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Entscheid

IV.2025.65

IVG Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der Veränderung

6. November 2025Deutsch21 min

Hotelfachfrau (vgl. IV-Akte 21, S. 25 f.) und verfügt über eine Ausbildung als staatlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

November 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Stephan

Müller, Advokat,

c/o Procap, Frohburgstrasse 4,

Postfach, 4601 Olten

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.65

Verfügung vom 11. April 2025

Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der

Veränderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist gelernte

Hotelfachfrau (vgl. IV-Akte 21, S. 25 f.) und verfügt über eine Ausbildung als staatlich

anerkannte Altenpflegehelferin (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 16). Darüber hinaus

schloss sie im Oktober 2015 auch den Lehrgang Pflegehelferin SRK erfolgreich ab

(vgl. IV-Akte 21, S. 7). Ab August 2016 bis Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin

als Pflegehelferin SRK in der B____ tätig, zunächst 80 % und später (Reduktion

im Mai 2017) 70 % (vgl. IV-Akte 21, S. 5). Zuletzt arbeitete sie ab dem 15.

Januar 2018 60 % im Pflegeheim C____ in [...] als Betreuerin Cafeteria (vgl.

IV-Akte 12, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 13) und (eigenen Angaben zufolge)

als Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 21, S. 2). Ab dem 28. Dezember 2018

wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am

12. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin – auf Veranlassung der

Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-Akte 15, S. 21) – zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Am 31. Juli

2019 endete ihr Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim C____ (vgl. IV-Akte 12, S.

2).

b) Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zog im

Rahmen des Abklärungsverfahrens die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung

bei (vgl. IV-Akte 15), u.a. einen Bericht der D____ vom 20. Juni 2019

(vgl. IV-Akte 15, S. 17 f.). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte

zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht der D____ vom 19. November 2019;

IV-Akte 22). Schliesslich wurden berufliche Massnahmen in die Wege geleitet

(vgl. den Bericht vom 27. Oktober 2020 über das Belastbarkeitstraining; IV-Akte

62, S. 2 ff.). Ein an das Belastbarkeitstraining (vgl. dazu u.a. den Bericht

vom 27. Oktober 2020 [IV-Akte 62, S. 2 ff.]) anschliessendes

Aufbautraining musste jedoch wegen des instabilen Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden (vgl. IV-Akte 64). Weitere

Eingliederungsmassnahmen wurden als nicht möglich erachtet, weswegen die

Rentenprüfung an die Hand genommen wurde (vgl. IV-Akte 78).

c) In der Folge wurden die behandelnden Ärzte erneut zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 19. Februar

2021 [IV-Akte 85, S. 1-6] sowie den Bericht von lic. phil. F____ vom 20. Mai

2021 [IV-Akte 93]). Am 12. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin am

linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 103, S. 7). Am 21. Juli 2021 fand

telefonisch eine Haushaltsabklärung statt (vgl. den Abklärungsbericht [IV-Akte

102, S. 2 ff.] und das Protokoll betreffend die Feststellung des Anteils

Erwerbstätigkeit [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). In der Folge äusserte sich am 6. Oktober

2021 Dr. G____ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen

Situation. Sie empfahl eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 113). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr.

H____ und Dr. I____ einen entsprechenden Gutachtensauftrag (vgl. IV-Akten 125

und 126). Am 5. April 2022 wurde das rheumatologische Gutachten erstattet (vgl.

IV-Akte 142) und am 19. April 2022 das psychiatrische (IV-Akte 143, S. 1-38),

das auch die Konsensbeurteilung beinhaltete (vgl. IV-Akte 143, S. 39-42). Am

18. Juni 2022 äusserte sich Dr. G____ zum Gutachten (vgl. IV-Akte 145). In der

Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 (vgl.

IV-Akte 146) die Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2020 bis April 2021

und die Verneinung eines Rentenanspruches ab Mai 2021 in Aussicht gestellt

(vgl. IV-Akte 159).

d) Unter Beilegung eines Berichtes der J____ Kliniken (J____)

vom 22. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den

Vorbescheid vom 18. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 177). Am 1. Februar 2023 äusserte

sich Dr. G____ wiederum zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 180). In der

Folge holte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft den

Austrittsbericht der J____ vom 10. März 2023 nebst Laborbericht (IV-Akte 183,

S. 2 ff.) sowie den Bericht von Prof. Dr. K____ vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 194)

ein. Daraufhin nahm Dr. G____ am 21. August 2023 nochmals Stellung (vgl.

IV-Akte 199). Am 19. Januar 2024 erliess die Sozialversicherungsanstalt

Basel-Landschaft einen neuen Vorbescheid, mit dem wiederum eine befristete

ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 in Aussicht gestellt wurde (vgl.

IV-Akte 213). Am 22. April 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 221).

e) Im November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels zuständigen

IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Leistungsbezug an. Der Eingabe legte sie einen

Bericht des L____ (L____) vom 15. November 2024 bei (vgl. IV-Akte 225). Am 20.

Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin wurde mit Vorbescheid vom 21.

Januar 2025 das Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des

Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 235). Hiergegen erhob

die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 237), der mit

Bericht des L____ vom 26. Februar 2025 (IV-Akte 248) näher begründet wurde. Dessen

ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme von Dr. M____

vom 10. April 2025 – am 11. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 252).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2025 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die

Verfügung vom 11. April 2025 aufzuheben. Die Sache sei an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 21. November 2024

eintrete. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu

Lasten der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16.

September 2025 an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.

September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 6. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sich ihr

Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. April 2024 in massgeblicher Art

und Weise verschlechtert habe. Deswegen sei man zu Recht auf die Neuanmeldung vom

November 2024 nicht eingetreten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung

der Berichte der sie behandelnden Psychiaterin sei ein Nichteintreten auf die

Neuanmeldung nicht korrekt (vgl. die Beschwerde).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht auf

die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1

Eine Neuanmeldung nach vorangegangener

Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder

Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person

eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht

(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August

2024.

E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht

eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.

keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss

(BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024

vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen

einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der

versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit

Hinweisen).

3.1.2

Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass

für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E.

3.2

und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im

Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte

Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1).

3.1.3

Bei der Überprüfung der

Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf

den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der

Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024

vom 8. August 2024 E. 4.3.).

3.1.4

Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art.

61.

lit. c ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum

Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit

der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024

E. 4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die

Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3).

3.1.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.2

3.2.1

Der Verfügung vom 22. April 2024 (IV-Akte 221) hatten im

Wesentlichen das bisdisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ (IV-Akten

142, 143) sowie die Beurteilung von Dr. G____ (Stellungnahmen vom 1. Februar

2023.

und vom 21. August 2023; IV-Akten 180 und 199) zugrunde gelegen.

3.2.2

Dr. H____ hatte im rheumatologischen Teilgutachten vom 5. April

2022.

(IV-Akte 142) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin festgehalten: Status nach lateraler Malleolarfraktur links

am 3. Mai 2021 mit Status nach Osteosynthese am 12. Mai 2021 und zusätzlich

Pseudarthrosen-Revision Basis Metatarsale V links bei Status nach Osteosynthese

ca. 2016 (vgl. S. 13 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ angegeben: (1.) klinische

Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit multilokulären Berührungsschmerzen,

3/5 positiven Waddell-Zeichen und 10/18 Fibromyalgie Tender points (gemäss ACR

1990), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei); (3.) chronische

unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen; (4.) Chondropathia patellae rechts;

(6.) Status nach wahrscheinlich Akromioplastik rechte Schulter, Operation eines

Tennisellbogens rechts und eines Karpaltunnelsyndroms rechts ca. im Oktober

2018, anamnestisch; (6.) Status nach Operation einer Tendovaginitis de Quervain

links ca. 2009/2010 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. H____

klargestellt, aufgrund der durchgeführten Operationen am 12. Mai 2021 sei

retrospektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung

von drei Monaten (3. Mai 2021 bis Ende Juli 2021)

auszugehen, insbesondere wegen der Revision der Pseudarthrose Metatarsale V

links. Im Übrigen könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert

werden (vgl. S. 16 des Gutachtens).

3.2.3

Dr. I____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom

19.

April 2022 (IV-Akte 143, S. 1-38) folgende Diagnosen festgehalten

(vgl. S. 28): (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1); (2.) kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und anankastischen Anteilen (ICD-10

F61.0), (3.) rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10

F33.4); (4.) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit gegenwärtiger,

das heisst seit März 2019, bestehender Abstinenz (ICD-10 F10.20). In Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ ausgeführt, die Explorandin verfüge in der

angestammten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von zweimal 2.5 Stunden

pro Tag. Die Restarbeitsfähigkeit betrage 60 % (vgl. S. 34 f. des Gutachtens). Es

dürfte seit Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,

approximativ bis Ende Januar 2021, bis zum Ende des Aufbautrainings. Seither

bestehe lediglich noch eine 40%ige Beeinträchtigung. Dieser Verlauf der

Arbeitsfähigkeit gelte auch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Eine

solche sollte wie folgt aussehen: Die Explorandin sollte in der Lage sein, eine

Tätigkeit weitgehend allein, jedenfalls nicht in einer grösseren Gruppe,

ausüben zu können. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bei panikartigen

Ängsten den Arbeitsplatz kurzzeitig verlassen zu können (vgl. S. 35 f. des

Gutachtens).

3.2.4

In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 143, S. 39-42) war

schliesslich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

festgehalten worden, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht habe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende Januar 2021

sowie vom 3. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2021 bestanden. Von Anfang

Februar 2021 bis zum 4. Mai 2021 habe lediglich eine 40%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass (40 %) bestehe seit August 2021 bis heute

in jeglicher Tätigkeit.

3.2.5

Nach der Begutachtung war die Beschwerdeführerin in der

Tagesklinik der J____ behandelt worden. Im Bericht der J____ vom 22. November

2022.

(IV-Akte 177) waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen, ED

2020.

N____klinik [...] (F61); (2.) generalisierte Angststörung (F41.1); (3.)

psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch seit 1.

Januar 2010, Bier ca. 8-10 Dosen à 0.51 ca. alle drei Tage (F10.1); (4.)

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4); (5.)

Hypothyreose am ehesten. bei Autoimmunthyreoiditis, ED 2008; (6.) arterielle

Hypertonie; (7.) Status nach Hysterektomie Mai 2022 bei Uterus Myomatosus; (8.)

chronisches HWS-LWS-Syndrom; (9.) rezidivierender Eisenmangel ohne Anämie; (10.)

Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B bei Supinationstrauma OSG links

am 3. Mai 2021 […]; (11.) Metatarsale V Basispseudoarthrose links 2012; (12.)

Status nach subakromialem Imgingement mit Partialruptur der Supraspinatussehne bursaseits

rechts […]; (13.) Status nach Tendovaginitis de Quervain links 2008; (14.) Status

nach Sulcus ulnaris Syndrom links 2008; (15.) Status nach Septumplastik […];

(16.) Status nach geringgradiger Insertionstendinopathie Supraspinatussehne links

(MRI Schulter 11/15) (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren war im Bericht

festgehalten worden, im

Vorfeld der teilstationären Behandlung sei es

immer wieder zum Konsum von Alkohol gekommen, wobei die Patientin beschreibe,

sich mithilfe des Konsums von Bier immer wieder regulieren zu müssen, da sie

sonst von negativen Affekten überflutet werde. Der CDT-Wert sei bei Eintritt

erhöht gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.2.6

Dr. G____ hatte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar

2023.

(IV-Akte 180) dargetan, die von der Tagesklinik der J____ gestellten

Diagnosen entsprächen denjenigen von Dr. I____ resp. Dr. H____ und auch ihrer (darauf

abgestützten) Stellungnahme vom Juni 2022 (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

3.2.7

In der Folge hatte die J____ den Austrittsbericht vom

10.

März 2023 (IV-Akte 183, S. 2 ff.) erstattet. In diesem waren dieselben

Diagnosen angeführt worden wie bereits im früheren Bericht der J____ vom 22.

November 2022 (IV-Akte 177). Auch war wiederum erwähnt worden, Anlass für

die Vorstellung und Aufnahme in das teilstationäre psychotherapeutische Setting

seien wiederkehrende Panikattacken mit ausgeprägtem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten

zuhause sowie einhergehender kompensatorischer Alkoholkonsum zur Selbstregulation

gewesen. Ebenso seien Reizüberflutungen durch äussere Reize beschrieben worden,

welche die Isolation zuhause gefördert hätten (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.2.8

Prof. Dr. K____ hatte dann im Bericht vom 12. Juni 2023

(IV-Akte 194) ausgeführt, man stimme mit dem Bericht der J____ vom 2. November

2022.

überein. Die psychische Situation der Patientin bleibe instabil. Allerdings

hatte Prof. Dr. K____ eingeräumt, stabil sei vorläufig die Wohnsituation. Die

Patientin wohne mit ihrem Freund zusammen. Aktuell werde auch der Alkoholkonsum

nicht zur Emotionsregulierung eingesetzt. Auch hier gebe es eine gewisse

Stabilität (vgl. S. 3 des Berichtes).

3.2.9

Daraufhin hatte Dr. G____ mit Stellungnahme vom 21. August

2023.

an der bisher geäusserten Einschätzung (Stellungnahme vom 1. Februar

2023; IV-Akte 180) festgehalten (vgl. IV-Akte 199). In der Folge war der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2024 – unter Anwendung der

gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80 % Erwerb; 20 % Haushalt) – eine

ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 (ausgehend von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit) zugesprochen worden. Ab Mai 2021 hatte die

Beschwerdegegnerin (bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2021)

einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 221).

3.3

In Bezug auf die Situation nach Verfügungserlass präsentiert sich

die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammenfassen

wiedergegeben wird.

3.3.1

Im Bericht des L____ vom 13. November 2024 (IV-Akte 225, S. 2 ff.)

wurde ausgeführt, es sei eine massive Verschlechterung des Zustandes

eingetreten. Die Verschlechterung habe sich insbesondere im Frühjahr nach dem

Tod des Stiefvaters, mit daraus resultierendem Verlust des gesamten

Familiengefüges, akzentuiert (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Patientin

leide unter starkem Grübeln und Gedankenkreisen. Sie sei formalgedanklich

eingeengt auf soziale Probleme und den Verlust des Adoptivvaters, mit dem

Gefühl der Hilflosigkeit, Ohnmacht, des Alleingelassenseins, möglichen

Katastrophen hilflos ausgeliefert. Alkoholkonsum bestehe ca. alle zwei bis drei

Tage mit drei bis sechs Litern Bier pro Tag (vgl. S. 4 des Berichtes). Aktuell sei

die Patientin alkoholabhängig, mittelgradig bis schwer depressiv mit massiven

diffusen Ängsten im Rahmen der generalisierten Angststörung und die

Persönlichkeitsstörung ist als schwer einzustufen mit schwerer Beeinträchtigung

von Emotionalität, Beziehungsfähigkeit, Identität und Funktionsfähigkeit im

Alltag. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (vgl. S. 1 des Berichtes). Prognostisch

sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung einer jahrelangen

Therapie bedürfe und die Alkoholabhängigkeit nicht gestoppt werden könne,

solange die Persönlichkeitsstörung nicht deutlich gebessert sei (vgl. S. 4 des

Berichtes).

3.3.2

Am 20. Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur

medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, es gebe

keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine seit Erlass der Verfügung vom 22.

April 2024 eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin. Im Bericht des L____ werde ein IV-fremdes auslösendes

Ereignis (Tod des Stiefvaters) erwähnt. Ausserdem würden keine medizinischen

Massnahmen zur Intensivierung des Behandlungssettings berichtet. Die Vorgeschichte

und psychiatrische Anamnese seien bereits im bidisziplinären Gutachten

berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 234).

3.3.3

Daraufhin stellte das L____ im Bericht vom 26. Februar

2025.

(IV-Akte 248) klar, es sei möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung

längere Zeit kompensiert werden könne. Allerdings bedeute dies nicht, dass sie deswegen

bloss leichter Natur sei. Nicht selten breche die Abwehr später zusammen und

die Pathologie komme zum Vorschein. Das sehe man jetzt bei der Patientin. Es

bestehe (auch) eine Zunahme der Angststörung. Auch gebe es erneute schwere

depressive Phasen sowie erneuten Alkoholkonsum zur Regulierung der Emotionen. Im

Zeitpunkt des Gutachtens habe die Patientin noch private soziale Kontakte, die

Familie und ihren Partner gehabt, so dass sich ihre Abhängigkeit auf

verschiedene Personen verteilt habe. Aktuell gebe es nur noch den Partner als

sicheren Anker, was die pathologischen Ängste und existenziellen Nöte potenziere

(vgl. S. 3 des Berichtes). Die Angststörung sei jetzt schwer ausgeprägt. Die

Patientin vermeide sämtliche sozialen Kontakte, ausser die zu ihrem Partner

(vgl. S. 4 des Berichtes). Auch habe im Jahr 2022 keine chronische

Schmerzstörung vorgelegen. Aktuell sei eine solche jedoch vorhanden (vgl.

ebenfalls S. 4 f. des Berichtes). Auch seien jetzt – im Unterschied zum Jahr

2022.

(Begutachtung durch Dr. I____) – wieder erhebliche Konzentrationsstörungen

festzustellen (vgl. S. 5 des Berichtes). Des Weiteren bestehe die

Alkoholabstinenz, die von 2019 bis 2022 vorgelegen habe, aktuell nicht mehr

(vgl. S. 6 des Berichtes).

3.3.4

Dr. M____ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom

10.

April 2025 (IV-Akte 252) fest, gerade weil die Versicherte in

stationären Behandlungen in Bezug auf den Alkoholkonsum habe profitieren

können, sei nicht nachvollziehbar, dass weiterhin keine

Behandlungsintensivierung diskutiert oder geplant werde. Unter einer

stationären Behandlung könne aufgrund der Behandlungserfolge aus der

Vorgeschichte von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes

ausgegangen werden. Mittlerweile gebe es ein breites Spektrum an Kliniken resp.

Suchtkliniken, die sich auf die Behandlung von Doppeldiagnosen spezialisiert

hätten.

3.4

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erscheint jedoch –

entgegen der Auffassung von Dr. M____ resp. der Beschwerdegegnerin – eine

zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass im Gutachten von Dr. I____

noch von einer bestehenden (mehrjährigen) Alkoholabstinenz ausgegangen worden

war (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor). Die Verfügung vom 22. April 2024 hatte auf

diesem Gutachten basiert. Jetzt wird vom L____ erwähnt, dass keine

Alkoholabstinenz mehr bestehe. Es wird von einem Konsum von mehreren Litern

Bier alle paar Tage gesprochen (vgl. u.a. Erwägung 3.3.1. hiervor). Auch die

von Prof. Dr. K____ erwähnte gewisse Stabilität (vgl. Erwägung 3.2.8. hiervor)

liegt gemäss den Ausführungen des L____ nicht mehr vor. Damit erscheint jedoch

eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin glaubhaft. Wie im Übrigen von ihr zutreffend bemerkt wird

(vgl. S. 3 der Replik), hatte sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____

noch mehr private soziale Kontakte. Diesbezüglich hat sich offenbar – gemäss den

Feststellungen des L____ – eine markante Änderung eingestellt (vgl. Erwägung 3.3.3.

hiervor). Sofern geltend gemacht wird, der Tod des Adoptivvaters im Frühjahr

2024.

habe dazu beigetragen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verschlechtert hat, kann dies jedenfalls nicht per se als unbeachtlich

abgetan werden. Soweit Dr. M____ im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach

unzureichende Behandlung als gegen eine Verschlechterung sprechend erachtet

(vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor), ist zu bemerken, dass die grundsätzliche

Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und

damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein

ausschliesst (vgl. BGE 151 V 66, 76 E. 5.11). Ergänzend kann hier auf die

zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 7) verwiesen werden. Auch

bleiben psychosoziale Belastungen zwar ausgeklammert, soweit sie direkt

negative funktionelle Folgen zeitigen. Indessen sind sie zu berücksichtigen,

wenn und soweit sie zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität als

solcher führen, einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten

oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteil 9C_16/2025 vom

24.

April 2025 E. 4.7.2.; Urteile 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2;

9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen), was hier ebenfalls

nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

3.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft

erscheint. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt

auf die vorliegenden Akten zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom November

2024.

eingetreten.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11.

April 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt,

entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und hernach

darüber entscheidet.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Procap

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte

Vertretung – wie namentlich Procap – erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug

auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch

tätigt und anschliessend darüber entscheidet.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: