IV.2025.66
Wartejahr nicht erfüllt; kein Rentenanspruch
21. Oktober 2025Deutsch30 min
Integration bzw. einer Rente (IV-Akte 14). Wenig später, im Februar 2021, erstellte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Patrick
Frey, Advokat, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.66
Verfügung vom 15. April 2025
Wartejahr nicht erfüllt; kein
Rentenanspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1982 im [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der
Schweiz (Anmeldung vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 14 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete sie seit 2006
bei der B____ als Produktionsmitarbeiterin während 37.5 Stunden pro Woche (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021, IV-Akte 24) und ab
dem 21. Juli 2015 bei der C____ als Reinigungsmitarbeiterin (Fragebogen
für Arbeitgebende vom 18. August 2022, IV-Akte 81). Die C____
kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Januar 2020 per 31.
März 2020 aufgrund eines Auftragsverlusts (IV-Akte 81, S. 8 f.).
b)
Am 21. Januar 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer
Schwerhörigkeit (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. med. D____ der HNO-Klinik
des E____spital [...], vom 10. Dezember 2014, IV-Akte 114,
S. 15 f.) einer Operation des rechten Ohrs (vgl. Operationsbericht
vom 21. Januar 2015, IV-Akte 71.52). Mit Gesuch vom 2. November
2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Prothese im
rechten Ohr (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 14. Januar 2016 gewährte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Gutsprache für eine
Hörgerätepauschale (IV-Akte 10).
c)
Ab dem 31. Juli 2020 attestierten ihr zunächst eine Hausärztin
sowie ab dem 8. August 2020 ihr behandelnder Psychiater Dr. med. F____,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgehend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. div. Arztzeugnisse, IV-Akte 71.51,
S. 3 ff., IV-Akte 77, S. 2 ff. und IV-Akte 82,
S. 2 ff.). Die Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erbrachte
ihr ab dem 3. August 2020 ein Taggeld (vgl. Taggeldabrechnungen,
IV-Akte 74, S. 6 bis 19).
d)
Mit einer Schadenmeldung vom 11. November 2020 (IV-Akte 71.51,
S. 2) beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Unfallversicherung eine
Prüfung, ob ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit zu qualifizieren sei. Die
Unfallversicherung verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl.
Verfügung vom 28. Januar 2021, IV-Akte 71.17, S. 2 f.).
e)
Mit einer Anmeldung vom 10. Dezember 2020 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021) beantragte die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin die Leistungserbringung in Form von beruflicher
Integration bzw. einer Rente (IV-Akte 14). Wenig später, im Februar 2021, erstellte
Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Manuelle
Medizin SAMM, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches
Gutachten (IV-Akte 25, S. 2 ff.). Die Frühintervention in Form
von Beratung und Unterstützung (vgl. Mitteilung vom 9. April 2021, IV-Akte 35)
schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 (IV-Akte
56) aufgrund der vollumfänglichen Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab. Die
Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen ab dem 16. März 2022
ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2022, IV-Akte 74, S. 22), nachdem sie
eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, veranlasst hatte (vgl. dessen Bericht vom 19. Februar
2022, IV-Akte 58).
f)
Anlässlich einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten
Haushaltsabklärung am 14. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2021 nicht
mehr erwerbstätig wäre (vgl. Bericht vom 15. März 2023 IV-Akte 94, sowie
Bestätigung Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Mit
Vorbescheid vom 3. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuspreche (IV-Akte 101).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2024, vertreten durch lic.
iur. Patrick Frey, Advokat, Einwand (IV-Akte 104). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge weitere medizinische Berichte (IV-Akten 111, 113, 114)
sowie eine abschliessende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD; vgl. Bericht vom 10. April 2025, IV-Akte 125) ein. In einer
Verfügung vom 15. April 2025 hielt sie an der Abweisung des
Leistungsbegehrens fest (IV-Akte 127).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 15. April 2025
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unter Berücksichtigung
der laufenden medizinischen Abklärungen den Anspruch auf eine Rente zu prüfen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 2. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, der
Umstand, dass sie aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Vorgesetzten nicht mehr
an den letzten Arbeitsplatz habe zurückkehren können und dies auch nicht
zumutbar gewesen wäre, sei invaliditätsfremd und nicht zu berücksichtigen. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich unter Berücksichtigung der
eingeholten medizinischen Unterlagen ab Mai 2021 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Für die angestammte Tätigkeit als
Mitarbeiterin Wäscherei, wie auch für eine den Erfahrungen der
Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe
in einer Umgebung ohne starke Lärmexposition eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Gemäss ihren eigenen Angaben wäre die Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres
Sohnes im Oktober 2021 bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen und hätte sich vollumfänglich um ihren Sohn gekümmert. Der Status
habe ab Oktober 2021 von 100 % Erwerbstätigkeit zu 100 % Hausfrau
gewechselt. Im Haushalt habe sich bei der entsprechenden Abklärung nur eine
geringe Einschränkung von 5 % ergeben. Sie habe das Wartejahr nicht
erfüllt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör
verletzt, weist sie zurück.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihren Rentenanspruch ungenügend abgeklärt. Die von
ihrem Rechtsvertreter im Schreiben vom 29. Februar 2024 beantragten
Beweise (Einholung weiterer psychiatrischer, gynäkologischer, hals-nasen-ohrenärztlicher
[nachfolgend: HNO-ärztliche] und orthopädischer Berichte) seien für den
Sachverhalt relevant. Aus der Verfügung ergebe sich jedoch nicht, welche
Beweise erhoben worden und welche Schlüsse daraus gezogen worden seien. Da sich
die Beschwerdegegnerin überdies nicht ernsthaft mit den Einwänden der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihren Entscheid nicht sorgfältig
begründet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.
3.
3.1
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör verletzt, ist vorweg zu beurteilen. Wie unter E. 2.2.
festgehalten, kritisiert die Beschwerdeführerin eine fehlende
Auseinandersetzung mit ihren Einwänden bzw. die Beschwerdegegnerin habe die
angefochtene Verfügung nicht sorgfältig begründet. Die Verfügung entspreche
inhaltlich dem Vorbescheid, ergänzt mit dem Vermerk, wonach am Entscheid
festgehalten werde (Beschwerde, S. 5 f. und Replik, S. 4).
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49
Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen. Diese Begründungspflicht ist ein Aspekt des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a; vgl. auch Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49
N 66). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift
er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu
beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 N 65
und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).
3.3
Im Verfahren bei der IV wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör in
der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG;
vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 und E. 2.8.1). Die
IV-Stelle muss beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der
Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst
dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht
zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile 9C_312/2014
vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je
mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5 sowie Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 57a
N 3).
3.4
Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen
formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183
E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61
lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1
und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
3.5
Wie von der Beschwerdeführerin selbst erwähnt (vgl. Replik,
S. 4), verwies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
15.
April 2025 auf die Stellungnahme des RAD vom 10. April 2025
(IV-Akte 119). Sie erklärte, der RAD habe sich mit den aufgrund der
Einwände zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichten sowie den Argumenten der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er halte an seiner früheren Einschätzung
fest. Deshalb seien gemäss RAD und Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin keine
weiteren Abklärungen angezeigt (IV-Akte 127, S. 2). Damit legte die
Beschwerdegegnerin zumindest kurz dar, auf welcher Basis sie ihre Verfügung
abstützte – nämlich auf der Beurteilung des RAD. Dies ist für die Begründung
der Verfügung genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom
21.
März 2011 E. 4.2). Es ist zu beachten, dass die Verfügungen der
Invalidenversicherung immer knapp und standardisiert sind. Die versicherte
Person hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, um sich – wie z.B. im
vorliegenden Fall – die in der Verfügung erwähnten Grundlagen anzuschauen. Dies
gehört zum üblichen Standard eines IV-Verfahrens. Es fehlte somit auch
vorliegend nicht an der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Im
Übrigen könnte, selbst wenn von einer ungenügenden Begründung auszugehen wäre,
nicht von einem schwerwiegenden, eine Rückweisung rechtfertigenden Mangel
ausgegangen werden. Eine allfällige Gehörsverletzung würde im Gerichtsverfahren
geheilt werden (vgl. E. 3.4.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2019.67 vom 19. November 2019
E. 3.4.).
Da im Lichte dieser Ausführungen keine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist im Folgenden auf
die materiellen Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.
4.
4.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung
haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen
Entscheids eingetretenen Sachverhalt, ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1,
BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215,
220.
E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11 E. 1.). Vorliegend finden somit
grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der
Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung
in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies im Folgenden
entsprechend vermerkt.
4.2
Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer
Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). Eine versicherte
Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente
der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist
(lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens jedoch nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit
1.
Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis
ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen
(Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219
E. 1.2.1).
4.3.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
4.4
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw.
Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG
bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1
Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49
Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche
Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die
Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49
Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht
selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt zusammen,
würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern sich dazu,
ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014,
Art. 59 Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom
14.
September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies
unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49
Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw.
3.
Auflage Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts
9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht
vollständig publiziert) nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten,
stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a
Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 3, sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und
I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf
einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das
bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein
und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a
Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den
allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c
mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte in gynäkologischer, in HNO-ärztlicher, in
orthopädischer sowie in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen
durchführen müssen. Dazu führt sie aus, eine viszeralchirurgische Abklärung
mache eine gynäkologische Untersuchung nicht überflüssig. Betreffend die
Hörproblematik seien neue Messungen durchgeführt worden, welche das Ausmass der
Verschlechterung dokumentierten. Der Schluss des RAD, dass die Hörproblematik
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht daran gehindert habe, in der
Wäscherei zu arbeiten, sei befremdlich. Das Risiko der damit verbundenen
Kopfschmerzen und Schwindel und das daraus entstehende Unfallrisiko sei nicht
geklärt worden. Auf eine Abklärung der Rückenbeschwerden sei ganz verzichtet
worden. Eine Überprüfung des Zusammenhangs zwischen psychischen Problemen und Arbeitsfähigkeit
sei unter Hinweis auf erfolglose Mahnungen des Psychiaters ebenfalls nicht
durchgeführt worden.
5.2
Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2025
hervorgeht (IV-Akte 127, S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin in
medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin I____,
Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), vom 10. April 2025 (IV-Akte 125) ab. Die
RAD-Ärztin ging auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bereiche
ein und diskutierte sie.
Hinsichtlich der geltend gemachten gynäkologischen Beschwerden
erklärte sie, schwangerschaftsbedingte Nausea und Hyperemesis (sehr starkes
Erbrechen; vgl. https://www.pschyrembel.de/Hyperemesis/K0A8L/doc/; zuletzt
eingesehen am 24. Oktober 2025), seien vorübergehende und daher nicht
IV-relevante Beschwerden (IV-Akte 125, S. 2).
Bezüglich der von Seiten der Beschwerdeführerin geltend
gemachten abdominalen Beschwerden seien keine wesentlichen Pathologien zu
erkennen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in einer
körperlich leichten Tätigkeit stark und dauerhaft einschränken würden. Zudem
seien weitere Abklärungen durch Dr. med. J____, K____, erfolgt, wo auch
das Vorliegen einer Leistenhernie links ausgeschlossen werden und somit eine
Behandlung habe ausgeschlossen werden können. Bezüglich der dokumentierten
Rektusdiastase sei aus chirurgischer Sicht eine deutliche Verbesserung durch
Physiotherapie zu erzielen, was aus den Berichten von Dr. med. J____ vom
25.
Januar 2024 und vom 7. März 2024 (vgl. IV-Akte 111,
S. 7 f. und IV-Akte 113, S. 10 f.) hervorgehe. Die Befunde
des MRI des Beckens und der Sonographie der Leiste zum Ausschluss einer Hernie
seien in denselben Berichten diskutiert worden. Die behandelnde Gynäkologin
habe der Beschwerdeführerin eine gute Prognose in ihrem Bericht vom
14.
März 2024 (IV-Akte 111, S. 2 ff.) attestiert und sei –
unter der Berücksichtigung, dass keine schweren Lasten gehoben werden sollten –
davon ausgegangen, dass eine Arbeitsfähigkeit durchaus möglich sei. Weitere gynäkologische
Abklärungen seien nicht notwendig (IV-Akte 125, S. 2).
Hinsichtlich des Gehörs nahm die RAD-Ärztin Bezug auf den
Bericht von Dr. med. et med. dent. L____, Facharzt FMH für
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, Hals-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie,
Fachzahnarzt SSO für Oralchirurgie, vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 104,
S. 26), gemäss welchem die Beschwerdeführerin rechts einen 100%igen und
links einen 12%igen Hörverlust erlitten habe. Sie merkte an, dass die Beschwerdeführerin
in den letzten Jahren auch mit der bestehenden hochgradigen Hörminderung von
damals 80 % ohne grosse Probleme in der angestammten Tätigkeit in der
Wäscherei gearbeitet habe. Sie verwies darauf, dass das zuletzt (von M____ im
RAD-Bericht vom 18. September 2023, IV-Akte 100) definierte
Belastungsprofil Tätigkeiten mit Lärmexposition über 85 dB berücksichtige. Von
HNO-ärztlicher Seite sei keine (weitere) Einschränkung definiert worden (dazu
verwies sie auf den Bericht von Dr. med. N____, E____spital [...], vom
22.
Juni 2021, IV-Akte 51; IV-Akte 125, S. 2 f.).
Bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden hielt die
RAD-Ärztin fest, Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe in
seinem Bericht vom 14. März 2023 (IV-Akte 95) chronifizierte,
belastungsabhängige Rückenschmerzen unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt. Gemäss Aktenverzeichnis habe sich diesbezüglich nie ein Facharzt
geäussert. Die Beschwerdeführer habe bezüglich der Beschwerden der
Lendenwirbelsäule (LWS) offensichtlich nie zusätzliche fachärztliche Konsultationen
in Anspruch genommen, was nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen lasse.
Der Rechtsvertreter sei mehrfach angemahnt worden, Berichte bezüglich eventuell
stattgefundener orthopädischer Konsultationen nachzureichen, was dieser nicht
Dispositiv
getan habe. Aus diesen Gründen sei aus RAD-Sicht keine orthopädische
Untersuchung angezeigt. I____ verwies hierzu darauf, dass Dr. med. H____
in seiner psychiatrischen Beurteilung festgehalten habe, dass die
Beschwerdeführerin den Untersuchungsraum ohne äusserlich sichtbare
Behinderungen betreten und am Ende der Untersuchung wieder verlassen habe (vgl.
IV-Akte 58, S. 8; IV-Akte 125, S. 3).
Was schliesslich die psychiatrische Situation anbelangt,
erklärte die RAD-Ärztin, dass von Dr. med. F____ auch nach wiederholten
Mahnungen, zuletzt am 6. März 2024 (vgl. das entsprechende Schreiben der IV,
IV-Akte 108), kein Bericht vorliege. Er habe der Beschwerdeführerin
lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Dezember 2023 bis
zum 31. März 2024 attestiert. Dazu verwies die RAD-Ärztin wiederum auf den
RAD-Bericht von Dr. med. M____ vom 18. September 2023 (IV-Akte 100).
5.3.
5.3.1 Die Ausführungen der RAD-Ärztin I____ sind – mitunter
aufgrund der von ihr zitierten Berichte – nachvollziehbar. Was zunächst die
Gynäkologie betrifft, so listete die behandelnde Gynäkologin, Dr. med. P____,
Fachärztin FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, in ihrem aktuellsten Bericht vom
14. März 2024 die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit auf (vgl.
IV-Akte 111, S. 2). Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie keine (IV-Akte 111, S. 3). Im Weiteren
äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie hielt
lediglich fest, dass es bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auf die
Tätigkeit selbst ankomme, um zu beurteilen, wie viele Stunden pro Tag der
Beschwerdeführerin deren Ausübung zumutbar sei. Die Eingliederungsprognose
erachtete sie als gut. Ferner wies sie darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin vom K____ bezüglich einer Operation einer Leistenhernie
sowie einer allfälligen Korrektur der Rektusdiastase abgeklärt werde (IV-Akte 111,
S. 4 f.). Die beiden von Dr. med. P____ genannten Zeiträume der
Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 2021 bis zum 1. Mai 2021 und vom
1. Juli 2021 bis zum 17. Oktober 2021 liegen beide im Zeitraum ihrer
Schwangerschaft (vgl. dazu die Bestätigung der Schwangerschaft durch Dr.
med. P____ vom 26. Februar 2021, IV-Akte 36). Art. 8
Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Schwangerschaftsbeschwerden,
im Sinne von Beschwerden, die während und aufgrund der Schwangerschaft
bestehen, erfüllen diese Definition naturgemäss grundsätzlich nicht, da die
Schwangerschaft in jedem Fall endet. Sie haben daher keine IV-Relevanz.
5.3.2 Bezüglich der abdominalen Beschwerden berichtete PD Dr. med. Q____,
FMH Radiologie, R____ Spital, am 5. Oktober 2023 über ein MRI des Beckens
(IV-Akte 111, S. 9). Dr. med. J____ sprach danach im Bericht vom
25. Januar 2024 von einem Verdacht auf eine symptomatische Leistenhernie
links von einer Rektusiastase und einer Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz.
Sie hielt fest, dass es sich um typische persistierende postpartale Beschwerden
handle. Dabei sei bezüglich der Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz eine
deutliche Besserung mit physiotherapeutischen Massnahmen zu erzielen
(IV-Akte 111, S. 7). Nach einer Sonographie schloss sie eine
Inguinal- oder Narbenhernie aus. Als Procedere nannte sie eine Physiotherapie
mit langfristigem Durchführen der Übungen und gegebenenfalls eine lokale
Infiltration des Schmerzpunktes. Aus chirurgischer Sicht schloss sie die
ambulante Behandlung daraufhin ab (vgl. Bericht vom 7. März 2024,
IV-Akte 113, S. 10 f.). In einem nicht datierten Formularbericht
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. März 2024, IV-Akte 113)
gab Dr. med. J____ an, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in
ihrer Behandlung befinde und sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe
(IV-Akte 113, S. 3). Da sich auch aus den übrigen Berichten betreffend die
abdominalen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ergibt,
ist davon auszugehen, dass weder aus gynäkologischer noch aus
viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder im relevanten
Zeitraum bestanden hat. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen in dieser
Hinsicht.
5.4.
5.4.1 Auch hinsichtlich des Gehörs der Beschwerdeführerin findet
sich in den Akten kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit. PD Dr. med. D____
bat die B____ um Zuweisung eines lärmarmen Arbeitsplatzes und erklärte, die
Lärmbelastung sollte idealerweise zu keiner Zeit über 85 dB liegen (Schreiben
vom 18. August 2020, IV-Akte 19, S. 15 f., und vom
10. September 2020, IV-Akte 71.51, S. 10 f.). Dass die
Beschwerdeführerin nicht an lärmexponierten Stellen arbeiten solle/dürfe bzw.
die Grenze von 85 dB nicht überschritten werden solle/dürfe, bestätigte Dr.
med. N____, HNO Poliklinik des E____spitals [...], in seinem Bericht vom
22. Juni 2021. Im Weiteren machte er keine Angaben betreffend die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 51). Dr. med. L____ berichtete am 24.
Januar 2024, also rund zweieinhalb Jahre später, es könne eine Zunahme des Hörverlustes
festgestellt werden: seit 2014 auf dem rechten Ohr von 80.7 % auf aktuell
100 %, und auf dem linken Ohr von 1.5 % auf 12 % (IV-Akte 104,
S. 26). Am 27. März 2024 erklärte er zudem, er habe kein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und es fänden gegenwärtig keine Behandlungen
statt (IV-Akte 114, S. 1). Prof. Dr. med. D____ bestätigte eine
Verschlechterung allerdings sprach er links von einer Taubheit von 29 %
(vgl. Bericht vom 3. April 2024, IV-Akte 117, S. 3 f.). Aus
seinen neueren Berichten geht zudem hervor, dass er die Beschwerdeführerin über
die Versorgung mit möglichen Hörsystemen informiert habe. Von einer
Arbeitsunfähigkeit sprach er nicht (a.a.O., sowie Bericht vom 31. März 2025,
IV-Akte 123).
5.4.2 Aus den Berichten der behandelnden Ärzten ergibt sich
somit kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigung
des Gehörs. Die RAD-Ärztin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin seit der Operation am 21. Januar 2015 bis zu ihrer
Krankschreibung ab dem 31. Juli 2020 (vgl. Tatsachen, I.b und I.c) – also
während mehr als fünf Jahren – stets gearbeitet hat (vgl. E. 5.2.). Angesichts
der Aktenlage sind auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt.
5.5.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden
von medizinischer Seite nur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____,
als Diagnose aufgeführt (vgl. Bericht vom 14. März 2023, IV-Akte 95,
S. 1). Die RAD-Ärztin I____ hielt auch hier zu Recht fest, dass keine
fachärztlichen Berichte vorliegen und der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. die Schreiben vom
18. Dezember 2024, vom 28. Januar 2025 und vom 28. Februar 2024;
IV-Akten 120 bis 122) keine weiteren, insbesondere keine fachärztlichen,
Berichte betreffend die Rückenproblematik eingereicht habe. Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine beeinträchtigenden
Rückenbeschwerden hat. Andererseits wäre anzunehmen, dass sie sich in
Behandlung begeben hätte. Auch diesbezüglich liegen somit keine Anhaltspunkte
vor, welche weitere Abklärungen notwendig machen würden.
5.6.
5.6.1 Aus psychischen Gründen begab sich die Beschwerdeführerin im
Sommer 2020 bei Dr. med. F____ in Behandlung. Aus seinen Berichten vom
14. August 2020 (IV-Akte 71.51, S. 15 f.) und vom
19. Oktober 2020 (IV-Akte 12, S. 9 ff.) ergibt sich, dass Schwierigkeiten
mit den Vorgesetzten für die psychischen Beschwerden ursächlich gewesen seien. Dr.
med. F____ diagnostizierte (nebst der Hörbehinderung) eine mittelgradige
depressive Störung (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1;
IV-Akte 12, S. 9). Er attestierte der Beschwerdeführerin dabei ab dem
8. September 2020 eine «gänzliche Arbeitsunfähigkeit im gegebenen Arbeitsumfeld»
(IV-Akte 12, S. 11). Unter anderem basierend darauf, riet der
beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. med. S____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, vom 22. Oktober 2020
(IV-Akte 12, S. 18 f.) den Arbeitsplatzkonflikt anzugehen und
die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls mittels eines Gutachtens abzuklären. Der
daraufhin von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. med. G____ hielt
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 25,
S. 2 ff.) ein depressives Syndrom, prolongiert, aktuell leichte bis
formal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10);
Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen
Gefühlen (ICD-10 F43.23), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen
Anteilen (ICD-10 Z73.1). Daneben gab er die von Dr. med. F____ genannten
Diagnosen (s.o.) als Aktendiagnosen wieder (IV-Akte 25, S. 15). Die
Arbeitsfähigkeit hielt er angesichts der erhobenen Anamnese, der
Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und
semiobjektiven Befunde höchstens leicht eingeschränkt (IV-Akte 25, S. 19).
Eine angepasste Tätigkeit erachtete er als nicht notwendig. Die Abklärung der
Arbeitsplatzproblematik stand aus seiner Sicht im Vordergrund (IV-Akte 25,
S. 20). Die Prognose stufte er als günstig ein (IV-Akte 25,
S. 20 f.). Über den weiteren Verlauf aus psychiatrischer Sicht bis
zur Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2021 liegen keine
Unterlagen vor. Im Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf Veranlassung
der Krankentaggeldversicherung hin von Dr. med. T____ psychiatrisch
untersucht. In seiner «fachvertraulichen psychiatrische Untersuchung» vom
19. Februar 2022 (IV-Akte 58) nannte dieser keine psychiatrischen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine akzentuierte (dysphorisch/narzisstische)
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach depressiver Episode
nach Wechsel des Vorgesetzten am Arbeitsplatz an (IV-Akte 58, S. 11).
Ferner hielt er insbesondere fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung liessen
sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevanten Beeinträchtigungen des
Fähigkeitsniveaus gemäss dem Ratingbogen Mini-ICF-APP nachweisen. Es könnten
auch keine relevanten Funktionseinschränkungen genannt werden, die zu einer
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten (IV-Akte 68, S. 13).
Aus psychiatrischer Sicht schloss Dr. med. H____ sodann auf eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (IV-Akte 58,
S. 13). Von Seiten des behandelnden Dr. med. F____ liegen für den
Zeitraum seit seinem letzten Bericht lediglich zwei Arztzeugnisse vom
23. Dezember 2023 (IV-Akte 104, S. 8) und vom 11. Juni 2024
(IV-Akte 117, S. 5) vor. Mit diesen attestierte er der
Beschwerdeführerin zunächst seit dem 8. März 2020 bis zum 30. März
2024 und dann bis zum 30. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Trotz wiederholter Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
Schreiben vom 8. April 2021, IV-Akte 33, vom 8. Juni 2021,
IV-Akte 48, vom 5. Juli 2021, IV-Akte 52, und vom 6. März
2024, IV-Akte 108) reichte er keinen Arztbericht mehr ein. Auch die
Beschwerdeführerin selbst reichte weder bei der Beschwerdegegnerin noch beim
Gericht einen psychiatrischen Bericht ein.
5.6.2 Aus den dem Gericht vorliegenden psychiatrischen Unterlagen lässt
sich in erster Linie schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche der
Beschwerdeführerin ab Sommer 2020 aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde,
arbeitsplatzbedingt war. Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit bei derselben
Tätigkeit aber bei einem anderen Arbeitgeber ergeben sich daraus keine. Die von
der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtungen bzw. Berichte von
Dr. med. G____ und Dr. med. T____ haben nicht dieselbe Beweiskraft
wie ein nach Art. 44 ATSG veranlasstes Gutachten. An ihre Beweiswürdigung
sind strenge Anforderungen zu stellen. Schon beim Vorliegen von geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es fehlt ihnen jedoch nicht grundsätzlich
an Beweiskraft. Zudem ist nicht in jedem Fall zwingend eine medizinische
Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG notwendig (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.1). Vorliegend
ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, welche zu Zweifeln an den
Beurteilungen dieser Ärzte führen müssten. Die unbegründeten Krankschreibungen
durch Dr. med. F____ allein genügen dafür nicht. Auch diesbezüglich ist
die Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (vgl. E. 5.2.) nachvollziehbar und
nicht in Frage zu stellen.
5.7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die
Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (E. 5.2.) abgestellt. Im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein
förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465,
467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.). Hinsichtlich
der Abklärung des medizinischen Sachverhalts sind folglich keine weiteren
Abklärungen angezeigt.
5.8.
Was ferner den Zeitraum ab der Geburt des Sohnes im Oktober 2021
anbelangt, erfolgte am 14. Februar 2023 eine Haushaltsabklärung (vgl.
Bericht vom 15. März 2023, IV-Akte 94). Anlässlich dieser gab die
Beschwerdeführerin an, dass sie niemanden zur Verfügung habe, der das Kind hüten
könnte. Der Vater sei 80-jährig, die Mutter habe einen Hirnschlag gehabt. Von
Seiten des Ehemannes würden alle in der Region [...] leben. Sie würde ihr Kind
niemand Fremdem anvertrauen. Sie habe immer ein Kind gewollt und sei erst mit
39 schwanger geworden. Der Mann sei arbeitslos und stemple, finde dieser einen
Job, könne er auch nicht hüten (IV-Akte 94, S. 2). Seit der Geburt
ihres Sohnes würde sie deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Bestätigung
Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Die Abklärungsperson
hielt daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
100 % im Haushalt und zu 0 % berufstätig wäre (IV-Akte 94,
S. 6). Im Haushalt schloss sie auf eine Einschränkung von 5 %
(IV-Akte 94, S. 5). Diese Einschätzung im Haushalt wird von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es ergeben sich auch sonst keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Bericht die Anforderungen für seine
Beweistauglichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3) nicht erfüllt.
5.9.
Insgesamt ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3.2)
ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.2.). Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu
Recht mit der Begründung verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: