IV.2025.55
Rente
27. Mai 2026Deutsch23 min
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Mai 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.
Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.55
Verfügung vom 26. März 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, arbeitete ab
dem 20. April 2022 100 % als Sachbearbeiterin im B____ Spital (vgl. IV-Akte
14, S. 2). Zuvor war sie ab dem 1. August 2006 bis zur ihrer – wegen interner
Umstrukturierung erfolgten – Entlassung (per 31. März 2022) für die C____ AG
(ebenfalls 100 %) tätig gewesen (vgl. IV-Akte 15).
b) Ab dem 13. Mai 2022 bis zum 5. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin
wegen einer zunehmenden Belastungsdyspnoe im D____spital hospitalisiert. Dort
wurde insbesondere eine schwere Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) und
eine damit in Zusammenhang stehende schwere Dysfunktion des linken Ventrikels
(LV), mithin eine eingeschränkte Pumpfunktion der linken Herzkammer,
festgestellt (vgl. IV-Akte 12, S. 14 f.). Der Beschwerdeführerin wurde ab
dem 13. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte
3, S. 2 und IV-Akte 12, S. 21 f.; siehe auch IV-Akten 51 und 70).
c) Ende Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Als Grund
der Behinderung gab sie an: Herzinsuffizienz, Schilddrüsenüberfunktion, Frozen
Shoulder, geschwächtes Immunsystem, Migräne (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf
(Bericht Dr. E____ vom 14. Juli 2022, inklusive Vorakten [IV-Akte 12, S. 2 ff.];
Unterlagen des D____spitals [IV-Akte 37, S. 2 ff.]; Unterlagen des F____spitals
[IV-Akte 40]). Auch wurden die Unterlagen der Taggeldversicherung beigezogen
(vgl. IV-Akte 22, S. 3 ff.). Am 12. Dezember 2022 äusserte sich der Regionale
ärztliche Dienst (RAD) erstmals zur medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin. Er erachtete ab dem 21. September 2022 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (sowohl in Bezug auf die angestammte
als auch in einer Alternativtätigkeit) als gegeben (vgl. IV-Akte 42, S. 2
ff.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Beratung und
Unterstützung im Rahmen der Frühintervention (vgl. das Schreiben vom 22. September
2022; IV-Akte 47, S. 10). Allerdings wurde ihr vom Hausarzt weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so dass mit der Eingliederung nicht
begonnen werden konnte (vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 1).
d) Am 22. März 2023 liess das D____spital der IV-Stelle
die Berichte vom 21. und 24. Februar 2023 zukommen (vgl. IV-Akte 55; siehe
auch das Schreiben des D____spitals vom 11. April 2023 [IV-Akte 58, S. 2 f.]). Des
Weiteren nahm die IV-Stelle auch den Bericht G____ vom 30. März 2023 betreffend
die Schultersonografie links (IV-Akte 61, S. 4) zu den Akten. In der Folge
äusserte sich der RAD am 24. April 2023 nochmals zur medizinischen
Situation der Beschwerdeführerin. Er empfahl, aktuell noch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gemäss der Beurteilung der Kardiologie des D____spitals
anzuerkennen. Zu gegebener Zeit seien die Akten zu aktualisieren und die
Behandler sollten sich zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der körperlich
nicht belastenden angestammten Tätigkeit äussern (vgl. IV-Akte 63). Am 22. Mai
2023 erfolgte ein Standortgespräch FI (vgl. IV-Akte 69). In der Folge wurden
beim D____spital weitere Berichte angefordert (vgl. die Eingaben vom 30. Juni
2023, vom 23. August 2023 und vom 4. September 2023; IV-Akten 73, 78 und 82).
Ebenfalls zu den Akten genommen wurde das Untersuchungsprotokoll des H____-Zentrums
zum Belastungs-EKG vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 80). Daraufhin nahm der RAD am 11.
September 2023 erneut Stellung und empfahl eine Begutachtung der
Beschwerdeführerin in den Disziplinen Innere Medizin, Kardiologie und
Psychiatrie (vgl. IV-Akte 84, S. 2 f.). In der Folge wurde die FI abgeschlossen
(vgl. den Bericht vom 13. September 2023; IV-Akte 85).
Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich (vgl. das Schreiben vom 18.
September 2023; IV-Akte 86).
e) Am 25. Oktober 2023 äusserte sich der RAD nochmals. Er
führte an, für die subjektive und anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten gebe es keine plausible und nachvollziehbare Erklärung.
Erfahrungsgemäss seien weitergehende medizinische Abklärungen nicht zu
vermeiden (spätestens im Anhörungsverfahren). Unter Beachtung der geltend
gemachten Beschwerden und den bekannten, aktuell relevanten Diagnosen dränge
sich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Kardiologie und
Psychiatrie auf (IV-Akte 89). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine
bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. diesbezüglich den Protokolleintrag
vom 22. November 2023), wobei die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip via die
Verteilplattform SuisseMED@P an das I____ (I____) erging (vgl. IV-Akten 92 und
93). Dieses erstattete das Gutachten am 8. April 2024 (IV-Akte 97, S. 2
ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 22. April 2024 (IV-Akte
100) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. April
2024 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 101). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024. Insbesondere
liess sie der IV-Stelle ärztliche Atteste zukommen, mit denen ihr weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 102). Am 29.
Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin, jetzt anwaltlich vertreten, ergänzend
Stellung. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. E____ vom 17. Juli
2024 beigelegt (vgl. IV-Akte 111, S. 1 f. resp. IV-Akte 111, S. 3 ff.). Dazu
äusserte sich der RAD am 12. November 2024 (IV-Akte 114). Am 26. März 2025
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 118).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es
sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und
ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem
mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten (vgl. S. 2 der Beschwerde). Eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende
medizinische Begutachtung durchführt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Unter
o/e-Kostenfolge (vgl. S. 2 der Beschwerde). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses (vgl. S. 3 der
Beschwerde). Der Eingabe hat sie insbesondere einen Bericht der Neurologie,
Abteilung für klinische Neurophysiologie, F____spital [...], vom 25. Februar
2025 beigelegt (Beschwerdebeilage 8).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni
2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat
Dr. Alex Hediger bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. August
2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche Berichte
beigelegt (Bericht D____spital vom 25. März 2025, Bericht Dr. J____ vom 26. Mai
2025, Einladung des F____spitals [...], Psychosomatik, vom 12. Juni 2025).
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
10. September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom
18. September 2025 auf Einreichung einer Triplik und hält an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 27. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das den Beweisanforderungen genügende bidisziplinäre Gutachten des I____ vom 8.
April 2024 gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit Mai 2023 aus. Mangels Erfüllung des Wartejahres sei die
Verneinung eines Rentenanspruches somit rechtens (vgl. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten des I____ trage der Vielschichtigkeit der medizinischen Problematik
Sachverhalt
nicht gebührend Rechnung. Der medizinische Sachverhalt sei nicht richtig
abgeklärt worden. Dies werde aus den Berichten der behandelnden Ärzte deutlich
(vgl. S. 4 ff. der Beschwerde; siehe S. 2 ff. der Replik).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2025 zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt
auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad
(Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze
Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz
festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E.
3.2).
3.3.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261
E. 4.4.). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es insbesondere Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141
V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement,
therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und
diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der
Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
3.4.
3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE
125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.3. Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dieser Satz
darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in
jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass
Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche
Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier
Beweiswürdigung (Urteil des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004). Das EVG
hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des Urteils I
255/96 vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert
und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen,
etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt (behandelnden Arzt) zugänglichen
Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen“ (vgl. in
diesem Zusammenhang auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts
4P.254/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2.).
3.5.
3.5.1. Im Gutachten des I____ (Gesamtbeurteilung) vom 8. April 2024
(IV-Akte 97, S. 6 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: Kardiomyopathie (ICD-10 I42.9), am ehesten im
Rahmen der Hyperthyreose, ED 13. Mai 2022, (a.) DD: zusätzlich vorbestehende
Langzeitschädigung nach Chemotherapie einer AML 1980), (b.) initial schwere
LV-Dysfunktion/Herzinsuffizienz mit eingeschränkter LV- und RV-Fkt., (c.) TTE
14. Mai 2022: LVEF 25 %, globale Hypokinesie, inferior und septal Dys- bis Akinesie,
(d.) 24. Mai 2022: LVEF 35 %; April 2023: LVEF 50-55 %, August 2023:
leicht eingeschränkte LVEF, aktuell um 50 %, (e.) Ergometrie August 2023: 75
Watt; NT-proBNP 491 pg/ml aktuelle Echokardiografie: unauffälliger Befund mit
EF 50 % (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).
3.5.2. Erläuternd wurde im Gutachten des I____ dargetan, bei
der kardiologischen Untersuchung habe die Echokardiographie eine erhaltene
LV-Funktion mit einer LVEF um 50 % gezeigt. In einer Ergometrie vor einem
halben Jahr habe die Explorandin mässige 75 Watt geleistet, was in erster Linie
durch eine generelle Konditionierung (recte: Dekonditionierung) und eine
Adipositas mit einem BMI von 40 kg/m2 bedingt sein dürfte. Die
Diagnose einer Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz – am ehesten bei
Hyperthyreose – leite sich aus den Befunden des D____spitals vom Mai 2022 ab.
Unter der aktuellen Therapie mit einem niedrigdosierten Betablocker und
Aldactone sowie bei euthyreoter Stoffwechsellage sei die kardiale Funktion im
tiefnormalen Bereich seit längerem stabil. Aus kardiologischer Sicht bestehe
für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte Tätigkeiten
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des
Weiteren wurde in der Gesamtbeurteilung klargestellt, bei der psychiatrischen
Untersuchung sei die Explorandin euthym gewesen, die Schwingungsfähigkeit
ungestört und es hätten sich keine Hinweise für formalgedankliche oder
kognitive Auffälligkeiten gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf
Persönlichkeitsauffälligkeiten wie akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine
spezifische Persönlichkeitsstörung ergeben. Auch eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis oder eine Abhängigkeitserkrankung hätten nicht
diagnostiziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und aus psychiatrischer
Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin (vgl.
S. 6 f. des Gutachtens).
3.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
klargestellt, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin 8-8.5
Stunden pro Tag anwesend sein. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht
(vgl. S. 8 des Gutachtens).
3.6.
3.6.1. Gestützt auf dieses Gutachten des I____ vom 8. April 2024 (IV-Akte
97, S. 6 ff.) resp. die beiden Teilgutachten lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt allerdings nicht zuverlässig feststellen. Das Gutachten
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Insbesondere
erscheint es in Bezug auf die vorliegend interessierenden medizinischen
Fragestellungen resp. die Vielschichtigkeit der Problematik nicht als umfassend
und lässt insgesamt auch die erforderliche Tiefe vermissen. In diesem Sinne
vermögen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hervorzurufen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
3.6.2. Wie sich aus den Akten ergibt, erkrankte die
Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit sehr schwer. So ergibt sich u.a. aus dem
Bericht der Neurologin Dr. K____ vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 12, S. 20
f.), dass sie sich im Alter von fünf Jahren wegen einer (akuten) myeloischen
Leukämie (AML) einer chemotherapeutischen Behandlung hat unterziehen müssen
(vgl. S. 1 des Berichtes). Als mögliche Spätfolge der Therapie angesehen wird nunmehr
u.a. die im 2022 diagnostizierte Herzinsuffizienz (vgl. die Stellungnahme von
Dr. E____ vom 17. Juli 2024 [IV-Akte 111, S. 3 ff.]; siehe auch
S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022, dort im Sinne einer
Differenzialdiagnose [IV-Akte 12, S. 14 ff.]; siehe im Übrigen auch den Bericht
von Dr. J____ vom 26. Mai 2025 [Replikbeilage 2]).
3.6.3. Aufgrund der im Jahr 2021 bei der Beschwerdeführerin
festgestellten Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) wurde die Diagnose
"Morbus Basedow" (Autoimmunerkrankung der Schilddrüse) gestellt (vgl.
u.a. S. 1 des Berichtes des D____spitals vom 12. Juli 2022 [IV-Akte 13]). Im
Jahr 2022 wurde schliesslich bei der Beschwerdeführerin eine Kardiomyopathie/Herzinsuffizienz
festgestellt, welche von den Ärzten des D____spitals als mit der Hyperthyreose (resp.
dem "Morbus Basedow") in Verbindung stehend resp. als deren Folge angesehen
wurde (vgl. S. 1 und S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022 [IV-Akte
Erwägungen
12, S. 14 ff.]; siehe auch S. 2 des Berichtes des D____spitals vom 12.
Juli 2022 [IV-Akte 13]).
3.6.4
Zunächst kann – entgegen der Ansicht des Gutachters
(Dr. L____) resp. der darauf fussenden Beurteilung des RAD (vgl. die
Stellungnahme vom 22. April 2024; IV-Akte 100) – aufgrund der vorliegenden
Herzinsuffizienz nicht ohne Weiteres eine relevante Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit verneint werden. Zwar wurden vom Gutachter die im Laufe der
Zeit gemessenen Werte als solches zutreffend wiedergegeben. So machte Dr. L____
insbesondere geltend, die LVEF (Ejektionsfraktion der linken Herzkammer) habe
von 25 % auf aktuell 50 % verbessert (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens; IV-Akte
97, S. 27 ff.). Dies deckt sich mit der Aktenlage. So wurde anfänglich von
einer schwer verminderten LVEF von ca. 25 % (vgl. die Berichte des D____spitals
vom 31. Mai 2022 und vom 11. Juli 2022; IV-Akte 12, S. 14 ff. resp. IV-Akte 12,
S. 7 ff.). Im Untersuchungsbericht von Dr. L____ vom 6. März 2024
(IV-Akte 97, S. 44 ff.) wurde schliesslich eine "LVEF visuell 50 %"
angeführt (vgl. auch den entsprechenden Befundbericht betr. die durchgeführte
transthorakale Echokardiografie; IV-Akte 97, S. 45). Dr. L____ spricht hier von
einer kardiologischen Leistung, die "im tiefnormalen Bereich" sei
(vgl. S. 23 des kardiologischen Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 28), was von Dr.
E____ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 111, S. 3 ff.) aufgegriffen
wurde. Dies deckt sich jedoch nicht ganz mit den Guidelines der Europäischen
Fachgesellschaft für Kardiologie. Danach hat ein gesunder Mensch eine EF von 60
- 70 %. Jede EF > 55 % gilt noch als normal, eine EF < 50 % wird als
krankhaft angesehen (vgl. dazu u.a. PDF4_Einteilung-Herzschwaeche_NYHA-und-ESC-Klassifikation.pdf
[im Internet einsehbar]). Als normal bezeichnet wird somit eine Ejektionsfraktion
von 55 bis 70 % (vgl. linksventrikulaere_funktion_ploner.pdf
[im Internet einsehbar]). Eine EF von 50 % ist daher nach gängiger
Definition lediglich nicht krankhaft, aber nicht normal. Damit entspricht auch der
Wert von 51 % gemäss dem aktuellsten Bericht von Dr. J____ vom 26. Mai
2025.
(Replikbeilage) weiterhin nicht dem Normalwert. Selbst der kardiologische
Gutachter äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, indem er geltend machte,
eine Eingliederung in den früheren Tätigkeitsbereich sollte (rein aus
kardiologischer Sicht) eigentlich möglich sein (vgl. S. 24 des Gutachtens; IV-Akte
97, S. 29). Nicht gefolgt werden kann damit dem RAD, der in seiner
Stellungnahme vom 22. April 2024 (IV-Akte 100), anführte, bei unauffälliger
Echokardiographie und praktisch normaler Pumpleistung um 50 % sei die
angestammte Tätigkeit problemlos und vollschichtig möglich und zumutbar. Diese
Annahme verbietet sich jedenfalls unter Berücksichtigung der medizinischen Gesamtsituation,
zumal weitere (in ihrer Gesamtheit) relevante Beeinträchtigungen nicht
ausgeschlossen werden können.
3.6.5
Aktenkundig ist – nebst den bereits erwähnten Leiden –
auch eine mittelschwere Schlafapnoe (vgl. die Berichte des D____spitals vom 12.
April 2023 [IV-Akte 73, S. 13] und vom 27. Juni 2023 [IV-Akte 73, S. 5]).
Geltend gemacht werden von der Beschwerdeführerin auch Konzentrationsprobleme sowie
Schwindel (vgl. IV-Akte 97, S. 4; siehe dazu auch die Stellungnahme von Dr. E____
vom 17. Juli 2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten
wurden anlässlich der Begutachtung wahrgenommene Hinweise auf Störungen der
Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses verneint (vgl. S. 31;
IV-Akte 97, S. 36). Aktenkundig ist allerdings ein tiefer Blutdruck. Namentlich
wurde im Bericht des D____spitals vom 24. Februar 2023 auf "offenbar
persistierende hypotone Blutdruckwerte mit Schwindelgefühlen" hingewiesen
(vgl. IV-Akte 55, S. 4). Im Bericht des D____spitals vom 11. April 2023 wurde
dargetan, die Patientin sei vorerst sicherlich noch arbeitsunfähig, da sie
immer wieder von starken Schwindelanfällen geplagt werde (vgl. IV-Akte 58, S.
2). Am 23. Mai 2023 wurden vom Kardiologen Dr. M____ ebenfalls
Testungen vorgenommen (vgl. IV-Akte 80, S. 1 ff.). Im Untersuchungsprotokoll
betreffend das Belastungs-EKG wurde insbesondere festgehalten, der
Belastungstest sei schwierig gewesen, mit sehr tiefen Blutdruckwerten und sehr
schnellem Puls; der Blutdruck sei von 00mmHG auf einen Maximalwert von 118/74
mmHg gestiegen (vgl. IV-Akte 80, S. 1). Dr. L____ erwähnte denn auch, dass
im Alltag ein nicht vollständig geklärter Schwindel dazukomme, welcher
einerseits durch eher tiefe BD-Werte erklärt sein könnte. Der Schwindel könnte
weiter abgeklärt werden, u.a. HNO-ärztlich, neurologisch (vgl. S. 24 des
Gutachtens; IV-Akte 97, S. 27).
3.6.6
Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin offenbar an
einem Tremor, dessen Ursache und Auswirkungen bislang nicht haben geklärt
werden können. So hatte bereits Dr. K____ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019
über die neurologische Abklärung (IV-Akte 12, S. 20 f.) ausgeführt, Anamnese
und klinischer Befund würden eindeutig für einen essentiellen Tremor sprechen.
Hinweise auf ein extrapyramidales Syndrom fänden sich keine (vgl. S. 1 des
Berichtes). Dr. N____, welche das psychiatrische Teilgutachten erstellt hat,
führte aus, für den beschriebenen Tremor rechtsseitig, der in unterschiedlichen
Situationen auftrete und für Sekunden bis Minuten anhalte, werde keine
somatische Erklärung gefunden, was an eine somatoforme Genese denken lasse. Die
psychiatrische Gutachterin verneinte dann Auswirkungen des Tremors und führte insbesondere
an, es mache den Anschein, dass die Angaben zum Tremor sowie auch die
anlässlich der Exploration beobachteten Auffälligkeiten keinen erheblichen
Krankheitswert besässen (vgl. S. 33 des Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 38). Dem
kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So wurde im Bericht der
Neurologie, Abteilung für klinische Neurophysiologie, F____spital [...], vom
25.
Februar 2025 (Beschwerdebeilage 8) festgehalten, es bestünden Hinweise für
einen peripher generierten Tremor. Klinisch auffällig gewesen sei, dass nicht
nur ein (leicht irregulärer) Tremor, sondern auch wiederholt ruckartige
Streckbewegungen unterschiedlicher Lokalisation vorhanden gewesen seien, welche
semiologisch ebenfalls am ehesten als funktionell einzuordnen seien. Bei
bekannten Erkrankungen aus dem autoimmunen Formenkreis (Morbus Basedow) lasse
sich aber eine funktionell überlagerte autoimmune Erkrankung nicht sicher
ausschliessen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht des D____spitals vom 25.
März 2025 (Replikbeilage 1) wurden die "unklaren Zitteranfälle" in
der Diagnoseliste erwähnt und es wurde festgehalten, es finde eine Betreuung in
der Neurologie statt (vgl. S. 2 des Berichtes). Damit lassen sich Auswirkungen
des Tremors auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres
ausschliessen.
3.6.7
Auch andere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit können – namentlich angesichts
der äusserst belastenden medizinischen Vorgeschichte (Leukämie im Kindesalter) –
nicht ohne Weiteres verneint werden. So führt die Beschwerdeführerin insbesondere
in einer im Vorfeld der Begutachtung erstellten Liste auch eine Kraftlosigkeit an
(vgl. IV-Akte 97, S. 4). Wie nunmehr u.a. im psychiatrischen Teilgutachten
festgehalten wurde, könnte es sich dabei um eine (Spät)-Folge der Leukämie
resp. deren Therapie handeln, was es aus onkologischer Sicht zu beurteilen gelte
(vgl. S. 33 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 38). In dieselbe Richtung
gehen auch die Ausführungen von Dr. E____ resp. seine – zumindest impliziten – Hinweise
darauf, dass es sich bei einem Teil der geltend gemachten Beschwerden um
allfällige Folgeerkrankungen der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin in
der Kindheit handelt resp. handeln könnte (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli
2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Er bringt auch psychiatrische Diagnosen
damit in Verbindung und macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die Patientin
habe eingewendet, als Südländerin keine psychiatrische Beurteilung zu benötigen
(vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli 2023; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Die
Argumentation des RAD (Stellungnahme vom 12. Dezember 2022; IV-Akte 42),
es gebe keine Hinweise darauf, dass die Versicherte wegen der Krebstherapie vor
vierzig Jahren heute in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, da sie
dies in den letzten Jahrzehnten auch nicht gewesen sei, vermag in dieser
Absolutheit jedenfalls nicht zu überzeugen.
3.7
Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt von der
Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde. Damit hat die
Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung
vom 26. März 2025 (IV-Akte 118) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Es erscheint angezeigt, dass
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin umfassend polydisziplinär (insb.
in den Disziplinen Neurologie, Kardiologie, Endokrinologie, ev. in weiteren
Spezialbereichen der Inneren Medizin und Psychiatrie) begutachten lässt und
hernach erneut über ihren Rentenanspruch entscheidet.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. März
2025.
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entscheidet.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das O____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als
durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 26. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: