IV.2025.64
IVG
25. März 2026Deutsch17 min
Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom 25. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.64
Verfügung vom 28. April 2025
Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters bejaht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2014 aus ihrem
Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan
im Reinigungsdienst tätig war. Zuletzt war sie ab Juli 2020 bei der Firma «B____»
mit einem Vollzeitpensum zu einem Jahresgehalt von Fr. 54'273.-- angestellt
(vgl. Arbeitgeberauskunft vom 4. Mai 2024, IV-Akte 27).
Am 1. Oktober 2023 fiel die Beschwerdeführerin, als sie zuhause
etwas aus einem Schrank holen wollte, vom Stuhl. Dabei zog sie sich an den
oberen Extremitäten rechtsseitig Prellungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19.
Oktober 2023, IV-Akte 19.60). Am 10. Oktober 2023 rutschte die
Beschwerdeführerin zuhause in der Badewanne aus. Die medizinische
Erstversorgung fand auf der C____ statt (vgl. den Austrittsbericht vom 11.
Oktober 2023, IV-Akte 20 S. 10), wo keine Frakturen festgestellt werden
konnten. Bei persistierenden Beschwerden wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS
(IV-Akte 29.22) und am 10. November 2023 ein CT BWS (IV-Akte 20 S. 9) durchgeführt,
die Hinweise auf Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 ergaben. Die D____
als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. IV-Akte 19.59 und
gesamte IV-Akten 19, 29 und 32). Mit Schreiben vom 6. August 2024 (IV-Akte
32.6) stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen formlos wieder ein.
Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende
Februar 2024 aufgelöst worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Dezember
2023, IV-Akte 16 S. 2), meldete sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab sie «mehrere Wirbel gebrochen bei Sturz» an (vgl. IV-Akte
1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer
Art, zog die Akten der Unfallversicherung bei und unterbreitete das Dossier
ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. Stellungnahmen vom 22. August 2024, IV-Akte 34
und vom 13. Februar 2025, IV-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2025
(IV-Akte 46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie darin
aus, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. November 2024
eine volle Arbeitsfähigkeit. Vertreten durch das E____ liess sich die
Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte vor, es
liege bei ihr ab dem 1. November 2024 aus gesundheitlichen Gründen für jegliche
Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Schreiben vom 25. März 2024,
IV-Akte 48). Am 28. April 2025 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 55).
Erwägungen
II.
Inzwischen vertreten durch den Advokaten Dr. Hediger erhebt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung
vom 28. April 2025 und ersucht um Aufhebung derselben sowie um Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2024.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
und Einreichung weiterer Unterlagen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.
Juni 2025, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zum erneuten Entscheid
an sie zurückzuweisen.
Mit Replik vom 11. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an
ihrem Begehren auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde fest.
Gleichzeitig reicht sie einen Arztbericht der F____ vom 7. Juni 2025 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. September 2025.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2025
bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Oktober 2025 findet eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich
dieser wird der Fall ausgestellt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur
Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Eingabe vom 21. November
2025.
zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vernehmen. Die Stellungnahme
der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Dezember 2025.
Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem
Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Gestützt auf die Beurteilungen des RAD (IV-Akten 34, 44) lehnt
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung sowohl einen Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf Rentenleistungen ab. Zur Begründung
führt sie aus, der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. November 2024
die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinschränkung
möglich. Auf dieser Ausgangslage bestehe auch kein weiterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
und der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführerin
sei aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule die bisherige Tätigkeit
anerkanntermassen nicht mehr möglich (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 8.).
Diesbezüglich sei die Aktenlage umfassend. Bezüglich der beschwerdeweise
vorgebrachten psychisch und gynäkologisch bedingten Einschränkungen bestehe
kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6.-7.). Hingegen habe
man im Rahmen der Rentenprüfung Überlegungen zur Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit infolge des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin
unterlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt daher, die Sache sei in
Gutheissung der Beschwerde für eine entsprechende Prüfung der Unverwertbarkeit
an sie zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 9.).
2.1.2
In ihrer Eingabe vom 21. November 2025 hält die
Beschwerdegegnerin an der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD fest.
Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen Sprachkenntnisse, sei es
jedoch eher unsicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit
ohne vorgängigen Sprachkurs verwerten könne. Eine Eingliederung würde einen
erheblichen Aufwand voraussetzen, bei unsicherem Erfolg. Es liege daher angesichts
des fortgeschrittenen Alters nahe, von einer Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung
durch den RAD sei nicht haltbar. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre
Abklärungspflicht verletzt, indem sie den erwähnten psychisch bedingten
Beeinträchtigungen und den Folgen der Thymom-Entfernung nicht nachgegangen sei.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe auch für Verweistätigkeiten
keine Arbeitsfähigkeit mehr und sollte doch eine solche angenommen werden, so
sei diese nicht mehr verwertbar.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob mit Verfügung vom 28. April 2025 ein Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint wurde.
3.
3.1
3.1.1
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein
medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
Dispositiv
bedarf es demnach verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).
3.1.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
3.2.1. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus
medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen
Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine
zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.2.2. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD
können Versicherte bei Bedarf selbst ärztlich untersuchen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts
9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
3.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte
gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;
135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin begab sich nach ihrem Badewannensturz
am 10. Oktober 2023 in die C____, wo ein Röntgen der Wirbelsäule zunächst keine
Hinweise auf akute Frakturen ergab. Sie wurde bei Diagnose diverser Kontusionen
durch nicht-synkopalen Sturz ohne Kopfanprall mit der Empfehlung zur Schonung
und bedarfsadaptierter Analgesie zur Schmerzlinderung nach Hause entlassen und
angehalten, sich bei fehlender Besserung wieder vorzustellen (vgl. IV-Akte 20
S. 10). Bei ausgeprägten Lumbalgien wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS und
am 10. November 2023 ein CT BWS durchgeführt, worauf Hinweise auf leichte
Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und BKW 12 zu sehen waren (vgl. IV-Akten
19.52, 20 S. 9). Ein im Auftrag des G____ am 18. Januar 2024 durchgeführtes MRT
BWS und LWS (IV-Akte 20 S. 13) zeigte nebst den bekannten
Deckplattenimpressionsfrakturen aktivierte Osteochondrosen BWK 6-9 und eine
regredient aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Die Beschwerdeführerin wurde bei
persistierenden Rückenbeschwerden weiter durch das G____ betreut (vgl. Bericht
Dr. med. H____ vom 8. Mai 2024, IV-Akte 32.27 und Berichte von Dr. med. I____
vom 20. August 2024, IV-Akte 38 S. 2 und vom 20. September 2024, IV-Akte 38 S.
4).
4.2.2. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____,
gab gegenüber der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit die traumatischen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und
12 an. Eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen, Osteoporose ED 2024 und
einen V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ED 2023 führte sie als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Bericht vom 3. Mai
2024, IV-Akte 20).
4.2.3. Mit Replik legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der
F____, Dr. med. K____, datierend vom 7. Juni 2025, ins Recht. Diesem lässt sich
entnehmen, dass im November 2024 ein Thymom entfernt werden musste und dass
eine hoch floride, weit fortgeschrittene Thyreoiditis bestehe, die sich jedoch
unter der eingeleiteten Substitutionstherapie rasch verbessern sollte.
4.2.4. Der RAD hat sich in seiner Beurteilung vom 22. August
2024 (IV-Akte 34) und in derjenigen vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 44) mit den
ärztlichen Berichten eingehend auseinandergesetzt und diese analysiert. Er hält
fest, die Deckplattenfrakturen im thorakolumbalen Übergang seien klinisch und
radiologisch konsolidiert. Dass die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin über
Rückenschmerzen klage, lasse sich mit der Aktivierung der Osteochondrose im
thorakalen Bereich sowie in Höhe von L4/5 erklären. Dementsprechend formuliert
der RAD ein Zumutbarkeitsprofil, das den dokumentierten
Belastbarkeitseinschränkungen im Bereich der lumbalen und thorakalen
Achsenorgane Rechnung trägt und erachtet die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als nicht mehr arbeitsfähig.
Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne ständiges Gehen und Stehen,
ohne überdurchschnittlich häufiges beidhändiges Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg mit kurzem Hebelarm, ohne überdurchschnittlich häufiges Arbeiten über
der Horizontalen mit beiden oberen Extremitäten, ohne repetitive Zwangshaltung
des Achsenorgans, ohne maximale Endrotation sowie Inklination und Reklination
sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Böden erachtet der
RAD ab November 2024 ganztägig ohne Leistungseinschränkung als zumutbar.
4.3.
Die Einschätzung der Zumutbarkeit durch den RAD basiert auf der
Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Sie erscheint plausibel und
nachvollziehbar und trägt den geklagten Rückenbeschwerden Rechnung. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der Zuverlässigkeit dieser
Beurteilung keine Zweifel zu wecken. Es finden sich keinerlei ärztliche
Aussagen, die für eine psychische begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sprechen würden. Weder die Thymom-Entfernung noch die Schilddrüsenproblematik
haben bei Durchführung der konsequenten Substitutionstherapie einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit, ebensowenig wie der Uterus myomatosus und die
Ovarialzyste. Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend erhoben und es
besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen in medizinischer Sicht.
5.
5.1.
Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei steht in
Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin die Frage nach der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit im Fokus.
5.2.
5.2.1. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit
in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen
erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155,
9C_644/2019 E. 4. 2).
5.2.2. Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird
doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen
und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten
Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände
des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es
an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E.
4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen. Relevant ist dabei das Alter, in welchem das
Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1963 geboren. Damit
gehört sie der Übergangsgeneration an und wird das AHV-Referenzalter mit 64
Jahren und neun Monaten erreichen. Dies wird im [...] 2027 der Fall sein, womit
ihr ab dem […] eine Rente der AHV zusteht (lit. a der Übergangsbestimmung zur
Änderung vom Dezember 2021 [AHV 21] und dazu vgl. das Kreisschreiben zum
Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV [KS-R AHV 21], Rz. 2005, sowie Art.
21 Abs. 2 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung SR
831.10] zum Rentenbeginn).
5.3.2. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist abzustellen auf den
Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit feststand. Vorliegend ist
demnach von der Perspektive auszugehen, wie sie sich bei der RAD-Beurteilung
vom Februar 2025 bot. Die Beschwerdeführerin wurde am [...] Jahre alt. Ihr
stand zum massgeblichen Zeitpunkt noch eine berufliche Aktivitätsdauer von zwei
Jahren und zehn Monaten bevor. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie an,
in ihrer Heimat eine vierjährige Ausbildung zur Bankangestellten mit Diplom
abgeschlossen zu haben. Ob sie in diesem Beruf gearbeitet hat, ist nicht
dokumentiert. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Ausbildung ihr in der
Schweiz keine beruflichen Perspektiven eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin
kaum über Deutschkenntnisse zu verfügen scheint (vgl. Abschlussbericht FI vom
21. Februar 2025, IV-Akte 45). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014
hat die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten im Reinigungsbereich
ausgeübt (vgl. IV-Akte 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme
vom 21. November 2025 zutreffend ausführt, würde eine alternative Arbeit als
Betriebsmitarbeiterin mit den genannten Einschränkungen zwar möglich sein, die
geringen Sprachkenntnisse würden die nötige Einarbeitung respektive die
Kommunikation deutlich erschweren. Eingliederungsbemühungen sind angesichts von
Alter und Bildungsstand und dadurch bedingt geringer Anpassungsfähigkeit nicht innert
nützlicher Frist erfolgversprechend. Die Umstände würden einen
durchschnittlichen Arbeitgeber wohl davon abhalten, die mit einer Beschäftigung
der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken einzugehen. Unter den konkreten
Umständen wäre die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt folglich realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Ihre
Restarbeitsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht mehr verwertbar (vgl. zu einer
vergleichbaren Konstellation: Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 und
5.1).
5.3.3. Infolge der obenstehenden Erwägungen hat die
Beschwerdeführerin bei fehlender Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit Anspruch
auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin ist seit
Oktober 2023 erheblich und dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Sie hat sich im Februar 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Ihr Rentenanspruch ist
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG per 1. Oktober 2024
entstanden.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 28. April 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten ist, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin hat am 11. Dezember 2025 eine Honorarnote über Fr.
3'535.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 3'931.80 eingereicht.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen
mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung
dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach
oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist
in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und der Komplexität des
Sachverhalts von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen
die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 28. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2024 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: