IV.2025.58
IV-Rente; Statusfrage
15. Oktober 2025Deutsch30 min
IV-Akte 2), welche seit 2014 bei den Eltern der Beschwerdeführerin fremdplatziert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Oktober
2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Stephan
Müller, Advokatur 11,
Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.58
Verfügung vom 1. April 2025
IV-Rente; Statusfrage
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin zog im Alter von acht
Jahren mit ihren Eltern in die Schweiz und absolvierte hier ihre Schulzeit. Sie
verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Arztbericht von Dr. med. B____ vom
26. Januar 2022 [IV-Akte 27]). Ihrer Ehe der Jahre 2008 bis 2014 ist die
im Jahr 2007 geborene Tochter entsprungen (vgl. Psychiatrisches Teilgutachten
von dipl. Arzt C____ vom 17. Februar 2023 [IV-Akte 44, S. 19 f.];
IV-Akte 2), welche seit 2014 bei den Eltern der Beschwerdeführerin fremdplatziert
ist (vgl. Auszüge aus den SH-Protokollen ab Unterstützungsbeginn im 2005
[IV-Akte 74, S. 10]). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2005
erstmals bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialhilfe) an, wobei sie ab Januar
2007 mit Unterbrüchen immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt wurde und
seit 2018 laufend unterstützt wird (vgl. IV-Akte 74). Die
Beschwerdeführerin hatte über die Jahre diverse Aushilfsjobs, von welchen sie
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 4'000.00 erzielte (vgl.
IK-Auszug vom 6. März 2023 [IV-Akte 48]). Auch über Massnahmen der
Arbeitsintegration der Sozialhilfe konnte nie ein voller Einstieg ins
Erwerbsleben herbeigeführt werden (vgl. IV-Akte 74).
Am 3. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf mangelnde
Belastbarkeit des rechten Fusses, ein HWS-Syndrom, eine Verformung der
Lendenwirbelsäule, eine Skoliose am Steissbein und Migräne zum Leistungsbezug
an (vgl. IV-Akte 2). In Folge der Anmeldung der Beschwerdeführerin traf
die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2021 [IV-Akte 15]; Arztbericht
von Dr. med. D____ vom 10. Dezember 2021 [IV-Akte 17]; Arztbericht
von Dr. med. B____ vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 27];
Verlaufsbericht von Dr. med. E____ vom 14. März 2022
[IV-Akte 29]). Am 21. Dezember 2021 wurde die Frühintervention
abgeschlossen, da keine Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl.
IV-Akte 18). Mit dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
vom 17. Januar 2022 erteilte die Beschwerdeführerin Auskunft zu ihrer
aktuellen Situation (vgl. IV-Akte 26). Am 23. Juni 2022 erfolgte die
Abklärung zur Invalidität im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
30. Juni 2022 [IV-Akte 32]). Infolge der entsprechenden Stellungnahme
des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. September 2022 (vgl.
IV-Akte 34) erteilte die Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 den
Auftrag zur bidisziplinären medizinischen Abklärung (vgl. IV-Akte 38).
Hierauf erstatteten dipl. Arzt C____ am 17. Februar 2023 das psychiatrische und
Dr. med. F____ am 19. Februar 2023 das rheumatologische Gutachten mit
anschliessender interdisziplinärer Beurteilung (vgl. IV-Akte 44). Mit
Schreiben vom 30. August 2023 nahm dipl. Arzt C____ zu Rückfragen des RAD
Stellung (vgl. IV-Akte 55).
Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Sozialhilfe, Einwand (vgl. Schreiben vom 2. Februar
2024 [IV-Akte 61] und Schreiben vom 18. März 2024 [IV-Akte 65]).
Den gestellten Verfahrensanträgen entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin
beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) und bei der Sozialhilfe die die
Beschwerdeführerin betreffenden Akten an (vgl. Schreiben vom 21. August
2024 [IV-Akte 71] und Schreiben vom 26. September 2024
[IV-Akte 74]). Nach Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2025 (vgl.
IV-Akte 76) und des Rechtsdienstes vom 27. März 2025 (vgl. IV-Akte 78),
erliess die Beschwerdegegnerin am 1. April 2025 die Verfügung, mit welcher sie
das Leistungsbegehren abwies (vgl. IV-Akte 80).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die
Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2025 und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente per 1. Oktober 2021 unter o-/e-Kostenfolge. Zudem ersucht
sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
2.
Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. August 2025
an ihrer Beschwerde fest.
Mit Duplik vom 3. September 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juli 2025
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung mit lic. iur. Stephan Müller, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, das Fehlen ihrer beruflichen Ausbildung sei gemäss dem Gutachter
auf ihre psychischen Belastungen zurückzuführen. Somit bestehe ihr
Gesundheitsschaden aufgrund damaliger traumatischer Erfahrungen mindestens
schon seit der frühen Jugend. Es liege bei ihr folglich eine Frühinvalidität
vor. Somit könne von ihrer letzten in sehr reduziertem Pensum ausgeübten
Erwerbstätigkeit nicht auf ihre mutmassliche Erwerbstätigkeit ohne
Gesundheitsschaden geschlossen werden. Mithin sei die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs anzuwenden. Selbst bei Massgeblichkeit der gemischten
Methode könne mangels Beweiswertigkeit nicht auf die Einschränkung von 1% im
Aufgabenbereich gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt abgestellt werden,
sondern auf die vom Gutachter attestierte mittelgradige Einschränkung, da bei
psychischen Erkrankungen die fachärztliche Beurteilung im Vordergrund zu stehen
habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es lägen keine
Hinweise einer aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Juli
2020.
vor. Der Mangel einer Lehrausbildung und die generell schwierige Situation
der Beschwerdeführerin seien überwiegend wahrscheinlich auf gravierende psychosoziale
Belastungsfaktoren und Gründe zurückzuführen. Aus den geltend gemachten
sexuellen Übergriffen, Gewalterfahrungen, der Fremdplatzierung der Tochter und
der fehlenden Berufsausbildung könne nicht auf eine Frühinvalidität geschlossen
werden, weswegen keine Gründe für die Anwendung des Einkommensvergleichs vorlägen.
Entgegen den gutachterlichen Ausführungen müsse mangels anderweitig aktenmässig
nachgewiesener Einschränkung im Aufgabenbereich auf den Abklärungsbericht
Haushalt abgestellt werden. Gleichermassen seien die Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters, wonach die fehlende Berufsausbildung wahrscheinlich
auf die gesundheitlichen Belastungen der Beschwerdeführerin und nicht
psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, nicht beweiswertig, da sie einzig
auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden.
2.3
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte und im
Rahmen dessen von einer Aufteilung von 15% Erwerb und 85% Tätigkeit im Haushalt
ausging, woraus der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von lediglich 15.05%
resultierte.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar
2025], Rz. 9100). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. September
2021.
zum Leistungsbezug an, womit frühestens ab März 2022 der zu prüfende
Anspruch auf Rentenleistung bestehen könnte. Folglich sind die ab 1. Januar
2022.
gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1
IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind
und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig,
so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt,
in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In
diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.4
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische
Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418,
429.
E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex
«Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie
Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext»
(Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck
(Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).
5.
5.1
Der Verfügung vom 1. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) lag in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von dipl.
Arzt C____ und Dr. med. F____ vom 17./19. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 44)
zugrunde.
5.2
Im Rahmen der psychiatrisch-rheumatologischen Konsensbeurteilung
dieses Gutachtens wurden folgende psychiatrischen Diagnosen festgehalten (vgl.
IV-Akte 44, S. 45): (1) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1), (2) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41), (3) persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit
selbstunsicherer-abhängigen, emotional-instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1), DD:
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), längerer
Beobachtungszeitraum notwendig und (4) sekundärer Cannabiskonsum (ICD-10:
F12.1). Als rheumatologische Diagnosen wurden (1) ein rechtsbetontes
generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat, (2)
persistierende Fussschmerzen rechts bei Status nach Arthrose TMT-Gelenke II und
III, Teilresektion des medialen Sesambeines Grosszehe rechts und Hallux
valgus-Operation, (3) asymptomatischer Spreizfuss mit Hallux valgus links sowie
(4) eine Migräne (anamnestisch) genannt.
5.3
Zur Herleitung hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44, S. 43
ff.), das myofasziale Schmerzbild habe aus somatischer Sicht keine
strukturellen Ursachen am Bewegungsapparat und müsse somit als unspezifisch
respektive im Rahmen von nicht-organischen Faktoren interpretiert werden.
Rheumatologisch nachvollziehbar seien die belastungsabhängigen lumbalen
Schmerzen und die Schmerzen im Bereich der Grosszehe rechts. Anlässlich beider
Begutachtungstermine habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt agitiert,
emotional instabil und logorrhoisch gezeigt. Dieses Zustandsbild entspreche aus
psychiatrischer Sicht einem posttraumatischen Belastungsgeschehen. Dieses sei
vor dem Hintergrund einer massiv belasteten Biografie mit berichteten
Gewaltszenarien und wiederholt erlittenen Übergriffen klinisch führend. Im
Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie bestehe eine emotional
instabile Persönlichkeitsstruktur mit Hinweisen auf selbstunsicher-abhängige
Muster (differentialdiagnostisch: V.a. Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung). Vor dem Hintergrund der unspezifischen Schmerzbeschwerden und
der massiven psychischen Belastungen sei schliesslich die Diagnose der
chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
ausgewiesen. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität
verneinten die Gutachter bewusst verdeutlichendes oder aggravierendes
Verhalten. Wenngleich trotz des aus rheumatologischer Sicht spürbaren
Leidensdrucks eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den
unauffälligen strukturellen Befunden am Bewegungsapparat bestehe, seien die
Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der
Traumatisierung und persönlichkeitsstrukturellen Pathologie rein
störungsbedingt einzuordnen. Vielmehr hätten sich im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung dissoziative Sequenzen und ein mangelnder Zugang zu den eigenen
emotionalen Abläufen von Seiten der Beschwerdeführerin gezeigt.
5.4
Hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44,
S. 45 f.), der Beschwerdeführerin seien stehende und gehende
Tätigkeiten wegen der verminderten Belastbarkeit des Fusses nur teilweise
zumutbar. Für körperlich schwere Arbeiten sei sie nicht geeignet. Aus
psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Limitierung hinsichtlich der Dauerbelastbarkeit,
Durchhaltefähigkeit und insbesondere Anpassungsfähigkeit und situativer und
interpersoneller Flexibilität sowie der Fähigkeit zum selbständigen Planen und
Handeln vor. Dies sei mit den Arbeitsabläufen und Bedingungen der freien
Wirtschaft nicht vereinbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und denkbaren angepassten Verweistätigkeiten liege somit in den
anhaltenden psychiatrisch bedingten Einschränkungen begründet. Die
Arbeitsunfähigkeit bestehe dokumentiert mindestens seit dem 26. Januar
2022.
respektive nachvollziehbar seit Behandlungsaufnahme im Juli 2020.
5.5
Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 17./19. Februar 2023 (vgl.
IV-Akte 44) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen
Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die
im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in
die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.
5.6
Insbesondere wurden im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Februar
2023.
die von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren der diagnoserelevanten
Befunde (vgl. IV-Akte 44, S. 36), des Verlaufs und Ausgangs von Therapien (vgl.
IV-Akte 44, S. 37), der Komorbiditäten (vgl. IV-Akte 55, S. 2), der
Persönlichkeit (vgl. IV-Akte 44, S. 33, 38), des sozialen Kontexts (vgl.
IV-Akte 44, S. 26 f., 35; IV-Akte 55, S. 2), der gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl.
IV-Akte 44, S. 36) und des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdrucks (vgl. IV-Akte 44, S. 23 f., 36 f.)
hinreichend diskutiert. Diesbezügliche ursprüngliche Vorbehalte des RAD (vgl.
IV-Akte 50) konnten mit entsprechenden Rückfragen an dipl. Arzt C____ hinsichtlich
der Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren zufriedenstellend geklärt werden
(vgl. IV-Akte 56, S. 6).
5.7
Den Akten sind bezüglich des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies folgende Einschätzungen der
behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin zu entnehmen: Der Rheumatologe Dr.
med. D____ schloss mit Bericht vom 10. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 17) auf eine
potentiell 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit nach Abschluss der Behandlung. Anamnestisch
verwies er auf die rechtsseitigen Fuss- und Handgelenksbeschwerden sowie die
chronisch rezidivierenden panvertebralen Beschwerden mit zervikaler und
lumbaler Akzentuierung sowie die daraus resultierende verminderte
Belastbarkeit. Der Psychiater Dr. med. B____ diagnostizierte mit seinem Bericht
vom 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 27) eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung und ein Fibromyalgie-Syndrom. Hieraus schloss er auf eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2020. Die Beschwerdeführerin habe im
Teenager-Alter sexuelle Ausbeutung erlebt und sei später in einer abhängigen
Beziehung zu einem Mann gewesen. Im Rahmen seines ärztlichen Befundes
schilderte er eine Hypervigilanz, Störungen der Konzentration, ein kohärentes
aber von Misstrauen geprägtes Denken, Schwankungen im Affekt und im Antrieb,
Tendenzen, Schwierigkeiten zu überspielen, sowie ein vermindertes
Selbstwertgefühl und Schuldgefühle bis zu Selbsthass. Ferner bestehe keine
feste Tagesstruktur, ein hoher Leidensdruck wegen persistierenden Schmerzen und
daraus eingeschränktem Schlaf. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin unter
Druck infolge ihrer Ängste und dem Bemühen, dem sozial Gewünschten
nachzukommen, besonders ablenkbar. Sie ermüde rasch, wenn sie die eigenen
Grenzen überschreite und sich zusätzlich belaste. Somit bestehen auch vor den
aktenkundigen Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D____ und
behandelnden Psychiaters Dr. med. B____ keine konkreten Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Expertise.
5.8
Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten
vom 17./19. Februar 2023 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr
(vgl. E. 3.2 hiervor) im Juli 2021 und im März 2022 die sechsmonatige Frist
nach Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.5 hiervor) abgelaufen war und
die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sowohl in ihrer angestammten als
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Zu prüfen
bleibt damit noch, ob die Beschwerdeführerin ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig einzustufen ist, sowie wie es sich mit der gesamthaften Bemessung
des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und einen allfälligen
Aufgabenbereich verhält.
6.
6.1
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
6.2
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).
6.3
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der
ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche
Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben,
die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
7.
7.1
Als in zeitlicher Hinsicht erste dokumentierte Aussage der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist
der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 17. Januar 2022
Dispositiv
aktenkundig. Demnach würde sie im Gesundheitsfall 6x6
Stunden pro Woche arbeiten (vgl. IV-Akte 26, S. 4). Aus den Eintragungen
im Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. September 2021 (vgl.
IV-Akte 7; vgl. auch IV-Akte 48) ergibt sich allerdings kein diesem Pensum
entsprechendes Einkommen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. In Anlehnung
an diese Einträge schloss die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung
vom 23. Juni 2022 auf ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 15% (vgl.
IV-Akte 32). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung
hielt die Abklärungsperson überdies folgendes fest: Die Beschwerdeführerin lebe
seit 2007 im Wesentlichen von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin habe des
Weiteren folgende Aussagen getätigt: Im Gesundheitsfall würde sie etwas
«Handwerkliches» arbeiten. In der Vergangenheit habe sie sich oftmals die
falschen Jobs ausgesucht, welche sie aufgrund eigener Fehler wieder habe
aufgeben müssen. Sie habe indes immer die Arbeitsstellen angenommen, welche sie
gefunden habe. Ihre Tochter würde auch bei den Grosseltern leben, wenn sie
selbst gesund wäre. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, die Frage
des Pensums im Gesundheitsfall habe mit der Beschwerdeführerin nicht geklärt
werden können, weswegen auf das den bisherigen Gelegenheitsjobs entsprechende
Pensum abzustellen sei. Sollten die medizinischen Abklärungen eine bereits vor
Juli 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit ergeben, müsse gegebenen falls eine
Neubeurteilung des Arbeitspensums vorgenommen werden.
7.2.
Im Sinne der rechtsprechungsgemässen Beweismaxime der «Aussage der
ersten Stunde» (vgl. E. 6.3 hiervor) sind somit Angaben von Seiten der
Beschwerdeführerin aktenkundig, welche weit über den 15% erwerblicher Teil
liegen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 1. April 2025
zugrunde legte. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
hinreichenden Grund hatte, um im Rahmen der Beantwortung der Statusfrage von
diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen.
7.3.
Mit Blick auf den Hintergrund des bis zum Entstehungszeitpunkt eines
allfälligen Rentenanspruchs tatsächlich von Seiten der Beschwerdeführerin
gelebten Erwerbspensums, auf welches sich die Beschwerdegegnerin und die
Abklärungsperson berufen, muss insbesondere die psychiatrische Einschätzung von
dipl. Arzt C____ eingehend berücksichtigt werden. Dieser hält in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise fest, die Beschwerdeführerin habe, sehr
wahrscheinlich vor dem Hintergrund der Belastungen sexueller Übergriffe und
massiver Gewalt in Beziehungen, keine abgeschlossene Ausbildung gemacht (vgl.
IV-Akte 44, S. 34). Ferner führte dipl. Arzt C____ aus, es deute sich bei
der Beschwerdeführerin eine lang bestehende Störungsentwicklung und
Vorlabilisierung an, die offenbar in den letzten Jahren zunehmend dekompensiert
sei (vgl. IV-Akte 44, S. 37). Es bestünden keine psychosozialen
Belastungsfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die
sozialen Folgen mit Trennung vom Kind und Leben in einer Nischenexistenz ohne
Tagesstruktur seien Folge der Erkrankung und nicht Ursache des Problems (vgl.
IV-Akte 55).
7.4.
Wenngleich die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich in ihrer
Verfügung vom 1. April 2025 aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom
17./19. Februar 2023 vornahm, bringt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
folgende Rügen vor: Dipl. Arzt C____ stütze seine Annahme, die psychischen
Belastungen seien sehr wahrscheinlich Grund für die fehlende berufliche
Ausbildung, lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Er
begründe zudem nicht hinreichend, inwiefern die gravierenden psychosozialen
Belastungsfaktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin haben sollen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Partnerschaftsprobleme und finanziell prekären Verhältnisse
geeignet waren, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zu haben.
7.5.
Mit dieser Argumentation widerspricht die Beschwerdegegnerin indes
der Einschätzung des RAD-Arztes G____ vom 10. November 2023 (vgl. IV-Akte
56). Während dieser nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens am 4. März
2023 Vorbehalte bezüglich der Beweiswertigkeit äusserte und entsprechende
Rückfragen hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens formulierte (vgl.
IV-Akte 50), empfahl er im Nachgang an die Rückmeldung von dipl. Arzt C____
(vgl. IV-Akte 55), auf die Einschätzungen des Gutachters abzustellen.
Insbesondere hielt er fest, dass die Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren
durch die Rückfrage zufriedenstellend geklärt worden sei (vgl. IV-Akte 56,
S. 6). Überdies hielt der RAD-Arzt fest, die Zusammenfassung der
persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung, die Beurteilung des
bisherigen Verlaufs von Behandlungen sowie Diskussion von Heilungschancen, die
Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität und die Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren seien allesamt mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden (vgl. IV-Akte 56, S. 4). Das Gutachten
ist als Ganzes nicht zu beanstanden (vgl. E. 5 hiervor). Der Gutachter hat die
von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren, welche der
Subjektivität einer jeden psychiatrischen Begutachtung Rechnung tragen sollen
(vgl. BGE 143 V 418, 429 E. 7.1), hinreichend berücksichtigt (vgl. E. 5.6
hiervor). Anderweitige konkrete Zweifel hinsichtlich der Ausführungen von dipl.
Arzt C____ zum Hintergrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführer sind nicht
ersichtlich. Der Argumentation im psychiatrischen Teilgutachten kann
entsprechend der Stellungnahme des RAD-Arztes vollumfänglich gefolgt werden.
7.6.
Wie es die Abklärungsperson mit dem Bericht vom 30. Juni 2022 (vgl.
IV-Akte 32) explizit vorbehalten hatte, liegen somit beweiskräftige
medizinische Ausführungen vor, welche eine von der Verfügung vom 1. April 2025
abweichende Beantwortung der Statusfrage nahelegen. In diesem Sinne wurde
bereits im Jahr 2016 in den Protokollen der Sozialhilfe als Ziel festgehalten,
die Beschwerdeführerin solle eine Psychotherapie machen (vgl. IV-Akte 74,
S. 11). Dass dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt wurde, muss
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen sein, dass die
Beschwerdeführerin sich gemäss der eigenen, von Fachpersonen bestätigten und der
fachärztlichen rückblickenden Einschätzung überschätzte und die eigene
Situation noch nicht hinreichend einzuschätzen vermochte oder herunterspielte
(vgl. IV-Akte 27; IV-Akte 44, S. 25; IV-Akte 74, S. 24, S. 32,
S. 46), und nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand.
Vor diesem Hintergrund verliert mit Blick auf die Statusfrage der Beginn der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit an Relevanz.
7.7.
Weitere Hinweise für die hypothetische Annahme einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lassen sich aus den folgenden
dokumentierten Verhaltensweisen und Aussagen der Beschwerdeführerin ableiten: Während
des Begutachtungsgesprächs für das psychiatrische Teilgutachten (vgl. IV-Akte
44, S. 28 f., S. 37) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einfach immer
etwas arbeiten wollen. Am Liebsten habe sie handwerklich gearbeitet. Als
diesbezügliche Motivation gab sie an, dass sie «aufblühe», wenn sie sehe, wie
etwas entstehe. Wegen ihrer körperlicher Schmerzen würde sie sich gerne
weiterbilden, um eine körperlich weniger anstrengende Arbeit zu finden. Vor dem
Hintergrund ihrer Ängste und Vergesslichkeit glaube sie hingegen, dass sie dies
ohnehin nicht schaffen würde. In den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend
die Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten
zu wollen und auf eigenen Beinen zu stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f.,
S. 8, S. 19), so beispielsweise auch während der Schwangerschaft (vgl.
IV-Akte 74, S. 3). Dies entspricht ferner dem von dipl. Arzt C____
beschriebenen Auftreten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung: Trotz
regelmässig dekompensationsnaher psychischer Zustände habe sie sich während der
gesamten Begutachtung um Mitarbeit bemüht gezeigt und den Wunsch geäussert,
wieder in den Beschäftigungsprozess einzusteigen (vgl. IV-Akte 44, S. 36).
Ferner sind den Akten der Sozialhilfe die durchgängigen tatsächlichen Bemühungen
der Beschwerdeführerin zu entnehmen, soweit möglich, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. IV-Akte 74, S. 11 f., S. 14 f.). Weiter
ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach für längere
Zeiträume von der Sozialhilfe löste (so von Februar 2008 bis Ende 2009, von Anfang
2011 bis September 2012, von Anfang 2014 bis Juli 2016; vgl. IV-Akte 74). In
den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend die Bereitschaft und Motivation der
Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten zu wollen und auf eigenen Beinen zu
stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f., S. 8, S. 19).
7.8.
Primär aufgrund des IK-Auszugs eine Annahme des hypothetischen
Pensums vorzunehmen, erweist sich auch insofern als ein unzureichendes
Beweisergebnis, als den Akten der Sozialhilfe zu entnehmen ist, dass im Rahmen
verschiedener Arbeitsverhältnisse infolge entsprechender Verzichtserklärungen
keine Beiträge an die erste Säule abgeführt wurden (vgl. IV-Akte 74,
S. 14 f.). Der Auszug aus dem individuellen Konto vermag in diesem
Fall folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vollständiges Bild der
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin der letzten Jahre zu vermitteln. Bei
ungelernten Arbeitskräften, die kaum über Fachkenntnisse verfügen und oftmals
in prekären Arbeitsverhältnissen stehen, sind keine namhaften Einkommen auf dem
IK-Auszug nicht unüblich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30. März 2023 E. 6.5.3). Ferner ist die allgemeine
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die von der
Sozialhilfe unterstützt wurde, womit eine Bildung von Reserven nicht möglich
war, was auch dafür spricht, dass sie im Gesundheitsfall 100% arbeiten würde
(vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30.
März 2023 E. 6.5.4 und IV.2024.88 vom 16. August 2024 E. 3.4).
7.9.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Vom behandelnden
Psychiater wie auch vom psychiatrischen Gutachter wurden diverse
traumatisierende Erfahrungen der Beschwerdeführerin bereits im Jugendalter
festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.7 hiervor). Die daraus resultierenden
psychischen Erkrankungen haben sich entsprechend der fachärztlichen
Erläuterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit massgeblich auf die
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ausgewirkt (vgl. E. 7.3 hiervor).
Ferner kann der beweiskräftigen fachärztlichen Ausführung, dass diese schon
lange bestehenden Probleme nicht psychosozial bedingt sind, vollumfänglich
gefolgt werden (vgl. E. 7.5 hiervor). Trotz den geschilderten
Vorbelastungen zeigt sich in den Akten der Sozialhilfe und den Einschätzungen
der Ärzte ein klares, einheitliches Bild einer überaus zur Arbeit motivierten
Person (vgl. E. 7.7 hiervor). Es kann ihr hypothetischer Wille, im
Gesundheitsfall einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen,
angenommen werden. Wenngleich die Abklärungsperson diese Frage im Rahmen der
Haushaltabklärung offen gelassen hat, kann somit auf die schriftlichen Angaben
der Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Fragebogen abgestellt werden
(vgl. E. 7.1 hiervor). Auch allfällige Kinderbetreuungspflichten stehen dem
nicht entgegen, da die Tochter im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns 15
Jahre alt war, und die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft zudem auf
das Einkommen einer Vollzeittätigkeit zur Existenzsicherung angewiesen wäre
(vgl. E. 7.8 hiervor).
7.10.
In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach
die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der
persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll
erwerbstätig wäre. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des höheren Erwerbspensums in
Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr angegeben
(vgl. E. 7.1 hiervor) – in einem 90%-Pensum oder in einem 100%-Pensum tätig
wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da diese geringe Differenz keine
Änderung des Invaliditätsgrads zu bewirken vermöchte (vgl. E. 9 hiernach). Es
ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und es ist der
Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Weitere
Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Frühinvalidität
erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Gleichermassen erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der
Haushaltsabklärung.
8.
8.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist
die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1).
8.2.
Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss
Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) anhand des zuletzt vor Eintritt der
Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden,
so wird das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei
gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt,
wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind
(Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
8.3.
Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach
Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern
damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls
nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
9.
9.1.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs per März 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen
bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die
LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 54'244.00 einem
Invalideneinkommen von Fr. 0.00 gegenüber, woraus sie auf eine
Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% schloss.
9.2.
In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das
Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. Dass die Beschwerdegegnerin nicht
die Lohndaten 2022 als Grundlage genommen hat, ändert am Ergebnis nichts.
Entsprechend der Verfügung vom 1. April 2025 ist bei der Beschwerdeführerin
somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% anzunehmen, wobei
lediglich auf eine Gewichtung mit der Einschränkung im Haushalt zu verzichten
ist (vgl. E. 7.10 hiervor). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin per März
2022 (vgl. E. 5.8 hiervor) einen Anspruch auf eine ganze Rente gegenüber
der Beschwerdegegnerin.
10.
10.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 1. April
2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. März
2022 eine ganze Rente auszurichten.
10.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
10.3.
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf
eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 eine ganze Rente
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: