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Entscheid

IV.2025.51

IVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

13. Januar 2026Deutsch28 min

Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Januar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht,

Advokat,

Advokaturbüro Albrecht &

Riedo,

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.51

Verfügung vom 19. März 2025

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1971, arbeitete

seit dem 1. Februar 2015 100 % als Zimmermädchen/Gouvernante für die B____ AG

(vgl. den Bericht für Arbeitgebende; IV-Akte 10). Ab dem 8. Oktober 2018

bis zum 9. November 2018 war sie erstmals aus psychischen Gründen stationär

hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht der C____ Kliniken [C____] vom 13.

November 2018; IV-Akte 11, S. 18 ff.). Nach dem Klinikaustritt wurde die

Beschwerdeführerin (ab dem 15. November 2018) durch die Psychiaterin pract.

med. D____ behandelt (vgl. u.a. IV-Akte 33, S. 1). Ab dem 2. September 2019

wurde ihr erneut aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 12). Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019

per 30. Januar 2020 auf (vgl. IV-Akte 3). Nach einer Abklärung in der

psychiatrischen Klinik E____ (vgl. IV-Akte 14, S. 6 ff.) war die

Beschwerdeführerin dort ab dem 4. Dezember 2019 hospitalisiert (vgl. IV-Akte

22, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3).

b) Anfang Januar 2020 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 29. Januar 2020 endete ihr

stationärer Aufenthalt in der Klinik E____ (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.). Es

folgte ab dem 5. Februar 2020 bis zum 26. März 2020 eine teilstationäre

Behandlung (vgl. IV-Akte 22, S. 5 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3). Die

Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte

33, S. 1). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

auf (Bericht von Dr. F____ vom 10. März 2020 [IV-Akt 14, S. 9 ff.]; Bericht der

Klinik E____ vom 27. März 2020 [IV-Akte 16]). Ende Mai 2020 unterzog sich die

Beschwerdeführerin einer Rückenoperation (Diskektomie links L5/S1; vgl. implizit

IV-Akte 45, S. 8; siehe auch IV-Akte 24, S. 2). Im Juni 2020 schloss die

IV-Stelle die Frühintervention ab, da die Beschwerdeführerin momentan nicht

eingliederbar sei (vgl. IV-Akten 17, 18).

c) In der Zeit vom 10. August 2020 bis zum 15. Oktober

2020 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der Klinik E____

hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 2. November 2020; IV-Akte 24). Die

IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden

Ärzten weitere Berichte ein (insb. die Unterlagen der Klinik E____ [IV-Akte 22]

sowie den Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 26. November 2020, inklusive

Beilagen [IV-Akte 26, S. 1 ff.] und den Bericht von pract. med. D____ vom 6. November

2020 [IV-Akte 33]). Am 30. April 2021 endete die Behandlung der

Beschwerdeführerin durch pract. med. D____ zufolge Praxisaufgabe (vgl. IV-Akte

33, S. 1). Ab Mai 2021 erfolgte die psychiatrische Behandlung der

Beschwerdeführerin durch Dr. G____ (vgl. implizit IV-Akte 46, S. 21; siehe auch

IV-Akte 96). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 21. April 2021 (IV-Akte

35) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. H____ und Dr. I____ den

Auftrag zu bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 3. November 2021 [IV-Akte 45],

Gutachten Dr. H____ vom 22. Oktober 2021 [IV-Akte 46, S. 1-25],

Konsensbeurteilung [IV-Akte 46, S. 26 ff.]).

d) Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 51). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Stellung

und kritisierte im Wesentlichen das Gutachten von Dr. H____. Bemängelt wurde

dabei auch das Verhalten des Gutachters anlässlich der Exploration (vgl.

IV-Akte 60). Die IV-Stelle holte insb. bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 17.

Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 70) und erliess schliesslich am 20. Oktober 2022

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Die hiergegen

von der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 78, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 19. April 2023 gutgeheissen. Die Sache wurde zur erneuten

psychiatrischen Begutachtung resp. anschliessendem nochmaligen Entscheid an die

IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.).

e) Daraufhin forderte die IV-Stelle zunächst die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. J____ vom 18. August

2023 [IV-Akte 94]; Bericht Dr. G____ 2. Oktober 2023 [IV-Akte 96]). Nach

Einholung einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 101) erteilte die IV-Stelle

Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten vom 27. August 2024; IV-Akte 115, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 31.

Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich

diese am 29. November 2024 (IV-Akte 124) und am 31. Januar 2025 (IV-Akte 131).

Die IV-Stelle holte sowohl beim RAD als auch beim Rechtsdienst Stellungnahmen

ein (vgl. IV-Akten 132 und 133) und erliess am 19. März 2025 eine dem

Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Am 8. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: 1.

Die Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei ihr rückwirkend ab

September 2019 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine angemessene

Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen. 4. Unter

o/e Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom

15.

September 2025 weiterhin auf Gutheissung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.

September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

Vertretung durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

14.

Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 13. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das

Gutachten von Dr. K____ vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nur in der

Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 29. April 2024 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20

% eingeschränkt gewesen sei. Ansonsten habe in der angestammten und auch in alternativen

Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels

Erfüllung des Wartejahres sei die Ablehnung eines Rentenanspruches daher rechtens

(vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, Dr. K____ könne

nicht gefolgt werden. Das Gutachten erfülle die Beweisanforderungen nicht. Es

seien daher weitere Abklärungen erforderlich (vgl. insb. die Beschwerde; siehe

auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025 gestützt auf die

vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen

Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021.

geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob

bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.

29.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Angesichts der im Januar 2020

erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 1)

bleibt daher für die Zusprechung einer Rente ab September 2019 (vgl. dazu die

Beschwerde) von Vornherein kein Raum. Vielmehr könnte ein Anspruch frühestens

im Juli 2020 entstanden sein, sofern auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind. Für die Leistungsbeurteilung ist damit vorab die bis zum 31.

Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders

vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und

angewendet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober

2025.

E. 2.2.).

4.

4.1

Anspruch

auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von

Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung

besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein

Anspruch auf eine ganze Rente.

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das

Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch

erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet

sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen

basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom

6.

Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19.

April 2023 (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.) das rheumatologische Teilgutachten

von Dr. I____ vom 3. November 2021 (IV-Akte 45) für beweiskräftig erachtet

(Erwägung 5.3. des Urteils). Der Gutachter hatte als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: "chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen

Beckenkamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie

LWK5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit radikulärem

Reizsyndrom S1 links" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____

festgehalten: "ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (positive

Waddell-Zeichen, Fibromyalgie Druckpunkte und Kontrollpunkte sowie

pseudoneurologische Ausfälle und Gegeninnervationen), nicht einem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel beidseits und Spreizfüsse" (vgl. S. 12 des Gutachtens). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte er klargestellt, in

der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai

2020.

bis Ende Juli 2020, mithin zwei Monate postoperativ, auszugehen. Seit

August 2020 bestehe (vorerst auf Dauer) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S.

15.

des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht gelte eine körperlich leichte

bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte

Tätigkeit als angepasst (vgl. S. 15 des Gutachtens). Ab Anfang Mai 2020

bis Ende Juli 2020 habe auch diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen. Seit August 2020 könne dann von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2

Hinreichende Anhalte dafür, dass sich in

rheumatologischer (und generell organischer) Hinsicht bis zum massgebenden

Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eine massgebende Verschlechterung

der Situation eingestellt hat, finden sich keine in den Akten. Namentlich lässt

der MRI-Befund vom 5. Mai 2023 (betr. LWS; IV-Akte 83, S. 4) nicht darauf

schliessen, dass sich in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine relevante

Verschlechterung eingestellt hat. Es wird denn auch in Bezug auf die

rheumatologische Situation keine massgebende Verschlechterung geltend gemacht

(vgl. insb. die Beschwerde).

4.5

4.5.1

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom

22.

Oktober 2021 (IV-Akte 46) war das Gericht in seinem Urteil vom 19.

April 2023 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) zum Ergebnis gelangt, es könne nicht

darauf abgestellt werden. Dr. H____ hatte als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem

Verlauf – gegenwärtig leichtgradige Episode – ohne somatisches Syndrom (ICD-10

F33.00) angeführt. Die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sei ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt, es sei wegen der

verminderten psychophysischen Belastbarkeit von einer 20%igen

Arbeitsunfähigkeit der Explorandin auszugehen, approximativ seit September

2019.

Lediglich während der Zeit der stationären Aufenthalte sowie der

teilstationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl.

S. 23 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Vorakten hatte Dr. H____ im

Wesentlichen klargestellt, die Explorandin sei jeweils in gebessertem

Gesundheitszustand aus den stationären resp. teilstationären Klinikaufenthalten

entlassen worden. Ihre diesbezüglich subjektiv andere Wahrnehmung lasse auf

eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz schliessen. Die behandelnde

Ärztin (pract. med. D____) habe in ihrem Bericht vom 1. April 2021 eine leichte

Depression angeführt; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich damit jedoch –

entgegen der Angabe von pract. med. D____ – nicht begründen. Vom aktuellen

Behandler, Dr. G____, lägen keine Berichte vor (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

4.5.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte zur Begründung des

Rückweisungsentscheides namentlich ausgeführt, angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte

der Beschwerdeführerin und den in den Jahren vor der Begutachtung immerhin drei

stationären und einer halbstationären psychiatrischen Behandlung aufgrund

jeweils schwerer depressiver Episoden müsse von einem fluktuierenden

Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden Beschwerdebild habe der

Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt und

bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur die aktuelle Situation berücksichtigt.

Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte, welche

einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Wege steht, bleibe

gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre vorliegend gehalten gewesen,

die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärztinnen und Arzte, welche oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringe,

in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in Bezug auf die

(gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit auseinanderzusetzen

(Erwägung 5.5.3.). Zusammenfassend erscheine mangels eingehender

Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes die (angenommene) Arbeitsfähigkeit

nicht restlos plausibel. […] Die Beschwerdegegnerin habe ergänzende Abklärungen

zu tätigen und eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einer noch nicht mit

der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben, welche sich

eingehend mit dem Verlauf der im Raum stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen habe

(Erwägung 5.5.4.).

4.6

4.6.1

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____ das

psychiatrische Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) in

Auftrag. Darin wurde als Diagnose festgehalten: "aktuell rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0" (vgl. S. 64

f. des Gutachtens). Der Gutachter gelangte infolgedessen zum Ergebnis, dass aus

psychischen Gründen (aktuell) keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit

bestehe (vgl. S. 66 des Gutachtens) und in der Vergangenheit keine relevante

Beeinträchtigung vorgelegen hat (vgl. insb. S. 67 des Gutachtens). Darauf kann

abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. K____ erfüllt die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor).

Namentlich hat sich der Experte umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und in

Übereinstimmung mit den lege artis erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen

begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2

Zunächst deckt sich die von Dr. K____ gestellte

Diagnose der im Gutachtenszeitpunkt festgestellten leichten depressiven Episode

mit den gutachterlich erhobenen Befunden. So führte der Gutachter insbesondere

aus, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung eine lebendige Mimik und

Gestik gezeigt. Insbesondere sei die Beschwerdeschilderung sehr lebendig durch

Mimik und Gestik unterstützt worden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar,

zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation orientiert gewesen. Auffassungsstörungen

habe es keine gegeben. Das Verständnis von Sprichwörtern sei unauffällig

gewesen. Im formalen Denken sei die Explorandin geordnet, nicht beschleunigt,

nicht weitschweifig gewesen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstimmung,

Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken oder ein systematisierter Wahn seien

nicht vorhanden gewesen. Die Explorandin habe auch keine Mühe gehabt, den

Blickkontakt aufrechtzuerhalten. Ein Schmerzverhalten sei nicht ersichtlich

gewesen. Die Schwingungsfähigkeit habe unauffällig gewirkt. Eine Verminderung

des Antriebs sei in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 63

des Gutachtens). Eine affektive Niedergestimmtheit, wie sie von der Explorandin

angegeben wurde, habe sich in der lebendigen Psychomotorik nicht abbilden

lassen (vgl. S. 48 f. und S. 63 des Gutachtens).

4.6.3

Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die

Beschwerdeführerin – wie vom Gutachter bemerkt wird (vgl. S. 60 f. des

Gutachtens) – häufig Beschwerden (erst) auf Nachfrage hin bejahte, sich dann

aber – was gerade in Anbetracht der gehäuften Form erstaunlich erscheint – nicht

in der Lage sah, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Dies traf

namentlich auf die Nachfrage des Gutachters zu, ob sie schon einmal das Gefühl

gehabt habe, den eigenen Körper nicht mehr zu spüren (vgl. S. 49 f. des

Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Nachfrage, das Gefühl zu haben, wie von

der Umwelt wegzutreten. Ebenfalls bejaht wurden von der Beschwerdeführerin akustische

Sinnestäuschungen. Sie höre beängstigende Stimmen. Auch die Nachfrage, ob sie

Mühe damit habe, sich zu freuen oder ob die Interessen vermindert seien, bejahte

die Beschwerdeführerin. Auf konkrete Nachfrage hin, welche Interessen sie

weniger habe, antwortete sie dann: "alle". Auf die Bitte hin, dies

genauer zu erklären, machte sie geltend, das Leben sei früher gut gewesen. Des

Weiteren wurden Panikattacken bejaht. Auf die Bitte des Gutachters hin, diese

näher zu erläutern, in welcher Form sich die Panikattacken zeigten, machte die Beschwerdeführerin

geltend, sie habe "nonstop Panik"; sie lebe mit der Panik. Auch

wurden von der Beschwerdeführerin optische Sinnestäuschungen angegeben. Sie

sehe eine Figur. Sie könne jedoch nicht sagen, wie häufig sie diese sehe. Jeden

Tag sehe sie Schatten und Schlangen (vgl. S. 50 des Gutachtens). Sie habe

Angst, dass die Figur sie umbringe (vgl. S. 43 des Gutachtens). Wie

diesbezüglich vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt

wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer

solch eindrücklichen Vision nicht anzugeben vermochte, wann dies erstmals

aufgetreten ist, zumal ein solch beängstigendes Ereignis in der Regel – wie vom

Gutachter zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 61 des Gutachtens) – sehr einprägend

ist. Im Übrigen wurde im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 29. Januar 2020 (vgl.

IV-Akte 22, S. 1 ff.) noch festgehalten, es bestünden keine inhaltlichen

Denkstörungen und kein Anhalt für paranoides Erleben. Auch wurden

Wahrnehmungsstörungen verneint, mit Ausnahme von seltenen Blitzen und Schatten,

die die Patientin – ihrer Aussage zufolge – manchmal sehen würde (vgl. S. 2 des

Berichtes).

4.6.4

Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des

Gutachters Dr. K____ stand die Präsentation der erheblichen Behinderungen auch nicht

im Einklang mit den Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung (vgl. S.

61.

des Gutachtens). So ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe

keinen Antrieb, keine Motivation angesichts der offenbar von sehr lebendiger

Mimik und Gestik unterstützten Beschwerdepräsentation (vgl. dazu Erwägung 4.6.2.

hiervor) gemäss der einleuchtenden Argumentation des Gutachters nicht stimmig. Dr.

K____ stellte klar, es bestehe eine Symptomfokussierung sowie ein

Krankheitsgewinn in Form von Versorgung durch die Familienmitglieder (vgl. S.

61.

des Gutachtens).

4.6.5

Soweit der psychiatrische Gutachter darüber generell

von nicht authentischen Beschwerdeschilderungen ausgeht, erscheint dies

ebenfalls als nachvollziehbar. Der Gutachter erwähnt in diesem Zusammenhang,

das Verhalten der Explorandin in der Testung sei hochgradig auffällig gewesen. Während

der Durchführung der sprachunabhängigen Performancevalidierung habe sie sich ganz

erheblich verlangsamt gezeigt und habe mehrfach die Untersuchung abbrechen

wollen, obwohl die Performancevalidierung per definitionem eine sehr einfache

Testung sei. Sie habe geltend gemacht, überfordert zu sein und habe mehrfach

motiviert werden müssen, die Untersuchung bis zum Ende durchzuführen (vgl. S. 61

des Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter an, es sei der Explorandin

direkt, zwei bis drei Sekunden nach der Nennung dreier Begriffe, nicht möglich gewesen,

auch nur einen der drei Begriffe zu wiederholen. Nach zehn Minuten habe sie

aber zwei Begriffe wiederholen können (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens). Auch

bei der Nachfrage bezüglich des Geburtsdatums habe die Explorandin länger

überlegen müssen. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass selbst schwer Demente

diesbezüglich Angaben machen könnten. Angesichts des Funktionsniveaus der

Explorandin sei es daher nicht nachvollziehbar, dass sie diesbezüglich länger habe

überlegen müssen (vgl. S. 62 des Gutachtens).

4.6.6

Schliesslich führte der Gutachter mehrere Testverfahren

durch, die das Ergebnis der ausschlaggebenden klinischen Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil

8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.) stützten (vgl. insb. die auf S. 54

f. und S. 61 des Gutachtens angeführte Performancevalidierung und Symptomvalidierung).

4.6.7

Angesichts all dieser Gegebenheiten (insb. der Befundlage

und der nicht authentischen Beschwerdepräsentation) erscheint daher die gutachterliche

Annahme einer leichten depressiven Episode im Gutachtenszeitpunkt und damit

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als stimmig.

4.7

4.7.1

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der

Begutachtung und damit den Verlauf machte Dr. K____ in seinem Gutachten vom 27.

August 2024 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) geltend, es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom 15. Oktober 2020 (Austritt aus

der Klinik E____) bis zum 2. Oktober 2023 (Bericht Dr. G____) keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem 2. Oktober 2023

bis spätestens dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne – unter

Berücksichtigung eines eventuell vorhanden gewesenen mittelgradigen depressiven

Syndroms (gemäss Dr. G____) – von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens

20.

% ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung könne

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden (vgl. S. 64 des

Gutachtens). Dies erscheint stimmig und basiert auf einer umfassenden und

schlüssigen Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (vgl. im Einzelnen

die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Zunächst stellte der Gutachter – gestützt auf den

Austrittsbericht der Klinik E____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 24; insb. S. 4 des

Berichtes) – zutreffend klar, bei Austritt am 15. Oktober 2020 sei der Zustand der

Explorandin psychisch stabil gewesen. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand

ausgetreten (vgl. S. 67 des Gutachtens). Soweit Dr. K____ hier von einem

leichten depressiven Syndrom (und einer damit einhergehenden 100%igen

Arbeitsfähigkeit) ausgeht (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens), kann ihm daher

gefolgt werden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in

entsprechend verbessertem Zustand am 29. Januar 2020 aus der Klinik E____

ausgetreten war (vgl. u.a. S. 2 unten des Austrittsberichtes; IV-Akte 22, S. 3).

Die stationäre Hospitalisation ab dem 4. Dezember 2019 war – soweit ersichtlich

– auf Veranlassung von pract. med. D____

erfolgt, die im Wesentlichen allein

gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren

depressiven Episode ausgegangen war (vgl. IV-Akte 11, S. 12 [Ziff. 3., Befund]).

4.7.3

Pract. med. D____ führte in ihrem Bericht vom 1. April

2021.

(IV-Akte 33) die Diagnose "F33.0 rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" an (vgl. S. 1 des

Berichtes), obgleich die Beschwerdeführerin der Behandlerin gegenüber

von einer schweren depressiven Episode berichtet hatte, die sich auch nach den

drei stationären Behandlungen und Anwendung von verschiedenen Medikamenten,

nicht gebessert habe (vgl. S. 2 des Berichtes). Gestützt auf die im Bericht von

pract. med. D____ angeführte Diagnose ist es nachvollziehbar, dass Dr. K____

das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2021 resp. (ab dem 15.

Oktober 2020) bis zum 1. April 2021 verneint (vgl. S. 58 und S. 64 des

Gutachtens).

4.7.4

In Bezug auf den weiteren Verlauf (ab April 2021) führte

Dr. K____ aus, Dr. H____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22.

Oktober 2021 (IV-Akte 46) ebenfalls eine leichte depressive Symptomatik

diagnostiziert, weswegen (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 22. Oktober 2021

nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit resp. keiner Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 64 resp. S. 67 des

Gutachtens). Soweit sich Dr. K____ in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufes auch

an die Einschätzung von Dr. H____ anlehnt, lässt sich dies in Anbetracht sämtlicher

konkreter Gegebenheiten nicht beanstanden. Das Sozialversicherungsgericht hatte

denn auch die Einschätzung von Dr. H____ nur als möglicherweise nicht korrekt

erachtet. Die Richtigkeit der Diagnose wurde deswegen infrage gestellt, weil sich

der Gutachter nicht gebührend resp. nicht hinreichend fundiert mit den Vorakten

auseinandergesetzt habe (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Unsicherheit

wurde nunmehr mit dem Gutachten von Dr.K____, das eine umfassende und stimmige Auseinandersetzung

mit den Vorakten beinhaltet, beseitigt (vgl. auch die nachstehenden

Überlegungen).

4.7.5

Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, Dr. G____ habe

im Bericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 96) eine "rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)", angeführt

(vgl. S. 2 des Berichtes) und gehe (seit Mai 2021; Behandlungsbeginn) von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. S. 1 des Berichtes). Das Vorliegen einer

mittelgradigen Depression sei jedoch fraglich, da Patienten, was durchaus

nachvollziehbar sei, die Tendenz haben könnten, Beschwerden und

Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei falle es dem

vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese

Möglichkeit überhaupt zu denken. Im Übrigen gelte es zu

beachten, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin keine hohen

Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stelle. Es sei daher auch bei

einem mittelgradigen depressiven Syndrom nicht von einer wesentlichen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin auszugehen. Eine mehr

als 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht rechtfertigen

(vgl. S. 63 f. und S. 67 des Gutachtens). Diese Ausführungen erscheinen

ebenfalls als stimmig und passen jedenfalls ins Gesamtbild. Damit ist gestützt

auf Dr. K____ davon auszugehen, dass ab dem 2 Oktober 2023 höchstens eine

20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat (vgl. S. 64

des Gutachtens). Namentlich ist gerade auch in Bezug auf die Einschätzung von

Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), zumal er in seinem Bericht

(IV-Akte 96) letztlich keine hinreichende Erklärung (insb. objektive Befunde) für

die von ihm seit Behandlungsbeginn ununterbrochen bescheinigte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit anzuführen vermochte.

4.7.6

Da Dr. K____ im Untersuchungszeitpunkt ein leichtes

depressives Syndrom feststellte, erscheint auch die von ihm ab dem 30. April

2024.

angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als

Reinigungskraft (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens) schlüssig.

4.8

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten

von Dr. K____ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht ab dem 15.

Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2023 – bei einer anzunehmenden leichten

depressiven Episode – keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen

hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sie ab dem 2. Oktober 2023 bis zum

20.

April 2024 maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einer mittelschweren

depressiven Episode) zu verzeichnen hatte und sie seit dem 30. April 2024 aufgrund

der diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht mehr in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.9

Abgesehen von den Berichten der behandelnden psychiatrischen

Fachpersonen (insb. med. pract. D____ und Dr. G____), mit denen sich Dr. K____

– wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – stimmig auseinandergesetzt hat,

sind auch die Berichte der die Beschwerdeführerin hausärztlich betreuenden

Ärzte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden

Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Diesbezüglich ist insbesondere

anzuführen, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und

der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nur gestützt auf eine ebenfalls

fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (BGE 151 V 258, 261

E. 4.3.). Im Übrigen mangelt es den Berichten vorliegend auch an einer

fundierten Begründung. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. J____ vom

18.

August 2023 (IV-Akte 94) und trifft auch auf den Bericht von Dr. F____ vom

26.

November 2020 (IV-Akte 26, S. 1-4) zu.

4.10

Zuverlässige Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation der

Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (März 2024) verschlechtert

haben könnte, gibt es ebenfalls keine in den Akten.

4.11

Was das Zusammenspiel der psychiatrischen mit der rheumatologischen

Situation angeht, so war im bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____

festgehalten worden, unter Berücksichtigung des rheumatologischen

Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des

psychiatrischen Gutachtens (20%ige Arbeitsunfähigkeit ab ca. September 2019) uneingeschränkt

übernommen werden, abgesehen davon, dass aus rheumatologischer Sicht von Mai 2020

bis Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine Addition der

Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht lasse sich

nicht begründen (vgl. S. 28 des psychiatrischen Gutachtens; IV-Akte 46, S. 28).

In Bezug auf die von Dr. I____ ab August 2020 bescheinigte 20%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 4.4.1. hiervor)

war somit angenommen worden, dass sie durch die von Dr. H____ attestierte

20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor)

abgedeckt wird. Auch jetzt ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass sich

medizinisch keine Addition der für eine gewisse Zeitspanne angenommenen 20%igen

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und der zeitgleich bescheinigten 20%igen

Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht rechtfertigen lässt. Insgesamt betrachtet

dürfte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG daher nicht erfüllt sein.

Da jedoch in angepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ohnehin keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist (vgl. Erwägung 4.5.1. und

4.5.2

hiervor), lässt sich in jedem Fall kein rentenbegründender IV-Grad von

mindestens 40 % errechnen. Auf eine konkrete Berechnung des IV-Grades kann

verzichtet werden.

4.12

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025

(IV-Akte 135) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer

ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die

Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: