IV.2025.62
Beschwerdeabweisung
5. August 2025Deutsch24 min
die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der D____ hospitalisiert,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.62
Verfügung vom 5. Mai 2025
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011
als RAD-Ärztin für die IV-Stelle B____ tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei
einem Sturz aus ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____,
IV-Akte 6, S. 12; vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die
Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen
in beiden Armen und entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte
6, S. 12). In der Folge führte sie eine konservative Behandlung durch.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014
in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die
Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen
IK-Kontoauszug ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war
die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der D____ hospitalisiert,
wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom 13.10.2014,
IV-Akte 23).
Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die
Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei E____ (Mitteilungen, IV-Akten
49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis
30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der Hausarztpraxis ihres Ehemannes zu
(Mitteilungen, IV-Akten 78, 82 und 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD zum
Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die
Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis
ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte
daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017
Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die
Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S.
17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch
geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und
hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater
Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin
weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation
ab und stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte
126). Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im
Januar 2019 durch das F____ polydisziplinär (Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde am 5. April 2019
erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung (IV-Akte 164).
In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige der Beschwerdeführerin
vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente
zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu
verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten
173 und 175).
Der RAD-Psychiater setzte sich mit den Einwänden der
Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten
als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches
Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine
IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD Basel, dem RAD-Psychiater, der Teamleiterin
Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei wurde u.a. entschieden,
dass der RAD gezielte Rückfragen an das ZMB zu formulieren habe. In der Folge
tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage
an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____
beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater am 24.
Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer
damals beabsichtigten Tätigkeit als [...]chirurgin (IV-Akte 188). Die
Beschwerdeführerin liess sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 vernehmen
und sandte der Beschwerdegegnerin verschiedene Einsatzverträge zu (IV-Akte
193). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am
Vorbescheid fest (IV-Akte 197).
Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Beschwerde
hiess die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 25.
Oktober 2022 gut und hob die Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf (Verfahren
IV.2022.8; IV-Akte 225). Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole sowie
erwerbliche Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide (a.a.O.).
In der Folge empfahl der RAD ein polydisziplinäres Gutachten in
den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (Stellungnahme
vom 8.2.2023, IV-Akte 229). Am 30. Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 243). Das Gutachten der durch Zufallsprinzip ermittelten G____ wurde
am 7. November 2023 erstattet (IV-Akte 244). Hierzu äusserte sich der RAD und
formulierte Rückfragen (IV-Akte 252), wozu der Rechtsvertreter und der Ehemann
Stellung nahmen (E-Mail Dr. Biaggi vom 4.3.2024, IV-Akte 255 und Schreiben des
Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255, S. 3 f.). In der
Folge tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. März 2024 Rückfragen (IV-Akte
256). Der psychiatrische Teilgutachter beantwortete diese mit Stellungnahme vom
20. März 2024 (IV-Akte 257). Anschliessend äusserte sich der RAD am 18. April
2024 (IV-Akte 261) und verfasste am 7. Mai 2024 eine Aktennotiz (IV-Akte 267).
Am 18. Juni 2024 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
betreffend einen Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 ein
(vgl. IV-Akte 271).
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin verfasste am 28. Juni
2024 eine Stellungnahme (IV-Akte 273). Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin
Akteneinsicht bei der H____ betreffend die beiden Unfälle der
Beschwerdeführerin am 9. August 2023 und 18. Februar 2024 (IV-Akte 274). In der
Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
16. September 2024 mit, dass sie beabsichtige, ihr vom 1. Juli 2015 eine ganze
Rente zuzusprechen, wobei ab März 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe
(IV-Akte 277). Zur Begründung brachte sie vor, dass dem individuellen Konto
entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 eine
Tätigkeit aufgenommen habe und dabei einen Monatslohn von CHF 14'300.00 erzielt
habe (IV-Akte 277, S. 3). Ab Januar 2017 bis Dezember 2023 habe sie jeweils nachweislich
ein Einkommen zwischen CHF 160'800.00 und CHF 176'999.00 erzielt. Vor diesem
Hintergrund bestehe unabhängig von einer gesundheitlichen Einschränkung keine
Erwerbseinbusse (mehr) (a.a.O.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter am 15. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 281). Mit E-Mail vom
27. November 2024 meldete sich die Taggeldversicherung I____ bei der
Beschwerdegegnerin (IV-Akte 288). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung
vom 5. Mai 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 293, S. 3 ff.).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 5. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente mindestens ab Januar 2024 zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei
der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Ge-richtsgutachten
abzuklären.
3.
Subeventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.
Juni 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 2. Juli 2025 wird an den in der Beschwerde
gestellten Begehren festgehalten, unter o/e Kostenfolge.
III.
Am 28. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Grund für die
Leistungsablehnung liege im rentenausschliessenden Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe unabhängig
von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine
Invalidenrente (Beschwerdeantwort, Rz. 1.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht nicht auf (die ihrer Ansicht nach beweiskräftige) Beurteilung
durch die G____ abgestellt (Beschwerde, Rz. 9). Zudem beanstandet sie den von
der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Beschwerde, Rz. 14).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (IV-Akte 293, S. 3 ff.) zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr
gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden
medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere
medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).
3.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4
3.4.1
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für
die Be-stimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali-deneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen).
3.6
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen-
und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Ein-spracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt,
sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die
im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten
veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung des Leistungsanspruchs der
Beschwerdeführerin mit einem rentenausschliessenden Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin begründet. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe
unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein
Rentenanspruch (IV-Akte 293).
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Valideneinkommen sei
gemäss IK-Auszug mit durchschnittlich CHF 169'800.00 festzulegen (Beschwerde,
Rz. 14). Selbst wenn nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das
Gutachten der G____ auszugehen wäre, wäre aus rein somatischen Gründen die
Tätigkeit als operative [...]chirurgin, mit welcher die Beschwerdeführerin in
eigener Praxis ein deutlich höheres und steigendes Einkommen hätte erzielen
können, nicht mehr möglich und das Invalideneinkommen wäre aufgrund der
Tabellenlöhne festzulegen. Es ergäbe sich bereits aufgrund dieses
Erwerbsvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Beschwerde, Rz. 14
am Ende). Diesen Ausführungen kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht
gefolgt werden.
4.3
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als RAD
Ärztin bei der IV-Stelle im B____ tätig gewesen ist. Ohne Gesundheitsschaden
hätte sie dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, weshalb
auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen und von einem
Valideneinkommen von CHF 151'167.00 (für 2015) auszugehen ist, wie dies in der
angefochtenen Verfügung vermerkt wurde (IV-Akte 293, S. 6). Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sich diese bereits vor dem Unfall 2014 als [...]chirurgin
selbstständig gemacht habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt
sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Selbstständigkeit erst
nach dem Unfall aufgenommen hat. Deshalb ist das nach dem Unfall erzielte Einkommen
als Invalideneinkommen und nicht als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Dass
die Beschwerdeführerin vor (und/oder nach) dem Unfall je ein Einkommen von nur
annähernd CHF 697'000.00 habe generieren können, wird vorliegend nicht
ausreichend belegt und ergibt sich aus den vorhanden Unterlagen nicht. Insoweit
die Beschwerdeführerin auf die BASS-Studie verweist, kann darauf gemäss
Bundesgericht nicht abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 9). Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die
Beschwerdeführerin als selbstständige Ärztin und nicht als angestellte
RAD-Ärztin tätig wäre, der nach der LSE ermittelte Lohn CHF 159'965.40 betragen
und damit nur unwesentlich weniger betragen würde, als der in der Verfügung
angenommene Lohn als RAD-Ärztin (IV-Akte 273 Ziff. 3).
4.4
Bei der Frage nach der Höhe des Invalideneinkommens muss vorliegend
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von einer
möglichen gesundheitlichen Einschränkung - aufgrund ihrer Beteiligung an
mehreren Firmen (einer Holding) und ihrer mehreren Anstellungen in
verschiedenen Arztpraxen - ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.5
Wie sich aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergibt, erzielte
diese im Jahr 2023 und damit während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ein
Einkommen von CHF 169'800.00 (IV-Akte 260, S. 3). Dabei handelt es sich um das Invalideneinkommen,
da die Beschwerdeführerin dieses Einkommen nachweislich nach Eintritt des angeblichen
Gesundheitsschadens resp. des Unfalles 2014 erzielt hat. Dieses Einkommen ist
auch in den Vorjahren 2022, 2021 und 2020 in etwa gleicher Höhe ausgewiesen,
wobei früher noch der grössere Anteil in der [...]praxis des Ehemannes erzielt
worden ist. Der IK-Auszug weist ausserdem für das Jahr 2024 ein Einkommen von
CHF 157'301.00 auf (IV-Akte 301, S. 3). Dieses wurde im Umfang von CHF 65’934.00
in der [...]praxis in J____ und im Betrage von CHF 91'367.00 in der Praxis in K____
erwirtschaftet (a.a.O.). Da auf dem genannten Einkommen die entsprechenden
Sozialabgaben entrichtet wurden, ist dieses (entgegen den Vorbringen in Replik
Rz. 5) auch nicht als Soziallohn zu berücksichtigen (vgl. bereits die
Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 273 Ziff. 3.2.
mit Verweis auf KSIR Rz. 07/23). Damit ist dieses Einkommen in der Summe höher
als das Einkommen damals als Ärztin beim RAD im B____ erzielt wurde. Weitere
Angaben in den Akten weisen auf einen Verdienst in ähnlicher Höhe hin. So wurde
gegenüber der Taggeldversicherung Helsana für ein 100% Pensum ein versicherter
Verdienst von CHF 192'000.00 resp. CHF 16'000.00 monatlich angegeben (IV-Akte
274, S. 30 und S. 38 und IV-Akte 302). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber
der Polizei im Zusammenhang mit einem Autounfall deklariert, als Ärztin in J____
und K____ zu arbeiten und dabei ein Einkommen von CHF 180’000.00 zu erzielen (IV-Akte
271, S. 22).
4.6
Anlässlich der Hauptverhandlung des ersten Verfahrens, welche am 25.
Oktober 2022 stattgefunden hat, hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, sie plane ihre Praxis in K____ per Ende 2022 aufzugeben (IV-Akte 250,
S. 5). Allerdings ist die Praxis weiterhin im Handelsregister eingetragen und
die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2023 und 2024 damit ein Einkommen
erzielt, wie die IK-Auszüge ausweisen (IV-Akten 260 und 301). Darüber hinaus
ergibt sich aus dem Handelsregister, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin
für zwei weitere Arztpraxen eingetragen ist (IV-Akten 251, 264 und 265).
4.7
Auch wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis in K____
keine [...]chirurgischen Leistungen im engeren Sinne erbringt, ermöglicht ihr
die Tätigkeit dort mit der Praxis einen Gewinn von rund CHF 80'000 resp. 90'000
zu generieren. Vor diesem Hintergrund wäre vorstellbar, dass die
Beschwerdeführerin die genannten Einkommen als Versicherungsmedizinerin mit
Gutachten oder sonstigen medizinischen Stellungnahmen erwirtschaftet, zumal sie
bereits vor dem Unfall als RAD-Ärztin und damit nicht als Operateurin tätig gewesen
ist.
4.8
Nach dem Gesagten resultiert ab März 2017 bei einem Valideneinkommen
von CHF 151’167.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 160'800.00 ein IV-Grad
von 0%. Das gilt im Übrigen natürlich auch, wenn für beide Einkommen auf die
LSE-Tabelle abgestellt wird, da in diesem Fall das Valideneinkommen dem lnvalideneinkommen
entspricht, was ebenfalls einen IV-Grad von 0% ergibt. Daraus ergibt sich ohne
Weiteres, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden offensichtlich
nicht erwerblich ausgewirkt hat.
4.9
Abschliessend sei vermerkt, das selbst wenn die Beschwerdeführerin
in den drei Arztpraxen (zwei Aktiengesellschaften, wo die Beschwerdeführerin
als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu Zweien zeichnungsberechtigt
ist, IV-Akten 264 und 265) sowie eine GmbH in K____, wobei die
Beschwerdeführerin dort als geschäftsführende Gesellschafterin mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, IV-Akte 251) keinerlei
Arbeitsleistungen geleistet hätte, haben diese Praxen offensichtlich genug
Gewinn abgeworfen, um der Beschwerdeführerin einen rentenausschliessendes
Einkommen zu ermöglichen, der ihr zuzurechnen ist. Für die Beurteilung des
sozialversicherungsrechtlichen Status ist nämlich nicht die zivilrechtliche,
sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann,
und damit als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat,
ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der
Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil 9C_453/2014
vom 17. Februar 2015 E. 4.1). Dies ist Vorliegend bei den AG’s und der GmbH der
Fall, sodass auch die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der
Gesellschaft anzurechnen sind (8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E 4.3). Denn
dass erwirtschaftete Gewinne zur Hauptsache der Arbeit von Angestellten
zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts
daran, dass dieser der AG/der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden
zuzurechnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.
Juli 2018 E. 7.1.). Auch liegt es in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber,
der das unternehmerische Risiko trägt, von einem allfälligen, aus der Arbeit
seiner Angestellten resultierenden Gewinns profitiert, worauf die
Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 1.5 mit Hinweis
auf vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E
4.4.1
m.H.).
5.
5.1
Bei der vorstehend ausgeführten erwerblichen Ausgangslage ist
(entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Beschwerde, Rz. 13) nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unterlassen und
eine Verfügung erlassen hat. Entsprechend erübrigt sich vorliegend auch die
Einholung des beantragten Gerichtgutachtens.
5.2
Trotz der in der Verfügung genannten Begründung bringt die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde zahlreiche Einwände medizinischer Art vor,
auf welche nachfolgend einzugehen ist.
5.3
Dabei ist vorgängig darauf hinzuweisen, dass die als fehlend
monierte Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 28. Juni 2024 als IV-Akte 273,
nach den Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft datierend vom 19. Juni
2024.
(IV-Akte 271) zu finden sind. Da die vollständigen Akten der
Beschwerdeführerin ohnehin nochmals zugestellt worden sind, konnte sie dazu im
Rahmen der Replik Stellung nehmen.
5.4
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass das Gutachten der G____ die
Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle und ihm damit volle
Beweiskraft zukomme (Beschwerde, Rz. 9). Insbesondere habe auch der RAD nach
Eingang der Rückmeldungen der G____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
mehr in Zweifel gezogen (a.a.O.). Seine einzigen Zweifel hätten sich noch auf
die bislang stattgehabte Behandlung bei Dr. L____ bezogen, den man leider nicht
mehr habe fragen können. Solange keine Therapie stattgefunden habe, was der
Fall sei, sei keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Die
Beschwerdebeklagte hätte eine ganze Invalidenrente zusprechen und ggf. eine
Schadenminderungsauflage erteilen müssen. Die Verfügung sei somit aufzuheben
und der Beschwerdeführerin direkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
(a.a.O.).
5.5
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin habe
durch aktenwidrige Nachfragen an die G____ versucht, deren Schlussfolgerungen
zu ändern (Beschwerde, Rz. 11). Die entsprechende Kritik des Unterzeichneten
vom 21. Februar 2024 sei der G____ nicht mitgeteilt worden. Die G____ habe am
20.
März 2024 der Beschwerdegegnerin in Unkenntnis der Ausführungen des
Unterzeichneten ihre Antworten zugeschickt. Sie habe darin festgehalten, dass
es aus gutachterlicher Sicht undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine
eigenständige [...]chirurgische Praxis führe und aufgebaut habe. Dies sei am
ehesten durch deren Ehemann abgewickelt worden. Genau so war es und sei durch
den Ehemann auch ausdrücklich so bestätigt worden. Der Aufbau der Praxis in K____
sei ein Versuch gewesen, für die Beschwerdeführerin einen Ort zu schaffen, an
dem sie sich wohl fühle, in der ihr naheliegenden Sprache Französisch
kommunizieren könne und wurde die Hoffnung gehegt worden, dass sie dadurch
wieder arbeiten könnte. Dem sei aber nicht so gewesen. Die Gutachter hätten in
einer seltenen Deutlichkeit bestätigt, dass es aus gesundheitlichen Gründen
undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine Praxis führe und als [...]chirurgin
arbeite. Letzteres sei übrigens schon aus somatischen Gründen ausgeschlossen.
Nicht untypisch für eine leistungsorientierte Person wie die Beschwerdeführerin
dürfte sein, dass sie selber Mühe habe, dies zu akzeptieren (a.a.O.).
5.6
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 12) hat
die G____ die Vorgaben des Gerichts nicht umgesetzt. Im Urteil vom 25. Oktober
2022.
war festgestellt worden, dass anhand des damaligen Gutachtens der ZMB vom
5.
April 2019 resp. der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 keine Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden könne (Erwägung 5.3). Weiter wurde
explizit darauf hingewiesen, dass bei der Befragung verschiedene Bereiche
unklar geblieben seien (z.B. die Frage nach Freizeitaktivitäten etc.).
Insbesondere hätte von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden
können, ob die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis
des Ehemannes tatsächlich einsetzen könne ("Ob sie jedoch tatsächlich als
Ärztin tätig ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den
Akten nicht ersichtlich", vgl. Erwägung 5.4.2.). Schliesslich wurde auch
vermerkt, dass in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der
Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich
Verflechtungen bestanden haben (vgl. Erwägung 5.4.3.). Daraus ergibt sich
klarerweise, dass die Abklärung der erwerblichen Situation nicht alleine der
Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin in der Replik, Ziff. 5
vorbringen lässt, sondern von den Gutachtern zu erheben gewesen wäre, worin die
derzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit besteht und wie sich der Arbeitsalltag
gestaltet.
5.7
Auch im nunmehr vorliegenden Gutachten der G____ fehlt es an einer
sorgfältigen beruflichen Anamnese sowie an Ausführungen zum beruflichen Alltag
der Beschwerdeführerin, wie sie für ein beweiskräftiges Gutachten
rechtsprechungsgemäss erforderlich sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.1.). Vorliegend
haben die Gutachter die konkreten Umstände der Arbeitstätigkeit nicht erfahren,
weil weder die Beschwerdeführerin noch die Gutachter diese Thematik
angesprochen haben. (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). So wird der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin selbst ihre eigene Praxis in K____ führt im Gutachten nicht
ausreichend thematisiert. Entsprechend unverständlich ist, wie es der
Versicherten seit Jahren mit ihren angeblich schweren kognitiven
Einschränkungen möglich sein soll, mehrmals pro Woche mit dem Auto nach K____
und wieder zurückzufahren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das zweite
Gutachten wie bereits das erste Gutachten nicht erklärt, in welchem Umfang und
in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin für ihre eigene Praxis und
jene ihres Ehemannes arbeitet. Diese Frage ist jedoch entscheid, da die
Beschwerdeführerin gleichzeitig behauptet, sie könne gar nicht arbeiten.
5.8
Ferner konnten die Gutachter auch die berechtigten Rückfragen des
RAD nicht nachvollziehbar beantworten. So hat der RAD berechtigterweise die
Frage aufgeworfen, wie bei einer seit 2014 gutachterlich festgestellten
erheblichen psychiatrischen Erkrankung eine neue Aufgleisung einer
eigenständigen Praxis als [...]chirurgin in K____ möglich gewesen sei. Offensichtlich
gehe der gesamte Komplex der selbständigen Tätigkeit in der Anamnese der
Versicherten fehl (IV-Akte 252, S. 2). Hierzu gab der Ehemann später in einem
Schreiben an den Rechtsvertreter an, dass die Praxis in K____ von ihm aufgebaut
worden sei, da er aufgrund seines Ausbildungs-und Berufsweges dazu die
Kompetenz habe (Schreiben des Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024,
IV-Akte 255, S. 3). Die Idee dahinter sei gewesen, dass seine Frau in gewohnter
kultureller Umgebung - sie habe rund 10 Jahre in M____ praktiziert - eine
bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit finde, da sich ihr Zustand durch die
Arbeit in J____ eher verschlechterte als verbesserte, aber ihr die Arbeit mit
Patienten doch auch Spass gemacht habe (a.a.O.). Die sog. Praxis in K____
bestehe aus einem Zimmer. Der Umsatz werde u.a. z.B. durch Fixkosten wie Miete
deutlich relativiert. Zudem profitiere die Praxis von der Infrastruktur in J____
und N____ (a.a.O.). Insgesamt sei derselbe Lohn wie als RAD-Ärztin, den die O____
seiner Ehefrau ausbezahle nur durch Querfinanzierung durch ihn als Ehemann
möglich (a.a.O., IV-Akte 255, S. 4). Die Ausführungen von Kollege P____ seine
zudem insofern nicht nachvollziehbar, da Frau Dr. A____ mit rund 10-jähriger [...]chirurgischer
Tätigkeit an der [...]klinik M____ zu einer der renommierteren [...]chirurginnen
in [...] gehöre und bei guter Gesundheit eigentlich einen massiv höheren
Praxisumsatz machen sollte (a.a.O.). Hierzu ist festzustellen, dass die
Ausführungen des Ehemannes, wonach er die Praxis in K____ aufgebaut habe,
vorliegend nicht nachvollzogen werden kann. Nicht nur fehlt dem Ehemann der
Beschwerdeführerin hierfür fachliche Qualifikation als [...]chirurg, sondern wohl
auch die Zeit, da er bereits zwei Praxen in der Region betreibt.
5.9
Weiter führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er seit
Eintritt seiner Ehefrau in die Praxis in J____ seinen Lohn halbiert habe, um
die Tätigkeit seiner Ehefrau in J____ ab 12/2016 finanzieren zu können und eine
Wiedereingliederung zu ermöglichen; rein unternehmerisch hätte er wohl diese
Patienten auch noch selbst behandeln können (vgl. Schreiben Ehemann an
Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255). Auch diese Schlussfolgerung ist
vorliegend nicht nachvollziehbar und vermag die fehlende berufliche Anamnese im
Gutachten der G____ ohnehin nicht zu ersetzen.
5.10
Im Ergebnis erweist sich das Gutachten der G____ aufgrund der
fehlenden Ausführungen zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin als
unvollständig und insgesamt nicht schlüssig, weshalb es nicht beweiskräftig ist
und darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Schlussfolgerung ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, bereits die somatischen
Leiden würden für sich allein genommen die Tätigkeit als Neurochirurgin unmöglich
machen (Rz. 12), da auch dieser Einwand die offenen Fragen und Widersprüche
nicht zu klären vermag.
6.
6.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: