IV.2025.51
IVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
13. Januar 2026Deutsch28 min
Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht,
Advokat,
Advokaturbüro Albrecht &
Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.51
Verfügung vom 19. März 2025
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1971, arbeitete
seit dem 1. Februar 2015 100 % als Zimmermädchen/Gouvernante für die B____ AG
(vgl. den Bericht für Arbeitgebende; IV-Akte 10). Ab dem 8. Oktober 2018
bis zum 9. November 2018 war sie erstmals aus psychischen Gründen stationär
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht der C____ Kliniken [C____] vom 13.
November 2018; IV-Akte 11, S. 18 ff.). Nach dem Klinikaustritt wurde die
Beschwerdeführerin (ab dem 15. November 2018) durch die Psychiaterin pract.
med. D____ behandelt (vgl. u.a. IV-Akte 33, S. 1). Ab dem 2. September 2019
wurde ihr erneut aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 12). Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019
per 30. Januar 2020 auf (vgl. IV-Akte 3). Nach einer Abklärung in der
psychiatrischen Klinik E____ (vgl. IV-Akte 14, S. 6 ff.) war die
Beschwerdeführerin dort ab dem 4. Dezember 2019 hospitalisiert (vgl. IV-Akte
22, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3).
b) Anfang Januar 2020 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 29. Januar 2020 endete ihr
stationärer Aufenthalt in der Klinik E____ (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.). Es
folgte ab dem 5. Februar 2020 bis zum 26. März 2020 eine teilstationäre
Behandlung (vgl. IV-Akte 22, S. 5 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3). Die
Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte
33, S. 1). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
auf (Bericht von Dr. F____ vom 10. März 2020 [IV-Akt 14, S. 9 ff.]; Bericht der
Klinik E____ vom 27. März 2020 [IV-Akte 16]). Ende Mai 2020 unterzog sich die
Beschwerdeführerin einer Rückenoperation (Diskektomie links L5/S1; vgl. implizit
IV-Akte 45, S. 8; siehe auch IV-Akte 24, S. 2). Im Juni 2020 schloss die
IV-Stelle die Frühintervention ab, da die Beschwerdeführerin momentan nicht
eingliederbar sei (vgl. IV-Akten 17, 18).
c) In der Zeit vom 10. August 2020 bis zum 15. Oktober
2020 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der Klinik E____
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 2. November 2020; IV-Akte 24). Die
IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden
Ärzten weitere Berichte ein (insb. die Unterlagen der Klinik E____ [IV-Akte 22]
sowie den Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 26. November 2020, inklusive
Beilagen [IV-Akte 26, S. 1 ff.] und den Bericht von pract. med. D____ vom 6. November
2020 [IV-Akte 33]). Am 30. April 2021 endete die Behandlung der
Beschwerdeführerin durch pract. med. D____ zufolge Praxisaufgabe (vgl. IV-Akte
33, S. 1). Ab Mai 2021 erfolgte die psychiatrische Behandlung der
Beschwerdeführerin durch Dr. G____ (vgl. implizit IV-Akte 46, S. 21; siehe auch
IV-Akte 96). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 21. April 2021 (IV-Akte
35) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. H____ und Dr. I____ den
Auftrag zu bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 3. November 2021 [IV-Akte 45],
Gutachten Dr. H____ vom 22. Oktober 2021 [IV-Akte 46, S. 1-25],
Konsensbeurteilung [IV-Akte 46, S. 26 ff.]).
d) Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 51). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Stellung
und kritisierte im Wesentlichen das Gutachten von Dr. H____. Bemängelt wurde
dabei auch das Verhalten des Gutachters anlässlich der Exploration (vgl.
IV-Akte 60). Die IV-Stelle holte insb. bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 17.
Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 70) und erliess schliesslich am 20. Oktober 2022
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Die hiergegen
von der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 78, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 19. April 2023 gutgeheissen. Die Sache wurde zur erneuten
psychiatrischen Begutachtung resp. anschliessendem nochmaligen Entscheid an die
IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.).
e) Daraufhin forderte die IV-Stelle zunächst die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. J____ vom 18. August
2023 [IV-Akte 94]; Bericht Dr. G____ 2. Oktober 2023 [IV-Akte 96]). Nach
Einholung einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 101) erteilte die IV-Stelle
Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 27. August 2024; IV-Akte 115, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 31.
Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich
diese am 29. November 2024 (IV-Akte 124) und am 31. Januar 2025 (IV-Akte 131).
Die IV-Stelle holte sowohl beim RAD als auch beim Rechtsdienst Stellungnahmen
ein (vgl. IV-Akten 132 und 133) und erliess am 19. März 2025 eine dem
Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).
Erwägungen
II.
a) Am 8. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: 1.
Die Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei ihr rückwirkend ab
September 2019 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine angemessene
Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen. 4. Unter
o/e Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom
15.
September 2025 weiterhin auf Gutheissung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
14.
Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das
Gutachten von Dr. K____ vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nur in der
Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 29. April 2024 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20
% eingeschränkt gewesen sei. Ansonsten habe in der angestammten und auch in alternativen
Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels
Erfüllung des Wartejahres sei die Ablehnung eines Rentenanspruches daher rechtens
(vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, Dr. K____ könne
nicht gefolgt werden. Das Gutachten erfülle die Beweisanforderungen nicht. Es
seien daher weitere Abklärungen erforderlich (vgl. insb. die Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025 gestützt auf die
vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021.
geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob
bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Januar 2020
erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 1)
bleibt daher für die Zusprechung einer Rente ab September 2019 (vgl. dazu die
Beschwerde) von Vornherein kein Raum. Vielmehr könnte ein Anspruch frühestens
im Juli 2020 entstanden sein, sofern auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab die bis zum 31.
Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders
vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober
2025.
E. 2.2.).
4.
4.1
Anspruch
auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von
Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung
besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein
Anspruch auf eine ganze Rente.
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das
Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch
erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet
sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen
basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom
6.
Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19.
April 2023 (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.) das rheumatologische Teilgutachten
von Dr. I____ vom 3. November 2021 (IV-Akte 45) für beweiskräftig erachtet
(Erwägung 5.3. des Urteils). Der Gutachter hatte als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: "chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen
Beckenkamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie
LWK5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit radikulärem
Reizsyndrom S1 links" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____
festgehalten: "ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (positive
Waddell-Zeichen, Fibromyalgie Druckpunkte und Kontrollpunkte sowie
pseudoneurologische Ausfälle und Gegeninnervationen), nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits und Spreizfüsse" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte er klargestellt, in
der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai
2020.
bis Ende Juli 2020, mithin zwei Monate postoperativ, auszugehen. Seit
August 2020 bestehe (vorerst auf Dauer) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S.
15.
des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht gelte eine körperlich leichte
bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte
Tätigkeit als angepasst (vgl. S. 15 des Gutachtens). Ab Anfang Mai 2020
bis Ende Juli 2020 habe auch diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. Seit August 2020 könne dann von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.4.2
Hinreichende Anhalte dafür, dass sich in
rheumatologischer (und generell organischer) Hinsicht bis zum massgebenden
Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eine massgebende Verschlechterung
der Situation eingestellt hat, finden sich keine in den Akten. Namentlich lässt
der MRI-Befund vom 5. Mai 2023 (betr. LWS; IV-Akte 83, S. 4) nicht darauf
schliessen, dass sich in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine relevante
Verschlechterung eingestellt hat. Es wird denn auch in Bezug auf die
rheumatologische Situation keine massgebende Verschlechterung geltend gemacht
(vgl. insb. die Beschwerde).
4.5
4.5.1
In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom
22.
Oktober 2021 (IV-Akte 46) war das Gericht in seinem Urteil vom 19.
April 2023 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) zum Ergebnis gelangt, es könne nicht
darauf abgestellt werden. Dr. H____ hatte als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf – gegenwärtig leichtgradige Episode – ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F33.00) angeführt. Die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sei ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt, es sei wegen der
verminderten psychophysischen Belastbarkeit von einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit der Explorandin auszugehen, approximativ seit September
2019.
Lediglich während der Zeit der stationären Aufenthalte sowie der
teilstationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl.
S. 23 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Vorakten hatte Dr. H____ im
Wesentlichen klargestellt, die Explorandin sei jeweils in gebessertem
Gesundheitszustand aus den stationären resp. teilstationären Klinikaufenthalten
entlassen worden. Ihre diesbezüglich subjektiv andere Wahrnehmung lasse auf
eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz schliessen. Die behandelnde
Ärztin (pract. med. D____) habe in ihrem Bericht vom 1. April 2021 eine leichte
Depression angeführt; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich damit jedoch –
entgegen der Angabe von pract. med. D____ – nicht begründen. Vom aktuellen
Behandler, Dr. G____, lägen keine Berichte vor (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
4.5.2
Das Sozialversicherungsgericht hatte zur Begründung des
Rückweisungsentscheides namentlich ausgeführt, angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte
der Beschwerdeführerin und den in den Jahren vor der Begutachtung immerhin drei
stationären und einer halbstationären psychiatrischen Behandlung aufgrund
jeweils schwerer depressiver Episoden müsse von einem fluktuierenden
Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden Beschwerdebild habe der
Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt und
bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur die aktuelle Situation berücksichtigt.
Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte, welche
einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Wege steht, bleibe
gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre vorliegend gehalten gewesen,
die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärztinnen und Arzte, welche oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringe,
in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in Bezug auf die
(gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit auseinanderzusetzen
(Erwägung 5.5.3.). Zusammenfassend erscheine mangels eingehender
Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes die (angenommene) Arbeitsfähigkeit
nicht restlos plausibel. […] Die Beschwerdegegnerin habe ergänzende Abklärungen
zu tätigen und eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einer noch nicht mit
der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben, welche sich
eingehend mit dem Verlauf der im Raum stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen habe
(Erwägung 5.5.4.).
4.6
4.6.1
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____ das
psychiatrische Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) in
Auftrag. Darin wurde als Diagnose festgehalten: "aktuell rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0" (vgl. S. 64
f. des Gutachtens). Der Gutachter gelangte infolgedessen zum Ergebnis, dass aus
psychischen Gründen (aktuell) keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit
bestehe (vgl. S. 66 des Gutachtens) und in der Vergangenheit keine relevante
Beeinträchtigung vorgelegen hat (vgl. insb. S. 67 des Gutachtens). Darauf kann
abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. K____ erfüllt die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor).
Namentlich hat sich der Experte umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und in
Übereinstimmung mit den lege artis erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen
begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Zunächst deckt sich die von Dr. K____ gestellte
Diagnose der im Gutachtenszeitpunkt festgestellten leichten depressiven Episode
mit den gutachterlich erhobenen Befunden. So führte der Gutachter insbesondere
aus, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung eine lebendige Mimik und
Gestik gezeigt. Insbesondere sei die Beschwerdeschilderung sehr lebendig durch
Mimik und Gestik unterstützt worden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar,
zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation orientiert gewesen. Auffassungsstörungen
habe es keine gegeben. Das Verständnis von Sprichwörtern sei unauffällig
gewesen. Im formalen Denken sei die Explorandin geordnet, nicht beschleunigt,
nicht weitschweifig gewesen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstimmung,
Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken oder ein systematisierter Wahn seien
nicht vorhanden gewesen. Die Explorandin habe auch keine Mühe gehabt, den
Blickkontakt aufrechtzuerhalten. Ein Schmerzverhalten sei nicht ersichtlich
gewesen. Die Schwingungsfähigkeit habe unauffällig gewirkt. Eine Verminderung
des Antriebs sei in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 63
des Gutachtens). Eine affektive Niedergestimmtheit, wie sie von der Explorandin
angegeben wurde, habe sich in der lebendigen Psychomotorik nicht abbilden
lassen (vgl. S. 48 f. und S. 63 des Gutachtens).
4.6.3
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die
Beschwerdeführerin – wie vom Gutachter bemerkt wird (vgl. S. 60 f. des
Gutachtens) – häufig Beschwerden (erst) auf Nachfrage hin bejahte, sich dann
aber – was gerade in Anbetracht der gehäuften Form erstaunlich erscheint – nicht
in der Lage sah, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Dies traf
namentlich auf die Nachfrage des Gutachters zu, ob sie schon einmal das Gefühl
gehabt habe, den eigenen Körper nicht mehr zu spüren (vgl. S. 49 f. des
Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Nachfrage, das Gefühl zu haben, wie von
der Umwelt wegzutreten. Ebenfalls bejaht wurden von der Beschwerdeführerin akustische
Sinnestäuschungen. Sie höre beängstigende Stimmen. Auch die Nachfrage, ob sie
Mühe damit habe, sich zu freuen oder ob die Interessen vermindert seien, bejahte
die Beschwerdeführerin. Auf konkrete Nachfrage hin, welche Interessen sie
weniger habe, antwortete sie dann: "alle". Auf die Bitte hin, dies
genauer zu erklären, machte sie geltend, das Leben sei früher gut gewesen. Des
Weiteren wurden Panikattacken bejaht. Auf die Bitte des Gutachters hin, diese
näher zu erläutern, in welcher Form sich die Panikattacken zeigten, machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe "nonstop Panik"; sie lebe mit der Panik. Auch
wurden von der Beschwerdeführerin optische Sinnestäuschungen angegeben. Sie
sehe eine Figur. Sie könne jedoch nicht sagen, wie häufig sie diese sehe. Jeden
Tag sehe sie Schatten und Schlangen (vgl. S. 50 des Gutachtens). Sie habe
Angst, dass die Figur sie umbringe (vgl. S. 43 des Gutachtens). Wie
diesbezüglich vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt
wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer
solch eindrücklichen Vision nicht anzugeben vermochte, wann dies erstmals
aufgetreten ist, zumal ein solch beängstigendes Ereignis in der Regel – wie vom
Gutachter zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 61 des Gutachtens) – sehr einprägend
ist. Im Übrigen wurde im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 29. Januar 2020 (vgl.
IV-Akte 22, S. 1 ff.) noch festgehalten, es bestünden keine inhaltlichen
Denkstörungen und kein Anhalt für paranoides Erleben. Auch wurden
Wahrnehmungsstörungen verneint, mit Ausnahme von seltenen Blitzen und Schatten,
die die Patientin – ihrer Aussage zufolge – manchmal sehen würde (vgl. S. 2 des
Berichtes).
4.6.4
Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des
Gutachters Dr. K____ stand die Präsentation der erheblichen Behinderungen auch nicht
im Einklang mit den Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung (vgl. S.
61.
des Gutachtens). So ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe
keinen Antrieb, keine Motivation angesichts der offenbar von sehr lebendiger
Mimik und Gestik unterstützten Beschwerdepräsentation (vgl. dazu Erwägung 4.6.2.
hiervor) gemäss der einleuchtenden Argumentation des Gutachters nicht stimmig. Dr.
K____ stellte klar, es bestehe eine Symptomfokussierung sowie ein
Krankheitsgewinn in Form von Versorgung durch die Familienmitglieder (vgl. S.
61.
des Gutachtens).
4.6.5
Soweit der psychiatrische Gutachter darüber generell
von nicht authentischen Beschwerdeschilderungen ausgeht, erscheint dies
ebenfalls als nachvollziehbar. Der Gutachter erwähnt in diesem Zusammenhang,
das Verhalten der Explorandin in der Testung sei hochgradig auffällig gewesen. Während
der Durchführung der sprachunabhängigen Performancevalidierung habe sie sich ganz
erheblich verlangsamt gezeigt und habe mehrfach die Untersuchung abbrechen
wollen, obwohl die Performancevalidierung per definitionem eine sehr einfache
Testung sei. Sie habe geltend gemacht, überfordert zu sein und habe mehrfach
motiviert werden müssen, die Untersuchung bis zum Ende durchzuführen (vgl. S. 61
des Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter an, es sei der Explorandin
direkt, zwei bis drei Sekunden nach der Nennung dreier Begriffe, nicht möglich gewesen,
auch nur einen der drei Begriffe zu wiederholen. Nach zehn Minuten habe sie
aber zwei Begriffe wiederholen können (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens). Auch
bei der Nachfrage bezüglich des Geburtsdatums habe die Explorandin länger
überlegen müssen. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass selbst schwer Demente
diesbezüglich Angaben machen könnten. Angesichts des Funktionsniveaus der
Explorandin sei es daher nicht nachvollziehbar, dass sie diesbezüglich länger habe
überlegen müssen (vgl. S. 62 des Gutachtens).
4.6.6
Schliesslich führte der Gutachter mehrere Testverfahren
durch, die das Ergebnis der ausschlaggebenden klinischen Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil
8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.) stützten (vgl. insb. die auf S. 54
f. und S. 61 des Gutachtens angeführte Performancevalidierung und Symptomvalidierung).
4.6.7
Angesichts all dieser Gegebenheiten (insb. der Befundlage
und der nicht authentischen Beschwerdepräsentation) erscheint daher die gutachterliche
Annahme einer leichten depressiven Episode im Gutachtenszeitpunkt und damit
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als stimmig.
4.7
4.7.1
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der
Begutachtung und damit den Verlauf machte Dr. K____ in seinem Gutachten vom 27.
August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) geltend, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom 15. Oktober 2020 (Austritt aus
der Klinik E____) bis zum 2. Oktober 2023 (Bericht Dr. G____) keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem 2. Oktober 2023
bis spätestens dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne – unter
Berücksichtigung eines eventuell vorhanden gewesenen mittelgradigen depressiven
Syndroms (gemäss Dr. G____) – von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens
20.
% ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung könne
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden (vgl. S. 64 des
Gutachtens). Dies erscheint stimmig und basiert auf einer umfassenden und
schlüssigen Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (vgl. im Einzelnen
die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2
Zunächst stellte der Gutachter – gestützt auf den
Austrittsbericht der Klinik E____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 24; insb. S. 4 des
Berichtes) – zutreffend klar, bei Austritt am 15. Oktober 2020 sei der Zustand der
Explorandin psychisch stabil gewesen. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand
ausgetreten (vgl. S. 67 des Gutachtens). Soweit Dr. K____ hier von einem
leichten depressiven Syndrom (und einer damit einhergehenden 100%igen
Arbeitsfähigkeit) ausgeht (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens), kann ihm daher
gefolgt werden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in
entsprechend verbessertem Zustand am 29. Januar 2020 aus der Klinik E____
ausgetreten war (vgl. u.a. S. 2 unten des Austrittsberichtes; IV-Akte 22, S. 3).
Die stationäre Hospitalisation ab dem 4. Dezember 2019 war – soweit ersichtlich
– auf Veranlassung von pract. med. D____
erfolgt, die im Wesentlichen allein
gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren
depressiven Episode ausgegangen war (vgl. IV-Akte 11, S. 12 [Ziff. 3., Befund]).
4.7.3
Pract. med. D____ führte in ihrem Bericht vom 1. April
2021.
(IV-Akte 33) die Diagnose "F33.0 rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" an (vgl. S. 1 des
Berichtes), obgleich die Beschwerdeführerin der Behandlerin gegenüber
von einer schweren depressiven Episode berichtet hatte, die sich auch nach den
drei stationären Behandlungen und Anwendung von verschiedenen Medikamenten,
nicht gebessert habe (vgl. S. 2 des Berichtes). Gestützt auf die im Bericht von
pract. med. D____ angeführte Diagnose ist es nachvollziehbar, dass Dr. K____
das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2021 resp. (ab dem 15.
Oktober 2020) bis zum 1. April 2021 verneint (vgl. S. 58 und S. 64 des
Gutachtens).
4.7.4
In Bezug auf den weiteren Verlauf (ab April 2021) führte
Dr. K____ aus, Dr. H____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22.
Oktober 2021 (IV-Akte 46) ebenfalls eine leichte depressive Symptomatik
diagnostiziert, weswegen (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 22. Oktober 2021
nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit resp. keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 64 resp. S. 67 des
Gutachtens). Soweit sich Dr. K____ in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufes auch
an die Einschätzung von Dr. H____ anlehnt, lässt sich dies in Anbetracht sämtlicher
konkreter Gegebenheiten nicht beanstanden. Das Sozialversicherungsgericht hatte
denn auch die Einschätzung von Dr. H____ nur als möglicherweise nicht korrekt
erachtet. Die Richtigkeit der Diagnose wurde deswegen infrage gestellt, weil sich
der Gutachter nicht gebührend resp. nicht hinreichend fundiert mit den Vorakten
auseinandergesetzt habe (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Unsicherheit
wurde nunmehr mit dem Gutachten von Dr.K____, das eine umfassende und stimmige Auseinandersetzung
mit den Vorakten beinhaltet, beseitigt (vgl. auch die nachstehenden
Überlegungen).
4.7.5
Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, Dr. G____ habe
im Bericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 96) eine "rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)", angeführt
(vgl. S. 2 des Berichtes) und gehe (seit Mai 2021; Behandlungsbeginn) von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. S. 1 des Berichtes). Das Vorliegen einer
mittelgradigen Depression sei jedoch fraglich, da Patienten, was durchaus
nachvollziehbar sei, die Tendenz haben könnten, Beschwerden und
Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei falle es dem
vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese
Möglichkeit überhaupt zu denken. Im Übrigen gelte es zu
beachten, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin keine hohen
Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stelle. Es sei daher auch bei
einem mittelgradigen depressiven Syndrom nicht von einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin auszugehen. Eine mehr
als 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht rechtfertigen
(vgl. S. 63 f. und S. 67 des Gutachtens). Diese Ausführungen erscheinen
ebenfalls als stimmig und passen jedenfalls ins Gesamtbild. Damit ist gestützt
auf Dr. K____ davon auszugehen, dass ab dem 2 Oktober 2023 höchstens eine
20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat (vgl. S. 64
des Gutachtens). Namentlich ist gerade auch in Bezug auf die Einschätzung von
Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), zumal er in seinem Bericht
(IV-Akte 96) letztlich keine hinreichende Erklärung (insb. objektive Befunde) für
die von ihm seit Behandlungsbeginn ununterbrochen bescheinigte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit anzuführen vermochte.
4.7.6
Da Dr. K____ im Untersuchungszeitpunkt ein leichtes
depressives Syndrom feststellte, erscheint auch die von ihm ab dem 30. April
2024.
angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
Reinigungskraft (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens) schlüssig.
4.8
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
von Dr. K____ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht ab dem 15.
Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2023 – bei einer anzunehmenden leichten
depressiven Episode – keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen
hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sie ab dem 2. Oktober 2023 bis zum
20.
April 2024 maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einer mittelschweren
depressiven Episode) zu verzeichnen hatte und sie seit dem 30. April 2024 aufgrund
der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht mehr in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.9
Abgesehen von den Berichten der behandelnden psychiatrischen
Fachpersonen (insb. med. pract. D____ und Dr. G____), mit denen sich Dr. K____
– wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – stimmig auseinandergesetzt hat,
sind auch die Berichte der die Beschwerdeführerin hausärztlich betreuenden
Ärzte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden
Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Diesbezüglich ist insbesondere
anzuführen, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nur gestützt auf eine ebenfalls
fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (BGE 151 V 258, 261
E. 4.3.). Im Übrigen mangelt es den Berichten vorliegend auch an einer
fundierten Begründung. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. J____ vom
18.
August 2023 (IV-Akte 94) und trifft auch auf den Bericht von Dr. F____ vom
26.
November 2020 (IV-Akte 26, S. 1-4) zu.
4.10
Zuverlässige Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation der
Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (März 2024) verschlechtert
haben könnte, gibt es ebenfalls keine in den Akten.
4.11
Was das Zusammenspiel der psychiatrischen mit der rheumatologischen
Situation angeht, so war im bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____
festgehalten worden, unter Berücksichtigung des rheumatologischen
Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des
psychiatrischen Gutachtens (20%ige Arbeitsunfähigkeit ab ca. September 2019) uneingeschränkt
übernommen werden, abgesehen davon, dass aus rheumatologischer Sicht von Mai 2020
bis Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine Addition der
Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht lasse sich
nicht begründen (vgl. S. 28 des psychiatrischen Gutachtens; IV-Akte 46, S. 28).
In Bezug auf die von Dr. I____ ab August 2020 bescheinigte 20%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 4.4.1. hiervor)
war somit angenommen worden, dass sie durch die von Dr. H____ attestierte
20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor)
abgedeckt wird. Auch jetzt ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass sich
medizinisch keine Addition der für eine gewisse Zeitspanne angenommenen 20%igen
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und der zeitgleich bescheinigten 20%igen
Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht rechtfertigen lässt. Insgesamt betrachtet
dürfte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG daher nicht erfüllt sein.
Da jedoch in angepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ohnehin keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist (vgl. Erwägung 4.5.1. und
4.5.2
hiervor), lässt sich in jedem Fall kein rentenbegründender IV-Grad von
mindestens 40 % errechnen. Auf eine konkrete Berechnung des IV-Grades kann
verzichtet werden.
4.12
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025
(IV-Akte 135) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die
Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: