IV.2025.52
Medizinische Begutachtung notwendig; Gutheissung der Beschwerde
12. November 2025Deutsch23 min
25 und S. 32). Im November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Blepharospasmus linksbetont seit Sommer 2021 festgestellt
Source bs.ch
[...]
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr.
med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...] Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.52
Verfügungen vom 27. März 2025 und
vom 10. April 2025
Medizinische Begutachtung
notwendig; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer absolvierte in [...] die
Primarschule und verfügt über keine Berufsausbildung (IV-Akte 5, S. 5). Er
reiste 1996 in die Schweiz ein (IV-Akte 5, S. 1) und war hier als Eisenleger
und als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (IV-Akte 77, S. 4). Nachdem er im Jahr
2006 den Kranführerausweis erworben hatte (IV-Akte 5, S. 5), war er ab 2009 zu
100% als Kranführer für die C____ AG tätig (IV-Akte 5, S. 6). Im Jahre 2017
erlitt er u.a. eine schwere Contusio bulbi mit lrisverletzung (IV-Akte 12, S.
25 und S. 32). Im November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Blepharospasmus linksbetont seit Sommer 2021 festgestellt
(IV-Akte 12, S. 38).
Er meldete sich mit nicht unterschriebenem Gesuch vom 14. März
2022 (Postein-gang) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
3). Am 8. April 2022 unterzeichnete er sein Gesuch und nannte als
gesundheitliche Einschränkung ein Menge-Syndrom und einen Blepharospasmus
(IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der
Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 12) und der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) nahm am 22. Oktober 2022 zum Dossier Stellung (IV-Akte 25). Mit Mitteilung
vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 38).
Die Beschwerdegegnerin gab im Mai 2024 auf Empfehlung des RAD
(Stellungnahme vom 18. Januar 2024, IV-Akte 58) ein polydisziplinäres Gutachten
in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Pneumologie bei der D____ AG in Auftrag. Dieses wurde am 29. August 2024
erstattet (IV-Akte 77). Ge-stützt auf dieses Gutachten informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2024,
dass sie beabsichtige, ihm eine Rente in Höhe von 58% einer ganzen Invalidenrente
ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in Höhe von 63% einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 auszurichten (IV-Akte 79).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 Einwand
und begründete diesen am 2. Dezember 2024 (IV-Akten 83 und 85). Nach einer
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 87) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 27. März 2025 den Einwand ab und erliess eine Verfügung für die laufende
Rente ab 1. April 2025 (IV-Akte 92). Am 10. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin
die rückwirkende Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember
2022 eine Invalidenrente von 58% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 63%
zugesprochen wurde (IV-Akte 93).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
3.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das
vorliegende Verfahren und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2025
seien zusammenzulegen.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht Prof.
Dr. med. E____ vom 1. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 wird das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. März 2025 (IV.2025.52) mit dem
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. April 2025 (IV.2025.53) vereint
und unter dem Aktenzeichen IV.2025.52 geführt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.
Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2025 wird die B____
beigeladen.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2025 wird festgestellt,
dass sich die Beigeladene nicht hat vernehmen lassen.
Mit Replik vom 25. August 2025 (Postaufgabe 26. August 2025)
resp. Duplik vom 22. September 2025 halten die Parteien an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Der Kostenvorschuss geht am 21. Mai 2025 ein.
IV.
Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der
Beschwerde. Daraufhin wird den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 12.
Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht, dass sich der Beschwerdeführer innert
Frist nicht hat vernehmen lassen und somit die Beschwerde nicht zurückgezogen
hat.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10.
April 2025 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente in Höhe
von 58% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in
Höhe von 63% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 zugesprochen
(IV-Akten 92 und 93). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie
und Pneumologie der D____ AG vom 29. August 2024 (IV-Akte 77).
2.2
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Bundesrecht (Beschwerde, Rz.
1). Insbesondere bringt er vor, das Gutachten vom 29. August 2024 berücksichtige
die jeweilige Wirkungsdauer bzw. den Wirkverlust der Behandlung mit
Botulinumtoxin nicht genügend, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht schlüssig sei. Das Gutachten sei somit nicht geeignet, die
Arbeitsfähigkeit festzustellen, weshalb von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Beschwerde, Rz. 7). Des Weiteren
bringt er vor, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar
(Beschwerde, Rz. 9 ff.), eventualiter sei ihm ein leidensbedingter Abzug von
15% zu gewähren (Beschwerde, Rz. 13).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob sich die
Verfügungen mit Blick auf die Beschwerde halten lassen.
3.
3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-
und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber so
weit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.3.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche
medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:
4.2
4.2.1
Die Augenklinik des [...]spitals [...] (F____)
diagnostizierte im Bericht vom 16. November 2021 einen Blepharospasmus seit
Sommer 2021 (IV-Akte 12, S. 38). Es wurde festgehalten, dass bezüglich des
Blepharospasmus, der nach Ausschluss der Myasthenie auf beiden Augen
vorzuliegen scheine, die Vorstellung in der Neurologie im F____ empfohlen werde
(IV-Akte 12, S. 39). Bei essentiellem Blepharospasmus seien Botoxinjektionen
indiziert (a.a.O.).
4.2.2
Im Bericht vom 9. Dezember 2021 der neurologischen Klinik und
Poliklinik des F____ wurden folgende Diagnosen attestiert (IV-Akte 12, S. 32):
1.
V.a.-Myasthenia-Gravis ES 07/2021
- Labor 21.09.21: TSH 1.78mlU/l; AChR-AK und -Titin-AK neg.
2.
St.n. Rippenprellung
rechts, ED 25.06.2021
3.
St.n. schwerer Contusio bulbi links mit Irisverletzung am
5.7.2017
In der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der seit ca.
Anfang des Jahres bestehenden zunehmenden Müdigkeit, welche eine deutliche
tageszeitliche Abhängigkeit zeige, bestehe der V.a. eine Myasthenia gravis
(IV-Akte 12, S. 33).
4.3
4.3.1
Prof. Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, [...],
diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2022 einen Verdacht auf
Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dyskinesie) DD Tic-Krankheit sowie eine
Ermüdung, Konzentrationsstörung DD Long-Covid-Syndrom, depressive Erkrankung
(IV-Akte 12, S. 24). In der Beurteilung führte er aus, die Bewegungsstörung der
Augen imponiere im Status als Blepharospasmus (IV-Akte 12, S. 25).
Differentialdiagnostisch wäre eine extrapyramidale Krankheit im Sinne eines
Meige-Syndroms zu erwägen (idiopathische orofaziale Dyskinesie). Zu einer
solchen idiopathischen Dystonie würde der Umstand gut passen, dass neben dem
Blepharospasmus auch weitere dystone Bewegungsmuster beschrieben würden,
insbesondere ein Räusperzwang und unwillkürliche Bewegungen der Hals- und
Zungenmuskulatur (a.a.O.). Die von den Kollegen der Neurologie des F____ (bei
negativen Antikörpern) vermutete Myasthenia gravis erachtete Prof. Dr. med. G____
als Ursache der hier zu beobachtenden Bewegungsstörungen für unwahrscheinlich
(IV-Akte 12, S. 25 f.). Zudem sah er die vermehrte Ermüdbarkeit und
Konzentrationsfähigkeit als unabhängiges Symptom (IV-Akte 12, S. 26). Dieses
könne in Zusammenhang mit den beiden erlittenen Covid-19-lnfekten im Sinne
eines «Long-Covid»-Syndroms stehen. Möglicherweise handle es sich aber auch um eine
depressive Entwicklung, für welche es anamnestisch einige Argumente gäbe
(a.a.O.).
4.3.2
Im Diagnostik-Bericht EMG vom 15. März 2022 der Abteilung für
klinische Neurophysiologie des F____ wurde in der ergänzenden Anamnese
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigem
Blepharospasmus mit Botox behandelt worden sei, da es ihm teilweise nicht mehr
möglich gewesen sei, die Augen zu öffnen (IV-Akte 12, S. 15). Die Symptomatik
trete stärker linksbetont auf. Ebenso bestehe ein willentlich nicht zu
unterdrückendes Zucken (Hebung) der Schultern, ebenfalls linksbetont und ein imperatives
Gähnen (a.a.O.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem über seltsame
Bewegungen im Bereich des Gesichtes berichtet, vor allem mit dem Mund und der
Zunge, die ihm selbst nicht auffallen würden (a.a.O.). In der
Einzelkraftprüfung wurden regelrechte Verhältnisse für Schultern, Arm und
Fingergelenke festgehalten und dabei vermerkt, dass trotz der Botulinumtoxin-Injektionen
ein deutlicher Blepharospasmus vorhanden gewesen sei, weshalb keine konklusive
Testung der Augenbeweglichkeit und kein konklusiver Simpsontest habe
durchgeführt werden können (IV-Akte 12, S. 16).
4.3.3
Im Bericht vom 28. Februar 2022 der Pneumologie des F____ wurde eine
schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert und eine nächtliche Überdrucktherapie
(APAP) als indiziert erachtet (IV-Akte 14, S. 18 f.).
4.4
4.4.1
Die Neurologische Klinik und Poliklinik des F____ berichtete
im Bericht vom 29. März 2022 über die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.
Dezember 2021 und am 2. Februar 2022. Neben den bereits gestellten Diagnosen
attestierte sie dem Beschwerdeführer einen V.a. eine psychosoziale
Belastungssituation ES ca. 07/2021, einen V.a. Meige-Syndrom (idiopathische
orofaziale Dyskinesie) und eine minimale bis leichte kognitive Störung (IV-Akte
14, S. 9). Zur neurologischen Untersuchung vom 2. Februar 2022 wurde
ausgeführt, es hätten sich keine latenten oder manifesten Paresen gefunden
(IV-Akte 14, S. 10), jedoch hätte eine diskrete Diskrepanz der Muskulatur der
oberen und unteren Extremitäten zu Ungunsten der unteren Extremitäten
bestanden. Die Waden-Umfangsdifferenz habe rechts 34,5 cm und links 36,5 cm
betragen. Im Übrigen wurde auf den unauffälligen Vorbefund verwiesen (a.a.O.).
Hinsichtlich der Elektroneuromyographie vom 13. Dezember 2021, der Elektroneuromyographie
und dem Nervenultraschall vom 15. März 2022 sowie dem MRT Neurokranium vom 14.
Dezember 2021 hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt
(a.a.O.).
4.4.2
Prof. Dr. med. G____ diagnostizierte im Bericht vom 31.
Mai 2022 ein Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie) im Rahmen einer
generalisierten Dystonie. Weiter hielt er einen sehr schönen Erfolg der
Botox-Behandlung fest und merkte an, die Diagnose einer Dystonie sei extern
durch Prof. Dr. med. H____ bestätigt worden. Durch diese Diagnose und den
Erfolg der aktuellen Botox-Behandlung biete sich nunmehr eine langfristige
Behandlungsoption (IV-Akte 24, S. 7). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. G____
im Bericht vom 17. November2022 zur Klinik festgehalten, der Patient könne die
Augen während der gesamten Besprechung offenhalten, was bei der letzten
Konsultation nicht der Fall gewesen sei und es komme mehrfach zum Reklinieren
des Kopfes im Sinne eines dystonen Retrocollis (IV-Akte 30, S. 1). Zum
Procedere gab er an, er habe die Dosierung des Madopars erhöht 13 x 125mg
(IV-Akte 30, S. 1).
4.4.3
Im Bericht von Prof. Dr. med. H____ vom 23. September 2022 wurde festgehalten
«1. Meige syndrom con blefarospasmo pretarsale, nell'ambilodi un sospetto di
distonia generalizzata - in trattamento con tossina botulinica, prima infiltrazione
il 17.05.2022 di 20 UXeomin® (IV-Akte 24, S. 1) und vermerkt, «Buon effetto
della prima iniezione di tossina botulinica. Tuttaviala durata è troppo brevee»
und «nel frattempo consigliereiuna prova terapeutica con Levodopa (p. es. finoa
3x200mg)». Dementsprechend hat er eine generalisierte Dystonie festgestellt und
angemerkt, dass die Wirkung der ersten Botulin-Injektionen gut war, wenn auch
kurz. Es sei eine therapeutische Probe mit Levodopa zu empfehlen (z. B. bis zu
3.
x 200 mg) (IV-Akte 24, S. 1 f.).
4.5
4.5.1
Mit Bericht vom 23. Februar 2023 berichtete Prof. Dr. med. H____
wie folgt: «Chiaro miglioramento della situazione dopo laumento del trattamento
anticolinergicocon Akineton» und «trattainento di tossina botulinica continua
ad aiutareli blefarospasmo, ma tuttavia con una durata dell'effettotroppo
breve. In data odierna ho dunque aumentato II dosaggio a livello delle palpabre
Dispositiv
(4 x 3.75 U)», demnach gab er eine deutlichen Verbesserung der Situation nach
Erhöhung der Behandlung mit Akineton an (IV-Akte 41, S. 5). Die Behandlung mit
Botulinumtoxin helfe weiterhin gegen den Blepharospasmus, habe jedoch nur eine
kurze Wirkungsdauer, weshalb er die Dosierung erhöht habe (a.a.O.).
4.5.2. Prof. Dr. med. G____ hielt im Bericht vom 16. März 2023 unter
Berufung auf den vorerwähnten Bericht von Dr. H____ fest, es sei bislang nicht
zu einer nachhaltigen Besserung gekommen, die Ehefrau beschreibe einen sehr
variablen Verlauf, bei welchem die Bewegungsstörung manchmal kaum zu bemerken
ist, gefolgt von Episoden sehr starker Beeinträchtigung (IV-Akte 41, S. 3).
Insbesondere komme es neben dem Blepharospasmus immer wieder zu dystonen
Kopfbewegungen.
4.6.
4.6.1. Im Bericht vom 29. Juni 2023 der medizinischen Genetik des F____
wurde vermerkt, dass in der genetischen Untersuchung keine Hinweise auf eine
krankheitsrelevante Sequenz- oder Gendosisveränderung der einer Dystonie
assoziierten Gene hätten gefunden werden können (IV-Akte 48, S. 4).
4.6.2. Prof. Dr. med. G____ gab im Bericht vom 29. Juni 2023 an,
die Ehefrau berichte von einem sehr variablen Verlauf (IV-Akte 48, S. 5). Zur
Klinik vermerkte er, der Patient könne die Augen aktuell nicht während der
gesamten Besprechung offenhalten. Es komme auch immer wieder zu Kopfbewegungen.
Insgesamt seien aktuell viel mehr dystone Bewegungen im Kopfbereich zu
beobachten, sodass der neurologisch-klinische Befund heute deutlich schlechter
sei als bei der letzten Konsultation (IV-Akte 48, S. 5).
4.7.
4.7.1. Prof. Dr. med. H____ teilte im Bericht vom 23. September 2023
mit: «Con il nuovo schema, in particolare l'íniezione dírettamentenella
palpebra, c'è un effetto chiaramente migliore» und «Tuttaviai sintomi sono
unicamente miglíorati per un periodo troppo breve», d.h. mit dem neuen Schema,
insbesondere der Injektion direkt in das Augenlid, stelle sich eine deutlich
bessere Wirkung ein. Die Symptome würden sich jedoch nur für einen zu kurzen
Zeitraum bessern (IV-Akte 53, S. 7).
4.7.2. Mit Bericht vom 6. Oktober 2023 äusserte sich Prof. Dr. med. G____.
Er gab an, die Situation sei unbefriedigend (IV-Akte 53, S. 3). Der
Beschwerdeführer sei als funktionell blind zu betrachten. Der Grund sei eine
Dystonie, deren Ursache nicht bekannt sei, was in der Natur des Leidens liege und
nicht Anlass dazu sein dürfe, die Diagnose anzuzweifeln (a.a.O.). Dies
bestätigte Prof. Dr. med. H____ im IV-Arztbericht vom 27. November 2023, indem
er ausführte, die grösste Behinderung entstehe durch den schwersten Bleptharospasmus:
durch den sehr häufigen unwillkürlichen Verschluss der Augenlider bestehe eine
variable funktionelle Blindheit, die sich nur ungenügend dank Botulinum-Toxin
lnjektionen bessere (IV-Akte 56, S. 5). Die Anticholinerge Therapie mit
Akineton habe die Situation partiell gebessert, jedoch nicht genügend, um eine
Arbeitsfähigkeit zu garantieren (a.a.O.).
4.8.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der
Beschwerdegegnerin von der D____ AG polydisziplinär in den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie begutachtet.
Das Gutachten datiert vom 29. August 2024 (IV-Akte 77; dazu eingehend Erwägung
5).
5.
5.1.
5.1.1. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter
der D____ AG folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(IV-Akte 77, S. 8):
1.
Generalisierte
Dystonie unklarer Aetiologie (ICD-10: G24.9)
- Erstmanifestation: Blepharospasmus,
dann Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie)
- Ausweitung mit Tortikollis, jetzt
auch dystone Symptome der rechten Hand
- genetische Panel-Diagnostik für
Dystonien negativ
- fluktuierender Verlauf mit
fluktuierender Wirkung von Botulinustoxin I Akineton
5.1.2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
sie (a.a.O.).
1.
Schwergradige
obstruktive Schlafapnoe, ED 2022, AHI polysomnografisch 51.8/h (ICD-10: G47.31)
- Konsequente CPAP-Therapie
- fehlende Tagesschläfrigkeit
- Risikofaktoren: Keine.
5.2.
Die Gutachter hielten fest, aus psychiatrischer, pneumologischer und
allgemein-internistischer Sicht hätten sich keine Erkrankungen von Relevanz und
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen (IV-Akte 77, S. 7). Insbesondere
hätten in der aktuellen Begutachtung keine relevanten Persönlichkeitsaspekte
bzw. Persönlichkeitsstörungen mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden können (IV-Akte 77, S. 8). Polydisziplinär führend sei die
neurologische Beurteilung (a.a.O.).
5.3.
Die angestammte Tätigkeit beurteilten die Gutachter seit dem 7.
Dezember 2021 als nicht mehr zumutbar (IV-Akte 77, S. 8). In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen seit dem gleichen
Zeitpunkt als zu 60% arbeitsfähig zu beurteilen (Präsenz von 5h 48min bei einer
Stunde Pause, IV-Akte 77, S. 9). Das Profil einer Verweistätigkeit definierten
die Gutachter wie folgt: Körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend im
Sitzen ausgeübte Tätigkeiten unter Wechselbelastung. Das längere Gehen und
Stehen sowie das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund und die
Arbeit auf Gerüsten und Leitern solle vermieden werden. Arbeiten an
gefährlichen Maschinen seien ausgeschlossen. Eine Tätigkeit ohne besonderen
Zeitdruck und mit flexiblen Pausen und Arbeitszeiten ermögliche es dem
Versicherten seinen Arbeitstag entsprechend der Tagesverfassung zu gestalten.
Klar definierte Aufgaben und Strukturen würden der Orientierung und der
effektiven Arbeitserledigung dienen. Der Arbeitsplatz sollte zudem flexibel
genug sein, um auf symptomreichere Phasen angemessen zu reagieren (a.a.O.).
5.4.
Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die neurologische
Beurteilung. Hinsichtlich der übrigen Disziplinen erweisen sich die gutachterlichen
Beurteilungen, als schlüssig, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.
5.5.
Im Einzelnen wurde in neurologischer Hinsicht ausgeführt, die
Diagnosekriterien für eine generalisierte/multifokale Dystonie seien erfüllt
(IV-Akte 77, S. 7). Die Therapiebestrebungen würden leitliniengetreu
durchgeführt. Das Ansprechen sei fluktuierend, was typisch für Dystonien sei,
ebenso dass sie auf Stress exazerbieren würden. Die angestammte Tätigkeit als
Kranführer könne der Versicherte aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausüben. Das
tatsächliche Ansprechen auf die Botulinum-lnjektionen und das Akineton sei in
der Gutachtersituation schwer einzuschätzen. Eine relevante Einschränkung habe sich
zumindest während der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Zwar habe ein
tonischer Blepharospasmus (wiederholtes Zwinkern) bestanden, der aber nicht zu
einer funktionellen Blindheit führe (a.a.O.). Dazu passe auch, dass sich der
Versicherte in den Wochen nach der Botulinumtoxin-lnjektion das Autofahren zutraue.
Hingegen zeige sich kein Blepharospasmus vom Lidinhibitionstyp (Lid sei
geschlossen und könne nicht aktiv geöffnet werden), was zu einer funktionellen Blindheit
führen würde und es sei eine gewisse Ablenkbarkeit festzustellen (a.a.O.). Dies
in Kombination mit der Tatsache, dass kurze Strecken auch mit dem Auto gefahren
würden, lasse auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen (a.a.O.). Die
Behandlung sei leitliniengerecht (IV-Akte 77, S. 9).
5.6.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass im neurologischen
Teilgutachten korrekterweise ausgeführt werde, dass bei einer generalisierten
Dystonie davon ausgegangen werden müsse, dass es im Verlauf zu einer Zunahme
der Symptome komme und eine Behandlung schwierig sein könne (Beschwerde, Rz. 5).
Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____ habe bereits in seinem Bericht vom
19. November 2024 festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführten
Botolinumtoxin-Injektionen jeweils nur für eine beschränkte Zeit die gewünschte
Wirkung zeigen und es im Anschluss zu einer Intensivierung des Blepharospasmus
und der Dystonie komme. Im Bericht des RAD vom 19. Dezember 2024 werde
diesbezüglich eine Empfehlung der Gutachter erwähnt, eine Anpassung der
Botolinumtoxin-Therapie und eine Steigerung der Dosierung vorzunehmen. Eine
solche Empfehlung finde sich im Gutachten vom 29. August 2024 hingegen nicht
(a.a.O.). Vielmehr werde erwähnt, die Behandlung wäre leitliniengerecht (a.a.O.).
In seinem Bericht vom 1. März 2025 halte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____
fest, dass sowohl im Gutachten vom 29. August 2024 als auch im Bericht des RAD
vom 9. Dezember 2024 nicht genügend gewürdigt worden sei, dass die
Botolinumtoxin-Injektionen jeweils lediglich zu einer Besserung der Symptome
für zwei bis drei Wochen, mit nachfolgendem Wirkverlust führen würden
(Beschwerde, Rz. 6). Auch weist er darauf hin, dass in Bezug auf die
Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klar sei, ob sich diese auf
die ersten zwei bis drei Wochen nach der Botolinumtoxin-Injektion beziehe und
der darauffolgende Wirkverlust ausser Acht gelassen werde oder ob es sich um
einen gemittelten Wert handle (a.a.O.).
5.7.
5.7.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen
Teilgutachten erweist sich vorliegend als berechtigt. Es fällt auf, dass die durchgeführten
Botolinumtoxin-Injektionen und die Therapie mit Akineton nicht eingehend
thematisiert werden. Weder wird festgehalten, was die gutachterliche
Therapieempfehlung wäre und ob eine Steigerung der Dosis angezeigt ist, noch
wird thematisiert, ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den
Wirkverlust der Botolinumtoxin-Injektion berücksichtigt, d.h. ob sie von einem
gemittelten Wert ausgeht oder nicht, wie Prof. Dr. med. E____ in seinem Bericht
vom 1. März 2025 zu Recht festhält (Beschwerdebeilage 3). Eine Nachfrage der
neurologischen Gutachterin im Rahmen der Exploration, wann die letzte Injektion
stattgefunden hat, findet sich im Gutachten nicht. Eine solche wäre indes
notwendig gewesen, um die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit
der Wirkungsdauer der Injektionen zu beurteilen. Nicht geklärt ist ausserdem
der Widerspruch, dass die neurologische Gutachterin festhält, die
Botoxbehandlungen seien die ersten 4-8 Wochen gut wirksam (Gutachten, IV-Akte
77, S. 39), die behandelnde Ärzte jedoch von einer Wirkungsdauer von lediglich
zwei bis drei Wochen ausgehen (Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 1. März 2025,
Beschwerdebeilage 3, S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
überhaupt erst durch die Injektionen mit Botolinumtoxin in der Lage war, die
Augen zu öffnen (diese waren vorher zu) und danach einen schwankenden Verlauf
aufwies, kommt insbesondere den Injektionen eine grosse Bedeutung zu. Insgesamt
handelt es sich bei der Behandlung mit Botolinumtoxin-Injektion und dem
Akineton im gutachterlichen Kontext um eine solche mit wenig Erfahrungswerten,
sodass eine vertieftere Analyse dieser besonderen Therapie zu erwarten gewesen
wäre, zumal die Gutachter selbst einräumten, dass das Ansprechen auf die Therapie
in der Gutachtenssituation schwierig einzuschätzen sei (vgl. IV-Akte 77, S. 7).
5.7.2. Darüber hinaus hat sich die neurologische Gutachterin
nicht mit der abweichenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G____, wonach der
Beschwerdeführer als funktionell blind zu betrachten ist (vgl. Erwägung 4.7.2.
vorstehend), auseinandergesetzt. Daneben wird auch die abweichende Auffassung
von Prof. Dr. med. H____ nicht thematisiert, was einen Mangel am Gutachten
darstellt. Im Übrigen wäre im vorstehend dargelegten Zusammenhang auch eine
Fremdanamnese bei den Behandlern angezeigt gewesen.
5.7.3. Hinsichtlich der Frage nach dem Autofahren hielt die
Gutachterin fest, dass dem Beschwerdeführer immerhin die aktive Teilnahme am
Strassenverkehr für kurze Strecken phasenweise möglich sei (Gutachten, IV-Akte
77, S. 41). Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im
pneumologischen Teilgutachten, dass ihn seine Frau mit dem Auto hergefahren
habe, weil ihm selbst das Autofahren nicht mehr möglich sei (IV-Akte 77, S. 21).
Insgesamt scheint die Möglichkeit des Autofahrens von der neurologischen
Gutachterin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu stark gewichtet worden
zu sein, zumal es im ganzen Gutachten keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen gibt
(IV-Akte 77, S. 14, 15, 21, 22, 29 und 39) und nur eine gewisse Ablenkbarkeit
durch das Gespräch festgestellt werden konnte (IV-Akte 77, S. 7; 10, 42 und 45).
5.7.4. Darüber hinaus erweist sich das Gutachten auch in Bezug
auf den Verlauf als ungenügend, indem pauschal die Arbeitsfähigkeit rückwirkend
ab Diagnosestellung attestiert wird, obschon aus den Akten deutlich der
schwierige Prozess hervorgeht, bis ein Behandlungsansatz gefunden wurde (vgl. E
4.4.2.; 4.4.3. und 4.6.2. vorstehend). Schliesslich überzeugt das Gutachten
auch darin nicht, dass es die Diagnose Status nach schwerer Contusio bulbi links
mit Irisverletzung am 5. Juli 2017 mit initialer Tensionerhöhung bis 40 mmHg
bei Kammerwinkelverletzung in der Diagnoseliste nicht erwähnt. Vor dem
Hintergrund, dass der zwischenzeitlich diagnostizierte Blepharospasmus ebenfalls
linksbetont auftritt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
nicht auch ophthalmologisch gutachterlich abgeklärt wurde. Dies ist vorliegend
nachzuholen.
5.8.
Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig
feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer erneut medizinisch (neurologisch und ophthalmologisch)
begutachten lässt und anschliessend nochmals über dessen Rentenanspruch
entscheidet. An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des RAD vom
16. Dezember 2024, in welcher das Gutachten als beweiskräftig angesehen wurde (IV-Akte
87), nichts zu ändern.
5.9.
Vor diesem Hintergrund ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
fehlende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, Rz. 9) und den von
ihm beantragten leidensbedingten Abzug von mindestens 15% (Beschwerde, Rz. 13)
nicht weiter einzugehen.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 27.
März 2025 und vom 10. April 2025 sind aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zur neurologischen und ophthalmologischen Abklärung
zurückzuweisen, damit sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025 werden aufgehoben. Die
Sache wird an die Beschwer-degegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen, damit sie hernach erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entscheide.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm
zurückerstattet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: