IV.2025.70
Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung
16. September 2025Deutsch23 min
Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 30). Die Stelle wurde durch den Arbeitgeber
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.70
und
IV.2025.81
Verfügungen vom 27. Mai 2025 und
vom 16. Juni 2025
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Musiker
(IV-Akte 6, S. 5) und ar-beitete seit 2018 als [...] bei der B____ (IV-Akte 6,
S. 6).
Am 29. März 2022 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis
auf eine schwere Depression zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 6). Nachdem ein Arbeitsversuch beim Arbeitgeber aus medizinischen
Gründen nicht durchgeführt werden konnte (IV-Akte 28), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. Dezember 2022
mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich seien und ein
Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 30). Die Stelle wurde durch den Arbeitgeber
per 31. Januar 2023 gekündigt.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, übermittelte der Beschwerdegegnerin ein
umfangreiches Dossier mit auch somatischen Berichten (IV-Akten 42-45). Daraufhin
gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) bei der
Gutachterstelle D____ AG in den Disziplinen der Rheumatologie und Psychiatrie
das Gutachten vom 24. Januar 2024 in Auftrag (IV-Akte 66). Anschliessend holte
sie einen IK-Auszug (IV-Akte 69) und eine RAD-Stellungnahme ein (IV-Akte 71),
wobei die RAD-Psychiaterin hierzu mit der behandelnden Psychiaterin
telefonierte (IV-Akte 72).
Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwer-deführer mit, sie beabsichtige ihm vom 1.
Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 66%
auszurichten. Ab 1. Januar 2024 betrage der IV-Grad 70% (ganze Rente) und ab 1.
März 2024 stehe ihm bei einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen
Invalidenrente zu (IV-Akte 73). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. Mai 2024 Einwand (IV-Akte 82). Zu-dem übersandte seine
Rechtsvertretung mit E-Mail vom 23. Mai 2024 das Schreiben der behandelnden
Psychiaterin vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 84) und der Beschwerde-führer selbst
reichte mit E-Mail vom 2. Juni 2024 das korrigierte Schreiben der be-handelnden
Psychiaterin vom 26. Mai 2024 ein (IV-Akten 87 und 88). Weiter äusser-te sich
der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E____ mit Schreiben vom 27. Mai 2024 zum
Gutachten (IV-Akte 90).
Am 5. März 2025 nahmen der RAD (IV-Akte 99) und am 29. April
2025 der Rechts-dienst Stellung (IV-Akte 101). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025
teilte die Beschwer-degegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie kläre zurzeit noch
eine allfällige Ver-rechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von
Dritten ab (IV-Akte 105). Um Verzögerungen zu verhindern, werde die laufende
IV-Rente ab 1. Juli 2025 vorgängig ausbezahlt (a.a.O.). Die rückwirkende
Verfügung werde er später erhalten (a.a.O.). In der Folge erliess die
Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2025 die Ren-tenverfügung betreffend den
Anspruch vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 (IV-Akte 107).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 27. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende
ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu bezahlen.
2.
Unter o/e
Kostenfolge.
Diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 wird am
Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer IV.2025.70
geführt.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 übermittelt der Beschwerdeführer
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 109) betreffend
die Rente ab Ja-nuar 2023 und teilt mit, er erachte die beiliegende Verfügung
vom 16. Juni 2025 als mit der Beschwerde inhaltlich mitangefochten. Sofern das
Gericht dies anders sehe, werde um kurzfristige Mitteilung gebeten, damit auch
diese Verfügung separat mit-tels Beschwerde angefochten werden könne (a.a.O.).
Die Verfügung vom 16. Juni 2025 wird unter der Verfahrensnummer
IV.2025.81 er-fasst und dem Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom
30.
Juni 2025 mitgeteilt, dass er um die Einreichung einer separaten Beschwerde
gebeten werde.
Der Beschwerdeführer reicht am 3. Juli 2025 (Postaufgabe) eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende
ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu zahlen.
2.
Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2025 wird den Parteien
mitgeteilt, dass das Verfahren IV.2025.81 gemeinsam mit dem bereits hängigen
Verfahren IV.2025.70 behandelt und entschieden wird.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juli 2025 die Abweisung der Beschwerden.
Mit Replik vom 25. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechts-begehren fest, unter o/e Kostenfolge.
III.
Am 16. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. September 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27.
Mai 2025 vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 66%, ab 1.
Januar 2024 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 70% und ab 1. März 2024 bei
einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen Invalidenrente zu
(IV-Akte 73). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle D____ AG vom 24.
Januar 2024 (IV-Akte 66).
2.2
Der Beschwerdeführer kritisiert die fehlende Konsistenz der
psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung und die Annahme, sein
Gesundheitszustand habe sich im Verlauf gebessert (Beschwerde, Rz. 10 ff.).
Zudem beanstandet er das Valideneinkommen als zu tief (Beschwerde, Rz. 13).
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerden halten lässt.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr
gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden
medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische
These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).
3.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4
3.4.1
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.
4.1
4.1.1
Im Gutachten vom 24. Januar 2024 werden aus interdisziplinärer
Sicht folgende Diagnosen gestellt:
1.
leichte bis
mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.00, F32.10)
2.
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD10 F43.1)
3.
Panikstörung
(ICD10 F41.0)
4.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang (ICD10 M54.5)
radiomorphologisch
im MRT LWS und Becken vom 13.12.2023: LWK 1/2: Milde Diskopathie bei geringer
Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung). Keine
Spinalkanal- oder Neuroforaminalstenose. Keine Spondylarthrose. LWK 4/5: Bei
moderater Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung)
breitbasige Bandscheibenprotrusion mit fissuralem Einriss des Anulus fibrosus
zentral. Allenfalls geringe Spondylarthrose links, jedoch keine Zeichen einer
aktivierten Spondylarthrose.
LWKS/SWKl:
Aktivierte Osteochondrosis intervertebralis mit Knochenmarködem in den
Endplatten bei bekannter chronischer Osteochondrosis intervertebralis mit
Mehrsklerosierung der Endplatten. Allenfalls geringe Spondylarthrose links,
jedoch keine Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose.
ISG:
Regelrechte Artikulation, keine Ödeme.
St.n.
multiplen schmerzinterventionellen Massnahmen, zuletzt epidurale Infiltration
L5/S1 rechts 08/2023 ohne nennenswerten Effekt
klinisch
erhebliche Dysfunktion der Facettengelenke im lumbosakralen Übergang
5.
Erhebliches
Hüftimpingementsyndrom links (ICD10 M16.1)
radiomorphologisch
am 27.7.2023: Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 21.04.2023 deformiertes
proximales Femur links bei Status nach Verschraubung, Schenkelhals verkürzt,
Femurepiphyse abgeflacht, Gelenkspalt breit einsehbar, subchondrale Sklerose auf
Seiten des Pfannendaches. Auf der rechten Seite ebenfalls Nachweis von
sklerotisch begrenzten Bohrkanälen im Schenkelhals, Verkürzung desselben,
Hüftgelenkspalt breit einsehbar
4.1.2
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:
1.
Intermittierende
Gonalgie beidseits rechtsbetont (ICD10 M25.5)
bei klinisch diskreter Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes,
rechts bei St.n. Kniegelenksarthroskopie mit lateraler Korbhenkelresektion bei
lateraler Meniskuskorbhenkelruptur und proximalem Ausriss des vorderen
Kreuzbandes am 10. Februar 2014
2.
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, laborchemisch deutliche Hinweise darauf
(ICD10 F10.25).
4.2
4.2.1
In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische
Gutachter aus, beim Exploranden seien die diagnostischen Kriterien einer
leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, gekennzeichnet durch
depressive Verstimmung mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte
Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und teilweise
auch Schuldgedanken, einer Panikstörung gekennzeichnet durch öfters
anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen, auch unabhängig von der
Situation auftretend und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit
wiederholtem Erleben traumatischer Erinnerungen in den Träumen (Albträumen),
erfüllt (IV-Akte 66, S. 26). Es bestünde zwar ein Vermeidungsverhalten bei
Unwohlsein und Blockaden in Menschenmengen, hingegen gehe der Explorand
durchaus auch selber in den Einkaufsladen etwas holen. Die Diagnose eine
Agoraphobie könne nicht gestellt werden (a.a.O.). Der Explorand leide auch
unter Schmerzen im Bewegungsapparat, im Vordergrund stünde aber die psychische
Symptomatik. Der Explorand habe bei der psychiatrischen Untersuchung keine
Zeichen einer Schmerzwahrnehmung gezeigt, auch seien die Schmerzen
rheumatologisch begründbar (a.a.O.). Im Rahmen der affektiven Symptomatik könne
es auch zu einer Somatisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen kommen. Die
zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden
(a.a.O.). Die psychischen Störungen hätten sich auf dem Hintergrund
lebensgeschichtlicher Belastungen mit einem erlittenen Nierenkarzinom manifestiert,
das schlimmsten Erlebnis, das der Explorand in seinem bisherigen Leben erlitten
habe, wie er angab, aber auch weiteren gesundheitlichen Problemen mit
Rückenschmerzen, Knie- und Hüftproblemen, die weiter zurückreichten und auch
mit operativen Eingriffen verbunden seien, schliesslich auch dem nach wie vor
nicht verarbeiteten unerwarteten frühen Tod seines Vaters. Zeitlich sei es zum
Scheitern der Ehe mit Scheidung gekommen und in seiner beruflichen Tätigkeit sei
er beim Arbeitgeber nicht nur glücklich gewesen (a.a.O.).
4.2.2
Darüber hinaus gab der psychiatrische Gutachter an, ein
rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen und symptomfreien
Intervallen bestehe nicht (a.a.O.). Es bestünden zwar etwas akzentuierte,
ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge, aber eine
Selbstunsicherheit sei auch im Rahmen der Depression möglich. Die früher sonst
blande psychiatrische Anamnese mit normaler Sozialisation und voller
Leistungsfähigkeit spreche beim Querschnittsbefund und den sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen,
die gut zu den vorliegenden Störungen passen, gegen die Achse-2-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung. Die Störungen interagierten im negativen Sinne der
Chronifizierung. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt. Bei deutlich
erhöhten Leberenzymwerten, insbesondere der Gamma-GT sei das alkoholspezifische
CDT bestimmt worden, das pathologisch erhöht gewesen sei, was auf einen Konsum
von mindestens 50-80 g Alkohol pro Tag (entspricht ca. 7 dl Wein, 1.5 I Bier
oder 20 cl Spirituosen) während mindestens einer Woche hinweise. Die
Laborbefunde würden deutlich auf einen chronischen Alkoholismus hinweisen, was
den Angaben des Exploranden bei der Untersuchung, selten Alkohol, so am
Wochenende ein Bier, zu trinken, widerspreche. Eine Alkoholabhängigkeitsstörung
könne hier jedoch nicht als zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
angegeben werden. Konzentrationsstörungen oder affektive Auffälligkeiten wie
Distanzlosigkeit und aggressives Verhalten infolge Alkoholkonsums bestünden
nicht. Irreversible Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Anhaltender Konsum
einer deutlichen Alkoholmenge wirke sich aber verschlechternd auf die
depressive Symptomatik aus und könne auch zu psychomotorischer Anspannung und
verstärkten Ängsten, so im Rahmen jeweiliger Entzugssymptome, führen.
4.3
Die Gutachter bestätigen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende
2022, gehen dann während 10 Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus und
nehmen ab November 2023 eine solche von 60% an. Die Gutachter führen weiter
aus, sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht werde eine
Leistungseinschränkung attestiert (IV-Akte 66, S. 10). Da für den Exploranden
der Umgang mit den somatischen Beschwerden und Einschränkungen durch das
psychische Leiden erschwert werde, erfolge eine teilweise Kumulation der
Arbeitsunfähigkeiten (a.a.O.). Aufgrund der Schmerzen am Bewegungsapparat und
des psychischen Leidens bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein vermindertes
Rendement (a.a.O.). Im Einzelnen beurteilten sie den Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig ab 1. Januar 2022, zu 60%
arbeitsunfähig ab 1. Januar 2023 und zu 40% arbeitsunfähig ab 1. November 2023
(IV-Akte 66, S. 10). Das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit definierten
die Gutachter als eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit, wobei sie festhielten, die bisherige Tätigkeit
entspreche diesem Belastbarkeitsprofil, weshalb hier die gleichen Angaben
gelten würden (a.a.O.).
4.4
Weiter gaben die Gutachter an, mit der Weiterführung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung des
psychischen Leidens erreicht werden (IV-Akte 66, S. 11). Dadurch verbessere
sich auch der Umgang mit den somatischen Beschwerden. Aus rheumatologischer
Sicht würden therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Bei gutem Ansprechen sei
es möglich, dass die Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verbessert
werden könne (a.a.O.). Aussagen zum Verlauf seien allerdings schwierig zu
machen, weshalb eine Re-Evaluation in einem Jahr empfohlen werde (a.a.O.).
4.5
Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten
vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 66) abgestellt werden kann. Es erfüllt die
Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.3.2. vorstehend). Das
Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen
Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter
Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 66,
S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der
gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten ihrerseits
die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 66, S. 20
ff.; IV-Akte 66, S. 30 ff.). Insbesondere wurde im Gutachten ausgeführt, die
Beschwerden vom Bewegungsapparat seien mit den objektiven und radiologischen
Befunden nachvollziehbar (Gutachten, IV-Akte 66, S. 8). Die Standardindikatoren
wurden in beiden Fachgutachten geprüft und diskutiert. Es kommt hinzu, dass der
rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf bildgebende Untersuchungen
stützte (IV-Akte 66, S. 34 ff.) und der psychiatrische Teilgutachter die
eingenommenen Medikamente berücksichtigte (IV-Akte 66, S. 23). Weiter setzte
sich der psychiatrische Teilgutachter mit der abweichenden Ansicht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. C____ auseinander. So führte er aus, die von
ihr bescheinigte anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet
(IV-Akte 66, S. 25). Die behandelnde Psychiaterin C____ führe zwar viele
Untersuchungsinstrumente auf, schwere objektive psychopathologische Befunde
nach AMDP, die im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch erhoben
werden könnten, würden jedoch fehlen (a.a.O.). Im Ergebnis ist das
bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die
Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.
4.6
Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische
Teilgutachten und beanstandet das rheumatologische Teilgutachten nicht. Seine
Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.7
4.7.1
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der RAD und die
Gutachter die bei ihm bestehende vita minima im Alltag nicht erkannt hätten
(Replik, Rz. 2). Seine Dissimulierung und die extrem häufigen dissoziativen
Zustände seien von den Gutachtern und dem RAD nicht aufgenommen worden
(a.a.O.). Hierzu ist festzuhalten, dass die dissoziativen Zustände mit
Auftreten von Selbstverletzungen im Bericht von Dr. med. C____ vom 31. Juli
2023.
beschrieben werden. Im Gutachten wurde dieser Bericht aufgelistet (vgl.
IV-Akte 66, S. 15) und gewürdigt (IV-Akte 66, S. 17/55). Damit waren diese
Zustände bzw. Symptome zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt und wurden durch
die Gutachter einbezogen und berücksichtigt, wie der RAD bereits festgestellt
hat (IV-Akte 99, S. 2).
4.7.2
Weiter fehle nach Ansicht des Beschwerdeführers im Gutachten eine
Fremdanamnese und der im Gespräch vom 28. Februar 2024 thematisierte sexuelle
Missbrauch (IV-Akte 72) komme nicht zur Sprache. Allerdings liegen mit dem
Bericht vom 31. Juli 2023 fremd- und aktenanamnestische Angaben von erheblich
eingeschränktem Schmerzerleben des Versicherten vor und diese wurden im
Gutachten gewürdigt (IV-Akte 99, S. 3). Den sexuellen Missbrauch hat der
Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern nicht erwähnt, obwohl ihm aufgrund der
Information vor der Begutachtung genügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung
stand und er diesen Punkt auch durch Notizen o.ä. hätte einbringen können
(IV-Akte 99, S. 3). Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem bisher
schlimmsten Erlebnis im Leben befragt, worauf er die Krebserkrankung nannte
(IV-Akte 99, S. 3), was sich mit den Angaben in den Akten deckt.
4.7.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der
Tätigkeit eines [...] nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um eine stressige
Tätigkeit. Sodann gibt es in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus
Tätigkeiten mit dem Profil des Beschwerdeführers. Zu beachten ist dabei, dass
der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174
E. 9.1).
4.7.4
Die Alkoholabhängigkeit sahen die Gutachter zwar als
erwiesen an, führten hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass diese keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass
die zuständige RAD-Ärztin mit der behandelnden Psychiaterin wegen der
gutachterlich erwähnten Alkoholproblematik am 28. Februar 2024 telefoniert hat
(IV-Akte 72). Hierbei hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer gar
nichts mehr trinkt und auch keine Entzugssymptome hat (a.a.O.). Damit ist das
bislang im Raum gestandene Alkoholproblem des Beschwerdeführers offenbar nicht
mehr bestehend.
4.7.5
Darüber hinaus wird vorliegend die verbesserte
Arbeitsfähigkeit per November 2023 auf 60% schlüssig begründet. So wiesen die
Gutachter darauf hin, dass das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten
Bereich voneinander abweiche. Der Explorand sei fachärztlich gänzlich
arbeitsunfähig geschrieben. Er helfe im gemeinsamen Haushalt zusammen mit
seiner Lebenspartnerin mit, sei gleichzeitig aber auch viel auf die Hilfe von
ihr angewiesen, sogar beim Anziehen der Kleider, wie er angegeben habe, was schlecht
nachvollzogen werden könne, sei er doch bei der rheumatologischen Untersuchung
frei beweglich gewesen. Auch habe er angegeben, selber kleine Sachen einkaufen
zu gehen und dass ihm auch Ferienreisen zusammen mit der Partnerin möglich
seien (IV-Akte 99, S. 3). Weiter teilte er mit, er habe nicht viele, aber
regelmässige Kontakte zu zwei Kollegen. Er fahre zudem mit dem Roller und könne
auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Diese Lebenskapazität, die sich
in der genauen Exploration der tätlichen Aktivität zeige, widerspreche einer
begründeten anhaltenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).
4.8
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer
60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten
Tätigkeit auszugehen ist.
5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist weiter der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich.
5.2
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für 2023 ein Einkommen ohne
Invalidität von Fr. 79’482.00, in dem sie das Einkommen bei der B____ heranzog
(13 x Fr. 6’114.00 = Fr. 79'482.00). Für das Einkommen mit Invalidität stützte
sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020 Tabelle TA 1, Ziffer 90-93
Kunst/Unterhaltung und Erholung, Männer, Kompetenzniveau 3 und berechnete ein
solches von Fr. 6’118.00 multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
2022, Ziffer 90-93), abzüglich Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von -2,6%
und -0,2% (Tabelle Nominallohnindex, T1. 1.10 Männer, Ziffer 90-96). Auf dieser
Grundlage konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2022 ein durchschnittliches
Einkommen von Fr. 74'397.00 bei 100% erzielen.
5.4
Gegen das Einkommen mit Invalidität bringt der Beschwerdeführer
keine Einwände vor und dieses erweist sich vorliegend als korrekt. Der
Beschwerdeführer wendet jedoch ein, als Valideneinkommen sei die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] beim B____ eingesetzt
worden (Beschwerde, Rz. 13). Dabei werde übersehen, dass er einen Abschluss als
Berufsmusiker (vgl. IV-Akte 9) mit zwei Masterauszeichnungen habe. Daher würde
er bei guter Gesundheit das Einkommen eines Berufsmusikers erzielen (a.a.O.). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin werde aufgrund der Historie deutlich,
dass einzig die Knie- und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Rücken-
und Hüftproblematik verhindert hätten, dass der Beschwerdeführer das Einkommen
als Berufsmusiker habe erzielen können (a.a.O.). Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass jemand, der zwei
Masterabschlüsse erzielt habe, und dies noch dazu in einem derart
anspruchsvollen Bereich wie der Berufsmusik und gar der [...], diese
Kompetenzen auch in der Berufswelt verwerten würde (a.a.O.). Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sei es vorliegend nachvollziehbar, dass dies einzig wegen der
körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Die Abschlüsse an
sich würden diesen Schluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zulassen. Das
Valideneinkommen würde damit mindestens Fr. 125'500.00 betragen (a.a.O.). Würde
man annehmen, was bei den durch den Beschwerdeführer erzielten Auszeichnungen naheliegend
sei, dass er als Solist tätig wäre, wäre das Einkommen noch um einiges höher.
Bereits bei einem Valideneinkommen von Fr. 125'500.00 ergebe sich aber ohnehin
der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente selbst bei Übernahme der Angaben der
Gutachter (a.a.O.). In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass das
Valideneinkommen jedenfalls mit jenem eines Berufsmusikers (mit zwei
Masterabschlüssen mit jeweils einer Masterauszeichnung) festzulegen sei
(Replik, Rz. 5).
5.5
Für die Annahme einer Karriere als Berufsmusiker müssen bereits bei
Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte kundgetan
worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24.
November 2010 E. 4.2).
5.6
Zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt sich
ausführen, dass dieser nach der Grundschule in F____ ein Universitätsstudium
absolvierte und 2008 in die Schweiz kam. Hier schloss er ein Musikstudium an
der G____, der H____ und der I____ ab (Gutachten, IV-Akte 66, S. 10). Er besitzt
einen Master of Arts mit Hauptfach [...] von I____ mit Abschluss 2012 und einen
Master «Historische Spielpraxis [...]» mit Abschluss 2014 (IV-Akte 66, S. 21). Das
Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung spricht stark für eine beruflichen
Karriere als Berufsmusiker in einem Orchester. Ferner stellen die erhaltenen Auszeichnungen
konkrete Hinweise für einen solchen Karriereschritt dar, zumal nach der
Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn
nicht überspannt werden dürfen (Urteile 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E.
4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151).
Hingegen bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Karriere als
Solist. Weder wird dem Beschwerdeführer von seinen ehemaligen Professoren eine
ausserordentliche Begabung bescheinigt noch eine respektable internationale
Karriere als Solokünstler vorausgesagt. In den Akten finden sich sodann auch
keine Verträge für künftige Engagements oder Soloauftritte.
5.7
Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit die Abklärungen der
IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend. Aufgrund der
Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Berufsmusiker in einem Orchester tatsächlich
verdienen würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen
und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. Da
das Valideneinkommen nicht nur die Verfügung vom 27. Mai 2025, sondern auch
diejenige vom 16. Juni 2025 betrifft, sind beide Verfügungen aufzuheben.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit
gutzuheissen und die Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufzuheben.
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Valideneinkommen
des Beschwerdeführers abklären und danach neu verfügen kann.
6.2
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist das Honorar aufgrund
der zweiten Beschwerde im Parallelverfahren um ein Drittel zu erhöhen. Folglich
ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die
Angelegenheit zur ergänzenden erwerblichen Abklärung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zu-rückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 405.-- (8.1%) MwSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: