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Entscheid

IV.2025.47

Neuanmeldung: Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

19. August 2025Deutsch18 min

86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Marco Biaggi,

Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.47

Verfügung vom 17. April 2025

Neuanmeldung: Keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bis Mai

2015 als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 10. Mai

2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.). Im Januar 2016 meldete er sich infolge eines im

Juli 2013 erlittenen Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art. Unter anderem zog sie fortlaufend die Akten des

Unfallversicherers bei und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten

(rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. B____ und Dr. med. C____

vom 6. April 2017, IV-Akte 52 und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte

86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den

Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

in leidensangepasster Tätigkeit auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18%

ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.15 vom 17. August 2020 (IV-Akte 112) ab.

b) Im September 2021 (IV-Akte 123) meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein zweites Mal bei der

Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenprüfung. Mit

Verfügung vom 26. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft

dargelegter Verschlechterung auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 139). Eine

dagegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022

(IV-Akte 154) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Wiederanmeldung

einzutreten und weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des

Verdachts auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung und einer

Autismus-Spektrum-Störung vorzunehmen.

c) Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin weitere

medizinische Unterlagen bei. So etwa einen Bericht der D____ vom 30. Januar

2023 (IV-Akte 171 S. 5 ff.), der Klinik E____ vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 174)

sowie der F____ vom 1. Juni 2023 (IV-Akte 171 S. 2 ff.) und veranlasste eine

polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Gutachten der MEDAS [...] vom 30. April

2024, IV-Akte 190). Gestützt darauf stellt sie dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 14. Oktober 2024 (IV-Akte 198) auf der Grundlage eines

Invaliditätsgrades von 16% die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht.

Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi liess sich der Beschwerdeführer zum

vorgesehen Vorbescheid vernehmen (Eingabe vom 26. Oktober 2024, IV-Akte 202).

Nachdem sie das Dossier ihrem RAD nochmals zur Stellungnahme unterbreitet hatte

(vgl. dessen Einschätzung vom 6. März 2025, IV-Akte 205), erliess die

Beschwerdegegnerin am 17. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 209).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi erhebt

der Beschwerdeführer am 30. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17.

April 2025 und ersucht um deren Aufhebung. Er beantragt, es sei ihm die

gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen, eventualiter sei der rechtserhebliche

Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten abzuklären, oder die Sache zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 9. Juli 2025 um

Zustellung eines Berichts der D____ vom 21. Februar 2025, auf den der

Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt.

Am 17. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der D____

vom 21. Februar 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen

Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 5. August 2025 lässt sich die

Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht vernehmen und reicht eine Stellungnahme

ihres RAD vom 5. August 2025 ein. Dieser wird wiederum dem Beschwerdeführer zur

Vernehmlassung zugestellt. Innert Frist bis zum 15. August 2025 ist von dessen Seite

keine Stellungnahme eingegangen.

III.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 19. August 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nachdem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Urteil

IV.2020.15 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2020

rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete er sich am 27. September 2021

erneut mit einem Leistungsgesuch an (IV-Akte 123) und legte diesem einen

Bericht des Orthopäden Dr. med. G____ vom 14. September 2021 (IV-Akte 124) bei.

Der RAD konnte darin keine richtungsweisende Verschlechterung erkennen (vgl.

Stellungnahme vom 26. November 2021, IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin stellte

infolgedessen das Nichteintreten auf das neue Gesuch in Aussicht (vgl.

Vorbescheid vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 128). Ein weiterer Bericht des Dr.

med. G____ erfolgte am 4. Januar 2022 (IV-Akte 131), in welchem er sinngemäss

eine Begutachtung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung

empfahl, da aus seiner Sicht das Schmerzbild und die Funktionseinschränkungen

progredient verlaufen würden. Mit Bericht der F____ vom 18. Januar 2022

(IV-Akte 132) attestierte die Psychiaterin Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Diagnosen einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer

mittelschweren depressiven Episode (F32.1), einer somatoformen Funktionsstörung

des kardiologischen Systems (F45.2), einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung des

Erwachsenenalters (F90.0), des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung

(ASS), hierbei Symptome einer wahnhaften Störung (F84.0) sowie einer

nichtorganisch bedingten Insomnie (F51.0). Der RAD konnte auch darin mangels

substanzieller Aussagen zum Gesundheitszustand keine sachlichen neuen Aspekte

erkennen, die seiner Ansicht nach zu einer veränderten Einschätzung der

Sachlage aus psychiatrischer Sicht führen könnten (vgl. Stellungnahme vom 20.

April 2022, IV-Akte 137). Am 12. Mai 2022 erging ein weiterer Bericht der

Psychiaterin Dr. med. H____ (IV-Akte 144), mit dem sie auf die Einschätzung des

RAD reagierte. Im Rahmen des gegen die daraufhin am 26. April 2022 ergangene

Nichteintretensverfügung (IV-Akte 139) angehobenen Beschwerdeverfahrens anerkannte

die Beschwerdegegnerin weiteren medizinischen Abklärungsbedarf (vgl.

Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022, IV-Akte 149). Vom Präsidenten des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde sie mit einzelrichterlichem

Entscheid IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022 verpflichtet, auf das Revisionsgesuch

einzutreten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen. Dabei

standen die im Bericht von Dr. med. H____ vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132)

erstmals erwähnten Diagnosen der einfachen Aufmerksamkeitsstörung des

Erwachsenenalters und der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung im Fokus,

die eine Verschlechterung zumindest als glaubhaft dargetan erscheinen liessen. Gestützt

auf das von ihr daraufhin veranlasste MEDAS-Gutachten (IV-Akte 190) nimmt die

Beschwerdegegnerin weiterhin den Standpunkt ein, beim Beschwerdeführer bestehe auf

der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensangepasste Tätigkeiten nach

wie vor ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das

psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig. Gerade in Bezug auf die

Diagnose ADHS seien die Akten unvollständig, die Gutachter hätten sich nicht

entsprechend mit Vorberichten dokumentiert (vgl. Beschwerde Ziff. 8.). Ferner

entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters.

Gestützt auf eine umstrittene SFSS-Testung werde ihm Aggravation unterstellt

und dementsprechend sei die Indikatorenprüfung nicht ordnungsgemäss

durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. 10).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2

3.2.1

Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.2

Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich

der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine –

nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.4

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3).

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.

Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und

bejahendenfalls, inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen

Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es

ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig

präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017

vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.

4.1.

4.1.1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) wurden

Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit freiem

Positionswechsel (stehend, gehend und sitzend) zu 70% zumutbar.

4.1.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich der

Entscheid auf die bidisziplinäre Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. B____

und den Psychiater Dr. med. C____ (vgl. Gutachten vom 6. April 2017, IV-Akte 52

und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte 86). Die Arbeitsfähigkeit wurde

von den Gutachtern damals aufgrund einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht als zu 30% eingeschränkt beurteilt.

Abschliessend wurde festgehalten, es könne keine depressive Episode diagnostiziert

werden und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der

Vergangenheit entscheidende psychiatrische Diagnosen zu stellen gewesen seien.

Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer damals die Ausübung

einer leidensadaptierten Arbeit mit einem Vollzeitpensum zugemutet, wobei

aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und des verlangsamten Arbeitstempos ein um

20% vermindertes Rendement zugestanden wurde (vgl. IV-Akte 52 S. 60). In ihrem

Verlaufsgutachten bestätigten die Gutachter zwei Jahre später aus

rheumatologischer Sicht eine stabile Situation. Aus psychiatrischer Sicht sahen

sie eine geringfügige Verschlechterung hin zu einer leichtgradig ausgeprägten

depressiven Episode, was jedoch ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit

blieb (vgl. VI-Akte 86 S. 14).

4.2.

Vorliegend geht es demnach darum, zu prüfen, ob im Vergleich zur

damaligen Beurteilung der Rentenberechtigung eine revisionsrelevante

Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei stehen

die Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung und ASS im Fokus.

4.3.

4.3.1. Die behandelnde Psychiaterin in der F____, H____, erwähnte in

ihrem Bericht vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132) die Diagnosen einer einfachen

Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (F90.0) und den Verdacht auf eine

ASS mit Symptomen einer wahnhaften Störung (F84.0) erstmals und empfahl entsprechende

Abklärungen, dies auch im Hinblick auf eine abgestimmte Therapie zur

Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Sie

erachtete den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer

Sicht aufgrund seiner mangelnden Ressourcen im Umgang mit Stress und mit sich

ändernden Situationen als zu 100% arbeitsunfähig. Im Mai 2022 begründete die

behandelnde Psychiaterin ihre diagnostische Einschätzung eingehender und führte

zusammenfassend aus, aufgrund der Komplexität der psychischen Erkrankung und

der bisher nicht adäquaten Behandlungsform sei eine Chronifizierung des

Schmerzerlebens eingetreten, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten

Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig

(vgl. Bericht vom 12. Mai 2022, IV-Akte

144).

4.3.2. Die D____, wohin der Beschwerdeführer von

seiner behandelnden Psychiaterin zur Abklärung einer ASS Ende 2022 überwiesen

worden war, berichtete am 30. Januar 2023, die erhobenen Daten würden die

Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht zulassen (IV-Akte 171 S. 5 ff., insbes.

S. 11). Ebenso konnten während des stationären Aufenthalts in der E____, den

der Beschwerdeführer vorzeitig abbrach, die Verdachtsdiagnosen ADHS und ASS

nicht bestätigt werden (vgl. Austrittsbericht vom 8. Februar 2023, IV-Akte 171 S.

14). Dr. med. H____ berichtete daraufhin am 1. Juni 2023, der Beschwerdeführer

stehe seit dem 15. Februar 2023 nicht mehr in ihrer Behandlung. Er leide unter

einer wahnhaften Symptomatik, während des Aufenthalts in der E____ habe er deutliche

Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Therapie bei ihr sei aufgrund fehlender Therapie- und Veränderungsmotivation

vorerst sistiert. Den psychischen Gesundheitszustand beurteilte sie als

sich verschlechternd (vgl. IV-Akte 171 S. 2 ff.).

4.4.

4.4.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte die MEDAS [...]

am 30. April 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 190).

4.4.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens hielt

fest, wohl sei der Beschwerdeführer psychisch belastet, jedoch seien keine

depressiven Symptome vorhanden, lediglich eine etwas herabgesetzte

Motivationslage. Der Beschwerdeführer selbst erachte seine psychischen Probleme

nicht als vordergründig und gebe keine Funktionseinbussen aus psychiatrischer

Sicht an. Er sei kognitiv unauffällig, könne sich gut konzentrieren und die

Aufmerksamkeit sei ungestört. In der Interaktion sei er freundlich-zugewandt

(IV-Akte 190 S. 113). Er beklage vielmehr vordergründig die somatischen

Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen als belastend, wobei im Rahmen der

somatischen gutachterlichen Untersuchungen die angegebenen Beeinträchtigungen

nur teilweise ein erklärendes Korrelat gefunden hätten (vgl. IV-Akte 190 S. 111

f.). Von psychiatrischer Relevanz seien nunmehr die Diagnosen der

rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, beziehungsweise der chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei

depressive Symptomatik bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keine

antidepressive Medikation verordnet erhalten. Die Diagnosen Depression und

Schmerzstörung würden jedoch eine solche verlangen. Gemäss

Medikamentenspiegelbestimmung würden auch nicht oder nur unregelmässig

Analgetika eingenommen, was gegen eine wesentliche Schmerzausprägung spreche.

Diese Umstände, sowie die abgebrochenen Behandlungen würden für einen eher

niedrigen Leidensdruck und hochwahrscheinlich für eine nicht krankheitsbedingte

Motivation des Rentenbegehrens sprechen. Der Gutachter hob ferner ein hoch

auffälliges Ergebnis im strukturierten Fragenbogen simulierter Symptome (SFSS)

hervor, sowie die Tatsache, dass sich auch im Längsschnitt Inkonsistenzen

nachweisen liessen. Auf etwaige durchgeführte Testungen hinsichtlich ADHS im

Erwachsenenalter oder auch ein suspiziertes Asperger-Syndrom kann seines

Erachtens seriöserweise nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte 190 S. 112). Aus

psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen Gutachter

auf 100% geschätzt und festgehalten, es würden auch retrospektiv keine Hinweise

auf psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (IV-Akte

190 S. 114).

4.4.3. Gegenüber der Verfasserin des orthopädischen

Teilgutachtens berichtete der Beschwerdeführer von chronischen Beschwerden in

beiden Schultern, rechts betont zusammen mit Nackenschmerzen, sowie von in

beide Beine ausstrahlenden Lumbalgien, gelegentlich auch Hypästhesien, ferner

starke Hüftschmerzen und Schmerzen im rechten Ellbogen und Schmerzen in den

Langfingern rechts. Im Vordergrund würden die Probleme mit der rechten

Schulter, der linken Hüfte und mit den Nacken stehen. Er habe diese Beschwerden

verschlechternd seit 2013 (vgl. IV-Akte 190 S. 151 f.). Die Gutachterin führte

zusammenfassend aus, seit 2020 seien ein leichtes, rein sensibles CTS rechts,

links unauffällig, ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts EMG unauffällig, ein St.n.

Bursitis olecrani Ellbogen links seit 06.08.2021 ohne Trauma, ein St.n. Sturz

aufs Gesäss am 02.10.2020 mit Sacrumfraktur und Knochenödem, nicht disloziert,

ein St.n. Bursitis olecrani rechts, V.a. RM-Läsion, AC-Gelenksarthrose rechts,

DD Frozen Shoulder hinzugekommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bezeichnet sie die leicht eingeschränkte Schulterbelastbarkeit

rechts sowie das cervicospondylogene Schmerzsyndrom. Die Gutachterin hält fest,

es würden erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben des

Beschwerdeführers und den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden

bestehen. Einzig für die Beschwerden in der HWS und in der rechten Schulter

würde sich ein objektivierbares radiologisches Substrat finden (IV-Akte 190

S. 159). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, in einer leidensangepassten Arbeit könne

er eine Leistung von 80% erbringen. Im Vergleich zu den Vorgutachten aus den

Jahren 2017 und 2019 sei die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben.

4.4.4. Aus neurologischer Sicht liessen sich die Diagnosen des

leichtgradigen, rein sensiblen CTS rechts sowie eine Foraminalstenose HWK 5-7

mit Wurzelkompression C6 bds. Und C7 rechts ohne sensomotorische radikuläre

Ausfälle oder objektivierbare Reizzustände erheben (vgl. IV-Akte 190 S. 178

f.). Die objektivierbaren, leichten pathologischen Symptome wurden vom

Verfasser des neurologischen Teilgutachtens nicht als arbeitseinschränkend über

die orthopädische Einschätzung hinaus beurteilt (vgl. IV-Akte 190 S. 180 f.). Ebenso

konnten aus allgemein-internistischer Sicht keine Funktionseinbussen erhoben

werden (vgl. IV-Akte 190 S. 123).

4.4.5. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Begutachtenden

zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neu

hinzugetretenen orthopädischen Diagnosen in der Lage sein sollte, eine den

somatisch begründeten Einschränkungen angepasste Arbeit im Umfang von

mindestens 80% auszuüben. Die Einschränkung führen sie einzig auf die

muskuloskelettalen Diagnosen zurück (vgl. IV-Akte 190 S. 9).

4.5.

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten eine

massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint,

so ist dies nicht zu beanstanden. Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der

Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art und überzeugt auch

inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet wird, äussert es sich

zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum eine Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. So legt es dar, welche Diagnosen in

orthopädischer Sicht neu hinzugekommen sind und begründet gleichzeitig, dass

diese ohne weitergehende Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit sind. Das

psychiatrische Teilgutachten wiederum äussert sich zur Kernfrage, namentlich

zum Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem

Autismus-Spektrum, und verneint deren Vorliegen in Übereinstimmung mit den

Vorberichten der D____ und der Klinik E____, die dem Gutachter entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 8) durchaus vorlagen (vgl.

IV-Akte 190 S. 76 f.). Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es im

vorliegenden Verfahren darum geht zu prüfen, ob im Vergleich zur letztmaligen

Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eine Veränderung stattgefunden hat. Dabei

stand der von der behandelnden Psychiaterin aufgebrachte Verdacht einer

Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem Autismus-Spektrum im Fokus der

Abklärungen. Den dargelegten medizinischen Unterlagen kann entnommen werden,

dass sich dieser Verdacht nicht erhärten liess. Dass es aus Sicht der

behandelnden Psychiaterin womöglich zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs

einer depressiven Symptomatik zu subjektiv empfundenen, höhergradigen

Einschränkungen der Funktionsfähigkeiten kommen konnte, ist nicht

gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was insbesondere

mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49

invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. Die Kritik des

Beschwerdeführers, wonach die Gutachter befangen gewesen seien (vgl. Beschwerde

Ziff. 8 f.), zielt ins Leere. Nach objektiver Betrachtungsweise liegen keine

Gründe vor, die für eine Befangenheit der Begutachtenden sprechen würde.

Letztlich spricht auch die Tatsache, dass Dr. med. H____ die Behandlung mangels

Therapie- und Veränderungsmotivation sistiert hat, gegen einen massgeblichen

Leidensdruck.

4.6.

Zusammenfassend hat sich demnach die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum weder aus somatischer noch aus

psychischer Sicht dauerhaft und massgeblich verändert. Damit bleibt es beim

bisherigen Rechtszustand.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: