IV.2025.49
Konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue
15. Oktober 2025Deutsch38 min
Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R.
Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten
durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20,
Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.49
Verfügung vom
27. März 2025
Konkrete
Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur
Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der
MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin schloss eine
Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später
arbeitete sie ab 1. März 2022 in einem 100 %-Pensum als medizinische
Praxisassistentin (MPA) bei der C____ (Lebenslauf, IV-Akte 81, S. 38).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November
2022 (IV-Akte 4) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund
nannte sie die Erkrankung Multiple Sklerose (MS), welche Anfang September 2022 diagnostiziert
worden sei (Bericht Dr. med. D____ vom 8. September 2022, IV-Akte 16, S. 10 f.).
In der Folge wurde sie von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
IV-Akte 10). Zwischenzeitlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 4.-28.
Oktober 2022 auch in stationärer Behandlung in der Klinik E____ (Austrittsbericht
vom 31. Oktober 2022, IV-Akte 48, S. 1).
c) Mit Schreiben vom 29. November 2022 kündigte die C____
das Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2022, da keine Möglichkeit auf ein
vermindertes Pensum bestanden habe (Kündigungsschreiben, IV-Akte 29, S. 10;
Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 29, S. 2). Seit 1. Mai 2023 arbeitet sie
aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden mit einem verringerten Pensum von 30%
als Verkäuferin bei F____ (vgl. Gutachten Dr. med. G____ und Dr. med. H____,
IV-Akte 81, S. 4). Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht,
IV-Akte 39) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni
2023 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 40).
d) Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 27. September 2023, IV-Akte
54, S. 2-3) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und
Psychiatrie in Auftrag (vgl. Mitteilung, IV-Akte 66), welches am 14. Oktober
2024 im psychiatrischen Teil von Dr. med. G____ und im neurologischen Teil von
Dr. med. H____ erstattet wurde (IV-Akte 81). Zusätzlich erfolgte am 10. Juli
2024 eine neuropsychologische Untersuchung durch M. Sc. I____ und Mag. rer.
nat. J____ (IV-Akte 81, S. 165 ff.). Auf Grundlage dieser Abklärungen stellte
die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2024 die Ablehnung des
Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 84, S. 1-3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin
Einwand (IV-Akte 87, 89 und 93), welchem sie den Arztbericht von Dr. med. K____
vom 6. Februar 2025 beilegte (IV-Akte 92). Nach einer weiteren Stellungnahme
des RAD (Bericht vom 18. März 2025, IV-Akte 95) erliess die Beschwerdegegnerin
am 27. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 97).
Erwägungen
II.
a) Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.
März 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine
Viertelrente, zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen
und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit der
Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die beigeladene Partei stellt mit Eingabe vom 24.
Juli 2025 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. August 2025
an ihren Anträgen fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit der Eingabe vom
3.
September 2025 (Postaufgabe 4. September 2025) auf eine weitere Stellungnahme
und ersucht weiterhin um Abweisung der Beschwerde.
f) Die beigeladene Partei beantragt mit Schreiben vom
18.
September 2025 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 15. Oktober 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist in sachliche Hinsicht
gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015.
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Gemäss Art. 60 ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Die
übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Folglich ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne
nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ vom 14. Oktober
2024, welches eine Arbeitsunfähigkeit verneine, abgestellt werden. Im
Wesentlichen macht sie geltend, es sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
die im Zusammenhang mit der Multiple Sklerose stehende Fatigue nicht
ausreichend berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 1
ff.).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
auf das bidisziplinäre Gutachten und des darin enthaltenen neuropsychologischen
Testverfahrens sowie die Beurteilung des RAD abgestellt werden
(Beschwerdeantwort, Rz. 2).
2.3
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 27. März 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs.1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gestützt auf Art. 28b IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.5
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E 3.2; 132 V 93
E. 4).
3.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7
3.7.1
Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche
durch den Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen,
darf das Gericht volle Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).
3.7.2
Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt
in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen
Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und
sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281
E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den
Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu
prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen
gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der
normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
3.8
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024
vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.
5.2).
3.9
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom
25.
Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med.
H____ vom 14. Oktober 2024 abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu
prüfen. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Aktenlage zu
präsentieren.
4.1.2
Dr. med. D____, FMH Neurologie, vom L____, Neurologische Klinik und
Poliklinik, hielt in seinem Bericht vom 8. September 2022 als Diagnose eine
Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ, ED 5. September 2022, ES 29. August
2022, fest. In Zusammenschau der Befunde sei von einer chronisch-entzündlichen
ZNS-Erkrankung auszugehen. Die revidierten McDonald-Kriterien für die Diagnose
einer Multiplen Sklerose seien erfolgt bei bildgebend zeitlicher und räumlicher
Dissimination sowie aktuellem Schubereignis. Es bestehe die Indikation für den
Beginn einer immunmodulierenden Therapie aufgrund hoher Läsionslast. Dr. med. M____
aus der neurologischen Poliklinik habe der Patientin die Therapieindikation und
ambulante Anbindung ausführlich erläutert (IV-Akte 16, S. 10-13; vgl. MRI
Neurokranium und MRI ganze Wirbelsäule vom 5. September 2022, IV-Akte 13, S.
2-5).
4.1.3
Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022 führte Dr.
med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____ über den
Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022 an, die
Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10
F41.0), unter Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie einer Multiple Sklerose
mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, mit Angabe einer akuten Exazerbation
oder Progression (ICD-10 G35.11). Die Versicherte sei auf einer offenen, gemischten,
Milieutherapie basierten Station in ein multimodales psychiatrisch-psychotherapeutisches
Behandlungssetting integriert worden. Diagnostisch werde von einer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Diagnosestellung einer
Multiplen Sklerose ausgegangen. Des Weiteren werde eine Panikstörung gesehen mit
ausgeprägter Angst vor dem Alleinsein. Gemeinsam definierte Behandlungsfoki seien
einerseits die Besserung der ausgeprägten Angstsymptomatik und Schlafqualität
mit Aufbau der Sicherheit zu Hause sowie zweitens die Verbesserung von Stress-
und Selbstregulation sowie drittens die Konzentrationsverbesserung und gegebenenfalls
Vorbereitung für die Arbeitswiederaufnahme. In den Einzelgesprächen habe der
Fokus zunächst auf Anamneseerhebung und Beziehungsaufbau gelegen. Die Patientin
habe sich zunehmend hoffnungsvoll gezeigt und sei bereit gewesen, die
behandlungstherapeutischen Aufenthalte zu Hause durchzuführen. Die
Schlafqualität habe sich im Verlauf deutlich verbessert. Keine medikamentöse
Unterstützung sei erforderlich gewesen. Des Weiteren sei an Ressourcenförderung
gearbeitet worden. Die Patientin habe eine Erschöpfung und Schwindel angegeben,
die im Verlauf der Behandlung leicht an Intensität abgenommen hätten, welche
jedoch weiterhin vorhanden gewesen seien und die Mobilität sowie Aktivität der
Patientin leicht eingeschränkt hätten. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die
Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt worden. Die Versicherte habe
sich von Anfang an sehr ambivalent in Bezug auf den stationären Aufenthalt in
Klinik gezeigt. Sie habe viel Zeit gebraucht, um gut anzukommen. Compliance
hinsichtlich der Therapieteilnahme sei selektiv gewesen und mehrmals
thematisiert worden. Die Patientin habe sich anschliessend entschlossen, die
Therapie im ambulanten Setting fortzufahren und sei in die vorbestehenden Wohnverhältnisse
ausgetreten. Bei Behandlungsabschluss habe kein Anhalt für Selbst- oder
Fremdgefährdung bestanden (IV-Akte 48). In seinem Bericht vom 11. Januar 2023
zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. O____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, von der Klinik E____, bezugnehmend auf den stationären
Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022, fest, als Einschränkungen
seien eine Erschöpfung und Schwindel, reduzierter Antrieb sowie Panikattacken
zu nennen. Deren Auswirkungen wären ein Leistungsabfall, eine Verlangsamung,
eine leichte Einschränkung der Mobilität und Aktivität, wenig Eigeninitiative
sowie eine Fehleranfälligkeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei günstig.
Zum Zeitpunkt des Austritts (28. Oktober 2022) werde die Patientin als
100.
% arbeitsunfähig geschätzt (IV-Akte 21, S. 3-5).
4.1.4
Dr. med. P____, FMH Neurologie, vom L____,
Neurologische Klinik und Poliklinik, führte in ihrem Bericht vom 1. November
2022.
eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September
2022, an. Zur Diagnostik gab Dr. med. P____ Folgendes an: Liquor vom 5.
September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM,
Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich
positiv, Verlaufskontrolle in 14 Tagen geplant, MRI der ganzen Wirbelsäule und
Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien
vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, Örtliche Dissemination nach
den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, zeitliche Dissemination nach McDonald
2017.
erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik aktuell ausstehend. Bezüglich
der Beurteilung und dem Prozedere führte Dr. med. P____ an, bei der
Versicherten liege eine schubförmige MS vor, die sich am 5. September 2022
wahrscheinlich zum zweiten Mal mit einer Taubheit der rechten Gesichtshälfte
manifestiert habe und die am 5. September 2022 anhand eines typischen
MRI-Befundes mit erfüllten Diagnosekriterien hinsichtlich zeitlicher und
örtlicher Dissemination sowie positiver oligoklonaler Banden im Liquor habe
diagnostiziert werden können. Die Schubsymptomatik mit Hypästhesie der rechten
Gesichtshälfte zeige sich unter Kortison-Stosstherapie (derzeit orales
Ausschleichschema) erfreulicherweise rückläufig, klinisch im Vordergrund stehe
aktuell eine mittelgradige Fatigue, einem EDSS von 2.0 entsprechend. Der
Läsionsbefund zerebral sei relativ ausgeprägt, darüber hinaus gebe es aber
keine prädiktiven Faktoren für einen schweren Verlauf (u. a. lgM im Liquor
nicht nachweisbar). Insgesamt werde eine klare Indikation für einen zeitnahen
Beginn mit einer immunmodulatorischen Therapie gesehen und es sei – aufgrund
des relativ ausgeprägten Läsionsbefalls – für eine lnfusionstherapie mit
Ocrelizumab zu plädieren, über welche die Patientin auch bereits ausführlich
aufgeklärt worden sei. Im Vorfeld werde für die Patientin ein Termin in der
Impfsprechstunde mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Impfauffrischung
organisiert (Patientin auf eigenen Wunsch nicht gegen Covid geimpft und möchte
dies auch weiterhin nicht, zudem seien Masern lgG im Serum negativ, eine
komplette Masernimpfung vor Beginn der Therapie könnte Letztere möglicherweise
zu sehr hinauszögern, diesbezüglich müsste mit der Abteilung für Immunologie
noch abgesprochen werden). Sobald die Impfauffrischung habe komplettiert werden
können, sei die 1. Ocrevusgabe geplant. Drei Monate später werde die Patientin
noch einmal für eine klinische Verlaufskontrolle aufgeboten sowie sechs Monate
nach Therapiebeginn für ein Rebaseline MRI. Serologisch zeige sich ein erhöhtes
Borrelien lgM und fraglich auch FSME lgM, weshalb die Patientin vierzehn Tage
später noch einmal aufgeboten worden sei für eine Verlaufskontrolle dieser
Werte. FSME lgM waren bei dieser Kontrolle negativ gewesen, allerdings hätten
sich immer noch ein erhöhter Borrelien lg M Titer ohne Zeichen für eine
Serokonversion gezeigt. Die Patientin selbst erinnere sich an keinen
Zeckenbiss. Das übrige serologische Screening habe keine Kontraindikationen für
eine B-Zell-depletierende Therapie gezeigt. Bezüglich Borrelien-lgM werde
aufgrund der fehlenden Serokonversion von einem falsch positiven Befund
ausgegangen. Dr. med. P____ gab schliesslich an, die Patientin habe die
Impfberatung sowie die für Oktober/November geplanten lnfusionstermine für
Ocrelizumab abgesagt. Telefonisch äussere sie starke Ambivalenz bezüglich der
MS-Therapie, zu der sie erneut ermutigt worden sei. Auch über andere
Therapieoptionen sei sie aufgeklärt worden. Sie habe noch einmal Bedenkzeit
erbeten und habe schlussendlich über ihre Entscheidung gegen eine
«schulmedizinische» MS-Therapie und gegen weitere Sprechstundentermine
informiert. Die empfohlene Impfberatung zur Komplettierung des Impfschutzes
(u. a. Pneumokokken, Masern s. o.) lehne sie ebenfalls ab. Es sei ihr
empfohlen worden, sich jederzeit für Fragen und/oder eine erneute Evaluation
der Therapieoptionen zu melden sowie im Falle von neuen neurologischen
Symptomen sich erneut vorzustellen (IV-Akte 16, S. 7-9).
4.1.5
Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem
Bericht vom 16. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin leide an einer
Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie
Multiple Sklerose (ICD-10 G35.11). Im Vordergrund stehe eine lähmende
Müdigkeit/Fatigue. Es sei unklar, wie sich die Fatigue entwickle. Die Patientin
lehne eine spezifische MS-Therapie vorerst ab. Zu den Funktionseinschränkungen
gab Dr. med. Q____ an, die Patientin sei aufgrund der Fatigue in ihrer Konzentration
und ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Dies gelte auch für ihr
Gedächtnis. In der bisherigen wie auch einer aktuellen Tätigkeit bestehe
aktuell keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 16).
4.1.6
Mit Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. Q____
in ihrem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, die
Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Fatigue sowie
teilweise Kribbelparästhesien der rechten Gesichtshälfte. Ein klarer erneuter
MS-Schub sei nicht aufgetreten. Es könne eine langsame kontinuierliche
Besserung verzeichnet werden. Aufgrund der Fatigue mit auch
Konzentrationsminderung (Lesen 5-6 Seiten am Stück möglich) sowie schneller
psychischer und physischer Ermüdbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht
gegeben. Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Über den
Verlauf könne keine klare Aussage gemacht werden, eine prozentuale
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Verlauf wäre wünschenswert (IV-Akte 81,
S. 142).
4.1.7
Dr. med. Q____ gab in ihrem Bericht vom 7. Juni 2023
an, es sei aktuell das Ziel, die körperliche und psychische Belastbarkeit zu
stabilisieren und zu steigern. Ihr aktuelles Pensum betrage zwischen 30-50 %,
was gerade machbar sei. Es bestehe in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge einer leicht
eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit. Ziel sei eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei das bei der aktuellen Stelle möglich. Die
Prognose respektive der Verlauf seien unklar. Eine psychologische Begleitung
werde als sinnvoll erachtet, könnte jedoch noch nicht umgesetzt werden (IV-Akte
37).
4.1.8
Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin und
Nephrologie, vom Spitalzentrum R____, welche nach eigener Angabe die
Beschwerdeführerin nicht neurologisch untersucht hatte (IV-Akte 46, S. 4), hielt
in ihrem Bericht vom 5. Juli 2023 fest, dass Multiple Sklerose typischerweise
eine chronische progrediente Erkrankung sei, wobei der Verlauf schwierig
vorherzusehen sei. Aktuell bei der letzten Kontrolle würde die Patientin wieder
40-50% arbeiten, seit ca. drei Wochen, allerdings habe sie unter dieser
Belastung häufiger wieder Schwäche in den Beinen und Kribbeln in der rechten
Seite. Das komme und gehe und sei nach längerer Ruhe meist wieder weg. In den
Wochen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es fast keine Symptome mehr
gegeben. Es sei eine Gehstrecke von ca. 30-45 Minuten ohne Pause laufen möglich
in der Ebene, dies sei vor Arbeitsbeginn zeitlich unbegrenzt. Das Energielevel
werde nur ca. 60% vom Bestwert angegeben. Neue Symptome seien nicht
dazugekommen. Es könne zu Besserungen kommen, jedoch auch zu neuen Schüben mit
Verschlechterung der Situation. Es bestehe bei der Versicherten insbesondere
eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit verminderter Aufmerksamkeitsspanne und
in stressigen Situationen oder nach höherer Belastung zunehmende Missempfindung
mit Schwäche in den Beinen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit hielt Dr. med. K____ fest, die Aufmerksamkeitsspanne von 3-5 Stunden
sei wahrscheinlich aufrecht zu erhalten. Die Prognose zur Eingliederung sei
schwierig zu machen, da Multiple Sklerose eine chronisch progrediente
Erkrankung mit sehr individuellem Verlauf sei (IV-Akte 46).
4.1.9
Dr. med. G____, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Neurologie, hielten in der
interdisziplinären Konsensbeurteilung ihres bidisziplinären Gutachtens vom 14.
Oktober 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung
(episodisch paroxysmale Angst), remittiert (ICD-10: F41.0) und einer
schubförmigen Multiple Sklerose. Die hiesigen Befunde würden nicht für eine
namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und
sozialer Integration sowie Aktivität sprechen. Für eine Persönlichkeitsstörung
ergebe sich biographisch, aktenkundig sowie anhand der hiesigen
Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Versicherte sei in der angestammten
Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig. Während dieser Zeit würden keine
Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht
notwendig (vgl. IV-Akte 81, S. 12-15). In Bezug auf Konsistenz und
Plausibilität hielten die Gutachter fest, dass die Plausibilitätsprüfung eine
auffällige Symptomvalidierung zeige (IV-Akte 81, S. 12).
4.1.10
In ihrem psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. G____ als
Diagnose eine remittierende Panikstörung (episodische paroxysmale Angst; ICD-10
F41.0) auf. Im hiesigen (Untersuchung vom 30. Mai 2024) AMDP-konform erhobenen
Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere
Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit hätten nicht namhaft
gestört imponiert. Eine affektive Störung sei somit bei fehlenden
Achsenkriterien nicht (mehr) zu objektivieren. Eine Wachheitsstörung
(Müdigkeit) sei gegen Ende der Untersuchung zu erheben gewesen. Ängste und
Befürchtungen seien hinsichtlich der weiteren Entwicklung der somatischen
Erkrankung angegeben worden, wie auch finanzielle Sorgen, Sorgen um die
Familie. Die Ängste seien einfühlbar, nicht als pathologisch zu werten.
Phobisches Verhalten oder Panikattacken würden verneint. Es seien typische
Panikattacken in der Vergangenheit (2022) berichtet worden, diese seien seither
nicht mehr aufgetreten. Ein Vermeidungsverhalten sei lediglich in Bezug auf
Autofahrten zu eruieren. Die Diagnose einer eigenständigen phobischen Störung
lasse sich hieraus nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ableiten.
Unabhängig davon gäbe es im Bedarfsfall therapeutische Optionen (Fahrtraining).
Die Versicherte sei in ihrer Lebensführung dadurch nicht wesentlich
eingeschränkt, sie nutze den ÖV, fahre Velo. Eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen
psychiatrischen Erkrankung finde sich ebenfalls kein Anhalt: Eine Angst- oder
Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung,
somatoform Schmerzstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht
ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlen
würden. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen
zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer
Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. In der hiesigen Untersuchung
hätte auch kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden.
Laborchemisch sei für das als bedarfsweise eingenommen angegebene Analgetikum
kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Im MRT des Gehirns hätten sich bei
bekannter Multipler Sklerose keine Hinweise auf eine organisch begründete
psychische Störung gezeigt. In der testpsychologischen Untersuchung hätten sich
erhebliche Auffälligkeiten in den Performancevalidierungsverfahren gezeigt. Die
formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen
sei somit nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Die
Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig.
Während dieser Zeit würden keine Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine
angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (IV-Akte 81, S. 49-65). Zum Erhalt und
zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit empfahl die Gutachterin eine
psychotherapeutische Begleitung (IV-Akte 81, S. 65).
4.1.11
Dr. med. H____ hielt in seinem neurologischen Teilgutachten
eine schubförmiger Multiple Sklerose fest (Untersuchung 12. Juni 2024). Es
bestehe kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale
Störung mit funktionaler Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. In der
neurologischen Untersuchung hätten diskret auffällige Untersuchungsbefunde ohne
funktionelle Relevanz aus neurologischer Sicht bestanden. Die Bauchhautreflexe
seien linksseitig leicht abgeschwächt erhältlich gewesen und der Lidschluss
links habe ein diskretes signe de cils-Zeichen gezeigt. Ein neurologisches
Defizit mit funktionaler Relevanz sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten
keine Paresen oder Koordinationsstörungen bestanden. Insgesamt seien die
Beweglichkeit, Koordination und Kraft normal gewesen. Es hätten keine Störung
der Okulomotorik, keine vorzeitigen Erschöpfungszeichen bestanden und Pausen
hätten nicht gewährt werden müssen. Die Versicherte habe im Rapport flüssig und
ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Einschränkung oder Müdigkeit gewirkt.
Die Versicherte habe berichtet, gelegentlich Ibuprofen einzunehmen, im hiesigen
Labor sei Ibuprofen nicht nachweisbar gewesen. Eine erhebliche
Schmerzbeeinträchtigung werde durch den Laborbefund somit nicht gestützt. Das übrige
Labor sei ohne auffälliges Ergebnis gewesen. In Bezug auf die Vorakten hielt
Dr. med. H____ fest, es sei aus hiesiger neurologischer Sicht aufgrund der
Aktendokumente bei der Versicherten eine Multiple Sklerose belegbar.
Erhebliche, objektivierbare und funktional erhebliche nervale Defizite seien
nicht feststellbar. Der Gutachter schliesse sich der neurologischen Empfehlung des
L____ an, dass eine den zukünftigen Verlauf der Multiplen Sklerose günstig
beeinflussende und für MS zugelassene Therapie, zum Beispiel mit dem damals
vorgeschlagenen Ocrelizumab, erfolgen solle. Berücksichtige man den aktuell
günstigen klinischen Untersuchungsbefundbei der Versicherten, sei die weitere
Prognose unter MS-spezifischer Therapie im Fall der Versicherten überwiegend wahrscheinlich
günstig, da ein EDSS von unter 4 vorliege. Die derzeit zur Verfügung stehenden
Therapieoptionen, zum Beispiel mit monoklonalen Antikörpern, würden zudem als
relativ nebenwirkungsarm und hocheffektiv gelten, um akute
MS-Krankheitsaktivitäten wie Schübe zu unterdrücken. Neurologische
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten
nicht zu entnehmen. Die hiesige testpsychologische Zusatzdiagnostik vom 10.
Juli 2024 habe eine Antwortverzerrungen ergeben. Aufgrund der auffälligen
Performance-Validierung seien die formal auffälligen Leistungen
neuropsychologischerseits nicht im Sinne einer kognitiven Störung
interpretierbar. Zusammenfassend habe somit aus neuropsychologischer Sicht kein
ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive Störung
bestanden. In diesem Zusammenhang sei in Zusammenschau der Befunde
feststellbar, dass das subjektive Klagen der Versicherten nicht hinreichend
wahrscheinlich mit einer behinderungsrelevanten kognitiven Störung einhergehe.
Dabei habe die hiesige neurologische Untersuchung keine Zeichen für eine
vorzeitige Erschöpfung oder Ermüdung ergeben. Vielmehr habe sich hier eine
Versicherte mit einer flüssigen Anamneseschilderung und guten motorischen und
koordinativen Fähigkeiten gezeigt. Unter Berücksichtigung der hier erhobenen
Befunde hätten sich neurologischerseits Merkmale für Ressourcen und eine
vorliegende Belastbarkeit gefunden. Die Versicherte habe zum Beispiel
berichtet, selbstständig und allein mit dem Zug über mehr als eine Stunde
angereist zu sein und sei pünktlich zur hiesigen Begutachtung erschienen. Der
Tagesablauf der Versicherten erscheine ausgefüllt. Sie würde gelegentlich das
Auto benutzen und pflege soziale Kontakte, auch ausserhalb der Familie. Etwa
einmal im Monat könne sie auch für bis zu zehn Minuten Joggen gehen. Im Jahr
2023.
sei eine Flugreise nach [...] möglich gewesen. Weiterhin führe sie
Spaziergänge mit dem Hund durch. Die von der Versicherten beklagten
Einschränkungen im Haushalt sind ebenso wie die Angabe der Versicherten,
lediglich teilarbeitsfähig zu sein, aufgrund der hiesigen Befunde nicht
hinreichend plausibilisierbar. Zusammenfassend bestehe aus neurologischer Sicht
unter Berücksichtigung der hier erhobenen Anamnese, Befunde, der Zusatzdiagnostik
sowie der Aktendokumente kein hinreichender Anhalt für eine namhaft
objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus
hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine angepasste
Tätigkeit. Anderslautende fachneurologische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die neuropsychologische
Zusatzdiagnostik habe zudem eine erheblich auffällige Performance-Validierung
ergeben, sodass eine behinderungsrelevante kognitive Störung nicht ausreichend
wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit neun Stunden am Tag anwesend sein. Während dieser Zeit bestünden
keine Einschränkungen der Leistung. In der bisherigen Tätigkeit liege die
Arbeitsfähigkeit daher bei 100 %. Aus neurologischer Sicht bestünde keine
Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit (IV-Akte 81, S. 94 ff.).
4.1.12
M.Sc. I____, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP, und
Mag. rer. nat. J____, Psychologie, Neuropsychologie hielten in ihrem Bericht
vom 10. Juli 2024 fest, die testpsychologische Erhebung vom gleichen Tag hätten
formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der tonischen- sowie
phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der
Verarbeitungsgeschwindigkeit, der figuralen Ideenproduktion, der
intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen
Gedächtnisses erbracht. Die Performanzvalidierung habe in Zusammenschau jedoch
überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nichtauthentisches
Antwortverhalten ergeben. Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit
seien ausreichend gegeben gewesen. Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben
gewesen. Es hätten sich keine namhaften Ermüdungserscheinungen gezeigt. Es sei
keine Pause reklamiert worden. Die Arbeitsrichtung bei
Papier-/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht gewesen, die visuelle Exploration
systematisch. Es bestehe eine Linkshändigkeit, der Visus sei intakt.
Neuropsychologische Testungen seien stark von der Mitarbeitsbereitschaft der
Testperson abhängig. Eine das Testergebnis verfälschende, bewusstseinsnahe
Motivation müsse bei der Testung und Ergebnisinterpretation stets mit geprüft
werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten zur Beschwerdevalidierung bei
testpsychologischen Untersuchungen hätten einen Anteil von nicht glaubwürdigen
testpsychologischen Untersuchungsergebnissen von über 40 % ergeben. Derartige
Antwortverzerrungen könnten auch bei der Evaluation vermeintlicher kognitiver
Defizite im deutschsprachigen Raum repliziert werden und würden sich gehäuft
bei Begutachtungsverfahren mit einem versicherungsmedizinischen Hintergrund
zeigen. Im hier vorliegenden Fall der untersuchten Versicherten sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit von einer eben solchen Antwortverzerrung auszugehen.
Aufgrund der somit erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die formal
auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht
im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (IV-Akte 81, S. 172 f.).
4.1.13
Die Nephrologin, Dr. med. K____, führte in ihrem
Bericht vom 6. Februar 2025 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich
2019, ED 5. September 2022 an. In der Klinik habe Folgendes festgestellt werden
können: Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte V1 und V2 mit Aussparung des
Kinnes, ES 29. August 2022, intermittierend auftretender Schwankschwindel. Ähnliche
Episode anamnestisch bereits vor drei Jahren, damals kein Arztkontakt und
spontane Rückbildung der Symptomatik, Kortison Stosstherapie Ober 3 Tage vom
5.-8. September 2022 mit jeweils 1 g i.v., aktuell laufendes orales
Abdosierungsschema, aktuell: Symptomatik vollständig rückläufig, EDSS 2.0
(mittelgradige Fatigue) am 12. September 2022, Diagnostik: Liquor vom 5. September
2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5.
September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle
Borrelien unauffällig (11/22), MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5.
September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit
einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien
von 2017 erfüllt, Zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische
Diagnostik ausstehend 09/22 Therapie, Therapiebeginn mit Ocrelizumab geplant,
von Patientin abgelehnt, Start Coimbraprotokoll 11/2022. Es bestehe eine
Multiple Sklerose mit Erstdiagnose im September 2022, insbesondere mit
Schwindelepisoden und Fatigue Symptomatik. Aufgrund der Fatigue arbeite die
Patientin aktuell 30 % und maximal 5-6 Stunden hintereinander, danach sei sie
jedoch deutlich erschöpft und könne in ihrem Haushalt fast nichts mehr machen
an diesem Tag. Auch während der Arbeit brauche sie eine Mittagsruhe von
mindestens 15 Minuten, um den Tag zu überstehen. Der freie Tag zwischen den
Einsätzen werde mit Erholung und wenig Arbeit im Haushalt verbracht. Aktuell
sei es nicht vorstellbar, dass die Patientin mehr als diese 30 % und
insbesondere mehr als maximal sechs Stunden hintereinander arbeiten könne.
Erfreulicherweise sei es in den letzten zwei Jahren zu keiner Verschlechterung
der motorischen Funktion gekommen, jedoch sei der Energiehaushalt und
Aufmerksamkeitsspanne deutlich eingeschränkt (IV-Akte 92).
4.2
4.2.1
Vor dem Hintergrund der dargestellten medizinischen Berichte
erweist sich das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre
Gutachten als beweistauglich. Es ist mit dem RAD-Allgemeinmediziner Dr. med. S____
(Stellungnahme 18. März 2025, IV-Akte 95, S.2) einig zu gehen, dass das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ die durch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.6.
hiervor). Es beinhaltet eine ausführliche Anamnese, welche die
vorgeschichtlichen, beruflichen und alltäglichen Faktoren miteinbezieht und vor
diesem Hintergrund die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl.
psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 40-45).
Ebenfalls führte die psychiatrische Gutachterin die nötige Untersuchung durch
und stellte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zentralen Befunde auf
(vgl. IV-Akte 81, S. 45-48). Überdies wird in den wesentlichen Punkten Bezug
auf die vorgehende Untersuchung und Anamnese sowie auf die Ergebnisse der
testpsychologischen Untersuchung genommen (vgl. IV-Akte 81, S. 49-64). Im
Ergebnis ist die Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 81, S. 56-58,
62-63), insbesondere auch deshalb, da angesichts der erhobenen Befunde und
remittierten Panikstörung aus psychiatrischer Sicht kein Erklärungsansatz für
das auffällige neuropsychologische Testergebnis besteht.
4.2.2
Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. H____ erfüllt
hinsichtlich der diagnostizierten MS und der in ihrem Zusammenhang bestehenden,
geltend gemachten Fatigue ebenso die durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung festgelegten Anforderungen (vgl. E. 3.6. hiervor). Es umfasst eine
gründliche Anamnese (vgl. neurologisches Gutachten
Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 68-83). Der neurologische
Gutachter liess das externe MRI vom 3. Mai 2024
(IV-Akte 81, S. 87, 164) nachreichen, würdigte die Veränderungen und
tätigte die erforderlichen Untersuchungen für eine hinreichende Feststellung
nervaler Störungen mit funktionalen Auswirkungen (vgl.
IV-Akte 81, S. 83-87 und S. 90). Die Ergebnisse der
versicherungsmedizinischen Beurteilung stützen sich auf die wesentlichen
Aspekte der vorgehenden Untersuchung und Anamnese sowie auf die Resultate der
testpsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte
81, S. 50, 92, 165 ff.). Letztere ergaben Auffälligkeiten bei der
Performancevalidierung, die weder neurologisch noch psychiatrisch einer Erklärung
zugeführt werden konnten (vgl. IV-Ake 81, S. 57 f., 92 f. und 173). Aufgrund
dessen ist die Beurteilung der Ressourcen und Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt. Die Schlussfolgerung bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 81, S. 100). Daran vermögen die
Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, worauf nachstehend einzugehen
ist.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Hauptgrund für eine Arbeitsunfähigkeit
liege in der erheblichen Tagesmüdigkeit, welche im psychiatrischen und im neurologischen
Teil zwar mehrere Male erwähnt, jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt
werde (Beschwerde. S. 6 Ziff. 11-12; Replik, Rz. 2 und 5-6). Dem kann jedoch
entgegengehalten werden, dass das Bestehen einer Ermüdung bei der Auswertung
von beiden Gutachtern in der Wertung miteinbezogen wurde. Die psychiatrische
Gutachterin hat am Ende der 1.5-stündigen Untersuchung zwar ein mehrfaches Gähnen
vernommen, in der Untersuchung wurden jedoch weder Auffälligkeiten in der
Konzentration oder Aufmerksamkeit noch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung
beobachtet (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober
2024, IV-Akte 81, S. 44-45 f.). Der neurologischen Teilgutachter Dr. med. H____
wiederum hatte weder vorzeitige Erschöpfungszeichen erkannt, noch hätten Pausen
gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rapport flüssig gewirkt
und er registrierte keinen Hinweis für eine namhafte kognitive Einschränkung
oder Müdigkeit (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 14. Oktober
2024, IV-Akte 81, S. 90 f.). Während der Untersuchung wurden unter
anderem bei den Punkten «Äussere Erscheinung und
Verhalten», «Konzentration. Aufmerksamkeit und Auffassung» oder
«Neuropsychologischen Funktionen» keine Auffälligkeiten festgestellt und die
Tests hinsichtlich Motorik und Koordination (Romberg-Stehversuch,
Unterberger-Tretversuch, Finger-Fingerversuch, Zehen- und Hackengang,
Halteversuche) waren unauffällig (vgl. IV-Akte 81, S. 85-87). Der neurologische
Gutachter fasste zusammen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer flüssigen
Anamneseschilderung und guten motorischen und koordinativen Fähigkeiten gezeigt
habe (IV-Akte 81, S. 92). Der Neuropsychologe hat während der
testpsychologischen Untersuchung ebenfalls keine Ermüdung feststellen können,
noch hat die Beschwerdeführerin nach Pausen verlangt (vgl. testpsychologische
Zusatzuntersuchung vom 10. Juli 2024, IV-Akte 81, S. 173).
4.2.4
Ebenfalls nicht gehört werden kann auch der Einwand, die Anamnese
sei hinsichtlich der Frage der Fatigue nicht genügend gewürdigt und
berücksichtigt worden (Replik, Ziff. 6). In beiden Gutachten wird auf den
Tagesablauf sowie die biographische und Sozialanamnese Bezug genommen und die
Einschränkung im Alltag gewertet. So sprechen beide Gutachten davon, dass die
Beschwerdeführerin selbstversorgend sei, soziale Kontakte pflege und sich um
ihren Hund kümmere. Durch diese Indikatoren ergebe sich auch keine Behinderung
mit Auswirkung auf die Funktions- und Fähigkeitsprofil (vgl. psychiatrisches Gutachten
Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 55 und 63 f.). Gemäss
Angabe der Beschwerdeführerin könne sie ebenfalls selbständig reisen und habe einen
ausgelasteten Tagesablauf (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 21.
Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 92-93 und S. 100). In diesem Zusammenhang
scheint auch der Einwurf der Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter
stütze sich lediglich auf seine eigene Beobachtung (Beschwerde. S. 6. Ziff.
12), daher wenig plausibel. Die geklagte Fatigue wurde unter Berücksichtigung
der über die Untersuchung hinausgehenden Umstände hinreichend beachtet und
entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor).
4.2.5
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
aus ihrer Rüge, die Beobachtung seien nicht von langer Dauer gewesen respektive
es sich bei dieser um eine reine Momentaufnahme handle (Beschwerde, S. 6, Ziff.
12-13). Diesbezüglich ist anzumerken, dass für den Aussagegehalt einer
medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht die Länge einer Untersuchung
ausschlaggebend ist. Wesentlich ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl.
E. 3.6. hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember
2018.
E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012
E. 4.5).
4.2.6
Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, die Unterlagen der
[...]-Taggeldversicherung seien nicht berücksichtigt worden und die attestierte
Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig wiedergegeben worden. Hervorgehoben wird
dabei die stationäre Behandlung im Oktober 2022 sowie die damalige Beurteilung
nach dem Austritt, wonach sie bei Zeitpunkt des Austritts noch zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 4 und 10; Replik, Rz. 2-4). Die
Beschwerdeführerin übersieht bei ihrem Einwand, dass beide Teilgutachter
Kenntnis von den Akten der [...]-Taggeldversicherung (vgl. bspw. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte
81, S. 4; psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____, IV-Akte 81, S. 26; neurologisches Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 81, S. 68)
und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bei ihren Beurteilungen ausreichend
berücksichtigt hatten (vgl. Gutachten Dr. med. G____ [IV-Akte 81, S. 58-63] und
Gutachten Dr. med. H____ [IV-Akte 81, S. 98]). So hält Dr. med. G____ fest, es
sei auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen, dass bei der Versicherten im
Oktober 2022 anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ die
Diagnosen einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und einer
Anpassungsstörung gestellt worden seien. Erwähnt werde eine Ambivalenz der
Versicherten hinsichtlich des stationären Aufenthaltes und Einschränkungen der
Compliance. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei Entlassung mit 100 %
eingeschätzt worden (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2022, E. 4.1.3. hiervor).
Dr. med. G____ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten diesbezüglich an, die
Versicherte habe aktuell angegeben, von der Behandlung gut profitiert zu haben,
Panikattacken seien nicht mehr aufgetreten. Eine (empfohlene) ambulante
Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion, ausgelöst durch die Diagnosestellung einer Multiplen
Sklerose, begründe ebenfalls keine überdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die
Vorbewertung lasse sich also nicht bestätigen (E. 4.1.10. hiervor; IV-Akte 81,
S. 55). Damit hat sich die psychiatrische Gutachterin genügend mit den
Beurteilungen im Bericht der Klinik E____ auseinandergesetzt. Da die
IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 (IV-Akte 4) erst nach
dem stationären Aufenthalt in der Klinik E____ vom 4.-28. Oktober 2022 erfolgte,
ist diese Auseinandersetzung mit den Vorakten als ausreichend zu betrachten,
womit ein weiteres Eingehen auf die Akten der [...]-Taggeldversicherung nicht
nötig erscheint.
4.3
Nicht zu überzeugen vermag ebenso die vorgebrachte Rüge, die
Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen
auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb von diesen abgewichen werde (Beschwerde,
S. 5, Ziff. 8; Replik, Rz. 4). So wurde die Fatigue der
Beschwerdeführerin zwar von verschiedenen Ärzten wie der Neurologin Dr. med. P____,
der Nephrologin Dr. med. K____, der Hausärztin Dr. med. Q____ oder dem
Psychiater Dr. med. O____ im Verlauf erwähnt (E. 4.1.4-4.1.8. hiervor). In den
Berichten der erwähnten Ärztinnen und Ärzte sind jedoch weder eingehenden
Ausführungen zur Herleitung der gestellten Diagnose noch Hinweise zur Frage zu
finden, inwiefern sich die Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirke. Auch lässt sich die Fatigue nicht ohne weiteres
vom EDSS-Score von unter 4 (Schweregrad der Behinderung) als Folge der MS
ableiten (oben E. 4.1.11;
https://www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/, abgerufen am
24.
Dezember 2025). Zudem stützen sich Dr. med. Q____ (E. 4.1.5., 4.1.6.,
4.1.7
hiervor), Dr. med. O____ («Frau A____ gab eine Erschöpfung und Schwindel
an […]»; E. 4.1.3. hiervor) und Dr. med. K____ («Das Energielevel wird nur ca.
60% vom Bestwert angegeben.»; E. 4.1.8. hiervor) bei ihren Darstellungen auf
rein subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, ohne dass sich daraus eine
Fatigue objektivierbar machen würde. Uneinheitliche Angaben zur Fatigue
bestehen des Weiteren seitens von Dr. med. Q____, die in ihrem Bericht vom 16. Dezember
2022.
noch festhielt, es sei «unklar, wie sich die Fatigue entwickelt» (E. 4.1.5.
hiervor), während sie nur zwei Monate später mit Bericht vom 15. Februar 2023
von einer «ausgeprägten Fatigue» (E. 4.1.6. hiervor) berichtete. Am 7.
Juni 2023 fügte die Hausärztin schliesslich noch an, die Prognose/Verlauf sei
noch unklar (E. 4.1.7. hiervor). Demgegenüber gab Dr. med. O____, am 11.
Januar 2023 an, es könne von einer «günstigen Prognose» ausgegangen werden (E. 4.1.3.
hiervor). Da abgesehen von der kurzen Erwähnung der «mittelgradigen Fatigue» in
den Berichten der Neurologin Dr. med. P____ (E. 4.1.4. hiervor und
Ambulanter Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 21, S. 14), in welchen diese nicht
weiter ausgeführt wird, keine aktuellen fachärztlichen Berichte aus
neurologischer Sicht in begründeter Weise auf eine leistungsmindernde Fatigue
hindeuten und – wie soeben dargelegt – überdies insgesamt die Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Zweifel an der Schlüssigkeit des
bidisziplinären Gutachten zur Frage der Fatigue zu erwecken vermögen, hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letzteres abgestellt.
5.
5.1
Vorliegend fällt hingegen auf, dass der am 7. September 2022, 13.
September 2022, 16. September 2022, 20. September 2022 und 28. September 2022 im
infektionsserologischen Test festgestellte positive Wert «Borrelia IgM Screen»
(infektionsserologischen Test des L____, Labormedizin, vom 5. September 2023, IV-Akte
13, S. 25 ff.; Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 16, S. 8 [E. 4.1.4.
hiervor]) und deren Korrelation mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich
bestehenden Fatigue nicht im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H____ berücksichtigt
worden war. Die Testergebnisse betreffend die Borrelienwerte waren den
Gutachtern gemäss der Aktenzusammenfassung zwar bekannt (vgl.
Aktenzusammenfassung, IV-Akte 81, S. 23 und 70), blieben aber von diesen unkommentiert
und auch nicht in der Untersuchung mitberücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage
wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter
abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Die
Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie aus
neurologischer Sicht klären lässt, ob und inwieweit eine mögliche klinische
Manifestation einer Borreliose auszuschliessen ist, respektive ob und inwiefern
sich diese auf die geltend gemachte Fatigue der Beschwerdeführerin auswirkt. Die
Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens in Bezug auf die MS und die damit zusammenhängende
Fatigue wird dadurch jedoch nicht berührt, zumal diese hinreichend gewürdigt werden
(vgl. E. 4.2–4.3. hiervor).
5.2
Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben
und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Danach
muss sie nochmals über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
entscheiden.
5.3
Anzumerken ist im Übrigen, dass beide Teilgutachten aus formaler Sicht
Auffälligkeiten aufweisen. Insbesondere werden diverse Textpassagen mehrfach mit
identischem Wortlaut sowohl in den Kapiteln «medizinische Beurteilung» und
«versicherungsmedizinische Beurteilung» wiedergegeben (IV-Akte 81,
S.49-56/56-63 und S. 88-94/94-101). Da – wie gesehen (E. 4.2.-4.3.
hiervor) – aber das psychiatrische wie auch das neurologische Gutachten nachvollziehbar
sind und im Ganzen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechen, behalten sie in diesem Umfang ihre Beweiskraft. Inskünftig haben
die Gutachter darauf zu achten, wortidentische Wiederholungen zu vermeiden.
6.
6.1
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 27. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
6.2
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin
die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
6.3
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die
obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe
seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch
das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,
rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: