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Entscheid

IV.2025.64

IVG

25. März 2026Deutsch17 min

Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 25. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Alex Hediger,

Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.64

Verfügung vom 28. April 2025

Unverwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2014 aus ihrem

Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan

im Reinigungsdienst tätig war. Zuletzt war sie ab Juli 2020 bei der Firma «B____»

mit einem Vollzeitpensum zu einem Jahresgehalt von Fr. 54'273.-- angestellt

(vgl. Arbeitgeberauskunft vom 4. Mai 2024, IV-Akte 27).

Am 1. Oktober 2023 fiel die Beschwerdeführerin, als sie zuhause

etwas aus einem Schrank holen wollte, vom Stuhl. Dabei zog sie sich an den

oberen Extremitäten rechtsseitig Prellungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19.

Oktober 2023, IV-Akte 19.60). Am 10. Oktober 2023 rutschte die

Beschwerdeführerin zuhause in der Badewanne aus. Die medizinische

Erstversorgung fand auf der C____ statt (vgl. den Austrittsbericht vom 11.

Oktober 2023, IV-Akte 20 S. 10), wo keine Frakturen festgestellt werden

konnten. Bei persistierenden Beschwerden wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS

(IV-Akte 29.22) und am 10. November 2023 ein CT BWS (IV-Akte 20 S. 9) durchgeführt,

die Hinweise auf Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 ergaben. Die D____

als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. IV-Akte 19.59 und

gesamte IV-Akten 19, 29 und 32). Mit Schreiben vom 6. August 2024 (IV-Akte

32.6) stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen formlos wieder ein.

Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende

Februar 2024 aufgelöst worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Dezember

2023, IV-Akte 16 S. 2), meldete sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab sie «mehrere Wirbel gebrochen bei Sturz» an (vgl. IV-Akte

1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer

Art, zog die Akten der Unfallversicherung bei und unterbreitete das Dossier

ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. Stellungnahmen vom 22. August 2024, IV-Akte 34

und vom 13. Februar 2025, IV-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2025

(IV-Akte 46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie darin

aus, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. November 2024

eine volle Arbeitsfähigkeit. Vertreten durch das E____ liess sich die

Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte vor, es

liege bei ihr ab dem 1. November 2024 aus gesundheitlichen Gründen für jegliche

Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Schreiben vom 25. März 2024,

IV-Akte 48). Am 28. April 2025 erging eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 55).

Erwägungen

II.

Inzwischen vertreten durch den Advokaten Dr. Hediger erhebt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 28. April 2025 und ersucht um Aufhebung derselben sowie um Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2024.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um

Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung

und Einreichung weiterer Unterlagen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2025, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zum erneuten Entscheid

an sie zurückzuweisen.

Mit Replik vom 11. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an

ihrem Begehren auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde fest.

Gleichzeitig reicht sie einen Arztbericht der F____ vom 7. Juni 2025 ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. September 2025.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2025

bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Oktober 2025 findet eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich

dieser wird der Fall ausgestellt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur

Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Eingabe vom 21. November

2025.

zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vernehmen. Die Stellungnahme

der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Dezember 2025.

Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem

Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Gestützt auf die Beurteilungen des RAD (IV-Akten 34, 44) lehnt

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung sowohl einen Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf Rentenleistungen ab. Zur Begründung

führt sie aus, der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. November 2024

die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinschränkung

möglich. Auf dieser Ausgangslage bestehe auch kein weiterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

und der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführerin

sei aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule die bisherige Tätigkeit

anerkanntermassen nicht mehr möglich (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 8.).

Diesbezüglich sei die Aktenlage umfassend. Bezüglich der beschwerdeweise

vorgebrachten psychisch und gynäkologisch bedingten Einschränkungen bestehe

kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6.-7.). Hingegen habe

man im Rahmen der Rentenprüfung Überlegungen zur Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit infolge des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin

unterlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt daher, die Sache sei in

Gutheissung der Beschwerde für eine entsprechende Prüfung der Unverwertbarkeit

an sie zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 9.).

2.1.2

In ihrer Eingabe vom 21. November 2025 hält die

Beschwerdegegnerin an der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD fest.

Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen Sprachkenntnisse, sei es

jedoch eher unsicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit

ohne vorgängigen Sprachkurs verwerten könne. Eine Eingliederung würde einen

erheblichen Aufwand voraussetzen, bei unsicherem Erfolg. Es liege daher angesichts

des fortgeschrittenen Alters nahe, von einer Unverwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung

durch den RAD sei nicht haltbar. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre

Abklärungspflicht verletzt, indem sie den erwähnten psychisch bedingten

Beeinträchtigungen und den Folgen der Thymom-Entfernung nicht nachgegangen sei.

Sie stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe auch für Verweistätigkeiten

keine Arbeitsfähigkeit mehr und sollte doch eine solche angenommen werden, so

sei diese nicht mehr verwertbar.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die

Frage, ob mit Verfügung vom 28. April 2025 ein Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht verneint wurde.

3.

3.1

3.1.1

Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein

medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und

nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

Dispositiv

bedarf es demnach verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).

3.1.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.

3.2.1. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus

medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen

Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den

Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei

widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu

beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine

zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde

aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober

2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2.2. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD

können Versicherte bei Bedarf selbst ärztlich untersuchen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts

9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

3.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte

gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;

135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.2).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen zu würdigen.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin begab sich nach ihrem Badewannensturz

am 10. Oktober 2023 in die C____, wo ein Röntgen der Wirbelsäule zunächst keine

Hinweise auf akute Frakturen ergab. Sie wurde bei Diagnose diverser Kontusionen

durch nicht-synkopalen Sturz ohne Kopfanprall mit der Empfehlung zur Schonung

und bedarfsadaptierter Analgesie zur Schmerzlinderung nach Hause entlassen und

angehalten, sich bei fehlender Besserung wieder vorzustellen (vgl. IV-Akte 20

S. 10). Bei ausgeprägten Lumbalgien wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS und

am 10. November 2023 ein CT BWS durchgeführt, worauf Hinweise auf leichte

Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und BKW 12 zu sehen waren (vgl. IV-Akten

19.52, 20 S. 9). Ein im Auftrag des G____ am 18. Januar 2024 durchgeführtes MRT

BWS und LWS (IV-Akte 20 S. 13) zeigte nebst den bekannten

Deckplattenimpressionsfrakturen aktivierte Osteochondrosen BWK 6-9 und eine

regredient aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Die Beschwerdeführerin wurde bei

persistierenden Rückenbeschwerden weiter durch das G____ betreut (vgl. Bericht

Dr. med. H____ vom 8. Mai 2024, IV-Akte 32.27 und Berichte von Dr. med. I____

vom 20. August 2024, IV-Akte 38 S. 2 und vom 20. September 2024, IV-Akte 38 S.

4).

4.2.2. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____,

gab gegenüber der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit die traumatischen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und

12 an. Eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen, Osteoporose ED 2024 und

einen V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ED 2023 führte sie als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Bericht vom 3. Mai

2024, IV-Akte 20).

4.2.3. Mit Replik legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der

F____, Dr. med. K____, datierend vom 7. Juni 2025, ins Recht. Diesem lässt sich

entnehmen, dass im November 2024 ein Thymom entfernt werden musste und dass

eine hoch floride, weit fortgeschrittene Thyreoiditis bestehe, die sich jedoch

unter der eingeleiteten Substitutionstherapie rasch verbessern sollte.

4.2.4. Der RAD hat sich in seiner Beurteilung vom 22. August

2024 (IV-Akte 34) und in derjenigen vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 44) mit den

ärztlichen Berichten eingehend auseinandergesetzt und diese analysiert. Er hält

fest, die Deckplattenfrakturen im thorakolumbalen Übergang seien klinisch und

radiologisch konsolidiert. Dass die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin über

Rückenschmerzen klage, lasse sich mit der Aktivierung der Osteochondrose im

thorakalen Bereich sowie in Höhe von L4/5 erklären. Dementsprechend formuliert

der RAD ein Zumutbarkeitsprofil, das den dokumentierten

Belastbarkeitseinschränkungen im Bereich der lumbalen und thorakalen

Achsenorgane Rechnung trägt und erachtet die Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als nicht mehr arbeitsfähig.

Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne ständiges Gehen und Stehen,

ohne überdurchschnittlich häufiges beidhändiges Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg mit kurzem Hebelarm, ohne überdurchschnittlich häufiges Arbeiten über

der Horizontalen mit beiden oberen Extremitäten, ohne repetitive Zwangshaltung

des Achsenorgans, ohne maximale Endrotation sowie Inklination und Reklination

sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Böden erachtet der

RAD ab November 2024 ganztägig ohne Leistungseinschränkung als zumutbar.

4.3.

Die Einschätzung der Zumutbarkeit durch den RAD basiert auf der

Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Sie erscheint plausibel und

nachvollziehbar und trägt den geklagten Rückenbeschwerden Rechnung. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der Zuverlässigkeit dieser

Beurteilung keine Zweifel zu wecken. Es finden sich keinerlei ärztliche

Aussagen, die für eine psychische begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sprechen würden. Weder die Thymom-Entfernung noch die Schilddrüsenproblematik

haben bei Durchführung der konsequenten Substitutionstherapie einen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit, ebensowenig wie der Uterus myomatosus und die

Ovarialzyste. Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend erhoben und es

besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen in medizinischer Sicht.

5.

5.1.

Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei steht in

Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin die Frage nach der Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit im Fokus.

5.2.

5.2.1. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit

in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen

erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155,

9C_644/2019 E. 4. 2).

5.2.2. Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird

doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen

und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten

Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände

des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens

und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es

an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E.

4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit

abzustellen. Relevant ist dabei das Alter, in welchem das

Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1963 geboren. Damit

gehört sie der Übergangsgeneration an und wird das AHV-Referenzalter mit 64

Jahren und neun Monaten erreichen. Dies wird im [...] 2027 der Fall sein, womit

ihr ab dem […] eine Rente der AHV zusteht (lit. a der Übergangsbestimmung zur

Änderung vom Dezember 2021 [AHV 21] und dazu vgl. das Kreisschreiben zum

Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV [KS-R AHV 21], Rz. 2005, sowie Art.

21 Abs. 2 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung SR

831.10] zum Rentenbeginn).

5.3.2. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist abzustellen auf den

Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit feststand. Vorliegend ist

demnach von der Perspektive auszugehen, wie sie sich bei der RAD-Beurteilung

vom Februar 2025 bot. Die Beschwerdeführerin wurde am [...] Jahre alt. Ihr

stand zum massgeblichen Zeitpunkt noch eine berufliche Aktivitätsdauer von zwei

Jahren und zehn Monaten bevor. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie an,

in ihrer Heimat eine vierjährige Ausbildung zur Bankangestellten mit Diplom

abgeschlossen zu haben. Ob sie in diesem Beruf gearbeitet hat, ist nicht

dokumentiert. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Ausbildung ihr in der

Schweiz keine beruflichen Perspektiven eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin

kaum über Deutschkenntnisse zu verfügen scheint (vgl. Abschlussbericht FI vom

21. Februar 2025, IV-Akte 45). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014

hat die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten im Reinigungsbereich

ausgeübt (vgl. IV-Akte 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme

vom 21. November 2025 zutreffend ausführt, würde eine alternative Arbeit als

Betriebsmitarbeiterin mit den genannten Einschränkungen zwar möglich sein, die

geringen Sprachkenntnisse würden die nötige Einarbeitung respektive die

Kommunikation deutlich erschweren. Eingliederungsbemühungen sind angesichts von

Alter und Bildungsstand und dadurch bedingt geringer Anpassungsfähigkeit nicht innert

nützlicher Frist erfolgversprechend. Die Umstände würden einen

durchschnittlichen Arbeitgeber wohl davon abhalten, die mit einer Beschäftigung

der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken einzugehen. Unter den konkreten

Umständen wäre die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt folglich realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Ihre

Restarbeitsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht mehr verwertbar (vgl. zu einer

vergleichbaren Konstellation: Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 und

5.1).

5.3.3. Infolge der obenstehenden Erwägungen hat die

Beschwerdeführerin bei fehlender Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit Anspruch

auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin ist seit

Oktober 2023 erheblich und dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Sie hat sich im Februar 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Ihr Rentenanspruch ist

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG per 1. Oktober 2024

entstanden.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 28. April 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten ist, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024

eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Verfahrensausgang der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin hat am 11. Dezember 2025 eine Honorarnote über Fr.

3'535.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 3'931.80 eingereicht.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen

mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung

dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach

oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist

in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und der Komplexität des

Sachverhalts von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen

die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 28. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2024 eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: