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Entscheid

IV.2025.66

Wartejahr nicht erfüllt; kein Rentenanspruch

21. Oktober 2025Deutsch30 min

Integration bzw. einer Rente (IV-Akte 14). Wenig später, im Februar 2021, erstellte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Patrick

Frey, Advokat, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.66

Verfügung vom 15. April 2025

Wartejahr nicht erfüllt; kein

Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1982 im [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der

Schweiz (Anmeldung vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 14 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete sie seit 2006

bei der B____ als Produktionsmitarbeiterin während 37.5 Stunden pro Woche (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021, IV-Akte 24) und ab

dem 21. Juli 2015 bei der C____ als Reinigungsmitarbeiterin (Fragebogen

für Arbeitgebende vom 18. August 2022, IV-Akte 81). Die C____

kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Januar 2020 per 31.

März 2020 aufgrund eines Auftragsverlusts (IV-Akte 81, S. 8 f.).

b)

Am 21. Januar 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer

Schwerhörigkeit (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. med. D____ der HNO-Klinik

des E____spital [...], vom 10. Dezember 2014, IV-Akte 114,

S. 15 f.) einer Operation des rechten Ohrs (vgl. Operationsbericht

vom 21. Januar 2015, IV-Akte 71.52). Mit Gesuch vom 2. November

2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Prothese im

rechten Ohr (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 14. Januar 2016 gewährte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Gutsprache für eine

Hörgerätepauschale (IV-Akte 10).

c)

Ab dem 31. Juli 2020 attestierten ihr zunächst eine Hausärztin

sowie ab dem 8. August 2020 ihr behandelnder Psychiater Dr. med. F____,

Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgehend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. div. Arztzeugnisse, IV-Akte 71.51,

S. 3 ff., IV-Akte 77, S. 2 ff. und IV-Akte 82,

S. 2 ff.). Die Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erbrachte

ihr ab dem 3. August 2020 ein Taggeld (vgl. Taggeldabrechnungen,

IV-Akte 74, S. 6 bis 19).

d)

Mit einer Schadenmeldung vom 11. November 2020 (IV-Akte 71.51,

S. 2) beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Unfallversicherung eine

Prüfung, ob ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit zu qualifizieren sei. Die

Unfallversicherung verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl.

Verfügung vom 28. Januar 2021, IV-Akte 71.17, S. 2 f.).

e)

Mit einer Anmeldung vom 10. Dezember 2020 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021) beantragte die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin die Leistungserbringung in Form von beruflicher

Integration bzw. einer Rente (IV-Akte 14). Wenig später, im Februar 2021, erstellte

Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Manuelle

Medizin SAMM, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches

Gutachten (IV-Akte 25, S. 2 ff.). Die Frühintervention in Form

von Beratung und Unterstützung (vgl. Mitteilung vom 9. April 2021, IV-Akte 35)

schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 (IV-Akte

56) aufgrund der vollumfänglichen Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab. Die

Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen ab dem 16. März 2022

ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2022, IV-Akte 74, S. 22), nachdem sie

eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, veranlasst hatte (vgl. dessen Bericht vom 19. Februar

2022, IV-Akte 58).

f)

Anlässlich einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten

Haushaltsabklärung am 14. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin,

dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2021 nicht

mehr erwerbstätig wäre (vgl. Bericht vom 15. März 2023 IV-Akte 94, sowie

Bestätigung Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Mit

Vorbescheid vom 3. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuspreche (IV-Akte 101).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2024, vertreten durch lic.

iur. Patrick Frey, Advokat, Einwand (IV-Akte 104). Die Beschwerdegegnerin

holte in der Folge weitere medizinische Berichte (IV-Akten 111, 113, 114)

sowie eine abschliessende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD; vgl. Bericht vom 10. April 2025, IV-Akte 125) ein. In einer

Verfügung vom 15. April 2025 hielt sie an der Abweisung des

Leistungsbegehrens fest (IV-Akte 127).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 15. April 2025

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unter Berücksichtigung

der laufenden medizinischen Abklärungen den Anspruch auf eine Rente zu prüfen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 2. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an

ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2025 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, der

Umstand, dass sie aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Vorgesetzten nicht mehr

an den letzten Arbeitsplatz habe zurückkehren können und dies auch nicht

zumutbar gewesen wäre, sei invaliditätsfremd und nicht zu berücksichtigen. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich unter Berücksichtigung der

eingeholten medizinischen Unterlagen ab Mai 2021 keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Für die angestammte Tätigkeit als

Mitarbeiterin Wäscherei, wie auch für eine den Erfahrungen der

Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe

in einer Umgebung ohne starke Lärmexposition eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Gemäss ihren eigenen Angaben wäre die Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres

Sohnes im Oktober 2021 bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen und hätte sich vollumfänglich um ihren Sohn gekümmert. Der Status

habe ab Oktober 2021 von 100 % Erwerbstätigkeit zu 100 % Hausfrau

gewechselt. Im Haushalt habe sich bei der entsprechenden Abklärung nur eine

geringe Einschränkung von 5 % ergeben. Sie habe das Wartejahr nicht

erfüllt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör

verletzt, weist sie zurück.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe ihren Rentenanspruch ungenügend abgeklärt. Die von

ihrem Rechtsvertreter im Schreiben vom 29. Februar 2024 beantragten

Beweise (Einholung weiterer psychiatrischer, gynäkologischer, hals-nasen-ohrenärztlicher

[nachfolgend: HNO-ärztliche] und orthopädischer Berichte) seien für den

Sachverhalt relevant. Aus der Verfügung ergebe sich jedoch nicht, welche

Beweise erhoben worden und welche Schlüsse daraus gezogen worden seien. Da sich

die Beschwerdegegnerin überdies nicht ernsthaft mit den Einwänden der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihren Entscheid nicht sorgfältig

begründet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.

3.

3.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör verletzt, ist vorweg zu beurteilen. Wie unter E. 2.2.

festgehalten, kritisiert die Beschwerdeführerin eine fehlende

Auseinandersetzung mit ihren Einwänden bzw. die Beschwerdegegnerin habe die

angefochtene Verfügung nicht sorgfältig begründet. Die Verfügung entspreche

inhaltlich dem Vorbescheid, ergänzt mit dem Vermerk, wonach am Entscheid

festgehalten werde (Beschwerde, S. 5 f. und Replik, S. 4).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49

Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der

Parteien nicht voll entsprechen. Diese Begründungspflicht ist ein Aspekt des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten

lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a; vgl. auch Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49

N 66). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen,

von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift

er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu

beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 N 65

und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3

Im Verfahren bei der IV wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör in

der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG;

vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 und E. 2.8.1). Die

IV-Stelle muss beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der

Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst

dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht

zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile 9C_312/2014

vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je

mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5 sowie Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 57a

N 3).

3.4

Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen

formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183

E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61

lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1

und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.5

Wie von der Beschwerdeführerin selbst erwähnt (vgl. Replik,

S. 4), verwies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

15.

April 2025 auf die Stellungnahme des RAD vom 10. April 2025

(IV-Akte 119). Sie erklärte, der RAD habe sich mit den aufgrund der

Einwände zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichten sowie den Argumenten der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er halte an seiner früheren Einschätzung

fest. Deshalb seien gemäss RAD und Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin keine

weiteren Abklärungen angezeigt (IV-Akte 127, S. 2). Damit legte die

Beschwerdegegnerin zumindest kurz dar, auf welcher Basis sie ihre Verfügung

abstützte – nämlich auf der Beurteilung des RAD. Dies ist für die Begründung

der Verfügung genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom

21.

März 2011 E. 4.2). Es ist zu beachten, dass die Verfügungen der

Invalidenversicherung immer knapp und standardisiert sind. Die versicherte

Person hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, um sich – wie z.B. im

vorliegenden Fall – die in der Verfügung erwähnten Grundlagen anzuschauen. Dies

gehört zum üblichen Standard eines IV-Verfahrens. Es fehlte somit auch

vorliegend nicht an der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

Im

Übrigen könnte, selbst wenn von einer ungenügenden Begründung auszugehen wäre,

nicht von einem schwerwiegenden, eine Rückweisung rechtfertigenden Mangel

ausgegangen werden. Eine allfällige Gehörsverletzung würde im Gerichtsverfahren

geheilt werden (vgl. E. 3.4.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2019.67 vom 19. November 2019

E. 3.4.).

Da im Lichte dieser Ausführungen keine Verletzung der

Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist im Folgenden auf

die materiellen Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.

4.

4.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung

haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen

Entscheids eingetretenen Sachverhalt, ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1,

BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215,

220.

E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11 E. 1.). Vorliegend finden somit

grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der

Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche

Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die

aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von

Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung

in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies im Folgenden

entsprechend vermerkt.

4.2

Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer

Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für

die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). Eine versicherte

Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente

der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist

(lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens jedoch nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.3

4.3.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit

1.

Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis

ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen

(Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und

Abs. 3 IVG sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219

E. 1.2.1).

4.3.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

4.4

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw.

Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der

versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG

bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1

Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49

Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche

Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die

Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49

Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).

Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht

selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt zusammen,

würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern sich dazu,

ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014,

Art. 59 Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom

14.

September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies

unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49

Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw.

3.

Auflage Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts

9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht

vollständig publiziert) nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten,

stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a

Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 3, sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und

I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf

einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen

beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das

bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, in der

Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein

und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a

Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den

allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c

mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, die

Beschwerdegegnerin hätte in gynäkologischer, in HNO-ärztlicher, in

orthopädischer sowie in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen

durchführen müssen. Dazu führt sie aus, eine viszeralchirurgische Abklärung

mache eine gynäkologische Untersuchung nicht überflüssig. Betreffend die

Hörproblematik seien neue Messungen durchgeführt worden, welche das Ausmass der

Verschlechterung dokumentierten. Der Schluss des RAD, dass die Hörproblematik

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht daran gehindert habe, in der

Wäscherei zu arbeiten, sei befremdlich. Das Risiko der damit verbundenen

Kopfschmerzen und Schwindel und das daraus entstehende Unfallrisiko sei nicht

geklärt worden. Auf eine Abklärung der Rückenbeschwerden sei ganz verzichtet

worden. Eine Überprüfung des Zusammenhangs zwischen psychischen Problemen und Arbeitsfähigkeit

sei unter Hinweis auf erfolglose Mahnungen des Psychiaters ebenfalls nicht

durchgeführt worden.

5.2

Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2025

hervorgeht (IV-Akte 127, S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin in

medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin I____,

Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), vom 10. April 2025 (IV-Akte 125) ab. Die

RAD-Ärztin ging auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bereiche

ein und diskutierte sie.

Hinsichtlich der geltend gemachten gynäkologischen Beschwerden

erklärte sie, schwangerschaftsbedingte Nausea und Hyperemesis (sehr starkes

Erbrechen; vgl. https://www.pschyrembel.de/Hyperemesis/K0A8L/doc/; zuletzt

eingesehen am 24. Oktober 2025), seien vorübergehende und daher nicht

IV-relevante Beschwerden (IV-Akte 125, S. 2).

Bezüglich der von Seiten der Beschwerdeführerin geltend

gemachten abdominalen Beschwerden seien keine wesentlichen Pathologien zu

erkennen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in einer

körperlich leichten Tätigkeit stark und dauerhaft einschränken würden. Zudem

seien weitere Abklärungen durch Dr. med. J____, K____, erfolgt, wo auch

das Vorliegen einer Leistenhernie links ausgeschlossen werden und somit eine

Behandlung habe ausgeschlossen werden können. Bezüglich der dokumentierten

Rektusdiastase sei aus chirurgischer Sicht eine deutliche Verbesserung durch

Physiotherapie zu erzielen, was aus den Berichten von Dr. med. J____ vom

25.

Januar 2024 und vom 7. März 2024 (vgl. IV-Akte 111,

S. 7 f. und IV-Akte 113, S. 10 f.) hervorgehe. Die Befunde

des MRI des Beckens und der Sonographie der Leiste zum Ausschluss einer Hernie

seien in denselben Berichten diskutiert worden. Die behandelnde Gynäkologin

habe der Beschwerdeführerin eine gute Prognose in ihrem Bericht vom

14.

März 2024 (IV-Akte 111, S. 2 ff.) attestiert und sei –

unter der Berücksichtigung, dass keine schweren Lasten gehoben werden sollten –

davon ausgegangen, dass eine Arbeitsfähigkeit durchaus möglich sei. Weitere gynäkologische

Abklärungen seien nicht notwendig (IV-Akte 125, S. 2).

Hinsichtlich des Gehörs nahm die RAD-Ärztin Bezug auf den

Bericht von Dr. med. et med. dent. L____, Facharzt FMH für

Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, Hals-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie,

Fachzahnarzt SSO für Oralchirurgie, vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 104,

S. 26), gemäss welchem die Beschwerdeführerin rechts einen 100%igen und

links einen 12%igen Hörverlust erlitten habe. Sie merkte an, dass die Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren auch mit der bestehenden hochgradigen Hörminderung von

damals 80 % ohne grosse Probleme in der angestammten Tätigkeit in der

Wäscherei gearbeitet habe. Sie verwies darauf, dass das zuletzt (von M____ im

RAD-Bericht vom 18. September 2023, IV-Akte 100) definierte

Belastungsprofil Tätigkeiten mit Lärmexposition über 85 dB berücksichtige. Von

HNO-ärztlicher Seite sei keine (weitere) Einschränkung definiert worden (dazu

verwies sie auf den Bericht von Dr. med. N____, E____spital [...], vom

22.

Juni 2021, IV-Akte 51; IV-Akte 125, S. 2 f.).

Bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden hielt die

RAD-Ärztin fest, Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe in

seinem Bericht vom 14. März 2023 (IV-Akte 95) chronifizierte,

belastungsabhängige Rückenschmerzen unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt. Gemäss Aktenverzeichnis habe sich diesbezüglich nie ein Facharzt

geäussert. Die Beschwerdeführer habe bezüglich der Beschwerden der

Lendenwirbelsäule (LWS) offensichtlich nie zusätzliche fachärztliche Konsultationen

in Anspruch genommen, was nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen lasse.

Der Rechtsvertreter sei mehrfach angemahnt worden, Berichte bezüglich eventuell

stattgefundener orthopädischer Konsultationen nachzureichen, was dieser nicht

Dispositiv

getan habe. Aus diesen Gründen sei aus RAD-Sicht keine orthopädische

Untersuchung angezeigt. I____ verwies hierzu darauf, dass Dr. med. H____

in seiner psychiatrischen Beurteilung festgehalten habe, dass die

Beschwerdeführerin den Untersuchungsraum ohne äusserlich sichtbare

Behinderungen betreten und am Ende der Untersuchung wieder verlassen habe (vgl.

IV-Akte 58, S. 8; IV-Akte 125, S. 3).

Was schliesslich die psychiatrische Situation anbelangt,

erklärte die RAD-Ärztin, dass von Dr. med. F____ auch nach wiederholten

Mahnungen, zuletzt am 6. März 2024 (vgl. das entsprechende Schreiben der IV,

IV-Akte 108), kein Bericht vorliege. Er habe der Beschwerdeführerin

lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Dezember 2023 bis

zum 31. März 2024 attestiert. Dazu verwies die RAD-Ärztin wiederum auf den

RAD-Bericht von Dr. med. M____ vom 18. September 2023 (IV-Akte 100).

5.3.

5.3.1 Die Ausführungen der RAD-Ärztin I____ sind – mitunter

aufgrund der von ihr zitierten Berichte – nachvollziehbar. Was zunächst die

Gynäkologie betrifft, so listete die behandelnde Gynäkologin, Dr. med. P____,

Fachärztin FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, in ihrem aktuellsten Bericht vom

14. März 2024 die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit auf (vgl.

IV-Akte 111, S. 2). Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit nannte sie keine (IV-Akte 111, S. 3). Im Weiteren

äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie hielt

lediglich fest, dass es bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auf die

Tätigkeit selbst ankomme, um zu beurteilen, wie viele Stunden pro Tag der

Beschwerdeführerin deren Ausübung zumutbar sei. Die Eingliederungsprognose

erachtete sie als gut. Ferner wies sie darauf hin, dass sich die

Beschwerdeführerin vom K____ bezüglich einer Operation einer Leistenhernie

sowie einer allfälligen Korrektur der Rektusdiastase abgeklärt werde (IV-Akte 111,

S. 4 f.). Die beiden von Dr. med. P____ genannten Zeiträume der

Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 2021 bis zum 1. Mai 2021 und vom

1. Juli 2021 bis zum 17. Oktober 2021 liegen beide im Zeitraum ihrer

Schwangerschaft (vgl. dazu die Bestätigung der Schwangerschaft durch Dr.

med. P____ vom 26. Februar 2021, IV-Akte 36). Art. 8

Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Schwangerschaftsbeschwerden,

im Sinne von Beschwerden, die während und aufgrund der Schwangerschaft

bestehen, erfüllen diese Definition naturgemäss grundsätzlich nicht, da die

Schwangerschaft in jedem Fall endet. Sie haben daher keine IV-Relevanz.

5.3.2 Bezüglich der abdominalen Beschwerden berichtete PD Dr. med. Q____,

FMH Radiologie, R____ Spital, am 5. Oktober 2023 über ein MRI des Beckens

(IV-Akte 111, S. 9). Dr. med. J____ sprach danach im Bericht vom

25. Januar 2024 von einem Verdacht auf eine symptomatische Leistenhernie

links von einer Rektusiastase und einer Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz.

Sie hielt fest, dass es sich um typische persistierende postpartale Beschwerden

handle. Dabei sei bezüglich der Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz eine

deutliche Besserung mit physiotherapeutischen Massnahmen zu erzielen

(IV-Akte 111, S. 7). Nach einer Sonographie schloss sie eine

Inguinal- oder Narbenhernie aus. Als Procedere nannte sie eine Physiotherapie

mit langfristigem Durchführen der Übungen und gegebenenfalls eine lokale

Infiltration des Schmerzpunktes. Aus chirurgischer Sicht schloss sie die

ambulante Behandlung daraufhin ab (vgl. Bericht vom 7. März 2024,

IV-Akte 113, S. 10 f.). In einem nicht datierten Formularbericht

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. März 2024, IV-Akte 113)

gab Dr. med. J____ an, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in

ihrer Behandlung befinde und sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe

(IV-Akte 113, S. 3). Da sich auch aus den übrigen Berichten betreffend die

abdominalen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ergibt,

ist davon auszugehen, dass weder aus gynäkologischer noch aus

viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder im relevanten

Zeitraum bestanden hat. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen in dieser

Hinsicht.

5.4.

5.4.1 Auch hinsichtlich des Gehörs der Beschwerdeführerin findet

sich in den Akten kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit. PD Dr. med. D____

bat die B____ um Zuweisung eines lärmarmen Arbeitsplatzes und erklärte, die

Lärmbelastung sollte idealerweise zu keiner Zeit über 85 dB liegen (Schreiben

vom 18. August 2020, IV-Akte 19, S. 15 f., und vom

10. September 2020, IV-Akte 71.51, S. 10 f.). Dass die

Beschwerdeführerin nicht an lärmexponierten Stellen arbeiten solle/dürfe bzw.

die Grenze von 85 dB nicht überschritten werden solle/dürfe, bestätigte Dr.

med. N____, HNO Poliklinik des E____spitals [...], in seinem Bericht vom

22. Juni 2021. Im Weiteren machte er keine Angaben betreffend die

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 51). Dr. med. L____ berichtete am 24.

Januar 2024, also rund zweieinhalb Jahre später, es könne eine Zunahme des Hörverlustes

festgestellt werden: seit 2014 auf dem rechten Ohr von 80.7 % auf aktuell

100 %, und auf dem linken Ohr von 1.5 % auf 12 % (IV-Akte 104,

S. 26). Am 27. März 2024 erklärte er zudem, er habe kein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und es fänden gegenwärtig keine Behandlungen

statt (IV-Akte 114, S. 1). Prof. Dr. med. D____ bestätigte eine

Verschlechterung allerdings sprach er links von einer Taubheit von 29 %

(vgl. Bericht vom 3. April 2024, IV-Akte 117, S. 3 f.). Aus

seinen neueren Berichten geht zudem hervor, dass er die Beschwerdeführerin über

die Versorgung mit möglichen Hörsystemen informiert habe. Von einer

Arbeitsunfähigkeit sprach er nicht (a.a.O., sowie Bericht vom 31. März 2025,

IV-Akte 123).

5.4.2 Aus den Berichten der behandelnden Ärzten ergibt sich

somit kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigung

des Gehörs. Die RAD-Ärztin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin seit der Operation am 21. Januar 2015 bis zu ihrer

Krankschreibung ab dem 31. Juli 2020 (vgl. Tatsachen, I.b und I.c) – also

während mehr als fünf Jahren – stets gearbeitet hat (vgl. E. 5.2.). Angesichts

der Aktenlage sind auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt.

5.5.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden

von medizinischer Seite nur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____,

als Diagnose aufgeführt (vgl. Bericht vom 14. März 2023, IV-Akte 95,

S. 1). Die RAD-Ärztin I____ hielt auch hier zu Recht fest, dass keine

fachärztlichen Berichte vorliegen und der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. die Schreiben vom

18. Dezember 2024, vom 28. Januar 2025 und vom 28. Februar 2024;

IV-Akten 120 bis 122) keine weiteren, insbesondere keine fachärztlichen,

Berichte betreffend die Rückenproblematik eingereicht habe. Es ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine beeinträchtigenden

Rückenbeschwerden hat. Andererseits wäre anzunehmen, dass sie sich in

Behandlung begeben hätte. Auch diesbezüglich liegen somit keine Anhaltspunkte

vor, welche weitere Abklärungen notwendig machen würden.

5.6.

5.6.1 Aus psychischen Gründen begab sich die Beschwerdeführerin im

Sommer 2020 bei Dr. med. F____ in Behandlung. Aus seinen Berichten vom

14. August 2020 (IV-Akte 71.51, S. 15 f.) und vom

19. Oktober 2020 (IV-Akte 12, S. 9 ff.) ergibt sich, dass Schwierigkeiten

mit den Vorgesetzten für die psychischen Beschwerden ursächlich gewesen seien. Dr.

med. F____ diagnostizierte (nebst der Hörbehinderung) eine mittelgradige

depressive Störung (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1;

IV-Akte 12, S. 9). Er attestierte der Beschwerdeführerin dabei ab dem

8. September 2020 eine «gänzliche Arbeitsunfähigkeit im gegebenen Arbeitsumfeld»

(IV-Akte 12, S. 11). Unter anderem basierend darauf, riet der

beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. med. S____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, vom 22. Oktober 2020

(IV-Akte 12, S. 18 f.) den Arbeitsplatzkonflikt anzugehen und

die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls mittels eines Gutachtens abzuklären. Der

daraufhin von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. med. G____ hielt

in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 25,

S. 2 ff.) ein depressives Syndrom, prolongiert, aktuell leichte bis

formal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10);

Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen

Gefühlen (ICD-10 F43.23), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen

Anteilen (ICD-10 Z73.1). Daneben gab er die von Dr. med. F____ genannten

Diagnosen (s.o.) als Aktendiagnosen wieder (IV-Akte 25, S. 15). Die

Arbeitsfähigkeit hielt er angesichts der erhobenen Anamnese, der

Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und

semiobjektiven Befunde höchstens leicht eingeschränkt (IV-Akte 25, S. 19).

Eine angepasste Tätigkeit erachtete er als nicht notwendig. Die Abklärung der

Arbeitsplatzproblematik stand aus seiner Sicht im Vordergrund (IV-Akte 25,

S. 20). Die Prognose stufte er als günstig ein (IV-Akte 25,

S. 20 f.). Über den weiteren Verlauf aus psychiatrischer Sicht bis

zur Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2021 liegen keine

Unterlagen vor. Im Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf Veranlassung

der Krankentaggeldversicherung hin von Dr. med. T____ psychiatrisch

untersucht. In seiner «fachvertraulichen psychiatrische Untersuchung» vom

19. Februar 2022 (IV-Akte 58) nannte dieser keine psychiatrischen

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine akzentuierte (dysphorisch/narzisstische)

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach depressiver Episode

nach Wechsel des Vorgesetzten am Arbeitsplatz an (IV-Akte 58, S. 11).

Ferner hielt er insbesondere fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung liessen

sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevanten Beeinträchtigungen des

Fähigkeitsniveaus gemäss dem Ratingbogen Mini-ICF-APP nachweisen. Es könnten

auch keine relevanten Funktionseinschränkungen genannt werden, die zu einer

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten (IV-Akte 68, S. 13).

Aus psychiatrischer Sicht schloss Dr. med. H____ sodann auf eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (IV-Akte 58,

S. 13). Von Seiten des behandelnden Dr. med. F____ liegen für den

Zeitraum seit seinem letzten Bericht lediglich zwei Arztzeugnisse vom

23. Dezember 2023 (IV-Akte 104, S. 8) und vom 11. Juni 2024

(IV-Akte 117, S. 5) vor. Mit diesen attestierte er der

Beschwerdeführerin zunächst seit dem 8. März 2020 bis zum 30. März

2024 und dann bis zum 30. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %. Trotz wiederholter Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl.

Schreiben vom 8. April 2021, IV-Akte 33, vom 8. Juni 2021,

IV-Akte 48, vom 5. Juli 2021, IV-Akte 52, und vom 6. März

2024, IV-Akte 108) reichte er keinen Arztbericht mehr ein. Auch die

Beschwerdeführerin selbst reichte weder bei der Beschwerdegegnerin noch beim

Gericht einen psychiatrischen Bericht ein.

5.6.2 Aus den dem Gericht vorliegenden psychiatrischen Unterlagen lässt

sich in erster Linie schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche der

Beschwerdeführerin ab Sommer 2020 aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde,

arbeitsplatzbedingt war. Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit bei derselben

Tätigkeit aber bei einem anderen Arbeitgeber ergeben sich daraus keine. Die von

der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtungen bzw. Berichte von

Dr. med. G____ und Dr. med. T____ haben nicht dieselbe Beweiskraft

wie ein nach Art. 44 ATSG veranlasstes Gutachten. An ihre Beweiswürdigung

sind strenge Anforderungen zu stellen. Schon beim Vorliegen von geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es fehlt ihnen jedoch nicht grundsätzlich

an Beweiskraft. Zudem ist nicht in jedem Fall zwingend eine medizinische

Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG notwendig (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.1). Vorliegend

ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, welche zu Zweifeln an den

Beurteilungen dieser Ärzte führen müssten. Die unbegründeten Krankschreibungen

durch Dr. med. F____ allein genügen dafür nicht. Auch diesbezüglich ist

die Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (vgl. E. 5.2.) nachvollziehbar und

nicht in Frage zu stellen.

5.7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die

Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (E. 5.2.) abgestellt. Im Verfahren um

Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein

förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465,

467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.). Hinsichtlich

der Abklärung des medizinischen Sachverhalts sind folglich keine weiteren

Abklärungen angezeigt.

5.8.

Was ferner den Zeitraum ab der Geburt des Sohnes im Oktober 2021

anbelangt, erfolgte am 14. Februar 2023 eine Haushaltsabklärung (vgl.

Bericht vom 15. März 2023, IV-Akte 94). Anlässlich dieser gab die

Beschwerdeführerin an, dass sie niemanden zur Verfügung habe, der das Kind hüten

könnte. Der Vater sei 80-jährig, die Mutter habe einen Hirnschlag gehabt. Von

Seiten des Ehemannes würden alle in der Region [...] leben. Sie würde ihr Kind

niemand Fremdem anvertrauen. Sie habe immer ein Kind gewollt und sei erst mit

39 schwanger geworden. Der Mann sei arbeitslos und stemple, finde dieser einen

Job, könne er auch nicht hüten (IV-Akte 94, S. 2). Seit der Geburt

ihres Sohnes würde sie deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Bestätigung

Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Die Abklärungsperson

hielt daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

100 % im Haushalt und zu 0 % berufstätig wäre (IV-Akte 94,

S. 6). Im Haushalt schloss sie auf eine Einschränkung von 5 %

(IV-Akte 94, S. 5). Diese Einschätzung im Haushalt wird von der

Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es ergeben sich auch sonst keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Bericht die Anforderungen für seine

Beweistauglichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3) nicht erfüllt.

5.9.

Insgesamt ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht

geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3.2)

ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.2.). Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu

Recht mit der Begründung verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: