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Entscheid

IV.2025.55

Rente

27. Mai 2026Deutsch23 min

Source bs.ch

Sachverhalt

nicht gebührend Rechnung. Der medizinische Sachverhalt sei nicht richtig

abgeklärt worden. Dies werde aus den Berichten der behandelnden Ärzte deutlich

(vgl. S. 4 ff. der Beschwerde; siehe S. 2 ff. der Replik).

2.3.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2025 zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine

Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt

auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad

von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad

(Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze

Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz

festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E.

3.2).

3.3.

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261

E. 4.4.). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es insbesondere Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141

V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des

Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,

therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und

diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der

Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2;

Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

3.4.

3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE

125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.3. Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dieser Satz

darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in

jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass

Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche

Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier

Beweiswürdigung (Urteil des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004). Das EVG

hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des Urteils I

255/96 vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert

und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen,

etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt (behandelnden Arzt) zugänglichen

Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen“ (vgl. in

diesem Zusammenhang auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts

4P.254/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2.).

3.5.

3.5.1. Im Gutachten des I____ (Gesamtbeurteilung) vom 8. April 2024

(IV-Akte 97, S. 6 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: Kardiomyopathie (ICD-10 I42.9), am ehesten im

Rahmen der Hyperthyreose, ED 13. Mai 2022, (a.) DD: zusätzlich vorbestehende

Langzeitschädigung nach Chemotherapie einer AML 1980), (b.) initial schwere

LV-Dysfunktion/Herzinsuffizienz mit eingeschränkter LV- und RV-Fkt., (c.) TTE

14. Mai 2022: LVEF 25 %, globale Hypokinesie, inferior und septal Dys- bis Akinesie,

(d.) 24. Mai 2022: LVEF 35 %; April 2023: LVEF 50-55 %, August 2023:

leicht eingeschränkte LVEF, aktuell um 50 %, (e.) Ergometrie August 2023: 75

Watt; NT-proBNP 491 pg/ml aktuelle Echokardiografie: unauffälliger Befund mit

EF 50 % (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).

3.5.2. Erläuternd wurde im Gutachten des I____ dargetan, bei

der kardiologischen Untersuchung habe die Echokardiographie eine erhaltene

LV-Funktion mit einer LVEF um 50 % gezeigt. In einer Ergometrie vor einem

halben Jahr habe die Explorandin mässige 75 Watt geleistet, was in erster Linie

durch eine generelle Konditionierung (recte: Dekonditionierung) und eine

Adipositas mit einem BMI von 40 kg/m2 bedingt sein dürfte. Die

Diagnose einer Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz – am ehesten bei

Hyperthyreose – leite sich aus den Befunden des D____spitals vom Mai 2022 ab.

Unter der aktuellen Therapie mit einem niedrigdosierten Betablocker und

Aldactone sowie bei euthyreoter Stoffwechsellage sei die kardiale Funktion im

tiefnormalen Bereich seit längerem stabil. Aus kardiologischer Sicht bestehe

für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte Tätigkeiten

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des

Weiteren wurde in der Gesamtbeurteilung klargestellt, bei der psychiatrischen

Untersuchung sei die Explorandin euthym gewesen, die Schwingungsfähigkeit

ungestört und es hätten sich keine Hinweise für formalgedankliche oder

kognitive Auffälligkeiten gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf

Persönlichkeitsauffälligkeiten wie akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine

spezifische Persönlichkeitsstörung ergeben. Auch eine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis oder eine Abhängigkeitserkrankung hätten nicht

diagnostiziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und aus psychiatrischer

Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin (vgl.

S. 6 f. des Gutachtens).

3.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

klargestellt, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin 8-8.5

Stunden pro Tag anwesend sein. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht

(vgl. S. 8 des Gutachtens).

3.6.

3.6.1. Gestützt auf dieses Gutachten des I____ vom 8. April 2024 (IV-Akte

97, S. 6 ff.) resp. die beiden Teilgutachten lässt sich der medizinisch

relevante Sachverhalt allerdings nicht zuverlässig feststellen. Das Gutachten

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Insbesondere

erscheint es in Bezug auf die vorliegend interessierenden medizinischen

Fragestellungen resp. die Vielschichtigkeit der Problematik nicht als umfassend

und lässt insgesamt auch die erforderliche Tiefe vermissen. In diesem Sinne

vermögen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte hinreichende Zweifel an der

Richtigkeit der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hervorzurufen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

3.6.2. Wie sich aus den Akten ergibt, erkrankte die

Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit sehr schwer. So ergibt sich u.a. aus dem

Bericht der Neurologin Dr. K____ vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 12, S. 20

f.), dass sie sich im Alter von fünf Jahren wegen einer (akuten) myeloischen

Leukämie (AML) einer chemotherapeutischen Behandlung hat unterziehen müssen

(vgl. S. 1 des Berichtes). Als mögliche Spätfolge der Therapie angesehen wird nunmehr

u.a. die im 2022 diagnostizierte Herzinsuffizienz (vgl. die Stellungnahme von

Dr. E____ vom 17. Juli 2024 [IV-Akte 111, S. 3 ff.]; siehe auch

S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022, dort im Sinne einer

Differenzialdiagnose [IV-Akte 12, S. 14 ff.]; siehe im Übrigen auch den Bericht

von Dr. J____ vom 26. Mai 2025 [Replikbeilage 2]).

3.6.3. Aufgrund der im Jahr 2021 bei der Beschwerdeführerin

festgestellten Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) wurde die Diagnose

"Morbus Basedow" (Autoimmunerkrankung der Schilddrüse) gestellt (vgl.

u.a. S. 1 des Berichtes des D____spitals vom 12. Juli 2022 [IV-Akte 13]). Im

Jahr 2022 wurde schliesslich bei der Beschwerdeführerin eine Kardiomyopathie/Herzinsuffizienz

festgestellt, welche von den Ärzten des D____spitals als mit der Hyperthyreose (resp.

dem "Morbus Basedow") in Verbindung stehend resp. als deren Folge angesehen

wurde (vgl. S. 1 und S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022 [IV-Akte

Erwägungen

12, S. 14 ff.]; siehe auch S. 2 des Berichtes des D____spitals vom 12.

Juli 2022 [IV-Akte 13]).

3.6.4

Zunächst kann – entgegen der Ansicht des Gutachters

(Dr. L____) resp. der darauf fussenden Beurteilung des RAD (vgl. die

Stellungnahme vom 22. April 2024; IV-Akte 100) – aufgrund der vorliegenden

Herzinsuffizienz nicht ohne Weiteres eine relevante Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit verneint werden. Zwar wurden vom Gutachter die im Laufe der

Zeit gemessenen Werte als solches zutreffend wiedergegeben. So machte Dr. L____

insbesondere geltend, die LVEF (Ejektionsfraktion der linken Herzkammer) habe

von 25 % auf aktuell 50 % verbessert (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens; IV-Akte

97, S. 27 ff.). Dies deckt sich mit der Aktenlage. So wurde anfänglich von

einer schwer verminderten LVEF von ca. 25 % (vgl. die Berichte des D____spitals

vom 31. Mai 2022 und vom 11. Juli 2022; IV-Akte 12, S. 14 ff. resp. IV-Akte 12,

S. 7 ff.). Im Untersuchungsbericht von Dr. L____ vom 6. März 2024

(IV-Akte 97, S. 44 ff.) wurde schliesslich eine "LVEF visuell 50 %"

angeführt (vgl. auch den entsprechenden Befundbericht betr. die durchgeführte

transthorakale Echokardiografie; IV-Akte 97, S. 45). Dr. L____ spricht hier von

einer kardiologischen Leistung, die "im tiefnormalen Bereich" sei

(vgl. S. 23 des kardiologischen Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 28), was von Dr.

E____ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 111, S. 3 ff.) aufgegriffen

wurde. Dies deckt sich jedoch nicht ganz mit den Guidelines der Europäischen

Fachgesellschaft für Kardiologie. Danach hat ein gesunder Mensch eine EF von 60

- 70 %. Jede EF > 55 % gilt noch als normal, eine EF < 50 % wird als

krankhaft angesehen (vgl. dazu u.a. PDF4_Einteilung-Herzschwaeche_NYHA-und-ESC-Klassifikation.pdf

[im Internet einsehbar]). Als normal bezeichnet wird somit eine Ejektionsfraktion

von 55 bis 70 % (vgl. linksventrikulaere_funktion_ploner.pdf

[im Internet einsehbar]). Eine EF von 50 % ist daher nach gängiger

Definition lediglich nicht krankhaft, aber nicht normal. Damit entspricht auch der

Wert von 51 % gemäss dem aktuellsten Bericht von Dr. J____ vom 26. Mai

2025.

(Replikbeilage) weiterhin nicht dem Normalwert. Selbst der kardiologische

Gutachter äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, indem er geltend machte,

eine Eingliederung in den früheren Tätigkeitsbereich sollte (rein aus

kardiologischer Sicht) eigentlich möglich sein (vgl. S. 24 des Gutachtens; IV-Akte

97, S. 29). Nicht gefolgt werden kann damit dem RAD, der in seiner

Stellungnahme vom 22. April 2024 (IV-Akte 100), anführte, bei unauffälliger

Echokardiographie und praktisch normaler Pumpleistung um 50 % sei die

angestammte Tätigkeit problemlos und vollschichtig möglich und zumutbar. Diese

Annahme verbietet sich jedenfalls unter Berücksichtigung der medizinischen Gesamtsituation,

zumal weitere (in ihrer Gesamtheit) relevante Beeinträchtigungen nicht

ausgeschlossen werden können.

3.6.5

Aktenkundig ist – nebst den bereits erwähnten Leiden –

auch eine mittelschwere Schlafapnoe (vgl. die Berichte des D____spitals vom 12.

April 2023 [IV-Akte 73, S. 13] und vom 27. Juni 2023 [IV-Akte 73, S. 5]).

Geltend gemacht werden von der Beschwerdeführerin auch Konzentrationsprobleme sowie

Schwindel (vgl. IV-Akte 97, S. 4; siehe dazu auch die Stellungnahme von Dr. E____

vom 17. Juli 2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten

wurden anlässlich der Begutachtung wahrgenommene Hinweise auf Störungen der

Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses verneint (vgl. S. 31;

IV-Akte 97, S. 36). Aktenkundig ist allerdings ein tiefer Blutdruck. Namentlich

wurde im Bericht des D____spitals vom 24. Februar 2023 auf "offenbar

persistierende hypotone Blutdruckwerte mit Schwindelgefühlen" hingewiesen

(vgl. IV-Akte 55, S. 4). Im Bericht des D____spitals vom 11. April 2023 wurde

dargetan, die Patientin sei vorerst sicherlich noch arbeitsunfähig, da sie

immer wieder von starken Schwindelanfällen geplagt werde (vgl. IV-Akte 58, S.

2). Am 23. Mai 2023 wurden vom Kardiologen Dr. M____ ebenfalls

Testungen vorgenommen (vgl. IV-Akte 80, S. 1 ff.). Im Untersuchungsprotokoll

betreffend das Belastungs-EKG wurde insbesondere festgehalten, der

Belastungstest sei schwierig gewesen, mit sehr tiefen Blutdruckwerten und sehr

schnellem Puls; der Blutdruck sei von 00mmHG auf einen Maximalwert von 118/74

mmHg gestiegen (vgl. IV-Akte 80, S. 1). Dr. L____ erwähnte denn auch, dass

im Alltag ein nicht vollständig geklärter Schwindel dazukomme, welcher

einerseits durch eher tiefe BD-Werte erklärt sein könnte. Der Schwindel könnte

weiter abgeklärt werden, u.a. HNO-ärztlich, neurologisch (vgl. S. 24 des

Gutachtens; IV-Akte 97, S. 27).

3.6.6

Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin offenbar an

einem Tremor, dessen Ursache und Auswirkungen bislang nicht haben geklärt

werden können. So hatte bereits Dr. K____ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019

über die neurologische Abklärung (IV-Akte 12, S. 20 f.) ausgeführt, Anamnese

und klinischer Befund würden eindeutig für einen essentiellen Tremor sprechen.

Hinweise auf ein extrapyramidales Syndrom fänden sich keine (vgl. S. 1 des

Berichtes). Dr. N____, welche das psychiatrische Teilgutachten erstellt hat,

führte aus, für den beschriebenen Tremor rechtsseitig, der in unterschiedlichen

Situationen auftrete und für Sekunden bis Minuten anhalte, werde keine

somatische Erklärung gefunden, was an eine somatoforme Genese denken lasse. Die

psychiatrische Gutachterin verneinte dann Auswirkungen des Tremors und führte insbesondere

an, es mache den Anschein, dass die Angaben zum Tremor sowie auch die

anlässlich der Exploration beobachteten Auffälligkeiten keinen erheblichen

Krankheitswert besässen (vgl. S. 33 des Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 38). Dem

kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So wurde im Bericht der

Neurologie, Abteilung für klinische Neurophysiologie, F____spital [...], vom

25.

Februar 2025 (Beschwerdebeilage 8) festgehalten, es bestünden Hinweise für

einen peripher generierten Tremor. Klinisch auffällig gewesen sei, dass nicht

nur ein (leicht irregulärer) Tremor, sondern auch wiederholt ruckartige

Streckbewegungen unterschiedlicher Lokalisation vorhanden gewesen seien, welche

semiologisch ebenfalls am ehesten als funktionell einzuordnen seien. Bei

bekannten Erkrankungen aus dem autoimmunen Formenkreis (Morbus Basedow) lasse

sich aber eine funktionell überlagerte autoimmune Erkrankung nicht sicher

ausschliessen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht des D____spitals vom 25.

März 2025 (Replikbeilage 1) wurden die "unklaren Zitteranfälle" in

der Diagnoseliste erwähnt und es wurde festgehalten, es finde eine Betreuung in

der Neurologie statt (vgl. S. 2 des Berichtes). Damit lassen sich Auswirkungen

des Tremors auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres

ausschliessen.

3.6.7

Auch andere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit können – namentlich angesichts

der äusserst belastenden medizinischen Vorgeschichte (Leukämie im Kindesalter) –

nicht ohne Weiteres verneint werden. So führt die Beschwerdeführerin insbesondere

in einer im Vorfeld der Begutachtung erstellten Liste auch eine Kraftlosigkeit an

(vgl. IV-Akte 97, S. 4). Wie nunmehr u.a. im psychiatrischen Teilgutachten

festgehalten wurde, könnte es sich dabei um eine (Spät)-Folge der Leukämie

resp. deren Therapie handeln, was es aus onkologischer Sicht zu beurteilen gelte

(vgl. S. 33 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 38). In dieselbe Richtung

gehen auch die Ausführungen von Dr. E____ resp. seine – zumindest impliziten – Hinweise

darauf, dass es sich bei einem Teil der geltend gemachten Beschwerden um

allfällige Folgeerkrankungen der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin in

der Kindheit handelt resp. handeln könnte (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli

2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Er bringt auch psychiatrische Diagnosen

damit in Verbindung und macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die Patientin

habe eingewendet, als Südländerin keine psychiatrische Beurteilung zu benötigen

(vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli 2023; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Die

Argumentation des RAD (Stellungnahme vom 12. Dezember 2022; IV-Akte 42),

es gebe keine Hinweise darauf, dass die Versicherte wegen der Krebstherapie vor

vierzig Jahren heute in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, da sie

dies in den letzten Jahrzehnten auch nicht gewesen sei, vermag in dieser

Absolutheit jedenfalls nicht zu überzeugen.

3.7

Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt von der

Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde. Damit hat die

Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung

vom 26. März 2025 (IV-Akte 118) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Es erscheint angezeigt, dass

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin umfassend polydisziplinär (insb.

in den Disziplinen Neurologie, Kardiologie, Endokrinologie, ev. in weiteren

Spezialbereichen der Inneren Medizin und Psychiatrie) begutachten lässt und

hernach erneut über ihren Rentenanspruch entscheidet.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. März

2025.

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und

anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entscheidet.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das O____

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als

durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 26. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: