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Entscheid

IV.2025.52

Medizinische Begutachtung notwendig; Gutheissung der Beschwerde

12. November 2025Deutsch23 min

25 und S. 32). Im November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Blepharospasmus linksbetont seit Sommer 2021 festgestellt

Source bs.ch

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr.

med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

[...] Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.52

Verfügungen vom 27. März 2025 und

vom 10. April 2025

Medizinische Begutachtung

notwendig; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer absolvierte in [...] die

Primarschule und verfügt über keine Berufsausbildung (IV-Akte 5, S. 5). Er

reiste 1996 in die Schweiz ein (IV-Akte 5, S. 1) und war hier als Eisenleger

und als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (IV-Akte 77, S. 4). Nachdem er im Jahr

2006 den Kranführerausweis erworben hatte (IV-Akte 5, S. 5), war er ab 2009 zu

100% als Kranführer für die C____ AG tätig (IV-Akte 5, S. 6). Im Jahre 2017

erlitt er u.a. eine schwere Contusio bulbi mit lrisverletzung (IV-Akte 12, S.

25 und S. 32). Im November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Blepharospasmus linksbetont seit Sommer 2021 festgestellt

(IV-Akte 12, S. 38).

Er meldete sich mit nicht unterschriebenem Gesuch vom 14. März

2022 (Postein-gang) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

3). Am 8. April 2022 unterzeichnete er sein Gesuch und nannte als

gesundheitliche Einschränkung ein Menge-Syndrom und einen Blepharospasmus

(IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der

Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 12) und der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) nahm am 22. Oktober 2022 zum Dossier Stellung (IV-Akte 25). Mit Mitteilung

vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass

derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 38).

Die Beschwerdegegnerin gab im Mai 2024 auf Empfehlung des RAD

(Stellungnahme vom 18. Januar 2024, IV-Akte 58) ein polydisziplinäres Gutachten

in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und

Pneumologie bei der D____ AG in Auftrag. Dieses wurde am 29. August 2024

erstattet (IV-Akte 77). Ge-stützt auf dieses Gutachten informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2024,

dass sie beabsichtige, ihm eine Rente in Höhe von 58% einer ganzen Invalidenrente

ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in Höhe von 63% einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 auszurichten (IV-Akte 79).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 Einwand

und begründete diesen am 2. Dezember 2024 (IV-Akten 83 und 85). Nach einer

Stellungnahme des RAD (IV-Akte 87) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 27. März 2025 den Einwand ab und erliess eine Verfügung für die laufende

Rente ab 1. April 2025 (IV-Akte 92). Am 10. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin

die rückwirkende Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember

2022 eine Invalidenrente von 58% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 63%

zugesprochen wurde (IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

3.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das

vorliegende Verfahren und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2025

seien zusammenzulegen.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht Prof.

Dr. med. E____ vom 1. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 wird das

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. März 2025 (IV.2025.52) mit dem

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. April 2025 (IV.2025.53) vereint

und unter dem Aktenzeichen IV.2025.52 geführt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.

Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2025 wird die B____

beigeladen.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2025 wird festgestellt,

dass sich die Beigeladene nicht hat vernehmen lassen.

Mit Replik vom 25. August 2025 (Postaufgabe 26. August 2025)

resp. Duplik vom 22. September 2025 halten die Parteien an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Der Kostenvorschuss geht am 21. Mai 2025 ein.

IV.

Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der

Beschwerde. Daraufhin wird den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 12.

Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht, dass sich der Beschwerdeführer innert

Frist nicht hat vernehmen lassen und somit die Beschwerde nicht zurückgezogen

hat.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10.

April 2025 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente in Höhe

von 58% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in

Höhe von 63% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 zugesprochen

(IV-Akten 92 und 93). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre

Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie

und Pneumologie der D____ AG vom 29. August 2024 (IV-Akte 77).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Bundesrecht (Beschwerde, Rz.

1). Insbesondere bringt er vor, das Gutachten vom 29. August 2024 berücksichtige

die jeweilige Wirkungsdauer bzw. den Wirkverlust der Behandlung mit

Botulinumtoxin nicht genügend, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nicht schlüssig sei. Das Gutachten sei somit nicht geeignet, die

Arbeitsfähigkeit festzustellen, weshalb von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Beschwerde, Rz. 7). Des Weiteren

bringt er vor, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar

(Beschwerde, Rz. 9 ff.), eventualiter sei ihm ein leidensbedingter Abzug von

15% zu gewähren (Beschwerde, Rz. 13).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob sich die

Verfügungen mit Blick auf die Beschwerde halten lassen.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber so

weit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche

medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2

4.2.1

Die Augenklinik des [...]spitals [...] (F____)

diagnostizierte im Bericht vom 16. November 2021 einen Blepharospasmus seit

Sommer 2021 (IV-Akte 12, S. 38). Es wurde festgehalten, dass bezüglich des

Blepharospasmus, der nach Ausschluss der Myasthenie auf beiden Augen

vorzuliegen scheine, die Vorstellung in der Neurologie im F____ empfohlen werde

(IV-Akte 12, S. 39). Bei essentiellem Blepharospasmus seien Botoxinjektionen

indiziert (a.a.O.).

4.2.2

Im Bericht vom 9. Dezember 2021 der neurologischen Klinik und

Poliklinik des F____ wurden folgende Diagnosen attestiert (IV-Akte 12, S. 32):

1.

V.a.-Myasthenia-Gravis ES 07/2021

- Labor 21.09.21: TSH 1.78mlU/l; AChR-AK und -Titin-AK neg.

2.

St.n. Rippenprellung

rechts, ED 25.06.2021

3.

St.n. schwerer Contusio bulbi links mit Irisverletzung am

5.7.2017

In der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der seit ca.

Anfang des Jahres bestehenden zunehmenden Müdigkeit, welche eine deutliche

tageszeitliche Abhängigkeit zeige, bestehe der V.a. eine Myasthenia gravis

(IV-Akte 12, S. 33).

4.3

4.3.1

Prof. Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, [...],

diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2022 einen Verdacht auf

Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dyskinesie) DD Tic-Krankheit sowie eine

Ermüdung, Konzentrationsstörung DD Long-Covid-Syndrom, depressive Erkrankung

(IV-Akte 12, S. 24). In der Beurteilung führte er aus, die Bewegungsstörung der

Augen imponiere im Status als Blepharospasmus (IV-Akte 12, S. 25).

Differentialdiagnostisch wäre eine extrapyramidale Krankheit im Sinne eines

Meige-Syndroms zu erwägen (idiopathische orofaziale Dyskinesie). Zu einer

solchen idiopathischen Dystonie würde der Umstand gut passen, dass neben dem

Blepharospasmus auch weitere dystone Bewegungsmuster beschrieben würden,

insbesondere ein Räusperzwang und unwillkürliche Bewegungen der Hals- und

Zungenmuskulatur (a.a.O.). Die von den Kollegen der Neurologie des F____ (bei

negativen Antikörpern) vermutete Myasthenia gravis erachtete Prof. Dr. med. G____

als Ursache der hier zu beobachtenden Bewegungsstörungen für unwahrscheinlich

(IV-Akte 12, S. 25 f.). Zudem sah er die vermehrte Ermüdbarkeit und

Konzentrationsfähigkeit als unabhängiges Symptom (IV-Akte 12, S. 26). Dieses

könne in Zusammenhang mit den beiden erlittenen Covid-19-lnfekten im Sinne

eines «Long-Covid»-Syndroms stehen. Möglicherweise handle es sich aber auch um eine

depressive Entwicklung, für welche es anamnestisch einige Argumente gäbe

(a.a.O.).

4.3.2

Im Diagnostik-Bericht EMG vom 15. März 2022 der Abteilung für

klinische Neurophysiologie des F____ wurde in der ergänzenden Anamnese

festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigem

Blepharospasmus mit Botox behandelt worden sei, da es ihm teilweise nicht mehr

möglich gewesen sei, die Augen zu öffnen (IV-Akte 12, S. 15). Die Symptomatik

trete stärker linksbetont auf. Ebenso bestehe ein willentlich nicht zu

unterdrückendes Zucken (Hebung) der Schultern, ebenfalls linksbetont und ein imperatives

Gähnen (a.a.O.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem über seltsame

Bewegungen im Bereich des Gesichtes berichtet, vor allem mit dem Mund und der

Zunge, die ihm selbst nicht auffallen würden (a.a.O.). In der

Einzelkraftprüfung wurden regelrechte Verhältnisse für Schultern, Arm und

Fingergelenke festgehalten und dabei vermerkt, dass trotz der Botulinumtoxin-Injektionen

ein deutlicher Blepharospasmus vorhanden gewesen sei, weshalb keine konklusive

Testung der Augenbeweglichkeit und kein konklusiver Simpsontest habe

durchgeführt werden können (IV-Akte 12, S. 16).

4.3.3

Im Bericht vom 28. Februar 2022 der Pneumologie des F____ wurde eine

schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert und eine nächtliche Überdrucktherapie

(APAP) als indiziert erachtet (IV-Akte 14, S. 18 f.).

4.4

4.4.1

Die Neurologische Klinik und Poliklinik des F____ berichtete

im Bericht vom 29. März 2022 über die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.

Dezember 2021 und am 2. Februar 2022. Neben den bereits gestellten Diagnosen

attestierte sie dem Beschwerdeführer einen V.a. eine psychosoziale

Belastungssituation ES ca. 07/2021, einen V.a. Meige-Syndrom (idiopathische

orofaziale Dyskinesie) und eine minimale bis leichte kognitive Störung (IV-Akte

14, S. 9). Zur neurologischen Untersuchung vom 2. Februar 2022 wurde

ausgeführt, es hätten sich keine latenten oder manifesten Paresen gefunden

(IV-Akte 14, S. 10), jedoch hätte eine diskrete Diskrepanz der Muskulatur der

oberen und unteren Extremitäten zu Ungunsten der unteren Extremitäten

bestanden. Die Waden-Umfangsdifferenz habe rechts 34,5 cm und links 36,5 cm

betragen. Im Übrigen wurde auf den unauffälligen Vorbefund verwiesen (a.a.O.).

Hinsichtlich der Elektroneuromyographie vom 13. Dezember 2021, der Elektroneuromyographie

und dem Nervenultraschall vom 15. März 2022 sowie dem MRT Neurokranium vom 14.

Dezember 2021 hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt

(a.a.O.).

4.4.2

Prof. Dr. med. G____ diagnostizierte im Bericht vom 31.

Mai 2022 ein Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie) im Rahmen einer

generalisierten Dystonie. Weiter hielt er einen sehr schönen Erfolg der

Botox-Behandlung fest und merkte an, die Diagnose einer Dystonie sei extern

durch Prof. Dr. med. H____ bestätigt worden. Durch diese Diagnose und den

Erfolg der aktuellen Botox-Behandlung biete sich nunmehr eine langfristige

Behandlungsoption (IV-Akte 24, S. 7). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. G____

im Bericht vom 17. November2022 zur Klinik festgehalten, der Patient könne die

Augen während der gesamten Besprechung offenhalten, was bei der letzten

Konsultation nicht der Fall gewesen sei und es komme mehrfach zum Reklinieren

des Kopfes im Sinne eines dystonen Retrocollis (IV-Akte 30, S. 1). Zum

Procedere gab er an, er habe die Dosierung des Madopars erhöht 13 x 125mg

(IV-Akte 30, S. 1).

4.4.3

Im Bericht von Prof. Dr. med. H____ vom 23. September 2022 wurde festgehalten

«1. Meige syndrom con blefarospasmo pretarsale, nell'ambilodi un sospetto di

distonia generalizzata - in trattamento con tossina botulinica, prima infiltrazione

il 17.05.2022 di 20 UXeomin® (IV-Akte 24, S. 1) und vermerkt, «Buon effetto

della prima iniezione di tossina botulinica. Tuttaviala durata è troppo brevee»

und «nel frattempo consigliereiuna prova terapeutica con Levodopa (p. es. finoa

3x200mg)». Dementsprechend hat er eine generalisierte Dystonie festgestellt und

angemerkt, dass die Wirkung der ersten Botulin-Injektionen gut war, wenn auch

kurz. Es sei eine therapeutische Probe mit Levodopa zu empfehlen (z. B. bis zu

3.

x 200 mg) (IV-Akte 24, S. 1 f.).

4.5

4.5.1

Mit Bericht vom 23. Februar 2023 berichtete Prof. Dr. med. H____

wie folgt: «Chiaro miglioramento della situazione dopo laumento del trattamento

anticolinergicocon Akineton» und «trattainento di tossina botulinica continua

ad aiutareli blefarospasmo, ma tuttavia con una durata dell'effettotroppo

breve. In data odierna ho dunque aumentato II dosaggio a livello delle palpabre

Dispositiv

(4 x 3.75 U)», demnach gab er eine deutlichen Verbesserung der Situation nach

Erhöhung der Behandlung mit Akineton an (IV-Akte 41, S. 5). Die Behandlung mit

Botulinumtoxin helfe weiterhin gegen den Blepharospasmus, habe jedoch nur eine

kurze Wirkungsdauer, weshalb er die Dosierung erhöht habe (a.a.O.).

4.5.2. Prof. Dr. med. G____ hielt im Bericht vom 16. März 2023 unter

Berufung auf den vorerwähnten Bericht von Dr. H____ fest, es sei bislang nicht

zu einer nachhaltigen Besserung gekommen, die Ehefrau beschreibe einen sehr

variablen Verlauf, bei welchem die Bewegungsstörung manchmal kaum zu bemerken

ist, gefolgt von Episoden sehr starker Beeinträchtigung (IV-Akte 41, S. 3).

Insbesondere komme es neben dem Blepharospasmus immer wieder zu dystonen

Kopfbewegungen.

4.6.

4.6.1. Im Bericht vom 29. Juni 2023 der medizinischen Genetik des F____

wurde vermerkt, dass in der genetischen Untersuchung keine Hinweise auf eine

krankheitsrelevante Sequenz- oder Gendosisveränderung der einer Dystonie

assoziierten Gene hätten gefunden werden können (IV-Akte 48, S. 4).

4.6.2. Prof. Dr. med. G____ gab im Bericht vom 29. Juni 2023 an,

die Ehefrau berichte von einem sehr variablen Verlauf (IV-Akte 48, S. 5). Zur

Klinik vermerkte er, der Patient könne die Augen aktuell nicht während der

gesamten Besprechung offenhalten. Es komme auch immer wieder zu Kopfbewegungen.

Insgesamt seien aktuell viel mehr dystone Bewegungen im Kopfbereich zu

beobachten, sodass der neurologisch-klinische Befund heute deutlich schlechter

sei als bei der letzten Konsultation (IV-Akte 48, S. 5).

4.7.

4.7.1. Prof. Dr. med. H____ teilte im Bericht vom 23. September 2023

mit: «Con il nuovo schema, in particolare l'íniezione dírettamentenella

palpebra, c'è un effetto chiaramente migliore» und «Tuttaviai sintomi sono

unicamente miglíorati per un periodo troppo breve», d.h. mit dem neuen Schema,

insbesondere der Injektion direkt in das Augenlid, stelle sich eine deutlich

bessere Wirkung ein. Die Symptome würden sich jedoch nur für einen zu kurzen

Zeitraum bessern (IV-Akte 53, S. 7).

4.7.2. Mit Bericht vom 6. Oktober 2023 äusserte sich Prof. Dr. med. G____.

Er gab an, die Situation sei unbefriedigend (IV-Akte 53, S. 3). Der

Beschwerdeführer sei als funktionell blind zu betrachten. Der Grund sei eine

Dystonie, deren Ursache nicht bekannt sei, was in der Natur des Leidens liege und

nicht Anlass dazu sein dürfe, die Diagnose anzuzweifeln (a.a.O.). Dies

bestätigte Prof. Dr. med. H____ im IV-Arztbericht vom 27. November 2023, indem

er ausführte, die grösste Behinderung entstehe durch den schwersten Bleptharospasmus:

durch den sehr häufigen unwillkürlichen Verschluss der Augenlider bestehe eine

variable funktionelle Blindheit, die sich nur ungenügend dank Botulinum-Toxin

lnjektionen bessere (IV-Akte 56, S. 5). Die Anticholinerge Therapie mit

Akineton habe die Situation partiell gebessert, jedoch nicht genügend, um eine

Arbeitsfähigkeit zu garantieren (a.a.O.).

4.8.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der

Beschwerdegegnerin von der D____ AG polydisziplinär in den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie begutachtet.

Das Gutachten datiert vom 29. August 2024 (IV-Akte 77; dazu eingehend Erwägung

5).

5.

5.1.

5.1.1. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter

der D____ AG folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(IV-Akte 77, S. 8):

1.

Generalisierte

Dystonie unklarer Aetiologie (ICD-10: G24.9)

- Erstmanifestation: Blepharospasmus,

dann Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie)

- Ausweitung mit Tortikollis, jetzt

auch dystone Symptome der rechten Hand

- genetische Panel-Diagnostik für

Dystonien negativ

- fluktuierender Verlauf mit

fluktuierender Wirkung von Botulinustoxin I Akineton

5.1.2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

sie (a.a.O.).

1.

Schwergradige

obstruktive Schlafapnoe, ED 2022, AHI polysomnografisch 51.8/h (ICD-10: G47.31)

- Konsequente CPAP-Therapie

- fehlende Tagesschläfrigkeit

- Risikofaktoren: Keine.

5.2.

Die Gutachter hielten fest, aus psychiatrischer, pneumologischer und

allgemein-internistischer Sicht hätten sich keine Erkrankungen von Relevanz und

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen (IV-Akte 77, S. 7). Insbesondere

hätten in der aktuellen Begutachtung keine relevanten Persönlichkeitsaspekte

bzw. Persönlichkeitsstörungen mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden können (IV-Akte 77, S. 8). Polydisziplinär führend sei die

neurologische Beurteilung (a.a.O.).

5.3.

Die angestammte Tätigkeit beurteilten die Gutachter seit dem 7.

Dezember 2021 als nicht mehr zumutbar (IV-Akte 77, S. 8). In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen seit dem gleichen

Zeitpunkt als zu 60% arbeitsfähig zu beurteilen (Präsenz von 5h 48min bei einer

Stunde Pause, IV-Akte 77, S. 9). Das Profil einer Verweistätigkeit definierten

die Gutachter wie folgt: Körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend im

Sitzen ausgeübte Tätigkeiten unter Wechselbelastung. Das längere Gehen und

Stehen sowie das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund und die

Arbeit auf Gerüsten und Leitern solle vermieden werden. Arbeiten an

gefährlichen Maschinen seien ausgeschlossen. Eine Tätigkeit ohne besonderen

Zeitdruck und mit flexiblen Pausen und Arbeitszeiten ermögliche es dem

Versicherten seinen Arbeitstag entsprechend der Tagesverfassung zu gestalten.

Klar definierte Aufgaben und Strukturen würden der Orientierung und der

effektiven Arbeitserledigung dienen. Der Arbeitsplatz sollte zudem flexibel

genug sein, um auf symptomreichere Phasen angemessen zu reagieren (a.a.O.).

5.4.

Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die neurologische

Beurteilung. Hinsichtlich der übrigen Disziplinen erweisen sich die gutachterlichen

Beurteilungen, als schlüssig, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

5.5.

Im Einzelnen wurde in neurologischer Hinsicht ausgeführt, die

Diagnosekriterien für eine generalisierte/multifokale Dystonie seien erfüllt

(IV-Akte 77, S. 7). Die Therapiebestrebungen würden leitliniengetreu

durchgeführt. Das Ansprechen sei fluktuierend, was typisch für Dystonien sei,

ebenso dass sie auf Stress exazerbieren würden. Die angestammte Tätigkeit als

Kranführer könne der Versicherte aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausüben. Das

tatsächliche Ansprechen auf die Botulinum-lnjektionen und das Akineton sei in

der Gutachtersituation schwer einzuschätzen. Eine relevante Einschränkung habe sich

zumindest während der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Zwar habe ein

tonischer Blepharospasmus (wiederholtes Zwinkern) bestanden, der aber nicht zu

einer funktionellen Blindheit führe (a.a.O.). Dazu passe auch, dass sich der

Versicherte in den Wochen nach der Botulinumtoxin-lnjektion das Autofahren zutraue.

Hingegen zeige sich kein Blepharospasmus vom Lidinhibitionstyp (Lid sei

geschlossen und könne nicht aktiv geöffnet werden), was zu einer funktionellen Blindheit

führen würde und es sei eine gewisse Ablenkbarkeit festzustellen (a.a.O.). Dies

in Kombination mit der Tatsache, dass kurze Strecken auch mit dem Auto gefahren

würden, lasse auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen (a.a.O.). Die

Behandlung sei leitliniengerecht (IV-Akte 77, S. 9).

5.6.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass im neurologischen

Teilgutachten korrekterweise ausgeführt werde, dass bei einer generalisierten

Dystonie davon ausgegangen werden müsse, dass es im Verlauf zu einer Zunahme

der Symptome komme und eine Behandlung schwierig sein könne (Beschwerde, Rz. 5).

Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____ habe bereits in seinem Bericht vom

19. November 2024 festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführten

Botolinumtoxin-Injektionen jeweils nur für eine beschränkte Zeit die gewünschte

Wirkung zeigen und es im Anschluss zu einer Intensivierung des Blepharospasmus

und der Dystonie komme. Im Bericht des RAD vom 19. Dezember 2024 werde

diesbezüglich eine Empfehlung der Gutachter erwähnt, eine Anpassung der

Botolinumtoxin-Therapie und eine Steigerung der Dosierung vorzunehmen. Eine

solche Empfehlung finde sich im Gutachten vom 29. August 2024 hingegen nicht

(a.a.O.). Vielmehr werde erwähnt, die Behandlung wäre leitliniengerecht (a.a.O.).

In seinem Bericht vom 1. März 2025 halte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____

fest, dass sowohl im Gutachten vom 29. August 2024 als auch im Bericht des RAD

vom 9. Dezember 2024 nicht genügend gewürdigt worden sei, dass die

Botolinumtoxin-Injektionen jeweils lediglich zu einer Besserung der Symptome

für zwei bis drei Wochen, mit nachfolgendem Wirkverlust führen würden

(Beschwerde, Rz. 6). Auch weist er darauf hin, dass in Bezug auf die

Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klar sei, ob sich diese auf

die ersten zwei bis drei Wochen nach der Botolinumtoxin-Injektion beziehe und

der darauffolgende Wirkverlust ausser Acht gelassen werde oder ob es sich um

einen gemittelten Wert handle (a.a.O.).

5.7.

5.7.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen

Teilgutachten erweist sich vorliegend als berechtigt. Es fällt auf, dass die durchgeführten

Botolinumtoxin-Injektionen und die Therapie mit Akineton nicht eingehend

thematisiert werden. Weder wird festgehalten, was die gutachterliche

Therapieempfehlung wäre und ob eine Steigerung der Dosis angezeigt ist, noch

wird thematisiert, ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den

Wirkverlust der Botolinumtoxin-Injektion berücksichtigt, d.h. ob sie von einem

gemittelten Wert ausgeht oder nicht, wie Prof. Dr. med. E____ in seinem Bericht

vom 1. März 2025 zu Recht festhält (Beschwerdebeilage 3). Eine Nachfrage der

neurologischen Gutachterin im Rahmen der Exploration, wann die letzte Injektion

stattgefunden hat, findet sich im Gutachten nicht. Eine solche wäre indes

notwendig gewesen, um die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit

der Wirkungsdauer der Injektionen zu beurteilen. Nicht geklärt ist ausserdem

der Widerspruch, dass die neurologische Gutachterin festhält, die

Botoxbehandlungen seien die ersten 4-8 Wochen gut wirksam (Gutachten, IV-Akte

77, S. 39), die behandelnde Ärzte jedoch von einer Wirkungsdauer von lediglich

zwei bis drei Wochen ausgehen (Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 1. März 2025,

Beschwerdebeilage 3, S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

überhaupt erst durch die Injektionen mit Botolinumtoxin in der Lage war, die

Augen zu öffnen (diese waren vorher zu) und danach einen schwankenden Verlauf

aufwies, kommt insbesondere den Injektionen eine grosse Bedeutung zu. Insgesamt

handelt es sich bei der Behandlung mit Botolinumtoxin-Injektion und dem

Akineton im gutachterlichen Kontext um eine solche mit wenig Erfahrungswerten,

sodass eine vertieftere Analyse dieser besonderen Therapie zu erwarten gewesen

wäre, zumal die Gutachter selbst einräumten, dass das Ansprechen auf die Therapie

in der Gutachtenssituation schwierig einzuschätzen sei (vgl. IV-Akte 77, S. 7).

5.7.2. Darüber hinaus hat sich die neurologische Gutachterin

nicht mit der abweichenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G____, wonach der

Beschwerdeführer als funktionell blind zu betrachten ist (vgl. Erwägung 4.7.2.

vorstehend), auseinandergesetzt. Daneben wird auch die abweichende Auffassung

von Prof. Dr. med. H____ nicht thematisiert, was einen Mangel am Gutachten

darstellt. Im Übrigen wäre im vorstehend dargelegten Zusammenhang auch eine

Fremdanamnese bei den Behandlern angezeigt gewesen.

5.7.3. Hinsichtlich der Frage nach dem Autofahren hielt die

Gutachterin fest, dass dem Beschwerdeführer immerhin die aktive Teilnahme am

Strassenverkehr für kurze Strecken phasenweise möglich sei (Gutachten, IV-Akte

77, S. 41). Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im

pneumologischen Teilgutachten, dass ihn seine Frau mit dem Auto hergefahren

habe, weil ihm selbst das Autofahren nicht mehr möglich sei (IV-Akte 77, S. 21).

Insgesamt scheint die Möglichkeit des Autofahrens von der neurologischen

Gutachterin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu stark gewichtet worden

zu sein, zumal es im ganzen Gutachten keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen gibt

(IV-Akte 77, S. 14, 15, 21, 22, 29 und 39) und nur eine gewisse Ablenkbarkeit

durch das Gespräch festgestellt werden konnte (IV-Akte 77, S. 7; 10, 42 und 45).

5.7.4. Darüber hinaus erweist sich das Gutachten auch in Bezug

auf den Verlauf als ungenügend, indem pauschal die Arbeitsfähigkeit rückwirkend

ab Diagnosestellung attestiert wird, obschon aus den Akten deutlich der

schwierige Prozess hervorgeht, bis ein Behandlungsansatz gefunden wurde (vgl. E

4.4.2.; 4.4.3. und 4.6.2. vorstehend). Schliesslich überzeugt das Gutachten

auch darin nicht, dass es die Diagnose Status nach schwerer Contusio bulbi links

mit Irisverletzung am 5. Juli 2017 mit initialer Tensionerhöhung bis 40 mmHg

bei Kammerwinkelverletzung in der Diagnoseliste nicht erwähnt. Vor dem

Hintergrund, dass der zwischenzeitlich diagnostizierte Blepharospasmus ebenfalls

linksbetont auftritt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer

nicht auch ophthalmologisch gutachterlich abgeklärt wurde. Dies ist vorliegend

nachzuholen.

5.8.

Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig

feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer erneut medizinisch (neurologisch und ophthalmologisch)

begutachten lässt und anschliessend nochmals über dessen Rentenanspruch

entscheidet. An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des RAD vom

16. Dezember 2024, in welcher das Gutachten als beweiskräftig angesehen wurde (IV-Akte

87), nichts zu ändern.

5.9.

Vor diesem Hintergrund ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

fehlende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, Rz. 9) und den von

ihm beantragten leidensbedingten Abzug von mindestens 15% (Beschwerde, Rz. 13)

nicht weiter einzugehen.

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 27.

März 2025 und vom 10. April 2025 sind aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zur neurologischen und ophthalmologischen Abklärung

zurückzuweisen, damit sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

entscheidet.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025 werden aufgehoben. Die

Sache wird an die Beschwer-degegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen, damit sie hernach erneut über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers entscheide.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm

zurückerstattet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: