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Entscheid

IV.2025.59

Keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands; Rentenanspruch dennoch bejaht wegen Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV); Beschwerde gutgeheissen

30. September 2025Deutsch44 min

Aufgrund des Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Stephan

Müller, c/o Procap,

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.59

Verfügung vom 4. April 2025

Keine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands; Rentenanspruch dennoch bejaht wegen Anwendung des neu ab

1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs.

3 IVV; Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der

IVV); Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 5. März 2001 als

Maurer bei der B____ in einem 100 %-Pensum (vgl. IK-Auszug vom 2. Februar

2016, IV-Akte 10; Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Februar 2016,

IV-Akte 14 und vom 9. März 2017, IV-Akte 40). Ab dem 6. November 2014 war der

Beschwerdeführer aufgrund einer septischen OSG-Arthritis zu 100% arbeitsunfähig

und bezog Taggelder der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 5).

Aufgrund des Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung

erfolgte am 11. September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen und

zur Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht C____ vom 2. November 2015, IV-Akte

11, S. 16; Operationsbericht vom 11. September 2015, IV-Akte 11, S. 13 f.). Das

aufgrund der Fussbeschwerden am 17. Dezember 2015 eingereichte

Leistungsbegehren (IV-Akte 2), wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2016

(IV-Akte 19) abgelehnt, da der Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 seine Arbeit

als Maurer wieder aufnehmen konnte.

b)

Am 17. August 2018 erfolgte aufgrund persistierender Beschwerden am Fuss

(vgl. IV-Akte 17) eine nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 27).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein

(vgl. u. a. IV-Akten 36, S. 4 ff.; 43, S. 4 ff.) und lehnte mit Verfügung

vom 1. November 2017 (IV-Akte 70) erneut einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.226 vom 17. April

2018 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich

zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV.2017.226 E. 3.3.2), an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 90).

c)

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre

Begutachtung beim D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akte 121). Mit

Gutachten vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) attestierten die Experten und

Expertinnen dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine 30 %-ige und ab dem

Begutachtungszeitpunkt (März 2019) eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit, bei unbestrittener Arbeitsunfähigkeit als

Bauarbeiter seit November 2014 (vgl. IV-Akte 140, S. 28). Die

Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte

174) ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 eine befristete Viertelsrente

zu. Ab dem 1. Juni 2019 wurde ein Rentenanspruch abgelehnt. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.

Juli 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. In

der Folge wurden zunächst berufliche Massnahmen gewährt. Mit Unterstützung der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der entsprechenden Massnahmen (Kostengutsprache

für ein individuelles Coaching vom 7. Mai 2020, IV-Akte 182; Kostengutsprache

für einen Arbeitsversuch vom 22. Juni 2020 und vom 24. September 2020, IV-Akten

196 und 219) gelang es dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2021 bei der E____

eine unbefristete 50 %-ige Anstellung als Chauffeur/Lagermitarbeiter anzutreten

(vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 23. Februar 2021, IV-Akte 258;

Arbeitsvertrag vom 3. März 2021, IV-Akte 260). Die Beschwerdegegnerin verfügte

vor diesem Hintergrund am 27. April 2021 den Abschluss der Arbeitsvermittlung

(IV-Akte 267) und stellte betreffend Rente eine spätere Verfügung in Aussicht.

Die Verfügung vom 27. April 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das

Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht glaubhaft

gemacht worden sei (IV-Akte 277). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13.

September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

IV.2021.153 vom 3. Februar 2022 (IV-Akte 292) ab.

f)

Mit Mail vom 26. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit, dass sein seit 1. Februar 2021 dauerndes

Arbeitsverhältnis bei der E____ gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom

27. Februar 2023, IV-Akte 294, S. 3). Am 5. Juni 2023 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023) reichte der Beschwerdeführer eine

Neuanmeldung ein (IV-Akte 302) und reichte diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ sowie seines Hausarztes Dr. med.

G____ ein (IV-Akte 304). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem die Berichte von Dr.

med. H____ vom 20. Oktober 2023 (IV-Akte 325, S. 1 f.) und von Dr. med. I____ vom

21. Juli 2023 (IV-Akte 325, S. 3 f.) sowie den Lebenslauf des Beschwerdeführers

(IV-Akte 330) zu den Akten. Ferner holte sie auf Empfehlung des RAD (IV-Akte

331, S. 2) die Berichte vom behandelnden Psychiater pract. med. J____ vom 22.

Dezember 2023 (IV-Akte 336, S. 2 ff.) sowie jene von Dr. med. K____ vom

27. Dezember 2023 (IV-Akte 337, S. 2-4) und von Dr. med. L____ vom

17. Juli 2023 (IV-Akte 337, S. 5) ein. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 5.

Februar 2024 eine Kostengutsprache für ein Job Coaching bei der M____ (Mitteilung,

IV-Akte 340; Zielvereinbarung, IV-Akte 341, S. 3 f.) und am 3. Juli

2024 eine Kostengutsprache für eine Job Coaching bei der N____ (Mitteilung,

IV-Akte 370; Zielvereinbarung, IV-Akte 372). Sie nahm einen weiteren Bericht

von pract. med. J____ zu den Akten (Bericht vom 28. November 2024, IV-Akte 385,

S. 2 f.) und holte einen Bericht der RAD-Ärztin O____ ein (Bericht vom 17.

Februar 2025, IV-Akte 393).

g)

Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte

394). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 19. März 2025 (IV-Akte 399)

respektive 25. März 2025 (IV-Akte 402), wies die Beschwerdegegnerin – nach

Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (Bericht vom 27. März 2025,

IV-Akte 403, S. 2) – mit Verfügung vom 4. April 2025 ab (IV-Akte 405).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen

erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 20.

Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1) Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 aufzuheben.

2) Es

sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2024 eine Rente von 27.5 %

zuzusprechen.

3) Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er

sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei

ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu

gewähren.

4) Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11.

August 2025 an seinen Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. September

2025.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. April 2025 einen

Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Februar

2020.

ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) sowie

die Stellungnahmen des RAD vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 392), 17. Februar 2025

(IV-Akte 393, S. 3 f.) und 27. März 2025 (IV-Akte 403, S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

es liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation aus psychiatrischer Sicht und somit ein Revisionsgrund

vor (Replik, S. 3). Beim Valideneinkommen könne von einem Lohn von Fr. 77'259.00

ausgegangen werden, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des damaligen

Arbeitgebers, B____, zuletzt im Jahr 2016 erzielt habe. Dieser sei an die

Lohnentwicklung bis 2024 gemäss der Tabelle «Schweizerischer Lohnindex: Index

und Veränderung auf der Basis 2015 = 100 (NOGA 08)» anzupassen. Daraus

resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 82'659.00. Für das Invalideneinkommen seien

die statistischen Werte der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level

heranzuziehen. Der Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'305.00 sei auf

ein Jahr hochzurechnen sowie an eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die

Lohnentwicklung bis 2024 anzupassen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 67'961.00.

Von diesem sei der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit von 80 % zu berücksichtigen.

Dies ergebe schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'644.00. Aus dem

Vergleich der beiden Einkommenswerte resultiere eine Erwerbseinbusse von 41 %,

was zu einem Rentenanspruch von 27.5 % führe. Dieser sei nach Ablauf des

Wartejahrs per 1. Februar 2024 entstanden (Beschwerde, Rz. 3.1-3.4.; vgl. auch

Replik, S. 4).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es gelte

weiterhin die letzte Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar

2020, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert

habe und auch kein sonstiger Revisionsgrund vorliege. Der Vollständigkeit

halber weist die Beschwerdegegnerin überdies darauf hin, dass falls – was bestritten

werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte

vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das

indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre

zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser

Stelle tätig wäre und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde

man auf den Tabellenlohn TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2,

abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim

Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00. Der

Dispositiv

IV-Grad würde demnach 37 % betragen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-13).

2.4.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 4. April 2025 (IV-Akte 405) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.

1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird

(lit. b). Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167

E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.

Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung

vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174).

3.5.

3.5.1. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18.

Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so

wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass

die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs (Art.

26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen

kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV;

vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025;

vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,

Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des

Pauschalabzuges, S. 1).

3.5.2. Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die

für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung

abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten

Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203

KSIR).

3.5.3. Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich

grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht

die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne

triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf

dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung

hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt

werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020

vom 2. November 2020 E. 7.3.2).

3.6.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.7.

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.8.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.9.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.10.

3.10.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a

Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

3.10.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231

E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58

E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

4.

4.1.

Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels

einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2020 zu Recht dessen

Neuanmeldung vom 5. Juni 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Juni

2023; IV-Akte 302) abgelehnt hat, die massgebliche medizinische Aktenlage zu

präsentieren.

4.2.

Mit Bericht vom 12. Juli 2018 führte der frühere behandelnde

Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, an, der Beschwerdeführer

leide an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Zum aktuellen

Zustand gab Dr. med. P____ an, es bestehe eine deprimierte Stimmungslage,

Schlafstörungen, Unsicherheit, Orientierungslosigkeit, Hilflosigkeit,

Gedankenkreisen, Unruhe und Nervosität, Zukunftsängste, Verlust der

Tagesstruktur und Beschäftigung im Alltag, Wut, Gedanken an den eigenen Tod,

Reizbarkeit, Angst vor aggressiven Ausbrüchen und der Patient fühle sich von

der IV im Stich gelassen. In erster Linie würden sich die körperlichen

Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 107, S. 2 f.).

4.3.

4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der D____ in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und

Rheumatologie 24. Mai 2019, hielten die Gutachter als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer sekundären

schweren Arthrose des rechten Sprunggelenkes, unklaren Hüftschmerzen links, Periarthropathia

humeroscapularis rechts, einem Status nach Fraktur des linken Os scaphoideum

mit Pseudoarthrosebildung (derzeit asymptomatisch), circa 2004, einem chronischen

rezidivierenden Zervikovertebralsyndrom sowie einer rezidivierende depressive

Episode, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0.). Als Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Haltungsinsuffizienz und muskuläre

Dysbalance, eine Adipositas, ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom rechts,

eine Onychomykose, behandelt im Jahr 2014, eine valvuläre und hypertensive

Kardiomyopathie, ED Dezember 2014, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie,

St. nach lnguinalhernienoperation links im Januar 2015, eine Steatosis hepatis

sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom festgehalten (IV-Akte 140,

S. 37 f.).

4.3.2. In Kapitel 4.3 der interdisziplinären Beurteilung («Funktionelle

Auswirkungen der Befunde/Diagnosen») wurde festgehalten, der Versicherte könne

aus internistischer und neurologischer Sicht seine angestammte Tätigkeit ohne

Einschränkungen ausführen, weil keine Diagnosen bestehen würden, die eine

Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rheumatologischer Sicht begründe die

Diagnose eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Versicherte sei

nicht mehr in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt zu werden.

Die OSG-Symptomatik begründe folgendes Belastungsprofil: Er könne sehr häufig

Gewichte bis 5 kg bis zur Höhe der Hüften aufheben und tragen, häufig Gewichte

zwischen 5-10 kg bis zur Höhe der Hüften, manchmal Gewichte zwischen 10-15 kg

bis zur Höhe der Hüften heben und tragen, nie Gewichte über 15 kg bis zur Höhe

der Hüften heben und tragen; der Versicherte könne manchmal Gewichte bis 5 kg

über Brusthöhe heben, selten Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben; der Versicherte

könne sehr häufig Präzisionswerkzeuge handhaben, sehr häufig sehr leichte

Geräte handhaben, sehr häufig leichte Geräte handhaben, häufig mittelgrosse

Geräte handhaben, selten schwere Geräte handhaben; die Handrotation sei normal.

Der Versicherte könne manchmal Überkopfarbeiten ausführen, manchmal

Rumpfdrehungen ausführen, manchmal eine sitzende, vorn übergeneigte Haltung

einnehmen, häufig eine stehende, vorn übergeneigte Haltung einnehmen, er könne

selten eine kniende Haltung einnehmen, er könne nie kauern, er könne sehr

häufig die Knie biegen. Der Versicherte könne sehr häufig eine länger

andauernde sitzende Position einnehmen, selten eine länger andauernde stehende

Position einnehmen. Der Versicherte könne sehr häufig bis fünfzig Meter gehen,

manchmal über fünfzig Meter, selten lange Strecken gehen, selten auf unebenem

Terrain gehen, er könne häufig Treppen steigen, nie auf Leitern steigen. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine leichte depressive Episode, was zu leichtgradigen

Beeinträchtigungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben führe. Der

Versicherte habe leichtgradige Beeinträchtigungen bei Anwendung von fachlichen Kompetenzen,

leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Durchhaltefähigkeit, leichtgradige

Beeinträchtigungen bei der Selbstbehauptungsfähigkeit und leichtgradige Beeinträchtigungen

beim Kontakt zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt.

Auch die familiären- und intimen Beziehungen seien mittelgradig beeinträchtigt.

Spontanaktivitäten und Selbstpflege seien leichtgradig beeinträchtigt. Die

Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls leichtgradig beeinträchtigt (Details vgl. dazu

das Mini-ICF-APP, Konzil Dr. med. Weimann, Seite 9; IV-Akte 140, S. 38 f.).

4.3.3. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter

aus rheumatologischen Gründen nicht mehr einsetzbar. Es bestehe deshalb seit

November 2014 für die Baubranche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Versicherte bei Aufnahme seiner psychiatrischen

Therapie ab November 2017 wegen einer mittelschweren depressiven Episode zu

30 % arbeitsunfähig. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei die

depressive Episode gebessert, es könne nur noch eine leichte depressiven Episode

diagnostiziert werden und es besteht eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ab März 2019. Aus internistischer und neurologischer

Sicht könnte der Versicherte in seinem angestammten Beruf weiterhin eingesetzt

werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter

an, der Versicherte brauche weder aus neurologischer noch aus internistischer

Sicht eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit und könne jegliche Tätigkeit 8-9

Stunden zu 100 % ausführen. Aus rheumatologischer Sicht müsse das Profil,

das unter Punkt 4.3. aufgeführt worden sei, berücksichtigt werden und dann

könne der Versicherte ganztags zu 100 % eingesetzt werden. Aus

psychiatrischer Sicht resultiere wegen der unter Punkt 4.3. aufgeführten

Einschränkungen und der leichten depressiven Episode eine persistierende 20 %-ige

Arbeitsunfähigkeit ab März 2019. Vorgängig sei der Versicherte von November

2017 bis März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig. Der Versicherte könne bis zu

sieben Stunden arbeiten, brauche aber wegen seiner Depression mehr Zeit und

mehr Pausen. Zur Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die

rheumatologische Pathologie begründe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe lediglich

eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die anderen

Disziplinen würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen, wenn die Arbeitsprofile

unter Punkt 4.3. berücksichtigt werden würden (IV-Akte 140, S. 39 f.).

4.4.

Im CT und Röntgen des Fusses/OSG rechts vom 17. Juli 2023 wurde eine

stationäre schwere OSG- und Subtalararthrose mit stellenweise vollständig

aufgebrauchtem Gelenkspalt und Gelenkflächendeformierung, moderate Arthrose im

Subtalargelenk und Chopart-Gelenk, keine Fraktur und kein Gelenkerguss im OSG

festgestellt (Bericht Dr. med. L____ vom 17. Juli 2023, IV-Akte 337, S. 5).

4.5.

Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 21. Juli 2023 an, der

Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös

und einem anamnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts. Es sei dem Patienten

angeboten worden, eine Arthrodese des TTC-Gelenkes rechts durchzuführen. Als

zweites könnten dem Versicherten eine Prothese des oberen Sprunggelenks rechts

vorschlagen werden und als drittes eine Osteotomie am distalen Tibia mit einer

Talushalsplastik. Des Weiteren könne man eine abwartende konservative Therapie weiterhin

fortführen. Die weiterhin mögliche nekrotische Veränderung des Talus sei

vorhanden. Die OSG-Arthrose habe sich am vorderen Hals des Talus verschlechtert.

(IV-Akte 325, S. 3 f.).

4.6.

Dr. med. H____, FMH Innere Medizin und Nephrologie, hielt in ihrem

Bericht 20. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen

OSG-Arthrose postinfektiös rechts, einem kombinierten Aortenvitium, leichten-

bis mittleren Schwerengrades, einer rezidivierenden depressiven Störung, ED

2/2023, einem Schlafapnoe-Syndrom sowie einem metabolischen Syndrom

(Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie). Seit

März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert: einerseits

würde der Beschwerdeführer an einer progedienten Arthrose OSG rechts (vgl.

Bericht Dr. med. I____ vom 21. Juli 2023; E. 4.5. hiervor) sowie

zusätzlich unter einer neu rezidivierenden depressiven Störung mit konsekutiv

notwendiger psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bei

Dr. med. F____ leiden. Der Patient sei zu maximal 50 % arbeitsfähig in

einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 325, S. 1).

4.7.

In seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 führte pract. med. J____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1.

März 2023 bis dato und auf weiteres in seiner ambulanten

psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Die letzte Konsultation sei am

12. Dezember 2023 gewesen. Vor dem 1. März 2023 sei keine psych-

iatrische/psychotherapeutische Behandlung bekannt. Der Beschwerdeführer sei

seit dem 1. März 2023 bezüglich seiner angestammten Tätigkeit und in allen

Verweistätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F32.21), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung: Ausgebranntsein (Burn-out; ICD-10 Z73) und ein chronisches

somatisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Osteomyelitis und Operation,

unverändert seit 2015, festgehalten. Die aktuelle schwere depressive

Symptomatik und die somatischen Beschwerden würden die Erwerbsprognose auch

mittel-langfristig ungünstig machen. Aufgrund der zuletzt schweren psychischen

Beschwerden (Depression, somatische Beschwerden/Dauerschmerz) sei der

Versicherte zum grossen Teil bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt gewesen

(IV-Akte 336, S. 2 ff.).

4.8.

Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 27. Dezember 2023 an, der

Versicherte leide aus diagnostischer Hinsicht an einer OSG-Arthritis (2014) und

einer OSG-Arthrose (2015), welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

hätten. Zu den Funktionseinschränkungen führte Dr. med. K____ aus, die

Mobilität sei deutlich eingeschränkt aufgrund der Fusssituation. Zum

Eingliederungspotential in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. med. K____ an, aus

fusschirurgischer Sicht könnte eine Arbeitstätigkeit ohne körperliche

Anstrengung mit Teilzeit begonnen und bis zu Vollzeit erhöht werden. In einer

leidensangepassten Tätigkeit könnte eine Bürotätigkeit mit vier Stunden pro Tag

angefangen und weiter evaluiert werden (IV-Akte 337, S. 2-4).

4.9.

Pract. med. J____ gab der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 28.

November 2024 zur Auskunft, es sei festzuhalten, dass beim Patienten zuletzt

keine Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Der Versicherte habe sich mit

Unterstützung durch eine Fachperson Wiedereingliederung an vielen Stellen

beworben. Er habe kein Vorstellungsgespräch und keine Stelle bekommen. Wegen

seines Erschöpfungssyndroms und seiner stark verminderten körperlichen

Belastbarkeit wäre höchst fraglich geblieben, ob er in irgendeiner

unqualifizierten Tätigkeit überhaupt erwerbsfähig gewesen wäre. Ärztlicherseits

hätten grösste Zweifel bestanden. Neben den chronischen Schmerzen im Fuss habe

zuletzt insbesondere die fortgesetzte gehemmt-depressive Symptomatik als

weitgehend limitierend erschienen. Der Versicherte werde zuletzt als nicht

arbeitsfähig im 1. Arbeitsmarkt erachtet. Die Prognose zur Wiedereingliederung

sei entsprechend ungünstig gewesen. Weiter führte pract. med. J____ aus, die

berufliche Eingliederung wäre zuletzt weder gelungen noch wäre eine körperliche

Arbeit mit Fussbelastung zumutbar gewesen. Eine Arbeitsstelle ohne spezifische

Fussbelastung wäre wiederum limitiert durch die starke gehemmt-depressive

Symptomatik, die sich bisher nicht habe verbessern lassen. Eine Rentenprüfung,

gegebenenfalls eine bidisziplinäre Begutachtung des Patienten zu diesem Zweck

wäre notwendig und angemessen (IV-Akte 385, S. 2 f.).

4.10.

In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2024 führte Dr. med. H____ an, es

sei dem Patienten aufgrund der Multimorbidiät nicht möglich, eine geeignete

Stelle zu finden. Seit März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich

verschlechtert; einerseits bestehe eine progediente Arthrose OSG rechts (vgl.

Bericht des C____ vom 21. Juli 2023) sowie zusätzlich neu eine rezidivierende

depressive Störung mit konsekutiv notwendiger psychopharmakologischer und

psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F____. Der Patient sei zu maximal

50 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit. Diagnostisch

hielt Dr. med. H____ eine fortgeschrittene OSG-Arthrose postinfektiös rechts,

ein kombiniertes Aortenvitium, leichten- bis mittleren Schwerengrades eine rezidivierende

depressive Störung, ED 2/2023, ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) sowie ein metabolisches

Syndrom (Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie,

Hyperurikämie) fest (IV-Akte 399, S. 8 f.).

4.11.

Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD gab am

13. Februar 2025 an, es bestehe aus Sicht des RAD seit Abschluss des

Polygutachtens 2019 psychiatrisch keine Dokumentationen im Dossier, welche eine

anhaltende und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Aussage von Dr. med. F____, wonach die

Eingliederungsmassnahme unklar sei hinsichtlich des Ergebnisses, könne aus

Sicht des RAD nicht geteilt werden. Es sei richtig, dass die Eingliederungsmassnahmen

der IV erfolgreich mit dem Versicherten haben abgeschlossen werden können im

Sinne einer Befähigung, sich neu auf dem ersten Arbeitsmarkt etablieren zu

können. Der Umstand, dass dies in der Folge dann nicht habe umgesetzt werden

können, sei nicht durch die IV zu vertreten und stelle auch keinen

Versicherungsanspruch gegenüber der IV dar. Es sei menschlich nachvollziehbar,

dass der Versicherte hierauf emotional reagiert habe (siehe Protokolle). Dies

stelle aber im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. F____ kein eigenständiges

psychiatrisches versicherungsmedizinisch relevantes Krankheitsbild dar. Hier müsse

ausdrücklich auch Dr. med. F____ in seinem Bericht vom Mai 2024 zitiert werden,

wonach der psychische Zustand des Versicherten weitgehend idem sei. Weiterhin

sei aus dem aktuellen Bericht von Dr. med. F____ nicht erkennbar, dass eine

Behandlungsintensivierung erfolgt sei, obwohl Dr. med. F____ in seinem letzten

Bericht vom November 2024 eine erhebliche psychiatrische Verschlechterung habe geltend

machen wollen. Nach eingehender Prüfung sei eine anhaltende

versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes

nicht ausgewiesen. Die hier dargestellten medizinischen Sachverhalte seien

klar; es bedürfe nicht einer externen Begutachtung (Aktennotiz, IV-Akte 392).

4.12.

Die RAD-Ärztin O____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), gab in

ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Februar 2025 im

Wesentlichen an, es sei am 17. Juli 2023 ein CT und Röntgen des rechten Fusses

und OSG durchgeführt worden. Hier hätten sich stationäre Verhältnisse gezeigt.

Dem Versicherten seien verschiedene operative Therapieansätze vorgeschlagen

worden, welche er jedoch abgelehnt habe. Weiterhin hätte es geheissen: «Des

Weiteren kann man eine abwartende konservative Therapie weiterhin fortführen.».

Mit Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2023 sei eine Eingliederung mit Start im

Teilzeitpensum bis zum Erreichen eines vollen Pensums als möglich angesehen und

eine Arbeitsfähigkeit im Büro ohne grosse körperliche Belastung als zumutbar

erachtet worden. Weitere Konsultationen nach Dezember 2023 hätten nicht mehr

stattgefunden. Das Belastungsprofil diesbezüglich sei bereits mehrfach exakt

definiert worden (siehe RAD-Stellungnahmen von Dr. med. R____). Aus

psychiatrischer Sicht würden zwei IV-Berichte von Dr. med. F____ vom 22.

Dezember 2023 und 28. November 2024 vorliegen. Es werde jeweils eine schwere

depressive Episode mit somatischem Syndrom und voller Arbeitsunfähigkeit attestiert,

eine Eingliederung im 1. Arbeitsmarkt sei unmöglich. Konsultationen würden

jedoch nur alle 1-3 Wochen stattfinden, die Therapie sei nicht intensiviert

worden. Die Eingliederungsmassnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg dahingehend

gebracht, dass der Versicherte bis dato keine neue Stelle gefunden und im

Verlauf mehrfach emotionale Reaktionen gezeigt habe (siehe Protokoll vom 3.

April 2024, S. 4 ff.). Insgesamt sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht von

einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation auszugehen (siehe

auch Stellungnahme RAD-Psychiater Q____ vom 13. Februar 2025; E. 4.11. hiervor).

Zusammenfassend habe sich somit der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

18. August 2021 nicht wesentlich verändert (IV-Akte 393, S. 3 f.; recte:

Verfügung vom 13. Februar 2020, IV-Akte 174).

4.13.

In ihrer Beurteilung vom 27. März 2025 hielt O____ vom RAD fest, der

Versicherte habe im Rahmen des Einwandes einen Bericht des behandelnden

Psychiaters pract. med. J____ vom 28. November 2024 sowie einen Bericht des C____

vom 17. Juli 2023 eingereicht, welche beide bereits bekannt und berücksichtigt

worden seien. Des Weiteren sei eine Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. H____

vom 2. Dezember 2024 eingereicht worden. Hier seien lediglich die bekannten

Diagnosen aufgeführt worden, weitere neue medizinische Befunde würden sich

nicht ergeben. Somit ergebe sich zusammenfassend keine Änderung der

medizinischen Situation, es könne am bisherigen Entscheid festgehalten werden

(IV-Akte 403, S. 2).

4.14.

4.14.1 Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen

Stellungnahmen, insbesondere jene von Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr.

med. I____ (E. 4.5. hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr.

med. K____ (E. 4.8. hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9.

hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht

gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13.

Februar 2020 (IV-Akte 174) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands

vor, die geeignet wäre, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich

ist vielmehr mit dem RAD davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.14.2.-4.14.3.

hiernach).

4.14.2. So kann einerseits aus somatischer Sicht, insbesondere

mit Blick auf die OSG-Arthrose des Beschwerdeführers, eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 13. Februar

2020 nicht nachvollzogen werden. Eine Verschlechterung der OSG-Arthrose wird zwar

in den Berichten von Dr. med. I____ («Die OSG-Arthrose hat sich am

vorderen Hals des Talus verschlechtert.»; E. 4.5. hiervor) und Dr. med. H____

(«[…] progediente Arthrose OSG […]»; E. 4.6. hiervor) festgehalten. Den genannten

medizinischen Stellungnahmen wie auch dem Bericht von Dr. med. K____ (E. 4.7.

hiervor) sind jedoch keine Begründungen zu entnehmen, inwiefern sich die

OSG-Arthrose und die anderen somatischen Leiden im Vergleich zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses am 13. Februar 2020 verschlechtert und welche Auswirkungen

die Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastbarkeitsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit konkret hätten. Überdies ist mit der

Beschwerdegegnerin (BA, Rz. 10) respektive der RAD-Ärztin O____ (Bericht vom 17. Februar

2025, E. 4.12. hiervor) festzustellen, dass das CT und Röntgen des rechten

Fusses und OSG vom 17. Juli 2023 stationäre Verhältnisse der OSG- und

Subtalararthrose gezeigt hatten (vgl. E. 4.4. hiervor). Zudem hatten dem

Mail vom 19. November 2024 zufolge seit Dezember 2023 keine weiteren

Konsultationen bei den behandelnden Orthopäden im C____ stattgefunden (vgl.

IV-Akte 384), welche für eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers

am rechten oberen Sprunggelenk sprechen würden. Schliesslich werden in den

Berichten der behandelnden Ärzte keine neuen Diagnosen aufgeführt, die nicht

schon im polydisziplinären Gutachten des D____ vom 24. Mai 2019 aufgeführt

worden waren (vgl. E. 4.3.1. hiervor), welches im Wesentlichen die Grundlage

der Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) darstellte (vgl. IV-Akte 174,

S. 6 ff.).

4.14.3. Aus psychiatrischer Sicht ist hervorzuheben, dass mit

Verfügung vom 13. Februar 2020 infolge einer leichten depressiven Episode

eine 20 % Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, welche von den Gutachtern der D____

attestiert worden war (vgl. E. 4.3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters pract.

med. J____, wonach der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21)

leidet, nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen der

RAD-Ärzte O____ (E. 4.12. und E. 4.13. hiervor) und Q____ (E. 4.11.

hiervor) zu erwecken. So fehlen einerseits in den Berichten von pract. med. J____

weitergehende Ausführungen, inwiefern von einer depressiven Episode schweren

Grades auszugehen sei und inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirken würde (E. 4.7. und 4.9. hiervor). Zudem erscheint

die Diagnose einer Depression schweren Ausmasses, wie sie von pract. med. J____

gestellt wird, fraglich, zumal den Berichten des behandelnden Psychiaters

zufolge keine stationäre Therapie empfohlen wurde und seitens des

Beschwerdeführers lediglich eine unregelmässige Therapie in einer Frequenz von

wöchentlich bis alle drei Wochen in Anspruch genommen wurde. Diesbezüglich ist

anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst

das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt

werden, generell auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Andere ärztliche Berichte, welche Anhaltspunkte für eine

depressive Störung mit schwerer Episode geben würden, sind in den Akten nicht

zu finden.

4.14.4. Damit vermögen die Einschätzungen der behandelnden

Ärzte nicht, mit Blick auf die somatischen und psychiatrischen Leiden des

Beschwerdeführers, Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin O____ (E. 4.12.

und E. 4.13. hiervor) und des RAD-Psychiaters Q____ (E. 4.11. hiervor) zu

erwecken, wonach das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des

Gesundheitszustands, insbesondere aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht,

zu verneinen ist (vgl. E. 3.10.1-3.10.2. hiervor).

4.15.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung

der Berichte Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr. med. I____ (E. 4.5.

hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr. med. K____ (E. 4.8.

hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9. hiervor) zu Recht

davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 13. Februar 2020

keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands, insbesondere aus

orthopädischer und psychiatrischer Sicht, eingetreten ist, welche Anlass zur

Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise

auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 24. Mai 2019 (E. 4.3.1-4.3.3.

hiervor), welches die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Begutachtung erfüllt (vgl. E. 3.8. hiervor), sowie auf die

Einschätzungen des RAD vom 13. Februar 2025 (E. 4.11. hiervor), 17. Februar

2025 (E. 4.12. hiervor) und 27. März 2025 (E. 4.13. hiervor) abgestellt. Weitere

medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung

des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von

80 % in der von den Gutachtern der D____ umschriebenen leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.2.-4.3.3. hiervor).

5.

5.1.

Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen

Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 4.14.-4.15. hiervor) oder

erwerblicher Sicht auszumachen

sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend ist jedoch trotz Fehlens

eines Revisionsgrunds nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, da – wie

sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 5.7.1. hiernach) die Anwendung des

neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen

(Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2

der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9203 KSIR und IV-Rundschreiben

Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im

Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3.

hiervor).

5.2.

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.3.

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.

5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf

statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli

2024 E. 5.1 und 9C_49/2024 vom 25. März 2024).

5.4.

5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni

2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).

5.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.4.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.5.

5.5.1. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 13. Februar

2020 für den Zeitraum ab 1. März 2019 einen Rentenanspruch abgelehnt. Für die

Bestimmung des Valideneinkommens stellte sie beim «Einkommensvergleich 2018» auf

das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer hypothetisch im Jahr 2019 bei

der B____ hätte verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017,

IV-Akte 40) und passte dieses der Nominallohnentwicklung an. Sie errechnete ein

Valideneinkommen von Fr. 77'993.00 (inklusive Nominallohnentwicklung von +0.95

% bis 2018). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens setzte die

Beschwerdegegnerin den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'340.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

bis 2018 ein. Dadurch errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 51'252.00

(bei einem Leidensabzug von 5 % und einem 80 %-Pensum sowie Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung

von +0.95 % bis 2018). Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 34 % per März 2019.

5.5.2. In der Beschwerdeantwort stellt sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass weiterhin die letzte

Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2020 gelte, da sich

der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert habe und auch aus

anderen Gründen kein Revisionsgrund vorliege. Die Beschwerdegegnerin weist

überdies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass falls – was bestritten werde

– in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte

vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das

indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre

zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser

Stelle tätig und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde

man auf den Tabellenlohn TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2,

abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim

Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00.

Der IV-Grad würde demnach 37 % betragen (vgl. E. 2.3. hiervor).

5.6.

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es wäre bei Vornahme eines

Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlohn

TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, abzustellen, kann nicht gefolgt

werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf erst auf statistische

Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wenn sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli

2024 E. 5.1; vgl. E. 5.3. hiervor). Vorliegend lässt sich das Einkommen ohne

Gesundheitsschaden, wie schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2020

(vgl. E. 5.5.1. hiervor) hinreichend anhand des hypothetischen Verdiensts

beziffern, welches der Beschwerdeführer bei der B____ im Jahr 2024 hätte

verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017, IV-Akte 40),

unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024. Daher erschliesst

sich nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort auf

den Standpunkt stellt, es seien die Tabellenlöhne der LSE anzuwenden, obschon

sie in der Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Ermittlung des Valideneinkommens noch

auf den teuerungsangepassten hypothetischen Verdienst bei der B____ abgestellt

hatte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 9203 KSIR respektive S. 1,

Ziff. 3 des IV-Rundschreibens

Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im

Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, bei der Vornahme eines

Einkommensvergleichs nach einer Neuanmeldung infolge des ab 1. Januar 2024

geltende Pauschalabzugs von 10 % auf die für die frühere

Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen ist, ohne

Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 3.5.1.-3.5.2. hiervor und

E. 5.7.1. hiernach). Da keine triftigen Gründe ersichtlich sind,

welche gegen die Anwendung der Rz. 9203 respektive der Ziff. 3 des

IV-Rundschreibens Nr. 432 sprechen würden (vgl. E. 3.5.3. hiervor), beträgt das

Valideneinkommen für das Jahr 2024 total gerundet Fr. 82'655.80 (hypothetischer

Verdienst von Fr. 77'259.00 im Jahr 2016 [vgl. Verfügung vom 13. Februar

2020, IV-Akte 174, S. 6], unter folgender Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung bei einzelner Indexierung für jedes Jahr anhand des

seinerseits bereits indexierten Vorjahreseinkommens [vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2; T1.1.15, Nominallohnindex, Männer,

2016-2024, Ziff. 41-43 Baugewerbe]: +0.3 % bis 2017, +0.5 % bis 2018, +1.0

% bis 2019, +0.8 % bis 2020, +0.0 % bis 2021, +0.4 % bis 2022, +2.3 % bis 2023,

sowie +1.5 % bis zum 3. Quartal 2024 [vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der

Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am

29. November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2026).

5.7.

5.7.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend – trotz Fehlens eines Revisionsgrunds – nachfolgend ein Einkommensvergleich

vorzunehmen, da die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden

Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV)

zu einem Rentenanspruch führt, welcher dem Beschwerdeführer vor dem 1. Januar

2024 mit Verfügung vom 13. Februar 2020 noch verweigert worden war (vgl. Rz.

9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,

Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des

Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3. hiervor; vgl. auch E. 5.6. hiervor).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 5. Juni 2023 datiert und am 12. Juni 2023 bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen ist, womit der Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung

des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2. hiervor),

d. h. am 1. Dezember 2023 und somit noch vor dem Inkrafttreten des Art. 26bis Abs. 3 IVV

am 1. Januar 2024 entstand (vgl. zur Fristberechnung [Art. 29 Abs. 1 IVG] siehe

Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 E. 2.2). Aus verfahrensökonomischen

Gründen erscheint es dennoch angezeigt, dem Beschwerdeführer den vorliegenden

materiellen Rentenanspruch nicht aufgrund der genannten formellen

Anspruchsvoraussetzung in Art. 29 Abs. 1 IVG zu verwehren. Im Übrigen ist

anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nichts gegen

die Tatsache einwendet, dass der Rentenanspruch – bei Erfüllung der materiellen

Voraussetzungen – vor Inkrafttreten des Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV am

1. Januar 2024 entstehen würde.

5.7.2. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend,

dass falls – was bestritten werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein

neuer Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden müssen, beim

Invalideneinkommen korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00 resultiere. Die

Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Berechnung auf den Wert der Tabelle TA1 der

LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00), mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 sowie angepasst

an ein 80 %-Pensum und abzüglich eines Pauschalabzugs von 10 % (vgl. E. 2.3.

hiervor).

5.7.3. Der Bemessung des Invalideneinkommens ist im Grundsatz

beizupflichten und entspricht im Wesentlichen der Berechnung des

Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor). Rechnet man noch zu dem von der

Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen die Teuerung von +1.5 %

bis zum 3. Quartal 2024 hinzu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom

14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der

Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am 29.

November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2025) ergibt

dies ein Invalideneinkommen von total Fr. 49'324.40. Gründe, die einen über 10

% hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen, sind im Übrigen

nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (vgl. E.

2.2. hiervor).

5.7.4. Festzuhalten ist somit, dass der Invaliditätsgrad bei

einem Valideneinkommen von Fr. 82'655.80 und einem Invalideneinkommen von Fr.

49'324.40 insgesamt 40.3255 %, gerundet 40 % beträgt, womit Anspruch auf 25 %

einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 besteht.

5.8.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat. Die

Verfügung vom 4. April 2025 ist daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist

rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen

Invalidenrente zuzusprechen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde

die Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend

eine unbefristete Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar

2025 zuzusprechen ist.

6.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin

die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppelten

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 %

einer ganzen Invalidenrente zu bezahlen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: