IV.2025.65
IVG Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der Veränderung
6. November 2025Deutsch21 min
Hotelfachfrau (vgl. IV-Akte 21, S. 25 f.) und verfügt über eine Ausbildung als staatlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
November 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Stephan
Müller, Advokat,
c/o Procap, Frohburgstrasse 4,
Postfach, 4601 Olten
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.65
Verfügung vom 11. April 2025
Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der
Veränderung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist gelernte
Hotelfachfrau (vgl. IV-Akte 21, S. 25 f.) und verfügt über eine Ausbildung als staatlich
anerkannte Altenpflegehelferin (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 16). Darüber hinaus
schloss sie im Oktober 2015 auch den Lehrgang Pflegehelferin SRK erfolgreich ab
(vgl. IV-Akte 21, S. 7). Ab August 2016 bis Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin
als Pflegehelferin SRK in der B____ tätig, zunächst 80 % und später (Reduktion
im Mai 2017) 70 % (vgl. IV-Akte 21, S. 5). Zuletzt arbeitete sie ab dem 15.
Januar 2018 60 % im Pflegeheim C____ in [...] als Betreuerin Cafeteria (vgl.
IV-Akte 12, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 13) und (eigenen Angaben zufolge)
als Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 21, S. 2). Ab dem 28. Dezember 2018
wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am
12. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin – auf Veranlassung der
Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-Akte 15, S. 21) – zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Am 31. Juli
2019 endete ihr Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim C____ (vgl. IV-Akte 12, S.
2).
b) Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zog im
Rahmen des Abklärungsverfahrens die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung
bei (vgl. IV-Akte 15), u.a. einen Bericht der D____ vom 20. Juni 2019
(vgl. IV-Akte 15, S. 17 f.). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht der D____ vom 19. November 2019;
IV-Akte 22). Schliesslich wurden berufliche Massnahmen in die Wege geleitet
(vgl. den Bericht vom 27. Oktober 2020 über das Belastbarkeitstraining; IV-Akte
62, S. 2 ff.). Ein an das Belastbarkeitstraining (vgl. dazu u.a. den Bericht
vom 27. Oktober 2020 [IV-Akte 62, S. 2 ff.]) anschliessendes
Aufbautraining musste jedoch wegen des instabilen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden (vgl. IV-Akte 64). Weitere
Eingliederungsmassnahmen wurden als nicht möglich erachtet, weswegen die
Rentenprüfung an die Hand genommen wurde (vgl. IV-Akte 78).
c) In der Folge wurden die behandelnden Ärzte erneut zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 19. Februar
2021 [IV-Akte 85, S. 1-6] sowie den Bericht von lic. phil. F____ vom 20. Mai
2021 [IV-Akte 93]). Am 12. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin am
linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 103, S. 7). Am 21. Juli 2021 fand
telefonisch eine Haushaltsabklärung statt (vgl. den Abklärungsbericht [IV-Akte
102, S. 2 ff.] und das Protokoll betreffend die Feststellung des Anteils
Erwerbstätigkeit [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). In der Folge äusserte sich am 6. Oktober
2021 Dr. G____ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen
Situation. Sie empfahl eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung
der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 113). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr.
H____ und Dr. I____ einen entsprechenden Gutachtensauftrag (vgl. IV-Akten 125
und 126). Am 5. April 2022 wurde das rheumatologische Gutachten erstattet (vgl.
IV-Akte 142) und am 19. April 2022 das psychiatrische (IV-Akte 143, S. 1-38),
das auch die Konsensbeurteilung beinhaltete (vgl. IV-Akte 143, S. 39-42). Am
18. Juni 2022 äusserte sich Dr. G____ zum Gutachten (vgl. IV-Akte 145). In der
Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 (vgl.
IV-Akte 146) die Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2020 bis April 2021
und die Verneinung eines Rentenanspruches ab Mai 2021 in Aussicht gestellt
(vgl. IV-Akte 159).
d) Unter Beilegung eines Berichtes der J____ Kliniken (J____)
vom 22. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den
Vorbescheid vom 18. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 177). Am 1. Februar 2023 äusserte
sich Dr. G____ wiederum zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 180). In der
Folge holte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft den
Austrittsbericht der J____ vom 10. März 2023 nebst Laborbericht (IV-Akte 183,
S. 2 ff.) sowie den Bericht von Prof. Dr. K____ vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 194)
ein. Daraufhin nahm Dr. G____ am 21. August 2023 nochmals Stellung (vgl.
IV-Akte 199). Am 19. Januar 2024 erliess die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft einen neuen Vorbescheid, mit dem wiederum eine befristete
ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 in Aussicht gestellt wurde (vgl.
IV-Akte 213). Am 22. April 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 221).
e) Im November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels zuständigen
IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Leistungsbezug an. Der Eingabe legte sie einen
Bericht des L____ (L____) vom 15. November 2024 bei (vgl. IV-Akte 225). Am 20.
Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin wurde mit Vorbescheid vom 21.
Januar 2025 das Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 235). Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 237), der mit
Bericht des L____ vom 26. Februar 2025 (IV-Akte 248) näher begründet wurde. Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme von Dr. M____
vom 10. April 2025 – am 11. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 252).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2025 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
Verfügung vom 11. April 2025 aufzuheben. Die Sache sei an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 21. November 2024
eintrete. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu
Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16.
September 2025 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.
September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. April 2024 in massgeblicher Art
und Weise verschlechtert habe. Deswegen sei man zu Recht auf die Neuanmeldung vom
November 2024 nicht eingetreten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung
der Berichte der sie behandelnden Psychiaterin sei ein Nichteintreten auf die
Neuanmeldung nicht korrekt (vgl. die Beschwerde).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht auf
die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
3.
3.1
3.1.1
Eine Neuanmeldung nach vorangegangener
Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder
Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person
eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht
(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August
2024.
E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss
(BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024
vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen
einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der
versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit
Hinweisen).
3.1.2
Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass
für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E.
3.2
und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im
Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte
Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des
geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte
Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1).
3.1.3
Bei der Überprüfung der
Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf
den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der
Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024
vom 8. August 2024 E. 4.3.).
3.1.4
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art.
61.
lit. c ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum
Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit
der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024
E. 4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die
Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3).
3.1.5
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).
3.2
3.2.1
Der Verfügung vom 22. April 2024 (IV-Akte 221) hatten im
Wesentlichen das bisdisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ (IV-Akten
142, 143) sowie die Beurteilung von Dr. G____ (Stellungnahmen vom 1. Februar
2023.
und vom 21. August 2023; IV-Akten 180 und 199) zugrunde gelegen.
3.2.2
Dr. H____ hatte im rheumatologischen Teilgutachten vom 5. April
2022.
(IV-Akte 142) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin festgehalten: Status nach lateraler Malleolarfraktur links
am 3. Mai 2021 mit Status nach Osteosynthese am 12. Mai 2021 und zusätzlich
Pseudarthrosen-Revision Basis Metatarsale V links bei Status nach Osteosynthese
ca. 2016 (vgl. S. 13 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ angegeben: (1.) klinische
Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit multilokulären Berührungsschmerzen,
3/5 positiven Waddell-Zeichen und 10/18 Fibromyalgie Tender points (gemäss ACR
1990), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei); (3.) chronische
unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen; (4.) Chondropathia patellae rechts;
(6.) Status nach wahrscheinlich Akromioplastik rechte Schulter, Operation eines
Tennisellbogens rechts und eines Karpaltunnelsyndroms rechts ca. im Oktober
2018, anamnestisch; (6.) Status nach Operation einer Tendovaginitis de Quervain
links ca. 2009/2010 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. H____
klargestellt, aufgrund der durchgeführten Operationen am 12. Mai 2021 sei
retrospektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung
von drei Monaten (3. Mai 2021 bis Ende Juli 2021)
auszugehen, insbesondere wegen der Revision der Pseudarthrose Metatarsale V
links. Im Übrigen könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werden (vgl. S. 16 des Gutachtens).
3.2.3
Dr. I____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom
19.
April 2022 (IV-Akte 143, S. 1-38) folgende Diagnosen festgehalten
(vgl. S. 28): (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1); (2.) kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und anankastischen Anteilen (ICD-10
F61.0), (3.) rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10
F33.4); (4.) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit gegenwärtiger,
das heisst seit März 2019, bestehender Abstinenz (ICD-10 F10.20). In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ ausgeführt, die Explorandin verfüge in der
angestammten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von zweimal 2.5 Stunden
pro Tag. Die Restarbeitsfähigkeit betrage 60 % (vgl. S. 34 f. des Gutachtens). Es
dürfte seit Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,
approximativ bis Ende Januar 2021, bis zum Ende des Aufbautrainings. Seither
bestehe lediglich noch eine 40%ige Beeinträchtigung. Dieser Verlauf der
Arbeitsfähigkeit gelte auch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Eine
solche sollte wie folgt aussehen: Die Explorandin sollte in der Lage sein, eine
Tätigkeit weitgehend allein, jedenfalls nicht in einer grösseren Gruppe,
ausüben zu können. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bei panikartigen
Ängsten den Arbeitsplatz kurzzeitig verlassen zu können (vgl. S. 35 f. des
Gutachtens).
3.2.4
In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 143, S. 39-42) war
schliesslich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
festgehalten worden, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht habe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende Januar 2021
sowie vom 3. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2021 bestanden. Von Anfang
Februar 2021 bis zum 4. Mai 2021 habe lediglich eine 40%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass (40 %) bestehe seit August 2021 bis heute
in jeglicher Tätigkeit.
3.2.5
Nach der Begutachtung war die Beschwerdeführerin in der
Tagesklinik der J____ behandelt worden. Im Bericht der J____ vom 22. November
2022.
(IV-Akte 177) waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen, ED
2020.
N____klinik [...] (F61); (2.) generalisierte Angststörung (F41.1); (3.)
psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch seit 1.
Januar 2010, Bier ca. 8-10 Dosen à 0.51 ca. alle drei Tage (F10.1); (4.)
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4); (5.)
Hypothyreose am ehesten. bei Autoimmunthyreoiditis, ED 2008; (6.) arterielle
Hypertonie; (7.) Status nach Hysterektomie Mai 2022 bei Uterus Myomatosus; (8.)
chronisches HWS-LWS-Syndrom; (9.) rezidivierender Eisenmangel ohne Anämie; (10.)
Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B bei Supinationstrauma OSG links
am 3. Mai 2021 […]; (11.) Metatarsale V Basispseudoarthrose links 2012; (12.)
Status nach subakromialem Imgingement mit Partialruptur der Supraspinatussehne bursaseits
rechts […]; (13.) Status nach Tendovaginitis de Quervain links 2008; (14.) Status
nach Sulcus ulnaris Syndrom links 2008; (15.) Status nach Septumplastik […];
(16.) Status nach geringgradiger Insertionstendinopathie Supraspinatussehne links
(MRI Schulter 11/15) (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren war im Bericht
festgehalten worden, im
Vorfeld der teilstationären Behandlung sei es
immer wieder zum Konsum von Alkohol gekommen, wobei die Patientin beschreibe,
sich mithilfe des Konsums von Bier immer wieder regulieren zu müssen, da sie
sonst von negativen Affekten überflutet werde. Der CDT-Wert sei bei Eintritt
erhöht gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.2.6
Dr. G____ hatte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar
2023.
(IV-Akte 180) dargetan, die von der Tagesklinik der J____ gestellten
Diagnosen entsprächen denjenigen von Dr. I____ resp. Dr. H____ und auch ihrer (darauf
abgestützten) Stellungnahme vom Juni 2022 (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
3.2.7
In der Folge hatte die J____ den Austrittsbericht vom
10.
März 2023 (IV-Akte 183, S. 2 ff.) erstattet. In diesem waren dieselben
Diagnosen angeführt worden wie bereits im früheren Bericht der J____ vom 22.
November 2022 (IV-Akte 177). Auch war wiederum erwähnt worden, Anlass für
die Vorstellung und Aufnahme in das teilstationäre psychotherapeutische Setting
seien wiederkehrende Panikattacken mit ausgeprägtem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten
zuhause sowie einhergehender kompensatorischer Alkoholkonsum zur Selbstregulation
gewesen. Ebenso seien Reizüberflutungen durch äussere Reize beschrieben worden,
welche die Isolation zuhause gefördert hätten (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.2.8
Prof. Dr. K____ hatte dann im Bericht vom 12. Juni 2023
(IV-Akte 194) ausgeführt, man stimme mit dem Bericht der J____ vom 2. November
2022.
überein. Die psychische Situation der Patientin bleibe instabil. Allerdings
hatte Prof. Dr. K____ eingeräumt, stabil sei vorläufig die Wohnsituation. Die
Patientin wohne mit ihrem Freund zusammen. Aktuell werde auch der Alkoholkonsum
nicht zur Emotionsregulierung eingesetzt. Auch hier gebe es eine gewisse
Stabilität (vgl. S. 3 des Berichtes).
3.2.9
Daraufhin hatte Dr. G____ mit Stellungnahme vom 21. August
2023.
an der bisher geäusserten Einschätzung (Stellungnahme vom 1. Februar
2023; IV-Akte 180) festgehalten (vgl. IV-Akte 199). In der Folge war der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2024 – unter Anwendung der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80 % Erwerb; 20 % Haushalt) – eine
ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 (ausgehend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit) zugesprochen worden. Ab Mai 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin (bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2021)
einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 221).
3.3
In Bezug auf die Situation nach Verfügungserlass präsentiert sich
die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammenfassen
wiedergegeben wird.
3.3.1
Im Bericht des L____ vom 13. November 2024 (IV-Akte 225, S. 2 ff.)
wurde ausgeführt, es sei eine massive Verschlechterung des Zustandes
eingetreten. Die Verschlechterung habe sich insbesondere im Frühjahr nach dem
Tod des Stiefvaters, mit daraus resultierendem Verlust des gesamten
Familiengefüges, akzentuiert (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Patientin
leide unter starkem Grübeln und Gedankenkreisen. Sie sei formalgedanklich
eingeengt auf soziale Probleme und den Verlust des Adoptivvaters, mit dem
Gefühl der Hilflosigkeit, Ohnmacht, des Alleingelassenseins, möglichen
Katastrophen hilflos ausgeliefert. Alkoholkonsum bestehe ca. alle zwei bis drei
Tage mit drei bis sechs Litern Bier pro Tag (vgl. S. 4 des Berichtes). Aktuell sei
die Patientin alkoholabhängig, mittelgradig bis schwer depressiv mit massiven
diffusen Ängsten im Rahmen der generalisierten Angststörung und die
Persönlichkeitsstörung ist als schwer einzustufen mit schwerer Beeinträchtigung
von Emotionalität, Beziehungsfähigkeit, Identität und Funktionsfähigkeit im
Alltag. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (vgl. S. 1 des Berichtes). Prognostisch
sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung einer jahrelangen
Therapie bedürfe und die Alkoholabhängigkeit nicht gestoppt werden könne,
solange die Persönlichkeitsstörung nicht deutlich gebessert sei (vgl. S. 4 des
Berichtes).
3.3.2
Am 20. Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, es gebe
keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine seit Erlass der Verfügung vom 22.
April 2024 eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin. Im Bericht des L____ werde ein IV-fremdes auslösendes
Ereignis (Tod des Stiefvaters) erwähnt. Ausserdem würden keine medizinischen
Massnahmen zur Intensivierung des Behandlungssettings berichtet. Die Vorgeschichte
und psychiatrische Anamnese seien bereits im bidisziplinären Gutachten
berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 234).
3.3.3
Daraufhin stellte das L____ im Bericht vom 26. Februar
2025.
(IV-Akte 248) klar, es sei möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung
längere Zeit kompensiert werden könne. Allerdings bedeute dies nicht, dass sie deswegen
bloss leichter Natur sei. Nicht selten breche die Abwehr später zusammen und
die Pathologie komme zum Vorschein. Das sehe man jetzt bei der Patientin. Es
bestehe (auch) eine Zunahme der Angststörung. Auch gebe es erneute schwere
depressive Phasen sowie erneuten Alkoholkonsum zur Regulierung der Emotionen. Im
Zeitpunkt des Gutachtens habe die Patientin noch private soziale Kontakte, die
Familie und ihren Partner gehabt, so dass sich ihre Abhängigkeit auf
verschiedene Personen verteilt habe. Aktuell gebe es nur noch den Partner als
sicheren Anker, was die pathologischen Ängste und existenziellen Nöte potenziere
(vgl. S. 3 des Berichtes). Die Angststörung sei jetzt schwer ausgeprägt. Die
Patientin vermeide sämtliche sozialen Kontakte, ausser die zu ihrem Partner
(vgl. S. 4 des Berichtes). Auch habe im Jahr 2022 keine chronische
Schmerzstörung vorgelegen. Aktuell sei eine solche jedoch vorhanden (vgl.
ebenfalls S. 4 f. des Berichtes). Auch seien jetzt – im Unterschied zum Jahr
2022.
(Begutachtung durch Dr. I____) – wieder erhebliche Konzentrationsstörungen
festzustellen (vgl. S. 5 des Berichtes). Des Weiteren bestehe die
Alkoholabstinenz, die von 2019 bis 2022 vorgelegen habe, aktuell nicht mehr
(vgl. S. 6 des Berichtes).
3.3.4
Dr. M____ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom
10.
April 2025 (IV-Akte 252) fest, gerade weil die Versicherte in
stationären Behandlungen in Bezug auf den Alkoholkonsum habe profitieren
können, sei nicht nachvollziehbar, dass weiterhin keine
Behandlungsintensivierung diskutiert oder geplant werde. Unter einer
stationären Behandlung könne aufgrund der Behandlungserfolge aus der
Vorgeschichte von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgegangen werden. Mittlerweile gebe es ein breites Spektrum an Kliniken resp.
Suchtkliniken, die sich auf die Behandlung von Doppeldiagnosen spezialisiert
hätten.
3.4
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erscheint jedoch –
entgegen der Auffassung von Dr. M____ resp. der Beschwerdegegnerin – eine
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass im Gutachten von Dr. I____
noch von einer bestehenden (mehrjährigen) Alkoholabstinenz ausgegangen worden
war (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor). Die Verfügung vom 22. April 2024 hatte auf
diesem Gutachten basiert. Jetzt wird vom L____ erwähnt, dass keine
Alkoholabstinenz mehr bestehe. Es wird von einem Konsum von mehreren Litern
Bier alle paar Tage gesprochen (vgl. u.a. Erwägung 3.3.1. hiervor). Auch die
von Prof. Dr. K____ erwähnte gewisse Stabilität (vgl. Erwägung 3.2.8. hiervor)
liegt gemäss den Ausführungen des L____ nicht mehr vor. Damit erscheint jedoch
eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin glaubhaft. Wie im Übrigen von ihr zutreffend bemerkt wird
(vgl. S. 3 der Replik), hatte sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____
noch mehr private soziale Kontakte. Diesbezüglich hat sich offenbar – gemäss den
Feststellungen des L____ – eine markante Änderung eingestellt (vgl. Erwägung 3.3.3.
hiervor). Sofern geltend gemacht wird, der Tod des Adoptivvaters im Frühjahr
2024.
habe dazu beigetragen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verschlechtert hat, kann dies jedenfalls nicht per se als unbeachtlich
abgetan werden. Soweit Dr. M____ im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach
unzureichende Behandlung als gegen eine Verschlechterung sprechend erachtet
(vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor), ist zu bemerken, dass die grundsätzliche
Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und
damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein
ausschliesst (vgl. BGE 151 V 66, 76 E. 5.11). Ergänzend kann hier auf die
zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 7) verwiesen werden. Auch
bleiben psychosoziale Belastungen zwar ausgeklammert, soweit sie direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen. Indessen sind sie zu berücksichtigen,
wenn und soweit sie zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität als
solcher führen, einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteil 9C_16/2025 vom
24.
April 2025 E. 4.7.2.; Urteile 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2;
9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen), was hier ebenfalls
nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
3.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft
erscheint. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt
auf die vorliegenden Akten zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom November
2024.
eingetreten.
4.
4.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11.
April 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt,
entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und hernach
darüber entscheidet.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Procap
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte
Vertretung – wie namentlich Procap – erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch
tätigt und anschliessend darüber entscheidet.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: