfasserin des orthopädischen
Teilgutachtens berichtete der Beschwerdeführer von chronischen Beschwerden in
beiden Schultern, rechts betont zusammen mit Nackenschmerzen, sowie von in
beide Beine ausstrahlenden Lumbalgien, gelegentlich auch Hypästhesien, ferner
starke Hüftschmerzen und Schmerzen im rechten Ellbogen und Schmerzen in den
Langfingern rechts. Im Vordergrund würden die Probleme mit der rechten
Schulter, der linken Hüfte und mit den Nacken stehen. Er habe diese Beschwerden
verschlechternd seit 2013 (vgl. IV-Akte 190 S. 151 f.). Die Gutachterin führte
zusammenfassend aus, seit 2020 seien ein leichtes, rein sensibles CTS rechts,
links unauffällig, ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts EMG unauffällig, ein St.n.
Bursitis olecrani Ellbogen links seit 06.08.2021 ohne Trauma, ein St.n. Sturz
aufs Gesäss am 02.10.2020 mit Sacrumfraktur und Knochenödem, nicht disloziert,
ein St.n. Bursitis olecrani rechts, V.a. RM-Läsion, AC-Gelenksarthrose rechts,
DD Frozen Shoulder hinzugekommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bezeichnet sie die leicht eingeschränkte Schulterbelastbarkeit
rechts sowie das cervicospondylogene Schmerzsyndrom. Die Gutachterin hält fest,
es würden erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben des
Beschwerdeführers und den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden
bestehen. Einzig für die Beschwerden in der HWS und in der rechten Schulter
würde sich ein objektivierbares radiologisches Substrat finden (IV-Akte 190
S. 159). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, in einer leidensangepassten Arbeit könne
er eine Leistung von 80% erbringen. Im Vergleich zu den Vorgutachten aus den
Jahren 2017 und 2019 sei die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben.
4.4.4. Aus neurologischer Sicht liessen sich die Diagnosen des
leichtgradigen, rein sensiblen CTS rechts sowie eine Foraminalstenose HWK 5-7
mit Wurzelkompression C6 bds. Und C7 rechts ohne sensomotorische radikuläre
Ausfälle oder objektivierbare Reizzustände erheben (vgl. IV-Akte 190 S. 178
f.). Die objektivierbaren, leichten pathologischen Symptome wurden vom
Verfasser des neurologischen Teilgutachtens nicht als arbeitseinschränkend über
die orthopädische Einschätzung hinaus beurteilt (vgl. IV-Akte 190 S. 180 f.). Ebenso
konnten aus allgemein-internistischer Sicht keine Funktionseinbussen erhoben
werden (vgl. IV-Akte 190 S. 123).
4.4.5. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Begutachtenden
zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neu
hinzugetretenen orthopädischen Diagnosen in der Lage sein sollte, eine den
somatisch begründeten Einschränkungen angepasste Arbeit im Umfang von
mindestens 80% auszuüben. Die Einschränkung führen sie einzig auf die
muskuloskelettalen Diagnosen zurück (vgl. IV-Akte 190 S. 9).
4.5.
Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten eine
massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint,
so ist dies nicht zu beanstanden. Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art und überzeugt auch
inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet wird, äussert es sich
zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum eine Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. So legt es dar, welche Diagnosen in
orthopädischer Sicht neu hinzugekommen sind und begründet gleichzeitig, dass
diese ohne weitergehende Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit sind. Das
psychiatrische Teilgutachten wiederum äussert sich zur Kernfrage, namentlich
zum Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem
Autismus-Spektrum, und verneint deren Vorliegen in Übereinstimmung mit den
Vorberichten der D____ und der Klinik E____, die dem Gutachter entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 8) durchaus vorlagen (vgl.
IV-Akte 190 S. 76 f.). Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es im
vorliegenden Verfahren darum geht zu prüfen, ob im Vergleich zur letztmaligen
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eine Veränderung stattgefunden hat. Dabei
stand der von der behandelnden Psychiaterin aufgebrachte Verdacht einer
Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem Autismus-Spektrum im Fokus der
Abklärungen. Den dargelegten medizinischen Unterlagen kann entnommen werden,
dass sich dieser Verdacht nicht erhärten liess. Dass es aus Sicht der
behandelnden Psychiaterin womöglich zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs
einer depressiven Symptomatik zu subjektiv empfundenen, höhergradigen
Einschränkungen der Funktionsfähigkeiten kommen konnte, ist nicht
gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was insbesondere
mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49
invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. Die Kritik des
Beschwerdeführers, wonach die Gutachter befangen gewesen seien (vgl. Beschwerde
Ziff. 8 f.), zielt ins Leere. Nach objektiver Betrachtungsweise liegen keine
Gründe vor, die für eine Befangenheit der Begutachtenden sprechen würde.
Letztlich spricht auch die Tatsache, dass Dr. med. H____ die Behandlung mangels
Therapie- und Veränderungsmotivation sistiert hat, gegen einen massgeblichen
Leidensdruck.
4.6.
Zusammenfassend hat sich demnach die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum weder aus somatischer noch aus
psychischer Sicht dauerhaft und massgeblich verändert. Damit bleibt es beim
bisherigen Rechtszustand.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: