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Entscheid

IV.2025.60

IV-Taggeld; letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen

15. Oktober 2025Deutsch16 min

dieser Zeit befristete Einsätze mit reduzierten Pensen an und arbeitete beim D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F.

Loretz

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.60

Verfügung vom 8. April 2025

IV-Taggeld; letztes ohne

gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2014

als Zweitausbildung das Bachelor-Studium in sozialer Arbeit an der B____ ab

(vgl. Bachelor-Diplom vom 17. Oktober 2014 [IV-Akte 13, S. 9]; Gesuch

vom 8. Mai 2024 [IV-Akte 11]). Nach zwei Anstellungen arbeitete sie von Mai

2017 bis Dezember 2019 in einem 80%-Pensum bei der C____ als Sozialarbeiterin

(vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2019 [IV-Akte 13, S. 6];

Lebenslauf der Beschwerdeführerin [IV-Akte 13]). Sie gab diese Stelle auf,

nachdem sie vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 zu 50%

arbeitsunfähig war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. Oktober

2019, 20. November 2019 und 13. Januar 2020 [IV-Akte 14]; IV-Akte 13,

S. 6 f.). In den Jahren 2020 bis 2024 versuchte sie, sich beruflich

neu zu orientieren (vgl. IV-Akte 13). Als Sozialarbeiterin nahm sie in

dieser Zeit befristete Einsätze mit reduzierten Pensen an und arbeitete beim D____

auf der Abteilung Sucht von Januar 2021 bis September 2021 und Dezember 2021

bis Mai 2022 in einem 60%-Pensum (vgl. Arbeitszeugnisse vom 30. September 2021

und 31. Mai 2022 [IV-Akte 13, S. 4 f.]). Zuletzt arbeitete sie von September

2023 bis März 2024 in einem 50%-Pensum bei der E____ als Sozialarbeiterin (vgl.

Befristeter Arbeitsvertrag vom 28. August 2023 [IV-Akte 25,

S. 8]).

Am 8. Mai 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Verweis auf ihre wiederholten depressiven Episoden seit 2019 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte

11). Am 16. Juli 2024 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt

(vgl. IV-Akte 35). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte und Akten

der Krankentaggeldversicherung, der ehemaligen Arbeitgeberinnen und

behandelnden Ärzte ein (vgl. unter anderem Akten der Krankentaggeldversicherung

F____ [IV-Akten 24 und 48]; Arbeitgeberfragebögen [IV-Akten 25; 36; 67; 68]; Arztberichte

der psychotherapeutischen Praxis G____ vom 26. September 2024 und vom

20. November 2024 [IV-Akten 42 und 57]; Austrittsbericht der H____ vom 26.

September 2024 [IV-Akte 46]) und legte das Dossier dem regionalärztlichen

Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Beurteilung des RAD vom 4. Februar

2025 [IV-Akte 62]).

Mit Schreiben vom 27. März 2025 sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings

beim I____ vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 zu (vgl. IV-Akte 77).

Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den

Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 117.60 für die Dauer des

Aufbautrainings vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 auf der

Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 147.00 fest

(vgl. IV-Akte 84).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 beantragt die

Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

(Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

8.

April 2025 und die Berechnung ihres IV-Taggelds aufgrund des einem 80%-Pensum

entsprechenden Einkommens. Sie reicht die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus den Jahren 2019 und 2020, ihren Lebenslauf

sowie ihre Arbeitsverträge der Jahre 2015 bis 2022 ein.

Mit der am 6. Juni 2025 der schweizerischen Post übergebenen

Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin um Kostenerlass.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli

2025.

angesetzten Frist geht keine Replik auf die Beschwerdeantwort ein.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. September

2025.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung betreffend

die Verfahrenskosten bewilligt.

III.

Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre

gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer Erschöpfungsdepression sei

bereits im Dezember 2019 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie in einem

80%-Pensum als Sozialarbeiterin gearbeitet. Die anschliessende Reduktion ihres

Arbeitspensums liege im Versuch, ein gesundheitlich tragbares Arbeitsumfeld zu

finden, begründet. Folglich sei ihr gesundes Erwerbspensum von 80% und das

entsprechende damalige Einkommen als Referenz der Taggeldberechnung

heranzuziehen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht hingegen zusammengefasst geltend, zur

Berechnung des Taggeldansatzes sei richtigerweise auf das Einkommen der

Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abgestellt worden. Für den Zeitraum von Februar

2020.

bis Dezember 2023 lägen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. In diesem

Zeitraum habe sich die Beschwerdeführerin zudem nicht in Behandlung befunden.

Mangels anderweitiger Nachweise könne nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Gesundheitsschaden der

Beschwerdeführerin habe seit Ende 2019 durchgehend bestanden. Folglich sei das

Einkommen der Beschwerdeführerin vor der IV-Anmeldung für die Taggeldberechnung

massgebend.

2.3

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob für die Berechnung des

Taggeldes der Beschwerdeführerin auf ihr Erwerbseinkommen des 80%-Pensums aus

dem Jahr 2019 oder des 50%-Pensums aus dem Jahr 2023 abzustellen ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an

wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit

nachzugehen (lit. a), oder die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist

(lit. b), hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der

Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des

Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach

Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80% des letzten

ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch

nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage

für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche

Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben

werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271, 283 E. 6.3.1). Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) und dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung,

Stand 1. Juli 2025 (KSTI), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu

entnehmen. Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen, welches in

Monatslöhnen entrichtet wird, wird der zuletzt ohne gesundheitliche

Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht sowie der 13.

Monatslohn und regelmässige Lohnbestandteile hinzugerechnet. Der ermittelte

Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3

lit. a IVV; vgl. auch KSTI, Rz. 0812 ff.).

3.2

Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die

Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu

verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (KSTI, Rz. 0805).

Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens werden gemäss Art. 21

Abs. 2 IVV Tage, an denen die versicherte Person unter anderem wegen

Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b) oder anderer Gründe, die nicht

auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. h), kein oder nur ein

vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht berücksichtigt. Hat die

versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine

Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das

Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar

vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 21 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2023 vom

18.

März 2025 E. 5.4). Musste eine versicherte Person infolge

zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter

entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des

Einkommens vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im erlernten Beruf

zu bemessen (KSTI, Rz. 0806).

3.3

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258, 261 E.

4.4; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.4

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (vgl.

BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E.

2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94

E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221

E. 6). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)

verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Anspruchs gestatten (BGE 151 V 258, 261 E. 4.3).

4.

4.1

Ab dem 15. April 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin ein

Aufbautraining durchgeführt (vgl. IV-Akte 77), worin ihr Anspruch auf ein

Taggeld gemäss Art. 22 IVG gründet. Den Akten und den im

Beschwerdeverfahren beigebrachten Belegen sind hinsichtlich des Verlaufs des

gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin folgende Informationen zu

entnehmen: Die Beschwerdeführerin war erstmals vom 21. Oktober 2019 bis am

31.

Januar 2020 durch Dr. med. J____ zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl.

IV-Akte 14). Neben Dr. med. J____ befand sie sich auch bei der Psychologin K____

wegen einer Depression in Behandlung (vgl. IV-Anmeldung vom 8. Mai 2024

[IV-Akte 11, S. 8]). Am 19. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine zunehmende depressive Verstimmung seit November 2023 erstmals

wieder bei der Akutambulanz der L____ vorstellig (vgl. IV-Akte 28). Darauf

folgten ein stationärer Klinikaufenthalt im M____ vom 14. März 2024 bis 26.

April 2024 (vgl. IV-Akte 15), eine teilstationäre Behandlung vom 22. Mai

2024.

bis am 13. September 2024 in der Hybrid-Tagesklinik der H____ (vgl.

IV-Akte 46) sowie eine ambulante Behandlung seit 2. Februar 2024 bei der

Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und dem Psychiater Dr. med. O____

(vgl. IV-Akten 42; 57 sowie IV-Akte 11, S. 8). Die behandelnden Ärzte

stellten bei der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen: rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und V.a.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) (vgl. IV-Akten

46.

und 57). So wurde ihr ab 19. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. IV-Akten 5 und 14).

4.2

All dies wurde dem RAD am 10. Januar 2025 zur Beurteilung

unterbreitet (vgl. IV-Akte 56). Der RAD-Psychiater Dr. med. P____ hielt

diesbezüglich mit Arztbericht vom 4. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 62) zur Frage

nach einem anhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beziehungsweise der angestammten

Tätigkeit fest, die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei

nachvollziehbar. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2019 und

seit 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig als Sozialarbeiterin

tätig, da ihr ein höheres Pensum zu viel werde. Die Arbeit mit psychisch

beeinträchtigten Klienten würde ihr längerfristig zusetzen. Es sei anzunehmen,

die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung für

emotional belastende Berufe nicht hinreichend geeignet. Es könne vermutet

werden, dass die emotional belastende Helfertätigkeit zu einem erneuten Rezidiv

führen könnte, zumal Sozialarbeit erfahrungsgemäss mit fordernden Kunden und

sozialen sehr prekären Situationen zu tun habe.

4.3

In diesem Sinne finden sich auch in den Berichten der behandelnden

Ärzte Hinweise zum Ursprung und Verlauf des gesundheitlichen Zustands der

Beschwerdeführerin der letzten Jahre: So wird im Verlaufsbericht der

psychotherapeutischen Praxis G____ vom 20. November 2024 (vgl. IV-Akte 57) durch

die Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und den Psychiater Dr. med. O____

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe retrospektiv bereits in der Pubertät

unter mehreren depressiven Episoden gelitten. Im Jahre 2019 sei sie aufgrund

der Erschöpfungssymptomatik krankgeschrieben worden, die anderen Male habe sie

sich keine Unterstützung gesucht. Gleichermassen verwiesen die Ärzte des M____

im Austrittsbericht vom 26. April 2024 (vgl. IV-Akte 15, S. 5) zur Begründung der

Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung unter anderem auf die diversen

Arbeitsplatzwechsel und den zeitweisen Umzug in die Berge der letzten Jahre.

Dem entsprechend hielt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des

Erstgesprächs vom 12. April 2024 (vgl. IV-Akte 6) fest, sie sei bereits 2019

wegen Depressionen ausgefallen, habe anschliessend selbständig Massnahmen

ergriffen und durch verschiedene befristete Stellen eine berufliche

Umorientierung angestrebt. Durch flexiblere Arbeitszeiten habe sie versucht, den

Druck zu umgehen, doch seien bereits die 50% der letzten Stelle als

Sozialarbeiterin zu viel gewesen.

4.4

Die medizinische Aktenlage bewog den RAD-Arzt Dr. med. P____ zur

Annahme, dass der Beruf als Sozialarbeiterin bzw. im weitesten Sinne

Helferberufe nicht mehr zumutbar sein dürften. Er konstatierte, dass die dafür

verantwortliche Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung seit 2019/2020

besteht. Es erweist sich daher zu kurz gegriffen, wenn die Beschwerdegegnerin

sich nun auf die fehlende echtzeitliche, medizinische Dokumentation beruft und

die offensichtliche berufliche Veränderung ab 2020, nachdem die Beschwerdeführerin

zu 80% als Sozialarbeiterin gearbeitet und sich parallel dazu berufsspezifisch

weitergebildet hatte (CAS Migrationssensibles Handeln [vgl. IV-Akte 13]), als

nicht gesundheitsbedingt beurteilt. Vielmehr ist aufgrund der damaligen

Arbeitsunfähigkeit und Therapieaufnahme angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weiterführenden

Hinweisen nachgeht und Abklärungen bei der damals behandelnden Psychiaterin Dr.

med. J____, allenfalls auch bei der Psychologin und Psychotherapeutin K____, sowie

bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, den Sozialen Diensten C____,

trifft. Auch könnten Angaben von Seiten des aktuell behandelnden Psychiaters und

Dispositiv

der behandelnden Psychotherapeutin das Bild verdichten. Demnach bleiben

erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. E. 3.4 hiervor), die

Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2024 ohne Einfluss eines

Gesundheitsschadens Arbeitstätigkeiten mit erheblich geringerem Jahreseinkommen

als bis 2019 ausgeübt, indem sie befristete Anstellungen als Sozialarbeiterin

mit reduzierten Teilzeitpensen und berufsfremde Anstellungen auf sich genommen

hat (vgl. IV-Akten 66 und 13). Demgemäss liegt hinsichtlich der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mithin noch kein dem Untersuchungsgrundsatz

entsprechend spruchreifes Beweisergebnis vor.

4.5.

Folglich sind weitere Abklärungen hinsichtlich des Eintritts des

Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin mithin des Zeitpunkts, in dem sie

letztmals eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt

hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV), angezeigt. Zum obgenannten Zweck wird

die Beschwerdegegnerin ergänzend bei Dr. med. J____, der im Jahr 2019

behandelnden Psychiaterin, gegebenenfalls bei K____, der behandelnden

Psychologin und Psychotherapeutin (vgl. IV-Akte 14, S. 4 ff.;

IV-Akte 11, S. 8), Informationen hinsichtlich der Diagnose und

Ursachen für die damalige Arbeitsunfähigkeit, des Therapieverlaufs sowie der

Therapiebeendigung und der damaligen Prognose einzuholen haben. Gleichermassen

wird sie bei den Sozialen Diensten der C____, der letzten Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (vgl. IV-Akte 13, S. 6 f.), Abklärungen

zum Vorlauf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren Gründe (soweit

sie der Arbeitgeberin bekannt waren), insbesondere ob gesundheitliche Gründe

ursächlich waren, sowie zum Lohn unter Ausklammerung von krankheitsbedingten

Lohneinbussen (vgl. E. 3.2 hiervor) zu machen haben. Schliesslich wird die

Beschwerdegegnerin Erkundigungen beim behandelnden Psychiater, Dr. med. O____,

und der behandelnden Psychotherapeutin, MSc N____, hinsichtlich des

Beschwerdebildes vor Aufnahme der Therapie Anfang 2024 und eines allfälligen

Zusammenhangs mit der Arbeitsunfähigkeit von 2019/2020 zu tätigen haben. Anhand

dieser Abklärungsergebnisse wird die Beschwerdegegnerin zu bestimmen haben, ob

das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen gemäss

Art. 23 Abs. 1 IVG aufgrund des 80%-Pensums aus dem Jahr 2019 (vgl.

Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2017/2. März 2017 [Beschwerdebeilage];

nach Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus dieser Tätigkeit

direkt vor der Eingliederung) oder des reduzierten Pensums aus dem Jahr 2023 zu

bestimmen ist.

5.

5.1.

Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang

gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu

Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sind keine ausserordentlichen Kosten

angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: