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Entscheid

IV.2025.57

Voraussetzungen für Neuanmeldung bei bereits verweigertem IV-Rentenanspruch; Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustandes

17. Februar 2026Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]vertreten durch Dr. Yves Waldmann,

Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.57

Verfügung vom 3. April 2025

Voraussetzungen für Neuanmeldung

bei bereits verweigertem IV-Rentenanspruch; Anforderungen an das

Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung des

Gesundheitszustandes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1974, Mutter

von zwei Töchtern (geboren 2002 und 2008), reiste im [...] 2006 von der [...]

in die Schweiz ein. Ihr Gesuch vom 20. August 2013 (Eingang 22. August 2013;

IV-Akte 2) um Ausrichtung von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai

2017 ab (IV-Akte 83). Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom

3. Oktober 2018 letztinstanzlich bestätigt (IV-Akte 109). Auf das zweite

Leistungsbegehren vom 7. Juni 2023 (Eingang 12. Juni 2023; IV-Akte 117) trat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 nicht ein (IV-Akte

127). Mit Gesuch vom 16. Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024) beantragte sie

erneut eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit und sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (IV-Akte 128).

b) Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, auf ein neues Gesuch könne sie nur eintreten, wenn die

Beschwerdeführerin glaubhaft machen könne, dass sich gegenüber der

gesundheitlichen Situation seit der Verfügung vom 4. Oktober 2023 eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Sie forderte bei

ihr zudem einen ärztlichen Bericht ein, welcher diese Veränderung bestätigt

sowie ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der

Verschlechterung beinhaltet (IV-Akte 130).

c) Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin

mit, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten (IV-Akte 131). Zur

Begründung machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung

nicht reagiert und keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen.

d) Mit Einwand vom 31. August 2024 (Eingang 2. September

2024) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie halte an ihrem Gesuch um

Ausrichtung einer ganzen IV-Rente fest. Zudem beantragte sie die Einholung

eines aktuellen Arztberichtes bei ihrem Psychiater über ihren

Gesundheitszustand (IV-Akte 140).

e) Mit Stellungnahme vom 12. September 2024 hielt der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) fest, es lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass eine

gesundheitliche Verschlechterung seit dem polydisziplinären Gutachten vom 9.

Juni 2016 (IV-Akte 65) eingetreten sei (IV-Akte 141).

f) Trotz zweimaliger Mahnung im Januar 2025 und Februar

2025 reichte der behandelnde Psychiater (recte: praktischer Arzt) die am 20.

November 2024 erstmals angeforderten Berichte nicht ein (IV-Akten 145 bis 147).

g) Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die

Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 149).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhebt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, am 19. Mai 2025

(Eingang 20. Mai 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2025.

Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren

einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzuführen sowie den

Invaliditätsgrad neu zu berechnen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 (Eingang 12. August 2025) auf Abweisung

der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 22. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, an ihren Anträgen fest.

d) Mit Duplik vom 7. November 2025 (Eingang 11. November

2025) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der

Beschwerdeantwort fest.

III.

a) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Dr. Yves

Waldmann, Advokat, bewilligt.

b) Am 17. Februar 2026 findet die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin

hätte gestützt auf die zumindest glaubhaft gemachte Verschlechterung sowohl des

somatischen als auch psychischen Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren

eintreten und weitere Abklärungen durchführen müssen (Beschwerde, Seite 7). Sie

verweist hierzu auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B____ vom 7.

August 2024 (IV-Akte 137), des Hausarztes Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte

156) und 29. August 2024 (IV-Akte 140) sowie des D____ (Dr. E____) vom 14.

Dezember 2023 (IV-Akte 140).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Arztbericht von Dr. B____

sei ungeeignet, eine gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer glaubhaft

zu machen. Es würden keine neuen Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden

geltend gemacht. Zudem liege kein psychopathologischer Befund vor. Aufgrund der

eingereichten Arztbefunde bestünden auch aus somatischer Sicht keine

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 15. Mai 2017 (Beschwerdeantwort).

2.3

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, für die Glaubhaftmachung

der relevanten Verschlechterung von gewisser Dauer genüge der Arztbericht von

Dr. B____. Zudem würden auch weitere Arztberichte die Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt des polydisziplinären

Gutachtens vom 9. Juni 2016 glaubhaft machen (Replik).

2.4

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Verfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte 149) auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin betreffend Ausrichtung einer vollen IV-Rente nicht

eingetreten ist.

3.

3.1

Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert

hat (Bundesgerichtsentscheid, BGE 130 V 71, E. 2.2 mit Hinweisen). Mit

Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108,

E. 5.3.1; BGE 109 V 119, E. 3b). Die massgebliche Tatsachenänderung muss

dabei bereits mit dem Gesuch der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden – eine

nachträgliche Geltendmachung ist nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64, E.

5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 Buchstabe

c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1), wonach das Gericht von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64, E. 5.2.5 mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr kommt der versicherten Person bei der Glaubhaftmachung

einer Verschlechterung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu

(BGE 130 V 64, E. 5.2.5).

3.2

Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine

glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Insbesondere kann ein

Statuswechsel eine Neuprüfung mit sich bringen, sofern er hinreichend glaubhaft

gemacht wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September

2017, E. 4.2 und 9C_895/2011 vom 16. Januar 2012, E. 3.2). Allerdings muss

insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den

Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV).

3.3

Was den für das Glaubhaftmachen einer

anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustandes oder dessen

erwerbliche Auswirkungen massgebenden Vergleichszeitraum betrifft, hält BGE 130 V 71 für das Neuanmeldungsverfahren fest, dass von Amtes wegen zu prüfen ist,

ob seit der ersten Rentenverfügung oder Rentenablehnung zwischenzeitlich eine

erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (E. 3.2.3).

War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der

ersten Ablehnungsverfügung abzustellen. Wie im Revisionsverfahren bleiben

allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden

Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung

unbeachtlich (BGE 130 V 71, E. 3.2.3 mit Verweis auf E. 3.2.2; siehe auch BGE 133 V 108, E. 4.2).

3.4

Nach Eingang eines Gesuches hat die Verwaltung zunächst zu

prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Verneint

sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch

Nichteintreten (BGE 109 V 119, E. 3b). Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung hat

die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (BGE 130 V 64, E. 6.2).

Dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe

Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 119, E. 3b). Insofern steht ihr ein

gewisser Beurteilungsspielraum zu, den die Richter grundsätzlich zu

respektieren haben. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, E. 3.1).

3.5

Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass

ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64, E.

5.2.5). Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das

Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertigt sich sowohl unter dem

Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch

deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die

versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet

ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer

beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der

Verwaltung bot (BGE 130 V 64, E. 5.2.5).

3.6

An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung

einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020, E.

3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustands wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn

durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung

werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (BGE 144 V 427, E.

3.3.). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er

sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person

erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die

behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue

Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine

Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2019

vom 14. Mai 2019, E. 4.2).

3.7

Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte

Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, ist nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der hypothetischen

Verhaltensweise der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären,

ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art)

erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle

Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit,

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten

Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend

sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis

zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3; BGE 141 V 15,

E. 3.1).

4.

4.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das

Neuanmeldungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 (Eingang 23.

Februar 2024; IV-Akte 128). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin bzw. in

den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts

glaubhaft gemacht wurde, bildet die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2017

(IV-Akte 83), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des

Rentenanspruchs erfolgte. Die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin

vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 127) ist bezüglich Referenzzeitpunkt indessen

unbeachtlich.

4.2

4.2.1

Zu prüfen ist des Weiteren, welcher

Sachverhalt und welche Arztberichte der vorliegenden Überprüfung zu Grunde zu

legen sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch um Neuanmeldung vom 16.

Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024; IV-Akte 128) – soweit aus den Akten

ersichtlich –, keine Unterlagen und ärztliche Berichte beigelegt. Sie wurde von

der Beschwerdegegnerin daher mit Schreiben vom 12. März 2024 darauf

hingewiesen, dass sie im Rahmen der Glaubhaftmachung einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes einen ärztlichen Bericht einzureichen

habe, welcher einerseits bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sowie

andererseits ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der

Verschlechterung beinhalte (IV-Akte 130). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei

unmissverständlich fest, sie könne nicht auf das Gesuch eintreten, sofern

innerhalb der angegebenen Frist vom 20. April 2024 keine oder nur unzureichende

ärztliche Unterlagen eingereicht würden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge

nicht reagiert hatte, teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juni

2024.

(IV-Akte 131) mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten. Mit Einschreiben

vom 12. Juli 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2024 inkl. ärztlichen Bericht

von Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 133) und gewährte ihr eine Nachfrist

zur Verbesserung bis zum 31. Juli 2024 (IV-Akten 134 und 136). Da die

Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte, gewährte

ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 eine letztmalige

Frist bis zum 31. August 2024 (IV-Akte 136). Beide Schreiben wiesen explizit

darauf hin, dass bei fehlender oder nicht ausreichender Begründung die Einwände

nicht berücksichtigt werden könnten.

4.2.2

Am 14. August 2024 ging bei der

Beschwerdegegnerin eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt durch Dr. B____, vom

7.

August 2024 ein (IV-Akte 137). Mit Eingabe vom 31. August 2024 (Eingang 2.

September 2024) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Einwand gegen

den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sowie verschiedene ärztliche Berichte

ein (ärztlicher Bericht von Dr. C____ vom 29. August 2024, ärztlicher Bericht

der Notfallstation des D____ vom 31. Mai 2024, ärztlicher Bericht der kardialen

und thorakalen Diagnostik des F____ vom 16. Januar 2024, ärztlicher Bericht der

Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023, ärztlicher Bericht von G____ vom

28.

Juli 2023; alles IV-Akte 140). Sie stellte zudem das Gesuch, es sei bei

ihrem behandelnden Psychiater Dr. B____ ein aktueller Bericht über ihren

Gesundheitszustand einzuholen (IV-Akte 140, Einwand, Seite 2). Mit Schreiben

vom 2. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

trotz Anfrage vom 20. November 2024 (IV-Akte 145) und zweifacher Mahnung im

Januar und Februar 2025 (IV-Akten 146 und 147) habe der von der

Beschwerdeführerin angegebene Arzt keinen Arztbericht zugesendet. Sie werde

daher nun die entsprechende Verfügung gestützt auf den bisherigen Sachverhalt

erlassen (IV-Akte 148).

4.2.3

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend

gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 3.5 nicht zu beanstanden. Sie hat ihrem

Entscheid korrekterweise nach mehrfacher Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen an die Beschwerdeführerin und nach Aufforderung sowie zweifacher

Mahnung des behandelnden Arztes Dr. B____ betr. aktuellen Arztbericht denjenigen

Sachverhalt und diejenigen Arztberichte zu Grunde gelegt, welche sich zum

Zeitpunkt ihres Entscheides präsentierten. Dabei handelt es sich in Übereinstimmung

mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Mai

2025.

(Eingang 20. Mai 2025) im Wesentlichen um die unter Ziffer 4.2.2 vorgenannten

Arztberichte. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage nicht

verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen.

4.3

4.3.1

Zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2017, welche sich im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre H____-Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte

65) stützt, und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte

149) liegen beinahe acht Jahre, somit eine recht lange Zeitdauer. Dementsprechend

sind nach dem vorangehend in Ziffer 3.4. Gesagten an die Glaubhaftmachung einer

Sachverhaltsveränderung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 119, E. 3b). Dies gilt, wie unter Ziffer 3.6 ausgeführt worden ist,

grundsätzlich ebenfalls für die Berichte der behandelnden Ärzte zur

Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung. Dabei darf indessen nicht

verkannt werden, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustands doch immerhin gewisse Anhaltspunkte vorhanden sein müssen.

So muss ein ärztlicher Bericht insbesondere nachvollziehbar aufzeigen, aufgrund

welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Dies gelingt, wie

nachfolgend zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall nicht.

4.3.2

Mit ärztlicher Bestätigung vom 7. August 2024 (IV-Akte 137) hält Dr. B____,

praktischer Arzt, fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen eines

chronisch verlaufenden und komplexen, von einem depressiven Erleben geleiteten

Krankheitsbildes, das den Alltag schwerwiegend beeinträchtigt, seit dem 24.

August 2012 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befindet. Er führt

dabei aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes die Beschwerdeführerin über

keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Ob und aufgrund welcher Befunde er

zur allfälligen Einschätzung einer erheblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gelangt und ab welchem Zeitpunkt diese Verschlechterung

erfolgt sein soll, wird aus dieser Bestätigung in keiner Weise ersichtlich. Er

enthält weder konkrete Diagnosen noch eine (nachvollziehbare) Begründung. Daran

ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterschied zur

ärztlichen Bestätigung des gleichen Arztes vom 13. Juni 2013 (IV-Akte 12) nichts.

Darin hatte er der Beschwerdeführerin wegen einer schwergradig ausgeprägten depressiven

Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert. Die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge vom H____-Gutachten vom 9. Juni 2016

(IV-Akte 65) indessen nicht bestätigt. Vielmehr ging das H____-Gutachten

entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ab

Gutachtenszeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% aus. Die

Erkrankung wird sowohl von der Beschwerdeführerin, ihrem behandelnden Arzt als

auch dem Gutachter der H____ als chronisch verlaufend beschrieben. Konkret

attestierte ihr das Gutachten des H____ vom 9. Juni 2016 eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine generalisierte Angststörung

und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50% für alle körperlich leichten bis

intermittierend mittelschweren Tätigkeiten. Wie die Beschwerdegegnerin gestützt

auf den Bericht des RAD vom 12. September 2024 (IV-Akte 141) daher zu Recht

ausführt, ist die ärztliche Bestätigung von Dr. B____ vom 7. August 2024 nicht

geeignet, eine erhebliche gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer

glaubhaft zu machen. Sie hält insbesondere keine neuen Beschwerden oder eine

Zunahme der Beschwerden fest und es liegt auch kein psychopathologischer Befund

vor. Dr. B____ macht zudem auch zum Schweregrad der depressiven Störung keine

nachvollziehbare Aussage. Der blosse Hinweis des behandelnden Arztes aber, dass

die Beschwerdeführerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge, genügt

den vorgenannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung – selbst bei nicht allzu

hohen Hürden – keineswegs. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass der

behandelnde Arzt durchaus zwischen der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit und

einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu differenzieren vermag, wie die beiden

ins Recht geführten Bestätigungen dieses Arztes belegen (vgl. IV-Akten 12 und

137). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die aktuelle Bestätigung von Dr. B____

im besten Fall bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen medizinischen Sachverhaltes darstellt. Sie taugt somit nicht dazu,

eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

4.3.3

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, welche auf den Bericht

des RAD vom 21. Juli 2025 referenziert (IV-Akte 160), ist davon auszugehen,

dass auch in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen. Zwar attestiert Dr. C____ in

seinen Berichten vom 8. Juli 2024 sowie vom 29. August 2024 (IV-Akten 133 und

140) mit Blick auf diverse (auch psychiatrische) Diagnosen sowie aufgrund einer

‘auszugehenden Chronifizierung’, dass langfristig auch in einer

Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dabei

führt er indessen nicht aus, welche konkreten Diagnosen und Befunde aus welchen

konkreten Gründen ab welchem Zeitpunkt zu einer erheblichen Veränderung des

Gesundheitszustandes und damit neu zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit in

einem Ausmass von über 50% führen. Vielmehr scheint er verschiedene Diagnosen

aus unterschiedlichen ärztlichen Berichten in der vorliegend relevanten

Zeitspanne zusammenzutragen und zu wiederholen. Beispielhaft geht Dr. C____ in

seinen Berichten etwa weiterhin von einer seronegativen Spondylarthritis aus,

obwohl eine solche im rheumatologischen Gutachten (siehe H____-Gutachten vom 9.

Juni 2016; IV-Akte 65) nicht bestätigt werden konnte. Auch bezüglich der

persistierenden Knieschmerzen sowie den Schmerzen im Rücken liegt ein ärztlicher

Bericht der Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023 vor: es wird

keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 140). Schliesslich ergeben

sich auch aus dem Schulter-MRI von G____ vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 140) keine

Hinweise auf eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. auf eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Somit erfüllen auch die beiden

ärztlichen Berichte von Dr. C____ die in Ziffer 3.6 dargelegten

bundesgerichtlichen Anforderungen an Berichte von behandelnden Ärzten nicht –

selbst bei nicht allzu strengen Voraussetzungen. Vielmehr ist mit der

Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden stringent begründeten und

nachvollziehbaren RAD-Berichte (IV-Akten 123 und 160) davon auszugehen, dass

nach wie vor eine grosse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den durch Ärzte und

fachgerechten Untersuchungen objektivierbaren Befunden besteht. Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass der Vergleich zwischen den zwölf von Dr. C____

gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführten Diagnosen mit

denjenigen Beschwerden, welche bereits im H____-Gutachten vom 9. Juni 2026 (IV-Akte

65) abgehandelt worden sind, den nachvollziehbaren Schluss des RAD vom 21. Juli

2025.

(IV-Akte 160) bestätigt, dass auch somatisch keine Anhaltspunkte für eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

vorliegen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

abzuweisen.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die

Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1bis

IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten

zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden

ist, ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel –

bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% aus der

Gerichtskasse zu sprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

zu Lasten des Staates.

3.

Dem

Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. iur. Yves Waldmann,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% auf Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz

Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: