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Entscheid

IV.2025.58

IV-Rente; Statusfrage

15. Oktober 2025Deutsch30 min

IV-Akte 2), welche seit 2014 bei den Eltern der Beschwerdeführerin fremdplatziert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober

2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Stephan

Müller, Advokatur 11,

Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.58

Verfügung vom 1. April 2025

IV-Rente; Statusfrage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin zog im Alter von acht

Jahren mit ihren Eltern in die Schweiz und absolvierte hier ihre Schulzeit. Sie

verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Arztbericht von Dr. med. B____ vom

26. Januar 2022 [IV-Akte 27]). Ihrer Ehe der Jahre 2008 bis 2014 ist die

im Jahr 2007 geborene Tochter entsprungen (vgl. Psychiatrisches Teilgutachten

von dipl. Arzt C____ vom 17. Februar 2023 [IV-Akte 44, S. 19 f.];

IV-Akte 2), welche seit 2014 bei den Eltern der Beschwerdeführerin fremdplatziert

ist (vgl. Auszüge aus den SH-Protokollen ab Unterstützungsbeginn im 2005

[IV-Akte 74, S. 10]). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2005

erstmals bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialhilfe) an, wobei sie ab Januar

2007 mit Unterbrüchen immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt wurde und

seit 2018 laufend unterstützt wird (vgl. IV-Akte 74). Die

Beschwerdeführerin hatte über die Jahre diverse Aushilfsjobs, von welchen sie

ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 4'000.00 erzielte (vgl.

IK-Auszug vom 6. März 2023 [IV-Akte 48]). Auch über Massnahmen der

Arbeitsintegration der Sozialhilfe konnte nie ein voller Einstieg ins

Erwerbsleben herbeigeführt werden (vgl. IV-Akte 74).

Am 3. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf mangelnde

Belastbarkeit des rechten Fusses, ein HWS-Syndrom, eine Verformung der

Lendenwirbelsäule, eine Skoliose am Steissbein und Migräne zum Leistungsbezug

an (vgl. IV-Akte 2). In Folge der Anmeldung der Beschwerdeführerin traf

die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2021 [IV-Akte 15]; Arztbericht

von Dr. med. D____ vom 10. Dezember 2021 [IV-Akte 17]; Arztbericht

von Dr. med. B____ vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 27];

Verlaufsbericht von Dr. med. E____ vom 14. März 2022

[IV-Akte 29]). Am 21. Dezember 2021 wurde die Frühintervention

abgeschlossen, da keine Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl.

IV-Akte 18). Mit dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

vom 17. Januar 2022 erteilte die Beschwerdeführerin Auskunft zu ihrer

aktuellen Situation (vgl. IV-Akte 26). Am 23. Juni 2022 erfolgte die

Abklärung zur Invalidität im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom

30. Juni 2022 [IV-Akte 32]). Infolge der entsprechenden Stellungnahme

des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. September 2022 (vgl.

IV-Akte 34) erteilte die Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 den

Auftrag zur bidisziplinären medizinischen Abklärung (vgl. IV-Akte 38).

Hierauf erstatteten dipl. Arzt C____ am 17. Februar 2023 das psychiatrische und

Dr. med. F____ am 19. Februar 2023 das rheumatologische Gutachten mit

anschliessender interdisziplinärer Beurteilung (vgl. IV-Akte 44). Mit

Schreiben vom 30. August 2023 nahm dipl. Arzt C____ zu Rückfragen des RAD

Stellung (vgl. IV-Akte 55).

Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2024 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch die Sozialhilfe, Einwand (vgl. Schreiben vom 2. Februar

2024 [IV-Akte 61] und Schreiben vom 18. März 2024 [IV-Akte 65]).

Den gestellten Verfahrensanträgen entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin

beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) und bei der Sozialhilfe die die

Beschwerdeführerin betreffenden Akten an (vgl. Schreiben vom 21. August

2024 [IV-Akte 71] und Schreiben vom 26. September 2024

[IV-Akte 74]). Nach Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2025 (vgl.

IV-Akte 76) und des Rechtsdienstes vom 27. März 2025 (vgl. IV-Akte 78),

erliess die Beschwerdegegnerin am 1. April 2025 die Verfügung, mit welcher sie

das Leistungsbegehren abwies (vgl. IV-Akte 80).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2025 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die

Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2025 und die Zusprache einer ganzen

Invalidenrente per 1. Oktober 2021 unter o-/e-Kostenfolge. Zudem ersucht

sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

2.

Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. August 2025

an ihrer Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 3. September 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juli 2025

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung mit lic. iur. Stephan Müller, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, das Fehlen ihrer beruflichen Ausbildung sei gemäss dem Gutachter

auf ihre psychischen Belastungen zurückzuführen. Somit bestehe ihr

Gesundheitsschaden aufgrund damaliger traumatischer Erfahrungen mindestens

schon seit der frühen Jugend. Es liege bei ihr folglich eine Frühinvalidität

vor. Somit könne von ihrer letzten in sehr reduziertem Pensum ausgeübten

Erwerbstätigkeit nicht auf ihre mutmassliche Erwerbstätigkeit ohne

Gesundheitsschaden geschlossen werden. Mithin sei die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs anzuwenden. Selbst bei Massgeblichkeit der gemischten

Methode könne mangels Beweiswertigkeit nicht auf die Einschränkung von 1% im

Aufgabenbereich gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt abgestellt werden,

sondern auf die vom Gutachter attestierte mittelgradige Einschränkung, da bei

psychischen Erkrankungen die fachärztliche Beurteilung im Vordergrund zu stehen

habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es lägen keine

Hinweise einer aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Juli

2020.

vor. Der Mangel einer Lehrausbildung und die generell schwierige Situation

der Beschwerdeführerin seien überwiegend wahrscheinlich auf gravierende psychosoziale

Belastungsfaktoren und Gründe zurückzuführen. Aus den geltend gemachten

sexuellen Übergriffen, Gewalterfahrungen, der Fremdplatzierung der Tochter und

der fehlenden Berufsausbildung könne nicht auf eine Frühinvalidität geschlossen

werden, weswegen keine Gründe für die Anwendung des Einkommensvergleichs vorlägen.

Entgegen den gutachterlichen Ausführungen müsse mangels anderweitig aktenmässig

nachgewiesener Einschränkung im Aufgabenbereich auf den Abklärungsbericht

Haushalt abgestellt werden. Gleichermassen seien die Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters, wonach die fehlende Berufsausbildung wahrscheinlich

auf die gesundheitlichen Belastungen der Beschwerdeführerin und nicht

psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, nicht beweiswertig, da sie einzig

auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden.

2.3

Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte und im

Rahmen dessen von einer Aufteilung von 15% Erwerb und 85% Tätigkeit im Haushalt

ausging, woraus der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von lediglich 15.05%

resultierte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar

2025], Rz. 9100). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. September

2021.

zum Leistungsbezug an, womit frühestens ab März 2022 der zu prüfende

Anspruch auf Rentenleistung bestehen könnte. Folglich sind die ab 1. Januar

2022.

gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1

IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.

2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind

und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird

für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG

bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig,

so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt,

in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In

diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit

im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.4

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische

Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418,

429.

E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex

«Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie

Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext»

(Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck

(Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

5.

5.1

Der Verfügung vom 1. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) lag in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von dipl.

Arzt C____ und Dr. med. F____ vom 17./19. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 44)

zugrunde.

5.2

Im Rahmen der psychiatrisch-rheumatologischen Konsensbeurteilung

dieses Gutachtens wurden folgende psychiatrischen Diagnosen festgehalten (vgl.

IV-Akte 44, S. 45): (1) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:

F43.1), (2) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41), (3) persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit

selbstunsicherer-abhängigen, emotional-instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1), DD:

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), längerer

Beobachtungszeitraum notwendig und (4) sekundärer Cannabiskonsum (ICD-10:

F12.1). Als rheumatologische Diagnosen wurden (1) ein rechtsbetontes

generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat, (2)

persistierende Fussschmerzen rechts bei Status nach Arthrose TMT-Gelenke II und

III, Teilresektion des medialen Sesambeines Grosszehe rechts und Hallux

valgus-Operation, (3) asymptomatischer Spreizfuss mit Hallux valgus links sowie

(4) eine Migräne (anamnestisch) genannt.

5.3

Zur Herleitung hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44, S. 43

ff.), das myofasziale Schmerzbild habe aus somatischer Sicht keine

strukturellen Ursachen am Bewegungsapparat und müsse somit als unspezifisch

respektive im Rahmen von nicht-organischen Faktoren interpretiert werden.

Rheumatologisch nachvollziehbar seien die belastungsabhängigen lumbalen

Schmerzen und die Schmerzen im Bereich der Grosszehe rechts. Anlässlich beider

Begutachtungstermine habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt agitiert,

emotional instabil und logorrhoisch gezeigt. Dieses Zustandsbild entspreche aus

psychiatrischer Sicht einem posttraumatischen Belastungsgeschehen. Dieses sei

vor dem Hintergrund einer massiv belasteten Biografie mit berichteten

Gewaltszenarien und wiederholt erlittenen Übergriffen klinisch führend. Im

Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie bestehe eine emotional

instabile Persönlichkeitsstruktur mit Hinweisen auf selbstunsicher-abhängige

Muster (differentialdiagnostisch: V.a. Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung). Vor dem Hintergrund der unspezifischen Schmerzbeschwerden und

der massiven psychischen Belastungen sei schliesslich die Diagnose der

chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

ausgewiesen. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität

verneinten die Gutachter bewusst verdeutlichendes oder aggravierendes

Verhalten. Wenngleich trotz des aus rheumatologischer Sicht spürbaren

Leidensdrucks eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den

unauffälligen strukturellen Befunden am Bewegungsapparat bestehe, seien die

Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der

Traumatisierung und persönlichkeitsstrukturellen Pathologie rein

störungsbedingt einzuordnen. Vielmehr hätten sich im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung dissoziative Sequenzen und ein mangelnder Zugang zu den eigenen

emotionalen Abläufen von Seiten der Beschwerdeführerin gezeigt.

5.4

Hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44,

S. 45 f.), der Beschwerdeführerin seien stehende und gehende

Tätigkeiten wegen der verminderten Belastbarkeit des Fusses nur teilweise

zumutbar. Für körperlich schwere Arbeiten sei sie nicht geeignet. Aus

psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Limitierung hinsichtlich der Dauerbelastbarkeit,

Durchhaltefähigkeit und insbesondere Anpassungsfähigkeit und situativer und

interpersoneller Flexibilität sowie der Fähigkeit zum selbständigen Planen und

Handeln vor. Dies sei mit den Arbeitsabläufen und Bedingungen der freien

Wirtschaft nicht vereinbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und denkbaren angepassten Verweistätigkeiten liege somit in den

anhaltenden psychiatrisch bedingten Einschränkungen begründet. Die

Arbeitsunfähigkeit bestehe dokumentiert mindestens seit dem 26. Januar

2022.

respektive nachvollziehbar seit Behandlungsaufnahme im Juli 2020.

5.5

Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 17./19. Februar 2023 (vgl.

IV-Akte 44) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen

Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die

im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.

5.6

Insbesondere wurden im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Februar

2023.

die von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren der diagnoserelevanten

Befunde (vgl. IV-Akte 44, S. 36), des Verlaufs und Ausgangs von Therapien (vgl.

IV-Akte 44, S. 37), der Komorbiditäten (vgl. IV-Akte 55, S. 2), der

Persönlichkeit (vgl. IV-Akte 44, S. 33, 38), des sozialen Kontexts (vgl.

IV-Akte 44, S. 26 f., 35; IV-Akte 55, S. 2), der gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl.

IV-Akte 44, S. 36) und des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdrucks (vgl. IV-Akte 44, S. 23 f., 36 f.)

hinreichend diskutiert. Diesbezügliche ursprüngliche Vorbehalte des RAD (vgl.

IV-Akte 50) konnten mit entsprechenden Rückfragen an dipl. Arzt C____ hinsichtlich

der Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren zufriedenstellend geklärt werden

(vgl. IV-Akte 56, S. 6).

5.7

Den Akten sind bezüglich des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies folgende Einschätzungen der

behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin zu entnehmen: Der Rheumatologe Dr.

med. D____ schloss mit Bericht vom 10. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 17) auf eine

potentiell 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit nach Abschluss der Behandlung. Anamnestisch

verwies er auf die rechtsseitigen Fuss- und Handgelenksbeschwerden sowie die

chronisch rezidivierenden panvertebralen Beschwerden mit zervikaler und

lumbaler Akzentuierung sowie die daraus resultierende verminderte

Belastbarkeit. Der Psychiater Dr. med. B____ diagnostizierte mit seinem Bericht

vom 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 27) eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung und ein Fibromyalgie-Syndrom. Hieraus schloss er auf eine

70%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2020. Die Beschwerdeführerin habe im

Teenager-Alter sexuelle Ausbeutung erlebt und sei später in einer abhängigen

Beziehung zu einem Mann gewesen. Im Rahmen seines ärztlichen Befundes

schilderte er eine Hypervigilanz, Störungen der Konzentration, ein kohärentes

aber von Misstrauen geprägtes Denken, Schwankungen im Affekt und im Antrieb,

Tendenzen, Schwierigkeiten zu überspielen, sowie ein vermindertes

Selbstwertgefühl und Schuldgefühle bis zu Selbsthass. Ferner bestehe keine

feste Tagesstruktur, ein hoher Leidensdruck wegen persistierenden Schmerzen und

daraus eingeschränktem Schlaf. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin unter

Druck infolge ihrer Ängste und dem Bemühen, dem sozial Gewünschten

nachzukommen, besonders ablenkbar. Sie ermüde rasch, wenn sie die eigenen

Grenzen überschreite und sich zusätzlich belaste. Somit bestehen auch vor den

aktenkundigen Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D____ und

behandelnden Psychiaters Dr. med. B____ keine konkreten Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Expertise.

5.8

Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten

vom 17./19. Februar 2023 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr

(vgl. E. 3.2 hiervor) im Juli 2021 und im März 2022 die sechsmonatige Frist

nach Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.5 hiervor) abgelaufen war und

die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sowohl in ihrer angestammten als

auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Zu prüfen

bleibt damit noch, ob die Beschwerdeführerin ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig einzustufen ist, sowie wie es sich mit der gesamthaften Bemessung

des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und einen allfälligen

Aufgabenbereich verhält.

6.

6.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

6.2

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um

eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe

stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn

darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung

mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder

psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

6.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der

ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche

Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben,

die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).

7.

7.1

Als in zeitlicher Hinsicht erste dokumentierte Aussage der

Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist

der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 17. Januar 2022

Dispositiv

aktenkundig. Demnach würde sie im Gesundheitsfall 6x6

Stunden pro Woche arbeiten (vgl. IV-Akte 26, S. 4). Aus den Eintragungen

im Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. September 2021 (vgl.

IV-Akte 7; vgl. auch IV-Akte 48) ergibt sich allerdings kein diesem Pensum

entsprechendes Einkommen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. In Anlehnung

an diese Einträge schloss die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung

vom 23. Juni 2022 auf ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 15% (vgl.

IV-Akte 32). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung

hielt die Abklärungsperson überdies folgendes fest: Die Beschwerdeführerin lebe

seit 2007 im Wesentlichen von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin habe des

Weiteren folgende Aussagen getätigt: Im Gesundheitsfall würde sie etwas

«Handwerkliches» arbeiten. In der Vergangenheit habe sie sich oftmals die

falschen Jobs ausgesucht, welche sie aufgrund eigener Fehler wieder habe

aufgeben müssen. Sie habe indes immer die Arbeitsstellen angenommen, welche sie

gefunden habe. Ihre Tochter würde auch bei den Grosseltern leben, wenn sie

selbst gesund wäre. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, die Frage

des Pensums im Gesundheitsfall habe mit der Beschwerdeführerin nicht geklärt

werden können, weswegen auf das den bisherigen Gelegenheitsjobs entsprechende

Pensum abzustellen sei. Sollten die medizinischen Abklärungen eine bereits vor

Juli 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit ergeben, müsse gegebenen falls eine

Neubeurteilung des Arbeitspensums vorgenommen werden.

7.2.

Im Sinne der rechtsprechungsgemässen Beweismaxime der «Aussage der

ersten Stunde» (vgl. E. 6.3 hiervor) sind somit Angaben von Seiten der

Beschwerdeführerin aktenkundig, welche weit über den 15% erwerblicher Teil

liegen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 1. April 2025

zugrunde legte. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

hinreichenden Grund hatte, um im Rahmen der Beantwortung der Statusfrage von

diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen.

7.3.

Mit Blick auf den Hintergrund des bis zum Entstehungszeitpunkt eines

allfälligen Rentenanspruchs tatsächlich von Seiten der Beschwerdeführerin

gelebten Erwerbspensums, auf welches sich die Beschwerdegegnerin und die

Abklärungsperson berufen, muss insbesondere die psychiatrische Einschätzung von

dipl. Arzt C____ eingehend berücksichtigt werden. Dieser hält in schlüssiger

und nachvollziehbarer Weise fest, die Beschwerdeführerin habe, sehr

wahrscheinlich vor dem Hintergrund der Belastungen sexueller Übergriffe und

massiver Gewalt in Beziehungen, keine abgeschlossene Ausbildung gemacht (vgl.

IV-Akte 44, S. 34). Ferner führte dipl. Arzt C____ aus, es deute sich bei

der Beschwerdeführerin eine lang bestehende Störungsentwicklung und

Vorlabilisierung an, die offenbar in den letzten Jahren zunehmend dekompensiert

sei (vgl. IV-Akte 44, S. 37). Es bestünden keine psychosozialen

Belastungsfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die

sozialen Folgen mit Trennung vom Kind und Leben in einer Nischenexistenz ohne

Tagesstruktur seien Folge der Erkrankung und nicht Ursache des Problems (vgl.

IV-Akte 55).

7.4.

Wenngleich die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich in ihrer

Verfügung vom 1. April 2025 aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom

17./19. Februar 2023 vornahm, bringt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

folgende Rügen vor: Dipl. Arzt C____ stütze seine Annahme, die psychischen

Belastungen seien sehr wahrscheinlich Grund für die fehlende berufliche

Ausbildung, lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Er

begründe zudem nicht hinreichend, inwiefern die gravierenden psychosozialen

Belastungsfaktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin haben sollen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Partnerschaftsprobleme und finanziell prekären Verhältnisse

geeignet waren, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zu haben.

7.5.

Mit dieser Argumentation widerspricht die Beschwerdegegnerin indes

der Einschätzung des RAD-Arztes G____ vom 10. November 2023 (vgl. IV-Akte

56). Während dieser nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens am 4. März

2023 Vorbehalte bezüglich der Beweiswertigkeit äusserte und entsprechende

Rückfragen hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens formulierte (vgl.

IV-Akte 50), empfahl er im Nachgang an die Rückmeldung von dipl. Arzt C____

(vgl. IV-Akte 55), auf die Einschätzungen des Gutachters abzustellen.

Insbesondere hielt er fest, dass die Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren

durch die Rückfrage zufriedenstellend geklärt worden sei (vgl. IV-Akte 56,

S. 6). Überdies hielt der RAD-Arzt fest, die Zusammenfassung der

persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung, die Beurteilung des

bisherigen Verlaufs von Behandlungen sowie Diskussion von Heilungschancen, die

Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität und die Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren seien allesamt mit

nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden (vgl. IV-Akte 56, S. 4). Das Gutachten

ist als Ganzes nicht zu beanstanden (vgl. E. 5 hiervor). Der Gutachter hat die

von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren, welche der

Subjektivität einer jeden psychiatrischen Begutachtung Rechnung tragen sollen

(vgl. BGE 143 V 418, 429 E. 7.1), hinreichend berücksichtigt (vgl. E. 5.6

hiervor). Anderweitige konkrete Zweifel hinsichtlich der Ausführungen von dipl.

Arzt C____ zum Hintergrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführer sind nicht

ersichtlich. Der Argumentation im psychiatrischen Teilgutachten kann

entsprechend der Stellungnahme des RAD-Arztes vollumfänglich gefolgt werden.

7.6.

Wie es die Abklärungsperson mit dem Bericht vom 30. Juni 2022 (vgl.

IV-Akte 32) explizit vorbehalten hatte, liegen somit beweiskräftige

medizinische Ausführungen vor, welche eine von der Verfügung vom 1. April 2025

abweichende Beantwortung der Statusfrage nahelegen. In diesem Sinne wurde

bereits im Jahr 2016 in den Protokollen der Sozialhilfe als Ziel festgehalten,

die Beschwerdeführerin solle eine Psychotherapie machen (vgl. IV-Akte 74,

S. 11). Dass dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt wurde, muss

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen sein, dass die

Beschwerdeführerin sich gemäss der eigenen, von Fachpersonen bestätigten und der

fachärztlichen rückblickenden Einschätzung überschätzte und die eigene

Situation noch nicht hinreichend einzuschätzen vermochte oder herunterspielte

(vgl. IV-Akte 27; IV-Akte 44, S. 25; IV-Akte 74, S. 24, S. 32,

S. 46), und nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine

gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand.

Vor diesem Hintergrund verliert mit Blick auf die Statusfrage der Beginn der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit an Relevanz.

7.7.

Weitere Hinweise für die hypothetische Annahme einer

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lassen sich aus den folgenden

dokumentierten Verhaltensweisen und Aussagen der Beschwerdeführerin ableiten: Während

des Begutachtungsgesprächs für das psychiatrische Teilgutachten (vgl. IV-Akte

44, S. 28 f., S. 37) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einfach immer

etwas arbeiten wollen. Am Liebsten habe sie handwerklich gearbeitet. Als

diesbezügliche Motivation gab sie an, dass sie «aufblühe», wenn sie sehe, wie

etwas entstehe. Wegen ihrer körperlicher Schmerzen würde sie sich gerne

weiterbilden, um eine körperlich weniger anstrengende Arbeit zu finden. Vor dem

Hintergrund ihrer Ängste und Vergesslichkeit glaube sie hingegen, dass sie dies

ohnehin nicht schaffen würde. In den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend

die Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten

zu wollen und auf eigenen Beinen zu stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f.,

S. 8, S. 19), so beispielsweise auch während der Schwangerschaft (vgl.

IV-Akte 74, S. 3). Dies entspricht ferner dem von dipl. Arzt C____

beschriebenen Auftreten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung: Trotz

regelmässig dekompensationsnaher psychischer Zustände habe sie sich während der

gesamten Begutachtung um Mitarbeit bemüht gezeigt und den Wunsch geäussert,

wieder in den Beschäftigungsprozess einzusteigen (vgl. IV-Akte 44, S. 36).

Ferner sind den Akten der Sozialhilfe die durchgängigen tatsächlichen Bemühungen

der Beschwerdeführerin zu entnehmen, soweit möglich, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. IV-Akte 74, S. 11 f., S. 14 f.). Weiter

ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach für längere

Zeiträume von der Sozialhilfe löste (so von Februar 2008 bis Ende 2009, von Anfang

2011 bis September 2012, von Anfang 2014 bis Juli 2016; vgl. IV-Akte 74). In

den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend die Bereitschaft und Motivation der

Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten zu wollen und auf eigenen Beinen zu

stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f., S. 8, S. 19).

7.8.

Primär aufgrund des IK-Auszugs eine Annahme des hypothetischen

Pensums vorzunehmen, erweist sich auch insofern als ein unzureichendes

Beweisergebnis, als den Akten der Sozialhilfe zu entnehmen ist, dass im Rahmen

verschiedener Arbeitsverhältnisse infolge entsprechender Verzichtserklärungen

keine Beiträge an die erste Säule abgeführt wurden (vgl. IV-Akte 74,

S. 14 f.). Der Auszug aus dem individuellen Konto vermag in diesem

Fall folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vollständiges Bild der

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin der letzten Jahre zu vermitteln. Bei

ungelernten Arbeitskräften, die kaum über Fachkenntnisse verfügen und oftmals

in prekären Arbeitsverhältnissen stehen, sind keine namhaften Einkommen auf dem

IK-Auszug nicht unüblich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30. März 2023 E. 6.5.3). Ferner ist die allgemeine

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die von der

Sozialhilfe unterstützt wurde, womit eine Bildung von Reserven nicht möglich

war, was auch dafür spricht, dass sie im Gesundheitsfall 100% arbeiten würde

(vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30.

März 2023 E. 6.5.4 und IV.2024.88 vom 16. August 2024 E. 3.4).

7.9.

Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Vom behandelnden

Psychiater wie auch vom psychiatrischen Gutachter wurden diverse

traumatisierende Erfahrungen der Beschwerdeführerin bereits im Jugendalter

festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.7 hiervor). Die daraus resultierenden

psychischen Erkrankungen haben sich entsprechend der fachärztlichen

Erläuterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit massgeblich auf die

Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ausgewirkt (vgl. E. 7.3 hiervor).

Ferner kann der beweiskräftigen fachärztlichen Ausführung, dass diese schon

lange bestehenden Probleme nicht psychosozial bedingt sind, vollumfänglich

gefolgt werden (vgl. E. 7.5 hiervor). Trotz den geschilderten

Vorbelastungen zeigt sich in den Akten der Sozialhilfe und den Einschätzungen

der Ärzte ein klares, einheitliches Bild einer überaus zur Arbeit motivierten

Person (vgl. E. 7.7 hiervor). Es kann ihr hypothetischer Wille, im

Gesundheitsfall einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen,

angenommen werden. Wenngleich die Abklärungsperson diese Frage im Rahmen der

Haushaltabklärung offen gelassen hat, kann somit auf die schriftlichen Angaben

der Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Fragebogen abgestellt werden

(vgl. E. 7.1 hiervor). Auch allfällige Kinderbetreuungspflichten stehen dem

nicht entgegen, da die Tochter im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns 15

Jahre alt war, und die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft zudem auf

das Einkommen einer Vollzeittätigkeit zur Existenzsicherung angewiesen wäre

(vgl. E. 7.8 hiervor).

7.10.

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach

die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der

persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll

erwerbstätig wäre. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des höheren Erwerbspensums in

Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr angegeben

(vgl. E. 7.1 hiervor) – in einem 90%-Pensum oder in einem 100%-Pensum tätig

wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da diese geringe Differenz keine

Änderung des Invaliditätsgrads zu bewirken vermöchte (vgl. E. 9 hiernach). Es

ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und es ist der

Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Weitere

Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Frühinvalidität

erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Gleichermassen erübrigen sich weitere

Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der

Haushaltsabklärung.

8.

8.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist

die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E.

2.1).

8.2.

Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) anhand des zuletzt vor Eintritt der

Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden,

so wird das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei

gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt,

wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind

(Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

8.3.

Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach

Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern

damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls

nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

9.

9.1.

Im Rahmen des Einkommensvergleichs per März 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen

bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die

LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 54'244.00 einem

Invalideneinkommen von Fr. 0.00 gegenüber, woraus sie auf eine

Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% schloss.

9.2.

In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das

Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. Dass die Beschwerdegegnerin nicht

die Lohndaten 2022 als Grundlage genommen hat, ändert am Ergebnis nichts.

Entsprechend der Verfügung vom 1. April 2025 ist bei der Beschwerdeführerin

somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% anzunehmen, wobei

lediglich auf eine Gewichtung mit der Einschränkung im Haushalt zu verzichten

ist (vgl. E. 7.10 hiervor). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin per März

2022 (vgl. E. 5.8 hiervor) einen Anspruch auf eine ganze Rente gegenüber

der Beschwerdegegnerin.

10.

10.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 1. April

2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. März

2022 eine ganze Rente auszurichten.

10.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl.

Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

10.3.

Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf

eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG gegenüber der

Beschwerdegegnerin. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei

vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 eine ganze Rente

zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: