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Entscheid

IV.2025.62

Beschwerdeabweisung

5. August 2025Deutsch24 min

die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der D____ hospitalisiert,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Marco Biaggi,

Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.62

Verfügung vom 5. Mai 2025

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011

als RAD-Ärztin für die IV-Stelle B____ tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei

einem Sturz aus ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____,

IV-Akte 6, S. 12; vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die

Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen

in beiden Armen und entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte

6, S. 12). In der Folge führte sie eine konservative Behandlung durch.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014

in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die

Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen

IK-Kontoauszug ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war

die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der D____ hospitalisiert,

wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom 13.10.2014,

IV-Akte 23).

Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die

Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei E____ (Mitteilungen, IV-Akten

49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis

30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der Hausarztpraxis ihres Ehemannes zu

(Mitteilungen, IV-Akten 78, 82 und 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD zum

Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die

Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis

ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte

daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017

Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die

Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S.

17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch

geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und

hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater

Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.

Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin

weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation

ab und stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte

126). Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im

Januar 2019 durch das F____ polydisziplinär (Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde am 5. April 2019

erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung (IV-Akte 164).

In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige der Beschwerdeführerin

vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente

zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu

verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten

173 und 175).

Der RAD-Psychiater setzte sich mit den Einwänden der

Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten

als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches

Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine

IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD Basel, dem RAD-Psychiater, der Teamleiterin

Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei wurde u.a. entschieden,

dass der RAD gezielte Rückfragen an das ZMB zu formulieren habe. In der Folge

tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage

an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____

beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater am 24.

Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die

Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer

damals beabsichtigten Tätigkeit als [...]chirurgin (IV-Akte 188). Die

Beschwerdeführerin liess sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 vernehmen

und sandte der Beschwerdegegnerin verschiedene Einsatzverträge zu (IV-Akte

193). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am

Vorbescheid fest (IV-Akte 197).

Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Beschwerde

hiess die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 25.

Oktober 2022 gut und hob die Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf (Verfahren

IV.2022.8; IV-Akte 225). Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole sowie

erwerbliche Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide (a.a.O.).

In der Folge empfahl der RAD ein polydisziplinäres Gutachten in

den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (Stellungnahme

vom 8.2.2023, IV-Akte 229). Am 30. Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 243). Das Gutachten der durch Zufallsprinzip ermittelten G____ wurde

am 7. November 2023 erstattet (IV-Akte 244). Hierzu äusserte sich der RAD und

formulierte Rückfragen (IV-Akte 252), wozu der Rechtsvertreter und der Ehemann

Stellung nahmen (E-Mail Dr. Biaggi vom 4.3.2024, IV-Akte 255 und Schreiben des

Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255, S. 3 f.). In der

Folge tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. März 2024 Rückfragen (IV-Akte

256). Der psychiatrische Teilgutachter beantwortete diese mit Stellungnahme vom

20. März 2024 (IV-Akte 257). Anschliessend äusserte sich der RAD am 18. April

2024 (IV-Akte 261) und verfasste am 7. Mai 2024 eine Aktennotiz (IV-Akte 267).

Am 18. Juni 2024 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

betreffend einen Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 ein

(vgl. IV-Akte 271).

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin verfasste am 28. Juni

2024 eine Stellungnahme (IV-Akte 273). Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin

Akteneinsicht bei der H____ betreffend die beiden Unfälle der

Beschwerdeführerin am 9. August 2023 und 18. Februar 2024 (IV-Akte 274). In der

Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

16. September 2024 mit, dass sie beabsichtige, ihr vom 1. Juli 2015 eine ganze

Rente zuzusprechen, wobei ab März 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe

(IV-Akte 277). Zur Begründung brachte sie vor, dass dem individuellen Konto

entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 eine

Tätigkeit aufgenommen habe und dabei einen Monatslohn von CHF 14'300.00 erzielt

habe (IV-Akte 277, S. 3). Ab Januar 2017 bis Dezember 2023 habe sie jeweils nachweislich

ein Einkommen zwischen CHF 160'800.00 und CHF 176'999.00 erzielt. Vor diesem

Hintergrund bestehe unabhängig von einer gesundheitlichen Einschränkung keine

Erwerbseinbusse (mehr) (a.a.O.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch

ihren Rechtsvertreter am 15. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 281). Mit E-Mail vom

27. November 2024 meldete sich die Taggeldversicherung I____ bei der

Beschwerdegegnerin (IV-Akte 288). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung

vom 5. Mai 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 293, S. 3 ff.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 5. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente mindestens ab Januar 2024 zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei

der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Ge-richtsgutachten

abzuklären.

3.

Subeventualiter

sei die Angelegenheit an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.

Juni 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 2. Juli 2025 wird an den in der Beschwerde

gestellten Begehren festgehalten, unter o/e Kostenfolge.

III.

Am 28. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Grund für die

Leistungsablehnung liege im rentenausschliessenden Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe unabhängig

von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine

Invalidenrente (Beschwerdeantwort, Rz. 1.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin

habe zu Unrecht nicht auf (die ihrer Ansicht nach beweiskräftige) Beurteilung

durch die G____ abgestellt (Beschwerde, Rz. 9). Zudem beanstandet sie den von

der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Beschwerde, Rz. 14).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (IV-Akte 293, S. 3 ff.) zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.

b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr

gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden

medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere

medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

3.4.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für

die Be-stimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali-deneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Valideneinkommen).

3.6

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die

Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Ein-spracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt,

sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die

im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten

veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung des Leistungsanspruchs der

Beschwerdeführerin mit einem rentenausschliessenden Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin begründet. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe

unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein

Rentenanspruch (IV-Akte 293).

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Valideneinkommen sei

gemäss IK-Auszug mit durchschnittlich CHF 169'800.00 festzulegen (Beschwerde,

Rz. 14). Selbst wenn nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das

Gutachten der G____ auszugehen wäre, wäre aus rein somatischen Gründen die

Tätigkeit als operative [...]chirurgin, mit welcher die Beschwerdeführerin in

eigener Praxis ein deutlich höheres und steigendes Einkommen hätte erzielen

können, nicht mehr möglich und das Invalideneinkommen wäre aufgrund der

Tabellenlöhne festzulegen. Es ergäbe sich bereits aufgrund dieses

Erwerbsvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Beschwerde, Rz. 14

am Ende). Diesen Ausführungen kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht

gefolgt werden.

4.3

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als RAD

Ärztin bei der IV-Stelle im B____ tätig gewesen ist. Ohne Gesundheitsschaden

hätte sie dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, weshalb

auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen und von einem

Valideneinkommen von CHF 151'167.00 (für 2015) auszugehen ist, wie dies in der

angefochtenen Verfügung vermerkt wurde (IV-Akte 293, S. 6). Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach sich diese bereits vor dem Unfall 2014 als [...]chirurgin

selbstständig gemacht habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt

sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Selbstständigkeit erst

nach dem Unfall aufgenommen hat. Deshalb ist das nach dem Unfall erzielte Einkommen

als Invalideneinkommen und nicht als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Dass

die Beschwerdeführerin vor (und/oder nach) dem Unfall je ein Einkommen von nur

annähernd CHF 697'000.00 habe generieren können, wird vorliegend nicht

ausreichend belegt und ergibt sich aus den vorhanden Unterlagen nicht. Insoweit

die Beschwerdeführerin auf die BASS-Studie verweist, kann darauf gemäss

Bundesgericht nicht abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 9). Des Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die

Beschwerdeführerin als selbstständige Ärztin und nicht als angestellte

RAD-Ärztin tätig wäre, der nach der LSE ermittelte Lohn CHF 159'965.40 betragen

und damit nur unwesentlich weniger betragen würde, als der in der Verfügung

angenommene Lohn als RAD-Ärztin (IV-Akte 273 Ziff. 3).

4.4

Bei der Frage nach der Höhe des Invalideneinkommens muss vorliegend

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von einer

möglichen gesundheitlichen Einschränkung - aufgrund ihrer Beteiligung an

mehreren Firmen (einer Holding) und ihrer mehreren Anstellungen in

verschiedenen Arztpraxen - ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen

vermag. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.5

Wie sich aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergibt, erzielte

diese im Jahr 2023 und damit während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ein

Einkommen von CHF 169'800.00 (IV-Akte 260, S. 3). Dabei handelt es sich um das Invalideneinkommen,

da die Beschwerdeführerin dieses Einkommen nachweislich nach Eintritt des angeblichen

Gesundheitsschadens resp. des Unfalles 2014 erzielt hat. Dieses Einkommen ist

auch in den Vorjahren 2022, 2021 und 2020 in etwa gleicher Höhe ausgewiesen,

wobei früher noch der grössere Anteil in der [...]praxis des Ehemannes erzielt

worden ist. Der IK-Auszug weist ausserdem für das Jahr 2024 ein Einkommen von

CHF 157'301.00 auf (IV-Akte 301, S. 3). Dieses wurde im Umfang von CHF 65’934.00

in der [...]praxis in J____ und im Betrage von CHF 91'367.00 in der Praxis in K____

erwirtschaftet (a.a.O.). Da auf dem genannten Einkommen die entsprechenden

Sozialabgaben entrichtet wurden, ist dieses (entgegen den Vorbringen in Replik

Rz. 5) auch nicht als Soziallohn zu berücksichtigen (vgl. bereits die

Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 273 Ziff. 3.2.

mit Verweis auf KSIR Rz. 07/23). Damit ist dieses Einkommen in der Summe höher

als das Einkommen damals als Ärztin beim RAD im B____ erzielt wurde. Weitere

Angaben in den Akten weisen auf einen Verdienst in ähnlicher Höhe hin. So wurde

gegenüber der Taggeldversicherung Helsana für ein 100% Pensum ein versicherter

Verdienst von CHF 192'000.00 resp. CHF 16'000.00 monatlich angegeben (IV-Akte

274, S. 30 und S. 38 und IV-Akte 302). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber

der Polizei im Zusammenhang mit einem Autounfall deklariert, als Ärztin in J____

und K____ zu arbeiten und dabei ein Einkommen von CHF 180’000.00 zu erzielen (IV-Akte

271, S. 22).

4.6

Anlässlich der Hauptverhandlung des ersten Verfahrens, welche am 25.

Oktober 2022 stattgefunden hat, hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll

gegeben, sie plane ihre Praxis in K____ per Ende 2022 aufzugeben (IV-Akte 250,

S. 5). Allerdings ist die Praxis weiterhin im Handelsregister eingetragen und

die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2023 und 2024 damit ein Einkommen

erzielt, wie die IK-Auszüge ausweisen (IV-Akten 260 und 301). Darüber hinaus

ergibt sich aus dem Handelsregister, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin

für zwei weitere Arztpraxen eingetragen ist (IV-Akten 251, 264 und 265).

4.7

Auch wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis in K____

keine [...]chirurgischen Leistungen im engeren Sinne erbringt, ermöglicht ihr

die Tätigkeit dort mit der Praxis einen Gewinn von rund CHF 80'000 resp. 90'000

zu generieren. Vor diesem Hintergrund wäre vorstellbar, dass die

Beschwerdeführerin die genannten Einkommen als Versicherungsmedizinerin mit

Gutachten oder sonstigen medizinischen Stellungnahmen erwirtschaftet, zumal sie

bereits vor dem Unfall als RAD-Ärztin und damit nicht als Operateurin tätig gewesen

ist.

4.8

Nach dem Gesagten resultiert ab März 2017 bei einem Valideneinkommen

von CHF 151’167.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 160'800.00 ein IV-Grad

von 0%. Das gilt im Übrigen natürlich auch, wenn für beide Einkommen auf die

LSE-Tabelle abgestellt wird, da in diesem Fall das Valideneinkommen dem lnvalideneinkommen

entspricht, was ebenfalls einen IV-Grad von 0% ergibt. Daraus ergibt sich ohne

Weiteres, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden offensichtlich

nicht erwerblich ausgewirkt hat.

4.9

Abschliessend sei vermerkt, das selbst wenn die Beschwerdeführerin

in den drei Arztpraxen (zwei Aktiengesellschaften, wo die Beschwerdeführerin

als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu Zweien zeichnungsberechtigt

ist, IV-Akten 264 und 265) sowie eine GmbH in K____, wobei die

Beschwerdeführerin dort als geschäftsführende Gesellschafterin mit

Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, IV-Akte 251) keinerlei

Arbeitsleistungen geleistet hätte, haben diese Praxen offensichtlich genug

Gewinn abgeworfen, um der Beschwerdeführerin einen rentenausschliessendes

Einkommen zu ermöglichen, der ihr zuzurechnen ist. Für die Beurteilung des

sozialversicherungsrechtlichen Status ist nämlich nicht die zivilrechtliche,

sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen

wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann,

und damit als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat,

ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der

Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil 9C_453/2014

vom 17. Februar 2015 E. 4.1). Dies ist Vorliegend bei den AG’s und der GmbH der

Fall, sodass auch die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der

Gesellschaft anzurechnen sind (8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E 4.3). Denn

dass erwirtschaftete Gewinne zur Hauptsache der Arbeit von Angestellten

zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts

daran, dass dieser der AG/der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden

zuzurechnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.

Juli 2018 E. 7.1.). Auch liegt es in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber,

der das unternehmerische Risiko trägt, von einem allfälligen, aus der Arbeit

seiner Angestellten resultierenden Gewinns profitiert, worauf die

Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 1.5 mit Hinweis

auf vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E

4.4.1

m.H.).

5.

5.1

Bei der vorstehend ausgeführten erwerblichen Ausgangslage ist

(entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Beschwerde, Rz. 13) nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unterlassen und

eine Verfügung erlassen hat. Entsprechend erübrigt sich vorliegend auch die

Einholung des beantragten Gerichtgutachtens.

5.2

Trotz der in der Verfügung genannten Begründung bringt die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde zahlreiche Einwände medizinischer Art vor,

auf welche nachfolgend einzugehen ist.

5.3

Dabei ist vorgängig darauf hinzuweisen, dass die als fehlend

monierte Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 28. Juni 2024 als IV-Akte 273,

nach den Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft datierend vom 19. Juni

2024.

(IV-Akte 271) zu finden sind. Da die vollständigen Akten der

Beschwerdeführerin ohnehin nochmals zugestellt worden sind, konnte sie dazu im

Rahmen der Replik Stellung nehmen.

5.4

Die Beschwerdeführerin hält fest, dass das Gutachten der G____ die

Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle und ihm damit volle

Beweiskraft zukomme (Beschwerde, Rz. 9). Insbesondere habe auch der RAD nach

Eingang der Rückmeldungen der G____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

mehr in Zweifel gezogen (a.a.O.). Seine einzigen Zweifel hätten sich noch auf

die bislang stattgehabte Behandlung bei Dr. L____ bezogen, den man leider nicht

mehr habe fragen können. Solange keine Therapie stattgefunden habe, was der

Fall sei, sei keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Die

Beschwerdebeklagte hätte eine ganze Invalidenrente zusprechen und ggf. eine

Schadenminderungsauflage erteilen müssen. Die Verfügung sei somit aufzuheben

und der Beschwerdeführerin direkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen

(a.a.O.).

5.5

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin habe

durch aktenwidrige Nachfragen an die G____ versucht, deren Schlussfolgerungen

zu ändern (Beschwerde, Rz. 11). Die entsprechende Kritik des Unterzeichneten

vom 21. Februar 2024 sei der G____ nicht mitgeteilt worden. Die G____ habe am

20.

März 2024 der Beschwerdegegnerin in Unkenntnis der Ausführungen des

Unterzeichneten ihre Antworten zugeschickt. Sie habe darin festgehalten, dass

es aus gutachterlicher Sicht undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine

eigenständige [...]chirurgische Praxis führe und aufgebaut habe. Dies sei am

ehesten durch deren Ehemann abgewickelt worden. Genau so war es und sei durch

den Ehemann auch ausdrücklich so bestätigt worden. Der Aufbau der Praxis in K____

sei ein Versuch gewesen, für die Beschwerdeführerin einen Ort zu schaffen, an

dem sie sich wohl fühle, in der ihr naheliegenden Sprache Französisch

kommunizieren könne und wurde die Hoffnung gehegt worden, dass sie dadurch

wieder arbeiten könnte. Dem sei aber nicht so gewesen. Die Gutachter hätten in

einer seltenen Deutlichkeit bestätigt, dass es aus gesundheitlichen Gründen

undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine Praxis führe und als [...]chirurgin

arbeite. Letzteres sei übrigens schon aus somatischen Gründen ausgeschlossen.

Nicht untypisch für eine leistungsorientierte Person wie die Beschwerdeführerin

dürfte sein, dass sie selber Mühe habe, dies zu akzeptieren (a.a.O.).

5.6

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 12) hat

die G____ die Vorgaben des Gerichts nicht umgesetzt. Im Urteil vom 25. Oktober

2022.

war festgestellt worden, dass anhand des damaligen Gutachtens der ZMB vom

5.

April 2019 resp. der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 keine Einschätzung

der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden könne (Erwägung 5.3). Weiter wurde

explizit darauf hingewiesen, dass bei der Befragung verschiedene Bereiche

unklar geblieben seien (z.B. die Frage nach Freizeitaktivitäten etc.).

Insbesondere hätte von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden

können, ob die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis

des Ehemannes tatsächlich einsetzen könne ("Ob sie jedoch tatsächlich als

Ärztin tätig ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den

Akten nicht ersichtlich", vgl. Erwägung 5.4.2.). Schliesslich wurde auch

vermerkt, dass in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der

Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich

Verflechtungen bestanden haben (vgl. Erwägung 5.4.3.). Daraus ergibt sich

klarerweise, dass die Abklärung der erwerblichen Situation nicht alleine der

Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin in der Replik, Ziff. 5

vorbringen lässt, sondern von den Gutachtern zu erheben gewesen wäre, worin die

derzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit besteht und wie sich der Arbeitsalltag

gestaltet.

5.7

Auch im nunmehr vorliegenden Gutachten der G____ fehlt es an einer

sorgfältigen beruflichen Anamnese sowie an Ausführungen zum beruflichen Alltag

der Beschwerdeführerin, wie sie für ein beweiskräftiges Gutachten

rechtsprechungsgemäss erforderlich sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.1.). Vorliegend

haben die Gutachter die konkreten Umstände der Arbeitstätigkeit nicht erfahren,

weil weder die Beschwerdeführerin noch die Gutachter diese Thematik

angesprochen haben. (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). So wird der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin selbst ihre eigene Praxis in K____ führt im Gutachten nicht

ausreichend thematisiert. Entsprechend unverständlich ist, wie es der

Versicherten seit Jahren mit ihren angeblich schweren kognitiven

Einschränkungen möglich sein soll, mehrmals pro Woche mit dem Auto nach K____

und wieder zurückzufahren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das zweite

Gutachten wie bereits das erste Gutachten nicht erklärt, in welchem Umfang und

in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin für ihre eigene Praxis und

jene ihres Ehemannes arbeitet. Diese Frage ist jedoch entscheid, da die

Beschwerdeführerin gleichzeitig behauptet, sie könne gar nicht arbeiten.

5.8

Ferner konnten die Gutachter auch die berechtigten Rückfragen des

RAD nicht nachvollziehbar beantworten. So hat der RAD berechtigterweise die

Frage aufgeworfen, wie bei einer seit 2014 gutachterlich festgestellten

erheblichen psychiatrischen Erkrankung eine neue Aufgleisung einer

eigenständigen Praxis als [...]chirurgin in K____ möglich gewesen sei. Offensichtlich

gehe der gesamte Komplex der selbständigen Tätigkeit in der Anamnese der

Versicherten fehl (IV-Akte 252, S. 2). Hierzu gab der Ehemann später in einem

Schreiben an den Rechtsvertreter an, dass die Praxis in K____ von ihm aufgebaut

worden sei, da er aufgrund seines Ausbildungs-und Berufsweges dazu die

Kompetenz habe (Schreiben des Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024,

IV-Akte 255, S. 3). Die Idee dahinter sei gewesen, dass seine Frau in gewohnter

kultureller Umgebung - sie habe rund 10 Jahre in M____ praktiziert - eine

bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit finde, da sich ihr Zustand durch die

Arbeit in J____ eher verschlechterte als verbesserte, aber ihr die Arbeit mit

Patienten doch auch Spass gemacht habe (a.a.O.). Die sog. Praxis in K____

bestehe aus einem Zimmer. Der Umsatz werde u.a. z.B. durch Fixkosten wie Miete

deutlich relativiert. Zudem profitiere die Praxis von der Infrastruktur in J____

und N____ (a.a.O.). Insgesamt sei derselbe Lohn wie als RAD-Ärztin, den die O____

seiner Ehefrau ausbezahle nur durch Querfinanzierung durch ihn als Ehemann

möglich (a.a.O., IV-Akte 255, S. 4). Die Ausführungen von Kollege P____ seine

zudem insofern nicht nachvollziehbar, da Frau Dr. A____ mit rund 10-jähriger [...]chirurgischer

Tätigkeit an der [...]klinik M____ zu einer der renommierteren [...]chirurginnen

in [...] gehöre und bei guter Gesundheit eigentlich einen massiv höheren

Praxisumsatz machen sollte (a.a.O.). Hierzu ist festzustellen, dass die

Ausführungen des Ehemannes, wonach er die Praxis in K____ aufgebaut habe,

vorliegend nicht nachvollzogen werden kann. Nicht nur fehlt dem Ehemann der

Beschwerdeführerin hierfür fachliche Qualifikation als [...]chirurg, sondern wohl

auch die Zeit, da er bereits zwei Praxen in der Region betreibt.

5.9

Weiter führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er seit

Eintritt seiner Ehefrau in die Praxis in J____ seinen Lohn halbiert habe, um

die Tätigkeit seiner Ehefrau in J____ ab 12/2016 finanzieren zu können und eine

Wiedereingliederung zu ermöglichen; rein unternehmerisch hätte er wohl diese

Patienten auch noch selbst behandeln können (vgl. Schreiben Ehemann an

Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255). Auch diese Schlussfolgerung ist

vorliegend nicht nachvollziehbar und vermag die fehlende berufliche Anamnese im

Gutachten der G____ ohnehin nicht zu ersetzen.

5.10

Im Ergebnis erweist sich das Gutachten der G____ aufgrund der

fehlenden Ausführungen zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin als

unvollständig und insgesamt nicht schlüssig, weshalb es nicht beweiskräftig ist

und darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Schlussfolgerung ändert

nichts, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, bereits die somatischen

Leiden würden für sich allein genommen die Tätigkeit als Neurochirurgin unmöglich

machen (Rz. 12), da auch dieser Einwand die offenen Fragen und Widersprüche

nicht zu klären vermag.

6.

6.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: