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Entscheid

IV.2025.70

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung

16. September 2025Deutsch23 min

Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 30). Die Stelle wurde durch den Arbeitgeber

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Marco Biaggi,

Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.70

und

IV.2025.81

Verfügungen vom 27. Mai 2025 und

vom 16. Juni 2025

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Musiker

(IV-Akte 6, S. 5) und ar-beitete seit 2018 als [...] bei der B____ (IV-Akte 6,

S. 6).

Am 29. März 2022 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis

auf eine schwere Depression zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Akte 6). Nachdem ein Arbeitsversuch beim Arbeitgeber aus medizinischen

Gründen nicht durchgeführt werden konnte (IV-Akte 28), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. Dezember 2022

mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich seien und ein

Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 30). Die Stelle wurde durch den Arbeitgeber

per 31. Januar 2023 gekündigt.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, übermittelte der Beschwerdegegnerin ein

umfangreiches Dossier mit auch somatischen Berichten (IV-Akten 42-45). Daraufhin

gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) bei der

Gutachterstelle D____ AG in den Disziplinen der Rheumatologie und Psychiatrie

das Gutachten vom 24. Januar 2024 in Auftrag (IV-Akte 66). Anschliessend holte

sie einen IK-Auszug (IV-Akte 69) und eine RAD-Stellungnahme ein (IV-Akte 71),

wobei die RAD-Psychiaterin hierzu mit der behandelnden Psychiaterin

telefonierte (IV-Akte 72).

Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwer-deführer mit, sie beabsichtige ihm vom 1.

Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 66%

auszurichten. Ab 1. Januar 2024 betrage der IV-Grad 70% (ganze Rente) und ab 1.

März 2024 stehe ihm bei einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen

Invalidenrente zu (IV-Akte 73). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 22. Mai 2024 Einwand (IV-Akte 82). Zu-dem übersandte seine

Rechtsvertretung mit E-Mail vom 23. Mai 2024 das Schreiben der behandelnden

Psychiaterin vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 84) und der Beschwerde-führer selbst

reichte mit E-Mail vom 2. Juni 2024 das korrigierte Schreiben der be-handelnden

Psychiaterin vom 26. Mai 2024 ein (IV-Akten 87 und 88). Weiter äusser-te sich

der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E____ mit Schreiben vom 27. Mai 2024 zum

Gutachten (IV-Akte 90).

Am 5. März 2025 nahmen der RAD (IV-Akte 99) und am 29. April

2025 der Rechts-dienst Stellung (IV-Akte 101). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025

teilte die Beschwer-degegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie kläre zurzeit noch

eine allfällige Ver-rechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von

Dritten ab (IV-Akte 105). Um Verzögerungen zu verhindern, werde die laufende

IV-Rente ab 1. Juli 2025 vorgängig ausbezahlt (a.a.O.). Die rückwirkende

Verfügung werde er später erhalten (a.a.O.). In der Folge erliess die

Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2025 die Ren-tenverfügung betreffend den

Anspruch vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 (IV-Akte 107).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 27. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende

ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu bezahlen.

2.

Unter o/e

Kostenfolge.

Diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 wird am

Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer IV.2025.70

geführt.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 übermittelt der Beschwerdeführer

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 109) betreffend

die Rente ab Ja-nuar 2023 und teilt mit, er erachte die beiliegende Verfügung

vom 16. Juni 2025 als mit der Beschwerde inhaltlich mitangefochten. Sofern das

Gericht dies anders sehe, werde um kurzfristige Mitteilung gebeten, damit auch

diese Verfügung separat mit-tels Beschwerde angefochten werden könne (a.a.O.).

Die Verfügung vom 16. Juni 2025 wird unter der Verfahrensnummer

IV.2025.81 er-fasst und dem Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom

30.

Juni 2025 mitgeteilt, dass er um die Einreichung einer separaten Beschwerde

gebeten werde.

Der Beschwerdeführer reicht am 3. Juli 2025 (Postaufgabe) eine

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende

ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu zahlen.

2.

Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2025 wird den Parteien

mitgeteilt, dass das Verfahren IV.2025.81 gemeinsam mit dem bereits hängigen

Verfahren IV.2025.70 behandelt und entschieden wird.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juli 2025 die Abweisung der Beschwerden.

Mit Replik vom 25. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechts-begehren fest, unter o/e Kostenfolge.

III.

Am 16. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. September 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

27.

Mai 2025 vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 66%, ab 1.

Januar 2024 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 70% und ab 1. März 2024 bei

einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen Invalidenrente zu

(IV-Akte 73). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle D____ AG vom 24.

Januar 2024 (IV-Akte 66).

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert die fehlende Konsistenz der

psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung und die Annahme, sein

Gesundheitszustand habe sich im Verlauf gebessert (Beschwerde, Rz. 10 ff.).

Zudem beanstandet er das Valideneinkommen als zu tief (Beschwerde, Rz. 13).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerden halten lässt.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.

b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr

gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden

medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische

These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

3.4.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.

4.1

4.1.1

Im Gutachten vom 24. Januar 2024 werden aus interdisziplinärer

Sicht folgende Diagnosen gestellt:

1.

leichte bis

mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.00, F32.10)

2.

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD10 F43.1)

3.

Panikstörung

(ICD10 F41.0)

4.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang (ICD10 M54.5)

radiomorphologisch

im MRT LWS und Becken vom 13.12.2023: LWK 1/2: Milde Diskopathie bei geringer

Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung). Keine

Spinalkanal- oder Neuroforaminalstenose. Keine Spondylarthrose. LWK 4/5: Bei

moderater Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung)

breitbasige Bandscheibenprotrusion mit fissuralem Einriss des Anulus fibrosus

zentral. Allenfalls geringe Spondylarthrose links, jedoch keine Zeichen einer

aktivierten Spondylarthrose.

LWKS/SWKl:

Aktivierte Osteochondrosis intervertebralis mit Knochenmarködem in den

Endplatten bei bekannter chronischer Osteochondrosis intervertebralis mit

Mehrsklerosierung der Endplatten. Allenfalls geringe Spondylarthrose links,

jedoch keine Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose.

ISG:

Regelrechte Artikulation, keine Ödeme.

St.n.

multiplen schmerzinterventionellen Massnahmen, zuletzt epidurale Infiltration

L5/S1 rechts 08/2023 ohne nennenswerten Effekt

klinisch

erhebliche Dysfunktion der Facettengelenke im lumbosakralen Übergang

5.

Erhebliches

Hüftimpingementsyndrom links (ICD10 M16.1)

radiomorphologisch

am 27.7.2023: Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 21.04.2023 deformiertes

proximales Femur links bei Status nach Verschraubung, Schenkelhals verkürzt,

Femurepiphyse abgeflacht, Gelenkspalt breit einsehbar, subchondrale Sklerose auf

Seiten des Pfannendaches. Auf der rechten Seite ebenfalls Nachweis von

sklerotisch begrenzten Bohrkanälen im Schenkelhals, Verkürzung desselben,

Hüftgelenkspalt breit einsehbar

4.1.2

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

1.

Intermittierende

Gonalgie beidseits rechtsbetont (ICD10 M25.5)

bei klinisch diskreter Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes,

rechts bei St.n. Kniegelenksarthroskopie mit lateraler Korbhenkelresektion bei

lateraler Meniskuskorbhenkelruptur und proximalem Ausriss des vorderen

Kreuzbandes am 10. Februar 2014

2.

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol, laborchemisch deutliche Hinweise darauf

(ICD10 F10.25).

4.2

4.2.1

In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische

Gutachter aus, beim Exploranden seien die diagnostischen Kriterien einer

leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, gekennzeichnet durch

depressive Verstimmung mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte

Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und teilweise

auch Schuldgedanken, einer Panikstörung gekennzeichnet durch öfters

anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen, auch unabhängig von der

Situation auftretend und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit

wiederholtem Erleben traumatischer Erinnerungen in den Träumen (Albträumen),

erfüllt (IV-Akte 66, S. 26). Es bestünde zwar ein Vermeidungsverhalten bei

Unwohlsein und Blockaden in Menschenmengen, hingegen gehe der Explorand

durchaus auch selber in den Einkaufsladen etwas holen. Die Diagnose eine

Agoraphobie könne nicht gestellt werden (a.a.O.). Der Explorand leide auch

unter Schmerzen im Bewegungsapparat, im Vordergrund stünde aber die psychische

Symptomatik. Der Explorand habe bei der psychiatrischen Untersuchung keine

Zeichen einer Schmerzwahrnehmung gezeigt, auch seien die Schmerzen

rheumatologisch begründbar (a.a.O.). Im Rahmen der affektiven Symptomatik könne

es auch zu einer Somatisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen kommen. Die

zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden

(a.a.O.). Die psychischen Störungen hätten sich auf dem Hintergrund

lebensgeschichtlicher Belastungen mit einem erlittenen Nierenkarzinom manifestiert,

das schlimmsten Erlebnis, das der Explorand in seinem bisherigen Leben erlitten

habe, wie er angab, aber auch weiteren gesundheitlichen Problemen mit

Rückenschmerzen, Knie- und Hüftproblemen, die weiter zurückreichten und auch

mit operativen Eingriffen verbunden seien, schliesslich auch dem nach wie vor

nicht verarbeiteten unerwarteten frühen Tod seines Vaters. Zeitlich sei es zum

Scheitern der Ehe mit Scheidung gekommen und in seiner beruflichen Tätigkeit sei

er beim Arbeitgeber nicht nur glücklich gewesen (a.a.O.).

4.2.2

Darüber hinaus gab der psychiatrische Gutachter an, ein

rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen und symptomfreien

Intervallen bestehe nicht (a.a.O.). Es bestünden zwar etwas akzentuierte,

ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge, aber eine

Selbstunsicherheit sei auch im Rahmen der Depression möglich. Die früher sonst

blande psychiatrische Anamnese mit normaler Sozialisation und voller

Leistungsfähigkeit spreche beim Querschnittsbefund und den sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen,

die gut zu den vorliegenden Störungen passen, gegen die Achse-2-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung. Die Störungen interagierten im negativen Sinne der

Chronifizierung. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt. Bei deutlich

erhöhten Leberenzymwerten, insbesondere der Gamma-GT sei das alkoholspezifische

CDT bestimmt worden, das pathologisch erhöht gewesen sei, was auf einen Konsum

von mindestens 50-80 g Alkohol pro Tag (entspricht ca. 7 dl Wein, 1.5 I Bier

oder 20 cl Spirituosen) während mindestens einer Woche hinweise. Die

Laborbefunde würden deutlich auf einen chronischen Alkoholismus hinweisen, was

den Angaben des Exploranden bei der Untersuchung, selten Alkohol, so am

Wochenende ein Bier, zu trinken, widerspreche. Eine Alkoholabhängigkeitsstörung

könne hier jedoch nicht als zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit

angegeben werden. Konzentrationsstörungen oder affektive Auffälligkeiten wie

Distanzlosigkeit und aggressives Verhalten infolge Alkoholkonsums bestünden

nicht. Irreversible Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Anhaltender Konsum

einer deutlichen Alkoholmenge wirke sich aber verschlechternd auf die

depressive Symptomatik aus und könne auch zu psychomotorischer Anspannung und

verstärkten Ängsten, so im Rahmen jeweiliger Entzugssymptome, führen.

4.3

Die Gutachter bestätigen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende

2022, gehen dann während 10 Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus und

nehmen ab November 2023 eine solche von 60% an. Die Gutachter führen weiter

aus, sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht werde eine

Leistungseinschränkung attestiert (IV-Akte 66, S. 10). Da für den Exploranden

der Umgang mit den somatischen Beschwerden und Einschränkungen durch das

psychische Leiden erschwert werde, erfolge eine teilweise Kumulation der

Arbeitsunfähigkeiten (a.a.O.). Aufgrund der Schmerzen am Bewegungsapparat und

des psychischen Leidens bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein vermindertes

Rendement (a.a.O.). Im Einzelnen beurteilten sie den Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig ab 1. Januar 2022, zu 60%

arbeitsunfähig ab 1. Januar 2023 und zu 40% arbeitsunfähig ab 1. November 2023

(IV-Akte 66, S. 10). Das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit definierten

die Gutachter als eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit, wobei sie festhielten, die bisherige Tätigkeit

entspreche diesem Belastbarkeitsprofil, weshalb hier die gleichen Angaben

gelten würden (a.a.O.).

4.4

Weiter gaben die Gutachter an, mit der Weiterführung der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung des

psychischen Leidens erreicht werden (IV-Akte 66, S. 11). Dadurch verbessere

sich auch der Umgang mit den somatischen Beschwerden. Aus rheumatologischer

Sicht würden therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Bei gutem Ansprechen sei

es möglich, dass die Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verbessert

werden könne (a.a.O.). Aussagen zum Verlauf seien allerdings schwierig zu

machen, weshalb eine Re-Evaluation in einem Jahr empfohlen werde (a.a.O.).

4.5

Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten

vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 66) abgestellt werden kann. Es erfüllt die

Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.3.2. vorstehend). Das

Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen

Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter

Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 66,

S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der

gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten ihrerseits

die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 66, S. 20

ff.; IV-Akte 66, S. 30 ff.). Insbesondere wurde im Gutachten ausgeführt, die

Beschwerden vom Bewegungsapparat seien mit den objektiven und radiologischen

Befunden nachvollziehbar (Gutachten, IV-Akte 66, S. 8). Die Standardindikatoren

wurden in beiden Fachgutachten geprüft und diskutiert. Es kommt hinzu, dass der

rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf bildgebende Untersuchungen

stützte (IV-Akte 66, S. 34 ff.) und der psychiatrische Teilgutachter die

eingenommenen Medikamente berücksichtigte (IV-Akte 66, S. 23). Weiter setzte

sich der psychiatrische Teilgutachter mit der abweichenden Ansicht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. C____ auseinander. So führte er aus, die von

ihr bescheinigte anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet

(IV-Akte 66, S. 25). Die behandelnde Psychiaterin C____ führe zwar viele

Untersuchungsinstrumente auf, schwere objektive psychopathologische Befunde

nach AMDP, die im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch erhoben

werden könnten, würden jedoch fehlen (a.a.O.). Im Ergebnis ist das

bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die

Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.

4.6

Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische

Teilgutachten und beanstandet das rheumatologische Teilgutachten nicht. Seine

Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7

4.7.1

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der RAD und die

Gutachter die bei ihm bestehende vita minima im Alltag nicht erkannt hätten

(Replik, Rz. 2). Seine Dissimulierung und die extrem häufigen dissoziativen

Zustände seien von den Gutachtern und dem RAD nicht aufgenommen worden

(a.a.O.). Hierzu ist festzuhalten, dass die dissoziativen Zustände mit

Auftreten von Selbstverletzungen im Bericht von Dr. med. C____ vom 31. Juli

2023.

beschrieben werden. Im Gutachten wurde dieser Bericht aufgelistet (vgl.

IV-Akte 66, S. 15) und gewürdigt (IV-Akte 66, S. 17/55). Damit waren diese

Zustände bzw. Symptome zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt und wurden durch

die Gutachter einbezogen und berücksichtigt, wie der RAD bereits festgestellt

hat (IV-Akte 99, S. 2).

4.7.2

Weiter fehle nach Ansicht des Beschwerdeführers im Gutachten eine

Fremdanamnese und der im Gespräch vom 28. Februar 2024 thematisierte sexuelle

Missbrauch (IV-Akte 72) komme nicht zur Sprache. Allerdings liegen mit dem

Bericht vom 31. Juli 2023 fremd- und aktenanamnestische Angaben von erheblich

eingeschränktem Schmerzerleben des Versicherten vor und diese wurden im

Gutachten gewürdigt (IV-Akte 99, S. 3). Den sexuellen Missbrauch hat der

Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern nicht erwähnt, obwohl ihm aufgrund der

Information vor der Begutachtung genügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung

stand und er diesen Punkt auch durch Notizen o.ä. hätte einbringen können

(IV-Akte 99, S. 3). Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem bisher

schlimmsten Erlebnis im Leben befragt, worauf er die Krebserkrankung nannte

(IV-Akte 99, S. 3), was sich mit den Angaben in den Akten deckt.

4.7.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der

Tätigkeit eines [...] nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um eine stressige

Tätigkeit. Sodann gibt es in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus

Tätigkeiten mit dem Profil des Beschwerdeführers. Zu beachten ist dabei, dass

der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174

E. 9.1).

4.7.4

Die Alkoholabhängigkeit sahen die Gutachter zwar als

erwiesen an, führten hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass diese keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass

die zuständige RAD-Ärztin mit der behandelnden Psychiaterin wegen der

gutachterlich erwähnten Alkoholproblematik am 28. Februar 2024 telefoniert hat

(IV-Akte 72). Hierbei hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer gar

nichts mehr trinkt und auch keine Entzugssymptome hat (a.a.O.). Damit ist das

bislang im Raum gestandene Alkoholproblem des Beschwerdeführers offenbar nicht

mehr bestehend.

4.7.5

Darüber hinaus wird vorliegend die verbesserte

Arbeitsfähigkeit per November 2023 auf 60% schlüssig begründet. So wiesen die

Gutachter darauf hin, dass das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten

Bereich voneinander abweiche. Der Explorand sei fachärztlich gänzlich

arbeitsunfähig geschrieben. Er helfe im gemeinsamen Haushalt zusammen mit

seiner Lebenspartnerin mit, sei gleichzeitig aber auch viel auf die Hilfe von

ihr angewiesen, sogar beim Anziehen der Kleider, wie er angegeben habe, was schlecht

nachvollzogen werden könne, sei er doch bei der rheumatologischen Untersuchung

frei beweglich gewesen. Auch habe er angegeben, selber kleine Sachen einkaufen

zu gehen und dass ihm auch Ferienreisen zusammen mit der Partnerin möglich

seien (IV-Akte 99, S. 3). Weiter teilte er mit, er habe nicht viele, aber

regelmässige Kontakte zu zwei Kollegen. Er fahre zudem mit dem Roller und könne

auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Diese Lebenskapazität, die sich

in der genauen Exploration der tätlichen Aktivität zeige, widerspreche einer

begründeten anhaltenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).

4.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre

Gutachten abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer

60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten

Tätigkeit auszugehen ist.

5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich.

5.2

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.3

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für 2023 ein Einkommen ohne

Invalidität von Fr. 79’482.00, in dem sie das Einkommen bei der B____ heranzog

(13 x Fr. 6’114.00 = Fr. 79'482.00). Für das Einkommen mit Invalidität stützte

sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020 Tabelle TA 1, Ziffer 90-93

Kunst/Unterhaltung und Erholung, Männer, Kompetenzniveau 3 und berechnete ein

solches von Fr. 6’118.00 multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,

2022, Ziffer 90-93), abzüglich Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von -2,6%

und -0,2% (Tabelle Nominallohnindex, T1. 1.10 Männer, Ziffer 90-96). Auf dieser

Grundlage konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2022 ein durchschnittliches

Einkommen von Fr. 74'397.00 bei 100% erzielen.

5.4

Gegen das Einkommen mit Invalidität bringt der Beschwerdeführer

keine Einwände vor und dieses erweist sich vorliegend als korrekt. Der

Beschwerdeführer wendet jedoch ein, als Valideneinkommen sei die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] beim B____ eingesetzt

worden (Beschwerde, Rz. 13). Dabei werde übersehen, dass er einen Abschluss als

Berufsmusiker (vgl. IV-Akte 9) mit zwei Masterauszeichnungen habe. Daher würde

er bei guter Gesundheit das Einkommen eines Berufsmusikers erzielen (a.a.O.). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin werde aufgrund der Historie deutlich,

dass einzig die Knie- und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Rücken-

und Hüftproblematik verhindert hätten, dass der Beschwerdeführer das Einkommen

als Berufsmusiker habe erzielen können (a.a.O.). Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass jemand, der zwei

Masterabschlüsse erzielt habe, und dies noch dazu in einem derart

anspruchsvollen Bereich wie der Berufsmusik und gar der [...], diese

Kompetenzen auch in der Berufswelt verwerten würde (a.a.O.). Nach Ansicht des

Beschwerdeführers sei es vorliegend nachvollziehbar, dass dies einzig wegen der

körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Die Abschlüsse an

sich würden diesen Schluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zulassen. Das

Valideneinkommen würde damit mindestens Fr. 125'500.00 betragen (a.a.O.). Würde

man annehmen, was bei den durch den Beschwerdeführer erzielten Auszeichnungen naheliegend

sei, dass er als Solist tätig wäre, wäre das Einkommen noch um einiges höher.

Bereits bei einem Valideneinkommen von Fr. 125'500.00 ergebe sich aber ohnehin

der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente selbst bei Übernahme der Angaben der

Gutachter (a.a.O.). In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass das

Valideneinkommen jedenfalls mit jenem eines Berufsmusikers (mit zwei

Masterabschlüssen mit jeweils einer Masterauszeichnung) festzulegen sei

(Replik, Rz. 5).

5.5

Für die Annahme einer Karriere als Berufsmusiker müssen bereits bei

Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte kundgetan

worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24.

November 2010 E. 4.2).

5.6

Zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt sich

ausführen, dass dieser nach der Grundschule in F____ ein Universitätsstudium

absolvierte und 2008 in die Schweiz kam. Hier schloss er ein Musikstudium an

der G____, der H____ und der I____ ab (Gutachten, IV-Akte 66, S. 10). Er besitzt

einen Master of Arts mit Hauptfach [...] von I____ mit Abschluss 2012 und einen

Master «Historische Spielpraxis [...]» mit Abschluss 2014 (IV-Akte 66, S. 21). Das

Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung spricht stark für eine beruflichen

Karriere als Berufsmusiker in einem Orchester. Ferner stellen die erhaltenen Auszeichnungen

konkrete Hinweise für einen solchen Karriereschritt dar, zumal nach der

Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn

nicht überspannt werden dürfen (Urteile 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E.

4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151).

Hingegen bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Karriere als

Solist. Weder wird dem Beschwerdeführer von seinen ehemaligen Professoren eine

ausserordentliche Begabung bescheinigt noch eine respektable internationale

Karriere als Solokünstler vorausgesagt. In den Akten finden sich sodann auch

keine Verträge für künftige Engagements oder Soloauftritte.

5.7

Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit die Abklärungen der

IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend. Aufgrund der

Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Berufsmusiker in einem Orchester tatsächlich

verdienen würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen

und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. Da

das Valideneinkommen nicht nur die Verfügung vom 27. Mai 2025, sondern auch

diejenige vom 16. Juni 2025 betrifft, sind beide Verfügungen aufzuheben.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit

gutzuheissen und die Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufzuheben.

Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Valideneinkommen

des Beschwerdeführers abklären und danach neu verfügen kann.

6.2

Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3

Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist das Honorar aufgrund

der zweiten Beschwerde im Parallelverfahren um ein Drittel zu erhöhen. Folglich

ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die

Angelegenheit zur ergänzenden erwerblichen Abklärung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zu-rückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 405.-- (8.1%) MwSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: