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Entscheid

IV.2025.49

Konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue

15. Oktober 2025Deutsch38 min

Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R.

Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten

durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20,

Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.49

Verfügung vom

27. März 2025

Konkrete

Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur

Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der

MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin schloss eine

Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später

arbeitete sie ab 1. März 2022 in einem 100 %-Pensum als medizinische

Praxisassistentin (MPA) bei der C____ (Lebenslauf, IV-Akte 81, S. 38).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November

2022 (IV-Akte 4) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund

nannte sie die Erkrankung Multiple Sklerose (MS), welche Anfang September 2022 diagnostiziert

worden sei (Bericht Dr. med. D____ vom 8. September 2022, IV-Akte 16, S. 10 f.).

In der Folge wurde sie von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

IV-Akte 10). Zwischenzeitlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 4.-28.

Oktober 2022 auch in stationärer Behandlung in der Klinik E____ (Austrittsbericht

vom 31. Oktober 2022, IV-Akte 48, S. 1).

c) Mit Schreiben vom 29. November 2022 kündigte die C____

das Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2022, da keine Möglichkeit auf ein

vermindertes Pensum bestanden habe (Kündigungsschreiben, IV-Akte 29, S. 10;

Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 29, S. 2). Seit 1. Mai 2023 arbeitet sie

aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden mit einem verringerten Pensum von 30%

als Verkäuferin bei F____ (vgl. Gutachten Dr. med. G____ und Dr. med. H____,

IV-Akte 81, S. 4). Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht,

IV-Akte 39) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni

2023 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 40).

d) Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung

des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 27. September 2023, IV-Akte

54, S. 2-3) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und

Psychiatrie in Auftrag (vgl. Mitteilung, IV-Akte 66), welches am 14. Oktober

2024 im psychiatrischen Teil von Dr. med. G____ und im neurologischen Teil von

Dr. med. H____ erstattet wurde (IV-Akte 81). Zusätzlich erfolgte am 10. Juli

2024 eine neuropsychologische Untersuchung durch M. Sc. I____ und Mag. rer.

nat. J____ (IV-Akte 81, S. 165 ff.). Auf Grundlage dieser Abklärungen stellte

die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2024 die Ablehnung des

Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 84, S. 1-3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin

Einwand (IV-Akte 87, 89 und 93), welchem sie den Arztbericht von Dr. med. K____

vom 6. Februar 2025 beilegte (IV-Akte 92). Nach einer weiteren Stellungnahme

des RAD (Bericht vom 18. März 2025, IV-Akte 95) erliess die Beschwerdegegnerin

am 27. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 97).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.

März 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine

Viertelrente, zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen

und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit der

Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die beigeladene Partei stellt mit Eingabe vom 24.

Juli 2025 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. August 2025

an ihren Anträgen fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit der Eingabe vom

3.

September 2025 (Postaufgabe 4. September 2025) auf eine weitere Stellungnahme

und ersucht weiterhin um Abweisung der Beschwerde.

f) Die beigeladene Partei beantragt mit Schreiben vom

18.

September 2025 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 15. Oktober 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist in sachliche Hinsicht

gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Gemäss Art. 60 ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Die

übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Folglich ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne

nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ vom 14. Oktober

2024, welches eine Arbeitsunfähigkeit verneine, abgestellt werden. Im

Wesentlichen macht sie geltend, es sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

die im Zusammenhang mit der Multiple Sklerose stehende Fatigue nicht

ausreichend berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 1

ff.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne

auf das bidisziplinäre Gutachten und des darin enthaltenen neuropsychologischen

Testverfahrens sowie die Beurteilung des RAD abgestellt werden

(Beschwerdeantwort, Rz. 2).

2.3

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 27. März 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs.1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gestützt auf Art. 28b IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E 3.2; 132 V 93

E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7

3.7.1

Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche

durch den Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen,

darf das Gericht volle Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7.2

Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine

allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare

Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt

in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen

Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und

sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281

E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von

Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den

Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu

prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen

gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der

normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.8

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024

vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.

5.2).

3.9

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom

25.

Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med.

H____ vom 14. Oktober 2024 abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu

prüfen. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Aktenlage zu

präsentieren.

4.1.2

Dr. med. D____, FMH Neurologie, vom L____, Neurologische Klinik und

Poliklinik, hielt in seinem Bericht vom 8. September 2022 als Diagnose eine

Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ, ED 5. September 2022, ES 29. August

2022, fest. In Zusammenschau der Befunde sei von einer chronisch-entzündlichen

ZNS-Erkrankung auszugehen. Die revidierten McDonald-Kriterien für die Diagnose

einer Multiplen Sklerose seien erfolgt bei bildgebend zeitlicher und räumlicher

Dissimination sowie aktuellem Schubereignis. Es bestehe die Indikation für den

Beginn einer immunmodulierenden Therapie aufgrund hoher Läsionslast. Dr. med. M____

aus der neurologischen Poliklinik habe der Patientin die Therapieindikation und

ambulante Anbindung ausführlich erläutert (IV-Akte 16, S. 10-13; vgl. MRI

Neurokranium und MRI ganze Wirbelsäule vom 5. September 2022, IV-Akte 13, S.

2-5).

4.1.3

Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022 führte Dr.

med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____ über den

Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022 an, die

Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10

F41.0), unter Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie einer Multiple Sklerose

mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, mit Angabe einer akuten Exazerbation

oder Progression (ICD-10 G35.11). Die Versicherte sei auf einer offenen, gemischten,

Milieutherapie basierten Station in ein multimodales psychiatrisch-psychotherapeutisches

Behandlungssetting integriert worden. Diagnostisch werde von einer

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Diagnosestellung einer

Multiplen Sklerose ausgegangen. Des Weiteren werde eine Panikstörung gesehen mit

ausgeprägter Angst vor dem Alleinsein. Gemeinsam definierte Behandlungsfoki seien

einerseits die Besserung der ausgeprägten Angstsymptomatik und Schlafqualität

mit Aufbau der Sicherheit zu Hause sowie zweitens die Verbesserung von Stress-

und Selbstregulation sowie drittens die Konzentrationsverbesserung und gegebenenfalls

Vorbereitung für die Arbeitswiederaufnahme. In den Einzelgesprächen habe der

Fokus zunächst auf Anamneseerhebung und Beziehungsaufbau gelegen. Die Patientin

habe sich zunehmend hoffnungsvoll gezeigt und sei bereit gewesen, die

behandlungstherapeutischen Aufenthalte zu Hause durchzuführen. Die

Schlafqualität habe sich im Verlauf deutlich verbessert. Keine medikamentöse

Unterstützung sei erforderlich gewesen. Des Weiteren sei an Ressourcenförderung

gearbeitet worden. Die Patientin habe eine Erschöpfung und Schwindel angegeben,

die im Verlauf der Behandlung leicht an Intensität abgenommen hätten, welche

jedoch weiterhin vorhanden gewesen seien und die Mobilität sowie Aktivität der

Patientin leicht eingeschränkt hätten. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die

Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt worden. Die Versicherte habe

sich von Anfang an sehr ambivalent in Bezug auf den stationären Aufenthalt in

Klinik gezeigt. Sie habe viel Zeit gebraucht, um gut anzukommen. Compliance

hinsichtlich der Therapieteilnahme sei selektiv gewesen und mehrmals

thematisiert worden. Die Patientin habe sich anschliessend entschlossen, die

Therapie im ambulanten Setting fortzufahren und sei in die vorbestehenden Wohnverhältnisse

ausgetreten. Bei Behandlungsabschluss habe kein Anhalt für Selbst- oder

Fremdgefährdung bestanden (IV-Akte 48). In seinem Bericht vom 11. Januar 2023

zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. O____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, von der Klinik E____, bezugnehmend auf den stationären

Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022, fest, als Einschränkungen

seien eine Erschöpfung und Schwindel, reduzierter Antrieb sowie Panikattacken

zu nennen. Deren Auswirkungen wären ein Leistungsabfall, eine Verlangsamung,

eine leichte Einschränkung der Mobilität und Aktivität, wenig Eigeninitiative

sowie eine Fehleranfälligkeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei günstig.

Zum Zeitpunkt des Austritts (28. Oktober 2022) werde die Patientin als

100.

% arbeitsunfähig geschätzt (IV-Akte 21, S. 3-5).

4.1.4

Dr. med. P____, FMH Neurologie, vom L____,

Neurologische Klinik und Poliklinik, führte in ihrem Bericht vom 1. November

2022.

eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September

2022, an. Zur Diagnostik gab Dr. med. P____ Folgendes an: Liquor vom 5.

September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM,

Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich

positiv, Verlaufskontrolle in 14 Tagen geplant, MRI der ganzen Wirbelsäule und

Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien

vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, Örtliche Dissemination nach

den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, zeitliche Dissemination nach McDonald

2017.

erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik aktuell ausstehend. Bezüglich

der Beurteilung und dem Prozedere führte Dr. med. P____ an, bei der

Versicherten liege eine schubförmige MS vor, die sich am 5. September 2022

wahrscheinlich zum zweiten Mal mit einer Taubheit der rechten Gesichtshälfte

manifestiert habe und die am 5. September 2022 anhand eines typischen

MRI-Befundes mit erfüllten Diagnosekriterien hinsichtlich zeitlicher und

örtlicher Dissemination sowie positiver oligoklonaler Banden im Liquor habe

diagnostiziert werden können. Die Schubsymptomatik mit Hypästhesie der rechten

Gesichtshälfte zeige sich unter Kortison-Stosstherapie (derzeit orales

Ausschleichschema) erfreulicherweise rückläufig, klinisch im Vordergrund stehe

aktuell eine mittelgradige Fatigue, einem EDSS von 2.0 entsprechend. Der

Läsionsbefund zerebral sei relativ ausgeprägt, darüber hinaus gebe es aber

keine prädiktiven Faktoren für einen schweren Verlauf (u. a. lgM im Liquor

nicht nachweisbar). Insgesamt werde eine klare Indikation für einen zeitnahen

Beginn mit einer immunmodulatorischen Therapie gesehen und es sei – aufgrund

des relativ ausgeprägten Läsionsbefalls – für eine lnfusionstherapie mit

Ocrelizumab zu plädieren, über welche die Patientin auch bereits ausführlich

aufgeklärt worden sei. Im Vorfeld werde für die Patientin ein Termin in der

Impfsprechstunde mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Impfauffrischung

organisiert (Patientin auf eigenen Wunsch nicht gegen Covid geimpft und möchte

dies auch weiterhin nicht, zudem seien Masern lgG im Serum negativ, eine

komplette Masernimpfung vor Beginn der Therapie könnte Letztere möglicherweise

zu sehr hinauszögern, diesbezüglich müsste mit der Abteilung für Immunologie

noch abgesprochen werden). Sobald die Impfauffrischung habe komplettiert werden

können, sei die 1. Ocrevusgabe geplant. Drei Monate später werde die Patientin

noch einmal für eine klinische Verlaufskontrolle aufgeboten sowie sechs Monate

nach Therapiebeginn für ein Rebaseline MRI. Serologisch zeige sich ein erhöhtes

Borrelien lgM und fraglich auch FSME lgM, weshalb die Patientin vierzehn Tage

später noch einmal aufgeboten worden sei für eine Verlaufskontrolle dieser

Werte. FSME lgM waren bei dieser Kontrolle negativ gewesen, allerdings hätten

sich immer noch ein erhöhter Borrelien lg M Titer ohne Zeichen für eine

Serokonversion gezeigt. Die Patientin selbst erinnere sich an keinen

Zeckenbiss. Das übrige serologische Screening habe keine Kontraindikationen für

eine B-Zell-depletierende Therapie gezeigt. Bezüglich Borrelien-lgM werde

aufgrund der fehlenden Serokonversion von einem falsch positiven Befund

ausgegangen. Dr. med. P____ gab schliesslich an, die Patientin habe die

Impfberatung sowie die für Oktober/November geplanten lnfusionstermine für

Ocrelizumab abgesagt. Telefonisch äussere sie starke Ambivalenz bezüglich der

MS-Therapie, zu der sie erneut ermutigt worden sei. Auch über andere

Therapieoptionen sei sie aufgeklärt worden. Sie habe noch einmal Bedenkzeit

erbeten und habe schlussendlich über ihre Entscheidung gegen eine

«schulmedizinische» MS-Therapie und gegen weitere Sprechstundentermine

informiert. Die empfohlene Impfberatung zur Komplettierung des Impfschutzes

(u. a. Pneumokokken, Masern s. o.) lehne sie ebenfalls ab. Es sei ihr

empfohlen worden, sich jederzeit für Fragen und/oder eine erneute Evaluation

der Therapieoptionen zu melden sowie im Falle von neuen neurologischen

Symptomen sich erneut vorzustellen (IV-Akte 16, S. 7-9).

4.1.5

Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem

Bericht vom 16. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin leide an einer

Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie

Multiple Sklerose (ICD-10 G35.11). Im Vordergrund stehe eine lähmende

Müdigkeit/Fatigue. Es sei unklar, wie sich die Fatigue entwickle. Die Patientin

lehne eine spezifische MS-Therapie vorerst ab. Zu den Funktionseinschränkungen

gab Dr. med. Q____ an, die Patientin sei aufgrund der Fatigue in ihrer Konzentration

und ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Dies gelte auch für ihr

Gedächtnis. In der bisherigen wie auch einer aktuellen Tätigkeit bestehe

aktuell keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 16).

4.1.6

Mit Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. Q____

in ihrem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, die

Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Fatigue sowie

teilweise Kribbelparästhesien der rechten Gesichtshälfte. Ein klarer erneuter

MS-Schub sei nicht aufgetreten. Es könne eine langsame kontinuierliche

Besserung verzeichnet werden. Aufgrund der Fatigue mit auch

Konzentrationsminderung (Lesen 5-6 Seiten am Stück möglich) sowie schneller

psychischer und physischer Ermüdbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht

gegeben. Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Über den

Verlauf könne keine klare Aussage gemacht werden, eine prozentuale

Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Verlauf wäre wünschenswert (IV-Akte 81,

S. 142).

4.1.7

Dr. med. Q____ gab in ihrem Bericht vom 7. Juni 2023

an, es sei aktuell das Ziel, die körperliche und psychische Belastbarkeit zu

stabilisieren und zu steigern. Ihr aktuelles Pensum betrage zwischen 30-50 %,

was gerade machbar sei. Es bestehe in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als

Verkäuferin eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge einer leicht

eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit. Ziel sei eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei das bei der aktuellen Stelle möglich. Die

Prognose respektive der Verlauf seien unklar. Eine psychologische Begleitung

werde als sinnvoll erachtet, könnte jedoch noch nicht umgesetzt werden (IV-Akte

37).

4.1.8

Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin und

Nephrologie, vom Spitalzentrum R____, welche nach eigener Angabe die

Beschwerdeführerin nicht neurologisch untersucht hatte (IV-Akte 46, S. 4), hielt

in ihrem Bericht vom 5. Juli 2023 fest, dass Multiple Sklerose typischerweise

eine chronische progrediente Erkrankung sei, wobei der Verlauf schwierig

vorherzusehen sei. Aktuell bei der letzten Kontrolle würde die Patientin wieder

40-50% arbeiten, seit ca. drei Wochen, allerdings habe sie unter dieser

Belastung häufiger wieder Schwäche in den Beinen und Kribbeln in der rechten

Seite. Das komme und gehe und sei nach längerer Ruhe meist wieder weg. In den

Wochen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es fast keine Symptome mehr

gegeben. Es sei eine Gehstrecke von ca. 30-45 Minuten ohne Pause laufen möglich

in der Ebene, dies sei vor Arbeitsbeginn zeitlich unbegrenzt. Das Energielevel

werde nur ca. 60% vom Bestwert angegeben. Neue Symptome seien nicht

dazugekommen. Es könne zu Besserungen kommen, jedoch auch zu neuen Schüben mit

Verschlechterung der Situation. Es bestehe bei der Versicherten insbesondere

eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit verminderter Aufmerksamkeitsspanne und

in stressigen Situationen oder nach höherer Belastung zunehmende Missempfindung

mit Schwäche in den Beinen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit hielt Dr. med. K____ fest, die Aufmerksamkeitsspanne von 3-5 Stunden

sei wahrscheinlich aufrecht zu erhalten. Die Prognose zur Eingliederung sei

schwierig zu machen, da Multiple Sklerose eine chronisch progrediente

Erkrankung mit sehr individuellem Verlauf sei (IV-Akte 46).

4.1.9

Dr. med. G____, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Neurologie, hielten in der

interdisziplinären Konsensbeurteilung ihres bidisziplinären Gutachtens vom 14.

Oktober 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung

(episodisch paroxysmale Angst), remittiert (ICD-10: F41.0) und einer

schubförmigen Multiple Sklerose. Die hiesigen Befunde würden nicht für eine

namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und

sozialer Integration sowie Aktivität sprechen. Für eine Persönlichkeitsstörung

ergebe sich biographisch, aktenkundig sowie anhand der hiesigen

Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Versicherte sei in der angestammten

Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig. Während dieser Zeit würden keine

Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht

notwendig (vgl. IV-Akte 81, S. 12-15). In Bezug auf Konsistenz und

Plausibilität hielten die Gutachter fest, dass die Plausibilitätsprüfung eine

auffällige Symptomvalidierung zeige (IV-Akte 81, S. 12).

4.1.10

In ihrem psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. G____ als

Diagnose eine remittierende Panikstörung (episodische paroxysmale Angst; ICD-10

F41.0) auf. Im hiesigen (Untersuchung vom 30. Mai 2024) AMDP-konform erhobenen

Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere

Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit hätten nicht namhaft

gestört imponiert. Eine affektive Störung sei somit bei fehlenden

Achsenkriterien nicht (mehr) zu objektivieren. Eine Wachheitsstörung

(Müdigkeit) sei gegen Ende der Untersuchung zu erheben gewesen. Ängste und

Befürchtungen seien hinsichtlich der weiteren Entwicklung der somatischen

Erkrankung angegeben worden, wie auch finanzielle Sorgen, Sorgen um die

Familie. Die Ängste seien einfühlbar, nicht als pathologisch zu werten.

Phobisches Verhalten oder Panikattacken würden verneint. Es seien typische

Panikattacken in der Vergangenheit (2022) berichtet worden, diese seien seither

nicht mehr aufgetreten. Ein Vermeidungsverhalten sei lediglich in Bezug auf

Autofahrten zu eruieren. Die Diagnose einer eigenständigen phobischen Störung

lasse sich hieraus nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ableiten.

Unabhängig davon gäbe es im Bedarfsfall therapeutische Optionen (Fahrtraining).

Die Versicherte sei in ihrer Lebensführung dadurch nicht wesentlich

eingeschränkt, sie nutze den ÖV, fahre Velo. Eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen

psychiatrischen Erkrankung finde sich ebenfalls kein Anhalt: Eine Angst- oder

Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung,

somatoform Schmerzstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht

ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlen

würden. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen

zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer

Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. In der hiesigen Untersuchung

hätte auch kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden.

Laborchemisch sei für das als bedarfsweise eingenommen angegebene Analgetikum

kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Im MRT des Gehirns hätten sich bei

bekannter Multipler Sklerose keine Hinweise auf eine organisch begründete

psychische Störung gezeigt. In der testpsychologischen Untersuchung hätten sich

erhebliche Auffälligkeiten in den Performancevalidierungsverfahren gezeigt. Die

formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen

sei somit nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Die

Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig.

Während dieser Zeit würden keine Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine

angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (IV-Akte 81, S. 49-65). Zum Erhalt und

zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit empfahl die Gutachterin eine

psychotherapeutische Begleitung (IV-Akte 81, S. 65).

4.1.11

Dr. med. H____ hielt in seinem neurologischen Teilgutachten

eine schubförmiger Multiple Sklerose fest (Untersuchung 12. Juni 2024). Es

bestehe kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale

Störung mit funktionaler Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. In der

neurologischen Untersuchung hätten diskret auffällige Untersuchungsbefunde ohne

funktionelle Relevanz aus neurologischer Sicht bestanden. Die Bauchhautreflexe

seien linksseitig leicht abgeschwächt erhältlich gewesen und der Lidschluss

links habe ein diskretes signe de cils-Zeichen gezeigt. Ein neurologisches

Defizit mit funktionaler Relevanz sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten

keine Paresen oder Koordinationsstörungen bestanden. Insgesamt seien die

Beweglichkeit, Koordination und Kraft normal gewesen. Es hätten keine Störung

der Okulomotorik, keine vorzeitigen Erschöpfungszeichen bestanden und Pausen

hätten nicht gewährt werden müssen. Die Versicherte habe im Rapport flüssig und

ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Einschränkung oder Müdigkeit gewirkt.

Die Versicherte habe berichtet, gelegentlich Ibuprofen einzunehmen, im hiesigen

Labor sei Ibuprofen nicht nachweisbar gewesen. Eine erhebliche

Schmerzbeeinträchtigung werde durch den Laborbefund somit nicht gestützt. Das übrige

Labor sei ohne auffälliges Ergebnis gewesen. In Bezug auf die Vorakten hielt

Dr. med. H____ fest, es sei aus hiesiger neurologischer Sicht aufgrund der

Aktendokumente bei der Versicherten eine Multiple Sklerose belegbar.

Erhebliche, objektivierbare und funktional erhebliche nervale Defizite seien

nicht feststellbar. Der Gutachter schliesse sich der neurologischen Empfehlung des

L____ an, dass eine den zukünftigen Verlauf der Multiplen Sklerose günstig

beeinflussende und für MS zugelassene Therapie, zum Beispiel mit dem damals

vorgeschlagenen Ocrelizumab, erfolgen solle. Berücksichtige man den aktuell

günstigen klinischen Untersuchungsbefundbei der Versicherten, sei die weitere

Prognose unter MS-spezifischer Therapie im Fall der Versicherten überwiegend wahrscheinlich

günstig, da ein EDSS von unter 4 vorliege. Die derzeit zur Verfügung stehenden

Therapieoptionen, zum Beispiel mit monoklonalen Antikörpern, würden zudem als

relativ nebenwirkungsarm und hocheffektiv gelten, um akute

MS-Krankheitsaktivitäten wie Schübe zu unterdrücken. Neurologische

Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten

nicht zu entnehmen. Die hiesige testpsychologische Zusatzdiagnostik vom 10.

Juli 2024 habe eine Antwortverzerrungen ergeben. Aufgrund der auffälligen

Performance-Validierung seien die formal auffälligen Leistungen

neuropsychologischerseits nicht im Sinne einer kognitiven Störung

interpretierbar. Zusammenfassend habe somit aus neuropsychologischer Sicht kein

ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive Störung

bestanden. In diesem Zusammenhang sei in Zusammenschau der Befunde

feststellbar, dass das subjektive Klagen der Versicherten nicht hinreichend

wahrscheinlich mit einer behinderungsrelevanten kognitiven Störung einhergehe.

Dabei habe die hiesige neurologische Untersuchung keine Zeichen für eine

vorzeitige Erschöpfung oder Ermüdung ergeben. Vielmehr habe sich hier eine

Versicherte mit einer flüssigen Anamneseschilderung und guten motorischen und

koordinativen Fähigkeiten gezeigt. Unter Berücksichtigung der hier erhobenen

Befunde hätten sich neurologischerseits Merkmale für Ressourcen und eine

vorliegende Belastbarkeit gefunden. Die Versicherte habe zum Beispiel

berichtet, selbstständig und allein mit dem Zug über mehr als eine Stunde

angereist zu sein und sei pünktlich zur hiesigen Begutachtung erschienen. Der

Tagesablauf der Versicherten erscheine ausgefüllt. Sie würde gelegentlich das

Auto benutzen und pflege soziale Kontakte, auch ausserhalb der Familie. Etwa

einmal im Monat könne sie auch für bis zu zehn Minuten Joggen gehen. Im Jahr

2023.

sei eine Flugreise nach [...] möglich gewesen. Weiterhin führe sie

Spaziergänge mit dem Hund durch. Die von der Versicherten beklagten

Einschränkungen im Haushalt sind ebenso wie die Angabe der Versicherten,

lediglich teilarbeitsfähig zu sein, aufgrund der hiesigen Befunde nicht

hinreichend plausibilisierbar. Zusammenfassend bestehe aus neurologischer Sicht

unter Berücksichtigung der hier erhobenen Anamnese, Befunde, der Zusatzdiagnostik

sowie der Aktendokumente kein hinreichender Anhalt für eine namhaft

objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine angepasste

Tätigkeit. Anderslautende fachneurologische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit

seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die neuropsychologische

Zusatzdiagnostik habe zudem eine erheblich auffällige Performance-Validierung

ergeben, sodass eine behinderungsrelevante kognitive Störung nicht ausreichend

wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit neun Stunden am Tag anwesend sein. Während dieser Zeit bestünden

keine Einschränkungen der Leistung. In der bisherigen Tätigkeit liege die

Arbeitsfähigkeit daher bei 100 %. Aus neurologischer Sicht bestünde keine

Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit (IV-Akte 81, S. 94 ff.).

4.1.12

M.Sc. I____, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP, und

Mag. rer. nat. J____, Psychologie, Neuropsychologie hielten in ihrem Bericht

vom 10. Juli 2024 fest, die testpsychologische Erhebung vom gleichen Tag hätten

formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der tonischen- sowie

phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der

Verarbeitungsgeschwindigkeit, der figuralen Ideenproduktion, der

intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen

Gedächtnisses erbracht. Die Performanzvalidierung habe in Zusammenschau jedoch

überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nichtauthentisches

Antwortverhalten ergeben. Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit

seien ausreichend gegeben gewesen. Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben

gewesen. Es hätten sich keine namhaften Ermüdungserscheinungen gezeigt. Es sei

keine Pause reklamiert worden. Die Arbeitsrichtung bei

Papier-/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht gewesen, die visuelle Exploration

systematisch. Es bestehe eine Linkshändigkeit, der Visus sei intakt.

Neuropsychologische Testungen seien stark von der Mitarbeitsbereitschaft der

Testperson abhängig. Eine das Testergebnis verfälschende, bewusstseinsnahe

Motivation müsse bei der Testung und Ergebnisinterpretation stets mit geprüft

werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten zur Beschwerdevalidierung bei

testpsychologischen Untersuchungen hätten einen Anteil von nicht glaubwürdigen

testpsychologischen Untersuchungsergebnissen von über 40 % ergeben. Derartige

Antwortverzerrungen könnten auch bei der Evaluation vermeintlicher kognitiver

Defizite im deutschsprachigen Raum repliziert werden und würden sich gehäuft

bei Begutachtungsverfahren mit einem versicherungsmedizinischen Hintergrund

zeigen. Im hier vorliegenden Fall der untersuchten Versicherten sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit von einer eben solchen Antwortverzerrung auszugehen.

Aufgrund der somit erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die formal

auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht

im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (IV-Akte 81, S. 172 f.).

4.1.13

Die Nephrologin, Dr. med. K____, führte in ihrem

Bericht vom 6. Februar 2025 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich

2019, ED 5. September 2022 an. In der Klinik habe Folgendes festgestellt werden

können: Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte V1 und V2 mit Aussparung des

Kinnes, ES 29. August 2022, intermittierend auftretender Schwankschwindel. Ähnliche

Episode anamnestisch bereits vor drei Jahren, damals kein Arztkontakt und

spontane Rückbildung der Symptomatik, Kortison Stosstherapie Ober 3 Tage vom

5.-8. September 2022 mit jeweils 1 g i.v., aktuell laufendes orales

Abdosierungsschema, aktuell: Symptomatik vollständig rückläufig, EDSS 2.0

(mittelgradige Fatigue) am 12. September 2022, Diagnostik: Liquor vom 5. September

2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5.

September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle

Borrelien unauffällig (11/22), MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5.

September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit

einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien

von 2017 erfüllt, Zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische

Diagnostik ausstehend 09/22 Therapie, Therapiebeginn mit Ocrelizumab geplant,

von Patientin abgelehnt, Start Coimbraprotokoll 11/2022. Es bestehe eine

Multiple Sklerose mit Erstdiagnose im September 2022, insbesondere mit

Schwindelepisoden und Fatigue Symptomatik. Aufgrund der Fatigue arbeite die

Patientin aktuell 30 % und maximal 5-6 Stunden hintereinander, danach sei sie

jedoch deutlich erschöpft und könne in ihrem Haushalt fast nichts mehr machen

an diesem Tag. Auch während der Arbeit brauche sie eine Mittagsruhe von

mindestens 15 Minuten, um den Tag zu überstehen. Der freie Tag zwischen den

Einsätzen werde mit Erholung und wenig Arbeit im Haushalt verbracht. Aktuell

sei es nicht vorstellbar, dass die Patientin mehr als diese 30 % und

insbesondere mehr als maximal sechs Stunden hintereinander arbeiten könne.

Erfreulicherweise sei es in den letzten zwei Jahren zu keiner Verschlechterung

der motorischen Funktion gekommen, jedoch sei der Energiehaushalt und

Aufmerksamkeitsspanne deutlich eingeschränkt (IV-Akte 92).

4.2

4.2.1

Vor dem Hintergrund der dargestellten medizinischen Berichte

erweist sich das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre

Gutachten als beweistauglich. Es ist mit dem RAD-Allgemeinmediziner Dr. med. S____

(Stellungnahme 18. März 2025, IV-Akte 95, S.2) einig zu gehen, dass das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ die durch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.6.

hiervor). Es beinhaltet eine ausführliche Anamnese, welche die

vorgeschichtlichen, beruflichen und alltäglichen Faktoren miteinbezieht und vor

diesem Hintergrund die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl.

psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 40-45).

Ebenfalls führte die psychiatrische Gutachterin die nötige Untersuchung durch

und stellte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zentralen Befunde auf

(vgl. IV-Akte 81, S. 45-48). Überdies wird in den wesentlichen Punkten Bezug

auf die vorgehende Untersuchung und Anamnese sowie auf die Ergebnisse der

testpsychologischen Untersuchung genommen (vgl. IV-Akte 81, S. 49-64). Im

Ergebnis ist die Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 81, S. 56-58,

62-63), insbesondere auch deshalb, da angesichts der erhobenen Befunde und

remittierten Panikstörung aus psychiatrischer Sicht kein Erklärungsansatz für

das auffällige neuropsychologische Testergebnis besteht.

4.2.2

Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. H____ erfüllt

hinsichtlich der diagnostizierten MS und der in ihrem Zusammenhang bestehenden,

geltend gemachten Fatigue ebenso die durch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung festgelegten Anforderungen (vgl. E. 3.6. hiervor). Es umfasst eine

gründliche Anamnese (vgl. neurologisches Gutachten

Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 68-83). Der neurologische

Gutachter liess das externe MRI vom 3. Mai 2024

(IV-Akte 81, S. 87, 164) nachreichen, würdigte die Veränderungen und

tätigte die erforderlichen Untersuchungen für eine hinreichende Feststellung

nervaler Störungen mit funktionalen Auswirkungen (vgl.

IV-Akte 81, S. 83-87 und S. 90). Die Ergebnisse der

versicherungsmedizinischen Beurteilung stützen sich auf die wesentlichen

Aspekte der vorgehenden Untersuchung und Anamnese sowie auf die Resultate der

testpsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte

81, S. 50, 92, 165 ff.). Letztere ergaben Auffälligkeiten bei der

Performancevalidierung, die weder neurologisch noch psychiatrisch einer Erklärung

zugeführt werden konnten (vgl. IV-Ake 81, S. 57 f., 92 f. und 173). Aufgrund

dessen ist die Beurteilung der Ressourcen und Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt. Die Schlussfolgerung bezüglich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 81, S. 100). Daran vermögen die

Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, worauf nachstehend einzugehen

ist.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Hauptgrund für eine Arbeitsunfähigkeit

liege in der erheblichen Tagesmüdigkeit, welche im psychiatrischen und im neurologischen

Teil zwar mehrere Male erwähnt, jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt

werde (Beschwerde. S. 6 Ziff. 11-12; Replik, Rz. 2 und 5-6). Dem kann jedoch

entgegengehalten werden, dass das Bestehen einer Ermüdung bei der Auswertung

von beiden Gutachtern in der Wertung miteinbezogen wurde. Die psychiatrische

Gutachterin hat am Ende der 1.5-stündigen Untersuchung zwar ein mehrfaches Gähnen

vernommen, in der Untersuchung wurden jedoch weder Auffälligkeiten in der

Konzentration oder Aufmerksamkeit noch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung

beobachtet (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober

2024, IV-Akte 81, S. 44-45 f.). Der neurologischen Teilgutachter Dr. med. H____

wiederum hatte weder vorzeitige Erschöpfungszeichen erkannt, noch hätten Pausen

gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rapport flüssig gewirkt

und er registrierte keinen Hinweis für eine namhafte kognitive Einschränkung

oder Müdigkeit (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 14. Oktober

2024, IV-Akte 81, S. 90 f.). Während der Untersuchung wurden unter

anderem bei den Punkten «Äussere Erscheinung und

Verhalten», «Konzentration. Aufmerksamkeit und Auffassung» oder

«Neuropsychologischen Funktionen» keine Auffälligkeiten festgestellt und die

Tests hinsichtlich Motorik und Koordination (Romberg-Stehversuch,

Unterberger-Tretversuch, Finger-Fingerversuch, Zehen- und Hackengang,

Halteversuche) waren unauffällig (vgl. IV-Akte 81, S. 85-87). Der neurologische

Gutachter fasste zusammen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer flüssigen

Anamneseschilderung und guten motorischen und koordinativen Fähigkeiten gezeigt

habe (IV-Akte 81, S. 92). Der Neuropsychologe hat während der

testpsychologischen Untersuchung ebenfalls keine Ermüdung feststellen können,

noch hat die Beschwerdeführerin nach Pausen verlangt (vgl. testpsychologische

Zusatzuntersuchung vom 10. Juli 2024, IV-Akte 81, S. 173).

4.2.4

Ebenfalls nicht gehört werden kann auch der Einwand, die Anamnese

sei hinsichtlich der Frage der Fatigue nicht genügend gewürdigt und

berücksichtigt worden (Replik, Ziff. 6). In beiden Gutachten wird auf den

Tagesablauf sowie die biographische und Sozialanamnese Bezug genommen und die

Einschränkung im Alltag gewertet. So sprechen beide Gutachten davon, dass die

Beschwerdeführerin selbstversorgend sei, soziale Kontakte pflege und sich um

ihren Hund kümmere. Durch diese Indikatoren ergebe sich auch keine Behinderung

mit Auswirkung auf die Funktions- und Fähigkeitsprofil (vgl. psychiatrisches Gutachten

Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 55 und 63 f.). Gemäss

Angabe der Beschwerdeführerin könne sie ebenfalls selbständig reisen und habe einen

ausgelasteten Tagesablauf (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 21.

Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 92-93 und S. 100). In diesem Zusammenhang

scheint auch der Einwurf der Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter

stütze sich lediglich auf seine eigene Beobachtung (Beschwerde. S. 6. Ziff.

12), daher wenig plausibel. Die geklagte Fatigue wurde unter Berücksichtigung

der über die Untersuchung hinausgehenden Umstände hinreichend beachtet und

entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor).

4.2.5

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin

aus ihrer Rüge, die Beobachtung seien nicht von langer Dauer gewesen respektive

es sich bei dieser um eine reine Momentaufnahme handle (Beschwerde, S. 6, Ziff.

12-13). Diesbezüglich ist anzumerken, dass für den Aussagegehalt einer

medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht die Länge einer Untersuchung

ausschlaggebend ist. Wesentlich ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl.

E. 3.6. hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember

2018.

E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012

E. 4.5).

4.2.6

Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, die Unterlagen der

[...]-Taggeldversicherung seien nicht berücksichtigt worden und die attestierte

Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig wiedergegeben worden. Hervorgehoben wird

dabei die stationäre Behandlung im Oktober 2022 sowie die damalige Beurteilung

nach dem Austritt, wonach sie bei Zeitpunkt des Austritts noch zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 4 und 10; Replik, Rz. 2-4). Die

Beschwerdeführerin übersieht bei ihrem Einwand, dass beide Teilgutachter

Kenntnis von den Akten der [...]-Taggeldversicherung (vgl. bspw. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte

81, S. 4; psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____, IV-Akte 81, S. 26; neurologisches Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 81, S. 68)

und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bei ihren Beurteilungen ausreichend

berücksichtigt hatten (vgl. Gutachten Dr. med. G____ [IV-Akte 81, S. 58-63] und

Gutachten Dr. med. H____ [IV-Akte 81, S. 98]). So hält Dr. med. G____ fest, es

sei auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen, dass bei der Versicherten im

Oktober 2022 anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ die

Diagnosen einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und einer

Anpassungsstörung gestellt worden seien. Erwähnt werde eine Ambivalenz der

Versicherten hinsichtlich des stationären Aufenthaltes und Einschränkungen der

Compliance. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei Entlassung mit 100 %

eingeschätzt worden (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2022, E. 4.1.3. hiervor).

Dr. med. G____ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten diesbezüglich an, die

Versicherte habe aktuell angegeben, von der Behandlung gut profitiert zu haben,

Panikattacken seien nicht mehr aufgetreten. Eine (empfohlene) ambulante

Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung

mit depressiver Reaktion, ausgelöst durch die Diagnosestellung einer Multiplen

Sklerose, begründe ebenfalls keine überdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die

Vorbewertung lasse sich also nicht bestätigen (E. 4.1.10. hiervor; IV-Akte 81,

S. 55). Damit hat sich die psychiatrische Gutachterin genügend mit den

Beurteilungen im Bericht der Klinik E____ auseinandergesetzt. Da die

IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 (IV-Akte 4) erst nach

dem stationären Aufenthalt in der Klinik E____ vom 4.-28. Oktober 2022 erfolgte,

ist diese Auseinandersetzung mit den Vorakten als ausreichend zu betrachten,

womit ein weiteres Eingehen auf die Akten der [...]-Taggeldversicherung nicht

nötig erscheint.

4.3

Nicht zu überzeugen vermag ebenso die vorgebrachte Rüge, die

Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen

auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb von diesen abgewichen werde (Beschwerde,

S. 5, Ziff. 8; Replik, Rz. 4). So wurde die Fatigue der

Beschwerdeführerin zwar von verschiedenen Ärzten wie der Neurologin Dr. med. P____,

der Nephrologin Dr. med. K____, der Hausärztin Dr. med. Q____ oder dem

Psychiater Dr. med. O____ im Verlauf erwähnt (E. 4.1.4-4.1.8. hiervor). In den

Berichten der erwähnten Ärztinnen und Ärzte sind jedoch weder eingehenden

Ausführungen zur Herleitung der gestellten Diagnose noch Hinweise zur Frage zu

finden, inwiefern sich die Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirke. Auch lässt sich die Fatigue nicht ohne weiteres

vom EDSS-Score von unter 4 (Schweregrad der Behinderung) als Folge der MS

ableiten (oben E. 4.1.11;

https://www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/, abgerufen am

24.

Dezember 2025). Zudem stützen sich Dr. med. Q____ (E. 4.1.5., 4.1.6.,

4.1.7

hiervor), Dr. med. O____ («Frau A____ gab eine Erschöpfung und Schwindel

an […]»; E. 4.1.3. hiervor) und Dr. med. K____ («Das Energielevel wird nur ca.

60% vom Bestwert angegeben.»; E. 4.1.8. hiervor) bei ihren Darstellungen auf

rein subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, ohne dass sich daraus eine

Fatigue objektivierbar machen würde. Uneinheitliche Angaben zur Fatigue

bestehen des Weiteren seitens von Dr. med. Q____, die in ihrem Bericht vom 16. Dezember

2022.

noch festhielt, es sei «unklar, wie sich die Fatigue entwickelt» (E. 4.1.5.

hiervor), während sie nur zwei Monate später mit Bericht vom 15. Februar 2023

von einer «ausgeprägten Fatigue» (E. 4.1.6. hiervor) berichtete. Am 7.

Juni 2023 fügte die Hausärztin schliesslich noch an, die Prognose/Verlauf sei

noch unklar (E. 4.1.7. hiervor). Demgegenüber gab Dr. med. O____, am 11.

Januar 2023 an, es könne von einer «günstigen Prognose» ausgegangen werden (E. 4.1.3.

hiervor). Da abgesehen von der kurzen Erwähnung der «mittelgradigen Fatigue» in

den Berichten der Neurologin Dr. med. P____ (E. 4.1.4. hiervor und

Ambulanter Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 21, S. 14), in welchen diese nicht

weiter ausgeführt wird, keine aktuellen fachärztlichen Berichte aus

neurologischer Sicht in begründeter Weise auf eine leistungsmindernde Fatigue

hindeuten und – wie soeben dargelegt – überdies insgesamt die Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Zweifel an der Schlüssigkeit des

bidisziplinären Gutachten zur Frage der Fatigue zu erwecken vermögen, hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letzteres abgestellt.

5.

5.1

Vorliegend fällt hingegen auf, dass der am 7. September 2022, 13.

September 2022, 16. September 2022, 20. September 2022 und 28. September 2022 im

infektionsserologischen Test festgestellte positive Wert «Borrelia IgM Screen»

(infektionsserologischen Test des L____, Labormedizin, vom 5. September 2023, IV-Akte

13, S. 25 ff.; Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 16, S. 8 [E. 4.1.4.

hiervor]) und deren Korrelation mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich

bestehenden Fatigue nicht im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H____ berücksichtigt

worden war. Die Testergebnisse betreffend die Borrelienwerte waren den

Gutachtern gemäss der Aktenzusammenfassung zwar bekannt (vgl.

Aktenzusammenfassung, IV-Akte 81, S. 23 und 70), blieben aber von diesen unkommentiert

und auch nicht in der Untersuchung mitberücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage

wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter

abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Die

Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie aus

neurologischer Sicht klären lässt, ob und inwieweit eine mögliche klinische

Manifestation einer Borreliose auszuschliessen ist, respektive ob und inwiefern

sich diese auf die geltend gemachte Fatigue der Beschwerdeführerin auswirkt. Die

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens in Bezug auf die MS und die damit zusammenhängende

Fatigue wird dadurch jedoch nicht berührt, zumal diese hinreichend gewürdigt werden

(vgl. E. 4.2–4.3. hiervor).

5.2

Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben

und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Danach

muss sie nochmals über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

entscheiden.

5.3

Anzumerken ist im Übrigen, dass beide Teilgutachten aus formaler Sicht

Auffälligkeiten aufweisen. Insbesondere werden diverse Textpassagen mehrfach mit

identischem Wortlaut sowohl in den Kapiteln «medizinische Beurteilung» und

«versicherungsmedizinische Beurteilung» wiedergegeben (IV-Akte 81,

S.49-56/56-63 und S. 88-94/94-101). Da – wie gesehen (E. 4.2.-4.3.

hiervor) – aber das psychiatrische wie auch das neurologische Gutachten nachvollziehbar

sind und im Ganzen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechen, behalten sie in diesem Umfang ihre Beweiskraft. Inskünftig haben

die Gutachter darauf zu achten, wortidentische Wiederholungen zu vermeiden.

6.

6.1

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 27. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

6.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin

die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die

obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe

seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch

das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,

rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: