IV.2025.60
IV-Taggeld; letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen
15. Oktober 2025Deutsch16 min
dieser Zeit befristete Einsätze mit reduzierten Pensen an und arbeitete beim D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F.
Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.60
Verfügung vom 8. April 2025
IV-Taggeld; letztes ohne
gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2014
als Zweitausbildung das Bachelor-Studium in sozialer Arbeit an der B____ ab
(vgl. Bachelor-Diplom vom 17. Oktober 2014 [IV-Akte 13, S. 9]; Gesuch
vom 8. Mai 2024 [IV-Akte 11]). Nach zwei Anstellungen arbeitete sie von Mai
2017 bis Dezember 2019 in einem 80%-Pensum bei der C____ als Sozialarbeiterin
(vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2019 [IV-Akte 13, S. 6];
Lebenslauf der Beschwerdeführerin [IV-Akte 13]). Sie gab diese Stelle auf,
nachdem sie vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 zu 50%
arbeitsunfähig war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. Oktober
2019, 20. November 2019 und 13. Januar 2020 [IV-Akte 14]; IV-Akte 13,
S. 6 f.). In den Jahren 2020 bis 2024 versuchte sie, sich beruflich
neu zu orientieren (vgl. IV-Akte 13). Als Sozialarbeiterin nahm sie in
dieser Zeit befristete Einsätze mit reduzierten Pensen an und arbeitete beim D____
auf der Abteilung Sucht von Januar 2021 bis September 2021 und Dezember 2021
bis Mai 2022 in einem 60%-Pensum (vgl. Arbeitszeugnisse vom 30. September 2021
und 31. Mai 2022 [IV-Akte 13, S. 4 f.]). Zuletzt arbeitete sie von September
2023 bis März 2024 in einem 50%-Pensum bei der E____ als Sozialarbeiterin (vgl.
Befristeter Arbeitsvertrag vom 28. August 2023 [IV-Akte 25,
S. 8]).
Am 8. Mai 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Verweis auf ihre wiederholten depressiven Episoden seit 2019 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte
11). Am 16. Juli 2024 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt
(vgl. IV-Akte 35). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte und Akten
der Krankentaggeldversicherung, der ehemaligen Arbeitgeberinnen und
behandelnden Ärzte ein (vgl. unter anderem Akten der Krankentaggeldversicherung
F____ [IV-Akten 24 und 48]; Arbeitgeberfragebögen [IV-Akten 25; 36; 67; 68]; Arztberichte
der psychotherapeutischen Praxis G____ vom 26. September 2024 und vom
20. November 2024 [IV-Akten 42 und 57]; Austrittsbericht der H____ vom 26.
September 2024 [IV-Akte 46]) und legte das Dossier dem regionalärztlichen
Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Beurteilung des RAD vom 4. Februar
2025 [IV-Akte 62]).
Mit Schreiben vom 27. März 2025 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings
beim I____ vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 zu (vgl. IV-Akte 77).
Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den
Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 117.60 für die Dauer des
Aufbautrainings vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 auf der
Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 147.00 fest
(vgl. IV-Akte 84).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
8.
April 2025 und die Berechnung ihres IV-Taggelds aufgrund des einem 80%-Pensum
entsprechenden Einkommens. Sie reicht die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus den Jahren 2019 und 2020, ihren Lebenslauf
sowie ihre Arbeitsverträge der Jahre 2015 bis 2022 ein.
Mit der am 6. Juni 2025 der schweizerischen Post übergebenen
Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin um Kostenerlass.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli
2025.
angesetzten Frist geht keine Replik auf die Beschwerdeantwort ein.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. September
2025.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung betreffend
die Verfahrenskosten bewilligt.
III.
Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer Erschöpfungsdepression sei
bereits im Dezember 2019 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie in einem
80%-Pensum als Sozialarbeiterin gearbeitet. Die anschliessende Reduktion ihres
Arbeitspensums liege im Versuch, ein gesundheitlich tragbares Arbeitsumfeld zu
finden, begründet. Folglich sei ihr gesundes Erwerbspensum von 80% und das
entsprechende damalige Einkommen als Referenz der Taggeldberechnung
heranzuziehen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht hingegen zusammengefasst geltend, zur
Berechnung des Taggeldansatzes sei richtigerweise auf das Einkommen der
Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abgestellt worden. Für den Zeitraum von Februar
2020.
bis Dezember 2023 lägen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. In diesem
Zeitraum habe sich die Beschwerdeführerin zudem nicht in Behandlung befunden.
Mangels anderweitiger Nachweise könne nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Gesundheitsschaden der
Beschwerdeführerin habe seit Ende 2019 durchgehend bestanden. Folglich sei das
Einkommen der Beschwerdeführerin vor der IV-Anmeldung für die Taggeldberechnung
massgebend.
2.3
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob für die Berechnung des
Taggeldes der Beschwerdeführerin auf ihr Erwerbseinkommen des 80%-Pensums aus
dem Jahr 2019 oder des 50%-Pensums aus dem Jahr 2023 abzustellen ist.
3.
3.1
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an
wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit
nachzugehen (lit. a), oder die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist
(lit. b), hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der
Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des
Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach
Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80% des letzten
ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch
nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage
für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche
Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben
werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271, 283 E. 6.3.1). Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) und dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung,
Stand 1. Juli 2025 (KSTI), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu
entnehmen. Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen, welches in
Monatslöhnen entrichtet wird, wird der zuletzt ohne gesundheitliche
Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht sowie der 13.
Monatslohn und regelmässige Lohnbestandteile hinzugerechnet. Der ermittelte
Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3
lit. a IVV; vgl. auch KSTI, Rz. 0812 ff.).
3.2
Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die
Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu
verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (KSTI, Rz. 0805).
Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens werden gemäss Art. 21
Abs. 2 IVV Tage, an denen die versicherte Person unter anderem wegen
Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b) oder anderer Gründe, die nicht
auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. h), kein oder nur ein
vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht berücksichtigt. Hat die
versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine
Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das
Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar
vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 21 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2023 vom
18.
März 2025 E. 5.4). Musste eine versicherte Person infolge
zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter
entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des
Einkommens vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im erlernten Beruf
zu bemessen (KSTI, Rz. 0806).
3.3
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258, 261 E.
4.4; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
3.4
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (vgl.
BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E.
2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221
E. 6). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Anspruchs gestatten (BGE 151 V 258, 261 E. 4.3).
4.
4.1
Ab dem 15. April 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin ein
Aufbautraining durchgeführt (vgl. IV-Akte 77), worin ihr Anspruch auf ein
Taggeld gemäss Art. 22 IVG gründet. Den Akten und den im
Beschwerdeverfahren beigebrachten Belegen sind hinsichtlich des Verlaufs des
gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin folgende Informationen zu
entnehmen: Die Beschwerdeführerin war erstmals vom 21. Oktober 2019 bis am
31.
Januar 2020 durch Dr. med. J____ zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
IV-Akte 14). Neben Dr. med. J____ befand sie sich auch bei der Psychologin K____
wegen einer Depression in Behandlung (vgl. IV-Anmeldung vom 8. Mai 2024
[IV-Akte 11, S. 8]). Am 19. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine zunehmende depressive Verstimmung seit November 2023 erstmals
wieder bei der Akutambulanz der L____ vorstellig (vgl. IV-Akte 28). Darauf
folgten ein stationärer Klinikaufenthalt im M____ vom 14. März 2024 bis 26.
April 2024 (vgl. IV-Akte 15), eine teilstationäre Behandlung vom 22. Mai
2024.
bis am 13. September 2024 in der Hybrid-Tagesklinik der H____ (vgl.
IV-Akte 46) sowie eine ambulante Behandlung seit 2. Februar 2024 bei der
Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und dem Psychiater Dr. med. O____
(vgl. IV-Akten 42; 57 sowie IV-Akte 11, S. 8). Die behandelnden Ärzte
stellten bei der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen: rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und V.a.
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) (vgl. IV-Akten
46.
und 57). So wurde ihr ab 19. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. IV-Akten 5 und 14).
4.2
All dies wurde dem RAD am 10. Januar 2025 zur Beurteilung
unterbreitet (vgl. IV-Akte 56). Der RAD-Psychiater Dr. med. P____ hielt
diesbezüglich mit Arztbericht vom 4. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 62) zur Frage
nach einem anhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beziehungsweise der angestammten
Tätigkeit fest, die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei
nachvollziehbar. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2019 und
seit 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig als Sozialarbeiterin
tätig, da ihr ein höheres Pensum zu viel werde. Die Arbeit mit psychisch
beeinträchtigten Klienten würde ihr längerfristig zusetzen. Es sei anzunehmen,
die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung für
emotional belastende Berufe nicht hinreichend geeignet. Es könne vermutet
werden, dass die emotional belastende Helfertätigkeit zu einem erneuten Rezidiv
führen könnte, zumal Sozialarbeit erfahrungsgemäss mit fordernden Kunden und
sozialen sehr prekären Situationen zu tun habe.
4.3
In diesem Sinne finden sich auch in den Berichten der behandelnden
Ärzte Hinweise zum Ursprung und Verlauf des gesundheitlichen Zustands der
Beschwerdeführerin der letzten Jahre: So wird im Verlaufsbericht der
psychotherapeutischen Praxis G____ vom 20. November 2024 (vgl. IV-Akte 57) durch
die Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und den Psychiater Dr. med. O____
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe retrospektiv bereits in der Pubertät
unter mehreren depressiven Episoden gelitten. Im Jahre 2019 sei sie aufgrund
der Erschöpfungssymptomatik krankgeschrieben worden, die anderen Male habe sie
sich keine Unterstützung gesucht. Gleichermassen verwiesen die Ärzte des M____
im Austrittsbericht vom 26. April 2024 (vgl. IV-Akte 15, S. 5) zur Begründung der
Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung unter anderem auf die diversen
Arbeitsplatzwechsel und den zeitweisen Umzug in die Berge der letzten Jahre.
Dem entsprechend hielt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des
Erstgesprächs vom 12. April 2024 (vgl. IV-Akte 6) fest, sie sei bereits 2019
wegen Depressionen ausgefallen, habe anschliessend selbständig Massnahmen
ergriffen und durch verschiedene befristete Stellen eine berufliche
Umorientierung angestrebt. Durch flexiblere Arbeitszeiten habe sie versucht, den
Druck zu umgehen, doch seien bereits die 50% der letzten Stelle als
Sozialarbeiterin zu viel gewesen.
4.4
Die medizinische Aktenlage bewog den RAD-Arzt Dr. med. P____ zur
Annahme, dass der Beruf als Sozialarbeiterin bzw. im weitesten Sinne
Helferberufe nicht mehr zumutbar sein dürften. Er konstatierte, dass die dafür
verantwortliche Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung seit 2019/2020
besteht. Es erweist sich daher zu kurz gegriffen, wenn die Beschwerdegegnerin
sich nun auf die fehlende echtzeitliche, medizinische Dokumentation beruft und
die offensichtliche berufliche Veränderung ab 2020, nachdem die Beschwerdeführerin
zu 80% als Sozialarbeiterin gearbeitet und sich parallel dazu berufsspezifisch
weitergebildet hatte (CAS Migrationssensibles Handeln [vgl. IV-Akte 13]), als
nicht gesundheitsbedingt beurteilt. Vielmehr ist aufgrund der damaligen
Arbeitsunfähigkeit und Therapieaufnahme angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weiterführenden
Hinweisen nachgeht und Abklärungen bei der damals behandelnden Psychiaterin Dr.
med. J____, allenfalls auch bei der Psychologin und Psychotherapeutin K____, sowie
bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, den Sozialen Diensten C____,
trifft. Auch könnten Angaben von Seiten des aktuell behandelnden Psychiaters und
Dispositiv
der behandelnden Psychotherapeutin das Bild verdichten. Demnach bleiben
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. E. 3.4 hiervor), die
Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2024 ohne Einfluss eines
Gesundheitsschadens Arbeitstätigkeiten mit erheblich geringerem Jahreseinkommen
als bis 2019 ausgeübt, indem sie befristete Anstellungen als Sozialarbeiterin
mit reduzierten Teilzeitpensen und berufsfremde Anstellungen auf sich genommen
hat (vgl. IV-Akten 66 und 13). Demgemäss liegt hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mithin noch kein dem Untersuchungsgrundsatz
entsprechend spruchreifes Beweisergebnis vor.
4.5.
Folglich sind weitere Abklärungen hinsichtlich des Eintritts des
Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin mithin des Zeitpunkts, in dem sie
letztmals eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt
hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV), angezeigt. Zum obgenannten Zweck wird
die Beschwerdegegnerin ergänzend bei Dr. med. J____, der im Jahr 2019
behandelnden Psychiaterin, gegebenenfalls bei K____, der behandelnden
Psychologin und Psychotherapeutin (vgl. IV-Akte 14, S. 4 ff.;
IV-Akte 11, S. 8), Informationen hinsichtlich der Diagnose und
Ursachen für die damalige Arbeitsunfähigkeit, des Therapieverlaufs sowie der
Therapiebeendigung und der damaligen Prognose einzuholen haben. Gleichermassen
wird sie bei den Sozialen Diensten der C____, der letzten Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (vgl. IV-Akte 13, S. 6 f.), Abklärungen
zum Vorlauf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren Gründe (soweit
sie der Arbeitgeberin bekannt waren), insbesondere ob gesundheitliche Gründe
ursächlich waren, sowie zum Lohn unter Ausklammerung von krankheitsbedingten
Lohneinbussen (vgl. E. 3.2 hiervor) zu machen haben. Schliesslich wird die
Beschwerdegegnerin Erkundigungen beim behandelnden Psychiater, Dr. med. O____,
und der behandelnden Psychotherapeutin, MSc N____, hinsichtlich des
Beschwerdebildes vor Aufnahme der Therapie Anfang 2024 und eines allfälligen
Zusammenhangs mit der Arbeitsunfähigkeit von 2019/2020 zu tätigen haben. Anhand
dieser Abklärungsergebnisse wird die Beschwerdegegnerin zu bestimmen haben, ob
das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen gemäss
Art. 23 Abs. 1 IVG aufgrund des 80%-Pensums aus dem Jahr 2019 (vgl.
Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2017/2. März 2017 [Beschwerdebeilage];
nach Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus dieser Tätigkeit
direkt vor der Eingliederung) oder des reduzierten Pensums aus dem Jahr 2023 zu
bestimmen ist.
5.
5.1.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang
gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sind keine ausserordentlichen Kosten
angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: